Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner
Basistunnel Aktiengesellschaft“ und mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung
einer „Brenner Eisenbahn GmbH“ geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz zur Errichtung einer
„Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ (BBT AG ‑ Gesetz)
Gründung und Errichtung
§ 1. Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, eine
Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von
120 000 Euro, dem Firmenwortlaut „Brenner Basistunnel
Aktiengesellschaft“, im folgenden als BBT AG bezeichnet, und dem Sitz in
Innsbruck zu errichten und zu gründen. Eine Gründungsprüfung entfällt. Die
Aufbringung des Grundkapitals erfolgt durch Bareinzahlung des Bundes.
Verwaltung der Anteilsrechte
§ 2. (1) Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur
Beschlussfassung über alle Maßnahmen ermächtigt, die zur Errichtung der im
§ 3 Abs. 1 angeführten Europäischen Aktiengesellschaft im Wege
der Verschmelzung mit der italienischen Vorgesellschaft erforderlich sind.
Zweck und Aufgabe
§ 3. (1) Die Planung des Eisenbahntunnels zwischen Innsbruck und
Franzensfeste („Brenner Basistunnel“), umfassend auf österreichischem
Hoheitsgebiet den Hochleistungsstreckenteil Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner
und die Hochleistungsstrecke Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung
Innsbruck), erfolgt aufgrund dessen Charakters als im gemeinsamen europäischen
Interesse gelegenen Vorhabens durch eine Europäische Aktiengesellschaft (gemäß
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das
Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)). Bis zur Errichtung dieser Europäischen
Aktiengesellschaft durch Verschmelzung der BBT AG mit einer mit gleichem
Zweck und gleicher Aufgabe zu errichtenden italienischen Aktiengesellschaft hat
die BBT AG allein alle in Artikel 4 (Phase II) des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines
Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse vom 30. April 2004
angeführten Maßnahmen und Tätigkeiten zu ergreifen bzw. die notwendigen
Schritte zu unternehmen.
(2) Aufgabe der BBT AG ist daher
insbesondere die Durchführung sämtlicher Maßnahmen zur Entwicklung und zur
Planung des Brenner Basistunnels im Rahmen des Artikel 4 (Phase II) des
Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur
Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse vom
30. April 2004, einschließlich der Ausübung der Mitgliedschaft an der
„Brenner Basistunnel EWIV“. Die BBT AG kann überdies alle Maßnahmen
setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig
oder zweckmäßig sind, ausgenommen sind Bankgeschäfte.
(3) Die BBT AG bedarf keiner Konzession
nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit sie in Erfüllung der ihr nach
Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben tätig ist. Für diese Tätigkeit
kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.
Teilbetrieb Brenner Basistunnel der
Brenner Eisenbahn GmbH
§ 4. Der die Planung und den Bau des Hochleistungsstreckenteiles
Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen desselben umfassende
Teilbetrieb Brenner Basistunnel der Brenner Eisenbahn GmbH ist mit allen seinen
Aktiven und Passiven einschließlich der Mitgliedschaftsrechte an der „Brenner
Basistunnel EWIV“ an die BBT AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter
sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von
Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein
Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der
Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2003 festzulegen und die Spaltung bis
spätestens am 30. September 2004 zur Eintragung in das Firmenbuch
anzumelden ist.
Beteiligung des Landes Tirol
§ 5. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, dem Land Tirol
50 vH der Aktien an der BBT AG zu veräußern.
Erforderliche Mittel
§ 6. (1) Der Bund fördert die Planung des
Brenner Basistunnels oder von Teilen desselben im Rahmen
des Artikel 4 (Phase II) des Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels
auf der Brennerachse vom 30. April 2004 durch Zuschüsse, die vom Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen, mit dem Land Tirol unter Berücksichtigung der Anteile des Landes
Tirol am Grundkapital der BBT AG und mit der BBT AG vertraglich zu
vereinbaren sind, wenn
1. deren Durchführung nach den vorgegebenen
verkehrspolitischen Grundsätzen insbesondere den gemeinschaftlichen Leitlinien
für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, des Generalverkehrsplanes
oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen geboten ist, und
2. dies im Interesse insbesondere einer
wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.
(2) Die BBT AG hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie für den Brenner Basistunnel oder von Teilen desselben von sich aus
oder über Anforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie alle für eine Investitionsentscheidung erforderlichen Unterlagen,
soweit zweckmäßig und zutreffend, insbesondere eine genaue Beschreibung des
Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten
Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und
Baufortschritten sowie eine Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein
Betriebsprogramm und eine Darstellung der mit dem Vorhaben erzielbaren Qualität
der Schieneninfrastruktur vorzulegen. Der Gegenstand und die Höhe des
erforderlichen Zuschusses ist in Einzelverträgen zu vereinbaren.
Anwendung von Bestimmungen des
Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“
§ 7. Mit Rechtswirksamkeit des angeordneten Spaltungsvorganges
(§ 4) gelten für die BBT AG im Zusammenhang mit der Planung des
Brenner Basistunnels sinngemäß die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur
Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, BGBl. Nr. 502/1995, mit
Ausnahme des § 7 und mit Ausnahme des § 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/20xx..
Abgabenrechtliche Begünstigungen
§ 8. Die BBT AG ist hinsichtlich aller mit dem Spaltungsvorgang und
dem Verschmelzungsvorgang zur Errichtung der im § 3 Abs. 1
angeführten Europäischen Aktiengesellschaft in Zusammenhang stehenden
Rechtsakten und Vermögensübertragungen von den Bundesverwaltungsabgaben und den
Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.
Übergangsbestimmung
§ 9. Die Teile des
Hochleistungsstreckenteiles Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen
desselben, deren Planung der Brenner Eisenbahn GmbH mit Verordnung übertragen
worden sind, gelten ab Rechtswirksamkeit der Übertragung des Teilbetriebes
Brenner Basistunnel der Brenner Eisenbahn GmbH an die BBT AG als der
BBT AG mit Verordnung, die mit Ablauf des 31. Dezember 2004
außer Kraft tritt, übertragen, wobei die Finanzierung bis zum Ablauf des
31. Dezember 2004 der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft
mbH obliegt.
Vollziehung
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
§ 2 Abs. 2, § 5 und § 6 Abs. 1 der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen, hinsichtlich § 8 der Bundesminister für Finanzen, im Übrigen der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
In-Kraft-Treten
§ 11. § 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005
in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes zur
Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“
Das Bundesgesetz zur Errichtung
einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, BGBl. Nr. 502/1995, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 2 und 3,
§ 3 Abs. 1 bis 3, § 3a, § 3b, § 4, § 6 und
§ 7 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei
Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben“ durch die Wortgruppe „des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei
Kufstein‑Innsbruck oder von Teilen desselben“
und im § 7 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei
Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner“
durch die Wortgruppe „des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei
Kufstein-Innsbruck“ ersetzt.
2. Dem § 7 werden folgende Abs. 5
und 6 angefügt:
„(5) Bis zur Rechtswirksamkeit der mit
Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“
angeordneten Übertragung des Teilbetriebes Brenner Basistunnel an die Brenner
Basistunnel Aktiengesellschaft gelten die §§ 1 Abs. 2 und 3, 3
Abs 1 bis 3, 3a, 3b, 4, 6 und 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/20xx mit der Maßgabe, dass anstelle der Wortgruppe
„des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von
Teilen derselben“ die Wortgruppe „der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei
Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben“ und
§ 7 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/20xx
mit der Maßgabe, dass anstelle der Wortgruppe „des
Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck“ die Wortgruppe
„der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am
Brenner“ tritt.
(6) Ab Rechtswirksamkeit der mit Bundesgesetz
zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ angeordneten
Übertragung des Teilbetriebes Brenner Basistunnel an die Brenner Basistunnel
Aktiengesellschaft sind die §§ 3 Abs. 1, 2 und 4, 3a, 6 Abs. 1
und 7a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 32/2002 mit der Maßgabe bis zum Ablauf des 31. Dezember
2004 anzuwenden, dass anstelle der Wortgruppe „der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze
bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben“ die
Wortgruppe „des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck
oder von Teilen desselben“ tritt.“
3. Im § 5 Abs. 2 entfällt die Wortgruppe „ , unbeschadet der allgemeinen Anweisungen nach § 2,“.