580 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über den Antrag 423/A der Abgeordneten Mag.
Eduard Mainoni, Werner Miedl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn‑Pensionsgesetz, das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Eisenbahngesetz 1957 geändert
werden
Die Abgeordneten Mag. Eduard Mainoni,
Werner Miedl, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen
Initiativantrag am 17. Juni 2004 im Nationalrat eingebracht und wie folgt
begründet:
„Zu Artikel 1 (Änderung des
Bundesbahngesetzes):
Zu Z 1 (§ 52 Abs. 1 bis
1c):
Abs. 1: Die Fortsetzung der Rechte und
Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von
Ruhe- und Versorgungsgenüssen ist zusätzlich zu den bisher im Bundesbahngesetz
angeführten Gesellschaften auch durch solche Gesellschaften und Unternehmen, die durch Maßnahmen der
Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der ÖBB-Holding AG
und den im 3. Teil des Bundesbahngesetzes angeführten Gesellschaften
hervorgegangen sind, sowie durch Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse
der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen
Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen)
Betriebsüberganges übergegangen sind, notwendig.
Abs. 1a:
Die Haftung des Bundes für die Befriedigung von Forderungen aus dem
Dienstverhältnis der aktiven Bediensteten, die sich zum Stichtag
31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper
Österreichische Bundesbahnen befunden haben, zur Gesellschaft ÖBB, zur
ÖBB-Holding AG und den im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten
Gesellschaften wird zugunsten der Befriedigung von Forderungen solcher
Dienstverhältnisse dieser Bediensteten
zu Rechtsnachfolgern der ÖBB-Holding AG und zu
den im 3. Teil des Bundesbahngesetzes angeführten Gesellschaften, zu
Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden
Gesellschaftsrechts aus der ÖBB-Holding AG und den im 3. Teil des
Bundesbahngesetzes angeführten Gesellschaften hervorgegangen sind und zu
Unternehmen, auf die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen
beschäftigte Mitarbeiter infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges
nach dem 31. Dezember 2003 übergehen, ausgedehnt. Damit soll bewirkt werden,
dass sämtlichen aktiven Bedienstete, die sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in
einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen
befunden haben, weiterhin dieses verfassungsrechtlich
gebotene Haftungsprivileg erhalten bleibt.
Abs. 1b: Diese Regelung entspricht dem
bisherigen § 52 Abs. 1 dritter Satz.
Abs. 1c: Diese Regelung entspricht dem
bisherigen § 52 Abs. 1 letzter Satz.
Zu Z 2 (§ 52 Abs. 4b):
In Folge eines redaktionellen Versehens bei
Erlassung des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 wurde nicht vorgesehen, dass
die Österreichischen Bundesbahnen auch für die Witwen- und Waisenpensionen
Pensionssicherungsbeiträge abzuführen haben. Dies soll mit dieser Bestimmung
korrigiert werden.
Zu Z 3 (§ 54 Abs. 13):
Mit dieser Bestimmung sollen die
Österreichischen Bundesbahnen die Möglichkeit erhalten, den Teilbetrieb Bahnbus
vorzeitig abzuspalten, falls dies zur Schaffung einer gemeinsamen ‚Buslösung’
Bahnbus-Postbus bereits vor Übertragung des auch den Bahnbus umfassenden
Teilbetrieb Personenverkehr an die ÖBB-Personenverkehr AG zweckmäßig ist.
Zu Artikel 2 (Änderung des
Bundesbahn-Pensionsgesetzes):
Die Änderungen des Bundesbahngesetzes durch
das Bundesbahnstrukturgesetz 2003 machen eine Anpassung des
Bundesbahn-Pensionsgesetzes an die sich ändernden Gesellschaftsstrukturen im
Wege einer Legaldefinition erforderlich.
Die Formulierung der Regelung knüpft an der
gleich lautenden Wendung in § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz an, wo ein
funktional ähnliches Regelungsproblem bestand.
Zu Artikel 3 (Änderung des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):
Zu den Z 1 bis 4, 8 sowie 16 und
17 (§§ 7 Z 3 lit. b, 14 Abs. 1 Z 11, 26 Abs. 1
Z 4, 472 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 474 Abs. 2 Z 2 und 4
ASVG):
Die Änderungen des Bundesbahngesetzes durch
das Bundesbahnstrukturgesetz 2003, die der Schaffung einer modernen,
wettbewerbsfähigen, effizienten und diskriminierungsfreien Unternehmensstruktur
dienen, machen eine Anpassung des Adressatenkreises in den einzelnen
Bestimmungen des ASVG an die neue Situation notwendig.
Die Formulierungen der gegenständlichen
Bestimmungen knüpfen an der gleich lautenden Wendung im § 17 Abs. 1a
Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, an, wo ein funktional ähnliches
Regelungsproblem bestand. Hier wie dort sind angesichts des systematischen
Zusammenhangs der Regelung zum Gesellschaftsrecht die handelsrechtlichen
Vorschriften über die Rechnungslegung heranzuziehen, die im Rahmen der
handelsrechtlichen Rechnungslegungspflichten den Begriff der Umgründungen
kennen und wo dieser Begriff durch den Gesetzgeber näher beschrieben ist.
§ 17 Abs. 1a zweiter Satz PTSG
stellt auf ‚Rechtsnachfolger’ der Österreichische Postbus AG oder darauf ab, ob
ein Unternehmen ‚durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden
Gesellschaftsrechts aus der Österreichische Postbus AG hervorgegangen’ ist.
Als ‚Umgründungen im Rahmen des bestehenden
Gesellschaftsrechts’ sind Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen,
Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen im Sinne von § 202 HGB zu
verstehen.
Unter den Anknüpfungspunkt
‚Rechtsnachfolger’ fallen sämtliche gesellschaftsrechtlich relevante
Rechtsnachfolgetatbestände mit oder ohne Anwendung des
Umgründungssteuergesetzes (universelle Sukzession durch Singular- oder
Universalsukzession; partielle Sukzession durch Singular- oder
Universalsukzession). Im PTSG ist nur von ‚Rechtsnachfolge’, nicht jedoch von
universeller Rechtsnachfolge die Rede, so dass auch partielle Rechtsnachfolgen
(zB Einbringung oder Abspaltung eines Teilbetriebes) vom Wortlaut des § 17
Abs. 1a zweiter Satz erster Fall PTSG gedeckt wären.
Von § 17 Abs. 1a zweiter Satz
zweiter Fall PTSG werden jene Umgründungsvorgänge erfasst, bei denen als
Ergebnis der Umgründung ein Unternehmen hervorgeht. Der Regelungsbereich des
zweiten Falles würde daher die Einbringung eines Teilbetriebes in eine schon
bestehende Gesellschaft oder die Abspaltung eines Teilbetriebes zur Aufnahme in
eine schon bestehende Gesellschaft nicht erfassen; wohl erfasst wäre dagegen zB
die Abspaltung zur Neugründung. Alle diese Fälle sind jedoch auch vom ersten
Fall des § 17 Abs. 1a zweiter Satz PTSG (Rechtsnachfolge) erfasst.
Die ‚Nachfolgeklausel’ soll auch die
Beschäftigung bei mittelbaren Rechtsnachfolgern oder bei Unternehmen umfassen,
die mittelbar durch Umgründungsmaßnahmen aus einer der Gesellschaften
hervorgegangen sind. Auch Neugründungen sind erfasst.
Durch den ausdrücklichen Hinweis auf (auch
mehrfache) Betriebsübergänge soll klargestellt werden, dass – neben den bei
‚Nachfolgeunternehmen’ beschäftigten ehemaligen ÖBB-Angestellten – auch jene
zum Stichtag 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen
beschäftigten Angestellten weiterhin den Sonderbestimmungen des ASVG
unterliegen sollen, deren Dienstverhältnisse nach dem
31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges
auf ein anderes Unternehmen übergegangen sind, ohne dass ein ‚Rechtsnachfolgetatbestand’
im Sinne des § 17 Abs. 1a PTSG verwirklicht wurde.
Ebenso soll mit der gewählten Textierung
sichergestellt werden, dass jene zum Stichtag 31. Dezember 2003 bei den ÖBB
beschäftigten Angestellten weiterhin den Sonderbestimmungen des ASVG
unterliegen, solange sie bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das durch
Neugründung aus einem der in Art I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 oder
einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen bzw. oder aus einer bereits
durch Um- bzw. Neugründung entstandenen Gesellschaft hervorgegangen ist.
Die Novelle stellt sicher, dass für alle
ÖBB-Angestellten, die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen
Bundesbahnen beschäftigt waren, die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen (Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau) auch hinkünftig
zuständiger Versicherungsträger bleibt.
Nach geltender
Rechtslage ist die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für
die bei der ÖBB Beschäftigten zur Durchführung der Krankenversicherung sachlich
zuständig.
Dies soll auch
für jene Personen gelten, die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen
Bundesbahnen beschäftigt waren und ihre Dienstverhältnisse nach diesem
Zeitpunkt infolge eines Betriebsüberganges auf Nachfolgeunternehmen der
Österreichischen Bundesbahnen übergehen.
Auch für neu
aufgenommene Personen ab 1. Jänner 2004, die dem Eisenbahnsektor zugeordnet
sind, soll die sachliche Zuständigkeit der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen zur Durchführung der Krankenversicherung gegeben
sein.
Der hievon
betroffene Personenkreis entspricht rund 70 bis 80 % der im
Eisenbahnunternehmen beschäftigten Mitarbeiter/inne/n. Im Wesentlichen handelt
es sich hiebei um bei Eisenbahnen im Sinne des 1. Teiles des
Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, Beschäftigte, soweit diese
Eisenbahnen dem öffentlichen Verkehr dienen und Personen oder Sachgüter
befördern, soweit nicht eine Betriebskrankenkasse zuständig ist, und um
Beschäftigte in einem Betrieb, an dem ein Unternehmen wie soeben genannt zu
mehr als 25 % beteiligt ist oder auf maßgebliche Aufgaben der
Geschäftsführung wesentlichen Einfluss hat; auch Hilfseinrichtungen, die dem
Bau, Betrieb und Verkehr dienen und in einer organisatorischen oder rechtlichen
sowie funktionalen Verbindung zum Eisenbahnunternehmen stehen, sind umfasst.
Für in
Eisenbahnunternehmen beschäftigte Mitarbeiter/innen, die nicht dem
Eisenbahnsektor zuzuordnen sind, wie etwa Ziviltechniker, werden künftig die
Gebietskrankenkassen zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig sein.
Weiters soll auch
klar gestellt werden, dass für die Personen, die am 31. Dezember 2003 bei
den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt waren, weiterhin die
Teilversicherung nach dem ASVG in der Unfallversicherung besteht und von der
genannten Versicherungsanstalt vollzogen wird.
Hinsichtlich des
Versicherungszweiges Pensionsversicherung ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach
geltender Rechtslage gehören zur Pensionsversicherung der Angestellten die in
der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen u.a. dann, wenn ihr
Beschäftigungsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen keine
Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse begründet. Diese Rechtslage gilt
künftig nur dann, wenn die Versicherten am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen
Bundesbahnen - ohne Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse – beschäftigt
waren. Bei Neuaufnahmen ab 1. Jänner 2004 in Nachfolgeunternehmen der
Österreichischen Bundesbahnen ist künftig hinsichtlich der Pensionsversicherung
zwischen Arbeitern und Angestellten zu differenzieren, sodass für Angestellte
das Pensionsversicherungsrecht der Angestellten und für Arbeiter das
Pensionsversicherungsrecht für Arbeiter zu tragen kommt. Die
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen ist zur Durchführung
sowohl der Pensionsversicherung der Arbeiter wie auch der Angestellten
zuständig, sofern die betroffenen Personen bei der Versicherungsanstalt
krankenversichert sind.
Zu Z 6
(§ 28 Z 3 lit. a ASVG):
Nach geltender
Rechtslage ist zur Durchführung der Unfallversicherung die Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen u.a. für jene Personen zuständig, für welche
diese Anstalt zur Durchführung der Krankenversicherung sachlich zuständig ist
oder nach der Beschäftigung zuständig wäre.
Durch die
gegenständliche Bestimmung soll sichergestellt werden, dass für die am
31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten
Dienstnehmer/innen, auch wenn deren Dienstverhältnisse auf ein
Nachfolgeunternehmen übergehen, keine Änderung in der sachlichen Zuständigkeit
dieser Versicherungsanstalt als Träger der Unfallversicherung eintritt.
Zu Z 7 (§ 71 Abs. 1
ASVG):
Diese Bestimmung
dient der Klarstellung, dass die Regelung betreffend die Mittelaufbringung zur
Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallversicherung auch für Personen gilt,
die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt
waren, auch wenn ihre Dienstverhältnisse auf ein Nachfolgeunternehmen
übergehen.
Zu Z 8
bis 10 und 13 bis 15 (§§ 472 Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 2
Z 4 lit. a und b, 472b Z 1 bis 6 sowie Abs. 3 und 472a
Abs. 5 ASVG):
Nach geltender
Rechtslage gelten für die unkündbaren Bediensteten der Österreichischen
Bundesbahnen und der ihnen gleichgestellten Personen die gesetzlichen
Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter.
Durch die
gegenständliche Änderung soll sichergestellt werden, dass für diese Personen,
sofern sie am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen
beschäftigt waren, auch wenn ihre Dienstverhältnisse auf ein
Nachfolgeunternehmen der Österreichischen Bundesbahnen übergehen, nach wie vor
die krankenversicherungsrechtlichen Bestimmungen des B-KUVG maßgebend sind.
Eine gesetzliche
Änderung tritt insofern ein, als sich künftig auf Grund der zwischen der Unternehmensleitung
der Österreichischen Bundesbahnen und der Belegschaftsvertretung im Rahmen der
bis Ende April 2004 geführten Dienstrechtsverhandlungen getroffenen
Vereinbarung für die nach § 472 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG
Versicherten – außer für jene Personen, die einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss
bzw. eine Pensionsleistung erhalten – der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei
Krankheit oder Unfall sinngemäß nach § 8 AngG richtet. Weitergehende Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
gegenüber dem Arbeitgeber laufen aus. Für Dienstverhinderungen, die ab dem
01.01.2005 eintreten, bestehen die Entgeltfortzahlungsansprüche nur noch in
jenem Ausmaß und in jener Höhe, wie sie das Angestelltengesetz vorsieht.
Diese Regelung
dient der Absicherung der Änderung der vertraglichen Grundlagen bzw.
betrieblichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall insbesondere im Hinblick auf die so genannten ‚gewährleisteten
Rechte’, die bereits länger im Unternehmen tätigen ÖBB-Bediensteten eingeräumt
wurden: Durch dieses Instrument wurde diesen Bediensteten einzelvertraglich
eine Art individuelles Vetorecht gegen die Änderung bestimmter Teile der
Vertragsschablonen zuerkannt, so zB gegen Veränderungen des Rechts auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer eines Jahres. Damit wurde
eine weitgehende Immunisierung dieser Rechtspositionen gegen vertragsrechtliche
Änderungen - sei es durch einseitiges Handeln des Dienstgebers, sei es
unter Mitwirkung der Belegschaftsvertretung - ermöglicht. Durch die
gegenständliche – im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schranken getroffene –
Regelung des Gesetzgebers wird die wirkungsvolle Umsetzung der zwischen
Arbeitgeber und Belegschaftsvertretung vereinbarten Lösung ermöglicht.
Damit in
Zusammenhang steht die nun vorgesehene Schaffung eines Anspruches auf
Krankengeld für den in Rede stehenden Personenkreis.
Die Schaffung eines Anspruchs auf
Krankengeld für diesen Personenkreis würde bei der Versicherungsanstalt zu
einer finanziellen Mehrbelastung führen. Entgegen der sachimmanenten Systematik
des Krankenversicherungsrechts, wonach der finanzielle Aufwand für das
Krankengeld vom Krankenversicherungsträger zu tragen ist, wird daher
vorgesehen, dass der/die jeweilige Dienstgeber/in für den Aufwand an Krankengeld
(zuzüglich 5% dieses Aufwandes als anteiligen Verwaltungsaufwand) aufkommt.
Durch die
Einführung eines Anspruches auf Wochengeld für unkündbare weibliche
ÖBB-Angestellte wird ebenfalls eine bestehende Wettbewerbsverzerrung beseitigt.
Zu
Z 11 und 12 (§ 472a Abs. 2 ASVG):
Der derzeitige
Zuschlag des/der Dienstgebers/Dienstgeberin für Maßnahmen der erweiterten
Heilbehandlung stellt sicher, dass jene Personen, die nach dem B-KUVG
krankenversichert sind, aber keiner Pensionsversicherung unterliegen, die
Inanspruchnahme von Leistungen ermöglicht wird, die Maßnahmen zur Festigung der
Gesundheit, der erweiterten Rehabilitation sowie der medizinischen
Rehabilitation dienen.
Diese Regelung
würde insofern eine Schlechterstellung der Österreichischen Bundesbahnen
gegenüber den anderen vergleichbaren Unternehmen der Privatwirtschaft bedeuten,
als diese für ihre Mitarbeiter/innen ausschließlich einen Pensionsbeitrag
leisten, die Österreichischen Bundesbahnen aber für ihre unkündbaren Bediensteten
zusätzlich zur Leistung eines Deckungsbeitrages zum Pensionsaufwand an den Bund
durch Leistung des Zuschlags für Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung, und
somit doppelt, belastet wären.
Nunmehr wird
sichergestellt, dass die Finanzierung der Maßnahmen der erweiterten
Heilbehandlung für unkündbare ÖBB-Bedienstete direkt durch den Bund als
Eigentümer der Österreichischen Bundesbahnen an die Versicherungsanstalt
erfolgt.
Zu Artikel 4 (Änderung des
Eisenbahngesetzes 1957):
Im Hinblick auf die Neuordnung von
Eisenbahnunternehmen, insbesondere aus Anlass der Umstrukturierung der
Österreichischen Bundesbahnen, erscheint es geboten, einen Staatskommissär
nicht nur zu Sitzungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, sondern auch
zu Sitzungen solcher Gesellschaften entsenden zu können, die Anteilsrechte an
einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen mehrheitlich innehaben, sodass Berichte
des Staatskommissärs ein umfassendes Bild ergeben.“
Der Verkehrsausschuss hat den
gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 30. Juni 2004 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die
Ausführungen des Berichterstatters
die Abgeordneten Dr. Evelin Lichtenberger,
Christoph Kainz, Dr. Gabriela Moser,
Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler, Anton Wattaul sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Helmut Kukacka
und der Ausschussobmann Abgeordneter Kurt Eder.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf
mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Berichterstatter für das Plenum wurde
Abgeordneter Klaus Wittauer gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 06 30
Klaus
Wittauer Kurt
Eder
Berichterstatter Obmann