Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz,
das Bundesbahn‑Pensionsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das
Eisenbahngesetz 1957 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesbahngesetzes
Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr.
825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 138/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 52 treten an die Stelle des
Abs. 1 folgende Abs. 1 bis 1c:
„(1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit
der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge die ÖBB-Holding AG, die im
3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften, deren
Rechtsnachfolger und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen
des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen
sind, sowie die Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember
2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen
beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen sind,
setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten
und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.
(1a) Der Bund hat wie ein Ausfallsbürge
(§ 1356 ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag
31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper
Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner
Forderungen aus folgenden Dienstverhältnissen zu haften:
1.
- Dienstverhältnisse zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen,
- Dienstverhältnisse
zur ÖBB-Holding AG und zu den im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten
Gesellschaften,
sowie zu deren Rechtsnachfolgern
oder Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden
Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind;
2. Dienstverhältnisse zu Unternehmen, auf die am
31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte
Mitarbeiter infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges nach dem 31.
Dezember 2003 übergehen.
(1b) Die Höhe der Haftung gemäß Abs. 1a
ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992
aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis
unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in
diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
(1c) Die Haftung
gemäß Abs. 1a gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu
den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende
Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes
entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen
Österreichische Bundesbahnen.“
2. § 52 Abs. 4b lautet:
„(4b) Bis 31. Dezember 2004 verbleiben die
Pensionsbeiträge bei den in Abs. 3 angeführten Gesellschaften. Die
Pensionssicherungsbeiträge sind bis 31. Dezember 2004 an den Bund
abzuführen. Ab. 1. Jänner 2005 sind die Pensionsbeiträge und die
Pensionssicherungsbeiträge gemäß Abs. 3b, 3c und 4 an den Bund
abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge
sind nicht zurückzuerstatten.“
3. Dem § 54 wird folgender Abs. 13
angefügt:
„(13) Der
Teilbetrieb Bahnbus der Österreichischen Bundesbahnen kann im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die
Spaltung von Kapitalgesellschaften auch vor der im § 7 Abs. 1
angeordneten Übertragung des Teilbetriebes Personenverkehr der Österreichischen
Bundesbahnen aus den Österreichischen Bundesbahnen abgespalten werden, wobei
dieser Teilbetrieb nicht an die ÖBB-Personenverkehr AG übertragen werden muss.“
Artikel 2
Änderung des
Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das
Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
Dem § 1 wird folgender Abs. 11
angefügt:
„(11) Unter „Österreichischen Bundesbahnen“ im
Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:
1. die Österreichischen Bundesbahnen und die in
Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 angeführten Gesellschaften,
deren Rechtsnachfolger und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im
Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen
sind, sowie
2. Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der
am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten
Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen
sind.“
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Z 3 lit. b
lautet:
„b) die am 31. Dezember 2003 bei den
Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Dienstnehmer/innen mit Anwartschaft
auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, auch wenn
ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines
(auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen
oder solange sie bei einem der in Art. I des
Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder einer
Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das
durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts
aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;“
2. § 14 Abs. 1 Z 11 lautet:
„11. wenn sie am 31. Dezember 2003 bei den
Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt waren und ihr
Beschäftigungsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen oder zu einem der
in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen
oder zu einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen, oder zu einem
Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden
Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, oder zu
einem Unternehmen, auf das ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003
infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen sind, keine
Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse begründet;“
3. Dem § 26 Abs. 1 Z 4 wird
folgende lit. f angefügt:
„f) für am 31. Dezember 2003 bei den
Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Dienstnehmer/innen, auch wenn ihre
Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch
mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder
solange sie bei einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003
genannten Unternehmen oder einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen
oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des
bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist,
beschäftigt sind;“
4. § 26 Abs. 1 Z 4
lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003
lautet:
„d) für am 31. Dezember 2003 bei den
Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Dienstnehmer/innen, auch wenn ihre
Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch
mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder
solange sie bei einem der in Art. I des
Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder einer
Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das
durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts
aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;“
5. Die lit. d bis k des § 26
Abs. 1 Z 4 erhalten die Bezeichnung „lit. e bis l“.
6. Im § 28 Z 3 lit. a wird
der Ausdruck „§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. a bis d“ durch den Ausdruck „§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. a bis e“ ersetzt.
7. Im § 71 Abs. 1 erster Satz wird
der Ausdruck „§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. a bis c“ durch den Ausdruck „§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. a bis d“ ersetzt.
8. § 472 Abs. 1 Z 1 bis 3 lauten:
„1. am 31. Dezember 2003 bei den
Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte
- Dienstnehmer/innen
mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz,
BGBl. I Nr. 86/2001,
- Dienstnehmer/innen,
denen von den Österreichischen Bundesbahnen ein besonderer Kündigungsschutz
gewährt wurde,
auch wenn ihre Dienstverhältnisse
nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges
auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in
Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen,
einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das
durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts
aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind, sowie
- Personen,
die von den Österreichischen Bundesbahnen, einem der in Art. I des
Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer
Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch
Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus
einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, eine Pensionsleistung nach dem
Bundesbahn-Pensionsgesetz oder eine gleichartige Pensionsleistung erhalten;
2. die am 31. Dezember 2003 bei den
Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Sondervertragsangestellten, die im
Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens
sechs Monate haben und denen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf
eine Pensionsleistung zusteht, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem
31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges
auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in
Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen,
einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das
durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts
aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;
3. Personen, die am 31. Dezember 2003
einen außerordentlichen Versorgungsgenuss von den Österreichischen Bundesbahnen
bezogen haben, solange sie von den Österreichischen Bundesbahnen, einem der in
Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen,
einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das
durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts
aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, einen außerordentlichen
Versorgungsgenuss beziehen;“
9. § 472 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. die nach Abs. 1 Z 1 und 2
Versicherten, mit Ausnahme jener Personen, die einen Ruhe- oder
Versorgungsgenuss oder eine Pensionsleistung erhalten,
a) Anspruch
auf Krankengeld nach den §§ 138 bis 143 und
b) Anspruch
auf Wochengeld nach den §§ 162 bis 168
haben.“
10 . Dem § 472 wird folgender
Abs. 3 angefügt:
„(3) Für Personen, die ab 1. Jänner
2005 nach Abs. 2 Z 4 Anspruch auf Krankengeld haben, sind am
31. Dezember 2004 bestehende und auf Einzelverträgen oder auf
betrieblichen Vereinbarungen beruhende Ansprüche von
Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur
für Dienstverhinderungen rechtswirksam, die vor dem 1. Jänner 2005
eingetreten sind. Für Dienstverhinderungen, die nach dem 31. Dezember 2004
eintreten, haben diese Personen, unter Zugrundelegung der für sie
anzurechnenden Dienstzeit, Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 8
Abs. 1 und 2 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921.“
11. Im § 472a Abs. 2 vorletzter
Satz lautet:
„Darüber hinaus hat der Bund zur
Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung sowie der medizinischen
Maßnahmen der Rehabilitation nach § 154a dieses Bundesgesetzes bzw.
§ 65a B-KUVG einen Zuschlag zu den Beiträgen in Höhe von 0,5 % der
Beitragsgrundlage an die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
zu entrichten.“
12. Im § 472a Abs. 2 vorletzter
Satz in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen“ durch den
Ausdruck „Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
13. Dem § 472a wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Der Dienstgeber/die Dienstgeberin
eines/einer nach § 472 Abs. 1 Versicherten hat der Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau den nachgewiesenen Aufwand für das geleistete
Krankengeld nach § 472 Abs. 2 Z 4 lit. a zuzüglich 5 %
dieses Aufwandes als anteiligen Verwaltungsaufwand jeweils bis zum Ende des
folgenden Quartals zu ersetzen.“
14. § 472b Z 1 lautet:
„1. Abschnitt
VI des Ersten Teiles und Abschnitt I des Zweiten Teiles für Ansprüche nach
§ 472 Abs. 2 Z 4;“
15. Die bisherigen Z 1 bis 5 des
§ 472b erhalten die Bezeichnung „2“ bis „6“.
16. Im § 474 Abs. 2 Z 2 wird
der Ausdruck „ lit. h bis lit. k“ durch den
Ausdruck „lit. i
bis l“ ersetzt.
17. Im § 474 Abs. 2 Z 4 wird
der Ausdruck „lit. h bis lit. i“ durch den
Ausdruck „lit. i
und j“ ersetzt.
18. Nach § 614 wird folgender
§ 615 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004
§ 615. Es treten in Kraft:
1. mit 1. Juli 2004 die §§ 7
Z 3 lit. b, 14 Abs. 1 Z 11, 26 Abs. 1 Z 4
lit. f, 472 Abs. 1 Z 1 bis 3, 472 Abs. 2 Z 4
lit. b, 472a Abs. 2 vorletzter Satz in der Fassung der Z 11 und
472b Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
2. mit 1. Jänner 2005
die §§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. d bis l, 28 Z 3 lit. a,
71 Abs. 1 erster Satz , 472 Abs. 2 Z 4 lit. a, 472
Abs. 3, 472a Abs. 2 in der Fassung der Z 12, 472a Abs. 5
sowie 474 Abs. 2 Z 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xxx/2004.”
Artikel 4
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Das Eisenbahngesetz 1957,
BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 38/2004, wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie kann
1. zu den Sitzungen der Organe eines
Eisenbahninfrastrukturunternehmens, wenn in diesen Sitzungen nicht nur laufende
Geschäftsfälle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens behandelt werden oder
2. zu den Sitzungen der Organe einer Gesellschaft,
die mit mindestens 50 vH am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital eines
Eisenbahninfrastrukturunternehmens beteiligt ist, wenn diese Sitzungen das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen zum Gegenstand haben,
einen Staatskommissär entsenden, der über die von ihm gemachten Wahrnehmungen zu berichten hat.“