Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 6.
Juli 1960, mit dem Vorschriften über die
Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 -StVO 1960), geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften
über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO
1960), BGBl. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. 71/2003, wird wie folgt
geändert:
Im § 44 wird nach Absatz 1 folgender Absatz
1a eingefügt:
„(1a) Werden Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrserleichterungen für den Fall zeitlich nicht vorherbestimmbarer Verkehrsbedingungen (wie etwa Regen, Schneefall, besondere Verkehrsdichte) verordnet und erfolgt die Kundmachung dieser Verordnung im Rahmen eines Systems, das selbsttätig bei Eintritt und für die Dauer dieser Verkehrsbedingungen die entsprechenden Straßenverkehrszeichen anzeigt (Verkehrsbeeinflussungssystem), so kann der in Abs. 1 genannte Aktenvermerk entfallen. In diesem Fall ist jedoch sicherzustellen, dass der Inhalt, der Zeitpunkt und die Dauer der Anzeige selbsttätig durch das System aufgezeichnet werden; diese Aufzeichnungen sind entweder in elek-tronisch lesbarer Form zu speichern oder in Form von Ausdrucken aufzubewahren. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist auf Verlangen ein Ausdruck der Aufzeichnungen oder eine Kopie des Ausdrucks auszufolgen.“