Bundesgesetz, mit dem das Kohleabgabegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Kohleabgabegesetzes

Das Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Kohle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Positionen

             - 2701 (Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnlich aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe),

             - 2702 (Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat)

             - 2704 (Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle)

             - 2713 (Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bitumösen Mineralien) und

             - 2714 (Naturbitumen und Naturasphalt; bitumöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein) der Kombinierten Nomenklatur.“