588 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (545 der
Beilagen): Bundesgesetz über
die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
In einer Vereinbarung zwischen Bund und
Land Steiermark vom 11. Juli 2001 betreffend den Flughafen Steiermark wurde
einerseits eine Übertragung der Anteile des Bundes im Ausmaß von 50 % an
der Flughafen Graz Betriebsgesellschaft mbH (FGB) an das Land Steiermark zu
bestimmten Konditionen (siehe Ermächtigungsgesetz BGBl. I
Nr. 158/2001 vom 28.12.2001) beschlossen, sowie die Übertragung von
Liegenschaften im Ausmaß von ca. 280 Ha. um 90 Mio. Schilling. Die
Liegenschaftstransaktion wurde einer gesonderten bundesgesetzlichen
Ermächtigung vorbehalten.
Der vorliegende Gesetzentwurf holt diese
Ermächtigung nach.
Zu § 1 Z 1: Die Liegenschaften der
Anlage A waren zum Zeitpunkt des Abschlusses der o.a. Vereinbarung bereits
bescheidmäßig dem Flughafen Graz gewidmet, sind jedoch nicht alle im
bücherlichen Eigentum der Republik Österreich. Insoweit dies zur Erfüllung der
o.a. Vereinbarung erforderlich ist, wird der Bund (für ca. 10 Ha.) noch
bücherliches Eigentum erlangen, wofür gegebenenfalls Transaktionskosten
entstehen könnten.
Zu § 2 Z 2: Der Bund ist im (Nah-)
Bereich des Flughafens Eigentümer weiterer Flächen (Anlage B), die nicht von
der politischen Vereinbarung erfasst sind. Auch insgesamt sind die
Liegenschaften der Anlage B unterhalb jener Wertgrenze, die eine gesetzliche
Ermächtigung des Nationalrates erfordert. Da jedoch denkbar ist, dass die FGB
im Rahmen des Gesamtpaketes zusätzlich daraus Liegenschaften erwerben will
(insbesondere jene nicht von der Vereinbarung erfassten, aus der später erfolgten
5. Flugplatzerweiterung) wird auch diesbezüglich die Ermächtigung eingeholt.
Einer derartigen zusätzlichen Veräußerung an die FGB würde eine Schätzung des
BMF zugrunde gelegt.
Der Finanzausschuss hat die gegenständliche
Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2004 in Verhandlung genommen
und den in der Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Finanzausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (545
der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 06 30
Dr.
Vincenz Liechtenstein Dipl.-Kfm. Dr.
Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann