588 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (545 der Beilagen): Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

In einer Vereinbarung zwischen Bund und Land Steiermark vom 11. Juli 2001 betreffend den Flughafen Steiermark wurde einerseits eine Übertragung der Anteile des Bundes im Ausmaß von 50 % an der Flughafen Graz Betriebsgesellschaft mbH (FGB) an das Land Steiermark zu bestimmten Konditionen (siehe Ermächtigungsgesetz BGBl. I Nr. 158/2001 vom 28.12.2001) beschlossen, sowie die Übertragung von Liegenschaften im Ausmaß von ca. 280 Ha. um 90 Mio. Schilling. Die Liegenschaftstransaktion wurde einer gesonderten bundesgesetzlichen Ermächtigung vorbehalten.

Der vorliegende Gesetzentwurf holt diese Ermächtigung nach.

Zu § 1 Z 1: Die Liegenschaften der Anlage A waren zum Zeitpunkt des Abschlusses der o.a. Vereinbarung bereits bescheidmäßig dem Flughafen Graz gewidmet, sind jedoch nicht alle im bücherlichen Eigentum der Republik Österreich. Insoweit dies zur Erfüllung der o.a. Vereinbarung erforderlich ist, wird der Bund (für ca. 10 Ha.) noch bücherliches Eigentum erlangen, wofür gegebenenfalls Transaktionskosten entstehen könnten.

Zu § 2 Z 2: Der Bund ist im (Nah-) Bereich des Flughafens Eigentümer weiterer Flächen (Anlage B), die nicht von der politischen Vereinbarung erfasst sind. Auch insgesamt sind die Liegenschaften der Anlage B unterhalb jener Wertgrenze, die eine gesetzliche Ermächtigung des Nationalrates erfordert. Da jedoch denkbar ist, dass die FGB im Rahmen des Gesamtpaketes zusätzlich daraus Liegenschaften erwerben will (insbesondere jene nicht von der Vereinbarung erfassten, aus der später erfolgten 5. Flugplatzerweiterung) wird auch diesbezüglich die Ermächtigung eingeholt. Einer derartigen zusätzlichen Veräußerung an die FGB würde eine Schätzung des BMF zugrunde gelegt.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2004 in Verhandlung genommen und den in der Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (545 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 06 30

Dr. Vincenz Liechtenstein Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann