592 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 416/A der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz und das Bausparkassengesetz geändert werden

Die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 16. Juni 2004 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel I (Änderung des Hypothekenbankgesetzes)

Zu Art. I Z 1 (§ 5 Abs. 1 bis 3):

In § 5 erhalten der erste, zweite und dritte Absatz, der jeweils keine ausdrückliche Absatzbezeichnung enthielt, die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“ und „(3)“.

Zu Art. I Z 2 (§ 5 Abs. 1 Z 2):

Beseitigung eines alten Redaktionsversehens und Ersetzung der Richtlinie 89/647/EWG durch die Richtlinie 2000/12/EG.

Zu Art. I Z 3 (§ 5a Abs. 1 und 2):

In § 5a erhalten der erste und zweite Absatz, der jeweils keine ausdrückliche Absatzbezeichnung enthielt, die Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“.

Zu Art. I Z 4 (§ 5a Abs. 2):

Im Klammerausdruck wird die Richtlinienfassung angepasst („2001/108/EG“ anstatt „88/220/EWG“).

Zu Art. I Z 5 (§ 6 Abs. 1 bis 4):

In § 6 erhalten der erste, zweite, dritte und vierte Absatz, der jeweils keine ausdrückliche Absatzbezeichnung enthielt, die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“, „(3)“ und „(4)“.

Zu Art. I Z 6 (§ 6 Abs. 5):

Der Finanzausschuss beschloss am 16. März 2004 zu Art. III (Änderung des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen) des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2004 (= Bundesgesetz, mit dem ein Pfandbriefstelle-Gesetz – PfBrStG erlassen wird sowie das Sparkassengesetz und das Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen geändert werden) einstimmig folgende Feststellung (vgl. AB 430 BlgNR, XXII. GP):

Mit der Änderung des § 1 Abs. 2 des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen wird in Österreich erstmals für Zwecke der Risikoabsicherung die Einbeziehung von Zins- und Währungsderivaten in die Deckungsmasse von gedeckten Schuldverschreibungen (covered bonds) zugelassen. Nicht zuletzt auch aus Gründen der Wettbewerbsneutralität, speziell aber um moderne Absicherungsinstrumente auch in den anderen Bereichen fundierter Emissionen einsetzen zu können, wird angestrebt, die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Zins- und Währungsderivaten in die Deckungsmasse auch für den Bereich des Hypothekenbank- sowie des Pfandbriefgesetzes zu regeln.“

Mit dem vorliegenden Initiativantrag wird der zitierten Feststellung des Finanzausschusses vom 16. März 2004 Rechnung getragen. Es werden sowohl im Hypothekenbankgesetz als auch im Pfandbriefgesetz entsprechende Absicherungsgeschäfte (Derivativverträge) zum Zwecke der Verminderung der Zins- oder Währungsrisiken für die im Deckungsstock befindlichen Vermögenswerte ermöglicht.

Zu Art. I Z 7 (§ 11 Abs. 1, 2 und 4):

In § 11 erhalten der erste, zweite und vierte Absatz, der jeweils keine ausdrückliche Absatzbezeichnung enthielt, die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“ und „(4)“.

Zu Art. I Z 8 (Entfall von § 11 Abs. 5):

Auf Grund des neuen § 6 Abs. 5 (Ermöglichung von Absicherungsgeschäften zum Zwecke der Verminderung der Zins- oder Währungsrisiken analog der Regelung in § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl. Nr. 213/1905 in der Fassung des Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2004) ist die bisherige Regelung des § 11 Abs. 5, die nur das Währungsrisiko, nicht jedoch das Zinsrisiko betraf, gegenstandslos.

Zu Art. I Z 9 (§ 41):

Ersetzung der Richtlinie 89/647/EWG durch die Richtlinie 2000/12/EG.

Zu Art. I Z 10 (Überschrift vor § 43 und § 43 Abs. 1 bis 2):

Der § 43 wird mit „In-Kraft-Treten“ überschrieben. In § 43 erhalten der erste und zweite Absatz, der jeweils keine ausdrückliche Absatzbezeichnung enthielt, die Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“.

Zu Art. I Z 11 (§ 43 Abs. 4):

In-Kraft-Tretens-Bestimmung.

Zu Artikel II (Änderung des Pfandbriefgesetzes)

Zu Art. II Z 1 (§ 2 Abs. 5):

Vgl. zur Finanzausschussfeststellung vom 16. März 2004 und zur Ermöglichung von Absicherungsgeschäften zum Zwecke der Verminderung der Zins- oder Währungsrisiken für die im Deckungsstock befindlichen Vermögenswerte die Ausführungen zum Hypothekenbankgesetz (siehe Art. I Z 6).

Zu Art. II Z 2 (§ 7 Abs. 1):

Beseitigung eines alten Redaktionsversehens und Ersetzung der Richtlinie 89/647/EWG durch die Richtlinie 2000/12/EG.

Zu Art. II Z 3 (§ 10 Abs. 2):

Im Klammerausdruck wird die Richtlinienfassung angepasst („2001/108/EG“ anstatt „88/220/EWG“).

Zu Art. II Z 4 (Überschrift vor § 12):

Der § 12 wird mit „In-Kraft-Treten“ überschrieben.

Zu Art. II Z 5 (§ 12 Abs. 4):

In-Kraft-Tretens-Bestimmung.

Zu Artikel III (Änderung des Bausparkassengesetzes)

Zu Art. III Z 1 (§ 8 Abs. 6):

Den Bausparkassen werden für das Bausparkassengeschäft und die sonstigen Veranlagungen Absicherungsgeschäfte zum Zwecke der Verminderung der Zinsrisiken ermöglicht.

Zu Art. III Z 2 (§ 18 Abs. 1d):

In-Kraft-Tretens-Bestimmung.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 30. Juni 2004 in Verhandlung genommen und den im Initiativantrag enthaltenen Gesetzentwurf einstimmig angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 06 30

Jakob Auer Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann