Bundesgesetz, mit
dem das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz und das Bausparkassengesetz
geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des
Hypothekenbankgesetzes
Das
Hypothekenbankgesetz, dRGBl. S. 375/1899, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 erhält der erste Absatz
die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite
Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ und der dritte
Absatz die Absatzbezeichnung „(3)“.
2. In § 5
Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „nach Artikel 6 Abs. 1
lit. b Z 5 der Richtlinie des Rates über einen
Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/674/EWG)“ durch die Wortfolge „nach Art. 43
Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Kreditinstitute“
ersetzt.
3. In § 5a
erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“ und der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“.
4. In § 5a
Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(85/611/EWG in der Fassung 88/220/EWG)“ durch den Klammerausdruck „(85/611/EWG in der
Fassung 2001/108/EG)“
ersetzt.
5. In § 6 erhält
der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“, der dritte Absatz die Absatzbezeichnung „(3)“ und der vierte Absatz die
Absatzbezeichnung „(4)“.
6. Nach § 6
Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Zur vorzugsweisen
Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen
werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder Währungsrisiken –
und zwar auch im Konkursfall der Hypothekenbank – im Verhältnis der
Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Hypothekenpfandbriefen
dienen.“
7. In § 11
erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ und der vierte Absatz die
Absatzbezeichnung „(4)“.
8. § 11
Abs. 5 entfällt.
9. In § 41
wird die Wortfolge „nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b Z 5
der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für
Kreditinstitute (89/647/EWG)“ durch die Wortfolge „nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5
der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
10. Die Überschrift
vor § 43 lautet: „In-Kraft-Treten“. In § 43 erhält der erste Absatz die
Absatzbezeichnung „(1)“ und der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“.
11. Nach § 43
Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 5
Abs. 1 bis 3, § 5a Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 bis 5,
§ 11 Abs. 1, 2 und 4, § 41, die Überschrift zu § 43 und
§ 43 Abs. 1 und 2 sowie der Entfall von § 11 Abs. 5 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit
1. August 2004 in Kraft.“
Artikel II
Änderung des
Pfandbriefgesetzes
Das
Pfandbriefgesetz, dRGBl. I S. 492/1927, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 2
Abs. 5 lautet:
„(5) Zur
vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge)
herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder
Währungsrisiken – und zwar auch im Konkursfall der Kreditanstalt – im
Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen
Pfandbriefen dienen.“
2. In § 7
Abs. 1 wird die Wortfolge „nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b Z 5
der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für
Kreditinstitute (89/674/EWG)“ durch die Wortfolge „nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5
der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute“ ersetzt.
3. In § 10
Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(85/611/EWG in der Fassung 88/220/EWG)“ durch den Klammerausdruck „(85/611/EWG in der
Fassung 2001/108/EG)“
ersetzt.
4. Die Überschrift
vor § 12 lautet: „In-Kraft-Treten“.
5. Nach § 12
Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 2
Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und die Überschrift zu
§ 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004
treten mit 1. August 2004 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des
Bausparkassengesetzes
Das
Bausparkassengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8
Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Zur Begrenzung
der mit Veranlagungen verbundenen Zinsrisiken dürfen Sicherungsgeschäfte
(Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr
künftiger Zinsrisiken im Verhältnis der Einlagen zu den Veranlagungen dienen.“
2. Nach § 18
Abs.1c wird folgender Abs. 1d angefügt:
„(1d) § 8
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004
tritt mit 1. August 2004 in Kraft.“