Bundesgesetz, mit dem das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz und das Bausparkassengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Hypothekenbankgesetzes

Das Hypothekenbankgesetz, dRGBl. S. 375/1899, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ und der dritte Absatz die Absatzbezeichnung „(3)“.

2. In § 5 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/674/EWG)“ durch die Wortfolge „nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute“ ersetzt.

3. In § 5a erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“ und der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“.

4. In § 5a Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(85/611/EWG in der Fassung 88/220/EWG)“ durch den Klammerausdruck „(85/611/EWG in der Fassung 2001/108/EG)“ ersetzt.

5. In § 6 erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“, der dritte Absatz die Absatzbezeichnung „(3)“ und der vierte Absatz die Absatzbezeichnung „(4)“.

6. Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder Währungsrisiken – und zwar auch im Konkursfall der Hypothekenbank – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Hypothekenpfandbriefen dienen.“

7. In § 11 erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ und der vierte Absatz die Absatzbezeichnung „(4)“.

8. § 11 Abs. 5 entfällt.

9. In § 41 wird die Wortfolge „nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/647/EWG)“ durch die Wortfolge „nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.

10. Die Überschrift vor § 43 lautet: „In-Kraft-Treten“. In § 43 erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“ und der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“.

11. Nach § 43 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5 Abs. 1 bis 3, § 5a Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 bis 5, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 41, die Überschrift zu § 43 und § 43 Abs. 1 und 2 sowie der Entfall von § 11 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Pfandbriefgesetzes

Das Pfandbriefgesetz, dRGBl. I S. 492/1927, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder Währungsrisiken – und zwar auch im Konkursfall der Kreditanstalt – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Pfandbriefen dienen.“

2. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/674/EWG)“ durch die Wortfolge „nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(85/611/EWG in der Fassung 88/220/EWG)“ durch den Klammerausdruck „(85/611/EWG in der Fassung 2001/108/EG)“ ersetzt.

4. Die Überschrift vor § 12 lautet: „In-Kraft-Treten“.

5. Nach § 12 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und die Überschrift zu § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Bausparkassengesetzes

Das Bausparkassengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Zur Begrenzung der mit Veranlagungen verbundenen Zinsrisiken dürfen Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zinsrisiken im Verhältnis der Einlagen zu den Veranlagungen dienen.“

2. Nach § 18 Abs.1c wird folgender Abs. 1d angefügt:

„(1d) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.“