595 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die Regierungsvorlage (513 der
Beilagen): Beendigung des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von
Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachweisen
Die Beendigung des Übereinkommens über die
gegenseitige Anerkennung von Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachweisen hat
gesetzändernden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den
Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Sie ist nicht politisch und
hat verfassungsändernden Charakter, da Art. 2 Abs. 3.1 bis 3.4,
Art. 6 Abs. 2 bis 4, Art. 8, Art. 9 Abs. 1,2 und 4,
Art. 10 Abs. 4 des Übereinkommens in Verfassungsrang stehen. Da durch
das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der
Länder geregelt werden, bedarf die Beendigung überdies der Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Mit dem Übereinkommen über die gegenseitige
Anerkennung von Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachweisen, BGBl.
Nr. 593/1990, haben die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, nämlich die
Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich
Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft, als
Beitrag zu einem homogenen und dynamischen Europäischen Wirtschaftsraum
vereinbart, auf der Grundlage harmonisierter Normen, technischer Vorschriften
und harmonisierter Richtlinien hinsichtlich der Methoden und Verfahren bei der
Prüfung und Zertifizierung von Produkten Prüfungszeugnisse und
Konformitätsnachweise gegenseitig anzuerkennen und dadurch das Inverkehrbringen
von Produkten in den Vertragsstaaten zu fördern. Aufgrund des Protokolls über
die Anwendung des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Prüfungszeugnissen
und Konformitätsnachweisen auf das Fürstentum Liechtenstein, BGBl.
Nr. 593/1990, ist das Übereinkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein
anzuwenden, welches für Zwecke des Übereinkommens durch die Schweiz vertreten
wird. Auf Grundlage der Art. 2 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und
Art. 7 des Übereinkommens wurde ein Sektoralübereinkommen betreffend
Messgeräte abgeschlossen, das in Österreich als Verwaltungsübereinkommen gilt
und deshalb (nach der Rechtslage nach dem früheren BGBl.G) nicht kundgemacht
wurde.
Aufgrund des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993 idgF, und des Abkommens
der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, ABl.
Nr. L 114 vom 30.4.2002, sowie aufgrund der innerhalb der
Europäischen Union geltenden Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsnachweisen
ist dieses Übereinkommen samt Protokoll und Sektoralübereinkommen bedeutungslos
geworden.
Der gemäß Art. 8 des Übereinkommens
eingerichtete Ständige Ausschuss hat deshalb in seiner Sitzung am 9. April 2002
in Brüssel die Beendigung des Übereinkommens empfohlen. Das Übereinkommen wird
mit dem 31. Dezember 2003 rückwirkend beendet, sobald alle Vertragsstaaten dem
Depositär Schweden die Zustimmung zur Beendigung erklärt haben. Die Zustimmung
wird in Form einer Erklärung erteilt, die an den Depositär gerichtet ist.
Da das Übereinkommen Bestimmungen in
Verfassungsrang enthält, ist auch für die Beendigung eine parlamentarische
Behandlung nach Art. 50 Abs. 3 B-VG erforderlich.
Das Protokoll sieht in seinem ersten Absatz
vor, dass das Übereinkommen auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung findet,
solange die Schweiz ein Vertragsstaat des Übereinkommens ist. Die Schweiz hat
das Übereinkommen am 22. November 2002 gekündigt und ist nicht mehr
Vertragsstaat. Das Protokoll ist damit obsolet geworden und muss nicht mehr
beendigt werden. Diesbezüglich ist eine entsprechende Kundmachung des
Bundeskanzlers beabsichtigt.
Die Zustimmung zur Beendigung des
Sektoralübereinkommens wird gesondert vom zuständigen Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit erklärt.
Der Außenpolitischer Ausschuss hat den
gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 30.
Juni 2004 in Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig
beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses
Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Außenpolitischer Ausschuss vertritt
weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages
zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend
determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß
Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Außenpolitischer Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle
beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages:
Beendigung des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von
Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachweisen (513 der Beilagen) – dessen Art.
2 Abs. 3.1 bis 3.4, Art. 6 Abs. 2 bis 4, Art. 8, Art. 9 Abs. 1,2 und 4 sowie
Art. 10 Abs.4 verfassungsändernd sind – wird genehmigt.
Wien, 2004 06 30
Mag. Dr.
Alfred Brader Peter
Schieder
Berichterstatter Obmann