596 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die Regierungsvorlage (411 der
Beilagen): Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur
Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen
Weltraumorganisation über den Schutz und Austausch von der Geheimhaltung
unterliegenden Informationen
Das Übereinkommen zwischen den
Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen
Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation über den Schutz
und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen ist gesetzändernd
und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat
gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und
enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.
Das Übereinkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen
Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß
Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Einer Zustimmung des Bundesrates
gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf es nicht, da keine
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt
werden.
Österreich ist Mitglied der Europäischen
Weltraumorganisation (ESA), vgl. das Übereinkommen zur Gründung einer
Europäischen Weltraumorganisation, BGBl. Nr. 95/1987 (ESA-Übereinkommen).
Im Rahmen der ESA wurde ein Übereinkommen über den Schutz und den Austausch
geheimhaltungsbedürftiger Informationen („ESA-Sicherheitsübereinkommen“)
ausgearbeitet, das der ESA-Rat in seiner Sitzung am 13. Juni 2002 genehmigt
hat. Mit diesem Übereinkommen sollte ein geeignetes Rechtsinstrument geschaffen
werden, um ein angemessenes Schutzniveau für geheimhaltungsbedürftige
Informationen innerhalb der ESA und in ihren Mitgliedstaaten zu gewährleisten
(vgl. 4. Präambularabsatz des Übereinkommens).
Zentrale Bestimmung des
ESA-Sicherheitsübereinkommens ist dessen Art. 2, demzufolge die Vertragsparteien
bestimmte, als solche gekennzeichnete geheimhaltungsbedürftige Informationen
„entsprechend den vereinbarten Geheimschutzgrundsätzen und Mindestnormen“
schützen und sichern werden. Bei diesen Grundsätzen und Normen handelt es sich
um die ESA-Sicherheitsbestimmungen, die vom ESA-Rat am 11. Dezember 2002 (Teil
I) und am 12. Juni 2003 (Teil II) gemäß Art. XI Abs. 5 lit. m
und Abs. 6 lit. d ESA-Übereinkommen mit einfacher Mehrheit
beschlossen wurden. Durch Art. 2 und 3 des ESA-Sicherheitsübereinkommens
werden die ESA-Sicherheitsbestimmungen mittelbarer Vertragsbestandteil des
ESA-Sicherheitsübereinkommens; sie werden daher den Erläuterungen als Anlage
beigeschlossen und aus Gründen der Publizität gemäß § 2 Abs. 5
Z 5 BGBlG im Teil III des Bundesgesetzblattes zu verlautbaren sein.
Das ESA-Sicherheitsübereinkommen wurde
bereits von sieben Staaten unterzeichnet (Belgien, Deutschland, Finnland,
Frankreich, Italien, Portugal und Schweden) und von zwei dieser Staaten
(Italien, Schweden) auch schon ratifiziert. Gemäß seinem Art. 10
Abs. 2 ist das Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-,
Annahme oder Genehmigungsurkunde am 20. Juni 2003 für die betreffenden Staaten
in Kraft getreten.
Eine rasche Unterzeichnung und Ratifikation
des ESA-Sicherheitsübereinkommens durch Österreich ist insbesondere notwendig,
um österreichischen Wissenschaftlern und Unternehmen den gleichberechtigten
Zugang zu Ausschreibungen und Aufträgen der ESA für Galileo, dem weltweiten
unabhängigen europäischen Radionavigationssystem, zu ermöglichen. Die
Ausschreibung für die fliegenden Teile (IOV – In Orbit Validation – Phase) wird
bereits im November 2003 erfolgen.
Die innerstaatliche Umsetzung des
ESA-Sicherheitsübereinkommens kann nur teilweise im Rahmen bestehender
gesetzlicher Regelungen erfolgen; es werden daher bis zur Ratifikation des
ESA-Sicherheitsübereinkommens ergänzende gesetzliche Regelungen vorzunehmen
sein.
Das ESA-Sicherheitsübereinkommen kann nicht
als Regierungsübereinkommen geschlossen werden, da es Bestimmungen enthält, die
von der in § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Umsetzung
völkerrechtlicher Verpflichtungen zur sicheren Verwendung von Informationen
(Informationssicherheitsgesetz - InfoSiG), BGBl. I Nr. 23/2002,
enthaltenen gesetzlichen Grundlage für den Abschluss von Regierungsübereinkommen
über die Übermittlung klassifizierter Informationen nicht erfasst sind.
Hinsichtlich der Kundmachung des
Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die französische
Sprachfassung des Übereinkommens dadurch kundgemacht wird, dass sie zur
öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten aufliegt.
Der Außenpolitischer Ausschuss hat den gegenständlichen
Staatsvertrag in seiner Sitzung am 30. Juni 2004 in
Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig
beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses
Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Außenpolitischer Ausschuss vertritt
weiters einstimmig die Auffassung, dass der gegenständliche Staatsvertrag der
unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich ist und
daher eine Beschlussfassung des Nationalrates im Sinne des Art. 50
Abs. 2 B-VG erforderlich ist.
Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass
die französische Sprachfassung des Übereinkommens dadurch kundgemacht werden
soll, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten aufliegt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Außenpolitischer Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle
beschließen:
1. Der Abschluss des Staatsvertrages:
Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung
einer Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation
über den Schutz und Austausch von der Geheimhaltung unterliegenden
Informationen (411 der Beilagen) wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne
des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
3. Gemäß Art. 49 Abs. 2
B-VG hat die Kundmachung der französischen Sprachfassung des Übereinkommens
dadurch zu erfolgen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.
Wien, 2004 06 30
Wolfgang
Großruck Peter Schieder
Berichterstatter Obmann