596 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (411 der Beilagen): Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation über den Schutz und Austausch von der Geheimhaltung unterliegenden Informationen

Das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäi­schen Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation über den Schutz und den Aus­tausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Cha­rakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Das Über­einkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Einer Zustimmung des Bundes­rates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf es nicht, da keine Angelegenheiten des selbständi­gen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.

Österreich ist Mitglied der Europäischen Weltraumorganisation (ESA), vgl. das Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation, BGBl. Nr. 95/1987 (ESA-Übereinkommen). Im Rahmen der ESA wurde ein Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürf­tiger Informationen („ESA-Sicherheitsübereinkommen“) ausgearbeitet, das der ESA-Rat in seiner Sitzung am 13. Juni 2002 genehmigt hat. Mit diesem Übereinkommen sollte ein geeignetes Rechtsinstrument geschaffen werden, um ein angemessenes Schutzniveau für geheimhaltungsbedürftige Informationen innerhalb der ESA und in ihren Mitgliedstaaten zu gewährleisten (vgl. 4. Präambularabsatz des Überein­kommens).

Zentrale Bestimmung des ESA-Sicherheitsübereinkommens ist dessen Art. 2, demzufolge die Vertrags­parteien bestimmte, als solche gekennzeichnete geheimhaltungsbedürftige Informationen „entsprechend den vereinbarten Geheimschutzgrundsätzen und Mindestnormen“ schützen und sichern werden. Bei die­sen Grundsätzen und Normen handelt es sich um die ESA-Sicherheitsbestimmungen, die vom ESA-Rat am 11. Dezember 2002 (Teil I) und am 12. Juni 2003 (Teil II) gemäß Art. XI Abs. 5 lit. m und Abs. 6 lit. d ESA-Übereinkommen mit einfacher Mehrheit beschlossen wurden. Durch Art. 2 und 3 des ESA-Sicherheitsübereinkommens werden die ESA-Sicherheitsbestimmungen mittelbarer Vertragsbestandteil des ESA-Sicherheitsübereinkommens; sie werden daher den Erläuterungen als Anlage beigeschlossen und aus Gründen der Publizität gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 BGBlG im Teil III des Bundesgesetzblattes zu verlautbaren sein.

Das ESA-Sicherheitsübereinkommen wurde bereits von sieben Staaten unterzeichnet (Belgien, Deutsch­land, Finnland, Frankreich, Italien, Portugal und Schweden) und von zwei dieser Staaten (Italien, Schwe­den) auch schon ratifiziert. Gemäß seinem Art. 10 Abs. 2 ist das Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme oder Genehmigungsurkunde am 20. Juni 2003 für die betreffenden Staaten in Kraft getreten.

Eine rasche Unterzeichnung und Ratifikation des ESA-Sicherheitsübereinkommens durch Österreich ist insbesondere notwendig, um österreichischen Wissenschaftlern und Unternehmen den gleichberechtigten Zugang zu Ausschreibungen und Aufträgen der ESA für Galileo, dem weltweiten unabhängigen europäi­schen Radionavigationssystem, zu ermöglichen. Die Ausschreibung für die fliegenden Teile (IOV – In Orbit Validation – Phase) wird bereits im November 2003 erfolgen.

Die innerstaatliche Umsetzung des ESA-Sicherheitsübereinkommens kann nur teilweise im Rahmen bestehender gesetzlicher Regelungen erfolgen; es werden daher bis zur Ratifikation des ESA-Sicherheitsübereinkommens ergänzende gesetzliche Regelungen vorzunehmen sein.

Das ESA-Sicherheitsübereinkommen kann nicht als Regierungsübereinkommen geschlossen werden, da es Bestimmungen enthält, die von der in § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Umsetzung völkerrecht­licher Verpflichtungen zur sicheren Verwendung von Informationen (Informationssicherheitsgesetz - InfoSiG), BGBl. I Nr. 23/2002, enthaltenen gesetzlichen Grundlage für den Abschluss von Regierungs­übereinkommen über die Übermittlung klassifizierter Informationen nicht erfasst sind.

 

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die französische Sprachfassung des Übereinkommens dadurch kundgemacht wird, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

 

Der Außenpolitischer Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 30. Juni 2004 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Außenpolitischer Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass der gegenständliche Staatsvertrag der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich ist und daher eine Beschlussfassung des Nationalrates im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist.

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die französische Sprachfassung des Übereinkommens dadurch kundgemacht werden soll, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitischer Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation über den Schutz und Austausch von der Geheimhaltung unterliegenden Informationen (411 der Beilagen) wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der französischen Sprachfassung des Übereinkommens dadurch zu erfolgen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Wien, 2004 06 30

              Wolfgang Großruck    Peter Schieder

       Berichterstatter                  Obmann