597 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die Regierungsvorlage (457 d.B.):
Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die
Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten
beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere
und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der
Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2
des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich Übungen, zur Verfügung
gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das
der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird
(EU-Truppenstatut) samt Erklärungen
Das Übereinkommen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum
Militärstab der Europäischen Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten
Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der
Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung
der Aufgaben im Sinne des
Artikels 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische
Union, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des
Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für
derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut) hat
gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält
keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat
nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses
Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder
geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Seit November 2001 wurde im Rahmen der EU
an einem Übereinkommen über die Rechtstellung von Soldaten, die innerhalb der
EU an EU-Einsätzen teilnehmen, gearbeitet. Diese Arbeiten konnten im Juli 2003
abgeschlossen werden.
Das nun vorliegende Übereinkommen regelt
die Rechtsstellung des zum Militärstab der EU abgestellten bzw. abgeordneten
Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der EU
gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im
Sinne von Art. 17 Abs. 2 EU-V, einschließlich Übungen, zur Verfügung
gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das
der EU für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird.
Inhaltlich orientiert sich das
Übereinkommen weitgehend am Abkommen zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen („NATO-SOFA“,
BGBl. III Nr. 135/1998), das einen integrierenden Bestandteil des
Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den
anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die
Rechtsstellung ihrer Truppen“ („PfP-SOFA“, BGBl. III Nr. 136/1998)
bildet.
Die im Übereinkommen verwendete Definition
des Militärpersonals wurde aus dem Beschluss des EU-Rates 2001/80/GASP vom
22. Jänner 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union
(ABl. L Nr. 27 vom 30.01.2001) übernommen.
Das Übereinkommen wurde am 17. November
2003 von allen EU-Mitgliedstaaten, einschließlich Österreich, unterzeichnet.
Gemäß seinem Art. 19 Abs. 3 tritt es am ersten Tag des zweiten Monats
nach Notifizierung des Abschlusses der verfassungsrechtlichen Verfahren durch
den letzten Mitgliedstaat in Kraft.
Anlässlich der Unterzeichnung des
Übereinkommens wurde eine Erklärung der EU-Mitgliedstaaten, also auch namens
der Republik Österreich, abgegeben, die sich auf den schnellstmöglichen
Abschluss der innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Verfahren zur
In-Kraft-Setzung des Übereinkommens bezieht. Da diese Erklärung mit
Durchführung des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens gegenstandslos wird,
wird sie selbst diesem Genehmigungsverfahren nicht unterzogen.
Anlässlich der Unterzeichnung des
Übereinkommens wurde auch eine Erklärung der Republik Österreich zu
Art. 17 des Übereinkommens abgegeben, mit der klargestellt wird, dass sich
die Akzeptierung der Gerichtsbarkeit ausländischer Militärbehörden des
Entsendestaats durch Österreich nicht auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit
durch Gerichte des Entsendestaats auf dem Gebiet Österreichs bezieht. Eine
analoge Erklärung ist bereits anlässlich des Beitritts zum PfP-SOFA abgegeben
worden, vgl. BGBl. III Nr. 136/1998. Diese Erklärung wird dem
parlamentarischen Genehmigungsverfahren unterzogen.
Hinsichtlich der Kundmachung des
Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die dänischen, englischen,
finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen,
schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur
öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für
auswärtigen Angelegenheiten aufliegen.
Der Außenpolitischer Ausschuss hat den
gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 30.
Juni 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich die
Abgeordnete Dr. Evelin Lichtenberger und der Ausschussobmann Peter Schieder
sowie die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Ferrero-Waldner.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig
beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses
Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Außenpolitischer Ausschuss vertritt
weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages
zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend
determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß
Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die
dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen,
niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen, dass
sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium
für auswärtigen Angelegenheiten aufliegen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Außenpolitischer Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle
beschließen:
1. Der Abschluss des
Staatsvertrages: Übereinkommen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum
Militärstab der Europäischen Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten
Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen
Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben
im Sinne des Artikels 17
Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich
Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals
der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur
Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut) samt Erklärungen (457 d.B.) wird genehmigt.
2. Gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen, dass die dänischen, englischen, finnischen, französischen,
griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen
und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtigen Angelegenheiten aufliegen.
Wien, 2004 06 30
Johann
Ledolter Peter
Schieder
Berichterstatter Obmann