598 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die Regierungsvorlage (519 der
Beilagen): Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
über Ansprüche eines Mitgliedstaats gegen einen anderen Mitgliedstaat wegen
Beschädigung von in seinem Eigentum stehenden, von ihm genutzten oder
betriebenen Sachen oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern des
Militär- oder Zivilpersonals seiner Einsatzkräfte im Rahmen einer
Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union
Das Übereinkommen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Ansprüche eines Mitgliedstaats
gegen einen anderen Mitgliedstaat wegen Beschädigung von in seinem Eigentum
stehenden, von ihm genutzten oder betriebenen Sachen oder wegen
Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern des Militär- oder Zivilpersonals
seiner Einsatzkräfte im Rahmen einer Krisenbewältigungsoperation der Europäischen
Union hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher
gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es
enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und
hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das
Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder
geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Anlässlich der Unterzeichnung des
Übereinkommens wurde eine Erklärung der EU-Mitgliedstaaten, also auch namens
der Republik Österreich, abgegeben, die sich auf die Einschränkung von
Ansprüchen bereits ab Unterzeichnung, soweit dies das interne Rechtssystem
erlaubt, und den schnellstmöglichen Abschluss der innerstaatlichen
verfassungsrechtlichen Verfahren zur In-Kraft-Setzung des Übereinkommens
bezieht. Da hinsichtlich des ersten Teiles der Erklärung das österreichische
Rechtssystem eine solche Einschränkung bereits ab Unterzeichnung nicht
ermöglicht und hinsichtlich des zweiten Teils der Erklärung dieser mit
Durchführung des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens gegenstandslos wird,
wird die Erklärung diesem Genehmigungsverfahren nicht unterzogen.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem
Art. 8 Abs. 1 am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung des
Abschlusses der verfassungsrechtlichen Verfahren durch den letzten
Mitgliedstaat in Kraft und ist in dänischer, deutscher, englischer, finnischer,
französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer,
schwedischer und spanischer Sprache authentisch. Hinsichtlich aller anderen
Sprachfassungen des Übereinkommens als der deutschen ist eine Sonderkundmachung
gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.
Inhaltlich orientiert sich das
Übereinkommen an Art. 18 des EU-Truppenstatuts sowie weitgehend auch am
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung
ihrer Truppen („NATO-SOFA“, BGBl. III Nr. 135/1998), das einen
integrierenden Bestandteil des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des
Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden
teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA“,
BGBl. III Nr. 136/1998) bildet.
Hinsichtlich der Kundmachung des
Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die dänischen, englischen,
finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen,
portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur
öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Der Außenpolitischer Ausschuss hat den
gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 30.
Juni 2004 Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich die Abgeordnete
Dr. Evelin Lichtenberger und der Ausschussobmann Peter Schieder sowie die
Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Ferrero-Waldner.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig
beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages
zu empfehlen.
Der Außenpolitischer Ausschuss vertritt
weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages
zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend
determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß
Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass
die dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen,
italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen
Sprachfassungen dadurch
kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Außenpolitischer Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle
beschließen:
1. Der Abschluss des
Staatsvertrages: Übereinkommen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Ansprüche eines Mitgliedstaats
gegen einen anderen Mitgliedstaat wegen Beschädigung von in seinem Eigentum
stehenden, von ihm genutzten oder betriebenen Sachen oder wegen Körperverletzung
oder Tod von Mitgliedern des Militär- oder Zivilpersonals seiner Einsatzkräfte
im Rahmen einer Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union (519 der Beilagen) wird genehmigt.
2. Gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen, dass die dänischen, englischen, finnischen, französischen,
griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen
und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Wien, 2004 06 30
Johann
Ledolter Peter
Schieder
Berichterstatter Obmann