599 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die Regierungsvorlage (515 der
Beilagen): Beschluss der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter
der Regierungen der Mitgliedstaaten betreffend die Vorrechte und Immunitäten
von ATHENA
Der
Beschluss der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der
Regierungen der Mitgliedstaaten betreffend die Vorrechte und Immunitäten von
ATHENA hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher
gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er
enthält keine verfassungsändernden und verfassungsergänzenden Bestimmungen und
hat nicht politischen Charakter. Er ist der unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch diesen
Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder
geregelt werden, bedarf er überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Der
Beschluss ist in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer,
griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer
und spanischer Sprache authentisch. Hinsichtlich aller anderen Sprachfassungen
des Beschlusses als der deutschen ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49
Abs. 2 B-VG vorgesehen.
ATHENA,
einem Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der
Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder
verteidigungspolitischen Bezügen, werden im vorliegenden Beschluss die für das
reibungslose Funktionieren erforderlichen Privilegien und Immunitäten,
insbesondere die Immunität von staatlichen Zwangsmaßnahmen in bezug auf die
Vermögenswerte, die Unverletzlichkeit der Archive, die Befreiung von direkten
und indirekten Steuern im Rahmen der amtlichen Tätigkeit und Erleichterungen
für den Nachrichtenverkehr, gewährt.
Nach
entsprechender Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde der
Beschluss am 28. April 2004 in Brüssel unterzeichnet.
Hinsichtlich der Kundmachung des
Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die dänischen, englischen,
finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen,
portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur
öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Der Außenpolitischer Ausschuss hat den
gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 30.
Juni 2004 in Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen,
dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu
empfehlen.
Der Außenpolitischer Ausschuss vertritt
weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages
zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend
determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß
Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass
die dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen,
italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen
Sprachfassungen dadurch
kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Außenpolitischer Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle
beschließen:
1. Der Abschluss des
Staatsvertrages: Beschluss der im Rat der Europäischen
Union vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten betreffend die
Vorrechte und Immunitäten von ATHENA (515 der Beilagen) wird genehmigt.
2. Gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen, dass die dänischen, englischen, finnischen, französischen,
griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen
und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Wien, 2004 06 30
Carina
Felzmann Peter
Schieder
Berichterstatterin Obmann