603 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung

über den Antrag 414/A der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Mag. Dr. Magda Bleckmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Mag. Dr. Magda Bleckmann, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Antrag am 16. Juni 2004 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Jänner 2004, G 359/02-18, wurde § 13 Abs. 1, 2 und 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, als verfassungswidrig aufgehoben, welche die zwischen dem Bund und den Universitäten abzuschließenden Leistungsvereinbarungen betreffen. Grund für die Aufhebung dieser Bestimmungen war das Fehlen eines den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Rechtsschutzsystems. Die vorliegende Novelle hält an der Einrichtung der Leistungsvereinbarungen fest, die ein zentrales Mittel für die Steuerung der autonomen Universitäten durch einvernehmlich verhandelte wechselseitige Leistungsverpflichtungen und die Grundlage für eine sachgerechte Finanzierung der Universitäten durch den Bund sind. Die prinzipielle Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge dieser Art hat auch der Verfassungsgerichtshof nicht in Frage gestellt (vgl. zusätzlich zu der oben zitierten Entscheidung VfSlg. 9226/1981). Es ist allerdings dem Erkenntnis des Gerichtshofs folgend für einen entsprechenden Rechtsschutz vorzusorgen.

Angesichts der Ausgestaltung der Leistungsvereinbarungen als öffentlich-rechtliche Verträge kann diesem Auftrag nur dadurch entsprochen werden, dass Auseinandersetzungen über den Abschluss, die Rechtmäßigkeit und die Erfüllung von Leistungsvereinbarungen in einen Bescheid münden, durch den das bundesverfassungsrechtlich vorgezeichnete Rechtsschutzsystem aktiviert wird. Für eine bescheidmäßige Absprache ist dabei insbesondere in zwei Fällen vorzusorgen: Wenn eine Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig zu Stande kommt oder wenn eine solche zwar abgeschlossen wurde, aber das rechtsgültige Bestehen oder die Rechtmäßigkeit der Vereinbarung von einem Vertragspartner in Frage gestellt oder Leistungsstörungen geltend gemacht werden.

Für den Fall der Nichteinigung knüpft der vorliegende Entwurf an die bereits bisher gesetzlich vorgesehene Schlichtungskommission (§ 13 Abs. 8 des Universitäts­gesetzes 2002) an, die zu einer bescheidförmig entscheidenden Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag nach Art. 20 Abs. 2 und Art. 133 Z 4 B-VG ausgebaut wird. Durch eine solche unabhängige und sachkundige Schlichtungs- und Schiedsbehörde, deren Mitglieder paritätisch von Seiten des Bundes und auf Grund von Vorschlägen der Universitäten beschickt werden und der auch eine Richterin oder ein Richter angehört, soll sichergestellt werden, dass auch im Fall einer notwendig einseitigen Rechtsgestaltung durch Bescheid die Interessen des Bundes und der jeweiligen Universität jeweils ausgewogen und angemessen berücksichtigt werden. Durch den Bescheid wird die ausstehende Leistungsvereinbarung für die dreijährige Periode ersetzt, wobei es den Vertragspartnern unbenommen bleibt, etwa bei geänderten Voraussetzungen eine Abänderung durch Abschluss einer einvernehmlichen Vereinbarung vorzunehmen.

Liegt bereits eine abgeschlossene Leistungsvereinbarung vor, soll über daraus entstehende Auseinandersetzungen durch Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers entschieden werden. Eine andere Zuständigkeit, etwa die Übertragung auch dieser Entscheidung auf die Schlichtungskommission, kommt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht; da die Bundesministerin oder der Bundesminister in einem solchen Fall bereits eine rechtliche verbindliche Willenserklärung abgegeben hat, könnte dies auf eine Kontrolle des Verhaltens eines obersten Organs durch eine Verwaltungsbehörde hinauslaufen, was nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs mit Art. 19 Abs. 1 B-VG unvereinbar ist (VfSlg. 13.626/1993, 15.578/1999, 16.002/2000).

Da auch gegen Bescheide der Schlichtungskommission die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs ausdrücklich vorgesehen ist, wird eine umfassende gerichtliche Kontrolle der Leistungsvereinbarungen sichergestellt. Sie kommt in beiden Fällen – bei der ministeriellen Entscheidung über eine bestehende Leistungsvereinbarung und bei der die Leistungsvereinbarung ersetzenden Entscheidung der Schlichtungskommission – zum Tragen. Damit wird in einer für die autonomen Universitäten zentralen Frage den rechtsstaatlichen Erfordernissen nach einer gerichtlichen Kontrolle vollständig Rechnung getragen, ohne dass das dem Universitätsgesetz 2002 zugrunde liegende Konzept eines Kontraktmanagements aufgegeben werden muss.

Mit dem vorliegenden Antrag soll überdies eine Klarstellung hinsichtlich der ‚Klinischen Abteilungen’ in den Medizinischen Universitäten aufgenommen (vgl. Z 8 bis 10 des Antrages) und die Gleichbehandlung von allen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verankert werden (vgl. Z 11 des Antrages).

Zu Ziffer 1 (Inhaltsverzeichnis):

Das Inhaltsverzeichnis wäre um den eingeschobenen § 13a zu ergänzen.

Zu Ziffer 2 (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2):

Die Einwendungen des Verfassungsgerichtshofs bezogen sich nicht auf die Ermächtigung zum Abschluss von öffentlich-rechtlichen Leistungsvereinbarungen an sich, sondern gegen die mangelnde Ausgestaltung eines entsprechenden Rechtsschutzsystems. Nachdem durch diese Novelle sichergestellt werden soll, dass im Streitfall über Leistungsvereinbarungen bescheidmäßig abgesprochen wird und auch Vorsorge für eine bescheidmäßige Erledigung im Falle einer Nichteinigung über eine Vereinbarung getroffen wird, ist diesen Bedenken die Grundlage entzogen. Die Ermächtigung zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen kann daher wieder unverändert in Geltung gesetzt werden. Gleiches gilt für die Regelung über den Inhalt derartiger Vereinbarungen; ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die im Verfahren G 359/02-18 gegen die angeblich mangelnde gesetzliche Vorherbestimmtheit des Inhalts von Leistungsvereinbarungen vorgetragenen Bedenken nicht aufgegriffen hat.

Zu Ziffer 3 (§ 13 Abs. 3):

Das Gesetz sieht bereits derzeit bei gravierenden Veränderungen der einer Leistungsvereinbarung zugrunde liegenden Rahmenbedingungen die einvernehmliche Abänderung vor. Es entspricht dem hier vorgeschlagenen Grundkonzept, auch dann eine Befassung der Schlichtungskommission vorzusehen, wenn sich die Parteien in einem solchen Fall über eine einvernehmliche Abänderung nicht einigen können. Die Kommission wird einen solchen Antrag auf Abänderung abzuweisen haben, wenn keine maßgebliche Änderung der Rahmenbedingungen eingetreten ist; andernfalls hat sie von ihrer in Abs. 8 geregelten Zuständigkeit Gebrauch zu machen, zunächst auf eine einvernehmliche Abänderung hinzuwirken und erforderlichenfalls eine abgeänderte Leistungsvereinbarung durch Bescheid zu erlassen.

Zu Ziffer 4 (§ 13 Abs. 8):

Dieser Absatz regelt die Vorgangsweise für den Fall, dass es zu keiner rechtzeitigen Einigung über den Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und einer Universität kommt. In diesem Fall sollen beide Seiten das Verfahren vor der Schlichtungskommission durch einen Antrag einleiten können. Das Nichtvorliegen einer Vereinbarung ist Verfahrensvoraussetzung und Vorfrage. Die Kommission hat zunächst auf einen einvernehmlichen Abschluss hinzuwirken; gelingt dies innerhalb der festgelegten Frist nicht, wird ihre behördliche Zuständigkeit endgültig und sie hat durch Bescheid den Inhalt einer Leistungsvereinbarung festzulegen (vgl. § 13a Abs. 4). Bei dieser Entscheidung wird die Kommission von dem ihr vorgelegten Entwurf der Leistungsvereinbarung und der entsprechenden Stellungnahme der Bundesministerin oder des Bundesministers (§ 13 Abs. 7) auszugehen haben; ihre Entscheidung wird in erster Linie die zwischen den Verhandlungspartnern strittigen Punkte betreffen müssen; Gegenstand des Bescheides ist freilich die vollständige Leistungsvereinbarung. Ihrer Entscheidung hat die Kommission neben dem bisherigen Verhandlungsstand die abzuwägenden Interessen der beiden Parteien sowie die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu Grunde zu legen, zu denen insbesondere die Ziele und leitenden Grundsätze des Universitätsgesetzes 2002 (§§ 1, 2) und die Bestimmungen über die Finanzierung der Universitäten, ihre Gebarung und das Rechnungswesen gehören (§§ 12 ff.).

Der rechtskräftige Bescheid der Kommission ersetzt die Leistungsvereinbarung für die entsprechende Leistungsperiode. Ausdrücklich klargestellt ist, dass es den beiden Parteien der Leistungsvereinbarung unbenommen bleibt, in der Folge eine vertragliche Einigung herbeizuführen. Kommt es zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1, tritt der Bescheid außer Kraft; diese neue Leistungsvereinbarung wird jedenfalls den notwendigen Mindestinhalt einer solchen Vereinbarung umfassen müssen; der Sache nach liegt es bei den Vertragsparteien, in welchem Umfang sie Inhalte des Bescheides unverändert in die neue Vereinbarung übernehmen bzw. welche Abänderungen sie vornehmen. Durch die gesetzliche Anordnung, dass der Bescheid bei Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 jedenfalls und vollständig außer Kraft tritt, wird verhindert, dass die zwischen der Universität und dem Bund geltende Rechtslage durch eine schwer auflösbare Vermischung von öffentlich-rechtlichem Vertrag und Bescheid bestimmt wird.

Zu Ziffer 5 (§ 13 Abs. 9):

Bei einer einvernehmlich als öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossenen Leistungsvereinbarung kann der geforderte Rechtsschutz ebenfalls nur in der Form gewährleistet werden, dass für den Streitfall eine bescheidmäßige Erledigung vorgesehen wird. Diese Zuständigkeit wird der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister übertragen, wodurch auch der Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof eröffnet wird. Durch den Bescheid kann zunächst über die Gültigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Leistungsvereinbarung oder die allfällige Ungültigkeit festgestellt werden, so dass etwa auch Willensmängel oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften geltend gemacht werden können. Diese Zuständigkeit der Bundesministerin bzw. des Bundesministers erstreckt sich allerdings nur auf die nach Abs. 1 abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen; eine Überprüfung der Bescheide der Schlichtungskommission kommt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht.

Zu Ziffer 6 (§ 13 Abs. 10):

Darüber hinaus kann durch Leistungsbescheid die Einhaltung der in Leistungsvereinbarungen übernommenen Verpflichtungen sichergestellt werden. Diese Zuständigkeit umfasst auch die durch Bescheid nach § 13 Abs. 8 erlassenen Leistungsvereinbarungen. Denn hier handelt es sich ja um keine Überprüfung des Bescheides der Schlichtungskommission. Vielmehr dient der Bescheid der Durchsetzung der in der Leistungsvereinbarung entstandenen Verpflichtungen.

Zu Ziffer 7 (§ 13a):

Für den Fall der Nichteinigung über den Abschluss der Leistungsvereinbarung knüpft der vorliegende Entwurf an die bereits bisher gesetzlich vorgesehene Schlichtungskommission (§ 13 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002) an, die zu einer bescheidförmig entscheidenden Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag nach Art. 20 Abs. 2 und Art. 133 Z 4 B-VG ausgebaut wird. Durch eine solche unabhängige und sachkundige Schlichtungs- und Schiedsbehörde, deren Mitglieder paritätisch von Seiten des Bundes und auf Grund von Vorschlägen der Universitäten beschickt werden und der auch eine Richterin oder ein Richter angehört, soll sichergestellt werden, dass auch im Fall einer notwendig einseitigen Rechtsgestaltung durch Bescheid die Interessen des Bundes und der jeweiligen Universität jeweils ausgewogen und angemessen berücksichtigt werden.

Von besonderer Bedeutung ist die konkrete Einrichtung der Kommission. Abgesehen von den verfassungsrechtlichen Vorgaben (mindestens ein Richter, Weisungsfreiheit, keine Abänderung oder Aufhebung im Instanzenzug) sind als sachliche Erfordernisse jedenfalls zu beachten:

·       Fachkompetenz,

·       Unabhängigkeit von den beiden Parteien der Leistungsvereinbarung,

·       Persönliche Unparteilichkeit der Mitglieder.

Im Rahmen des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraumes wird eine ‚Ad-hoc-Schlichtungs­kommission’ vorgeschlagen. Dabei gibt es einen auf eine bestimmte Funktionsperiode bestellten Vorsitzenden (Richter), während die Beisitzer für den konkreten Schlichtungsfall von den beiden Parteien (Bundesministerium bzw. der konkreten Universität) entsandt werden. Dem Prinzip der Repräsentation der jeweiligen Interessen der beiden Parteien kommt dabei ein besonderes Gewicht zu: Die Parteien sind durch Personen in der Kommission vertreten, die vom Vertrauen der jeweiligen Seite getragen sind; trotzdem soll es sich um Personen handeln, deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch entsprechende Qualifikationskriterien und Unvereinbarkeitsregelungen des Abs. 3 gesichert ist.

In Abs. 6 wird vorgeschlagen, gegenüber Bescheiden der Schlichtungskommission den Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof zu eröffnen, um die Richtigkeitsgewähr ihrer Entscheidungen zu sichern. Damit würde den Bedenken in der Literatur und Judikatur begegnet, Zuständigkeiten an Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag zu übertragen, wenn diese in erster und zugleich letzter Instanz entscheiden. Nach VfSlg. 16.189/2001 dürfen Aufgaben der Verwaltungsführung und der Verwaltungskontrolle im Licht des Rechtsstaatsprinzips nicht in einer einzigen Instanz vereint sein, ohne die Möglichkeit der Anrufung des VwGH vorzusehen; wenn das auch auf die hier vorgeschlagene Kollegialbehörde zutrifft, müsste die Zuständigkeit des VwGH jedenfalls begründet werden.

Zu Ziffer 8 bis 10 (§ 31 Abs. 4 sowie § 32 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2):

§ 31 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 regelt, dass die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche oder zahnärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden, die Bezeichnung ‚Universitätsklinik’ führen. Im Zusammenhang mit § 32 Abs. 1 war schon bisher sichergestellt, dass eine Gliederung in Klinische Abteilungen möglich ist. Mit den vorliegenden Ergänzungen soll nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass die Möglichkeit besteht, Universitätskliniken in Klinische Abteilungen zu untergliedern. Dies entspricht der Rechtslage vor dem Universitätsgesetz 2002 (siehe § 62 Abs. 2 Universitätsorganisationsgesetz 1993). Das Krankenanstalten- und Kuranstalten­gesetz, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001, geht in § 7a ebenfalls davon aus, dass Universitätskliniken in Klinische Abteilungen gegliedert werden können.

Zu Ziffer 11 (§ 122 Abs. 2 Z 9 und 10):

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die unterschiedliche Behandlung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb aufgehoben. Damit sind die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) bei künftigen Wahlen zum Senat wahlberechtigt, bisherige Wahlen zum Senat sind auf Grund dieser Änderung nicht zu wiederholen.

Zu Ziffer 12 (§ 141 Abs. 7):

Diese in die Übergangsbestimmungen aufzunehmende Regelung trifft Vorsorge für die erste Leistungsperiode, in der die Regelung des § 13 Abs. 8 über die provisorische Fortgeltung der vorhergehenden Leistungsvereinbarung noch nicht zum Tragen kommen kann.

Zu Ziffer 13 (§ 143 Abs. 10):

Es wird vorgeschlagen, die neuen Bestimmungen mit 1. Oktober 2004 in Kraft zu setzen.“

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 1. Juli 2004 in Verhandlung genommen.

An der sich an die Berichterstattung durch den Abgeordneten Dipl.-Ing. Günther Hütl anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Josef Broukal, Dr. Kurt Grünewald, Dr. Gertrude Brinek, DDr. Erwin Niederwieser, Mag. Dr. Magda Bleckmann, Mag. Heribert Donnerbauer und Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler sowie die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek und Mag. Dr. Magda Bleckmann einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (§ 13a Abs. 3):

Durch die vorgeschlagene Änderung werden die Unvereinbarkeitsbestimmungen für die Mitglieder der Schlichtungskommission den Unvereinbarkeitsbestimmungen für die Universitätsräte angepasst.

Zu Z 2 (Neubezeichnung der bisherigen Ziffern 11-13):

Auf Grund der Einfügung der Änderung des § 92 ist die Nummerierung des Antrages anzupassen.

Zu Z 3 (§ 92):

Derzeit ist in § 92 Abs. 1 Z 3 der Erlasstatbestand der Reziprozität geregelt. Dies bedeutet, dass der Studienbeitrag jenen ausländischen Studierenden zu erlassen ist, deren Heimatstaat oder deren dort zuletzt besuchte Universität Studierenden österreichischer Staatsbürgerschaft ebenfalls den Erlass des Studienbeitrags gewährt.

Derzeit sind Studierende mit einer Staatsangehörigkeit von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Serbien und Montenegro, Türkei und Weißrussland aufgrund dieser Bestimmung reziprok befreit.

Mittlerweile wurde seitens des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten festgestellt, dass Studierende aus Albanien, der Türkei und Weißrussland nicht mehr unter die Reziprozitätsregelung fallen, da Studierende mit österreichischer Staatsangehörigkeit in diesen Ländern von den dortigen Kosten und Gebühren für Studien nicht befreit sind.

Die Reziprozität kann sich von Semester zu Semester bzw. von Studienjahr zu Studienjahr unterschiedlich darstellen, da eine Änderung nicht vom österreichischen Gesetzgeber oder Verordnungsgeber abhängt, sondern vom jeweiligen ausländischen Staat. Wenn ein ausländischer Staat Kosten und Gebühren für Studien für die eigenen Staatsangehörigen einhebt und die österreichischen Staatsangehörigen von diesen Kosten und Gebühren für Studien befreit, ist damit automatisch die Reziprozität gegeben. Dies bedeutet, dass Studierende aus diesen Ländern automatisch und ohne weiteres Zutun von österreichischer Seite in den Genuss der Befreiung der Studienbeiträge kommen.

Die Reziprozitätsregel hat sich in letzter Zeit als ungleichgewichtig und gegenüber den inländischen Studierenden nicht mehr rechtfertigbar herausgestellt. Überdies ist eine derartige Befreiungsbestimmung auf staatlicher Ebene im europäischen Vergleich unüblich.

Es wird daher vorgeschlagen, den Studienbeitrag nur jenen ausländischen Studierenden – somit Studierenden, die nicht eine EU- bzw. EWR-Staatsangehörigkeit oder die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen – zu erlassen, deren zuletzt besuchte Universität mit einer österreichischen Universität ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat. Dieses Partnerschaftsabkommen muss auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsehen. Dabei können sowohl die Zahl der ausländischen Studierenden als auch die Voraussetzungen, unter denen der Studienbeitrag erlassen wird, vereinbart werden. Es liegt somit im Ermessen der österreichischen Universitäten, derartige Abkommen abzuschließen.

Ergänzend zur bisherigen Kann-Bestimmung in § 92 Abs. 9 wird für die Studierenden aus den am wenigsten entwickelten Ländern eine Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin oder den Bundesminister vorgeschlagen, welche die Festlegung von Staaten ermöglicht, deren Studierenden der Studienbeitrag jedenfalls zu erlassen ist. Es handelt sich dabei um jene Länder, die gemäß der Liste des Development Assistance Committee (DAC) der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) als ‚Least Developed Countries’ (‚am wenigsten entwickelte Länder’) bezeichnet werden.

Durch den Erlass des Studienbeitrags für Studierende aus den am wenigsten entwickelten Ländern wird eine Verwaltungsvereinfachung bewirkt, weil diese Studierenden den Studienbeitrag nicht – wie bisher – zuerst einzahlen müssen und dann auf Antrag zurück bekommen, sondern unmittelbar aufgrund einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers von der Bezahlung befreit sind.

Derzeit studieren an österreichischen Universitäten rund 250 Studierende aus jenen Ländern, die in der DAC-Liste als ‚Least Developed Countries’ enthalten sind.

Zu Z 4 (§ 122):

Durch die Änderung werden Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt, die auch wissenschaftlich tätig sind, organisationsrechtlich der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb zugeordnet und erhalten damit das Wahlrecht zum Senat.

Zu Z 5 (§ 141):

Da in § 141 Abs. 3 zweiter Satz auf die vom VfGH aufgehobene alte Fassung des § 13 Abs. 9 Bezug genommen wird, wird durch die vorgeschlagene Änderung dieser Satz gestrichen.

Zu Z 6 (§ 143):

Die Bestimmungen über das In-Kraft-Treten sind um die vorgeschlagenen Ergänzungen zu erweitern. Die Änderungen betreffend die Reziprozität bezüglich der Studienbeiträge (§ 92) werden bereits mit Kundmachung wirksam werden.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek und Mag. Dr. Magda Bleckmann mit Stimmenmehrheit – und zwar in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten – angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 07 01

               Dipl.-Ing. Günther Hütl Mag. Dr. Magda Bleckmann

       Berichterstatter                     Obfrau