603 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung
über den Antrag 414/A der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek,
Mag. Dr. Magda Bleckmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird
Die Abgeordneten
Dr. Gertrude Brinek, Mag. Dr. Magda Bleckmann, Kolleginnen und Kollegen haben
den gegenständlichen Antrag am 16. Juni 2004 im Nationalrat eingebracht und wie
folgt begründet:
„Durch das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Jänner 2004, G 359/02-18, wurde
§ 13 Abs. 1, 2 und 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I
Nr. 120, als verfassungswidrig aufgehoben, welche die zwischen dem Bund
und den Universitäten abzuschließenden Leistungsvereinbarungen betreffen. Grund
für die Aufhebung dieser Bestimmungen war das Fehlen eines den
bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Rechtsschutzsystems. Die
vorliegende Novelle hält an der Einrichtung der Leistungsvereinbarungen fest,
die ein zentrales Mittel für die Steuerung der autonomen Universitäten durch
einvernehmlich verhandelte wechselseitige Leistungsverpflichtungen und die
Grundlage für eine sachgerechte Finanzierung der Universitäten durch den Bund
sind. Die prinzipielle Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge dieser Art
hat auch der Verfassungsgerichtshof nicht in Frage gestellt (vgl. zusätzlich zu
der oben zitierten Entscheidung VfSlg. 9226/1981). Es ist allerdings dem
Erkenntnis des Gerichtshofs folgend für einen entsprechenden Rechtsschutz
vorzusorgen.
Angesichts der
Ausgestaltung der Leistungsvereinbarungen als öffentlich-rechtliche Verträge
kann diesem Auftrag nur dadurch entsprochen werden, dass Auseinandersetzungen
über den Abschluss, die Rechtmäßigkeit und die Erfüllung von
Leistungsvereinbarungen in einen Bescheid münden, durch den das
bundesverfassungsrechtlich vorgezeichnete Rechtsschutzsystem aktiviert wird.
Für eine bescheidmäßige Absprache ist dabei insbesondere in zwei Fällen
vorzusorgen: Wenn eine Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig zu Stande kommt
oder wenn eine solche zwar abgeschlossen wurde, aber das rechtsgültige Bestehen
oder die Rechtmäßigkeit der Vereinbarung von einem Vertragspartner in Frage
gestellt oder Leistungsstörungen geltend gemacht werden.
Für den Fall der
Nichteinigung knüpft der vorliegende Entwurf an die bereits bisher gesetzlich
vorgesehene Schlichtungskommission (§ 13 Abs. 8 des Universitätsgesetzes 2002)
an, die zu einer bescheidförmig entscheidenden Kollegialbehörde mit
richterlichem Einschlag nach Art. 20 Abs. 2 und Art. 133
Z 4 B-VG ausgebaut wird. Durch eine solche unabhängige und sachkundige
Schlichtungs- und Schiedsbehörde, deren Mitglieder paritätisch von Seiten des
Bundes und auf Grund von Vorschlägen der Universitäten beschickt werden und der
auch eine Richterin oder ein Richter angehört, soll sichergestellt werden, dass
auch im Fall einer notwendig einseitigen Rechtsgestaltung durch Bescheid die
Interessen des Bundes und der jeweiligen Universität jeweils ausgewogen und
angemessen berücksichtigt werden. Durch den Bescheid wird die ausstehende
Leistungsvereinbarung für die dreijährige Periode ersetzt, wobei es den Vertragspartnern
unbenommen bleibt, etwa bei geänderten Voraussetzungen eine Abänderung durch Abschluss
einer einvernehmlichen Vereinbarung vorzunehmen.
Liegt bereits
eine abgeschlossene Leistungsvereinbarung vor, soll über daraus entstehende
Auseinandersetzungen durch Bescheid der Bundesministerin oder des
Bundesministers entschieden werden. Eine andere Zuständigkeit, etwa die
Übertragung auch dieser Entscheidung auf die Schlichtungskommission, kommt aus
verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht; da die Bundesministerin oder
der Bundesminister in einem solchen Fall bereits eine rechtliche verbindliche
Willenserklärung abgegeben hat, könnte dies auf eine Kontrolle des Verhaltens
eines obersten Organs durch eine Verwaltungsbehörde hinauslaufen, was nach der
Judikatur des Verfassungsgerichtshofs mit Art. 19 Abs. 1 B-VG
unvereinbar ist (VfSlg. 13.626/1993, 15.578/1999, 16.002/2000).
Da auch gegen
Bescheide der Schlichtungskommission die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs
ausdrücklich vorgesehen ist, wird eine umfassende gerichtliche Kontrolle der
Leistungsvereinbarungen sichergestellt. Sie kommt in beiden Fällen – bei der
ministeriellen Entscheidung über eine bestehende Leistungsvereinbarung und bei
der die Leistungsvereinbarung ersetzenden Entscheidung der Schlichtungskommission
– zum Tragen. Damit wird in einer für die autonomen Universitäten zentralen
Frage den rechtsstaatlichen Erfordernissen nach einer gerichtlichen Kontrolle
vollständig Rechnung getragen, ohne dass das dem Universitätsgesetz 2002 zugrunde
liegende Konzept eines Kontraktmanagements aufgegeben werden muss.
Mit dem
vorliegenden Antrag soll überdies eine Klarstellung hinsichtlich der
‚Klinischen Abteilungen’ in den Medizinischen Universitäten aufgenommen (vgl.
Z 8 bis 10 des Antrages) und die Gleichbehandlung von allen
wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
verankert werden (vgl. Z 11 des Antrages).
Zu Ziffer 1 (Inhaltsverzeichnis):
Das
Inhaltsverzeichnis wäre um den eingeschobenen § 13a zu ergänzen.
Zu Ziffer 2 (§ 13 Abs. 1
und Abs. 2):
Die Einwendungen
des Verfassungsgerichtshofs bezogen sich nicht auf die Ermächtigung zum
Abschluss von öffentlich-rechtlichen Leistungsvereinbarungen an sich, sondern
gegen die mangelnde Ausgestaltung eines entsprechenden Rechtsschutzsystems.
Nachdem durch diese Novelle sichergestellt werden soll, dass im Streitfall über
Leistungsvereinbarungen bescheidmäßig abgesprochen wird und auch Vorsorge für
eine bescheidmäßige Erledigung im Falle einer Nichteinigung über eine Vereinbarung
getroffen wird, ist diesen Bedenken die Grundlage entzogen. Die Ermächtigung
zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen kann daher wieder unverändert in
Geltung gesetzt werden. Gleiches gilt für die Regelung über den Inhalt
derartiger Vereinbarungen; ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der
Verfassungsgerichtshof die im Verfahren G 359/02-18 gegen die angeblich
mangelnde gesetzliche Vorherbestimmtheit des Inhalts von
Leistungsvereinbarungen vorgetragenen Bedenken nicht aufgegriffen hat.
Zu Ziffer 3 (§ 13 Abs. 3):
Das Gesetz sieht bereits derzeit bei
gravierenden Veränderungen der einer Leistungsvereinbarung zugrunde liegenden
Rahmenbedingungen die einvernehmliche Abänderung vor. Es entspricht dem hier
vorgeschlagenen Grundkonzept, auch dann eine Befassung der
Schlichtungskommission vorzusehen, wenn sich die Parteien in einem solchen Fall
über eine einvernehmliche Abänderung nicht einigen können. Die Kommission wird
einen solchen Antrag auf Abänderung abzuweisen haben, wenn keine maßgebliche
Änderung der Rahmenbedingungen eingetreten ist; andernfalls hat sie von ihrer
in Abs. 8 geregelten Zuständigkeit Gebrauch zu machen, zunächst auf eine
einvernehmliche Abänderung hinzuwirken und erforderlichenfalls eine abgeänderte
Leistungsvereinbarung durch Bescheid zu erlassen.
Zu Ziffer 4 (§ 13 Abs. 8):
Dieser Absatz regelt die Vorgangsweise für
den Fall, dass es zu keiner rechtzeitigen Einigung über den Abschluss einer
Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und einer Universität kommt. In diesem
Fall sollen beide Seiten das Verfahren vor der Schlichtungskommission durch
einen Antrag einleiten können. Das Nichtvorliegen einer Vereinbarung ist
Verfahrensvoraussetzung und Vorfrage. Die Kommission hat zunächst auf einen
einvernehmlichen Abschluss hinzuwirken; gelingt dies innerhalb der festgelegten
Frist nicht, wird ihre behördliche Zuständigkeit endgültig und sie hat durch
Bescheid den Inhalt einer Leistungsvereinbarung festzulegen (vgl. § 13a
Abs. 4). Bei dieser Entscheidung wird die Kommission von dem ihr
vorgelegten Entwurf der Leistungsvereinbarung und der entsprechenden
Stellungnahme der Bundesministerin oder des Bundesministers (§ 13
Abs. 7) auszugehen haben; ihre Entscheidung wird in erster Linie die
zwischen den Verhandlungspartnern strittigen Punkte betreffen müssen;
Gegenstand des Bescheides ist freilich die vollständige Leistungsvereinbarung.
Ihrer Entscheidung hat die Kommission neben dem bisherigen Verhandlungsstand
die abzuwägenden Interessen der beiden Parteien sowie die gesetzlichen
Rahmenbedingungen zu Grunde zu legen, zu denen insbesondere die Ziele und
leitenden Grundsätze des Universitätsgesetzes 2002 (§§ 1, 2) und die
Bestimmungen über die Finanzierung der Universitäten, ihre Gebarung und das
Rechnungswesen gehören (§§ 12 ff.).
Der rechtskräftige Bescheid der Kommission
ersetzt die Leistungsvereinbarung für die entsprechende Leistungsperiode.
Ausdrücklich klargestellt ist, dass es den beiden Parteien der
Leistungsvereinbarung unbenommen bleibt, in der Folge eine vertragliche
Einigung herbeizuführen. Kommt es zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung
nach Abs. 1, tritt der Bescheid außer Kraft; diese neue Leistungsvereinbarung
wird jedenfalls den notwendigen Mindestinhalt einer solchen Vereinbarung
umfassen müssen; der Sache nach liegt es bei den Vertragsparteien, in welchem
Umfang sie Inhalte des Bescheides unverändert in die neue Vereinbarung
übernehmen bzw. welche Abänderungen sie vornehmen. Durch die gesetzliche
Anordnung, dass der Bescheid bei Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach
Abs. 1 jedenfalls und vollständig außer Kraft tritt, wird verhindert, dass
die zwischen der Universität und dem Bund geltende Rechtslage durch eine schwer
auflösbare Vermischung von öffentlich-rechtlichem Vertrag und Bescheid bestimmt
wird.
Zu Ziffer 5 (§ 13 Abs. 9):
Bei einer einvernehmlich als
öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossenen Leistungsvereinbarung kann der
geforderte Rechtsschutz ebenfalls nur in der Form gewährleistet werden, dass
für den Streitfall eine bescheidmäßige Erledigung vorgesehen wird. Diese Zuständigkeit
wird der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister übertragen, wodurch auch der
Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof eröffnet wird. Durch den Bescheid kann
zunächst über die Gültigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Leistungsvereinbarung oder
die allfällige Ungültigkeit festgestellt werden, so dass etwa auch
Willensmängel oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften geltend gemacht
werden können. Diese Zuständigkeit der Bundesministerin bzw. des
Bundesministers erstreckt sich allerdings nur auf die nach Abs. 1
abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen; eine Überprüfung der Bescheide der
Schlichtungskommission kommt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in
Betracht.
Zu Ziffer 6 (§ 13 Abs. 10):
Darüber hinaus kann durch Leistungsbescheid
die Einhaltung der in Leistungsvereinbarungen übernommenen Verpflichtungen
sichergestellt werden. Diese Zuständigkeit umfasst auch die durch Bescheid nach
§ 13 Abs. 8 erlassenen Leistungsvereinbarungen. Denn hier handelt es
sich ja um keine Überprüfung des Bescheides der Schlichtungskommission.
Vielmehr dient der Bescheid der Durchsetzung der in der Leistungsvereinbarung
entstandenen Verpflichtungen.
Zu Ziffer 7 (§ 13a):
Für den Fall der Nichteinigung über den
Abschluss der Leistungsvereinbarung knüpft der vorliegende Entwurf an die
bereits bisher gesetzlich vorgesehene Schlichtungskommission (§ 13
Abs. 8 Universitätsgesetz 2002) an, die zu einer bescheidförmig
entscheidenden Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag nach Art. 20
Abs. 2 und Art. 133 Z 4 B-VG ausgebaut wird. Durch eine solche
unabhängige und sachkundige Schlichtungs- und Schiedsbehörde, deren Mitglieder
paritätisch von Seiten des Bundes und auf Grund von Vorschlägen der
Universitäten beschickt werden und der auch eine Richterin oder ein Richter
angehört, soll sichergestellt werden, dass auch im Fall einer notwendig
einseitigen Rechtsgestaltung durch Bescheid die Interessen des Bundes und der
jeweiligen Universität jeweils ausgewogen und angemessen berücksichtigt werden.
Von besonderer Bedeutung ist die konkrete
Einrichtung der Kommission. Abgesehen von den verfassungsrechtlichen Vorgaben
(mindestens ein Richter, Weisungsfreiheit, keine Abänderung oder Aufhebung im
Instanzenzug) sind als sachliche Erfordernisse jedenfalls zu beachten:
· Fachkompetenz,
· Unabhängigkeit
von den beiden Parteien der Leistungsvereinbarung,
· Persönliche
Unparteilichkeit der Mitglieder.
Im Rahmen des verfassungsrechtlichen
Gestaltungsspielraumes wird eine ‚Ad-hoc-Schlichtungskommission’
vorgeschlagen. Dabei gibt es einen auf eine bestimmte Funktionsperiode
bestellten Vorsitzenden (Richter), während die Beisitzer für den konkreten
Schlichtungsfall von den beiden Parteien (Bundesministerium bzw. der konkreten
Universität) entsandt werden. Dem Prinzip der Repräsentation der jeweiligen
Interessen der beiden Parteien kommt dabei ein besonderes Gewicht zu: Die
Parteien sind durch Personen in der Kommission vertreten, die vom Vertrauen der
jeweiligen Seite getragen sind; trotzdem soll es sich um Personen handeln, deren
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch entsprechende Qualifikationskriterien
und Unvereinbarkeitsregelungen des Abs. 3 gesichert ist.
In Abs. 6 wird vorgeschlagen,
gegenüber Bescheiden der Schlichtungskommission den Rechtszug zum
Verwaltungsgerichtshof zu eröffnen, um die Richtigkeitsgewähr ihrer
Entscheidungen zu sichern. Damit würde den Bedenken in der Literatur und
Judikatur begegnet, Zuständigkeiten an Kollegialbehörden mit richterlichem
Einschlag zu übertragen, wenn diese in erster und zugleich letzter Instanz
entscheiden. Nach VfSlg. 16.189/2001 dürfen Aufgaben der Verwaltungsführung und
der Verwaltungskontrolle im Licht des Rechtsstaatsprinzips nicht in einer
einzigen Instanz vereint sein, ohne die Möglichkeit der Anrufung des VwGH
vorzusehen; wenn das auch auf die hier vorgeschlagene Kollegialbehörde
zutrifft, müsste die Zuständigkeit des VwGH jedenfalls begründet werden.
Zu Ziffer 8 bis 10 (§ 31
Abs. 4 sowie § 32 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2):
§ 31 Abs. 2 des
Universitätsgesetzes 2002 regelt, dass die Organisationseinheiten einer
Medizinischen Universität, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben
Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche oder zahnärztliche Leistungen
unmittelbar am Menschen erbracht werden, die Bezeichnung ‚Universitätsklinik’
führen. Im Zusammenhang mit § 32 Abs. 1 war schon bisher
sichergestellt, dass eine Gliederung in Klinische Abteilungen möglich ist. Mit
den vorliegenden Ergänzungen soll nunmehr ausdrücklich klargestellt werden,
dass die Möglichkeit besteht, Universitätskliniken in Klinische Abteilungen zu
untergliedern. Dies entspricht der Rechtslage vor dem
Universitätsgesetz 2002 (siehe § 62 Abs. 2 Universitätsorganisationsgesetz 1993).
Das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001, geht in § 7a
ebenfalls davon aus, dass Universitätskliniken in Klinische Abteilungen
gegliedert werden können.
Zu Ziffer 11 (§ 122 Abs. 2
Z 9 und 10):
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die
unterschiedliche Behandlung der wissenschaftlichen und künstlerischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) und den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb aufgehoben. Damit sind die
wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in
Ausbildung) bei künftigen Wahlen zum Senat wahlberechtigt, bisherige Wahlen zum
Senat sind auf Grund dieser Änderung nicht zu wiederholen.
Zu Ziffer 12 (§ 141
Abs. 7):
Diese in die Übergangsbestimmungen
aufzunehmende Regelung trifft Vorsorge für die erste Leistungsperiode, in der
die Regelung des § 13 Abs. 8 über die provisorische Fortgeltung der
vorhergehenden Leistungsvereinbarung noch nicht zum Tragen kommen kann.
Zu Ziffer 13 (§ 143
Abs. 10):
Es wird vorgeschlagen, die neuen
Bestimmungen mit 1. Oktober 2004 in Kraft zu setzen.“
Der Ausschuss für Wissenschaft und
Forschung hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 1. Juli 2004 in
Verhandlung genommen.
An der sich an die Berichterstattung durch
den Abgeordneten Dipl.-Ing. Günther Hütl anschließenden
Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Josef Broukal,
Dr. Kurt Grünewald, Dr. Gertrude Brinek, DDr. Erwin Niederwieser,
Mag. Dr. Magda Bleckmann, Mag. Heribert Donnerbauer und Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler sowie
die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.
Im Zuge der Debatte brachten die
Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek und Mag. Dr. Magda Bleckmann einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt
begründet war:
„Zu Z 1 (§ 13a
Abs. 3):
Durch die vorgeschlagene Änderung werden
die Unvereinbarkeitsbestimmungen für die Mitglieder der Schlichtungskommission
den Unvereinbarkeitsbestimmungen für die Universitätsräte angepasst.
Zu Z 2 (Neubezeichnung der bisherigen
Ziffern 11-13):
Auf Grund der Einfügung der Änderung des §
92 ist die Nummerierung des Antrages anzupassen.
Zu Z 3 (§ 92):
Derzeit ist in § 92 Abs. 1
Z 3 der Erlasstatbestand der Reziprozität geregelt. Dies bedeutet, dass
der Studienbeitrag jenen ausländischen Studierenden zu erlassen ist, deren
Heimatstaat oder deren dort zuletzt besuchte Universität Studierenden
österreichischer Staatsbürgerschaft ebenfalls den Erlass des Studienbeitrags
gewährt.
Derzeit sind Studierende mit einer
Staatsangehörigkeit von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien,
Serbien und Montenegro, Türkei und Weißrussland aufgrund dieser Bestimmung
reziprok befreit.
Mittlerweile wurde seitens des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten festgestellt, dass
Studierende aus Albanien, der Türkei und Weißrussland nicht mehr unter die
Reziprozitätsregelung fallen, da Studierende mit österreichischer
Staatsangehörigkeit in diesen Ländern von den dortigen Kosten und Gebühren für
Studien nicht befreit sind.
Die Reziprozität kann sich von Semester zu
Semester bzw. von Studienjahr zu Studienjahr unterschiedlich darstellen, da
eine Änderung nicht vom österreichischen Gesetzgeber oder Verordnungsgeber abhängt,
sondern vom jeweiligen ausländischen Staat. Wenn ein ausländischer Staat Kosten
und Gebühren für Studien für die eigenen Staatsangehörigen einhebt und die
österreichischen Staatsangehörigen von diesen Kosten und Gebühren für Studien
befreit, ist damit automatisch die Reziprozität gegeben. Dies bedeutet, dass
Studierende aus diesen Ländern automatisch und ohne weiteres Zutun von
österreichischer Seite in den Genuss der Befreiung der Studienbeiträge kommen.
Die Reziprozitätsregel hat sich in letzter
Zeit als ungleichgewichtig und gegenüber den inländischen Studierenden nicht
mehr rechtfertigbar herausgestellt. Überdies ist eine derartige
Befreiungsbestimmung auf staatlicher Ebene im europäischen Vergleich unüblich.
Es wird daher vorgeschlagen, den
Studienbeitrag nur jenen ausländischen Studierenden – somit Studierenden, die
nicht eine EU- bzw. EWR-Staatsangehörigkeit oder die Schweizer
Staatsangehörigkeit besitzen – zu erlassen, deren zuletzt besuchte Universität
mit einer österreichischen Universität ein universitäres Partnerschaftsabkommen
abgeschlossen hat. Dieses Partnerschaftsabkommen muss auch den gegenseitigen
Erlass des Studienbeitrages vorsehen. Dabei können sowohl die Zahl der
ausländischen Studierenden als auch die Voraussetzungen, unter denen der
Studienbeitrag erlassen wird, vereinbart werden. Es liegt somit im Ermessen der
österreichischen Universitäten, derartige Abkommen abzuschließen.
Ergänzend zur bisherigen Kann-Bestimmung in
§ 92 Abs. 9 wird für die Studierenden aus den am wenigsten
entwickelten Ländern eine Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin oder
den Bundesminister vorgeschlagen, welche die Festlegung von Staaten ermöglicht,
deren Studierenden der Studienbeitrag jedenfalls zu erlassen ist. Es handelt
sich dabei um jene Länder, die gemäß der Liste des Development Assistance
Committee (DAC) der Organisation for Economic Cooperation and Development
(OECD) als ‚Least Developed Countries’ (‚am wenigsten entwickelte Länder’)
bezeichnet werden.
Durch den Erlass des Studienbeitrags für
Studierende aus den am wenigsten entwickelten Ländern wird eine
Verwaltungsvereinfachung bewirkt, weil diese Studierenden den Studienbeitrag
nicht – wie bisher – zuerst einzahlen müssen und dann auf Antrag zurück
bekommen, sondern unmittelbar aufgrund einer Verordnung der Bundesministerin
oder des Bundesministers von der Bezahlung befreit sind.
Derzeit studieren an österreichischen
Universitäten rund 250 Studierende aus jenen Ländern, die in der DAC-Liste als
‚Least Developed Countries’ enthalten sind.
Zu Z 4 (§ 122):
Durch die Änderung werden Ärztinnen und
Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt, die auch wissenschaftlich
tätig sind, organisationsrechtlich der Gruppe der wissenschaftlichen und
künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und
Lehrbetrieb zugeordnet und erhalten damit das Wahlrecht zum Senat.
Zu Z 5 (§ 141):
Da in § 141 Abs. 3 zweiter Satz
auf die vom VfGH aufgehobene alte Fassung des § 13 Abs. 9 Bezug
genommen wird, wird durch die vorgeschlagene Änderung dieser Satz gestrichen.
Zu Z 6 (§ 143):
Die Bestimmungen über das In-Kraft-Treten
sind um die vorgeschlagenen Ergänzungen zu erweitern. Die Änderungen betreffend
die Reziprozität bezüglich der Studienbeiträge (§ 92) werden bereits mit Kundmachung
wirksam werden.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf
unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr.
Gertrude Brinek und Mag. Dr. Magda Bleckmann mit Stimmenmehrheit – und zwar in getrennter
Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten – angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 07 01
Dipl.-Ing.
Günther Hütl Mag. Dr. Magda Bleckmann
Berichterstatter Obfrau