Bundesgesetz, mit dem das
Universitätsgesetz 2002 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Universitätsgesetz 2002,
BGBl. I Nr. 120, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I
Nr. 21/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 13
eingefügt: „§ 13a. Schlichtungskommission“.
2. § 13 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Leistungsvereinbarung ist ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen Universitäten
und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen.
(2) Inhalt der Leistungsvereinbarung ist
insbesondere:
1. die von der Universität zu erbringenden
Leistungen, die entsprechend den Zielen, leitenden Grundsätzen und Aufgaben der
Universität in folgenden Bereichen festzulegen sind:
a) strategische
Ziele, Profilbildung, Universitäts- und Personalentwicklung:
Die langfristigen und die innerhalb
der Leistungsvereinbarungsperiode zu erreichenden Ziele sind festzulegen. Die
Universität hat ihre besonderen Schwerpunkte und Stärken und den daraus
abgeleiteten und zur Zielerreichung vorgesehenen Ressourceneinsatz bekannt zu
geben. Es ist anzugeben, welche Fördermaßnahmen und Anreize zur Erreichung der
Ziele in der Personalentwicklung erforderlich sind und welche Beiträge die
Angehörigen der Universität leisten sollen.
b) Forschung
sowie Entwicklung und Erschließung der Künste:
Die Universität hat insbesondere die
geplanten und die weiterzuführenden Forschungsprojekte und Forschungsprogramme
sowie die Vorhaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste bekannt zu
geben.
c) Studien
und Weiterbildung:
Die Angaben zum Studienbetrieb und
zu den Weiterbildungsaktivitäten sind durch entsprechende Statistiken über die
quantitative Entwicklung in diesen Bereichen und mittels der Ergebnisse der
Auswertung der Lehrveranstaltungsbeurteilungen nach Studien zu belegen. Auf
dieser Basis sind die Vorhaben im Studien- und Weiterbildungsbereich sowie bei
der Heranbildung von besonders qualifizierten Doktoranden und Postgraduierten
zu bezeichnen und allfällige Änderungen der Lehr- und Lernorganisation zu
definieren, mit denen den anzustrebenden Qualifikationsprofilen der
Studierenden und der Forscherinnen und Forscher entsprochen werden soll.
d) gesellschaftliche
Zielsetzungen:
Die Universität hat ihren Beitrag
zur Entwicklung der Gesellschaft zu formulieren. Dazu zählen unter anderem
Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in leitenden Funktionen der
Universität, Angebote für berufstätige Studierende, der Ausbau von
gesellschaftlich relevanten Kunst-, Kultur- und Forschungsbereichen sowie der
Wissens- und Technologietransfer.
e) Erhöhung
der Internationalität und Mobilität:
Aktivitäten und Vorhaben in diesem
Bereich beziehen sich insbesondere auf mehrjährige internationale Kooperationen
mit Universitäten, mit anderen Forschungseinrichtungen und Institutionen aus
dem Kunst- und Kulturbereich, auf gemeinsame Studien- und Austauschprogramme
für Studierende, für das wissenschaftliche und künstlerische Personal sowie auf
die Erhöhung des Anteils der ausländischen Studierenden und Postgraduierten.
f) interuniversitäre
Kooperationen:
Die Universität hat ihre Aktivitäten
zur gemeinsamen Nutzung von Organisationseinheiten und Leistungsangeboten mit
anderen Universitäten zu bestimmen. Dabei sind Informationen über die Bereiche,
das Ausmaß und die Auswirkungen der Kooperationen mit anderen österreichischen
Universitäten zu liefern.
2. die Leistungsverpflichtung des Bundes:
Zuteilung des Grundbudgets, unter Berücksichtigung der Kriterien für das
Grundbudget;
3. Inhalt, Ausmaß und Umfang der Ziele sowie
Zeitpunkt der Zielerreichung;
4. Aufteilung der Zuweisung des Grundbudgets auf
das Budgetjahr;
5. Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der
Leistungsvereinbarung;
6. Berichtswesen und Rechenschaftslegung.“
3. Dem § 13 Abs. 3 werden die
beiden folgenden Sätze angefügt:
„Kommt es zu keiner einvernehmlichen
Abänderung kann die Schlichtungskommission (§ 13a) angerufen werden. Liegt
eine gravierende Veränderung der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen vor, hat
die Schlichtungskommission unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 8 eine
abgeänderte Leistungsvereinbarung zu erlassen.“
4. § 13 Abs. 8 lautet:
„(8) Kommt eine Leistungsvereinbarung nicht
rechtzeitig zustande, bestimmt die Schlichtungskommission (§ 13a) auf
Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers oder der betreffenden
Universität im Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter Abwägung der
wechselseitigen Interessen und auf der Grundlage des bisherigen
Verhandlungsstandes den Inhalt der Leistungsvereinbarung durch Bescheid. Bis
zur Rechtskraft dieses Bescheides gilt die Leistungsvereinbarung der vorhergehenden
Leistungsperiode provisorisch weiter. Der Bescheid der Schlichtungskommission
ersetzt die zu treffende Vereinbarung. Er steht dem späteren einvernehmlichen
Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 nicht entgegen und tritt
mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung außer Kraft.“
5. § 13 Abs. 9 lautet:
„(9) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag jener Universität,
die Vertragspartner einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 ist, durch
Bescheid die Gültigkeit oder allfällige Ungültigkeit dieser
Leistungsvereinbarung fest. Dies gilt nicht für jene Leistungsvereinbarungen,
die durch Bescheid der Schlichtungskommission errichtet wurden. Die Universität
hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren
abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.“
6. Dem § 13 wird folgender Abs. 10
angefügt:
„(10) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag bescheidmäßig die aus
einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 oder Abs. 8 folgenden
Verpflichtungen fest. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung
sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem
Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.“
7. Nach dem § 13 wird der folgende
§ 13a samt Überschrift eingefügt:
„Schlichtungskommission
§ 13a. (1) Zur Entscheidung über Anträge nach
§ 13 Abs. 8 ist eine Schlichtungskommission beim Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu errichten.
(2)
Die Schlichtungskommission besteht aus einer Richterin oder
einem Richter des Aktivstands als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier Beisitzern.
Die oder der Vorsitzende und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter für
den Fall der Verhinderung sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister
auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes
für die Dauer einer Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellen. Eine
Wiederbestellung ist zulässig. Je zwei Beisitzer werden im Einzelfall vom
Rektorat im Einvernehmen mit dem Universitätsrat der beteiligten Universität
und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister über Aufforderung der oder
des Vorsitzenden für die Dauer des laufenden Verfahrens entsendet. Die
Schlichtungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht
zulässig.
(3) Die Beisitzer müssen eine entsprechende
Tätigkeit in der wissenschaftlichen Lehre und Forschung oder im
Universitätsmanagement aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen
der Steuerung und Finanzierung von Universitäten qualifiziert. Die Mitglieder
der Schlichtungskommission dürfen keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des
für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministeriums und
keine Universitätsangehörigen gemäß § 94 der beteiligten Universität sein.
Sie dürfen nicht Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen
Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen, die
eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben, sein. Ferner
müssen sie die Gewähr der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber den
Parteien des Verfahrens erfüllen.
(4)
Die Schlichtungskommission hat auf das Verfahren das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, sofern dieses Bundesgesetz
nicht anderes anordnet. Der Schlichtungskommission sind von den Parteien alle
sachdienlichen Informationen zugänglich zu machen. Sie kann ferner bei Bedarf
geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Im Übrigen ist die
Geschäftsordnung der Schlichtungskommission von der Bundesministerin oder vom
Bundesminister nach Anhörung der oder des Vorsitzenden durch Verordnung zu
regeln. Vor der Erlassung eines Bescheides hat die
Schlichtungskommission auf den Abschluss oder die einvernehmliche Abänderung
einer Leistungsvereinbarung innerhalb einer vierwöchigen Frist ab
Antragstellung hinzuwirken.
(5)
Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden oder deren Stellvertreter mit Bescheid des Amtes zu entheben, wenn
sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung nicht gegeben waren
oder sie sich einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung ihrer
Amtspflichten schuldig gemacht haben. Wird die Vorsitzende oder der Vorsitzende
enthoben, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter für die Dauer der
laufenden Verfahren heranzuziehen, bis eine neue Vorsitzende oder ein neuer
Vorsitzender bestellt wird.
(6)
Die Mitglieder der Schlichtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes
unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Entscheidungen der
Schlichtungskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im
Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes
durch jede der beiden Parteien zulässig.
(7)
Die Mitglieder der Schlichtungskommission haben Anspruch auf Ersatz der
angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf eine dem Zeit- und
Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister
durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu
besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.“
8. Nach § 31 Abs. 3 wird folgender
Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Universitätskliniken und Klinischen
Institute können in „Klinische Abteilungen“ gegliedert werden. In diesem Fall
obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Klinischen Abteilung die Verantwortung
für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben gemäß § 7a Abs. 1
Krankenanstaltengesetz.“
9. § 32 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Zur Leiterin oder zum Leiter einer
Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen
Universität, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer
gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 7
Abs. 4 und § 7a Krankenanstaltengesetz) hat, darf nur eine
Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor mit einschlägiger
Facharzt- oder Zahnarztqualifikation bestellt werden.“
10. § 32 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bestellung zur Leiterin oder zum
Leiter sowie zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des
Leiters einer im Abs. 1 genannten Organisationseinheit oder einer
Klinischen Abteilung hat zunächst zeitlich befristet zu erfolgen.“
11. § 92 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß
§ 91 Abs. 2, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der
österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein
universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den
gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht, sowie ordentlichen
ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 aus den am wenigsten
entwickelten Ländern, wobei diese Länder durch Verordnung der Bundesministerin
oder des Bundesministers festzulegen sind;“.
12. In § 122
Abs. 2 Z 5 wird nach dem Wort „KUOG“ die
Wortfolge „und
Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt gemäß
§ 33 Abs. 1 Z 1 UOG 1993 in Verbindung mit § 19
Abs. 2 Z 1 lit. f UOG 1993 (Universitätsassistenten)“ eingefügt; in § 122 Abs. 2 Z 9 und Z 10 wird
jeweils die Wortfolge „Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten
gemäß § 96“ durch die Wortfolge „wissenschaftlichen
und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und
Lehrbetrieb gemäß § 100“ ersetzt; in
§ 122 Abs. 2 Z 11 entfällt die Wortfolge „oder gemäß
§ 33 Abs. 1 Z 1 UOG 1993 in Verbindung mit § 19
Abs. 2 Z 1 lit. f UOG 1993 (Universitätsassistenten)“.
13. § 141 Abs. 3 letzter Satz
entfällt und dem § 141 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Für die erste Leistungsperiode (§ 121
Abs. 17) ist § 13 Abs. 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
auf die Universität entfallende Anteil des Globalbetrages gemäß § 141
Abs. 1 und 2 abzüglich des Teilbetrags für das formelgebundene Budget bis
zur Rechtskraft des Bescheides als provisorisches Grundbudget der Universität
gilt.“
14. Dem § 143 wird folgender
Abs. 10 angefügt:
„(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 bis 10, § 13a, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 122 Abs. 2 Z 5, 9, 10 und 11 sowie § 141 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.“