Vorblatt
Problem:
Österreich ist neben Estland als einziger
derzeitiger EU-Mitgliedstaat noch nicht Vertragspartei des Bonner
Übereinkommens.
Ziel:
Österreich soll Vertragspartei des Bonner
Übereinkommens werden.
Inhalt:
Die Vertragsparteien des Bonner
Übereinkommens verpflichten sich, strenge Schutzmaßnahmen für Arten des
Anhanges I - vom Aussterben bedrohte Arten - zu ergreifen. Für Arten des
Anhanges II des Übereinkommens - gefährdete Arten bzw. Arten, die sich in einem
ungünstigen Erhaltungszustand befinden - sind geeignete Erhaltungs- und
Managementmaßnahmen durchzuführen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich zudem,
für alle Arten des Übereinkommens eine entsprechende Forschung und ein
Monitoring einzurichten. Für Anhang II-Arten, die einen ungünstigen
Erhaltungszustand haben und die von Schutz- und Managementmaßnahmen profitieren
können, sollen im Rahmen von internationalen Abkommen spezielle
Erhaltungsprogramme und Managementmaßnahmen ergriffen werden.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:
Die Mitgliedschaft als Vertragspartei beim
Bonner Übereinkommen erfordert einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Dessen Höhe
richtet sich nach einem bestimmten Beitragsschlüssel nach Vorbild des
UN-Schlüssels und nach der Höhe des Budgets des Übereinkommens. Beides wird bei
den Vertragstaatenkonferenzen beschlossen.
Aufgrund der derzeitigen Budgetbeschlüsse
des Übereinkommens wäre für das Jahr 2004 ein Beitrag in Höhe von 33.160,00
USD, für das Jahr 2005 von 37.604,00 USD zu bezahlen. Die Zahlung des
jährlichen Mitgliedsbeitrages durch die Republik Österreich wird ab dem Jahr 2005
zu leisten sein.
Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
aufgebracht werden.
Für Meetings und die alle 3 Jahre
stattfindenden Vertragsstaatenkonferenzen werden Dienstreisekosten für
Bundesbedienstete in der Höhe von ca. 2.000 €/Jahr entstehen.
Auswirkungen auf die Planstellen des
Bundes:
Keine.
Auswirkungen auf andere
Gebietskörperschaften:
Für Tagungen und die alle 3 Jahre
stattfindenden Vertragsstaatenkonferenzen werden Dienstreisekosten für
Landesbedienstete in der Höhe von ca. 2.000 €/Jahr entstehen.
Aus dem Übereinkommen ergeben sich für die
Behörden der Länder Pflichten für Forschung und Monitoring, die durch
Verpflichtungen, die sich aus den beiden EU-Naturschutzrichtlinien, der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Richtlinie
79/409/EG der Kommission vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten, ergeben, zum größten Teil abgedeckt werden.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Die Europäische Gemeinschaft ist
Vertragspartei des Bonner Übereinkommens. Alle anderen derzeitigen
EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Estland sind Vertragsparteien des
Übereinkommens.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Übereinkommen zur Erhaltung der
wandernden wild lebenden Tierarten hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden
Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung
durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der
unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich teilweise nicht
zugänglich, von einem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG sollte aber abgesehen werden, da das Übereinkommen als gemischtes Abkommen
zum überwiegenden Teil in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft
fällt. Das Übereinkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Da es
auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, ist
gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG die Zustimmung des Bundesrates
erforderlich.
Österreich ist einer von nur zwei der 25
EU-Mitgliedstaaten, der noch nicht Vertragspartei des Bonner Übereinkommens ist, das bereits 85
Vertragsparteien aus allen fünf Kontinenten zählt. Österreich soll durch den
Beitritt zum Bonner Übereinkommen seine Verantwortung für die internationale
Zusammenarbeit im Bereich des Naturschutzes, insbesondere für die Erhaltung der
wandernden wild lebenden Tierarten, wahrnehmen.
Das Ziel des Bonner Übereinkommens ist der
Ausbau der internationalen Zusammenarbeit zum Zweck der Erhaltung der
wandernden wild lebenden Tierarten in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet, vor
allem ihres Lebensraumschutzes in ihren Brut-, Rast- und Überwinterungsstätten
sowie auf ihren staatenüberschreitenden Zugrouten.
Vertragsparteien des Bonner Übereinkommens
anerkennen die Wichtigkeit der Erhaltung wandernder Arten aus umweltbezogener,
ökologischer, genetischer, wissenschaftlicher, freizeitbezogener, kultureller,
erzieherischer, sozialer und wirtschaftlicher Sicht, und beachten, dass im
Rahmen des Abschlusses von eigenen Abkommen wandernden Tierarten mit
ungünstigem Erhaltungszustand besondere Beachtung gebührt.
Die Vertragsparteien bemühen sich zu
vermeiden, dass eine wandernde Art gefährdet wird. Für dieses Ziel fördern und
unterstützen sie Forschungen über wandernde Arten, gewähren den in Anhang I des
Übereinkommens angeführten Arten strengen Schutz und schließen für Arten des
Anhanges II des Übereinkommens Abkommen über die Erhaltung, Hege und Nutzung.
Die unter die Konvention fallenden
Tierarten werden in den Anhängen I und II des Übereinkommens angeführt. Diese
Anhänge wurden bereits wiederholt durch Beschlüsse der Konferenz der
Vertragsparteien gemäß Art. XI des Übereinkommens geändert. Für das
Genehmigungsverfahren werden die Texte der Anhänge herangezogen, die vom
Depositär des Übereinkommens, Deutschland, 2003 im Anschluss an die letzte
Konferenz der Vertragsparteien diesen übermittelt wurden und gegen die keine
Vertragspartei Widerspruch erhoben hat. Diese Texte bilden somit authentische
Fassungen der Anhänge.
Im Rahmen des Bonner Übereinkommens sind
bislang 107 Arten in Anhang I erfasst.
Während Anhang I des Übereinkommens
lediglich Tierarten auflistet, führt Anhang II neben 174 Tierarten zusätzlich
auch Tierfamilien an, die noch einmal mehr als 600 Arten umfassen.
Nach der Artenliste des Sekretariates des
Bonner Übereinkommens ist Österreich für 6 Arten des Anhanges I sowie für 117
Arten des Anhanges II Arealstaat.
Die Rechte jeder Vertragspartei sind,
zusammengefasst, folgende:
· Teilnahme an sämtlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsstaaten
· Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung
· Stimmrecht auf allen Tagungen
· Benennung eines(r) wissenschaftlich qualifizierten Sachverständigen
als Mitglied des Wissenschaftlichen Beirates, einschließlich eines
Stellvertreters(in)
· Einbringung von Änderungsvorschlägen zum Text des Übereinkommens
sowie ihrer Anhänge
· Erklärung besonderer Vorbehalte bei Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
· Kündigung der Mitgliedschaft
Die Pflichten jeder Vertragspartei
sind, zusammengefasst, folgende:
· Strenge Schutzmaßnahmen für Arten des Anhanges I des Übereinkommens
(= vom Aussterben bedrohte Arten)
· Erhaltungs- und Managementmaßnahmen für Arten des Anhanges II des
Übereinkommens (= gefährdete Arten bzw. Arten mit einem ungünstigen
Erhaltungszustand)
· Forschung und Monitoring
Das Bonner Übereinkommen stellt eine
völkerrechtliche Übereinkunft dar. Ihre Bestimmungen auferlegen den
Vertragsparteien ein Bemühen, ohne eine Verpflichtung zu einer bestimmten Zielerreichung
zu begründen.
Für Anhang II-Arten, die einen ungünstigen
Erhaltungszustand haben und die von Schutz- und Managementmaßnahmen profitieren
können, sollen im Rahmen von internationalen Abkommen spezielle Erhaltungsprogramme
und Managementmaßnahmen ergriffen werden. Diese Abkommen stellen eigenständige,
völkerrechtliche Verträge dar.
Die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen
sind zum größten Teil bereits durch die Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher
Verpflichtungen, die sich aus den beiden EU-Naturschutzrichtlinien, der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und der Richtlinie
79/409/EG der Kommission vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten, ergeben, erfüllt. Die nicht unter die Gemeinschaftszuständigkeit
fallenden Umsetzungsmaßnahmen sind durch Landesgesetze zu treffen.
Besonderer Teil
Die Präambel des Übereinkommens streicht
den Wert der wild lebenden Tierwelt aus umweltbezogener, ökologischer,
genetischer, wissenschaftlicher, ästhetischer, freizeitbezogener, kultureller,
erzieherischer, sozialer und wirtschaftlicher Sicht besonders hervor.
Diejenigen wild lebenden Tierarten, die regelmäßig die nationalen
Zuständigkeitsgrenzen durchqueren, können nur durch spezielle internationale
Zusammenarbeit erhalten werden. Dieser internationalen Zusammenarbeit dient das
vorliegende Übereinkommen.
Zu Artikel I
Artikel 1 gibt für alle relevanten Begriffe
des Übereinkommens eine Definition.
In Absatz 3 wird festgelegt, dass für die
Ermittlung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden
Vertragsparteien nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen der anwesenden
Vertragsparteien, nicht jedoch die Stimmenthaltungen anwesender Vertragsparteien
gezählt werden.
Zu Artikel II
Die wesentlichen Ziele des Übereinkommens
sind die Erhaltung der wild lebenden wandernden Arten. Durch besondere
Maßnahmen sollen die Vertragsparteien verhindern, dass eine solche Art
gefährdet wird. Zu diesem Zweck fördern und unterstützen sie Forschungen über
diese Arten, gewähren den in Anhang I des Übereinkommens gelisteten Arten
unverzüglichen Schutz und bemühen sich, Abkommen über die Erhaltung, Hege und
Nutzung von in Anhang II angeführten Arten abzuschließen.
Zu Artikel III
Artikel III bestimmt, nach welchen
Kriterien eine Art in Anhang I des Übereinkommens aufgenommen wird.
Vertragsparteien, die Arealstaat einer in
Anhang I angeführten Art sind, bemühen sich, die Lebensstätten dieser Arten zu
erhalten oder wenn möglich, wiederherzustellen. Nachteilige Auswirkungen von
Aktivitäten oder Hindernissen, die die Wanderung der Arten erschweren oder
verhindern, sollen möglichst beseitigt werden. Gefährdende Einflüsse sind zu verringern bzw. zu begrenzen.
Artikel III fordert die Vertragsparteien auch auf, die Einbürgerung
nichtheimischer Arten streng zu überwachen und zu begrenzen und gegebenenfalls
bereits eingebürgerte Arten auszurotten.
Absatz 5 dieses Artikels verpflichtet die
Arealstaaten die Entnahme von Arten des Anhangs I aus der Natur zu verbieten
und legt die Voraussetzungen für die Ausnahmen von diesem Verbot fest.
Eine Erweiterung der Artenliste des Anhangs
I kann nur durch die Konferenz der Vertragsparteien beschlossen werden. Die
Konferenz kann den Vertragsparteien, die Arealstaat der betreffenden Art sind,
auch weitere Erhaltungsmaßnahmen empfehlen.
Zu Artikel IV und V
Artikel IV legt fest, welche
Voraussetzungen bei einer Art gegeben sein müssen, damit diese Art in Anhang II
des Übereinkommens aufgenommen wird.
Für besondere Schutzmaßnahmen für Arten des
Anhangs II sind von den Vertragsparteien Abkommen zu schließen.
Die Leitlinien für diese Abkommen sind in
Artikel V dargelegt.
Zu Artikel VI
Das Sekretariat des Übereinkommens führt
eine Liste der Arealstaaten derjenigen wandernden Arten, die in Anhang I und II
angeführt sind. Die Vertragsparteien teilen dem Sekretariat mit, für welche
Arten sie sich als Arealstaat betrachten und unterrichten die Konferenz der
Vertragsparteien über zur Erhaltung dieser Arten ergriffene Maßnahmen.
Zu Artikel VII
In diesem Artikel sind die Aufgaben der
Konferenz der Vertragsparteien festgelegt, und welche Organisationen neben den eigentlichen
Vertragsparteien als Beobachter an der Konferenz teilnehmen können.
Neben der Überprüfung der
Erhaltungssituation der wandernden Arten sind vor allem der Finanzplan für die
folgende Haushaltsperiode und Ort und Zeit der nächsten Konferenz der
Vertragsparteien zu beschließen.
Zu Artikel VIII
Zur Beratung der Konferenz der
Vertragsparteien in wissenschaftlichen Fragen wird ein Wissenschaftlicher Rat
eingerichtet. Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt seine Aufgaben und
genehmigt seine Geschäftsordnung.
Zu Artikel IX
Der Exekutivdirektor des Umweltprogramms
der Vereinten Nationen stellt das Sekretariat.
Das Sekretariat organisiert und betreut die
Konferenzen der Vertragsparteien und die Tagungen des Wissenschaftlichen Rates.
Es ist u.a. für alle Informationen und ihre Weitergabe, das Verzeichnis der
Arealstaaten der Arten der Anhänge I und II, den Abschluss von Abkommen, die
Veröffentlichung von Empfehlungen, die von der Konferenz der Vertragsparteien
gefasst wurden, sowie für die Öffentlichkeitsarbeit über das Übereinkommen und
seine Ziele verantwortlich.
Zu Artikel X
Artikel X legt fest, dass ausschließlich
die Konferenz der Vertragsparteien Änderungen des Übereinkommens beschließen
kann. Jede Vertragspartei kann Änderungen
vorschlagen. Änderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen werden. Die Fristen
für das Inkrafttreten von Änderungen des Übereinkommens sind ebenfalls in
Artikel X festgelegt.
Zu Artikel XI
Artikel XI bestimmt, dass ausschließlich
die Konferenz der Vertragsparteien Änderungen der Anhänge I und II beschließen
kann. Jede Vertragspartei kann Änderungen
vorschlagen. Änderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen werden. Die Fristen
für das Inkrafttreten von Änderungen der Anhänge I und II sind ebenfalls in
Artikel XI festgelegt.
Zu Artikel XII
Das Übereinkommen berührt Regelungen im
Rahmen des Seerechts, welche durch die Seerechtskonferenz der Vereinten
Nationen erarbeitet werden, wie zum Beispiel Verträge zum Schutz weit
wandernder Fischschwärme und gebietsübergreifender Fischbestände, nicht.
Jede Vertragspartei kann strengere
innerstaatliche Maßnahmen ergreifen, um wandernde wild lebende Arten zu
erhalten.
Zu Artikel XIII
Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren
Vertragsparteien sind durch entsprechende Verhandlungen beizulegen. Bei
Nichteinigung im Streitfall kann die Streitigkeit einem Schiedsgericht,
insbesondere dem Haager Schiedshof, vorgelegt werden.
Zu Artikel XIV
Allgemeine Vorbehalte gegen die
Bestimmungen des Übereinkommens sind nicht möglich. Dagegen kann jede
Vertragspartei besondere Vorbehalte geltend machen. Dies betrifft v.a. die Anführung einer wandernden Art in
Anhang I oder II. Die Vertragspartei, die einen bestimmten Vorbehalt geltend
gemacht hat, wird in Bezug auf diesen Gegenstand nicht als Vertragspartei
betrachtet.
Zu Artikel XV, XVI, XVII
Diese Artikel regeln Unterzeichnung,
Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt. Verwahrer der entsprechenden
Urkunden ist die Bundesrepublik Deutschland.
Zu Artikel XVIII
Das Übereinkommen trat 1983 objektiv in
Kraft.
Zu Artikel XIX
Jede Vertragspartei kann das Übereinkommen
jederzeit beim Verwahrer kündigen. Die Kündigung tritt ein Jahr später in
Kraft.
Zu Artikel XX
Alle Sprachfassungen des Übereinkommens,
deren Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, sind beim Verwahrer hinterlegt
und werden an alle Staaten bzw. Organisationen für wirtschaftliche Integration,
die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben,
übermittelt.
Der Verwahrer hat gegenüber allen
Vertragsparteien und dem Sekretariat umfangreiche Informationspflichten über
die Unterzeichnung, die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- und Beitrittsurkunden, Änderungen des Übereinkommens, besondere
Vorbehalte sowie Kündigungen.
Zu den Anhängen:
Anhang I des Bonner Übereinkommens enthält
Arten, die vom Aussterben bedroht sind und für welche die Vertragsparteien
strenge Schutzmaßnahmen ergreifen sollen.
Anhang II enthält Arten, die gefährdet sind
bzw. sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden und für welche die
Vertragsparteien Erhaltungs- und Managementmaßnahmen durchführen sollen.
Im Rahmen des Bonner Übereinkommens sind
bislang 107 Arten in Anhang I erfasst.
Während Anhang I des Übereinkommens
lediglich Tierarten auflistet, führt Anhang II neben 174 Tierarten zusätzlich
auch Tierfamilien an, die noch einmal mehr als 600 Arten umfassen.
Nach der Artenliste des Sekretariates des Bonner Übereinkommens ist Österreich für 117 Arten (Vogel-, Fisch- und Fledermausarten) Arealstaat (davon sind 6 Vogelarten in Anhang I und II aufgeführt).