Vorblatt

Problem:

Österreich ist Vertragspartei des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO), dem Österreich am 6. März 1998 beigetreten ist (BGBl. III Nr. 73/1998). Auf der 14. Tagung des ERO-Rates am 9.April 2002 wurde die Zusammenlegung der bisherigen zwei ständigen Büros der CEPT, nämlich des ERO (European Radiocommunication Office) und des ETO (European Telecommunications Office) beschlossen und damit die Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des ERO angenommen, dem das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) in der Fassung der Änderung vom 9. April 2002 als Anlage beigefügt ist. Es tritt an die Stelle des ursprünglichen Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO). Die Unterzeichnung fand am 17. Dezember 2002 in Kopenhagen statt.

Ziel:

Mit der Änderung des Übereinkommens wird das Europäische Büro für Kommunikation (ECO) gegründet. Das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten wurde nach Art. 50 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz ratifiziert. Für die Änderungen ist daher die Genehmigung des Nationalrates erforderlich.

Inhalt:

Zusammenlegung der bisherigen zwei ständigen Büros der CEPT, nämlich des ERO (European Radiocommunication Office) und des ETO (European Telecommunications Office) zu einem gemeinsamen Büro, dem ECO (European Communications Office).

Alternativen:

Keine. Eine Nichtratifizierung würde ein Inkrafttreten der Änderungen verhindern, da dafür die Ratifizierung aller Vertragspartner erforderlich ist.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Österreich ist Vertragspartei des Übereinkommens. Der zu leistende finanzielle Beitrag bleibt gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert. Österreich hat demnach 10 Beitragseinheiten zu zahlen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das ECO besteht so wie das ERO und das ETO unabhängig von den Institutionen der Europäischen Union, wenngleich eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission erfolgt. Vorschriften der Europäischen Union sind durch das Übereinkommen nicht berührt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten samt Anlage hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Sie enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Sie ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch die Urkunde keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Das geänderte Übereinkommen tritt nach Artikel 20 des Übereinkommens am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark den Vertragsparteien den Eingang der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden aller Vertragsparteien notifiziert hat. Das geänderte Übereinkommen ist gemäß Schlussklausel der Urkunde zur Änderung des Übereinkommens – wie auch das bisher geltende Übereinkommen – in deutscher, englischer und französischer Sprache gleichermaßen verbindlich.

Der Vorsitzende des Rats des Europäischen Büros für Rundfunkangelegenheiten (ERO) hat die Signatare am 13. Jänner 2003 von einer Berichtigung des Textes der französischen Sprachfassung der Urkunde zur Änderung des Übereinkommens mit dem Hinweis unterrichtet, dass dadurch der Wortlaut der Urkunde zur Änderung des Übereinkommens in allen drei verbindlichen Sprachfassungen identisch ist. Diese Berichtigung wurde von allen Signatarstaaten zur Kenntnis genommen. In den beiliegenden Texten findet sich die bereits berichtigte französische Sprachfassung.

Da nur ein konsolidierter Text des geänderten Übereinkommens vorliegt und eine endgültige Fassung der einzelnen Änderungen nicht verfügbar ist, kann nun nur der konsolidierte Text von Österreich angenommen werden, wodurch das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) in der Fassung der Änderung vom 9. April 2002 an die Stelle des ursprünglichen Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) tritt.

Die Konferenz der Europäischen Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) wurde im Jahre 1959 auf Grund eines Verwaltungsübereinkommens zwischen den europäischen Postverwaltungen gegründet. Der Aufgabenbereich der CEPT umfasst nunmehr den Postbereich, welcher vom Europäischen Komitee für Regulierung Post (CERP), und den Fernmeldebereich, welcher vorerst vom ERC (European Radiocommunications Committee) und ECTRA (European Committee of Telecommunications Regulatory Authorities) und später durch Zusammenlegung von ERC und ECTRA vom Electronic Communications Committee (ECC) wahrgenommen wird. Wesentliches Ziel ist die europäische Harmonisierung in beiden Bereichen und die praktische Verbesserung der jeweiligen administrativen und technischen Dienste.

Zur Unterstützung bei den vielfältigen Aufgaben des ERC und später des ECC wurde das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) geschlossen. Auf der 14. Tagung des ERO-Rates am 9. April 2002 wurde die Zusammenlegung der bisherigen zwei ständigen Büros der CEPT, nämlich des ERO (European Radiocommunications Office) und des ETO (European Telecommunications Office als Büro der früheren ECTRA), zum ECO (European Communications Office) beschlossen und die Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des ERO angenommen.

Österreich ist seit 6. März 1998 Vertragspartei des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO), welches in BGBl. III Nr. 73/1998 kundgemacht wurde. Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 29. November 2002 (sh. Punkt 34 des Beschl.Prot. Nr. 119) und der entsprechenden Bevollmächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde die Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) am 17. Dezember 2002 von Österreich unterzeichnet. Die Urkunde enthält als Anlage den konsolidierten Text des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation.

Bei der Unterzeichnung der Urkunde zur Änderung des Übereinkommens wurden die Änderungen samt den bisher geltenden Teilen in einer neuen Gesamtfassung des Übereinkommens unterzeichnet. Vom Nationalrat ist daher ebenfalls neben der Urkunde zur Änderung des Übereinkommens der gesamte neue Text des Übereinkommens, wie in der Anlage zur selben enthalten, zu genehmigen. Die Änderungen zur bisherigen Fassung sind im besonderen Teil der Erläuterungen dargestellt.

Besonderer Teil

Die Änderungen des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) schafft die Grundlage für die Errichtung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO). Dieses übernimmt die bisherigen Verantwortungsbereiche und Aufgaben des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) und des Europäischen Büros für Telekommunikation (ETO).

Neben den im Folgenden dargestellten inhaltlichen Änderungen wurden die Begriffe auf die neue Terminologie abgestimmt, ohne dadurch den Inhalt zu verändern.

Folgende inhaltliche Änderungen zum Übereinkommen wurden beschlossen:

Zu Art. 1:

Der Artikel 1 legt den neuen Namen und den Sitz des ECO fest.

Zu Art. 2:

Im Artikel 2 wird der Zweck des ECO um die unterstützenden und beratenden Tätigkeiten für die CEPT –Präsidentschaft und die CEPT-Ausschüsse erweitert.

Zu Art. 3:

Im Artikel 3 sind die Hauptaufgaben des ECO festgelegt. Diese umfassen nunmehr auch die Untersuchung von Regulierungsaufgaben auf dem Gebiet der Post und elektronischen Kommunikation sowie die Unterstützung der CEPT–Präsidentschaft bei der Fortschreibung  der laufenden politischen Tagesordnung. Weiters hat das ECO nunmehr die Ausschüsse der CEPT zu unterstützen und Studien für sie bereitzustellen, unter anderem zur Vorlage eines Vorschlages des Arbeitsprogramms für die CEPT auf der Grundlage der laufenden politischen Tagesordnung, sowie auch die Arbeits- und Projektgruppen der CEPT zu unterstützen, insbesondere bei der Vorbereitung besonderer Konsultationstagungen. Es hat ebenso die Archive zu führen und ist für die Verteilung von Informationen der CEPT zuständig.

Zu Art. 4:

Der Artikel 4 „Rechtsstellung und Vorrechte“ wurde inhaltlich unverändert übernommen.

Zu Art. 5:

Im Artikel 5 „Organe des ECO“ tritt an die Stelle des bisherigen Büroleiters der Direktor.

Zu Art. 6:

Im Artikel 6 werden die Zusammensetzung und die Aufgaben des Rates geregelt und bleiben weitgehend unverändert. Der Rat setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien (bisher Frequenzverwaltungsbehörden) zusammen. Der Rat wählt seinen Vorsitzenden und Vizevorsitzenden, welche Vertreter einer Vertragspartei sein müssen. Der Mandatszeitraum beträgt 3 Jahre und kann um einen Mandatszeitraum verlängert werden. Außerdem wurde der Beobachterstatus auf die CEPT–Präsidentschaft und die CEPT–Ausschüsse erweitert.

Zu Art. 7:

Der Artikel 7 regelt die Aufgaben des Rates. Der Rat ist das höchste Entscheidungsorgan und seine Befugnisse wurden dahingehend erweitert, dass er nun auch die Beschäftigungsbedingungen der Mitarbeiter bestimmt.

Zu Art. 8:

Der Artikel 8 wird inhaltlich unverändert beibehalten.

Zu Art. 9:

Der Artikel 9 „Direktor und Personal“ wurde terminologisch an die Bestimmungen des geänderten Artikel 5 angepasst.

Zu Art. 10:

Die Arbeitsprogramme gemäß Artikel 10 werden nunmehr aufgrund von Vorschlägen der CEPT–Versammlung und der CEPT–Ausschüsse vom Rat aufgestellt.

Zu Art. 11:

Der Artikel 11 „Haushaltsplanung und Abrechnung“ wird inhaltlich unverändert übernommen.

Zu Art. 12:

Der Artikel 12 regelt die finanziellen Beiträge zum Kapitalaufwand und den laufenden Betriebskosten des Büros. Nach Beschluss des Rates können nun auch Arbeiten für die Präsidentschaft auf Grundlage der Kostendeckung ausgeführt werden. Die Kosten für Ratstagungen werden von den einladenden Vertragsparteien (bisher Frequenzverwaltungsbehörden) getragen; wenn es keine solche gibt, vom ECO. Reisekosten und Tagegelder werden von den vertretenden Vertragsparteien getragen.

Zu Art. 13 und 14:

Der Artikel 13 „Vertragsparteien“ und der Artikel 14 „Unterzeichnung“ wurden inhaltlich unverändert beibehalten.

Zu Art. 15:

Gemäß dem geänderten Artikel 15 steht dieses Übereinkommen jedem Staat, dessen Verwaltung Mitglied der CEPT ist, zum Beitritt offen. Da das ECO inhaltlich ausschließlich mit Telekommunikationsagenden befasst ist, konnte die ausdrückliche Bezugnahme auf Telekommunikationsverwaltungen als überflüssig entfallen.

Zu Art. 16:

Der Artikel 16 bleibt  inhaltlich unverändert.

Zu Art. 17:

Von der Kündigung sind nunmehr anstelle des Leiters des Büros der Direktor und der Präsident der CEPT zu benachrichtigen.

Zu Art. 18:

Es wird klar gestellt, dass jede Vertragspartei nunmehr auch ihre Postangelegenheiten und die Angelegenheiten der elektronischen Kommunikation (bisher der Telekommunikation) von dieser Konvention unberührt weiterhin regeln kann.

Zu Art. 19 und 20:

Diese Artikel bleiben unverändert.

Zu Art. 21:

Der geänderte Artikel 21 „Verwahrer“ legt neben Anpassungen in der Bezeichnung der aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Änderungen bei den vom Verwahrer Dänemark zu informierenden Adressaten fest, dass eine Abschrift des Übereinkommens und jeder Änderung außerdem dem Direktor des ECO und dem Generalsekretär des Weltpostvereins zur Information zur Verfügung zustellen ist.

Zu Anlage A:

Die darin angeführten Beitragseinheiten blieben unverändert.

Zu Anlage B:

Das darin geregelte Schiedsverfahren blieb unverändert.