Vorblatt
Problem:
Österreich ist Vertragspartei des Übereinkommens zur Gründung des
Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO), dem Österreich am 6. März
1998 beigetreten ist (BGBl. III Nr. 73/1998). Auf der 14. Tagung des
ERO-Rates am 9.April 2002 wurde die Zusammenlegung der bisherigen zwei
ständigen Büros der CEPT, nämlich des ERO (European Radiocommunication Office)
und des ETO (European Telecommunications Office) beschlossen und damit die
Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des ERO angenommen, dem
das Übereinkommen zur Gründung des
Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) in der Fassung der Änderung vom 9. April 2002 als Anlage beigefügt ist.
Es tritt an die Stelle des
ursprünglichen Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten
(ERO). Die Unterzeichnung fand am 17. Dezember 2002 in Kopenhagen statt.
Ziel:
Mit der Änderung des Übereinkommens wird das Europäische Büro für
Kommunikation (ECO) gegründet. Das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen
Büros für Funkangelegenheiten wurde nach Art. 50 Abs. 1
Bundesverfassungsgesetz ratifiziert. Für die Änderungen ist daher die
Genehmigung des Nationalrates erforderlich.
Inhalt:
Zusammenlegung
der bisherigen zwei ständigen Büros der CEPT, nämlich des ERO (European Radiocommunication
Office) und des ETO (European Telecommunications Office) zu einem gemeinsamen
Büro, dem ECO (European Communications Office).
Alternativen:
Keine. Eine Nichtratifizierung würde ein Inkrafttreten der Änderungen
verhindern, da dafür die Ratifizierung aller Vertragspartner erforderlich ist.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Österreich ist Vertragspartei des Übereinkommens. Der zu leistende
finanzielle Beitrag bleibt gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert.
Österreich hat demnach 10 Beitragseinheiten zu zahlen.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das ECO besteht so wie das ERO und das ETO unabhängig von den Institutionen
der Europäischen Union, wenngleich eine enge Zusammenarbeit mit der
Europäischen Kommission erfolgt. Vorschriften der Europäischen Union sind durch
das Übereinkommen nicht berührt.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Die Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen
Büros für Funkangelegenheiten samt
Anlage hat
gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50
Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Sie enthält keine verfassungsändernden bzw.
verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Sie ist der unmittelbaren
Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die
Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich
ist. Da durch die Urkunde keine Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Das geänderte Übereinkommen tritt nach Artikel 20 des Übereinkommens am
ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von
Dänemark den Vertragsparteien den Eingang der Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunden aller Vertragsparteien notifiziert hat. Das geänderte
Übereinkommen ist gemäß Schlussklausel der Urkunde zur Änderung des
Übereinkommens – wie auch das bisher geltende Übereinkommen – in deutscher,
englischer und französischer Sprache gleichermaßen verbindlich.
Der Vorsitzende
des Rats des Europäischen Büros für Rundfunkangelegenheiten (ERO) hat die
Signatare am 13. Jänner 2003 von einer Berichtigung des Textes der
französischen Sprachfassung der Urkunde zur Änderung des Übereinkommens mit dem Hinweis unterrichtet, dass dadurch
der Wortlaut der Urkunde zur Änderung des Übereinkommens in allen drei
verbindlichen Sprachfassungen identisch ist. Diese Berichtigung wurde von allen
Signatarstaaten zur Kenntnis genommen. In den beiliegenden Texten findet sich
die bereits berichtigte französische Sprachfassung.
Da nur ein
konsolidierter Text des geänderten Übereinkommens vorliegt und eine endgültige
Fassung der einzelnen Änderungen nicht verfügbar ist, kann nun nur der
konsolidierte Text von Österreich angenommen werden, wodurch das Übereinkommen zur Gründung des
Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) in der Fassung der Änderung vom 9. April 2002 an die
Stelle des ursprünglichen Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für
Funkangelegenheiten (ERO) tritt.
Die Konferenz der Europäischen Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) wurde
im Jahre 1959 auf Grund eines Verwaltungsübereinkommens zwischen den europäischen
Postverwaltungen gegründet. Der Aufgabenbereich der CEPT umfasst nunmehr den
Postbereich, welcher vom Europäischen Komitee für Regulierung Post (CERP), und
den Fernmeldebereich, welcher vorerst vom ERC (European Radiocommunications
Committee) und ECTRA (European Committee of Telecommunications Regulatory
Authorities) und später durch Zusammenlegung von ERC und ECTRA vom Electronic
Communications Committee (ECC) wahrgenommen wird. Wesentliches Ziel ist die
europäische Harmonisierung in beiden Bereichen und die praktische Verbesserung
der jeweiligen administrativen und technischen Dienste.
Zur Unterstützung bei den vielfältigen Aufgaben des ERC und später des ECC
wurde das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für
Funkangelegenheiten (ERO) geschlossen. Auf der 14. Tagung des ERO-Rates am 9.
April 2002 wurde die Zusammenlegung der bisherigen zwei ständigen Büros der
CEPT, nämlich des ERO (European Radiocommunications Office) und des ETO
(European Telecommunications Office als Büro der früheren ECTRA), zum ECO
(European Communications Office) beschlossen und die Urkunde zur Änderung des
Übereinkommens zur Gründung des ERO angenommen.
Österreich ist
seit 6. März 1998 Vertragspartei des Übereinkommens zur Gründung des
Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO), welches in BGBl. III
Nr. 73/1998 kundgemacht wurde. Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom
29. November 2002 (sh. Punkt 34 des Beschl.Prot. Nr. 119) und der
entsprechenden Bevollmächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde die Urkunde
zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für
Funkangelegenheiten (ERO) am 17. Dezember 2002 von Österreich unterzeichnet.
Die Urkunde enthält als Anlage den konsolidierten Text des Übereinkommens zur
Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation.
Bei der Unterzeichnung der Urkunde zur Änderung des Übereinkommens wurden
die Änderungen samt den bisher geltenden Teilen in einer neuen Gesamtfassung
des Übereinkommens unterzeichnet. Vom Nationalrat ist daher ebenfalls neben der
Urkunde zur Änderung des Übereinkommens der gesamte neue Text des
Übereinkommens, wie in der Anlage zur selben enthalten, zu genehmigen. Die
Änderungen zur bisherigen Fassung sind im besonderen Teil der Erläuterungen
dargestellt.
Besonderer
Teil
Die Änderungen des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für
Funkangelegenheiten (ERO) schafft die Grundlage für die Errichtung des
Europäischen Büros für Kommunikation (ECO). Dieses übernimmt die bisherigen
Verantwortungsbereiche und Aufgaben des Europäischen Büros für
Funkangelegenheiten (ERO) und des Europäischen Büros für Telekommunikation
(ETO).
Neben den im Folgenden dargestellten inhaltlichen Änderungen wurden die
Begriffe auf die neue Terminologie abgestimmt, ohne dadurch den Inhalt zu
verändern.
Folgende inhaltliche Änderungen zum Übereinkommen wurden beschlossen:
Zu
Art. 1:
Der Artikel 1 legt den neuen Namen und den Sitz des ECO fest.
Zu
Art. 2:
Im Artikel 2 wird der Zweck des ECO um die unterstützenden und beratenden
Tätigkeiten für die CEPT –Präsidentschaft und die CEPT-Ausschüsse erweitert.
Zu
Art. 3:
Im Artikel 3 sind die Hauptaufgaben des ECO festgelegt. Diese umfassen
nunmehr auch die Untersuchung von Regulierungsaufgaben auf dem Gebiet der Post
und elektronischen Kommunikation sowie die Unterstützung der
CEPT–Präsidentschaft bei der Fortschreibung der laufenden politischen Tagesordnung. Weiters hat das ECO
nunmehr die Ausschüsse der CEPT zu unterstützen und Studien für sie
bereitzustellen, unter anderem zur Vorlage eines Vorschlages des
Arbeitsprogramms für die CEPT auf der Grundlage der laufenden politischen
Tagesordnung, sowie auch die Arbeits- und Projektgruppen der CEPT zu
unterstützen, insbesondere bei der Vorbereitung besonderer
Konsultationstagungen. Es hat ebenso die Archive zu führen und ist für die
Verteilung von Informationen der CEPT zuständig.
Zu
Art. 4:
Der Artikel 4 „Rechtsstellung und Vorrechte“ wurde inhaltlich unverändert
übernommen.
Zu
Art. 5:
Im Artikel 5 „Organe des ECO“ tritt an die Stelle des bisherigen
Büroleiters der Direktor.
Zu
Art. 6:
Im Artikel 6 werden die Zusammensetzung und die Aufgaben des Rates geregelt
und bleiben weitgehend unverändert. Der Rat setzt sich aus Vertretern der
Vertragsparteien (bisher Frequenzverwaltungsbehörden) zusammen. Der Rat wählt
seinen Vorsitzenden und Vizevorsitzenden, welche Vertreter einer Vertragspartei
sein müssen. Der Mandatszeitraum beträgt 3 Jahre und kann um einen
Mandatszeitraum verlängert werden. Außerdem wurde der Beobachterstatus auf die
CEPT–Präsidentschaft und die CEPT–Ausschüsse erweitert.
Zu
Art. 7:
Der Artikel 7 regelt die Aufgaben des Rates. Der Rat ist das höchste
Entscheidungsorgan und seine Befugnisse wurden dahingehend erweitert, dass er
nun auch die Beschäftigungsbedingungen der Mitarbeiter bestimmt.
Zu
Art. 8:
Der Artikel 8 wird inhaltlich unverändert beibehalten.
Zu
Art. 9:
Der Artikel 9 „Direktor und Personal“ wurde terminologisch an die
Bestimmungen des geänderten Artikel 5 angepasst.
Zu
Art. 10:
Die Arbeitsprogramme gemäß Artikel 10 werden nunmehr aufgrund von
Vorschlägen der CEPT–Versammlung und der CEPT–Ausschüsse vom Rat aufgestellt.
Zu
Art. 11:
Der Artikel 11 „Haushaltsplanung und Abrechnung“ wird inhaltlich unverändert
übernommen.
Zu
Art. 12:
Der Artikel 12 regelt die finanziellen Beiträge zum Kapitalaufwand und den
laufenden Betriebskosten des Büros. Nach Beschluss des Rates können nun auch
Arbeiten für die Präsidentschaft auf Grundlage der Kostendeckung ausgeführt
werden. Die Kosten für Ratstagungen werden von den einladenden Vertragsparteien
(bisher Frequenzverwaltungsbehörden) getragen; wenn es keine solche gibt, vom
ECO. Reisekosten und Tagegelder werden von den vertretenden Vertragsparteien
getragen.
Zu
Art. 13 und 14:
Der Artikel 13 „Vertragsparteien“ und der Artikel 14 „Unterzeichnung“
wurden inhaltlich unverändert beibehalten.
Zu
Art. 15:
Gemäß dem geänderten Artikel 15 steht dieses Übereinkommen jedem Staat,
dessen Verwaltung Mitglied der CEPT ist, zum Beitritt offen. Da das ECO
inhaltlich ausschließlich mit Telekommunikationsagenden befasst ist, konnte die
ausdrückliche Bezugnahme auf Telekommunikationsverwaltungen als überflüssig
entfallen.
Zu
Art. 16:
Der Artikel 16 bleibt
inhaltlich unverändert.
Zu Art. 17:
Von der Kündigung sind nunmehr anstelle des Leiters des Büros der Direktor
und der Präsident der CEPT zu benachrichtigen.
Zu Art. 18:
Es wird klar gestellt, dass jede Vertragspartei nunmehr auch ihre
Postangelegenheiten und die Angelegenheiten der elektronischen Kommunikation
(bisher der Telekommunikation) von dieser Konvention unberührt weiterhin regeln
kann.
Zu Art. 19 und 20:
Diese Artikel bleiben unverändert.
Zu
Art. 21:
Der geänderte Artikel 21 „Verwahrer“ legt neben Anpassungen in der
Bezeichnung der aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Änderungen bei den vom
Verwahrer Dänemark zu informierenden Adressaten fest, dass eine Abschrift des
Übereinkommens und jeder Änderung außerdem dem Direktor des ECO und dem
Generalsekretär des Weltpostvereins zur Information zur Verfügung zustellen
ist.
Zu Anlage A:
Die darin
angeführten Beitragseinheiten blieben unverändert.
Zu Anlage B:
Das darin
geregelte Schiedsverfahren blieb unverändert.