Vorblatt

Problem:

Die Internationale Pflanzenschutzkonvention (IPPC) trat für Österreich am 21. Oktober 1952 in Kraft und wurde im Bundesgesetzblatt unter der Nr. 86/1953 verlautbart.

Dieses Abkommen wurde im November 1979 revidiert, die Annahmeerklärung Österreichs ist im BGBl. Nr. 808/1994 veröffentlicht.

Es wurde eine neuerliche Revision nötig, insbesondere um eine Anpassung an das WTO/SPS - Abkommen sowie den Beitritt von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie der EG zur IPPC zu ermöglichen.

Ziel:

Der neuerlich revidierte Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention soll den oben angeführten Problemen Rechnung tragen. Es werden die erforderlichen Anpassungen vorgenommen, aber auch die Begriffsbestimmungen den neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen angepaßt.

Alternative:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es sind Erleichterungen für österreichische Exporte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aufgrund der verbesserten Transparenz bei Importbeschränkungen zu erwarten. Eine genaue Quantifizierung ist aufgrund der mangelnden Erfahrungswerte nicht möglich.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die EU- Konformität ist gegeben. Die der Europäischen Gemeinschaft durch die revidierte Fassung der IPPC eingeräumte Möglichkeit zum Beitritt zur Konvention wird von der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar nach Inkrafttreten wahrgenommen werden. Die sonstigen inhaltlichen Anpassungen aufgrund der revidierten Fassung, insbesondere betreffend das Pflanzengesundheitszeugnis, wurden durch mit der Richtlinie 2002/89/EG in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Diese Richtlinie wird durch eine Novelle des Pflanzenschutzgesetzes 1995 in nationales Recht umgesetzt werden.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Genehmigung  durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 und 3 B-VG und Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.

Kosten:

Keine zusätzlichen Kosten. Die erforderlichen Strukturen der amtlichen nationalen Pflanzenschutzorganisation sind bereits vorhanden.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Kompetenzgrundlagen:

Die Internationale Pflanzenschutzkonvention in der Fassung des vorliegenden revidierten Textes ist ein gesetzändernder und gesetzesergänzender, nicht politischer Staatsvertrag. Der Art. XXI Abs. 4 zweiter Satz der Konvention ist verfassungsändernd, da er ein Staatengemeinschaftsorgan ermächtigt, in Angelegenheiten, die in Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, für Österreich unmittelbar verbindliche Normen zu setzen. Die Konvention bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 und 3 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Eine Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden. Der neuerlich revidierte Text der Konvention ist entweder innerstaatlich durch nationale Pflanzenschutzvorschriften als erfüllt anzusehen, oder kann in den nach Gemeinschaftsrecht harmonisierten Bereichen erst aufgrund gemeinschaftlicher Vorschriften umgesetzt werden, sodass ein Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Kosten:

Es werden durch die Umsetzung der IPPC keine zusätzlichen Kosten hervorgerufen, da insbesondere die erforderlichen Strukturen der nationalen Pflanzenschutzorganisation im erforderlichen Ausmaß vorhanden sind. Kosten, die durch mögliche zukünftige Änderungen gemäß Art. XXI hervorgerufen werden könnten, sind nicht vorhersehbar. Derartige Kosten könnten sich aber nur in einem geringfügigen Bereich bewegen, da derartige Änderungen nur eine Verschiebung oder leichte Erhöhung der Ausgaben hervorrufen dürfen (siehe ausführliche Darstellung zu Art. XXI).

Vorgeschichte:

Die internationale Pflanzenschutzkonvention, verlautbart im BGBl. Nr. 86/1953, trat für Österreich am 21. Oktober 1952 in Kraft.

Diese Konvention wurde erstmals revidiert durch die FAO– Konferenz, und zwar auf deren 20. Tagung im November 1979. Die Annahmeerklärung  Österreichs wurde veröffentlicht mit BGBl. Nr. 808/1994.

Im Jahre 1995 erging eine Empfehlung des Landwirtschaftsausschusses der FAO (COAG) betreffend eine Revision der IPPC mit den vorrangigen Zielen der Herbeiführung einer Übereinstimmung mit dem WTO/SPS - Abkommen sowie Einrichtung eines Verfahrens zur Ausarbeitung von internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen.

Im Anschluß erging eine Einladung an alle nationalen Pflanzenschutzdienste, Vorschläge für die Revision zu unterbreiten. Aufgrund dieser Vorschläge sowie der Ergebnisse der 7. Fachtagung der Regionalen Pflanzenschutzorganisationen im September 1995 wurde im März 1996 ein Textentwurf im Rahmen eines Expertenausschusses geprüft. Der überarbeitete Entwurf wurde anschließend allen FAO- Mitgliedern bzw. IPPC- Vertragsparteien zur Stellungnahme übermittelt.

Österreich hat in der Fachtagung der Regierungsvertreter im Jänner 1997 sowie in der Fachtagung im Rahmen der Tagung des FAO- Landwirtschaftsausschusses im April 1997 im Rahmen der EU bei der Weiterentwicklung des Textes mitgewirkt.

Im November 1997 wurde der revidierte Text der IPPC in der 29. Tagung der FAO-Konferenz angenommen.

Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des neuerlichen revidierten Textes wurden spezielle Übergangsmaßnahmen beschlossen, wie insbesondere die Schaffung der Interimkommission für phytosanitäre Maßnahmen.

Besonderer Teil

Gleichlautende Abänderungen in den einzelnen Artikeln:

Die in der derzeit geltenden Fassung verwendeten Begriffe „Parteien“ und „Staaten“ werden durchgängig durch den Begriff „Vertragschließende Parteien“ ersetzt.

Präambel

Die Präambel wurde um wesentliche Punkte ergänzt, wodurch die mit der Revision verbundenen Zielsetzungen zum Ausdruck gebracht werden. Insbesondere wird auf den Grundsatz der Transparenz von phytosanitären Maßnahmen, auf die Festlegung eines Verfahrens für die Ausarbeitung von phytosanitären Standards, auf die angemessene Berücksichtigung der menschlichen und tierischen Gesundheit sowie der Umwelt und auf die Notwendigkeit der Übereinstimmung mit dem Abkommen über die Anwendung von sanitären und phytosanitären Maßnahmen im Rahmen der WTO hingewiesen.

Art. I

Zu Z 3:

Im Hinblick auf einen Beitritt von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration (z.B. der Europäischen Gemeinschaft) erfolgt eine Klarstellung über die Kompetenzverteilung zwischen derartigen Organisationen und ihren Mitgliedstaaten.

Zu Z 4:

Da Schadorganismen von Pflanzen auch durch Verpackungsmaterial und Erde verbreitet werden, wird die IPPC auch auf diese Gegenstände ausgedehnt.

Art. II

Zwischenzeitlich wurde im „Glossary of Phytosanitary Terms“ - einem Internationalen Standard der FAO - eine detaillierte Festlegung neuer Begriffsbestimmungen vorgenommen. Aus diesem Grund ist eine Anpassung der Definitionen auch in dieser Konvention vorzunehmen.

Art. III

Dieser Artikel stellt klar, dass die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aufgrund anderer internationaler Abkommen (wie z.B. WTO/SPS) unberührt bleiben.

Art. IV

In diesem Artikel wurden einerseits bestehende Aufgaben der nationalen Pflanzenschutzorganisation konkretisiert, andererseits wurden neue Aufgaben formuliert, wie z.B. Einrichtung von schadorganismusfreien Gebieten, die Durchführung von Risikoanalysen für Schadorganismen und die Aus- bzw. Weiterbildung der Bediensteten.

Art. V

Hinsichtlich der Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen wird die Möglichkeit geschaffen, diese auch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung herzustellen. Im Hinblick auf zusätzliche Erklärungen wird das Erfordernis der fachlichen Rechtfertigung dieser Erklärung eingeführt.

Art. VI

Phytosanitäre Maßnahmen dürfen nur hinsichtlich Quarantäneschadorganismen und geregelter Nicht-Quarantäneschadorganismen verhängt werden, wenn in Bezug auf diese Schadorganismen auch Maßnahmen im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragsparteien getroffen werden und diese Maßnahmen fachlich gerechtfertigt sind. Damit soll vermieden werden, dass Vertragsparteien Handelshemmnisse unter Hinweis auf phytosanitäre Erfordernisse errichten.

Art. VII

Im Hinblick auf die Anordnung von Einfuhrverboten oder anderen Beschränkungen wird der Grundsatz eingeführt, dass diese Verbote oder Beschränkungen fachlich gerechtfertigt und dem phytosanitären Risiko angemessen sein müssen. Für den Fall, dass sich die Voraussetzungen für die Verhängung derartiger Maßnahmen ändern, sind diese umgehend der geänderten Situation anzugleichen.

Neu eingeführt wird ein Konzept der laufenden Überwachung von Schadorganismen, um deren Entwicklung beurteilen zu können. Im Hinblick auf die Verhängung phytosanitärer Maßnahmen wird eine Klassifizierung der Schadorganismen vorgesehen.

Im Falle einer Feststellung von Schadorganismen, die eine potentielle Gefahr darstellen, können zeitlich befristete Notmaßnahmen ergriffen werden.

Art. VIII

Die bestehende internationale Zusammenarbeit wurde im Hinblick auf den Informationsaustausch betreffend Risikoanalysen für Schadorganismen ausgedehnt.

Zur Erleichterung des Informationsaustausches richten alle Vertragsparteien eine Kontaktstelle ein.

Art. IX

Durch eine Zusammenarbeit der regionalen Pflanzenschutzorganisationen (wie z.B. der EPPO - der Europäischen und Mittelmeerländischen Pflanzenschutzorganisation) mit dem Sekretär soll die Kooperation derartiger Organisationen untereinander erleichtert werden und ihre Einbindung bei der Entwicklung internationaler Standards gefördert werden.

Art. X

Internationale Standards für phytosanitäre Maßnahmen (ISPM) wurden bisher vom Expertenausschuß für phytosanitäre Maßnahmen, der vom Generaldirektor der FAO eingesetzt wurde, ausgearbeitet und von der FAO - Konferenz angenommen. Zur Beschleunigung dieses Verfahrens ist nunmehr die Ausarbeitung und Annahme derartiger Standards durch die Kommission für phytosanitäre Maßnahmen vorgesehen.

Regionale Standards können als Ausgangsbasis für internationale Standards herangezogen werden.

Bei der Durchführung phytosanitärer Maßnahmen sollten die internationalen Standards so weit als möglich berücksichtigt werden.

Art. XI

Zur Umsetzung der Ziele der Konvention wird die Kommission für phytosanitäre Maßnahmen eingesetzt. Ihre Aufgaben bestehen im Wesentlichen in der Annahme von internationalen Standards, sowie in der internationalen Koordination von phytosanitären Aktivitäten. Die Verfahrensregeln für die Tätigkeit der Kommission werden im Detail festgelegt.

Art. XII

Das bereits provisorisch eingerichtete Sekretariat wird nunmehr rechtlich formalisiert und es wurden die Einzelheiten seiner Tätigkeit festgelegt.

Art. XIII

Es erfolgte die Ergänzung des bisherigen Streitschlichtungsverfahrens durch die Verpflichtung, dass vor der Einsetzung eines Sachverständigenausschusses bilaterale Beratungen zwischen den Streitparteien aufgenommen werden, um den Streit möglichst schon auf diese Art beizulegen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren komplementär zu anderen Streitschlichtungsverfahren (z.B. dem WTO/SPS– Verfahren) zu verstehen ist.

Art. XV

Hier wird den Vertragschließenden Parteien die Möglichkeit eingeräumt, die IPPC in bestimmten Teilen ihres Hoheitsgebietes (z.B. exterritoriale Gebiete, Kolonien) nicht anzuwenden.

Art. XVI

Der Grundsatz der Transparenz und Nicht- Diskriminierung (WTO/SPS- Abkommen) ist nun auch bei zusätzlichen Vereinbarungen, die in Zusammenhang mit der IPPC getroffen werden, zu beachten.

Art. XVII

Für einen allfälligen Beitritt von Mitgliedsorganisationen der FAO (EG) zur IPPC wird die Verpflichtung zur „Erklärung der Kompetenzverteilung„ vorgesehen, damit alle anderen Vertragschließenden Parteien jederzeit darüber informiert sind, ob die Kompetenz hinsichtlich einer bestimmten Angelegenheit bei der Mitgliedsorganisation oder bei den einzelnen Mitgliedern dieser Organisation liegt.

Art. XVIII

Langfristig sollte erreicht werden, dass die IPPC und die internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen weltweit Anwendung finden.

Art. XIX

Die FAO hat fünf offizielle Sprachen, und zwar: Englisch, Französisch, Spanisch, Arabisch und Chinesisch. Diese Sprachenregelung soll weitgehend auch auf den Schriftverkehr und die Übermittlung von Informationen an den Sekretär bzw. an die Kommission Anwendung finden. Darüber hinaus sind auch bestimmte Informationen über Einfuhrverbote und andere Beschränkungen in einer der fünf offiziellen Sprachen der FAO zu veröffentlichen.

Art. XX

Damit auch Entwicklungsländer, die Vertragschließende Parteien der IPPC sind, in der Lage sind, die phytosanitären Anforderungen der Industrieländer zu erfüllen, soll die fachliche Unterstützung (z.B. Schulungsprogramme) verstärkt und international koordiniert werden.

Art. XXI

Änderungen zur IPPC können zukünftig durch die Kommission anstelle der FAO- Konferenz beschlossen werden. Dies gilt auch für die Muster der Pflanzengesundheitszeugnisse, die im Anhang der IPPC festgelegt werden. Änderungsvorschläge treten mit dem dreißigsten Tag nach der Annahme durch zwei Drittel der Vertragschließenden Parteien in Kraft. Diese Bestimmung ist als verfassungsändernd im Sinne des Art. 50 Abs. 3 B-VG zu behandeln, weil durch sie einem zwischenstaatlichen Organ (der Kommission für Phytosanitäre Maßnahmen in Verbindung mit der Annahmeerklärung durch zwei Drittel der Vertragschließenden Parteien) die Befugnis eingeräumt wird, den Vertrag zu ändern, und somit eine für Österreich unmittelbare Normsetzungsbefugnis auch im Hinblick auf Angelegenheiten eingeräumt wird, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG („Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge“) in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache sind. Da somit durch diese Bestimmung unter Umständen auch Hoheitsrechte der Länder auf ein zwischenstaatliches Organ übertragen werden, kann von der in Art. 9 Abs. 2 B-VG angeführten Möglichkeit im vorliegenden Fall nicht Gebrauch gemacht werden. Änderungen, die den Vertragschließenden Parteien neue Verpflichtungen auferlegen, sollen jedoch hinsichtlich jeder Vertragschließenden Partei erst mit dem dreißigsten Tag nach ihrer Annahme in Kraft treten (Abs. 5). Bereits für die gleichgelagerte Bestimmung in Art. XIII Abs. 4 der revidierten Fassung der Konvention von 1979 hat das Komitee für Verfassungsangelegenheiten und gesetzliche Angelegenheiten der FAO (CCLM) sich eingehend mit der Frage befaßt, ob und welche Änderungsvorschläge „neue Verpflichtungen„ bewirken und hat nach Prüfung des Zwecks der Bestimmung festgestellt, dass bei Änderungen, die zu einer Verschiebung oder leichten Erhöhung der Ausgaben oder die zu geringfügigen Berichtigungen des innerstaatlichen Rechts führen, nicht von einer neuen Verpflichtung gesprochen werden kann. Eine Änderung kann zwar eine neue Verpflichtung mit sich bringen, wenn die bestehende Verpflichtung durch die Änderung derart umgeformt wird, dass sie sich auch in der Art von der ursprünglichen Verpflichtung unterscheidet. Es kann somit nicht jede Ausweitung einer bestehenden Verpflichtung eo ipso als eine neue Verpflichtung angesehen werden. Es kann aber Fälle geben, bei denen eine solche Ausweitung als einer neuen Verpflichtung gleichkommend angesehen werden kann, wenn sie z.B. substantielle finanzielle Auswirkungen hat oder die der Vertragschließenden Partei auferlegte Belastung im Vergleich zur bestehenden Belastung unverhältnismäßig ist.

Muster für das Pflanzengesundheitszeugnis

Die sogenannte Zertifizierungsklausel des Zeugnisses wird dahingehend ergänzt, dass sie nunmehr Bezug auf die offizielle Liste der Quarantäneschadorganismen der einführenden Vertragschließenden Partei nimmt. Darüber hinaus bezieht sich diese Klausel nun auch auf Geregelte Nicht- Quarantäneschadorganismen (siehe Artikel VI). Eine Bestätigung über die Freiheit von sonstigen (nicht geregelten) Schadorganismen wird als freiwillige Klausel eingefügt. Im Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses für den Wiederexport wird der Begriff „Ursprungsland„ durch den Begriff „Ursprungsvertragspartei“ ersetzt.


 


Textgegenüberstellung Pflanzenschutzkonvention

Annahmeerklärung betreffend den revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage, dessen Artikel XIII Absatz 4 erster Satz verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage, dessen Artikel XXI Absatz 4 zweiter Satz verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

Annahmeerklärung betreffend den revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention

(Übersetzung)

ANNAHMEERKLÄRUNG

ANNAHMEERKLÄRUNG

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt die Annahme des von der Konferenz der FAO anlässlich ihrer 20. Tagung im November 1979 approbierten revidierten Textes der Internationalen Pflanzenschutzkonvention und verspricht namens der Republik Österreich die getreuliche Befolgung der Konvention. Von der in den Mustern der Pflanzengesundheitszeugnisse enthaltenen ,,Freiwilligen Klausel'' macht die Republik Österreich in dem Sinne Gebrauch, dass sie hinsichtlich der Ausstellung dieser Zeugnisse keine finanzielle Haftung gegenüber einer anderen vertragschließenden Partei übernimmt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt die Annahme des von der Konferenz der FAO anlässlich ihrer 29. Tagung im November 1997 approbierten revidierten Textes der Internationalen Pflanzenschutzkonvention und verspricht namens der Republik Österreich die getreuliche Befolgung der Konvention. Von den in den Mustern der Pflanzengesundheitszeugnisse enthaltenen „Freiwilligen Klauseln“ macht die Republik Österreich in dem Sinne Gebrauch, dass sie hinsichtlich der Ausstellung dieser Zeugnisse keine finanzielle Haftung gegenüber einer anderen vertragschließenden Partei übernimmt und dass die Bestätigung, wonach die beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen geregelten Gegenstände als praktisch frei von anderen Schadorganismen betrachtet werden, nicht zur Anwendung gelangt.

Geschehen zu Wien, am 23. Dezember 1993

Klestil

Vranitzky

Geschehen zu Wien, am xx.yy.2004


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Revidierter Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention

Präambel

Internationale Pflanzenschutzkonvention

Präambel

Die Vertragschließenden Parteien

Die Vertragschließenden Parteien

           1. in Erkenntnis der Nützlichkeit internationaler Zusammenarbeit beim Kampf gegen Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und gegen ihre Verbreitung, insbesondere ihre Einschleppung über Grenzen der einzelnen Staaten hinweg, sowie in dem Wunsch, eine enge Koordinierung der hierauf gerichteten Maßnahmen zu gewährleisten - haben folgendes vereinbart:

           1. in Erkenntnis der Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und der Verhinderung ihrer internationalen Ausbreitung  sowie insbesondere ihrer Einschleppung in gefährdete Gebiete;

 

           2. in dem Wunsch, eine enge Koordination der hierauf gerichteten Maßnahmen zu gewährleisten;

 

           3. in Erkenntnis der Tatsache, dass phytosanitäre Maßnahmen fachlich gerechtfertigt, transparent sein und nicht derart angewendet werden sollten, dass sie eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder verdeckte Beschränkung, insbesondere des internationalen Handels, darstellen;

 

           4. in dem Wunsch, einen Rahmen für die Entwicklung und die Anwendung von harmonisierten phytosanitären Maßnahmen und für die Ausarbeitung diesbezüglicher internationaler Standards festzulegen;

 

           5. unter Berücksichtigung international anerkannter Grundsätze im Bereich des Pflanzenschutzes, der menschlichen und tierischen Gesundheit und des Umweltschutzes; und

 

           6. in Anbetracht der Übereinkommen, die als Ergebnis der multilateralen Handels-Verhandlungen im Rahmen der Uruguay Runde beschlossen wurden, einschließlich dem Übereinkommen über die Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen;

haben folgendes vereinbart:

Artikel I

Zweck und Verpflichtungen

Artikel I

Zweck und Verpflichtungen

 (1) Um ein gemeinsames und wirkungsvolles Vorgehen gegen die Verbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zu gewährleisten und hierauf gerichtete Bekämpfungsmaßnahmen zu fördern, verpflichten sich die Vertragschließenden Parteien, die gesetzlichen, technischen und Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, die in diesem Übereinkommen und in den zusätzlichen Vereinbarungen unter Artikel III näher bezeichnet sind.

           1. Um ein gemeinsames und wirkungsvolles Vorgehen gegen die Verbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zu gewährleisten und zur Förderung von geeigneten Bekämpfungsmaßnahmen gegen diese Schadorganismen, verpflichten sich die Vertragschließenden Parteien, die gesetzlichen, technischen und administrativen Maßnahmen zu ergreifen, die in diesem Übereinkommen und in den zusätzlichen Vereinbarungen gemäß Artikel XVI näher bezeichnet sind.

 (2) Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsgebiet dafür zu sorgen, dass die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Maßnahmen durchgeführt werden.

           2. Unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus anderen internationalen Übereinkommen ergeben, verpflichtet sich jede Vertragschließende Partei, in ihrem Hoheitsgebiet dafür zu sorgen, dass die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt werden.

 

           3. Die Aufteilung der Verpflichtungen für die Erfüllung der Anforderungen dieses Übereinkommens zwischen Mitgliedsorganisationen der FAO und ihren Mitgliedstaaten, sofern sie Vertragschließende Parteien sind, erfolgt gemäß den jeweiligen Kompetenzen.

 

           4. Dieses Übereinkommen kann erforderlichenfalls, wenn es die Vertragschließenden Parteien für zweckmäßig halten, zusätzlich zu Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auch auf Lagereinrichtungen, Verpackungsmaterial, Beförderungsmittel, Behälter, Erde bzw. Kultursubstrate und auf andere Lebewesen, Gegenstände oder Materialien, die Schadorganismen der Pflanzen beherbergen oder verbreiten können, Anwendung finden, insbesondere wenn es sich um internationale Transporte handelt.


Artikel II

Anwendungsbereich

Artikel II

Begriffsbestimmung

 (1) In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck ,,Pflanzen'' lebende Pflanzen und Teile lebender Pflanzen einschließlich Sämereien, bezüglich deren die Vertragschließenden Parteien die Einfuhrkontrolle nach Artikel VI oder die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen nach Artikel IV Absatz 1 lit a Ziffer iv und Artikel V für erforderlich halten; der Ausdruck ,,Pflanzenerzeugnisse'' bezeichnet die nicht verarbeiteten Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (einschließlich der Sämereien, die nicht unter den Begriff ,,Pflanzen'' fallen) sowie diejenigen verarbeiteten Erzeugnisse, die ihrer Natur nach oder wegen der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Verbreitung von Schadorganismen hervorrufen können.

           1. Für die Anwendung dieses Übereinkommens werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

 (2) In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck ,,Schadorganismus'' alle Formen pflanzlichen oder tierischen Lebens sowie alle Krankheitserreger, die für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädlich sind oder schädlich sein können; der Ausdruck ,,Quarantäneschadorganismus'' bezeichnet einen Schadorganismus von potentieller Bedeutung für die Volkswirtschaft des durch ihn gefährdeten Landes, der in diesem Land noch nicht vorkommt oder zwar schon vorkommt, aber nicht weit verbreitet ist und tatkräftig bekämpft wird.

„Ansiedlung“: Ein im Hinblick auf die absehbare Zukunft andauerndes Vorkommen eines Schadorganismus in einem Gebiet,  nach dessen Eindringen;

„Einschleppung“: Das Eindringen eines Schadorganismus mit dem Ergebnis seiner Ansiedlung;

 (3) Dieses Übereinkommen kann erforderlichenfalls, wenn es die Vertragschließenden Parteien für zweckmäßig halten, auch auf Lagereinrichtungen, Beförderungsmittel, Behälter und alle anderen Gegenstände oder Materialien Anwendung finden, die Schadorganismen beherbergen oder verbreiten können, insbesondere auf diejenigen, die beim internationalen Transport verwendet werden.

 „Fachlich gerechtfertigt“: Gerechtfertigt aufgrund der Ergebnisse einer geeigneten Risikoanalyse für Schadorganismen oder gegebenenfalls einer anderen gleichwertigen Prüfung und Bewertung der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen.

 (4) Dieses Übereinkommen findet vor allem auf Quarantäneschadorganismen Anwendung, die durch den internationalen Handelsverkehr übertragen werden.

 „Gebiet mit geringem Auftreten von Schadorganismen“: Ein Gebiet - entweder ein Staat, ein Teil eines Staates, mehrere Staaten oder Teile mehrerer Staaten - das von den zuständigen Behörden festgelegt wurde und in dem ein bestimmter Schadorganismus nur in geringem Maße vorkommt und in dem hinsichtlich des Schadorganismus wirkungsvolle Überwachungs-, Bekämpfungs- oder Ausrottungsmaßnahmen getroffen werden;

 (5) Die auf die Anwendung dieses Übereinkommens beschränkten Begriffsbestimmungen dieses Artikels berühren nicht die in inländischen Gesetzen oder Vorschriften der Vertragschließenden Parteien enthaltenen Begriffsbestimmungen.

 „Gefährdetes Gebiet“: Ein Gebiet, in dem die ökologischen Gegebenheiten die Ansiedlung eines Schadorganismus begünstigen und dessen Vorkommen in diesem Gebiet zu bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten führen würde;

 

 „Geregelter Gegenstand“: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Lagerräume, Verpackungsmaterial, Transportmittel, Behälter, Erde bzw. Kultursubstrate und andere Lebewesen, Gegenstände oder Materialien, die Schadorganismen enthalten können oder durch die Schadorganismen verbreitet werden könnten, wenn hinsichtlich dieser Schadorganismen phytosanitäre Maßnahmen für nötig erachtet werden, insbesondere bei internationalen Transporten;

 

 „Geregelter Nicht-Quarantäne-Schadorganismus“: Ein Schadorganismus, der nicht als Quarantäneschadorganismus eingestuft ist und der im Fall seines Vorkommens bei Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung dieser Pflanzen in wirtschaftlich unannehmbaren Ausmaß beeinträchtigt und aus diesem Grund im Gebiet der einführenden Vertragschließenden Partei gesetzlich geregelt ist;

 

 „Geregelter Schadorganismus“: Ein Quarantäneschadorganismus oder ein geregelter Nicht-Quarantäne-Schadorganismus;

 

 „Harmonisierte phytosanitäre Maßnahmen“: Phytosanitäre Maßnahmen, die von den Vertragschließenden Parteien aufgrund von internationalen Standards festgelegt werden;

 

 „Internationale Standards“: Standards, die in Übereinstimmung mit Artikel X Abs. 1 und 2 festgelegt werden;

 

 „Kommission“: Die gemäß Artikel XI eingerichtete Kommission für phytosanitäre Maßnahmen;

 

 „Pflanzen“: Lebende Pflanzen und Pflanzenteile, einschließlich Samen und Keimplasma;

 

 „Pflanzenerzeugnisse“: Unverarbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Getreide, sowie verarbeitete Erzeugnisse, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen hervorrufen können;

 

 „Phytosanitäre Maßnahmen“: Alle gesetzlichen Regelungen, Verwaltungsvorschriften oder amtlichen Verfahren mit dem Zweck, die Einschleppung und/oder die Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern;

„Quarantäneschadorganismus“: Ein Schadorganismus von potentieller wirtschaftlicher Bedeutung für das durch den Schadorganismus gefährdete Gebiet, sofern der Schadorganismus in diesem Gebiet noch nicht vorkommt oder zwar bereits vorkommt, aber nicht weit verbreitet ist und gegen diesen Schadorganismus amtliche Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden;

 

 „Regionale Standards“: Standards, die von einer regionalen Pflanzenschutzorganisation als Leitlinien für ihre Mitgliedstaaten festgelegt werden;

 

 „Risikoanalyse für Schadorganismen (Pest Risk Analysis - PRA)“: Der Prozess zur Bewertung der biologischen oder sonstigen wissenschaftlichen sowie der wirtschaftlichen Erkenntnisse, um zu entscheiden, ob ein Schadorganismus geregelt werden sollte und in welchem Ausmaß phytosanitäre Maßnahmen gegen diesen Schadorganismus verhängt werden sollten;

 

Schadorganismus“: Alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen;

 

 „Sekretär“: Der gemäß Artikel XII ernannte Sekretär der Kommission;“

 

           2. Die Begriffsbestimmungen gemäß diesem Artikel sind auf die Anwendung dieses Übereinkommens beschränkt und berühren nicht die in den nationalen gesetzlichen Vorschriften der Vertragschließenden Parteien enthaltenen Begriffsbestimmungen.

Artikel III wird Artikel XVI (siehe dort)

neu

Artikel III

Anwendung von anderen internationalen Übereinkommen

 

Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise die bestehenden Rechte oder Verpflichtungen der Vertragschließenden Parteien aufgrund von anderen internationalen Übereinkommen.

Artikel IV

Organisation des Pflanzenschutzes in den einzelnen Staaten

Artikel IV

Allgemeine Regeln für die Organisation des Pflanzenschutzes in den einzelnen Staaten

 (1) Jede Vertragschließende Partei trifft nach besten Kräften so bald als möglich Vorkehrungen für

           1. Jede Vertragschließende Partei trifft nach besten Kräften Vorkehrungen für die Einrichtung einer nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisation mit den in diesem Artikel festgelegten Hauptaufgaben.

                a) die Einrichtung einer amtlichen Pflanzenschutzorganisation mit folgenden Hauptaufgaben:

           2. Zu den Aufgaben der nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisation gehören die folgenden Aufgaben:

                 i) Kontrolle von Pflanzen während des Wachstums, von Anbauflächen (einschließlich Felder, Kulturen, Baumschulen, Gärten und Gewächshäuser) sowie von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die eingelagert sind oder sich auf dem Transport befinden, insbesondere um Vorhandensein, Ausbruch und Verbreitung von Schadorganismen zu melden und sie zu bekämpfen;

                a) Ausstellung von Zeugnissen für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen im Hinblick auf die phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragschließenden Partei;

                       ii) Kontrolle von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im internationalen Handelsverkehr und erforderlichenfalls Kontrolle von Sendungen sonstiger Artikel oder Waren, die im internationalen Handelsverkehr unter solchen Bedingungen befördert werden, daß sie gelegentlich zu Trägern von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse werden können, sowie Kontrolle und Überwachung von Lagereinrichtungen und Beförderungsmitteln jeder Art, die im  internationalen Handelsverkehr benutzt werden, gleichviel, ob es sich um Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Waren handelt, insbesondere um die Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse über Staatsgrenzen hinweg zu verhindern;

               b) Überwachung während des Wachstums von kultivierten Pflanzen (wie z.B. Feldern, Plantagen, Baumschulen, Gärten, Gewächshäusern und Laboratorien) und der Wildflora, sowie von Pflanzen und  Pflanzenerzeugnissen, die gelagert sind oder sich am Transport befinden, insbesondere mit dem Ziel, das Vorkommen, das Auftreten und die Ausbreitung von Schadorganismen zu melden und diese Schadorganismen zu bekämpfen. Dies umfasst auch die Berichterstattung gemäß Artikel VIII Abs. 1 lit. a);

                      iii) Entwesung oder Entseuchung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im internationalen Handelsverkehr sowie der hierbei verwendeten Behälter (einschließlich Verpackungsmaterial oder sonstiges Begleitmaterial jeder Art im Zusammenhang mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen), Lagereinrichtungen und Beförderungsmittel jeder Art;

                c) Untersuchung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im internationalen Verkehr und gegebenenfalls Untersuchung von anderen geregelten Gegenständen, insbesondere mit dem Ziel, die Einschleppung und/oder Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern;

                      iv) Ausstellung von Zeugnissen über den Pflanzengesundheitszustand und den Ursprung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen (im folgenden als ,,Pflanzengesundheitszeugnisse'' bezeichnet);

               d) Entwesung oder Entseuchung von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen im internationalen Verkehr, damit die phytosanitären Anforderungen erfüllt werden;

               b) die Weitergabe im Inland von Informationen über Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie über Vorbeugungs- und Bekämpfungsmittel;

                e) Schutz von gefährdeten Gebieten sowie Festlegung, Erhaltung und Überwachung von schadorganismusfreien Gebieten und von Gebieten mit geringem Auftreten von Schadorganismen;

                c) Forschungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes.

                f) Durchführung von Risikoanalysen für Schadorganismen;

 (2) Jede Vertragschließende Partei legt dem Generaldirektor der FAO einen Bricht über den Tätigkeitsbereich ihrer innerstaatlichen Organisation für Pflanzenschutz und über Veränderungen in dieser Organisation vor; der Generaldirektor übermittelt diesen Bericht sämtlichen Vertragschließenden Parteien.

               g) Sicherstellung durch geeignete Verfahren, dass der phytosanitäre Zustand von Sendungen nach der Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen bis zur Ausfuhr im Hinblick auf die Zusammensetzung der Sendung, auf allfällige Veränderungen an der Sendung sowie hinsichtlich eines Neubefalles mit Schadorganismen beibehalten wird;

 

               h) Schulung und Weiterbildung  des Personals.

 

           3. Jede Vertragschließende Partei trifft nach besten Kräften Vorkehrungen für

 

                a) die Verteilung von Informationen in ihrem Hoheitsgebiet über geregelte Schadorganismen und über die diesbezüglichen Mittel zur Vorbeugung und Bekämpfung;

 

               b) Forschung und Untersuchungen auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes;

 

                c) die Erlassung von phytosanitären Vorschriften; und

 

               d) die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die zur Umsetzung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

 

           4. Jede Vertragschließende Partei übermittelt dem Sekretär eine Beschreibung seiner nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisation und einen Bericht über Veränderungen in dieser Organisation. Jede Vertragschließende Partei stellt die Beschreibung  der organisatorischen Vorkehrungen im Bereich des Pflanzenschutzes auf Anfrage auch einer anderen Vertragschließenden Partei zur Verfügung.

Artikel V

Pflanzengesundheitszeugnisse

Artikel V

Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen

 (1) Jede Vertragschließende Partei trifft Maßnahmen zur Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen, die den Pflanzenschutzbestimmungen der anderen Vertragschließenden Parteien sowie den nachstehenden Vorschriften entsprechen müssen:

           1. Jede Vertragschließende Partei trifft Vorkehrungen zur Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen. Dabei stellt sie sicher, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere geregelte Gegenstände oder Sendungen mit diesem Inhalt beim Export der Erklärung im Pflanzengesundheitszeugnis, die in Übereinstimmung mit Absatz 2 lit. b) dieses Artikels abgegeben wird, entsprechen.

                a) Die Kontrolle von Sendungen und die Ausstellung von Zeugnissen  werden nur von fachlich qualifizierten und ordnungsgemäß beauftragten Organen oder mit deren Genehmigung und unter solchen Umständen und mit solcher Kenntnis und Information dieser Organe vorgenommen, dass die Behörden der Einfuhrstaaten diese Zeugnisse als glaubwürdige Dokumente anerkennen können.

           2. Jede Vertragschließende Partei trifft Vorkehrungen zur Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen in Übereinstimmung mit folgenden Vorschriften:

               b) Die Zeugnisse für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sind nach den in der Anlage zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern abzufassen.

                a) Untersuchungen und andere Tätigkeiten, die im Hinblick auf die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen durchgeführt werden, werden nur durch die nationale amtliche Pflanzenschutzorganisation oder unter ihrer Aufsicht durchgeführt. Die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen erfolgt nur durch fachlich qualifizierte Organe, die von der nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisation ordnungsgemäß beauftragt wurden und somit in ihrem Auftrag und unter ihrer Aufsicht handeln, mit solcher Kenntnis und aufgrund solcher Informationen, dass die Behörden der einführenden Vertragschließenden Parteien die Pflanzengesundheitszeugnisse als glaubwürdige Dokumente anerkennen können.

                c) Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen die Zeugnisse ungültig.

               b) Pflanzengesundheitszeugnisse, auch wenn sie mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung hergestellt wurden, sofern dies von der einführenden Vertragschließenden Partei akzeptiert wird, sind gemäß den in der Anlage zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern abzufassen. Diese Zeugnisse sollten nach Maßgabe der entsprechenden internationalen Standards ausgestellt werden.

 (2) Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich, als Begleitpapiere für Sendungen von in ihr Hoheitsgebiet eingeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen keine Pflanzengesundheitszeugnisse zu verlangen, die nicht den in der Anlage zu dieser Konvention wiedergegebenen Mustern entsprechen. Jede Forderung nach Zusatzerklärungen ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.

                c) Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen die Zeugnisse ungültig.

 

           3. Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich, als Begleitpapiere für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden, keine Pflanzengesundheitszeugnisse zu verlangen, die nicht den in der Anlage zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern entsprechen. Jede Forderung nach zusätzlichen Erklärungen ist auf die Fälle, in denen dies fachlich gerechtfertigt ist, zu beschränken.

Artikel VI

neu

Artikel VI

Geregelte Schadorganismen

 

           1. Die Vertragschließenden Parteien können hinsichtlich Quarantäneschadorganismen und geregelten Nicht-Quarantäne-Schadorganismen phytosanitäre Maßnahmen erlassen, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen

 

                a) nicht strenger sind, als die Maßnahmen, die im Gebiet der einführenden Vertragschließenden Partei bezüglich des selben Schadorganismus angewandt werden, vorausgesetzt, dass dieser Schadorganismus im Gebiet der einführenden Vertragschließenden Partei vorkommt; und

 

               b) auf ein solches Maß beschränkt bleiben, das für den Schutz der Pflanzengesundheit und/oder zur Sicherstellung der Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck erforderlich ist und durch die betroffene Vertragschließenden Partei fachlich gerechtfertigt werden kann.

 

           2. Die Vertragschließenden Parteien setzen keine phytosanitären Maßnahmen hinsichtlich ungeregelter Schadorganismen.

Artikel VI

Einfuhrbestimmungen

Artikel VII

Einfuhrbestimmungen

 (1) Die Vertragschließenden Parteien sind in vollem Umfang befugt die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu regeln, um die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern; zu diesem Zweck können sie

           1. Die Vertragschließenden Parteien sind uneingeschränkt befugt, in Übereinstimmung mit den in Frage kommenden internationalen Übereinkommen, Regelungen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen zu erlassen, um die Einschleppung und/oder Ausbreitung von geregelten Schadorganismen in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern. Sie können zu diesem Zweck

                a) für die Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen Einschränkungen oder Bedingungen vorschreiben;

                a) für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen phytosanitäre Maßnahmen, wie z.B. eine Untersuchung, ein Einfuhrverbot oder eine Behandlung vorschreiben bzw. verordnen;

               b) die Einfuhr bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder bestimmter Sendungen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verbieten;

               b) für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere geregelte Gegenstände oder für Sendungen mit diesem Inhalt, die den phytosanitären Maßnahmen gemäß lit. a) nicht entsprechen, die Einfuhr in das Gebiet der Vertragschließenden Partei verbieten, eine Quarantäne verhängen, eine Behandlung vorschreiben oder die Zerstörung oder Entfernung vom Gebiet der Vertragschließenden Partei anordnen;

                c) bestimmte Sendungen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen kontrollieren oder unter Quarantäne stellen;

                c) die Verbringung von geregelten Schadorganismen in ihr Hoheitsgebiet verbieten oder beschränken;

               d) Sendungen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, welche die unter lit. a oder b vorgesehenen Erfordernisse nicht erfüllen, entsprechend behandeln, vernichten oder ihre Einfuhr verbieten oder verlangen, dass solche Sendungen entsprechend behandelt, vernichtet oder aus dem Land entfernt werden;

               d) die Verbringung von biologischen Bekämpfungsmitteln und von als nützlich geltenden Organismen, die für den Pflanzenschutz von Bedeutung sind, in ihr Hoheitsgebiet verbieten oder beschränken;

                e) eine Liste von Schadorganismen, deren Einfuhr verboten oder eingeschränkt ist, weil sie eine potentielle wirtschaftliche Bedeutung für das betreffende Land haben, erstellen.

           2. Um den internationalen Handel so wenig wie möglich zu behindern, verpflichtet sich jede Vertragschließende Partei, Veranlassungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels unter Beachtung folgender Bestimmungen zu treffen:

 (2) Um den internationalen Handel so wenig wie möglich zu behindern, verpflichtet sich jede Vertragschließende Partei, die in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen unter Beachtung folgender Bestimmungen durchzuführen:

                a) Die Vertragschließenden Parteien treffen mit ihrer Pflanzenschutzgesetzgebung keine Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, wenn diese nicht aus Erwägungen des Pflanzenschutzes notwendig und fachlich gerechtfertigt sind.

               b) Die Vertragschließenden Parteien treffen auf Grund ihrer Pflanzenschutzgesetzgebung keine der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen, sofern diese nicht aus Erwägungen der Pflanzengesundheit notwendig sind.

               b) Wenn eine Vertragschließende Partei phytosanitäre Anforderungen, Beschränkungen und Verbote erlässt, veröffentlicht sie die entsprechenden Vorschriften umgehend und teilt sie allen unmittelbar betroffenen Vertragschließenden Parteien mit.

                c) Wenn eine Vertragschließende Partei für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in ihr Hoheitsgebiet Einschränkungen oder Bedingungen vorschreibt, hat sie diese Einschränkungen und Bedingungen zu veröffentlichen und umgehend der FAO, jeder regionalen Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied sie ist, sowie allen anderen unmittelbar betroffenen Vertragschließenden  Parteien mitzuteilen.

                c) Wenn eine Vertragschließende Partei phytosanitäre Anforderungen, Beschränkungen und Verbote erlässt, unterrichtet sie auf Anfrage andere Vertragschließende Parteien über die Begründung für die Anforderungen, Beschränkungen und Verbote.

               d) Wenn eine Vertragschließende Partei im Rahmen ihrer Pflanzenschutzgesetzgebung die Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verbietet, hat sie ihren mit Gründen versehenen Beschluss zu veröffentlichen und die FAO, jede regionale Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied sie ist, sowie alle anderen unmittelbar betroffenen Vertragschließenden Parteien umgehend davon zu unterrichten.

               d) Wenn eine Vertragschließende Partei bestimmte Eintrittstellen für die Einfuhr bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vorschreibt, wählt sie diese Stellen so aus, dass der internationale Handel nicht unnötig behindert wird. Die Vertragschließende Partei veröffentlicht ein Verzeichnis dieser Grenzübergangstellen und übermittelt es dem Sekretär, jeder regionalen Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied sie ist, allen Vertragschließenden Parteien, die sie für unmittelbar betroffen hält, sowie auf Anfrage allen anderen Vertragschließenden Parteien. Derartige Einschränkungen auf bestimmte Eintrittstellen sind nur zulässig, wenn die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen geregelten Gegenstände von Pflanzengesundheitszeugnissen begleitet sein müssen oder wenn sie einer  Untersuchung oder Behandlung zu unterziehen sind.

                e) Wenn eine Vertragschließende Partei bestimmte Grenzübergangsstellen für die Einfuhr einzelner Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vorschreibt, hat sie diese Stellen so auszuwählen, dass der internationale Handel nicht unnötig behindert wird. Die Vertragschließende Partei hat ein Verzeichnis dieser Grenzübergangsstellen zu veröffentlichen und der FAO, jeder regionalen Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied sie ist, sowie allen anderen unmittelbar betroffenen Vertragschließenden Parteien mitzuteilen. Solche Einschränkungen sind nur zulässig, wenn die betreffen den Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse von Pflanzengesundheitszeugnissen begleitet sein müssen oder wenn sie einer Kontrolle oder Behandlung zu unter ziehen sind.

                e) Die seitens der Pflanzenschutzorganisation einer Vertragschließenden Partei vorgeschriebene Untersuchung oder ein anderes phytosanitäres Verfahren betreffend Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen, die zur Einfuhr bestimmt sind, erfolgt innerhalb einer möglichst kurzen Frist und unter gebührender Berücksichtigung der Verderblichkeit der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen geregelten Gegenstände.

                f) Jede durch die Pflanzenschutzorganisation einer Vertragschließenden Partei vorzunehmende Kontrolle von Sendungen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die zur Einfuhr bestimmt sind, hat innerhalb einer möglichst kurzen Frist zu erfolgen; hierbei ist auf die Verderblichkeit dieser Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gebührend Rücksicht zu nehmen. Wird festgestellt, dass eine kommerzielle oder von Zeugnissen begleitete Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen nicht den gesetzlichen Pflanzenschutzvorschriften des Einfuhrstaates entspricht, so hat die Pflanzenschutzorganisation des Einfuhrstaates dafür zu sorgen, dass die Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrstaates ordnungsgemäß und ausreichend unterrichtet wird. Wird die Sendung ganz oder teilweise vernichtet, so ist der Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrstaates unverzüglich ein amtlicher Bericht zu übermitteln.

                f) Wird festgestellt, dass bei der Einfuhr wesentliche phytosanitäre Anforderungen nicht erfüllt werden, informiert die einführende Vertragschließende Partei so rasch wie möglich die ausführende Vertragschließende Partei oder gegebenenfalls die wiederausführende Vertragschließende Partei davon. Die betroffene ausführende Vertragschließende Partei oder gegebenenfalls die wiederausführende Vertragschließende Partei stellt diesbezügliche Nachforschungen an und teilt auf Anfrage der einführenden Vertragschließenden Partei das Ergebnis dieser Nachforschung mit.

               g) Die Vertragschließenden Parteien tragen, ohne ihre eigenen pflanzlichen Erzeugnisse zu gefährden, dafür Sorge, dass die Erfordernisse hinsichtlich der Zeugnisausstellung, insbesondere bei Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die nicht als Pflanzmaterial, wie zum Beispiel Getreide, Obst, Gemüse und Schnittblumen, verwendet werden, auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

               g) Die Vertragschließenden Parteien erlassen nur phytosanitären Maßnahmen, die fachlich gerechtfertigt sind, dem phytosanitären Risiko entsprechen, die geringstmögliche Einschränkung darstellen und den internationalen Personen- und Güterverkehr  so wenig wie möglich behindern.

               h) Die Vertragschließenden Parteien können unter Einhaltung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen Vorkehrungen für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie Proben von Schadorganismen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder der Bildung treffen. Die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen müssen gleichfalls bei der Einfuhr von biologischen Bekämpfungsmitteln und von als nützlich gelten den Organismen getroffen werden.

               h) Die Vertragschließenden Parteien stellen sicher, dass phytosanitäre Maßnahmen  umgehend abgeändert werden, wenn sich die Voraussetzungen für diese Maßnahmen geändert haben oder wenn neue Informationen vorliegen, oder dass die Maßnahmen ganz aufgehoben werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.

 (3) Dieser Artikel findet auf den Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Parteien keine Anwendung, es sei denn, dass diese Maßnahmen zum Schutz ihrer eigenen Pflanzen erforderlich sind.

                 i) Die Vertragschließenden Parteien erstellen nach besten Kräften Listen der geregelten Schadorganismen, wobei sie deren wissenschaftliche Bezeichnungen verwenden. Sie halten diese Listen auf dem aktuellen Stand und übermitteln sie dem Sekretär, den regionalen Pflanzenschutzorganisationen, denen sie angehören und auf Anfrage anderen Vertragschließenden Parteien.

 (4) Die FAO übermittelt in kurzen Abständen allen Vertragschließenden Parteien und den regionalen Pflanzenschutzorganisationen die bei ihr eingegangenen Informationen (nach Absatz 2 lit. b, c und d) über Einfuhrbeschränkungen, -bedingungen, -verbote und –bestimmungen.

                 j) Die Vertragschließenden Parteien führen nach besten Kräften Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich der Schadorganismen durch und führen geeignete Aufzeichnungen über den Status der Schadorganismen, um deren Einordnung in Kategorien zu ermöglichen und um geeignete phytosanitäre Maßnahmen auszuarbeiten. Diese Aufzeichnungen werden auf Antrag anderen Vertragschließenden Parteien zugänglich gemacht.

 

           3. Eine Vertragschließende Partei kann Maßnahmen gemäß diesem Artikel auch auf solche Schadorganismen anwenden, die sich in seinem Gebiet nicht ansiedeln können, die jedoch wirtschaftliche Schäden hervorrufen können, wenn sie eingeschleppt werden. Auch solche Maßnahmen müssen fachlich gerechtfertigt sein.

 

           4. Maßnahmen gemäß diesem Artikel dürfen von den Vertragschließenden Parteien nur dann auf Transitsendungen durch ihr Hoheitsgebiet  angewendet werden, wenn diese Maßnahmen fachlich gerechtfertigt und zum Schutz gegen die Einschleppung und/oder Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich sind.

 

           5. Dieser Artikel hindert die einführenden Vertragschließenden Parteien nicht daran, unter Einhaltung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen, spezielle Vorschriften für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen sowie für Schadorganismen von Pflanzen für wissenschaftliche oder für Schulungszwecke oder für andere Spezialfälle zu erlassen.

 

           6. Dieser Artikel hindert die Vertragschließenden Parteien nicht daran, bei Feststellung eines Schadorganismus oder aufgrund einer Mitteilung über das Auftreten eines Schadorganismus, der für ihr Hoheitsgebiet eine potentielle Gefährdung darstellt, geeignete Notmaßnahmen anwenden. Solche Maßnahmen sind so rasch wie möglich zu überprüfen, um festzustellen, ob ihre Aufrechterhaltung gerechtfertigt ist. Notmaßnahmen sind den betroffenen Vertragschließen­den Parteien, dem Sekretär und jeder regionalen Pflanzenschutzorganisation, der die Vertragschließende Partei angehört, umgehend mitzuteilen.

Artikel VII

Internationale Zusammenarbeit

Artikel VIII

Internationale Zusammenarbeit

Die Vertragschließenden Parteien arbeiten soweit wie möglich bei der Verwirklichung der Ziele dieser Konvention zusammen, insbesondere in folgender Weise:

           1. Die Vertragschließenden Parteien arbeiten soweit wie möglich bei der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zusammen, wobei sie insbesondere folgende Punkte beachten:

                a) Jede Vertragschließende Partei ist bereit, mit der FAO bei der Errichtung eines Weltinformationsdienstes über Pflanzenschadorganismen zusammenzuarbeiten, wobei sie sich in vollem Umfang der diesbezüglichen Einrichtungen und Dienste bestehen der Organisationen bedient, und nach Errichtung dieses Dienstes der FAO zur Verteilung an die Vertragschließenden Parteien regelmäßig folgende Informationen zu übermitteln:

                a) Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen über Schadorganismen von Pflanzen, insbesondere bei der Meldung über das Vorkommen, das Auftreten und die Ausbreitung von Schadorganismen, bei der eine unmittelbare oder mögliche Gefahr darstellen. Die Kommission kann für diesen Informationsaustausch ein Verfahren festlegen;

                 i) Berichte über Vorhandensein, Ausbruch und Verbreitung von Schadorganismen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die wirtschaftlich von Bedeutung sind und eine unmittelbare oder mögliche Gefahr bedeuten können;

               b) Teilnahme, soweit dies möglich ist, an speziellen Bekämpfungskampagnen gegen Schadorganismen, die für die Pflanzenproduktion eine ernste Gefahr darstellen, wenn zur Bekämpfung Notmaßnahmen auf internationaler Ebene erforderlich sind;

     ii) Informationen über Mittel, die sich bei der Bekämpfung von Schadorganismen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen als wirksam erwiesen haben.

                c) Zusammenarbeit, soweit dies möglich ist, bei der Bereitstellung von wissenschaftlichen Informationen, die für  Risikoanalysen für Schadorganismen benötigt werden.

               d) Jede Vertragschließende Partei beteiligt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an jeder Sonderkampagne zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen, welche die Pflanzenproduktion ernstlich bedrohen können und Maßnahmen auf internationaler Ebene erforderlich machen.

           2. Jede Vertragschließende Partei benennt eine Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Übereinkommens zuständig ist.

Artikel VIII

Regionale Pflanzenschutzorganisationen

Artikel IX

Regionale Pflanzenschutzorganisationen

 (1) Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Errichtung regionaler Pflanzenschutzorganisationen in geeigneten Gebieten.

           1. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Errichtung regionaler Pflanzenschutzorganisationen in geeigneten Gebieten.

 (2) Die regionalen Pflanzenschutzorganisationen nehmen in den ihnen unterstehenden Gebieten Koordinierungsaufgaben wahr, beteiligen sich an verschiedenen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieser Konvention und sammeln und verbreiten gegebenenfalls Informationen.

           2. Die regionalen Pflanzenschutzorganisationen nehmen in den ihnen unterstehenden Gebieten Koordinierungsaufgaben wahr. Sie beteiligen sich an verschiedenen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens und sie sammeln und verteilen erforderlichenfalls Informationen.

 

           3. Die regionalen Pflanzenschutzorganisationen arbeiten mit dem Sekretär zusammen, um die Ziele dieses Übereinkommens zu verwirklichen und sie arbeiten gegebenenfalls mit dem Sekretär und der Kommission bei der Ausarbeitung von internationalen Standards zusammen.

 

           4. Der Sekretär beruft regelmäßig technische Konsultationen von Vertretern der regionalen Pflanzenschutzorganisationen ein, um

 

                a) die Ausarbeitung und die Anwendung von internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen zu unterstützen; und

 

               b) die inter-regionale Zusammenarbeit durch die Förderung von harmonisierten phytosanitären Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen und zur Verhinderung deren Einschleppung und/oder Ausbreitung zu unterstützen.

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Artikel X

Standards

 

           1. Die Vertragschließenden Parteien vereinbaren die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von internationalen Standards gemäß den von der Kommission beschlossenen Verfahren.

 

           2. Internationale Standards werden von der Kommission beschlossen.

 

           3. Regionale Standards sollten mit den Grundsätzen dieses Übereinkommens übereinstimmen. Derartige Standards können der Kommission als Grundlage für die Ausarbeitung von internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen vorgelegt werden, wenn sie auch überregionale Bedeutung haben.

 

           4. Wenn die Vertragschließenden Parteien Tätigkeiten in Zusammenhang mit diesem Übereinkommen durchführen, sollten sie gegebenenfalls die bezughabenden internationalen Standards berücksichtigen.

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Artikel XI

Kommission für phytosanitäre Maßnahmen

 

           1. Die Vertragschließenden Parteien vereinbaren, im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) eine Kommission für Phytosanitäre Maßnahmen (Commission on Phytosanitary Measures - CPM) einzusetzen.

 

           2. Die Aufgaben der Kommission bestehen darin, die vollständige Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zu unterstützen, insbesondere im Hinblick auf folgende Punkte:

 

                a) Sie überprüft die weltweite Situation auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes und prüft, inwieweit Handlungsbedarf bei der Bekämpfung der internationalen Ausbreitung von Schadorganismen und deren Einschleppung in gefährdete Gebiete besteht;

 

               b) Sie erarbeitet und überwacht die notwendigen institutionellen Voraussetzungen und Verfahren für die Entwicklung und Annahme von internationalen Standards und sie beschließt internationale Standards;

 

                c) Sie legt Regeln und Verfahren für die Streitschlichtung gemäß Artikel XIII fest;

 

               d) Sie setzt Unterausschüsse der Kommission ein, soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Kommission erforderlich ist;

 

                e) Sie beschließt Richtlinien für die Anerkennung von regionalen Pflanzenschutz­organisationen;

 

                f) Sie gewährleistet die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen in Angelegenheiten, auf die sich dieses Übereinkommen erstreckt;

 

               g) Sie beschließt Empfehlungen für die Umsetzungen dieses Übereinkommens, soweit dies erforderlich ist;

 

               h) Sie nimmt sonstige Aufgaben wahr, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich ist.

 

           3. Die Mitgliedschaft in der Kommission steht allen Vertragschließenden Parteien offen.

 

           4. Die Vertragschließenden Parteien werden in Tagungen der Kommission durch einen Delegierten vertreten. Dieser kann von einem Stellvertreter sowie von Sachverständigen oder Beratern begleitet werden. Stellvertreter, Sachverständige oder Berater sind berechtigt, an den Veranstaltungen der Kommission teilzunehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht, es sei denn, ein Stellvertreter wird ordnungsgemäß bevollmächtigt, den Delegierten zu vertreten.

 

           5. Die Vertragschließenden Parteien unternehmen alle Anstrengungen, um alle Beschlüsse durch Konsens zu erreichen. Wenn alle Bemühungen, Konsens zu erreichen, vergeblich waren, und auf diese Weise kein Beschluss gefasst werden kann, werden Beschlüsse durch Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragschließenden Parteien gefasst.

 

           6. Wenn eine Mitgliedsorganisation der FAO und ihre Mitglieder Vertragschließende Parteien sind, dann gilt für ihre Mitgliedschaft in der Kommission und die Rechte und Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, sinngemäß die Verfassung und allgemeinen Regeln der FAO.


           7. Die Kommission gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, die mit diesem Übereinkommen und der Verfassung der FAO im Einklang steht, und kann diese erforderlichenfalls auch ändern.

 

           8. Einmal jährlich beruft der Vorsitzende der Kommission eine ordentliche Tagung der Kommission ein.

 

           9. Außerordentliche Tagungen der Kommission werden durch den Vorsitzenden der Kommission auf Antrag von mindestens einem Drittel der Kommissionsmitglieder einberufen.

 

         10. Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und höchstens zwei stellvertretende Vorsitzende, deren Amtszeit jeweils zwei Jahre beträgt.

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Artikel XII

Sekretariat

 

           1. Der Sekretär der Kommission wird vom Generaldirektor der FAO ernannt.

 

           2. Der Sekretär wird durch Sekretariatspersonal im erforderlichen Ausmaß unterstützt.

 

           3. Der Sekretär ist für die Umsetzung der Politik und der Aktivitäten der Kommission verantwortlich. Er führt auch andere Aufgaben aus, die ihm durch dieses Übereinkommen auferlegt werden und erstattet der Kommission darüber Bericht.

 

           4. Der Sekretär verteilt:

 

                a) Internationale Standards innerhalb von sechzig  Tagen nach ihrer Annahme an alle Vertragschließenden Parteien;

 

               b) Listen der Eintrittstellen, die von Vertragschließenden Parteien gemäß Artikel VII Abs. 2 lit. d) übermittelt werden, an alle Vertragschließenden Parteien;

 

                c) Listen der geregelten Schadorganismen, deren Einfuhr verboten ist oder die unter die Bestimmungen von Artikel VII Abs. 2 lit. i) fallen, an alle Vertragschließenden Parteien und an regionale Pflanzenschutzorganisationen;

 

               d) Informationen von Vertragschließenden Parteien über phytosanitäre Anforderungen, Beschränkungen und Verbote gemäß Artikel VII Abs. 2 lit. b) sowie Beschreibungen von nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisationen gemäß Artikel IV Abs. 4.


           5. Der Sekretär sorgt für die Übersetzung der Unterlagen für Tagungen der Kommission und der internationalen Standards in die Amtssprachen der FAO.

 

           6. Der Sekretär arbeitet mit den regionalen Pflanzenschutzorganisationen bei der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zusammen.

Artikel IX

Beilegung von Streitigkeiten

Artikel XIII

Streitschlichtung

 (1) Ergeben sich Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder ist eine Vertragschließende Partei der Auffassung, dass eine von einer anderen Vertragschließenden Partei getroffene Maßnahme mit den Verpflichtungen unvereinbar ist, die dieser nach den Artikeln V und VI dieser Konvention obliegen, insbesondere bezüglich der Gründe eines Verbotes oder einer Beschränkung der Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen aus dem Hoheitsgebiet der ersten Vertragschließenden Partei, so kann die betreffende Regierung oder so können die betreffenden Regierungen den Generaldirektor der FAO ersuchen, einen Ausschuss zur Prüfung der Streitfrage einzusetzen.

           1. Ergeben sich Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder ist eine Vertragschließende Partei der Auffassung, dass eine von einer anderen Partei getroffene Maßnahme mit den Verpflichtungen, die der anderen Partei gemäß den Artikeln V und VII dieses Übereinkommens obliegen, unvereinbar ist, insbesondere hinsichtlich der Gründe für die Verhängung eines Einfuhrverbotes oder einer Einfuhrbeschränkung für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere geregelte Gegenstände mit Herkunft aus dem Hoheitsgebiet der ersten Vertragschließenden Partei, dann nehmen die betroffenen Vertragschließenden Parteien so bald wie möglich miteinander Beratungen auf, um die Streitigkeiten beizulegen.

 (2) Der Generaldirektor der FAO ernennt daraufhin im Einvernehmen mit den beteiligten Regierungen einen Sachverständigenausschuss, dem Vertreter dieser Regierungen angehören. Dieser Ausschuss prüft die Streitfrage unter Berücksichtigung aller von den beteiligten Regierungen vorgelegten sachdienlichen Unterlagen und Beweismittel. Der Ausschuss erstattet dem Generaldirektor der FAO Bericht; der Generaldirektor übermittelt diesen Bericht den beteiligten Regierungen und den Regierungen anderer Vertragschließender Parteien.

           2. Ist es nicht möglich, die Streitigkeiten durch  Beratungen gemäß Absatz 1 beizulegen, kann die betroffene Vertragschließende Partei bzw. können die betroffenen Vertragschließenden Parteien beim Generaldirektor der FAO die Einsetzung eines Sachverständigenausschusses zur Prüfung der Streitfrage gemäß den Regeln und Verfahren, die diesbezüglich von der Kommission erlassen werden können, beantragen.

 (3) Die Vertragschließenden Parteien erkennen zwar den Empfehlungen dieses Ausschusses keinen verbindlichen Charakter zu, vereinbaren aber, dass die beteiligten Regierungen sie jeder neuerlichen Prüfung der Streitfrage zugrunde zu legen haben.

           3. Diesem Ausschuss gehören auch Vertreter aller beteiligten Vertragschließenden Parteien an. Der Ausschuss prüft die Streitfrage unter Berücksichtigung aller von den beteiligten Vertragschließenden Parteien vorgelegten sachdienlichen Unterlagen und Beweismittel. Der Ausschuss verfasst über die fachlichen Aspekte der Streitigkeiten einen Bericht mit dem Ziel, eine Streitschlichtung herbeizuführen. Die Erstellung und Annahme des Berichtes erfolgt gemäß den Regeln und Verfahren, die diesbezüglich von der Kommission festgelegt werden. Der Generaldirektor der FAO übermittelt den Bericht den beteiligten Vertragschließenden Parteien. Der Bericht kann auf deren Antrag auch der für Streitschlichtung im Handel verantwortlichen internationalen Organisation übermittelt werden.

 (4) Die beteiligten Regierungen tragen die Kosten, die durch den den Sachverständigen erteilten Auftrag verursacht werden, zu gleichen Teilen.

           4. Die Vertragschließenden Parteien stimmen darin überein, dass die Empfehlungen dieses Ausschusses, obzwar von nicht verbindlichem Charakter, die Grundlage für eine Neubeurteilung der Angelegenheit, aus der sich die Streitigkeiten ergeben haben, bilden werden.

 

           5. Die beteiligten Vertragschließenden Parteien teilen sich die Kosten, die sich aufgrund der Tätigkeit der Sachverständigen ergeben.

 

           6. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten ergänzend zu den Streitschlichtungsbestimmungen, die aufgrund von anderen internationalen Übereinkommen betreffend Handelsangelegenheiten bestehen und stehen nicht in Widerspruch zu diesen.

Artikel X

Ersetzung früherer Übereinkommen

Artikel XIV

Ersetzung früherer Übereinkommen

Diese Konvention setzt in den Beziehungen zwischen den Vertragschließenden Parteien die Internationale Konvention betreffend Maßnahmen gegen die Phylloxera vastatrix vom 3. November 1881, das Berner Zusatzabkommen vom 15. April 1889 und das Internationale Pflanzenschutzabkommen von Rom vom 16. April 1929 außer Kraft und tritt an ihre Stelle.

Dieses Übereinkommen setzt in den Beziehungen zwischen den Vertragschließenden Parteien die Internationale Konvention betreffend Maßnahmen gegen Phyloxera vastatrix vom 3. November 1881, das Berner Zusatzabkommen vom 15. April 1889 und das Internationale Pflanzenschutzabkommen von Rom vom 16. April 1929 außer Kraft und tritt an ihre Stelle.

Artikel XI

Territorialer Geltungsbereich

Artikel XV

Territorialer Geltungsbereich

 (1) Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts oder jederzeit danach dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung übermitteln, dass diese Konvention auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete Anwendung findet, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt; die Konvention tritt mit dem dreißigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Generaldirektor für alle darin bezeichneten Hoheitsgebiete in Kraft.

           1. Jede Vertragschließende Partei kann zum Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitrittes oder jederzeit danach dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung übermitteln, dass dieses Übereinkommen auf das gesamte Hoheitsgebiet oder einzelne Teile davon, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt, Anwendung findet. Dieses Übereinkommen tritt mit dem dreißigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Generaldirektor für alle darin bezeichneten Hoheitsgebiete in Kraft.

 (2) Jeder Staat, der dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels übermittelt hat, kann jederzeit eine neue Erklärung übermitteln, durch die der Geltungsbereich einer früheren Erklärung geändert oder die Anwendung der Konvention auf ein bestimmtes Hoheitsgebiet beendet wird. Die Änderung oder die Beendigung der Anwendung wird mit dem dreißigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Generaldirektor wirksam.

           2. Jede Vertragschließende Partei, die dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels übermittelt hat, kann jederzeit eine neue Erklärung übermitteln, durch die der Geltungsbereich einer früheren Erklärung geändert oder die Anwendung des Übereinkommens auf ein bestimmtes Hoheitsgebiet beendet wird. Die Änderung oder die Beendigung der Anwendung wird mit dem dreißigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Generaldirektor wirksam.

 (3) Der Generaldirektor der FAO unterrichtet alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten von den nach diesem Artikel eingegangenen Erklärungen.

           3. Der Generaldirektor der FAO unterrichtet alle Vertragsschließenden Parteien den gemäß diesem Artikel eingegangenen Erklärungen.

Artikel III

Zusätzliche Vereinbarungen

Artikel XVI

Zusätzliche Übereinkommen

 (1) Zusätzliche Vereinbarungen, die auf bestimmte Gebiete, auf bestimmte Schadorganismen, auf bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, auf bestimmte Arten des internationalen Transports von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Anwendung finden oder die in anderer Weise die Bestimmungen dieser Konvention ergänzen, können von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation  der Vereinten Nationen (im folgenden als ,,FAO'' bezeichnet) entweder auf Empfehlung einer Vertragschließenden Partei oder aus eigener Initiative vorgeschlagen werden, um bestimmte Probleme des Pflanzenschutzes zu lösen, die besondere Aufmerksamkeit oder besondere Maßnahmen erfordern.

           1. Die Vertragschließenden Parteien können zusätzliche Übereinkommen schließen, um spezielle Pflanzenschutzprobleme, die besondere Aufmerksamkeit oder besondere Maßnahmen erfordern, zu behandeln. Derartige Übereinkommen können sich auf spezielle Regionen, Schadorganismen, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder auf bestimmte Methoden des internationalen Handels mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen beziehen oder die Bestimmungen dieses Übereinkommens in anderer Weise ergänzen.

 (2) Jede derartige zusätzliche Vereinbarung tritt für jede Vertragschließende Partei nach Genehmigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verfassung der FAO und der Geschäftsordnung der Organisation in Kraft.

           2. Jedes derartige zusätzliche Übereinkommen tritt für alle betroffenen Vertragschließenden Parteien nach der Annahme gemäß den Vorschriften der betreffenden zusätzlichen Übereinkommen in Kraft.

 

           3. Zusätzliche Übereinkommen dienen der Unterstützung der Ziele dieses Übereinkommens und müssen mit den Grundsätzen dieses Übereinkommens und mit seinen Bestimmungen übereinstimmen. Darüber hinaus müssen sie auch den Grundsätzen der Transparenz, der Nicht-Diskriminierung und der Vermeidung von verdeckten Beschränkungen, insbesondere im internationalen Handel, entsprechen.

Artikel XII

Ratifikation und Beitritt

Artikel XVII

Ratifikation und Beitritt

 (1) Diese Konvention liegt für alle Staaten bis zum 1. Mai 1952 zur Unterzeichnung auf; sie ist so bald wie möglich zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt; dieser benachrichtigt alle Unterzeichnerstaaten vom Zeitpunkt der Hinterlegung.

           1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten bis zum 1. Mai 1952 zur Unterzeichnung auf. Es ist so bald wie möglich zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt. Dieser benachrichtigt alle Unterzeichnerstaaten vom Zeitpunkt der Hinterlegung.

 (2) Die Staaten, welche diese Konvention nicht unterzeichnet haben, können ihr nach ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel XIV beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der FAO; dieser benachrichtigt alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten.

           2. Die Staaten, welche dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können ihm nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel XXII beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der FAO. Dieser benachrichtigt davon alle Vertragschließenden Parteien.

 

           3. Wird eine Mitgliedsorganisation der FAO Vertragspartei dieses Übereinkommens, dann informiert sie gegebenenfalls zum Zeitpunkt ihres Beitrittes gemäß den Bestimmungen von Artikel II Abs. 7 der  Verfassung der FAO über alle Änderungen oder Klarstellungen, die sich im Zusammenhang mit ihrer gemäß Artikel II Abs. 5 der  Verfassung der FAO abgegebenen „Erklärung der Kompetenzverteilung“ ergeben, soweit dies im Zusammenhang mit der Annahme dieses Übereinkommens erforderlich ist. Jede Vertragschließende Partei kann jederzeit eine Mitgliedsorganisation der FAO, die Vertragschließende Partei dieses Übereinkommens ist, um Auskunft darüber ersuchen, ob die Mitgliedsorganisation oder ihre Mitglieder für die Durchführung von Maßnahmen in einem bestimmten Bereich, der von diesem Übereinkommen erfasst ist, verantwortlich sind. Diese Informationen werden von der Mitgliedsorganisation innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorgelegt.

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Artikel XVIII

Nicht-Vertragsparteien

 

Die Vertragschließenden Parteien ermutigen Staaten oder Mitgliedsorganisationen der FAO, die keine Vertragschließenden Parteien dieses Übereinkommens sind, dieses Übereinkommen anzunehmen und sie ermutigen jede Nicht-Vertragspartei, phytosanitäre Maßnahmen, die im Einklang mit diesem Übereinkommen stehen und internationale Standards, die gemäß diesem Übereinkommen beschlossen wurden, anzuwenden.

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Artikel XIX

Sprachen

 

           1. Dieses Übereinkommen ist in allen  Amtssprachen der FAO authentisch.

 

           2. Die Vertragschließenden Parteien sind aufgrund dieses Übereinkommens, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, nicht verpflichtet, Dokumente oder Kopien davon in einer anderen Sprache als der Amtssprache (den Amtssprachen) der Vertragschließenden Partei zur Verfügung zu stellen oder zu veröffentlichen.

 

           3. Die folgenden Dokumente werden zumindest in einer der Amtssprachen der FAO abgefasst:

 

                a) Informationen, die gemäß Artikel IV Abs. 4 vorgelegt werden;

 

               b) Vermerke hinsichtlich der bibliographischen Daten von Dokumenten, die gemäß Artikel VII Abs. 2 lit. b) übermittelt werden;

 

                c) Informationen, die gemäß Artikel VII Abs. 2 lit. b), d), i) und j) vorgelegt werden;

 

               d) Vermerke hinsichtlich der bibliographischen Daten und eine kurze Zusammenfassung sachdienlicher Dokumente betreffend Informationen, die gemäß Artikel VIII Abs. 1 lit. a) vorgelegt werden;

 

                e) Anfragen, die an Kontaktstellen gerichtet werden und Antworten auf derartige Anfragen, nicht aber Dokumente, die in der Anlage zu solchen Antworten übermittelt werden;

 

                f) alle     Dokumente, die von einer Vertragschließenden Partei für Tagungen der Kommission vorgelegt werden.

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Artikel XX

Technische Unterstützung

 

Um die Umsetzung dieses Übereinkommens zu erleichtern, kommen die Vertragschließenden Parteien überein, die Bereitstellung technischer Unterstützung der Vertragschließenden Parteien, insbesondere wenn es sich um Entwicklungsländer handelt, zu fördern, und zwar entweder auf bilateralem Wege oder über geeignete internationale Organisationen.

Artikel XIII

Abänderungen

Artikel XXI

Abänderungen

 (1) Jeder Änderungsvorschlag einer Vertragschließenden Partei zu dieser Konvention wird dem Generaldirektor der FAO übermittelt.

           1. Jeder Vorschlag einer Vertragschließenden Partei für die Änderung dieses Übereinkommens ist dem Generaldirektor der FAO zu übermitteln.

 (2) Jeder Änderungsvorschlag, den eine Vertragschließende Partei beim Generaldirektor der FAO einbringt, wird einer ordentlichen oder außerordentlichen Tagung der Konferenz der FAO zur Genehmigung vorgelegt; werden mit einem Antrag wichtige Änderungen technischer Art vorgeschlagen oder legt er den Vertragschließenden Parteien zusätzliche Verpflichtungen auf, so wird er von einem beratenden Sachverständigenausschuss geprüft, der von der FAO vor der Konferenz einberufen wird.

           2. Jeder Änderungsvorschlag, den eine Vertragschließende Partei beim Generaldirektor der FAO einbringt, wird einer ordentlichen oder außerordentlichen Tagung der Kommission zur Genehmigung vorgelegt. Werden mit einem Antrag wichtige Änderungen technischer Art vorgeschlagen oder den Vertragschließenden Parteien dadurch zusätzliche Verpflichtungen auferlegt, so wird der Vorschlag von einem beratenden Sachverständigenausschuss geprüft, der von der FAO vor der Behandlung durch die Kommission einberufen wird.

 (3) Jeder Änderungsvorschlag wird den Vertragschließenden Parteien spätestens mit der Übersendung der Tagesordnung für die Tagung der Konferenz, bei der dieser Vorschlag geprüft werden soll, durch den Generaldirektor der FAO bekannt gegeben.

           3. Jeder Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens, abgesehen von  Änderungen des Anhangs, wird den Vertragschließenden Parteien spätestens mit der Übersendung der Tagesordnung für die Tagung der Kommission, bei der dieser Vorschlag geprüft werden soll, durch den Generaldirektor der FAO bekannt gegeben.

 (4) Jeder derartige Änderungsvorschlag bedarf der Genehmigung der Konferenz der FAO; die Änderung tritt mit dem dreißigsten Tag nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragschließenden Parteien in Kraft. Änderungen, die neue Verpflichtungen der Vertragschließenden Parteien mit sich bringen, treten jedoch für jede Vertragschließende Partei erst in Kraft, nachdem sie von ihr angenommen worden sind, und zwar mit dem dreißigsten Tag nach dieser Annahme.

           4. Jeder derartige Änderungsvorschlag bedarf der Genehmigung durch die Kommission. Die Änderung tritt mit dem dreißigsten Tag nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragschließenden Parteien in Kraft. Wenn eine Mitgliedsorganisation der FAO eine Annahmeerklärung im Sinne dieses Artikels abgibt, zählt diese nicht zusätzlich zu den Erklärungen der Mitglieder der Organisation.

 (5) Die Urkunden über die Annahme von Änderungen, die neue Verpflichtungen mit sich bringen, werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt; dieser setzt alle Vertragschließenden Parteien vom Eingang der Annahmeurkunden und vom Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis.

           5. Änderungen, die den Vertragschließenden Parteien neue Verpflichtungen auferlegen, treten für jede Vertragschließende Partei erst in Kraft, nachdem sie von ihr angenommen worden sind, und zwar mit dem dreißigsten Tag nach dieser Annahme. Urkunden über die Annahme von Änderungen, die neue Verpflichtungen mit sich bringen, werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt. Dieser setzt alle Vertragschließenden Parteien vom Eingang der Annahmeurkunden und vom Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis.

 

           6. Vorschläge für die Änderung der Muster für Pflanzengesundheitszeugnisse, die im Anhang dieses Übereinkommens festgelegt werden, sind dem Sekretär zu übermitteln und werden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt. Derartige Änderungen treten neunzig Tage nach ihrer Bekanntgabe durch den Sekretär an die Vertragschließenden Parteien in Kraft.

 

           7. Die vorhergehende Version des Pflanzengesundheitszeugnisses bleibt für Zwecke dieses Übereinkommens für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten, gerechnet ab der Änderung des Musters, weiterhin gültig.

Artikel XIV

Inkrafttreten

Artikel XXII

Inkrafttreten

Sobald diese Konvention von drei Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist, tritt sie zwischen ihnen in Kraft. Für die anderen Staaten tritt sie mit Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Sobald dieses Übereinkommen von drei Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist, tritt es zwischen ihnen in Kraft. Für die anderen Staaten oder Mitgliedsorganisationen tritt es mit Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

Artikel XV

Kündigung

Artikel XXIII

Kündigung

 (1) Jede Vertragschließende Partei kann diese Konvention durch eine an den Generaldirektor der FAO gerichtete Notifikation jederzeit kündigen. Der Generaldirektor setzt alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten hievon sofort in Kenntnis.

           1. Jede Vertragschließende Partei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generaldirektor der FAO gerichtete Notifikation jederzeit kündigen. Der Generaldirektor setzt alle Vertragschließenden Parteien hievon sofort in Kenntnis.

 (2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generaldirektor der FAO wirksam.

           2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generaldirektor der FAO wirksam.