613 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Bundesgesetz zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel lautet der Klammerausdruck:

„(Jurisdiktionsnorm - JN)“

2. In § 43 Abs. 1 entfallen die Klammerausdrücke „(§ 243 Abs. 4 ZPO)“ und „(§ 448 ZPO)“.

3. In § 49 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 2 Z 1 bis 2c“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 bis 2b“ ersetzt.

4. In § 55 entfällt Abs. 4 und erhält Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(4)“.

5. In § 55 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 4“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

6. In § 76a wird das Klammerzitat „(§ 49 Abs. 2 Z 2 und 2c sowie Abs. 3)“ durch das Klammerzitat  „(Abs. 2 Z 2 und 2b sowie Abs. 3)“ ersetzt.

7. § 101 lautet samt Überschrift:

„Klagen aus CMR

§ 101. Für Rechtstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.“

Artikel II

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003 und das Bundesgesetz BGBl I Nr. 114/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel lautet der Klammerausdruck:

„(Zivilprozessordnung - ZPO)“

2. In § 27 Abs. 1 wird nach der Wendung „übersteigt,“ die Wendung „in Rechtsstreitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3“ eingefügt.

3. § 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)  im Einleitungssatz entfällt die Wortfolge „spätestens innerhalb eines Jahres“.

b) in Z 1 lit f wird nach dem ersten Halbsatz folgender Halbsatz eingefügt:

„diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten;“

c) in  Z 3 wird im ersten Halbsatz nach der Wortfolge „Beigebung eines Rechtsanwalts“ folgende Wortfolge angefügt:

„ ,die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt“

d) am Ende der Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. sofern das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet, den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975; diese Kosten werden vorläufig aus Amtsgeldern ersetzt.“

4. Nach § 64 werden folgende §§ 64a und 64b eingefügt:

§ 64a. Eine Partei, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für einen bestimmten Rechtsstreit Verfahrenshilfe gewährt worden ist, hat für das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung der in diesem Rechtsstreit ergangenen Entscheidung Anspruch auf Verfahrenshilfe gemäß diesem Titel. Die Partei hat in ihrem Antrag zu bescheinigen, dass ihr im Erkenntnisverfahren Verfahrenshilfe gewährt wurde, dem Antrag ein Vermögensbekenntnis (§ 66) anzuschließen und anzugeben, welche der in § 64 Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen sie begehrt. Das Gericht hat auszusprechen, in welchem Ausmaß der Partei die Begünstigungen des § 64 Abs. 1 gewährt werden.

§ 64b. Zur außergerichtlichen Streitbeilegung in nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach § 364 Abs. 3 ABGB wird Verfahrenshilfe für den Antrag nach § 433 Abs. 1 gewährt. Diese umfasst die Begünstigungen nach § 64 Abs. 1 Z 1 und 5.“

5. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wird nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreits ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist bei dessen Einleitung von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe weiterhin vorliegen.“

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „in den Abs. 1 und 2“ durch die Wortfolge „in den Abs. 1, 1a und 2“ ersetzt.

6. In § 70 wird im ersten Satz nach der Wendung „befreit ist,“ die Wendung „sowie die der Partei gemäß § 64 Abs. 1 Z 5 einstweilen ersetzten Reisekosten“ eingefügt und im zweiten Satz nach der Wendung „§ 64 Abs. 1 Z 1“ die Wendung „und Z 5“ eingefügt.

7. § 71  wird wie folgt geändert:

 a) In Abs 1 wird nach der Wendung „befreit gewesen ist“ die Wendung „oder die ihr zur Bestreitung ihrer Reisekosten einstweilen aus Amtsgeldern ersetzt worden sind,“ eingefügt.

 b) In Abs 2 wird nach der Wendung „§ 64 Abs 1 Z 1 Buchstaben b bis f“ die Wendung „und Z 5“ eingefügt.

8. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Gegen die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse steht auch dem Gegner sowie dem Revisor der Rekurs zu. Das Recht, einen Antrag nach § 68 Abs. 1 oder 2 zu stellen, bleibt ihnen vorbehalten.“

b) Folgender Abs. 2a wird eingefügt:

„(2a) Ein Rekurs ist, vorbehaltlich des § 65 Abs. 2, den Parteien und dem Revisor zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.“

c) In Abs 3 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Verfahrenshilfe“ die Wortfolge „sowie Rekursbeantwortungen“ eingefügt und am Ende des Abs. 3 folgender Satz angefügt:

„Ein Kostenersatz findet nicht statt.“

9. Der bisherige Inhalt des § 106 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Erfolgt die Zustellung im Ausland durch Behörden des Zustellstaates, so genügt die Einhaltung jener Vorschriften, die das Recht dieses Staates für die Zustellung entsprechender Schriftstücke vorsieht. Das gilt nicht, wenn die Anwendung dieser Vorschriften mit Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, unvereinbar wäre.“

10. § 219 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Parteien können in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten (Prozessakten), mit Ausnahme der Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen, der Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichtes und solcher Schriftstücke, welche Disziplinarverfügungen enthalten, Einsicht nehmen und sich davon auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erteilen lassen.

(2) Mit Zustimmung beider Parteien können auch dritte Personen in gleicher Weise Einsicht nehmen und auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten, soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 26 Abs. 2 erster Satz DSG 2000 entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so steht einem Dritten die Einsicht und Abschriftnahme überdies nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.“

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für die Statistik, für wissenschaftliche Arbeiten oder für vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können das Bundesministerium für Justiz und die Vorsteher der Gerichte auf Ersuchen des Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung die Einsicht in Akten, die Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) und die Übermittlung von Daten aus solchen bewilligen. Die so erlangten Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.“

11. In § 224 Abs. 1 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. Verfahrenshilfesachen.“

12. § 251 Z 4 und Z 5 entfallen.

13. § 398 lautet:

§ 398. (1) Stellt der Gegner des Säumigen keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils, weil trotz Säumnis einer Partei auf neues tatsächliches Vorbringen Bedacht genommen werden soll, so ist dieses der säumigen Partei zur Kenntnis zu bringen. Durch die Übermittlung tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in welcher er sich vor dem Eintritt der Säumnis befunden hat. Eine weitere Säumnis des Gegners steht sodann der Berücksichtigung des neuen Vorbringens bei der Fällung des Versäumungsurteils nicht mehr entgegen.

(2) Stellt der Gegner des Säumigen keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils, erstattet er aber auch kein neues tatsächliches Vorbringen, so sind die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens (§§ 168 bis 170) sinngemäß anzuwenden.“

14. § 442 Abs. 2 entfällt; die Absatzbezeichung „(1)“ entfällt.

15. In § 460 werden das Klammerzitat „(§ 49 Abs. 2 Z 2b JN)“ durch das Klammerzitat „(§ 49 Abs. 2 Z 2a JN)“ und das Klammerzitat „(§ 49 Abs. 2 Z 2c JN)“ durch das Klammerzitat „(§ 49 Abs. 2 Z 2b JN)“ ersetzt.

16. In § 483a Abs. 1 wird das Klammerzitat  „(§ 49 Abs. 2 Z 2b JN)“ durch das Klammerzitat „(§ 49 Abs. 2 Z 2a JN)“ ersetzt.

17. § 502 Abs. 5 Z 3 lautet:

         „3. für Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im § 29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend macht.“

18. In § 508 Abs. 1 wird das Zitat „§ 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN“ durch das Zitat“ § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN“ ersetzt.

19. § 517 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 5 Z 3 bezeichneten Streitigkeiten.“

Artikel III

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, wird wie folgt geändert:

§ 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe sind sinngemäß anzuwenden. Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur jener Partei, die sie beantragt hat sowie dem Revisor zuzustellen. Nur diesen steht ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung zu.“

Artikel IV

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896, RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003 und 113/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 42 Abs. 1 Z 2a lautet das Klammerzitat: „(§ 505 Abs. 4 ZPO)“.

2. § 74 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

3. § 279a letzter Satz entfällt.

4. Die §§ 403 bis 405 erhalten die Bezeichnungen §§ 404 bis 406; folgender § 403 samt Überschrift wird eingefügt:

„Strafbestimmung

§ 403. Wer gegen § 73a verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen. Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann auch über den Entzug der Abfrageberechtigung erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.“

5. Folgender § 407 wird angefügt:

„In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung zur ZVN 2004

§ 407. § 403 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft; er ist auf Verstöße anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 vorgenommen wurden.“

Artikel V

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Abs. 3 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Bei Senatsabteilungen, in denen neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere Richter tätig sind, hat die Geschäftsverteilung festzulegen, nach welchen generellen Grundsätzen der jeweils zur Entscheidung der Sache im Einzelfall zuständige Senat zu bilden ist. Innerhalb dieses Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter.“

2. In § 37 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „ersten Tagsatzung“ durch die Wortfolge „Frist für die Beantwortung der Klage“ ersetzt.

3. In § 46 Abs. 2 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Bei Senatsabteilungen, in denen neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere Richter tätig sind, hat die Geschäftsverteilung festzulegen, nach welchen generellen Grundsätzen der jeweils zur Entscheidung der Sache im Einzelfall zuständige Senat zu bilden ist. Innerhalb dieses Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter.“

4. § 80 lautet samt Überschrift wie folgt:

„Register und sonstige Geschäftsbehelfe

§ 80. (1) Bei jedem Gericht sind Register und sonstige Geschäftsbehelfe zu führen, um einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Sachen, deren Auffindbarkeit und den Stand der einzelnen Angelegenheiten zu bieten, die für die Erledigung der einzelnen Rechtssache nötige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Überwachung des gesamten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen gerichtlichen Verfügungen und Aufträge zu sichern.

(2) In die Register und Geschäftsbehelfe dürfen nur solche Daten eingetragen werden, die erforderlich sind, um den Zweck des Registers oder Geschäftsbehelfs zu erfüllen. Die Führung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe sowie die Speicherung des Inhalts gerichtlicher Akten haben nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Hilfe der Verfahrensautomation Justiz (VJ) zu erfolgen. Die Daten der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe dürfen vom Akteninhalt nicht abweichen.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Register und Geschäftsbehelfe bei den Gerichten zu führen sowie welche Gattung von Angelegenheiten darin einzutragen sind, welche Organe sie zu führen haben und wie lange sie aufzubewahren oder verfügbar zu halten sind. Die Form und Einrichtung der Register und Geschäftsbehelfe und wie bei deren Führung im einzelnen zu verfahren ist, ist im VJ-Online-Handbuch oder in sonstigen Erlässen zu regeln. Das VJ-Online-Handbuch ist in der jeweils aktuellen Fassung über die Intranethomepage der Justiz abrufbar zu halten; die sonstigen Erlässe sind dort zu verlautbaren.“

5. § 82 lautet samt Überschrift wie folgt:

„Berichte

§ 82. Alljährlich haben die Landesgerichte den Oberlandesgerichten und diese dem Bundesministerium für Justiz ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Rechtspflege sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges zu berichten und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten.“

6. Nach § 82 werden folgende §§ 83 bis 85 samt Überschriften eingefügt:

„Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit

§ 83. In Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit richtet sich die Durchsetzung der im DSG 2000 geregelten Rechte des Betroffenen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den jeweiligen Verfahrensvorschriften.

§ 84. Das Recht des Betroffenen auf Auskunft darüber, welche ihn betreffenden Daten verarbeitet werden, sowie das Recht des Betroffenen auf Richtigstellung und Löschung unrichtiger oder unzulässigerweise verarbeiteter personenbezogener Daten ist vor dem Gericht, das für die Eintragung der Daten zuständig ist (Auftraggeber nach § 4 Z 4 DSG 2000), geltend zu machen. Dieses hat bei Vorliegen der Voraussetzungen die Auskunft binnen acht Wochen zu erteilen sowie unrichtige oder unzulässigerweise verarbeitete personenbezogene Daten richtig zu stellen oder zu löschen. Die Entscheidung ergeht in bürgerlichen Rechtssachen im Verfahren außer Streitsachen, in Strafsachen nach den Bestimmungen der StPO. Gegen eine den Antrag abweisende Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 85. (1) Wer durch ein Organ der Gerichtsbarkeit in Ausübung dessen Tätigkeit in seinen in § 83 bezeichneten Rechten verletzt wurde, kann dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren.

(2) Zur Entscheidung über diese Beschwerde ist in bürgerlichen Rechtssachen das im Instanzenzug übergeordnete Gericht, in Strafsachen jedoch der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig. Betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, so ist dieser zur Entscheidung zuständig. Das Gericht entscheidet in bürgerlichen Rechtssachen im Verfahren außer Streitsachen, in Strafsachen nach den Bestimmungen der StPO, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(3) In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen.

(4) Der Betroffene kann sich bei der Erhebung der Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden.

(5) Das Gericht hat auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig, sofern sie nicht ohnedies von diesem gefällt wurde und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Das Rechtsmittel muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. In einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen.“

7. § 89e lautet samt Überschrift wie folgt:

„Haftung für IT-Einsatz

§ 89e. (1) Für die durch den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung gerichtlicher Geschäfte einschließlich der Justizverwaltungsgeschäfte sowie der dafür notwendigen Register und sonstigen Geschäftsbehelfe und der öffentlichen Register haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

(2) Bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben und Erledigungen haftet der Bund nach Abs. 1, sofern der Fehler entstanden ist

           1. bei Daten, die an das Gericht übermittelt worden sind, ab ihrem Einlangen bei der Bundesrechenzentrum GmbH;

           2. bei Daten, die vom Gericht zu übermitteln sind, bis zu ihrem Einlangen im Verfügungsbereich des Empfängers.“

8. § 89f wird wie folgt geändert:

a) In Abs.1 wird die Wortfolge „Dem Bundesrechenamt“ durch die Wortfolge “Der Bundesrechenzentrum GmbH„,das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ und das Klammerzitat „(§ 3 Z 4 DSG)“ durch das Klammerzitat „(§ 4 Z 5 DSG 2000)“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§ 3 Z 3 DSG)“ durch das Klammerzitat „(§ 4 Z 4 DSG 2000)“ ersetzt.

9. In § 89h wird das Klammerzitat „(§ 31 Abs. 3 Z 15 ASVG)“durch das Klammerzitat „(§ 31 Abs. 4 Z 3 lit.b ASVG)“ ersetzt.

10. Der bisherige Text des § 89i erhält die Absatzbezeichnung“(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Den Parteien kann auch elektronische Einsicht in sämtliche gemäß § 219 Abs. 1 ZPO oder den §§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 2 und 47 Abs. 2 Z 1 StPO zugängliche, ihre Sache betreffende Daten, die in der Verfahrensautomation Justiz gespeichert sind, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen ermöglicht werden.“

11. § 89j Abs. 5 entfällt.

12. Nach § 91 wird folgender § 91a samt Überschrift eingefügt:

„Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme

§ 91a. Das Gericht kann in zivilgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen.“

Artikel VI

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 lit. f wird die Zahl „36“ durch die Zahl „42“ ersetzt und vor dem Strichpunkt die Wortfolge „, davon zwingend 6 Halbtage Mediationsausbildung“ eingefügt.

2. In § 26 Abs. 1 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „100“ ersetzt und entfällt die Wendung „mit 51 bis 100 Rechtsanwälten aus 8 Mitgliedern,“.

3. § 45 wird wie folgt geändert:

a)  Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Ist das Gerichtsverfahren, für das die Beigebung des Rechtsanwaltes erfolgt ist, rechtskräftig beendet und wird nicht innerhalb eines Jahres ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist der bestellte Rechtsanwalt auf seinen Antrag von der Rechtsanwaltskammer zu entheben, wenn der Auftrag zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens für die nächste Zeit nicht absehbar ist. Die Enthebung ist dem Verfahrenshilfeempfänger mit der Belehrung mitzuteilen, dass er auf Grund der weiterhin aufrechten Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes jederzeit bei der zuständigen Rechtsanwaltkammer die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens begehren kann.“

b)  Der letzte Satz des  Abs. 5 lautet:

„Gleiches gilt in den Fällen des Abs. 4 und des Abs. 4a.“

Artikel VII

Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Das Bundesgesetz vom 1. Dezember 1981 zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe, BGBl. Nr. 191/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 378/1986, wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzestitel lautet:

„Bundesgesetz zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe und zur Umsetzung der Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz, VH-ÜbermG)“

2. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

„I. Abschnitt

Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe“

3. In § 1 werden in Abs. 2 jeweils das Wort „gewöhnlichen“ gestrichen und der Abs. 3 aufgehoben.

4. § 4 Abs. 2 lautet:

„Die Übermittlungsstelle hat den Antrag und seine Beilagen unmittelbar an die ausländische Empfangsstelle weiterzuleiten.“

5. Nach § 8 wird folgender Abschnitt samt Überschrift angefügt:

„II. Abschnitt

Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (Prozesskostenhilferichtlinie 2003/8/EG – PKH-RL)

Anwendungsbereich

§ 9. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in diesem Staat Verfahrenshilfe für ein Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragt (grenzüberschreitende Streitsache).

(2) Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach Artikel 59 der Verordnung 2001/44/EG, ABl  2001, L 12, 1.

(3) In diesem Abschnitt bedeutet der Begriff „Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

(4) Die nach Maßgabe dieses Abschnitts zu übermittelnden Schriftstücke sind von der Legalisation und gleichwertigen Formalitäten befreit.

Antragstellung in Österreich

§ 10. (1) Anträge auf Verfahrenshilfe für ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat können bei dem in § 1 bezeichneten Bezirksgericht gestellt werden (Übermittlungsstelle).

(2) Der Antrag hat alle für seine Weiterleitung und seine Beurteilung erforderlichen Angaben, insbesondere über die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe beantragt wird, sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, zu enthalten. Das Gericht hat den Antragsteller anzuleiten, dem Antrag alle erforderlichen Beilagen (insbesondere über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse) anzuschließen.

(3) Die Weiterleitung ist abzulehnen, wenn der Antrag nicht in den Anwendungsbereich der Prozesskostenhilferichtlinie fällt oder offensichtlich unbegründet ist. Ansonsten hat das Gericht von Amts wegen für eine allenfalls erforderliche Übersetzung des Antrags und der Beilagen in eine vom anderen Mitgliedstaat zugelassene Sprache zu sorgen. Der Antragsteller ist mit Beschluss zur Rückzahlung der Übersetzergebühren zu verpflichten, wenn die Verfahrenshilfe im anderen Mitgliedstaat nicht bewilligt wird.

(4) Wenn es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, ist dem Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 ZPO die vorläufig unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwalts für das Verfahren bis zum Einlangen des Antrags im anderen Mitgliedstaat zu bewilligen. Der Antragsteller ist mit Beschluss zur tarifmäßigen Entlohnung des Rechtsanwalts zu verpflichten, wenn die Verfahrenshilfe im anderen Mitgliedstaat nicht bewilligt wird.

(5) Nach Vorliegen des vollständigen Antrags, seiner Beilagen und einer allenfalls erforderlichen Übersetzung ist der Antrag binnen 15 Tagen unmittelbar an die ausländische Empfangsstelle weiterzuleiten.

(6) Für den Antrag und die Weiterleitung sind die von der Europäischen Kommission aufgelegten Formulare zu verwenden.

Anträge aus anderen Mitgliedstaaten

§ 11. (1) Empfangsstelle für einen aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelten Antrag auf Verfahrenshilfe ist jenes Gericht, bei dem das Verfahren, auf das sich der Antrag bezieht, in erster Instanz anhängig ist oder war. Ist im Inland noch kein Verfahren anhängig, so ist Empfangstelle jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

(2) Das nach Absatz 1 berufene Gericht hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrags mitzuteilen. Es hat nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu entscheiden, auch wenn es in der Hauptsache nicht zuständig ist. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten hat es auch die Bedeutung der Rechtssache für den Antragsteller zu berücksichtigen.

(3) Werden Antrag oder Beilagen nicht in deutscher oder englischer Sprache oder in Übersetzung in eine dieser Sprachen übermittelt, so ist der Antrag unter Hinweis auf Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/8/EG, ABl 2003, L 26, 41, zurückzustellen.“

6. Nach dem neuen § 11 wird folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„III.Abschnitt

Schlussbestimmung

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.“

Artikel VIII

Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes

Das Grundbuchsumstellungsgesetz vom 27. November 1980, BGBl. Nr.  550/1980, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2003, wird wie folgt geändert:

§§ 27 und 28 entfallen.

Artikel IX

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:

§§ 37 und 38 entfallen.

Artikel X

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten.“

2. In § 15 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.“

3. In § 19 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wendung „§§ 14 bis 17“ die Wendung „und § 23 Abs. 1“ eingefügt.

4. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.“

5. In der Tarifpost 12 lauten die Anmerkungen:

         „1. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob der Antrag bewilligt, abgewiesen oder zurückgezogen wird. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG sowie mit Ausnahme der in der Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

           2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 1 ist für einen Antrag nach § 98 EheG nicht zu entrichten, wenn dieser in einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG gestellt wird.

           3. In den Fällen einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist hiefür neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 200 Euro zu entrichten.

           4. Wird eine der in Tarifpost 12 lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist im Fall der lit. d Z 1 eine Gebühr von 30 Euro und in den Fällen der lit. d Z 2 bis 4 eine Gebühr von 60 Euro zu entrichten.

           5. Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. e sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten.“

6. Dem Artikel VI wird folgende Z 22 angefügt:

       „22. § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Dezember 2004 in Kraft. §§ 19 und 23 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 15 sowie die Anmerkungen zur Tarifpost 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 2. Jänner 2005 in Kraft; die Anmerkung 2 zur Tarifpost 12 in ihrer dadurch geänderten Fassung ist auf Anträge nach § 98 EheG anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2005 überreicht oder protokolliert werden.“

Artikel XI

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 5 wird der Strichpunkt am Ende der lit. e durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. f angefügt:

               „f) die einer Partei auf Grund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe ersetzten Reisekosten;“

2. § 18 lautet:

§ 18. Das Verfahren zur Vorschreibung und Einhebung der in § 1 angeführten Beträge sowie der Einhebungsgebühren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden. Auf diese Weise erstellte Ausfertigungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“

3. Dem § 19a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Z 5 und § 18 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft.“

Artikel XII

Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif, BGBl Nr. 189, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 113/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 wird nach Z 6a folgende Z 6b eingefügt:

       „6b. in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 ZPO mindestens ...... mit    4.500 Euro;“

2. § 23 Abs. 6 lautet:

„(6) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist oder in denen die Beantwortung der Klage nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung aufgetragen wird, ist – vorbehaltlich des Abs. 7 – auch für die Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.“

Artikel XIII

Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 556/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 zweiter Satz wird der Strichpunkt nach dem Wort „Ausschlag“ durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Nebensatz aufgehoben.

2. § 25 Abs. 3 wird aufgehoben.

Artikel XIV

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 28. Juni 1990, Art. I BGBl. Nr. 474, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2003, wird wie folgt geändert:

§ 44 Abs. 1 lautet:

„(1) Zustellungen an den Beschuldigten sind zu dessen eigenen Handen vorzunehmen. Eine Zustellung  durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz ist zulässig, eine Zustellung an Kanzleiangestellte des Beschuldigten im Sinn des § 13 Abs. 4 Zustellgesetz ist unzulässig.“

Artikel XV

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Durch Art. II Z 3 bis 7 (§§64, 64a, 64b, 68, 70 und 71 ZPO) und Art. VII (Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (Prozesskostenhilferichtlinie 2003/8/EG – PKH-RL)) dieses Bundesgesetzes im Verein mit den geltenden Bestimmungen über die Verfahrenshilfe in der Zivilprozessordnung (§§ 63ff ZPO) wird die Richtlinie des Rates 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen umgesetzt. Durch Art. V Z 6 im Verein mit den geltenden Bestimmungen über den Datenschutz im Datenschutzgesetz 2000 wird die Richtlinie des Rates 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr umgesetzt.

Artikel XVI

In-Kraft-Treten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nicht anderes angeordnet ist, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) §§ 55 und 101 JN sowie §§ 27, 502 und 517 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist.

(3) Art. II Z 3 bis 8 und 11 (§§ 64, 64a, 64b, 68, 70, 71, 72 und 224 ZPO) sowie Art. VI Z 3 (§ 45 RAO) treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft. Der Inhalt der gewährten Begünstigungen richtet sich – mit Ausnahme des § 64 Abs 1 Z 5 ZPO – ab diesem Zeitpunkt auch dann nach den Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes, wenn die Verfahrenshilfe schon vor dem In-Kraft-Treten bewilligt wurde. Die in § 64 Abs. 1 Z 5 ZPO genannte Begünstigung muss in einem solchen Fall ergänzend beantragt werden. § 72 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 30. November 2004 liegt.

(4) Art. VI Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. f  RAO) tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft und ist nur auf Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 erstmals in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen werden.

(5) Art. XII Z 2 (§ 23 Abs. 6 RATG) und Art. XIV (§ 44 DSt) treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft. § 44 DSt in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für alle Zustellungen, die nach dem In-Kraft-Treten bewirkt werden.

(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.