Vorblatt

Ziele des Vorhabens:

1. Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 legt fest, dass jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse hat. Darüber hinaus sind Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungsrechte vorgesehen. Die Geltendmachung dieser Rechte im Bereich der Gerichtsbarkeit ist teilweise ungeregelt bzw. verweisen einzelne Bestimmungen noch auf das Datenschutzgesetz aus 1978. Mit dem Entwurf sollen nun die die Justiz betreffenden Gesetze an die Vorgaben des Datenschutzgesetzes 2000 angepasst und ein Rechtsbehelf gegen die Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung durch Organe der Gerichtsbarkeit geschaffen werden.

2. Die RL 2003/8/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen soll in Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug eine angemessene Prozesskostenhilfe (Verfahrenshilfe) für alle Unionsbürger (unabhängig von deren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der EU) und für Drittstaaten-Angehörige, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, gewährleisten und Schwierigkeiten, die auf Grund des grenzüberschreitenden Bezugs einer Streitsache entstehen können, reduzieren. Diese Richtlinie ist bis 30. November 2004 ins österreichische Recht umzusetzen.

3. Die Jurisdiktionsnorm ermöglicht durch die Festlegung fiktiver Mindeststreitwerte die Führung von sogenannten „Musterprozessen“ durch die in § 29 KSchG genannten Verbände zur Abklärung der materiellrechtlichen Rechtslage im Interesse breiter Bevölkerungskreise. Derzeit können nur Geldforderungen Gegenstand solcher Verfahren sein, nicht jedoch Ansprüche anderer Art. Auch für diese ist aber die Abklärung der Rechtslage sinnvoll. In Hinkunft sollen daher auch Musterprozesse für abtretbare Ansprüche jedweder Art ermöglicht werden.

4. Darüber hinaus enthält der Entwurf dem technischen Fortschritt Rechnung tragende Regelungen zur Führung der gerichtsinternen Register und Einsichtnahme in diese, Ermöglichung der Einvernahme von Zeugen und Parteien mittels Videotechnologie, eine Zuständigkeitsvorschrift für Klagen aus einer dem CMR unterliegenden Beförderung sowie weitere Änderungen von Justizgesetzen.

Alternativen der Problemlösungen:

Es bestehen keine Alternativen, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Reformziele in gleicher Weise erreichbar wäre.

Kosten:

Die Umsetzung der Vorgaben der Verfahrenshilfe-Richtlinie wird zu einer durchschnittlichen jährlichen Mehrbelastung des Bundes von geschätzten 60.000 Euro führen. Die Bedeckung wird durch Mehreinnahmen bei Gebühren und Ersätze in Rechtssachen zu erfolgen haben.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderungen im Bereich der Verfahrenshilfe entsprechen den Bestimmungen der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen und dienen teilweise deren Umsetzung. Die Änderungen im Bereich des Datenschutzes entsprechen den Vorgaben der Richtlinie des Rates 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgeschlagenen Regelungen werden keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Aspekte der Deregulierung:

Keine.

Kompetenz:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivil- und Strafrechtswesen).


Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzungen und Inhalt des Entwurfs:

1. Datenschutz

Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 legt fest, dass jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse hat. Eingriffe in dieses Grundrecht, das heißt Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, sind nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig; bei Eingriffen einer staatlichen Behörde überdies nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Zu diesen Gründen gehören Maßnahmen, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung strafbarer Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Der Eingriff in das Grundrecht muss überdies verhältnismäßig und das gelindeste zur Verfügung stehende Mittel sein, um als einfachgesetzliche Beschränkung des Grundrechts auf Datenschutz zulässig zu sein.

Daneben gewährt § 1 DSG 2000 auch das Recht des Betroffenen auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn automationsunterstützt verarbeitet, woher die Daten stammen, wozu sie verwendet werden und an wen sie übermittelt werden, weiters die Richtigstellung unrichtiger Daten sowie die Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. Diese sogenannten Begleitgrundrechte können ebenso wie der Anspruch auf Geheimhaltung beschränkt werden. Auch hier sind wieder die oben angeführten Kriterien maßgebend.

Bei der Anpassung der die Justiz betreffenden Gesetze an die Vorgaben des Datenschutzgesetzes 2000 geht es in erster Linie um die Ausgestaltung der Durchsetzung der sogenannten Begleitrechte. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz bedarf keiner eigenen gesetzlichen „Umsetzung“. Die Geltung dieses Grundrechtes auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, steht in einem natürlichen Spannungsverhältnis zu den Aufgaben der Gerichte, berechtigten Ansprüchen zum Durchbruch zu verhelfen. Es ist unbestritten, dass die Rechtsprechung zur Erfüllung ihrer Aufgaben daher in das Grundrecht auf Datenschutz eingreifen muss, hat sie doch dafür auch nicht bloß einfachgesetzliche Grundlagen, sondern das ebenfalls auf verfassungsgesetzlicher Ebene angesiedelte Prinzip des Art. 6 EMRK für sich. Diese Bestimmung gibt nicht nur jedem Einzelnen einen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und binnen angemessener Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen und über die Stichhaltigkeit strafrechtlicher Anklagen zu entscheiden hat, sondern sie verpflichtet den Rechte gewährleistenden Staat geradezu dazu, im Umfang dieser Bestimmung auch in das Grundrecht auf Datenschutz anderer Personen einzugreifen. Die Gerichtsbarkeit als dritte Staatsgewalt verwendet in Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben naturgemäß laufend personenbezogene Daten, darunter auch besonders schutzwürdige Daten, ja muss diese verwenden.

Grundsätzlich finden personenbezogene Daten nur dann in ein Gerichtsverfahren (und über dieses in einen Gerichtsakt, in ein Register, einen Geschäftsbehelf und letztlich in die Statistik) Eingang, wenn sie durch Parteienvorbringen bekannt werden, offenkundig sind oder im Beweisverfahren hervorkommen. In den wenigsten Fällen werden diese Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung verwendet. Vielfach wird ein – freilich nicht immer schutzwürdiges – Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung dieser Daten bestehen, das schon durch die engsten der im Gerichtsverfahren gezogenen Kreise der Öffentlichkeit (Urteilsberatung im Senat, Parteiöffentlichkeit), umso mehr aber durch die grundsätzlich angeordnete Volksöffentlichkeit verletzt wird.

Das staatliche Selbsthilfeverbot und Rechtsschutzmonopol, das zum Ausgleich einen Justizgewährungsanspruch einräumt, gebietet aber im Zusammenhalt mit anderen verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wie etwa Art. 6 EMRK, diese Eingriffe in das unter Gesetzesvorbehalt stehende verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz. Gegenstand gerichtlicher Tätigkeit kann und muss grundsätzlich „alles“ sein können, wenn auch im Ergebnis oft eine (etwa wegen Unzuständigkeit) zurückweisende oder (etwa mangels inhaltlicher Berechtigung) abweisende Entscheidung zu fällen ist. Die Abwägung zwischen dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren und dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz muss im Einzelfall durch Abwägung dieser Prinzipien gegeneinander gelöst werden. Die Gesetzgebung kann dabei nur Leitlinien geben; als solche Leitlinien sind die Verfahrensgesetze zu betrachten, welche – etwa auf dem Gebiet der Akteneinsicht, der Öffentlichkeit und des Ausschlusses derselben, der Frage der Aussage- und Wahrheitspflicht und der verschiedenen Ausnahmen davon, auf dem Gebiet der Urkundenvorlage und der Hausdurchsuchung – gleichsam typisierte Abwägungen des Gesetzgebers darstellen. Diese Gesetze enthalten zum einen eine Grenzziehung in der genannten Interessenkollision, zum andern aber auch jene gesetzliche Grundlage nach § 1 DSG 2000, welche es der Justiz ermöglicht, im Rahmen dieser einfachgesetzlichen Regelungen das Grundrecht auf Datenschutz zugunsten anderer Grundsätze hintanzustellen.

2. Verfahrenshilfe

Die RL 2003/8/EG (ABl 2003 L 26, 41 und Corrigendum ABl 2003 L 32, 15) zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe soll in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug eine angemessene Prozesskostenhilfe (Verfahrenshilfe) für alle Unionsbürger (unabhängig von deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU) und für alle Drittstaaten-Angehörigen, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, gewährleisten. Jene Schwierigkeiten, mit denen Parteien bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug typischerweise zusätzlich zu rein innerstaatlichen Streitsachen konfrontiert sind, sollen dadurch soweit wie möglich minimiert werden. Dabei hat die Richtlinie in erster Linie Übersetzungskosten und (An-) Reisekosten der Partei zur Verhandlung vor Augen. Der örtliche Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf die EU-Mitgliedstaaten – mit Ausnahme Dänemarks. Der personelle Anwendungsbereich der Richtlinie ist auf natürliche Personen beschränkt, in sachlicher Hinsicht gilt sie für grenzüberschreitende Streitsachen in Zivil- und Handelssachen.

Die Richtlinie schreibt gemeinsame Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in Verfahren mit grenzüberschreitendem Bezug vor; günstigere nationale Bestimmungen, als von der Richtlinie verlangt, sind zulässig. Jedenfalls sichergestellt muss sein: Rechtsbeistand und rechtliche Vertretung vor Gericht, sofern eine solche geboten ist, Unterstützung bei bzw. Befreiung von den Gerichtskosten, von den unmittelbar mit dem grenzüberschreitenden Charakter einer Streitsache verbundenen Kosten (dazu gehören insbesondere notwendige Übersetzungskosten und (An-)Reisekosten von Zeugen und der verfahrenshilfegenießenden Partei, soweit deren persönliches Erscheinen beim Prozessgericht erforderlich ist), von den Kosten für Personen, die vom Gericht mit der Wahrnehmung von Aufgaben während des Prozesses betraut sind, sowie die vorprozessuale Rechtsberatung zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Die Prozesskostenhilfe muss auch für außergerichtliche (Schlichtungs-)Verfahren gewährt werden, soweit diese durch Gesetz oder vom Gericht zwingend vorgeschrieben werden.

Das österreichische Recht entspricht im Wesentlichen den Anforderungen der Richtlinie. Neu hinzu kommen aber die Reisekosten der Partei, die, wenn das Erscheinen dieser Partei bei Gericht „erforderlich“ ist, auch von der Verfahrenhilfe umfasst sein müssen. Um eine Diskriminierung der im Inland ansässigen Parteien zu verhindern, die womöglich einen viel längeren Anreiseweg auf sich nehmen müssen als die im (allenfalls nahen) Ausland lebende Partei, wird eine allgemein geltende Ausdehnung der Verfahrenshilfe auf die Reisekosten der verfahrenshilfegenießenden Partei vorgesehen. Abweichend von der geltenden Rechtslage wird auch das „automatische“ Weitergelten der für das Erkenntnisverfahren bewilligten Verfahrenshilfe – unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie und des Art. 50 Brüssel-I-VO - geregelt. Ausdrücklich festgelegt wird, dass die Beigabe eines Rechtsanwalts für einen bestimmten Rechtsstreit auch die vorprozessuale Rechtsberatung, die allenfalls auch zu einer außergerichtlichen Einigung, also zu einem Unterlassen der Klagsführung beiträgt, umfasst und zum Aufgabenbereich des bestellten Verfahrenshelfers gehört.

Neben den gemeinsamen Mindestvorschriften regelt die Richtlinie auch das Verfahren, das bei der Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe zwischen den Mitgliedstaaten einzuhalten ist. Da sich die Richtlinie diesbezüglich am Europäischen Übereinkommen vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe, BGBl. Nr. 190/1982, (im Folgenden „Verfahrenshilfe-Übereinkommen“) orientiert, werden die näheren Regelungen über das Verfahren zur Übermittlung der Anträge in das Bundesgesetz vom 1. Dezember 1981, BGBl. Nr. 191/1982, zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe, letztmalig geändert durch BGBl.Nr. 378/1986, aufgenommen.

Darüber hinaus enthält der Entwurf weitere Regelungen im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe. So werden Verfahrenshilfesachen zu Ferialsachen erklärt, dem Revisor in Verfahrenshilfesachen ein Rekursrecht eingeräumt sowie das Rekursverfahren zweiseitig gestaltet.

3. Verbandsklage

§ 55 Abs. 4 JN bestimmt für sogenannte „Musterprozesse“ einen fiktiven Mindeststreitwert. Ziel der Musterprozesse der in § 29 KSchG genannten Verbände ist es, ein Testverfahren zur Abklärung der materiellrechtlichen Rechtslage im Interesse breiter Bevölkerungskreise zu ermöglichen. Nicht die Erzielung der Fallgerechtigkeit, sondern das öffentliche Rechtspflegeinteressse ist ausschlaggebend. Es sollen auch bei im Einzelnen geringwertigen Ansprüchen, die aber wirtschaftlich gesehen insgesamt von erheblicher Bedeutung sind, richtungsweisende Entscheidungen herbeigeführt werden können. In diesem Sinn haben sich Verbandsklagen zur Klärung von Rechtsfragen allgemeiner, weit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung in der Praxis bestens bewährt.

Als Gegenstand eines Testverfahrens bieten sich nicht nur – wie nach geltendem Recht – Geldforderungen, sondern auch Ansprüche anderer Art (soferne sie abtretbar sind) an. Es sollen daher Musterprozesse für abtretbare Ansprüche jedweder Art ermöglicht werden, deren Wahrnehmung in den Aufgabenbereich der im § 29 KSchG genannten Verbände fällt. Die bestehende Regelung soll daher über die reinen Geldleistungsklagen hinaus derart ausgedehnt werden, dass ein Musterprozess zum Schutz überindividueller Interessen unabhängig von der Natur des abgetretenen Anspruchs geführt werden kann.

4. Sonstiges

Darüber hinaus enthält der Entwurf dem technischen Fortschritt Rechnung tragende Regelungen zur Führung der gerichtsinternen Register und zur Einsichtnahme in diese sowie zur Ermöglichung der Einvernahme von Zeugen und Parteien mittels Videotechnologie, weiters eine (Verwaltungs-)Strafbestimmung bei Verstößen gegen die Abfragebestimmung des § 73a EO (Einsichtnahme in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens), eine Zuständigkeitsvorschrift für Klagen aus einer dem CMR unterliegenden Beförderung, Klarstellungen zu den Anforderungen an die Geschäftsverteilungen der Gerichte sowie die Schaffung eines Rekursrechtes für den Revisor in Verfahrenshilfesachen und weitere geringfügige, vor allem redaktionelle Gesetzesänderungen.

Im anwaltlichen Berufsrecht schließlich sollen auf Vorschlag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages punktuelle Änderungen (in Ansehung der Anzahl der Ausschussmitglieder in kleinen Kammern, zur Förderung der Verteilungsgerechtigkeit bei der Heranziehung zu Verfahrenshilfeleistungen, zur Integration der Mediation in die Ausbildung, zur Beseitigung obsoleter Vorschriften im Zusammenhang mit der Rechtsanwaltsprüfung sowie Anpassungen im Disziplinarverfahren an das Zustellrecht für gerichtliche Verfahren) erfolgen und ein Redaktionsversehen im RATG beseitigt werden.

II. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.

III. Kosten

1. Datenschutz:

Die finanziellen Auswirkungen dieser Regelungen lassen sich auch nicht annähernd einschätzen, weil durch die Eröffnung eines datenschutzrechtlichen Rechtszuges für Betroffene in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit Neuland betreten wird. Durch die Einräumung von weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten wird es naturgemäß auch zu einer Inanspruchnahme derselben und in der Folge zu einem gewissen personellen und sachlichen Mehraufwand kommen. Dieser kann derzeit nicht abgeschätzt werden.

2. Verfahrenshilfe:

Bei den Kosten ist zu unterscheiden, ob Österreich als Wohnsitz- bzw. Aufenthalts-Mitgliedstaat des Antragstellers oder als Gerichtsstands- bzw. Vollstreckungs-Mitgliedstaat Verfahrenshilfe zu leisten hat: Gem. Art. 8 der Richtlinie hat Österreich für einen Antragsteller, der in Österreich Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und den Verfahrenshilfeantrag für ein im EU-Ausland zu führendes Verfahren in Österreich stellt, die Kosten für die Unterstützung durch einen örtlichen Rechtsanwalt oder eine andere gesetzlich zur Rechtsberatung ermächtigte Person bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe im Mitgliedstaat des Gerichtsstands einlangt, sowie die Kosten für die Übersetzung des Antrags und der erforderlichen Beilagen im Rahmen der Verfahrenshilfe zu übernehmen. Diese Beratungs- und Übersetzungskosten laufen also bei den aus Österreich „hinausgehenden“ Anträgen auf. Da die Beratung lediglich auf die grundsätzliche Möglichkeit einer Klagsführung und Stellung des Verfahrenshilfeantrags beschränkt ist, nicht jedoch eine Beratung über ausländisches Recht umfasst, kann mit den vorhandenen Beratungsmöglichkeiten (Amtstag, erste anwaltliche Auskunft, Beratungsleistungen verschiedener Institutionen wie BAK, WKÖ) in der Regel das Auslangen gefunden werden. Von außergewöhnlichen Ausnahmefällen abgesehen, in denen bereits im Verfahren des Wohnsitz- und Aufenthalts-Mitgliedstaates ein Anwalt beizugeben ist, laufen daher nur Übersetzungskosten auf.

Die Übersetzungskosten für einen in Österreich gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe in einem anderen Staat waren jedoch schon bisher gemäß § 3 Abs. 3 VerfahrenshilfeBG (Bundesgesetz vom 1. Dezember 1981, BGBl.Nr. 191/1982, zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1986, BGBl.Nr. 378/1986) vom Bund zu tragen, wenn der Antragsteller die erforderlichen Übersetzungen wegen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht beistellen konnte.

Die Anzahl der in den letzten Jahren in Österreich nach dem Verfahrenshilfe-Übereinkommen gestellten Anträge belief sich auf durchschnittlich drei bis fünf pro Jahr.

Da sich das Verfahrenshilfe-Übereinkommen nur auf die Übermittlung von Verfahrenshilfeanträgen aus dem bzw. ins Ausland beschränkt und im Übrigen das Recht auf direkte Antragstellung beim zuständigen Gericht unberührt lässt, erfreute sich das Verfahrenshilfe-Übereinkommen in den letzten Jahren nur einer sehr beschränkten Anwendung. Es ist davon auszugehen, dass in der Vergangenheit die überwiegende Zahl von Verfahrenshilfeanträgen jeweils direkt beim zuständigen Prozessgericht gestellt worden ist. Die Richtlinie ersetzt, was die Übermittlung der Verfahrenshilfeanträge angeht, im Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten zueinander (Ausnahme Dänemark) das Verfahrenshilfe-Übereinkommen. Auch nach der Richtlinie ist es aber weiterhin möglich, einen Verfahrenshilfeantrag direkt beim zuständigen Gericht zu stellen.

Die geringe Anzahl der Anträge nach dem Verfahrenshilfe-Übereinkommen dürfte aber auch auf seinen geringen Bekanntheitsgrad zurückzuführen sein. Die Richtlinie zog mediale Aufmerksamkeit auf sich und stellt eines der europäischen Instrumente der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Zivilsachen dar, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich eines höheren Bekanntheitsgrades erfreuen wird. Darüber hinaus ist allgemein aufgrund der generellen Zunahme grenzüberschreitender Tätigkeit der Bürger, aus der auch ein Ansteigen von grenzüberschreitenden Streitigkeiten resultiert, mit einer Zunahme der Anträge zu rechnen. Es ist aber nicht abschätzbar, wie viele Anträge in Zukunft gestellt werden. Selbst wenn man von einer Verdoppelung der Fälle ausgeht, ist nicht von nennenswerten Mehrbelastungen der öffentlichen Hand auszugehen. Auch in Hinkunft werden vermutlich in der überwiegenden Mehrheit der Fälle die Anträge auf Verfahrenshilfe direkt beim zuständigen Prozessgericht eingebracht werden, weshalb auch aus diesem Grund keine wesentlichen Mehrkosten zu erwarten sind.

Ist das Gerichts- oder Vollstreckungsverfahren in Österreich zu führen, so decken die derzeit geltenden Verfahrenhilfebestimmungen den Großteil der hiedurch auflaufenden Kosten ab (Befreiung von den Gerichtsgebühren, Kosten für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer usw.). Neu hinzu kommen aber die Reisekosten der Partei, die, wenn das Erscheinen dieser Person bei Gericht „erforderlich“ ist, auch von der Verfahrenhilfe umfasst sein müssen. Dies geht über den Umfang des derzeitigen österreichischen Systems der Verfahrenshilfe hinaus, das vorsieht, dass die Reisekosten einer Verfahrenshilfe genießenden Partei von dieser – vorbehaltlich eines Kostenersatzanspruches an den Gegner - selbst zu tragen sind. Die nun vorgeschlagene Ausdehnung der Verfahrenshilfe auf die Reisekosten jeder Verfahrenshilfe genießenden Partei kann daher zu Mehrkosten führen.

Vom Gericht ist aber im Einzelfall zu prüfen, ob die persönliche Anwesenheit der Partei vor Gericht erforderlich ist. Da das Gericht dabei die Möglichkeiten zu berücksichtigen hat, die sich aus den Bestimmungen über die Rechtshilfe ergeben, wird es nicht all zu häufig zu einem Auflaufen von Kosten kommen.

Von den Verfahren, in denen es zu einer Streitverhandlung oder Einvernahme kommt (gezählt wurden alle streitigen Erledigungen [mit Ausnahme der Sozialrechtssachen] sowie sämtliche P- und SW-Verfahren), dies sind etwa 240 000 pro Jahr, und unter Berücksichtigung der Möglichkeiten, die Einvernahme im Wege der Rechtshilfe durchzuführen, wird in geschätzten 50 Prozent der Fälle, also in 120 000 Verfahren, die persönliche Anwesenheit der Partei, sei es zur Parteieneinvernahme, sei es zur vorbereitenden Verhandlung, unbedingt erforderlich sein. Da in den meisten Fällen zumindest eine Partei am Gerichtsort wohnt, ist eine Anreise nur in 60 000 Fällen erforderlich. Im Jahr 2002 wurde in ca. 8000 (7744 unter Beigebung eines Anwalts) Fällen Verfahrenshilfe gewährt, also – ausgehend von den oben angeführten 240 000 Verfahren – in etwa 3 %, sodass Kosten für den Bund in 1800 Fällen auflaufen werden. Bei durchschnittlichen Kosten eines Flugtickets aus einem europäischen Land nach Österreich von 300 bis 400 Euro und den durchschnittlichen Kosten einer Bahnfahrt innerhalb Österreichs von 50 Euro ergibt dies unter Zugrundelegung der Annahme, dass in etwa 5 Prozent der Verfahren (= 90 Verfahren) eine der Parteien im Ausland wohnt, Kosten von 31 500 Euro (für die „Auslandsverfahren“) und 85 500 Euro (für die „Inlandsverfahren“), also von 117 000 Euro pro Jahr, die im Rahmen der Verfahrenshilfe zu übernehmen sind. Bei Annahme einer Obsiegensquote von 50 Prozent wären letztlich 58 500  Euro vom Staat zu tragen.

In wie vielen Fällen Parteien, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb Europas haben, in Österreich Verfahren führen und hiefür auch Verfahrenshilfe erhalten, ist schwer abschätzbar. Es werden diese Fälle jedoch sehr selten vorkommen, sodass sie bei den Berechnungen außer Betracht gelassen wurden.

In den Berechnungen sind jene Verfahren nicht berücksichtigt, in denen es von der Ausgestaltung oder dem Inhalt des Verfahrens eher selten vorkommen wird, dass eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und ihre Anwesenheit für das Verfahren dennoch erforderlich ist (zB Bestandstreitigkeiten, Verlassenschaftsverfahren).

Die Bedeckung wird durch Mehreinnahmen bei Gebühren und Ersätze in Rechtssachen zu erfolgen haben.

3. Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen:

Die Kosten für die Einrichtung der Videokonferenzanlagen werden rund 10 000 Euro pro Standort betragen, was bei den anfänglich geplanten 5 Anlagen in städtischen Ballungsräumen (Wien, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck) einen Aufwand von rund 50 000 Euro bedeutet. Der laufende Betreuungsaufwand kann zumindest in den großen Dienststellen durch die vorhandenen IT-Betreuungsstrukturen (IT-Administration und IT-Leitbediener) abgedeckt werden. Zu den Betriebskosten sind vorläufig noch die ISDN-Leitungskosten zu zählen, die nach einer vollständigen Integration der Videokonferenz in das Corporate Network Justice wegfallen werden.

Generell ist zu erwarten, dass sich der finanzielle Aufwand für Bildtelefonie und Videokonferenz zusammen mit den Leitungskosten in den nächsten Jahren deutlich verringern wird, sodass die Kosten für den in weiterer Zukunft geplanten vollständigen Einsatz dieser Technologie deutlich unter 10.000 Euro pro Standort liegen werden (Stichwort Voice over IP).

Durch den Einsatz dieser Technologien können den beteiligten Personen Reisekosten (die zumindest partiell vom Bund zu tragen sind), Zeitverlust und sonstige Unannehmlichkeiten ganz oder zumindest teilweise erspart werden. Die Beiziehung von Dolmetschern und Sachverständigen, die einen nicht unerheblichen finanziellen Aufwand bedeutet, kann erleichtert werden (z.B. Beiziehung eines Urdu-Dolmetschers in Wien für eine Vernehmung zwischen Innsbruck und Graz).

4. Verbandsklagen und Sonstiges:

Die weiteren vorgeschlagenen Änderungen werden zu keiner nennenswerten Mehrbelastung des Bundes führen. Die Erweiterung der Verbandsklagebefugnis auf sämtliche Ansprüche wird voraussichtlich zu einer lediglich geringfügigen Mehrbelastung führen.

IV. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der Vorschlag dient, soweit die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe betroffen sind, im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie RL 2003/8/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen. Die Bestimmungen zum Datenschutz entsprechen den Vorgaben des Datenschutzgesetzes 2000, das selbst eine Richtlinienumsetzung darstellt. Die übrigen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

V. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Die vorgeschlagenen Regelungen werden keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben.


B. Besonderer Teil

Zu Art. I (JN):

Zu Z 1 (Titel):

Die Kurzbezeichnung „JN“ wird zwar seit vielen Jahren als Abkürzung für die Jurisdiktionsnorm verwendet, ist aber keine gesetzliche Abkürzung. Dies soll nun nachgeholt werden.

Zu Z 2 (§ 43):

Die aufgrund der Zivilverfahrens-Novelle 2002 nunmehr unrichtig gewordenen Zitate sollen entfallen.

Zu Z 3 (§ 49):

Die Änderung ist Folge der Neufassung des § 49 Abs. 2 durch das AußStr-BegleitG, BGBl I Nr 112/2003 und dient der Anpassung der Verweisungen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Z 4 und 5 (§ 55):

§ 55 Abs. 4 setzt einen Mindeststreitwert von 4.500 Euro für jene Rechtsstreitigkeiten fest, in denen ein in § 29 KSchG genannter Verband (seit 1.1.2001 sind das auch alle von den übrigen Mitgliedstaaten der EU im Amtsblatt veröffentlichten Vereine und Stellen, deren Zweck auch der Schutz von Verbrauchern ist) einen Geldleistungsanspruch einklagt, der ihm abgetreten wurde. Dadurch werden sogenannte „Musterprozesse“ der genannten Verbände ermöglicht.

Ziel der Musterprozesse der in § 29 KSchG genannten Verbände ist es, ein Testverfahren zur Abklärung der materiellrechtlichen Rechtslage im Interesse breiter Bevölkerungskreise zu ermöglichen. Nicht nur die Erzielung der Fallgerechtigkeit, sondern das öffentliche Rechtspflegeinteresse ist ausschlaggebend. Es sollen auch bei im Einzelnen geringwertigen Ansprüchen, die aber wirtschaftlich gesehen insgesamt von erheblicher Bedeutung sind, richtungweisende Entscheidungen herbeigeführt werden können.

Um nun solche Musterprozesse zu ermöglichen, wurde der Weg über die Regeln für die Streitwertberechung der JN gewählt. Der geltend gemachte Anspruch sollte durch den fiktiven, vom Gesetz vorgegebenen Mindeststreitwert über alle betragsmäßigen Rechtsmittelbeschränkungen hinwegkommen. Mit Anhebung der betragsmäßigen Rechtsmittelbeschränkung für die uneingeschränkte Zulässigkeit der (außerordentlichen) Revision im Jahre 1997 wurde es jedoch erforderlich, das Rechtsmittelprivileg streitwertunabhängig in den Rechtsmittelvorschriften selbst festzuschreiben, weil allein durch den in § 55 Abs. 4 angeordneten Mindeststreitwert eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht mehr gewährleistet war. In § 502 ZPO wurde daher die Möglichkeit eine außerordentliche Revision zu erheben um „die unter § 55 Abs. 4 fallenden Streitigkeiten“ ergänzt.

Zweck dieser Bewertungsvorschriften und Rechtsmittelbegünstigungen war es stets zu ermöglichen, dass in Ansehung einer bestimmten Rechtsfrage des materiellen Rechts, die von allgemeiner Bedeutung (für zahlreiche künftige Streitfälle) ist, ein Testverfahren mit Anwaltspflicht bis zum OGH geführt werden kann.

Schon die Erläuterungen zur Regierungsvorlage bei Einführung der Vorgängerbestimmung des § 55 Abs. 4, nämlich des damaligen § 55 Abs. 1 Z 3 (ErläutRV 669 BlgNR XV GP), gingen davon aus, dass die sachliche Rechtfertigung dieser Privilegierung darin besteht, im Einzelnen geringwertige Ansprüche, die (gesamt)wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung sind, höherinstanzlichen „richtungweisenden Entscheidungen“ zuzuführen.

Dem hat sich auch der VfGH in einem Gesetzesprüfungsverfahren angeschlossen (VfGH E 15.12.1994 G 126/93 zu § 55 Abs. 4 JN idF BGBl 1989/343). Demnach besteht die sachliche Rechtfertigung eines erhöhten Streitwerts (und damit eines besonderen Streitwerts, der zu Begünstigungen im Verfahrensrecht führt) für bestimmte Verbandsklagen im Konsumentenschutz auf Grund der überindividuellen Interessen an einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung. Maßgeblich ist das allgemeine (überindividuelle) Interesse an einer Klärung bestimmter über den (geringwertigen) Einzelfall weit hinausgehender Rechtsfragen durch den Obersten Gerichtshof. Die Besserstellung der abtretenden und Schlechterstellung aller übrigen Gläubiger sei aus diesem Grund ein Nebeneffekt, dem keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme. § 55 Abs. 4 sei nach der Literatur ein Teilaspekt der Verbandsklage und damit auf die Wahrung „öffentlicher Interessen“ oder spezifisch „kollektiver“ Gruppeninteressen, also insgesamt auf den Schutz „überindividueller“ Belange gerichtet.

Es bieten sich aber nicht nur Geldforderungen, sondern auch Ansprüche anderer Art (soferne sie abtretbar sind) in gleicher Weise als Gegenstand eines Testverfahrens an. Es sollen daher auch Musterprozesse für abtretbare Ansprüche jedweder Art ermöglicht werden, deren Wahrnehmung in den Aufgabenbereich der im § 29 KSchG genannten Verbände fällt, weil sich die Verbandsklagen zur Klärung von Rechtsfragen allgemeiner, weit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung in der Praxis bestens bewährt haben. Die bestehende Regelung soll daher über die reinen Geldleistungsklagen hinaus derart ausgedehnt werden, dass ein Musterprozess zum Schutz überindividueller Interessen unabhängig von der Natur des abgetretenen Anspruchs geführt werden kann.

Gleichzeitig soll diese Änderung dazu genützt werden, die Rechtsmittelprivilegien der Verbandsklagen nicht mehr durch einen fiktiven Mindeststreitwert und durch Verweisung auf § 55 Abs. 4 in den entsprechenden Rechtsmittelvorschriften sicherzustellen, sondern mittels Umschreibung des Anspruchs in der Bestimmung, die sich mit der Zulässigkeit der Revision beschäftigt und bisher auf „die unter § 55 Abs. 4 fallenden Streitigkeiten“ verwiesen hat, also in § 502 Abs. 5 ZPO.  Damit kann auf den fiktiven Streitwert des § 55 Abs. 4 verzichtet werden, der aufgrund der dargestellten Änderungen durch die Wertgrenzen-Novelle 1997 ohnedies nur mehr für die Frage der Anwaltspflicht und die Bekämpfbarkeit von Beschlüssen nach § 517 ZPO  Bedeutung hat.

Damit bleiben die bisher bestehenden Rechtsmittelbegünstigungen für Musterprozesse in der ZPO für Entscheidungen in der Sache erhalten. Eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes gegen Sachentscheidungen ist daher weiterhin unabhängig vom Streitwert lediglich vom Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängig.

Zu Z 6 (§ 76a):

Die Änderung ist Folge der Neufassung des § 49 Abs. 2 durch das AußStr-BegleitG, BGBl I Nr 112/2003 und dient der Anpassung der Verweisungen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Z 7 (§ 101):

Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Vertragsstaates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Liegt daher nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vor, so ist auch die inländische Gerichtsbarkeit, also die abstrakte Zuständigkeit österreichischer Gerichte, gegeben. Fehlt es aber – mangels eines entsprechenden inländischen Gerichtsstandes – an einer konkreten örtlichen Zuständigkeit und somit an einem konkret zuständigen inländischen Gericht, so muss der Oberste Gerichtshof gemäß § 28 Abs 1 Z 1 zur Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen Gerichts („Ordination“) angerufen werden. Diese Konstellationen treten in letzter Zeit vermehrt auf; zur Vereinfachung und Beschleunigung dieser Verfahren, aber auch zur Verminderung der Kosten soll daher ein Wahlgerichtsstand geschaffen werden, um in jenen Fällen, in denen es nicht ohnedies ein zuständiges Gericht gibt, die Notwendigkeit einer Ordination durch den Obersten Gerichtshof zu vermeiden. Um durch die Schaffung eines Gerichtsstandes nicht Zuständigkeitsstreitigkeiten hervorzurufen, wurde bewusst kein subsidiärer Gerichtsstand, sondern (für die Fälle der ex-lege Geltung der Bestimmungen der CMR) ein echter Wahlgerichtsstand eingerichtet, von dem auch dann, wenn ein anderer inländischer Gerichtsstand vorliegt, Gebrauch gemacht werden kann.

Zu Art. II (ZPO):

Zu Z 1 (§ Titel):

Die Kurzbezeichnung „ZPO“ wird zwar seit vielen Jahren als Abkürzung für die Zivilprozessordnung verwendet, ist aber keine gesetzliche Abkürzung. Dies soll nun nachgeholt werden.

Zu Z 2 (§ 27):

Die Bestimmungen über die Verbandsklage nach § 55 Abs. 4 JN werden umgestaltet. Auf die Erläuterungen zu § 55 JN wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Die Änderung des § 27 ist eine Folgeänderung dieser - im wesentlichen lediglich systematischen - Umgestaltung. Die Anwaltspflicht für Verbandsklagen ist nun in § 27 zu verankern. Eine Aufgabe der Anwaltspflicht wäre aus der Sicht des Gleichheitssatzes äußerst bedenklich, weil die sachliche Rechtfertigung der Begünstigungen im Rechtsmittelrecht eben nur darin bestehen kann, dass es sich um Verfahren mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung handelt, die schon auf Grund ihrer Vorbildfunktion eine besonders sorgfältige Behandlung in rechtlicher Hinsicht - und damit die Garantie einer qualifiziert rechtskundigen Betreuung, wie sie auf Grund ihrer Erfahrung und Ausbildung nur die Anwaltschaft gewährleisten kann, - benötigen.

Diese Regelung stellt auch eine redaktionelle Verbesserung dar, weil - abgesehen von der Anwaltspflicht - in der JN seit der Wertgrenzen-Novelle 1997 keine Notwendigkeit mehr für einen fiktiven Streitwert der Verbandsklage besteht. Es kommt auch der Systematik der zivilrechtlichen Verfahrensgesetze entgegen, die Anwaltspflicht für eine besondere Verfahrensart in die allgemeinen, die Anwaltspflicht regelnden Bestimmungen der ZPO aufzunehmen statt diese bloß mittelbar - und letztlich unsystematisch - durch Zuweisung eines entsprechenden fiktiven Streitwerts in der JN zu begründen.

Zu Z 3 bis 5 (§ 64, 64a, 64b und 68):

Allgemeines

Die RL 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe soll in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug eine angemessene Prozesskostenhilfe (Verfahrenshilfe) für alle Unionsbürger (unabhängig von deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU) und für alle Drittstaaten-Angehörigen, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, gewährleisten. Jene Schwierigkeiten, mit denen Parteien bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug typischerweise zusätzlich zu rein innerstaatlichen Streitsachen konfrontiert sind, sollen dadurch so weit wie möglich minimiert werden. Die Richtlinie schreibt daher gemeinsame Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in Verfahren mit grenzüberschreitendem Bezug vor.

Nach Art. 3 der Richtlinie muss in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug jedenfalls sichergestellt sein: Rechtsbeistand und rechtliche Vertretung vor Gericht, sofern eine solche geboten ist, Unterstützung bei bzw. Befreiung von den Gerichtskosten, von den unmittelbar mit dem grenzüberschreitenden Charakter einer Streitsache verbundenen Kosten (dazu gehören insbesondere notwendige Übersetzungskosten und (An-)Reisekosten von Zeugen und der verfahrenshilfegenießenden Partei, soweit deren persönliches Erscheinen beim Prozessgericht erforderlich ist), von den Kosten für Personen, die vom Gericht mit der Wahrnehmung von Aufgaben während des Prozesses betraut sind, sowie die vorprozessuale Rechtsberatung zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Die Prozesskostenhilfe muss auch für außergerichtliche (Schlichtungs-)Verfahren gewährt werden, allerdings nur wenn und soweit diese durch Gesetz oder vom Gericht zwingend vorgeschrieben werden. Für Verfahren, „die speziell darauf ausgerichtet sind, den Prozessparteien zu ermöglichen, sich selbst zu vertreten“, besteht nach der Richtlinie keine Pflicht zur Beigebung eines Rechtsbeistands/Vertreters. Darunter sind nach österreichischem Recht grundsätzlich jene Verfahren zu verstehen, in denen keine absolute Anwaltspflicht besteht. Auch die bestehenden außergerichtlichen Verfahren (mietrechtliches Schlichtungsstellenverfahren und das neue nachbarrechtliche Schlichtungsstellenverfahren) sind „speziell darauf ausgerichtet“, dass die Parteien sich selbst vertreten, sodass es nicht erforderlich ist, hiefür einen Rechtsbeistand nach der ZPO beizugeben.

Umsetzungsbedarf besteht jedenfalls hinsichtlich der Reisekosten der Parteien sowie der von der Richtlinie angeordneten – grundsätzlich zeitlich unbeschränkten – Weitergeltung der Verfahrenshilfe für das Vollstreckungsverfahren. Hinsichtlich auflaufender  Übersetzungs- und Dolmetschkosten wird bereits jetzt von der Judikatur deren Ersatz als Barauslagen des Rechtsanwalts anerkannt (WR 518 OLG Wien), doch scheint es zweckmäßig dies im Gesetzestext klarzustellen. Ebenfalls klargestellt werden soll, dass die Beigabe eines Rechtsanwalts für einen bestimmten Rechtsstreit bzw. zur Durchsetzung eines bestimmten Anspruchs auch die vorprozessuale Rechtsberatung umfasst und zum Aufgabenbereich des bestellten Verfahrenshelfers gehört.

Zu den Reisekosten der Partei:

Nach Art. 7 lit. c der Richtlinie hat die vom Gerichtsstandsmitgliedstaat zu gewährende Verfahrenshilfe die Reisekosten jener mit der Darlegung des Falls befassten Personen zu umfassen, die von der verfahrenshilfegenießenden Partei zu tragen wären, wenn das Gesetz oder das Gericht die Anwesenheit dieser Personen bei Gericht verlangt und das Gericht entscheidet, dass die betreffenden Personen nicht auf andere Weise (insbesondere im Wege der Rechtshilfe) zur Zufriedenheit des Gerichts gehört werden können. Diese Formulierung umfasst nicht nur die Zeugen, sondern auch die Parteien. Dies geht über den Umfang des derzeitigen österreichischen Systems der Verfahrenshilfe hinaus, das in § 64 Abs. 1 Z 1 lit c nur die Reisekosten von Zeugen, nicht aber jene der Partei umfasst. Die Reisekosten einer verfahrenshilfegenießenden Partei sind nach geltendem Recht - wie die Reisekosten jeder Partei – grundsätzlich (zunächst) von der Partei selbst zu tragen und können lediglich gemäß § 42 Abs. 1 im Fall des Obsiegens von der gegnerischen Partei zurückverlangt werden. Die daher erforderliche Umsetzungsbestimmung findet sich in § 64 Abs. 1 Z 5; auch die Reisekosten der Partei sind, wenn deren persönliche Anwesenheit erforderlich ist, von der Verfahrenshilfe umfasst.

Um einerseits eine Diskriminierung der im Inland ansässigen Parteien bei reinen „Inlandsfällen“ zu verhindern, die womöglich einen viel längeren Anreiseweg auf sich nehmen müssen, als die im (womöglich nahen) Ausland lebende Partei, und andererseits wie schon bisher bei den zivilverfahrensrechtlichen Verfahrensbestimmungen nicht zwischen Inländern, EU-Ausländern und Drittstaatenangehörigen zu differenzieren und so eine Rechtszersplitterung zu vermeiden (so auch bei der Umsetzung der Beweisaufnahme-Verordnung, BGBl. I Nr. 114/2003), wird  die Ausdehnung der Verfahrenshilfe auf die Reisekosten jeder verfahrenshilfegenießenden Partei ganz allgemein vorgesehen.

Grundlage für den Reisekostenersatzanspruch nach § 64 Abs. 1 Z 5 ist einerseits die die Begünstigung nach Z 5 umfassende Verfahrenshilfebewilligung und andererseits ein Beschluss des Gerichts, aus dem sich ergibt, dass die Anwesenheit der Partei vor Gericht erforderlich ist bzw. war. Wie beim Zeugen bildet einen derartigen Beschluss die Ladung der Partei oder, wenn die Partei ohne Ladung erscheint, der gesonderte Beschluss des Gerichts, dass ihr Erscheinen notwendig war. Bei der Prüfung, ob/inwieweit die persönliche Anwesenheit der Partei vor Gericht erforderlich ist, hat das Gericht auch die Möglichkeiten zu berücksichtigen, die sich aus den Bestimmungen über die Rechtshilfe ergeben. Ist bereits vom Gesetz die Anwesenheit der Partei gefordert, wie dies nach § 258 Abs. 3 für die vorbereitende Verhandlung der Fall ist, so ist eine gesonderte Beschlussfassung des Gerichts nicht erforderlich.

Die Höhe und Art der Geltendmachung der Reisekosten bestimmt sich nach den auf Zeugen anwendbaren Bestimmungen des GebAG.

Zur Gewährung der Verfahrenshilfe für ein anschließendes Vollstreckungsverfahren:

Die Prozesskostenhilfe ist nach Art. 9 der Richtlinie für das gesamte Verfahren einschließlich des Vollstreckungsverfahrens und eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens ohne zeitliche Einschränkung (weiter) zu gewähren. Die Verpflichtung zur „Weitergewährung“ der Verfahrenshilfe für das Vollstreckungsverfahren gilt auch für die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung, wenn der betreibenden Partei im Verfahren, in dem diese Entscheidung ergangen ist, Verfahrenshilfe gewährt worden ist. Diese Verpflichtung des Vollstreckungsmitgliedstaats, für die Vollstreckung eines in einem anderen EU-Staat erwirkten Vollstreckungstitels die Verfahrenshilfe weiter zu gewähren, besteht schon bisher aufgrund Art. 50 EuGVVO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) bzw. Art. 44 EuGVÜ und Art. 44 Lugano-Übereinkommen.

Die zeitliche Beschränkung der Verfahrenshilfe auf „ein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren“, wie es § 64 Abs. 1 vorsieht, kann daher in dieser Form nicht beibehalten werden. Die dort angeführte Beschränkung soll daher entfallen. Statt dessen wird von der in Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit, „in jeder Phase des Verfahrens“ eine „neuerliche Prüfung des Antrags“ vorzusehen, Gebrauch gemacht und in § 68, der sich mit dem Erlöschen oder Entziehen der Verfahrenshilfe beschäftigt, in einem neu einzufügenden Abs. 1a vorgesehen, dass in allen Vollstreckungsverfahren, die erst ein Jahr oder später nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitet werden, das (Exekutions-)gericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe weiterhin vorliegen. Das Gericht hat dabei in erster Linie zu berücksichtigen, ob sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die zur Verfahrenshilfegewährung geführt haben, geändert haben, aber auch zu prüfen, ob  die Verfahrenshilfe weiterhin im ursprünglich zuerkannten Ausmaß erforderlich ist, insbesondere ob die Beigebung eines Rechtanwalts nach der Lage des Falls weiterhin notwendig ist. Um überprüfen zu können, ob sich die Verhältnisse des Antragstellers seit Gewährung der Verfahrenshilfe im Titelverfahren geändert haben, kann vom Antragsteller die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses verlangt werden (§ 68 Abs. 3 des Entwurfs).

Wurde daher in einem vor einem österreichischen Gericht geführten Verfahren einer Partei Verfahrenshilfe gewährt, so erstreckt sich diese Verfahrenshilfe auch auf das zur Durchsetzung der in diesem Rechtsstreit ergangenen Entscheidung geführte Verfahren. Eine zeitliche Beschränkung gibt es nicht mehr. Wird das Vollstreckungsverfahren allerdings nicht innerhalb eines Jahres eingeleitet, so findet eine amtswegige Überprüfung statt.

Gleiches gilt, wenn in einem vor einem EU-Mitgliedstaat geführten Verfahren einer Partei Verfahrenshilfe gewährt wurde und die dort ergangene Entscheidung in Österreich vollstreckt werden soll. Die „Weitergeltung“ der gewährten Verfahrenshilfe auch für ein Inlandsverfahren wird in einem neuen § 64a ausdrücklich festgeschrieben. Gleichzeitig werden in dieser Bestimmung die erforderlichen Verfahrensschritte näher beschrieben.

Die Gewährung der Verfahrenshilfe für das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie hat nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates zu erfolgen. Damit trägt die Richtlinie dem Umstand Rechnung, dass die Verfahrenshilfesysteme (Voraussetzungen und inhaltliche Ausgestaltung der gewährten Begünstigungen) in den einzelnen Mitgliedstaaten erheblich divergieren (so wird etwa im englischen Prozesskostenhilfesystem nicht von den Gerichtskosten befreit, sondern dem Verfahrenshilfeempfänger ein bestimmter Betrag für die Prozessführung gewährt, dessen Höhe sich einerseits danach richtet, wie viele Anträge pro Jahr gestellt werden und wie würdig der konkrete Einzelfall ist). Eine schlichte „Weiter“gewährung der im Erkenntnisverfahren gewährten Verfahrenshilfe im  Exekutionsverfahren wie in rein inländischen Verfahren ist aufgrund dieser Divergenzen in grenzüberschreitenden Verfahren faktisch nicht möglich. Art und Umfang der im Rahmen der Verfahrenshilfe zu gewährenden Begünstigungen richten sich daher allein nach österreichischem Recht. Dementsprechend ist der Inhalt der ausländischen Verfahrenshilfebewilligung unter Mitwirkung der Partei an das österreichische Recht anzupassen.

Beruft sich daher eine betreibende Partei auf eine ihr im Verfahren zur Erlangung des Exekutionstitels im Ausland gewährte Verfahrenshilfe, so hat sie zunächst zu bescheinigen, dass und in welchem Umfang ihr diese gewährt worden ist. Darüber hinaus wird vorgesehen, dass sie präzisieren muss, welche Begünstigungen des § 64 sie anstrebt. Das Gericht hat für den Ausspruch über den Umfang der zu gewährenden Verfahrenshilfe zu prüfen, welche Begünstigungen dem Antragsteller nach dem österreichischen Verfahrenshilfesystem zustehen. Dabei ist zu beachten, dass dem Antragsteller im Vollstreckungsmitgliedstaat nach Art. 50 EuGVVO die „günstigste Behandlung“ zukommt, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats – für einen gleichgelagerten rein inländischen Fall – vorsieht.

Die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers sind dabei nur für die Frage zu berücksichtigen, in welchem Umfang, grundsätzlich aber nicht, ob überhaupt Verfahrenshilfe zu gewähren ist.

Wird das Exekutionsverfahren erst nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens eingeleitet, so hat wie bei rein inländischen Verfahren eine umfassende Prüfung nach § 68 Abs. 1a zu erfolgen.

Zu den Übersetzungs- und Dolmetschkosten:

Die im Mitgliedstaat des Gerichtsstands zu gewährende Prozesskostenhilfe hat gemäß Art. 7 der Richtlinie auch Dolmetschkosten, sowie die Kosten für die Übersetzung der vom Gericht verlangten und vom Verfahrenshilfeempfänger vorgelegten Schriftstücke, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sind, zu umfassen.

Zu den Dolmetschkosten enthält die Richtlinie keine Einschränkung, weshalb darunter nicht nur die Dolmetschkosten zu verstehen sind, die während der Verhandlung, also für die Kommunikation mit dem Gericht sowie für eine Urkundenvorlage erforderlich sind (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. c), sondern grundsätzlich auch jene Dolmetschkosten, die für eine zweckmäßige Kommunikation zwischen der verfahrenshilfegenießenden Partei und ihrem Rechtsanwalt notwendig sind. Die Rechtsprechung hat schon bisher die Kosten für eine vom Verfahrenshilfeanwalt beauftragte Übersetzung von Urkunden, deren Vorlage im Verfahren erforderlich ist, als diesem zu ersetzende Barauslagen nach § 64 Abs. 1 lit. f anerkannt (vgl. OLG Wien 25.11.1991, 14 R 190, 231/91, WR 518). Zur Klarstellung sollen diese aber nunmehr in § 64 Abs. 1 Z 1 lit. f ausdrücklich genannt werden, insbesondere um auch den Ersatz der allfällig auflaufenden Dolmetsch- und Übersetzungskosten für die Sachverhaltsaufnahme und das Rechtsgespräch zwischen dem Rechtsanwalt und der Partei sicherzustellen. Dies scheint insbesondere im Hinblick auf die von der Richtlinie vorgeschriebene Gewährung von Verfahrenshilfe auch für vorprozessuale Rechtsberatung, die in den meisten Fällen durch die Beigebung eines Rechtsanwalts gewährt werden wird, angebracht. Die aufgewendeten Kosten sind nachvollziehbar aufzuschlüsseln und dem Gericht nachzuweisen (zu ersetzen sind nur notwendige Barauslagen).

Zur vorprozessualen Rechtsberatung:

Nach Art. 3 Abs 2 lit. a der Richtlinie hat die Prozesskostenhilfe in einer Streitsache auch die vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung zu umfassen.

Schon jetzt kann im Rahmen der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs. 1 Z 3 die Beigebung eines Rechtsanwalts auch bereits zur Vorbereitung der Durchsetzung des Anspruchs (Verfassen und Einbringen der Klage) gewährt werden. Davon umfasst ist die Beratung durch den Rechtsanwalt zur Abklärung der konkreten Erfolgsaussichten und die Möglichkeit, nach der Beratung durch den Rechtsanwalt von der Klageerhebung Abstand zu nehmen und den Streit außergerichtlich (etwa durch Vergleich) beizulegen sowie die mit der Durchsetzung eines Anspruchs in Zusammenhang stehenden Vorbereitungshandlungen, wie Fälligstellung durch Mahnung und ähnliches. Das österreichische Verfahrenshilfesystem zieht bei der Beigebung eines Verfahrenshelfers keine strikte Trennung in vorprozessuale und prozessuale Rechtsberatung, wie sie die Richtlinie vor Augen hat; vielmehr erfolgt die Beigebung eines Rechtsanwalts für einen bestimmten Rechtsstreit und nicht für eine bestimmte Verfahrensphase. Ob die Verfahrenshilfe nach § 64 Abs. 1 Z 3  nur eine prozessuale oder auch eine vorprozessuale Beratung umfasst, richtet sich im Grunde nach dem Zeitpunkt des Antrags auf Beigebung eines Rechtsanwalts. Die Verpflichtung des beigegebenen Verfahrenshelfers (auch) zur vorprozessualen Rechtsberatung besteht daher zwar schon aufgrund der geltenden Rechtslage, wird jedoch nun zur Klarstellung im Zuge der Richtlinienumsetzung in § 64 Abs. 1 Z 3 ausdrücklich festgeschrieben. Diese auf Vorbereitung einer Klage oder einer außergerichtlichen Streitbeilegung gerichtete vorprozessuale Rechtsberatung ist, wie die prozessuale Rechtsberatung, (nur) vom Gerichtsstandsmitgliedstaat zu gewähren, zumal nur in diesem angemessene Kenntnisse des anzuwendenden Rechts gewährleistet werden können.

Voraussetzung der Gewährung vorprozessualer Rechtsberatung ist allerdings stets das Vorliegen eines konkreten Streitfalles. Gegenstand muss ein durchzusetzender Anspruch sein, den der Verfahrensgegner bereits bestritten hat. Die Rechtsdurchsetzung, also die Geltendmachung des Anspruchs muss konkret geplant sein. Bloße Auskünfte über die Rechtslage oder allfällige Erfolgsaussichten einer angedachten Rechtsverfolgung sind hievon nicht erfasst; ebenso nicht eine Rechtsberatung zur vorsorglichen Vermeidung eines Streitfalles. Dies ergibt sich aus dem von der Richtlinie verwendeten Wort „Streitsachen“ („dispute“) und findet seine Entsprechung im Einleitungssatz des § 64 „für einen bestimmten Rechtsstreit“.

Ein bereits vorhandener Streitfall soll beigelegt werden, eine außergerichtliche Lösung angestrebt werden. Die Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung umfasst etwa die Beratung eines Ehepartners, der eine Scheidungsklage einbringen will (oder bereits ein strittiges Scheidungsverfahren führt) im Hinblick auf die Möglichkeiten, sich über bestimmte Fragen außergerichtlich zu einigen, hierüber eine Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG zu schließen und so die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG zu schaffen. Der bestellte Rechtsanwalt ist dann sowohl zur Einbringung der Scheidungsklage, als auch zur Stellung eines Antrages nach § 55a EheG befugt.

Die vorprozessuale Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt muss aber auch für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sein. Hiefür sind die gleichen Kriterien maßgeblich wie für die Einbringung einer Klage, weil die vorprozessuale Rechtsberatung bloße Vorbereitungshandlung für die Klagsführung bzw deren Vermeidung ist.

Die präsumptive „beklagte Partei“, also die Partei, der gegenüber ein Anspruch geltend gemacht werden soll, hat vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen Anspruch auf vorprozessuale Rechtsberatung, weil noch keine Streitsache vorliegt. Erst wenn ein konkreter Anspruch abgewehrt werden muss, kann Verfahrenshilfe beantragt werden, in deren Rahmen dann eine außergerichtliche Lösung angestrebt werden kann.

Die vom Wohnsitzmitgliedstaat nach Art. 8 der Richtlinie zu gewährende Verfahrenshilfe/vorprozessuale Beratung beschränkt sich auf die Hilfestellung für die Stellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe im Gerichtsstands- bzw. Vollstreckungsmitgliedstaat sowie auf grundlegende Fragen, wie etwa, ob die angestrebte Rechtsverfolgung oder auch der Verfahrenshilfeantrag vollkommen aussichtslos ist, wo eine allfällige Klage einzubringen wäre (Abklärung der internationalen Zuständigkeit und soweit möglich des Gerichtsstands). Diese Beratung im Wohnsitzmitgliedstaat ist gemäß Artikel 8 lit. a der Richtlinie durch einen Rechtsanwalt oder eine andere gesetzlich zur Rechtsberatung ermächtigte Person, worunter auch Berufsverbände oder etwa Verbraucherverbände zu verstehen sind, zu gewährleisten. Diesen Kriterien entsprechen jedenfalls die in Österreich im Rahmen der Amtstage bei den Bezirksgerichten (die auch die Übermittlungsstellen nach der Richtlinie sind), sowie die von den Rechtsanwaltskammern (erste anwaltliche Auskunft) gewährte kostenlose Rechtsauskunft bzw. Rechtsberatung, aber auch die von Interessenvereinigungen, wie der Arbeiterkammer oder der Wirtschaftskammer angebotenen Beratungsleistungen, sodass diesbezüglich keine Anpassungen erforderlich sind. Für Ausnahmefälle sieht § 10 Abs. 4 des Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetzes die Beigabe eines Rechtsanwalts auch für den Verfahrenshilfeantrag vor (siehe Art. VII des Entwurfs).

Zur außergerichtlichen Streitbeilegung:

Art. 10 der Richtlinie sieht vor, dass die unter den in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen zu gewährende Verfahrenshilfe auch auf außergerichtliche Verfahren auszudehnen ist, wenn die Parteien gesetzlich verpflichtet sind, diese anzuwenden, oder den Streitparteien vom Gericht aufgetragen wird, diese in Anspruch zu nehmen. Im österreichischen Recht sind derzeit zwei Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung verpflichtend im Sinn des Art. 10 der Richtlinie vorgesehen: nämlich im Wohnrecht das verwaltungsrechtliche Verfahren vor den Schlichtungsstellen, wenn solche eingerichtet sind, und der mit Art. III ZivRÄG 2004, BGBl. I Nr. 91/2003 eingeführte verpflichtende Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung in Verfahren über nachbarrechtliche Streitigkeiten nach § 364 Abs. 3 ABGB.

Das wohnrechtliche Schlichtungsstellenverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, in dem den Parteien keine Verfahrenskosten erwachsen und das speziell darauf ausgerichtet ist, dass sich die Parteien selbst vertreten (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie). Es ist daher in diesem Verfahren weder eine einstweilige Befreiung von Kosten, noch eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.

Die im Nachbarrecht vor Einbringung einer Klage zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 364 Abs. 3 ABGB in Anspruch zu nehmende außergerichtliche Streitbeilegung bietet verschiedene Arten der außergerichtlichen Streitbeilegung an: die Befassung einer Schlichtungsstelle, die Inanspruchnahme eines Mediators oder den Versuch eines prätorischen Vergleichsabschlusses.

Stehen mehrere Arten der außergerichtlichen Streitbeilegung zur Verfügung, so muss nach der Richtlinie nicht für alle Verfahrenshilfe gewährt werden. Es ist ausreichend, wenn für eine der alternativ zur Wahl gestellten Verfahren Verfahrenshilfe angeboten wird. Für die nachbarrechtlichen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren geschieht dies durch die Gewährung von Verfahrenshilfe für den prätorischen Vergleichsversuch (§ 433 Abs. 1). Hiefür ist schon bisher die Gewährung von Verfahrenshilfe möglich. Dies soll aber, um Unklarheiten, insbesondere auch hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang Verfahrenshilfe für außergerichtliche Verfahren gewährt wird, hintanzuhalten, ausdrücklich im Gesetz klargestellt werden.

Zu Z 6 und Z 7 (§§ 70 und 71):

Die Änderungen sichern die Möglichkeit der direkten Einhebung der der verfahrenshilfegenießenden Partei aus Amtsgeldern ersetzten Reisekosten vom unterlegenen Gegner (§ 70), sowie die Rückforderbarkeit dieser Reisekosten von der Partei im Falle der Nachzahlung (§ 71).

Zu Z 8 (§ 72):

Dem Grundsatz folgend, dem Revisor ein Überprüfungsrecht für Entscheidungen einzuräumen, die eine Kostenbelastung des Bundes herbeiführen, um dadurch die Interessen und das rechtliche Gehör des Bundes zu wahren, wird in § 72 ein Rekursrecht des Revisors gegen alle nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse eingeführt. Es steht ihm auch das Recht zu, Anträge auf Entziehung oder Erlöschen der Verfahrenshilfe zu stellen, wenngleich dies kaum vorkommen wird, weil den Revisor keine laufende Überwachungsfrist trifft und ihm somit die für solche Anträge nötigen Informationen meist fehlen werden. Die Kontrolle durch den Revisor hat sich bei der Überprüfung der Zeugen- und Sachverständigengebühren bewährt und soll daher auch auf den kostenintensiven Bereich der Verfahrenshilfe ausgedehnt werden. Die Einführung eines Rekursrechts in Verfahrenshilfesachen bedingt auch Änderungen in den §§ 283 und 477 Geo., die gesondert zur Begutachtung gestellt werden.

Das Rekursrecht des Revisors ist – anders als noch im Begutachtungsentwurf – nicht auf bestimmte Themenbereiche beschränkt. Die Sinnhaftigkeit und Praktikabilität einer solchen Einschränkung wurde im Begutachtungsverfahren bezweifelt. Um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, soll dem Revisor daher ein volles Rekursrecht zukommen. Durch die Einschaltung des Revisors mag es insgesamt etwas länger dauern, bis eine rechtkräftige Entscheidung über die Verfahrenshilfe vorliegt. Anträge oder Rechtsmittel in diesen Sachen werden vom Revisor aber unter Beachtung der Grundsätze der Verfahrensbeschleunigung vordringlich zu behanden sein.

Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 6 MRK), ist der Rekurs zweiseitig ausgestaltet; die Frist bleibt bei 14 Tagen, um Verzögerungen möglichst gering zu halten.

Bezüglich der Beteiligung des Gegners des Verfahrenshilfewerbers im Rekursverfahren ist die Bestimmung des § 65 Abs. 2 zu beachten, wonach der Beschluss über den Antrag dem Gegner frühestens mit der Klage zugestellt werden darf. In ein allfälliges Rekursverfahren vor Zustellung der Klage ist der Gegner somit nicht einzubeziehen. Anderes gilt für den Revisor. Dieser ist nicht „Gegner“ des Verfahrenshilfewerbers (es ist ihm auch die Klage nicht zuzustellen). Ihm ist daher die Entscheidung über die Verfahrenshilfe sogleich zuzustellen.  

Umgekehrt hat der Verfahrenshilfeanwalt gemäß § 68 Abs 1 und 2 das Recht, einen Antrag auf Erlöschen oder Entziehen der Verfahrenshilfe zu stellen. Dementsprechend kommt ihm – bei Abweisung seines Antrages – das Rekursrecht und – im Fall eines Rekurses der Verfahrenhilfe genießenden Partei gegen den stattgebenden Beschluss – das Recht auf Einbringung einer Rekursbeantwortung zu.

Durch die Ausgestaltung des Rekursverfahrens als ein-, zwei-, bzw mehrseitiges Verfahren wird es jedenfalls zu einer gewissen Verlängerung der Verfahrensdauer kommen, die allerdings durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs bedingt und somit gerechtfertigt ist. 

In Verfahrenshilfesachen ist die Rechtsprechung zur Frage des Kostenersatzes im Rekursverfahren uneinheitlich (vgl Stohanzl, ZPO15 § 72 ZPO E 11 bis 14). Nunmehr soll ein Kostenersatz ausdrücklich ausgeschlossen werden. Diese Regelung soll eine zusätzliche Kostenbelastung der Verfahren infolge der Ausweitung der Rekurslegitimation auf den Revisor und die Ausgestaltung als zweiseitiges Rekursverfahren vermeiden. Die Bestimmung orientiert sich an § 41 Abs. 3 GebAG.

Aus der Regelung der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens in Verfahrenshilfesachen, die sich im Zusammenhang mit der Änderung des Verfahrenshilferechts als solches anbietet, darf jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, der Gesetzgeber würde in allen anderen Fällen die Zweiseitigkeit eines Rekursverfahrens verneinen. Die Weiterentwicklung der Frage der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens durch die Rechtsprechung wird Grundlage einer gesetzlichen Regelung sein, die einem der nächsten Reformvorhaben vorbehalten ist.

Zu Z 9 (§ 106):

Die in § 106 ZPO für Klagen und andere (meist verfahrenseinleitende) Schriftstücke vorgesehene Eigenhandzustellung ist eine österreichische Besonderheit. Die meisten anderen Rechtsordnungen kennen nur eine einheitliche Zustellform, ohne zwischen Klagen und anderen Schriftstücken zu differenzieren. Das führt bei Klagszustellungen im Rechtshilfeweg zu Problemen: Nach dem Grundsatz locus regit actum müsste an sich die Einhaltung der Vorschriften des Zustellstaates ausreichen (Stumvoll in Fasching/Konecny2 II/2 § 87 ZPO (§ 1 ZustG Rz 7 mwN)). Der OGH vertrat jedoch in einer strafrechtlichen Entscheidung die Auffassung, dass um eigenhändige Zustellung ersucht werden müsse, wenn dies nach den im Verhältnis zum Zustellstaat geltenden Vorschriften möglich sei (12 Os 93/90). Dies führt zu Problemen, da solche Ersuchen zwar nach den meisten internationalen Rechtsquellen möglich sind (vgl insb Art 7 Abs 1 ZustellVO), in der Praxis aber häufig nicht befolgt werden. Wird der Empfänger nicht angetroffen, so wird in der Regel eine nach dem Recht des Zustellstaates zulässige Ersatzzustellung (iwS) vorgenommen, und zwar entweder durch Übergabe an einen nach dem Recht dieses Staates bestimmten Ersatzempfänger oder durch eine nicht den strengen Voraussetzungen des § 21 Abs 2 ZustG entsprechende Hinterlegung (Niederlegung).

Ob solche Zustellungen für das österreichische Verfahren wirksam sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Der Rechtsprechung kann zwar entnommen werden, dass die Einhaltung der Ortsform zumindest bei entsprechenden Bestimmungen in einem die Zustellung regelnden internationalen Übereinkommen ausreicht (3 Ob 316/97k; 8 Ob 287/98h); auch in der Lehre wird diese Auffassung vertreten (Brenn, MGA ZustellVO, Art 7 Anm. b; für das deutsche Recht Baumbach/Hartmann, ZPO62, § 183 Rz 8). Für die Fälle der Eigenhandzustellung wird aber auch die gegenteilige Auffassung vertreten (HG Wien, 1R 555/96f; tendenziell auch Hoyer, JBl 1989, 327).

Die Rechtslage ist daher unklar. Aus diesem Grund ersuchen Gerichte in solchen Fällen meist ein zweites Mal um Zustellung und bestellen bei neuerlichem Scheitern einen Kurator (§ 116 ZPO). Das führt (zumindest) zu beträchtlichen Verfahrensverzögerungen.

Die vorgeschlagene Neuregelung bringt eine Klarstellung der Rechtslage: Wird im Rechtshilfeweg zugestellt, so soll die Einhaltung der im Zustellstaat für die Zustellung entsprechender Schriftstücke geltenden Vorschriften jedenfalls ausreichen. Nach Maßgabe dieses Rechts wäre daher sowohl die Zustellung an einen Ersatzempfänger als auch die Hinterlegung (Niederlegung) ohne vorherigen zweiten Zustellversuch als wirksam anzusehen. Um die Einhaltung einer besonderen Zustellform müsste daher nicht mehr ersucht werden. Das ist sachlich gerechtfertigt: Bei Aufenthalt im Ausland gibt es kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Einhaltung österreichischer Zustellvorschriften. Der Empfänger ist durch die Einhaltung der Vorschriften des Aufenthaltsstaates nicht beschwert, müsste er sie doch auch für Zustellungen von Schriftstücken dieses Staates hinnehmen.

Die Formulierung, dass die Anwendung der Vorschriften des Zustellstaates „genügt“, lässt auch die Anwendung der österreichischen Regelungen zu. Eine Zustellung durch Behörden des Zustellstaates ist demnach immer dann wirksam, wenn entweder die Vorschriften dieses Staates oder jene des österreichischen Rechts eingehalten wurden. Auch die Heilung unwirksamer Zustellungen kann alternativ nach einer dieser Rechtsordnungen eintreten.

Fremdes Recht kann allerdings im Inland nicht unbeschränkt angewendet werden. Grenze sind immer die Grundwertungen des eigenen Rechts (Ordre public, vgl § 6 IPRG oder Art. 16 EVÜ). Bei der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes können diese Grundwertungen durch den Hinweis auf Art. 6 EMRK konkretisiert werden. Wäre die Anwendung der  Vorschriften des Zustellstaates nicht mit den Standards vereinbar, die sich aus Art. 6 EMRK ergeben, so soll die nach solchen Vorschriften durchgeführte Zustellung aus österreichischer Sicht nicht wirksam sein. Dies könnte mit Nichtigkeitsberufung (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO) geltend gemacht werden.

Diese Bestimmung wird aber nur in Ausnahmefällen heranzuziehen sein. Zu denken ist etwa an Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ohne vorherigen Versuch, eine Abgabestelle zu ermitteln. Eine postalische Zustellung ohne Zustellnachweis (so die britische und irische Praxis, die nicht von vornherein als Verstoß gegen Art 6 EMRK qualifiziert werden kann) fiele demgegenüber nicht darunter. Der Rechtsschutz des Empfängers wird in solchen Fällen durch die Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in ausreichender Weise gewährleistet.

Nicht anwendbar ist die vorgeschlagene Neuregelung auf Zustellungen im diplomatischen (konsularischen) Weg oder mit der Post (internationaler Rückschein). In solchen Fällen bleibt es daher bei der Anwendung österreichischen Rechts. Das bedeutet, dass eine wirksame Zustellung in aller Regel nur bei tatsächlichem Zugang an den Empfänger vorliegen wird. Auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach bei Postzustellungen grundsätzlich eine Übersetzung angeschlossen sein muss, ist weiterhin anwendbar (RIS Justiz RS010261).

Zu Z 10 (§ 219):

Die Parteien und alle sonst am Zivilverfahren in irgendeiner Weise beteiligten Personen haben als Ausfluss des Grundrechtes auf Geheimhaltung personenbezogener Daten einen Anspruch darauf, dass ihre persönlichen Daten, die wie auch immer in das Verfahren eingeflossen sind, nicht oder nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß publik werden. § 219 sieht daher nur für die Parteien des Verfahrens ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht vor. Dritten Personen hingegen ist nur dann Einsicht zu gewähren, wenn sämtliche Parteien dem zustimmen oder das Gericht eine solche gestattet, weil der Dritte ein rechtliches Interesse daran hat. Ein solches Interesse kann sich auch daraus ergeben, dass personenbezogene Daten des Dritten im Akt enthalten sind. Bei der Beurteilung, ob einem Dritten ein Akteneinsichtsrecht zusteht, ist immer auch das Recht auf Geheimhaltung derjenigen Personen zu beachten, deren personenbezogene Daten im Akt enthalten sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Akteneinsicht des Dritten unbedingt nötig ist oder ob sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre darstellt (Simotta, Einige Probleme des Datenschutzes im Zivilverfahrensrecht, ÖJZ 1993, 793ff). In Gerichtsakten finden sich aber nicht nur personenbezogene Daten der Verfahrensparteien, sondern manchmal auch solche dritter Personen. Auch deren personenbezogene Daten sind zu schützen. Bei der Entscheidung über die Akteneinsicht Dritter ist also auch deren Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen. Diese Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sollen ausdrücklich in den Gesetzestext Eingang finden.

Auch eine Verweigerung der Akteneinsicht den Parteien gegenüber ist denkbar. Zu allfälligen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts durch die Parteien kann es etwa dann kommen, wenn Teile beigeschaffter Fremdakten (Akt des Finanzamts, Strafverfahrensakt) von der Akteneinsicht ausgenommen sind, weil sie den Streitgegenstand nicht betreffen und daher nicht in das Verfahren einbezogen werden (siehe auch § 298 Abs. 2).

Mit dem neu angefügten Abs. 4 soll eine § 82a StPO (bzw. § 77 Abs. 2 StPO idF des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004) vergleichbare Bestimmung geschaffen werden, die wissenschaftliche, aber anonymisierte Verwertung von Akten auf eine gesicherte gesetzliche Grundlage stellt. Da vor allem Akten von besonderem geschichtlichen Interesse oftmals beim österreichischen Staatsarchiv oder den Landesarchiven gelagert sind, war aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Entwurf noch eine Entscheidungsbefugnis der Direktoren der Archive vorgesehen. Auf Grund vom BKA-VD eingewendeten kompetenzrechtlichen Bedenken wird hievon jedoch Abstand genommen und nur eine Befugnis der Gerichte und des Bundesministeriums für Justiz festgelegt, wie dies auch in der Strafprozessordnung der Fall ist.

Diese Bestimmung regelt ausschließlich die nicht personenbezogene Auswertung. Für andere Auswertungen oder Untersuchungen, insbesondere personenbezogene, gilt mangels Sonderregelung für diesen Bereich § 46 DSG 2000.

Zu Z 11 (§ 224):

Ebenso wie die Frage, ob es überhaupt zu einem streitigen Verfahren kommt (§ 225 Abs. 2), soll auch die Frage, ob und inwieweit einer Partei zur Führung eines Verfahrens Verfahrenshilfe gewährt oder wieder entzogen wird, möglichst rasch entschieden werden. Zwar berechtigt die Beantragung von Verfahrenshilfe oder die Stellung eines anderen nach diesem Titel zulässigen Antrages die Parteien nicht, die Einlassung in den Rechtstreit oder die Fortsetzung der Verhandlung zu verweigern, noch eine Fristerstreckung oder eine Verlegung einer Tagsatzung zu begehren, doch werden Notfristen unterbrochen. Es scheint aber zweckmäßig, eine möglichst rasche Klärung dieser Frage herbeizuführen, um damit verbundene Verfahrensverzögerungen möglichst gering zu halten. Es sollen die Verfahrenshilfesachen daher in die Aufzählung der Ferialsachen aufgenommen werden. Erfasst wird damit nicht nur das Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe, sondern alle im Siebenten Titel geregelten Verfahren, also zB auch Entziehung, Erlöschen und Rückforderung. Dies stellt einen weiteren Beitrag zur allgemeinen Beschleunigung und Effizienzsteigerung des Zivilverfahrens dar.

Zu Z 12 (§ 251):

Z 4 sieht derzeit den Ausschluss der Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung vor. Die diese Bestimmungen ersetzenden Regelungen finden sich nun in den §§ 83 ff GOG.

Die in Z 5 enthaltene Haftungsbestimmung findet sich nun in § 89e GOG des Entwurfs, die auch die Durchführung des Mahnverfahrens („Führung gerichtlicher Geschäfte“) umfasst.

Zu Z 13 und 14 (§ 398 und 442):

Durch die Umgestaltung des § 398 ZPO im Rahmen der Zivilverfahrens-Novelle 2002 kann es im Gegensatz zu der vorher geltenden Rechtslage in jenen Fällen, in denen der Gegner des Säumigen keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils stellt, weil er neues tatsächliches Vorbringen erstatten will, um die Abweisung einer unschlüssigen Klage zu verhindern, zu einem Verfahrensstillstand von mindestens drei Monaten kommen, weil § 398 Abs. 2 vorsieht, dass durche einen anderen als einen Antrag auf Erlassung des Versäumungsurteils das Verfahren nicht fortgesetzt werden kann. Zwar sind jene Fälle, in denen der Gegner des Säumigen wegen Unschlüssigkeit seiner Klage oder weil eine sonstige Änderung der Klage zweckmäßiger als die Beantragung eines Versäumungsurteils ist, äußerst selten, die Möglichkeit, sofort neues Vorbringen zu erstatten soll jedoch gleich gegeben sein. Eine zwingende Ruhensdauer in diesen Fällen von zumindest drei Monaten ist auch mit dem Gedanken einer Verfahrensbeschleunigung nicht vereinbar. Es wird daher – sprachlich verkürzt und allgemein gefasst – die Regelung des § 442 Abs. 2 ZPO, die im bezirksgerichtlichen Verfahren für unvertretene Parteien vorgesehen ist, auch für das Gerichtshofverfahren übernommen. Damit kann diese Sondervorschrift im § 442 Abs. 2 entfallen, weil die Bestimmungen über das Versäumungsurteil im Gerichtshofverfahren mangels abweichender Regelung auch für das bezirksgerichtliche Verfahren anzuwenden sind (§ 431).

Das neue Vorbringen ist der Partei – wie dies dem Grundsatz der ZPO entspricht (eine Ausnahme stellt lediglich § 112 ZPO dar) – durch das Gericht zur Kenntnis zu bringen. Dies hat durch Übersendung des Protokolls, wenn das Vorbringen in einem Schriftsatz enthalten ist, durch Übermittlung auch dieses zu geschehen.

Zu Z 15 (§ 460):

Die Änderungen sind Folge der Neufassung des § 49 JN durch das AußStr-BegleitG, BGBl I Nr 112/2003 und dienen der Anpassung der Verweisungen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Z 16 (§ 483a):

Die Änderung ist Folge der Neufassung des § 49 durch das AußStr-BegleitG, BGBl I Nr 112/2003 und dient der Anpassung der Verweisungen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Z 17 (§ 502):

Die Bestimmungen über die Verbandsklage nach § 55 Abs. 4 werden umgestaltet. Die bisher in § 55 Abs. 4 enthaltene Umschreibung der Ansprüche, die von einem Verband nach § 29 KSchG geltend gemacht werden können, wird - erweitert auf Ansprüche unabhängig von ihrer Natur, sofern sie nur abtretbar sind - in dieser Bestimmung selbst vorgenommen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 55 JN verwiesen.

Zu Z 18 (§ 508):

Die Änderung ist Folge der Neufassung des § 49 durch das AußStr-BegleitG, BGBl I Nr 112/2003 und dient der Anpassung der Verweisungen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Z 19 (§ 517):

Die Bestimmungen über die Verbandsklage nach § 55 Abs. 4 werden umgestaltet. Auf die Erläuterungen zu § 55 JN wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Die Änderung des § 517 ist eine Folgeänderung dieser – im wesentlichen lediglich systematischen – Umgestaltung. In Hinkunft sollen die Rechtsmittelprivilegien nicht mehr durch einen fiktiven Mindeststreitwert sichergestellt werden, sondern die Sonderstellung in den einzelnen Bestimmungen ausdrücklich angeführt werden.

Zu Art. III (Außerstreitgesetz):

Die Einführung eines Rekursrechts des Revisors in Verfahrenshilfesachen soll auch für das Außerstreitverfahren gelten. Dem Revisor soll – anders als dem Gegner des Verfahrenshilfewerbers – ein Rekurs auch gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zustehen.

Zu Art. IV (Exekutionsordnung):

Zu Z 1 und 3 (§ 42 Abs. 1 Z 2a und § 279a):

Mit diesen Bestimmungen werden Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Z 2 (§ 74):

Mit Erkenntnis vom 21. Juni 2004, G 198-200/01-10 hat der Verfassungsgerichtshof § 74 Abs. 1 letzter Satz EO idF BGBl. I Nr. 140/1997 für verfassungswidrig erklärt. Danach sind die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bis zur Pfändung zur Rechtsverwirklichung notwendig, wenn bei einer Exekution auf bewegliche körperlichen Sachen die hereinzubringende Forderung an Kapital 4 000 Euro übersteigt; bei geringeren Forderungen jedoch nicht. Die in Geltung stehende Fassung ist mit Ausnahme der durch das 2. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 98/2001 geänderten Beträge inhaltsgleich. Es ist daher in Entsprechung dieses Erkenntnisses der letzte Satz des Abs. 1 aufzuheben.

Zu Z 4 (§ 403):

Bei Anpassung der die Justiz betreffenden Gesetze an die Vorgaben des Datenschutzgesetzes 2000 erschien es geboten, zum Schutz vor Missbrauch Sanktionen bei einem Verstoß gegen zweckwidrige Abfragen vorzusehen. Es muss gewährleistet sein, dass die Daten nur abgefragt werden, wenn sie zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens benötigt werden. Wird dagegen verstoßen, so ist eine Verwaltungsstrafe zu verhängen und unter Umständen auch die Abfrageberechtigung zu entziehen.

Zu Art. V (Gerichtsorganisationsgesetz):

Zu Z 1 und 3 (§ 32 und 46):

Die Verfassungsbestimmung des Art. 87 Abs. 3 B-VG legt den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung fest. Es muss sich im vorhinein aufgrund genereller Anordnung der jeweils zur Entscheidung berufene Richter ohne weiteren individuellen Zuteilungsakt aus der Geschäftsverteilung ergeben. Dies gilt für den Einzelrichter ebenso wie für Senate. Der OGH hat in zwei Entscheidungen (1 Ob 46/89 und 6 Ob 623/90) ausgesprochen, dass eine Geschäftsverteilung, die diesen Kriterien nicht entspricht, gegen die Verfassungsnorm des Art. 87 Abs. 3 B-VG verstößt und einen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs. 1 Z 2 ZPO darstellt. Nun ist gerade bei Senatsabteilungen, denen neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere Mitglieder angehören, sogenannten „überbesetzten“ Senaten, der Geschäftsverteilung nicht immer mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, in welcher Zusammensetzung der Senat im Einzelfall zu entscheiden hat. Bei der Gestaltung der Geschäftsverteilung sollte dies jedoch besonders beachtet und Augenmerk darauf gelegt werden, dass sich der im Einzelfall zur Entscheidug berufene Senat eindeutig und ohne weitere Zuordnung aus der Geschäftsverteilung selbst ergibt.

Die in § 32 Abs. 3 und 46 Abs. 2 dem Vorsitzenden des im Einzelfall aufgrund der Geschäftsverteilung bereits determinierten Senats zukommende Aufgabe, den Berichterstatter zu bestimmen, bleibt unverändert aufrecht.

Zu Z 2 (§ 37):

Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2002 wurde die erste Tagsatzung in eine vorbereitende Tagsatzung umgestaltet und die bisherigen Inhalte dieser Tagsatzung in die Klagebeantwortung bzw. in die vorbereitende Verhandlung verlegt. Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung gegen diese im Gerichtshofverfahren nun erste Verfahrenshandlung des Beklagten soll, wie schon die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bei Versäumung der ersten Tagsatzung, dem Einzelrichter zustehen, auch wenn im konkreten Verfahren eine Senatsbesetzung vorgesehen ist.

Zu Z 4 (§ 80):

§ 80 sieht derzeit vor, dass der Bundesminister für Justiz durch Verordnung jene Register, Vormerkungen und Verzeichnisse zu bestimmen hat, die bei jedem Gericht zu führen sind, um die für die Erledigung der einzelnen Rechtssache nötige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Überwachung des gesamten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen gerichtlichen Verfügungen und Aufträge zu sichern. Wenn sich die Notwendigkeit besonderer Aufschreibungen für einzelne Oberlandesgerichtssprengel ergeben sollte, so können diese vom Präsidenten des Oberlandesgerichts mit Zustimmung des Bundesministers für Justiz bestimmt werden. Gleichzeitig ist auch die Gattung der Aufschreibungen zu bezeichnen, die Form und Einrichtung zu regeln, die Organe zu benennen, die sie führen sollen und im einzelnen festzusetzen, wie bei deren Führung zu verfahren ist und letztlich wie und für wie lange sie aufzubewahren sind.

Die Ausführungsbestimmungen finden sich in der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), einer vom Bundesminister für Justiz erlassenen Verordnung, in den §§ 359 bis 535 Geo. Weitere Anordnungen finden sich in zu einzelnen Fragen ergangenen Erlässen, insbesondere im „ADV-Handbuch“, nunmehr „VJ-Online-Handbuch“, das die durch die automationsunterstützte Registerführung erforderlichen Besonderheiten festlegt. Die sich gerade im Bereich der Behandlung dieser automationsunterstützt geführten Register ergebende Notwendigkeit, rasch und möglichst einfach auf geänderte (sowohl technische als auch rechtliche) Verhältnisse zu reagieren, lässt es angezeigt erscheinen, das Regelungskonzept der Register zu überdenken.

Zum Einen soll der Zweck der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe möglichst umfassend im Gesetzestext umschrieben werden. Zum Anderen soll – auch unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erwägungen – ausdrücklich festgelegt werden, dass in die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe nur solche Daten eingetragen werden dürfen, die auf Grund des Zweckes des Registers oder sonstigen Geschäftsbehelfs erforderlich sind. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die im Register enthaltenen Daten immer mit dem Akteninhalt übereinstimmen müssen.

Gesetzlich soll auch festgelegt werden, dass die Registerführung sowie die Führung sonstiger Geschäftsbehelfe grundsätzlich automationsunterstützt erfolgen soll, soweit die technischen und personellen Möglichkeiten dies zulassen. Gleiches soll für Akteninhalte, etwa Protokolle gelten. Auch in diese könnten die Verfahrensparteien dann nach § 89i Abs. 2 des Entwurfs elektronisch Akteneinsicht nehmen.

Welche Register die Gerichte zu führen haben, welche Gattungen hierin einzutragen sind, wer sie zu führen hat und die Frage der Aufbewahrung soll weiterhin vom Bundesminister für Justiz im Verordnungsweg geregelt werden. Welche Daten im Einzelnen einzutragen sind und wie hiebei vorzugehen ist, soll in Erlassform festgelegt werden, für die automationsunterstützt geführten Register somit im VJ-Online-Handbuch.

Zu Z 5 (§ 82):

§ 82 Abs. 1 sieht die Erstattung regelmäßiger Geschäftsausweise an die jeweils übergeordnete Aufsichtsbehörde vor. Da die für diese Geschäftsausweise geforderten Daten bei den auf die Verfahrensautomation Justiz umgestellten Geschäftsbereichen automationsunterstützt erstellt werden, kann die „händische“ Erstellung sowie die den Gerichten aufgetragene Vorlagepflicht entfallen. Dies wurde bereits jetzt so gehandhabt. Beibehalten wird aber die derzeit in Abs. 2 festgelegte Berichtspflicht über den Gang der Rechtspflege. Der Wahrnehmungsbericht des Obersten Gerichtshofes ist in § 12 OGHG, jener der Staatsanwaltschaften und der Generalprokuratur in § 10 StAG geregelt, sodass auch Abs. 3 entfallen kann.

Zu Z 6 (§§ 83 bis 85):

Für Entscheidungen über die behauptete Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung nach § 1 DSG 2000 oder der im 5. Abschnitt des DSG 2000 geregelten Rechte des Betroffenen auf Auskunft, Richtigstellung oder Löschung sieht der 6. Abschnitt des DSG 2000 die Gewährung von Rechtsschutz durch die Datenschutzkommission (und in Teilbereichen für Ansprüche gegen Auftraggeber des privaten Bereichs: die ordentlichen Gerichte) vor. Von diesem Rechtsschutzsystem sind jedoch „Akte der Gesetzgebung und der Gerichtsbarkeit“ ausgenommen. Da die vom DSG 2000 gewährten Rechte unzweifelhaft auch für den Bereich der Gerichtsbarkeit gelten, besteht ein Bedarf nach einem entsprechenden Rechtsschutzinstrumentarium auch hier; dieser lässt sich zum Teil auch an konkreten Beschwerden von Betroffenen an die - freilich dafür unzuständige - Datenschutzkommission ablesen. Die Gerichte wenden in ihrer Tätigkeit auch das DSG 2000 an und beachten dieses; daher wird sich in den meisten Fällen schon nach den bestehenden Verfahrensvorschriften eine Lösung für derartige Bedürfnisse – etwa durch Akteneinsicht oder Berichtigungsanträge – finden lassen; allfällige verbleibende Lücken im Rechtsschutz sollen nun durch die §§ 83 ff geschlossen werden. Gleichzeitig soll klargestellt werden, dass die – in vielen Fällen auch materiell weit über das Schutzniveau nach dem DSG 2000 hinausgehenden – verfahrensrechtlichen Möglichkeiten der Betroffenen nicht beschränkt werden und die hier vorgenommenen notwendigen Ergänzungen in diese eingebettet bleiben sollen.

Zu § 83:

§ 83 legt nun fest, dass die im DSG 2000 geregelten Rechte auf Auskunft, Richtigstellung oder Löschung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und der jeweiligen Verfahrensgesetze und –vorschriften geltend zu machen sind. Durch die Formulierung „in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit“ soll deutlich gemacht werden, dass Anwendungsbereich dieser Regelung nicht nur die gerichtliche Entscheidungstätigkeit als Kernbereich der unabhängigen Rechtsprechung, sondern auch die in Senaten ausgeübte Justizverwaltung, die ebenfalls zur unabhängigen Rechtsprechung zählt, ist. Innerhalb dieses Anwendungsbereiches bedarf es, soweit nicht in den jeweiligen Verfahrensgesetzen bzw. Verfahrensvorschriften bereits gesonderte Durchsetzungsmöglichkeiten bestehen oder diese auf Grund besonderer Interessenlagen umgestaltet oder ausgeschlossen sind, eigener Bestimmungen dazu, vor welchem Organ und in welchem Verfahren diese Rechte geltend zu machen sind, weil eben „die Rechte des Betroffenen“ wie auch die Möglichkeit, Verletzungen des Grundrechtes auf Datenschutz selbst geltend zu machen, nach dem Datenschutzgesetz 2000 nicht vor der Datenschutzkommission geltend gemacht werden können, weil diese hiefür nicht zuständig ist.

Datenanwendungen im Bereich der staatsanwaltschaftlichen Behörden bleiben vom Anwendungsbereich ausgenommen. Diesbezüglich ist auf die §§ 74 und 75 StPO idF des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004 zu verweisen.

Zu § 84:

Die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung beziehen sich grundsätzlich auf sämtliche Dateien im Sinne des § 1 Abs. 3 DSG 2000; dabei gilt freilich für die öffentlichen Bücher, wie Grundbuch und Firmenbuch sowie für die Ediktsdatei wegen §§ 26 Abs. 8 und 27 Abs. 9 DSG 2000 Abweichendes; für sie sind die Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung schon nach dem DSG 2000 lediglich im Rahmen der jeweils auf sie anwendbaren Verfahrensvorschriften durchsetzbar.

Im Bereich gerichtlicher Entscheidungstätigkeit besteht schon seit langem ein materiell über das Auskunftsrecht nach dem DSG 2000 hinausgehendes Recht der Parteien auf Akteneinsicht. Das über das Recht auf Akteneinsicht Erlangbare geht zudem weit über den Umfang jener Information hinaus, die im Wege der Auskunft nach dem DSG 2000 zu erzielen ist.

Ein unbeschränktes Akteneinsichtsrecht besteht nur für die Parteien, dritte Personen haben nur sehr eingeschränkt Akteneinsicht. Auch in jenen Fällen, in denen ein rechtliches Interesse nicht oder nicht in ausreichendem Maße besteht, um Akteneinsicht zu erlangen, können dennoch Interessenlagen vorliegen, die nach dem DSG 2000 beachtlich sind.

Das Recht auf Auskunft nach dem DSG 2000 war bislang von den Betroffenen mangels ausdrücklicher Regelung, vor welcher Stelle und nach welchen Verfahrensbestimmungen dieses geltend zu machen ist, nur schwer wahrnehmbar. Diese Rechtsschutzlücke soll nun dadurch geschlossen werden, dass hinsichtlich der Dateien, welche die Justiz führt, nämlich der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe, das Auskunftsrecht vor den die Eintragung in diese verfügenden Gerichten durchsetzbar wird. Dies betrifft nicht nur die von der Gerichtsbarkeit zur Verwaltung ihrer Akten angelegten Register und sonstigen Geschäftsbehelfe, die automationsunterstützt geführt werden, sondern auch jene händisch geführten Register und sonstigen Geschäftsbehelfe, die eine Datei im Sinne des § 1 Abs. 3 DSG 2000 darstellen. Dritten steht somit zwar keine Registereinsicht, wohl aber die Auskunft aus dem Register über die sie betreffenden Daten unter den Voraussetzungen und im Umfang des DSG 2000 zu. Insbesondere die in § 26 Abs. 2 DSG 2000 aufgelisteten Gründe, bei deren Vorliegen die Auskunft nicht zu erteilen ist, stellen sicher, dass eine funktionierende Rechtspflege unter Wahrung auch der Rechte der Verfahrensparteien und Dritter gewährleistet bleibt. Für das strafprozessuale Vorverfahren wird insbesondere die Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z 5 DSG 2000 von Bedeutung sein.

Ähnlich steht es auch um Richtigstellung und Löschung: Was die Akten des Gerichtsverfahrens betrifft, so unterliegen sie schon dem Grunde nach nicht dem DSG 2000, weil es ihnen an der Dateiqualität mangelt; über entsprechende Anträge im Verfahren (zB §§ 419, 423 ZPO) lassen sich jedoch dem Rechtsschutzziel der Richtigstellung (allenfalls auch der Löschung in Form des § 27 Abs. 3 DSG 2000) vergleichbare Zustände herbeiführen. Hinsichtlich der Register und Geschäftsbehelfe wird nun eine Zuständigkeit und ein Verfahren für die Wahrnehmung von Richtigstellung und Löschung vorgesehen.

In bürgerlichen Rechtsachen ist im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden; im Strafverfahren nach den Bestimmungen der StPO. Der Verweis auf die Bestimmungen der StPO bedeutet auch, dass in diesem Fall der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen ist.

Gerade weil Register oder sonstige Geschäftsbehelfe in erster Linie der Aktenorganisation dienen und daher Informationsquelle über den Akt, nicht über den Betroffenen sind, muss ein Auseinanderfallen von Akteninhalt und Inhalt der Register oder sonstigen Geschäftsbehelfe unbedingt vermieden werden. Das Recht auf Richtigstellung und Löschung ist eng an den Zweck der Datensammlung gebunden: für die Beurteilung, ob ein in einem Register oder sonstigen Geschäftsbehelf enthaltenes Datum „richtig“ oder „unrichtig“, „zulässig“ oder „unzulässig“ ist, ist nämlich nicht auf seine „objektive“ Richtigkeit, sondern auf den Zweck und die vorhersehbare Verwendung der Datensammlung abzustellen. Nun gilt bereits für das die Eintragung veranlassende Gericht, dass in Register oder sonstige Geschäftsbehelfe nur Akteninhalt einzutragen ist; da alles gleichsam Ableitung des Aktes ist, sollte es auch nie zu einem Zustand kommen, der den Gleichlauf stört. Finden sich in Akten Daten, die „nicht stimmen“, so ist danach zu fragen, ob diese ganz bewusst so bleiben sollen (um Fehler oder Falschaussagen zu dokumentieren) oder ob es sich um den Verhandlungsfluss störende Fehler (Schreib- und Rechenfehler) handelt, die im Akt richtig zu stellen sind. Register oder sonstige Geschäftsbehelfe müssen bei derartigen Änderungen des Aktes mitziehen. Finden sich nun in Registern oder sonstigen Geschäftsbehelfen Daten, die „nicht stimmen“, so ist danach zu fragen, ob sie sich auch im Akt so finden. Ist dies der Fall, dann kann dies der Anlass für eine Änderung in Akt und Register/Geschäftsbehelf sein oder, weil das „falsche“ Datum im Akt von Bedeutung ist, dieses – dem Zweck von Registern oder sonstigen Geschäftsbehelfen folgend – unverändert „falsch“ bleiben muss. Eine „Berichtigung“ kommt aber auch dann nicht in Betracht, wenn die Daten vor dem Hintergrund der an den Registerinhalt gestellten Erwartung in diesem „richtig“ sind. Sind hingegen Daten in Registern oder sonstigen Geschäftsbehelfen, die „nicht stimmen“, darauf zurückzuführen, dass Akt und Register oder sonstiger Geschäftsbehelf nicht gleich lauten, so hat eine Anpassung an den Akt zu erfolgen.

Da eine Benützung von Registern oder sonstigen Geschäftsbehelfen mit der Erwartung geschieht, in diesen ein Spiegelbild des Aktes zu finden, kann es nicht darauf ankommen, ob ein Datum von der „Wahrheit“ abweicht, sondern nur, ob die Datei ein an ihrem Zweck gemessen unrichtiges Datum enthält.

Weil auch die historischen Eintragungen in Register und sonstige Geschäftsbehelfe – etwa: für ein Amtshaftungsverfahren oder zum Verständnis früherer Vorgänge im Akt – von Bedeutung sind, können selbst zu Recht erfolgende Richtigstellungen oder Löschungen nicht tatsächlich durchgeführt werden, sondern müssen – im Sinne des § 27 Abs. 3 DSG 2000 – durch entsprechende Anmerkungen vorgenommen werden. Derartige Erfordernisse („lesbare Durchstreichung“, „Löschen durch Unterstreichen“, „historische Auszüge“) kennt die Rechtsordnung bereits von verschiedenen Aufzeichnungen (Firmenbuch, Grundbuch, Buchhaltung).

Zu § 85:

Neben dem Rechtsschutz, der Betroffenen wegen behaupteter Verletzungen ihrer Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung zukommt, kennt § 31 DSG 2000 auch den Rechtsschutz der Betroffenen wegen behaupteter Verletzungen ihres Rechtes auf Geheimhaltung, nimmt aber in Abs. 2 Beschwerden gegen Organe der Gerichtsbarkeit auch diesbezüglich von der Zuständigkeit der Datenschutzkommission aus. § 85 soll nun für den Bereich der Gerichtsbarkeit Zuständigkeit und Verfahren eines solchen Rechtsschutzes in Form einer Verletzungsfeststellung regeln.

Bei behaupteten Verletzungen des Rechtes auf Geheimhaltung sowie der Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung ist es zweckmäßig, nicht jenes Gericht, welches nach Ansicht des Betroffenen sein Recht verletzt hat, in erster Instanz entscheiden zu lassen, sondern eine auch abstrakt unbefangene Instanz zu berufen. Dadurch wird auch in Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung ein Rechtszug zum Obersten Gerichtshof und damit die Möglichkeit einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung eröffnet, ohne einen dreiinstanzigen Rechtszug oder einen Sprungrevisionsrekurs einrichten zu müssen.

Auch wenn die Beschwerde grundsätzlich im Verfahren außer Streitsachen bzw,. wenn die Verletzung des Rechtes auf Datenschutz ein Strafverfahren betrifft, in dieser Verfahrensart behandelt werden soll, müssen gewisse Fragen abweichend geregelt werden: Weil es sich zum einen nicht um ein Rechtsfürsorgeverfahren handelt, und zum anderen, um keine unscharfen Begehrlichkeiten entstehen zu lassen, muss bereits die Beschwerde selbst einen konkreten Mindestinhalt aufweisen. Um sicherzugehen, dass in dieser heiklen Angelegenheit auch eine professionelle Vertretung stattfindet, wird in erster Instanz eine relative, in zweiter Instanz eine absolute Anwaltspflicht vorgesehen.

Aus dem Verweis auf § 35 StPO ergibt sich auch, dass Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft dem Betroffenen mit der Möglichkeit einer Gegenäußerung zuzustellen sind.

Weil in Fragen der Verletzungen des Rechtes auf Geheimhaltung regelmäßig schwierige Fragen der Beweisführung aufgeworfen werden, ist es notwendig, nicht nur eine subjektive Frist für die Beschwerde einzuführen, sondern auch durch eine absolute Frist sicherzustellen, dass sich die durch Zeitablauf stellenden Fragen der Beweisführung noch in einem vertretbaren Rahmen halten, weil andernfalls vielfach die Verteilung der Beweislast bereits eine Verteilung des Prozessrisikos, wenn nicht gar des Prozesserfolges darstellen würde.

Der Ersatz der Beschwerdekosten für den Fall eines stattgebenden Erkenntnisses soll ohne Einschränkung vorgesehen werden. § 78 AußStrG sieht zwar einen Kostenersatzanspruch vor; für das Strafverfahren würde ein solcher jedoch fehlen.

Zu Z 7 (§ 89e):

Die bisher in den einzelnen Gesetzen enthaltenen - wortgleichen - Haftungsbestimmungen sollen aus diesen herausgelöst und zentral verankert werden. Erfasst werden sämtliche durch ADV-Einsatz verursachte Schäden im Bereich der Gerichtsbarkeit.

Zu Z 8 (§ 89f):

Die Verweise auf die Definitionen des Dienstleisters und des Auftraggebers im DSG wurden angepasst; inhaltlich ist damit keine Änderung verbunden. Die Aufgaben des Bundesrechenamtes nimmt nunmehr die Bundesrechenzentrum GmbH wahr (BGBl. Nr. 757/1996), die Bezeichnung war daher richtig zu stellen.

Zu Z 9 (§ 89h):

Das Zitat war richtig zu stellen.

Zu Z 10 (§ 89i):

Den Parteien steht bereits bisher das – im Strafverfahren unter bestimmten Umständen beschränkbare – Recht auf Akteneinsicht zu (§ 219 ZPO; §§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 2 und 47 Abs. 2 Z 1 StPO). Dieses Recht soll nunmehr auch on-line ausgeübt werden können. Da Gerichtsakten (noch) nicht elektronisch geführt werden, bezieht sich diese Möglichkeit derzeit daher in erster Linie auf die zum Akt gehörigen Eintragungen in Registern und sonstigen Geschäftsbehelfen. Da die Registereintragungen aus dem zugehörigen Akt abgeleitet werden, somit nichts Neues oder Anderes zu erfahren ist, liegt der bedeutende Informationsgewinn dieser Maßnahme in der Kombination mit der Möglichkeit einer elektronischen on-line-Abfrage, welche die schnellere und bessere Verfügbarkeit jener Daten sicherstellt, die sich nun aus der Verfahrensautomation Justiz entnehmen lassen und die bisher nur über eine Kommission zu Gericht und Akteneinsicht oder über eine telefonische Anfrage bei Gericht zu erhalten waren. So können beispielsweise die Parteien des Verfahrens aus dem Register erfahren, welche Zeugen zu welchen Themen für die nächste Verhandlung geladen wurden. Die Bestimmung deckt aber auch mögliche weitere Entwicklungen ab, etwa den „elektronischen Gerichtsakt“.

Zu Z 11 (§ 89j):

Die in diesem Absatz enthaltene Haftungsbestimmung findet sich nun in § 89e GOG des Entwurfs, die auch Fehler bei der Führung der Ediktsdatei („Führung ...der öffentlichen Register“) umfasst.

Zu Z 12 (§ 91a):

Technische Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung („Videokonferenztechnologie“) werden  im Strafrecht bereits seit längerer Zeit erfolgreich eingesetzt (vgl §§ 162a StPO, 179a StPO, 247a StPO). Insbesondere die Vernehmung des festgenommenen Beschuldigten nach § 179a StPO mittels Videokonferenz hat sich bewährt. So wurden von Mitte Oktober 2002 bis Ende August 2003 185 Videokonferenzen erfolgreich durchgeführt. Technische Probleme traten dabei nicht auf. Nunmehr soll diese Technologie auch in zivilgerichtlichen Verfahren zur Einvernahme von Zeugen, Parteien und Sachverständigen eingesetzt werden.

Es ist geplant, zunächst bei den Gerichten in den städtischen Ballungsräumen eine entsprechende Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Eine flächendeckende Ausstattung aller Gerichte wird angestrebt. Die Beweisaufnahme mittels Videokonferenztechnologie kann daher derzeit nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durchgeführt werden, also wenn sowohl beim erkennenden Gericht die technischen Voraussetzungen für eine solche Einvernahme gegeben sind, als auch die einzuvernehmende Person einem Gericht mit Videoanlage näher ist als dem Prozessgericht.

Im Einzelfall soll es im Ermessen des Gerichtes liegen, statt der Beweisaufnahme außerhalb der Verhandlungstagsatzung durch einen ersuchten Richter eine solche nach § 91a GOG durchzuführen. Für den Richter wird diese Form der Einvernahme in den meisten Fällen Vorteile bieten: So entfällt sowohl die Notwendigkeit, ein Rechtshilfeersuchen zu verfassen, als auch die mit der Versendung des Aktes an das Rechtshilfegericht verbundene Prozessverzögerung. Der erkennende Richter kann sich einen persönlichen Eindruck von der einvernommenen Person verschaffen und auch die am Verfahren beteiligten Parteienvertreter können persönlich ihr Fragerecht ausüben, ohne das Verfahren substituieren zu müssen. Der Richter soll jedoch nicht verpflichtet sein, eine solche Einvernahme anzuordnen, da die Einvernahme mittels Videokonferenztechnologie nicht immer die effizienteste Form der Beweisaufnahme darstellen wird (etwa wenn der einzuvernehmenden Person Urkunden vorgehalten werden müssen oder zu erwarten ist, dass diese selbst Urkunden vorlegen wird und für eine gezielte Befragung in diese Einsicht genommen werden muss). Der Richter wird sich bei seiner Ermessensentscheidung somit am Grundsatz der Verfahrensökonomie zu orientieren haben, nach dem das Verfahren auf möglichst einfache, rasche und billige Weise zu führen, dabei jedoch auch zu berücksichtigen ist, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit des festzustellenden Sachverhalts nicht leidet.

Die Beweisaufnahme bleibt eine solche „vor dem erkennenden Gericht innerhalb der mündlichen Verhandlung“, was bedeutet, dass die Parteien und deren Vertreter zu diesem kommen müssen (keine „Parteienintervention“). Dies soll gewährleisten, dass der einvernommene Zeuge bzw. die Partei keinem direkten Einfluss durch die Anwesenheit der Partei bzw. deren Vertreter ausgesetzt ist, während der Richter nur „indirekt“ anwesend ist.

Auch wenn der Sachverständige sein Gutachten mittels Videokonferenz abgibt, so nimmt er an einer Verhandlung iS des § 35 Abs. 1 GebAG teil. Die Gebühren der Sachverständigen, aber auch jene der Zeugen entsprechen daher den Gebühren, die sie auch bei persönlicher Anwesenheit vor dem erkennenden Gericht erhalten würden, wenn die Verhandlung unmittelbar am Ort der Videoeinvernahme bzw. Videogutachtenserstattung sattfinden würde. Die Reisekosten richten sich somit nach dem Ort, zu dem zum Zweck der Videoeinvernahme geladen wurde.

Bei einer Einvernahme nach § 91a GOG hat das Prozessgericht die Partei, den Zeugen oder den Sachverständigen zu dem in Aussicht genommenen Gericht zu laden. Die Einschaltung eines „Rechtshilferichters“ ist nicht vorgesehen. Bei allen Gerichten mit Videokonferenztechnologie wird entsprechend geschultes Personal zu Verfügung zu stellen sein, das die Anlagen bedient  und die notwendige Überprüfung der Identität der einvernommenen Person durchführt.

Zu Art. VI (RAO):

Zu Z 1 (§ 1):

Um der zentralen Bedeutung der außergerichtlichen Verhandlungsführung und Streitbeilegung besser gerecht zu werden, sollen – wie vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag vorgeschlagen - auch sechs Halbtage Mediationsausbildung zu den zwingenden Eintragungsvoraussetzungen gehören. Die Anzahl der notwendigen Ausbildungsveranstaltungen ist daher enstsprechend zu ergänzen. Rechtsanwaltsanwärter/innen müssen demnach an – gemäß den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärter/innen erforderlichen - Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen teilnehmen, wobei jeweils sechs Halbtage Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Ausübung der Mediation sowie für andere Methoden der außergerichtlichen Streitbeilegung und des konsensorientierten Verhandelns zweckmäßig sind, zum Gegenstand haben müssen. Zweckmäßigerweise soll diese Ausbildung so gestaltet werden, dass sie zumindest teilweise auch auf eine (spätere) Mediationsausbildung ein- bzw. angerechnet werden kann.

Zu Z 2 (§ 26):

Diese Änderung beruht auf einem Vorschlag der österreichischen Rechtsanwaltschaft. Sie dient der Aufrechterhaltung einer schlanken Verwaltung und soll verhindern, dass bei kleineren Kammern nach Überschreiten der bisherigen Grenzzahl von 50 Mitgliedern mehr als 10 % der Kammermitglieder auch Kammerfunktionen ausüben müssen.

Zu Z 3 (§ 45):

Die vorgeschlagene Regelung soll die möglichst gleichmäßige Heranziehung und Belastung der Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenshilfe gemäß § 46 RAO sicherstellen, was nicht mehr gewährleistet wäre, wenn jeder Verfahrenshilfefall bis zum Ablauf des dreißigsten Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung als aufrechter Vertretungsfall zu werten wäre, auch wenn der Rechtsanwalt keinerlei Tätigkeit zu erbringen hat. Die Verteilungsgerechtigkeit kann nur dann gewahrt werden, wenn dermaßen tätigkeitsfreie Perioden, die länger als ein Jahr andauern, ohne dass die Notwendigkeit einer weiteren Tätigkeit bereits absehbar wäre, den Rechtsanwalt wieder für den nächsten – tätigkeitsträchtigen – Verfahrenshilfefall freistellen und nach Ablauf der entsprechenden Zeit auch vom Verbot der Doppelvertretung nach § 10 RAO befreien. Wird jedoch während aufrechter Vertretung ein Exekutionsverfahren anhängig, so bleibt der Vertretungsfall noch bis zum Ende dieses Exekutionsverfahrens bestehen, wie dies auch nach geltendem Recht bei Einleitung eines Exekutionsverfahrens innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Erledigung des Titelverfahrens oder bei Beigebung des Verfahrenshilfeanwaltes für das Exekutionsverfahren der Fall ist.

Zu Art. VII:

Allgemeines:

Neben den Vorschriften über gemeinsame Mindestvorschriften für die Verfahrenshilfe, die in der ZPO umgesetzt werden, enthält die Prozesskostenrichtlinie 2003/8/EG Regeln über das Verfahren, das bei der Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe zwischen den Mitgliedstaaten einzuhalten ist. Diesbezüglich orientiert sich die Richtlinie am Europäischen Übereinkommen vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe, BGBl.Nr. 190/1982, (im Folgenden „Verfahrenshilfe-Übereinkommen“ ). Bereits nach diesem Übereinkommen kann jede Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten hat und im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats Verfahrenshilfe in Zivil-, Handels- oder Verwaltungssachen beantragen will, den Antrag auf Verfahrenshilfe in dem Staat einreichen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser Staat hat den Verfahrenshilfeantrag dem prozessführenden Vertragsstaat zu übermitteln. Nach dem Verfahrenshilfe-Übereinkommen wurde von jedem  Vertragsstaat eine oder mehrere Übermittlungsstellen (in Österreich alle Bezirksgerichte), sowie eine zentrale Empfangsstelle (in Österreich das Bundesministerium für Justiz) benannt. Dieses System wird von der Richtlinie dem Prinzip nach nun für den innergemeinschaftlichen Bereich übernommen.

In den Beziehungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten zueinander haben die Richtlinie und damit die in deren Umsetzung ergangenen nationalen Rechtsvorschriften Vorrang vor diesem Übereinkommen. Im Verhältnis zu Drittstaaten und gegenüber Dänemark bleibt das Verfahrenshilfe-Übereinkommen demgegenüber anwendbar.

Zu Z 1 (Änderung des Titels):

Der Gesetzestitel ist zu ändern, da das Gesetz in Hinkunft nicht nur die Übermittlung von Verfahrenshilfeanträgen nach dem Verfahrenshilfe-Übereinkommen regelt, sondern auch jene im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG. Die Einführung eines Kurztitels ist zur leichteren Zitierbarkeit des Gesetzes angebracht.

Zu Z 2 (Einfügung einer Überschrift):

Zur Wahrung der Übersichtlichkeit wird das Gesetz in zwei Abschnitte gegliedert – der erste enthält die nahezu unveränderten Bestimmungen des bisherigen Gesetzes, der zweite, gänzlich neu eingefügte Abschnitt enthält die Umsetzungsbestimmungen der Richtlinie 2003/8/EG betreffend die Übermittlung von Verfahrenshilfeanträgen im Anwendungsbereich der Richtlinie.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 2 und 3):

Die Änderung des § 1 erfolgt, um für Übereinkommensfälle einen Gleichklang mit der Richtlinie zu erzielen. Sowohl im Anwendungsbereich der Richtlinie als auch in jenem des Übereinkommens ist demnach Übermittlungsstelle jeweils das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Aufenthalt des Antragstellers liegt.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 2):

Die bestehende Rechtslage (Übermittlung im Wege des Bundesministeriums für Justiz) ist historisch bedingt und entspricht der früher üblichen Abwicklung der Rechtshilfe über zentrale Stellen der beteiligten Staaten. Die Einführung der direkten Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle an die ausländische Empfangsstelle auch im verbleibenden Anwendungsbereich des Verfahrenshilfe-Übereinkommens scheint nicht nur geboten, um dem Trend der Dezentralisierung folgend auch hier einen Gleichklang mit der Vorgehensweise im Anwendungsbereich der Richtlinie zu erzielen; die Übermittlung auf direktem Weg an die ausländische Empfangsstelle ist vielmehr auch bereits vom Übereinkommen selbst indiziert (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Verfahrenshilfe-Übereinkommens).

Zu Z 5 (Abschnitt II.):

Zu § 9:

§ 9 enthält den Anwendungsbereich der Vorschriften über die Übermittlung von Verfahrenshilfeanträgen und – in Abs 4 – eine sowohl in den Fällen des § 10 (Antragstellung in Österreich) als auch in jenen des § 11 (Anträge aus anderen Mitgliedstaaten) anwendbare Regelung.

Die Möglichkeit des Antragstellers zur Inanspruchnahme der Übermittlungsbehörden des Mitgliedstaats seines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts zur Einbringung und Übermittlung des Antrags besteht dem Anwendungsbereich der Richtlinie entsprechend bei grenzüberschreitenden Verfahren (Art. 2 Abs.1). Ein grenzüberschreitendes Verfahren im Sinne der Richtlinie liegt vor, wenn die Verfahrenshilfe beantragende Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem Gerichtsstandsmitgliedstaat bzw. dem Vollstreckungsmitgliedstaat hat. Um den Zugang zum Recht zu verbessern hat die Partei in diesem Fall das Recht, ihren Antrag auf Verfahrenshilfe (auch) im Staat ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einzubringen. Zur Feststellung, ob ein grenzüberschreitendes Verfahren vorliegt, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingereicht wird (Art. 2 Abs. 3). Diese Regelung wird in § 9 Abs. 1 umgesetzt. Durch die Formulierung „wenn ... beantragt“ wird sichergestellt, dass im Sinn der Richtlinie auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist.

Der Verweis auf Art. 59 der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung beruht auf Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie. Ob eine Partei über einen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat verfügt, ist demnach stets nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zu beurteilen. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist demgegenüber nicht definiert und wird daher richtlinienautonom auszulegen sein. Es wird dabei in erster Linie auf die faktische Stabilität des Aufenthalts ankommen.

Dänemark beteiligt sich aufgrund institutioneller Sonderregelungen (Protokoll zum Vertrag von Amsterdam) nicht an Rechtsakten der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen. § 9 Abs. 3 enthält die entsprechende Klarstellung. Im Verhältnis zu Dänemark bleibt das Verfahrenshilfe-Übereinkommen daher weiterhin anwendbar.

Die Befreiung von der Legalisation und gleichwertigen Formalitäten (Apostille) beruht auf Art 13 Abs 5 der Richtlinie. Zulässig bleibt es demgegenüber, nach Maßgabe des Einzelfalls eine (einfache) Beglaubigung von Abschriften zu verlangen.

Zu § 10:

§ 10 enthält die Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren für Verfahrenhilfeanträge, die in Österreich als Mitgliedstaat des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers für ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat gestellt werden.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. a der Richtlinie können Anträge auf Verfahrenshilfe bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingereicht werden. Unter Berücksichtigung der in § 65 Abs. 1 zweiter Satz ZPO normierten Zuständigkeit und zur Wahrung der Gleichförmigkeit mit rein inländischen Verfahren wird in Abs. 1 vorgesehen, dass der Antrag bei jedem Bezirksgericht gestellt werden kann, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat.

Dass der Antrag alle für die Bearbeitung und Weiterleitung erforderlichen Angaben enthalten muss, ergibt sich implizit aus der in Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie enthaltenen Prüfpflicht der Übermittlungsstelle. Die Anleitungspflicht in Bezug auf Beilagen folgt aus Art. 13 Abs. 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie.

In Abs. 3 werden Art. 13 Abs. 3 und Abs. 4 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie umgesetzt. Die Ablehnung der Weiterleitung hat mit Beschluss zu erfolgen, der nach allgemeinen Grundsätzen mit Rekurs bekämpft werden kann. Die sich aus Art. 13 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie ergebende Verpflichtung, den Antragsteller bei der Beschaffung von Übersetzungen zu „unterstützen“, wird dadurch umgesetzt, dass das Gericht von Amts wegen für die Übersetzung zu sorgen hat. Es wäre zwar denkbar, dies von der Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Übersetzergebühren abhängig zu machen. Der damit verbundene Aufwand kann jedoch dadurch vermieden werden, dass im Sinn von Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der Nichtgewährung der Verfahrenshilfe im anderen Staat vorgesehen wird.

Nach Art. 8 der Richtlinie hat der Antragsteller – soweit erforderlich – auch Anspruch auf „Unterstützung“ durch einen örtlichen Anwalt oder eine andere gesetzlich zur Rechtsberatung ermächtigte Person, bis der Antrag im anderen Mitgliedstaat eingelangt ist. Dies wird in § 10 Abs. 4 dadurch umgesetzt, dass dem Antragsteller für das Verfahren der Übermittlungsstelle die Verfahrenshilfe durch Beigabe eines Anwalts bewilligt werden kann. Die Tätigkeit dieses Anwalts beschränkt sich auf die Vertretung im Verfahren der Übermittlungsstelle (Formulierung des Verfahrenshilfeantrages, allenfalls Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Weiterleitung); zu Vertretungshandlungen in einem anderen Mitgliedstaat ist er weder befugt noch verpflichtet. Angesichts der die Übermittlungsstelle ohnehin treffenden Anleitungspflicht wird die Beigabe eines Anwalts eine seltene Ausnahme darstellen. Sie wird etwa dann angebracht sein, wenn es der Übermittlungsstelle aufgrund einer überdurchschnittlich komplexen Sach- oder Rechtslage nicht möglich ist, den Antragsteller zur Formulierung eines schlüssigen Verfahrenshilfeantrages anzuleiten. Die – neben die allgemeine Regel des § 71 ZPO tretende – Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe im anderen Mitgliedstaat gründet sich auf den in Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken.

Die Pflicht, den ordnungsgemäß eingebrachten und übersetzten Antrag binnen 15 Tagen weiterzuleiten, gründet sich auf Art. 13 Abs 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie.

Die Europäische Kommission wird nach Art. 16 der Richtlinie Formulare für den Antrag und die Weiterleitung auflegen, die im Interesse einer europaweit einheitlichen Bearbeitung von den Gerichten zu verwenden sind.

Zu § 11:

§ 11 enthält die Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren für Verfahrenshilfeanträge aus anderen Mitgliedstaaten. Die Regelung gilt nicht nur für den Fall der Weiterleitung durch die Übermittlungsbehörde des Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates, sondern auch bei unmittelbarer Antragstellung.

Art 14 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die für die Übermittlung bzw. den Empfang der Prozesskostenhilfeanträge zuständige(n) Behörde(n) („Übermittlungsbehörden“ und „Empfangsbehörden“) gegenüber der Kommission zu benennen, lässt jedoch offen, ob diese zentral oder dezentral einzurichten sind. Im Sinn der bisherigen Vorgangsweise bei der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen wird (auch) in Bezug auf die Empfangsstellen die dezentrale Variante gewählt.

Die vorhersehbaren Schwierigkeiten, die damit verbunden sind, vom Ausland aus das im Einzelfall nach den nationalen Zuständigkeitsvorschriften zuständige Prozessgericht und damit das für die Verfahrenshilfe zuständige Gericht herauszufinden, lassen es jedoch sinnvoll erscheinen, nicht (für alle Fälle) die nach nationalem Recht zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag zuständigen Prozessgerichte erster Instanz als Empfangsbehörden einzurichten, sondern nur soweit, als sich das zuständige Prozess- bzw. Exekutionsgericht auch für die im Ausland ansässige Partei leicht ermitteln lässt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn schon ein Verfahren anhängig ist. In diesem Fall soll das Prozessgericht erster Instanz zuständig sein. Das gilt auch dann, wenn das Verfahren erster Instanz bereits abgeschlossen ist und Verfahrenshilfe für ein Rechtsmittel- oder Nichtigkeits- bzw Wiederaufnahmeverfahren beantragt wird. Bezieht sich der Antrag auf ein Exekutionsverfahren, so wird der Antrag an das Exekutionsbewilligungsgericht zu richten sein.

Ist noch kein Verfahren anhängig, so ist das Bezirksgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegners zuständig, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Bei der Behandlung von Anträgen, die an ein anderes Gericht übermittelt wurden, ist zu unterscheiden: Wird der Antrag von der Partei selbst eingebracht, so ist er nach allgemeinen Grundsätzen mit Beschluss an das zuständige Gericht zu überweisen (§ 44 JN). Bei Übermittlung durch eine ausländische Übermittlungsstelle wird im Sinn des § 37 Abs 4 JN eine formlose Weiterleitung genügen.

Das nach Abs. 1 bestimmte Gericht hat dem Antragsteller im Sinn von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie das Einlangen des Antrags mitzuteilen. Um Verzögerungen zu verhindern, die durch die Weiterleitung/Überweisung des Antrags an das Prozessgericht, das womöglich erst nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens eruierbar ist, oder durch auftretende Zuständigkeitsstreitigkeiten entstehen könnten, hat das Gericht auch dann über den Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden, wenn es im konkreten Fall aus Gründen der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit nicht das Prozessgericht erster Instanz ist. In weiterer Folge ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Gewährung der Verfahrenshilfe zu entscheiden.

Österreich hat der Kommission gemäß Art. 14 Abs. 2 vierter Anstrich der Richtlinie neben Deutsch eine weitere für den Antrag akzeptierte Sprache mitzuteilen und wird in diesem Zusammenhang Englisch nennen. Englischsprachige Anträge und Beilagen sind in jedem Fall von Amts wegen ins Deutsche übersetzen zu lassen (auch wenn der über den Verfahrenshilfeantrag erkennende Richter im Einzelfall ausreichend Englisch spricht, um über den Antrag zu entscheiden), da der gegnerischen Partei (nicht zuletzt im Hinblick auf ihr Rekursrecht gemäß § 72 Abs. 2 ZPO) das Recht zukommt, (im Rahmen der Akteneinsicht) deutschsprachige Dokumente vorzufinden.

Wird der Antrag in einer anderen Sprache gestellt, so ist er der Übermittlungsbehörde unter Hinweis darauf zurückzustellen, dass Österreich neben Deutsch nur Englisch akzeptiert hat. Eine Übersetzung von in anderen Sprachen eingereichten Anträgen hat nicht zu erfolgen.

Zu Art. VIII (GUG):

Die Haftungsbestimmung des § 27 wurde zu § 89e GOG des Entwurfs übernommen.

Jene Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsumstellungsgesetzes, die einzelne Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – noch bezogen auf das Datenschutzgesetz 1978 – ausschließen, haben sich seit dem Datenschutzgesetz 2000 erübrigt. So ist der Ausschluss der §§ 11 und 25 Datenschutzgesetz 1978 (Auskunftsverpflichtungen) wegen § 26 Abs. 8 Datenschutzgesetz 2000 nicht mehr nötig, der Ausschluss von § 12 Datenschutzgesetz 1978 (Richtigstellungs- und Löschungsverpflichtung) erübrigt sich wegen des in § 27 Abs. 9 Datenschutzgesetz 2000 enthaltenen Verweises auf die selbständigen gesetzlichen Bestimmungen über das Grundbuch. Der Ausschluss der §§ 32 bis 34 Datenschutzgesetz 1978 (Bestimmungen über den internationalen Datenverkehr) ist wegen § 12 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000, der Ausschluss von § 47 Abs. 4 Datenschutzgesetz 1978 (Verpflichtung, die zugeteilte Registernummer bei Übermittlungen und Mitteilungen anzuführen) wegen § 17 Abs. 2 Z 2 Datenschutzgesetz 2000 nun nicht mehr nötig.

Die Aufhebung des § 28 Abs. 2 ist Rechtsbereinigung; dieser ist infolge der Änderung des § 10 DSG durch die DSG-Novelle 1986 gegenstandslos.

Zu Art. IX (FBG):

Die Haftungsbestimmung in § 37 wurde zu § 89e GOG des Entwurfs übernommen.

Jene Bestimmungen des Firmenbuchgesetzes, die einzelne Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – noch bezogen auf das Datenschutzgesetz 1978 – ausschließen, haben sich seit dem Datenschutzgesetz 2000 erübrigt. So ist der Ausschluss der §§ 11 und 25 Datenschutzgesetz 1978 (Auskunftsverpflichtungen) wegen § 26 Abs. 8 Datenschutzgesetz 2000 nicht mehr nötig, der Ausschluss von § 12 Datenschutzgesetz 1978 (Richtigstellungs- und Löschungsverpflichtung) erübrigt sich wegen des in § 27 Abs. 9 Datenschutzgesetz 2000 enthaltenen Verweises auf die selbständigen gesetzlichen Bestimmungen über das Firmenbuch. Der Ausschluss der §§ 32 bis 34 Datenschutzgesetz 1978 (Bestimmungen über den internationalen Datenverkehr) ist wegen § 12 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000, der Ausschluss von § 8 Abs. 5 Datenschutzgesetz 1978 idF BGBl Nr. 370/1986 (Verpflichtung, die zugeteilte Registernummer bei Übermittlungen und Mitteilungen anzuführen) wegen § 17 Abs. 2 Z 2 Datenschutzgesetz 2000 nun nicht mehr nötig.

Zu Art. X (GGG):

Zu Z 1 (§ 9):

Auf Grund der Neuregelung der Verfahrenshilfe ist auch eine Änderung im Gerichtsgebührengesetz erforderlich, nämlich eine Anpassung des § 9 Abs. 2 GGG, der den sachlichen Wirkungskreis der bewilligten Verfahrenshilfe behandelt. Anders als nach bisherigem Recht muss zur Erstreckung der für das Erkenntnisverfahren gewährten Verfahrenshilfe auch auf das Exekutionsverfahren – entsprechend der Änderung in § 64 Abs. 1 ZPO – nicht mehr eine einjährige Frist zwischen dem Abschluss des einen und der Einleitung des anderen Verfahrens eingehalten werden. Wenn aber auf Grund einer Überprüfung nach § 68 Abs. 1a ZPO die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt wird, ist dies auch im Bereich des Gerichtsgebührenrechts zu beachten und kommt dem bisher Begünstigten im Exekutionsverfahren keine Gebührenfreiheit mehr zustatten; dies wird mit dem letzten Halbsatz im ersten Satz des § 9 Abs. 2 zum Ausdruck gebracht. Die dort angesprochene „Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe“ kann selbstverständlich nicht nur in der Zwischenzeit zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren, sondern auch in einer anderen verfahrensrechtlichen Konstellation eintreten.

Zu Z 2 (§ 15):

Der eingefügte Abs. 3a enthält eine Klarstellung über die Bemessungsgrundlage für Klagen, die in anderer Weise als durch ein unmittelbar auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtetes Leistungsbegehren (für das ja eine Bewertung nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm von vornherein nicht in Betracht kommt) einen ziffernmäßig bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrag zum Gegenstand haben, etwa indem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung oder die Unterlassung des Abrufs einer Bankgarantie (mit einem zumindest in der Klagserzählung ziffernmäßig genannten Garantiebetrag) begehrt wird. Die Klarstellung geht dahin, dass Grundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühren in einem solchen zivilgerichtlichen Verfahren nicht etwa die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm ist, sondern jener Geldbetrag, der Gegenstand der Klage ist.

Angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Frage wäre diese gesetzliche Klarstellung gar nicht erforderlich gewesen, weil der Verwaltungsgerichtshof ohnehin in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass etwa auf Klagen betreffend die Festellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßigen Geldforderung nicht die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm anzuwenden, sondern die Höhe der Geldforderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist (vgl. die Judikaturnachweise bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7 E 13 ff zu § 14 GGG; weiters VwGH 28.2.2002, 2001/16/0521, ÖStZB 2002/811, 1021; VwGH 24.4.2002, 99/16/0437, ÖStZB 2002/809, 1020; VwGH 18.6.2002, 2002/16/0129, ÖStZB 2002/810, 1021; VwGH 19.12.2002, 2002/16/0032; VwGH 23.1.2003, 2001/16/0267, ÖStZB 2003/733, 681). Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war und ist auch Leitlinie für die mit der Einhebung der Gerichtsgebühren befassten Justizverwaltungsbehörden und –organe. Mit dieser Judikatur stimmt im Wesentlichen auch die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu so genannten „geldgleichen Ansprüchen“ überein (8 Ob 288/99g, JBl 2001, 62; 1 Ob 214/00b, EvBl 2001/42; 1 Ob 197/01d, JBl 2002, 304; 7 Ob 225/02t; ua).

Ungeachtet dessen vertreten Zivilgerichte erster und zweiter Instanz in dieser Frage immer wieder auch den gegenteiligen Standpunkt, dass nämlich auch in solchen Fällen für die Bemessung der Gerichtsgebühren und damit auch für die Höhe eines darauf bezogenen Prozesskostenersatzanspruchs die Bewertung durch den Kläger maßgebend sei (vgl. etwa die dem Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2004, 2003/16/0125, zugrunde gelegene Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts Wien). Dies führt – je nach verfahrensrechtlicher Konstellation, insbesondere je nach dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Gebührenvorschreibung einerseits und gerichtlicher Entscheidung über den Kostenersatzanspruch andererseits - entweder zu Unzukömmlichkeiten für die gebührenpflichtige obsiegende Partei (die trotz Obsiegens einen geringeren Kostenersatzbetrag für Gerichtsgebühren zugesprochen erhält, als von ihr zu entrichten war) oder zu einem „Durchschlagen“ auf die Höhe der Gerichtsgebühren (so etwa im Fall des Erkenntnisses des VwGH vom 26.2.2004, 2003/16/0125). Beides ist unerwünscht. Daher soll nun durch den neuen § 15 Abs. 3a GGG gesetzlich klargestellt werden, dass bei solchen „geldgleichen“ Ansprüchen die Bewertung durch den Kläger irrelevant ist und daher sowohl die Gebührenbemessung als auch die Festsetzung eines diesbezüglichen Kostenersatzanspruchs nach §§ 41 ff. ZPO auf Basis des Geldbetrags, der Gegenstand der Klage ist, zu erfolgen hat.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit – anders als etwa mit der Änderung des § 16 GGG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2003 – keine Änderung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in irgendeiner Facette intendiert ist.

Zu Z 3 und 4 (§§ 19 und 23):

Mit dem Außerstreit-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 112/2003, wurde im Hinblick auf die Transferierung  der Auseinandersetzungen über den Unterhalt volljähriger Kinder ins außerstreitige Verfahren die Bezugnahme auf den Kindesunterhalt aus der Regelung des § 15 Abs. 5 GGG entfernt. Damit würde es nun für außerstreitige Kindesunterhaltsverfahren und nachfolgende Exekutionsverfahren an einer gerichtsgebührenrechtlichen Sonderregelung über die Bemessungsgrundlage fehlen, sodass dafür § 58 JN anzuwenden und der Zuspruch künftigen Unterhalts nach dem Dreifachen der Jahresleistung zu bemessen wäre. Durch die Neufassung des § 23 Abs. 1 GGG soll daher - korrespondierend zur Regelung des § 15 Abs. 5 GGG für den Ehegattenunterhalt – gewährleistet werden, dass der Wert des Zuspruchs künftiger Unterhaltsleistungen nur nach dem Einfachen der Jahresleistung zu berechnen ist. Diese Berechnung wird durch einen entsprechenden Verweis in § 19 Abs. 2 GGG auch für das Exekutionsverfahren vorgesehen.

Zu Z 5 (Anmerkungen zur Tarifpost 12):

Mit BGBl. I Nr. 115/2003 wurde durch eine Zitatänderung in Tarifpost 12 des GGG klargestellt, dass auch für Anträge nach § 98 EheG die Pauschalgebühr nach TP 12 lit. a Z 1 zu entrichten ist. Dies wird nun insofern eingeschränkt, als ein solcher Antrag dann nicht – zusätzlich – gebührenpflichtig sein soll, wenn er in einem Verfahren über eine einvernehmliche Scheidung (oder auch zugleich mit einem Scheidungsantrag nach § 55a EheG) gestellt wird. Dies hat seinen Grund darin, dass in einem solchen Fall ja ohnedies bereits die Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 sowie die „Vereinbarungsgebühr“ nach Anmerkung 3 zur Tarifpost 12 (die im Übrigen – das sei zur Klarstellung erwähnt – sowohl für vor dem Scheidungsrichter geschlossene als auch für bereits „mitgebrachte“ Scheidungsfolgenvereinbarungen anfällt) zu entrichten ist. Die zusätzliche Belastung durch eine dritte Gebühr für einen – oft sehr sinnvollen – Antrag nach § 98 EheG soll den scheidungswilligen Ehegatten nicht aufgebürdet werden.

Die somit notwendige Änderung bei den Anmerkungen zur Tarifpost 12 wird zum Anlass genommen, diese Anmerkungen systematischer zu gliedern. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Z 6 (Art. VI):

Diese Regelung enthält die In-Kraft-Tretens-Bestimmungen zu den nunmehrigen Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes. Darin werden drei In-Kraft-Tretens-Termine vorgesehen, nämlich der 1. Dezember 2004 für die Neuregelung in § 9 GGG über die Verfahrenshilfe, der 1. Jänner 2005 für die Neuregelungen über die Bemessungsgrundlage bei außerstreitigen Kindesunterhaltsverfahren (zeitgleich mit dem In-Kraft-Treten der Außerstreitverfahrensreform) und der 2. Jänner 2005 für die Neuregelungen in § 15 und in Tarifpost 12 GGG. Der letztgenannte In-Kraft-Tretens-Termin hat seinen Grund darin, dass § 15 und die Tarifpost 12 GGG bereits mit dem Außerstreit-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 112/2003, geändert wurden, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner 2005. Würden nun auch die hier vorgesehenen Änderungen dieser Bestimmungen mit 1. Jänner 2005 in Kraft treten, könnte dies einige Verwirrung stiften. Deshalb sollen zunächst am 1. Jänner 2005 nur die Neuerungen durch das Außerstreit-Begleitgesetz in Kraft treten und sodann einen Tag später die hier konzipierten Änderungen in den Rechtsbestand „einrasten“. Durch dieses gestaffelte In-Kraft-Treten der Modifikationen in § 15 und in Tarifpost 12 GGG kann jeder Zweifel darüber, was denn nun definitiv neues Recht ist, vermieden werden. Mit Ausnahme der Änderung zu den Anträgen nach § 98 EheG werden keine Neuregelungen getroffen, die übergangsrechtliche Fragen aufwerfen könnten, sodass – mit dieser Ausnahme - Übergangsbestimmungen entbehrlich sind.

Zu Art. XI (GEG 1962):

Zu Z 1 (§ 1):

Auf Grund der Erweiterung der im Rahmen der Verfahrenshilfe möglichen Begünstigungen um den Ersatz der notwendigen Reisekosten der die Verfahrenshilfe genießenden Partei ist auch eine Änderung im Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962 erforderlich, nämlich eine Ergänzung der Aufzählung der in bürgerlichen Rechtssachen nach dem GEG 1962 von Amts wegen einzubringenden Kosten in § 1 Z 5 leg.cit. Bei der Anwendung der Regelungen des GEG 1962 auf diese neue Kostenposition „Reisekostenersatz für eine Partei“ wird freilich zu beachten sein, dass dieser Kostenart immer eine Verfahrenshilfegewährung zugunsten einer Partei zugrunde liegt, sodass – zumindest für die Dauer dieser Verfahrenshilfegewährung – eine Einbringung nur bei anderen Parteien in Betracht kommt (vgl. § 2 Abs. 3 GEG 1962).

Zu Z 2 (§ 18):

Die Regelungsinhalte des bisherigen § 18 Abs. 2 GEG 1962 sind großteils überholt. Die Ausnahme des Verfahrens zur Vorschreibung und Einhebung von Gebühren, Kosten und Geldstrafen von den Regelungen des Datenschutzgesetzes 2000 über die Rechte des Betroffenen auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung lässt sich im Licht der diesbezüglichen Neuregelung für Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in den §§ 83 ff. GOG nicht mehr rechtfertigen. Andererseits können für das Verfahren nach dem GEG 1962 im Hinblick auf den verfassungsgesetzlichen Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung auch nicht die Sonderregelungen der §§ 83 ff. GOG nutzbar gemacht werden, weil es sich dabei um – nicht in Senaten ausgeübte – Justizverwaltungsangelegenheiten handelt. Daher soll die Ausnahmeregelung in § 18 Abs. 2 Z 1 GEG 1962 ersatzlos entfallen, sodass künftig auch für das Verfahren zur Vorschreibung und Einhebung von Gebühren, Kosten und Geldstrafen die Regelungen des Datenschutzgesetzes 2000 über die Rechte des Betroffenen auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung uneingeschränkt gelten.

Die Regelung in § 18 Abs. 2 Z 3 GEG 1962 ist im Hinblick auf den neuen § 89e GOG entbehrlich.

Zu Z 3 (§ 19a):

Diese Regelung enthält die In-Kraft-Tretens-Bestimmung zu den nunmehrigen Änderungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962. Übergangsbestimmungen sind hier entbehrlich.

Zu Art. XII (RATG):

Zu Z 1 (§ 10):

Um auch die Bemessungsgrundlage in bisheriger Höhe (Fiktivstreitwert 4.500 Euro) für den Rechtsanwaltstarif sicherzustellen, ist begleitend im RATG eine Mindestbemessungsgrundlage von 4.500 Euro für im Rechtsmittelverfahren begünstigte Musterprozesse vorzusehen.

Zu Z 2 (§ 23):

Die vorgeschlagene Regelung dient der Klarstellung nach einem Redaktionsversehen. Das Zitat des § 243 ZPO idF BGBl. I Nr. 93/2003 war insoweit unvollständig und irreführend, als § 243 ZPO mit 1.1.2003 aufgehoben wurde und nur mehr auf Verfahren Anwendung findet, die vor dem 1.1.2003 bei Gericht anhängig geworden sind (BGBl. I Nr. 76/2002). Die Nachfolgebestimmung findet sich in § 230 ZPO, der für alle Verfahren Anwendung findet, die nach dem 31.12.2002 anhängig gemacht worden sind. Um diesen Zitatfehler zu berichtigen soll nunmehr lediglich auf die nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung vorgesehene Klagebeantwortung verwiesen werden, was - der Intention des Gesetzgebers entsprechend – die nach § 85 ASGG aufgetragene Klagebeantwortung und die ihr zugrundeliegende Klage von der Zuerkennung des doppelten Einheitssatzes ausschließt. Dies ist systemkonform.

Zu Art XIII (RAPG):

Zu Z 1 (§ 24):

Die vorgeschlagene Aufhebung soll der geübten Praxis Rechnung tragen, die die anwaltlichen Prüfer den richterlichen stets gleichgestellt hat. Ein Vorrang der Stimmen der Anwaltsprüfer ist nicht mehr zeitgemäß und kann auf Vorschlag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages ersatzlos entfallen.

Zu Z 2 (§ 25):

Diese Änderung beruht auf dem Vorschlag der österreichischen Rechtsanwaltschaft, die Ausnahmebestimmung zu § 2 Abs. 1 und 2 RAO entfallen zu lassen. In Zukunft sollen auch jene Zeiträume auf die Zeit der notwendigen praktischen Verwendung nach § 2 Abs. 2 RAO anrechenbar sein, die zwischen der nicht bestandenen Prüfung und der erfolgreichen Wiederholungsprüfung liegen, soferne die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RAO erfüllt sind. Damit soll die bisher notwendige Verlängerung der praktischen Verwendung als Folge des Nichtbestehens der Rechtsanwaltsprüfung entfallen. Soferne die praktische Ausbildung während dieser Zeiträume ungehindert fortgeführt wird (was bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RAO der Fall ist), besteht keine Notwendigkeit mehr, die Ausbildungszeit zu verlängern.

Zu Art. XIV (DSt):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll – wie in allen gerichtlichen Verfahren – auch für das berufsrechtliche Disziplinarverfahren eine Eigenhandzustellung mittels Hinterlegung nach zwei vorangegangenen Zustellversuchen nach § 17 Zustellgesetz ermöglicht werden (RSa-Zustellung). Die Zustellung an Kanzleiangestellte des Beschuldigten – und damit ein Abgehen von der Eigenhandzustellung – bleibt im Hinblick auf die mit der Zustellung verbundenen Rechtsfolgen auch weiterhin im Interesse des Beschuldigten ausgeschlossen.

Zu Art. XVI (Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen):

Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe treten – aufgrund von Vorgaben der Richtlinie – abweichend von den sonstigen Bestimmungen, die mit 1. Jänner 2005 in Kraft treten, bereits mit 1. Dezember 2004 in Kraft. Sie sollen auch für bereits bewilligte Verfahrenshilfe gelten. Die einzelnen Bestimmungen enthalten einerseits ohnedies nur Klarstellungen, wie die Änderungen in § 64 Abs. 1 Z 1 lit. f und Z 3 ZPO, und andererseits sollen sich die Wirkungen einer einmal bewilligten Verfahrenshilfe auf nicht nur innerhalb eines Jahres eingeleitete Exekutionsverfahren erstrecken, um einen Gleichklang herzustellen. Wurden also die genannten Begünstigungen gewährt, so richtet sich ihr Inhalt nach den Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes. Völlig neu aufgenommen in den Katalog der Begünstigungen wurde der Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei. Diese Begünstigung konnte daher noch gar nicht beantragt und vom Gericht somit auch nicht beurteilt werden. Sie ist daher ergänzend zu beantragen.

Nach dem Vorbild der Übergangsbestimmung in Art. V Z 2 des BG BGBl. I 1999/71 sollen die zusätzlichen Eintragungsvoraussetzungen nur für jene Eintragungswerber anzuwenden sein, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erstmals in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen werden, nicht aber für jene Rechtsanwälte, die bereits früher eingetragen waren und sich in der Folge neuerlich eintragen lassen. Wer bereits einmal alle Ausbildungserfordernisse erfüllt hat und befugterweise als Rechtsanwalt tätig war, soll nicht nachträglich noch weitere Ausbildungsveranstaltungen besuchen müssen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderungen der Jurisdiktionsnorm

Gesetz vom 1. August 1895, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm)

Gesetz vom 1. August 1895, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm – JN)

§ 43. (1) Hält sich das angerufene Gericht aus anderen als den im §. 42 angeführten Gründen für unzuständig (§. 41 Absatz 2), so ist die Klage von amtswegen zurückzuweisen. Sobald jedoch über die Klage die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bestimmt, die Beantwortung der Klage aufgetragen (§ 243 Abs. 4 ZPO) oder ein bedingter Zahlungsbefehl (§ 448 ZPO) erlassen worden ist, kann sich das Gericht nur dann für unzuständig erklären, wenn

§ 43. (1) Hält sich das angerufene Gericht aus anderen als den im § 42 angeführten Gründen für unzuständig (§ 41 Absatz 2), so ist die Klage von amtswegen zurückzuweisen. Sobald jedoch über die Klage die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bestimmt, die Beantwortung der Klage aufgetragen oder ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen worden ist, kann sich das Gericht nur dann für unzuständig erklären, wenn

           1. und 2. .....

           1. und 2. unverändert

(2) und (3) .....

(2) und (3) unverändert

§. 49. (1) und (2) .....

§ 49. (1) und (2) unverändert

(3) Die im Abs. 2 Z 1 bis 2c begründete Zuständigkeit besteht auch in Fällen, in denen der Rechtsstreit vom Rechtsnachfolger einer Partei oder von einer Person geführt wird, die kraft Gesetzes anstelle der ursprünglichen Person hiezu befugt ist.

(3) Die im Abs. 2 Z 1 bis 2b begründete Zuständigkeit besteht auch in Fällen, in denen der Rechtsstreit vom Rechtsnachfolger einer Partei oder von einer Person geführt wird, die kraft Gesetzes anstelle der ursprünglichen Person hiezu befugt ist.

(4) und (5) ....

(4) und (5) unverändert

§ 55. (1) bis (3) ...

§ 55. (1) bis (3) unverändert

 (4) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im § 29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen, in Geld bestehenden Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend macht, gilt, wenn der begehrte Geldbetrag niedriger ist, der Betrag von 4 500 Euro als Streitwert.

 (4) wird aufgehoben

 (5) Die Abs. 1 bis 4 sind auch für die Besetzung des Gerichts  (§ 7a), die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und die Berufungsgründe (§ 501 ZPO) maßgebend.

 (4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch für die Besetzung des Gerichts  (§ 7a), die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und die Berufungsgründe (§ 501 ZPO) maßgebend.

§ 76a. Das Gericht, bei dem eine im § 76 Abs. 1 genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den gesetzlichen Unterhalt (§ 49 Abs. 2 Z 2 und 2 c sowie Abs. 3) ausschließlich zuständig. Das gilt nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe in erster Instanz bereits geschlossen ist.

§ 76a. Das Gericht, bei dem eine im § 76 Abs. 1 genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den gesetzlichen Unterhalt (§ 49 Abs. 2 Z 2 und 2b sowie Abs. 3) ausschließlich zuständig. Das gilt nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe in erster Instanz bereits geschlossen ist.

 

Klagen aus CMR

§ 101. Für Rechtstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.

Artikel II

Änderung der Zivilprozessordnung

Gesetz vom 1. August 1895, RGBl. 1895/113, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprozeßordnung)

Gesetz vom 1. August 1895, RGBl. 1895/113, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO)

§ 27. (1) Vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 4 000 Euro übersteigt, und vor allen höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht).

§ 27. (1) Vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 4 000 Euro übersteigt, in Rechtsstreitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3, und vor allen höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht).

 (2) bis (4) ...

 (2) bis (4) unverändert

§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

           1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

           1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

                a) bis e) ...

                a) bis e) unverändert

                f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;  die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;

                f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;  diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;

           2. ...

           2. unverändert

           3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden;

           3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozessvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden;

           4. sofern in einer Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht geboten ist und der Partei auch ein Rechtsanwalt nicht beigegeben wird, die Klage bei einem Gericht außerhalb des Bezirksgerichtssprengels angebracht werden soll, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, das Recht, die Klage gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll zu erklären und zu begehren, dass dieses Protokoll dem Prozeßgericht übersendet, und daß von diesem für die Partei zur unentgeltlichen Wahrung ihrer Rechte bei der mündlichen Verhandlung ein Gerichtsbediensteter oder ein Rechtspraktikant als ihr Vertreter bestellt werde; deren Auswahl obliegt dem Vorsteher des Gerichtes.

           4. sofern in einer Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht geboten ist und der Partei auch ein Rechtsanwalt nicht beigegeben wird, die Klage bei einem Gericht außerhalb des Bezirksgerichtssprengels angebracht werden soll, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, das Recht, die Klage gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll zu erklären und zu begehren, dass dieses Protokoll dem Prozessgericht übersendet, und dass von diesem für die Partei zur unentgeltlichen Wahrung ihrer Rechte bei der mündlichen Verhandlung ein Gerichtsbediensteter oder ein Rechtspraktikant als ihr Vertreter bestellt werde; deren Auswahl obliegt dem Vorsteher des Gerichtes;

 

           5. sofern das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet, den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975; diese Kosten werden vorläufig aus Amtsgeldern ersetzt.

 (2) und (3) ...

 (2) und (3) unverändert

 

§ 64a. Eine Partei, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für einen bestimmten Rechtsstreit Verfahrenshilfe gewährt worden ist, hat für das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung der in diesem Rechtsstreit ergangenen Entscheidung Anspruch auf Verfahrenshilfe gemäß diesem Titel. Die Partei hat in ihrem Antrag zu bescheinigen, dass ihr im Erkenntnisverfahren Verfahrenshilfe gewährt wurde, dem Antrag ein Vermögensbekenntnis (§ 66) anzuschließen und anzugeben, welche der in § 64 Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen sie begehrt. Das Gericht hat auszusprechen, in welchem Ausmaß der Partei die Begünstigungen des § 64 Abs. 1 gewährt werden.

 

§ 64b. Zur außergerichtlichen Streitbeilegung in nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach § 364 Abs. 3 ABGB wird Verfahrenshilfe für den Antrag nach § 433 Abs. 1 gewährt. Diese umfasst die Begünstigungen nach § 64 Abs. 1 Z 1 und 5.

§ 68. (1) ...

§ 68. (1) unverändert

 

 (1a) Wird nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreits ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist bei dessen Einleitung von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe weiterhin vorliegen.

 (2) ...

 (2) unverändert

 (3) Im Zug eines in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Verfahrens kann das Gericht die Parteien unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, von Belegen auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.

 (3) Im Zug eines in den Abs. 1, 1a und 2 vorgesehenen Verfahrens kann das Gericht die Parteien unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, von Belegen auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.

 (4) ...

 (4) unverändert

§ 70. Die im § 64 Abs. 1 Z. 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sind unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat.  Das Gericht hat auch dann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden, ob und wieweit der Gegner zum Ersatz der im § 64 Abs. 1 Z. 1 genannten Beträge verpflichtet ist. Ist der Gegner der Partei zum Kostenersatz verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzung so vorzugehen, als wäre der Rechtsanwalt der Partei nicht vorläufig unentgeltlich beigegeben worden.

§ 70. Die im § 64 Abs. 1 Z. 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sowie die der Partei gemäß § 64 Abs 1 Z 5 einstweilen ersetzten Reisekosten, sind unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat.  Das Gericht hat auch dann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden, ob und wieweit der Gegner zum Ersatz der im § 64 Abs. 1 Z. 1 und Z 5 genannten Beträge verpflichtet ist. Ist der Gegner der Partei zum Kostenersatz verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzung so vorzugehen, als wäre der Rechtsanwalt der Partei nicht vorläufig unentgeltlich beigegeben worden.

§ 71. (1) Die die Verfahrenshilfe genießende Partei ist mit Beschluß zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwalts, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.

§ 71. (1) Die die Verfahrenshilfe genießende Partei ist mit Beschluss zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist oder die ihr zur Bestreitung ihrer Reisekosten einstweilen aus Amtsgeldern ersetzt worden sind, und die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwalts, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.

 (2) In dem Beschluß über die Nachzahlung ist der Partei zunächst der Ersatz der im § 64 Abs. 1 Z. 1 Buchstaben b bis f genannten Beträge aufzuerlegen, dann die Leistung der Entlohnung des Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Höhe und endlich die Entrichtung der im § 64 Abs. 1 Z. 1 Buchstabe a genannten Beträge; dieser Beschluß ist erst nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar.

 (2) In dem Beschluss über die Nachzahlung ist der Partei zunächst der Ersatz der im § 64 Abs. 1 Z. 1 Buchstaben b bis f und Z 5 genannten Beträge aufzuerlegen, dann die Leistung der Entlohnung des Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Höhe und endlich die Entrichtung der im § 64 Abs. 1 Z. 1 Buchstabe a genannten Beträge; dieser Beschluss ist erst nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar.

 (3) ...

 (3) unverändert

§ 72. (1) ...

§ 72. (1) unverändert

 (2) Gegen die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse steht auch dem Gegner der Rekurs zu. Sein Recht, einen Antrag nach § 68 Abs. 1 oder 2 zu stellen, bleibt ihm vorbehalten.

 (2) Gegen die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse steht auch dem Gegner sowie dem Revisor der Rekurs zu. Das Recht, einen Antrag nach § 68 Abs. 1 oder 2 zu stellen, bleibt ihnen vorbehalten.

 

(2a) Ein Rekurs ist, vorbehaltlich des § 65 Abs. 2, den Parteien und dem Revisor zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.

 (3) Einer Vertretung durch Rechtsanwälte bedürfen die Parteien bei den nach diesem Titel bei Gericht vorzunehmenden Handlungen auch im Anwaltsprozeß nicht. Rekurse gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe können auch bei Gerichtshöfen mündlich zu Protokoll erklärt werden.

 (3) Einer Vertretung durch Rechtsanwälte bedürfen die Parteien bei den nach diesem Titel bei Gericht vorzunehmenden Handlungen auch im Anwaltsprozess nicht. Rekurse gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe sowie Rekursbeantwortungen können auch bei Gerichtshöfen mündlich zu Protokoll erklärt werden. Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Zustellung von Klagen

§ 106. Klagen und Schriftstücke, die wie Klagen zuzustellen sind, können nur zu eigenen Handen des Empfängers oder seines zur Übernahme von Klagen oder anderen wie solche zuzustellenden Schriftstücken ermächtigten Vertreters oder in Rechtssachen, die sich auf den Betrieb eines Handelsgewerbes beziehen, zu Handen eines Prokuristen (Gesamtprokuristen) des Empfängers zugestellt werden.

Zustellung von Klagen

§ 106. (1) Klagen und Schriftstücke, die wie Klagen zuzustellen sind, können nur zu eigenen Handen des Empfängers oder seines zur Übernahme von Klagen oder anderen wie solche zuzustellenden Schriftstücken ermächtigten Vertreters oder in Rechtssachen, die sich auf den Betrieb eines Handelsgewerbes beziehen, zu Handen eines Prokuristen (Gesamtprokuristen) des Empfängers zugestellt werden.

 

 (2) Erfolgt die Zustellung im Ausland durch Behörden des Zustellstaates, so genügt die Einhaltung jener Vorschriften, die das Recht dieses Staates für die Zustellung entsprechender Schriftstücke vorsieht. Das gilt nicht, wenn die Anwendung dieser Vorschriften mit Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, unvereinbar wäre.

§ 219. (1) Die Parteien können von sämmtlichen ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Acten (Processacten), mit Ausnahme der Entwürfe zu Urtheilen und Beschlüssen, der Protokolle über Berathungen und Abstimmungen des Gerichtes und solcher Schriftstücke, welche Disciplinarverfügungen enthalten, Einsicht nehmen und sich davon auf ihre Kosten Abschriften und Auszüge ertheilen lassen. Zum Zwecke der Vorbereitung ihrer Vorträge ist ihnen insbesondere auch in die Protokolle und Acten eines vorbereitenden Verfahrens Einsicht zu gewähren.

§ 219. (1) Die Parteien können in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten (Prozessakten), mit Ausnahme der Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen, der Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichtes und solcher Schriftstücke, welche Disziplinarverfügungen enthalten, Einsicht nehmen und sich davon auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erteilen lassen.

 (2) Mit Zustimmung beider Parteien können auch dritte Personen von den Processacten Einsicht nehmen und Abschriften erheben. Fehlt eine solche Zustimmung, so kann einem Dritten, insoweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, eine solche Einsicht- und Abschriftnahme gestattet werden.

 (2) Mit Zustimmung beider Parteien können auch dritte Personen in gleicher Weise Einsicht nehmen und auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten, soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 26 Abs. 2 erster Satz DSG 2000 entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so steht einem Dritten die Einsicht und Abschriftnahme überdies nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

 (3) ...

 (3) unverändert

 

 (4) Zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für die Statistik, für wissenschaftliche Arbeiten oder für vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können das Bundesministerium für Justiz und die Vorsteher der Gerichte auf Ersuchen des Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung die Einsicht in Akten, die Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) und die Übermittlung von Daten aus solchen bewilligen. Die so erlangten Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

§ 224. (1) Ferialsachen sind:

§ 224. (1) Ferialsachen sind:

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. unverändert

           6. Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder Aufhebung von einstweiligen Verfügungen.

           6. Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder Aufhebung von einstweiligen Verfügungen;

 

           7. Verfahrenshilfesachen.

 (2) ...

 (2) unverändert

§ 251. Für das Mahnverfahren, das mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt wird, gelten folgende Besonderheiten:

§ 251. Für das Mahnverfahren, das mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt wird, gelten folgende Besonderheiten:

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. unverändert

           4. Die §§ 26, 27 und 28 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, sind nicht anzuwenden.

           4. wird aufgehoben

           5. Der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der Durchführung des Mahnverfahrens; die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht; im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

           5. wird aufgehoben

§ 398. (1) Solange der Gegner des Säumigen keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils stellt, sind die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens (§§ 168 bis 170) sinngemäß anzuwenden.

§ 398. (1) Stellt der Gegner des Säumigen keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils, weil trotz Säumnis einer Partei auf neues tatsächliches Vorbringen Bedacht genommen werden soll, so ist dieses der säumigen Partei zur Kenntnis zu bringen. Durch die Übermittlung tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in welcher er sich vor dem Eintritt der Säumnis befunden hat. Eine weitere Säumnis des Gegners steht sodann der Berücksichtigung des neuen Vorbringens bei der Fällung des Versäumungsurteils nicht mehr entgegen.

 (2) Durch einen anderen als den im Abs. 1 genannten Antrag kann das Verfahren erst drei Monate nach Eintritt der Säumnis fortgesetzt werden.

 (2) Stellt der Gegner des Säumigen keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils, erstattet er aber auch kein neues tatsächliches Vorbringen, so sind die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens (§§ 168 bis 170) sinngemäß anzuwenden.

§ 442. (1) Bleibt eine der Parteien von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach § 396 zu fällen.

§ 442. Bleibt eine der Parteien von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach § 396 zu fällen.

 (2) Stellt der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner des Säumigen keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils, weil trotz Säumnis einer Partei auf neues tatsächliches Vorbringen der erschienenen Partei Bedacht genommen werden soll, das mit dem Inhalt der von ihr etwa überreichten vorbereitenden Schriftsätze oder mit ihren früheren Erklärungen und tatsächlichen Angaben im Widerspruch steht und dem Gegner auch nicht vor der Tagsatzung durch vorbereitenden Schriftsatz bekannt gegeben wurde, so ist dieses neue Vorbringen zu Protokoll zu nehmen und die säumige Partei unter Mitteilung einer Abschrift dieses Protokolles neuerlich zur Streitverhandlung zu laden. Die weitere Säumnis des Gegners steht sodann der Berücksichtigung des zu Protokoll festgestellten Vorbringens bei der Fällung des Versäumungsurteils nicht mehr entgegen.

 (2) wird aufgehoben

Besondere Bestimmungen für das
Verfahren in Ehesachen

§ 460. In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2b JN) und Verfahren in anderen nicht rein vermögensrechtlichen aus dem gegenseitigen Verhältnis zwischen Ehegatten entspringenden Streitigkeiten (§ 49 Abs. 2 Z 2c JN) gelten folgende besondere Bestimmungen:

Besondere Bestimmungen für das
Verfahren in Ehesachen

§ 460. In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) und Verfahren in anderen nicht rein vermögensrechtlichen aus dem gegenseitigen Verhältnis zwischen Ehegatten entspringenden Streitigkeiten (§ 49 Abs. 2 Z 2b JN) gelten folgende besondere Bestimmungen:

           1. bis 11. ...

           1. bis 11. unverändert

§ 483a. (1) In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2b JN) gilt § 483 Abs. 3 letzter Satz mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Kläger die Klage auch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft des Urteils mit Zustimmung des Beklagten zurücknehmen kann.

§ 483a. (1) In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) gilt § 483 Abs. 3 letzter Satz mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Kläger die Klage auch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft des Urteils mit Zustimmung des Beklagten zurücknehmen kann.

(2) .......

(2) unverändert

§ 502. (1) bis (4) ...

§ 502. (1) bis (4) unverändert

 (5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht

 (5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht

           1. und 2. ...

           1. und 2. unverändert

           3. für die unter § 55 Abs. 4 JN fallenden Streitigkeiten;

           3. für Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im § 29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend macht.

           4. ...

           4. unverändert

§ 508. (1) Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 4 000 Euro, nicht aber insgesamt 20 000 Euro übersteigt (§ 502 Abs. 3), oder in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20 000 Euro nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), im Berufungsurteil nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - nach § 502 Abs. 1 die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen.

§ 508. (1) Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 4 000 Euro, nicht aber insgesamt 20 000 Euro übersteigt (§ 502 Abs. 3), oder in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2 Z 1 und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20 000 Euro nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), im Berufungsurteil nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - nach § 502 Abs. 1 die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen.

(2) bis (6) .....

(2) bis (6) unverändert

§. 517. (1) ......

§. 517. (1) unverändert

 

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 5 Z 3 bezeichneten Streitigkeiten.

Artikel III

Änderung des Außerstreitgesetzes

Berechnung der Fristen.

§. 7. (1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe, ausgenommen § 72 Abs. 2 erster Satz ZPO, sind sinngemäß anzuwenden. Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur jener Partei zuzustellen, die sie beantragt hat.

 

(1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe sind sinngemäß anzuwenden. Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur jener Partei, die sie beantragt hat sowie dem Revisor zuzustellen. Nur diesen steht ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung zu.

( 2) ......

(2) unverändert

Artikel IV

Änderung der Exekutionsordnung

§. 42. (1) Die Aufschiebung (Hemmung) der Execution kann auf Antrag angeordnet werden:

§ 42. (1) Die Aufschiebung (Hemmung) der Execution kann auf Antrag angeordnet werden:

           1. und 2. ....

           1. und 2. unverändert

         2a. wenn gegen das der Exekution zu Grunde liegende Berufungsurteil außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 3 ZPO) erhoben worden ist;

         2a. wenn gegen das der Exekution zu Grunde liegende Berufungsurteil außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 4 ZPO) erhoben worden ist;

           3. bis 9. .....

           3. bis 9. unverändert

(2) .....

(2) unverändert

Kosten der Execution.

§. 74. (1) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung nothwendigen Kosten des Executionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten nothwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Der § 54a ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden. Übersteigt bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen die hereinzubringende Forderung an Kapital 4 000 Euro - Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind -, so sind die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bis zur Pfändung zur Rechtsverwirklichung notwendig, bei geringeren Forderungen jedoch nicht.

Kosten der Exekution.

§ 74. (1) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Executionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten nothwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Der § 54a ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden.

(2) bis (4) .....

(2) bis (4) unverändert

Unauffindbarkeit der Pfandsachen

§ 279a. Werden die gepfändeten Gegenstände bei der Überstellung oder der Versteigerung an Ort und Stelle nicht vorgefunden, so hat der Verpflichtete vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden. Das Vollstreckungsorgan hat den Verpflichteten hiezu aufzufordern. §§ 47 und 48 sowie § 49 Abs. 2 sind anzuwenden. Kann dadurch nicht festgestellt werden, wo sich die Sachen befinden, oder ist der Verpflichtete unter Mitnahme der Sachen verzogen und kann das Vollstreckungsorgan durch zumutbare Erhebungen nicht in Erfahrung bringen, wo sich der Verpflichtete aufhält, so wird die Exekution hinsichtlich der nicht vorgefundenen Sachen erst fortgesetzt, sobald der Gläubiger bekannt gibt, wo sich diese Gegenstände befinden. Dies hat das Vollstreckungsorgan dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen. § 200 Z 3 ist anzuwenden.

Unauffindbarkeit der Pfandsachen

§ 279a. Werden die gepfändeten Gegenstände bei der Überstellung oder der Versteigerung an Ort und Stelle nicht vorgefunden, so hat der Verpflichtete vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden. Das Vollstreckungsorgan hat den Verpflichteten hiezu aufzufordern. §§ 47 und 48 sowie § 49 Abs. 2 sind anzuwenden. Kann dadurch nicht festgestellt werden, wo sich die Sachen befinden, oder ist der Verpflichtete unter Mitnahme der Sachen verzogen und kann das Vollstreckungsorgan durch zumutbare Erhebungen nicht in Erfahrung bringen, wo sich der Verpflichtete aufhält, so wird die Exekution hinsichtlich der nicht vorgefundenen Sachen erst fortgesetzt, sobald der Gläubiger bekannt gibt, wo sich diese Gegenstände befinden. Dies hat das Vollstreckungsorgan dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.

 

Strafbestimmung

§ 403. Wer gegen § 73a verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen. Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann auch über den Entzug der Abfrageberechtigung erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Dritter Teil

In-Kraft-Treten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 403. (1) Die §§ 290 Abs. 1 Z 3 und 290a Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

Dritter Teil

In-Kraft-Treten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 404. (1) Die §§ 290 Abs. 1 Z 3 und 290a Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 382c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) § 382c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

§ 404. § 290a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

§ 405. § 290a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2003

§ 405. (1) Die EO-Novelle 2003 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Sie ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag oder der Antrag auf neuerlichen Vollzug nach dem 31. Dezember 2003 beiGericht eingebracht wird.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2003

§ 406. (1) Die EO-Novelle 2003 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Sie ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag oder der Antrag auf neuerlichen Vollzug nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.

(2) §§ 8a, 54 und 63 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist auf Exekutionsanträge, die nach dem auf die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bei Gericht eingebracht werden, anzuwenden.

(2) §§ 8a, 54 und 63 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist auf Exekutionsanträge, die nach dem auf die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bei Gericht eingebracht werden, anzuwenden.

(3) §§ 23 und 23a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 und die Aufhebung der §§ 292f und 292g treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft; die Auktionshalle beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien wird bereits mit 1. August 2003 geschlossen.

(3) §§ 23 und 23a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 und die Aufhebung der §§ 292f und 292g treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft; die Auktionshalle beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien wird bereits mit 1. August 2003 geschlossen.

(4) § 26a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn die Vollzugshandlung nach dem 31. Dezember 2003 stattfindet.

(4) § 26a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn die Vollzugshandlung nach dem 31. Dezember 2003 stattfindet.

(5) §§ 25 bis 25d, 30, 48 Abs. 1, §§ 249, 252a bis 252f, 286 Abs. 2 und § 346 Abs. 1 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2003 erteilt wird.

(5) §§ 25 bis 25d, 30, 48 Abs. 1, §§ 249, 252a bis 252f, 286 Abs. 2 und § 346 Abs. 1 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2003 erteilt wird.

(6) § 42 Abs. 1 Z 9, §§ 45a, 46, 48, 58, 86, 140, 200a, 200b, 271a, 282a und 311a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2004 anhängig sind.

(6) § 42 Abs. 1 Z 9, §§ 45a, 46, 48, 58, 86, 140, 200a, 200b, 271a, 282a und 311a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2004 anhängig sind.

(7) § 259 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn der Verwahrer nach dem 31. Dezember 2003 bestellt wird.

(7) § 259 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn der Verwahrer nach dem 31. Dezember 2003 bestellt wird.

(8) §§ 278 und 280 in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn die Versteigerung oder der Verkauf nach dem 31. Dezember 2003 stattfindet.

(8) §§ 278 und 280 in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn die Versteigerung oder der Verkauf nach dem 31. Dezember 2003 stattfindet.

(9) § 279a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn die Sachen nach dem 31. Dezember 2003 nicht vorgefunden werden.

(9) § 279a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn die Sachen nach dem 31. Dezember 2003 nicht vorgefunden werden.

(10) §§ 290, 290b, 291 Abs. 1, 291a, 291b und 292 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn die Leistungen nach dem 31. Dezember 2003 fällig werden; § 291d EO, wenn der Anspruch auf die einmalige Leistung oder die Abfertigung nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.

(10) §§ 290, 290b, 291 Abs. 1, 291a, 291b und 292 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn die Leistungen nach dem 31. Dezember 2003 fällig werden; § 291d EO, wenn der Anspruch auf die einmalige Leistung oder die Abfertigung nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.

(11) §§ 382b und 382d EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf einstweilige Verfügung nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.

(11) §§ 382b und 382d EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf einstweilige Verfügung nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.

(12) In den Auktionshallen nach § 23 EO können auch Sachen, die nicht Gegenstand eines Exekutionsverfahrens sind, verwertet werden. Die Bestimmungen der Exekutionsordnung sind hiebei sinngemäß anzuwenden.

(12) In den Auktionshallen nach § 23 EO können auch Sachen, die nicht Gegenstand eines Exekutionsverfahrens sind, verwertet werden. Die Bestimmungen der Exekutionsordnung sind hiebei sinngemäß anzuwenden.

(13) Auf Vollzugsaufträge außerhalb eines Exekutionsverfahrens sind §§ 25 ff EO sinngemäß anzuwenden.

(13) Auf Vollzugsaufträge außerhalb eines Exekutionsverfahrens sind §§ 25 ff EO sinngemäß anzuwenden.

(14) Erfordert eine große Zahl von Überstellungen, Aufsperren verschlossener Schlösser und Verwahrungen die Heranziehung eines ständigen Frachtführers, Schlossers bzw. Verwahrers, so hat der Präsident des Oberlandesgerichts die nötigen Vorkehrungen zu treffen.

(14) Erfordert eine große Zahl von Überstellungen, Aufsperren verschlossener Schlösser und Verwahrungen die Heranziehung eines ständigen Frachtführers, Schlossers bzw. Verwahrers, so hat der Präsident des Oberlandesgerichts die nötigen Vorkehrungen zu treffen.

 

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung zur ZVN 2004

§ 407. § 403 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft; er ist auf Verstöße anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 vorgenommen wurden.

Artikel V

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

§ 32. (1) und (2) ...

§ 32. (1) und 2) unverändert

 (3) Innerhalb jedes Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat - unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen.

 (3) Bei Senatsabteilungen, in denen neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere Richter tätig sind, hat die Geschäftsverteilung festzulegen, nach welchen generellen Grundsätzen der jeweils zur Entscheidung der Sache im Einzelfall zuständige Senat zu bilden ist. Innerhalb dieses Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat - unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen.

 (4) bis (6) ...

 (4) bis (6) unverändert

§ 37. (1) Außer den Fällen, welche die Strafprocessordnung und die für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsfragen geltenden Gesetze bezeichnen, bedarf bei Gerichtshöfen erster Instanz keiner Beschlussfassung des Senates:

§ 37. (1) Außer den Fällen, welche die Strafprozessordnung und die für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsfragen geltenden Gesetze bezeichnen, bedarf bei Gerichtshöfen erster Instanz keiner Beschlussfassung des Senates:

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. unverändert

           5. die Entscheidung über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der ersten Tagsatzung;

           5. die Entscheidung über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für die Beantwortung der Klage;

           6. bis 14. ...

           6. bis 14. unverändert

 (2) ...

 (2) unverändert

§ 46. (1) ...

§ 46. (1) unverändert

 (2) Innerhalb jedes Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat - unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen. Die Leitung einer Senatsabteilung schließt nicht aus, daß der Senatsvorsitzende in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.

 (2) Bei Senatsabteilungen, in denen neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere Richter tätig sind, hat die Geschäftsverteilung festzulegen, nach welchen generellen Grundsätzen der jeweils zur Entscheidung der Sache im Einzelfall zuständige Senat zu bilden ist. Innerhalb dieses Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat - unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen. Die Leitung einer Senatsabteilung schließt nicht aus, daß der Senatsvorsitzende in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.

Register und Vormerkungen.

§ 80. (1) Welche Register, Vormerkungen und Verzeichnisse bei jedem Gerichte zu führen sind, um die für die Erledigung der einzelnen Rechtssache nöthige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Überwachung des gesammten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen gerichtlichen Verfügungen und Aufträge zu sichern, wird durch Verordnung des Justizministers, oder wenn sich die Nothwendigkeit besonderer Aufschreibungen für einzelne Oberlandesgerichtssprengel ergeben sollte, von dem Oberlandesgerichtspräsidenten mit Zustimmung des Justizministers bestimmt.

Register und sonstige Geschäftsbehelfe

§ 80. (1) Bei jedem Gericht sind Register und sonstige Geschäftsbehelfe zu führen, um einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Sachen, deren Auffindbarkeit und den Stand der einzelnen Angelegenheiten zu bieten, die für die Erledigung der einzelnen Rechtssache nötige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Überwachung des gesamten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen gerichtlichen Verfügungen und Aufträge zu sichern.

 (2) Diese Vorschriften haben auch die Gattung der Aufschreibungen zu bezeichnen, für welche die verschiedenen Register, Vormerkungen und Verzeichnisse bestimmt sind, die Form und Einrichtung der letzteren zu regeln, die Organe zu benennen, von welchen sie geführt werden sollen, und im einzelnen festzusetzen, wie bei deren Führung zu verfahren ist und in welcher Weise sowie für wie lange sie aufzubewahren sind.

 (2) In die Register und Geschäftsbehelfe dürfen nur solche Daten eingetragen werden, die erforderlich sind, um den Zweck des Registers oder Geschäftsbehelfs zu erfüllen. Die Führung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe sowie die Speicherung des Inhalts gerichtlicher Akten haben nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Hilfe der Verfahrensautomation Justiz (VJ) zu erfolgen. Die Daten der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe dürfen vom Akteninhalt nicht abweichen.

 

 (3) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Register und Geschäftsbehelfe bei den Gerichten zu führen sowie welche Gattung von Angelegenheiten darin einzutragen sind, welche Organe sie zu führen haben und wie lange sie aufzubewahren oder verfügbar zu halten sind. Die Form und Einrichtung der Register und Geschäftsbehelfe und wie bei deren Führung im einzelnen zu verfahren ist, ist im VJ-Online-Handbuch oder in sonstigen Erlässen zu regeln. Das VJ-Online-Handbuch ist in der jeweils aktuellen Fassung über die Intranethomepage der Justiz abrufbar zu halten; die sonstigen Erlässe sind dort zu verlautbaren.

Geschäftsausweise

§ 82. (1) Der Aufsichtsbehörde sind regelmäßig Geschäftsausweise zu erstatten. Der Zeitpunkt, in welchem die einzelnen Ausweise zu erstatten sind, sowie die Einrichtung derselben wird durch Verordnung des Justizministers bestimmt. Die Gerichtshöfe erster Instanz haben die Ausweise den Oberlandesgerichten, letztere aber diese Ausweise, sowie die von ihnen unmittelbar erstatteten Geschäftsausweise dem Justizministerium vorzulegen.

Berichte

 § 82. Alljährlich haben die Landesgerichte den Oberlandesgerichten und diese dem Bundesministerium für Justiz ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Rechtspflege sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges zu berichten und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten.

 (2) Der Bericht, mit welchem die Ausweise dem Justizministerium vorgelegt werden, hat ein gründliches Gutachten über den Gang der Rechtspflege im allgemeinen zu enthalten und die Verfügungen anzugeben, welche infolge der Geschäftsausweise bereits getroffen wurden, oder welche nach den Geschäftsausweisen nöthig scheinen, aber den Wirkungskreis des Oberlandesgerichtes überschreiten.

 

 (3) Ebensolche Berichte haben der Oberste Gerichts- und Cassationshof und der Generalprocurator sowie die Oberstaatsanwälte bei Vorlage ihrer regelmäßigen Geschäftsausweise an das Justizministerium zu erstatten.

 

 

Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit

 § 83.. In Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit richtet sich die Durchsetzung der im DSG 2000 geregelten Rechte des Betroffenen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den jeweiligen Verfahrensvorschriften.

 

§ 84. Das Recht des Betroffenen auf Auskunft darüber, welche ihn betreffenden Daten verarbeitet werden, sowie das Recht des Betroffenen auf Richtigstellung und Löschung unrichtiger oder unzulässigerweise verarbeiteter personenbezogener Daten ist vor dem Gericht, das für die Eintragung der Daten zuständig ist (Auftraggeber nach § 4 Z 4 DSG 2000), geltend zu machen. Dieses hat bei Vorliegen der Voraussetzungen die Auskunft binnen acht Wochen zu erteilen sowie unrichtige oder unzulässigerweise verarbeitete personenbezogene Daten richtig zu stellen oder zu löschen. Die Entscheidung ergeht in bürgerlichen Rechtssachen im Verfahren außer Streitsachen, in Strafsachen nach den Bestimmungen der StPO. Gegen eine den Antrag abweisende Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

§ 85. (1) Wer durch ein Organ der Gerichtsbarkeit in Ausübung dessen Tätigkeit in seinen in § 83 bezeichneten Rechten verletzt wurde, kann dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren.

 

 (2) Zur Entscheidung über diese Beschwerde ist in bürgerlichen Rechtssachen das im Instanzenzug übergeordnete Gericht, in Strafsachen jedoch der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig. Betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, so ist dieser zur Entscheidung zuständig. Das Gericht entscheidet in bürgerlichen Rechtssachen im Verfahren außer Streitsachen, in Strafsachen nach den Bestimmungen der StPO, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

 

 (3) In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen.

 

 (4) Der Betroffene kann sich bei der Erhebung der Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden.

 

 (5) Das Gericht hat auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig, sofern sie nicht ohnedies von diesem gefällt wurde und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Das Rechtsmittel muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. In einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen.

 

§ 89e. (1) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes dürfen nur zur Führung zusammenhängender Verfahren sowie zu statistischen Zwecken verknüpft werden. Die §§ 11 und 12 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, sind nicht anzuwenden.

Haftung für IT-Einsatz

§ 89e. (1) Für die durch den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung gerichtlicher Geschäfte einschließlich der Justizverwaltungsgeschäfte sowie der dafür notwendigen Register und sonstigen Geschäftsbehelfe und der öffentlichen Register haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

 (2) Der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben und Erledigungen, sofern der Fehler entstanden ist

 (2) Bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben und Erledigungen haftet der Bund nach Abs. 1, sofern der Fehler entstanden ist

           1. bei Daten, die an das Gericht übermittelt worden sind, ab ihrem Einlangen bei der Bundesrechenzentrum GmbH;

           1. bei Daten, die an das Gericht übermittelt worden sind, ab ihrem Einlangen bei der Bundesrechenzentrum GmbH;

           2. bei Daten, die vom Gericht zu übermitteln sind, bis zu ihrem Einlangen im Verfügungsbereich des Empfängers;

die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

           2. bei Daten, die vom Gericht zu übermitteln sind, bis zu ihrem Einlangen im Verfügungsbereich des Empfängers.

§ 89f. (1) Dem Bundesrechenamt obliegt nach Maßgabe seiner maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Führung von Gerichtsverfahren als Dienstleister (§ 3 Z 4 DSG), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.

§ 89f. (1) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt nach Maßgabe ihrer maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Führung von Gerichtsverfahren als Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.

 (2) Die Übermittlung von Daten im Sinn des Abs. 1 durch den Dienstleister an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines Auftraggebers (§ 3 Z 3 DSG) zulässig; die Bestimmungen, die für das auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellte Grundbuch gelten, bleiben jedoch unberührt.

 (2) Die Übermittlung von Daten im Sinn des Abs. 1 durch den Dienstleister an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines Auftraggebers (§ 4 Z 4 DSG 2000) zulässig; die Bestimmungen, die für das auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellte Grundbuch gelten, bleiben jedoch unberührt.

Amtshilfe der Sozialversicherungsträger

§ 89h. Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband haben den Gerichten auf deren Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen; die Ersuchen und die Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen (§ 31 Abs. 3 Z 15 ASVG). Vorschriften, die für bestimmte Verfahren besonderes anordnen, bleiben unberührt.

Amtshilfe der Sozialversicherungsträger

§ 89h. Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband haben den Gerichten auf deren Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen; die Ersuchen und die Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG). Vorschriften, die für bestimmte Verfahren besonderes anordnen, bleiben unberührt.

§ 89i. Soweit Parteien und Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten.

§ 89i. (1) Soweit Parteien und Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten.

 

 (2) Den Parteien kann auch elektronische Einsicht in sämtliche gemäß § 219 Abs. 1 ZPO oder den §§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 2 und 47 Abs. 2 Z 1 StPO zugängliche, ihre Sache betreffende Daten, die in der Verfahrensautomation Justiz gespeichert sind, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen ermöglicht werden.

Ediktsdatei

§ 89j. (1) bis (4) ...

Ediktsdatei

§ 89j. (1) bis (4) unverändert

 (5) Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der Ediktsdatei haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

 (5) wird aufgehoben

 

Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung
bei der Beweisaufnahme

§ 91a. Das Gericht kann in zivilgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen.

Artikel VI

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Rechtsanwaltsordnung.

I. Abschnitt.

Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

§. 1. (1) ......

Rechtsanwaltsordnung.

I. Abschnitt.

Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

§. 1. (1) unverändert

(2) Diese Erfordernisse sind:

(2) Diese Erfordernisse sind:

                a) bis e) …

                a) bis e) unverändert

                f) die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 36 Halbtagen;

                f) die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen, davon zwingend 6 Halbtage Mediationsausbildung;

               g) .....

               g) unverändert

(3) .....

(3) unverändert

§. 26. (1) Der Ausschuß besteht in Rechtsanwaltskammern, in deren Liste am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 50 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 5 Mitgliedern, mit 51 bis 100 Rechtsanwälten aus 8 Mitgliedern, mit 101 bis 250 Rechtsanwälten aus 10 Mitgliedern, mit 201 bis 1 000 Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und mit mehr als 1 000 Rechtsanwälten aus 30 Mitgliedern. Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses.

§. 26. (1) Der Ausschuß besteht in Rechtsanwaltskammern, in deren Liste am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 100 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 5 Mitgliedern, mit 101 bis 250 Rechtsanwälten aus 10 Mitgliedern, mit 201 bis 1 000 Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und mit mehr als 1 000 Rechtsanwälten aus 30 Mitgliedern. Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses.

(2) bis (5) ....

(2) bis (5) unverändert

VI. Abschnitt

Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe

§ 45. (1) bis (4) .....

VI. Abschnitt

Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe

§ 45. (1) bis (4) unverändert

 

(4a) Ist das Gerichtsverfahren, für das die Beigebung des Rechtsanwaltes erfolgt ist, rechtskräftig beendet und wird nicht innerhalb eines Jahres ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist der bestellte Rechtsanwalt auf seinen Antrag von der Rechtsanwaltskammer zu entheben, wenn der Auftrag zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens für die nächste Zeit nicht absehbar ist. Die Enthebung ist dem Verfahrenshilfeempfänger mit der Belehrung mitzuteilen, dass er auf Grund der weiterhin aufrechten Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes jederzeit bei der zuständigen Rechtsanwaltkammer die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens begehren kann.

(5) Von jeder Bestellung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Abs. 2 das benachrichtigende Gericht, in den Fällen des Abs. 3 das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht einzuschreiten hat, dieses zu verständigen. Gleiches gilt in den Fällen des Abs. 4.

(5) Von jeder Bestellung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Abs. 2 das benachrichtigende Gericht, in den Fällen des Abs. 3 das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht einzuschreiten hat, dieses zu verständigen. Gleiches gilt in den Fällen des Abs. 4 und des Abs. 4a.

Artikel VII

Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977
über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Bundesgesetz vom 1. Dezember 1981, BGBl. Nr. 191/1982, zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1986, BGBl. Nr. 378.

Bundesgesetz zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe und zur Umsetzung der Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz, VH-ÜbermG)

 

I. Abschnitt

Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

§ 1. (1) ...

§ 1. (1) unverändert

 (2) Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ist der Antragsteller nicht eigenberechtigt, so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Antragstellers seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 (2) Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat; ist der Antragsteller nicht eigenberechtigt, so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Antragstellers seinen Aufenthalt hat.

 (3) In Wien ist als Übermittlungsstelle für die Bezirke I und III bis XIX das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, für die Bezirke XX und XXI das Bezirksgericht Floridsdorf, für die Bezirke II und XXII das Bezirksgericht Donaustadt und für den Bezirk XXIII das Bezirksgericht Liesing zuständig.

 (3) wird aufgehoben

§ 4. (1) ...

§ 4. (1) unverändert

 (2) Die Übermittlungsstelle hat den Antrag und seine Beilagen an die ausländische Empfangsstelle unmittelbar im Weg des Bundesministeriums für Justiz weiterzuleiten; dieser Weg ist auch bei einem weiteren Verkehr mit dieser ausländischen Empfangsstelle einzuhalten.

 (2) Die Übermittlungsstelle hat den Antrag und seine Beilagen unmittelbar an die ausländische Empfangsstelle weiterzuleiten.

 (3) ...

 (3) unverändert

§ 8. ...

§ 8. unverändert

 

II. Abschnitt

Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (Prozesskostenhilferichtlinie 2003/8/EG – PKH-RL)

 

Anwendungsbereich

§ 9. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in diesem Staat Verfahrenshilfe für ein Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragt (grenzüberschreitende Streitsache).

 

 (2) Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach Artikel 59 der Verordnung 2001/44/EG, ABl  2001, L 12, 1.

 

 (3) In diesem Abschnitt bedeutet der Begriff „Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemarks.

 

 (4) Die nach Maßgabe dieses Abschnitts zu übermittelnden Schriftstücke sind von der Legalisation und gleichwertigen Formalitäten befreit.

 

Antragstellung in Österreich

§ 10. (1) Anträge auf Verfahrenshilfe für ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat können bei dem in § 1 bezeichneten Bezirksgericht gestellt werden (Übermittlungsstelle).

 

 (2) Der Antrag hat alle für seine Weiterleitung und seine Beurteilung erforderlichen Angaben, insbesondere über die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe beantragt wird, sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, zu enthalten. Das Gericht hat den Antragsteller anzuleiten, dem Antrag alle erforderlichen Beilagen (insbesondere über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse) anzuschließen.

 

 (3) Die Weiterleitung ist abzulehnen, wenn der Antrag nicht in den Anwendungsbereich der Prozesskostenhilferichtlinie fällt oder offensichtlich unbegründet ist. Ansonsten hat das Gericht von Amts wegen für eine allenfalls erforderliche Übersetzung des Antrags und der Beilagen in eine vom anderen Mitgliedstaat zugelassene Sprache zu sorgen. Der Antragsteller ist mit Beschluss zur Rückzahlung der Übersetzergebühren zu verpflichten, wenn die Verfahrenshilfe im anderen Mitgliedstaat nicht bewilligt wird.

 

 (4) Wenn es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, ist dem Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 ZPO die vorläufig unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwalts für das Verfahren bis zum Einlangen des Antrags im anderen Mitgliedstaat zu bewilligen. Der Antragsteller ist mit Beschluss zur tarifmäßigen Entlohnung des Rechtsanwalts zu verpflichten, wenn die Verfahrenshilfe im anderen Mitgliedstaat nicht bewilligt wird.

 

 (5) Nach Vorliegen des vollständigen Antrags, seiner Beilagen und einer allenfalls erforderlichen Übersetzung ist der Antrag binnen 15 Tagen unmittelbar an die ausländische Empfangsstelle weiterzuleiten.

 

 (6) Für den Antrag und die Weiterleitung sind die von der Europäischen Kommission aufgelegten Formulare zu verwenden.

 

Anträge aus anderen Mitgliedstaaten

§ 11. (1) Empfangsstelle für einen aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelten Antrag auf Verfahrenshilfe ist jenes Gericht, bei dem das Verfahren, auf das sich der Antrag bezieht, in erster Instanz anhängig ist oder war. Ist im Inland noch kein Verfahren anhängig, so ist Empfangstelle jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

 

 (2) Das nach Absatz 1 berufene Gericht hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrags mitzuteilen. Es hat nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu entscheiden, auch wenn es in der Hauptsache nicht zuständig ist. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten hat es auch die Bedeutung der Rechtssache für den Antragsteller zu berücksichtigen.

 

 (3) Werden Antrag oder Beilagen nicht in deutscher oder englischer Sprache oder in Übersetzung in eine dieser Sprachen übermittelt, so ist der Antrag unter Hinweis auf Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/8/EG, ABl 2003, L 26, 41, zurückzustellen.

 

III. Abschnitt

Schlussbestimmung

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel VIII

Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes

6. Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Haftung des Bundes

§ 27. Der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der Grundbuchsführung. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

§ 27. wird aufgehoben

Anwendung des Datenschutzgesetzes

§ 28. (1) Die §§ 11, 12, 25, 32 bis 34 und 47 Abs. 4 zweiter und dritter Satz Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, sind auf das Grundbuch nicht anzuwenden.

§ 28. wird aufgehoben

(2) Hinsichtlich der Grundstücksdatenbank ist die Betriebsordnung gemäß § 10 Datenschutzgesetz vom Bundesminister für Justiz im Rahmen seines Wirkungsbereiches im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik zu erlassen.

 

Artikel IX

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Haftung des Bundes

§ 37. Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung des Firmenbuchs haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

§ 37. wird aufgehoben

Anwendung des Datenschutzgesetzes

§ 38. Die §§ 8 Abs. 5, 11, 12, 25 und 32 bis 34 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung, sind auf das Firmenbuch nicht anzuwenden.

§ 38. wird aufgehoben

Artikel X

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Wirksamkeit der Verfahrenshilfe

§ 9. (1) ...

Wirksamkeit der Verfahrenshilfe

§ 9. (1) unverändert

 (2) Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, und für das Rechtsmittelverfahren. Auf das Exekutionsverfahren erstreckt sie sich nur dann, wenn zwischen dem Abschluß des Verfahrens und der Einleitung der Exekution nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die im Laufe und aus Anlaß des Exekutionsverfahrens sich ergebenden Streitigkeiten.

 (2) Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten.

Besondere Bestimmungen

§ 15. (1) bis (3) ...

Besondere Bestimmungen

§ 15. (1) bis (3) unverändert

 

 (3a) Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.

 (4) bis (6) ...

 (4) bis (6) unverändert

b) Im Exekutionsverfahren

§ 19. (1) ...

b) Im Exekutionsverfahren

§ 19. (1) ...

(2) Für die Bewertung des Anspruches gelten die §§ 14 bis 17 sinngemäß. Ist dem Exekutionsverfahren ein denselben Anspruch betreffender Zivilprozeß vorausgegangen, so bleibt der in diesem Prozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes auch im Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches maßgebend. Betrifft jedoch das Exekutionsverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so kommt nur der Wert dieses Teiles in Betracht. Wird die Exekution nicht zur Hereinbringung eines Geldanspruches geführt, so hat in diesen Fällen der betreibende Gläubiger den Teilwert im Exekutionsantrag anzuführen; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren der für den vorangegangenen Zivilprozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes zugrunde zu legen. Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches bilden.

(2) Für die Bewertung des Anspruches gelten die §§ 14 bis 17 und § 23 Abs. 1 sinngemäß. Ist dem Exekutionsverfahren ein denselben Anspruch betreffender Zivilprozeß vorausgegangen, so bleibt der in diesem Prozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes auch im Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches maßgebend. Betrifft jedoch das Exekutionsverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so kommt nur der Wert dieses Teiles in Betracht. Wird die Exekution nicht zur Hereinbringung eines Geldanspruches geführt, so hat in diesen Fällen der betreibende Gläubiger den Teilwert im Exekutionsantrag anzuführen; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren der für den vorangegangenen Zivilprozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes zugrunde zu legen. Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches bilden.

(3) und (4) ...

(3) und (4) unverändert

II. Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in
außerstreitigen Verfahren

§ 23. (1) Der Wert des Unterhaltsanspruchs ist nach § 15 Abs. 5 sowie nach § 58 JN zu berechnen, soweit in den Anmerkungen zur Tarifpost 7 nichts anderes bestimmt wird.

II. Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in
außerstreitigen Verfahren

§ 23. (1) Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.

(2) und (3) ...

(2) und (3) unverändert

Anmerkungen

           1. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob der Antrag bewilligt, abgewiesen oder zurückgezogen wird.

Anmerkungen

           1. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob der Antrag bewilligt, abgewiesen oder zurückgezogen wird. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG sowie mit Ausnahme der in der Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

           2. Wird eine der in lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist im Fall der lit. d Z 1 eine Gebühr von 30 Euro und in den Fällen der lit. d Z 2 bis 4 eine Gebühr von 60 Euro zu entrichten.

           2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 1 ist für einen Antrag nach § 98 EheG nicht zu entrichten, wenn dieser in einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG gestellt wird.

           3. In den Fällen einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist hiefür neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 200 Euro zu entrichten. Ansonsten fallen in allen in der Tarifpost 12 angeführten außerstreitigen Verfahren keine weiteren Gebühren an; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

           3. In den Fällen einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist hiefür neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 200 Euro zu entrichten.

           4. Mit der Pauschalgebühr nach TP 12 lit. e sind Eintragungsgebühren nach TP 10 nicht abgegolten.

           4. Wird eine der in Tarifpost 12 lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist im Fall der lit. d Z 1 eine Gebühr von 30 Euro und in den Fällen der lit. d Z 2 bis 4 eine Gebühr von 60 Euro zu entrichten.

 

           5. Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. e sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten.

ARTIKEL VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

           1. bis 21. ...

ARTIKEL VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

           1. bis 21. unverändert

 

         22. § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Dezember 2004 in Kraft. §§ 19 und 23 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 15 sowie die Anmerkungen zur Tarifpost 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 2. Jänner 2005 in Kraft; die Anmerkung 2 zur Tarifpost 12 in ihrer dadurch geänderten Fassung ist auf Anträge nach § 98 EheG anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2005 überreicht oder protokolliert werden.

Artikel XI

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:

§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. unverändert

           5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind.  Solche Kosten sind insbesondere:

           5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind.  Solche Kosten sind insbesondere:

                a) bis d) ...

                a) bis d) unverändert

                e) die anläßlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten, mit Ausnahme der Belohnung des Verwahrers;

                e) die anlässlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten, mit Ausnahme der Belohnung des Verwahrers,

 

                f) die einer Partei auf Grund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe ersetzten Reisekosten;

           6. und 7. ...

           6. und 7. unverändert

§ 18. (1) Das Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung der im § 1 angeführten Beträge sowie der Einhebungsgebühren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden.

§ 18. Das Verfahren zur Vorschreibung und Einhebung der in § 1 angeführten Beträge sowie der Einhebungsgebühren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden. Auf diese Weise erstellte Ausfertigungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

 (2) Für diese Verfahren, die mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden, gelten folgende Besonderheiten:

 

           1. § 25 Abs. 2 zweiter Satz, §§ 26 und 27 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, sind nicht anzuwenden;

 

           2. Ausfertigungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung;

 

           3. der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der Durchführung dieser Verfahren; die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

 

§ 19a. (1) und (2) ...

§ 19a. (1) und (2) unverändert

 

 (3) § 1 Z 5 und § 18 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft.

Artikel XII

Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. unverändert

           6. und 6a. ...

           6. und 6a. unverändert

 

         6b. in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 ZPO
mindestenst.............................................. mit 4.500 Euro;

           7. bis 9. ...

           7. bis 9. unverändert

Einheitssatz für Nebenleistungen

§ 23. (1) bis (5) .....

Einheitssatz für Nebenleistungen

§ 23. (1) bis (5) unverändert

(6) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist oder in denen die Beantwortung der Klage gemäß § 243 ZPO aufgetragen wird, ist - vorbehaltlich des Abs. 7 - auch für die Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.

(6) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist oder in denen die Beantwortung der Klage nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung aufgetragen wird, ist – vorbehaltlich des Abs. 7 – auch für die Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.

(7) bis (10) ....

(7) bis (10) unverändert

Artikel XIII

Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes

§ 24. Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den Richtern; der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; gegen die Stimmen beider Rechtsanwälte kann jedoch der Beschluß über das Gesamtergebnis der Prüfung nicht auf ,,bestanden'' lauten.

§ 24. Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den Richtern; der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 25. (1) und (2) .....

§ 25. (1) und (2) unverändert

(3) Der gemäß Abs. 1 bestimmte Zeitraum ist auf die praktische Verwendung gemäß § 2 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung nicht anzurechnen.

(3) wird aufgehoben

Artikel XIV

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

§ 44. (1) Zustellungen an den Beschuldigten sind zu dessen eigenen Handen vorzunehmen. Eine Zustellung an Kanzleiangestellte des Beschuldigten im Sinn des § 13 Abs. 4 Zustellgesetz ist unzulässig.

§ 44. (1) Zustellungen an den Beschuldigten sind zu dessen eigenen Handen vorzunehmen. Eine Zustellung  durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz ist zulässig, eine Zustellung an Kanzleiangestellte des Beschuldigten im Sinn des § 13 Abs. 4 Zustellgesetz ist unzulässig.

(2) ....

(2) unverändert