Vorblatt
Ziele des Vorhabens:
1.
Die Verfassungsbestimmung
des § 1 DSG 2000 legt fest, dass jedermann Anspruch auf Geheimhaltung
der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit er daran ein
schutzwürdiges Interesse hat. Darüber hinaus sind Auskunfts-, Richtigstellungs-
und Löschungsrechte vorgesehen. Die Geltendmachung dieser Rechte im Bereich der
Gerichtsbarkeit ist teilweise ungeregelt bzw. verweisen einzelne Bestimmungen
noch auf das Datenschutzgesetz aus 1978. Mit dem Entwurf sollen nun die die
Justiz betreffenden Gesetze an die Vorgaben des Datenschutzgesetzes 2000
angepasst und ein Rechtsbehelf gegen die Verletzung des Grundrechts auf
Geheimhaltung durch Organe der Gerichtsbarkeit geschaffen werden.
2.
Die RL 2003/8/EG
des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei
Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer
Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen soll
in Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug eine angemessene
Prozesskostenhilfe (Verfahrenshilfe) für alle Unionsbürger (unabhängig von
deren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der EU) und für
Drittstaaten-Angehörige, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, gewährleisten
und Schwierigkeiten, die auf Grund des grenzüberschreitenden Bezugs einer
Streitsache entstehen können, reduzieren. Diese Richtlinie ist bis 30. November
2004 ins österreichische Recht umzusetzen.
3.
Die Jurisdiktionsnorm
ermöglicht durch die Festlegung fiktiver Mindeststreitwerte die Führung von
sogenannten „Musterprozessen“ durch die in § 29 KSchG genannten Verbände
zur Abklärung der materiellrechtlichen Rechtslage im Interesse breiter
Bevölkerungskreise. Derzeit können nur Geldforderungen Gegenstand solcher
Verfahren sein, nicht jedoch Ansprüche anderer Art. Auch für diese ist
aber die Abklärung der Rechtslage sinnvoll. In Hinkunft sollen daher auch
Musterprozesse für abtretbare Ansprüche jedweder Art ermöglicht werden.
4.
Darüber hinaus enthält
der Entwurf dem technischen Fortschritt Rechnung tragende Regelungen zur
Führung der gerichtsinternen Register und Einsichtnahme in diese, Ermöglichung
der Einvernahme von Zeugen und Parteien mittels Videotechnologie, eine
Zuständigkeitsvorschrift für Klagen aus einer dem CMR unterliegenden
Beförderung sowie weitere Änderungen von Justizgesetzen.
Alternativen der Problemlösungen:
Es bestehen keine
Alternativen, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Reformziele in
gleicher Weise erreichbar wäre.
Kosten:
Die Umsetzung der
Vorgaben der Verfahrenshilfe-Richtlinie wird zu einer durchschnittlichen
jährlichen Mehrbelastung des Bundes von geschätzten 60.000 Euro führen. Die
Bedeckung wird durch Mehreinnahmen bei Gebühren und Ersätze in Rechtssachen zu
erfolgen haben.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Änderungen im
Bereich der Verfahrenshilfe entsprechen den Bestimmungen der Richtlinie
2003/8/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht
bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer
Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen und
dienen teilweise deren Umsetzung. Die Änderungen im Bereich des Datenschutzes
entsprechen den Vorgaben der Richtlinie des Rates 95/46/EG zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Die
vorgeschlagenen Regelungen werden keine unmittelbaren Auswirkungen auf die
Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Aspekte der Deregulierung:
Keine.
Kompetenz:
Die Kompetenz des
Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10
Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivil- und Strafrechtswesen).
Erläuterungen
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzungen und Inhalt des Entwurfs:
1. Datenschutz
Die
Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 legt fest, dass jedermann
Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat,
soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse hat. Eingriffe in dieses
Grundrecht, das heißt Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, sind nur
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig; bei
Eingriffen einer staatlichen Behörde überdies nur auf Grund von Gesetzen, die
aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Zu
diesen Gründen gehören Maßnahmen, welche in einer demokratischen Gesellschaft
für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das
wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die
Verhinderung strafbarer Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und
den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Der Eingriff in
das Grundrecht muss überdies verhältnismäßig und das gelindeste zur Verfügung
stehende Mittel sein, um als einfachgesetzliche Beschränkung des Grundrechts
auf Datenschutz zulässig zu sein.
Daneben gewährt
§ 1 DSG 2000 auch das Recht des Betroffenen auf Auskunft darüber, wer
welche Daten über ihn automationsunterstützt verarbeitet, woher die Daten
stammen, wozu sie verwendet werden und an wen sie übermittelt werden, weiters
die Richtigstellung unrichtiger Daten sowie die Löschung unzulässigerweise
verarbeiteter Daten. Diese sogenannten Begleitgrundrechte können ebenso wie der
Anspruch auf Geheimhaltung beschränkt werden. Auch hier sind wieder die oben
angeführten Kriterien maßgebend.
Bei der Anpassung
der die Justiz betreffenden Gesetze an die Vorgaben des Datenschutzgesetzes 2000
geht es in erster Linie um die Ausgestaltung der Durchsetzung der sogenannten
Begleitrechte. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf
Datenschutz bedarf keiner eigenen gesetzlichen „Umsetzung“. Die Geltung dieses
Grundrechtes auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, soweit ein
schutzwürdiges Interesse daran besteht, steht in einem natürlichen
Spannungsverhältnis zu den Aufgaben der Gerichte, berechtigten Ansprüchen zum
Durchbruch zu verhelfen. Es ist unbestritten, dass die Rechtsprechung zur
Erfüllung ihrer Aufgaben daher in das Grundrecht auf Datenschutz eingreifen
muss, hat sie doch dafür auch nicht bloß einfachgesetzliche Grundlagen, sondern
das ebenfalls auf verfassungsgesetzlicher Ebene angesiedelte Prinzip des
Art. 6 EMRK für sich. Diese Bestimmung gibt nicht nur jedem Einzelnen
einen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und binnen
angemessener Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen,
auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche
Ansprüche oder Verpflichtungen und über die Stichhaltigkeit strafrechtlicher
Anklagen zu entscheiden hat, sondern sie verpflichtet den Rechte
gewährleistenden Staat geradezu dazu, im Umfang dieser Bestimmung auch in das
Grundrecht auf Datenschutz anderer Personen einzugreifen. Die Gerichtsbarkeit
als dritte Staatsgewalt verwendet in Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben
naturgemäß laufend personenbezogene Daten, darunter auch besonders
schutzwürdige Daten, ja muss diese verwenden.
Grundsätzlich
finden personenbezogene Daten nur dann in ein Gerichtsverfahren (und über
dieses in einen Gerichtsakt, in ein Register, einen Geschäftsbehelf und
letztlich in die Statistik) Eingang, wenn sie durch Parteienvorbringen bekannt
werden, offenkundig sind oder im Beweisverfahren hervorkommen. In den wenigsten
Fällen werden diese Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit
seiner Zustimmung verwendet. Vielfach wird ein – freilich nicht immer
schutzwürdiges – Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung dieser Daten
bestehen, das schon durch die engsten der im Gerichtsverfahren gezogenen Kreise
der Öffentlichkeit (Urteilsberatung im Senat, Parteiöffentlichkeit), umso mehr
aber durch die grundsätzlich angeordnete Volksöffentlichkeit verletzt wird.
Das staatliche
Selbsthilfeverbot und Rechtsschutzmonopol, das zum Ausgleich einen
Justizgewährungsanspruch einräumt, gebietet aber im Zusammenhalt mit anderen
verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wie etwa Art. 6 EMRK, diese Eingriffe
in das unter Gesetzesvorbehalt stehende verfassungsgesetzlich gewährleistete
Grundrecht auf Datenschutz. Gegenstand gerichtlicher Tätigkeit kann und muss
grundsätzlich „alles“ sein können, wenn auch im Ergebnis oft eine (etwa wegen
Unzuständigkeit) zurückweisende oder (etwa mangels inhaltlicher Berechtigung)
abweisende Entscheidung zu fällen ist. Die Abwägung zwischen dem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren und dem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz muss im Einzelfall
durch Abwägung dieser Prinzipien gegeneinander gelöst werden. Die Gesetzgebung
kann dabei nur Leitlinien geben; als solche Leitlinien sind die
Verfahrensgesetze zu betrachten, welche – etwa auf dem Gebiet der
Akteneinsicht, der Öffentlichkeit und des Ausschlusses derselben, der Frage der
Aussage- und Wahrheitspflicht und der verschiedenen Ausnahmen davon, auf dem
Gebiet der Urkundenvorlage und der Hausdurchsuchung – gleichsam typisierte
Abwägungen des Gesetzgebers darstellen. Diese Gesetze enthalten zum einen eine
Grenzziehung in der genannten Interessenkollision, zum andern aber auch jene
gesetzliche Grundlage nach § 1 DSG 2000, welche es der Justiz
ermöglicht, im Rahmen dieser einfachgesetzlichen Regelungen das Grundrecht auf
Datenschutz zugunsten anderer Grundsätze hintanzustellen.
2. Verfahrenshilfe
Die
RL 2003/8/EG (ABl 2003 L 26, 41 und Corrigendum ABl 2003 L 32, 15) zur
Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem
Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die
Prozesskostenhilfe soll in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug eine
angemessene Prozesskostenhilfe (Verfahrenshilfe) für alle Unionsbürger
(unabhängig von deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU) und für
alle Drittstaaten-Angehörigen, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten,
gewährleisten. Jene Schwierigkeiten, mit denen Parteien bei Streitsachen mit
grenzüberschreitendem Bezug typischerweise zusätzlich zu rein innerstaatlichen
Streitsachen konfrontiert sind, sollen dadurch soweit wie möglich minimiert
werden. Dabei hat die Richtlinie in erster Linie Übersetzungskosten und (An-)
Reisekosten der Partei zur Verhandlung vor Augen. Der örtliche
Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf die EU-Mitgliedstaaten –
mit Ausnahme Dänemarks. Der personelle Anwendungsbereich der Richtlinie ist auf
natürliche Personen beschränkt, in sachlicher Hinsicht gilt sie für
grenzüberschreitende Streitsachen in Zivil- und Handelssachen.
Die Richtlinie
schreibt gemeinsame Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in
Verfahren mit grenzüberschreitendem Bezug vor; günstigere nationale
Bestimmungen, als von der Richtlinie verlangt, sind zulässig. Jedenfalls
sichergestellt muss sein: Rechtsbeistand und rechtliche Vertretung vor Gericht,
sofern eine solche geboten ist, Unterstützung bei bzw. Befreiung von den
Gerichtskosten, von den unmittelbar mit dem grenzüberschreitenden Charakter
einer Streitsache verbundenen Kosten (dazu gehören insbesondere notwendige
Übersetzungskosten und (An-)Reisekosten von Zeugen und der
verfahrenshilfegenießenden Partei, soweit deren persönliches Erscheinen beim
Prozessgericht erforderlich ist), von den Kosten für Personen, die vom Gericht
mit der Wahrnehmung von Aufgaben während des Prozesses betraut sind, sowie die
vorprozessuale Rechtsberatung zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Die
Prozesskostenhilfe muss auch für außergerichtliche (Schlichtungs-)Verfahren
gewährt werden, soweit diese durch Gesetz oder vom Gericht zwingend
vorgeschrieben werden.
Das
österreichische Recht entspricht im Wesentlichen den Anforderungen der
Richtlinie. Neu hinzu kommen aber die Reisekosten der Partei, die, wenn das
Erscheinen dieser Partei bei Gericht „erforderlich“ ist, auch von der
Verfahrenhilfe umfasst sein müssen. Um eine Diskriminierung der im Inland
ansässigen Parteien zu verhindern, die womöglich einen viel längeren Anreiseweg
auf sich nehmen müssen als die im (allenfalls nahen) Ausland lebende Partei,
wird eine allgemein geltende Ausdehnung der Verfahrenshilfe auf die
Reisekosten der verfahrenshilfegenießenden Partei vorgesehen. Abweichend
von der geltenden Rechtslage wird auch das „automatische“ Weitergelten der für
das Erkenntnisverfahren bewilligten Verfahrenshilfe – unter Berücksichtigung
der Vorgaben der Richtlinie und des Art. 50 Brüssel-I-VO - geregelt.
Ausdrücklich festgelegt wird, dass die Beigabe eines Rechtsanwalts für einen
bestimmten Rechtsstreit auch die vorprozessuale Rechtsberatung, die allenfalls
auch zu einer außergerichtlichen Einigung, also zu einem Unterlassen der
Klagsführung beiträgt, umfasst und zum Aufgabenbereich des bestellten
Verfahrenshelfers gehört.
Neben den gemeinsamen Mindestvorschriften regelt die Richtlinie auch das Verfahren, das bei der Übermittlung von Anträgen
auf Prozesskostenhilfe zwischen den Mitgliedstaaten einzuhalten ist. Da
sich die Richtlinie diesbezüglich am Europäischen Übereinkommen vom 27. Jänner
1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe, BGBl.
Nr. 190/1982, (im Folgenden „Verfahrenshilfe-Übereinkommen“) orientiert,
werden die näheren Regelungen über das Verfahren zur Übermittlung der Anträge
in das Bundesgesetz vom 1. Dezember 1981, BGBl. Nr. 191/1982, zur
Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung
von Anträgen auf Verfahrenshilfe, letztmalig geändert durch
BGBl.Nr. 378/1986, aufgenommen.
Darüber hinaus
enthält der Entwurf weitere Regelungen im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe.
So werden Verfahrenshilfesachen zu Ferialsachen erklärt, dem Revisor in
Verfahrenshilfesachen ein Rekursrecht eingeräumt sowie das Rekursverfahren
zweiseitig gestaltet.
3. Verbandsklage
§ 55
Abs. 4 JN bestimmt für sogenannte „Musterprozesse“ einen fiktiven
Mindeststreitwert. Ziel der Musterprozesse der in § 29 KSchG genannten
Verbände ist es, ein Testverfahren zur Abklärung der materiellrechtlichen
Rechtslage im Interesse breiter Bevölkerungskreise zu ermöglichen. Nicht die
Erzielung der Fallgerechtigkeit, sondern das öffentliche Rechtspflegeinteressse
ist ausschlaggebend. Es sollen auch bei im Einzelnen geringwertigen Ansprüchen,
die aber wirtschaftlich gesehen insgesamt von erheblicher Bedeutung sind,
richtungsweisende Entscheidungen herbeigeführt werden können. In diesem Sinn
haben sich Verbandsklagen zur Klärung von Rechtsfragen allgemeiner, weit über
den Einzelfall hinausgehender Bedeutung in der Praxis bestens bewährt.
Als Gegenstand
eines Testverfahrens bieten sich nicht nur – wie nach geltendem Recht –
Geldforderungen, sondern auch Ansprüche anderer Art (soferne sie abtretbar
sind) an. Es sollen daher Musterprozesse für abtretbare Ansprüche jedweder Art
ermöglicht werden, deren Wahrnehmung in den Aufgabenbereich der im § 29
KSchG genannten Verbände fällt. Die bestehende Regelung soll daher über die
reinen Geldleistungsklagen hinaus derart ausgedehnt werden, dass ein
Musterprozess zum Schutz überindividueller Interessen unabhängig von der Natur
des abgetretenen Anspruchs geführt werden kann.
4. Sonstiges
Darüber hinaus
enthält der Entwurf dem technischen Fortschritt Rechnung tragende Regelungen
zur Führung der gerichtsinternen Register und zur Einsichtnahme in diese sowie
zur Ermöglichung der Einvernahme von Zeugen und Parteien mittels
Videotechnologie, weiters eine (Verwaltungs-)Strafbestimmung bei Verstößen
gegen die Abfragebestimmung des § 73a EO (Einsichtnahme in die Geschäftsbehelfe
des Exekutionsverfahrens), eine Zuständigkeitsvorschrift für Klagen aus einer
dem CMR unterliegenden Beförderung, Klarstellungen zu den Anforderungen an die
Geschäftsverteilungen der Gerichte sowie die Schaffung eines Rekursrechtes für
den Revisor in Verfahrenshilfesachen und weitere geringfügige, vor allem
redaktionelle Gesetzesänderungen.
Im anwaltlichen
Berufsrecht schließlich sollen auf Vorschlag des Österreichischen
Rechtsanwaltskammertages punktuelle Änderungen (in Ansehung der Anzahl der
Ausschussmitglieder in kleinen Kammern, zur Förderung der
Verteilungsgerechtigkeit bei der Heranziehung zu Verfahrenshilfeleistungen, zur
Integration der Mediation in die Ausbildung, zur Beseitigung obsoleter
Vorschriften im Zusammenhang mit der Rechtsanwaltsprüfung sowie Anpassungen im
Disziplinarverfahren an das Zustellrecht für gerichtliche Verfahren) erfolgen
und ein Redaktionsversehen im RATG beseitigt werden.
II. Zuständigkeit
Die Zuständigkeit zur
Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1
Z 6 B-VG.
III. Kosten
1. Datenschutz:
Die finanziellen
Auswirkungen dieser Regelungen lassen sich auch nicht annähernd einschätzen,
weil durch die Eröffnung eines datenschutzrechtlichen Rechtszuges für
Betroffene in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit Neuland betreten wird. Durch
die Einräumung von weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten wird es naturgemäß auch
zu einer Inanspruchnahme derselben und in der Folge zu einem gewissen
personellen und sachlichen Mehraufwand kommen. Dieser kann derzeit nicht
abgeschätzt werden.
2. Verfahrenshilfe:
Bei den Kosten ist
zu unterscheiden, ob Österreich als Wohnsitz- bzw. Aufenthalts-Mitgliedstaat
des Antragstellers oder als Gerichtsstands- bzw. Vollstreckungs-Mitgliedstaat
Verfahrenshilfe zu leisten hat: Gem. Art. 8 der Richtlinie hat Österreich
für einen Antragsteller, der in Österreich Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat und den Verfahrenshilfeantrag für ein im EU-Ausland zu führendes
Verfahren in Österreich stellt, die Kosten für die Unterstützung durch einen
örtlichen Rechtsanwalt oder eine andere gesetzlich zur Rechtsberatung ermächtigte
Person bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe im
Mitgliedstaat des Gerichtsstands einlangt, sowie die Kosten für die Übersetzung
des Antrags und der erforderlichen Beilagen im Rahmen der Verfahrenshilfe zu
übernehmen. Diese Beratungs- und Übersetzungskosten laufen also bei den aus
Österreich „hinausgehenden“ Anträgen auf. Da die Beratung lediglich auf die
grundsätzliche Möglichkeit einer Klagsführung und Stellung des
Verfahrenshilfeantrags beschränkt ist, nicht jedoch eine Beratung über
ausländisches Recht umfasst, kann mit den vorhandenen Beratungsmöglichkeiten
(Amtstag, erste anwaltliche Auskunft, Beratungsleistungen verschiedener
Institutionen wie BAK, WKÖ) in der Regel das Auslangen gefunden werden. Von
außergewöhnlichen Ausnahmefällen abgesehen, in denen bereits im Verfahren des
Wohnsitz- und Aufenthalts-Mitgliedstaates ein Anwalt beizugeben ist, laufen
daher nur Übersetzungskosten auf.
Die
Übersetzungskosten für einen in Österreich gestellten Antrag auf
Verfahrenshilfe in einem anderen Staat waren jedoch schon bisher gemäß § 3
Abs. 3 VerfahrenshilfeBG (Bundesgesetz vom 1. Dezember 1981, BGBl.Nr. 191/1982,
zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die
Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe, in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1986, BGBl.Nr. 378/1986) vom Bund zu tragen,
wenn der Antragsteller die erforderlichen Übersetzungen wegen seiner
Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht beistellen konnte.
Die Anzahl der in
den letzten Jahren in Österreich nach dem Verfahrenshilfe-Übereinkommen
gestellten Anträge belief sich auf durchschnittlich drei bis fünf pro Jahr.
Da sich das
Verfahrenshilfe-Übereinkommen nur auf die Übermittlung von
Verfahrenshilfeanträgen aus dem bzw. ins Ausland beschränkt und im Übrigen das
Recht auf direkte Antragstellung beim zuständigen Gericht unberührt lässt,
erfreute sich das Verfahrenshilfe-Übereinkommen in den letzten Jahren nur einer
sehr beschränkten Anwendung. Es ist davon auszugehen, dass in der Vergangenheit
die überwiegende Zahl von Verfahrenshilfeanträgen jeweils direkt beim
zuständigen Prozessgericht gestellt worden ist. Die Richtlinie ersetzt, was die
Übermittlung der Verfahrenshilfeanträge angeht, im Verhältnis der
EU-Mitgliedstaaten zueinander (Ausnahme Dänemark) das Verfahrenshilfe-Übereinkommen.
Auch nach der Richtlinie ist es aber weiterhin möglich, einen
Verfahrenshilfeantrag direkt beim zuständigen Gericht zu stellen.
Die geringe Anzahl
der Anträge nach dem Verfahrenshilfe-Übereinkommen dürfte aber auch auf seinen
geringen Bekanntheitsgrad zurückzuführen sein. Die Richtlinie zog mediale
Aufmerksamkeit auf sich und stellt eines der europäischen Instrumente der
zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Zivilsachen dar, weshalb davon auszugehen
ist, dass sie sich eines höheren Bekanntheitsgrades erfreuen wird. Darüber
hinaus ist allgemein aufgrund der generellen Zunahme grenzüberschreitender
Tätigkeit der Bürger, aus der auch ein Ansteigen von grenzüberschreitenden
Streitigkeiten resultiert, mit einer Zunahme der Anträge zu rechnen. Es ist
aber nicht abschätzbar, wie viele Anträge in Zukunft gestellt werden. Selbst
wenn man von einer Verdoppelung der Fälle ausgeht, ist nicht von nennenswerten
Mehrbelastungen der öffentlichen Hand auszugehen. Auch in Hinkunft werden
vermutlich in der überwiegenden Mehrheit der Fälle die Anträge auf Verfahrenshilfe
direkt beim zuständigen Prozessgericht eingebracht werden, weshalb auch aus
diesem Grund keine wesentlichen Mehrkosten zu erwarten sind.
Ist das Gerichts-
oder Vollstreckungsverfahren in Österreich zu führen, so decken die derzeit
geltenden Verfahrenhilfebestimmungen den Großteil der hiedurch auflaufenden
Kosten ab (Befreiung von den Gerichtsgebühren, Kosten für Zeugen,
Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer usw.). Neu hinzu kommen aber die
Reisekosten der Partei, die, wenn das Erscheinen dieser Person bei Gericht
„erforderlich“ ist, auch von der Verfahrenhilfe umfasst sein müssen. Dies geht
über den Umfang des derzeitigen österreichischen Systems der Verfahrenshilfe
hinaus, das vorsieht, dass die Reisekosten einer Verfahrenshilfe genießenden
Partei von dieser – vorbehaltlich eines Kostenersatzanspruches an den Gegner -
selbst zu tragen sind. Die nun vorgeschlagene Ausdehnung
der Verfahrenshilfe auf die Reisekosten jeder Verfahrenshilfe genießenden
Partei kann daher zu Mehrkosten führen.
Vom Gericht ist
aber im Einzelfall zu prüfen, ob die persönliche Anwesenheit der Partei vor
Gericht erforderlich ist. Da das Gericht dabei die Möglichkeiten zu
berücksichtigen hat, die sich aus den Bestimmungen über die Rechtshilfe
ergeben, wird es nicht all zu häufig zu einem Auflaufen von Kosten kommen.
Von den Verfahren,
in denen es zu einer Streitverhandlung oder Einvernahme kommt (gezählt wurden
alle streitigen Erledigungen [mit Ausnahme der Sozialrechtssachen] sowie
sämtliche P- und SW-Verfahren), dies sind etwa 240 000 pro Jahr, und unter
Berücksichtigung der Möglichkeiten, die Einvernahme im Wege der Rechtshilfe
durchzuführen, wird in geschätzten 50 Prozent der Fälle, also in 120 000
Verfahren, die persönliche Anwesenheit der Partei, sei es zur Parteieneinvernahme,
sei es zur vorbereitenden Verhandlung, unbedingt erforderlich sein. Da in den
meisten Fällen zumindest eine Partei am Gerichtsort wohnt, ist eine Anreise nur
in 60 000 Fällen erforderlich. Im Jahr 2002 wurde in ca. 8000 (7744 unter
Beigebung eines Anwalts) Fällen Verfahrenshilfe gewährt, also – ausgehend von
den oben angeführten 240 000 Verfahren – in etwa 3 %, sodass Kosten für
den Bund in 1800 Fällen auflaufen werden. Bei durchschnittlichen Kosten eines
Flugtickets aus einem europäischen Land nach Österreich von 300 bis
400 Euro und den durchschnittlichen Kosten einer Bahnfahrt innerhalb
Österreichs von 50 Euro ergibt dies unter Zugrundelegung der Annahme, dass
in etwa 5 Prozent der Verfahren (= 90 Verfahren) eine der Parteien im Ausland
wohnt, Kosten von 31 500 Euro (für die „Auslandsverfahren“) und
85 500 Euro (für die „Inlandsverfahren“), also von
117 000 Euro pro Jahr, die im Rahmen der Verfahrenshilfe zu
übernehmen sind. Bei Annahme einer Obsiegensquote von 50 Prozent wären
letztlich 58 500 Euro vom Staat zu tragen.
In wie vielen
Fällen Parteien, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb Europas haben, in
Österreich Verfahren führen und hiefür auch Verfahrenshilfe erhalten, ist
schwer abschätzbar. Es werden diese Fälle jedoch sehr selten vorkommen, sodass
sie bei den Berechnungen außer Betracht gelassen wurden.
In den
Berechnungen sind jene Verfahren nicht berücksichtigt, in denen es von der
Ausgestaltung oder dem Inhalt des Verfahrens eher selten vorkommen wird, dass
eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat
und ihre Anwesenheit für das Verfahren dennoch erforderlich ist (zB
Bestandstreitigkeiten, Verlassenschaftsverfahren).
Die Bedeckung wird
durch Mehreinnahmen bei Gebühren und Ersätze in Rechtssachen zu erfolgen haben.
3.
Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen:
Die Kosten für die
Einrichtung der Videokonferenzanlagen werden rund 10 000 Euro pro Standort
betragen, was bei den anfänglich geplanten 5 Anlagen in städtischen Ballungsräumen
(Wien, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck) einen Aufwand von rund 50 000 Euro
bedeutet. Der laufende Betreuungsaufwand kann zumindest in den großen
Dienststellen durch die vorhandenen IT-Betreuungsstrukturen (IT-Administration
und IT-Leitbediener) abgedeckt werden. Zu den Betriebskosten sind vorläufig
noch die ISDN-Leitungskosten zu zählen, die nach einer vollständigen
Integration der Videokonferenz in das Corporate Network Justice wegfallen
werden.
Generell ist zu
erwarten, dass sich der finanzielle Aufwand für Bildtelefonie und
Videokonferenz zusammen mit den Leitungskosten in den nächsten Jahren deutlich
verringern wird, sodass die Kosten für den in weiterer Zukunft geplanten
vollständigen Einsatz dieser Technologie deutlich unter 10.000 Euro pro Standort
liegen werden (Stichwort Voice over IP).
Durch den Einsatz
dieser Technologien können den beteiligten Personen Reisekosten (die zumindest
partiell vom Bund zu tragen sind), Zeitverlust und sonstige Unannehmlichkeiten
ganz oder zumindest teilweise erspart werden. Die Beiziehung von Dolmetschern
und Sachverständigen, die einen nicht unerheblichen finanziellen Aufwand
bedeutet, kann erleichtert werden (z.B. Beiziehung eines Urdu-Dolmetschers in
Wien für eine Vernehmung zwischen Innsbruck und Graz).
4. Verbandsklagen und Sonstiges:
Die weiteren
vorgeschlagenen Änderungen werden zu keiner nennenswerten Mehrbelastung des
Bundes führen. Die Erweiterung der Verbandsklagebefugnis auf sämtliche
Ansprüche wird voraussichtlich zu einer lediglich geringfügigen Mehrbelastung
führen.
IV. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union
Der Vorschlag
dient, soweit die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe betroffen sind, im
Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie RL 2003/8/EG des Rates vom 27.
Jänner 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit
grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften
für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen. Die Bestimmungen zum
Datenschutz entsprechen den Vorgaben des Datenschutzgesetzes 2000, das
selbst eine Richtlinienumsetzung darstellt. Die übrigen Regelungen fallen nicht
in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
V. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich
Die vorgeschlagenen
Regelungen werden keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und
den Wirtschaftsstandort Österreich haben.
B. Besonderer Teil
Zu Art. I (JN):
Zu Z 1 (Titel):
Die
Kurzbezeichnung „JN“ wird zwar seit vielen Jahren als Abkürzung für die
Jurisdiktionsnorm verwendet, ist aber keine gesetzliche Abkürzung. Dies soll
nun nachgeholt werden.
Zu Z 2 (§
43):
Die aufgrund der
Zivilverfahrens-Novelle 2002 nunmehr unrichtig gewordenen Zitate sollen
entfallen.
Zu Z 3 (§ 49):
Die Änderung ist
Folge der Neufassung des § 49 Abs. 2 durch das AußStr-BegleitG, BGBl
I Nr 112/2003 und dient der Anpassung der Verweisungen. Inhaltliche Änderungen
sind damit nicht verbunden.
Zu Z 4 und 5 (§ 55):
§ 55
Abs. 4 setzt einen Mindeststreitwert von 4.500 Euro für jene
Rechtsstreitigkeiten fest, in denen ein in § 29 KSchG genannter Verband
(seit 1.1.2001 sind das auch alle von den übrigen Mitgliedstaaten der EU im
Amtsblatt veröffentlichten Vereine und Stellen, deren Zweck auch der Schutz von
Verbrauchern ist) einen Geldleistungsanspruch einklagt, der ihm abgetreten
wurde. Dadurch werden sogenannte „Musterprozesse“ der genannten Verbände
ermöglicht.
Ziel der
Musterprozesse der in § 29 KSchG genannten Verbände ist es, ein
Testverfahren zur Abklärung der materiellrechtlichen Rechtslage im Interesse
breiter Bevölkerungskreise zu ermöglichen. Nicht nur die Erzielung der
Fallgerechtigkeit, sondern das öffentliche Rechtspflegeinteresse ist
ausschlaggebend. Es sollen auch bei im Einzelnen geringwertigen Ansprüchen, die
aber wirtschaftlich gesehen insgesamt von erheblicher Bedeutung sind,
richtungweisende Entscheidungen herbeigeführt werden können.
Um nun solche
Musterprozesse zu ermöglichen, wurde der Weg über die Regeln für die
Streitwertberechung der JN gewählt. Der geltend gemachte Anspruch sollte durch
den fiktiven, vom Gesetz vorgegebenen Mindeststreitwert über alle
betragsmäßigen Rechtsmittelbeschränkungen hinwegkommen. Mit Anhebung der
betragsmäßigen Rechtsmittelbeschränkung für die uneingeschränkte Zulässigkeit
der (außerordentlichen) Revision im Jahre 1997 wurde es jedoch erforderlich,
das Rechtsmittelprivileg streitwertunabhängig in den Rechtsmittelvorschriften
selbst festzuschreiben, weil allein durch den in § 55 Abs. 4
angeordneten Mindeststreitwert eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht
mehr gewährleistet war. In § 502 ZPO wurde daher die Möglichkeit eine
außerordentliche Revision zu erheben um „die unter § 55 Abs. 4
fallenden Streitigkeiten“ ergänzt.
Zweck dieser
Bewertungsvorschriften und Rechtsmittelbegünstigungen war es stets zu
ermöglichen, dass in Ansehung einer bestimmten Rechtsfrage des materiellen
Rechts, die von allgemeiner Bedeutung (für zahlreiche künftige Streitfälle)
ist, ein Testverfahren mit Anwaltspflicht bis zum OGH geführt werden kann.
Schon die
Erläuterungen zur Regierungsvorlage bei Einführung der Vorgängerbestimmung des
§ 55 Abs. 4, nämlich des damaligen § 55 Abs. 1 Z 3
(ErläutRV 669 BlgNR XV GP), gingen davon aus, dass die sachliche
Rechtfertigung dieser Privilegierung darin besteht, im Einzelnen geringwertige
Ansprüche, die (gesamt)wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung sind,
höherinstanzlichen „richtungweisenden Entscheidungen“ zuzuführen.
Dem hat sich auch
der VfGH in einem Gesetzesprüfungsverfahren angeschlossen (VfGH E 15.12.1994 G
126/93 zu § 55 Abs. 4 JN idF BGBl 1989/343). Demnach besteht die
sachliche Rechtfertigung eines erhöhten Streitwerts (und damit eines besonderen
Streitwerts, der zu Begünstigungen im Verfahrensrecht führt) für bestimmte
Verbandsklagen im Konsumentenschutz auf Grund der überindividuellen Interessen
an einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu Rechtsfragen von allgemeiner
Bedeutung. Maßgeblich ist das allgemeine (überindividuelle) Interesse an einer
Klärung bestimmter über den (geringwertigen) Einzelfall weit hinausgehender
Rechtsfragen durch den Obersten Gerichtshof. Die Besserstellung der abtretenden
und Schlechterstellung aller übrigen Gläubiger sei aus diesem Grund ein
Nebeneffekt, dem keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme. § 55
Abs. 4 sei nach der Literatur ein Teilaspekt der Verbandsklage und damit
auf die Wahrung „öffentlicher Interessen“ oder spezifisch „kollektiver“
Gruppeninteressen, also insgesamt auf den Schutz „überindividueller“ Belange
gerichtet.
Es bieten sich
aber nicht nur Geldforderungen, sondern auch Ansprüche anderer Art (soferne sie
abtretbar sind) in gleicher Weise als Gegenstand eines Testverfahrens an. Es
sollen daher auch Musterprozesse für abtretbare Ansprüche jedweder Art
ermöglicht werden, deren Wahrnehmung in den Aufgabenbereich der im § 29
KSchG genannten Verbände fällt, weil sich die Verbandsklagen zur Klärung von
Rechtsfragen allgemeiner, weit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung in
der Praxis bestens bewährt haben. Die bestehende Regelung soll daher über die
reinen Geldleistungsklagen hinaus derart ausgedehnt werden, dass ein
Musterprozess zum Schutz überindividueller Interessen unabhängig von der Natur
des abgetretenen Anspruchs geführt werden kann.
Gleichzeitig soll
diese Änderung dazu genützt werden, die Rechtsmittelprivilegien der
Verbandsklagen nicht mehr durch einen fiktiven Mindeststreitwert und durch
Verweisung auf § 55 Abs. 4 in den entsprechenden
Rechtsmittelvorschriften sicherzustellen, sondern mittels Umschreibung des
Anspruchs in der Bestimmung, die sich mit der Zulässigkeit der Revision
beschäftigt und bisher auf „die unter § 55 Abs. 4 fallenden
Streitigkeiten“ verwiesen hat, also in § 502 Abs. 5 ZPO. Damit kann auf den fiktiven Streitwert
des § 55 Abs. 4 verzichtet werden, der aufgrund der dargestellten
Änderungen durch die Wertgrenzen-Novelle 1997 ohnedies nur mehr für die Frage
der Anwaltspflicht und die Bekämpfbarkeit von Beschlüssen nach § 517
ZPO Bedeutung hat.
Damit bleiben die
bisher bestehenden Rechtsmittelbegünstigungen für Musterprozesse in der ZPO für
Entscheidungen in der Sache erhalten. Eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes
gegen Sachentscheidungen ist daher weiterhin unabhängig vom Streitwert
lediglich vom Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängig.
Zu Z 6 (§ 76a):
Die Änderung ist
Folge der Neufassung des § 49 Abs. 2 durch das AußStr-BegleitG, BGBl
I Nr 112/2003 und dient der Anpassung der Verweisungen. Inhaltliche Änderungen
sind damit nicht verbunden.
Zu Z 7 (§ 101):
Wegen
Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger
nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines
Vertragsstaates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder
der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Liegt daher nach dem Vorbringen
in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vor, so ist auch die
inländische Gerichtsbarkeit, also die abstrakte Zuständigkeit österreichischer
Gerichte, gegeben. Fehlt es aber – mangels eines entsprechenden inländischen
Gerichtsstandes – an einer konkreten örtlichen Zuständigkeit und somit an einem
konkret zuständigen inländischen Gericht, so muss der Oberste Gerichtshof gemäß
§ 28 Abs 1 Z 1 zur Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen
Gerichts („Ordination“) angerufen werden. Diese Konstellationen treten in
letzter Zeit vermehrt auf; zur Vereinfachung und Beschleunigung dieser
Verfahren, aber auch zur Verminderung der Kosten soll daher ein
Wahlgerichtsstand geschaffen werden, um in jenen Fällen, in denen es nicht
ohnedies ein zuständiges Gericht gibt, die Notwendigkeit einer Ordination durch
den Obersten Gerichtshof zu vermeiden. Um durch die Schaffung eines
Gerichtsstandes nicht Zuständigkeitsstreitigkeiten hervorzurufen, wurde bewusst
kein subsidiärer Gerichtsstand, sondern (für die Fälle der ex-lege Geltung der
Bestimmungen der CMR) ein echter Wahlgerichtsstand eingerichtet, von dem auch
dann, wenn ein anderer inländischer Gerichtsstand vorliegt, Gebrauch gemacht
werden kann.
Zu Art. II (ZPO):
Zu Z 1 (§ Titel):
Die
Kurzbezeichnung „ZPO“ wird zwar seit vielen Jahren als Abkürzung für die
Zivilprozessordnung verwendet, ist aber keine gesetzliche Abkürzung. Dies soll
nun nachgeholt werden.
Zu Z 2 (§ 27):
Die Bestimmungen
über die Verbandsklage nach § 55 Abs. 4 JN werden umgestaltet. Auf
die Erläuterungen zu § 55 JN wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Die
Änderung des § 27 ist eine Folgeänderung dieser - im wesentlichen
lediglich systematischen - Umgestaltung. Die Anwaltspflicht für Verbandsklagen
ist nun in § 27 zu verankern. Eine Aufgabe der Anwaltspflicht wäre aus der
Sicht des Gleichheitssatzes äußerst bedenklich, weil die sachliche
Rechtfertigung der Begünstigungen im Rechtsmittelrecht eben nur darin bestehen
kann, dass es sich um Verfahren mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung
handelt, die schon auf Grund ihrer Vorbildfunktion eine besonders sorgfältige
Behandlung in rechtlicher Hinsicht - und damit die Garantie einer qualifiziert
rechtskundigen Betreuung, wie sie auf Grund ihrer Erfahrung und Ausbildung nur
die Anwaltschaft gewährleisten kann, - benötigen.
Diese Regelung
stellt auch eine redaktionelle Verbesserung dar, weil - abgesehen von der
Anwaltspflicht - in der JN seit der Wertgrenzen-Novelle 1997 keine
Notwendigkeit mehr für einen fiktiven Streitwert der Verbandsklage besteht. Es
kommt auch der Systematik der zivilrechtlichen Verfahrensgesetze entgegen, die
Anwaltspflicht für eine besondere Verfahrensart in die allgemeinen, die
Anwaltspflicht regelnden Bestimmungen der ZPO aufzunehmen statt diese bloß
mittelbar - und letztlich unsystematisch - durch Zuweisung eines entsprechenden
fiktiven Streitwerts in der JN zu begründen.
Zu Z 3 bis 5 (§ 64, 64a, 64b und 68):
Allgemeines
Die
RL 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit
grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften
für die Prozesskostenhilfe soll in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug
eine angemessene Prozesskostenhilfe (Verfahrenshilfe) für alle Unionsbürger
(unabhängig von deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU) und für
alle Drittstaaten-Angehörigen, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten,
gewährleisten. Jene Schwierigkeiten, mit denen Parteien bei Streitsachen mit
grenzüberschreitendem Bezug typischerweise zusätzlich zu rein innerstaatlichen
Streitsachen konfrontiert sind, sollen dadurch so weit wie möglich minimiert
werden. Die Richtlinie schreibt daher gemeinsame Mindestvorschriften für
die Prozesskostenhilfe in Verfahren mit grenzüberschreitendem Bezug vor.
Nach Art. 3
der Richtlinie muss in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug jedenfalls
sichergestellt sein: Rechtsbeistand und rechtliche Vertretung vor Gericht,
sofern eine solche geboten ist, Unterstützung bei bzw. Befreiung von den
Gerichtskosten, von den unmittelbar mit dem grenzüberschreitenden Charakter
einer Streitsache verbundenen Kosten (dazu gehören insbesondere notwendige
Übersetzungskosten und (An-)Reisekosten von Zeugen und der
verfahrenshilfegenießenden Partei, soweit deren persönliches Erscheinen beim
Prozessgericht erforderlich ist), von den Kosten für Personen, die vom Gericht
mit der Wahrnehmung von Aufgaben während des Prozesses betraut sind, sowie die
vorprozessuale Rechtsberatung zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Die
Prozesskostenhilfe muss auch für außergerichtliche (Schlichtungs-)Verfahren
gewährt werden, allerdings nur wenn und soweit diese durch Gesetz oder vom
Gericht zwingend vorgeschrieben werden. Für Verfahren, „die speziell darauf
ausgerichtet sind, den Prozessparteien zu ermöglichen, sich selbst zu
vertreten“, besteht nach der Richtlinie keine Pflicht zur Beigebung eines
Rechtsbeistands/Vertreters. Darunter sind nach österreichischem Recht
grundsätzlich jene Verfahren zu verstehen, in denen keine absolute
Anwaltspflicht besteht. Auch die bestehenden außergerichtlichen Verfahren
(mietrechtliches Schlichtungsstellenverfahren und das neue nachbarrechtliche
Schlichtungsstellenverfahren) sind „speziell darauf ausgerichtet“, dass die
Parteien sich selbst vertreten, sodass es nicht erforderlich ist, hiefür einen
Rechtsbeistand nach der ZPO beizugeben.
Umsetzungsbedarf
besteht jedenfalls hinsichtlich der Reisekosten der Parteien sowie der von der
Richtlinie angeordneten – grundsätzlich zeitlich unbeschränkten – Weitergeltung
der Verfahrenshilfe für das Vollstreckungsverfahren. Hinsichtlich
auflaufender Übersetzungs- und
Dolmetschkosten wird bereits jetzt von der Judikatur deren Ersatz als
Barauslagen des Rechtsanwalts anerkannt (WR 518 OLG Wien), doch scheint es
zweckmäßig dies im Gesetzestext klarzustellen. Ebenfalls klargestellt werden
soll, dass die Beigabe eines Rechtsanwalts für einen bestimmten Rechtsstreit
bzw. zur Durchsetzung eines bestimmten Anspruchs auch die vorprozessuale
Rechtsberatung umfasst und zum Aufgabenbereich des bestellten Verfahrenshelfers
gehört.
Zu den Reisekosten der Partei:
Nach Art. 7
lit. c der Richtlinie hat die vom Gerichtsstandsmitgliedstaat zu
gewährende Verfahrenshilfe die Reisekosten jener mit der Darlegung des Falls
befassten Personen zu umfassen, die von der verfahrenshilfegenießenden Partei
zu tragen wären, wenn das Gesetz oder das Gericht die Anwesenheit dieser
Personen bei Gericht verlangt und das Gericht entscheidet, dass die
betreffenden Personen nicht auf andere Weise (insbesondere im Wege der
Rechtshilfe) zur Zufriedenheit des Gerichts gehört werden können. Diese
Formulierung umfasst nicht nur die Zeugen, sondern auch die Parteien. Dies geht
über den Umfang des derzeitigen österreichischen Systems der Verfahrenshilfe
hinaus, das in § 64 Abs. 1 Z 1 lit c nur die Reisekosten von
Zeugen, nicht aber jene der Partei umfasst. Die Reisekosten einer
verfahrenshilfegenießenden Partei sind nach geltendem Recht - wie die
Reisekosten jeder Partei – grundsätzlich (zunächst) von der Partei selbst zu
tragen und können lediglich gemäß § 42 Abs. 1 im Fall des Obsiegens
von der gegnerischen Partei zurückverlangt werden. Die daher erforderliche
Umsetzungsbestimmung findet sich in § 64 Abs. 1 Z 5; auch die
Reisekosten der Partei sind, wenn deren persönliche Anwesenheit erforderlich
ist, von der Verfahrenshilfe umfasst.
Um einerseits eine
Diskriminierung der im Inland ansässigen Parteien bei reinen „Inlandsfällen“ zu
verhindern, die womöglich einen viel längeren Anreiseweg auf sich nehmen
müssen, als die im (womöglich nahen) Ausland lebende Partei, und andererseits
wie schon bisher bei den zivilverfahrensrechtlichen Verfahrensbestimmungen
nicht zwischen Inländern, EU-Ausländern und Drittstaatenangehörigen zu
differenzieren und so eine Rechtszersplitterung zu vermeiden (so auch bei der
Umsetzung der Beweisaufnahme-Verordnung, BGBl. I Nr. 114/2003),
wird die Ausdehnung der
Verfahrenshilfe auf die Reisekosten jeder verfahrenshilfegenießenden Partei
ganz allgemein vorgesehen.
Grundlage für den
Reisekostenersatzanspruch nach § 64 Abs. 1 Z 5 ist einerseits
die die Begünstigung nach Z 5 umfassende Verfahrenshilfebewilligung und
andererseits ein Beschluss des Gerichts, aus dem sich ergibt, dass die
Anwesenheit der Partei vor Gericht erforderlich ist bzw. war. Wie beim Zeugen
bildet einen derartigen Beschluss die Ladung der Partei oder, wenn die Partei
ohne Ladung erscheint, der gesonderte Beschluss des Gerichts, dass ihr
Erscheinen notwendig war. Bei der Prüfung, ob/inwieweit die persönliche
Anwesenheit der Partei vor Gericht erforderlich ist, hat das Gericht auch die
Möglichkeiten zu berücksichtigen, die sich aus den Bestimmungen über die
Rechtshilfe ergeben. Ist bereits vom Gesetz die Anwesenheit der Partei
gefordert, wie dies nach § 258 Abs. 3 für die vorbereitende
Verhandlung der Fall ist, so ist eine gesonderte Beschlussfassung des Gerichts
nicht erforderlich.
Die Höhe und Art
der Geltendmachung der Reisekosten bestimmt sich nach den auf Zeugen
anwendbaren Bestimmungen des GebAG.
Zur Gewährung der Verfahrenshilfe für ein anschließendes
Vollstreckungsverfahren:
Die
Prozesskostenhilfe ist nach Art. 9 der Richtlinie für das gesamte
Verfahren einschließlich des Vollstreckungsverfahrens und eines allfälligen
Rechtsmittelverfahrens ohne zeitliche Einschränkung (weiter) zu gewähren. Die Verpflichtung
zur „Weitergewährung“ der Verfahrenshilfe für das Vollstreckungsverfahren gilt
auch für die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen
Entscheidung, wenn der betreibenden Partei im Verfahren, in dem diese
Entscheidung ergangen ist, Verfahrenshilfe gewährt worden ist. Diese
Verpflichtung des Vollstreckungsmitgliedstaats, für die Vollstreckung eines in
einem anderen EU-Staat erwirkten Vollstreckungstitels die Verfahrenshilfe
weiter zu gewähren, besteht schon bisher aufgrund Art. 50 EuGVVO
(Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) bzw. Art. 44 EuGVÜ und
Art. 44 Lugano-Übereinkommen.
Die zeitliche
Beschränkung der Verfahrenshilfe auf „ein spätestens innerhalb eines Jahres
nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren“, wie es
§ 64 Abs. 1 vorsieht, kann daher in dieser Form nicht beibehalten
werden. Die dort angeführte Beschränkung soll daher entfallen. Statt dessen
wird von der in Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehenen
Möglichkeit, „in jeder Phase des Verfahrens“ eine „neuerliche Prüfung des
Antrags“ vorzusehen, Gebrauch gemacht und in § 68, der sich mit dem
Erlöschen oder Entziehen der Verfahrenshilfe beschäftigt, in einem neu
einzufügenden Abs. 1a vorgesehen, dass in allen Vollstreckungsverfahren,
die erst ein Jahr oder später nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitet
werden, das (Exekutions-)gericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob und inwieweit
die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe weiterhin vorliegen.
Das Gericht hat dabei in erster Linie zu berücksichtigen, ob sich die
Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die zur Verfahrenshilfegewährung
geführt haben, geändert haben, aber auch zu prüfen, ob die Verfahrenshilfe weiterhin im
ursprünglich zuerkannten Ausmaß erforderlich ist, insbesondere ob die Beigebung
eines Rechtanwalts nach der Lage des Falls weiterhin notwendig ist. Um
überprüfen zu können, ob sich die Verhältnisse des Antragstellers seit
Gewährung der Verfahrenshilfe im Titelverfahren geändert haben, kann vom
Antragsteller die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses verlangt werden
(§ 68 Abs. 3 des Entwurfs).
Wurde daher in
einem vor einem österreichischen Gericht geführten Verfahren einer Partei
Verfahrenshilfe gewährt, so erstreckt sich diese Verfahrenshilfe auch auf das
zur Durchsetzung der in diesem Rechtsstreit ergangenen Entscheidung geführte
Verfahren. Eine zeitliche Beschränkung gibt es nicht mehr. Wird das
Vollstreckungsverfahren allerdings nicht innerhalb eines Jahres eingeleitet, so
findet eine amtswegige Überprüfung statt.
Gleiches gilt,
wenn in einem vor einem EU-Mitgliedstaat geführten Verfahren einer Partei
Verfahrenshilfe gewährt wurde und die dort ergangene Entscheidung in Österreich
vollstreckt werden soll. Die „Weitergeltung“ der gewährten Verfahrenshilfe auch
für ein Inlandsverfahren wird in einem neuen § 64a ausdrücklich
festgeschrieben. Gleichzeitig werden in dieser Bestimmung die erforderlichen
Verfahrensschritte näher beschrieben.
Die Gewährung der
Verfahrenshilfe für das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren einer in
einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung nach Art. 9
Abs. 2 der Richtlinie hat nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates
zu erfolgen. Damit trägt die Richtlinie dem Umstand Rechnung, dass die
Verfahrenshilfesysteme (Voraussetzungen und inhaltliche Ausgestaltung der
gewährten Begünstigungen) in den einzelnen Mitgliedstaaten erheblich
divergieren (so wird etwa im englischen Prozesskostenhilfesystem nicht von den
Gerichtskosten befreit, sondern dem Verfahrenshilfeempfänger ein bestimmter
Betrag für die Prozessführung gewährt, dessen Höhe sich einerseits danach
richtet, wie viele Anträge pro Jahr gestellt werden und wie würdig der konkrete
Einzelfall ist). Eine schlichte „Weiter“gewährung der im Erkenntnisverfahren
gewährten Verfahrenshilfe im
Exekutionsverfahren wie in rein inländischen Verfahren ist aufgrund
dieser Divergenzen in grenzüberschreitenden Verfahren faktisch nicht möglich.
Art und Umfang der im Rahmen der Verfahrenshilfe zu gewährenden Begünstigungen
richten sich daher allein nach österreichischem Recht. Dementsprechend ist der
Inhalt der ausländischen Verfahrenshilfebewilligung unter Mitwirkung der Partei
an das österreichische Recht anzupassen.
Beruft sich daher
eine betreibende Partei auf eine ihr im Verfahren zur Erlangung des
Exekutionstitels im Ausland gewährte Verfahrenshilfe, so hat sie zunächst zu
bescheinigen, dass und in welchem Umfang ihr diese gewährt worden ist. Darüber
hinaus wird vorgesehen, dass sie präzisieren muss, welche Begünstigungen des
§ 64 sie anstrebt. Das Gericht hat für den Ausspruch über den Umfang der
zu gewährenden Verfahrenshilfe zu prüfen, welche Begünstigungen dem
Antragsteller nach dem österreichischen Verfahrenshilfesystem zustehen. Dabei
ist zu beachten, dass dem Antragsteller im Vollstreckungsmitgliedstaat nach
Art. 50 EuGVVO die „günstigste Behandlung“ zukommt, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats
– für einen gleichgelagerten rein inländischen Fall – vorsieht.
Die finanziellen
Verhältnisse des Antragstellers sind dabei nur für die Frage zu
berücksichtigen, in welchem Umfang, grundsätzlich aber nicht, ob überhaupt
Verfahrenshilfe zu gewähren ist.
Wird das
Exekutionsverfahren erst nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss des
Erkenntnisverfahrens eingeleitet, so hat wie bei rein inländischen Verfahren
eine umfassende Prüfung nach § 68 Abs. 1a zu erfolgen.
Zu den Übersetzungs- und Dolmetschkosten:
Die im
Mitgliedstaat des Gerichtsstands zu gewährende Prozesskostenhilfe hat gemäß
Art. 7 der Richtlinie auch Dolmetschkosten, sowie die Kosten für die
Übersetzung der vom Gericht verlangten und vom Verfahrenshilfeempfänger
vorgelegten Schriftstücke, die für die Entscheidung des Rechtsstreits
erforderlich sind, zu umfassen.
Zu den
Dolmetschkosten enthält die Richtlinie keine Einschränkung, weshalb darunter
nicht nur die Dolmetschkosten zu verstehen sind, die während der Verhandlung,
also für die Kommunikation mit dem Gericht sowie für eine Urkundenvorlage
erforderlich sind (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. c), sondern
grundsätzlich auch jene Dolmetschkosten, die für eine zweckmäßige Kommunikation
zwischen der verfahrenshilfegenießenden Partei und ihrem Rechtsanwalt notwendig
sind. Die Rechtsprechung hat schon bisher die Kosten für eine vom
Verfahrenshilfeanwalt beauftragte Übersetzung von Urkunden, deren Vorlage im
Verfahren erforderlich ist, als diesem zu ersetzende Barauslagen nach § 64
Abs. 1 lit. f anerkannt (vgl. OLG Wien 25.11.1991, 14 R 190, 231/91,
WR 518). Zur Klarstellung sollen diese aber nunmehr in § 64 Abs. 1
Z 1 lit. f ausdrücklich genannt werden, insbesondere um auch den
Ersatz der allfällig auflaufenden Dolmetsch- und Übersetzungskosten für die
Sachverhaltsaufnahme und das Rechtsgespräch zwischen dem Rechtsanwalt und der
Partei sicherzustellen. Dies scheint insbesondere im Hinblick auf die von der
Richtlinie vorgeschriebene Gewährung von Verfahrenshilfe auch für
vorprozessuale Rechtsberatung, die in den meisten Fällen durch die Beigebung
eines Rechtsanwalts gewährt werden wird, angebracht. Die aufgewendeten Kosten
sind nachvollziehbar aufzuschlüsseln und dem Gericht nachzuweisen (zu ersetzen
sind nur notwendige Barauslagen).
Zur vorprozessualen Rechtsberatung:
Nach Art. 3
Abs 2 lit. a der Richtlinie hat die
Prozesskostenhilfe in einer Streitsache auch die vorprozessuale
Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung zu
umfassen.
Schon jetzt kann
im Rahmen der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs. 1 Z 3 die
Beigebung eines Rechtsanwalts auch bereits zur Vorbereitung der Durchsetzung
des Anspruchs (Verfassen und Einbringen der Klage) gewährt werden. Davon
umfasst ist die Beratung durch den Rechtsanwalt zur Abklärung der konkreten Erfolgsaussichten
und die Möglichkeit, nach der Beratung durch den Rechtsanwalt von der Klageerhebung
Abstand zu nehmen und den Streit außergerichtlich (etwa durch Vergleich)
beizulegen sowie die mit der Durchsetzung eines Anspruchs in Zusammenhang
stehenden Vorbereitungshandlungen, wie Fälligstellung durch Mahnung und
ähnliches. Das österreichische Verfahrenshilfesystem zieht bei der Beigebung eines
Verfahrenshelfers keine strikte Trennung in vorprozessuale und prozessuale
Rechtsberatung, wie sie die Richtlinie vor Augen hat; vielmehr erfolgt die
Beigebung eines Rechtsanwalts für einen bestimmten Rechtsstreit und nicht für
eine bestimmte Verfahrensphase. Ob die Verfahrenshilfe nach § 64
Abs. 1 Z 3 nur eine
prozessuale oder auch eine vorprozessuale Beratung umfasst, richtet sich im
Grunde nach dem Zeitpunkt des Antrags auf Beigebung eines Rechtsanwalts.
Die Verpflichtung des beigegebenen Verfahrenshelfers (auch) zur vorprozessualen
Rechtsberatung besteht daher zwar schon aufgrund der geltenden Rechtslage, wird
jedoch nun zur Klarstellung im Zuge der Richtlinienumsetzung in § 64
Abs. 1 Z 3 ausdrücklich festgeschrieben. Diese auf Vorbereitung einer
Klage oder einer außergerichtlichen Streitbeilegung gerichtete vorprozessuale
Rechtsberatung ist, wie die prozessuale Rechtsberatung, (nur) vom
Gerichtsstandsmitgliedstaat zu gewähren, zumal nur in diesem angemessene
Kenntnisse des anzuwendenden Rechts gewährleistet werden können.
Voraussetzung der
Gewährung vorprozessualer Rechtsberatung ist allerdings stets das Vorliegen
eines konkreten Streitfalles. Gegenstand muss ein durchzusetzender Anspruch
sein, den der Verfahrensgegner bereits bestritten hat. Die Rechtsdurchsetzung,
also die Geltendmachung des Anspruchs muss konkret geplant sein. Bloße
Auskünfte über die Rechtslage oder allfällige Erfolgsaussichten einer
angedachten Rechtsverfolgung sind hievon nicht erfasst; ebenso nicht eine
Rechtsberatung zur vorsorglichen Vermeidung eines Streitfalles. Dies ergibt
sich aus dem von der Richtlinie verwendeten Wort „Streitsachen“ („dispute“) und
findet seine Entsprechung im Einleitungssatz des § 64 „für einen
bestimmten Rechtsstreit“.
Ein bereits
vorhandener Streitfall soll beigelegt werden, eine außergerichtliche Lösung
angestrebt werden. Die Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche
Streitbeilegung umfasst etwa die Beratung eines Ehepartners, der eine
Scheidungsklage einbringen will (oder bereits ein strittiges
Scheidungsverfahren führt) im Hinblick auf die Möglichkeiten, sich über
bestimmte Fragen außergerichtlich zu einigen, hierüber eine Vereinbarung nach
§ 55a Abs. 2 EheG zu schließen und so die Voraussetzungen für eine
einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG zu schaffen. Der bestellte
Rechtsanwalt ist dann sowohl zur Einbringung der Scheidungsklage, als auch zur
Stellung eines Antrages nach § 55a EheG befugt.
Die vorprozessuale
Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt muss aber auch für eine
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sein. Hiefür sind die
gleichen Kriterien maßgeblich wie für die Einbringung einer Klage, weil die
vorprozessuale Rechtsberatung bloße Vorbereitungshandlung für die Klagsführung
bzw deren Vermeidung ist.
Die präsumptive
„beklagte Partei“, also die Partei, der gegenüber ein Anspruch geltend gemacht
werden soll, hat vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen Anspruch
auf vorprozessuale Rechtsberatung, weil noch keine Streitsache vorliegt. Erst
wenn ein konkreter Anspruch abgewehrt werden muss, kann Verfahrenshilfe
beantragt werden, in deren Rahmen dann eine außergerichtliche Lösung angestrebt
werden kann.
Die vom
Wohnsitzmitgliedstaat nach Art. 8 der Richtlinie zu gewährende
Verfahrenshilfe/vorprozessuale Beratung beschränkt sich auf die Hilfestellung
für die Stellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe im Gerichtsstands- bzw.
Vollstreckungsmitgliedstaat sowie auf grundlegende Fragen, wie etwa, ob die
angestrebte Rechtsverfolgung oder auch der Verfahrenshilfeantrag vollkommen
aussichtslos ist, wo eine allfällige Klage einzubringen wäre (Abklärung der
internationalen Zuständigkeit und soweit möglich des Gerichtsstands). Diese
Beratung im Wohnsitzmitgliedstaat ist gemäß Artikel 8 lit. a der
Richtlinie durch einen Rechtsanwalt oder eine andere gesetzlich zur
Rechtsberatung ermächtigte Person, worunter auch Berufsverbände oder etwa
Verbraucherverbände zu verstehen sind, zu gewährleisten. Diesen Kriterien
entsprechen jedenfalls die in Österreich im Rahmen der Amtstage bei den
Bezirksgerichten (die auch die Übermittlungsstellen nach der Richtlinie sind),
sowie die von den Rechtsanwaltskammern (erste anwaltliche Auskunft) gewährte
kostenlose Rechtsauskunft bzw. Rechtsberatung, aber auch die von
Interessenvereinigungen, wie der Arbeiterkammer oder der Wirtschaftskammer
angebotenen Beratungsleistungen, sodass diesbezüglich keine Anpassungen
erforderlich sind. Für Ausnahmefälle sieht § 10 Abs. 4 des
Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetzes die Beigabe eines Rechtsanwalts
auch für den Verfahrenshilfeantrag vor (siehe Art. VII des Entwurfs).
Zur außergerichtlichen Streitbeilegung:
Art. 10 der Richtlinie sieht vor, dass die unter
den in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen zu gewährende
Verfahrenshilfe auch auf außergerichtliche Verfahren auszudehnen ist, wenn die
Parteien gesetzlich verpflichtet sind, diese anzuwenden, oder den
Streitparteien vom Gericht aufgetragen wird, diese in Anspruch zu nehmen. Im
österreichischen Recht sind derzeit zwei Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung
verpflichtend im Sinn des Art. 10 der Richtlinie vorgesehen: nämlich im
Wohnrecht das verwaltungsrechtliche Verfahren vor den Schlichtungsstellen, wenn
solche eingerichtet sind, und der mit Art. III ZivRÄG 2004,
BGBl. I Nr. 91/2003 eingeführte verpflichtende Versuch einer
außergerichtlichen Streitbeilegung in Verfahren über nachbarrechtliche
Streitigkeiten nach § 364 Abs. 3 ABGB.
Das wohnrechtliche
Schlichtungsstellenverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, in dem den Parteien
keine Verfahrenskosten erwachsen und das speziell darauf ausgerichtet ist, dass
sich die Parteien selbst vertreten (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie). Es
ist daher in diesem Verfahren weder eine einstweilige Befreiung von Kosten,
noch eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.
Die im
Nachbarrecht vor Einbringung einer Klage zur Durchsetzung von Ansprüchen nach
§ 364 Abs. 3 ABGB in Anspruch zu nehmende außergerichtliche
Streitbeilegung bietet verschiedene Arten der außergerichtlichen
Streitbeilegung an: die Befassung einer Schlichtungsstelle, die Inanspruchnahme
eines Mediators oder den Versuch eines prätorischen Vergleichsabschlusses.
Stehen mehrere
Arten der außergerichtlichen Streitbeilegung zur Verfügung, so muss nach der
Richtlinie nicht für alle Verfahrenshilfe gewährt werden. Es ist ausreichend,
wenn für eine der alternativ zur Wahl gestellten Verfahren Verfahrenshilfe
angeboten wird. Für die nachbarrechtlichen außergerichtlichen
Streitbeilegungsverfahren geschieht dies durch die Gewährung von
Verfahrenshilfe für den prätorischen Vergleichsversuch (§ 433
Abs. 1). Hiefür ist schon bisher die Gewährung von Verfahrenshilfe
möglich. Dies soll aber, um Unklarheiten, insbesondere auch hinsichtlich der
Frage, in welchem Umfang Verfahrenshilfe für außergerichtliche Verfahren
gewährt wird, hintanzuhalten, ausdrücklich im Gesetz klargestellt werden.
Zu Z 6 und Z 7 (§§ 70 und 71):
Die Änderungen
sichern die Möglichkeit der direkten Einhebung der der
verfahrenshilfegenießenden Partei aus Amtsgeldern ersetzten Reisekosten vom
unterlegenen Gegner (§ 70), sowie die Rückforderbarkeit dieser Reisekosten
von der Partei im Falle der Nachzahlung (§ 71).
Zu Z 8
(§ 72):
Dem Grundsatz
folgend, dem Revisor ein Überprüfungsrecht für Entscheidungen einzuräumen, die
eine Kostenbelastung des Bundes herbeiführen, um dadurch die Interessen und das
rechtliche Gehör des Bundes zu wahren, wird in § 72 ein Rekursrecht des Revisors
gegen alle nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse eingeführt. Es steht ihm
auch das Recht zu, Anträge auf Entziehung oder Erlöschen der Verfahrenshilfe zu
stellen, wenngleich dies kaum vorkommen wird, weil den Revisor keine laufende
Überwachungsfrist trifft und ihm somit die für solche Anträge nötigen
Informationen meist fehlen werden. Die Kontrolle durch den
Revisor hat sich bei der Überprüfung der Zeugen- und Sachverständigengebühren
bewährt und soll daher auch auf den kostenintensiven Bereich der
Verfahrenshilfe ausgedehnt werden. Die Einführung eines Rekursrechts in
Verfahrenshilfesachen bedingt auch Änderungen in den §§ 283 und 477 Geo.,
die gesondert zur Begutachtung gestellt werden.
Das Rekursrecht
des Revisors ist – anders als noch im Begutachtungsentwurf – nicht auf
bestimmte Themenbereiche beschränkt. Die Sinnhaftigkeit und Praktikabilität
einer solchen Einschränkung wurde im Begutachtungsverfahren bezweifelt. Um
Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, soll dem Revisor daher ein volles Rekursrecht
zukommen. Durch die Einschaltung des Revisors mag es insgesamt etwas länger dauern,
bis eine rechtkräftige Entscheidung über die Verfahrenshilfe vorliegt. Anträge
oder Rechtsmittel in diesen Sachen werden vom Revisor aber unter Beachtung der
Grundsätze der Verfahrensbeschleunigung vordringlich zu behanden sein.
Zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs (Art. 6 MRK), ist der Rekurs zweiseitig ausgestaltet;
die Frist bleibt bei 14 Tagen, um Verzögerungen möglichst gering zu halten.
Bezüglich der
Beteiligung des Gegners des Verfahrenshilfewerbers im Rekursverfahren ist die
Bestimmung des § 65 Abs. 2 zu beachten, wonach der Beschluss über den Antrag
dem Gegner frühestens mit der Klage zugestellt werden darf. In ein allfälliges
Rekursverfahren vor Zustellung der Klage ist der Gegner somit nicht
einzubeziehen. Anderes gilt für den Revisor. Dieser ist nicht „Gegner“ des
Verfahrenshilfewerbers (es ist ihm auch die Klage nicht zuzustellen). Ihm ist
daher die Entscheidung über die Verfahrenshilfe sogleich zuzustellen.
Umgekehrt hat der
Verfahrenshilfeanwalt gemäß § 68 Abs 1 und 2 das Recht, einen Antrag auf
Erlöschen oder Entziehen der Verfahrenshilfe zu stellen. Dementsprechend kommt
ihm – bei Abweisung seines Antrages – das Rekursrecht und – im Fall eines
Rekurses der Verfahrenhilfe genießenden Partei gegen den stattgebenden
Beschluss – das Recht auf Einbringung einer Rekursbeantwortung zu.
Durch die
Ausgestaltung des Rekursverfahrens als ein-, zwei-, bzw mehrseitiges Verfahren
wird es jedenfalls zu einer gewissen Verlängerung der Verfahrensdauer kommen,
die allerdings durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs bedingt und somit
gerechtfertigt ist.
In
Verfahrenshilfesachen ist die Rechtsprechung zur Frage des Kostenersatzes im
Rekursverfahren uneinheitlich (vgl Stohanzl, ZPO15 § 72 ZPO E
11 bis 14). Nunmehr soll ein Kostenersatz ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Diese Regelung soll eine zusätzliche Kostenbelastung der Verfahren infolge der
Ausweitung der Rekurslegitimation auf den Revisor und die Ausgestaltung als
zweiseitiges Rekursverfahren vermeiden. Die Bestimmung orientiert sich an § 41
Abs. 3 GebAG.
Aus der Regelung
der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens in Verfahrenshilfesachen, die sich im
Zusammenhang mit der Änderung des Verfahrenshilferechts als solches anbietet,
darf jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, der Gesetzgeber würde in
allen anderen Fällen die Zweiseitigkeit eines Rekursverfahrens verneinen. Die
Weiterentwicklung der Frage der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens durch die
Rechtsprechung wird Grundlage einer gesetzlichen Regelung sein, die einem der
nächsten Reformvorhaben vorbehalten ist.
Zu Z 9 (§ 106):
Die in § 106
ZPO für Klagen und andere (meist verfahrenseinleitende) Schriftstücke
vorgesehene Eigenhandzustellung ist eine österreichische Besonderheit. Die
meisten anderen Rechtsordnungen kennen nur eine einheitliche Zustellform, ohne
zwischen Klagen und anderen Schriftstücken zu differenzieren. Das führt bei
Klagszustellungen im Rechtshilfeweg zu Problemen: Nach dem Grundsatz locus
regit actum müsste an sich die Einhaltung der Vorschriften des
Zustellstaates ausreichen (Stumvoll in Fasching/Konecny2 II/2 § 87 ZPO
(§ 1 ZustG Rz 7 mwN)). Der OGH vertrat jedoch in einer strafrechtlichen
Entscheidung die Auffassung, dass um eigenhändige Zustellung ersucht werden
müsse, wenn dies nach den im Verhältnis zum Zustellstaat geltenden Vorschriften
möglich sei (12 Os 93/90). Dies führt zu Problemen, da solche Ersuchen zwar
nach den meisten internationalen Rechtsquellen möglich sind (vgl insb Art 7 Abs
1 ZustellVO), in der Praxis aber häufig nicht befolgt werden. Wird der
Empfänger nicht angetroffen, so wird in der Regel eine nach dem Recht des
Zustellstaates zulässige Ersatzzustellung (iwS) vorgenommen, und zwar entweder
durch Übergabe an einen nach dem Recht dieses Staates bestimmten Ersatzempfänger
oder durch eine nicht den strengen Voraussetzungen des § 21 Abs 2 ZustG
entsprechende Hinterlegung (Niederlegung).
Ob solche
Zustellungen für das österreichische Verfahren wirksam sind, ist gesetzlich
nicht geregelt. Der Rechtsprechung kann zwar entnommen werden, dass die
Einhaltung der Ortsform zumindest bei entsprechenden Bestimmungen in einem die
Zustellung regelnden internationalen Übereinkommen ausreicht (3 Ob 316/97k; 8
Ob 287/98h); auch in der Lehre wird diese Auffassung vertreten (Brenn, MGA ZustellVO, Art 7 Anm. b; für das deutsche
Recht Baumbach/Hartmann, ZPO62,
§ 183 Rz 8). Für die Fälle der Eigenhandzustellung wird aber auch die
gegenteilige Auffassung vertreten (HG Wien, 1R 555/96f; tendenziell auch Hoyer, JBl 1989, 327).
Die Rechtslage ist
daher unklar. Aus diesem Grund ersuchen Gerichte in solchen Fällen meist ein
zweites Mal um Zustellung und bestellen bei neuerlichem Scheitern einen Kurator
(§ 116 ZPO). Das führt (zumindest) zu beträchtlichen
Verfahrensverzögerungen.
Die vorgeschlagene
Neuregelung bringt eine Klarstellung der Rechtslage: Wird im Rechtshilfeweg
zugestellt, so soll die Einhaltung der im Zustellstaat für die Zustellung entsprechender
Schriftstücke geltenden Vorschriften jedenfalls ausreichen. Nach Maßgabe dieses
Rechts wäre daher sowohl die Zustellung an einen Ersatzempfänger als auch die
Hinterlegung (Niederlegung) ohne vorherigen zweiten Zustellversuch als wirksam
anzusehen. Um die Einhaltung einer besonderen Zustellform müsste daher nicht
mehr ersucht werden. Das ist sachlich gerechtfertigt: Bei Aufenthalt im Ausland
gibt es kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Einhaltung österreichischer
Zustellvorschriften. Der Empfänger ist durch die Einhaltung der Vorschriften
des Aufenthaltsstaates nicht beschwert, müsste er sie doch auch für
Zustellungen von Schriftstücken dieses Staates hinnehmen.
Die Formulierung,
dass die Anwendung der Vorschriften des Zustellstaates „genügt“, lässt auch die
Anwendung der österreichischen Regelungen zu. Eine Zustellung durch Behörden
des Zustellstaates ist demnach immer dann wirksam, wenn entweder die
Vorschriften dieses Staates oder jene des österreichischen Rechts eingehalten
wurden. Auch die Heilung unwirksamer Zustellungen kann alternativ nach einer
dieser Rechtsordnungen eintreten.
Fremdes Recht kann
allerdings im Inland nicht unbeschränkt angewendet werden. Grenze sind immer
die Grundwertungen des eigenen Rechts (Ordre public, vgl § 6 IPRG oder
Art. 16 EVÜ). Bei der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes
können diese Grundwertungen durch den Hinweis auf Art. 6 EMRK
konkretisiert werden. Wäre die Anwendung der Vorschriften des Zustellstaates nicht mit den Standards
vereinbar, die sich aus Art. 6 EMRK ergeben, so soll die nach solchen
Vorschriften durchgeführte Zustellung aus österreichischer Sicht nicht wirksam
sein. Dies könnte mit Nichtigkeitsberufung (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO)
geltend gemacht werden.
Diese Bestimmung
wird aber nur in Ausnahmefällen heranzuziehen sein. Zu denken ist etwa an
Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ohne vorherigen Versuch, eine
Abgabestelle zu ermitteln. Eine postalische Zustellung ohne Zustellnachweis (so
die britische und irische Praxis, die nicht von vornherein als Verstoß gegen
Art 6 EMRK qualifiziert werden kann) fiele demgegenüber nicht darunter. Der
Rechtsschutz des Empfängers wird in solchen Fällen durch die Regelungen über
die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in ausreichender Weise gewährleistet.
Nicht anwendbar
ist die vorgeschlagene Neuregelung auf Zustellungen im diplomatischen
(konsularischen) Weg oder mit der Post (internationaler Rückschein). In solchen
Fällen bleibt es daher bei der Anwendung österreichischen Rechts. Das bedeutet,
dass eine wirksame Zustellung in aller Regel nur bei tatsächlichem Zugang an
den Empfänger vorliegen wird. Auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes,
wonach bei Postzustellungen grundsätzlich eine Übersetzung angeschlossen sein
muss, ist weiterhin anwendbar (RIS Justiz RS010261).
Zu Z 10 (§ 219):
Die Parteien und
alle sonst am Zivilverfahren in irgendeiner Weise beteiligten Personen haben
als Ausfluss des Grundrechtes auf Geheimhaltung personenbezogener Daten einen
Anspruch darauf, dass ihre persönlichen Daten, die wie auch immer in das
Verfahren eingeflossen sind, nicht oder nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß
publik werden. § 219 sieht daher nur für die Parteien des Verfahrens ein
uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht vor. Dritten Personen hingegen ist nur
dann Einsicht zu gewähren, wenn sämtliche Parteien dem zustimmen oder das
Gericht eine solche gestattet, weil der Dritte ein rechtliches Interesse daran
hat. Ein solches Interesse kann sich auch daraus ergeben, dass personenbezogene
Daten des Dritten im Akt enthalten sind. Bei der Beurteilung, ob einem Dritten
ein Akteneinsichtsrecht zusteht, ist immer auch das Recht auf Geheimhaltung
derjenigen Personen zu beachten, deren personenbezogene Daten im Akt enthalten
sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Akteneinsicht des Dritten
unbedingt nötig ist oder ob sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in die
Privatsphäre darstellt (Simotta, Einige Probleme des Datenschutzes im
Zivilverfahrensrecht, ÖJZ 1993, 793ff). In Gerichtsakten finden sich aber
nicht nur personenbezogene Daten der Verfahrensparteien, sondern manchmal auch
solche dritter Personen. Auch deren personenbezogene Daten sind zu schützen.
Bei der Entscheidung über die Akteneinsicht Dritter ist also auch deren
Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen. Diese Einschränkungen des
Akteneinsichtsrechts sollen ausdrücklich in den Gesetzestext Eingang finden.
Auch eine
Verweigerung der Akteneinsicht den Parteien gegenüber ist denkbar. Zu
allfälligen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts
durch die Parteien kann es etwa dann kommen, wenn Teile beigeschaffter
Fremdakten (Akt des Finanzamts, Strafverfahrensakt) von der Akteneinsicht
ausgenommen sind, weil sie den Streitgegenstand nicht betreffen und daher nicht
in das Verfahren einbezogen werden (siehe auch § 298 Abs. 2).
Mit dem neu
angefügten Abs. 4 soll eine § 82a StPO (bzw. § 77 Abs. 2
StPO idF des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004) vergleichbare
Bestimmung geschaffen werden, die wissenschaftliche, aber anonymisierte
Verwertung von Akten auf eine gesicherte gesetzliche Grundlage stellt. Da vor
allem Akten von besonderem geschichtlichen Interesse oftmals beim
österreichischen Staatsarchiv oder den Landesarchiven gelagert sind, war aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Entwurf noch eine Entscheidungsbefugnis
der Direktoren der Archive vorgesehen. Auf Grund vom BKA-VD eingewendeten
kompetenzrechtlichen Bedenken wird hievon jedoch Abstand genommen und nur eine
Befugnis der Gerichte und des Bundesministeriums für Justiz festgelegt, wie
dies auch in der Strafprozessordnung der Fall ist.
Diese Bestimmung
regelt ausschließlich die nicht personenbezogene Auswertung. Für andere
Auswertungen oder Untersuchungen, insbesondere personenbezogene, gilt mangels
Sonderregelung für diesen Bereich § 46 DSG 2000.
Zu Z 11 (§ 224):
Ebenso wie die
Frage, ob es überhaupt zu einem streitigen Verfahren kommt (§ 225
Abs. 2), soll auch die Frage, ob und inwieweit einer Partei zur Führung
eines Verfahrens Verfahrenshilfe gewährt oder wieder entzogen wird,
möglichst rasch entschieden werden. Zwar berechtigt die Beantragung von
Verfahrenshilfe oder die Stellung eines anderen nach diesem Titel zulässigen
Antrages die Parteien nicht, die Einlassung in den Rechtstreit oder die Fortsetzung
der Verhandlung zu verweigern, noch eine Fristerstreckung oder eine Verlegung
einer Tagsatzung zu begehren, doch werden Notfristen unterbrochen. Es scheint
aber zweckmäßig, eine möglichst rasche Klärung dieser Frage herbeizuführen, um
damit verbundene Verfahrensverzögerungen möglichst gering zu halten. Es sollen
die Verfahrenshilfesachen daher in die Aufzählung der Ferialsachen aufgenommen
werden. Erfasst wird damit nicht nur das Verfahren zur Bewilligung der
Verfahrenshilfe, sondern alle im Siebenten Titel geregelten Verfahren, also zB
auch Entziehung, Erlöschen und Rückforderung. Dies stellt einen weiteren
Beitrag zur allgemeinen Beschleunigung und Effizienzsteigerung des
Zivilverfahrens dar.
Zu Z 12 (§ 251):
Z 4 sieht
derzeit den Ausschluss der Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung
vor. Die diese Bestimmungen ersetzenden Regelungen finden sich nun in den
§§ 83 ff GOG.
Die in Z 5
enthaltene Haftungsbestimmung findet sich nun in § 89e GOG des Entwurfs,
die auch die Durchführung des Mahnverfahrens („Führung gerichtlicher
Geschäfte“) umfasst.
Zu Z 13 und 14 (§ 398 und 442):
Durch die
Umgestaltung des § 398 ZPO im Rahmen der Zivilverfahrens-Novelle 2002 kann
es im Gegensatz zu der vorher geltenden Rechtslage in jenen Fällen, in denen
der Gegner des Säumigen keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils
stellt, weil er neues tatsächliches Vorbringen erstatten will, um die Abweisung
einer unschlüssigen Klage zu verhindern, zu einem Verfahrensstillstand von
mindestens drei Monaten kommen, weil § 398 Abs. 2 vorsieht, dass
durche einen anderen als einen Antrag auf Erlassung des Versäumungsurteils das
Verfahren nicht fortgesetzt werden kann. Zwar sind jene Fälle, in denen der
Gegner des Säumigen wegen Unschlüssigkeit seiner Klage oder weil eine sonstige
Änderung der Klage zweckmäßiger als die Beantragung eines Versäumungsurteils
ist, äußerst selten, die Möglichkeit, sofort neues Vorbringen zu erstatten soll
jedoch gleich gegeben sein. Eine zwingende Ruhensdauer in diesen Fällen von
zumindest drei Monaten ist auch mit dem Gedanken einer Verfahrensbeschleunigung
nicht vereinbar. Es wird daher – sprachlich verkürzt und allgemein gefasst –
die Regelung des § 442 Abs. 2 ZPO, die im bezirksgerichtlichen
Verfahren für unvertretene Parteien vorgesehen ist, auch für das
Gerichtshofverfahren übernommen. Damit kann diese Sondervorschrift im
§ 442 Abs. 2 entfallen, weil die Bestimmungen über das Versäumungsurteil
im Gerichtshofverfahren mangels abweichender Regelung auch für das
bezirksgerichtliche Verfahren anzuwenden sind (§ 431).
Das neue
Vorbringen ist der Partei – wie dies dem Grundsatz der ZPO entspricht (eine
Ausnahme stellt lediglich § 112 ZPO dar) – durch das Gericht zur Kenntnis
zu bringen. Dies hat durch Übersendung des Protokolls, wenn das Vorbringen in
einem Schriftsatz enthalten ist, durch Übermittlung auch dieses zu geschehen.
Zu Z 15 (§ 460):
Die Änderungen
sind Folge der Neufassung des § 49 JN durch das AußStr-BegleitG, BGBl I Nr
112/2003 und dienen der Anpassung der Verweisungen. Inhaltliche Änderungen sind
damit nicht verbunden.
Zu Z 16 (§ 483a):
Die Änderung ist
Folge der Neufassung des § 49 durch das AußStr-BegleitG, BGBl I Nr
112/2003 und dient der Anpassung der Verweisungen. Inhaltliche Änderungen sind
damit nicht verbunden.
Zu Z 17 (§ 502):
Die Bestimmungen
über die Verbandsklage nach § 55 Abs. 4 werden umgestaltet. Die
bisher in § 55 Abs. 4 enthaltene Umschreibung der Ansprüche, die von
einem Verband nach § 29 KSchG geltend gemacht werden können, wird -
erweitert auf Ansprüche unabhängig von ihrer Natur, sofern sie nur abtretbar
sind - in dieser Bestimmung selbst vorgenommen. Im Übrigen wird auf die
Erläuterungen zu § 55 JN verwiesen.
Zu Z 18 (§ 508):
Die Änderung ist
Folge der Neufassung des § 49 durch das AußStr-BegleitG, BGBl I Nr 112/2003
und dient der Anpassung der Verweisungen. Inhaltliche Änderungen sind damit
nicht verbunden.
Zu Z 19 (§ 517):
Die Bestimmungen
über die Verbandsklage nach § 55 Abs. 4 werden umgestaltet. Auf die
Erläuterungen zu § 55 JN wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Die
Änderung des § 517 ist eine Folgeänderung dieser – im wesentlichen
lediglich systematischen – Umgestaltung. In Hinkunft sollen die
Rechtsmittelprivilegien nicht mehr durch einen fiktiven Mindeststreitwert
sichergestellt werden, sondern die Sonderstellung in den einzelnen Bestimmungen
ausdrücklich angeführt werden.
Zu Art. III (Außerstreitgesetz):
Die Einführung
eines Rekursrechts des Revisors in Verfahrenshilfesachen soll auch für das
Außerstreitverfahren gelten. Dem Revisor soll – anders als dem Gegner des
Verfahrenshilfewerbers – ein Rekurs auch gegen die Bewilligung der
Verfahrenshilfe zustehen.
Zu Art. IV (Exekutionsordnung):
Zu Z 1 und 3 (§ 42
Abs. 1 Z 2a und § 279a):
Mit diesen Bestimmungen werden Redaktionsversehen beseitigt.
Zu Z 2 (§ 74):
Mit Erkenntnis vom
21. Juni 2004, G 198-200/01-10 hat der Verfassungsgerichtshof § 74
Abs. 1 letzter Satz EO idF BGBl. I Nr. 140/1997 für verfassungswidrig
erklärt. Danach sind die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bis zur Pfändung
zur Rechtsverwirklichung notwendig, wenn bei einer Exekution auf bewegliche
körperlichen Sachen die hereinzubringende Forderung an Kapital 4 000 Euro
übersteigt; bei geringeren Forderungen jedoch nicht. Die in Geltung stehende
Fassung ist mit Ausnahme der durch das 2. Euro-Justiz-Begleitgesetz,
BGBl. I Nr. 98/2001 geänderten Beträge inhaltsgleich. Es ist daher in
Entsprechung dieses Erkenntnisses der letzte Satz des Abs. 1 aufzuheben.
Zu Z 4 (§ 403):
Bei Anpassung der die Justiz betreffenden Gesetze an die Vorgaben des
Datenschutzgesetzes 2000 erschien es geboten, zum Schutz vor Missbrauch
Sanktionen bei einem Verstoß gegen zweckwidrige Abfragen vorzusehen. Es muss
gewährleistet sein, dass die Daten nur abgefragt werden, wenn sie zur
Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von
Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung
eines gerichtlichen Verfahrens benötigt werden. Wird dagegen verstoßen, so ist
eine Verwaltungsstrafe zu verhängen und unter Umständen auch die
Abfrageberechtigung zu entziehen.
Zu Art. V (Gerichtsorganisationsgesetz):
Zu Z 1 und 3 (§ 32 und 46):
Die
Verfassungsbestimmung des Art. 87 Abs. 3 B-VG legt den Grundsatz der
festen Geschäftsverteilung fest. Es muss sich im vorhinein aufgrund genereller
Anordnung der jeweils zur Entscheidung berufene Richter ohne weiteren
individuellen Zuteilungsakt aus der Geschäftsverteilung ergeben. Dies gilt für
den Einzelrichter ebenso wie für Senate. Der OGH hat in zwei Entscheidungen (1
Ob 46/89 und 6 Ob 623/90) ausgesprochen, dass eine Geschäftsverteilung, die
diesen Kriterien nicht entspricht, gegen die Verfassungsnorm des Art. 87
Abs. 3 B-VG verstößt und einen Nichtigkeitsgrund nach § 477
Abs. 1 Z 2 ZPO darstellt. Nun ist gerade bei Senatsabteilungen, denen
neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere Mitglieder angehören, sogenannten
„überbesetzten“ Senaten, der Geschäftsverteilung nicht immer mit hinreichender
Deutlichkeit zu entnehmen, in welcher Zusammensetzung der Senat im Einzelfall zu
entscheiden hat. Bei der Gestaltung der Geschäftsverteilung sollte dies jedoch
besonders beachtet und Augenmerk darauf gelegt werden, dass sich der im
Einzelfall zur Entscheidug berufene Senat eindeutig und ohne weitere Zuordnung
aus der Geschäftsverteilung selbst ergibt.
Die in § 32
Abs. 3 und 46 Abs. 2 dem Vorsitzenden des im Einzelfall aufgrund der
Geschäftsverteilung bereits determinierten Senats zukommende Aufgabe, den
Berichterstatter zu bestimmen, bleibt unverändert aufrecht.
Zu Z 2 (§ 37):
Mit der
Zivilverfahrens-Novelle 2002 wurde die erste Tagsatzung in eine vorbereitende
Tagsatzung umgestaltet und die bisherigen Inhalte dieser Tagsatzung in die
Klagebeantwortung bzw. in die vorbereitende Verhandlung verlegt. Die
Entscheidung über die Wiedereinsetzung gegen diese im Gerichtshofverfahren nun
erste Verfahrenshandlung des Beklagten soll, wie schon die Entscheidung über
den Wiedereinsetzungsantrag bei Versäumung der ersten Tagsatzung, dem
Einzelrichter zustehen, auch wenn im konkreten Verfahren eine Senatsbesetzung
vorgesehen ist.
Zu Z 4 (§ 80):
§ 80 sieht
derzeit vor, dass der Bundesminister für Justiz durch Verordnung jene Register,
Vormerkungen und Verzeichnisse zu bestimmen hat, die bei jedem Gericht zu
führen sind, um die für die Erledigung der einzelnen Rechtssache nötige
Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die
Überwachung des gesamten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen
gerichtlichen Verfügungen und Aufträge zu sichern. Wenn sich die Notwendigkeit
besonderer Aufschreibungen für einzelne Oberlandesgerichtssprengel ergeben
sollte, so können diese vom Präsidenten des Oberlandesgerichts mit Zustimmung
des Bundesministers für Justiz bestimmt werden. Gleichzeitig ist auch die
Gattung der Aufschreibungen zu bezeichnen, die Form und Einrichtung zu regeln,
die Organe zu benennen, die sie führen sollen und im einzelnen festzusetzen,
wie bei deren Führung zu verfahren ist und letztlich wie und für wie lange sie
aufzubewahren sind.
Die Ausführungsbestimmungen
finden sich in der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.),
einer vom Bundesminister für Justiz erlassenen Verordnung, in den §§ 359
bis 535 Geo. Weitere Anordnungen finden sich in zu einzelnen Fragen ergangenen
Erlässen, insbesondere im „ADV-Handbuch“, nunmehr „VJ-Online-Handbuch“, das die
durch die automationsunterstützte Registerführung erforderlichen Besonderheiten
festlegt. Die sich gerade im Bereich der Behandlung dieser
automationsunterstützt geführten Register ergebende Notwendigkeit, rasch und
möglichst einfach auf geänderte (sowohl technische als auch rechtliche)
Verhältnisse zu reagieren, lässt es angezeigt erscheinen, das Regelungskonzept
der Register zu überdenken.
Zum Einen soll der
Zweck der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe möglichst umfassend im
Gesetzestext umschrieben werden. Zum Anderen soll – auch unter Berücksichtigung
datenschutzrechtlicher Erwägungen – ausdrücklich festgelegt werden, dass in die
Register und sonstigen Geschäftsbehelfe nur solche Daten eingetragen werden
dürfen, die auf Grund des Zweckes des Registers oder sonstigen Geschäftsbehelfs
erforderlich sind. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die im Register
enthaltenen Daten immer mit dem Akteninhalt übereinstimmen müssen.
Gesetzlich soll
auch festgelegt werden, dass die Registerführung sowie die Führung sonstiger
Geschäftsbehelfe grundsätzlich automationsunterstützt erfolgen soll, soweit die
technischen und personellen Möglichkeiten dies zulassen. Gleiches soll für
Akteninhalte, etwa Protokolle gelten. Auch in diese könnten die
Verfahrensparteien dann nach § 89i Abs. 2 des Entwurfs elektronisch
Akteneinsicht nehmen.
Welche Register
die Gerichte zu führen haben, welche Gattungen hierin einzutragen sind, wer sie
zu führen hat und die Frage der Aufbewahrung soll weiterhin vom Bundesminister
für Justiz im Verordnungsweg geregelt werden. Welche Daten im Einzelnen
einzutragen sind und wie hiebei vorzugehen ist, soll in Erlassform festgelegt
werden, für die automationsunterstützt geführten Register somit im
VJ-Online-Handbuch.
Zu Z 5 (§ 82):
§ 82
Abs. 1 sieht die Erstattung regelmäßiger Geschäftsausweise an die jeweils
übergeordnete Aufsichtsbehörde vor. Da die für diese Geschäftsausweise
geforderten Daten bei den auf die Verfahrensautomation Justiz umgestellten
Geschäftsbereichen automationsunterstützt erstellt werden, kann die „händische“
Erstellung sowie die den Gerichten aufgetragene Vorlagepflicht entfallen. Dies
wurde bereits jetzt so gehandhabt. Beibehalten wird aber die derzeit in Abs. 2
festgelegte Berichtspflicht über den Gang der Rechtspflege. Der Wahrnehmungsbericht
des Obersten Gerichtshofes ist in § 12 OGHG, jener der
Staatsanwaltschaften und der Generalprokuratur in § 10 StAG geregelt,
sodass auch Abs. 3 entfallen kann.
Zu Z 6 (§§ 83 bis 85):
Für Entscheidungen
über die behauptete Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung nach § 1
DSG 2000 oder der im 5. Abschnitt des DSG 2000 geregelten Rechte des
Betroffenen auf Auskunft, Richtigstellung oder Löschung sieht der 6. Abschnitt
des DSG 2000 die Gewährung von Rechtsschutz durch die
Datenschutzkommission (und in Teilbereichen für Ansprüche gegen Auftraggeber
des privaten Bereichs: die ordentlichen Gerichte) vor. Von diesem
Rechtsschutzsystem sind jedoch „Akte der Gesetzgebung und der Gerichtsbarkeit“
ausgenommen. Da die vom DSG 2000 gewährten Rechte unzweifelhaft auch für
den Bereich der Gerichtsbarkeit gelten, besteht ein Bedarf nach einem
entsprechenden Rechtsschutzinstrumentarium auch hier; dieser lässt sich zum
Teil auch an konkreten Beschwerden von Betroffenen an die - freilich dafür
unzuständige - Datenschutzkommission ablesen. Die Gerichte wenden in ihrer
Tätigkeit auch das DSG 2000 an und beachten dieses; daher wird sich in den
meisten Fällen schon nach den bestehenden Verfahrensvorschriften eine Lösung
für derartige Bedürfnisse – etwa durch Akteneinsicht oder Berichtigungsanträge
– finden lassen; allfällige verbleibende Lücken im Rechtsschutz sollen nun
durch die §§ 83 ff geschlossen werden. Gleichzeitig soll klargestellt werden,
dass die – in vielen Fällen auch materiell weit über das Schutzniveau nach dem
DSG 2000 hinausgehenden – verfahrensrechtlichen Möglichkeiten der
Betroffenen nicht beschränkt werden und die hier vorgenommenen notwendigen
Ergänzungen in diese eingebettet bleiben sollen.
Zu § 83:
§ 83 legt nun
fest, dass die im DSG 2000 geregelten Rechte auf Auskunft, Richtigstellung
oder Löschung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und der jeweiligen
Verfahrensgesetze und –vorschriften geltend zu machen sind. Durch die
Formulierung „in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit“ soll deutlich gemacht
werden, dass Anwendungsbereich dieser Regelung nicht nur die gerichtliche
Entscheidungstätigkeit als Kernbereich der unabhängigen Rechtsprechung, sondern
auch die in Senaten ausgeübte Justizverwaltung, die ebenfalls zur unabhängigen
Rechtsprechung zählt, ist. Innerhalb dieses Anwendungsbereiches bedarf es,
soweit nicht in den jeweiligen Verfahrensgesetzen bzw. Verfahrensvorschriften
bereits gesonderte Durchsetzungsmöglichkeiten bestehen oder diese auf Grund
besonderer Interessenlagen umgestaltet oder ausgeschlossen sind, eigener
Bestimmungen dazu, vor welchem Organ und in welchem Verfahren diese Rechte
geltend zu machen sind, weil eben „die Rechte des Betroffenen“ wie auch die Möglichkeit,
Verletzungen des Grundrechtes auf Datenschutz selbst geltend zu machen, nach
dem Datenschutzgesetz 2000 nicht vor der Datenschutzkommission geltend
gemacht werden können, weil diese hiefür nicht zuständig ist.
Datenanwendungen
im Bereich der staatsanwaltschaftlichen Behörden bleiben vom Anwendungsbereich
ausgenommen. Diesbezüglich ist auf die §§ 74 und 75 StPO idF des
Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004 zu verweisen.
Zu § 84:
Die Wahrnehmung
der Rechte des Betroffenen auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung beziehen
sich grundsätzlich auf sämtliche Dateien im Sinne des § 1 Abs. 3
DSG 2000; dabei gilt freilich für die öffentlichen Bücher, wie Grundbuch
und Firmenbuch sowie für die Ediktsdatei wegen §§ 26 Abs. 8 und 27
Abs. 9 DSG 2000 Abweichendes; für sie sind die Rechte auf Auskunft,
Richtigstellung und Löschung schon nach dem DSG 2000 lediglich im Rahmen
der jeweils auf sie anwendbaren Verfahrensvorschriften durchsetzbar.
Im Bereich
gerichtlicher Entscheidungstätigkeit besteht schon seit langem ein materiell
über das Auskunftsrecht nach dem DSG 2000 hinausgehendes Recht der
Parteien auf Akteneinsicht. Das über das Recht auf Akteneinsicht Erlangbare
geht zudem weit über den Umfang jener Information hinaus, die im Wege der
Auskunft nach dem DSG 2000 zu erzielen ist.
Ein unbeschränktes
Akteneinsichtsrecht besteht nur für die Parteien, dritte Personen haben nur
sehr eingeschränkt Akteneinsicht. Auch in jenen Fällen, in denen ein
rechtliches Interesse nicht oder nicht in ausreichendem Maße besteht, um
Akteneinsicht zu erlangen, können dennoch Interessenlagen vorliegen, die nach
dem DSG 2000 beachtlich sind.
Das Recht auf
Auskunft nach dem DSG 2000 war bislang von den Betroffenen mangels
ausdrücklicher Regelung, vor welcher Stelle und nach welchen
Verfahrensbestimmungen dieses geltend zu machen ist, nur schwer wahrnehmbar.
Diese Rechtsschutzlücke soll nun dadurch geschlossen werden, dass hinsichtlich
der Dateien, welche die Justiz führt, nämlich der Register und sonstigen
Geschäftsbehelfe, das Auskunftsrecht vor den die Eintragung in diese
verfügenden Gerichten durchsetzbar wird. Dies betrifft nicht nur die von der
Gerichtsbarkeit zur Verwaltung ihrer Akten angelegten Register und sonstigen
Geschäftsbehelfe, die automationsunterstützt geführt werden, sondern auch jene
händisch geführten Register und sonstigen Geschäftsbehelfe, die eine Datei im
Sinne des § 1 Abs. 3 DSG 2000 darstellen. Dritten steht somit
zwar keine Registereinsicht, wohl aber die Auskunft aus dem Register über die
sie betreffenden Daten unter den Voraussetzungen und im Umfang des
DSG 2000 zu. Insbesondere die in § 26 Abs. 2 DSG 2000
aufgelisteten Gründe, bei deren Vorliegen die Auskunft nicht zu erteilen ist,
stellen sicher, dass eine funktionierende Rechtspflege unter Wahrung auch der
Rechte der Verfahrensparteien und Dritter gewährleistet bleibt. Für das
strafprozessuale Vorverfahren wird insbesondere die Bestimmung des § 26
Abs. 2 Z 5 DSG 2000 von Bedeutung sein.
Ähnlich steht es auch um Richtigstellung und Löschung: Was die Akten des
Gerichtsverfahrens betrifft, so unterliegen sie schon dem Grunde nach nicht dem
DSG 2000, weil es ihnen an der Dateiqualität mangelt; über entsprechende
Anträge im Verfahren (zB §§ 419, 423 ZPO) lassen sich jedoch dem
Rechtsschutzziel der Richtigstellung (allenfalls auch der Löschung in Form des
§ 27 Abs. 3 DSG 2000) vergleichbare Zustände herbeiführen.
Hinsichtlich der Register und Geschäftsbehelfe wird nun eine Zuständigkeit und
ein Verfahren für die Wahrnehmung von Richtigstellung und Löschung vorgesehen.
In bürgerlichen Rechtsachen ist im Verfahren außer Streitsachen zu
entscheiden; im Strafverfahren nach den Bestimmungen der StPO. Der Verweis auf
die Bestimmungen der StPO bedeutet auch, dass in diesem Fall der
Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen ist.
Gerade weil Register oder sonstige Geschäftsbehelfe in erster Linie der
Aktenorganisation dienen und daher Informationsquelle über den Akt, nicht über
den Betroffenen sind, muss ein Auseinanderfallen von Akteninhalt und Inhalt der
Register oder sonstigen Geschäftsbehelfe unbedingt vermieden werden. Das Recht
auf Richtigstellung und Löschung ist eng an den Zweck der Datensammlung
gebunden: für die Beurteilung, ob ein in einem Register oder sonstigen
Geschäftsbehelf enthaltenes Datum „richtig“ oder „unrichtig“, „zulässig“ oder
„unzulässig“ ist, ist nämlich nicht auf seine „objektive“ Richtigkeit, sondern
auf den Zweck und die vorhersehbare Verwendung der Datensammlung abzustellen.
Nun gilt bereits für das die Eintragung veranlassende Gericht, dass in Register
oder sonstige Geschäftsbehelfe nur Akteninhalt einzutragen ist; da alles
gleichsam Ableitung des Aktes ist, sollte es auch nie zu einem Zustand kommen,
der den Gleichlauf stört. Finden sich in Akten Daten, die „nicht stimmen“, so
ist danach zu fragen, ob diese ganz bewusst so bleiben sollen (um Fehler oder
Falschaussagen zu dokumentieren) oder ob es sich um den Verhandlungsfluss
störende Fehler (Schreib- und Rechenfehler) handelt, die im Akt richtig zu
stellen sind. Register oder sonstige Geschäftsbehelfe müssen bei derartigen
Änderungen des Aktes mitziehen. Finden sich nun in Registern oder sonstigen
Geschäftsbehelfen Daten, die „nicht stimmen“, so ist danach zu fragen, ob sie
sich auch im Akt so finden. Ist dies der Fall, dann kann dies der Anlass für
eine Änderung in Akt und Register/Geschäftsbehelf sein oder, weil das „falsche“
Datum im Akt von Bedeutung ist, dieses – dem Zweck von Registern oder sonstigen
Geschäftsbehelfen folgend – unverändert „falsch“ bleiben muss. Eine
„Berichtigung“ kommt aber auch dann nicht in Betracht, wenn die Daten vor dem
Hintergrund der an den Registerinhalt gestellten Erwartung in diesem „richtig“
sind. Sind hingegen Daten in Registern oder sonstigen Geschäftsbehelfen, die
„nicht stimmen“, darauf zurückzuführen, dass Akt und Register oder sonstiger
Geschäftsbehelf nicht gleich lauten, so hat eine Anpassung an den Akt zu
erfolgen.
Da eine Benützung von Registern oder sonstigen Geschäftsbehelfen mit der
Erwartung geschieht, in diesen ein Spiegelbild des Aktes zu finden, kann es
nicht darauf ankommen, ob ein Datum von der „Wahrheit“ abweicht, sondern nur,
ob die Datei ein an ihrem Zweck gemessen unrichtiges Datum enthält.
Weil auch die historischen Eintragungen in Register und sonstige Geschäftsbehelfe
– etwa: für ein Amtshaftungsverfahren oder zum Verständnis früherer Vorgänge im
Akt – von Bedeutung sind, können selbst zu Recht erfolgende Richtigstellungen
oder Löschungen nicht tatsächlich durchgeführt werden, sondern müssen – im Sinne des § 27 Abs. 3
DSG 2000 – durch entsprechende Anmerkungen vorgenommen werden. Derartige
Erfordernisse („lesbare Durchstreichung“, „Löschen durch Unterstreichen“,
„historische Auszüge“) kennt die Rechtsordnung bereits von verschiedenen
Aufzeichnungen (Firmenbuch, Grundbuch, Buchhaltung).
Zu § 85:
Neben dem Rechtsschutz, der Betroffenen wegen behaupteter Verletzungen
ihrer Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung zukommt, kennt
§ 31 DSG 2000 auch den Rechtsschutz der Betroffenen wegen behaupteter
Verletzungen ihres Rechtes auf Geheimhaltung, nimmt aber in Abs. 2
Beschwerden gegen Organe der Gerichtsbarkeit auch diesbezüglich von der
Zuständigkeit der Datenschutzkommission aus. § 85 soll nun für den Bereich
der Gerichtsbarkeit Zuständigkeit und Verfahren eines solchen Rechtsschutzes in
Form einer Verletzungsfeststellung regeln.
Bei behaupteten Verletzungen des Rechtes auf Geheimhaltung sowie der Rechte
auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung ist es zweckmäßig, nicht jenes
Gericht, welches nach Ansicht des Betroffenen sein Recht verletzt hat, in
erster Instanz entscheiden zu lassen, sondern eine auch abstrakt unbefangene
Instanz zu berufen. Dadurch wird auch in Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung
ein Rechtszug zum Obersten Gerichtshof und damit die Möglichkeit einer
Einheitlichkeit der Rechtsprechung eröffnet, ohne einen dreiinstanzigen
Rechtszug oder einen Sprungrevisionsrekurs einrichten zu müssen.
Auch wenn die Beschwerde grundsätzlich im Verfahren außer Streitsachen bzw,. wenn die Verletzung
des Rechtes auf Datenschutz ein Strafverfahren betrifft, in dieser
Verfahrensart behandelt werden soll, müssen gewisse Fragen abweichend geregelt
werden: Weil es sich zum einen nicht um ein Rechtsfürsorgeverfahren handelt,
und zum anderen, um keine unscharfen Begehrlichkeiten entstehen zu lassen, muss
bereits die Beschwerde selbst einen konkreten Mindestinhalt aufweisen. Um sicherzugehen, dass in
dieser heiklen Angelegenheit auch eine professionelle Vertretung stattfindet,
wird in erster Instanz eine relative, in zweiter Instanz eine absolute
Anwaltspflicht vorgesehen.
Aus dem Verweis auf § 35 StPO ergibt sich auch, dass Stellungnahmen
der Staatsanwaltschaft dem Betroffenen mit der Möglichkeit einer Gegenäußerung
zuzustellen sind.
Weil in Fragen der
Verletzungen
des Rechtes auf Geheimhaltung regelmäßig schwierige Fragen der Beweisführung
aufgeworfen werden, ist es notwendig, nicht nur eine subjektive Frist für die
Beschwerde einzuführen, sondern auch durch eine absolute Frist sicherzustellen,
dass sich die durch Zeitablauf stellenden Fragen der Beweisführung noch in
einem vertretbaren Rahmen halten, weil andernfalls vielfach die Verteilung der
Beweislast bereits eine Verteilung des Prozessrisikos, wenn nicht gar des
Prozesserfolges darstellen würde.
Der Ersatz der Beschwerdekosten für den Fall eines stattgebenden
Erkenntnisses soll ohne Einschränkung vorgesehen werden. § 78 AußStrG
sieht zwar einen Kostenersatzanspruch vor; für das Strafverfahren würde ein
solcher jedoch fehlen.
Zu Z 7 (§ 89e):
Die bisher in den
einzelnen Gesetzen enthaltenen - wortgleichen - Haftungsbestimmungen sollen aus
diesen herausgelöst und zentral verankert werden. Erfasst werden sämtliche
durch ADV-Einsatz verursachte Schäden im Bereich der Gerichtsbarkeit.
Zu Z 8 (§ 89f):
Die Verweise auf
die Definitionen des Dienstleisters und des Auftraggebers im DSG wurden
angepasst; inhaltlich ist damit keine Änderung verbunden. Die Aufgaben des
Bundesrechenamtes nimmt nunmehr die Bundesrechenzentrum GmbH wahr (BGBl.
Nr. 757/1996), die Bezeichnung war daher richtig zu stellen.
Zu Z 9 (§ 89h):
Das Zitat war richtig zu stellen.
Zu Z 10 (§ 89i):
Den Parteien steht
bereits bisher das – im Strafverfahren unter bestimmten Umständen beschränkbare
– Recht auf Akteneinsicht zu (§ 219 ZPO; §§ 45 Abs. 2, 46
Abs. 2 und 47 Abs. 2 Z 1 StPO). Dieses Recht soll nunmehr auch
on-line ausgeübt werden können. Da Gerichtsakten (noch) nicht elektronisch
geführt werden, bezieht sich diese Möglichkeit derzeit daher in erster Linie
auf die zum Akt gehörigen Eintragungen in Registern und sonstigen
Geschäftsbehelfen. Da die Registereintragungen aus dem zugehörigen Akt
abgeleitet werden, somit nichts Neues oder Anderes zu erfahren ist, liegt der
bedeutende Informationsgewinn dieser Maßnahme in der Kombination mit der Möglichkeit
einer elektronischen on-line-Abfrage, welche die schnellere und bessere
Verfügbarkeit jener Daten sicherstellt, die sich nun aus der Verfahrensautomation
Justiz entnehmen lassen und die bisher nur über eine Kommission zu Gericht und
Akteneinsicht oder über eine telefonische Anfrage bei Gericht zu erhalten
waren. So können beispielsweise die Parteien des Verfahrens aus dem Register
erfahren, welche Zeugen zu welchen Themen für die nächste Verhandlung geladen
wurden. Die Bestimmung deckt aber auch mögliche weitere Entwicklungen ab, etwa
den „elektronischen Gerichtsakt“.
Zu Z 11 (§ 89j):
Die in diesem
Absatz enthaltene Haftungsbestimmung findet sich nun in § 89e GOG des
Entwurfs, die auch Fehler bei der Führung der Ediktsdatei („Führung ...der
öffentlichen Register“) umfasst.
Zu Z 12 (§ 91a):
Technische
Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung („Videokonferenztechnologie“)
werden im Strafrecht bereits seit
längerer Zeit erfolgreich eingesetzt (vgl §§ 162a StPO, 179a StPO, 247a
StPO). Insbesondere die Vernehmung des festgenommenen Beschuldigten nach
§ 179a StPO mittels Videokonferenz hat sich bewährt. So wurden von Mitte
Oktober 2002 bis Ende August 2003 185 Videokonferenzen erfolgreich
durchgeführt. Technische Probleme traten dabei nicht auf. Nunmehr soll diese
Technologie auch in zivilgerichtlichen Verfahren zur Einvernahme von Zeugen,
Parteien und Sachverständigen eingesetzt werden.
Es ist geplant,
zunächst bei den Gerichten in den städtischen Ballungsräumen eine entsprechende
Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Eine flächendeckende Ausstattung aller
Gerichte wird angestrebt. Die Beweisaufnahme mittels Videokonferenztechnologie
kann daher derzeit nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durchgeführt
werden, also wenn sowohl beim erkennenden Gericht die technischen
Voraussetzungen für eine solche Einvernahme gegeben sind, als auch die
einzuvernehmende Person einem Gericht mit Videoanlage näher ist als dem
Prozessgericht.
Im Einzelfall soll
es im Ermessen des Gerichtes liegen, statt der Beweisaufnahme außerhalb der
Verhandlungstagsatzung durch einen ersuchten Richter eine solche nach
§ 91a GOG durchzuführen. Für den Richter wird diese Form der Einvernahme
in den meisten Fällen Vorteile bieten: So entfällt sowohl die Notwendigkeit,
ein Rechtshilfeersuchen zu verfassen, als auch die mit der Versendung des Aktes
an das Rechtshilfegericht verbundene Prozessverzögerung. Der erkennende Richter
kann sich einen persönlichen Eindruck von der einvernommenen Person verschaffen
und auch die am Verfahren beteiligten Parteienvertreter können persönlich ihr
Fragerecht ausüben, ohne das Verfahren substituieren zu müssen. Der Richter
soll jedoch nicht verpflichtet sein, eine solche Einvernahme anzuordnen, da die
Einvernahme mittels Videokonferenztechnologie nicht immer die effizienteste
Form der Beweisaufnahme darstellen wird (etwa wenn der einzuvernehmenden Person
Urkunden vorgehalten werden müssen oder zu erwarten ist, dass diese selbst
Urkunden vorlegen wird und für eine gezielte Befragung in diese Einsicht
genommen werden muss). Der Richter wird sich bei seiner Ermessensentscheidung
somit am Grundsatz der Verfahrensökonomie zu orientieren haben, nach dem das
Verfahren auf möglichst einfache, rasche und billige Weise zu führen, dabei
jedoch auch zu berücksichtigen ist, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit
des festzustellenden Sachverhalts nicht leidet.
Die Beweisaufnahme
bleibt eine solche „vor dem erkennenden Gericht innerhalb der mündlichen
Verhandlung“, was bedeutet, dass die Parteien und deren Vertreter zu diesem
kommen müssen (keine „Parteienintervention“). Dies soll gewährleisten, dass der
einvernommene Zeuge bzw. die Partei keinem direkten Einfluss durch die
Anwesenheit der Partei bzw. deren Vertreter ausgesetzt ist, während der Richter
nur „indirekt“ anwesend ist.
Auch wenn der
Sachverständige sein Gutachten mittels Videokonferenz abgibt, so nimmt er an
einer Verhandlung iS des § 35 Abs. 1 GebAG teil. Die Gebühren der
Sachverständigen, aber auch jene der Zeugen entsprechen daher den Gebühren, die
sie auch bei persönlicher Anwesenheit vor dem erkennenden Gericht erhalten
würden, wenn die Verhandlung unmittelbar am Ort der Videoeinvernahme bzw.
Videogutachtenserstattung sattfinden würde. Die Reisekosten richten sich somit
nach dem Ort, zu dem zum Zweck der Videoeinvernahme geladen wurde.
Bei einer
Einvernahme nach § 91a GOG hat das Prozessgericht die Partei, den Zeugen
oder den Sachverständigen zu dem in Aussicht genommenen Gericht zu laden. Die
Einschaltung eines „Rechtshilferichters“ ist nicht vorgesehen. Bei allen
Gerichten mit Videokonferenztechnologie wird entsprechend geschultes Personal
zu Verfügung zu stellen sein, das die Anlagen bedient und die notwendige Überprüfung der Identität der
einvernommenen Person durchführt.
Zu Art. VI (RAO):
Zu Z 1 (§ 1):
Um der zentralen
Bedeutung der außergerichtlichen Verhandlungsführung und Streitbeilegung besser
gerecht zu werden, sollen – wie vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
vorgeschlagen - auch sechs Halbtage Mediationsausbildung zu den zwingenden
Eintragungsvoraussetzungen gehören. Die Anzahl der notwendigen
Ausbildungsveranstaltungen ist daher enstsprechend zu ergänzen. Rechtsanwaltsanwärter/innen
müssen demnach an – gemäß den Richtlinien für die Ausbildung von
Rechtsanwaltsanwärter/innen erforderlichen - Ausbildungsveranstaltungen im
Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen teilnehmen, wobei jeweils sechs Halbtage
Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Ausübung der Mediation sowie für
andere Methoden der außergerichtlichen Streitbeilegung und des konsensorientierten
Verhandelns zweckmäßig sind, zum Gegenstand haben müssen. Zweckmäßigerweise
soll diese Ausbildung so gestaltet werden, dass sie zumindest teilweise auch
auf eine (spätere) Mediationsausbildung ein- bzw. angerechnet werden kann.
Zu Z 2
(§ 26):
Diese Änderung
beruht auf einem Vorschlag der österreichischen Rechtsanwaltschaft. Sie dient
der Aufrechterhaltung einer schlanken Verwaltung und soll verhindern, dass bei
kleineren Kammern nach Überschreiten der bisherigen Grenzzahl von 50
Mitgliedern mehr als 10 % der Kammermitglieder auch Kammerfunktionen
ausüben müssen.
Zu Z 3 (§ 45):
Die vorgeschlagene
Regelung soll die möglichst gleichmäßige Heranziehung und Belastung der
Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenshilfe gemäß § 46 RAO sicherstellen,
was nicht mehr gewährleistet wäre, wenn jeder Verfahrenshilfefall bis zum
Ablauf des dreißigsten Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung als aufrechter
Vertretungsfall zu werten wäre, auch wenn der Rechtsanwalt keinerlei Tätigkeit
zu erbringen hat. Die Verteilungsgerechtigkeit kann nur dann gewahrt werden,
wenn dermaßen tätigkeitsfreie Perioden, die länger als ein Jahr andauern, ohne
dass die Notwendigkeit einer weiteren Tätigkeit bereits absehbar wäre, den
Rechtsanwalt wieder für den nächsten – tätigkeitsträchtigen – Verfahrenshilfefall
freistellen und nach Ablauf der entsprechenden Zeit auch vom Verbot der
Doppelvertretung nach § 10 RAO befreien. Wird jedoch während aufrechter
Vertretung ein Exekutionsverfahren anhängig, so bleibt der Vertretungsfall noch
bis zum Ende dieses Exekutionsverfahrens bestehen, wie dies auch nach geltendem
Recht bei Einleitung eines Exekutionsverfahrens innerhalb eines Jahres nach
rechtskräftiger Erledigung des Titelverfahrens oder bei Beigebung des
Verfahrenshilfeanwaltes für das Exekutionsverfahren der Fall ist.
Zu Art. VII:
Allgemeines:
Neben den Vorschriften über gemeinsame Mindestvorschriften für die
Verfahrenshilfe, die in der ZPO umgesetzt werden, enthält die Prozesskostenrichtlinie
2003/8/EG Regeln über das Verfahren, das bei der Übermittlung von Anträgen auf
Prozesskostenhilfe zwischen den Mitgliedstaaten einzuhalten ist. Diesbezüglich
orientiert sich die Richtlinie am Europäischen Übereinkommen vom 27. Jänner
1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe, BGBl.Nr. 190/1982,
(im Folgenden „Verfahrenshilfe-Übereinkommen“ ). Bereits nach diesem
Übereinkommen kann jede Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten hat und im Hoheitsgebiet eines anderen
Vertragsstaats Verfahrenshilfe in Zivil-, Handels- oder Verwaltungssachen
beantragen will, den Antrag auf Verfahrenshilfe in dem Staat einreichen, in dem
sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser Staat hat den
Verfahrenshilfeantrag dem prozessführenden Vertragsstaat zu übermitteln. Nach
dem Verfahrenshilfe-Übereinkommen wurde von jedem Vertragsstaat eine oder mehrere Übermittlungsstellen (in
Österreich alle Bezirksgerichte), sowie eine zentrale Empfangsstelle (in
Österreich das Bundesministerium für Justiz) benannt. Dieses System wird von
der Richtlinie dem Prinzip nach nun für den innergemeinschaftlichen Bereich
übernommen.
In den Beziehungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten zueinander haben die
Richtlinie und damit die in deren Umsetzung ergangenen nationalen
Rechtsvorschriften Vorrang vor diesem Übereinkommen. Im Verhältnis zu
Drittstaaten und gegenüber Dänemark bleibt das Verfahrenshilfe-Übereinkommen
demgegenüber anwendbar.
Zu Z 1 (Änderung des
Titels):
Der Gesetzestitel ist zu ändern, da das Gesetz in Hinkunft nicht nur die Übermittlung
von Verfahrenshilfeanträgen nach dem Verfahrenshilfe-Übereinkommen regelt,
sondern auch jene im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG. Die Einführung
eines Kurztitels ist zur leichteren Zitierbarkeit des Gesetzes angebracht.
Zu Z 2 (Einfügung einer
Überschrift):
Zur Wahrung der Übersichtlichkeit wird das Gesetz in zwei Abschnitte
gegliedert – der erste enthält die nahezu unveränderten Bestimmungen des
bisherigen Gesetzes, der zweite, gänzlich neu eingefügte Abschnitt enthält die
Umsetzungsbestimmungen der Richtlinie 2003/8/EG betreffend die Übermittlung von
Verfahrenshilfeanträgen im Anwendungsbereich der Richtlinie.
Zu Z 3 (§ 1 Abs. 2
und 3):
Die Änderung des § 1 erfolgt, um für Übereinkommensfälle einen
Gleichklang mit der Richtlinie zu erzielen. Sowohl im Anwendungsbereich der
Richtlinie als auch in jenem des Übereinkommens ist demnach Übermittlungsstelle
jeweils das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Aufenthalt des
Antragstellers liegt.
Zu Z 4 (§ 4
Abs. 2):
Die bestehende Rechtslage (Übermittlung im Wege des Bundesministeriums für
Justiz) ist historisch bedingt und entspricht der früher üblichen Abwicklung
der Rechtshilfe über zentrale Stellen der beteiligten Staaten. Die Einführung
der direkten Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle an die
ausländische Empfangsstelle auch im verbleibenden Anwendungsbereich des
Verfahrenshilfe-Übereinkommens scheint nicht nur geboten, um dem Trend der
Dezentralisierung folgend auch hier einen Gleichklang mit der Vorgehensweise im
Anwendungsbereich der Richtlinie zu erzielen; die Übermittlung auf direktem Weg
an die ausländische Empfangsstelle ist vielmehr auch bereits vom Übereinkommen
selbst indiziert (vgl. Art. 2 Abs. 1 des
Verfahrenshilfe-Übereinkommens).
Zu Z 5 (Abschnitt II.):
Zu § 9:
§ 9 enthält den Anwendungsbereich der Vorschriften über die
Übermittlung von Verfahrenshilfeanträgen und – in Abs 4 – eine sowohl in den
Fällen des § 10 (Antragstellung in Österreich) als auch in jenen des
§ 11 (Anträge aus anderen Mitgliedstaaten) anwendbare Regelung.
Die Möglichkeit des Antragstellers zur Inanspruchnahme der
Übermittlungsbehörden des Mitgliedstaats seines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen
Aufenthalts zur Einbringung und Übermittlung des Antrags besteht dem
Anwendungsbereich der Richtlinie entsprechend bei grenzüberschreitenden
Verfahren (Art. 2 Abs.1). Ein grenzüberschreitendes Verfahren im Sinne der
Richtlinie liegt vor, wenn die Verfahrenshilfe beantragende Partei ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem
Gerichtsstandsmitgliedstaat bzw. dem Vollstreckungsmitgliedstaat hat. Um den
Zugang zum Recht zu verbessern hat die Partei in diesem Fall das Recht, ihren
Antrag auf Verfahrenshilfe (auch) im Staat ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen
Aufenthalts einzubringen. Zur Feststellung, ob ein grenzüberschreitendes
Verfahren vorliegt, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Antrag auf
Bewilligung der Verfahrenshilfe eingereicht wird (Art. 2 Abs. 3).
Diese Regelung wird in § 9 Abs. 1 umgesetzt. Durch die Formulierung
„wenn ... beantragt“ wird sichergestellt, dass im Sinn der Richtlinie auf den
Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist.
Der Verweis auf Art. 59 der Europäischen Gerichtsstands- und
Vollstreckungsverordnung beruht auf Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie. Ob
eine Partei über einen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat verfügt, ist demnach
stets nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zu beurteilen. Der Begriff des
gewöhnlichen Aufenthalts ist demgegenüber nicht definiert und wird daher
richtlinienautonom auszulegen sein. Es wird dabei in erster Linie auf die
faktische Stabilität des Aufenthalts ankommen.
Dänemark beteiligt sich aufgrund institutioneller Sonderregelungen
(Protokoll zum Vertrag von Amsterdam) nicht an Rechtsakten der justiziellen
Zusammenarbeit in Zivilsachen. § 9 Abs. 3 enthält die entsprechende
Klarstellung. Im Verhältnis zu Dänemark bleibt das Verfahrenshilfe-Übereinkommen
daher weiterhin anwendbar.
Die Befreiung von der Legalisation und gleichwertigen Formalitäten
(Apostille) beruht auf Art 13 Abs 5 der Richtlinie. Zulässig bleibt es
demgegenüber, nach Maßgabe des Einzelfalls eine (einfache) Beglaubigung von
Abschriften zu verlangen.
Zu § 10:
§ 10 enthält die Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren
für Verfahrenhilfeanträge, die in Österreich als Mitgliedstaat des Wohnsitzes
oder gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers für ein Verfahren in einem
anderen Mitgliedstaat gestellt werden.
Gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. a der Richtlinie können Anträge
auf Verfahrenshilfe bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der
Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
eingereicht werden. Unter Berücksichtigung der in § 65 Abs. 1 zweiter
Satz ZPO normierten Zuständigkeit und zur Wahrung der Gleichförmigkeit mit rein
inländischen Verfahren wird in Abs. 1 vorgesehen, dass der Antrag bei
jedem Bezirksgericht gestellt werden kann, in dessen Sprengel der Antragsteller
seinen Aufenthalt hat.
Dass der Antrag alle für die Bearbeitung und Weiterleitung erforderlichen
Angaben enthalten muss, ergibt sich implizit aus der in Art. 13
Abs. 3 der Richtlinie enthaltenen Prüfpflicht der Übermittlungsstelle. Die
Anleitungspflicht in Bezug auf Beilagen folgt aus Art. 13 Abs. 4
Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie.
In Abs. 3 werden Art. 13 Abs. 3 und Abs. 4 Unterabsatz
1 Satz 2 der Richtlinie umgesetzt. Die Ablehnung der Weiterleitung hat mit Beschluss
zu erfolgen, der nach allgemeinen Grundsätzen mit Rekurs bekämpft werden kann.
Die sich aus Art. 13 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie ergebende
Verpflichtung, den Antragsteller bei der Beschaffung von Übersetzungen zu
„unterstützen“, wird dadurch umgesetzt, dass das Gericht von Amts wegen für die
Übersetzung zu sorgen hat. Es wäre zwar denkbar, dies von der Bewilligung der
Verfahrenshilfe für die Übersetzergebühren abhängig zu machen. Der damit
verbundene Aufwand kann jedoch dadurch vermieden werden, dass im Sinn von
Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie eine Rückzahlungsverpflichtung für den
Fall der Nichtgewährung der Verfahrenshilfe im anderen Staat vorgesehen wird.
Nach Art. 8 der Richtlinie hat der Antragsteller – soweit erforderlich
– auch Anspruch auf „Unterstützung“ durch einen örtlichen Anwalt oder eine
andere gesetzlich zur Rechtsberatung ermächtigte Person, bis der Antrag im
anderen Mitgliedstaat eingelangt ist. Dies wird in § 10 Abs. 4
dadurch umgesetzt, dass dem Antragsteller für das Verfahren der
Übermittlungsstelle die Verfahrenshilfe durch Beigabe eines Anwalts bewilligt
werden kann. Die Tätigkeit dieses Anwalts beschränkt sich auf die Vertretung im
Verfahren der Übermittlungsstelle (Formulierung des Verfahrenshilfeantrages,
allenfalls Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Weiterleitung); zu
Vertretungshandlungen in einem anderen Mitgliedstaat ist er weder befugt noch
verpflichtet. Angesichts der die Übermittlungsstelle ohnehin treffenden
Anleitungspflicht wird die Beigabe eines Anwalts eine seltene Ausnahme
darstellen. Sie wird etwa dann angebracht sein, wenn es der Übermittlungsstelle
aufgrund einer überdurchschnittlich komplexen Sach- oder Rechtslage nicht
möglich ist, den Antragsteller zur Formulierung eines schlüssigen
Verfahrenshilfeantrages anzuleiten. Die – neben die allgemeine Regel des
§ 71 ZPO tretende – Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der
Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe im anderen Mitgliedstaat gründet sich auf
den in Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie zum Ausdruck kommenden
Rechtsgedanken.
Die Pflicht, den ordnungsgemäß eingebrachten und übersetzten Antrag binnen
15 Tagen weiterzuleiten, gründet sich auf Art. 13 Abs 4 Unterabsatz 2 der
Richtlinie.
Die Europäische Kommission wird nach Art. 16 der Richtlinie Formulare
für den Antrag und die Weiterleitung auflegen, die im Interesse einer
europaweit einheitlichen Bearbeitung von den Gerichten zu verwenden sind.
Zu § 11:
§ 11 enthält die Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren
für Verfahrenshilfeanträge aus anderen Mitgliedstaaten. Die Regelung gilt nicht
nur für den Fall der Weiterleitung durch die Übermittlungsbehörde des Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaates, sondern auch bei unmittelbarer Antragstellung.
Art 14 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die für die
Übermittlung bzw. den Empfang der Prozesskostenhilfeanträge zuständige(n)
Behörde(n) („Übermittlungsbehörden“ und „Empfangsbehörden“) gegenüber der
Kommission zu benennen, lässt jedoch offen, ob diese zentral oder dezentral
einzurichten sind. Im Sinn der bisherigen Vorgangsweise bei der justiziellen
Zusammenarbeit in Zivilsachen wird (auch) in Bezug auf die Empfangsstellen die
dezentrale Variante gewählt.
Die vorhersehbaren Schwierigkeiten, die damit verbunden sind, vom Ausland
aus das im Einzelfall nach den nationalen Zuständigkeitsvorschriften zuständige
Prozessgericht und damit das für die Verfahrenshilfe zuständige Gericht
herauszufinden, lassen es jedoch sinnvoll erscheinen, nicht (für alle Fälle)
die nach nationalem Recht zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag
zuständigen Prozessgerichte erster Instanz als Empfangsbehörden einzurichten,
sondern nur soweit, als sich das zuständige Prozess- bzw. Exekutionsgericht
auch für die im Ausland ansässige Partei leicht ermitteln lässt. Das ist
jedenfalls dann der Fall, wenn schon ein Verfahren anhängig ist. In diesem Fall
soll das Prozessgericht erster Instanz zuständig sein. Das gilt auch dann, wenn
das Verfahren erster Instanz bereits abgeschlossen ist und Verfahrenshilfe für
ein Rechtsmittel- oder Nichtigkeits- bzw Wiederaufnahmeverfahren beantragt
wird. Bezieht sich der Antrag auf ein Exekutionsverfahren, so wird der Antrag
an das Exekutionsbewilligungsgericht zu richten sein.
Ist noch kein Verfahren anhängig, so ist das Bezirksgericht am allgemeinen
Gerichtsstand des Antragsgegners zuständig, sonst das Bezirksgericht Innere
Stadt Wien. Bei der Behandlung von Anträgen, die an ein anderes Gericht übermittelt
wurden, ist zu unterscheiden: Wird der Antrag von der Partei selbst
eingebracht, so ist er nach allgemeinen Grundsätzen mit Beschluss an das
zuständige Gericht zu überweisen (§ 44 JN). Bei Übermittlung durch eine
ausländische Übermittlungsstelle wird im Sinn des § 37 Abs 4 JN eine
formlose Weiterleitung genügen.
Das nach Abs. 1 bestimmte Gericht hat dem Antragsteller im Sinn von
Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie das Einlangen des Antrags mitzuteilen.
Um Verzögerungen zu verhindern, die durch die Weiterleitung/Überweisung des
Antrags an das Prozessgericht, das womöglich erst nach Durchführung eines
Verbesserungsverfahrens eruierbar ist, oder durch auftretende
Zuständigkeitsstreitigkeiten entstehen könnten, hat das Gericht auch dann über
den Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden, wenn es im konkreten Fall aus Gründen
der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit nicht das Prozessgericht erster
Instanz ist. In weiterer Folge ist nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung über die Gewährung der Verfahrenshilfe zu entscheiden.
Österreich hat der Kommission gemäß Art. 14 Abs. 2 vierter
Anstrich der Richtlinie neben Deutsch eine weitere für den Antrag akzeptierte
Sprache mitzuteilen und wird in diesem Zusammenhang Englisch nennen.
Englischsprachige Anträge und Beilagen sind in jedem Fall von Amts wegen ins
Deutsche übersetzen zu lassen (auch wenn der über den Verfahrenshilfeantrag
erkennende Richter im Einzelfall ausreichend Englisch spricht, um über den
Antrag zu entscheiden), da der gegnerischen Partei (nicht zuletzt im Hinblick
auf ihr Rekursrecht gemäß § 72 Abs. 2 ZPO) das Recht zukommt, (im
Rahmen der Akteneinsicht) deutschsprachige Dokumente vorzufinden.
Wird der Antrag in einer anderen Sprache gestellt, so ist er der
Übermittlungsbehörde unter Hinweis darauf zurückzustellen, dass Österreich
neben Deutsch nur Englisch akzeptiert hat. Eine Übersetzung von in anderen
Sprachen eingereichten Anträgen hat nicht zu erfolgen.
Zu Art. VIII (GUG):
Die
Haftungsbestimmung des § 27 wurde zu § 89e GOG des Entwurfs
übernommen.
Jene Bestimmungen
des Allgemeinen Grundbuchsumstellungsgesetzes, die einzelne Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes – noch bezogen auf das Datenschutzgesetz 1978 –
ausschließen, haben sich seit dem Datenschutzgesetz 2000 erübrigt. So ist
der Ausschluss der §§ 11 und 25 Datenschutzgesetz 1978
(Auskunftsverpflichtungen) wegen § 26 Abs. 8
Datenschutzgesetz 2000 nicht mehr nötig, der Ausschluss von § 12
Datenschutzgesetz 1978 (Richtigstellungs- und Löschungsverpflichtung)
erübrigt sich wegen des in § 27 Abs. 9 Datenschutzgesetz 2000
enthaltenen Verweises auf die selbständigen gesetzlichen Bestimmungen über das
Grundbuch. Der Ausschluss der §§ 32 bis 34 Datenschutzgesetz 1978
(Bestimmungen über den internationalen Datenverkehr) ist wegen § 12
Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000, der Ausschluss von § 47
Abs. 4 Datenschutzgesetz 1978 (Verpflichtung, die zugeteilte
Registernummer bei Übermittlungen und Mitteilungen anzuführen) wegen § 17
Abs. 2 Z 2 Datenschutzgesetz 2000 nun nicht mehr nötig.
Die Aufhebung des
§ 28 Abs. 2 ist Rechtsbereinigung; dieser ist infolge der Änderung
des § 10 DSG durch die DSG-Novelle 1986 gegenstandslos.
Zu Art. IX (FBG):
Die
Haftungsbestimmung in § 37 wurde zu § 89e GOG des Entwurfs
übernommen.
Jene Bestimmungen
des Firmenbuchgesetzes, die einzelne Bestimmungen des Datenschutzgesetzes –
noch bezogen auf das Datenschutzgesetz 1978 – ausschließen, haben sich
seit dem Datenschutzgesetz 2000 erübrigt. So ist der Ausschluss der
§§ 11 und 25 Datenschutzgesetz 1978 (Auskunftsverpflichtungen) wegen
§ 26 Abs. 8 Datenschutzgesetz 2000 nicht mehr nötig, der
Ausschluss von § 12 Datenschutzgesetz 1978 (Richtigstellungs- und
Löschungsverpflichtung) erübrigt sich wegen des in § 27 Abs. 9
Datenschutzgesetz 2000 enthaltenen Verweises auf die selbständigen
gesetzlichen Bestimmungen über das Firmenbuch. Der Ausschluss der §§ 32
bis 34 Datenschutzgesetz 1978 (Bestimmungen über den internationalen
Datenverkehr) ist wegen § 12 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000, der
Ausschluss von § 8 Abs. 5 Datenschutzgesetz 1978 idF BGBl
Nr. 370/1986 (Verpflichtung, die zugeteilte Registernummer bei
Übermittlungen und Mitteilungen anzuführen) wegen § 17 Abs. 2
Z 2 Datenschutzgesetz 2000 nun nicht mehr nötig.
Zu Art. X (GGG):
Zu Z 1 (§ 9):
Auf Grund der
Neuregelung der Verfahrenshilfe ist auch eine Änderung im
Gerichtsgebührengesetz erforderlich, nämlich eine Anpassung des § 9
Abs. 2 GGG, der den sachlichen Wirkungskreis der bewilligten
Verfahrenshilfe behandelt. Anders als nach bisherigem Recht muss zur Erstreckung
der für das Erkenntnisverfahren gewährten Verfahrenshilfe auch auf das
Exekutionsverfahren – entsprechend der Änderung in § 64 Abs. 1 ZPO –
nicht mehr eine einjährige Frist zwischen dem Abschluss des einen und der
Einleitung des anderen Verfahrens eingehalten werden. Wenn aber auf Grund einer
Überprüfung nach § 68 Abs. 1a ZPO die Verfahrenshilfe für erloschen
erklärt wird, ist dies auch im Bereich des Gerichtsgebührenrechts zu beachten
und kommt dem bisher Begünstigten im Exekutionsverfahren keine Gebührenfreiheit
mehr zustatten; dies wird mit dem letzten Halbsatz im ersten Satz des § 9
Abs. 2 zum Ausdruck gebracht. Die dort angesprochene „Änderung an der
Gewährung der Verfahrenshilfe“ kann selbstverständlich nicht nur in der
Zwischenzeit zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren, sondern auch in
einer anderen verfahrensrechtlichen Konstellation eintreten.
Zu Z 2 (§ 15):
Der eingefügte
Abs. 3a enthält eine Klarstellung über die Bemessungsgrundlage für Klagen,
die in anderer Weise als durch ein unmittelbar auf Zahlung eines Geldbetrags
gerichtetes Leistungsbegehren (für das ja eine Bewertung nach § 56
Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm von vornherein nicht in Betracht kommt) einen
ziffernmäßig bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrag zum Gegenstand haben, etwa
indem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung
oder die Unterlassung des Abrufs einer Bankgarantie (mit einem zumindest in der
Klagserzählung ziffernmäßig genannten Garantiebetrag) begehrt wird. Die
Klarstellung geht dahin, dass Grundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühren
in einem solchen zivilgerichtlichen Verfahren nicht etwa die Bewertung des
Klägers nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm ist, sondern jener
Geldbetrag, der Gegenstand der Klage ist.
Angesichts der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Frage wäre diese gesetzliche
Klarstellung gar nicht erforderlich gewesen, weil der Verwaltungsgerichtshof
ohnehin in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass etwa auf
Klagen betreffend die Festellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer
ziffernmäßigen Geldforderung nicht die Bewertungsvorschrift des § 56
Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm anzuwenden, sondern die Höhe der
Geldforderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist (vgl. die
Judikaturnachweise bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7
E 13 ff zu § 14 GGG; weiters VwGH 28.2.2002, 2001/16/0521, ÖStZB 2002/811,
1021; VwGH 24.4.2002, 99/16/0437, ÖStZB 2002/809, 1020; VwGH 18.6.2002,
2002/16/0129, ÖStZB 2002/810, 1021; VwGH 19.12.2002, 2002/16/0032; VwGH
23.1.2003, 2001/16/0267, ÖStZB 2003/733, 681). Diese Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofs war und ist auch Leitlinie für die mit der Einhebung
der Gerichtsgebühren befassten Justizverwaltungsbehörden und –organe. Mit
dieser Judikatur stimmt im Wesentlichen auch die jüngere Rechtsprechung des
Obersten Gerichtshofs zu so genannten „geldgleichen Ansprüchen“ überein (8 Ob
288/99g, JBl 2001, 62; 1 Ob 214/00b, EvBl 2001/42; 1 Ob 197/01d, JBl 2002, 304;
7 Ob 225/02t; ua).
Ungeachtet dessen
vertreten Zivilgerichte erster und zweiter Instanz in dieser Frage immer wieder
auch den gegenteiligen Standpunkt, dass nämlich auch in solchen Fällen für die
Bemessung der Gerichtsgebühren und damit auch für die Höhe eines darauf
bezogenen Prozesskostenersatzanspruchs die Bewertung durch den Kläger maßgebend
sei (vgl. etwa die dem Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2004, 2003/16/0125,
zugrunde gelegene Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts Wien). Dies führt –
je nach verfahrensrechtlicher Konstellation, insbesondere je nach dem
zeitlichen Zusammenhang zwischen Gebührenvorschreibung einerseits und
gerichtlicher Entscheidung über den Kostenersatzanspruch andererseits -
entweder zu Unzukömmlichkeiten für die gebührenpflichtige obsiegende Partei
(die trotz Obsiegens einen geringeren Kostenersatzbetrag für Gerichtsgebühren
zugesprochen erhält, als von ihr zu entrichten war) oder zu einem
„Durchschlagen“ auf die Höhe der Gerichtsgebühren (so etwa im Fall des
Erkenntnisses des VwGH vom 26.2.2004, 2003/16/0125). Beides ist unerwünscht.
Daher soll nun durch den neuen § 15 Abs. 3a GGG gesetzlich
klargestellt werden, dass bei solchen „geldgleichen“ Ansprüchen die Bewertung
durch den Kläger irrelevant ist und daher sowohl die Gebührenbemessung als auch
die Festsetzung eines diesbezüglichen Kostenersatzanspruchs nach §§ 41 ff.
ZPO auf Basis des Geldbetrags, der Gegenstand der Klage ist, zu erfolgen hat.
Zur Vermeidung von
Missverständnissen sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit – anders als
etwa mit der Änderung des § 16 GGG durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 115/2003 – keine Änderung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in
irgendeiner Facette intendiert ist.
Zu Z 3 und 4
(§§ 19 und 23):
Mit dem
Außerstreit-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 112/2003, wurde im Hinblick auf die
Transferierung der
Auseinandersetzungen über den Unterhalt volljähriger Kinder ins außerstreitige
Verfahren die Bezugnahme auf den Kindesunterhalt aus der Regelung des § 15 Abs.
5 GGG entfernt. Damit würde es nun für außerstreitige Kindesunterhaltsverfahren
und nachfolgende Exekutionsverfahren an einer gerichtsgebührenrechtlichen
Sonderregelung über die Bemessungsgrundlage fehlen, sodass dafür § 58 JN
anzuwenden und der Zuspruch künftigen Unterhalts nach dem Dreifachen der
Jahresleistung zu bemessen wäre. Durch die Neufassung des § 23 Abs. 1 GGG soll
daher - korrespondierend zur Regelung des § 15 Abs. 5 GGG für den
Ehegattenunterhalt – gewährleistet werden, dass der Wert des Zuspruchs
künftiger Unterhaltsleistungen nur nach dem Einfachen der Jahresleistung zu
berechnen ist. Diese Berechnung wird durch einen entsprechenden Verweis in § 19
Abs. 2 GGG auch für das Exekutionsverfahren vorgesehen.
Zu Z 5
(Anmerkungen zur Tarifpost 12):
Mit BGBl. I Nr.
115/2003 wurde durch eine Zitatänderung in Tarifpost 12 des GGG klargestellt,
dass auch für Anträge nach § 98 EheG die Pauschalgebühr nach TP 12 lit. a Z 1
zu entrichten ist. Dies wird nun insofern eingeschränkt, als ein solcher Antrag
dann nicht – zusätzlich – gebührenpflichtig sein soll, wenn er in einem
Verfahren über eine einvernehmliche Scheidung (oder auch zugleich mit einem
Scheidungsantrag nach § 55a EheG) gestellt wird. Dies hat seinen Grund darin,
dass in einem solchen Fall ja ohnedies bereits die Gebühr nach Tarifpost 12
lit. a Z 2 sowie die „Vereinbarungsgebühr“ nach Anmerkung 3 zur Tarifpost 12
(die im Übrigen – das sei zur Klarstellung erwähnt – sowohl für vor dem
Scheidungsrichter geschlossene als auch für bereits „mitgebrachte“
Scheidungsfolgenvereinbarungen anfällt) zu entrichten ist. Die zusätzliche
Belastung durch eine dritte Gebühr für einen – oft sehr sinnvollen – Antrag
nach § 98 EheG soll den scheidungswilligen Ehegatten nicht aufgebürdet werden.
Die somit
notwendige Änderung bei den Anmerkungen zur Tarifpost 12 wird zum Anlass
genommen, diese Anmerkungen systematischer zu gliedern. Inhaltliche Änderungen
sind damit nicht verbunden.
Zu Z 6 (Art. VI):
Diese Regelung
enthält die In-Kraft-Tretens-Bestimmungen zu den nunmehrigen Änderungen des
Gerichtsgebührengesetzes. Darin werden drei In-Kraft-Tretens-Termine
vorgesehen, nämlich der 1. Dezember 2004 für die Neuregelung in § 9 GGG über
die Verfahrenshilfe, der 1. Jänner 2005 für die Neuregelungen über die
Bemessungsgrundlage bei außerstreitigen Kindesunterhaltsverfahren (zeitgleich
mit dem In-Kraft-Treten der Außerstreitverfahrensreform) und der 2. Jänner 2005
für die Neuregelungen in § 15 und in Tarifpost 12 GGG. Der letztgenannte
In-Kraft-Tretens-Termin hat seinen Grund darin, dass § 15 und die Tarifpost 12
GGG bereits mit dem Außerstreit-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 112/2003, geändert
wurden, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner 2005. Würden nun auch die hier
vorgesehenen Änderungen dieser Bestimmungen mit 1. Jänner 2005 in Kraft treten,
könnte dies einige Verwirrung stiften. Deshalb sollen zunächst am 1. Jänner
2005 nur die Neuerungen durch das Außerstreit-Begleitgesetz in Kraft treten und
sodann einen Tag später die hier konzipierten Änderungen in den Rechtsbestand
„einrasten“. Durch dieses gestaffelte In-Kraft-Treten der Modifikationen in §
15 und in Tarifpost 12 GGG kann jeder Zweifel darüber, was denn nun definitiv
neues Recht ist, vermieden werden. Mit Ausnahme der Änderung zu den Anträgen
nach § 98 EheG werden keine Neuregelungen getroffen, die übergangsrechtliche
Fragen aufwerfen könnten, sodass – mit dieser Ausnahme - Übergangsbestimmungen
entbehrlich sind.
Zu Art. XI (GEG 1962):
Zu Z 1 (§ 1):
Auf Grund der
Erweiterung der im Rahmen der Verfahrenshilfe möglichen Begünstigungen um den
Ersatz der notwendigen Reisekosten der die Verfahrenshilfe genießenden Partei
ist auch eine Änderung im Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962
erforderlich, nämlich eine Ergänzung der Aufzählung der in bürgerlichen
Rechtssachen nach dem GEG 1962 von Amts wegen einzubringenden Kosten in
§ 1 Z 5 leg.cit. Bei der Anwendung der Regelungen des GEG 1962
auf diese neue Kostenposition „Reisekostenersatz für eine Partei“ wird freilich
zu beachten sein, dass dieser Kostenart immer eine Verfahrenshilfegewährung
zugunsten einer Partei zugrunde liegt, sodass – zumindest für die Dauer dieser
Verfahrenshilfegewährung – eine Einbringung nur bei anderen Parteien in
Betracht kommt (vgl. § 2 Abs. 3 GEG 1962).
Zu Z 2 (§ 18):
Die
Regelungsinhalte des bisherigen § 18 Abs. 2 GEG 1962 sind
großteils überholt. Die Ausnahme des Verfahrens zur Vorschreibung und Einhebung
von Gebühren, Kosten und Geldstrafen von den Regelungen des
Datenschutzgesetzes 2000 über die Rechte des Betroffenen auf Auskunft,
Richtigstellung und Löschung lässt sich im Licht der diesbezüglichen
Neuregelung für Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in den §§ 83 ff. GOG
nicht mehr rechtfertigen. Andererseits können für das Verfahren nach dem
GEG 1962 im Hinblick auf den verfassungsgesetzlichen Grundsatz der
Trennung von Justiz und Verwaltung auch nicht die Sonderregelungen der
§§ 83 ff. GOG nutzbar gemacht werden, weil es sich dabei um – nicht in
Senaten ausgeübte – Justizverwaltungsangelegenheiten handelt. Daher soll die
Ausnahmeregelung in § 18 Abs. 2 Z 1 GEG 1962 ersatzlos
entfallen, sodass künftig auch für das Verfahren zur Vorschreibung und
Einhebung von Gebühren, Kosten und Geldstrafen die Regelungen des
Datenschutzgesetzes 2000 über die Rechte des Betroffenen auf Auskunft,
Richtigstellung und Löschung uneingeschränkt gelten.
Die Regelung in
§ 18 Abs. 2 Z 3 GEG 1962 ist im Hinblick auf den neuen
§ 89e GOG entbehrlich.
Zu Z 3 (§ 19a):
Diese Regelung
enthält die In-Kraft-Tretens-Bestimmung zu den nunmehrigen Änderungen des
Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962. Übergangsbestimmungen sind hier
entbehrlich.
Zu Art. XII (RATG):
Zu Z 1 (§ 10):
Um auch die
Bemessungsgrundlage in bisheriger Höhe (Fiktivstreitwert 4.500 Euro) für den
Rechtsanwaltstarif sicherzustellen, ist begleitend im RATG eine
Mindestbemessungsgrundlage von 4.500 Euro für im Rechtsmittelverfahren
begünstigte Musterprozesse vorzusehen.
Zu Z 2 (§ 23):
Die vorgeschlagene
Regelung dient der Klarstellung nach einem Redaktionsversehen. Das Zitat des
§ 243 ZPO idF BGBl. I Nr. 93/2003 war insoweit unvollständig und
irreführend, als § 243 ZPO mit 1.1.2003 aufgehoben wurde und nur mehr auf
Verfahren Anwendung findet, die vor dem 1.1.2003 bei Gericht anhängig geworden
sind (BGBl. I Nr. 76/2002). Die Nachfolgebestimmung findet sich in
§ 230 ZPO, der für alle Verfahren Anwendung findet, die nach dem
31.12.2002 anhängig gemacht worden sind. Um diesen Zitatfehler zu berichtigen
soll nunmehr lediglich auf die nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung
vorgesehene Klagebeantwortung verwiesen werden, was - der Intention des
Gesetzgebers entsprechend – die nach § 85 ASGG aufgetragene
Klagebeantwortung und die ihr zugrundeliegende Klage von der Zuerkennung des
doppelten Einheitssatzes ausschließt. Dies ist systemkonform.
Zu Art XIII (RAPG):
Zu Z 1 (§ 24):
Die vorgeschlagene
Aufhebung soll der geübten Praxis Rechnung tragen, die die anwaltlichen Prüfer
den richterlichen stets gleichgestellt hat. Ein Vorrang der Stimmen der
Anwaltsprüfer ist nicht mehr zeitgemäß und kann auf Vorschlag des
Österreichischen Rechtsanwaltskammertages ersatzlos entfallen.
Zu Z 2 (§ 25):
Diese Änderung
beruht auf dem Vorschlag der österreichischen Rechtsanwaltschaft, die
Ausnahmebestimmung zu § 2 Abs. 1 und 2 RAO entfallen zu lassen. In
Zukunft sollen auch jene Zeiträume auf die Zeit der notwendigen praktischen
Verwendung nach § 2 Abs. 2 RAO anrechenbar sein, die zwischen der
nicht bestandenen Prüfung und der erfolgreichen Wiederholungsprüfung liegen,
soferne die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RAO erfüllt sind. Damit
soll die bisher notwendige Verlängerung der praktischen Verwendung als Folge
des Nichtbestehens der Rechtsanwaltsprüfung entfallen. Soferne die praktische
Ausbildung während dieser Zeiträume ungehindert fortgeführt wird (was bei
Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RAO der Fall ist),
besteht keine Notwendigkeit mehr, die Ausbildungszeit zu verlängern.
Zu Art. XIV (DSt):
Durch die
vorgeschlagene Änderung soll – wie in allen gerichtlichen Verfahren – auch für
das berufsrechtliche Disziplinarverfahren eine Eigenhandzustellung mittels
Hinterlegung nach zwei vorangegangenen Zustellversuchen nach § 17
Zustellgesetz ermöglicht werden (RSa-Zustellung). Die Zustellung an
Kanzleiangestellte des Beschuldigten – und damit ein Abgehen von der
Eigenhandzustellung – bleibt im Hinblick auf die mit der Zustellung verbundenen
Rechtsfolgen auch weiterhin im Interesse des Beschuldigten ausgeschlossen.
Zu Art. XVI (Inkrafttretens und
Übergangsbestimmungen):
Die Bestimmungen
über die Verfahrenshilfe treten – aufgrund von Vorgaben der Richtlinie –
abweichend von den sonstigen Bestimmungen, die mit 1. Jänner 2005 in Kraft
treten, bereits mit 1. Dezember 2004 in Kraft. Sie sollen auch für bereits
bewilligte Verfahrenshilfe gelten. Die einzelnen Bestimmungen enthalten
einerseits ohnedies nur Klarstellungen, wie die Änderungen in § 64 Abs. 1 Z 1
lit. f und Z 3 ZPO, und andererseits sollen sich die Wirkungen einer einmal
bewilligten Verfahrenshilfe auf nicht nur innerhalb eines Jahres eingeleitete
Exekutionsverfahren erstrecken, um einen Gleichklang herzustellen. Wurden also
die genannten Begünstigungen gewährt, so richtet sich ihr Inhalt nach den
Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes. Völlig neu aufgenommen in
den Katalog der Begünstigungen wurde der Ersatz der notwendigen Reisekosten der
Partei. Diese Begünstigung konnte daher noch gar nicht beantragt und vom
Gericht somit auch nicht beurteilt werden. Sie ist daher ergänzend zu
beantragen.
Nach dem Vorbild
der Übergangsbestimmung in Art. V Z 2 des BG BGBl. I 1999/71 sollen die
zusätzlichen Eintragungsvoraussetzungen nur für jene Eintragungswerber anzuwenden
sein, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erstmals in die Liste der
Rechtsanwälte eingetragen werden, nicht aber für jene Rechtsanwälte, die
bereits früher eingetragen waren und sich in der Folge neuerlich eintragen
lassen. Wer bereits einmal alle Ausbildungserfordernisse erfüllt hat und
befugterweise als Rechtsanwalt tätig war, soll nicht nachträglich noch weitere
Ausbildungsveranstaltungen besuchen müssen.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel I |
|
Änderungen
der Jurisdiktionsnorm |
|
Gesetz vom 1.
August 1895, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm) |
Gesetz vom 1.
August 1895, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm – JN) |
§ 43. (1) Hält sich das angerufene Gericht aus
anderen als den im §. 42 angeführten Gründen für unzuständig (§. 41 Absatz
2), so ist die Klage von amtswegen zurückzuweisen. Sobald jedoch über die
Klage die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bestimmt, die Beantwortung
der Klage aufgetragen (§ 243 Abs. 4 ZPO) oder ein bedingter Zahlungsbefehl (§
448 ZPO) erlassen worden ist, kann sich das Gericht nur dann für unzuständig
erklären, wenn |
§ 43. (1) Hält sich das angerufene Gericht aus
anderen als den im § 42 angeführten Gründen für unzuständig (§ 41 Absatz 2),
so ist die Klage von amtswegen zurückzuweisen. Sobald jedoch über die Klage
die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bestimmt, die Beantwortung der
Klage aufgetragen oder ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen worden ist, kann
sich das Gericht nur dann für unzuständig erklären, wenn |
1. und 2. ..... |
1. und 2. unverändert |
(2) und (3) ..... |
(2) und (3)
unverändert |
§. 49. (1) und (2) ..... |
§ 49. (1) und (2) unverändert |
(3) Die im Abs. 2 Z
1 bis 2c begründete Zuständigkeit besteht auch in Fällen, in denen der
Rechtsstreit vom Rechtsnachfolger einer Partei oder von einer Person geführt
wird, die kraft Gesetzes anstelle der ursprünglichen Person hiezu befugt ist. |
(3) Die im Abs. 2 Z
1 bis 2b begründete Zuständigkeit besteht auch in Fällen, in denen der
Rechtsstreit vom Rechtsnachfolger einer Partei oder von einer Person geführt
wird, die kraft Gesetzes anstelle der ursprünglichen Person hiezu befugt ist. |
(4) und (5) .... |
(4) und (5)
unverändert |
§ 55. (1) bis (3) ... |
§ 55. (1) bis (3) unverändert |
(4) In Rechtsstreitigkeiten, in denen
ein im § 29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen,
in Geld bestehenden Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend macht,
gilt, wenn der begehrte Geldbetrag niedriger ist, der Betrag von 4
500 Euro als Streitwert. |
(4) wird aufgehoben |
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auch
für die Besetzung des Gerichts
(§ 7a), die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und die
Berufungsgründe (§ 501 ZPO) maßgebend. |
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch
für die Besetzung des Gerichts
(§ 7a), die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und die Berufungsgründe
(§ 501 ZPO) maßgebend. |
§ 76a. Das Gericht, bei dem eine im § 76 Abs. 1
genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird,
ist für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden
sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den gesetzlichen Unterhalt
(§ 49 Abs. 2 Z 2 und 2 c sowie Abs. 3) ausschließlich zuständig. Das gilt
nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung, die Aufhebung, die
Nichtigerklärung oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe in erster
Instanz bereits geschlossen ist. |
§ 76a. Das Gericht, bei dem eine im § 76 Abs. 1
genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird,
ist für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden
sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den gesetzlichen Unterhalt
(§ 49 Abs. 2 Z 2 und 2b sowie Abs. 3) ausschließlich zuständig. Das gilt
nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung, die Aufhebung, die
Nichtigerklärung oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe in erster
Instanz bereits geschlossen ist. |
|
Klagen aus
CMR § 101. Für Rechtstreitigkeiten aus einer
Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den
Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt,
ist auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des
Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. |
Artikel II |
|
Änderung der
Zivilprozessordnung |
|
Gesetz vom 1.
August 1895, RGBl. 1895/113, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten (Civilprozeßordnung) |
Gesetz vom 1.
August 1895, RGBl. 1895/113, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO) |
§ 27. (1) Vor den Bezirksgerichten in Sachen,
deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 4 000 Euro übersteigt, und
vor allen höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte
vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht). |
§ 27. (1) Vor den Bezirksgerichten in Sachen,
deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 4 000 Euro übersteigt, in Rechtsstreitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3,
und vor allen höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch
Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht). |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) unverändert |
§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen
bestimmten Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb eines Jahres nach
Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die
folgenden Begünstigungen umfassen: |
§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen
bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits
eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen: |
1. die einstweilige Befreiung von der
Entrichtung |
1. die einstweilige Befreiung von der
Entrichtung |
a) bis e) ... |
a) bis e) unverändert |
f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom
Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei
beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind; die unter den Buchstaben b bis e und
die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden
vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt; |
f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom
Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen
Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind; diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs-
und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem
Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus
Amtsgeldern berichtigt; |
2. ... |
2. unverändert |
3. sofern die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles
erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines
Rechtsanwalts; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung
der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines
Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden; |
3. sofern die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles
erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines
Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im
Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf
keiner Prozessvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis,
einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2
und 4 sind sinngemäß anzuwenden; |
4. sofern in einer Rechtssache, in der die
Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht geboten ist und der
Partei auch ein Rechtsanwalt nicht beigegeben wird, die Klage bei einem
Gericht außerhalb des Bezirksgerichtssprengels angebracht werden soll, in dem
die Partei ihren Aufenthalt hat, das Recht, die Klage gemeinsam mit dem
Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Bezirksgericht ihres
Aufenthalts zu Protokoll zu erklären und zu begehren, dass dieses Protokoll
dem Prozeßgericht übersendet, und daß von diesem für die Partei zur unentgeltlichen
Wahrung ihrer Rechte bei der mündlichen Verhandlung ein Gerichtsbediensteter
oder ein Rechtspraktikant als ihr Vertreter bestellt werde; deren Auswahl
obliegt dem Vorsteher des Gerichtes. |
4. sofern in einer Rechtssache, in der die
Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht geboten ist und der
Partei auch ein Rechtsanwalt nicht beigegeben wird, die Klage bei einem
Gericht außerhalb des Bezirksgerichtssprengels angebracht werden soll, in dem
die Partei ihren Aufenthalt hat, das Recht, die Klage gemeinsam mit dem
Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Bezirksgericht ihres
Aufenthalts zu Protokoll zu erklären und zu begehren, dass dieses Protokoll
dem Prozessgericht übersendet, und dass von diesem für die Partei zur
unentgeltlichen Wahrung ihrer Rechte bei der mündlichen Verhandlung ein
Gerichtsbediensteter oder ein Rechtspraktikant als ihr Vertreter bestellt
werde; deren Auswahl obliegt dem Vorsteher des Gerichtes; |
|
5. sofern das Gericht deren persönliche
Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet,
den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei in sinngemäßer Anwendung
der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975; diese Kosten
werden vorläufig aus Amtsgeldern ersetzt. |
(2) und (3) ... |
(2) und (3) unverändert |
|
§ 64a. Eine Partei, der in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union für einen bestimmten Rechtsstreit
Verfahrenshilfe gewährt worden ist, hat für das Verfahren zur Anerkennung und
Vollstreckung der in diesem Rechtsstreit ergangenen Entscheidung Anspruch auf
Verfahrenshilfe gemäß diesem Titel. Die Partei hat in ihrem Antrag zu
bescheinigen, dass ihr im Erkenntnisverfahren Verfahrenshilfe gewährt wurde,
dem Antrag ein Vermögensbekenntnis (§ 66) anzuschließen und anzugeben,
welche der in § 64 Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen sie begehrt.
Das Gericht hat auszusprechen, in welchem Ausmaß der Partei die Begünstigungen
des § 64 Abs. 1 gewährt werden. |
|
§ 64b. Zur außergerichtlichen Streitbeilegung
in nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach § 364 Abs. 3 ABGB wird
Verfahrenshilfe für den Antrag nach § 433 Abs. 1 gewährt. Diese
umfasst die Begünstigungen nach § 64 Abs. 1 Z 1 und 5. |
§ 68. (1) ... |
§ 68. (1) unverändert |
|
(1a) Wird nicht innerhalb eines Jahres
nach Abschluss des Rechtsstreits ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so
ist bei dessen Einleitung von Amts wegen zu überprüfen, ob die
Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe weiterhin vorliegen. |
(2) ... |
(2) unverändert |
(3) Im Zug eines in den Abs. 1
und 2 vorgesehenen Verfahrens kann das Gericht die Parteien unter Setzung
einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses
und, soweit zumutbar, von Belegen auffordern. Der § 381 ist sinngemäß
anzuwenden. |
(3) Im Zug eines in den Abs. 1,
1a und 2 vorgesehenen Verfahrens kann das Gericht die Parteien unter Setzung
einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses
und, soweit zumutbar, von Belegen auffordern. Der § 381 ist sinngemäß
anzuwenden. |
(4) ... |
(4) unverändert |
§ 70. Die im § 64 Abs. 1 Z. 1
genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist,
sind unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des
Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen
hat. Das Gericht hat auch dann,
wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen Kostenersatz beansprucht, darüber
zu entscheiden, ob und wieweit der Gegner zum Ersatz der im § 64
Abs. 1 Z. 1 genannten Beträge verpflichtet ist. Ist der Gegner der
Partei zum Kostenersatz verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzung so
vorzugehen, als wäre der Rechtsanwalt der Partei nicht vorläufig
unentgeltlich beigegeben worden. |
§ 70. Die im § 64 Abs. 1 Z. 1
genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sowie die der Partei gemäß § 64 Abs 1 Z 5
einstweilen ersetzten Reisekosten, sind unmittelbar beim Gegner einzuheben,
soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie
in einem Vergleich übernommen hat.
Das Gericht hat auch dann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen
Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden, ob und wieweit der Gegner
zum Ersatz der im § 64 Abs. 1 Z. 1 und Z 5 genannten Beträge
verpflichtet ist. Ist der Gegner der Partei zum Kostenersatz verpflichtet, so
ist bei der Kostenfestsetzung so vorzugehen, als wäre der Rechtsanwalt der
Partei nicht vorläufig unentgeltlich beigegeben worden. |
§ 71. (1) Die die Verfahrenshilfe genießende
Partei ist mit Beschluß zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der
Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit
gewesen ist und die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen
Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwalts, soweit und sobald sie ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von
drei Jahren nach Abschluß des Verfahrens kann die Verpflichtung zur
Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden. |
§ 71. (1) Die die Verfahrenshilfe genießende
Partei ist mit Beschluss zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der
Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit
gewesen ist oder die ihr zur Bestreitung ihrer
Reisekosten einstweilen aus Amtsgeldern ersetzt worden sind, und die
noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr
beigegebenen Rechtsanwalts, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach
Abschluss des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr
auferlegt werden. |
(2) In dem Beschluß über die Nachzahlung
ist der Partei zunächst der Ersatz der im § 64 Abs. 1 Z. 1
Buchstaben b bis f genannten Beträge aufzuerlegen, dann die Leistung der Entlohnung
des Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Höhe und endlich die
Entrichtung der im § 64 Abs. 1 Z. 1 Buchstabe a genannten Beträge;
dieser Beschluß ist erst nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar. |
(2) In dem Beschluss über die
Nachzahlung ist der Partei zunächst der Ersatz der im § 64 Abs. 1
Z. 1 Buchstaben b bis f und Z 5 genannten Beträge aufzuerlegen, dann die
Leistung der Entlohnung des Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Bestimmung
ihrer Höhe und endlich die Entrichtung der im § 64 Abs. 1 Z. 1
Buchstabe a genannten Beträge; dieser Beschluss ist erst nach Eintritt der
Rechtskraft vollstreckbar. |
(3) ... |
(3) unverändert |
§ 72. (1) ... |
§ 72. (1) unverändert |
(2) Gegen die nach diesem Titel
ergehenden Beschlüsse steht auch dem Gegner der Rekurs zu. Sein Recht, einen
Antrag nach § 68 Abs. 1 oder 2 zu stellen, bleibt ihm vorbehalten. |
(2) Gegen die
nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse steht auch dem Gegner sowie dem
Revisor der Rekurs zu. Das Recht, einen Antrag nach § 68 Abs. 1
oder 2 zu stellen, bleibt ihnen vorbehalten. |
|
(2a) Ein Rekurs ist,
vorbehaltlich des § 65 Abs. 2, den Parteien und dem Revisor zuzustellen.
Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses
eine Rekursbeantwortung einbringen. |
(3) Einer Vertretung durch
Rechtsanwälte bedürfen die Parteien bei den nach diesem Titel bei Gericht
vorzunehmenden Handlungen auch im Anwaltsprozeß nicht. Rekurse gegen
Beschlüsse über die Verfahrenshilfe können auch bei Gerichtshöfen mündlich zu
Protokoll erklärt werden. |
(3) Einer Vertretung durch
Rechtsanwälte bedürfen die Parteien bei den nach diesem Titel bei Gericht
vorzunehmenden Handlungen auch im Anwaltsprozess nicht. Rekurse gegen
Beschlüsse über die Verfahrenshilfe sowie Rekursbeantwortungen können auch
bei Gerichtshöfen mündlich zu Protokoll erklärt werden. Ein Kostenersatz
findet nicht statt. |
Zustellung
von Klagen § 106. Klagen und Schriftstücke, die wie Klagen
zuzustellen sind, können nur zu eigenen Handen des Empfängers oder seines zur
Übernahme von Klagen oder anderen wie solche zuzustellenden Schriftstücken
ermächtigten Vertreters oder in Rechtssachen, die sich auf den Betrieb eines
Handelsgewerbes beziehen, zu Handen eines Prokuristen (Gesamtprokuristen) des
Empfängers zugestellt werden. |
Zustellung
von Klagen § 106. (1) Klagen und Schriftstücke, die wie
Klagen zuzustellen sind, können nur zu eigenen Handen des Empfängers oder
seines zur Übernahme von Klagen oder anderen wie solche zuzustellenden
Schriftstücken ermächtigten Vertreters oder in Rechtssachen, die sich auf den
Betrieb eines Handelsgewerbes beziehen, zu Handen eines Prokuristen
(Gesamtprokuristen) des Empfängers zugestellt werden. |
|
(2) Erfolgt die Zustellung im Ausland
durch Behörden des Zustellstaates, so genügt die Einhaltung jener
Vorschriften, die das Recht dieses Staates für die Zustellung entsprechender
Schriftstücke vorsieht. Das gilt nicht, wenn die Anwendung dieser
Vorschriften mit Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, unvereinbar
wäre. |
§ 219. (1) Die Parteien können von sämmtlichen
ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Acten (Processacten),
mit Ausnahme der Entwürfe zu Urtheilen und Beschlüssen, der Protokolle über
Berathungen und Abstimmungen des Gerichtes und solcher Schriftstücke, welche
Disciplinarverfügungen enthalten, Einsicht nehmen und sich davon auf ihre
Kosten Abschriften und Auszüge ertheilen lassen. Zum Zwecke der Vorbereitung
ihrer Vorträge ist ihnen insbesondere auch in die Protokolle und Acten eines
vorbereitenden Verfahrens Einsicht zu gewähren. |
§ 219. (1) Die Parteien können in sämtliche ihre
Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten (Prozessakten), mit
Ausnahme der Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen, der Protokolle über
Beratungen und Abstimmungen des Gerichtes und solcher Schriftstücke, welche
Disziplinarverfügungen enthalten, Einsicht nehmen und sich davon auf ihre Kosten
Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erteilen lassen. |
(2) Mit Zustimmung beider Parteien
können auch dritte Personen von den Processacten Einsicht nehmen und Abschriften
erheben. Fehlt eine solche Zustimmung, so kann einem Dritten, insoweit er ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht, eine solche Einsicht- und
Abschriftnahme gestattet werden. |
(2) Mit Zustimmung beider Parteien
können auch dritte Personen in gleicher Weise Einsicht nehmen und auf ihre
Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten, soweit dem
nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende
öffentliche Interessen im Sinne des § 26 Abs. 2 erster Satz
DSG 2000 entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so steht einem
Dritten die Einsicht und Abschriftnahme überdies nur insoweit zu, als er ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht. |
(3) ... |
(3) unverändert |
|
(4) Zum Zweck der nicht
personenbezogenen Auswertung für die Statistik, für wissenschaftliche
Arbeiten oder für vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende
Untersuchungen können das Bundesministerium für Justiz und die Vorsteher der
Gerichte auf Ersuchen des Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen
Einrichtung die Einsicht in Akten, die Herstellung von Abschriften
(Ablichtungen) und die Übermittlung von Daten aus solchen bewilligen. Die so
erlangten Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. |
§ 224. (1) Ferialsachen sind: |
§ 224. (1) Ferialsachen sind: |
1. bis 5. ... |
1. bis 5. unverändert |
6. Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder
Aufhebung von einstweiligen Verfügungen. |
6. Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder
Aufhebung von einstweiligen Verfügungen; |
|
7. Verfahrenshilfesachen. |
(2) ... |
(2) unverändert |
§ 251. Für das Mahnverfahren, das mit Hilfe
automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt wird, gelten folgende
Besonderheiten: |
§ 251. Für das Mahnverfahren, das mit Hilfe
automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt wird, gelten folgende
Besonderheiten: |
1. bis 3. ... |
1. bis 3. unverändert |
4. Die §§ 26, 27 und 28 des
Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, sind nicht
anzuwenden. |
4. wird aufgehoben |
5. Der Bund haftet für durch den Einsatz der
automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern
bei der Durchführung des Mahnverfahrens; die Haftung ist ausgeschlossen, wenn
der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem
Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der
automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht; im Übrigen ist das
Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden. |
5. wird aufgehoben |
§ 398. (1) Solange der Gegner des Säumigen
keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils stellt, sind die
Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens (§§ 168 bis 170) sinngemäß
anzuwenden. |
§ 398. (1) Stellt der Gegner des Säumigen
keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils, weil trotz Säumnis
einer Partei auf neues tatsächliches Vorbringen Bedacht genommen werden soll,
so ist dieses der säumigen Partei zur Kenntnis zu bringen. Durch die
Übermittlung tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in welcher er sich
vor dem Eintritt der Säumnis befunden hat. Eine weitere Säumnis des Gegners
steht sodann der Berücksichtigung des neuen Vorbringens bei der Fällung des
Versäumungsurteils nicht mehr entgegen. |
(2) Durch einen anderen als den im
Abs. 1 genannten Antrag kann das Verfahren erst drei Monate nach
Eintritt der Säumnis fortgesetzt werden. |
(2) Stellt der Gegner des Säumigen
keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils, erstattet er aber auch
kein neues tatsächliches Vorbringen, so sind die Bestimmungen über das Ruhen
des Verfahrens (§§ 168 bis 170) sinngemäß anzuwenden. |
§ 442. (1) Bleibt eine der Parteien von einer
Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in
den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein
Versäumungsurteil nach § 396 zu fällen. |
§ 442. Bleibt eine der Parteien von einer
Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in
den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein
Versäumungsurteil nach § 396 zu fällen. |
(2) Stellt der nicht durch einen
Rechtsanwalt vertretene Gegner des Säumigen keinen Antrag auf Erlassung eines
Versäumungsurteils, weil trotz Säumnis einer Partei auf neues tatsächliches
Vorbringen der erschienenen Partei Bedacht genommen werden soll, das mit dem
Inhalt der von ihr etwa überreichten vorbereitenden Schriftsätze oder mit
ihren früheren Erklärungen und tatsächlichen Angaben im Widerspruch steht und
dem Gegner auch nicht vor der Tagsatzung durch vorbereitenden Schriftsatz
bekannt gegeben wurde, so ist dieses neue Vorbringen zu Protokoll zu nehmen
und die säumige Partei unter Mitteilung einer Abschrift dieses Protokolles
neuerlich zur Streitverhandlung zu laden. Die weitere Säumnis des Gegners
steht sodann der Berücksichtigung des zu Protokoll festgestellten Vorbringens
bei der Fällung des Versäumungsurteils nicht mehr entgegen. |
(2) wird aufgehoben |
Besondere
Bestimmungen für das § 460. In Ehesachen (§ 49 Abs. 2
Z 2b JN) und Verfahren in anderen nicht rein vermögensrechtlichen aus
dem gegenseitigen Verhältnis zwischen Ehegatten entspringenden Streitigkeiten
(§ 49 Abs. 2 Z 2c JN) gelten folgende besondere Bestimmungen: |
Besondere
Bestimmungen für das § 460. In Ehesachen (§ 49 Abs. 2
Z 2a JN) und Verfahren in anderen nicht rein vermögensrechtlichen aus
dem gegenseitigen Verhältnis zwischen Ehegatten entspringenden Streitigkeiten
(§ 49 Abs. 2 Z 2b JN) gelten folgende besondere Bestimmungen: |
1. bis 11. ... |
1. bis 11. unverändert |
§ 483a. (1) In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2b JN)
gilt § 483 Abs. 3 letzter Satz mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Kläger die
Klage auch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft des
Urteils mit Zustimmung des Beklagten zurücknehmen kann. |
§ 483a. (1) In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN)
gilt § 483 Abs. 3 letzter Satz mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Kläger die
Klage auch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft
des Urteils mit Zustimmung des Beklagten zurücknehmen kann. |
(2) ....... |
(2) unverändert |
§ 502. (1) bis (4) ... |
§ 502. (1) bis (4) unverändert |
(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht |
(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht |
1. und 2. ... |
1. und 2. unverändert |
3. für die unter § 55 Abs. 4 JN fallenden
Streitigkeiten; |
3. für Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im §
29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch
gegen eine Partei klagsweise geltend macht. |
4. ... |
4. unverändert |
§ 508. (1) Wird in Streitigkeiten, in denen der
Entscheidungsgegenstand zwar 4 000 Euro, nicht aber insgesamt 20 000 Euro
übersteigt (§ 502 Abs. 3), oder in familienrechtlichen Streitigkeiten nach §
49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20
000 Euro nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), im Berufungsurteil nach § 500 Abs.
2 Z 3 ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 nicht
zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht
stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche
Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe
dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - nach
§ 502 Abs. 1 die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit
demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. |
§ 508. (1) Wird in Streitigkeiten, in denen der
Entscheidungsgegenstand zwar 4 000 Euro, nicht aber insgesamt 20 000 Euro
übersteigt (§ 502 Abs. 3), oder in familienrechtlichen Streitigkeiten nach §
49 Abs. 2 Z 1 und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20 000
Euro nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), im Berufungsurteil nach § 500 Abs. 2 Z
3 ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 nicht
zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht
stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche
Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe
dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - nach
§ 502 Abs. 1 die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit
demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. |
(2) bis (6) ..... |
(2) bis (6)
unverändert |
§. 517. (1) ...... |
§. 517. (1) unverändert |
|
(2) Abs. 1 gilt
nicht für die im § 502 Abs. 5 Z 3 bezeichneten Streitigkeiten. |
Artikel III |
|
Änderung des
Außerstreitgesetzes |
|
Berechnung
der Fristen. §. 7. (1) Die Bestimmungen der
Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe, ausgenommen § 72 Abs. 2 erster
Satz ZPO, sind sinngemäß anzuwenden. Der Beschluss über die Bewilligung der
Verfahrenshilfe ist nur jener Partei zuzustellen, die sie beantragt hat. |
(1) Die Bestimmungen
der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe sind sinngemäß anzuwenden.
Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur jener Partei,
die sie beantragt hat sowie dem Revisor zuzustellen. Nur diesen steht ein
Rekurs oder eine Rekursbeantwortung zu. |
( 2) ...... |
(2) unverändert |
Artikel IV |
|
Änderung der
Exekutionsordnung |
|
§. 42. (1) Die Aufschiebung (Hemmung) der
Execution kann auf Antrag angeordnet werden: |
§ 42. (1) Die Aufschiebung (Hemmung) der
Execution kann auf Antrag angeordnet werden: |
1. und 2. .... |
1. und 2. unverändert |
2a. wenn gegen das der Exekution zu Grunde
liegende Berufungsurteil außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 3 ZPO) erhoben
worden ist; |
2a. wenn gegen das der Exekution zu Grunde
liegende Berufungsurteil außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 4 ZPO) erhoben
worden ist; |
3. bis 9. ..... |
3. bis 9. unverändert |
(2) ..... |
(2) unverändert |
Kosten der
Execution. §. 74. (1) Sofern nicht für einzelne Fälle
etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger
auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung
nothwendigen Kosten des Executionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten
nothwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu
bestimmen. Der § 54a ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht
anzuwenden. Übersteigt bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen
die hereinzubringende Forderung an Kapital 4 000 Euro - Prozeßkosten oder
Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand
des durchzusetzenden Anspruchs sind -, so sind die Kosten der Beteiligung am
Exekutionsvollzug bis zur Pfändung zur Rechtsverwirklichung notwendig, bei
geringeren Forderungen jedoch nicht. |
Kosten der
Exekution. § 74. (1) Sofern nicht für einzelne Fälle
etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden
Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur
Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Executionsverfahrens zu
erstatten; welche Kosten nothwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger
Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Der § 54a ZPO ist auf die Kosten des
Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden. |
(2) bis (4) ..... |
(2) bis (4)
unverändert |
Unauffindbarkeit
der Pfandsachen § 279a. Werden die gepfändeten Gegenstände bei
der Überstellung oder der Versteigerung an Ort und Stelle nicht vorgefunden,
so hat der Verpflichtete vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan
anzugeben, wo sich diese Sachen befinden. Das Vollstreckungsorgan hat den
Verpflichteten hiezu aufzufordern. §§ 47 und 48 sowie § 49 Abs. 2 sind anzuwenden.
Kann dadurch nicht festgestellt werden, wo sich die Sachen befinden, oder ist
der Verpflichtete unter Mitnahme der Sachen verzogen und kann das
Vollstreckungsorgan durch zumutbare Erhebungen nicht in Erfahrung bringen, wo
sich der Verpflichtete aufhält, so wird die Exekution hinsichtlich der nicht
vorgefundenen Sachen erst fortgesetzt, sobald der Gläubiger bekannt gibt, wo
sich diese Gegenstände befinden. Dies hat das Vollstreckungsorgan dem
betreibenden Gläubiger mitzuteilen. § 200 Z 3 ist anzuwenden. |
Unauffindbarkeit
der Pfandsachen § 279a. Werden die gepfändeten Gegenstände bei
der Überstellung oder der Versteigerung an Ort und Stelle nicht vorgefunden,
so hat der Verpflichtete vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan
anzugeben, wo sich diese Sachen befinden. Das Vollstreckungsorgan hat den
Verpflichteten hiezu aufzufordern. §§ 47 und 48 sowie § 49 Abs. 2 sind
anzuwenden. Kann dadurch nicht festgestellt werden, wo sich die Sachen
befinden, oder ist der Verpflichtete unter Mitnahme der Sachen verzogen und
kann das Vollstreckungsorgan durch zumutbare Erhebungen nicht in Erfahrung
bringen, wo sich der Verpflichtete aufhält, so wird die Exekution
hinsichtlich der nicht vorgefundenen Sachen erst fortgesetzt, sobald der
Gläubiger bekannt gibt, wo sich diese Gegenstände befinden. Dies hat das
Vollstreckungsorgan dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen. |
|
Strafbestimmung § 403. Wer gegen § 73a
verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu
bestrafen. Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann auch über den Entzug
der Abfrageberechtigung erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um
den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen
abzuhalten. |
Dritter
Teil In-Kraft-Treten,
Schluss- und Übergangsbestimmungen Inkrafttreten § 403. (1) Die §§ 290 Abs. 1 Z 3 und 290a Abs.
1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli
1994 in Kraft. |
Dritter
Teil In-Kraft-Treten,
Schluss- und Übergangsbestimmungen Inkrafttreten § 404. (1) Die §§ 290 Abs. 1 Z 3 und 290a Abs.
1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli
1994 in Kraft. |
(2) § 382c Abs. 1 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Jänner 2000
in Kraft. |
(2) § 382c Abs. 1 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Jänner 2000
in Kraft. |
§ 404. § 290a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. |
§ 405. § 290a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. |
In-Kraft-Treten
und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2003 § 405. (1) Die EO-Novelle 2003 tritt, soweit im
Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Sie ist
auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag oder der
Antrag auf neuerlichen Vollzug nach dem 31. Dezember 2003 beiGericht
eingebracht wird. |
In-Kraft-Treten
und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2003 § 406. (1) Die EO-Novelle 2003 tritt, soweit im
Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Sie ist
auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag oder der
Antrag auf neuerlichen Vollzug nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht
eingebracht wird. |
(2) §§ 8a, 54 und 63
EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist auf Exekutionsanträge, die nach dem
auf die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bei Gericht
eingebracht werden, anzuwenden. |
(2) §§ 8a, 54 und 63
EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist auf Exekutionsanträge, die nach dem
auf die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bei Gericht
eingebracht werden, anzuwenden. |
(3) §§ 23 und 23a EO
in der Fassung der EO-Novelle 2003 und die Aufhebung der §§ 292f und 292g
treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft; die Auktionshalle beim Bezirksgericht
Innere Stadt Wien wird bereits mit 1. August 2003 geschlossen. |
(3) §§ 23 und 23a EO
in der Fassung der EO-Novelle 2003 und die Aufhebung der §§ 292f und 292g
treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft; die Auktionshalle beim Bezirksgericht
Innere Stadt Wien wird bereits mit 1. August 2003 geschlossen. |
(4) § 26a EO in der
Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn die Vollzugshandlung nach
dem 31. Dezember 2003 stattfindet. |
(4) § 26a EO in der
Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn die Vollzugshandlung nach
dem 31. Dezember 2003 stattfindet. |
(5) §§ 25 bis 25d,
30, 48 Abs. 1, §§ 249, 252a bis 252f, 286 Abs. 2 und § 346 Abs. 1 EO in der
Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach
dem 31. Dezember 2003 erteilt wird. |
(5) §§ 25 bis 25d,
30, 48 Abs. 1, §§ 249, 252a bis 252f, 286 Abs. 2 und § 346 Abs. 1 EO in der
Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach
dem 31. Dezember 2003 erteilt wird. |
(6) § 42 Abs. 1 Z 9,
§§ 45a, 46, 48, 58, 86, 140, 200a, 200b, 271a, 282a und 311a EO in der
Fassung der EO-Novelle 2003 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die am 1.
Jänner 2004 anhängig sind. |
(6) § 42 Abs. 1 Z 9,
§§ 45a, 46, 48, 58, 86, 140, 200a, 200b, 271a, 282a und 311a EO in der
Fassung der EO-Novelle 2003 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die am 1.
Jänner 2004 anhängig sind. |
(7) § 259 EO in der
Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn der Verwahrer nach dem 31.
Dezember 2003 bestellt wird. |
(7) § 259 EO in der
Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn der Verwahrer nach dem 31.
Dezember 2003 bestellt wird. |
(8) §§ 278 und 280
in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn die Versteigerung
oder der Verkauf nach dem 31. Dezember 2003 stattfindet. |
(8) §§ 278 und 280
in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn die Versteigerung
oder der Verkauf nach dem 31. Dezember 2003 stattfindet. |
(9) § 279a EO in der
Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn die Sachen nach dem 31.
Dezember 2003 nicht vorgefunden werden. |
(9) § 279a EO in der
Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn die Sachen nach dem 31.
Dezember 2003 nicht vorgefunden werden. |
(10) §§ 290, 290b,
291 Abs. 1, 291a, 291b und 292 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind
anzuwenden, wenn die Leistungen nach dem 31. Dezember 2003 fällig werden; §
291d EO, wenn der Anspruch auf die einmalige Leistung oder die Abfertigung
nach dem 31. Dezember 2003 entsteht. |
(10) §§ 290, 290b,
291 Abs. 1, 291a, 291b und 292 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind
anzuwenden, wenn die Leistungen nach dem 31. Dezember 2003 fällig werden; §
291d EO, wenn der Anspruch auf die einmalige Leistung oder die Abfertigung
nach dem 31. Dezember 2003 entsteht. |
(11) §§ 382b und
382d EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn der Antrag
auf einstweilige Verfügung nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht
wird. |
(11) §§ 382b und
382d EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn der Antrag
auf einstweilige Verfügung nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht
wird. |
(12) In den
Auktionshallen nach § 23 EO können auch Sachen, die nicht Gegenstand eines
Exekutionsverfahrens sind, verwertet werden. Die Bestimmungen der Exekutionsordnung
sind hiebei sinngemäß anzuwenden. |
(12) In den
Auktionshallen nach § 23 EO können auch Sachen, die nicht Gegenstand eines
Exekutionsverfahrens sind, verwertet werden. Die Bestimmungen der
Exekutionsordnung sind hiebei sinngemäß anzuwenden. |
(13) Auf
Vollzugsaufträge außerhalb eines Exekutionsverfahrens sind §§ 25 ff EO
sinngemäß anzuwenden. |
(13) Auf
Vollzugsaufträge außerhalb eines Exekutionsverfahrens sind §§ 25 ff EO
sinngemäß anzuwenden. |
(14) Erfordert eine
große Zahl von Überstellungen, Aufsperren verschlossener Schlösser und
Verwahrungen die Heranziehung eines ständigen Frachtführers, Schlossers bzw.
Verwahrers, so hat der Präsident des Oberlandesgerichts die nötigen
Vorkehrungen zu treffen. |
(14) Erfordert eine
große Zahl von Überstellungen, Aufsperren verschlossener Schlösser und
Verwahrungen die Heranziehung eines ständigen Frachtführers, Schlossers bzw.
Verwahrers, so hat der Präsident des Oberlandesgerichts die nötigen
Vorkehrungen zu treffen. |
|
In-Kraft-Treten
und Übergangsbestimmung zur ZVN 2004 § 407. § 403 tritt am 1. Jänner 2005 in
Kraft; er ist auf Verstöße anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004
vorgenommen wurden. |
Artikel V |
|
Änderung des
Gerichtsorganisationsgesetzes |
|
§ 32. (1) und (2) ... |
§ 32. (1) und 2) unverändert |
(3) Innerhalb jedes Senats verteilt
der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen
die Berichterstatter. Er hat - unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als
Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst
Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen. |
(3) Bei Senatsabteilungen, in denen
neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere Richter tätig sind, hat die
Geschäftsverteilung festzulegen, nach welchen generellen Grundsätzen der
jeweils zur Entscheidung der Sache im Einzelfall zuständige Senat zu bilden
ist. Innerhalb dieses Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und
bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat - unter
Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich
innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen
abzufassen. |
(4) bis (6) ... |
(4) bis (6) unverändert |
§ 37. (1) Außer den Fällen, welche die
Strafprocessordnung und die für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen
Rechtsfragen geltenden Gesetze bezeichnen, bedarf bei Gerichtshöfen erster
Instanz keiner Beschlussfassung des Senates: |
§ 37. (1) Außer den Fällen, welche die
Strafprozessordnung und die für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in
bürgerlichen Rechtsfragen geltenden Gesetze bezeichnen, bedarf bei
Gerichtshöfen erster Instanz keiner Beschlussfassung des Senates: |
1. bis 4. ... |
1. bis 4. unverändert |
5. die Entscheidung über die Wiedereinsetzung
gegen die Versäumung der ersten Tagsatzung; |
5. die Entscheidung über die Wiedereinsetzung
gegen die Versäumung der Frist für die Beantwortung der Klage; |
6. bis 14. ... |
6. bis 14. unverändert |
(2) ... |
(2) unverändert |
§ 46. (1) ... |
§ 46. (1) unverändert |
(2) Innerhalb jedes Senats verteilt
der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen
die Berichterstatter. Er hat - unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als
Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst
Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen. Die Leitung einer
Senatsabteilung schließt nicht aus, daß der Senatsvorsitzende in (anderen)
Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird. |
(2) Bei Senatsabteilungen, in denen
neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere Richter tätig sind, hat die
Geschäftsverteilung festzulegen, nach welchen generellen Grundsätzen der
jeweils zur Entscheidung der Sache im Einzelfall zuständige Senat zu bilden
ist. Innerhalb dieses Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und
bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat - unter
Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich
innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen
abzufassen. Die Leitung einer Senatsabteilung schließt nicht aus, daß der
Senatsvorsitzende in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied
eingesetzt wird. |
Register
und Vormerkungen. § 80. (1) Welche Register, Vormerkungen und
Verzeichnisse bei jedem Gerichte zu führen sind, um die für die Erledigung
der einzelnen Rechtssache nöthige Übersicht zu erhalten und zugleich die
unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Überwachung des gesammten
Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen gerichtlichen Verfügungen
und Aufträge zu sichern, wird durch Verordnung des Justizministers, oder wenn
sich die Nothwendigkeit besonderer Aufschreibungen für einzelne
Oberlandesgerichtssprengel ergeben sollte, von dem
Oberlandesgerichtspräsidenten mit Zustimmung des Justizministers bestimmt. |
Register
und sonstige Geschäftsbehelfe § 80. (1) Bei jedem Gericht sind Register und
sonstige Geschäftsbehelfe zu führen, um einen Überblick über die Gesamtheit
der angefallenen Sachen, deren Auffindbarkeit und den Stand der einzelnen
Angelegenheiten zu bieten, die für die Erledigung der einzelnen Rechtssache
nötige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte
für die Überwachung des gesamten Geschäftsganges und der Vollziehung der
einzelnen gerichtlichen Verfügungen und Aufträge zu sichern. |
(2) Diese Vorschriften haben auch die
Gattung der Aufschreibungen zu bezeichnen, für welche die verschiedenen
Register, Vormerkungen und Verzeichnisse bestimmt sind, die Form und
Einrichtung der letzteren zu regeln, die Organe zu benennen, von welchen sie
geführt werden sollen, und im einzelnen festzusetzen, wie bei deren Führung
zu verfahren ist und in welcher Weise sowie für wie lange sie aufzubewahren
sind. |
(2) In die Register und
Geschäftsbehelfe dürfen nur solche Daten eingetragen werden, die erforderlich
sind, um den Zweck des Registers oder Geschäftsbehelfs zu erfüllen. Die
Führung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe sowie die Speicherung des
Inhalts gerichtlicher Akten haben nach Maßgabe der technischen und
personellen Möglichkeiten mit Hilfe der Verfahrensautomation Justiz (VJ) zu
erfolgen. Die Daten der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe dürfen vom
Akteninhalt nicht abweichen. |
|
(3) Der Bundesminister für Justiz hat
durch Verordnung zu bestimmen, welche Register und Geschäftsbehelfe bei den
Gerichten zu führen sowie welche Gattung von Angelegenheiten darin
einzutragen sind, welche Organe sie zu führen haben und wie lange sie
aufzubewahren oder verfügbar zu halten sind. Die Form und Einrichtung der
Register und Geschäftsbehelfe und wie bei deren Führung im einzelnen zu
verfahren ist, ist im VJ-Online-Handbuch oder in sonstigen Erlässen zu
regeln. Das VJ-Online-Handbuch ist in der jeweils aktuellen Fassung über die
Intranethomepage der Justiz abrufbar zu halten; die sonstigen Erlässe sind dort
zu verlautbaren. |
Geschäftsausweise § 82. (1) Der Aufsichtsbehörde sind regelmäßig
Geschäftsausweise zu erstatten. Der Zeitpunkt, in welchem die einzelnen
Ausweise zu erstatten sind, sowie die Einrichtung derselben wird durch
Verordnung des Justizministers bestimmt. Die Gerichtshöfe erster Instanz
haben die Ausweise den Oberlandesgerichten, letztere aber diese Ausweise, sowie
die von ihnen unmittelbar erstatteten Geschäftsausweise dem Justizministerium
vorzulegen. |
Berichte § 82. Alljährlich haben die Landesgerichte den
Oberlandesgerichten und diese dem Bundesministerium für Justiz ihre
Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Rechtspflege sowie über Mängel der
Gesetzgebung oder des Geschäftsganges zu berichten und gegebenenfalls
geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten. |
(2) Der Bericht, mit welchem die
Ausweise dem Justizministerium vorgelegt werden, hat ein gründliches
Gutachten über den Gang der Rechtspflege im allgemeinen zu enthalten und die
Verfügungen anzugeben, welche infolge der Geschäftsausweise bereits getroffen
wurden, oder welche nach den Geschäftsausweisen nöthig scheinen, aber den Wirkungskreis
des Oberlandesgerichtes überschreiten. |
|
(3) Ebensolche Berichte haben der
Oberste Gerichts- und Cassationshof und der Generalprocurator sowie die
Oberstaatsanwälte bei Vorlage ihrer regelmäßigen Geschäftsausweise an das
Justizministerium zu erstatten. |
|
|
Datenschutz
in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit § 83.. In Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit
richtet sich die Durchsetzung der im DSG 2000 geregelten Rechte des
Betroffenen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den jeweiligen
Verfahrensvorschriften. |
|
§ 84. Das Recht des Betroffenen auf Auskunft
darüber, welche ihn betreffenden Daten verarbeitet werden, sowie das Recht
des Betroffenen auf Richtigstellung und Löschung unrichtiger oder
unzulässigerweise verarbeiteter personenbezogener Daten ist vor dem Gericht, das
für die Eintragung der Daten zuständig ist (Auftraggeber nach
§ 4 Z 4 DSG 2000), geltend zu machen. Dieses hat bei Vorliegen
der Voraussetzungen die Auskunft binnen acht Wochen zu erteilen sowie
unrichtige oder unzulässigerweise verarbeitete personenbezogene Daten richtig
zu stellen oder zu löschen. Die Entscheidung ergeht in bürgerlichen
Rechtssachen im Verfahren außer Streitsachen, in Strafsachen nach den
Bestimmungen der StPO. Gegen eine den Antrag abweisende Entscheidung ist ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. |
|
§ 85. (1) Wer durch ein Organ der
Gerichtsbarkeit in Ausübung dessen Tätigkeit in seinen in § 83 bezeichneten
Rechten verletzt wurde, kann dem Bund gegenüber die
Feststellung dieser Verletzung begehren. |
|
(2) Zur Entscheidung über diese
Beschwerde ist in bürgerlichen Rechtssachen das im Instanzenzug
übergeordnete Gericht, in Strafsachen jedoch der Gerichtshof zweiter Instanz
zuständig. Betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein
Organ des Obersten Gerichtshofs, so ist dieser zur Entscheidung zuständig.
Das Gericht entscheidet in bürgerlichen Rechtssachen im Verfahren
außer Streitsachen, in Strafsachen nach den Bestimmungen der StPO, soweit im
Folgenden nicht anderes bestimmt ist. |
|
(3) In der Beschwerde ist anzugeben
und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes
erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder der
entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der Betroffene
von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen. |
|
(4) Der Betroffene kann sich bei der
Erhebung der Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die
Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der
Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem im Instanzenzug
übergeordneten Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach
der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt
werden. |
|
(5) Das Gericht hat auszusprechen, ob
die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem
zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Gegen die
Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig,
sofern sie nicht ohnedies von diesem gefällt wurde und die Entscheidung von
der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit,
Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Das
Rechtsmittel muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. In einem
stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den
Beschwerdeführer aufzuerlegen. |
§ 89e. (1) Personenbezogene Daten im Sinne des
Datenschutzgesetzes dürfen nur zur Führung zusammenhängender Verfahren sowie
zu statistischen Zwecken verknüpft werden. Die §§ 11 und 12 des
Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, sind nicht anzuwenden. |
Haftung
für IT-Einsatz § 89e. (1) Für die durch den Einsatz der
Informations- und Kommunikationstechnik verursachten Schäden aus Fehlern bei
der Führung gerichtlicher Geschäfte einschließlich der
Justizverwaltungsgeschäfte sowie der dafür notwendigen Register und sonstigen
Geschäftsbehelfe und der öffentlichen Register haftet der Bund. Die Haftung
ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis
verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf
einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung
beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949,
anzuwenden. |
(2) Der Bund haftet für durch den
Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden
aus Fehlern bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben und
Erledigungen, sofern der Fehler entstanden ist |
(2) Bei der elektronischen
Übermittlung von Eingaben und Erledigungen haftet der Bund nach Abs. 1,
sofern der Fehler entstanden ist |
1. bei Daten, die an das Gericht übermittelt
worden sind, ab ihrem Einlangen bei der Bundesrechenzentrum GmbH; |
1. bei Daten, die an das Gericht übermittelt
worden sind, ab ihrem Einlangen bei der Bundesrechenzentrum GmbH; |
2. bei Daten, die vom Gericht zu übermitteln
sind, bis zu ihrem Einlangen im Verfügungsbereich des Empfängers; die
Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis
verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf
einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung
beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949,
anzuwenden. |
2. bei Daten, die vom Gericht zu übermitteln
sind, bis zu ihrem Einlangen im Verfügungsbereich des Empfängers. |
§ 89f. (1) Dem Bundesrechenamt obliegt nach
Maßgabe seiner maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der
automationsunterstützten Führung von Gerichtsverfahren als Dienstleister
(§ 3 Z 4 DSG), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und
Kostenersparnis dient. |
§ 89f. (1) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt
nach Maßgabe ihrer maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an
der automationsunterstützten Führung von Gerichtsverfahren als Dienstleister
(§ 4 Z 5 DSG), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und
Kostenersparnis dient. |
(2) Die Übermittlung von Daten im Sinn
des Abs. 1 durch den Dienstleister an andere Rechtsträger ist nur auf
Grund eines Auftrags eines Auftraggebers (§ 3 Z 3 DSG) zulässig;
die Bestimmungen, die für das auf automationsunterstützte Datenverarbeitung
umgestellte Grundbuch gelten, bleiben jedoch unberührt. |
(2) Die Übermittlung von Daten im Sinn
des Abs. 1 durch den Dienstleister an andere Rechtsträger ist nur auf
Grund eines Auftrags eines Auftraggebers (§ 4 Z 4 DSG 2000)
zulässig; die Bestimmungen, die für das auf automationsunterstützte
Datenverarbeitung umgestellte Grundbuch gelten, bleiben jedoch unberührt. |
Amtshilfe
der Sozialversicherungsträger §
89h. Die
Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband haben den Gerichten auf
deren Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen; die
Ersuchen und die Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen
(§ 31 Abs. 3 Z 15 ASVG). Vorschriften, die für bestimmte Verfahren besonderes
anordnen, bleiben unberührt. |
Amtshilfe
der Sozialversicherungsträger §
89h. Die
Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband haben den Gerichten auf
deren Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen; die
Ersuchen und die Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen
(§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG). Vorschriften, die für bestimmte Verfahren
besonderes anordnen, bleiben unberührt. |
§ 89i. Soweit Parteien und Beteiligten ein
Recht auf Akteneinsicht zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen
technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen der ihre Sache
betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten. |
§ 89i. (1) Soweit Parteien und Beteiligten ein
Recht auf Akteneinsicht zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen
technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen der ihre Sache
betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten. |
|
(2) Den Parteien kann auch
elektronische Einsicht in sämtliche gemäß § 219 Abs. 1 ZPO oder den
§§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 2 und 47 Abs. 2 Z 1 StPO
zugängliche, ihre Sache betreffende Daten, die in der Verfahrensautomation
Justiz gespeichert sind, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie
unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine
ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen ermöglicht
werden. |
Ediktsdatei § 89j. (1) bis (4) ... |
Ediktsdatei § 89j. (1) bis (4) unverändert |
(5) Für die durch den Einsatz der
automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern
bei der Führung der Ediktsdatei haftet der Bund. Die Haftung ist
ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht
wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem
Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im
übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden. |
(5) wird aufgehoben |
|
Verwendung
technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung § 91a. Das Gericht kann in zivilgerichtlichen
Verfahren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter
Berücksichtigung der Verfahrensökonomie statt der Einvernahme durch einen
ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung
technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen. |
Artikel VI |
|
Änderung der
Rechtsanwaltsordnung |
|
Rechtsanwaltsordnung. I.
Abschnitt. Erfordernisse
zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft. §. 1. (1) ...... |
Rechtsanwaltsordnung. I.
Abschnitt. Erfordernisse
zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft. §. 1. (1) unverändert |
(2) Diese
Erfordernisse sind: |
(2) Diese
Erfordernisse sind: |
a) bis e) … |
a) bis e) unverändert |
f) die Teilnahme an den nach den Richtlinien für
die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen
Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 36 Halbtagen; |
f) die Teilnahme an den nach den Richtlinien für
die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen
im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen, davon zwingend 6
Halbtage Mediationsausbildung; |
g) ..... |
g) unverändert |
(3) ..... |
(3) unverändert |
§. 26. (1) Der Ausschuß besteht in
Rechtsanwaltskammern, in deren Liste am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses
vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 50 Rechtsanwälte eingetragen
sind, aus 5 Mitgliedern, mit 51 bis 100 Rechtsanwälten aus
8 Mitgliedern, mit 101 bis 250 Rechtsanwälten aus 10 Mitgliedern, mit
201 bis 1 000 Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und mit mehr als 1 000 Rechtsanwälten
aus 30 Mitgliedern. Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter
sind Mitglieder des Ausschusses. |
§. 26. (1) Der Ausschuß besteht in Rechtsanwaltskammern,
in deren Liste am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen
Kalenderjahrs nicht mehr als 100 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 5
Mitgliedern, mit 101 bis 250 Rechtsanwälten aus 10 Mitgliedern, mit 201 bis 1
000 Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und mit mehr als 1 000 Rechtsanwälten
aus 30 Mitgliedern. Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter
sind Mitglieder des Ausschusses. |
(2) bis (5) .... |
(2) bis (5)
unverändert |
VI.
Abschnitt Bestellung
von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe § 45. (1) bis (4) ..... |
VI.
Abschnitt Bestellung
von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe § 45. (1) bis (4) unverändert |
|
(4a) Ist das
Gerichtsverfahren, für das die Beigebung des Rechtsanwaltes erfolgt ist,
rechtskräftig beendet und wird nicht innerhalb eines Jahres ein
Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist der bestellte Rechtsanwalt auf
seinen Antrag von der Rechtsanwaltskammer zu entheben, wenn der Auftrag zur
Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens für die nächste Zeit nicht absehbar
ist. Die Enthebung ist dem Verfahrenshilfeempfänger mit der Belehrung
mitzuteilen, dass er auf Grund der weiterhin aufrechten Bewilligung der
Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes jederzeit bei der
zuständigen Rechtsanwaltkammer die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur
Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens begehren kann. |
(5) Von jeder
Bestellung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Abs. 2
das benachrichtigende Gericht, in den Fällen des Abs. 3 das Gericht, bei dem
das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte
Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht einzuschreiten hat, dieses zu
verständigen. Gleiches gilt in den Fällen des Abs. 4. |
(5) Von jeder
Bestellung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Abs. 2
das benachrichtigende Gericht, in den Fällen des Abs. 3 das Gericht, bei dem
das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte
Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht einzuschreiten hat, dieses zu
verständigen. Gleiches gilt in den Fällen des Abs. 4 und des Abs. 4a. |
Artikel VII |
|
Änderung des
Bundesgesetzes zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 27.
Jänner 1977 |
|
Bundesgesetz vom 1. Dezember 1981, BGBl. Nr. 191/1982, zur
Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die
Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1986, BGBl. Nr. 378. |
Bundesgesetz zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 27.
Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe und zur
Umsetzung der Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei
Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer
Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen
(Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz, VH-ÜbermG) |
|
I. Abschnitt Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe nach dem Europäischen
Übereinkommen vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf
Verfahrenshilfe |
§ 1. (1) ... |
§ 1. (1) unverändert |
(2) Zuständig ist das Bezirksgericht,
in dessen Sprengel der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ist
der Antragsteller nicht eigenberechtigt, so ist auch das Bezirksgericht
zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Antragstellers
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
(2) Zuständig ist das Bezirksgericht,
in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat; ist der
Antragsteller nicht eigenberechtigt, so ist auch das Bezirksgericht
zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Antragstellers
seinen Aufenthalt hat. |
(3) In Wien ist als
Übermittlungsstelle für die Bezirke I und III bis XIX das Bezirksgericht
Innere Stadt Wien, für die Bezirke XX und XXI das Bezirksgericht Floridsdorf,
für die Bezirke II und XXII das Bezirksgericht Donaustadt und für den Bezirk
XXIII das Bezirksgericht Liesing zuständig. |
(3) wird aufgehoben |
§ 4. (1) ... |
§ 4. (1) unverändert |
(2) Die Übermittlungsstelle hat den
Antrag und seine Beilagen an die ausländische Empfangsstelle unmittelbar im
Weg des Bundesministeriums für Justiz weiterzuleiten; dieser Weg ist auch bei
einem weiteren Verkehr mit dieser ausländischen Empfangsstelle einzuhalten. |
(2) Die Übermittlungsstelle hat den
Antrag und seine Beilagen unmittelbar an die ausländische Empfangsstelle
weiterzuleiten. |
(3) ... |
(3) unverändert |
§ 8. ... |
§ 8. unverändert |
|
II. Abschnitt Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Anwendungsbereich der
Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen
mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer
Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen
(Prozesskostenhilferichtlinie 2003/8/EG – PKH-RL) |
|
Anwendungsbereich § 9. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn eine
natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union in diesem Staat Verfahrenshilfe für ein
Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union beantragt (grenzüberschreitende Streitsache). |
|
(2) Der Wohnsitz einer Person bestimmt
sich nach Artikel 59 der Verordnung 2001/44/EG, ABl 2001, L 12, 1. |
|
(3) In diesem Abschnitt bedeutet der
Begriff „Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union mit
Ausnahme des Königreichs Dänemarks. |
|
(4) Die nach Maßgabe dieses Abschnitts
zu übermittelnden Schriftstücke sind von der Legalisation und gleichwertigen
Formalitäten befreit. |
|
Antragstellung in Österreich § 10. (1) Anträge auf Verfahrenshilfe für ein Verfahren in einem anderen
Mitgliedstaat können bei dem in § 1 bezeichneten Bezirksgericht gestellt
werden (Übermittlungsstelle). |
|
(2) Der Antrag hat alle für seine
Weiterleitung und seine Beurteilung erforderlichen Angaben, insbesondere über
die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe beantragt wird, sowie über die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, zu enthalten. Das
Gericht hat den Antragsteller anzuleiten, dem Antrag alle erforderlichen
Beilagen (insbesondere über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse)
anzuschließen. |
|
(3) Die Weiterleitung ist abzulehnen,
wenn der Antrag nicht in den Anwendungsbereich der Prozesskostenhilferichtlinie
fällt oder offensichtlich unbegründet ist. Ansonsten hat das Gericht von Amts
wegen für eine allenfalls erforderliche Übersetzung des Antrags und der
Beilagen in eine vom anderen Mitgliedstaat zugelassene Sprache zu sorgen. Der
Antragsteller ist mit Beschluss zur Rückzahlung der Übersetzergebühren zu
verpflichten, wenn die Verfahrenshilfe im anderen Mitgliedstaat nicht
bewilligt wird. |
|
(4) Wenn es nach der Lage des Falles
erforderlich erscheint, ist dem Antragsteller bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 63 ZPO die vorläufig unentgeltliche Beigabe eines
Rechtsanwalts für das Verfahren bis zum Einlangen des Antrags im anderen
Mitgliedstaat zu bewilligen. Der Antragsteller ist mit Beschluss zur
tarifmäßigen Entlohnung des Rechtsanwalts zu verpflichten, wenn die
Verfahrenshilfe im anderen Mitgliedstaat nicht bewilligt wird. |
|
(5) Nach Vorliegen des vollständigen
Antrags, seiner Beilagen und einer allenfalls erforderlichen Übersetzung ist
der Antrag binnen 15 Tagen unmittelbar an die ausländische Empfangsstelle
weiterzuleiten. |
|
(6) Für den Antrag und die
Weiterleitung sind die von der Europäischen Kommission aufgelegten Formulare
zu verwenden. |
|
Anträge aus anderen Mitgliedstaaten § 11. (1) Empfangsstelle für einen aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelten
Antrag auf Verfahrenshilfe ist jenes Gericht, bei dem das Verfahren, auf das
sich der Antrag bezieht, in erster Instanz anhängig ist oder war. Ist im
Inland noch kein Verfahren anhängig, so ist Empfangstelle jenes
Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsgegner seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. |
|
(2) Das nach Absatz 1 berufene Gericht
hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrags mitzuteilen. Es hat nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe
zu entscheiden, auch wenn es in der Hauptsache nicht zuständig ist. Bei der
Prüfung der Erfolgsaussichten hat es auch die Bedeutung der Rechtssache für
den Antragsteller zu berücksichtigen. |
|
(3) Werden Antrag oder Beilagen nicht
in deutscher oder englischer Sprache oder in Übersetzung in eine dieser
Sprachen übermittelt, so ist der Antrag unter Hinweis auf Artikel 13 Absatz 2
der Richtlinie 2003/8/EG, ABl 2003, L 26, 41, zurückzustellen. |
|
III. Abschnitt Schlussbestimmung § 12. Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. |
Artikel VIII |
|
Änderung des
Grundbuchsumstellungsgesetzes |
|
6.
Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN Haftung
des Bundes § 27. Der Bund haftet für durch den Einsatz
der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus
Fehlern bei der Grundbuchsführung. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der
Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem
Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der
automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist das
Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden. |
§ 27. wird aufgehoben |
Anwendung
des Datenschutzgesetzes § 28. (1) Die §§ 11, 12, 25, 32 bis 34
und 47 Abs. 4 zweiter und dritter Satz Datenschutzgesetz, BGBl.
Nr. 565/1978, sind auf das Grundbuch nicht anzuwenden. |
§ 28. wird aufgehoben |
(2) Hinsichtlich der
Grundstücksdatenbank ist die Betriebsordnung gemäß § 10 Datenschutzgesetz
vom Bundesminister für Justiz im Rahmen seines Wirkungsbereiches im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik zu erlassen. |
|
Artikel IX |
|
Änderung des
Firmenbuchgesetzes |
|
Haftung
des Bundes § 37. Für die durch den Einsatz der
automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern
bei der Führung des Firmenbuchs haftet der Bund. Die Haftung ist
ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht
wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem
Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im
übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden. |
§ 37. wird aufgehoben |
Anwendung
des Datenschutzgesetzes § 38. Die §§ 8 Abs. 5, 11, 12, 25
und 32 bis 34 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der
jeweils geltenden Fassung, sind auf das Firmenbuch nicht anzuwenden. |
§ 38. wird aufgehoben |
Artikel X |
|
Änderung des
Gerichtsgebührengesetzes |
|
Wirksamkeit
der Verfahrenshilfe § 9. (1) ... |
Wirksamkeit
der Verfahrenshilfe § 9. (1) unverändert |
(2) Die Gebührenfreiheit auf Grund der
Verfahrenshilfe gilt nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, und
für das Rechtsmittelverfahren. Auf das Exekutionsverfahren erstreckt sie sich
nur dann, wenn zwischen dem Abschluß des Verfahrens und der Einleitung der
Exekution nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. Die Gebührenfreiheit im
Exekutionsverfahren gilt auch für die im Laufe und aus Anlaß des
Exekutionsverfahrens sich ergebenden Streitigkeiten. |
(2) Die Gebührenfreiheit auf Grund der
Verfahrenshilfe gilt nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde,
einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens,
solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die
Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und
aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten. |
Besondere
Bestimmungen § 15. (1) bis (3) ... |
Besondere
Bestimmungen § 15. (1) bis (3) unverändert |
|
(3a) Ist ein Geldbetrag in anderer
Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder
Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet - ungeachtet einer
Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm –
dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage. |
(4) bis (6) ... |
(4) bis (6) unverändert |
b) Im
Exekutionsverfahren § 19. (1) ... |
b) Im
Exekutionsverfahren § 19. (1) ... |
(2) Für die
Bewertung des Anspruches gelten die §§ 14 bis 17 sinngemäß. Ist dem
Exekutionsverfahren ein denselben Anspruch betreffender Zivilprozeß
vorausgegangen, so bleibt der in diesem Prozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes
auch im Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden oder zu
sichernden Anspruches maßgebend. Betrifft jedoch das Exekutionsverfahren nur
einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so kommt nur der Wert
dieses Teiles in Betracht. Wird die Exekution nicht zur Hereinbringung eines
Geldanspruches geführt, so hat in diesen Fällen der betreibende Gläubiger den
Teilwert im Exekutionsantrag anzuführen; unterläßt er dies, ist der Bemessung
der Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren der für den vorangegangenen
Zivilprozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes zugrunde zu legen.
Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie
allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches
bilden. |
(2) Für die
Bewertung des Anspruches gelten die §§ 14 bis 17 und § 23 Abs. 1
sinngemäß. Ist dem Exekutionsverfahren ein denselben Anspruch betreffender
Zivilprozeß vorausgegangen, so bleibt der in diesem Prozeß maßgebende Wert
des Streitgegenstandes auch im Exekutionsverfahren für die Bewertung des
durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches maßgebend. Betrifft jedoch das
Exekutionsverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so
kommt nur der Wert dieses Teiles in Betracht. Wird die Exekution nicht zur
Hereinbringung eines Geldanspruches geführt, so hat in diesen Fällen der
betreibende Gläubiger den Teilwert im Exekutionsantrag anzuführen; unterläßt
er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren der
für den vorangegangenen Zivilprozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes
zugrunde zu legen. Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu
berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu
sichernden Anspruches bilden. |
(3) und (4) ... |
(3) und (4)
unverändert |
II.
Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in § 23. (1) Der Wert des Unterhaltsanspruchs ist
nach § 15 Abs. 5 sowie nach § 58 JN zu berechnen, soweit in den Anmerkungen
zur Tarifpost 7 nichts anderes bestimmt wird. |
II.
Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in § 23. (1) Bemessungsgrundlage für den für die
Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag.
Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung
als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere
Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen
Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem
und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden
Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die
Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen. |
(2) und (3) ... |
(2) und (3)
unverändert |
Anmerkungen 1. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind
ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob der Antrag bewilligt, abgewiesen oder
zurückgezogen wird. |
Anmerkungen 1. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind
ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob der Antrag bewilligt, abgewiesen oder
zurückgezogen wird. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind – mit
Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach §
55a Abs. 2 EheG sowie mit Ausnahme der in der Anmerkung 2a zur Tarifpost 1
vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu
entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. |
2. Wird eine der in lit. d angeführten
Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist im Fall der lit. d Z 1
eine Gebühr von 30 Euro und in den Fällen der lit. d Z 2 bis 4 eine Gebühr
von 60 Euro zu entrichten. |
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z
1 ist für einen Antrag nach § 98 EheG nicht zu entrichten, wenn dieser in
einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG gestellt wird. |
3. In den Fällen einer Vereinbarung nach § 55a
Abs. 2 EheG ist hiefür neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine
weitere Pauschalgebühr von 200 Euro zu entrichten. Ansonsten fallen in allen
in der Tarifpost 12 angeführten außerstreitigen Verfahren keine weiteren
Gebühren an; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. |
3. In den Fällen einer Vereinbarung nach § 55a
Abs. 2 EheG ist hiefür neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine
weitere Pauschalgebühr von 200 Euro zu entrichten. |
4. Mit der Pauschalgebühr nach TP 12 lit. e sind
Eintragungsgebühren nach TP 10 nicht abgegolten. |
4. Wird eine der in Tarifpost 12 lit. d
angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist im Fall
der lit. d Z 1 eine Gebühr von 30 Euro und in den Fällen der lit. d Z 2 bis 4
eine Gebühr von 60 Euro zu entrichten. |
|
5. Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit.
e sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten. |
ARTIKEL VI In-Kraft-Treten,
Übergangsbestimmungen, Aufhebungen 1. bis 21. ... |
ARTIKEL VI In-Kraft-Treten,
Übergangsbestimmungen, Aufhebungen 1. bis 21. unverändert |
|
22. § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Dezember 2004 in Kraft. §§
19 und 23 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 15 sowie
die Anmerkungen zur Tarifpost 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 2. Jänner 2005 in Kraft; die
Anmerkung 2 zur Tarifpost 12 in ihrer dadurch geänderten Fassung ist auf
Anträge nach § 98 EheG anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2005 überreicht
oder protokolliert werden. |
Artikel XI |
|
Änderung des
Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 |
|
§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von
Amts wegen einzubringen: |
§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von
Amts wegen einzubringen: |
1. bis 4. ... |
1. bis 4. unverändert |
5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die
aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen
sind. Solche Kosten sind insbesondere: |
5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die
aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen
sind. Solche Kosten sind
insbesondere: |
a) bis d) ... |
a) bis d) unverändert |
e) die anläßlich einer Beförderung oder
Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten, mit Ausnahme der
Belohnung des Verwahrers; |
e) die anlässlich einer Beförderung oder Verwahrung
von Personen oder Sachen entstandenen Kosten, mit Ausnahme der Belohnung des
Verwahrers, |
|
f) die einer Partei auf Grund der ihr
bewilligten Verfahrenshilfe ersetzten Reisekosten; |
6. und 7. ... |
6. und 7. unverändert |
§ 18. (1) Das Verfahren zur Vorschreibung und
Einbringung der im § 1 angeführten Beträge sowie der Einhebungsgebühren
kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt
werden. |
§ 18. Das Verfahren zur Vorschreibung und
Einhebung der in § 1 angeführten Beträge sowie der Einhebungsgebühren
kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt
werden. Auf diese Weise erstellte Ausfertigungen bedürfen weder einer
Unterschrift noch einer Beglaubigung. |
(2) Für diese Verfahren, die mit Hilfe
automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden, gelten
folgende Besonderheiten: |
|
1. § 25 Abs. 2 zweiter Satz,
§§ 26 und 27 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I
Nr. 165/1999, sind nicht anzuwenden; |
|
2. Ausfertigungen bedürfen weder einer
Unterschrift noch einer Beglaubigung; |
|
3. der Bund haftet für durch den Einsatz der
automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern
bei der Durchführung dieser Verfahren; die Haftung ist ausgeschlossen, wenn
der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf
einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der
automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht; im übrigen ist das
Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden. |
|
§ 19a. (1) und (2) ... |
§ 19a. (1) und (2) unverändert |
|
(3) § 1 Z 5 und § 18
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004
treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft. |
Artikel XII |
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Änderung des
Rechtsanwaltstarifgesetzes |
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§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten: |
§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten: |
1. bis 5. ... |
1. bis 5. unverändert |
6. und 6a. ... |
6. und 6a. unverändert |
|
6b. in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 ZPO |
7. bis 9. ... |
7. bis 9. unverändert |
Einheitssatz
für Nebenleistungen § 23. (1) bis (5) ..... |
Einheitssatz
für Nebenleistungen § 23. (1) bis (5) unverändert |
(6) In Rechtsstreitigkeiten,
in denen ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist oder in denen die
Beantwortung der Klage gemäß § 243 ZPO aufgetragen wird, ist - vorbehaltlich
des Abs. 7 - auch für die Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch
gegen den Zahlungsbefehl der auf diese Leistung entfallende Teil des
Einheitssatzes doppelt zuzusprechen. |
(6) In
Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist
oder in denen die Beantwortung der Klage nach den Bestimmungen der
Zivilprozessordnung aufgetragen wird, ist – vorbehaltlich des Abs. 7 –
auch für die Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch gegen den
Zahlungsbefehl der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes
doppelt zuzusprechen. |
(7) bis (10) .... |
(7) bis (10)
unverändert |
Artikel XIII |
|
Änderung des
Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes |
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§ 24. Der Prüfungssenat entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor
den Richtern; der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; gegen die Stimmen beider
Rechtsanwälte kann jedoch der Beschluß über das Gesamtergebnis der Prüfung
nicht auf ,,bestanden'' lauten. |
§ 24. Der Prüfungssenat entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor
den Richtern; der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. |
§ 25. (1) und (2) ..... |
§ 25. (1) und (2) unverändert |
(3) Der gemäß Abs. 1
bestimmte Zeitraum ist auf die praktische Verwendung gemäß § 2 Abs. 2 der
Rechtsanwaltsordnung nicht anzurechnen. |
(3) wird aufgehoben |
Artikel XIV |
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Änderung des
Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter |
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§ 44. (1) Zustellungen an den Beschuldigten
sind zu dessen eigenen Handen vorzunehmen. Eine Zustellung an
Kanzleiangestellte des Beschuldigten im Sinn des § 13 Abs. 4 Zustellgesetz
ist unzulässig. |
§ 44. (1) Zustellungen an den Beschuldigten
sind zu dessen eigenen Handen vorzunehmen. Eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17
Zustellgesetz ist zulässig, eine Zustellung an Kanzleiangestellte des Beschuldigten
im Sinn des § 13 Abs. 4 Zustellgesetz ist unzulässig. |
(2) .... |
(2) unverändert |