614 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz über das Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind

Der Nationalrat hat beschlossen:

Verbot des Inverkehrbringens

§ 1. Es ist verboten, kosmetische Mittel (§ 5 des Lebensmittelgesetzes 1975) in Verkehr zu bringen (§ 1 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975), wenn das kosmetische Mittel oder einer seiner Bestandteile oder eine Kombination seiner Bestandteile durch dessen Hersteller oder über dessen Veranlassung oder - im Fall der Einfuhr - durch dessen für das Inverkehrbringen in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Verantwortlichen oder über dessen Veranlassung zur Einhaltung der Bestimmungen der Kosmetikverordnung, BGBl. II Nr. 375/1999, in der geltenden Fassung, im Tierversuch getestet worden ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits eine alternative Methode unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklung der Validierung innerhalb der OECD validiert und von der Europäischen Gemeinschaft angenommen wurde.

§ 2. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen legt den Zeitplan für das stufenweise Inkrafttreten des Verbotes gemäß § 1 nach Maßgabe der Veröffentlichung entsprechender Termine durch die Europäische Kommission mit Verordnung fest.

Strafbestimmungen

§ 3. Wer ein kosmetisches Mittel entgegen dem Verbot des § 1 in Verkehr bringt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen.

Vollziehung

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut.

Überwachung

§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Landeshauptmann (§ 35 des Lebensmittelgesetzes 1975).

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 6. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 76/768/EWG, ABl. L Nr. 262 vom 27.9.1976, in der Fassung der Richtlinie 2003/15/EG, ABl. L Nr. 66 vom 11.3.2003, in österreichisches Recht umgesetzt.

Schlussbestimmungen

§ 7. Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über das Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, BGBl. I Nr. 62/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2002, außer Kraft.