614 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz über
das Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch
überprüft worden sind
Der Nationalrat hat beschlossen:
Verbot des Inverkehrbringens
§ 1. Es ist verboten, kosmetische Mittel
(§ 5 des Lebensmittelgesetzes 1975) in Verkehr zu bringen (§ 1
Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975), wenn das kosmetische Mittel
oder einer seiner Bestandteile oder eine Kombination seiner Bestandteile durch
dessen Hersteller oder über dessen Veranlassung oder - im Fall der Einfuhr -
durch dessen für das Inverkehrbringen in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
Verantwortlichen oder über dessen Veranlassung zur Einhaltung der Bestimmungen
der Kosmetikverordnung, BGBl. II Nr. 375/1999, in der geltenden Fassung, im
Tierversuch getestet worden ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits eine
alternative Methode unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklung der
Validierung innerhalb der OECD validiert und von der Europäischen
Gemeinschaft angenommen wurde.
§ 2. Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen legt den Zeitplan für das stufenweise Inkrafttreten des Verbotes gemäß §
1 nach Maßgabe der Veröffentlichung entsprechender Termine durch
die Europäische Kommission mit Verordnung fest.
Strafbestimmungen
§ 3. Wer ein kosmetisches Mittel entgegen dem
Verbot des § 1 in Verkehr bringt, begeht eine Verwaltungsübertretung,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften
mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen.
Vollziehung
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut.
Überwachung
§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Landeshauptmann (§ 35 des
Lebensmittelgesetzes 1975).
Bezugnahme
auf Richtlinien
§ 6. Durch dieses Bundesgesetz wird die
Richtlinie 76/768/EWG, ABl. L Nr. 262 vom 27.9.1976, in der Fassung der
Richtlinie 2003/15/EG, ABl. L Nr. 66 vom 11.3.2003, in österreichisches
Recht umgesetzt.
Schlussbestimmungen
§ 7. Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über das Verbot des Inverkehrbringens von
kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, BGBl. I
Nr. 62/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 95/2002, außer Kraft.