VORBLATT
Problem und
Ziel:
Die Richtlinie
2003/15/EG zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel statuiert ein
schrittweise einsetzendes Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen
Mitteln, deren endgültige Zusammensetzung oder deren Bestandteile oder
Kombinationen von Bestandteilen zur Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie
im Tierversuch überprüft wurden, obwohl bereits entsprechende Ersatzmethoden
bestehen, die von der OECD validiert und auf Gemeinschaftsebene angenommen
worden sind.
Das vorgesehene
Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie hinsichtlich dieses Verbotes.
Das Bundesgesetz über das Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen
Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind,
BGBl. I Nr. 62/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 95/2002, wird aufgehoben, da es ein generelles Verbot
statuiert, welches nicht mehr EU-konform ist.
Alternative:
Keine, da die
Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage nicht EU-konform wäre.
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch dieses
Bundesgesetz entstehen für den Bund und die Länder keine Kosten, die nicht
bereits durch das Bundesgesetz über das Verbot des Inverkehrbringens von
kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, BGBl. I
Nr. 62/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2002,
angefallen wären.
Auswirkungen
auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort
Österreich:
Keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf sieht
ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften
des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.
ERLÄUTERUNGEN
Allgemeiner
Teil
Kompetenzgrundlage,
auf die sich das vorgesehene Bundesgesetz stützt, ist Artikel 10
Abs. 1 Z 12 B-VG.
Das Bundesgesetz über
das Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch
überprüft worden sind, BGBl. I Nr. 62/2000, ist nicht mehr
EU-konform und daher aufzuheben. Artikel 4 Abs. 1 lit. i der
Richtlinie 76/768/EWG i.d.F. der Richtlinien 93/35/EWG und 97/18/EG, der
Grundlage für diese Umsetzung war, ist mit der Richtlinie 2003/15/EG aufgehoben
worden, und zwar rückwirkend mit 1. Juli 2002. Die Verordnungsermächtigung des
§ 1 Abs. 2 leg.cit. deckt die in der Richtlinie 2003/15/EG vorgesehenen
Änderungen nicht ab. Das vorliegende Bundesgesetz dient der Umsetzung der neuen
Gemeinschaftsbestimmungen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Für den Bund und
die anderen Gebietskörperschaften (Organe der Länder gemäß
§ 35 Abs. 1 LMG 1975 und der Gemeinden in Fällen des § 35 Abs. 3
LMG 1975) sind aufgrund dieses Bundesgesetzes keine zusätzlichen Kosten zu
erwarten. Der Landeshauptmann ist bereits jetzt mit der Kontrolle der
Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen für kosmetische Mittel betraut
(u.a. Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend kosmetische Mittel,
BGBl.Nr. 168/1996, und Bundesgesetz über das Verbot des Inverkehrbringens
von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind,
BGBl. I Nr. 62/2000). Daten über die Bewertung der Sicherheit von
kosmetischen Mitteln (Sicherheitsdossiers) sind gemäß der Verordnung über
Kontrollmaßnahmen betreffend kosmetische Mittel zur Einsichtnahme durch die
zuständige Behörde (Landeshauptmann gemäß § 35 LMG 1975)
bereitzuhalten; aus diesen Daten ist zu erschließen, ob und wenn ja wann diese
Daten durch Tierversuche gewonnen worden sind.
Auswirkungen auf
die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich
sind nicht zu erwarten.
Besonderer
Teil
zu § 1:
Diese Bestimmung
regelt das Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die im
Tierversuch überprüft worden sind, obwohl eine alternative Methode unter
gebührender Berücksichtigung der Entwicklung der Validierung innerhalb der OECD
validiert und auf Gemeinschaftsebene angenommen wurde. Sie entspricht im
Wesentlichen Artikel 4a lit. a und b der Richtlinie 2003/15/EG. Bezüglich
Artikel 4a lit. c und d ist auf das Tierversuchsgesetz - TVG, BGBl.
Nr. 501/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/1999, zu verweisen.
zu § 2:
Die Europäische
Kommission wird bis zum 11. September 2004 Zeitpläne mit Fristen zum Verbot des
Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, deren endgültige Zusammensetzung,
Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen in Tierversuchen getestet
wurden, und zum Verbot jedes derzeit durchgeführten Tests mit Tierversuchen bis
zu höchstens sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie festlegen. Da
für Tests, die die Toxizität bei wiederholter Verabreichung, die
Reproduktionstoxizität und die Toxikokinetik betreffen, bisher noch keine
Alternativmethoden geprüft wurden, wird die Frist für das Wirksamwerden des
Verbotes maximal zehn Jahre ab Inkrafttreten dieser Richtlinie betragen. Auf
der Grundlage jährlicher Berichte kann die Kommission die Zeitpläne innerhalb
der entsprechenden genannten Höchstfristen anpassen. Dieser Zeitplan wird,
aufgeschlüsselt nach den ab dem jeweiligen Datum nicht mehr zulässigen
Testmethoden, mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
bekannt gegeben werden.
Mit dieser
Bestimmung wird Art. 4a Abs. 2 der Richtlinie 2003/15/EG umgesetzt.
zu § 3:
Diese
Strafbestimmung orientiert sich an § 74 LMG 1975
(Verwaltungsstrafen).