615 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das
Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz und das Sortenschutzgesetz 2001
geändert werden (Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
I Änderung
des Patentgesetzes 1970
II Änderung
des Patentverträge-Einführungsgesetzes
III Änderung
des Gebrauchsmustergesetzes
IV Änderung
des Halbleiterschutzgesetzes
V Änderung
des Sortenschutzgesetzes 2001
Artikel I
Änderung des
Patentgesetzes 1970
Das
Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. § 1
Abs. 2 bis 4 lautet:
„(2) Erfindungen, die
die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, können auch dann patentiert
werden, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder
dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt,
bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben, wobei biologisches
Material ein Material ist, das genetische Informationen enthält und sich selbst
reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann. Zu
diesen patentierbaren Erfindungen zählen auch
1. biologisches Material, das mit Hilfe eines
technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder
hergestellt wird, auch wenn es in der Natur schon vorhanden war;
2. ein isolierter Bestandteil des menschlichen
Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener
Bestandteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, selbst
wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils
identisch ist.
(3) Als Erfindungen
werden insbesondere nicht angesehen:
1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche
Theorien und mathematische Methoden;
2. der menschliche Körper in den einzelnen Phasen
seiner Entstehung und Entwicklung;
3. die bloße Entdeckung eines Bestandteils des
menschlichen Körpers, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens;
4. ästhetische Formschöpfungen;
5. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche
Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für
Datenverarbeitungsanlagen;
6. die Wiedergabe von Informationen.
(4) Abs. 3 steht
der Patentierung der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur entgegen,
soweit für sie als solche Schutz begehrt wird.“
2. § 2
lautet:
„§ 2. (1) Patente werden nicht erteilt für:
1. Erfindungen, deren Verwertung gegen die
öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß
kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verboten ist; als nicht patentierbar
gelten in diesem Sinne unter anderem:
a) Verfahren
zum Klonen von menschlichen Lebewesen;
b) Verfahren
zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen
Lebewesens;
c) die Verwendung von menschlichen Embryonen;
d) die Herstellung und Verwertung von hybriden
Lebewesen, die aus Keimzellen, totipotenten Zellen oder Zellkernen von Menschen
und Tieren entstehen;
e) Verfahren
zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden
dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das
Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere;
2. Verfahren zur chirurgischen oder
therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und
Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen
werden; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder
Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren.
(2) Patente werden
nicht erteilt für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie für im wesentlichen
biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Der Begriff der
Pflanzensorte wird durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94
über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl. Nr. L 227 vom
1. September 1994 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 2506/95, ABl. Nr. L 258 vom 28. Oktober
1995 S. 3, definiert. Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder
Tieren ist im wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen
Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht. Erfindungen, deren Gegenstand
Pflanzen oder Tiere sind, können patentiert werden, wenn die Ausführung der
Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse
beschränkt ist. Satz 1 Teil 2, wonach Patente nicht für im wesentlichen
biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren erteilt werden,
berührt nicht die Patentierbarkeit von Erfindungen, die ein mikrobiologisches
oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes
Erzeugnis zum Gegenstand haben, wobei ein mikrobiologisches Verfahren jedes
Verfahren ist, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in
mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material
hervorgebracht wird.
(3) Bei der Anwendung
des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c sind die entsprechenden Vorschriften
des Fortpflanzungsmedizingesetzes, BGBl. Nr. 257/1992, in der zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gültigen Fassung zu beachten.“
3. § 3
Abs. 3 lautet:
„(3) Die
Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik
gehören, wird durch die Abs. 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur
Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 bestimmt sind
und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik
gehört.“
4. Nach § 22a
werden folgende §§ 22b und 22c eingefügt:
„§ 22b. (1) Der Schutz eines Patentes für
biologisches Material, das aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften
ausgestattet ist, umfasst jedes biologische Material, das aus diesem
biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher
oder abweichender Form gewonnen wird und mit denselben Eigenschaften
ausgestattet ist.
(2) Der Schutz eines
Patentes für ein Verfahren, das die Gewinnung eines aufgrund der Erfindung mit
bestimmten Eigenschaften ausgestatteten biologischen Materials ermöglicht,
umfasst das mit diesem Verfahren unmittelbar gewonnene biologische Material und
jedes andere mit denselben Eigenschaften ausgestattete biologische Material,
das durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender
Form aus dem unmittelbar gewonnenen biologischen Material gewonnen wird.
(3) Der Schutz, der
durch ein Patent für ein Erzeugnis erteilt wird, das aus einer genetischen
Information besteht oder sie enthält, erstreckt sich vorbehaltlich § 1
Abs. 3 Z 2 und 3 auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis Eingang
findet und in dem die genetische Information enthalten ist und ihre Funktion
erfüllt.
§ 22c. (1) Der im § 22b vorgesehene Schutz
erstreckt sich nicht auf das biologische Material, das durch generative oder
vegetative Vermehrung von biologischem Material gewonnen wird, das im
Europäischen Wirtschaftsraum vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in
Verkehr gebracht wurde, wenn die generative oder vegetative Vermehrung
notwendigerweise das Ergebnis der Verwendung ist, für die das biologische
Material in Verkehr gebracht wurde, vorausgesetzt, dass das so gewonnene
Material anschließend nicht für andere generative oder vegetative Vermehrung
verwendet wird.
(2) Abweichend von
§ 22b beinhaltet der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von
pflanzlichem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen
Zustimmung an einen Landwirt zum landwirtschaftlichen Anbau dessen Befugnis,
sein Erntegut für die generative oder vegetative Vermehrung durch ihn selbst im
eigenen Betrieb zu verwenden, wobei Ausmaß und Modalitäten dieser
Ausnahmeregelung denjenigen des Artikels 14 der Verordnung (EG)
Nr. 2100/94 entsprechen.
(3) Abweichend von
§ 22b beinhaltet der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von
Zuchtvieh oder von tierischem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder
mit dessen Zustimmung an einen Landwirt dessen Befugnis, das geschützte Vieh zu
landwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden. Diese Befugnis erstreckt sich auch
auf die Überlassung des Viehs oder anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur
Fortführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit, jedoch nicht auf den Verkauf
mit dem Ziel oder im Rahmen einer gewerblichen Viehzucht. Für diese Befugnis
ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
(4) § 22b gilt
nicht für biologisches Material, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig
oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wurde. Daher kann ein Landwirt nicht
in Anspruch genommen werden, wenn er nicht diesem Patentschutz unterliegendes
Saat- oder Pflanzgut angebaut hat.“
5. § 36
Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Kann ein
Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten, ohne eine
mit besserem Zeitrang patentierte Erfindung (älteres Patent) zu verletzen, hat
er Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem Patent, soweit die
Pflanzensorte einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem
wirtschaftlichen Interesse gegenüber der patentgeschützten Erfindung darstellt
und soweit diese Lizenz zur Verwertung der zu schützenden Pflanzensorte
erforderlich ist.
(3) Wird dem Inhaber
eines Patentes für eine biotechnologische Erfindung eine nicht ausschließliche
Lizenz für eine durch ein mit besserem Zeitrang erteiltes Sortenschutzrecht
(älteres Sortenschutzrecht) geschützte Pflanzensorte erteilt, weil er die
biotechnologische Erfindung nicht verwerten kann, ohne ein älteres
Sortenschutzrecht zu verletzen, dann hat der Inhaber des älteren
Sortenschutzrechtes Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem
jüngeren Patent zur Verwertung der geschützten Erfindung.“
6. Die bisherigen
Abs. 2 und 3 des § 36 erhalten die Bezeichnungen Abs. 4 und 5.
Die bisherigen Abs. 4 bis 7 des § 36 entfallen.
7. Die bisherige
Überschrift vor § 37 entfällt. § 37 lautet:
„§ 37. (1) Verweigert der zur Einräumung einer
Lizenz gemäß § 36 Berechtigte deren Einräumung, obwohl sich der
Lizenzwerber bemüht hat, die Zustimmung innerhalb einer angemessenen Frist zu
angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, so entscheidet auf
Antrag des Lizenzwerbers das Patentamt in dem für die Anfechtung von Patenten
vorgeschriebenen Verfahren. Im Fall der Lizenzeinräumung ist eine angemessene
Vergütung zu bestimmen, wobei der wirtschaftliche Wert der Lizenz in Betracht
zu ziehen ist. Die gegebenenfalls erforderliche Sicherstellung sowie die
sonstigen Bedingungen der Benützung sind unter Berücksichtigung der Natur der
Erfindung und der Umstände des Falles festzusetzen. Umfang und Dauer der Lizenz
gemäß § 36 werden vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes
gestattet und sind auf den Zweck zu begrenzen, der sie erforderlich gemacht
hat. Im Falle der Halbleitertechnik kann die Lizenz nur für den öffentlichen,
nicht gewerblichen Gebrauch oder um eine in einem Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige Praxis abzustellen,
eingeräumt werden.
(2) Die Einräumung
einer Lizenz gemäß § 36 Abs. 4 kann erst vier Jahre nach der
Anmeldung oder drei Jahre nach der Kundmachung der Erteilung des Patentes, an
dem die Lizenz begehrt wird, beantragt werden; maßgebend ist diejenige Frist,
die zuletzt abläuft.
(3) Vom Erfordernis
der Einholung der Zustimmung des zur Einräumung einer Lizenz Berechtigten kann
im Fall des § 36 Abs. 5 bei Vorliegen eines nationalen Notstandes
oder sonstiger Umstände von äußerster Dringlichkeit abgesehen werden. In diesem
Fall ist durch Zwischenentscheidung eine vorläufige Bewilligung zur Benützung
der Erfindung zu erteilen.
(4) Eine gemäß
Abs. 1 eingeräumte Lizenz ist vorbehaltlich eines angemessenen Schutzes
der berechtigten Interessen der ermächtigten Personen auf Antrag aufzuheben,
wenn und sofern die Umstände, die zu ihr geführt haben, zu bestehen aufhören
und wahrscheinlich nicht wieder eintreten. Das Patentamt entscheidet über
diesen Antrag in dem für die Anfechtung von Patenten vorgeschriebenen
Verfahren.
(5) Bei Verfahren über
die Einräumung oder Aufhebung von Lizenzen gemäß § 36 Abs. 2 und 3
hat jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung ein fachtechnisches und jedem Senat
des Obersten Patent- und Markensenates ein rechtskundiges und ein
fachtechnisches Mitglied anzugehören, die gemäß § 20 Abs. 3 des
Sortenschutzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 109, auf Vorschlag des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
ernannt worden sind.“
8. § 38 samt
Überschrift lautet:
„Lizenzübertragung
§ 38. Lizenzen gemäß den §§ 35 und 36
Abs. 2 bis 5 sowie am jüngeren Patent gemäß § 36 Abs. 1 können
ohne Zustimmung des Patentinhabers unter Lebenden nur gemeinsam mit dem
lizenzberechtigten Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs übertragen
werden und gehen von Todes wegen nur dann auf die Rechtsnachfolger über, wenn
von diesen der lizenzberechtigte Teil des Unternehmens oder des
Geschäftsbetriebs fortgeführt wird. Eine gemäß § 36 Abs. 1 am älteren
Patent eingeräumte Lizenz ist nicht übertragbar, es sei denn zusammen mit der
Übertragung des jüngeren Patentes.“
9. § 47
Abs. 1 lautet:
„(1) Das Patent kann
ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Einräumung von
Zwangslizenzen (§ 36 Abs. 4) nicht genügt hat, um die Ausübung der
Erfindung im Inland in angemessenem Umfang zu sichern. Die Rücknahme wird mit
Rechtskraft der Entscheidung wirksam.“
10. § 48
Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. das gemäß § 87a Abs. 2 Z 1
hinterlegte biologische Material nicht ständig entweder bei der ursprünglichen
Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages über die internationale
Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von
Patentverfahren vom 28. April 1977, BGBl. Nr. 104/1984,
(Budapester Vertrag) oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an das es nach
diesem Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der
Patentinhaber weist nach,
a) dass er das biologische Material erneut
hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Art. 4 dieses Vertrages zu
behandeln ist, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt,
oder
b) dass er an einer solchen erneuten Hinterlegung
durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist
und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.“
11. § 48
Abs. 3 lautet:
„(3) Die
rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt in den Fällen des Abs. 1 Z 1
bis 3 auf den Anmeldetag, im Fall des Abs. 1 Z 4 auf den Tag zurück,
an dem die Hinterlegungsstelle erstmals festgestellt hat, dass sie nicht in der
Lage ist, Proben des biologischen Materials abzugeben. Wenn der Gegenstand des
Patentes nach § 3 Abs. 2 nicht patentierbar war, bleiben jedoch von
dieser Rückwirkung die vom späteren Anmelder rechtmäßig bestellten und von
Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Patentregister
eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen sind
(§ 45), unberührt, dies unbeschadet der hieraus gegen den späteren
Anmelder entspringenden Ersatzansprüche.“
12. § 81a
samt Überschrift lautet:
„Proben
hinterlegten biologischen Materials
§ 81a. (1) Vor dem Tag der Veröffentlichung der
Anmeldung hat jede Person, der das Recht auf Akteneinsicht nach § 81
Abs. 3 zusteht, Anspruch auf eine Probe eines gemäß § 87a Abs. 2
Z 1 hinterlegten biologischen Materials. Vom Tag der Veröffentlichung der
Anmeldung an hat diesen Anspruch jede Person, die einen entsprechenden Antrag
stellt. Der Zugang wird vorbehaltlich Abs. 2 und 3 durch Herausgabe einer
Probe des hinterlegten biologischen Materials an den Antragsteller oder einen
unabhängigen Sachverständigen hergestellt.
(2) Die Herausgabe
erfolgt nur dann, wenn der Antragsteller sich für die Dauer der Wirkung des
Patentes oder bis die Anmeldung zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist,
verpflichtet,
1. Dritten keine Probe des hinterlegten
biologischen Materials oder eines daraus abgeleiteten Materials zugänglich zu
machen und
2. keine Probe des hinterlegten Materials oder
eines daraus abgeleiteten Materials zu anderen als zu Versuchszwecken zu
verwenden,
es sei
denn, der Anmelder oder der Inhaber des Patentes verzichtet ausdrücklich auf
eine derartige Verpflichtung.
(3) Bis zum Abschluss
der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung kann der
Anmelder beantragen, dass der im Abs. 1 bezeichnete Zugang
1. bis zur Erteilung des Patentes oder
2. im Fall der Zurückziehung oder Zurückweisung
der Anmeldung für die Dauer von zwanzig Jahren ab dem Anmeldetag
nur durch
Herausgabe einer Probe an einen unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird.
(4) Als
Sachverständiger im Sinne des Abs. 3 kann benannt werden:
1. jede natürliche Person, sofern der
Antragsteller nachweist, dass die Benennung mit Zustimmung des Anmelders
erfolgt,
2. jede natürliche Person, die vom Präsidenten des
Patentamtes als Sachverständiger anerkannt und in das beim Patentamt geführte
Verzeichnis von Sachverständigen eingetragen ist.
Mit der
Benennung ist eine Erklärung des Sachverständigen vorzulegen, in der er
gegenüber dem Anmelder die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 eingeht.“
13. § 87a
Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Betrifft eine
Erfindung biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist
und in der Anmeldung auch nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann
die Erfindung danach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die
Verwendung eines solchen Materials, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß
Abs. 1 geoffenbart, wenn
1. das biologische Material spätestens am
Anmeldetag bei einer Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages
hinterlegt worden ist,
2. die Anmeldung die einschlägigen Informationen
enthält, die dem Anmelder bezüglich der Merkmale des hinterlegten biologischen
Materials bekannt sind und
3. die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen
der Hinterlegung in der Anmeldung angegeben sind.
(3) Die in Abs. 2
Z 3 genannten Angaben können nachgereicht werden entweder
1. innerhalb von sechzehn Monaten nach dem
Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem
Prioritätstag, oder
2. bis zum Tag der Einreichung eines Antrags auf
vorzeitige Veröffentlichung der Anmeldung oder
3. innerhalb eines Monats, nachdem das Patentamt
dem Anmelder mitgeteilt hat, dass ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 81
Abs. 3 besteht,
wobei
maßgeblich ist, welche Frist zuerst abläuft.“
14. Nach § 89
wird folgender § 89a eingefügt:
„§ 89a. Die gewerbliche Anwendbarkeit einer
Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Anmeldung konkret beschrieben
werden.“
15. § 102
Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. dass das gemäß § 87a Abs. 2 Z 1
hinterlegte biologische Material nicht ständig entweder bei der ursprünglichen
Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages oder bei einer anderen
Hinterlegungsstelle, an die es nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist,
zugänglich war, es sei denn, der Patentinhaber weist nach,
a) dass er das biologische Material erneut
hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Art. 4 dieses Vertrages zu
behandeln ist, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt,
oder
b) dass er an einer solchen erneuten Hinterlegung
durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist
und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.“
16. Nach
§ 176 wird folgender § 176a angefügt:
„§ 176a. (1) Bis zum Inkrafttreten des § 101
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x (Patentrechts-
und Gebührennovelle 2004) ist
1. § 81a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x (Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle)
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Veröffentlichung die
Bekanntmachung tritt,
2. § 87a Abs. 3 Z 1 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x (Biotechnologie-Richtlinie -
Umsetzungsnovelle) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nachreichung der im
§ 87a Abs. 2 Z 3 genannten Angaben noch bis zu Fassung des
Bekanntmachungsbeschlusses erfolgen kann,
3. § 87a Abs. 3 Z 2 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x (Biotechnologie-Richtlinie -
Umsetzungsnovelle) nicht anzuwenden.
(2) Bis zum
Inkrafttreten des § 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x (Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle) ist § 48
in der vor dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes geltenden Fassung mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes „Mikroorganismus“ der
Begriff „biologisches Material“ tritt.“
17. Nach
§ 180 Abs. 10 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:
„(11) § 1
Abs. 2 bis 4, §§ 2, 3 Abs. 3, §§ 22b, 22c, 36 Abs. 2
bis 5, § 37, die Überschrift des § 38, §§ 38, 47 Abs. 1,
die Überschrift des § 81a, §§ 81a, 87a Abs. 2 und 3,
§§ 89a, 102 Abs. 2 Z 4 und § 182 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x (Biotechnologie-Richtlinie -
Umsetzungsnovelle) treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten
Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft. Zugleich treten § 36 Abs. 4
bis 7 und die Überschrift vor § 37 in der bisher geltenden Fassung sowie
§ 81a, § 87a Abs. 2 und 3 und § 102 Abs. 2 Z 4 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x (Patentrechts-
und Gebührennovelle 2004) außer Kraft.
(12) § 48
Abs. 1 Z 4 und § 48 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x (Biotechnologie-Richtlinie -
Umsetzungsnovelle) treten mit dem Inkrafttreten des § 101 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x (Patentrechts- und
Gebührennovelle 2004) in Kraft. Zugleich treten § 48 Abs. 1 Z 4
und § 48 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004) außer Kraft.“
18. Nach § 181
wird folgender § 182 angefügt:
„§ 182. Durch dieses Bundesgesetz wird die
Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer
Erfindungen, ABl. Nr. L 213 vom 30. Juli
1998 S. 13, umgesetzt.“
Artikel II
Änderung des
Patentverträge-Einführungsgesetzes
Das
Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. § 4
Abs. 1 lautet:
„(1) Die europäische
Patentanmeldung gibt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung gemäß
Art. 93 EPÜ an einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf ein
angemessenes Entgelt, der den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat. Ab
diesem Zeitpunkt besteht für die im § 22c Abs. 2 und 3 des PatG
vorgesehene Befugnis ein Anspruch auf angemessene Entschädigung. Diese
Ansprüche verjähren nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Erteilung des
Patentes. Der europäischen Anmeldung wird der Schutz nach Art. 64 EPÜ
nicht gewährt.“
2. Nach § 25
Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 4
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x
(Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des auf die
Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft. Zugleich
tritt § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004) außer Kraft.“
Artikel III
Änderung des
Gebrauchsmustergesetzes
Das
Gebrauchsmustergesetz – GMG, BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. § 2
Z 3 lautet:
„3. Pflanzen, Tiere und biologisches Material sowie
Verfahren zu deren Züchtung.“
2. Nach § 53
Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 2 Z 3
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x
(Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des auf die
Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“
Artikel IV
Änderung des
Halbleiterschutzgesetzes
Das Halbleiterschutzgesetz
– HlSchG, BGBl. Nr. 372/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. § 12
Abs. 4 lautet:
„(4) Im Übrigen gelten
die Bestimmungen der §§ 27 und 38 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.“
2. Nach § 27
Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 12
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x
(Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des auf die
Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“
Artikel V
Änderung des
Sortenschutzgesetzes 2001
Das
Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird wie folgt geändert:
1. Nach
§ 6 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:
„(6) Kann der Inhaber
eines Patentes für eine biotechnologische Erfindung diese nicht verwerten, ohne
ein mit besserem Zeitrang erteiltes Sortenschutzrecht (älteres
Sortenschutzrecht) zu verletzen, hat er Anspruch auf eine nicht ausschließliche
Lizenz an der durch dieses Sortenschutzrecht geschützten Pflanzensorte, soweit
die Erfindung einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem
wirtschaftlichen Interesse gegenüber der geschützten Pflanzensorte darstellt
und soweit diese Lizenz zur Verwertung des Patentes erforderlich ist.
(7) Wird einem
Pflanzenzüchter eine nicht ausschließliche Lizenz für ein durch ein mit
besserem Zeitrang erteiltes Patent (älteres Patent) erteilt, weil er ein
Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten kann, ohne ein älteres Patent
zu verletzen, dann hat der Inhaber des älteren Patents Anspruch auf eine nicht
ausschließliche Lizenz an dem jüngeren Sortenschutzrecht zur Verwertung der
geschützten Erfindung.
(8) Verweigert der zur
Einräumung einer Lizenz gemäß den Abs. 6 und 7 Berechtigte deren
Einräumung, obwohl sich der Lizenzwerber bemüht hat, die Zustimmung innerhalb
einer angemessenen Frist zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu
erhalten, so entscheidet darüber auf Antrag des Lizenzwerbers die Nichtigkeitsabteilung
des Patentamtes. Umfang und Dauer dieser Lizenzen werden vorwiegend für die
Versorgung des inländischen Marktes gestattet und sind auf den Zweck zu
begrenzen, der sie erforderlich gemacht hat. Für Lizenzen gemäß den Abs. 6
und 7 sind die Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.“
2. Nach § 28
Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 6
Abs. 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) tritt mit
Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in
Kraft.“