Vorblatt
Probleme:
Die Richtlinie
98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den
rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen ist umzusetzen.
Inhalt und
Ziele:
Umsetzung der
Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998
über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen durch eine Novelle
des Patentgesetzes, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, des
Gebrauchsmustergesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes und des
Sortenschutzgesetzes 2001.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Der Entwurf soll
zur Rechtssicherheit im Bereich des Patentrechts beitragen und
Unzulänglichkeiten, die sich bisher als Investitionshindernis ausgewirkt haben,
beseitigen. Dies liegt sowohl im Interesse der Beschäftigungssituation als auch
im Interesse des Wirtschaftsstandortes.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Vollziehung
des Gesetzes ist mit keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen verbunden.
Die Haushalte der
Länder und Gemeinden werden durch die im Entwurf vorgesehenen Regelungen nicht
belastet.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf dient
der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Die Richtlinie
98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über
den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (Celex Nr. 398 L
0044) (im folgenden Biotechnologie-Richtlinie) wäre bis 30. Juli 2000
umzusetzen gewesen. Die Regierungsvorlage Patentrechts- und Gebührennovelle
2000 (106 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen), die die Umsetzung
der Richtlinie vorsah, wurde in der XXI. GP nicht behandelt.
Die übrigen
Regelungen, die die seinerzeitige Regierungsvorlage vorgesehen hat, sind
Gegenstand eines gesonderten Entwurfs (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004).
Der vorliegende
Entwurf enthält nunmehr ausschließlich die Umsetzung der
Biotechnologie-Richtlinie. Es liegt bereits eine Klage der Europäischen
Kommission gegen Österreich wegen Nichtumsetzung der Richtlinie vor.
Der
Verabschiedung der Biotechnologie-Richtlinie im Jahr 1998 waren knapp
zehnjährige Beratungen in der Materie vorausgegangen. Das Europäische Parlament
hat mit großer Mehrheit für die Verabschiedung der Richtlinie votiert. Im Rat
haben nur die Niederlande gegen die Annahme der Richtlinie gestimmt; Italien
und Belgien haben sich der Stimme enthalten. Die Niederlande haben im Dezember
1998 eine Nichtigkeitsklage beim Europäischen Gerichtshof erhoben, der sich
Italien angeschlossen hat. Die Klage hatte aber keine aufschiebende Wirkung und
berührte die Verpflichtung zur rechtzeitigen Umsetzung der Richtlinie nicht.
Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. Oktober 2001 wurde die
Klage in allen Punkten verworfen.
Im Oktober 2001
hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die
Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt um eine Stellungnahme zur Frage der
innerstaatlichen Umsetzung der Biotechnologie-Richtlinie ersucht. Mit Beschluss
vom 6. März 2002 kam die Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt zum
Ergebnis, dass die innerstaatliche Umsetzung der Biotechnologie-Richtlinie in
Österreich auch aus ethischer Sicht wichtig ist.
Ziel der
Biotechnologie-Richtlinie ist es, gemeinschaftsweit harmonisierte Regelungen
für die Patentierung von Innovationen auf dem Gebiet der belebten Natur
festzuschreiben. Dadurch soll verhindert werden, dass sich Praxis und
Rechtsprechung auf diesem Gebiet innerhalb der Gemeinschaft
auseinanderentwickeln (vgl Erwägungsgründe 5 bis 7 der Biotechnologie-Richtlinie).
Vor dem Hintergrund, dass Biotechnologie und Gentechnik als
Zukunftstechnologien anzusehen sind, soll eine harmonisierte und
gemeinschaftsweite Festschreibung von Regelungen zu Patentierung derartiger
Innovationen dem Fortbestehen von Handelsschranken oder dem Entstehen neuer
Beeinträchtigungen des Funktionierens des Binnenmarktes entgegenwirken. Ziel
der Richtlinie und des vorliegenden Entwurfs ist es aber auch, eindeutige Vorschriften
zu den Patentierungsverboten im Zusammenhang mit biotechnologischen Erfindungen
in das Patentgesetz aufzunehmen.
Mit der
Richtlinie ist kein neues Patentrecht für biotechnologische Erfindungen
geschaffen worden. Der Grundsatz, dass Erfindungen auch dann patentiert werden
können, wenn sie sich auf biologisches Material beziehen, ist bereits seit
langem anerkannt. Die Biotechnologie-Richtlinie stellt in ihrem 8.
Erwägungsgrund ausdrücklich klar, dass der rechtliche Schutz biotechnologischer
Erfindungen nicht die Einführung eines besonderen Rechts erfordert, das an die
Stelle des nationalen Patentrechtes tritt, sondern dass das nationale
Patentrecht die wesentliche Grundlage für den Rechtsschutz biotechnologischer
Erfindungen ist. Die Umsetzung dient daher vor allem der Konkretisierung und
Auslegung der geltenden Bestimmungen.
Mit dem Entwurf
wird - wie seinerzeit in der Regierungsvorlage Patentrechts- und
Gebührennovelle 2000 - vorgeschlagen, die Bestimmungen der Richtlinie
weitgehend wörtlich umzusetzen. Dafür spricht, dass sämtliche Bestimmungen der
Biotechnologie-Richtlinie das Ergebnis langer und intensiver Beratungen
zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat sind. Um aber die Bedeutung
ethischer Grenzziehungen bei der Patentierung hervorzuheben, wird nunmehr der
Katalog der Patentierungsverbote unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe der
Biotechnologie-Richtlinie präziser und umfassender formuliert. Wegen ihrer
besonderen Bedeutung für die Bestimmung des ordre public in Österreich wird
auch ein ausdrücklicher Hinweis auf die tragenden Vorschriften des
Fortpflanzungsmedizingesetzes eingefügt.
Zu
berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Patentinhaber mit einem
Patent das daraus entspringende Recht erwirbt, anderen die Benutzung seiner
Erfindung für die Dauer der Patentlaufzeit zu untersagen, es entsteht durch die
Patentierung aber kein Ausübungsrecht des Patentinhabers. Ist die Verwendung
der Erfindung durch Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift verboten, darf der
Patentinhaber selbst die Erfindung nicht verwerten, solange das Verbot besteht.
Der Entwurf geht
– wie auch der Erwägungsgrund 26 der Biotechnologie-Richtlinie – davon aus,
dass im Fall der Entnahme von biologischem Material – im Regelfall im
klinischen Bereich – der Betroffene nach Inkenntnissetzung und vorher
freiwillig zugestimmt hat. Dies ist nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften sichergestellt, etwa durch Regelungen im Gesundheitsrecht
und im Strafrecht. Soweit hier in bestimmten Bereichen Vollzugsdefizite
bestehen sollten, muss ihnen ebendort entgegengetreten werden. Es handelt sich
insoweit nicht um eine Frage des Patentrechts. Auch der Europäische Gerichtshof
hat in diesem Zusammenhang betont, dass sich die Biotechnologie-Richtlinie mit
der Erteilung von Patenten befasst und deren Anwendungsbereich sich daher nicht
auf Vorgänge vor der Erteilung erstreckt.
Erwägungsgrund 27
der Biotechnologie-Richtlinie sieht vor, dass eine Patentanmeldung, die eine
Erfindung betreffend biologisches Material pflanzlichen oder tierischen
Ursprungs zum Gegenstand hat, Angaben zum geographischen Herkunftsort dieses
Materials umfassen sollte, falls dieser bekannt ist. Die
5. Vertragsstaatenkonferenz zum Übereinkommen über die biologische
Vielfalt hat im Mai 2000 zum Thema „Zugang zu genetischen Ressourcen und
gerechter Vorteilsausgleich“ eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich des
Themas mit Blick auf die Entwicklung von Internationalen Richtlinien für einen
Umgang mit genetischen Ressourcen, der den Zielen des Übereinkommens über die
biologische Vielfalt entspricht, annehmen wird. Ebenso beschäftigt sich eine
Sachverständigengruppe der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) mit
dieser Fragestellung. Die Ergebnisse dieser internationalen Verhandlungen sind
bei einer späteren Revision der Biotechnologie-Richtlinie und des Patentgesetzes
entsprechend zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung zur Umsetzung des
Erwägungsgrundes 27 zum derzeitigen Zeitpunkt besteht nicht. Hinzu kommt, dass
der Erwägungsgrund 27 selbst vorsieht, dass die Prüfung der Patentanmeldungen
und die Gültigkeit der Rechte aufgrund der erteilten Patente von der Angabe des
Herkunftsortes unberührt bleibt.
Das
Gesetzesvorhaben unterliegt gemäß Art 1 Abs. 1 der Vereinbarung über
den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, dem genannten
Konsultationsmechanismus. Die Befassung der in Art. 1 Abs. 1 der
Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus benannten Stellen ist im Rahmen
des Begutachtungsverfahrens zur Regierungsvorlage Patentrechts- und
Gebührennovelle 2000 erfolgt, ein Verlangen nach Art. 2 Abs. 1 der
Vereinbarung nach Verhandlungen im Konsultationsgremium wurde seinerzeit nicht
gestellt.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Änderung der
materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen ist mit keinen
nennenswerten finanziellen Auswirkungen verbunden.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG.
Besonderer
Teil
Artikel I
Änderung des
Patentgesetzes 1970
Zu
Art. I Z 1 (§ 1 Abs. 2 bis 4):
Die in der
Biotechnologie-Richtlinie festgelegten Grundsätze über die Patentierbarkeit
biotechnologischer Erfindungen basieren auf den geltenden Bestimmungen des
Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) und reflektieren im wesentlichen die
Praxis, die das Europäische Patentamt und seine Beschwerdekammern bei der
Auslegung des EPÜ entwickelt haben. Das österreichische Patentgesetz trägt den
Anforderungen der Biotechnologie-Richtlinie im wesentlichen insofern schon
Rechnung, als seine materiellrechtlichen Bestimmungen bereits durch die Patentrechtsnovelle
1984, BGBl. Nr. 234, und - auf Grund der Verpflichtungen des EWR-Abkommens
- mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994, BGBl. Nr. 634/1994, vollständig
an jene des EPÜ angepasst wurden. Zur Sicherstellung der richtlinienkonformen
Auslegung des Patentgesetzes sind aber einige Klarstellungen und Ergänzungen
vorzunehmen.
§ 1
Abs. 2, mit dem Art. 3 Abs. 1 der Biotechnologie-Richtlinie
umgesetzt wird, dient einer solchen Klarstellung. Erfindungen, die neu sind,
sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik
ergeben und gewerblich anwendbar sind, können auch dann patentiert werden, wenn
sie sich auf biologisches Material beziehen. Es wird dadurch keine neue
Kategorie von patentierbaren Erfindungen geschaffen, sondern lediglich der
Grundsatz bekräftigt, dass Erfindungen auf dem Gebiet der Biotechnologie
bereits nach geltendem Recht patentierbar sind. In diesem Zusammenhang wird
auch die im Art. 2 Abs. 1 lit. a der Biotechnologie-Richtlinie
festgelegte Definition des „biologischen Materials“ in das nationale Recht
übernommen.
§ 1
Abs. 2 Z 1 dient der Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 der
Biotechnologie-Richtlinie. In Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen
des Patentgesetzes und der bisherigen Praxis wird ausdrücklich klargestellt,
dass biologisches Material auch dann patentierbar sein kann, wenn es in der
Natur bereits vorkommt. Die bloße Tatsache, dass ein Stoff in der Natur
vorhanden ist, hindert noch nicht dessen Patentierung. Schon die bisherige
Auffassung geht dahin, dass derjenige, der erstmals mit technischen Mitteln
einen bisher nicht bekannten Naturstoff isoliert und der Öffentlichkeit zur
Verfügung stellt, keine bloße Entdeckung – die nicht patentierbar wäre -,
sondern eine Erfindung gemacht hat, wenn eine praktische Verwertungsmöglichkeit
für den Stoff angegeben werden kann. Selbstverständlich müssen neben der Neuheit
der Erfindung auch die weiteren allgemeinen Kriterien für die Patentierung
vorliegen, nämlich die erfinderische Tätigkeit und die gewerbliche
Anwendbarkeit. Unter diesen Voraussetzungen kann sich das Patent auch auf den
neu gefundenen Stoff beziehen, denn der Naturstoff hat in dieser Form bis dahin
nicht existiert. Dies bedeutet aber nicht, dass alle Gegenstände, in denen der
Stoff in seiner natürlichen Form enthalten ist, patentgeschützt sind.
Gemäß § 1
Abs. 3 Z 2 und 3, der Art. 5 Abs. 1 der
Biotechnologie-Richtlinie entspricht, können der menschliche Körper in allen
Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines
seiner Bestandteile keine Erfindungen darstellen. Dies gilt auch ohne diese
ausdrückliche Vorschrift: Nur Erfindungen, nicht aber bloße Entdeckungen sind
patentierbar. Die Patentierung des menschlichen Körpers würde zudem an dem
grundsätzlichen Patentierungsverbot bei Verstoß gegen die guten Sitten oder die
öffentliche Ordnung (§ 2 Abs. 1 Z 1) scheitern. Durch die
nunmehrige Fassung des Gesetzestextes wird dieser ethische Grundsatz besonders
hervorgehoben.
Im Art. 5
Abs. 2 der Biotechnologie-Richtlinie wird die Abgrenzung zwischen einer
Erfindung und einer Entdeckung bei der Patentierung von Sequenzen oder
Teilsequenzen von Genen verdeutlicht. Isolierte oder durch technische Verfahren
gewonnene Bestandteile des menschlichen Körpers, zu denen auch Sequenzen oder
Teilsequenzen von Genen gehören, können patentierbare Erfindungen darstellen.
Auf solche Weise hergestellte Bestandteile werden daher gemäß § 1
Abs. 2 Z 2 auch dann als patentierbare Erfindung angesehen, wenn sie
in ihrem Aufbau natürlich vorkommenden Bestandteilen entsprechen.
Ein einfacher
DNA-Abschnitt ohne Angabe einer Funktion enthält jedoch keine Lehre zum
technischen Handeln und stellt deshalb keine patentierbare Erfindung dar. Somit
kann eine Sequenz oder Teilsequenz eines menschlichen Gens in seiner
natürlichen Umgebung nicht Gegenstand einer Aneignung sein. Das Ergebnis von
Arbeiten an Sequenzen oder Teilsequenzen menschlicher Gene kann nur dann zur
Erteilung eines Patentes führen, wenn die Anmeldung die Beschreibung der
Sequenzierung, die zur Erfindung geführt hat und die gewerbliche Anwendung
umfasst, die das Ziel der Arbeiten ist. Dem § 89a kommt in diesem
Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu.
Die
Erteilungsvoraussetzungen müssen vom Patentprüfer in jedem Einzelfall genau
geprüft werden. Die Beschreibung der Funktion ist das wesentliche Kriterium für
den Patentprüfer, um den zum Patent angemeldeten Genabschnitt bestimmen zu
können. Daher hat eine möglichst enge und präzise Funktionszuordnung zu
erfolgen. An Hand der Funktionsbeschreibung muss der Patentprüfer das Patent
auf den Teil des angemeldeten Gens, der für die beschriebene Funktion
wesentlich ist, beschränken und die angemeldeten, aber für die Funktion nicht
benötigten Genabschnitte vom Patentschutz ausnehmen. Damit werden Überlappungen
(vgl den Erwägungsgrund 25 der Richtlinie) weitestgehend vermieden. Während
nach dem bisher geltenden Recht eher allgemeine Angaben zur gewerblichen
Verwertbarkeit, die im Laufe des Patentverfahrens ergänzt werden können,
ausreichen, schafft die Richtlinie mit dieser neuen Patentierungsvoraussetzung
der konkreten Beschreibung der gewerblichen Anwendbarkeit eine für den
Stoffschutz im Bereich von Genen wesentliche Ergänzung des geltenden Patentrechts.
Durch das
Konkretisierungsgebot – mit den erhöhten Anforderungen an eine möglichst
präzise Eingrenzung des Patentschutzes bei Anmeldungen, die Genabschnitte
betreffen, - werden im Ergebnis Fälle, in denen einem bereits patentgeschützten
Genabschnitt einer weitere patentfähige Funktion zugeordnet werden kann, für
deren Nutzung dann dem Erstanmelder eine Lizenzgebühr zu zahlen wäre, nur noch
in sehr geringem Maße auftreten.
Das allgemeine
Patentrecht, das einen Stoffschutz bereits vorsieht, soll durch die
Biotechnologie-Richtlinie nicht verändert werden. Insoweit besteht auch eine
Bindung durch das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des
geistigen Eigentums vom 15. April 1994 (WTO-TRIPS-Übereinkommen).
Der Inhaber eines
Stoffschutzpatentes kann einem Dritten die Verwertung der Erfindung nur
verbieten, wenn sie betriebsmäßig erfolgt. Dies bedeutet, dass die Forschung
mit dem patentgeschützten Stoff nicht verhindert werden kann.
Aus den genannten
Bestimmungen in ihrem Zusammenhang ergibt sich, dass das Patentrecht in Bezug
auf lebende Materie menschlichen Ursprungs so streng gefasst wird, dass der
menschliche Körper tatsächlich unverfügbar und unveräußerlich bleibt und somit
die Menschenwürde gewahrt wird. Bestandteile des menschlichen Körpers sind als
solche ebenso wenig patentierbar und ihre Entdeckung kann nicht geschützt
werden. Gegenstand einer Patentanmeldung können nur Erfindungen sein, die einen
natürlichen Bestandteil mit einem technischen Verfahren verknüpfen, durch das
dieser im Hinblick auf eine gewerbliche Anwendung isoliert oder reproduziert
werden kann.
§ 1
Abs. 3 Z 1 entspricht dem bisherigen § 1 Abs. 2 Z 1.
§ 1 Abs. 3 Z 4 bis 6 entspricht dem bisherigen § 1
Abs. 2 Z 2 bis 4.
Der bisherige
Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 4. In ihm werden lediglich
Bezugnahmen angepasst.
Zu
Art. I Z 2 (§ 2):
§ 2 Abs. 1
Z 1 lit. a bis e zählt eine Reihe von Gegenständen auf, die von der
Patentierbarkeit ausgeschlossen sind. Die Aufzählung ist demonstrativ und als
eine Konkretisierung der Begriffe „öffentliche Ordnung“ und „gute Sitten“ zu
verstehen. Die lit. a und b entsprechen wörtlich Art. 6 Abs. 2
lit. a und b der Biotechnologie-Richtlinie. In der lit. c wird
Art. 6 Abs. 2 lit. c der Biotechnologie-Richtlinie umgesetzt,
wobei aber generell die Verwendung von menschlichen Embryonen von der
Patentierung ausgeschlossen wird. In der lit. d wird eine Ausnahme
explizit angeführt, die laut Erwägungsgrund 38 der Richtlinie unter den
Tatbestand des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten
einzureihen ist. Lit. e entspricht wörtlich Art. 6 Abs. 2
lit. d der Richtlinie.
§ 2
Abs. 2 berührt nicht den schon nach der derzeitigen Rechtslage bestehenden
Patentierungsausschluss für Pflanzensorten und Tierrassen (bzw. Tierarten in
der deutschen Terminologie). § 2 Abs. 2 übernimmt die Definition des
Begriffs „Pflanzensorte“ aus Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, die nach Art. 2
Abs. 3 der Biotechnologie-Richtlinie verbindlich ist. „Pflanzensorte“ ist
demnach jede pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons
der untersten bekannten Rangstufe, die unabhängig davon, ob die Bedingungen für
die Erteilung des Sortenschutzes vollständig erfüllt sind,
- durch die sich aus einem bestimmten Genotyp
oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der
Merkmale definiert,
- zumindest durch die Ausprägung eines der
erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden und
- in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert
vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann.
In Entsprechung
des Art. 2 Abs. 2 der Biotechnologie-Richtlinie wird im Abs. 2
nunmehr näher festgelegt, wann ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und
Tieren „im wesentlichen biologisch“ ist. Es wird klargestellt, dass nur
Züchtungsverfahren, die vollständig auf natürlichen Phänomenen beruhen, von der
Patentierung ausgeschlossen sind.
In § 2
Abs. 2 wird klargestellt, dass Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder
Tiere sind, patentiert werden können, wenn die Ausführung der Erfindung
technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist.
Diese Bestimmung entspricht wörtlich Art. 4 Abs. 2 der
Biotechnologie-Richtlinie. Diese Regelung bedeutet insbesondere, dass Erfindungen,
die nur ein Gen einer Gesamtheit betreffen, die größer als eine Pflanzensorte
ist, patentiert werden können. Erfindungen betreffend gentechnische
Veränderungen mit größerem Anwendungsbereich als lediglich von Pflanzensorten
oder Tierrassen können somit patentierbar sein. Erfolgt eine Patentierung, dann
sind die erfindungswesentlichen Merkmale geschützt, nicht jedoch die gesamte
Pflanze oder das Tier. Auch hier gilt der allgemeine Grundsatz, dass durch die
Patentierung keine Eigentumsrechte an Pflanzen und Tieren begründet werden,
sondern dem Patentinhaber lediglich ein Ausschließungsrecht gegen unberechtigte
Verwendung der Erfindung durch Dritte gewährt wird.
Schon im
bisherigen § 2 Z 3 war die Patentierbarkeit von Mikroorganismen als
solchen sowie von mikrobiologischen Verfahren und von mit Hilfe dieser
Verfahren gewonnenen Erzeugnissen vorgesehen. Im nunmehrigen § 2
Abs. 2 wird entsprechend Art. 4 Abs. 3 der Biotechnologie-Richtlinie
der Grundsatz bekräftigt, dass mikrobiologische oder sonstige technische
Verfahren und die damit gewonnenen Erzeugnisse patentierbar sind, wobei die
Definition des „mikrobiologischen Verfahrens“ aus Art. 2 Abs. 1
lit. b der Biotechnologie-Richtlinie übernommen wird. Zu beachten ist
aber, dass Sachansprüche auf Pflanzensorten und Tierrassen auch dann nicht
gewährbar sind, wenn die Sorte oder Rasse mikrobiologisch erzeugt wird.
Die
Erteilungsvoraussetzungen müssen vom Patentprüfer in jedem Einzelfall genau
geprüft werden, wobei in diesem Zusammenhang den Prüfrichtlinien, die vom
Prüfer zu beachten sind, besondere Bedeutung zukommt. Vom Anmelder ist eine
klare Beschreibung der Erfindung vorzulegen, der Patentprüfer hat darauf zu
achten, dass § 91 Abs. 1 vom Anmelder sorgfältig beachtet wird,
wonach die Patentansprüche genau und in unterscheidender Weise angeben müssen,
wofür Schutz begehrt wird. Erforderlichenfalls hat der Prüfer gemäß § 99
Abs. 3 einen Sachverständigen (z.B. in Fragen betreffend den Sortenschutz
von der Agentur für Gesundheit und Ernährung bzw. betreffend das Übereinkommen
über die biologische Vielfalt vom Umweltbundesamt) beizuziehen.
Durch die
Möglichkeiten des Einspruchs und der Nichtigerklärung ist sichergestellt, dass
die Entscheidungen des Patentamtes einer ständigen Kontrolle auf Vereinbarkeit
mit den Erteilungsvoraussetzungen unterzogen werden können.
Im Abs. 3
wird – betreffend die Anwendung des Abs. 1 Z 1 lit. a bis
c ausdrücklich auf das Fortpflanzungsmedizingesetz Bezug genommen.
Grundsätzlich obliegt es der Rechtsprechung, flexibel in den jeweiligen Einzelfällen
die Erfindungen zu identifizieren, deren gewerbliche Verwertung gegen die guten
Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde. Wegen ihrer besonderen
Bedeutung für die Bestimmung des ordre public in Österreich ist ein
ausdrücklicher Hinweis auf die Vorschriften des Fortpflanzungsmedizingesetzes
aufgenommen worden.
Zu
Art. I Z 3 (§ 3 Abs. 3):
In Abs. 3
ist eine Änderung der Zitierung erforderlich, weil die die medizinischen
Verfahren betreffende Regelung nunmehr im § 2 Abs. 1 Z 2
enthalten ist.
Zu
Art. I Z 4 (§§ 22b und 22c):
Die neu
eingefügten §§ 22b und 22c regeln in ergänzender Weise den Umfang des
Schutzes für Patente, die biologisches Material betreffen.
§ 22b
Abs. 1 entspricht Art. 8 Abs. 1 der Biotechnologie-Richtlinie
und sieht vor, dass sich der Schutz eines patentierten biologischen Materials
auch auf die nächste Generation erstreckt, wenn sie durch generative oder
vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form entstanden ist, sofern
das biologische Material mit denselben Eigenschaften wie das
(Ausgangs-)Material ausgestattet ist. Da die Biotechnologie in der Lage ist,
den Erfolg bzw. die patentierten Eigenschaften über die Generationsgrenze
weiterzugeben, ist der Schutzumfang entsprechend festzulegen. Voraussetzung für
den Schutz ist, dass die patentierten Eigenschaften in der nächsten Generation
dieselben sein müssen.
§ 22b
Abs. 2 entspricht Art. 8 Abs. 2 der Biotechnologie-Richtlinie
und regelt unter Heranziehung der in den § 22 Abs. 2 und § 22b
Abs. 1 festgelegten Grundsätze den Schutzumfang für biologisches Material
betreffende Verfahrenspatente. Für alle Verfahrenspatente gilt der allgemeine
Grundsatz des § 22 Abs. 2, dass, wenn ein Patent für ein Verfahren
erteilt ist, sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar
hergestellten Erzeugnisse erstreckt. Das Einbeziehen von Erzeugnissen in den
Schutz von Verfahrenspatenten garantiert, dass der Erfinder den
wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung in vollem Umfang ausnützen kann. Erst
die Einbeziehung der Verwertungsmöglichkeit auch der mit dem geschützten
Verfahren hergestellten Erzeugnisse entspricht dem, was mit dem Patentschutz
erreicht werden soll. Betrifft das Patent daher ein Verfahren, das die
Gewinnung eines mit bestimmten Eigenschaften ausgestatteten biologischen
Materials ermöglicht, dann umfasst der Schutz das mit diesem Verfahren
unmittelbar gewonnene biologische Material und jedes mit denselben Eigenschaften
ausgestattete biologische Material, das in der im Abs. 1 genannten Form
über die Generationsgrenze gewonnen wird.
§ 22b
Abs. 3 entspricht Art. 9 der Biotechnologie-Richtlinie und stellt
eine Klarstellung im Zusammenhang mit den Ausnahmen des § 1 Abs. 3
Z 2 und 3 dar. Gemäß dieser zuletzt genannten Bestimmungen wird der
menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung
sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der
Sequenz oder Teilsequenz eines Gens nicht als eine Erfindung angesehen.
§ 22b Abs. 3 stellt klar, dass ein biotechnologisch hergestelltes,
patentiertes Erzeugnis mit dem Einbringen in den menschlichen Körper kein
„Eigentum am Menschen“ begründen kann.
§ 22c
Abs. 1 entspricht Art. 10 der Biotechnologie-Richtlinie. Der
Patentinhaber ist berechtigt, die Verwendung patentierten selbstreplizierenden
Materials unter solchen Umständen zu verbieten, die den Umständen gleichstehen,
unter denen die Verwendung nicht selbstreplizierenden Materials verboten werden
kann. Diese Regelung trägt dem Grundsatz der Erschöpfung Rechnung und stellt
klar, dass, wenn patentrechtlich geschütztes biologisches Material vom
Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung im Hoheitsgebiet des EWR in Verkehr
gebracht wurde, sich der Patentschutz nicht auf das biologische Material
erstreckt, das durch generative oder vegetative Vermehrung des patentrechtlich
geschützten biologischen Materials gewonnen wird, wenn diese Vermehrung
notwendigerweise das Ergebnis der Verwendung ist, für die das biologische
Material in Verkehr gebracht wurde. Klargestellt wird aber, dass das so
gewonnene Material nicht weitervermehrt werden darf, da dies einen
Patenteingriff darstellen würde. Diese Bestimmung legt somit in Bezug auf
patentrechtlich geschütztes biologisches Material die Grenze für die
Erschöpfung der Rechte des Patentinhabers fest.
§ 22c
Abs. 2 entspricht Art. 11 Abs. 1 der Biotechnologie-Richtlinie
und regelt das sogenannte „Landwirteprivileg“ in Bezug auf pflanzliches
Vermehrungsmaterial. Die Bestimmung sieht eine Ausnahme zu dem im § 22b
Abs. 1 festgelegten Schutzumfang eines Patentes vor, wenn
Vermehrungsmaterial, in das die geschützte Erfindung Eingang gefunden hat, vom
Patentinhaber zum landwirtschaftlichen Anbau an einen Landwirt verkauft wird.
Durch die Formulierung „oder mit dessen Zustimmung“ wird klargestellt, dass das
Inverkehrbringen nicht nur durch den Patentinhaber selbst, sondern auch durch
einen Dritten, der die Zustimmung des Patentinhabers zur Weitergabe in der
Geschäftskette hat, erfolgen kann. Das Landwirteprivileg besteht daher auch
dann, wenn das Inverkehrbringen nicht durch den Patentinhaber selbst, sondern
zB durch einen Lizenznehmer des Patentinhabers vorgenommen wird. Mit dieser
Ausnahmeregelung wird dem Landwirt gestattet, sein Erntegut für spätere
generative oder vegetative Vermehrung in seinem eigenen Betrieb zu verwenden.
Das Ausmaß und
die Modalitäten dieser Ausnahmeregelung entsprechen denjenigen des Art. 14
der Verordnung (EG) Nr. 2100/94. Dies bedeutet, dass die Weitervermehrung
nicht ohne Abgeltung erfolgt, wobei aber vom Landwirt nur die Vergütung verlangt
werden kann, die im gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht im Rahmen einer
Durchführungsbestimmung zu der Ausnahme vom gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht
festgelegt ist. Unter Heranziehung des Art. 14 Abs. 3 der genannten
Verordnung bedeutet dies insbesondere, dass die Landwirte dem Patentinhaber,
wenn kein Sortenschutzanspruch besteht, und wenn ein Sortenschutzrecht besteht,
ausschließlich dem Sortenschutzinhaber, auf Antrag relevante Informationen zu
übermitteln haben, und - sofern sie nicht zu den Kleinlandwirten zählen - zur
Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet sind, die aber deutlich
niedriger sein muss, als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von
Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird.
Für patentrechtlich
geschütztes Vermehrungsmaterial besteht daher jedenfalls eine
Vergütungspflicht, dem Landwirt steht aber das Recht zum Nachbau zu.
Der Patentinhaber
kann jedoch seine ihm aus dem Patent zustehenden Rechte gegenüber dem Landwirt
geltend machen, der die Ausnahme missbräuchlich nutzt, oder gegenüber dem
Züchter, der die Pflanzensorte, in welche die geschützte Erfindung Eingang
gefunden hat, entwickelt hat, falls dieser seinen Verpflichtungen nicht
nachkommt.
Es ist aber davon
auszugehen, dass vor dem Hintergrund des Züchterprivilegs im Sortenschutzrecht
die Züchtung von Pflanzensorten durch die Wirkung von Patenten für biologisches
Material nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
In der Praxis
könnten sich Patentschutz und Sortenschutz insoweit überlappen, als bei
geschützten Sorten patentierte Erfindungen verwendet werden – etwa um bestimmte
Resistenzen zu erzielen. So kann das Material, das in den Verkauf gelangt,
sowohl die Innovation des Patentinhabers in Form einer Resistenz als auch die
des Sortenzüchters enthalten, der die Sorte mit den übrigen Eigenschaften
gezüchtet hat.
§ 22c
Abs. 3 entspricht Art. 11 Abs. 2 der Biotechnologie-Richtlinie
und sieht das „Landwirteprivileg“ auch für Zuchtvieh und tierisches
Vermehrungsmaterial vor. Dies bedeutet, dass der Landwirt das geschützte Vieh
zu landwirtschaftlichen Zwecken verwenden darf. Diese Befugnis gilt auch für
die Überlassung des Viehs bzw. des tierischen Vermehrungsmaterials, also zB im
Rahmen von Nachbarschaftshilfe oder bei Hofteilung im Erbweg oder als Mitgift,
wesentlich ist aber, dass die Verwendung immer der Fortführung der
landwirtschaftlichen Tätigkeit dienen muss. Ausgenommen davon sind Verkäufe mit
dem Ziel oder im Rahmen einer gewerblichen Viehzucht. Der Begriff „gewerblich“
ist kein Rechtsbegriff, der sich mit den in anderen nationalen Gesetzen
verwendeten Begriffen „gewerblich“ deckt, sondern ein eigener durch die
Biotechnologie-Richtlinie geprägter Begriff. Unter den Begriff „gewerblich“
fallen nur solche Betriebe, die für eine weitere Zucht züchten. In diesem Fall
gilt der volle Schutz des Patentes.
Um keine
Ungleichbehandlung zwischen dem Landwirteprivileg für pflanzliches
Vermehrungsmaterial und jenem für tierisches Vermehrungsmaterial hervorzurufen,
wird ausdrücklich vorgesehen, dass auch im letzteren Fall eine angemessene
Entschädigung zu zahlen ist. Diese Entschädigung muss aber - wie bei den das
pflanzliche Vermehrungsmaterial betreffenden Bestimmungen - deutlich niedriger
sein als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von tierischem
Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt wird.
Bei unbefugter
Verwendung eines Patentes hat der Verletzte Anspruch auf ein angemessenes
Entgelt gemäß § 150 Abs. 1, wobei dieses Entgelt nach der Judikatur
dem Wert der Nutzung des Patentes, dh einer angemessenen Lizenzgebühr
entspricht. Durch die Verwendung des Begriffes „angemessene Entschädigung“ im
Abs. 3 ist sichergestellt, dass die Vergütung keinesfalls die Höhe eines
„angemessenen Entgelts“, dh einer Lizenzgebühr erreichen darf. In jedem Fall
wird die Höhe der Entschädigung nach den Umständen des Einzelfalls individuell
zu bemessen sein.
Im § 22c
Abs. 4 sollen die patentrechtlichen Ansprüche nach § 22b für die
Fälle eingeschränkt werden, in denen die Vermehrung im Bereich der Landwirtschaft
zufällig oder technisch nicht vermeidbar erfolgt („Auskreuzungen“). Sinngemäß
gilt dies auch für Verunreinigungen im Saatgut. Der Landwirt soll so vor
Ansprüchen auf Grund von zufälligen oder technisch nicht vermeidbaren
Verunreinigungen geschützt werden. § 22c Abs. 4 dient – ebenso wie
§ 22c Abs. 1 bis 3 – einer Beschränkung des in § 22b
festgelegten Schutzumfanges.
Zu
Art. I Z 5 (§ 36 Abs. 2 und 3):
§ 36
Abs. 2 dient der Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3
lit. b der Biotechnologie-Richtlinie. Durch diese Bestimmung wird der
Kreis der Zwangslizenzen an Patenten erweitert. Für den Bereich der Nutzung der
auf gentechnischem Wege erzielten neuen Merkmale von Pflanzensorten wird in
Form einer Zwangslizenz ein Recht zur Benützung des Patentes vorgesehen, wenn
die Pflanzensorte in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art einen
bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse
gegenüber der patentgeschützten Erfindung darstellt und wenn diese Lizenz zur
Verwertung der zu schützenden Pflanzensorte erforderlich ist. Das Vorliegen
eines „bedeutenden technischen Fortschritts“ und des „erheblichen
wirtschaftlichen Interesses“ wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des
Standes der Entwicklung der betreffenden Wirtschaftszweige zu prüfen sein.
„Sortenschutzrecht“ im Sinn dieser Bestimmung bedeutet sowohl ein
Sortenschutzrecht nach dem Sortenschutzgesetz als auch ein Sortenschutzrecht
nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen
Sortenschutz.
Art. 12
Abs. 2 der Biotechnologie-Richtlinie sieht umgekehrt auch eine
Zwangslizenz an einem Sortenschutzrecht für den Inhaber eines Patentes für eine
biotechnologische Erfindung vor. Kann der Inhaber eines Patentes für eine
biotechnologische Erfindung diese nicht verwerten, ohne ein früher erteiltes
Sortenschutzrecht zu verletzen, so kann er beantragen, dass ihm eine nicht
ausschließliche Zwangslizenz für die durch dieses Sortenschutzrecht geschützte
Pflanzensorte erteilt wird. Diese Zwangslizenz wird für die nach dem Sortenschutzgesetz
geschützten Sorten durch eine Novelle des Sortenschutzgesetzes (Art. V)
vorgesehen.
Wenn eine
Zwangslizenz an einem Sortenschutzrecht erteilt wird, dann hat der Inhaber des
Sortenschutzrechtes gemäß Art. 12 Abs. 2 der
Biotechnologie-Richtlinie zur Verwertung der geschützten Erfindung Anspruch auf
eine gegenseitige Lizenz, dh eine Lizenz am Patent, zu angemessenen Bedingungen
(sogenannte „Kreuzlizenz“). Diese Zwangslizenz am Patent wird im § 36
Abs. 3 vorgesehen.
Im Art. 12
Abs. 1 der Biotechnologie-Richtlinie ist auch eine „Kreuzlizenz“ am
Sortenschutzrecht vorgesehen. Diesbezüglich erfolgt eine Regelung im
Sortenschutzgesetz.
Zu
Art. I Z 6 (§ 36 Abs. 4 und 5, Entfall der bisherigen
Abs. 4 bis 7 des § 36):
Die bisher im
Abs. 2 und 3 des § 36 vorgesehenen Zwangslizenzen an einem Patent
(Zwangslizenz wegen Nichtausübung, Zwangslizenz im öffentlichen Interesse)
werden nunmehr in den Abs. 4 und 5 geregelt. Die sonstigen Bedingungen und
Verfahrensvorschriften zur Erlangung einer Zwangslizenz, die bisher in den
Abs. 4 bis 7 des § 36 geregelt waren, werden im § 37 geregelt.
Zu
Art. I Z 7 (Entfall der Überschrift des § 37, § 37)
Die bisher in den
Abs. 4 bis 7 des § 36 geregelten sonstigen Bedingungen und
Verfahrensvorschriften zur Erlangung einer Zwangslizenz werden nunmehr im
§ 37 geregelt. Die im bisherigen § 37 enthaltenen Bestimmungen
betreffend die Übertragung von Lizenzen werden in den § 38 aufgenommen.
Die bisherige Überschrift des § 37 „Lizenzübertragung“ entfällt daher.
Inhaltlich
erfolgt keine Änderung der Bestimmungen. Die im Art. 12 der
Biotechnologie-Richtlinie festgelegten Bedingungen, wie insbesondere das
Erfordernis des Bemühens um eine vertragliche Lizenz und der Anspruch auf eine
angemessene Vergütung im Fall der Zwangslizenzerteilung gelten bereits für die
derzeit im Patentgesetz vorgesehenen Zwangslizenzen, sodass keine Anpassung
erforderlich ist.
Die Zuständigkeit
zur Zwangslizenzerteilung an Patenten liegt beim Patentamt. Es entscheidet auf
Antrag des Lizenzwerbers in dem für die Anfechtung von Patenten vorgesehenen
Verfahren künftig auch über die neu in den § 36 Abs. 2 und 3
aufgenommenen Tatbestände. Im Hinblick auf die starke Konnexität zwischen
Patent und Sorte bei der Beurteilung der Abhängigkeit wird für diese Verfahren
eine besondere Zusammensetzung der Senate vorgesehen.
Zu
Art. I Z 8 (§ 38 samt Überschrift):
Die Bestimmungen
betreffend die Übertragung von Lizenzen, die bisher im § 37 enthalten
waren, sind nun im § 38 geregelt. Die Zitierungen werden entsprechend
angepasst und eine Überschrift wird vorgesehen.
Zu
Art. I Z 9 (§ 47 Abs. 1):
Im Hinblick auf
die Änderung des § 36 Abs. 2 in § 36 Abs. 4 wird in dieser
Bestimmung die Bezugnahme entsprechend angepasst.
Zu
Art. I Z 10 (§ 48 Abs. 1 Z 4):
Der nicht mehr
der technischen Entwicklung entsprechende Begriff „Mikroorganismus“ wird in
Übereinstimmung mit der Terminologie der Biotechnologie-Richtlinie durch den
Begriff „biologisches Material“ ersetzt. Die Definition dieses Begriffes findet
sich im § 1 Abs. 2. Eine inhaltliche Änderung der Bestimmung ist
nicht erforderlich, da sie den Vorgaben des Art. 13 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 der Biotechnologie-Richtlinie entspricht.
Zu
Art. I Z 11 (§ 48 Abs. 3):
Zur Änderung der
Terminologie „Mikroorganismus“ in „biologisches Material“ wird auf die EB zu
Z 10 (§ 48 Abs. 1 Z 4) verwiesen.
Zu
Art. I Z 12 (§ 81a samt Überschrift):
Zur Änderung der
Terminologie „Mikroorganismus“ in „biologisches Material“ wird auf die EB zu
Z 10 (§ 48 Abs. 1 Z 4) verwiesen.
§ 81a hat
schon bisher die Frage geregelt, wer Anspruch auf eine Probe hat. Die
Biotechnologie-Richtlinie (Art. 13) enthält diesbezüglich sehr
detaillierte Angaben, die den diesbezüglichen Regelungen des EPÜ entsprechen,
und bereits mit der Patentrechts- und Gebührennovelle 2004 angepasst werden.
Zu
Art. I Z 13 (§ 87a Abs. 2 und 3):
Zur Änderung der
Terminologie „Mikroorganismus“ in „biologisches Material“ wird auf die EB zu
Z 10 (§ 48 Abs. 1 Z 4) verwiesen.
Zu
Art. I Z 14 (§ 89a):
In dieser
Bestimmung wird Art. 5 Abs. 3 der Biotechnologie-Richtlinie
umgesetzt.
Zu
Art. I Z 15 (§ 102 Abs. 2 Z 4):):
Zur Änderung der
Terminologie „Mikroorganismus“ in „biologisches Material“ wird auf die EB zu
Z 10 (§ 48 Abs. 1 Z 4) verwiesen.
Zu
Art. I Z 16 (§ 176a):
Im Hinblick
darauf, dass mit dieser Novelle einige Bestimmungen in Kraft treten, die
inhaltlich auf Sachverhalte abstellen, die erst mit dem Inkrafttreten der
Patentrechts- und Gebührennovelle 2004 in Kraft treten (insbesondere
Veröffentlichung der Anmeldung) sind Übergangsbestimmungen vorzusehen, die nur
für die Phase zwischen den beiden Inkrafttretensterminen maßgeblich sind.
Zu
Art. I Z 17 (§ 180 Abs. 11 und 12):
Diese Regelungen
enthalten die Inkrafttretensbestimmungen und legen ausdrücklich klar, welche
Bestimmungen in der Fassung der Patentrechts und- Gebührennnovelle 2004
aufgehoben werden.
Zu
Art. I Z 18 (§ 182):
Aus § 182
geht hervor, welche Richtlinie durch dieses Gesetz umgesetzt wird.
Artikel II
Änderung des
Patentverträge-Einführungsgesetzes
Zu
Art. II Z 1 (§ 4 Abs. 1):
Der nach
§ 22c Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes berechtigte Landwirt hat dem
Patentanmelder für die ab der Veröffentlichung der Anmeldung im Rahmen der
zitierten Bestimmungen erfolgte Benützung nur eine angemessene Entschädigung zu
zahlen. Eine solche Entschädigung ist stets geringer als eine angemessene
Lizenzgebühr. Auf die EB zu Art. I Z 4 (§ 22c Abs. 2 und 3)
wird verwiesen.
Zu
Art. II Z 2 (§ 25 Abs. 8):
Diese Bestimmung
enthält die Inkrafttretensregelung.
Artikel III
Änderung des
Gebrauchsmustergesetzes
Zu
Art. III Z 1 (§ 2 Z 3):
Schon nach der
bisherigen Rechtslage waren Pflanzensorten und Tierarten (Tierrassen)
einschließlich Mikroorganismen sowie im wesentlichen biologische Verfahren zu
deren Züchtung vom Gebrauchsmusterschutz, einem inhaltlich ungeprüften
Schutzrecht, ausgeschlossen. Die Komplexität und weitreichenden Auswirkungen
biotechnologischer Erfindungen machen es aus Gründen der Rechtssicherheit
erforderlich, in diesem Bereich der Innovationen die Gewährung ungeprüfter
Schutzrechte weitgehend zu vermeiden. Der Entwurf sieht daher für Pflanzen,
Tiere und biologisches Material sowie diesbezügliche Züchtungsverfahren keinen
Gebrauchsmusterschutz vor. Eine gesonderte Erwähnung der Pflanzensorten und
Tierarten (Tierrassen) im Gesetzestext ist insofern entbehrlich, als sie unter
die Oberbegriffe Pflanzen und Tiere einzureihen sind und somit schon aus diesem
Grund nach wie vor nicht schutzfähig sind.
Zu
Art. III Z 2 (§ 53 Abs. 7):
Diese Bestimmung
enthält die Inkrafttretensregelung.
Artikel IV
Änderung des
Halbleiterschutzgesetzes
Zu
Art. IV Z 1 (§ 12 Abs. 4):
Die Übertragung
einer Lizenz am Patent wird nunmehr im § 38 des Patentgesetzes geregelt. Die Bezugnahme ist daher entsprechend
richtig zu stellen.
Zu
Art. IV Z 2 (§ 27 Abs. 5):
Diese Bestimmung
enthält die Inkrafttretensregelung.
Artikel V
Änderung des
Sortenschutzgesetzes 2001
Zu
Art. V Z 1 (§ 6 Abs. 6 bis 8):
Abs. 6 dient
der Umsetzung des Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b der
Biotechnologie-Richtlinie und Abs. 7 der Umsetzung des Art. 12 Abs. 1
der Biotechnologie-Richtlinie. Durch diese Bestimmung wird der Kreis der
Zwangslizenzen an Sortenschutzrechten erweitert. Auf die EB zu Art. I
Z 5 (§ 36 Abs. 2 und 3) wird verwiesen.
Die im
Art. 12 der Biotechnologie-Richtlinie festgelegten Bedingungen für
Lizenzen gemäß den Abs. 6 und 7, wie insbesondere das Erfordernis des
Bemühens um eine vertragliche Lizenz und der Anspruch auf eine angemessene
Vergütung im Fall der Zwangslizenzerteilung werden im Abs. 8 geregelt.
Durch das Kriterium „vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes“
ist auch ein „öffentliches Interesse“ Voraussetzung für die Erteilung der
Zwangslizenz.
Die
Zwangslizenzerteilung erfolgt gemäß § 20 Abs. 1 durch die
Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und in zweiter Instanz durch den Obersten
Patent- und Markensenat unter Beteiligung von fachtechnischen und
rechtskundigen Mitgliedern, die auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Umwelt ernannt worden sind.
Zu
Art. V Z 2 (§ 28 Abs. 4):
Diese Bestimmung
enthält die Inkrafttretensregelung.
Textgegenüberstellung (auf
Basis der Patentrechts- und Gebührennovelle 2004) |
|
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung: |
Patentgesetz |
|
§ 1. (1)... |
§ 1. (1)... |
|
(2) Erfindungen, die die
Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, können auch dann patentiert werden,
wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses
enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt,
bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben, wobei biologisches Material
ein Material ist, das genetische Informationen enthält und sich selbst
reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann. Zu
diesen patentierbaren Erfindungen zählen auch |
|
1. biologisches Material, das mit Hilfe eines
technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder
hergestellt wird, auch wenn es in der Natur schon vorhanden war; |
|
2. ein isolierter Bestandteil des menschlichen
Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener
Bestandteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, selbst
wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils
identisch ist. |
(2) Als Erfindungen werden
insbesondere nicht angesehen: |
(3) Als Erfindungen werden
insbesondere nicht angesehen: |
1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien
und mathematische Methoden; |
1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche
Theorien und mathematische Methoden; |
|
2. der menschliche Körper in den einzelnen
Phasen seiner Entstehung und Entwicklung; |
|
3. die bloße Entdeckung eines Bestandteils des
menschlichen Körpers, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens; |
2. ästhetische Formschöpfungen; |
4. ästhetische Formschöpfungen; |
3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche
Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme
für Datenverarbeitungsanlagen; |
5. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche
Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme
für Datenverarbeitungsanlagen; |
4. die Wiedergabe von Informationen. |
6. die Wiedergabe von Informationen. |
(3) Abs. 2 steht der Patentierung
der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur entgegen, soweit für sie
als solche Schutz begehrt wird. |
(4) Abs. 3 steht der Patentierung
der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur entgegen, soweit für sie
als solche Schutz begehrt wird. |
§ 2. Patente werden nicht erteilt |
§ 2. (1) Patente werden nicht erteilt für: |
1. für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder
Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen
würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß
die Verwertung der Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten ist; |
1. Erfindungen, deren Verwertung gegen die
öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher
Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Verwertung der
Erfindung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verboten ist; als nicht
patentierbar gelten in diesem Sinne unter anderem: |
|
a) Verfahren zum Klonen von menschlichen
Lebewesen; |
|
b) Verfahren zur Veränderung der genetischen
Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens; |
|
c) die Verwendung von menschlichen Embryonen; |
|
d) die Herstellung und Verwertung von hybriden
Lebewesen, die aus Keimzellen, totipotenten Zellen oder Zellkernen von
Menschen und Tieren entstehen; |
|
e) Verfahren zur Veränderung der genetischen
Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne
wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu
verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere; |
2. für Verfahren zur chirurgischen oder
therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren,
die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden; dies gilt
nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung
in einem dieser Verfahren; |
2. Verfahren zur chirurgischen oder
therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren,
die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden; dies gilt
nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung
in einem dieser Verfahren. |
3. für Pflanzensorten oder Tierarten
(Tierrassen) sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von
Pflanzen oder Tieren; diese Ausnahmen sind auf Mikroorganismen als solche
sowie auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren
gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden. |
(2) Patente werden nicht erteilt für
Pflanzensorten oder Tierrassen sowie für im wesentlichen biologische
Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Der Begriff der
Pflanzensorte wird durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94
über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl. Nr. L 227 vom
1. September 1994 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 2506/95, ABl. Nr. L 258 vom 28. Oktober
1995 S. 3, definiert. Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder
Tieren ist im wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen
Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht. Erfindungen, deren Gegenstand
Pflanzen oder Tiere sind, können patentiert werden, wenn die Ausführung der
Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse
beschränkt ist. Satz 1 Teil 2, wonach Patente nicht für im wesentlichen
biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren erteilt werden,
berührt nicht die Patentierbarkeit von Erfindungen, die ein mikrobiologisches
oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren
gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben, wobei ein mikrobiologisches Verfahren
jedes Verfahren ist, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein
Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches
Material hervorgebracht wird. |
|
(3) Bei der Anwendung des Abs. 1
Z 1 lit. a bis c sind die entsprechenden Vorschriften des
Fortpflanzungsmedizingesetzes, BGBl. Nr. 257/1992, in der zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes gültigen Fassung zu beachten. |
§ 3. (1) - (2)... |
§ 3. (1) - (2)... |
(3) Die Patentierbarkeit von Stoffen
oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die
Abs. 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem
Verfahren nach § 2 Z 2 bestimmt sind und ihre Anwendung in einem
dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. |
(3) Die Patentierbarkeit von Stoffen
oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die
Abs. 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem
Verfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 bestimmt sind und ihre Anwendung
in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. |
|
§ 22b. (1) Der Schutz eines Patentes für
biologisches Material, das aufgrund der Erfindung mit bestimmten
Eigenschaften ausgestattet ist, umfasst jedes biologische Material, das aus
diesem biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung in
gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und mit denselben Eigenschaften
ausgestattet ist. |
|
(2) Der Schutz eines Patentes für ein
Verfahren, das die Gewinnung eines aufgrund der Erfindung mit bestimmten
Eigenschaften ausgestatteten biologischen Materials ermöglicht, umfasst das
mit diesem Verfahren unmittelbar gewonnene biologische Material und jedes
andere mit denselben Eigenschaften ausgestattete biologische Material, das
durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender
Form aus dem unmittelbar gewonnenen biologischen Material gewonnen wird. |
|
(3) Der Schutz, der durch ein Patent
für ein Erzeugnis erteilt wird, das aus einer genetischen Information besteht
oder sie enthält, erstreckt sich vorbehaltlich § 1 Abs. 3 Z 2
und 3 auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis Eingang findet und in dem
die genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt. |
|
§ 22c. (1) Der im § 22b vorgesehene Schutz
erstreckt sich nicht auf das biologische Material, das durch generative oder
vegetative Vermehrung von biologischem Material gewonnen wird, das im
Europäischen Wirtschaftsraum vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in
Verkehr gebracht wurde, wenn die generative oder vegetative Vermehrung
notwendigerweise das Ergebnis der Verwendung ist, für die das biologische
Material in Verkehr gebracht wurde, vorausgesetzt, dass das so gewonnene
Material anschließend nicht für andere generative oder vegetative Vermehrung
verwendet wird. |
|
(2) Abweichend von § 22b
beinhaltet der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von pflanzlichem
Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung an
einen Landwirt zum landwirtschaftlichen Anbau dessen Befugnis, sein Erntegut
für die generative oder vegetative Vermehrung durch ihn selbst im eigenen Betrieb
zu verwenden, wobei Ausmaß und Modalitäten dieser Ausnahmeregelung denjenigen
des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 entsprechen. |
|
(3) Abweichend von § 22b
beinhaltet der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von Zuchtvieh oder
von tierischem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen
Zustimmung an einen Landwirt dessen Befugnis, das geschützte Vieh zu
landwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden. Diese Befugnis erstreckt sich auch
auf die Überlassung des Viehs oder anderen tierischen Vermehrungsmaterials
zur Fortführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit, jedoch nicht auf den
Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen einer gewerblichen Viehzucht. Für diese
Befugnis ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen. |
|
(4) § 22b gilt nicht für
biologisches Material, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig oder
technisch nicht vermeidbar gewonnen wurde. Daher kann ein Landwirt nicht in
Anspruch genommen werden, wenn er nicht diesem Patentschutz unterliegendes
Saat- oder Pflanzgut angebaut hat. |
§ 36. (1)... |
§ 36. (1)... |
|
(2) Kann ein Pflanzenzüchter ein
Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten, ohne eine mit besserem
Zeitrang patentierte Erfindung (älteres Patent) zu verletzen, hat er Anspruch
auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem Patent, soweit die Pflanzensorte
einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen
Interesse gegenüber der patentgeschützten Erfindung darstellt und soweit
diese Lizenz zur Verwertung der zu schützenden Pflanzensorte erforderlich
ist. |
|
(3) Wird dem Inhaber eines Patentes
für eine biotechnologische Erfindung eine nicht ausschließliche Lizenz für
eine durch ein mit besserem Zeitrang erteiltes Sortenschutzrecht (älteres
Sortenschutzrecht) geschützte Pflanzensorte erteilt, weil er die biotechnologische
Erfindung nicht verwerten kann, ohne ein älteres Sortenschutzrecht zu
verletzen, dann hat der Inhaber des älteren Sortenschutzrechtes Anspruch auf
eine nicht ausschließliche Lizenz an dem jüngeren Patent zur Verwertung der
geschützten Erfindung. |
(2) Wird eine patentierte Erfindung im
Inland nicht in angemessenem Umfang ausgeübt, wobei die Ausübung auch durch
Import erfolgen kann, und hat der Patentinhaber nicht alles zu einer solchen
Ausübung Erforderliche unternommen, so hat jedermann für seinen Betrieb
Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem Patent, es sei denn,
der Patentinhaber weist nach, daß die Ausübung der Erfindung im Inland wegen
der der Ausübung entgegenstehenden Schwierigkeiten nicht oder nicht in
größerem Umfang zumutbar ist, als dies geschehen ist. |
(4) Wird eine patentierte Erfindung im
Inland nicht in angemessenem Umfang ausgeübt, wobei die Ausübung auch durch
Import erfolgen kann, und hat der Patentinhaber nicht alles zu einer solchen
Ausübung Erforderliche unternommen, so hat jedermann für seinen Betrieb
Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem Patent, es sei denn,
der Patentinhaber weist nach, daß die Ausübung der Erfindung im Inland wegen
der der Ausübung entgegenstehenden Schwierigkeiten nicht oder nicht in
größerem Umfang zumutbar ist, als dies geschehen ist. |
(3) Ist die Erteilung einer Lizenz an
einer patentierten Erfindung im öffentlichen Interesse geboten, hat jedermann
für seinen Betrieb Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an der
Erfindung. Der diesbezügliche Anspruch der Bundesverwaltung ist hingegen an
keinen Betrieb gebunden. |
(5) Ist die Erteilung einer Lizenz an
einer patentierten Erfindung im öffentlichen Interesse geboten, hat jedermann
für seinen Betrieb Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an der
Erfindung. Der diesbezügliche Anspruch der Bundesverwaltung ist hingegen an
keinen Betrieb gebunden. |
(4) Verweigert der zur Einräumung
einer Lizenz gemäß Abs. 1 bis 3 Berechtigte deren Einräumung, obwohl
sich der Lizenzwerber bemüht hat, die Zustimmung innerhalb einer angemessenen
Frist zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, so
entscheidet auf Antrag des Lizenzwerbers das Patentamt in dem für die
Anfechtung von Patenten vorgeschriebenen Verfahren. Im Fall der
Lizenzeinräumung ist eine angemessene Vergütung zu bestimmen, wobei der
wirtschaftliche Wert der Lizenz in Betracht zu ziehen ist. Die gegebenenfalls
erforderliche Sicherstellung sowie die sonstigen Bedingungen der Benützung
sind unter Berücksichtigung der Natur der Erfindung und der Umstände des
Falles festzusetzen. Umfang und Dauer der Lizenz gemäß Abs. 1 bis 3
werden vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes gestattet und
sind auf den Zweck zu begrenzen, der sie erforderlich gemacht hat. Im Falle
der Halbleitertechnik kann die Lizenz nur für den öffentlichen, nicht
gewerblichen Gebrauch oder um eine in einem Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige Praxis abzustellen,
eingeräumt werden. |
|
(5) Die Einräumung einer Lizenz gemäß
Abs. 2 kann erst vier Jahre nach der Anmeldung oder drei Jahre nach der
Kundmachung der Erteilung des Patentes, an dem die Lizenz begehrt wird,
beantragt werden; maßgebend ist diejenige Frist, die zuletzt abläuft. |
|
(6) Vom Erfordernis der Einholung der
Zustimmung des zur Einräumung einer Lizenz Berechtigten kann im Fall des
Abs. 3 bei Vorliegen eines nationalen Notstandes oder sonstiger Umstände
von äußerster Dringlichkeit abgesehen werden. In diesem Fall ist durch
Zwischenentscheidung eine vorläufige Bewilligung zur Benützung der Erfindung
zu erteilen. |
|
(7) Eine gemäß Abs. 4 eingeräumte
Lizenz ist vorbehaltlich eines angemessenen Schutzes der berechtigten
Interessen der ermächtigten Personen auf Antrag aufzuheben, wenn und sofern
die Umstände, die zu ihr geführt haben, zu bestehen aufhören und
wahrscheinlich nicht mehr eintreten. Das Patentamt entscheidet über diesen
Antrag in dem für die Anfechtung von Patenten vorgeschriebenen Verfahren. |
|
Lizenzübertragung |
|
§ 37. Die Lizenzen gemäß §§ 35 und 36
Abs. 2 und 3 sowie am jüngeren Patent gemäß § 36 Abs. 1 können
ohne Zustimmung des Patentinhabers unter Lebenden nur gemeinsam mit dem lizenzberechtigten
Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs übertragen werden und gehen
von Todes wegen nur dann auf die Rechtsnachfolger über, wenn von diesen der
lizenzberechtigte Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs fortgeführt
wird. Eine gemäß § 36 Abs. 1 am älteren Patent eingeräumte Lizenz
ist nicht übertragbar, es sei denn zusammen mit der Übertragung des jüngeren
Patentes. |
§ 37. (1) Verweigert der zur Einräumung einer
Lizenz gemäß § 36 Berechtigte deren Einräumung, obwohl sich der
Lizenzwerber bemüht hat, die Zustimmung innerhalb einer angemessenen Frist zu
angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, so entscheidet auf
Antrag des Lizenzwerbers das Patentamt in dem für die Anfechtung von Patenten
vorgeschriebenen Verfahren. Im Fall der Lizenzeinräumung ist eine angemessene
Vergütung zu bestimmen, wobei der wirtschaftliche Wert der Lizenz in Betracht
zu ziehen ist. Die gegebenenfalls erforderliche Sicherstellung sowie die
sonstigen Bedingungen der Benützung sind unter Berücksichtigung der Natur der
Erfindung und der Umstände des Falles festzusetzen. Umfang und Dauer der
Lizenz gemäß § 36 werden vorwiegend für die Versorgung des inländischen
Marktes gestattet und sind auf den Zweck zu begrenzen, der sie erforderlich
gemacht hat. Im Falle der Halbleitertechnik kann die Lizenz nur für den
öffentlichen, nicht gewerblichen Gebrauch oder um eine in einem Gerichts-
oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige Praxis
abzustellen, eingeräumt werden. |
|
(2) Die Einräumung einer Lizenz gemäß
§ 36 Abs. 4 kann erst vier Jahre nach der Anmeldung oder drei Jahre
nach der Kundmachung der Erteilung des Patentes, an dem die Lizenz begehrt
wird, beantragt werden; maßgebend ist diejenige Frist, die zuletzt abläuft. |
|
(3) Vom Erfordernis der Einholung der
Zustimmung des zur Einräumung einer Lizenz Berechtigten kann im Fall des
§ 36 Abs. 5 bei Vorliegen eines nationalen Notstandes oder
sonstiger Umstände von äußerster Dringlichkeit abgesehen werden. In diesem
Fall ist durch Zwischenentscheidung eine vorläufige Bewilligung zur Benützung
der Erfindung zu erteilen. |
|
(4) Eine gemäß Abs. 1 eingeräumte
Lizenz ist vorbehaltlich eines angemessenen Schutzes der berechtigten
Interessen der ermächtigten Personen auf Antrag aufzuheben, wenn und sofern
die Umstände, die zu ihr geführt haben, zu bestehen aufhören und
wahrscheinlich nicht wieder eintreten. Das Patentamt entscheidet über diesen
Antrag in dem für die Anfechtung von Patenten vorgeschriebenen Verfahren. |
|
(5) Bei Verfahren über die Einräumung
oder Aufhebung von Lizenzen gemäß § 36 Abs. 2 und 3 hat jedem Senat
der Nichtigkeitsabteilung ein fachtechnisches und jedem Senat des Obersten
Patent- und Markensenates ein rechtskundiges und ein fachtechnisches Mitglied
anzugehören, die gemäß § 20 Abs. 3 des Sortenschutzgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 109, auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannt worden sind. |
|
Lizenzübertragung |
|
§ 38. Lizenzen gemäß den §§ 35 und 36
Abs. 2 bis 5 sowie am jüngeren Patent gemäß § 36 Abs. 1 können
ohne Zustimmung des Patentinhabers unter Lebenden nur gemeinsam mit dem
lizenzberechtigten Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs
übertragen werden und gehen von Todes wegen nur dann auf die Rechtsnachfolger
über, wenn von diesen der lizenzberechtigte Teil des Unternehmens oder des
Geschäftsbetriebs fortgeführt wird. Eine gemäß § 36 Abs. 1 am
älteren Patent eingeräumte Lizenz ist nicht übertragbar, es sei denn zusammen
mit der Übertragung des jüngeren Patentes. |
§ 47. (1) Das Patent kann ganz oder teilweise
zurückgenommen werden, wenn die Einräumung von Zwangslizenzen (§ 36
Abs. 2) nicht genügt hat, um die Ausübung der Erfindung im Inland im
angemessenen Umfang zu sichern. Die Rücknahme wird mit Rechtskraft der
Entscheidung wirksam. |
§ 47. (1) Das Patent kann ganz oder teilweise zurückgenommen
werden, wenn die Einräumung von Zwangslizenzen (§ 36 Abs. 4) nicht
genügt hat, um die Ausübung der Erfindung im Inland in angemessenem Umfang zu
sichern. Die Rücknahme wird mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam. |
(2)... |
(2)... |
§ 48. (1)... |
§ 48. (1)... |
1 . –3.... |
1 . – 3.... |
4. der gemäß § 87a Abs. 2 Z 1
hinterlegte Mikroorganismus nicht ständig entweder bei der ursprünglichen Hinterlegungsstelle im
Sinne des Budapester Vertrages über die internationale Anerkennung der
Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom
28. April 1977, BGBl. Nr. 104/1984, (Budapester Vertrag) oder bei
einer anderen Hinterlegungsstelle, an das es nach diesem Vertrag
weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Patentinhaber
weist nach, |
4 .das
gemäß § 87a Abs. 2 Z 1 hinterlegte biologische Material nicht
ständig entweder bei der ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des
Budapester Vertrages über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom
28. April 1977, BGBl. Nr. 104/1984, (Budapester Vertrag)
oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an das es nach diesem Vertrag
weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Patentinhaber
weist nach, |
a) dass er den Mikroorganismus erneut hinterlegt
hat und die Hinterlegung gemäß Art. 4 dieses Vertrages zu behandeln ist,
als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder |
a) dass er das biologische Material erneut
hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Art. 4 dieses Vertrages zu
behandeln ist, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt,
oder |
b) dass er an einer solchen erneuten
Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des
Hindernisses nachgeholt hat.“ |
b) dass er an einer solchen erneuten
Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des
Hindernisses nachgeholt hat. |
(2)... |
(2)... |
(3) Die rechtskräftige Nichtigerklärung
wirkt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 auf den Anmeldetag, im
Fall des Abs. 1 Z 4 auf den Tag zurück, an dem die
Hinterlegungsstelle erstmals festgestellt hat, dass sie nicht in der Lage
ist, Proben des Mikroorganismus abzugeben. Wenn der Gegenstand des Patentes
nach § 3 Abs. 2 nicht patentierbar war, bleiben jedoch von dieser
Rückwirkung die vom späteren Anmelder rechtmäßig bestellten und von Dritten
redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Patentregister
eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen
sind (§ 45), unberührt, dies unbeschadet der hieraus gegen den späteren
Anmelder entspringenden Ersatzansprüche. |
(3) Die rechtskräftige
Nichtigerklärung wirkt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 auf den
Anmeldetag, im Fall des Abs. 1 Z 4 auf den Tag zurück, an dem die
Hinterlegungsstelle erstmals festgestellt hat, dass sie nicht in der Lage
ist, Proben des biologischen Materials abzugeben. Wenn der Gegenstand des
Patentes nach § 3 Abs. 2 nicht patentierbar war, bleiben jedoch von
dieser Rückwirkung die vom späteren Anmelder rechtmäßig bestellten und von
Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im
Patentregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete
Streitanmerkung betroffen sind (§ 45), unberührt, dies unbeschadet der
hieraus gegen den späteren Anmelder entspringenden Ersatzansprüche. |
Proben
hinterlegter Mikroorganismen |
Proben
hinterlegten biologischen Materials |
§ 81a. (1) Vor dem Tag der Veröffentlichung der
Anmeldung hat jede Person, der das Recht auf Akteneinsicht nach § 81
Abs. 3 zusteht, Anspruch auf eine Probe eines gemäß § 87a
Abs. 2 Z 1 hinterlegten Mikroorganismus. Vom Tag der
Veröffentlichung der Anmeldung an hat diesen Anspruch jede Person, die einen
entsprechenden Antrag stellt. Der Zugang wird vorbehaltlich Abs. 2 und 3
durch Herausgabe einer Probe des hinterlegten Mikroorganismus an den
Antragsteller oder einen unabhängigen Sachverständigen hergestellt. |
§ 81a. (1) Vor dem Tag der Veröffentlichung der
Anmeldung hat jede Person, der das Recht auf Akteneinsicht nach § 81
Abs. 3 zusteht, Anspruch auf eine Probe eines gemäß § 87a
Abs. 2 Z 1 hinterlegten biologischen Materials. Vom Tag der
Veröffentlichung der Anmeldung an hat diesen Anspruch jede Person, die einen
entsprechenden Antrag stellt. Der Zugang wird vorbehaltlich Abs. 2 und 3
durch Herausgabe einer Probe des hinterlegten biologischen Materials an den
Antragsteller oder einen unabhängigen Sachverständigen hergestellt. |
(2) Die Herausgabe erfolgt nur dann,
wenn der Antragsteller sich für die Dauer der Wirkung des Patentes oder bis
die Anmeldung zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist, verpflichtet, |
(2) Die Herausgabe erfolgt nur dann,
wenn der Antragsteller sich für die Dauer der Wirkung des Patentes oder bis
die Anmeldung zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist, verpflichtet, |
1. Dritten keine Probe des hinterlegten
Mikroorganismus oder eines daraus abgeleiteten Materials zugänglich zu machen
und |
1. Dritten keine Probe des hinterlegten
biologischen Materials oder eines daraus abgeleiteten Materials zugänglich zu
machen und |
2. keine Probe des hinterlegten Mikroorganismus
oder eines daraus abgeleiteten Materials zu anderen als zu Versuchszwecken zu
verwenden, |
2. keine Probe des hinterlegten Materials oder
eines daraus abgeleiteten Materials zu anderen als zu Versuchszwecken zu
verwenden, |
es sei
denn, der Anmelder oder der Inhaber des Patentes verzichtet ausdrücklich auf
eine derartige Verpflichtung. |
es sei
denn, der Anmelder oder der Inhaber des Patentes verzichtet ausdrücklich auf
eine derartige Verpflichtung. |
(3) Bis zum Abschluss der technischen
Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung kann der Anmelder
beantragen, dass der im Abs. 1
bezeichnete Zugang |
(3) Bis zum Abschluss der technischen
Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung kann der Anmelder
beantragen, dass der im Abs. 1 bezeichnete Zugang |
1. bis zur Erteilung des Patentes oder |
1. bis zur Erteilung des Patentes oder |
2. im Fall der Zurückziehung oder Zurückweisung
der Anmeldung für die Dauer von zwanzig Jahren ab dem Anmeldetag |
2. im Fall der Zurückziehung oder Zurückweisung
der Anmeldung für die Dauer von zwanzig Jahren ab dem Anmeldetag |
nur
durch Herausgabe einer Probe an einen unabhängigen Sachverständigen
hergestellt wird. |
nur
durch Herausgabe einer Probe an einen unabhängigen Sachverständigen
hergestellt wird. |
(4) Als Sachverständiger im Sinne des
Abs. 3 kann benannt werden: |
(4) Als Sachverständiger im Sinne des
Abs. 3 kann benannt werden: |
1. jede natürliche Person, sofern der
Antragsteller nachweist, dass die Benennung mit Zustimmung des Anmelders
erfolgt, |
1. jede natürliche Person, sofern der
Antragsteller nachweist, dass die Benennung mit Zustimmung des Anmelders erfolgt, |
2. jede natürliche Person, die vom Präsidenten
des Patentamtes als Sachverständiger anerkannt und in das beim Patentamt
geführte Verzeichnis von Sachverständigen eingetragen ist. |
2. jede natürliche Person, die vom Präsidenten
des Patentamtes als Sachverständiger anerkannt und in das beim Patentamt
geführte Verzeichnis von Sachverständigen eingetragen ist. |
Mit der
Benennung ist eine Erklärung des Sachverständigen vorzulegen, in der er
gegenüber dem Anmelder die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 eingeht. |
Mit der
Benennung ist eine Erklärung des Sachverständigen vorzulegen, in der er
gegenüber dem Anmelder die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 eingeht. |
§ 87a. (1)... |
§ 87a. (1)... |
(2) Betrifft eine Erfindung einen
Mikroorganismus, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der
Anmeldung auch nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann die Erfindung
danach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung eines
solchen Mikroorganismus, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Abs. 1
geoffenbart, wenn |
(2) Betrifft eine Erfindung
biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der
Anmeldung auch nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann die
Erfindung danach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung
eines solchen Materials, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Abs. 1
geoffenbart, wenn |
1. der Mikroorganismus spätestens am Anmeldetag
bei einer Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages hinterlegt
worden ist, |
1. das biologische Material spätestens am
Anmeldetag bei einer Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages
hinterlegt worden ist, |
2. die Anmeldung die einschlägigen Informationen
enthält, die dem Anmelder bezüglich der Merkmale des hinterlegten
Mikroorganismus bekannt sind und |
2. die Anmeldung die einschlägigen Informationen
enthält, die dem Anmelder bezüglich der Merkmale des hinterlegten
biologischen Materials bekannt sind und |
3. die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen
der Hinterlegung in der Anmeldung angegeben sind. |
3. die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen
der Hinterlegung in der Anmeldung angegeben sind. |
(3) Die in Abs. 2 Z 3
genannten Angaben können nachgereicht werden entweder |
(3) Die in Abs. 2 Z 3
genannten Angaben können nachgereicht werden entweder |
1. innerhalb von sechzehn Monaten nach dem
Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach
dem Prioritätstag, oder |
1. innerhalb von sechzehn Monaten nach dem
Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach
dem Prioritätstag, oder |
2. bis zum Tag der Einreichung eines Antrags auf
vorzeitige Veröffentlichung der Anmeldung oder |
2. bis zum Tag der Einreichung eines Antrags auf
vorzeitige Veröffentlichung der Anmeldung oder |
3. innerhalb eines Monats, nachdem das Patentamt
dem Anmelder mitgeteilt hat, dass ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 81
Abs. 3 besteht, |
3. innerhalb eines Monats, nachdem das Patentamt
dem Anmelder mitgeteilt hat, dass ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 81
Abs. 3 besteht, |
wobei
maßgeblich ist, welche Frist zuerst abläuft. |
wobei
maßgeblich ist, welche Frist zuerst abläuft. |
|
§ 89a. Die gewerbliche Anwendbarkeit einer
Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Anmeldung konkret beschrieben
werden. |
§ 102. (1)... |
§ 102. (1)... |
(2)... |
(2)... |
1. - 3.... |
1. - 3.... |
4. dass der gemäß § 87a Abs. 2
Z 1 hinterlegte Mikroorganismus nicht ständig entweder bei der
ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages oder bei
einer anderen Hinterlegungsstelle, an die er nach diesem Vertrag
weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Patentinhaber weist
nach, |
4. dass das gemäß § 87a Abs. 2
Z 1 hinterlegte biologische Material nicht ständig entweder bei der
ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages oder bei
einer anderen Hinterlegungsstelle, an die es nach diesem Vertrag weitergeleitet
worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Patentinhaber weist nach, |
a) dass er den Mikroorganismus erneut hinterlegt
hat und die Hinterlegung gemäß Art. 4 dieses Vertrages zu behandeln ist,
als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder |
a) dass er das biologische Material erneut
hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Art. 4 dieses Vertrages zu
behandeln ist, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt,
oder |
b) dass er an einer solchen erneuten
Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des
Hindernisses nachgeholt hat. |
b) dass er an einer solchen erneuten
Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des
Hindernisses nachgeholt hat. |
(3)... |
(3)... |
|
§ 176a. (1) Bis zum Inkrafttreten des § 101
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x (Patentrechts-
und Gebührennovelle 2004) ist |
|
1. § 81a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x (Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle)
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Veröffentlichung die
Bekanntmachung tritt, |
|
2. § 87a Abs. 3 Z 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x
(Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle) mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Nachreichung der im § 87a Abs. 2 Z 3 genannten
Angaben noch bis zu Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses erfolgen kann, |
|
3. § 87a Abs. 3 Z 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x
(Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle) nicht anzuwenden. |
|
(2) Bis zum Inkrafttreten des
§ 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x
(Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle) ist § 48 in der vor dem
Inkrafttreten des genannten Gesetzes geltenden Fassung mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes „Mikroorganismus“ der Begriff
„biologisches Material“ tritt. |
§ 180. (1) – (10)... |
§ 180. (1) – (10)... |
|
(11) § 1 Abs. 2 bis 4,
§§ 2, 3 Abs. 3, §§ 22b, 22c, 36 Abs. 2 bis 5, § 37,
die Überschrift des § 38, §§ 38, 47 Abs. 1, die Überschrift
des § 81a, §§ 81a, 87a Abs. 2 und 3, §§ 89a, 102
Abs. 2 Z 4 und § 182 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x (Biotechnologie-Richtlinie -
Umsetzungsnovelle) treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten
Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft. Zugleich treten § 36
Abs. 4 bis 7 und die Überschrift vor § 37 in der bisher geltenden
Fassung sowie § 81a, § 87a Abs. 2 und 3 und § 102
Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004) außer Kraft. |
|
(12) § 48 Abs. 1 Z 4
und § 48 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x (Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle) treten mit
dem Inkrafttreten des § 101 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004) in
Kraft. Zugleich treten § 48 Abs. 1 Z 4 und § 48
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x
(Patentrechts- und Gebührennovelle 2004) außer Kraft. |
|
§ 182. Durch dieses Bundesgesetz wird die
Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen,
ABl. Nr. L 213 vom 30. Juli 1998 S. 13,
umgesetzt. |
Patentverträge-Einführungsgesetz |
|
§ 4. (1) Die europäische Patentanmeldung gibt
dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung gemäß Art. 93 EPÜ an
einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, der
den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat. Dieser Anspruch verjährt
nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Erteilung des Patentes. Der
europäischen Anmeldung wird der Schutz nach Art. 64 EPÜ nicht gewährt. |
§ 4. (1) Die europäische Patentanmeldung gibt
dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung gemäß Art. 93 EPÜ an
einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, der
den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat. Ab diesem Zeitpunkt
besteht für die im § 22c Abs. 2 und 3 des PatG vorgesehene Befugnis
ein Anspruch auf angemessene Entschädigung. Diese Ansprüche verjähren nicht
vor dem Ablauf eines Jahres nach der Erteilung des Patentes. Der europäischen
Anmeldung wird der Schutz nach Art. 64 EPÜ nicht gewährt. |
(2)... |
(2)... |
§ 25. (1) – (7)... |
§ 25. (1) – (7)... |
|
(8) § 4 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x
(Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des auf die
Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft. Zugleich
tritt § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004) außer Kraft. |
Gebrauchsmustergesetz |
|
§ 2.... |
§ 2.... |
1. - 2... |
1. - 2... |
3. Pflanzensorten und Tierarten
(Tierrassen) einschließlich Mikroorganismen sowie im wesentlichen biologische
Verfahren zu deren Züchtung. |
3. Pflanzen, Tiere und biologisches Material
sowie Verfahren zu deren Züchtung. |
§ 53. (1) – (6).... |
§ 53. (1) – (6).... |
|
(7) § 2 Z 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x (Biotechnologie-Richtlinie
– Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten
Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft. |
Halbleiterschutzgesetz |
|
§ 12. (1) – (3).... |
§ 12. (1) – (3).... |
|
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen
der §§ 27 und 38 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß. |
§ 27. (1) – (4).... |
§ 27. (1) – (4).... |
|
(5) § 12 Abs. 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x
(Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des auf die
Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft. |
Sortenschutzgesetz 2001 |
|
§ 6. (1) – (5).... |
§ 6. (1) – (5).... |
|
(6) Kann der Inhaber eines Patentes
für eine biotechnologische Erfindung diese nicht verwerten, ohne ein mit
besserem Zeitrang erteiltes Sortenschutzrecht (älteres Sortenschutzrecht) zu
verletzen, hat er Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an der durch
dieses Sortenschutzrecht geschützten Pflanzensorte, soweit die Erfindung
einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen
Interesse gegenüber der geschützten Pflanzensorte darstellt und soweit diese
Lizenz zur Verwertung des Patentes erforderlich ist. |
|
(7) Wird einem Pflanzenzüchter eine
nicht ausschließliche Lizenz für ein durch ein mit besserem Zeitrang
erteiltes Patent (älteres Patent) erteilt, weil er ein Sortenschutzrecht
nicht erhalten oder verwerten kann, ohne ein älteres Patent zu verletzen,
dann hat der Inhaber des älteren Patents Anspruch auf eine nicht ausschließliche
Lizenz an dem jüngeren Sortenschutzrecht zur Verwertung der geschützten
Erfindung. |
|
(8) Verweigert der zur Einräumung
einer Lizenz gemäß den Abs. 6 und 7 Berechtigte deren Einräumung, obwohl
sich der Lizenzwerber bemüht hat, die Zustimmung innerhalb einer angemessenen
Frist zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, so
entscheidet darüber auf Antrag des Lizenzwerbers die Nichtigkeitsabteilung
des Patentamtes. Umfang und Dauer dieser Lizenzen werden vorwiegend für die
Versorgung des inländischen Marktes gestattet und sind auf den Zweck zu
begrenzen, der sie erforderlich gemacht hat. Für Lizenzen gemäß den
Abs. 6 und 7 sind die Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden. |
§ 28. (1) – (3).... |
§ 28. (1) – (3).... |
|
(4) § 6 Abs. 6 bis 8 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x (Biotechnologie-Richtlinie
– Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten
Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft. |