Vorblatt

Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG

Problem:

Der Richtlinienvorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung wurde in der 1.969 Tagung des Rates am 19. Juni 2002 idF der vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung angenommenen Änderungen angenommen. Als Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung wurde der Text am 9. Dezember 2002 vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union beschlossen (Amtsblatt L 9 vom 15.1.2003). Die Richtlinie trat am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, somit am 15.1.2003 in Kraft. Gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie ist diese spätestens ab dem 15. Jänner 2005 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Mit Entschließung 46/UEA forderte der Nationalrat den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dazu auf, möglichst rasch einen Gesetzentwurf vorzulegen.

Ziel:

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung ist in österreichisches Recht umzusetzen. Dies soll im Sinne des Versicherungsmarktes unter gleichzeitiger Wahrung berechtigter Konsumenteninteressen und, im Hinblick auf die parlamentarische Entschließung 46/UEA, unter Ausschluss jeder Art von Inländerdiskriminierung erfolgen.

Inhalt:

Die Regelungsschwerpunkte des geplanten Gesetzesvorhabens sind im Allgemeinen Teil der Erläuterungen aufgelistet.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Umsetzung der RL erfordert in der Anfangsphase eine Umgestaltung der bestehenden Registerführung, in weiterer Folge kann sich die Umsetzung kostenreduzierend auswirken (verstärkte Vorwegprüfung als Voraussetzung der Registereintragung).

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist. Diesbezüglich wäre auf die beigegebene Tabelle zur Gegenüberstellung der Richtlinien- und der entsprechenden Umsetzungsbestimmungen hinzuweisen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Änderungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts

Problem:

Die Europäische Kommission hat im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2001/2129 (betreffend die Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - „IPPC-Richtlinie“) und im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2002/2083 (betreffend die Richtlinie 96/82 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - „Seveso II - Richtlinie“) die unvollständige bzw. unrichtige Umsetzung der IPPC-Richtlinie und der Seveso II - Richtlinie unter anderem im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts bemängelt.

Ziel:

Durch die vorgeschlagenen betriebsanlagenrechtlichen Regelungen soll den Vorwüfen der Kommission in den Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2001/2129 und Nr. 2002/2083 Rechnung getragen werden, um einer allfälligen Verurteilung Österreichs durch den Europäischen Gerichtshof vorzubeugen.

Inhalt:

Der betriebsanlagenrechtliche Teil des geplanten Bundesgesetzes enthält Regelungen, mit denen die von der Europäischen Kommission in den Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2001/2129 und Nr. 2002/2083 aufgezeigten Umsetzungsdefizite beseitigt werden sollen. Darüber hinaus sollen in der Praxis aufgetretene Missverständnisse ausgeräumt und redaktionelle Versehen bereinigt werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Im Hinblick darauf, dass mit den vorgeschlagenen betriebsanlagenrechtlichen Regelungen die korrekte Anpassung an EU-Recht erfolgen soll, ist im gesamteuropäischen Vergleich mit neutralen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu rechnen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgeschlagenen betriebsanlagenrechtlichen Regelungen sind mit keiner nennenswerten Erhöhung der Kosten verbunden; im Übrigen sind diese Regelungen durch EU-rechtliche Vorgaben bedingt.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen betriebsanlagenrechtlichen Regelungen dienen vorwiegend der Anpassung an EU-Recht; die übrigen vorgeschlagenen Regelungen dienen der Rechtssicherheit und sind gemeinschaftsrechtlich nicht von Bedeutung.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

sonstige Änderungen der Gewerbeordnung

Problem:

Einzelne Bestimmungen der Gewerbeordnung bedürfen einer Konkretisierung bzw. Verdeutlichung. Eine Anpassung der Gewerbeordnung 1994 an die seit der letzten Novelle eingetretene Rechtsentwicklung erscheint erforderlich.

Ziel:

Die Änderungen dienen überwiegend der erleichterten Vollziehung der Gewerbeordnung sowie der Lösung der oben dargestellten Probleme.

Inhalt:

Die Änderungen betreffen das Berufsrecht der Bestatter, die Anrechnung von Schulen bei den Meisterprüfungen, die Aufhebung des Verbotes des Versandhandels mit Nahrungsergänzungsmitteln, die Neugestaltung einer Verfahrensbestimmung, die bessere Abstimmung zwischen der GewO 1994 und dem Seilbahngesetz 2003 und dem Berufsausbildungsgesetz.

Alternativen:

Abstandnahme von den betreffenden Regelungen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Änderungen dienen der Verdeutlichung gewerberechtlicher Bestimmungen sowie der Ausweitung eines Gewerberechtsumfanges und haben daher positive Auswirkungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Positiv, da erleichterte Vollziehung.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderungen sind mit dem Recht der EU kompatibel.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

Artikel I

Änderungen der Gewerbeordnung 1994

1. Abschnitt

Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung

Die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über Versicherungsvermittlung soll durch Änderungen der Gewerbeordnung 1994, des Maklergesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Bankwesengesetzes in österreichisches Recht umgesetzt werden.

Der Richtlinie entsprechend enthält der vorliegende Gesetzentwurf folgende wesentliche Regelungen:

1.1. Geltungsbereich der Regelungen (§ 2 Abs. 1 Z 14, § 136a, § 137 )

Die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung gelten für alle Rechtsträger, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben. Es können dies in Zukunft ausschließlich zum Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung, zum Gewerbe Versicherungsvermittlung oder zu einem Nebengewerbe zur Versicherungsvermittlung berechtigte Personen sein. Auch Kreditinstitute können die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nur auf der Grundlage einer entsprechenden Berechtigung ausüben. Vollzugsbehörde ist bei Kreditinstituten jedoch die Finanzmarktaufsicht.

1.2. „Versicherungsvermittlung“ (§§ 137 GewO 1994)

Tätigkeiten der Vermittlung von Versicherungsverträgen im engen Sinn können zivilrechtlich nur Tätigkeiten als Versicherungsagent im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes oder Tätigkeiten als Versicherungsmakler im Sinne des Maklergesetzes sein. Zentral ist die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, die auch die Unterscheidung zwischen Versicherungsmaklertätigkeiten und Versicherungsagententätigkeiten ausmacht. Es wird verdeutlicht, dass die Begrifflichkeit der Gewerbeordnung mit der des Zivilrechts übereinstimmt. Allenfalls das Mitwirken im Schadensfall oder Tätigkeiten ohne Bezug zu einer Vermittlung im engen Sinn können außerhalb der genannten zivilrechtlichen Figuren liegen und dennoch Umfang eines der zu regelnden Gewerbe sein. § 137 übernimmt die umfassende Definition der „Versicherungsvermittlung“ der Richtlinie als Grundlage einer korrekten Umsetzung in das Gewerberecht.

1.3. §§ 137b bis 137h

Es handelt sich beinahe vollständig um die Übernahme von Richtlinienbestimmungen. Das vorzusehende Konzept der Haftpflichtabsicherung wird analog anderen gesetzlichen Pflichtversicherungen, wie etwa der Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte, durch eine Meldeverpflichtung des haftenden Unternehmens bei Endigung der Haftung ergänzt.

1.4. Sonstige Bestimmungen (§ 138 GewO)

Diese Bestimmungen enthalten Elemente aus dem früheren § 138 GewO 1994 aber auch zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinienumsetzung.

Abs. 1 soll das bisherige Verbot des gleichzeitigen Tätigwerdens eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten als Makler in derselben Sache ersetzen.

Abs. 2 unterstreicht die Auswirkung des schutzgesetzlichen Charakters der gegenständlichen Richtlinienumsetzungsbestimmungen.

Abs. 3 setzt Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie um.

Abs. 4 erweitert die Rechte des Gewerbes Versicherungsvermittlung im Ausgleich zur Erweiterung hinsichtlich Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen bei der Gewerblichen Vermögensberatung.

1.5. Registerführung (Z 10, 11, 12, 13 und 17)

Es wird ein eigenes „Versicherungsvermittlerregister“ eingeführt. Es handelt sich um einen speziellen Zugang auf das für Zwecke der Richtlinie adaptierte Gewerberegister soweit es Versicherungsvermittler betrifft. Der separate „view“ erfolgt unentgeltlich über die Homepage des BMWA. Z 10, 11, 12, 13 und 17 regeln den Registerinhalt und die Erfordernisse auf Grund der Richtlinie (Art 5 „Bestandsschutz“) für die registermäßige Weiterführung bestehender Berechtigungen zur Versicherungsvermittlung.

1.6. Strafbestimmungen (Z 15 und 16)

Die Richtlinie verlangt in Art 8 Sanktionen für die Nichteinhaltung von Verpflichtungen. Auch zivilrechtlich sind Konsequenzen vorgesehen.

1.7. Artikel II bis V

Es handelt sich um die notwendigen Adaptionen des Maklergesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Bankwesengesetzes. Die zivilrechtliche Bedeutung der Informationspflichten des Art. 12 der RL zum Schutz von Kundenvermögen wird durch Verweis auf die Gewerbeordnung klargemacht.

2. Kosten

Das bisherige gewerberechtliche Regelungskonzept wird beibehalten. Es ist in geringem Umfang ein Mehr an Registereintragungen bei Versicherungsvermittlern nötig als bisher. Neu ist auch, dass immer vor Gewerbeantritt das Vorliegen einer Haftungsabsicherung geprüft werden muss. Weiters ist eine Registerumstellung erforderlich. Es wird dabei am bestehenden Gewerberegister angesetzt, was eine wesentliche Ersparnis gegenüber einem gänzlichen Neuaufbau eines Versicherungsvermittlerregisters bedeutet. Umgekehrt werden den kostenerhöhend wirkenden Faktoren auch kostensenkende gegenüberstehen. Einerseits, da schon bei Gewerbeantritt mehr überprüft wird (insbes. Haftungsabsicherung verbunden mit einer genau geregelten Automatik bei Enden der Haftungsabsicherung), durch die Zusammenziehung von Gewerben und weiters durch konsequente Ausübungsvorschriften. Beispielhaft wird der Zeitaufwand für das Anmeldeverfahren dargestellt:

Personalaufwand Anmeldeverfahren:

1. Entgegennahme und Prüfung des Antrages:

30 Min

2. Gutachtenanforderung, Parteiengehör:

30 Min

3. Bescheiderlassung nur bei Ablehnung

30 Min x 0,2 = 6 Min (Annahme 20% Ablehungen)

4. Eintragung in Gewerberegister

15 Min x 0,8 = 12 Min (nur falls keine Ablehnung)

5. spezielle Registereintragungen (neu)

15 Min x 0,8 = 12 Min (nur falls keine Ablehnung)

Summe

90 Min

ca. 1000 Verfahren/Jahr (Schätzung)

1500 h/Jahr

3. Kompetenzgrundlage

Das vorliegende Bundesgesetz stützt sich auf die Kompetenztatbestände „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG), Vertragsversicherungswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG) sowie „Zivilrechtswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG).

4. Gegenüberstellung Richtlinientext - Umsetzungsbestimmungen

Richtlinienbestimmung

Umsetzungsbestimmung (soweit keine Nennung des Gesetzes: GewO 1994)

Art. 1

§ 137

Art. 2

§§ 137, 137a, sonstiges bereits bestehendes österreichisches Recht

Art. 3 Abs. 1

§ 365c

Art. 3 Abs. 2

§ 365e Abs. 5 (Z 13 der Novelle)

Art. 3 Abs. 3

§ 137b Abs. 6, § 137c Abs. 3 und Abs. 5 bzw. § 376 Z 18 Abs. 5 und 6 (Z 17 der Novelle)

Art. 3 Abs. 4

schon derzeit möglich (Gewerberegisterauszug)

Art. 3 Abs. 5

§ 137b Abs. 7

Art. 3 Abs. 6

§ 17e VAG, § 138 Abs. 2, § 176 Abs. 2a und 3a VersVG

Art. 4 Abs. 1 und 2 (und 5)

§ 137b, §§ 13 und 26 Abs. 2

Art. 4 Abs. 3 und 5

§ 137c

Art. 4 Abs. 4

§ 31a MaklerG, § 43 Abs. 3 und 5 VersVG, § 138 Abs. 3

Art. 4 Abs. 5

§ 137b Abs. 1 und 5, § 137c Abs. 5

Art 4 Abs. 6

keine Verschärfungen vorgesehen

Art. 4 Abs. 7

§ 137c Abs. 1

Art. 5

§ 376 Z 18 Abs. 5 bis 7 (Z 17 der Novelle)

Art. 6

§ 137b Abs. 7 und § 137d

Art. 7

§ 137d Abs.4

Art. 8 Abs. 1

§ 366 Abs. 1 Z 8

Art. 8 Abs. 2

§ 17e VAG, § 138 Abs. 2 iVm § 367  Z 58, § 176 Abs. 2a und 3a VersVG

Art. 8 Abs. 3

§ 367 Z 33 und Z 58 (Z  16 der Novelle), zivilrechtliches Rücktrittsrecht gem. § 5b VersVG bei Informationspflichtverletzung; bei schwerwiegenden Verstößen Entzug der Gewerbeberechtigung gem. § 87

Art. 8 Abs. 4

alle Sanktionsmöglichkeiten gelten auch für im Inland tätige ausländische Versicherungsvermittler

Art 8 Abs. 5

allgemeine Bescheidbegründungspflicht nach AVG und Instanzenzug zu UVG und nachprüfende Kontrolle durch Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, im Zivilrecht Begründungspflicht von Urteilen und Instanzenzug

Art. 9

§ 137e

Art. 10 und 11

§ 365u

Art. 12 Abs. 1

§ 137f

Art. 12 Abs. 2

§ 137f Abs. 9

Art. 12 Abs. 3

§ 137g

Art. 12 Abs. 4

§ 137g Abs. 2

Art. 12 Abs. 5

§ 137f Abs. 1 bis 6 und § 137d Abs. 4, 2. Satz

Art. 13

§ 137h GewO

Art. 14

gegeben (UVS und Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, bei Gerichten Instanzenzug)

Art. 15

unmittelbare Richtlinienwirkung

Art. 16

§ 382 Abs. 15 GewO (Z 18 der Novelle)

Art. 17

unmittelbare Richtlinienwirkung

Art. 18

unmittelbare Richtlinienwirkung


2. Abschnitt

Änderungen des Betriebsanlagenrechts

A. Bundesverfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“).

B. Regelungsschwerpunkt

Die geplante Novelle zum Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1994 enthält folgende Regelungsschwerpunkte:

1. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2000 wurde die Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (nach dem englischen Titel in der Folge kurz: „IPPC-RL“) für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts umgesetzt.

Im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2001/2129 hat die Kommission der Europäischen Union gemäß Art. 226 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen unvollständiger bzw. unkorrekter Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG an die Republik Österreich gerichtet.

Was das Gewerberecht betrifft, so hat die Kommission festgehalten, dass

-      Art. 2 Nr. 4 der IPPC-RL („bestehende Anlage“) nicht korrekt in die Gewerbeordnung 1994 umgesetzt ist,

-      Anhang IV der IPPC-RL (Festlegung der besten verfügbaren Techniken) nicht in die österreichische Gewerbeordnung 1994 umgesetzt ist,

-      Art. 9 Abs. 4 (Berücksichtigung ua der örtlichen Umweltbedingungen bei der Genehmigung) nicht vollständig in die Gewerbeordnung 1994 umgesetzt ist.

Um einer allfälligen Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof vorzubeugen, sollen durch das geplante Bundesgesetz jene Korrekturen an den IPPC-relevanten Regelungen der Gewerbeordnung 1994 vorgenommen werden, die die Kommission der Europäischen Union in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme als erforderlich erachtet hat.

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen folgen vor allem den einschlägigen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, die von der Kommission als EU-konform erachtet wurden.

2. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2000 wurde die Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (in der Folge kurz: „Seveso II - RL“) für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts umgesetzt.

Im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2002/2083 hat die EU-Kommission ein Mahnschreiben an die Republik Österreich gerichtet, in dem die EU-Kommission unter anderem für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts auf Umsetzungsmängel bzw. Umsetzungsdefizite aufmerksam gemacht hat. In diesem Mahnschreiben, aber auch in einer einschlägigen Paketsitzung, die Mitte November 2003 stattgefunden hat, hat die EU-Kommission wiederholt die Wichtigkeit einer möglichst ausdrücklichen, klaren und genauen Umsetzung der Seveso II - RL betont.

Um einer allfälligen Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof vorzubeugen, sollen durch das geplante Bundesgesetz jene Korrekturen an den Seveso II - relevanten Regelungen der Gewerbeordnung 1994 vorgenommen werden, die die Kommission der Europäischen Union in ihrem Mahnschreiben und in der Paketsitzung aufgezeigt hat.

3. Mit dem geplanten Bundesgesetz sollen in der Praxis aufgetretene Missverständnisse beseitigt und redaktionelle Versehen bereinigt werden.

C. EU-Integrationsverträglichkeit

Vorrangiges Ziel der geplanten Novelle zur Gewerbeordnung 1994 ist es, das gewerbliche Betriebsanlagenrecht bestmöglich an die Anforderungen der IPPC-RL und der Seveso II - RL anzupassen.

D. Kosten

Die Vollziehung der vorgeschlagenen Maßnahmen dient im Wesentlichen der Korrektur bisher getroffener Maßnahmen zur Umsetzung von EU-Umweltrecht und wird mit keiner nennenswerten Erhöhung der Kosten verbunden sein.

3. Abschnitt

Sonstige Änderungen

Neben den Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung und den Änderungen im Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1994 werden auch einzelne kleinere nötige Anpassungen anderer gewerblicher Regelungen vorgenommen: Es handelt sich um Regelungen im Berufsrecht der Bestatter, eine weitere im Hinblick auf die Anrechnung bestimmter Schulen bezüglich Befähigungsprüfungen, die Aufhebung des Verbotes des Versandhandels mit Nahrungsergänzungsmitteln sowie die Neugestaltung einer Verfahrensbestimmung. Weiters erfolgt eine bessere Abstimmung zwischen der Gewerbeordnung einerseits und dem Seilbahngesetz 2003 bzw. dem Berufsausbildungsgesetz andererseits. Es entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten und keine Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich. Es besteht keinerlei Widerspruch zu EU - Recht.

Artikel II bis V

Änderung des Maklergesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Bankwesengesetzes (Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung)

Es handelt sich um die zur Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG notwendigen Änderungen des Maklergesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Bankwesengesetzes.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel I (Änderung der Gewerbeordnung 1994):

1. Abschnitt

Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 14):

Kreditinstitute hatten schon bisher auf Grund von § 1 Abs. 3 BWG das Recht, in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren Bankgeschäften oder als Hilfstätigkeit dazu auch Versicherungsprodukte zu vermitteln. Auch diese Tätigkeit fällt unter die Richtlinie 2002/92/EG. Aus der Gewerbeordnung sind zwar Bankgeschäfte iS des § 1 Abs. 1 BWG ausgenommen, die Versicherungsvermittlung ist jedoch kein solches Bankgeschäft. Das gewerbliche Betriebsanlagenrecht soll für Kreditinstitute nicht zur Anwendung kommen. Bestehende Berechtigungen werden entsprechend solchen, die bisher schon unmittelbar auf Grund der Gewerbeordnung bestanden haben, übergeleitet.

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 4):

Bezüglich Versicherungsvermittlung wird analog zur Situation vor der GewO-Novelle 2002 wieder die Konkursfreiheit als Gewerbeantrittsvoraussetzung normiert, da Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/92/EG dies verlangt. Tatbestände im Ausland sind für die Behörde uU schwieriger verifizierbar, die Beweislast liegt jedoch beim Anmelder.

Zu Z 3 (§ 26 Abs. 2):

Die Möglichkeit einer Nachsicht vom Ausschlussgrund wird im Sinne einer Rehabilitierung gemäß Art 4 Abs. 2, 1.TA der Richtlinie 2002/92/EG auch für den Fall des § 13 Abs. 4 vorgesehen.

Zu Z 4 (§ 32 Abs. 6):

Ähnlich den bisherigen sonstigen Rechten der Gewerbetreibenden nach § 32 GewO 1994 wird nun im Umfang des Art 2 Z 7 zweiter Teilfall der RL neu ein spezifisches sonstiges Recht, nämlich zur Versicherungsvermittlung, definiert. Allerdings ist dieses Recht gesondert zu aktivieren und erfordert grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen, wie das volle Recht der Versicherungsvermittlung (vgl. auch § 137 Abs.2). In einer Verordnung nach § 18 können entsprechende Befähigungsvoraussetzungen definiert werden (§ 137 Abs. 4). Sonstige Vorteile können im Bereich der Kammerumlage liegen sowie, bei reinen Versicherungsagententätigkeiten, wenn keine Kundengelder in Empfang genommen werden, bei der Art des Nachweises der Befähigung. Bisherige Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung auf Grund von § 32 sind nur mehr bis 15.1.2005 zulässig, sofern sie nicht unter den Ausnahmenkatalog des § 137 Abs. 5 und 6 zu reihen sind.

Zu Z 5 (§ 37 Abs. 4):

Das Recht zur Führung eines integrierten Betriebes ist gänzlich durch den Betrieb mit einem gewerberechtlichen Geschäftsführer substituierbar.

Zu Z 6 (§ 87):

Es handelt sich um notwendige Ergänzungen der Regeln über den Entzug von Gewerbeberechtigungen im Hinblick auf den für Versicherungsvermittler erweiterten Ausschlussgrund des Konkurses und auf den Entzug wegen Wegfall einer Haftungsabsicherung gemäß § 137c.

Zu Z 7.1 (§ 94 Z 75):

Der Gewerbewortlaut ist als Geschäftsgegenstand bedeutsam für den Firmenwortlaut. Die Hinzufügung der Bezeichnung „Gewerbliche“ soll eine Unterscheidungsmöglichkeit gegenüber der Beratung zur Veranlagung von Kundenvermögen gemäß BWG, die auch Wertpapierveranlagungen umfasst, bieten. Der Inhalt des bisherigen Klammerausdruckes wird insbesondere aus EDV-technischen Gründen in § 136a GewO 1994 transferiert.

Zu Z 7.2 (§ 94 Z 76 und Z 77):

Die gewerblichen Tätigkeiten Versicherungsagent und Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe) werden im Sinne der Diktion der Richtlinie 2002/92/EG in einem Gewerbewortlaut zusammengefasst. Die Tätigkeiten werden als verschiedene Ausübungsformen jedoch weiterhin unterschieden.

Zu Z 8 (§§ 136a-138):

(§ 136a)

Abs. 1:

Der bisherige „Vermögensberater“ wird nun als „Gewerblicher Vermögensberater“ bezeichnet, um die Bezeichnung klarer von der der Konzessionspflicht gemäß § 19 Abs. 2 WAG iVm § 1 Abs. 1 Z 19 BWG unterliegenden „Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen“ abzugrenzen. Gewerbliche Vermögensberater haben keine Befugnis zur Beratung über die Veranlagung in Wertpapiere, sofern sie nicht unmittelbar in Vertretung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens auftreten. Sie können im eigenen Namen über die Veranlagung in sonstige Vermögensgüter beraten, soweit nicht die Befugnis eines anderen Gewerbes gegeben ist. In Frage kommen Antiquitäten, Schmuck, Gold, Oldtimer, Anteile an Unternehmen, sofern nicht durch Wertpapiere verbrieft, Briefmarken, Münzen oder Edelsteine, nicht aber z.B. Immobilien, da hier eine Befugnis des Immobilientreuhänders gegeben ist. Nicht dem WAG unterliegende finanzielle Dienstleistungen bleiben dem gewerblichen Vermögensberater unbenommen, etwa die Vermittlung von Bausparverträgen.

Nunmehr wird eine Befugnis zur Vermittlung von Versicherungen ausdrücklich eingeräumt und zwar ausschließlich beschränkt auf den Umfang des § 136a Abs. 1 Z 2c: Unter „Lebens- und Unfallversicherungen“ sind sämtliche Formen dieser Versicherungsarten zu verstehen; darüber hinaus hat der gewerbliche Vermögensberater aber keine weitergehende Befugnis zur Versicherungsvermittlung.

Hinzuweisen ist darauf, dass analog auch beim Gewerblichen Vermögensberater, wenn entsprechend den vertraglichen Verhältnissen die Versicherungsvermittlung ausschließlich als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten erfolgt, eine Auswahl zu treffen ist.

Die genannte „Sicherung von Vermögen“ umfasst nicht die Versicherungsvermittlung, aber auch keine Tätigkeiten, etwa der Gewerbe nach § 94 Z 61 und 62 oder 74 GewO 1994. Es handelt sich hier um keine Erweiterung sondern eine Verdeutlichung des Tätigkeitsumfanges.

Die Berufsgruppe unterliegt bei der Versicherungsvermittlung einerseits den §§ 137 bis 138 und auch den sonstigen Bestimmungen betreffend Versicherungsvermittlung. Bei letzteren handelt es sich um alle weiteren Bestimmungen der gegenständlichen Novelle, etwa über die Registerführung, über die Beschwerdestelle oder über die Übernahme in das Versicherungsvermittlerregister (§ 376 Z 18). Bei der Überleitung bestehen erleichterte Bedingungen auch für diese Berufsgruppe, weil schon bisher entsprechende Ausbildungserfordernisse bestanden.

(§ 137)

Abs. 1:

Hier wird insbesondere die Definition des Art. 2 Z 3 der RL 2002/92/EG für das österreichische Recht rezipiert. „Andere Vorbereitungsarbeiten“ wären etwa Beratungstätigkeiten.

Es kann sich zivilrechtlich dabei insbesondere um Versicherungsagententätigkeiten (sowohl als Vermittlungs- als auch als Abschlussagent oder als Vermittler im Sinne von § 43a des Versicherungsvertragsgesetzes) oder um Versicherungsmaklertätigkeiten (im Sinne des Maklergesetzes) handeln. (In § 43a VersVG ist der „Anscheinsagent“ oder „Pseudomakler“ geregelt.)

Abs. 2:

Die Wahl der Form hat den tatsächlichen vertraglichen Beziehungen zu den Versicherungsunternehmen zu entsprechen. Wird der Vermittler ausschließlich auf Grund von Agenturverträgen tätig, so hat er in der Form Versicherungsagent anzumelden. Bestehen keine Agenturverträge ist die Anmeldung als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten erforderlich. Bestehen in bestimmten Versicherungszweigen (Anlage A zum VAG) Agenturverträge in anderen aber nicht und wird dort eine Versicherungsmaklertätigkeit ausgeübt, so muss die Versicherungsvermittlung ohne Einschränkung auf eine bestimmte Form angemeldet werden. Sachverhalte sind nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen. Im Register sind neben den Agenturverträgen auch die jeweiligen Versicherungszweige zu nennen.

Aus Abs. 2 folgt, dass auch die Verletzung von zivilrechtlichen Pflichten (z.B. des § 28 MaklerG) gewerberechtlich als Überschreitung oder als Abweichung von der zulässigen Gewerbeausübung anzusehen ist und zu einer Strafbarkeit nach § 366 oder 367 bzw. zu einer Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 führt. Es handelt sich hier also gleichzeitig auch um gewerberechtliche Ausübungsvorschriften bei deren Anwendung die Gewerbebehörde autonom auf Grund der Gewerbeordnung entscheidet.

Wie Beschwerden zeigen, gibt es Praktiken, bei denen gegenüber Kunden, um diesen Lebensversicherungsprodukte inklusive fondsgebundener Produkte zu verkaufen, teils mit mündlichen Zusicherungen der wahre Charakter des Geschäftes wirksam verschleiert wird und Anlagemöglichkeiten mit leichterer Verfügbarkeit über das Kapital vorgetäuscht oder sonstige Eigenschaften kürzerfristiger Produkte unterstellt werden. Im Sinne der Bestimmungen über Versicherungsvermittlung der Gewerbeordnung ist eine „Beratung“, bei der im Zusammenhang mit Lebensversicherungsprodukten in irgendeiner Weise, sei es auch nur durch mündliche Zusicherungen, suggeriert wird, dass Möglichkeiten wie bei einer verfügbareren Anlage vorlägen (etwa durch Darstellung, wenn auch abweichend von schriftlichen Unterlagen, einer fondsgebundenen Lebensversicherung als Investmentfonds oder durch missverständliche Darstellung des Rückkaufs als jederzeitige Kündigungsmöglichkeit ohne Hinweis auf den resultierenden Schaden oder mangelnden Hinweis auf den Zinsentgang gegenüber einer alternativen Anlage bei Zahlungsfreistellung oder ähnliche Praktiken) aber eklatant gegen Prinzipien korrekter Berufsausübung: In solchen Fällen liegt ein Verstoß im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 vor, da potentiell und faktisch unmittelbare und schwere finanzielle Schäden für den Kunden die Folge sind. Bei einer Entziehung nach § 87 liegt eine administrative Maßnahme und keine Strafe vor, es besteht daher auch keine Verjährungsproblematik.

Ein Nachweis kann unter Zuhilfenahme des § 137g durch Vergleich des vermittelten Produktes mit den plausiblen finanziellen Zielen eines ökonomisch handelnden Kunden erfolgen, speziell inadequat lange Laufzeiten und hohe Jahresprämien oder mehrere Rentenversicherungsverträge ein und derselben Person lassen eine Fehlberatung wahrscheinlich erscheinen; insbesondere auch die Kündigung oder Zahlungsfreistellung eines bestehenden Rentenversicherungsvertrages zu Gunsten eines anderen Vertrages dieser Art als Ergebnis eines derartigen Verkaufsgespräches wäre ein deutlicher Hinweis (vgl. als Beispiele auch die im Sachverhalt zu OGH 4Ob289/02g in einem Aufforderungsschreiben eines Versicherungsvermittlers vom 7.6.2000 an einen anderen von ersterem aufgezeigten schweren Beratungsfehler). Da solche Missbräuche jedenfalls zu unterbinden sind (Motiv sind im Übrigen die schon in der Anfangsphase gezahlten, obwohl von der festgelegten Prämienhöhe während der Gesamtlaufzeit und der sich daraus ergebenden gesamten Prämiensumme berechneten Provisionen für den Vermittler; ein Umstand der zudem für den Kunden nicht deutlich transparent gemacht wird), hat die Behörde von ihren Möglichkeiten, die übrigens auch schon nach der bestehenden Rechtslage vorliegen und nun nur verdeutlicht werden, ohne Zögern Gebrauch zu machen; insbesondere, wenn seitens des Vermittlers oder des für ihn haftenden Unternehmens keine Gutmachung erfolgt.

Alle Bestimmungen betreffend die Versicherungsvermittlung gelten auch für denjenigen, der die Versicherungsvermittlung auf Grund eines „Nebengewerbes zur Versicherungsvermittlung“ ausübt. „Nebengewerbe“ ist ein neu gewählter Überbegriff. Er umfasst Tätigkeiten gemäß § 32 Abs. 6 und gleichumfängliche Tätigkeiten - also Nebentätigkeiten in Ergänzung zu Leistungen aus einer Haupttätigkeit - bei denen die Haupttätigkeit nicht auf Grundlage der Gewerbeordnung erfolgen muss. Die Haupttätigkeit zu einem Nebengewerbe könnte dabei etwa auf Grund der RAO, des BWG oder des WTBG erfolgen oder sogar eine unselbstständige Tätigkeit sein. Das Nebengewerbe endigt, wenn die Haupttätigkeit endet (§ 138 Abs. 6). Hinzuweisen ist darauf, dass analog auch beim Nebengewerbe, wenn entsprechend den vertraglichen Verhältnissen die Versicherungsvermittlung ausschließlich als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten erfolgt, eine Auswahl zu treffen ist.

Abs. 3:

Diese Festlegung erspart gegenüber dem Richtlinientext die jedesmalige Erwähnung auch der Rückversicherungsvermittlung in den sonstigen Paragrafen der Umsetzungsbestimmungen.

Abs. 4:

Es handelt sich insbesondere um die freien Berufe wie z.B. Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Apotheker, Tierärzte etc..

Abs. 5 bis 6:

Es handelt sich um die Übernahme der Ausnahmen von den Pflichten der Richtlinie.

Abs. 6:

Auch reine Risikoberatung ohne jeden Zusammenhang mit Versicherungsverträgen unterliegt nicht den für die Versicherungsvermittlung vorgesehenen Verpflichtungen.

Daraus, dass die in Abs. 5 bis 6 aufgezählten Tätigkeiten den Bestimmungen über die reglementierte Versicherungsvermittlung nicht unterliegen, folgt auch, dass es sich in diesem begrenzten Umfang um Tätigkeiten eines freien Gewerbes handelt.

(§ 137a)

Abs. 1 und 2:

Diese übernehmen Festlegungen von Art. 2 der RL 2002/92/EG. „Versicherungsvermittler“ ist in den Umsetzungsbestimmungen derjenige, der die gewerbliche Tätigkeit Versicherungsvermittlung betreibt. Die übrigen Definitionen dieses Richtlinienartikels sind dem österreichischen Recht bereits immanent.

(§ 137b)

Abs. 1:

Das Erfordernis des ersten Satzes ist, wenn nicht mehr als drei Personen in der Geschäftsführung für die Versicherungsvermittlung intern verantwortlich sind, schon durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer erfüllt, wenn dieser im Leitungsorgan der Gesellschaft tätig ist (§§ 9 und 39 Abs. 2 Z 1). Zu verweisen ist auch auf die Bestimmung des § 19 über den individuellen Befähigungsnachweis. Die in § 137b Abs. 1 neben den regulären Befähigungsnachweisen aufgezählten Voraussetzungen (einschlägige Ausbildungsgänge, adäquate Verwendungszeiten) geben nähere Hinweise für ein etwaiges Verfahren nach § 19.

Abs.2:

Nach Art. 4 Abs. 1 der RL 2002/92/EG müssen die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Kenntnisse vorhanden sein. Da eine gewerberechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers besteht und das Unternehmen als solches für Mitarbeiter zivilrechtlich haftet, wird für Mitarbeiter ein erleichterter Standard zur Anwendung kommen können. Etwa könnte bezüglich Mitarbeitern schon ein (pauschaler) Nachweis über erfolgte interne Schulungen durch befähigte Personen als ausreichend anzusehen sein.

Abs. 3: Diese Bestimmung setzt Art. 2 Z 7 der Richtlinie um. Dieser beinhaltet zwei Fälle, die als Gemeinsamkeit haben, dass es sich um Versicherungsagententätigkeiten handeln muss und, dass keine Gelder entgegengenommen werden. Bei Vorliegen der beiden Unterfälle, wobei bei lit b) wegen der bewusst gleich gewählten umfänglichen Definition auf das neue Nebengewerbe zurückgegriffen werden kann, gilt ein erleichterter Befähigungsnachweis: Die Absolvierung von Schulungen kann vom Versicherungsunternehmen bestätigt werden.

Diese Art des Nachweises ist in Art. 4 Abs.1 3.TA der RL 2002/92/EG vorgesehen.

Abs. 4:

In Verordnungen nach § 18 ist grundsätzlich der volle Befähigungsnachweis geregelt. Abs. 4 verdeutlicht die Möglichkeit, für die gegenständlichen Fälle im Rahmen dieser Verordnungen auch spezifisch an die geringeren Anforderungen angepasste Ausbildungswege vorzusehen.

Abs. 5:

Es handelt sich großteils um schon bisher bestehende Ausschlussgründe; neu ist das Erfordernis des guten Leumunds bei Mitarbeitern, die direkt vermittelnd tätig werden. Erweitert wurde für Versicherungsvermittler in § 13 die Regelung betreffend Konkurse.

Abs. 6:

Die Überprüfung durch die Behörde könnte insbesondere in der Befragung des gewerberechtlichen Geschäftsführers bestehen.

Abs. 7:

Der Umstand, dass Versicherungsvermittler aus dem EU/EWR-Raum lediglich auf Grund ihrer Eintragung in einem Register schon in Österreich tätig werden können und ein inländisches Verfahren betreffend Anerkennung von Befähigungsnachweisen entfällt, wurde bereits in § 11 der EU/EWR Anerkennungsverordnung, BGBl. II Nr. 255/2003 berücksichtigt. Dies wird in Abs. 5 noch einmal verdeutlicht.

(§ 137c)

Es handelt sich um eine Vorschrift mit unmittelbar zivilrechtlicher Relevanz. Die Haftungsabwicklung soll ähnlich wie beim derzeitigen KFZ-Haftpflichtsystem oder bei der Pflichtversicherung der Rechtsanwälte und möglichst unbürokratisch erfolgen, damit das vorgesehene Absicherungssystem seinen Nutzen voll entfalten kann.

Alle vorgesehenen Meldungen einschließlich jene gemäß § 138 Abs. 7 haben in möglichst einfacher und zeit- und kostensparender Weise in einer in § 339 Abs. 4 genannten Form an die jeweils zuständige Behörde zu erfolgen.

Abs. 1:

Es kann sich nur um eine Berufshaftpflichtversicherung durch ein Versicherungsunternehmen handeln, das auch zu einem Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.

Der Begriff der umfassenden Deckungsgarantie soll den in diesem Sinn dem österreichischen Recht fremden Begriff der „Garantie“ im Sinne der RL 2002/92/EG übersetzen. Es kann sich nur um eine Absicherung seitens eines vom abzusichernden Unternehmen verschiedenen Unternehmens handeln, eine reine Bilanzrückstellung reicht nicht aus. Es muss sich um eine zur Berufshaftpflichtversicherung mindestens gleichwertige Absicherung handeln, was nur dann der Fall ist, wenn einerseits ein mindestens äquivalenter Inhalt gegeben ist wie bei einer Berufshaftpflichtversicherung und die Garantie andererseits von einem bezüglich finanzieller Bonität und Solidität mindestens gleichwertigen anderen Unternehmen herstammt. Einziger zulässiger Unterschied ist also, dass die „Deckungsgarantie“ im Gegensatz zur üblichen Berufshaftpflichtversicherung auch etwa von einer Bank herstammen kann. Die abzugebende Erklärung muss darauf gerichtet sein, dass im Haftungsfall für den zu leistenden Ersatz aufgekommen wird. Mögliche Beispiele wären eine entsprechende Bankgarantie, eine Bürgschaftserklärung oder eine Patronatserklärung. Andere Unternehmen können nur dann als gleichwertig angesehen werden, wenn sie gleichwertigen Eigenkapitalvorschriften unterliegen wie Versicherungsunternehmen oder Banken.

Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist nach der Richtlinie nicht vorgesehen und daher unzulässig (vgl. auch analog § 21 Abs.5 RAO). Die Verjährung auf Grund des Zivilrechts begrenzt die Nachhaftung im Regelfall ohnehin sehr deutlich. Im Hinblick auf eine Prämienkalkulation ist es daher sicherlich möglich, von einer durchschnittlichen Nachhaftung von nicht mehr als 5 Jahren auszugehen. Analoges gilt grundsätzlich für einen Selbstbehalt. Im Hinblick auf die Intention der Richtlinie wäre jedoch wohl auch die Vereinbarung eines Selbstbehaltes im Ausmaß bis zu 5vH vertretbar.

Abs. 2:

Bei reinen Einfachagenten oder Mehrfachagenten, wenn die Versicherungsprodukte nicht zueinander in Konkurrenz stehen, genügt es anstelle einer Haftpflichtversicherung oder einer umfassenden Deckungserklärung gemäß Abs. 1, wenn zumindest eines der vertretenen Versicherungsunternehmen eine unbeschränkte Haftungserklärung abgibt. Diese muss nach den zwingenden Vorgaben der RL das gesamte Handeln des Vermittlers äquivalent zur Haftung auf Gund einer Haftpflichtversicherung umfassen. Eine Beschränkung, falls mehrere Agenturverhältnisse bestehen, auf bestimmte Agenturverhältnisse ist möglich. Subsidiär zur Haftung auf Grund der Haftungserklärung bleibt die Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB weiter bestehen.

Versicherungsprodukte stehen in Konkurrenz, wenn mindestens zwei Agenturverhältnisse eines Mehrfachagenten wenigstens einen Versicherungszweig gemeinsam haben. Die Einteilung der Versicherungszweige hat sich an Anlage A (Ziffernliste) zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zu orientieren.

Bei Mehrfachagenten mit konkurrierenden Produkten wurde deshalb eine Haftpflichtabsicherung gemäß Abs. 1 verbindlich vorgesehen, weil im konkreten Einzelfall gerade hier durch die Nähe zum Makler das Auftreten schlüssig als ein solches eines Versicherungsmaklers zu verstehen sein kann. Ein solches Auftreten sollte daher in diesem Punkt durch eine Gleichbehandlung gegenüber dem Versicherungsmakler vorweggenommen werden.

Mehrere Unternehmen, die eine Haftungserklärung abgegeben haben, haften dort, wo keine direkte Zurechenbarkeit gegeben ist, solidarisch. Dies gilt insbesondere für Fälle rein eigenen Tätigwerdens des Vermittlers.

Da der vertraglich gebundene Versicherungsagent letztlich nur für Versicherungsunternehmen tätig werden kann, kommt als Unternehmen, das eine Haftungserklärung im Sinne von Abs. 2 abgeben kann, nur ein solches, in Österreich also nur ein Versicherungsunternehmen nach §§ 1ff VAG in Frage.

Auch Maklertätigkeiten ohne zugrundeliegende Bindung an ein Versicherungsunternehmen im Rahmen einer umfassenden Gewerbeberechtigung zur Versicherungsvermittlung werden in der Praxis einer Haftungsabsicherung nach Abs. 1 bedürfen.

Abs. 3 stellt sicher, dass die Gewerbeausübung nicht beginnt, bevor insbesondere eine Haftpflichtabsicherung erfolgt ist. Außerdem sind die gemäß § 138 Abs. 3 sowie dem Maklergesetz und dem Versicherungsvertragsgesetz erforderlichen getrennten Kundenkonten nachzuweisen. Weiters haben Personen, die als Versicherungsagent tätig werden wollen, die einzelnen Agenturverhältnisse anzugeben. Wird eine Haftungserklärung gemäß Abs. 2 vorgelegt, wird diese zumeist eine Information über Agenturverhältnisse schon einschließen. Bei selbstständigen Subagenten sind die Agenturverhältnisse zum VU anzugeben, im Rahmen derer dieser für den Hauptagenten tätig wird. Auch beim selbstständigen Subagenten ist dessen Tätigkeit letztlich immer auf das VU zurückzuführen (Delegation der Vertretungsmacht durch den Hauptagenten), andernfalls wäre keine Agententätigkeit gegeben. Es ist auch eine Haftungserklärung des VU für den Subagenten, gleichgültig, ob in einer Haftungserklärung für den Hauptagenten ausdrücklich mit enthalten oder gesondert für den Subagenten ausgestellt, erforderlich.

Es wird vorgesehen, dass die Gewerbeausübung bei Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung entsprechend der Richtlinie erst ab Sichtbarmachung im Versicherungsvermittlerregister zulässig ist. Bei der Gewerblichen Vermögensberatung als Gewerbe nach § 95 GewO 1994 ist jedoch weiterhin der Beginn erst ab Rechtskraft eines Bescheides gemäß § 340 zulässig.

Abs. 4:

§ 92 GewO 1994 auf den in diesem Absatz verwiesen wird, sieht bereits bisher Regelungen für den Fall des Endens von gesetzlichen Versicherungen auf Grund der Gewerbeordnung vor. Die bestehende Regelung bleibt gültig, wird aber für die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nun speziell erweitert.

Abs. 5:

Erfolgt die Absicherung einzelner Agenturverhältnisse durch jeweils darauf bezogene Haftungserklärungen gemäß Abs. 2, so endet mit der Haftung die Befugnis betreffend die jeweilige Agentur. Erst, wenn gar keine abgesicherte Agentur mehr vorliegt, kann Abs. 5 gänzlich in Wirkung treten.

Die vorgesehene Frist von zwei Monaten innerhalb der die vorläufige Streichung aus dem Versicherungsvermittlerregister erfolgt und das Entziehungsverfahren jedenfalls abzuschließen ist, ergibt sich aus der in Absatz 4 vorgesehenen maximal zweimonatigen Weiterhaftung des die Haftung tragenden Unternehmens. Bei Entziehung der Gewerbeberechtigung wird die vorläufige Streichung zu einer endgültigen Streichung. Die Verpflichtung gemäß § 137c Abs. 1 oder 2 trifft das gewerbeberechtigte Unternehmen als solches, daher ist § 91 hier ohne Relevanz.

(§ 137d)

Eine Information ausländischer Vermittler über die Bedingungen der Ausübung in Österreich scheint sinnvoll, und soll im Wege der Kommission erfolgen.

Im Bereich des Gewerberechts ist die Hauptbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Im Bezug auf die Registerauskunft ist das BMWA zuständig. Weitere Behörden sind die Gerichte und die FMA.

Die FMA hat schon jetzt das Recht (AVG), im Zusammenhang mit ihren Verfahren Versicherungsvermittler als Zeugen einzuvernehmen. Diese Möglichkeit wird nun durch eine Änderung im VAG ergänzt. Weiters hat eine enge Zusammenarbeit zwischen FMA und den Gewerbebehörden auf Grundlage gegenseitiger Amtshilfe zu erfolgen.

(§ 137e)

Umsetzung von Art. 9 der Richtlinie. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist wichtig, um nicht durch die weitgehende Erleichterung des Verkehrs über die Grenze Bereiche entstehen zu lassen, in denen keine effektive Kontrolle der Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung mehr erfolgt.

(§ 137f)

Es handelt sich um eine gesetzliche Vorschrift zum Schutz des Kundenvermögens mit unmittelbar zivilrechtlicher Relevanz.

Abs. 1 bis 6:

Diese Bestimmungen dienen einer Verdeutlichung von Geschäftsinhalt und Rechtsstellung des Vermittlers gegenüber dem Kunden schon im Vorfeld. Keinenfalls wird ein über ein ohnehin übliches und sinnvolles Maß hinausgehender Aufwand gefordert: Zu denken wäre etwa an einfaches Abstempeln bei der Versicherungsvermittlung verwendeter Papiere. Primär wichtig ist, dass der Kunde von Anfang an eindeutig erkennen kann, dass die Versicherungsvermittlung Geschäftsgegenstand des Unternehmens ist, weiters in welcher Form sie allenfalls ausschließlich ausgeübt wird und darüberhinaus welche Beschränkungen gegebenenfalls vorliegen. Diese grundsätzliche Zwecksetzung wird zur Beurteilung, ob eine korrekte Vorinformation vorliegt, auch heranzuziehen sein, wenn etwa mehrere Berechtigungen bestehen, die jeweils und allenfalls überschneidend derartige Pflichten mit sich bringen.

Abs. 1:

Dies betrifft die Bezeichnung des Unternehmens (Firma oder Zusatz zur Firma, wesentlich ist aber insbesondere ein Hinweis auf die Versicherungsvermittlung am Firmenschild, dort wo die Geschäftstätigkeit stattfindet), Geschäftspapier, Visitenkarten, Werbematerial o.ä..

Abs. 2 und 3:

Im Falle von Versicherungsvermittlern aus dem EU/EWR - Ausland wird ausreichend sein, dass erkennbar ist, ob der Vermittler vertraglich gebunden ist oder ob dies nicht der Fall ist.

„Ausschließlich“ in einer bestimmten Form bedeutet, dass keine andere Form angemeldet ist. Eine Umgehung in der Form, dass z.B. ein Einzelunternehmen in einer Form angemeldet ist und eine Einmann-GesmbH mit Personenidentität zum Einzelunternehmen in der anderen ist unzulässig und würde eine Verletzung der Bezeichnungsverpflichtung bedeuten.

Abs. 4 und 5:

Bestimmungen für die hauptgewerbliche Tätigkeit gelten analog für alle anderen Berechtigungen auf Grund derer Versicherungsvermittlung ausgeübt werden darf.

Abs. 6:

Die Informationspflichten entsprechen weitgehend den Eintragungen im Vermittlerregister.

Abs. 7:

Die Informationen sind dem Kunden analog zum VAG (etwa § 9a VAG) vor dessen Vertragserklärung zu geben. Gleiches gilt bei § 137g.

Abs. 8 Z 1 und Z 2 a) und b):

Grundsätzlich ist bei der Information des Kunden zwischen dem Tätigwerden als vertraglich ungebundener Versicherungsvermittler, der eine objektive Untersuchung zusagt (d.h. gemäß Z 1, was im Sinne des österreichischen Zivilrechts dem Tätigwerden als „Versicherungsmakler“ entspricht) und dem Tätigwerden als vertraglich gebundener Versicherungsvermittler, der dies nicht oder zumindest nicht im vollen Ausmaß kann (d.h. gemäß Z 2, was im Sinne des österreichischen Zivilrechts dem Tätigwerden als „Versicherungsagent“ entspricht), zu unterscheiden.

Betreffend die Beweislast wird generell zu berücksichtigen sein, dass die hier gesetzlich normierten Informationspflichten einschließlich § 137g Schutzgesetze für Kundenvermögen sind. Im Zusammenhang mit allen Beweisfragen ist daher auch das typische erhöhte Risiko, das von mündlichen Äußerungen von Vermittlern ausgehen kann, ins Kalkül zu ziehen, etwa auch dann, wenn solche Äußerungen von schriftlichen Unterlagen abweichen.

Jemand wird - unabhängig davon, wie er bei Vertragsabschluss auftritt - grundsätzlich gemäß seiner Beziehung zum Versicherungsunternehmen beurteilt (Vertrag, kein Vertrag, faktische Bindung).

Nach dem neuen § 26 Abs. 2 Maklergesetz haftet jemand, selbst, wenn ein Agenturvertrag vorliegt, aber jedenfalls (auch) als Makler, solange er den Kunden noch nicht informiert hat, dass er nicht als solcher tätig ist.

Wäre die Äußerung des Vermittlers dann insgesamt aber etwa undeutlich, ergäbe sich aus § 915 iVm § 869 ABGB, dass die größtmögliche Verbindlichkeit besteht.

Beim Mehrfachagenten insbesondere mit konkurrierenden Produkten ist auf Grund des gesamten Erscheinungsbildes die Möglichkeit einer Haftung auch als Versicherungsmakler daher relativ hoch.

Jedenfalls kommt auch bei entsprechender ausdrücklicher und damit eindeutiger Erklärung eines Tätigwerdens als Makler ein Maklervertrag zustande (vgl. auch Fromherz, Maklergesetz, RZ 23 zu § 26 Abs. 3 Maklergesetz).

Es kann der Kunde jedenfalls auch immer in dem Fall, dass jemand eine umfassende Berechtigung zur Tätigkeit der Versicherungsvermittlung besitzt (also zur Ausübung sowohl in der Form Versicherungsmakler als auch als Versicherungsagent) und bei einer Vermittlung (etwa wegen ausdrücklicher Erteilung der Auskunft im Sinn von § 137f  Abs. 8 Z 1) als Versicherungsmakler gilt, obwohl für diese Vermittlung ein Agenturverhältnis besteht, auch eine für die Berechtigung als Versicherungsmakler bestehende Berufshaftpflichtabsicherung gemäß § 137c Abs.1 für verursachte Schäden unmittelbar in Anspruch nehmen (der Berufshaftpflichtabsicherer ist aus dem Vermittlerregister ersichtlich).

Abs. 9:

Es handelt sich um eine Übernahme der Terminologie der Richtlinie, die jedoch den bestehenden Sorgfaltsmaßstab keinesfalls verringern kann, was deutlich durch die Höhe der für Versicherungsvermittler erforderlichen Haftungsabsicherung (etwa jetzt 1 Mio € pro Schaden gegenüber bisher nur 72.700 € pro Schaden bei Versicherungsmaklern gemäß dem bisherigen § 138 Abs. 2 GewO 1994) erkennbar wird.

Analog zum Makler muss der Mehrfachagent aus dem Anbot seiner Vertragsversicherer eine Auswahl im Hinblick auf das Interesse des Kunden treffen, dies folgt schon aus § 137g, der den Vermittler verpflichtet, den Bedarf des Kunden zu erheben und seine Beratung darauf abzustellen.

(§ 137g)

Es handelt sich um die Umsetzung von Art 12 Abs. 3 der Richtlinie 2002/92/EG. Die Bestimmung verfolgt eine zu den „Wohlverhaltensregeln“ der §§ 11ff WAG analoge Intention.

Die „Komplexität“ iS von Abs. 1 ist auch dann geringer, wenn es sich um einen reinen Folgevertrag handelt.

(§ 137h)

Umsetzung von Art. 13 der RL. Es wird klargestellt, dass der Vermittler verhalten wird, sowohl die Angaben des Kunden als auch seine Ratschläge schriftlich festzuhalten. Dies dient zur Vermeidung von späteren Beweisproblemen. Sowohl der Vermittler als auch der Kunde müssen eine Ausfertigung erhalten.

Es wird im Hinblick auf das Rücktrittsrecht des § 5b Abs.2 Z 3 VersVG festgehalten, dass dieses immer dann wahrgenommen werden kann, wenn ein Verstoß gegen Dokumentationspflichten in irgendeiner Phase stattgefunden hat. Also z.B. auch dann, wenn das ausnahmsweise nachträglich schriftlich übermittelte Kundenprofil von dem mündlich Besprochenen abweicht.

(§ 138)

Abs. 1:

„Im Einzelnen vereinbart“ ist im Sinne des § 6 Abs. 2 KSchG zu verstehen. Die Wahrnehmung eines gesetzlichen Rücktrittsrechtes darf durch die Vereinbarung nicht erschwert werden. Lässt sich die Provisionshöhe in einem Gerichtsverfahren nicht ermitteln, dann gilt für die Berechnung eine ortsübliche Provision, wie dies auch schon § 8 Maklergesetz vorsieht.

Abs. 2:

Nach § 17e VAG in der Fassung des Entwurfs dürfen Versicherungsunternehmen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen nur von eingetragenen Versicherungsvermittlern in Anspruch nehmen. Abs. 2 schreibt den Umfang des Schutzzweckes dieser Norm ausdrücklich fest: Versicherungskunden sollen vor nicht professioneller Beratungs- und Vermittlungstätigkeit geschützt werden. Durch die in einem solchen Fall greifende Haftung des Versicherers soll auch die fehlende Haftungsabsicherung des Vermittlers ersetzt werden. Der Maßstab für die geschuldete Sorgfalt richtet sich nach § 1299 ABGB. Dieses Haftungsrisiko ist für den Versicherer leicht vermeidbar, braucht er sich doch nur zu vergewissern, ob der jeweilige Versicherungsvermittler eingetragen ist. Auf anderer rechtlicher Grundlage beruhende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

Die Konsequenzen für die Inanspruchnahme „nicht eingetragener“ bzw. „nicht berechtigter“ Vermittler (vgl. auch § 17e VAG) gelten selbstverständlich etwa auch dann, wenn nur das einer Vermittlung zu Grunde liegende Verhältnis nicht im Register sichtbar ist: jemand zB zwar im Register steht, aber das Agenturverhältnis nicht eingetragen ist oder zwar mit seinen Agenturen als Versicherungsagent im Register steht aber zu einem anderen Versicherungsunternehmen ohne Agentur, zivilrechtlich also als Makler, vermittelt wurde.

Abs. 3:

Um eine verwaltungsrechtliche Sanktionierung zu gewährleisten, wurde diese Bestimmung auch ins Gewerberecht aufgenommen.

Abs. 4:

Es handelt sich um eine Erweiterung des bisherigen Umfanges.

Abs. 6:

Für die nur nebengewerbliche Versicherungsvermittlung bestehen Erleichterungen. Daher endet diese Berechtigung mit dem Ende der Haupttätigkeit bzw. dem Ende des Rechts zur Haupttätigkeit.

Zu Z 9 (§ 338)

Abs. 1:

Anlässlich der Umsetzung der Versicherungsvermittlungsrichtlinie wird verdeutlicht, dass die Behörde alle verfahrensrechtlichen Kompetenzen hat, um die korrekte Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften wirkungsvoll zu kontrollieren und durchzusetzen.

Abs. 8:

Die Behördenzusammenarbeit mit der FMA scheint speziell in diesem Bereich Synergieeffekte zu ermöglichen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Vollziehung des Gewerberechtes insbesondere auch auf die Vollziehung der gewerberechtlichen Bestimmungen durch die FMA im Bereich der Kreditinstitute. Unmittelbarer Ansprechpartner ist auf Grund ihrer funktionalen Vollzugszuständigkeit die Bezirksverwaltungsbehörde.

Zu Z 10 und 11 (§ 365a und b)

§ 365a Z 13-15 und § 365b Z 10 bis 12:

Die Angaben haben konsequent einen analogen Inhalt: Egal, ob Versicherungsvermittlung auf Grund eines Gewerbes nach § 94 Z 75, Z 76 oder eines Nebengewerbes erfolgt. Immer ist bei ausschließlicher Tätigkeit in einer der beiden Formen auch diese Form zu nennen.

Alle Meldungen im Hinblick auf das Register haben möglichst einfach und zeit- und kostensparend zu erfolgen und entgegengenommen zu werden.

Zu Z 12 und 13 (§ 365c und e)

Das Versicherungsvermittlerregister zeigt die Daten des zentralen Gewerberegisters soweit sie Versicherungsvermittler betreffen. Im zentralen Register werden die Daten der unmittelbar registerführenden Behörden zusammengeführt.

Ein möglichst unmittelbarer Zugang zu den Registerdaten ist in allgemeinem Interesse, daher ist die Einsicht unentgeltlich.

Zu Z 14 (§ 365u)

Verbraucherschutzeinrichtungen sind insbesondere der Verein für Konsumenteninformation (VKI), die Arbeiterkammern und das für Konsumentenschutz zuständige Bundesministerium. Die Tätigkeiten der Beschwerdestelle können insbesondere in der Entgegennahme der Beschwerden, in der Koordination im Hinblick auf andere Stellen und in der Weiterleitung an spezifisch zuständige Behörden liegen.

Auskünfte über eingegangene Beschwerden und deren Bearbeitung insbesondere soweit Informationsinteressen von Verbraucherschutzeinrichtungen gegeben sind, haben auf Grund von Amtshilfe und allgemeiner Auskunftspflicht zu erfolgen.

In Bezug auf Tätigkeiten von Finanzdienstleistungsbeschwerdestellen ist auf die Einrichtung des FIN-NET-Netzes hinzuweisen.

Zu Z 15 (§ 366 Abs.1 Z 8)

Entspricht Art 8 Abs. 3 und 4 der Richtlinie.

Zu Z 16 (§ 367 Z 33 und Z 58)

Nach diesen Bestimmungen sind auch Verstöße gegen allgemeine Berufsausübungsprinzipien, wie etwa eine Fehlberatung, zu sanktionieren.

Zu Z 17 (§ 376 Z 18)

Abs. 1 bis 4:

Bestehende Einschränkungen bleiben aufrecht. War etwa eine Gewerbeberechtigung auf die Vermittlung von Personalkrediten eingeschränkt, so bleibt es bei dieser Einschränkung.

Abs. 5 letzter Satz: Eine Information ausländischer Behörden von einer Streichung im Zuge der Überleitung auf Grund des Bestandsschutzes nach Art. 5 der RL 2002/92/EG erfolgt bei Bedarf. Es hat bisher noch kein geregelter Informationsmechanismus für Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat bestanden. Eine Mitteilung einer Streichung im Rahmen der Überleitung ins Versicherungsvermittlerregister erfolgt daher, wenn ein anderer Mitgliedstaat diesbezüglich anfrägt. In Zukunft gilt § 137c Abs.5.

Abs. 6:

Auch Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung auf Basis des bisherigen § 32 GewO 1994 ermöglichen, wenn sie nachweislich bereits längere Zeit ausgeübt wurden, die Überleitung ins Versicherungsvermittlerregister.

Abs. 7:

Dies betrifft sonstige neben der Haftungsabsicherung für die Registerführung und die Vollziehung des Gewerberechtes nötige Angaben.

Abs. 8:

Bereits seit langem wurden Personen im Rahmen der Versicherungswirtschaft damit befasst, Anbieter von Versicherungsprodukten darüber zu informieren, wenn sich in ihrem, insbesondere beruflichen Umfeld oder im Bekanntenkreis ein Bedarf nach einem Versicherungsprodukt ergab (Namhaftmachen). Der Anbieter konnte dann auf Grund dieser Information an den Betreffenden herantreten und ein Versicherungsprodukt verkaufen.

Die genannte Informationstätigkeit erfolgte entgeltlich, sodass eine Gewerbeberechtigung erforderlich war. Es wurde daher der Begriff eines nicht befähigungsnachweispflichtigen Gewerbes eines „Tippgebers“ geschaffen.

In der dargestellten Weise, solange nicht irgendeine Beratung oder Verkaufsförderung erfolgt, scheint die Tätigkeit nicht vom Versicherungsvermittlungsbegriff der Richtlinie 2002/92 erfasst. Es handelt sich de facto um Handel mit Daten. Dieser kann in der Praxis übrigens mittlerweile durchaus umfangreich sein, insbesondere dort, wo Unternehmen anderer Sparten, etwa Versandhäuser, ihre Kundendaten Anbietern von Versicherungen entgeltlich zur Verfügung stellen. Daher sind bei dieser Tätigkeit auch die Regelungen des § 151 GewO 1994 über Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu beachten. Personen mit lediglich einer Gewerbeberechtigung als „Tippgeber“ dürfen keinesfalls zu selbstständigen Tätigkeiten herangezogen werden, die über den genannten Umfang hinausgehen und etwa auch Beratungstätigkeiten, Informationsgespräche oder Werbemaßnahmen oder gar die Einholung von Unterschriften umfassen. Um klarzustellen, dass für solche Tätigkeiten eine Gewerbeberechtigung für Versicherungsvermittlung erforderlich ist, ist der Gewerbewortlaut aller freien Gewerbe, die Tippgebertätigkeiten bezeichnen sollen, zu vereinheitlichen und adäquat zu präzisieren.

2. Abschnitt

Änderungen des Betriebsanlagenrechts

Zu Z 20 und Z 54 (§ 71a Abs. 1 und zur Anlage 6):

Mit der vorgeschlagenen Präzisierung der Definition des „Standes der Technik“ soll den europarechtlichen Erfordernissen Rechnung getragen werden.

Die Definition des „Standes der Technik“ soll an die des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (siehe § 2 Abs. 8 Z 1 iVm Anhang 4 AWG 2002) und an die des Wasserrechtsgesetzes 1959 (siehe § 12a Abs. 1 iVm Anhang H WRG 1959) angepasst werden; damit sind in den wesentlichen Umweltgesetzen Österreichs gleichlautende Bestimmungen enthalten.

Zu Z 21 (§ 74 Abs. 4):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine Anpassung an das Mineralrohstoffgesetz erfolgen.

Zu Z 22 (§ 74 Abs. 7):

Die mit der Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 63/1997 geschaffene Verordnungsermächtigung des § 74 Abs. 7 sah im Hinblick auf die Angelegenheiten des ArbeitnehmerInnenschutzes das Einvernehmen des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vor. Da diese Angelegenheiten nunmehr im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angesiedelt sind (vgl. lit. L Z 34 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2003), ist die Einvernehmensregelung obsolet.

Zu Z 24 (§ 81 Abs. 3):

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird ein redaktionelles Versehen beseitigt.

Zu Z 23 und Z 25 (§ 77a Abs. 3 Z 1 und § 81c):

Die vorgeschlagenen Änderungen tragen den von der EU-Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Zl. 2001/2129 geäußerten Bedenken Rechnung. Die geplanten Regelungen orientieren sich an den von der EU-Kommission als richtlinienkonform anerkannten Bestimmungen des § 47 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 bzw. des § 78 Abs. 5 AWG 2002.

Zu Z 26 (§ 82b Abs. 5 Z 1):

Die geplante Regelung stellt auf die zwischenzeitlich eingetretene Weiterentwicklung auf EU-Ebene ab.

Zu Z 27, Z 33 und Z 35 (§ 84c Abs. 2, 9 und 11):

Durch die vorgeschlagene Präzisierung des Abs. 2 Z 3 sollen in der Praxis aufgetretene Unklarheiten beseitigt werden.

Art. 8 („Domino-Effekt“) der Seveso II - RL bezieht sich auf „Betriebe“, aus der Sicht der Gewerbeordnung 1994 somit auf Betriebsanlagen, die dem Industrieunfallrecht unterliegen (siehe auch Punkt B-1 der „Questions and Answers“ der EU-Kommission, abrufbar unter http://mahbsrv.jrc.it/downloads-pdf/q-a-spring-2003.pdf). Da sich die im Abs. 2 Z 7 verlangte Beschreibung der unmittelbaren Umgebung auch auf umgebungsbedingte Faktoren (wie Anlagen) erstreckt, die nicht dem Industrieunfallrecht unterliegen, ist der Klammerausdruck („Domino-Effekte“) irreführend und soll daher ebenso gestrichen werden wie der entsprechende Verweis im Abs. 11.

Zu Z 28 (§ 84c Abs. 2a und 2b):

Im Mahnschreiben der EU-Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2002/2083 wirft die Kommission Österreich vor, im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts dem Art. 6 Abs. 4 der Seveso II - RL nicht nachgekommen zu sein. Im Rahmen der Paketsitzung, die ua zum Thema „Umsetzung der Seveso II - RL“ Mitte November 2003 abgehalten wurde, bekräftigten die Vertreter der Kommission, dass auf eine möglichst wortgetreue Umsetzung des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie nicht verzichtet werden könne. Die vorgeschlagenen Regelungen sollen diesem Anliegen der EU-Kommission Rechnung tragen.

Zu Z 29 und Z 30 (§ 84c Abs. 6 und 6a):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen in der Praxis aufgetretene Unklarheiten beseitigt werden.

Zu Z 31 und Z 32 (§ 84c Abs. 7 und 7a):

Mit der vorgeschlagenen Aufspaltung des bisherigen Abs. 7 soll dem Konzept der Seveso II - RL folgend eine klare Trennung zwischen Aktualisierungstatbestand und Änderungstatbestand erfolgen (vgl. den Art. 9 Z 5 und den Art. 10 der Seveso II - RL).

Zu Z 34 (§ 84c Abs. 10 Z 1):

Mit der vorgeschlagenen Änderung (Aktualisierung der Informationen jedenfalls bei Betriebsänderungen) soll eine noch bestehende Umsetzungslücke geschlossen werden.

Zu Z 36 (§ 84d Abs. 4):

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen hauptsächlich die zum § 84c Abs. 2, 9 und 11 erläuterte Klarstellung hinsichtlich des „Domino-Effekts“; darüber hinaus soll nunmehr durchgängig der Begriff „Verzeichnis“ verwendet werden.

Zu Z 37 (§ 84d Abs. 5):

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll Art. 18 Abs. 2 lit. c der Seveso II - RL möglichst wortgetreu Rechnung getragen werden.

Zu Z 38 (§ 84d Abs. 5a):

Durch die vorgeschlagene Regelung soll die von der EU-Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Zl. 2002/2083 verlangte möglichst richtlinientextgetreue Umsetzung des Art. 14 Abs. 2 der Seveso II - RL erfolgen.

Zu Z 39 (§ 84d Abs. 9):

Bei der Paketsitzung Mitte November 2003 wurde von den Kommissionsvertretern darauf aufmerksam gemacht, dass einer Konsultation zwischen den betroffenen Behörden hinsichtlich der Umsetzung des Art. 12 der Seveso II - RL besondere Bedeutung zukommt. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll der entsprechende Beitrag der Gewerbebehörden sichergestellt werden.

Zu Z 40 und Z 41 (§ 353 Z 2 lit.b und § 356 Abs. 1):

Die vorgeschlagenen Änderungen tragen vor allem dem Umstand Rechnung, dass das Wohnungseigentumsgesetz 1975 durch das Wohnungseigentumsgesetz 2002 abgelöst wurde.

Zu Z 42 und Z 43 (§ 356b Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5):

Die Verweise wurden auf die aktuelle Rechtslage abgestellt und aneinander angeglichen.

Zu Z 44 und Z 48 (§ 356d und § 381 Abs. 6):

§ 3 Abs. 2 Z 1 des Gebührengesetzes 1975 in der derzeit geltenden Fassung ermöglicht die Entrichtung der festen Gebühren „durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen“; der bisherige § 356d ist somit entbehrlich geworden.

Zu Z 45 und Z 46 (§ 359 Abs. 3 erster Satz, § 366 Abs. 1):

Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen werden redaktionelle Versehen beseitigt.

Zu Z 47 (§ 371a):

Die vorgeschlagene Regelung trägt der im Zuge des Verwaltungsreformgesetzes 2001 erfolgten Ausweitung der Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Rechnung.

Zu Z 50 (Anlage 3):

Mit dem nunmehr ausdrücklich eingefügten Einleitungssatz (vgl. die Einleitung des Anhangs I zur IPPC-RL) sollen Unklarheiten ausgeräumt werden.

Zu Z 52 (Anlage 5):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine dem Anhang I zur Seveso II - RL entsprechende Klarstellung erfolgen.

3. Abschnitt

Sonstige Änderungen

Zu Z 55, 63, 67.2 und 68 (§ 2 Abs.1 Z 15, § 156 Abs. 3, § 367 Z 48, § 381 Abs. 1 (Einleitung)

Die Änderungen sind im Hinblick auf das Seilbahngesetz 2003 erforderlich. § 367 Z 48 GewO 1994 ist deswegen entbehrlich, weil die Strafbestimmungen des Seilbahngesetzes 2003 (§ 113 Abs. 2) für diesen Tatbestand wesentlich höhere Geldstrafen als in der Gewerbeordnung 1994 vorsehen (€ 8.000,- statt € 2.180,-).

Zu Z 56 (§ 16 Abs. 3):

Die Ausbilderprüfung ist nicht mehr die einzige Möglichkeit, die Befähigung zur Ausbildung von Lehrlingen nachzuweisen. Als Alternative kommt die Absolvierung des Ausbilderkurses in Betracht. Weiters können Prüfungen oder Ausbildungen absolviert werden, die auf Grund des § 29h des Berufsausbildungsgesetzes der Ausbilderprüfung oder dem Ausbilderkurs gleichgehalten werden.

Zu Z 57, 59, 60 und 66 (§ 20 Abs. 8, § 22 Abs. 2, § 23a, § 352b Abs. 1):

Die Ausbilderprüfung wurde durch den bisherigen § 23a als Prüfungsteil in die Befähigungsprüfungen integriert. Durch § 20 Abs. 8 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr 111/2002 wurde die Ausbilderprüfung ausdrücklich als Modul 4 in die Meisterprüfung eingegliedert. Um eine mehrfache Regelung zu vermeiden, wird nunmehr das Modul Ausbilderprüfung direkt im Rahmen der Bestimmungen über die Meisterprüfung (§ 20 Abs. 8) und die Befähigungsprüfungen für sonstige reglementierte Gewerbe (§ 22 Abs. 2) berücksichtigt. Die Unternehmerprüfung wird durch § 1 Z 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 262/1998 der Ausbilderprüfung gleichgehalten. Eine Wiederholung dieser Regelung im Gesetz ist nicht erforderlich. Es ist daher der zweite Satz des bisherigen § 20 Abs. 8 verzichtbar. Da durch § 29c des Berufsausbildungsgesetzes idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003 das Antreten zur Ausbilderprüfung nur noch an das Vorliegen der Eigenberechtigung gebunden ist und sonstige Antrittsvoraussetzungen abgeschafft wurden, ist auch der dritte und vierte Satz des bisherigen § 20 Abs. 8 nicht in die Neufassung dieser Bestimmung zu übernehmen. Durch die Neufassung der §§ 20 Abs. 8 und 22 Abs. 2 wird § 23a obsolet und kann aufgehoben werden. § 352b Abs. 1 wird an den Entfall des § 23a angepasst.

Zu Z 58 (§ 21 Abs. 5):

Im ersten Satz wird eine dem § 22 Abs. 1 nachgebildete Möglichkeit der Anrechnung von Ausbildungen und Prüfungen auf bestimmte Teile der Meisterprüfung geschaffen. Für Ausbildungsgänge, die den vollen Zugang zur Ausübung eines Handwerks nach einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 ermöglichen, kann diese Anrechnungsmöglichkeit im Gesetz selbst festgelegt werden.

Zu Z 61 (§ 50 Abs. 2):

Die Aufrechterhaltung des Verbotes des Versandhandels mit Nahrungsergänzungsmitteln (§ 3 LMG) ist im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2003, Rs C-322/01 nicht mehr vertretbar.

Zu Z 62 (§ 101 Abs. 2):

Unter Thanatopraxie versteht man die einfache Einbalsamierung des Leichnams. Ihre Zielsetzung besteht darin, die Fäulnis um einige Zeit zu verzögern, damit eine Aufbahrung für einige Tage möglich ist. Der Leichnam wird dabei desinfiziert, konserviert und kosmetisch behandelt.

Der Umgang mit den Mitteln und Geräten der Thanatopraxie setzt Erfahrung und Können voraus. Beides kann nur durch eine spezielle Ausbildung erlangt werden. Bei unsachgemäßer Anwendung entstehen Gefahren mit unabsehbaren Folgen für den Ausübenden und alle Personen, die mit dem Verstorbenen in Berührung kommen.

Obwohl die Thanatopraxie zum Vorbehaltsbereich des Bestattungsgewerbes zählt, soll ihre Vornahme, ob diese nun durch den Gewerbetreibenden selbst oder durch einen Mitarbeiter erfolgt, zwecks Hintanhaltung der oben genannten Gefahren nur auf Grund einer besonderen fachlichen Befähigung vorgenommen werden dürfen. Die Art und Weise, wie diese fachliche Befähigung nachzuweisen ist, soll im Verordnungsweg erfolgen. Für eine solche Verordnung wird u.e. die gesetzliche Grundlage geschaffen.

Zu Z 64 (§ 345 Abs. 8 Z 2):

Während die Anzeige über die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung (§ 86) - hier sind alle Gewerbeberechtigungen, auch die im § 95 genannten, erfasst - nach § 345 Abs. 8 Z 4 (wenn nicht die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist) nur in den Verwaltungsakten zu vermerken ist, wäre nach der derzeit geltenden Rechtslage (§ 345 Abs. 8 Z 2) die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte immer mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Die derzeitige rechtliche Konstruktion entbehrt einer gewissen Ausgewogenheit. Es wird daher vorgeschlagen, die Verpflichtung zu Zurkenntnisnahme mit Bescheid im § 345 Abs. 8 Z 2 auf den ersten Fall des § 46 Abs. 2 Z 1 (Beginn des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) zu beschränken. Die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall wären dann automatisch auch für die im § 95 genannten Gewerbe nach § 46 Abs. 4 Z 1 zu erledigen.

Zu Z 65 (§ 352 Abs. 10):

Es soll nur dann eine Bestätigung für ein positiv absolviertes Modul ausgestellt werden müssen, wenn dieses einzeln abgelegt wird. Werden sämtliche Module an einem Prüfungstermin abgelegt, erübrigt sich die Ausstellung einzelner Modulprüfungszeugnisse. In diesem Fall kann ohne weiteres das Meisterprüfungszeugnis oder das Befähigungsprüfungszeugnis ausgestellt werden.

Zu Artikel II (Änderung des Maklergesetzes):

Zu Z 1 (§ 26 Abs. 2):

Durch die Aufhebung des bisher in § 138 Abs. 4 GewO 1994 enthaltenen Doppelausübungsverbots entsteht für den Versicherungskunden die Gefahr, dass während der über den angestrebten Versicherungsschutz geführten Gespräche mit dem Versicherungsvermittler noch nicht klar sein könnte, ob dieser Vermittler als Makler (und damit Bundesgenosse des Versicherungskunden) oder als Agent (und damit als Gehilfe des Versicherers) auftritt. Es liegt beim Versicherungsvermittler, diese auch ihn selbst mit möglichen Interessenskonflikten belastende Situation möglichst rasch durch die ohnehin gemäß § 137f Abs. 8 erforderliche Information klar zu stellen.

Zu Z 2 und Z 3 (§ 27 Abs. 2, § 28 Z 1):

Die zivilrechtliche Umsetzung der in der VersicherungsvermittlerRL verankerten Informationspflichten, deren Verletzung nach allgemeinen Vorschriften Haftungsansprüche nach sich ziehen kann, erfolgt durch einen Verweis auf die betreffenden Bestimmungen in der GewO 1994. Die erweiterte Informationspflicht des Vermittlers bietet für den Kunden insbesondere den Vorteil, dass er allein schon aus dem Auftreten des Vermittlers im Geschäftsverkehr und seiner Berufsbezeichnung erkennen kann, ob es sich um einen Versicherungsmakler oder einen Versicherungsagenten handelt. Im Ergebnis soll dies auch einen Beitrag zur endgültigen Beseitigung des „Pseudomaklerwesens“ darstellen. Ebenso wie die Informationspflicht wird auch die Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers durch einen Verweis auf die GewO 1994 in das Maklergesetz aufgenommen.

Zu Z 3 (§ 31a):

In Art. 4 Abs. 4 verpflichtet die VersicherungsvermittlerRL die Mitgliedstaaten, durch bestimmte Maßnahmen den Kunden vor finanziellen Schäden zu schützen, wenn der Vermittler nicht in der Lage ist, die Prämien an den Versicherer oder Entschädigungen und Prämienvergütungen an den Kunden zu transferieren. Der Kunde soll vor dem finanziellen Risiko bewahrt werden, das die Zwischenschaltung des Versicherungsmaklers in die Zahlungsvorgänge zwischen Kunden und Versicherer birgt. Der Kunde soll einerseits davor geschützt werden, dass der Versicherungsmakler Prämien an den Versicherer nicht weiterleitet, andererseits davor, dass ein vom Versicherer für den Kunden bestimmter Erstattungsbetrag oder eine Prämienvergütung, die dem Versicherungsmakler zur Weiterleitung an den Kunden übergeben wurden, dem Kunden nicht zugehen.

Der Kundenschutz soll durch die Verpflichtung der Einrichtung vom sonstigen Vermögen des Vermittlers streng getrennter Kundenkonten gewährleistet werden, auf denen der Versicherungsmakler sämtliche Zahlungen des Versicherers, die zur Weiterleitung an den Kunden bestimmt sind, sowie Geldbeträge des Kunden, die an den Versicherer transferiert werden sollen, entgegennehmen muss. Barbeträge müssen unverzüglich auf die Kundenkonten einbezahlt werden. Es ist dabei nicht erforderlich, für jeden einzelnen Kunden ein eigenes Konto einzurichten, solange die Unterscheidbarkeit vom sonstigen Vermögen des Versicherungsmaklers vorliegt und sich die einzelnen Anteile, die Gegenstand einer Einzahlung waren, genau feststellen lassen. Durch die Einrichtung solcher Treuhandkonten wird der Aussonderungsanspruch des Kunden bzw. des Versicherers im Fall des Konkurses oder Ausgleichs des Versicherungsmaklers sowie das Widerspruchsrecht nach der Exekutionsordnung garantiert. Um dies gewährleisten zu können, muss die Feststellbarkeit der einzelnen Anteile auf einem für mehrere Kunden angelegten Konto gegeben sein.

Zu Artikel III (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 5b Abs. 2 Z 3):

Die Relevanz der gewerberechtlichen Erfordernisse für zivilrechtliche Aspekte wird durch den Verweis auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung unterstrichen.

Zu Z 2 (§ 43 Abs. 3 bis 5):

Zu Abs. 3:

In Art. 4 Abs. 4 verpflichtet die VersicherungsvermittlerRL die Mitgliedstaaten, durch bestimmte Maßnahmen den Kunden vor finanziellen Schäden zu schützen, wenn der Vermittler nicht in der Lage ist, die Prämien an den Versicherer oder Entschädigungen und Prämienvergütungen an den Kunden zu transferieren. Der Kunde soll vor dem finanziellen Risiko bewahrt werden, das die Zwischenschaltung des Versicherungsagenten in die Zahlungsvorgänge zwischen Kunden und Versicherer birgt. Der Kunde soll einerseits davor geschützt werden, dass der Versicherungsagent Prämien an den Versicherer nicht weiterleitet, andererseits davor, dass ein vom Versicherer für den Kunden bestimmter Erstattungsbetrag oder eine Prämienvergütung, die dem Versicherungsagenten zur Weiterleitung an den Kunden übergeben wurden, dem Kunden nicht zugehen.

Der Versicherungsagent ist ein vom Versicherer abhängiger, auch im Interesse des Versicherers handelnder Vermittlertyp. Auf Grund dieser Zurechnungsmomente soll der bisherige § 43 Abs. 2 Z 4 durch einen neuen Abs. 3 umfassender gestaltet werden, um den Kundenschutz im Sinne der VersicherungsvermittlerRL zu erweitern. Es sollen daher künftig Zahlungen des Versicherungskunden an den Versicherungsagenten, die für den Versicherer bestimmt sind, so behandelt werden, als seien sie direkt an den Versicherer gezahlt worden. Dagegen sollen Gelder, die der Versicherer an den Versicherungsagenten zur Weiterleitung an den Kunden zahlt, erst dann als dem Kunden rechtswirksam zugegangen gelten, wenn er sie tatsächlich erhalten hat.

Zu Abs. 4:

Die zivilrechtliche Umsetzung der in der VersicherungsvermittlerRL verankerten Informationspflichten, deren Verletzung nach allgemeinen Vorschriften Haftungsansprüche nach sich ziehen kann, erfolgt durch einen Verweis auf die betreffenden Bestimmungen in der GewO 1994. Die erweiterte Informationspflicht des Vermittlers bietet für den Kunden insbesondere den Vorteil, dass er allein schon aus dem Auftreten des Vermittlers im Geschäftsverkehr und seiner Berufsbezeichnung erkennen kann, ob es sich um einen Versicherungsmakler oder einen Versicherungsagenten handelt. Im Ergebnis soll dies auch einen Beitrag zur endgültigen Beseitigung des „Pseudomaklerwesens“ darstellen. Ebenso wie die Informationspflicht wird auch die Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers durch einen Verweis auf die GewO 1994 in das Maklergesetz aufgenommen.

Zu Abs. 5:

Der Kundenschutz soll auch durch die Verpflichtung der Einrichtung streng getrennter Kundenkonten gewährleistet werden, auf denen der Versicherungsagent sämtliche Zahlungen des Versicherers, die zur Weiterleitung an den Kunden bestimmt sind, sowie Geldbeträge des Kunden, die an den Versicherer transferiert werden sollen, entgegennehmen muss. Es ist dabei nicht erforderlich, für jeden einzelnen Kunden ein eigenes Konto einzurichten, solange die Unterscheidbarkeit vom sonstigen Vermögen des Versicherungsagenten vorliegt und sich die einzelnen Anteile, die Gegenstand einer Einzahlung waren, genau feststellen lassen. Durch die Einrichtung solcher Treuhandkonten wird der Aussonderungsanspruch des Kunden bzw. des Versicherers im Fall des Konkurses oder Ausgleichs des Versicherungsagenten sowie das Widerspruchsrecht nach der Exekutionsordnung garantiert. Um dies gewährleisten zu können, muss die Feststellbarkeit der einzelnen Anteile auf einem für mehrere Kunden angelegten Konto gegeben sein.

Zu Z 3 (§ 176 Abs. 2a und 3a):

Dort, wo es in der Praxis die größten Probleme gibt, nämlich bei für den Kunden unpassenden Lebensversicherungen, die bald nach Vertragsabschluss gekündigt oder prämienfrei gestellt werden müssen, was derzeit wegen der Zillmerung der Provision mit erheblichen Verlusten für den Kunden verbunden ist, wird es, wenn der Vertrag durch einen unbefugten Vermittler vermittelt wurde, der Versicherung untersagt, bei der Berechnung des Rückkaufswertes oder der prämienfreien Versicherungsleistung die an den unbefugten Vermittler bezahlte Provision in Abzug zu bringen.

Diese Lösung trägt auch einem allfälligen Einwand Rechnung, dass es bei einer Übernahme der Vorbildregelung des § 26 Absatz 2 WAG Fälle geben könnte, bei denen der Kunde einen für ihn geeigneten Vertrag aufrecht erhalten und zugleich die an den Vermittler bezahlte Provision zurückverlangen könnte.

Erläuterungen

Zu Artikel IV (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 17d):

Gemäß § 137a Abs. 1 GewO 1994 soll eine Tätigkeit nicht als Versicherungsvermittlung gelten, wenn sie von einem Versicherungsunternehmen ausgeübt wird. Es muss aber gewährleistet sein, dass Personen, die ein Versicherungsunternehmen für diese Tätigkeit verwendet, die gleiche Qualifikation aufweisen wie Personen, die es beim Abschluss der eigenen Versicherungsverträge verwendet.

Ebenso soll sich die fachliche Qualifikation der angestellten Vermittler von Versicherungsunternehmen grundsätzlich nicht von der fachlichen Qualifikation der Angestellten von selbstständigen Vermittlern unterscheiden, die unmittelbar bei deren Vermittlungstätigkeit mitwirken. Daher sollen für die Beurteilung der fachlichen Eignung der angestellten Vermittler von Versicherungsunternehmen Verordnungen, die die fachliche Eignung der Mitarbeiter von selbstständigen Vermittlern regeln, herangezogen werden.

Zu Z 2 (§ 17e):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 3 Abs. 6 der RL 2002/92/EG umgesetzt. Im Fall eines Verstoßes kann die FMA gemäß § 104 Abs. 1 VAG eine Anordnung erlassen, deren Nichtbefolgung nach § 109 VAG strafbar ist.

Zu Z 3 (§ 100 Abs. 3):

Für die FMA ist wesentlich, beim Versicherungsgeschäft auch bei der Funktion Vertrieb ein lückenloses Auskunfts- und Einsichtsrecht zu haben. Beispielsweise gelten viele versicherungsrechtliche Informationsrechte, va. §§ 9a, 18b VAG, unabhängig davon, wer den Versicherungsvertrag vermittelt. Ihre Erfüllung kann nur dann sichergestellt werden, wenn auch gegenüber den Vermittlern Auskunftsrechte bestehen. Die Ermächtigung bezieht sich auf jeden, der Versicherungsvermittlung betreibt, sei es auch nur etwa auf Grund eines Nebengewerbes. Auf das Zusammenwirken mit den Gewerbebehörden wird besonderes Augenmerk zu legen sein. Vgl. zum Hintergrund auch Heiss/Lorenz, europäisches Versicherungsvermittlerrecht für Österreich, S 128ff.

Die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Versicherungsvermittlung durch die FMA ist Teil der Versicherungsaufsicht und fällt unter die Überwachung der gesamten Geschäftsgebarung gemäß § 99 VAG. Durch die neue Bestimmung soll die Wahrnehmung dieser Aufgabe erleichtert, aber keine neue Aufsichtsbefugnis der FMA begründet werden.

Zu Artikel V (Änderung des Bankwesengesetzes):

Zu § 1 Abs. 3:

Grundsätzlich können die bestehenden Berechtigungen von Kreditinstituten zur Versicherungsvermittlung übergeleitet werden. Bei neu zu begründenden Berechtigungen ist jedoch gemäß der Richtlinie 2002/92/EG eine automatische Legalkonzession nicht mehr möglich.

Zu § 21 Abs. 1 Z 8 und Abs. 4 bis 6:

Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und der inhaltlichen Nähe der Versicherungsvermittlung zur Haupttätigkeit der Kreditinstitute erfolgt die aufsichtsrechtliche Vollziehung durch die FMA. Entsprechend dem Gleichheitsgrundsatz und den Spezialregelungen des BWG sind für Kreditinstitute nur punktuell sachlich gebotene Abweichungen von der GewO 1994 vorgesehen. An die Stelle einer spezifischen Haftpflichtversicherung treten bei Kreditinstituten die wesentlich umfangreicheren Eigenmittelbestimmungen (§§ 22ff.). Eine finanzielle Bevorzugung von Kreditinstituten ist dadurch nicht gegeben, gemäß 22 Abs. 1 BWG beträgt das Solvabilitätserfordernis 8% (geschäftsvolumensabhängige Eigenmittelunterlegung), das Mindesteigenkapital für Kreditinstitute beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 BWG fünf Mio. Euro. Weiters ist es angesichts der geltenden umfangreichen Geschäftsleiter-Qualifikationserfordernisse gemäß § 5 BWG nicht erforderlich, noch zusätzliche Anforderungen zu begründen. Die für den Kunden besonders wichtige fachliche Qualifikation der Mitarbeiter, die selbst mit der Vermittlung betraut sind, ist jedenfalls durch die GewO 1994 sichergestellt und wird die entsprechende Aufsicht hinsichtlich der Kreditinstitute von der FMA gewährleistet. Dies bedeutet, dass die FMA bei Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (GewO 1994 und die BWG-Spezialbestimmungen) die Bewilligung versagen oder wieder entziehen kann. Klargestellt wird jedoch (§ 21 Abs. 4 letzter Satz), dass Bestimmungen der GewO 1994, die keine Ausübungsbestimmungen für die Versicherungsvermittlung darstellen (zB Betriebsanlagenrecht u.ä.), keine Anwendung auf Kreditinstitute finden.

Als Dienstnehmer im Sinne des Abs. 6 gelten neben Angestellten gemäß § 4 Abs. 1 ASVG auch „freie Dienstnehmer“, die gemäß § 4 Abs. 4 ASVG sozialversichert sind.


Artikel I

Änderung der Gewerbeordnung 1994

1. Abschnitt

Umsetzung der RL 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung

 

TEXTGEGENÜBERSTELLUNG

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter  Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

           1. bis 13.

         14. den Betrieb von Bankgeschäften einschließlich der nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz erbrachten Dienstleistungen mit Ausnahme der Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes (Finanzdienstleistungsassistent), den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie den Betrieb von Pensionskassen;

§ 2.  (1)

           1. bis 13.

         14. den Betrieb von Bankgeschäften einschließlich der nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz erbrachten Dienstleistungen mit Ausnahme der Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes (Finanzdienstleistungsassistent), den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie den Betrieb von Pensionskassen. Soweit das BWG nicht besondere Regelungen vorsieht, gelten für die Auübung der Versicherungsvermittlung durch Kreditinstitute die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen über Betriebsanlagen.

§ 13. ……….

(4) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

§ 13. ………..

(4) Rechtsträger sind von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Abs. 3 auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschluss liegt nicht vor, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluss eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.

§ 26. (1) …

(2) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.

§ 32. (1) …

bis (5) …

 

§ 37. …………….

(4) Das Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 94 Z 63) und die in § 95 genannten Gewerbe dürfen nicht als integrierter Betrieb geführt werden.

§ 87. (1) …

           1.

           2. einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder

           3.

           4. der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.

(2) Die Behörde kann von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen rechtskräftiger Nichteröffnung eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

§ 26. (1) …

(2) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.

§ 32. (1) bis (5)……

(6) Gewerbetreibenden sind, wenn die Versicherung eine Ergänzung der im Rahmen der Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen darstellt, gemäß den Bestimmungen der §§ 137 bis 138 und den sonstigen Bestimmungen betreffend Versicherungsvermittlung auch Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung erlaubt. Die Ausübung dieses Rechts steht nur nach Erbringung der Nachweise und Registrierung gemäß den genannten Bestimmungen zu.

§ 37. …………

(4) Das Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 94 Z 63), die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung und die in § 95 genannten Gewerbe dürfen nicht als integrierter Betrieb geführt werden.

§ 87. (1) …

           1.

           2. einer der im § 13 Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder

           3.

           4. der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder

           5. im Sinne des § 137c Abs. 5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.

(2) Die Behörde kann von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen rechtskräftiger Nichteröffnung eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder im Falle des Vorliegens einer Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung, wegen der Eröffnung des Konkurses absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

§ 94. ………..

           1. bis 74.

         75. Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrdeiten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen)

         76. Versicherungsagent

         77. Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe)       

§ 94. ………

           1. bis 74.

         75. Gewerbliche Vermögensberatung

         76. Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten)

         77. entfällt

Vermögensberatung

§ 136a. Vermögensberater (§ 94 Z 75) sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 19 Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. § 21a des Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.

Versicherungsagent

§ 137. (1) Versicherungsagenten (§ 94 Z 76) haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche vom Versicherungsagenten im Geschäftsverkehr verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke haben seine Gewerberegisternummer, die Bezeichnung „Versicherungsagent“ sowie das jeweilige Agenturverhältnis (die jeweiligen Agenturverhältnisse) zu enthalten. Verwendet der Versicherungsagent Geschäftspapiere des Versicherungsunternehmens, so sind darauf sein Name, seine Firma sowie seine Gewerberegisternummer zu vermerken.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003)

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsagenten berechtigt sind, dürfen bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.

(4) Versicherungsagenten sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 19 Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. § 21a des Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.

Gewerbliche Vermögensberatung

§ 136a. (1) Der gewerbliche Vermögensberater (§ 94 Z 75) ist berechtigt zur

           1. Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Beratung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 1 Abs. 1 Z 19 des Bankwesengesetzes, BGBl. 532/1993 in der geltenden Fassung),

2. Vermittlung von

                a) Veranlagungen und Investitionen, ausgenommen Finanzinstrumente (§ 1 Abs.1 Z 19 Bankwesengesetz),

               b) Personalkrediten und Hypothekarkrediten und Finanzierungen und

                c) Lebens- und Unfallversicherungen.

(2) Bezüglich der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen unterliegt der Gewerbliche Vermögensberater den Bestimmungen der §§ 137 bis 138 und den sonstigen Bestimmungen betreffend Versicherungsvermittlung.

(3) Gewerbliche Vermögensberater (§ 94 Z 75) sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 19 Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. § 21a des Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.

Versicherungsvermittlung

§ 137. (1) Bei der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung handelt es sich um das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall. Es kann sich dabei insbesondere um Versicherungsagenten- oder um Versicherungsmaklertätigkeiten im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), BGBl. 2/1959 in der geltenden Fassung und des Maklergesetzes, BGBl. Nr. 262/1996 in der geltenden Fassung, handeln.

(2) Nach diesem Bundesgesetz kann die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung - entsprechend der tatsächlichen Beziehung zu Versicherungsunternehmen - in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ erfolgen und zwar im Umfang einer Gewerbeberechtigung nach § 94 Z 75 oder Z 76 oder als Nebengewerbe. Bei einem Nebengewerbe kann es sich entweder um ein sonstiges Recht im Rahmen einer Berechtigung nach diesem Bundesgesetz im Sinne des § 32 Abs. 6 oder um eine Nebentätigkeit zur Ergänzung von im Rahmen einer Hauptberufstätigkeit auf Grund eines anderen Gesetzes gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen handeln.

(3) Die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung gelten in gleicher Weise für die Rückversicherungsvermittlung.

(4) Sonstige Ausübende selbstständiger, nicht gewerblicher Berufe dürfen ohne eine entsprechende Gewerbeberechtigung zu begründen Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung nicht vornehmen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 und der §§ 137a bis 138 und die sonstigen Bestimmungen über Versicherungsvermittlung finden keine Anwendung auf Personen, die Vermittlungsdienste für Versicherungsverträge anbieten, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

                a) für den betreffenden Versicherungsvertrag sind nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich,

               b) bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich nicht um einen Lebensversicherungsvertrag,

                c) der Versicherungsvertrag deckt keine Haftpflichtrisiken ab,

               d) die betreffende Person betreibt die Versicherungsvermittlung nicht hauptberuflich,

                e) die Versicherung stellt eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware bzw. der Erbringung einer Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter dar, wenn mit der Versicherung Folgendes abgedeckt wird:

                     aa) das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern, die von dem betreffenden Anbieter geliefert werden oder

                    bb) Beschädigung oder Verlust von Gepäck und andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem betreffenden Anbieter gebuchten Reise, selbst wenn die Versicherung Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken abdeckt, vorausgesetzt, dass die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird und

                f) die Jahresprämie übersteigt nicht 500 Euro, und der Versicherungsvertrag hat eine Gesamtlaufzeit, eventuelle Verlängerungen inbegriffen, von höchstens fünf Jahren.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 und der §§ 137a bis 138 und die sonstigen Bestimmungen über Versicherungsvermittlung finden weiters keine Anwendung, wenn

           1. beiläufig Auskünfte erteilt werden, die im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit stehen, die nicht zum Ziel hat, den Kunden beim Abschluss oder der Handhabung eines Versicherungsvertrages zu unterstützen,

           2. die berufsmäßige Verwaltung der Schadensfälle eines Versicherungsunternehmens oder die Schadensregulierung Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen erfolgt oder

Sonstige Begriffsbestimmungen

§ 137a. (1) Versicherungsvermittler ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Tätigkeiten gelten nicht als Versicherungsvermittlung, wenn sie von einem Versicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung des Versicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden.

(2) Unter „dauerhafter Datenträger“ wird jedes Medium verstanden, das es dem Verbraucher ermöglicht, persönlich an ihn gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht. Dazu gehören insbesondere Disketten, CD–Roms, DVDs und die Festplatten von Computern, auf denen elektronische Post gespeichert wird, jedoch nicht eine Internet–Website, es sei denn, diese entspricht den im ersten Satz genannten Kriterien.

Berufliche Anforderungen

Guter Leumund und Befähigung

§ 137b. (1) Der Einzelunternehmer oder im Falle von Gesellschaften (§ 9 Abs. 1) wenigstens ein Drittel aller dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehörenden Personen, die für die Versicherungsvermittlung verantwortlich sind, sowie alle direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten haben die dazu erforderliche fachliche Eignung zu besitzen. Diese kann entweder durch den Befähigungsnachweis für die Gewerbe Versicherungsvermittlung oder Gewerbliche Vermögensberatung oder gemäß § 19 durch einschlägige Ausbildungsgänge oder durch adäquate Verwendungszeiten erfüllt werden.

(2) Bezüglich der direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten genügt der Nachweis über interne Einschulungen im Hinblick auf die vertriebenen Produkte oder vergleichbare Ausbildungen.

(3) Wird die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausschließlich in der Form Versicherungsagent ausgeübt und werden weder Prämien noch für den Kunden bestimmte Beträge in Empfang genommen und wird

                a) die Tätigkeit nur für ein oder - wenn die Versicherungsprodukte nicht zueinander in Konkurrenz stehen - mehrere Versicherungsunternehmen ausgeübt oder

               b) erfolgt die Tätigkeit auf Grund eines Nebengewerbes,

so kann, sofern eine Verordnung nach § 18 dies vorsieht, die fachliche Eignung durch eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens (der Versicherungsunternehmen) über eine Ausbildung, die den Anforderungen im Zusammenhang mit den vertriebenen Produkten entspricht, erfolgen.

(4) Bezüglich der fachlichen Eignung bei nebengewerblicher Tätigkeit und in den in Abs. 2 und 3 genannten Fällen können in einer Verordnung gemäß § 18 nähere Vorschriften getroffen werden.

(5) Die dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehörenden Personen sowie alle direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten dürfen nicht nach § 13 Abs. 1 bis 4 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sein.

(6) Die Behörde überprüft regelmäßig das Vorliegen der Anforderungen nach Abs. 1 bis 5, im Falle des Absatzes 3 unter Mitwirkung des Versicherungsunternehmens (der Versicherungsunternehmen), das eine Bestätigung abgegeben hat (die eine Bestätigung abgegeben haben). Die zur Versicherungsvermittlung Berechtigten sind verpflichtet, die nötigen Aufzeichnungen zu führen und evident zu halten und die Überprüfung bei Bedarf zu ermöglichen.

(7) In einem anderen EU/EWR Mitgliedstaat eingetragene Versicherungsvermittler dürfen die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs auch in Österreich ausüben. Dies erfordert eine Verständigung der zuständigen Behörden durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates. Wird eine Niederlassung in Österreich begründet, so sind als Voraussetzung für die Eintragung im Versicherungsvermittlerregister die Registereintragung im Herkunftsstaat unter Vorlage der dieser zu Grunde liegenden Nachweise und eine Haftpflichtabsicherung gemäß § 137c nachzuweisen. Ein Verfahren gemäß dem VI. Hauptstück entfällt.

Haftpflichtabsicherung, Verfahrensbestimmungen

§ 137c. (1) Zur Erlangung einer Berechtigung zur Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ist eine für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige umfassende Deckungsgarantie in Höhe von mindestens 1 000 000 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und von 1 500 000 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres nachzuweisen. Die genannten Mindestversicherungssummen erhöhen oder vermindern sich ab 15.1.2008 und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentuell entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den nächst höheren vollen Eurobetrag aufzurunden sind. Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Auf den Versicherungsvertrag muss österreichisches Recht anwendbar und der Gerichtsstand Österreich sein.

(2) Anstelle der Berufshaftpflichtversicherung oder Deckungsgarantie nach Abs. 1 gilt für Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung, wenn die Versicherungsvermittlung nur für ein oder - wenn die Versicherungsprodukte nicht zueinander in Konkurrenz stehen - mehrere Versicherungsunternehmen ausgeübt wird, auch eine wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige von einem Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen, in dessen Namen der Versicherungsvermittler handelt oder zu handeln befugt ist, abgegebene uneingeschränkte Haftungserklärung. Mehrere Unternehmen, die eine Haftungserklärung abgegeben haben, haften dort, wo es keine direkte Zurechenbarkeit gibt, solidarisch.

(3) Bei der Anmeldung des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75), soferne die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, und des Gewerbes der Versicherungsvermittlung (§ 94 Z 76) sowie bei der Begründung des Nebengewerbes zur Versicherungsvermitttlung ist zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß § 339 Abs. 3 der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß Abs. 1 oder 2 und soweit Kundengelder entgegengenommen werden sollen, der Nachweis getrennter Kundenkonten im Sinne des § 138 Abs. 3 zu erbringen. Sind Versicherungsagententätigkeiten beabsichtigt, so ist auch jedes einzelne Agenturverhältnis einschließlich Versicherungszweig(en) bekanntzugeben. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister beginnen.

(4) Bei Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer aus der Berufshaftpflichtversicherung gelten betreffend die Meldung des Versicherers an die für den Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler örtlich zuständige Behörde und betreffend die Haftung des Versicherers in Ansehung eines Dritten die Bestimmungen des § 92 GewO 1994 und die Bestimmungen der §§ 158b bis 158i des VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, in der geltenden Fassung. Der § 92 GewO 1994 und die §§ 158b bis 158i des VersVG sind auch für Fälle einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß Abs. 1 oder 2 anzuwenden. § 158c Abs. 2 VersVG gilt mit der Maßgabe, dass der Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, gegenüber dem Dritten erst nach Ablauf von zwei Monaten wirksam wird, nachdem der Versicherer diesen Umstand der für die Führung des Gewerberegisters und des Versicherungsvermittlerregisters zuständigen Behörde angezeigt hat.

(5) Bei Wegfall einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung im Sinne von Abs. 1 oder 2 hat die Behörde unverzüglich eine vorläufige Streichung im Versicherungsvermittlerregister anzumerken und ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Berufshaftpflichtversicherung oder Haftungsabsicherung nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. § 361 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Berufungen gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im Gewerberegister und im Versicherungsvermittlerregister zu vermerken. Wenn eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat im Versicherungsvermittlerregister vermerkt ist (§§ 365a Z 12 und 365b Z 9), unterrichtet die Behörde die zuständigen ausländischen Behörden von der Streichung.

Mitteilung der Dienstleistung und Niederlassung in anderen Mitgliedstaaten

§ 137d. (1) Jeder in Österreich eingetragene Versicherungsvermittler, der erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit tätig werden will, teilt dies der Behörde seines Standortes mit. Diese hat die Eintragung der anderen Mitgliedstaaten im Gewerberegister (§§ 365a Z 12 und 365b Z 9) vorzunehmen und die unverzügliche Weiterleitung der Daten an das zentrale Gewerbe- und Versicherungsvermittlerregister zu veranlassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Abs. 1 hat die Behörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die eine entsprechende Information bei der Europäischen Kommission verlangt haben, die Absicht des Versicherungsvermittlers bekannt zu geben. Dieser darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Er darf seine Tätigkeit sofort aufnehmen, wenn der Aufnahmemitgliedstaat diese Information nicht verlangt.

(3) Bei Endigung der Gewerbeberechtigung hat die Behörde dies den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die eine Information gemäß Abs. 2 verlangt haben, mitzuteilen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit teilt der Europäischen Kommission mit, dass die zuständigen Behörden zu informieren sind, wenn ein Versicherungsvermittler aus dem EU/EWR-Ausland in Österreich tätig werden will. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit informiert weiters die Europäische Kommission über die Bedingungen, unter denen die Versicherungsvermittlung in Österreich auszuüben ist, und trifft, soweit erforderlich, sonstige Maßnahmen zur Bekanntmachung dieser Bedingungen.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit benennt der Europäischen Kommission alle Behörden, zu deren Wirkungsbereich die Anmeldung, Ausübung und Beendigung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung sowie die Überwachung der Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen und der Sanktionierung von allfälligen Verletzungen gehören.

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

§ 137e. (1) Die Behörden haben mit den zuständigen Behörden der anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung, ABl. Nr. L 9 vom 15.1.2003 S. 3 zu gewährleisten.

(2) Die Behörden tauschen mit den zuständigen Behörden der anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler aus, gegen die eine Sanktion gemäß §§ 366 oder 367 verhängt wurde, sofern diese Informationen geeignet sind, zur Streichung dieser Vermittler aus dem Register zu führen. Außerdem tauschen die Behörden auf Antrag einer zuständigen Behörde eines anderen EU/EWR-Mitgliedstaates alle einschlägigen Informationen untereinander aus.

Ausübungsgrundsätze

Informationspflichten

§ 137f. (1) Versicherungsvermittler haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Die bei der Versicherungsvermittlung verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke haben Namen und Anschrift, die Gewerberegisternummer sowie die Bezeichnung „Versicherungsvermittler“ zu enthalten.

(2) Für Versicherungsvermittler ausschließlich in der Form „Versicherungsagent“, gilt Abs. 1 mit dem Unterschied, dass sie als solche aufzutreten und Papiere und Schriftstücke den Hinweis „Versicherungsagent“ und alle Agenturverhältnisse zu enthalten haben.

(3) Für Versicherungsvermittler ausschließlich in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“, gilt Abs. 1 mit dem Unterschied, dass sie als solche aufzutreten und Papiere und Schriftstücke den Hinweis „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ zu enthalten haben.

(4) Gewerbetreibende, die das Recht zur Versicherungsvermittlung auf Grund einer Berechtigung zur Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75) besitzen, haben im Geschäftsverkehr und auf Papieren und Schriftstücken hinzuweisen, dass sie zur Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen berechtigt sind. Erfolgt die Tätigkeit ausschließlich in der in Abs. 2 oder in Abs. 3 genannten Form, hat der Hinweis sinngemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zu berücksichtigen.

(5) Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe angemeldet haben, haben im Geschäftsverkehr und auf Papieren und Schriftstücken auf das Nebengewerbe hinzuweisen. Erfolgt die Tätigkeit ausschließlich in der in Abs. 2 oder in Abs. 3 genannten Form, hat der Hinweis sinngemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zu berücksichtigen.

(6) Besteht eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für ein Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen, so ist auch dies im Sinne von Abs. 1 bis 5 deutlich zu machen.

(7) Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dem Versicherungskunden bei Abschluss jedes ersten Versicherungsvertrags und nötigenfalls bei Änderung oder Erneuerung des Vertrags folgende Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden gegeben werden:

           1. seinen Namen und seine Anschrift;

           2. in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt;

           3. ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 vH an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens hält;

           4. ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder dessen Mutterunternehmen an seinem Unternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 vH der Stimmrechte oder am Kapital hält;

           5. Angaben über Beschwerdemöglichkeiten betreffend die Versicherungsvermittlung.

(8) Im Hinblick auf jeden einzelnen angebotenen Vertrag hat der Versicherungsvermittler vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden diesem mitzuteilen:

           1. ob er seinen Rat gemäß Absatz 9 auf eine ausgewogene Marktuntersuchung stützt, oder

           2. ob er vertraglich gebunden ist und entweder

                a) verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte bezüglich des vertragsgegenständlichen Versicherungsprodukts ausschließlich mit einem Versicherungsunternehmen zu tätigen.

In diesem Fall teilt er dem Kunden auf Nachfrage auch die Namen allfälliger sonstiger Versicherungsunternehmen mit, an die er vertraglich gebunden ist, wobei der Kunde über dieses Recht zu informieren ist oder

               b) zwar nicht verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte bezüglich des vertragsgegenständlichen Versicherungsprodukts ausschliesslich mit einem Versicherungsunternehmen zu tätigen, aber seinen Rat wegen seiner vertraglichen Bindungen nicht auf eine ausgewogene Marktuntersuchung (Z1) stützt.

In diesem Fall teilt er dem Kunden auch die Namen der Versicherungsunternehmen mit, mit denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt.

(9) Teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer objektiven Untersuchung berät, so ist er verpflichtet, seinen Rat auf eine Untersuchung im Sinne von § 28 Z 3 des Maklergesetzes, BGBl. Nr. 262/1996, in der geltenden Fassung von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu stützen. Im Fall von Abs. 8 Z 2 lit b gilt dies eingeschränkt auf die Versicherungsverträge, die von den Versicherungsunternehmen, für die der Versicherungsvermittler Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt, angeboten werden.

Beratung und Dokumentation

§ 137g. (1) Der Versicherungsvermittler hat den Kunden, abgestimmt auf die Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags, entsprechend den Angaben, Wünschen und Bedürfnissen des Kunden zu beraten. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags hat der Versicherungsvermittler vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden, insbesondere anhand der vom Kunden gemachten Angaben, zumindest dessen Wünsche und Bedürfnisse sowie die Gründe für jeden diesem zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilten Rat genau anzugeben.

(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und gemäß § 137f Abs. 7 und 8 bestehen nicht bei der Vermittlung von Versicherungen für Großrisiken im Sinne von Artikel 5 Buchstabe d) der Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973 S. 3 in der Fassung der Richtlinie 02/87/EG zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG über die Solvabilitätsspanne für Schadenversicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 77 vom 20. März 2002 S. 17 und bei der Rückversicherungsvermittlung.

Einzelheiten der Auskunftserteilung

§ 137h. (1) Die den Kunden nach § 137f Abs. 7 und 8 und § 137g zustehenden Auskünfte und Dokumentationen sind wie folgt zu geben:

           1. auf Papier oder auf einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger;

           2. in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form;

           3. in deutscher oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 reicht eine mündliche Auskunftserteilung aus, wenn der Kunde dies von sich aus nachweislich wünscht oder wenn eine Sofortdeckung erforderlich ist. In diesen Fällen werden die Auskünfte in der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt.

(3) Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so haben die vor dem Abschluss dem Kunden erteilten Auskünfte den Gemeinschaftsvorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher zu entsprechen. Zusätzlich sind die in Abs. 1 genannten Auskünfte in der dort vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags zu erteilen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung des für Angelegenheiten des Konsumentenschutzes zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Justiz durch Verordnung einen genauen Wortlaut für die Auskunftserteilung nach § 137f Abs. 7 und 8 und § 137g festlegen und Inhalt und Art und Weise der dem Kunden zu erteilenden Auskünfte regeln

Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe)

§ 138. (1) Versicherungsmakler (§ 94 Z 77) haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche vom Versicherungsmakler im Geschäftsverkehr verwendeten Papiere und Schriftstücke haben seine Gewerberegisternummer sowie die Bezeichnung „Versicherungsmakler“ zu enthalten.

(2) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 72 700 Euro pro Schadensfall im Verbrauchergeschäft ohne Vereinbarung eines Selbstbehaltes von mehr als 5 vH abzuschließen. Die Nachhaftung muss mindestens für drei Jahre sichergestellt sein.

(3) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden haben gegenüber Personen, die sich um einen Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz bemühen, ihre allfälligen rechtlichen oder wirtschaftlichen Bindungen an ein Versicherungsunternehmen oder ihre Beteiligung an solchen Unternehmen oder umgekehrt offen zu legen, soweit diese die Interessen der Versicherungskunden beeinträchtigen könnten.

(4) Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler mit dem Gewerbe der Versicherungsagenten ist verboten. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten haben sowohl dem Kunden als auch dem Versicherer gegenüber vorweg offen zu legen, in welcher Eigenschaft sie gerade tätig werden. Ein gleichzeitiges Tätigwerden als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten in derselben Sache ist verboten.

(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten berechtigt sind, dürfen bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.

(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten berechtigt sind, sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 19 Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. § 21a des Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.

Sonstige Bestimmungen

§ 138. (1) Ein Honorar lediglich für eine Beratung darf nur verlangt werden, wenn dies vorweg im Einzelnen vereinbart worden ist. Kommt es in derselben Sache zum Abschluss eines Versicherungsvertrages, so entfällt der Honoraranspruch in der Höhe der Provision. Zur Berechnung im Streitfall ist im Zweifel eine ortsübliche Provision heranzuziehen.

(2) Schließt der Versicherer einen Versicherungsvertrag ab, der von einer nicht zur Versicherungsvermittlung berechtigten Person vermittelt wurde, so haftet er dem Versicherungsnehmer für den aus einer sorgfaltswidrigen Vermittlung entstandenen Schaden.

(3) Vom Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte, bei einem Kreditinstitut geführte Kundenkonten (offene Treuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Vom Versicherungsvermittler entgegengenommene Barbeträge sind unverzüglich auf diese Kundenkonten einzuzahlen.

(4) Versicherungsvermittler sind auch zur Vermittlung von Bausparverträgen und von Leasingverträgen über bewegliche Sachen berechtigt.

(5) Versicherungsvermittler sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 19 Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. § 21a des Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.

(6) Für die Endigung eines Nebengewerbes der Versicherungsvermittlung (§ 137 Abs. 2) gelten unbeschadet des § 137c iVm § 87 die §§ 85 und 86 sinngemäß. Darüberhinaus endet das Recht mit Enden der Haupttätigkeit. Dies ist der Behörde anzuzeigen.

(7) Jede Änderung der im Versicherungsvermittlerregister geführten Daten ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen

§ 338. (1) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. Insoweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 336 bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken haben, haben ihnen die Gewerbetreibenden auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen. Liegt gegen eine Person der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 vor, so hat sich diese Person gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuweisen.

…..

(7)…….

§ 338. (1) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen und in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. Insoweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 336 bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken haben, haben ihnen die Gewerbetreibenden auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen. Liegt gegen eine Person der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 vor, so hat sich diese Person gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuweisen.

……

…..

(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die FMA arbeiten bei der Vollziehung der Bestimmungen über Versicherungsvermittlung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem BWG und dem VAG in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen

§ 365a. (1) …………………….

           1. bis 10.

         11. die Firma und die Firmenbuchnummer.

§ 365a. (1) ……

           1. bis 11.,

         12. bei den Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (§ 94 Z 76), angemeldet haben, auch jene anderen Staaten der Gemeinschaft, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist, sowie die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des § 137c Abs. 1 oder 2 sowie einen Hinweis, ob die Absicherung nach § 137c Abs. 1 oder 2 erfolgt,

         13. einen Hinweis, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausgeübt wird; wird das Gewerbe in beiden Formen ausgeübt, entfällt ein solcher Hinweis; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen zulässig ist sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe angemeldet haben, den Vermerk „Nebengewerbe“; wird die Versicherungsvermittlung ausschließlich in einer der genannten Formen ausgeübt, auch in welcher Form,

         14. alle Agenturverhältnisse eines Vermittlers einschließlich Versicherungszweig(en), wobei die Meldung gegenüber dem Gewerberegister über Abschluss und Beendigung auch durch das Versicherungsunternehmen und zwar auch in automationsunterstützter Form erfolgen kann, und

         15. bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75) sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (§ 94 Z 76), angemeldet haben, wenn keine Berechtigung zum Empfang von Prämien oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht

§ 365b. (1) ……………………..

           1. bis 7.

           8. die Firma und die Firmenbuchnummer.

§ 365b. (1) …………………..

           1. bis 8.,

           9. bei den Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (§ 94 Z 76), angemeldet haben, auch die Namen der vertretungsbefugten Mitglieder des Leitungsorgans (Hinweis auf das Firmenbuch) sowie jene anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist sowie die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des § 137c Abs. 1 oder 2 sowie einen Hinweis, ob die Absicherung nach § 137c Abs. 1 oder 2 erfolgt,

         10. einen Hinweis, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausgeübt wird; wird das Gewerbe in beiden Formen ausgeübt, entfällt ein solcher Hinweis; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen zulässig ist sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe angemeldet haben, den Vermerk „Nebengewerbe“; wird die Versicherungsvermittlung ausschließlich in einer der genannten Formen ausgeübt, auch in welcher Form,

         11. alle Agenturverhältnisse eines Vermittlers einschließlich Versicherungszweig(en), wobei die Meldung gegenüber dem Gewerberegister über Abschluss und Beendigung auch durch das Versicherungsunternehmen und zwar auch in automationsunterstützter Form erfolgen kann, und

         12. bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75) sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (§ 94 Z 76), angemeldet haben, wenn keine Berechtigung zum Empfang von Prämien oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht.

Zentrales Gewerberegister

§ 365c. Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein zentrales Gewerberegister einzurichten, in dem die in die  dezentralen Gewerberegister einzutragenden Daten zusammengeführt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Änderungen in ihren Gewerberegistern unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten automationsunterstützt zu übermitteln.

Zentrales Gewerberegister und Versicherungsvermittlerregister

§ 365c. Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist ein zentrales Gewerberegister und auf dessen Basis ein/eine „Versicherungsvermittlerregister/-auskunft“ einzurichten, in denen die in die dezentralen Gewerberegister einzutragenden Daten zusammengeführt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Änderungen in ihren Gewerberegistern unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit automationsunterstützt zu übermitteln.

§ 365e.……………

§ 365e.…………………

(5) Die Daten des gesamten „Versicherungsvermittlerregisters“ sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Internet zur Abfrage unentgeltlich bereitzustellen. Zusätzlich wird über die Daten nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch auf telefonische oder schriftliche oder automationsunterstützte oder jede andere Art der Anfrage hin unentgeltlich Auskunft erteilt

§ 365 t.………………

§ 365t.…………………

s) Beschwerden in Versicherungsvermittlungsangelegenheiten

§ 365u. (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat Beschwerden von Kunden und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzeinrichtungen, über Versicherungsvermittler unentgeltlich entgegenzunehmen. Solche Beschwerden sind in jedem Fall zu behandeln und zu beantworten. Nach Möglichkeit ist auf eine Vermittlung hinzuwirken. Beschwerden über Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen als Versicherungsvermittler sind auch der FMA zur Kenntnis zu bringen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten mit vergleichbaren Stellen anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit anderer Beschwerde- und Schlichtungsstellen zu förder

§ 366.  (1) ………..

           1. bis 7.

§ 366. (1) ………….

           1. bis 7.;

           8. die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung (§ 137 Abs. 1) ausübt, ohne in einem Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie 2002/92/EG eingetragen zu sein, soweit nicht Z 1 zutrifft.

§ 367.  …….

           1. bis 32.

         33. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß § 32 Abs. 1 Z 9, Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 104 Abs. 5, § 106 Abs. 4, § 108 Abs. 7, § 116 Abs. 5, § 119 Abs. 3, § 130 Abs. 8, § 137 Abs. 2 oder § 138 Abs. 5 erforderliche Eignung besitzen;

§ 367.  ……

           1. bis 32.

         33. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß § 32 Abs. 1 Z 9, Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 104 Abs. 5, § 106 Abs. 4, § 108 Abs. 7, § 116 Abs. 5, § 119 Abs. 3, § 130 Abs. 8, § 137b Abs. 1 erforderliche Eignung besitze

         34. bis 57.

         34. bis 57;

         58. den Bestimmungen der §§ 136a bis 138 zuwiderhandelt, soweit nicht § 366 Abs. 1 Z 1 vorliegt..

§ 376. ………

           1. bis 17.

         18. entfällt.

§ 376. ………

           1. bis 17.

         18. (Versicherungsvermittler)

(1) Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen) werden zu Berechtigungen für das Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung, Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe der Versicherungsagenten werden zu Berechtigungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent, Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundene Gewerbe) werden zu Berechtigungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten. Auch diese müssen bis spätestens 15. Jänner 2005 den neuen Vorschriften entsprechen.

(2) Die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2003 erbrachten Nachweise über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen) gelten bis zur Erlassung einer neuen Verordnung als Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung.

(3) Die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2003 erbrachten Nachweise über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Versicherungsagenten gelten bis zur Erlassung einer neuen Verordnung als Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent.

(4) Die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2003 erbrachten Nachweise über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundene Gewerbe) gelten bis zur Erlassung einer neuen Verordnung als Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten.

(5) Personen, die schon vor dem 15. Jänner 2005 die Berechtigung zum Gewerbe Vermögensberatung, soferne die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, zum Gewerbe Versicherungsagent oder zum Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe) besessen haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung zur Aufnahme in das Versicherungsvermittlerregister den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß § 137c Abs. 1 oder 2 mit Gültigkeit spätestens ab 15. Jänner 2005 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Aufnahme. Die Behörde hat unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und die Streichung aus dem Gewerberegister vorzunehmen. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist in diesem Fall im Gewerberegister zu vermerken. Bei Bedarf unterrichtet die Behörde die zuständigen ausländischen Behörden von der Streichung. Bei zum Gewerbe Vermögensberatung Berechtigten, bei denen die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung  durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, erfolgt keine Aufnahme in das Versicherungsvermittlerregister.

(6) Das Recht zur Ausübung von Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung als sonstiges Recht auf Grundlage von § 32 GewO 1994 vor In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. xxx/xxx endet mit 15. Jänner 2005. Personen, die bisher die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nachweislich schon vor September 2000 auf Grundlage einer sonstigen Berechtigung gemäß § 32 ausgeübt haben, müssen für die Weiterführung als Nebengewerbe zur Aufnahme in das Versicherungsvermittlerregister und in das Gewerberegister der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß § 137c Abs. 1 oder 2 mit Gültigkeit spätestens ab 15. Jänner 2005 nachweisen. Es ist dabei anzugeben, in welcher Form die Versicherungsvermittlung ausgeübt werden soll und ob eine Berechtigung zum Empfang von Prämien oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht. Nach Ablauf der genannten Frist darf die Tätigkeit nur mehr nach Begründung einer entsprechenden Berechtigung im Verfahren nach §§ 339 und 340 ausgeübt werden.

(7) Anlässlich der Überleitung bestehender Rechte zur Versicherungsvermittlung sind zur Aufnahme in das Gewerberegister und das Versicherungsvermittlerregister der Behörde gegenüber auch alle sonstigen Angaben zu machen, die nach diesem Gesetz vorgesehen sind und bei der Behörde noch nicht vorhanden sind, wie etwa betreffend bestehende Agenturverhältnisse oder die Berechtigung zum Empfang von Prämien oder für den Kunden bestimmten Beträgen.

(8) Alle Wortlaute von freien Gewerben, die in irgendeiner Weise, sei es auch in der Kurzbezeichnung, auf Tätigkeiten hinweisen, die in weiterer Folge zu einer Versicherungsvermittlung führen sollen, sei es insbesondere zur bloßen Benennung oder Namhaftmachung von Versicherungskunden, Versicherungsvermittlern oder Versicherungsunternehmen („Tippgeber“) oder in jeder anderen Weise, werden mit 15. Jänner 2005 zum freien Gewerbe “Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit“. Diesem Gewerbe ist insbesondere eine auf einen bestimmten Versicherungsbedarf gerichtete über die allgemeinen Daten des Kunden hinausgehende Informationsaufnahme beim Kunden und insbesondere die Einholung der Unterschrift des Kunden auf einem Versicherungsantrag untersagt

§ 382. ………………

§ 382. ………….

(15) § 2 Abs. 1 Z 14, § 13 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 32 Abs. 6, § 37 Abs. 4, § 87 Abs. 1 Z 2, 4, und 5, § 87 Abs. 2, § 94 Z 75, § 94 Z 76, §§ 136a bis 138, § 338 Abs. 1 und 8, § 365a Abs. 1 Z 10 bis Z 15, § 365b Abs. 1 Z 7 bis Z 12, § 365c, § 365e Abs. 5, § 365u, § 366 Abs. 1 Z 7 und Z 8 und § 367 Z 33, Z 57 und Z 58 in der Fassung BGBl. I Nr.xxx/xxx treten mit 15. Jänner 2005 in Kraft. § 376 Z 18 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des BGBl. I Nr. xxx/xxx in Kraft. § 94 Z 77 tritt mit 15. Jänner 2005 außer Kraft.

(16) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxx wird die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung umgesetzt.

Anlage 1

Richtlinien des Rats sowie des Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs……

2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäs

Anlage 1

Richtlinien des Rats sowie des Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs……

……

2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche

Richtlinie 2002/92/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung, Abl. Nr. 9 vom 15. Jänner 2003 S. 3.


2. Abschnitt

Änderung des Betriebsanlagenrechts

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 71a. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die im jeweiligen gewerblichen Sektor erforderlichen technischen Maßnahmen und den dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.

§ 71a. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind; weiters sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz zu berücksichtigen.

§ 74. (1) bis (3) ……

(4) Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 oder § 132 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, genannten Art in wirtschaftlichem und  fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt……

(5) bis (6) ….

(7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.

 

§ 74. (1) bis (3) …

(4) Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 oder im § 107 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt…..

(5) bis (6) ……

Im Abs. 7 entfällt das Einvernehmen

§ 77a. (1) und (2) …

(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen zu enthalten:

           1. jedenfalls Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz genannt sind, sofern sie von der Betriebsanlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können andere technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen;

2.    bis 4. …

§ 77a. (1) und (2) …

(3)…..

           1. jedenfalls dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechende Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz genannt sind, sofern sie von der Betriebsanlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen andere dem Stand der Technik entsprechende technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen; hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Betriebsanlage, ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;

           2. bis 4.

§ 81. (1) …, (2) …

(3) ….Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs. 8 Z 8 aufzubewahren.

§ 81. (1) …, (2) …

(3) ….Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs. 8 Z 6 aufzubewahre

§ 81c. (1) Spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigte in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen müssen den Anforderungen des § 77a bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Der Inhaber einer Betriebsanlage im Sinne des ersten Satzes hat der Behörde rechtzeitig vor dem im ersten Satz genannten Termin die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Sind die vom Betriebsanlageninhaber mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; würden die vorzuschreibenden Maßnahmen die Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde § 79 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Für Betriebsanlagen, die unter die Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz fallen, gilt, dass nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 geltenden Rechtsvorschriften anhängig gewordene Genehmigungsverfahren, die nicht mit Ablauf des 30. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen sind, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 zu Ende zu führen sind. Für Betriebsanlagen im Sinne der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz, die mit Ablauf des 30. Oktober 2000 rechtskräftig genehmigt sind, ist die Überprüfung und Aktualisierung gemäß § 81b erstmals bis spätestens 31. Oktober 2007 durchzuführen.

§ 81c. Bestehende in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen müssen den Anforderungen des § 77a bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Als bestehend gilt eine in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die Betriebsanlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. § 81b Abs. 1 und Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 82b. (1) bis (4) …

(5) Der Inhaber einer Betriebsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn

           1. er die Betriebsanlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001:1996 (Ausgabedatum Dezember 1996) über Umweltmanagementsysteme (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien) unterzogen hat,

           2. und 3. ….

§ 82b. (1) bis (4) …

           1. er die Betriebsanlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 114 vom 24.4.2001, S. 1, oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme - Spezifikationen mit Anleitung zur Anwendung“ vom 1. Dezember 1996 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien) unterzogen hat,

 

           2. und 3.

§ 84c. (1) ….

(2) Spätestens drei Monate vor der Errichtung des Betriebs  (§ 84b Z 1) hat der Betriebsinhaber der Behörde mitzuteilen:

1.    Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebs;

2.    Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person;

3.    ausreichende Angaben zur Identifizierung oder zur Kategorie gefährlicher Stoffe;

4.    Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe;

5.    Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe im Betrieb;

6.    die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten;

7.    Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können (Domino-Effekte).

(3) bis (5) …

(6) Bei Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 ist der Behörde mit dem Genehmigungsantrag ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Sicherheitsberichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 84d Abs. 6 zu untersagen.

(7) Bei einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5), zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betriebsinhaber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.

(8) …

(9) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept (bei Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1) oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan (bei Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2) von Bedeutung sind.

(10)  Nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 hat der Inhaber eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2

           1. die von einem schweren Unfall eines Betriebs möglicherweise betroffenen Personen über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls längstens alle fünf Jahre zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; diese Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Bundesgebietes im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls;

           2. ….

(11) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen (§ 84d Abs. 5) und zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten (Abs. 2 Z 7 und Abs. 9) notwendig sind.

§ 84d. (1) bis (3) ….

(4) Die zentrale Meldestelle hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der diesem Abschnitt unterliegenden Betriebe zu erstellen und den Inhabern dieser Betriebe und der Behörde zu übermitteln. Sie bezeichnet anhand der Daten gemäß Abs. 2 in diesem Verzeichnis jene Betriebe, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zu anderen Betrieben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt im Sinne des § 84c Abs. 2 Z 7 und Abs. 9). Die Liste hat auch die in Nachbarstaaten befindlichen Betriebe im Sinne der „Helsinki-Konvention“ (UN-ECE-Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, BGBl. III Nr. 119/2000) zu enthalten. Auf Antrag eines Betriebsinhabers hat die zentrale Meldestelle über das Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Satzes einen Feststellungsbescheid zu erlassen; antragslegitimiert sind auch die anderen von einem Domino-Effekt möglicherweise betroffenen Betriebe.

(5) ….Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.

(6) bis (8) ….

§ 84c. (1) ….

(2) Der Betriebsinhaber hat der Behörde spätestens drei Monate vor der Errichtung des Betriebs (§ 84b Z 1) mitzuteilen:

1.    Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebs;

2.    Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person;

3.    ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe oder der Kategorie gefährlicher Stoffe und über die Zuordnung der gefährlichen Stoffe zur entsprechenden Ziffer des Teils 1 oder des Teils 2 der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz;

4.    Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe;

5.    Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe im Betrieb;

6.    die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten;

7.    Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können.

(2a) Unverzüglich nach einer wesentlichen Vergrößerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 2 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder einer Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, hat der Betriebsinhaber der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln.

(2b) Der Betriebsinhaber hat der Behörde die endgültige Schließung des Betriebs unverzüglich mitzuteilen. § 83 bleibt unberührt.

(3) bis (5) …

(6) Sofern ein Betrieb gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 oder die Änderung eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 nach diesem Bundesgesetz der Genehmigungspflicht unterliegt, ist der Behörde vor der Neuerrichtung oder der Änderung ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Sicherheitsberichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen.

(6a) Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor der Inbetriebnahme oder der Änderung des Betriebs im Sinne des Abs. 6 zu übermitteln. Die Behörde hat dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor der Inbetriebnahme mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 84d Abs. 6 zu untersagen.

(7) Der Betriebsinhaber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.

(7a) Bei einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5), zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.

(8) …

(9) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt), hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept (bei Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1) oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan (bei Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2) von Bedeutung sind.

(10)  Nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 hat der Inhaber eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2

           1. die von einem schweren Unfall eines Betriebs möglicherweise betroffenen Personen über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls regelmäßig, längstens alle fünf Jahre, ohne Aufforderung zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; nach Änderungen gemäß Abs. 7a ist jedenfalls eine Aktualisierung vorzunehmen; die Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Bundesgebietes im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls;

           2. ….

(11) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen (§ 84d Abs. 5) und zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten (Abs. 9) notwendig sind.

§ 84d. (1) bis (3) ….

(4) Die zentrale Meldestelle hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der diesem Abschnitt unterliegenden Betriebe zu erstellen und den Inhabern dieser Betriebe und der Behörde zu übermitteln. In diesem Verzeichnis werden anhand der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 jene Betriebe ausgewiesen, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zu anderen Betrieben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt im Sinne des § 84c Abs. 9). Das Verzeichnis hat auch die in Nachbarstaaten befindlichen Betriebe im Sinne der „Helsinki-Konvention“ (UN-ECE-Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, BGBl. III Nr. 119/2000) zu enthalten. Auf Antrag eines Betriebsinhabers hat die zentrale Meldestelle über das Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Satzes einen Feststellungsbescheid zu erlassen; antragslegitimiert sind auch die Inhaber der anderen von einem Domino-Effekt möglicherweise betroffenen Betriebe.

(5) … Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen. Gegebenenfalls hat die Behörde die auf Grund der Überprüfung getroffenen Maßnahmen binnen angemessener Frist nach der Überprüfung zusammen mit dem Betriebsinhaber zu überprüfen; das Ergebnis dieser Überprüfung der Folgemaßnahmen muss in den Nachweis der Verwirklichung des Sicherheitskonzepts oder in den Nachweis der Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems einfließen.

(5a) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde jedenfalls eine Inspektion gemäß Abs. 5 zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob der Betriebsinhaber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind dem Betriebsinhaber Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben.

(6) bis (8) …

(9) Die Behörde hat zur Sicherstellung eines Konsultationsverfahrens für die Aufgaben im Bereich der Flächenausweisung und Flächennutzung die Angaben nach § 84c Abs. 2 und nach § 84c Abs. 2a sowie das Ergebnis der jeweiligen Prüfung des Sicherheitsberichts an die für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörden weiterzuleite

§ 353.

           1.

        2.a.

               b) sofern es sich nicht um ein Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungsleitungsnetzes oder eines Fernwärmeleitungsnetzes handelt, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 - WEG 1975, BGBl.Nr. 417, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 800/1993 sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§ 17 WEG 1975) und …

 

§ 356. (1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung  (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden; dies gilt  nicht, wenn das Genehmigungsprojekt ein Gasflächenversorgungsleitungsnetz oder ein Fernwärmeleitungsnetz betrifft. Wenn es sich bei den Eigentümern des Betriebsgrundstücks oder bei den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke um Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 1975 handelt, so sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter (§ 17 WEG 1975) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekannt zu geben.

§ 353. …

           1.

        2.a.

               b) sofern es sich nicht um  ein Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenvesorgungsleitungsnetzes oder eines Fernwärmeleitungsnetzes handelt, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 - WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, in der jeweils geltenden Fassung, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§§ 19 ff WEG 2002) und …

§  356. (1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung  (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden; dies gilt  nicht, wenn das Genehmigungsprojekt ein Gasflächenversorgungsleitungsnetz oder ein Fernwärmeleitungsnetz  betrifft.  Wenn es sich bei den Eigentümern des Betriebsgrundstücks oder bei den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke um Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 handelt, so sind die im ersten Satz angeführten Angaben dem Verwalter (§§ 19 ff WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekannt zu gebe

§ 356b. (1)…

           2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 WRG 1959);

(2) und (3) …

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen, die dem § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl.  Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 434/1996, oder dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993, unterliegen.

(5) Die Absätz 1 bis 3 gelten auch für forstrechtliche Verfahren nach § 50 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 419/1996.

(6) ….

§ 356d. Abweichend vom § 3 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl.Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/1997, können die Gebühren auch mit Zahlschein entrichtet werden.

§ 359. (1) und (2) …

(3) Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber, dem zuständigen Arbeitsinspektorat, der Gemeinde und den Nachbarn, die Parteien sind (§ 356 Abs. 3), zuzustellen. Ein gemäß § 356b oder § 359b Abs. 1 letzter Satz ergangener Bescheid ist auch jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Gewerbebehörde tätig geworden ist.

(4) und (5) …

§ 356b. (1) …

           2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);

(2) und (3) …

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen, die dem § 37 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl.Nr. 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.

(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für forstrechtliche Verfahren nach  § 50 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung.

(6) ….

§ 356d entfällt.

§ 359. (1) und (2) …

(3) Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber, dem zuständigen Arbeitsinspektorat, der Gemeinde und den Nachbarn, die Parteien sind, zuzustellen. Ein gemäß § 356b oder § 359b Abs. 1 letzter Satz ergangener Bescheid ist auch jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Gewerbebehörde tätig geworden ist.

(4) und (5)

§ 366. (1) …

           1. und 2.…

           3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81);

           4. bis 6.…

(2) …

§ 371a. Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenats, mit dem ein Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben wird, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 381. (1) bis (5) ….

(6) Mit der Vollziehung des § 84h zweiter Satz und des § 356d ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 366. (1) …

           1. und 2.…

           3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81 f);

           4. bis 6.…

(2) …

§ 371a. Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates in Verfahren nach diesem Bundesgesetz Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 381. (1) bis (5) …

(6) Mit der Vollziehung des § 84h zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betrau

§ 382. (1) bis (14) ….

§ 382. (1) bis (14) …

(16) § 71a Abs. 1, § 74 Abs. 4 und 7, § 77a Abs. 3 Z 1, § 81 Abs. 3, § 81c, § 82b Abs. 5 Z 1, § 84c Abs. 2, 2a und 2b, 6, 6a, 7, 7a, 9, 10 Z 1 und Abs. 11 sowie § 84d Abs. 4, 5, 5a, 9, § 353 Z 2b, § 356 Abs. 1, § 356b Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, § 359 Abs. 3 erster Satz, § 366 Abs. 1 Z 3,  § 371a, § 381 Abs. 6, Anlage 3, Anlage 5 und Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt § 356d außer Kraft.

(17) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxx werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt:

1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996, S. 26, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003, S. 32;

2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.1.1997, S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 9

Anlage 3

(§ 77a Abs. 1, 3, 4, 5, 6 und 9, § 81a, § 81b Abs. 1 und 3, § 81c, § 81d, § 334 Z 9, § 359b Abs. 1 letzter Satz)

IPPC-Betriebsanlagen

Anlage 3

(§ 77a Abs. 1, 3, 4 und 5, § 81a, § 81b Abs. 1 und 3, § 81c, § 81d, § 359b Abs. 1 letzter Satz)

IPPC-Betriebsanlagen

Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf die Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie in ein- und derselben Betriebsanlage durchgeführt, so sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zusammenzurechne

Anlage 5

(§ 84 Abs. 2, § 84b Z 3 und 5)

Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen

Anlage 5

(§ 84a Abs. 2, § 84b Z 3 und 5, § 84c Abs. 2)

Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen

Fällt ein in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden

 

Anlage 6

(§ 71a)

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Berücksichtigung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

           1. Einsatz abfallarmer Technologie;

           2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;

           3. Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;

           4. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;

           5. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;

           6. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen und der bestehenden Anlagen;

           7. die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;

           8. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz;

           9. die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

         10. die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;

         11. die von der Kommission gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informatione


3. Abschnitt

Sonstige Änderungen

§ 2 ( 1)

….

         15. den Betrieb von Eisenbahnunternehmen und von deren Hilfseinrichtungen sowie deren Hilfstätigkeiten einschließlich des Betriebes von Seilbahnen, die auch als Schlepplifte betrieben werden können, im Falle der Gegenseitigkeit die Bewirtschaftung von Speisewagen und Schlafwagen in- und ausländischer Eisenbahnunternehmen durch ausländische Unternehmen bei Fahrten vom Ausland aus durch Österreich oder vom Ausland aus nach Österreich oder umgekehrt, den Betrieb von Schiffahrtsunternehmen mit Wasserfahrzeugen, im Falle der Gegenseitigkeit die Bewirtschaftung von Schiffsrestaurants und -buffets auf Wasserfahrzeugen ausländischer Schiffahrtsunternehmen durch ausländische Unternehmen bei Fahrten vom Ausland aus durch Österreich oder vom Ausland aus nach Österreich oder umgekehrt, den Betrieb von Fähren (Überfuhren) und von Kraftfahrlinienunternehmen

§ 2 ( 1)

….

         15. den Betrieb von Eisenbahnunternehmen und von deren Hilfseinrichtungen sowie deren Hilfstätigkeiten einschließlich des Betriebes von Seilbahnen, den Betrieb von Schleppliften, soweit auf diese das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103, anzuwenden ist, im Falle der Gegenseitigkeit die Bewirtschaftung von Speisewagen und Schlafwagen in- und ausländischer Eisenbahnunternehmen durch ausländische Unternehmen bei Fahrten vom Ausland aus durch Österreich oder vom Ausland aus nach Österreich oder umgekehrt, den Betrieb von Schiffahrtsunternehmen mit Wasserfahrzeugen, im Falle der Gegenseitigkeit die Bewirtschaftung von Schiffsrestaurants und -buffets auf Wasserfahrzeugen ausländischer Schiffahrtsunternehmen durch ausländische Unternehmen bei Fahrten vom Ausland aus durch Österreich oder vom Ausland aus nach Österreich oder umgekehrt, den Betrieb von Fähren (Überfuhren)…

§ 16. (1)

(3) Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird bezüglich der durch Abs. 2 nicht erfaßten, im § 29a Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, festgelegten Kenntnisse durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung (§§ 29a ff des Berufsausbildungsgesetzes, §§ 23a und 350 bis 352a dieses Bundesgesetzes) nachgewiesen

§ 16. (1)

(3) Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung oder einer dieser gleichzuhaltenden Prüfung oder durch die erfolgreiche Absolvierung des Ausbilderkurses oder einer diesem gleichzuhaltenden Ausbildung (§§ 29a, 29g und 29h des Berufsausbildungsgesetzes) nachgewiesen.

Meisterprüfung für Handwerke

§ 20. (1) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bildet einen Zugangsweg zum Handwerk.

(2)…(7)

(8) Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung. Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (Modul 5) ersetzt die Ausbilderprüfung. Die gemäß § 29 des Berufsausbildungsgesetzes normierten Antrittsvoraussetzungen für die Ausbilderprüfung gelten nicht, wenn diese als Modul im zeitlichen Zusammenhang mit den Modulen der Meisterprüfung abgelegt wird. Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist.

(9) Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung.

Meisterprüfung für Handwerke

§ 20. (1) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bildet einen Zugangsweg zum Handwerk.

(2)…(7)

(8) Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung. Das Modul Ausbilderprüfung entfällt für Personen, die

           1. eine gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes der Ausbilderprüfung gleichzuhaltende Prüfung erfolgreich abgelegt haben oder

           2. den Ausbilderkurs oder eine dem Ausbilderkurs gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes gleichzuhaltende Ausbildung abgeschlossen haben oder

           3. unter die Übergangsbestimmung des Art. III Z 1 Abs. 1 der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, fallen.

(9) Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung

§ 21.

(4)….

§ 21.

(4) ..

(5) In der Meisterprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Abs. 4 letzter Satz genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, die das Modul 1 Teil A, das Modul 2 Teil A oder das Modul 3 ersetzen. Haben die Absolventen einer Studienrichtung, eines Fachhochschul-Studienganges oder einer berufsbildenden höheren Schule nach einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 ohne Meisterprüfung Zugang zur Ausübung des betreffenden Handwerks, so hat für sie das Modul 3 jedenfalls zu entfallen

Befähigungsprüfung für sonstige reglementierte Gewerbe

§ 22. (1) Kann die Befähigung für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe auf Grund einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen werden, so hat die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich den Prüfungsstoff und die fachlich in Betracht kommenden Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, bei deren Absolvierung bestimmte Teile der Prüfung entfallen. § 21 Abs. 4 zweiter bis vierter Satz sind anzuwenden.

(2) Zur Befähigungsprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist.

Befähigungsprüfung für sonstige reglementierte Gewerbe

§ 22. (1) Kann die Befähigung für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe auf Grund einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen werden, so hat die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich den Prüfungsstoff und die fachlich in Betracht kommenden Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, bei deren Absolvierung bestimmte Teile der Prüfung entfallen. § 21 Abs. 4 zweiter bis vierter Satz sind anzuwenden.

(2) Die Prüfungsordnung gemäß Abs. 1 hat die Ausbilderprüfung als Modul in die Befähigungsprüfung einzubeziehen. Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, kann die Prüfungsordnung gemäß Abs. 1 von der Einbeziehung des Moduls Ausbilderprüfung absehen. § 20 Abs. 8 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Zur Befähigungsprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist.

Prüfungsteil Ausbilderprüfung

§ 23a. (1) Bei Meisterprüfungen und bei sonstigen

Befähigungsprüfungen ist auch die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes als eigener Prüfungsteil durchzuführen.

(2) Für Personen, die

           1. bereits die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich abgelegt oder bei einer unter Abs. 1 fallenden Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden oder einen Ausbilderkurs gemäß § 29g des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich besucht oder eine gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene Prüfung bestanden oder eine gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene Ausbildung absolviert haben oder

           2. unter die Übergangsbestimmung des Art. III Z 1 Abs. 1 der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, fallen und dies im Verfahren betreffend die Zulassung zu einer der im Abs. 1 angeführten Prüfungen nachweisen, hat der Prüfungsteil Ausbilderprüfung zu entfallen.

(3) Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 festzulegen, dass abweichend vom Abs. 1 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei der Befähigungsprüfung im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 für das betreffende reglementierte Gewerbe entfallen kan

entfällt

§ 50. (1) ….

(2) Der Versandhandel mit Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Nahrungsergänzungsmitteln, Waffen und Munition sowie pyrotechnischen Mitteln an Letztverbraucher ist unzulässig.

§ 50. (1) 

(2) Der Versandhandel mit Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Waffen und Munition sowie pyrotechnischen Mitteln an Letztverbraucher ist unzulässig. Inserate, in denen für die Bestellung von Nahrungsergänzungsmitteln geworben wird, haben Namen und klagsfähige Adresse des Anbieters zu enthalten.

§ 101. (1)…

(2) Zu den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere das Waschen, Ankleiden und Einsargen des Toten sowie die Thanatopraxie.

§ 101. (1)…

(2) Zu den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere das Waschen, Ankleiden und Einsargen des Toten sowie die Thanatopraxie. Die Thanatopraxie darf nur von Personen ausgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist festzulegen, wie diese fachliche Befähigung nachzuweisen ist. Hiebei ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sowie auf eine fachgemäße Ausführung der Arbeiten Bedacht zu nehmen

§ 156. (1) …(2)

(3) Gewerbetreibende, die Schlepplifte betreiben, sind auch zum Betrieb von Beschneiungsanlagen berechtigt.

§ 156. (1) …(2)

(3) Gewerbetreibende, die Schlepplifte betreiben, sind auch zum Betrieb von Beschneiungsanlagen berechtigt; auf letztere sind nicht die Bestimmungen des Seilbahngesetzes 2003, sondern die des gewerblichen Betriebsanlagenrechts dieses Bundesgesetzes anzuwenden

§ 345. (8)…

           2. bei den im § 95 genannten Gewerben die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und folgende Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen:

                a) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,

               b) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,

                c) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 3 die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;

§ 345. (8)…

           2. bei den im § 95 genannten Gewerben die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 erster Fall mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und folgende Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen:

                a) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,

               b) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,

                c) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 3 die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehör

Anmeldung zur Prüfung und Prüfungsverfahren

§ 352. (1)..(9)

(10) Die Meisterprüfungsstelle hat für jedes positiv absolvierte Modul der Meisterprüfung eine Bestätigung auszustellen. Liegen Bestätigungen über die positive Absolvierung aller abzulegenden Module vor, so ist ein Meisterprüfungszeugnis auszustellen. Die gleiche Vorgangsweise ist auch bei sonstigen Befähigungsprüfungen einzuhalten, die in Prüfungsteile gegliedert sind.

(11) Hat der Prüfling die Prüfung lediglich….

Anmeldung zur Prüfung und Prüfungsverfahren

§ 352. (1)..(9)

(10) Die Meisterprüfungsstelle hat für jedes einzeln abgelegte positiv absolvierte Modul einer Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Wurden die Module 1 bis 4 der Meisterprüfung und das allenfalls abzulegende Modul Unternehmerprüfung positiv absolviert, so ist ein Meisterprüfungszeugnis auszustellen. Ein Befähigungsprüfungszeugnis ist auszustellen, wenn die fachlichen Module und das allenfalls abzulegende Modul Unternehmerprüfung positiv absolviert wurden.

(11) Hat der Prüfling die Prüfung lediglich….

§ 352b. (1) Ist bei einer Meisterprüfung oder einer sonstigen Befähigungsprüfung der Prüfungsteil Ausbilderprüfung (§ 23a) zu prüfen, so muß zumindest ein Mitglied der Prüfungskommission die im § 29b des Berufsausbildungsgesetzes festgesetzten Voraussetzungen erfüllen. Die Prüfungsgebühr erhöht sich um die in der gemäß § 29d des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung festgesetzte Prüfungstaxe.

(2) Der……

§ 352b. (1) Ist bei einer Meisterprüfung oder einer sonstigen Befähigungsprüfung das Modul Ausbilderprüfung zu prüfen, so muß zumindest ein Mitglied der Prüfungskommission die im § 29b des Berufsausbildungsgesetzes festgesetzten Voraussetzungen erfüllen. Die Prüfungsgebühr erhöht sich um die in der gemäß § 29d des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung festgesetzte Prüfungstaxe.

(2) Der……

§ 367. …..

     1.-47.

         48. bei der Ausübung des Gewerbes der Schleppliftunternehmen die Vorschriften des § 156 Abs. 1 oder 2 nicht einhält

§ 367. …..

     1.-47.

Z 48. entfällt

§ 381. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 bis 7 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, bei Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche der Bundesminister für Inneres und in Angelegenheiten des Betriebes von Schleppliften der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen betraut, und zwar…

§ 381. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 bis 7 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, bei Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche der Bundesminister für Inneres und in Angelegenheiten des Betriebes von Schleppliften, sofern sie von den Bestimmungen des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. II Nr. 103, umfasst sind, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen betraut, und zwar

§ 382. (1) - (17)

§ 382. (1) - (18)

(19) § 2 Abs. 1 Z 15, § 16 Abs. 3, § 20 Abs. 2 und 8, § 21 Abs. 5, § 22 Abs. 2, § 23a, § 50 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 345 Abs. 8 Z 2, § 352 Abs. 10, § 352b Abs. 1, § 367 Z 48 und § 381 Abs. 1 Einleitung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr xxx/xxx treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kra


Artikel II

Änderung des Maklergesetzes

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 26. (1)…….

(2) Die für Versicherungsmakler geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den anzuwenden, der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit bloß gelegentlich ausübt.

§ 26. (1)…….

(2) Die für Versicherungsmakler geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den anzuwenden, der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit bloß gelegentlich ausübt. Weiters sind sie anzuwenden, solange ein Versicherungsvermittler den Versicherungskunden nicht darüber informiert hat, dass er nicht als Versicherungsmakler tätig

§ 27. (1) …………

(2) Der Versicherungsmakler hat gegenüber dem Versicherungskunden die Pflicht, sich nach Kräften um die Geschäftsvermittlung zu bemühen.

§ 27. (1) ……..

(2) Der Versicherungsmakler hat gegenüber dem Versicherungskunden die Pflicht, die Informationen gemäß § 137f Abs. 7 bis 8 und § 137g der GewO 1994 unter Beachtung des § 137h der GewO 1994 zu erteilen und sich nach Kräften um die Geschäftsvermittlung zu bemühen.

§ 28. …………….

           1. Erstellung einer angemessenen Risikoanalyse und eines angemessenen Deckungskonzepts;

§ 28.………..

           1. Erstellung einer angemessenen Risikoanalyse und eines angemessenen Deckungskonzepts sowie Erfüllung der Dokumentationspflicht gemäß § 137g GewO 1994;

§ 31.…………

§ 31. ………….

§ 31a. Vom Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte, bei einem Kreditinstitut geführte Kundenkonten (offene Treuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Für diese Konten gelten zugunsten der berechtigten Versicherungskunden das Widerspruchsrecht gemäß § 37 EO sowie das Aussonderungsrecht gemäß § 44 KO und § 21 AO. Vom Makler entgegengenommene Barbeträge sind unverzüglich auf diese Kundenkonten einzuzahlen.

§ 40.……

§ 40.……

§ 41. § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Z 1 und § 31a in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 15.1.2005 in Kra


Artikel III

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 5b. ………………

§ 5b. …………….

(2) ………

           1.

           2.

           3. Die in den §§ 9a und 18b VAG und in den §§ 137f Abs. 7 bis 8 und 137g der GewO 1994 unter Beachtung des § 137h GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat.

§ 43. (1)

(2) ………..

§ 43. (1) …………..

(2)

(3) Hat ein Versicherungskunde dem Versicherungsagenten einen für den Versicherer bestimmten Geldbetrag gezahlt, so gilt die Zahlung als direkt an den Versicherer erfolgt. Geldbeträge, die der Versicherer dem Versicherungsagenten zur Weiterleitung an den Versicherungsnehmer zahlt, gelten erst dann als an den Versicherungsnehmer gezahlt, wenn dieser sie tatsächlich erhält.

(4) Der Versicherungsagent hat gegenüber dem Versicherungskunden die Pflicht, die Informationen gemäß § 137f Abs. 7 bis 8 und § 137g der GewO 1994 unter Beachtung des § 137h der GewO 1994 zu erteilen.

(5) Vom Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte Kundenkonten (offene Treuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Für diese Konten gelten zugunsten der berechtigten Versicherungskunden das Widerspruchsrecht gemäß § 37 EO sowie das Aussonderungsrecht gemäß § 44 KO und § 21 AO

§ 176. (1) Wird eine Kapitalversicherung für den Todesfall, die in der Art genommen ist, daß der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist, durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten.

(2) Das gleiche gilt bei …….

(3)……

(4) …..

§ 176. (1) Wird eine Kapitalversicherung für den Todesfall, die in der Art genommen ist, daß der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist, durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten.

(2) Das gleiche gilt bei …….

(2a) Bei der Berechnung des Rückkaufswertes eines Vertrages, der von einem Versicherungsvermittler (§ 137 Abs. 1 GewO 1994) vermittelt wurde, der zum Zeitpunkt des Versicherungsvertrages nicht in das Register eingetragen war, darf die Provision nicht berücksichtigt werden.

(3a) Bei der Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistung für einen Vertrag, der von einem Versicherungsvermittler (§ 137 Abs. 1 GewO 1994) vermittelt wurde, der zum Zeitpunkt des Versicherungsvertrages nicht in das Register eingetragen war, darf die Provision nicht berücksichtigt werden.

(3)……

(4) ….

§ 191c. (1)…(5).

§ 191c. (1)…(5).

(6) § 5b Abs. 2 Z 3, § 43 Abs. 3 bis 5 und § 176 Abs. 2a und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 15.1.2005 in Kraf


Artikel IV

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Angestellte Vermittler

§ 17d. (1) Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland nur solche Dienstnehmer verwenden, die die zu ihrer jeweiligen Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.

(2) Die FMA kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist

§ 17d. (1) Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland nur solche Dienstnehmer verwenden, die die zu ihrer jeweiligen Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Dies gilt auch für die Verwendung bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen für andere Versicherungsunternehmen.

 (2) Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung der in Abs. 1 angeführten Personen sind Verordnungen, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage des § 18 in Verbindung mit § 137b Abs. 2 und 4 GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung erlassen worden sind, zu berücksichtigen.“

Inanspruchnahme von Vermittlungsdiensten

§ 17e. Versicherungsunternehmen dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen (§ 137 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194 idF BGBl. I Nr. xxx/xxx) nur von eingetragenen Versicherungsvermittlern (Rückversicherungsvermittlern) in Anspruch nehmen.

§ 100. (1)..

(2)…

§ 100. (1)..

(2)….

(3) Die FMA kann, um die Rechtmäßigkeit des Versicherungsvertriebes sicher zu stellen, auch von Versicherungsvermittlern jederzeit Auskunft und die Vorlage von Unterlagen verlangen und sie vor Ort prüfen; § 101 gilt sinngemäß.

 

§ 119j. § 17d, § 17e und § 100 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 15.Jänner 2005 in Kraft.

Artikel V

Änderung des Bankwesengesetze

§ 1. (1) -(2)…

(3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 19 und Abs. 2 genannten Tätigkeiten berechtigt, sowie zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Versicherungsverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluß durch die Vermieter.

§ 1. (1) -(2)…

(3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 19 und Abs. 2 genannten Tätigkeiten berechtigt, sowie zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluß durch die Vermieter

Bewilligungen

§ 21. (1) Eine besondere Bewilligung der FMA ist erforderlich:

1. ..6

7. für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten mit Nichtbanken, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß § 59 Abs. 3;

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 4 bis 6 und 8 sinngemäß; jedoch gelten bei Spaltungen nur § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 8, wenn die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 6 unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch ein bestehendes Kreditinstitut aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird. Bei Spaltungen zur Neugründung ist unabhängig von der Rechtsform hinsichtlich des Sektorverbundes § 92 Abs. 7 anzuwenden.

(3) ….

Bewilligungen

§ 21. (1) Eine besondere Bewilligung der FMA ist erforderlich:

           1. ..6

           7. für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten mit Nichtbanken, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß § 59 Abs. 3;

           8. für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß § 137 GewO 1994.

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 4 bis 6 und 8 sinngemäß; jedoch gelten bei Spaltungen nur § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 8, wenn die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 6 unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch ein bestehendes Kreditinstitut aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird. Bei Spaltungen zur Neugründung ist unabhängig von der Rechtsform hinsichtlich des Sektorverbundes § 92 Abs. 7 anzuwenden.

(3) ….

(4) Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 8 hat die FMA die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden, sofern nicht in Z 1 bis 3 oder Abs. 5 und 6 Abweichendes angeordnet wird:

           1. Es besteht keine Versicherungs- und Garantiepflicht gemäß § 137c GewO 1994; bei Schadensfällen gemäß § 137c GewO 1994 haften Kreditinstitute mit ihren Eigenmitteln (§ 23);

           2. § 137b GewO 1994 ist auf Geschäftsleiter von Kreditinstituten nicht anzuwenden;

           3. das dezentrale Gewerberegister gemäß § 365 GewO 1994 für die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler ist von der FMA zu führen. Die FMA hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich alle Daten automationsunterstützt zu übermitteln, die für die Eintragung der Kreditinstitute in das zentrale Gewerberegister und das Versicherungsvermittlerregister (§ 365c GewO 1994) benötigt werden.

Im übrigen haben Kreditinstitute die die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen der GewO 1994 einzuhalten.

(5) Kreditinstitute, die unmittelbar vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung allein auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 BWG ausgeübt haben, haben dies der FMA innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zum Zweck der Eintragung in das Gewerberegister und das Versicherungsvermittlerregister anzuzeigen. Dabei ist anzugeben, in welcher Form die Versicherungsvermittlung ausgeübt werden soll, ob dies als Nebengewerbe erfolgen soll und ob eine Berechtigung zum Empfang von Prämien oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht. Erfolgt diese Anzeige nicht rechtzeitig, so darf die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nach Ablauf dieser Frist erst wieder auf Grund einer Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 8 ausgeübt werden.

(6) Dienstnehmer, die für ein Kreditinstitut, das unter Abs. 5 fällt, vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx regelmäßig direkt bei der Versicherungsvermittlung mitgewirkt haben, gelten als für diese Tätigkeit fachlich geeignet.

§ 107.

(1)…

§ 107.

(1)…

(45) § 1 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 15.1.2005 in Kraft