Vorblatt
Umsetzung
der Richtlinie 2002/92/EG
Problem:
Der
Richtlinienvorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates über
Versicherungsvermittlung wurde in der 1.969 Tagung des Rates am 19. Juni 2002
idF der vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung angenommenen Änderungen
angenommen. Als Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über Versicherungsvermittlung wurde der Text am 9. Dezember 2002 vom Europäischen
Parlament und dem Rat der Europäischen Union beschlossen (Amtsblatt L 9 vom
15.1.2003). Die Richtlinie trat am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften, somit am 15.1.2003 in Kraft. Gemäß Art. 16
Abs. 1 der Richtlinie ist diese spätestens ab dem 15. Jänner 2005 in
innerstaatliches Recht umzusetzen. Mit Entschließung 46/UEA forderte der
Nationalrat den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dazu auf, möglichst
rasch einen Gesetzentwurf vorzulegen.
Ziel:
Die Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über
Versicherungsvermittlung ist in österreichisches Recht umzusetzen. Dies soll im
Sinne des Versicherungsmarktes unter gleichzeitiger Wahrung berechtigter
Konsumenteninteressen und, im Hinblick auf die parlamentarische Entschließung
46/UEA, unter Ausschluss jeder Art von Inländerdiskriminierung erfolgen.
Inhalt:
Die
Regelungsschwerpunkte des geplanten Gesetzesvorhabens sind im Allgemeinen Teil
der Erläuterungen aufgelistet.
Alternativen:
Keine
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Positive
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Umsetzung der
RL erfordert in der Anfangsphase eine Umgestaltung der bestehenden
Registerführung, in weiterer Folge kann sich die Umsetzung kostenreduzierend
auswirken (verstärkte Vorwegprüfung als Voraussetzung der Registereintragung).
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf sieht
ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender
Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist. Diesbezüglich wäre auf
die beigegebene Tabelle zur Gegenüberstellung der Richtlinien- und der
entsprechenden Umsetzungsbestimmungen hinzuweisen.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Änderungen
des gewerblichen Betriebsanlagenrechts
Problem:
Die Europäische
Kommission hat im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2001/2129 (betreffend
die Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung - „IPPC-Richtlinie“) und im
Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2002/2083 (betreffend die
Richtlinie 96/82 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit
gefährlichen Stoffen - „Seveso II - Richtlinie“) die unvollständige bzw.
unrichtige Umsetzung der IPPC-Richtlinie und der Seveso II - Richtlinie unter
anderem im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts bemängelt.
Ziel:
Durch die
vorgeschlagenen betriebsanlagenrechtlichen Regelungen soll den Vorwüfen der
Kommission in den Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2001/2129 und
Nr. 2002/2083 Rechnung getragen werden, um einer allfälligen Verurteilung
Österreichs durch den Europäischen Gerichtshof vorzubeugen.
Inhalt:
Der
betriebsanlagenrechtliche Teil des geplanten Bundesgesetzes enthält Regelungen,
mit denen die von der Europäischen Kommission in den
Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2001/2129 und Nr. 2002/2083
aufgezeigten Umsetzungsdefizite beseitigt werden sollen. Darüber hinaus sollen in
der Praxis aufgetretene Missverständnisse ausgeräumt und redaktionelle Versehen
bereinigt werden.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Im Hinblick
darauf, dass mit den vorgeschlagenen betriebsanlagenrechtlichen Regelungen die
korrekte Anpassung an EU-Recht erfolgen soll, ist im gesamteuropäischen
Vergleich mit neutralen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich zu rechnen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die vorgeschlagenen
betriebsanlagenrechtlichen Regelungen sind mit keiner nennenswerten Erhöhung
der Kosten verbunden; im Übrigen sind diese Regelungen durch EU-rechtliche
Vorgaben bedingt.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die
vorgeschlagenen betriebsanlagenrechtlichen Regelungen dienen vorwiegend der
Anpassung an EU-Recht; die übrigen vorgeschlagenen Regelungen dienen der
Rechtssicherheit und sind gemeinschaftsrechtlich nicht von Bedeutung.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
sonstige
Änderungen der Gewerbeordnung
Problem:
Einzelne
Bestimmungen der Gewerbeordnung bedürfen einer Konkretisierung bzw.
Verdeutlichung. Eine Anpassung der Gewerbeordnung 1994 an die seit der
letzten Novelle eingetretene Rechtsentwicklung erscheint erforderlich.
Ziel:
Die Änderungen
dienen überwiegend der erleichterten Vollziehung der Gewerbeordnung sowie der
Lösung der oben dargestellten Probleme.
Inhalt:
Die Änderungen
betreffen das Berufsrecht der Bestatter, die Anrechnung von Schulen bei den
Meisterprüfungen, die Aufhebung des Verbotes des Versandhandels mit
Nahrungsergänzungsmitteln, die Neugestaltung einer Verfahrensbestimmung, die
bessere Abstimmung zwischen der GewO 1994 und dem Seilbahngesetz 2003
und dem Berufsausbildungsgesetz.
Alternativen:
Abstandnahme von
den betreffenden Regelungen.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Änderungen
dienen der Verdeutlichung gewerberechtlicher Bestimmungen sowie der Ausweitung
eines Gewerberechtsumfanges und haben daher positive Auswirkungen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Positiv, da
erleichterte Vollziehung.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Änderungen
sind mit dem Recht der EU kompatibel.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
A.
Allgemeiner Teil
Artikel
I
Änderungen
der Gewerbeordnung 1994
1.
Abschnitt
Umsetzung
der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung
Die Richtlinie
2002/92/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über
Versicherungsvermittlung soll durch Änderungen der Gewerbeordnung 1994,
des Maklergesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Bankwesengesetzes in österreichisches
Recht umgesetzt werden.
Der Richtlinie
entsprechend enthält der vorliegende Gesetzentwurf folgende wesentliche
Regelungen:
1.1.
Geltungsbereich der Regelungen (§ 2 Abs. 1 Z 14,
§ 136a, § 137 )
Die Bestimmungen
über Versicherungsvermittlung gelten für alle Rechtsträger, die die Tätigkeit
der Versicherungsvermittlung ausüben. Es können dies in Zukunft ausschließlich
zum Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung, zum Gewerbe Versicherungsvermittlung
oder zu einem Nebengewerbe zur Versicherungsvermittlung berechtigte Personen
sein. Auch Kreditinstitute können die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung
nur auf der Grundlage einer entsprechenden Berechtigung ausüben.
Vollzugsbehörde ist bei Kreditinstituten jedoch die Finanzmarktaufsicht.
1.2.
„Versicherungsvermittlung“ (§§ 137 GewO 1994)
Tätigkeiten der
Vermittlung von Versicherungsverträgen im engen Sinn können zivilrechtlich nur
Tätigkeiten als Versicherungsagent im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes
oder Tätigkeiten als Versicherungsmakler im Sinne des Maklergesetzes sein.
Zentral ist die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und
Versicherungsvermittler, die auch die Unterscheidung zwischen
Versicherungsmaklertätigkeiten und Versicherungsagententätigkeiten ausmacht. Es
wird verdeutlicht, dass die Begrifflichkeit der Gewerbeordnung mit der des Zivilrechts
übereinstimmt. Allenfalls das Mitwirken im Schadensfall oder Tätigkeiten ohne
Bezug zu einer Vermittlung im engen Sinn können außerhalb der genannten
zivilrechtlichen Figuren liegen und dennoch Umfang eines der zu regelnden
Gewerbe sein. § 137 übernimmt die umfassende Definition der
„Versicherungsvermittlung“ der Richtlinie als Grundlage einer korrekten
Umsetzung in das Gewerberecht.
1.3.
§§ 137b bis 137h
Es handelt sich
beinahe vollständig um die Übernahme von Richtlinienbestimmungen. Das
vorzusehende Konzept der Haftpflichtabsicherung wird analog anderen
gesetzlichen Pflichtversicherungen, wie etwa der Berufshaftpflichtversicherung
der Rechtsanwälte, durch eine Meldeverpflichtung des haftenden Unternehmens bei
Endigung der Haftung ergänzt.
1.4.
Sonstige Bestimmungen (§ 138 GewO)
Diese Bestimmungen
enthalten Elemente aus dem früheren § 138 GewO 1994 aber auch
zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinienumsetzung.
Abs. 1 soll
das bisherige Verbot des gleichzeitigen Tätigwerdens eines Beraters in
Versicherungsangelegenheiten als Makler in derselben Sache ersetzen.
Abs. 2
unterstreicht die Auswirkung des schutzgesetzlichen Charakters der
gegenständlichen Richtlinienumsetzungsbestimmungen.
Abs. 3 setzt
Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie um.
Abs. 4
erweitert die Rechte des Gewerbes Versicherungsvermittlung im Ausgleich zur
Erweiterung hinsichtlich Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen bei
der Gewerblichen Vermögensberatung.
1.5.
Registerführung (Z 10, 11, 12, 13 und 17)
Es wird ein
eigenes „Versicherungsvermittlerregister“ eingeführt. Es handelt sich um einen
speziellen Zugang auf das für Zwecke der Richtlinie adaptierte Gewerberegister
soweit es Versicherungsvermittler betrifft. Der separate „view“ erfolgt
unentgeltlich über die Homepage des BMWA. Z 10, 11, 12, 13 und 17 regeln
den Registerinhalt und die Erfordernisse auf Grund der Richtlinie (Art 5
„Bestandsschutz“) für die registermäßige Weiterführung bestehender
Berechtigungen zur Versicherungsvermittlung.
1.6.
Strafbestimmungen (Z 15 und 16)
Die Richtlinie
verlangt in Art 8 Sanktionen für die Nichteinhaltung von Verpflichtungen. Auch
zivilrechtlich sind Konsequenzen vorgesehen.
1.7. Artikel
II bis V
Es handelt sich um
die notwendigen Adaptionen des Maklergesetzes, des
Versicherungsvertragsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des
Bankwesengesetzes. Die zivilrechtliche Bedeutung der Informationspflichten des
Art. 12 der RL zum Schutz von Kundenvermögen wird durch Verweis auf
die Gewerbeordnung klargemacht.
2. Kosten
Das bisherige
gewerberechtliche Regelungskonzept wird beibehalten. Es ist in geringem Umfang
ein Mehr an Registereintragungen bei Versicherungsvermittlern nötig als bisher.
Neu ist auch, dass immer vor Gewerbeantritt das Vorliegen einer
Haftungsabsicherung geprüft werden muss. Weiters ist eine Registerumstellung
erforderlich. Es wird dabei am bestehenden Gewerberegister angesetzt, was eine
wesentliche Ersparnis gegenüber einem gänzlichen Neuaufbau eines
Versicherungsvermittlerregisters bedeutet. Umgekehrt werden den kostenerhöhend
wirkenden Faktoren auch kostensenkende gegenüberstehen. Einerseits, da schon
bei Gewerbeantritt mehr überprüft wird (insbes. Haftungsabsicherung verbunden
mit einer genau geregelten Automatik bei Enden der Haftungsabsicherung), durch
die Zusammenziehung von Gewerben und weiters durch konsequente
Ausübungsvorschriften. Beispielhaft wird der Zeitaufwand für das
Anmeldeverfahren dargestellt:
Personalaufwand
Anmeldeverfahren: |
|
1. Entgegennahme
und Prüfung des Antrages: |
30 Min |
2.
Gutachtenanforderung, Parteiengehör: |
30 Min |
3.
Bescheiderlassung nur bei Ablehnung |
30 Min x 0,2 = 6
Min (Annahme 20% Ablehungen) |
4. Eintragung in
Gewerberegister |
15 Min x 0,8 =
12 Min (nur falls keine Ablehnung) |
5. spezielle
Registereintragungen (neu) |
15 Min x 0,8 =
12 Min (nur falls keine Ablehnung) |
Summe |
90 Min |
ca. 1000
Verfahren/Jahr (Schätzung) |
1500 h/Jahr |
3.
Kompetenzgrundlage
Das vorliegende
Bundesgesetz stützt sich auf die Kompetenztatbestände „Angelegenheiten des
Gewerbes und der Industrie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG),
Vertragsversicherungswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG)
sowie „Zivilrechtswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG).
4.
Gegenüberstellung Richtlinientext - Umsetzungsbestimmungen
Richtlinienbestimmung |
Umsetzungsbestimmung (soweit keine Nennung des
Gesetzes: GewO 1994) |
Art. 1 |
§ 137 |
Art. 2 |
§§ 137,
137a, sonstiges bereits bestehendes österreichisches Recht |
Art. 3
Abs. 1 |
§ 365c |
Art. 3
Abs. 2 |
§ 365e
Abs. 5 (Z 13 der Novelle) |
Art. 3
Abs. 3 |
§ 137b Abs. 6,
§ 137c Abs. 3 und Abs. 5 bzw. § 376 Z 18 Abs. 5
und 6 (Z 17 der Novelle) |
Art. 3
Abs. 4 |
schon derzeit
möglich (Gewerberegisterauszug) |
Art. 3
Abs. 5 |
§ 137b Abs. 7 |
Art. 3
Abs. 6 |
§ 17e VAG,
§ 138 Abs. 2, § 176 Abs. 2a und 3a VersVG |
Art. 4
Abs. 1 und 2 (und 5) |
§ 137b,
§§ 13 und 26 Abs. 2 |
Art. 4
Abs. 3 und 5 |
§ 137c |
Art. 4
Abs. 4 |
§ 31a
MaklerG, § 43 Abs. 3 und 5 VersVG, § 138 Abs. 3 |
Art. 4
Abs. 5 |
§ 137b
Abs. 1 und 5, § 137c Abs. 5 |
Art 4 Abs. 6 |
keine
Verschärfungen vorgesehen |
Art. 4
Abs. 7 |
§ 137c
Abs. 1 |
Art. 5 |
§ 376
Z 18 Abs. 5 bis 7 (Z 17 der Novelle) |
Art. 6 |
§ 137b
Abs. 7 und § 137d |
Art. 7 |
§ 137d Abs.4 |
Art. 8
Abs. 1 |
§ 366 Abs. 1 Z 8 |
Art. 8
Abs. 2 |
§ 17e VAG,
§ 138 Abs. 2 iVm § 367 Z 58, § 176
Abs. 2a und 3a VersVG |
Art. 8
Abs. 3 |
§ 367 Z 33
und Z 58 (Z 16 der Novelle), zivilrechtliches Rücktrittsrecht gem.
§ 5b VersVG bei Informationspflichtverletzung; bei schwerwiegenden Verstößen
Entzug der Gewerbeberechtigung gem. § 87 |
Art. 8
Abs. 4 |
alle
Sanktionsmöglichkeiten gelten auch für im Inland tätige ausländische
Versicherungsvermittler |
Art 8 Abs. 5 |
allgemeine
Bescheidbegründungspflicht nach AVG und Instanzenzug zu UVG und nachprüfende
Kontrolle durch Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, im Zivilrecht
Begründungspflicht von Urteilen und Instanzenzug |
Art. 9 |
§ 137e |
Art. 10 und
11 |
§ 365u |
Art. 12 Abs. 1 |
§ 137f |
Art. 12 Abs. 2 |
§ 137f Abs. 9 |
Art. 12 Abs. 3 |
§ 137g |
Art. 12 Abs. 4 |
§ 137g Abs. 2 |
Art. 12 Abs. 5 |
§ 137f Abs. 1
bis 6 und § 137d Abs. 4, 2. Satz |
Art. 13 |
§ 137h GewO |
Art. 14 |
gegeben (UVS und
Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, bei Gerichten Instanzenzug) |
Art. 15 |
unmittelbare
Richtlinienwirkung |
Art. 16 |
§ 382 Abs. 15 GewO
(Z 18 der Novelle) |
Art. 17 |
unmittelbare
Richtlinienwirkung |
Art. 18 |
unmittelbare
Richtlinienwirkung |
2. Abschnitt
Änderungen
des Betriebsanlagenrechts
A.
Bundesverfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10
Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“).
B.
Regelungsschwerpunkt
Die geplante
Novelle zum Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1994 enthält folgende
Regelungsschwerpunkte:
1. Mit dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2000 wurde die Richtlinie 96/61/EG
des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung (nach dem englischen Titel in der Folge kurz: „IPPC-RL“)
für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts umgesetzt.
Im
Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2001/2129 hat die Kommission
der Europäischen Union gemäß Art. 226 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme
wegen unvollständiger bzw. unkorrekter Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG an die
Republik Österreich gerichtet.
Was das
Gewerberecht betrifft, so hat die Kommission festgehalten, dass
- Art. 2 Nr. 4 der
IPPC-RL („bestehende Anlage“) nicht korrekt in die
Gewerbeordnung 1994 umgesetzt ist,
- Anhang IV der IPPC-RL (Festlegung
der besten verfügbaren Techniken) nicht in die österreichische
Gewerbeordnung 1994 umgesetzt ist,
- Art. 9 Abs. 4 (Berücksichtigung
ua der örtlichen Umweltbedingungen bei der Genehmigung) nicht vollständig in
die Gewerbeordnung 1994 umgesetzt ist.
Um einer
allfälligen Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof vorzubeugen, sollen
durch das geplante Bundesgesetz jene Korrekturen an den IPPC-relevanten
Regelungen der Gewerbeordnung 1994 vorgenommen werden, die die Kommission
der Europäischen Union in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme als
erforderlich erachtet hat.
Die vorgeschlagenen
Gesetzesänderungen folgen vor allem den einschlägigen Bestimmungen des
Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, die von der
Kommission als EU-konform erachtet wurden.
2. Mit dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2000 wurde die Richtlinie 96/82/EG des
Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen
Stoffen (in der Folge kurz: „Seveso II - RL“) für den Bereich des gewerblichen
Betriebsanlagenrechts umgesetzt.
Im
Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2002/2083 hat die EU-Kommission ein
Mahnschreiben an die Republik Österreich gerichtet, in dem die EU-Kommission
unter anderem für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts auf
Umsetzungsmängel bzw. Umsetzungsdefizite aufmerksam gemacht hat. In diesem
Mahnschreiben, aber auch in einer einschlägigen Paketsitzung, die Mitte
November 2003 stattgefunden hat, hat die EU-Kommission wiederholt die
Wichtigkeit einer möglichst ausdrücklichen, klaren und genauen Umsetzung der
Seveso II - RL betont.
Um einer
allfälligen Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof vorzubeugen, sollen
durch das geplante Bundesgesetz jene Korrekturen an den Seveso II - relevanten
Regelungen der Gewerbeordnung 1994 vorgenommen werden, die die Kommission
der Europäischen Union in ihrem Mahnschreiben und in der Paketsitzung
aufgezeigt hat.
3. Mit dem
geplanten Bundesgesetz sollen in der Praxis aufgetretene Missverständnisse
beseitigt und redaktionelle Versehen bereinigt werden.
C.
EU-Integrationsverträglichkeit
Vorrangiges Ziel
der geplanten Novelle zur Gewerbeordnung 1994 ist es, das gewerbliche
Betriebsanlagenrecht bestmöglich an die Anforderungen der IPPC-RL und der
Seveso II - RL anzupassen.
D. Kosten
Die Vollziehung
der vorgeschlagenen Maßnahmen dient im Wesentlichen der Korrektur bisher
getroffener Maßnahmen zur Umsetzung von EU-Umweltrecht und wird mit keiner
nennenswerten Erhöhung der Kosten verbunden sein.
3. Abschnitt
Sonstige
Änderungen
Neben den
Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über
Versicherungsvermittlung und den Änderungen im Betriebsanlagenrecht der
Gewerbeordnung 1994 werden auch einzelne kleinere nötige Anpassungen
anderer gewerblicher Regelungen vorgenommen: Es handelt sich um Regelungen im
Berufsrecht der Bestatter, eine weitere im Hinblick auf die Anrechnung
bestimmter Schulen bezüglich Befähigungsprüfungen, die Aufhebung des Verbotes
des Versandhandels mit Nahrungsergänzungsmitteln sowie die Neugestaltung einer
Verfahrensbestimmung. Weiters erfolgt eine bessere Abstimmung zwischen der
Gewerbeordnung einerseits und dem Seilbahngesetz 2003 bzw. dem
Berufsausbildungsgesetz andererseits. Es entstehen dadurch keine zusätzlichen
Kosten und keine Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich. Es
besteht keinerlei Widerspruch zu EU - Recht.
Artikel
II bis V
Änderung
des Maklergesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Bankwesengesetzes (Umsetzung der
Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung)
Es handelt sich um
die zur Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG notwendigen Änderungen des
Maklergesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Bankwesengesetzes.
B.
Besonderer Teil
Zu
Artikel I (Änderung der Gewerbeordnung 1994):
1.
Abschnitt
Umsetzung
der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung
Zu Z 1
(§ 2 Abs. 1 Z 14):
Kreditinstitute
hatten schon bisher auf Grund von § 1 Abs. 3 BWG das Recht, in
unmittelbarem Zusammenhang mit ihren Bankgeschäften oder als Hilfstätigkeit
dazu auch Versicherungsprodukte zu vermitteln. Auch diese Tätigkeit fällt unter
die Richtlinie 2002/92/EG. Aus der Gewerbeordnung sind zwar Bankgeschäfte iS
des § 1 Abs. 1 BWG ausgenommen, die Versicherungsvermittlung ist
jedoch kein solches Bankgeschäft. Das gewerbliche Betriebsanlagenrecht soll für
Kreditinstitute nicht zur Anwendung kommen. Bestehende Berechtigungen werden
entsprechend solchen, die bisher schon unmittelbar auf Grund der Gewerbeordnung
bestanden haben, übergeleitet.
Zu Z 2
(§ 13 Abs. 4):
Bezüglich
Versicherungsvermittlung wird analog zur Situation vor der GewO-Novelle 2002
wieder die Konkursfreiheit als Gewerbeantrittsvoraussetzung normiert, da
Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/92/EG dies verlangt.
Tatbestände im Ausland sind für die Behörde uU schwieriger verifizierbar, die
Beweislast liegt jedoch beim Anmelder.
Zu
Z 3 (§ 26 Abs. 2):
Die Möglichkeit
einer Nachsicht vom Ausschlussgrund wird im Sinne einer Rehabilitierung gemäß
Art 4 Abs. 2, 1.TA der Richtlinie 2002/92/EG auch für den Fall des
§ 13 Abs. 4 vorgesehen.
Zu
Z 4 (§ 32 Abs. 6):
Ähnlich den
bisherigen sonstigen Rechten der Gewerbetreibenden nach
§ 32 GewO 1994 wird nun im Umfang des Art 2 Z 7 zweiter
Teilfall der RL neu ein spezifisches sonstiges Recht, nämlich zur
Versicherungsvermittlung, definiert. Allerdings ist dieses Recht gesondert zu
aktivieren und erfordert grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen, wie das
volle Recht der Versicherungsvermittlung (vgl. auch § 137 Abs.2). In
einer Verordnung nach § 18 können entsprechende Befähigungsvoraussetzungen
definiert werden (§ 137 Abs. 4). Sonstige Vorteile können im
Bereich der Kammerumlage liegen sowie, bei reinen
Versicherungsagententätigkeiten, wenn keine Kundengelder in Empfang genommen
werden, bei der Art des Nachweises der Befähigung. Bisherige Tätigkeiten der
Versicherungsvermittlung auf Grund von § 32 sind nur mehr bis 15.1.2005
zulässig, sofern sie nicht unter den Ausnahmenkatalog des § 137
Abs. 5 und 6 zu reihen sind.
Zu Z 5
(§ 37 Abs. 4):
Das Recht zur
Führung eines integrierten Betriebes ist gänzlich durch den Betrieb mit einem
gewerberechtlichen Geschäftsführer substituierbar.
Zu
Z 6 (§ 87):
Es handelt sich um
notwendige Ergänzungen der Regeln über den Entzug von Gewerbeberechtigungen im
Hinblick auf den für Versicherungsvermittler erweiterten Ausschlussgrund des
Konkurses und auf den Entzug wegen Wegfall einer Haftungsabsicherung gemäß
§ 137c.
Zu
Z 7.1 (§ 94 Z 75):
Der
Gewerbewortlaut ist als Geschäftsgegenstand bedeutsam für den Firmenwortlaut.
Die Hinzufügung der Bezeichnung „Gewerbliche“ soll eine Unterscheidungsmöglichkeit
gegenüber der Beratung zur Veranlagung von Kundenvermögen gemäß BWG, die auch
Wertpapierveranlagungen umfasst, bieten. Der Inhalt des bisherigen
Klammerausdruckes wird insbesondere aus EDV-technischen Gründen in
§ 136a GewO 1994 transferiert.
Zu Z 7.2
(§ 94 Z 76 und Z 77):
Die gewerblichen
Tätigkeiten Versicherungsagent und Versicherungsmakler; Berater in
Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe) werden im Sinne der Diktion
der Richtlinie 2002/92/EG in einem Gewerbewortlaut zusammengefasst. Die
Tätigkeiten werden als verschiedene Ausübungsformen jedoch weiterhin
unterschieden.
Zu Z 8
(§§ 136a-138):
(§ 136a)
Abs. 1:
Der bisherige
„Vermögensberater“ wird nun als „Gewerblicher Vermögensberater“ bezeichnet, um
die Bezeichnung klarer von der der Konzessionspflicht gemäß
§ 19 Abs. 2 WAG iVm
§ 1 Abs. 1 Z 19 BWG unterliegenden „Beratung über
die Veranlagung von Kundenvermögen“ abzugrenzen. Gewerbliche Vermögensberater
haben keine Befugnis zur Beratung über die Veranlagung in Wertpapiere, sofern
sie nicht unmittelbar in Vertretung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens
auftreten. Sie können im eigenen Namen über die Veranlagung in sonstige
Vermögensgüter beraten, soweit nicht die Befugnis eines anderen Gewerbes
gegeben ist. In Frage kommen Antiquitäten, Schmuck, Gold, Oldtimer, Anteile an
Unternehmen, sofern nicht durch Wertpapiere verbrieft, Briefmarken, Münzen oder
Edelsteine, nicht aber z.B. Immobilien, da hier eine Befugnis des
Immobilientreuhänders gegeben ist. Nicht dem WAG unterliegende finanzielle
Dienstleistungen bleiben dem gewerblichen Vermögensberater unbenommen, etwa die
Vermittlung von Bausparverträgen.
Nunmehr wird
eine Befugnis zur Vermittlung von Versicherungen ausdrücklich eingeräumt und
zwar ausschließlich beschränkt auf den Umfang des
§ 136a Abs. 1 Z 2c: Unter „Lebens- und
Unfallversicherungen“ sind sämtliche Formen dieser Versicherungsarten zu
verstehen; darüber hinaus hat der gewerbliche Vermögensberater aber keine
weitergehende Befugnis zur Versicherungsvermittlung.
Hinzuweisen ist
darauf, dass analog auch beim Gewerblichen Vermögensberater, wenn entsprechend
den vertraglichen Verhältnissen die Versicherungsvermittlung ausschließlich als
Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in
Versicherungsangelegenheiten erfolgt, eine Auswahl zu treffen ist.
Die genannte
„Sicherung von Vermögen“ umfasst nicht die Versicherungsvermittlung, aber auch
keine Tätigkeiten, etwa der Gewerbe nach § 94 Z 61 und 62 oder
74 GewO 1994. Es handelt sich hier um keine Erweiterung sondern eine
Verdeutlichung des Tätigkeitsumfanges.
Die
Berufsgruppe unterliegt bei der Versicherungsvermittlung einerseits den
§§ 137 bis 138 und auch den sonstigen Bestimmungen betreffend
Versicherungsvermittlung. Bei letzteren handelt es sich um alle weiteren Bestimmungen
der gegenständlichen Novelle, etwa über die Registerführung, über die
Beschwerdestelle oder über die Übernahme in das Versicherungsvermittlerregister
(§ 376 Z 18). Bei der Überleitung bestehen erleichterte
Bedingungen auch für diese Berufsgruppe, weil schon bisher entsprechende
Ausbildungserfordernisse bestanden.
(§ 137)
Abs. 1:
Hier wird
insbesondere die Definition des Art. 2 Z 3 der RL 2002/92/EG für
das österreichische Recht rezipiert. „Andere Vorbereitungsarbeiten“ wären etwa
Beratungstätigkeiten.
Es kann sich
zivilrechtlich dabei insbesondere um Versicherungsagententätigkeiten (sowohl
als Vermittlungs- als auch als Abschlussagent oder als Vermittler im Sinne von
§ 43a des Versicherungsvertragsgesetzes) oder um
Versicherungsmaklertätigkeiten (im Sinne des Maklergesetzes) handeln. (In
§ 43a VersVG ist der „Anscheinsagent“ oder „Pseudomakler“ geregelt.)
Abs. 2:
Die Wahl der Form
hat den tatsächlichen vertraglichen Beziehungen zu den Versicherungsunternehmen
zu entsprechen. Wird der Vermittler ausschließlich auf Grund von
Agenturverträgen tätig, so hat er in der Form Versicherungsagent anzumelden.
Bestehen keine Agenturverträge ist die Anmeldung als Versicherungsmakler und
Berater in Versicherungsangelegenheiten erforderlich. Bestehen in bestimmten
Versicherungszweigen (Anlage A zum VAG) Agenturverträge in anderen aber nicht
und wird dort eine Versicherungsmaklertätigkeit ausgeübt, so muss die
Versicherungsvermittlung ohne Einschränkung auf eine bestimmte Form angemeldet
werden. Sachverhalte sind nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu
beurteilen. Im Register sind neben den Agenturverträgen auch die jeweiligen
Versicherungszweige zu nennen.
Aus Abs. 2
folgt, dass auch die Verletzung von zivilrechtlichen Pflichten (z.B. des
§ 28 MaklerG) gewerberechtlich als Überschreitung oder als Abweichung von
der zulässigen Gewerbeausübung anzusehen ist und zu einer Strafbarkeit nach
§ 366 oder 367 bzw. zu einer Entziehung der Gewerbeberechtigung nach
§ 87 führt. Es handelt sich hier also gleichzeitig auch um
gewerberechtliche Ausübungsvorschriften bei deren Anwendung die Gewerbebehörde
autonom auf Grund der Gewerbeordnung entscheidet.
Wie Beschwerden
zeigen, gibt es Praktiken, bei denen gegenüber Kunden, um diesen
Lebensversicherungsprodukte inklusive fondsgebundener Produkte zu verkaufen,
teils mit mündlichen Zusicherungen der wahre Charakter des Geschäftes wirksam
verschleiert wird und Anlagemöglichkeiten mit leichterer Verfügbarkeit über das
Kapital vorgetäuscht oder sonstige Eigenschaften kürzerfristiger Produkte
unterstellt werden. Im Sinne der Bestimmungen über Versicherungsvermittlung der
Gewerbeordnung ist eine „Beratung“, bei der im Zusammenhang mit
Lebensversicherungsprodukten in irgendeiner Weise, sei es auch nur durch
mündliche Zusicherungen, suggeriert wird, dass Möglichkeiten wie bei einer
verfügbareren Anlage vorlägen (etwa durch Darstellung, wenn auch abweichend von
schriftlichen Unterlagen, einer fondsgebundenen Lebensversicherung als
Investmentfonds oder durch missverständliche Darstellung des Rückkaufs als
jederzeitige Kündigungsmöglichkeit ohne Hinweis auf den resultierenden Schaden
oder mangelnden Hinweis auf den Zinsentgang gegenüber einer alternativen Anlage
bei Zahlungsfreistellung oder ähnliche Praktiken) aber eklatant gegen
Prinzipien korrekter Berufsausübung: In solchen Fällen liegt ein Verstoß im
Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 vor, da potentiell und faktisch
unmittelbare und schwere finanzielle Schäden für den Kunden die Folge sind. Bei
einer Entziehung nach § 87 liegt eine administrative Maßnahme und keine
Strafe vor, es besteht daher auch keine Verjährungsproblematik.
Ein Nachweis kann
unter Zuhilfenahme des § 137g durch Vergleich des vermittelten Produktes
mit den plausiblen finanziellen Zielen eines ökonomisch handelnden Kunden
erfolgen, speziell inadequat lange Laufzeiten und hohe Jahresprämien oder
mehrere Rentenversicherungsverträge ein und derselben Person lassen eine
Fehlberatung wahrscheinlich erscheinen; insbesondere auch die Kündigung oder
Zahlungsfreistellung eines bestehenden Rentenversicherungsvertrages zu Gunsten
eines anderen Vertrages dieser Art als Ergebnis eines derartigen
Verkaufsgespräches wäre ein deutlicher Hinweis (vgl. als Beispiele auch die im
Sachverhalt zu OGH 4Ob289/02g in einem Aufforderungsschreiben eines Versicherungsvermittlers
vom 7.6.2000 an einen anderen von ersterem aufgezeigten schweren
Beratungsfehler). Da solche Missbräuche jedenfalls zu unterbinden sind (Motiv
sind im Übrigen die schon in der Anfangsphase gezahlten, obwohl von der
festgelegten Prämienhöhe während der Gesamtlaufzeit und der sich daraus
ergebenden gesamten Prämiensumme berechneten Provisionen für den Vermittler;
ein Umstand der zudem für den Kunden nicht deutlich transparent gemacht wird),
hat die Behörde von ihren Möglichkeiten, die übrigens auch schon nach der
bestehenden Rechtslage vorliegen und nun nur verdeutlicht werden, ohne Zögern
Gebrauch zu machen; insbesondere, wenn seitens des Vermittlers oder des für ihn
haftenden Unternehmens keine Gutmachung erfolgt.
Alle Bestimmungen
betreffend die Versicherungsvermittlung gelten auch für denjenigen, der die
Versicherungsvermittlung auf Grund eines „Nebengewerbes zur
Versicherungsvermittlung“ ausübt. „Nebengewerbe“ ist ein neu gewählter
Überbegriff. Er umfasst Tätigkeiten gemäß § 32 Abs. 6 und
gleichumfängliche Tätigkeiten - also Nebentätigkeiten in Ergänzung zu
Leistungen aus einer Haupttätigkeit - bei denen die Haupttätigkeit nicht auf
Grundlage der Gewerbeordnung erfolgen muss. Die Haupttätigkeit zu einem
Nebengewerbe könnte dabei etwa auf Grund der RAO, des BWG oder des WTBG
erfolgen oder sogar eine unselbstständige Tätigkeit sein. Das Nebengewerbe
endigt, wenn die Haupttätigkeit endet (§ 138 Abs. 6).
Hinzuweisen ist darauf, dass analog auch beim Nebengewerbe, wenn entsprechend
den vertraglichen Verhältnissen die Versicherungsvermittlung ausschließlich als
Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
erfolgt, eine Auswahl zu treffen ist.
Abs. 3:
Diese Festlegung
erspart gegenüber dem Richtlinientext die jedesmalige Erwähnung auch der
Rückversicherungsvermittlung in den sonstigen Paragrafen der
Umsetzungsbestimmungen.
Abs. 4:
Es handelt sich
insbesondere um die freien Berufe wie z.B. Rechtsanwälte,
Wirtschaftstreuhänder, Apotheker, Tierärzte etc..
Abs. 5 bis 6:
Es handelt sich um
die Übernahme der Ausnahmen von den Pflichten der Richtlinie.
Abs. 6:
Auch reine
Risikoberatung ohne jeden Zusammenhang mit Versicherungsverträgen unterliegt
nicht den für die Versicherungsvermittlung vorgesehenen Verpflichtungen.
Daraus, dass die
in Abs. 5 bis 6 aufgezählten Tätigkeiten den Bestimmungen über die
reglementierte Versicherungsvermittlung nicht unterliegen, folgt auch, dass es
sich in diesem begrenzten Umfang um Tätigkeiten eines freien Gewerbes handelt.
(§ 137a)
Abs. 1 und 2:
Diese übernehmen
Festlegungen von Art. 2 der RL 2002/92/EG. „Versicherungsvermittler“
ist in den Umsetzungsbestimmungen derjenige, der die gewerbliche Tätigkeit
Versicherungsvermittlung betreibt. Die übrigen Definitionen dieses
Richtlinienartikels sind dem österreichischen Recht bereits immanent.
(§ 137b)
Abs. 1:
Das Erfordernis
des ersten Satzes ist, wenn nicht mehr als drei Personen in der
Geschäftsführung für die Versicherungsvermittlung intern verantwortlich sind,
schon durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer erfüllt, wenn dieser im
Leitungsorgan der Gesellschaft tätig ist (§§ 9 und
39 Abs. 2 Z 1). Zu verweisen ist auch auf die Bestimmung
des § 19 über den individuellen Befähigungsnachweis. Die in § 137b
Abs. 1 neben den regulären Befähigungsnachweisen aufgezählten
Voraussetzungen (einschlägige Ausbildungsgänge, adäquate Verwendungszeiten)
geben nähere Hinweise für ein etwaiges Verfahren nach § 19.
Abs.2:
Nach Art. 4
Abs. 1 der RL 2002/92/EG müssen die für die Aufgabenerfüllung
erforderlichen Kenntnisse vorhanden sein. Da eine gewerberechtliche
Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers besteht und das
Unternehmen als solches für Mitarbeiter zivilrechtlich haftet, wird für
Mitarbeiter ein erleichterter Standard zur Anwendung kommen können. Etwa könnte
bezüglich Mitarbeitern schon ein (pauschaler) Nachweis über erfolgte interne
Schulungen durch befähigte Personen als ausreichend anzusehen sein.
Abs. 3: Diese
Bestimmung setzt Art. 2 Z 7 der Richtlinie um. Dieser beinhaltet
zwei Fälle, die als Gemeinsamkeit haben, dass es sich um Versicherungsagententätigkeiten
handeln muss und, dass keine Gelder entgegengenommen werden. Bei Vorliegen der
beiden Unterfälle, wobei bei lit b) wegen der bewusst gleich gewählten
umfänglichen Definition auf das neue Nebengewerbe zurückgegriffen werden kann,
gilt ein erleichterter Befähigungsnachweis: Die Absolvierung von Schulungen
kann vom Versicherungsunternehmen bestätigt werden.
Diese Art des
Nachweises ist in Art. 4 Abs.1 3.TA der RL 2002/92/EG vorgesehen.
Abs. 4:
In Verordnungen
nach § 18 ist grundsätzlich der volle Befähigungsnachweis geregelt.
Abs. 4 verdeutlicht die Möglichkeit, für die gegenständlichen Fälle im
Rahmen dieser Verordnungen auch spezifisch an die geringeren Anforderungen
angepasste Ausbildungswege vorzusehen.
Abs. 5:
Es handelt sich
großteils um schon bisher bestehende Ausschlussgründe; neu ist das Erfordernis
des guten Leumunds bei Mitarbeitern, die direkt vermittelnd tätig werden.
Erweitert wurde für Versicherungsvermittler in § 13 die Regelung
betreffend Konkurse.
Abs. 6:
Die Überprüfung
durch die Behörde könnte insbesondere in der Befragung des gewerberechtlichen
Geschäftsführers bestehen.
Abs. 7:
Der Umstand, dass
Versicherungsvermittler aus dem EU/EWR-Raum lediglich auf Grund ihrer
Eintragung in einem Register schon in Österreich tätig werden können und ein
inländisches Verfahren betreffend Anerkennung von Befähigungsnachweisen
entfällt, wurde bereits in § 11 der EU/EWR Anerkennungsverordnung,
BGBl. II Nr. 255/2003 berücksichtigt. Dies wird in Abs. 5 noch
einmal verdeutlicht.
(§ 137c)
Es handelt sich um
eine Vorschrift mit unmittelbar zivilrechtlicher Relevanz. Die
Haftungsabwicklung soll ähnlich wie beim derzeitigen KFZ-Haftpflichtsystem oder
bei der Pflichtversicherung der Rechtsanwälte und möglichst unbürokratisch
erfolgen, damit das vorgesehene Absicherungssystem seinen Nutzen voll entfalten
kann.
Alle vorgesehenen
Meldungen einschließlich jene gemäß § 138 Abs. 7 haben in möglichst
einfacher und zeit- und kostensparender Weise in einer in
§ 339 Abs. 4 genannten Form an die jeweils zuständige Behörde zu
erfolgen.
Abs. 1:
Es kann sich nur
um eine Berufshaftpflichtversicherung durch ein Versicherungsunternehmen
handeln, das auch zu einem Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.
Der Begriff der
umfassenden Deckungsgarantie soll den in diesem Sinn dem österreichischen Recht
fremden Begriff der „Garantie“ im Sinne der RL 2002/92/EG übersetzen. Es
kann sich nur um eine Absicherung seitens eines vom abzusichernden Unternehmen
verschiedenen Unternehmens handeln, eine reine Bilanzrückstellung reicht nicht
aus. Es muss sich um eine zur Berufshaftpflichtversicherung mindestens
gleichwertige Absicherung handeln, was nur dann der Fall ist, wenn einerseits
ein mindestens äquivalenter Inhalt gegeben ist wie bei einer
Berufshaftpflichtversicherung und die Garantie andererseits von einem bezüglich
finanzieller Bonität und Solidität mindestens gleichwertigen anderen
Unternehmen herstammt. Einziger zulässiger Unterschied ist also, dass die
„Deckungsgarantie“ im Gegensatz zur üblichen Berufshaftpflichtversicherung auch
etwa von einer Bank herstammen kann. Die abzugebende Erklärung muss darauf
gerichtet sein, dass im Haftungsfall für den zu leistenden Ersatz aufgekommen
wird. Mögliche Beispiele wären eine entsprechende Bankgarantie, eine
Bürgschaftserklärung oder eine Patronatserklärung. Andere Unternehmen können
nur dann als gleichwertig angesehen werden, wenn sie gleichwertigen
Eigenkapitalvorschriften unterliegen wie Versicherungsunternehmen oder Banken.
Der Ausschluss
oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist nach der
Richtlinie nicht vorgesehen und daher unzulässig (vgl. auch analog
§ 21 Abs.5 RAO). Die Verjährung auf Grund des Zivilrechts begrenzt
die Nachhaftung im Regelfall ohnehin sehr deutlich. Im Hinblick auf eine
Prämienkalkulation ist es daher sicherlich möglich, von einer
durchschnittlichen Nachhaftung von nicht mehr als 5 Jahren auszugehen. Analoges
gilt grundsätzlich für einen Selbstbehalt. Im Hinblick auf die Intention der
Richtlinie wäre jedoch wohl auch die Vereinbarung eines Selbstbehaltes im
Ausmaß bis zu 5vH vertretbar.
Abs. 2:
Bei reinen
Einfachagenten oder Mehrfachagenten, wenn die Versicherungsprodukte nicht
zueinander in Konkurrenz stehen, genügt es anstelle einer
Haftpflichtversicherung oder einer umfassenden Deckungserklärung gemäß
Abs. 1, wenn zumindest eines der vertretenen Versicherungsunternehmen eine
unbeschränkte Haftungserklärung abgibt. Diese muss nach den zwingenden Vorgaben
der RL das gesamte Handeln des Vermittlers äquivalent zur Haftung auf Gund
einer Haftpflichtversicherung umfassen. Eine Beschränkung, falls mehrere Agenturverhältnisse
bestehen, auf bestimmte Agenturverhältnisse ist möglich. Subsidiär zur Haftung
auf Grund der Haftungserklärung bleibt die Gehilfenhaftung nach § 1313a
ABGB weiter bestehen.
Versicherungsprodukte
stehen in Konkurrenz, wenn mindestens zwei Agenturverhältnisse eines
Mehrfachagenten wenigstens einen Versicherungszweig gemeinsam haben. Die
Einteilung der Versicherungszweige hat sich an Anlage A (Ziffernliste) zum
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zu orientieren.
Bei
Mehrfachagenten mit konkurrierenden Produkten wurde deshalb eine
Haftpflichtabsicherung gemäß Abs. 1 verbindlich vorgesehen, weil im
konkreten Einzelfall gerade hier durch die Nähe zum Makler das Auftreten
schlüssig als ein solches eines Versicherungsmaklers zu verstehen sein kann.
Ein solches Auftreten sollte daher in diesem Punkt durch eine Gleichbehandlung
gegenüber dem Versicherungsmakler vorweggenommen werden.
Mehrere
Unternehmen, die eine Haftungserklärung abgegeben haben, haften dort, wo keine
direkte Zurechenbarkeit gegeben ist, solidarisch. Dies gilt insbesondere für
Fälle rein eigenen Tätigwerdens des Vermittlers.
Da der vertraglich
gebundene Versicherungsagent letztlich nur für Versicherungsunternehmen tätig
werden kann, kommt als Unternehmen, das eine Haftungserklärung im Sinne von
Abs. 2 abgeben kann, nur ein solches, in Österreich also nur ein
Versicherungsunternehmen nach §§ 1ff VAG in Frage.
Auch
Maklertätigkeiten ohne zugrundeliegende Bindung an ein Versicherungsunternehmen
im Rahmen einer umfassenden Gewerbeberechtigung zur Versicherungsvermittlung
werden in der Praxis einer Haftungsabsicherung nach Abs. 1 bedürfen.
Abs. 3 stellt
sicher, dass die Gewerbeausübung nicht beginnt, bevor insbesondere eine
Haftpflichtabsicherung erfolgt ist. Außerdem sind die gemäß § 138
Abs. 3 sowie dem Maklergesetz und dem Versicherungsvertragsgesetz
erforderlichen getrennten Kundenkonten nachzuweisen. Weiters haben Personen,
die als Versicherungsagent tätig werden wollen, die einzelnen
Agenturverhältnisse anzugeben. Wird eine Haftungserklärung gemäß Abs. 2
vorgelegt, wird diese zumeist eine Information über Agenturverhältnisse schon
einschließen. Bei selbstständigen Subagenten sind die Agenturverhältnisse zum
VU anzugeben, im Rahmen derer dieser für den Hauptagenten tätig wird. Auch beim
selbstständigen Subagenten ist dessen Tätigkeit letztlich immer auf das VU
zurückzuführen (Delegation der Vertretungsmacht durch den Hauptagenten),
andernfalls wäre keine Agententätigkeit gegeben. Es ist auch eine
Haftungserklärung des VU für den Subagenten, gleichgültig, ob in einer
Haftungserklärung für den Hauptagenten ausdrücklich mit enthalten oder
gesondert für den Subagenten ausgestellt, erforderlich.
Es wird
vorgesehen, dass die Gewerbeausübung bei Tätigkeiten der
Versicherungsvermittlung entsprechend der Richtlinie erst ab Sichtbarmachung im
Versicherungsvermittlerregister zulässig ist. Bei der Gewerblichen
Vermögensberatung als Gewerbe nach § 95 GewO 1994 ist jedoch
weiterhin der Beginn erst ab Rechtskraft eines Bescheides gemäß § 340
zulässig.
Abs. 4:
§ 92
GewO 1994 auf den in diesem Absatz verwiesen wird, sieht bereits bisher
Regelungen für den Fall des Endens von gesetzlichen Versicherungen auf Grund
der Gewerbeordnung vor. Die bestehende Regelung bleibt gültig, wird aber für
die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nun speziell erweitert.
Abs. 5:
Erfolgt die
Absicherung einzelner Agenturverhältnisse durch jeweils darauf bezogene
Haftungserklärungen gemäß Abs. 2, so endet mit der Haftung die Befugnis
betreffend die jeweilige Agentur. Erst, wenn gar keine abgesicherte Agentur
mehr vorliegt, kann Abs. 5 gänzlich in Wirkung treten.
Die vorgesehene
Frist von zwei Monaten innerhalb der die vorläufige Streichung aus dem
Versicherungsvermittlerregister erfolgt und das Entziehungsverfahren jedenfalls
abzuschließen ist, ergibt sich aus der in Absatz 4 vorgesehenen maximal zweimonatigen
Weiterhaftung des die Haftung tragenden Unternehmens. Bei Entziehung der
Gewerbeberechtigung wird die vorläufige Streichung zu einer endgültigen Streichung.
Die Verpflichtung gemäß § 137c Abs. 1 oder 2 trifft das
gewerbeberechtigte Unternehmen als solches, daher ist § 91 hier ohne Relevanz.
(§ 137d)
Eine Information
ausländischer Vermittler über die Bedingungen der Ausübung in Österreich
scheint sinnvoll, und soll im Wege der Kommission erfolgen.
Im Bereich des
Gewerberechts ist die Hauptbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Im Bezug auf
die Registerauskunft ist das BMWA zuständig. Weitere Behörden sind die Gerichte
und die FMA.
Die FMA hat schon
jetzt das Recht (AVG), im Zusammenhang mit ihren Verfahren
Versicherungsvermittler als Zeugen einzuvernehmen. Diese Möglichkeit wird nun
durch eine Änderung im VAG ergänzt. Weiters hat eine enge Zusammenarbeit
zwischen FMA und den Gewerbebehörden auf Grundlage gegenseitiger Amtshilfe zu
erfolgen.
(§ 137e)
Umsetzung von
Art. 9 der Richtlinie. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist
wichtig, um nicht durch die weitgehende Erleichterung des Verkehrs über die
Grenze Bereiche entstehen zu lassen, in denen keine effektive Kontrolle der
Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung mehr erfolgt.
(§ 137f)
Es handelt sich um
eine gesetzliche Vorschrift zum Schutz des Kundenvermögens mit unmittelbar
zivilrechtlicher Relevanz.
Abs. 1 bis 6:
Diese Bestimmungen
dienen einer Verdeutlichung von Geschäftsinhalt und Rechtsstellung des
Vermittlers gegenüber dem Kunden schon im Vorfeld. Keinenfalls wird ein über
ein ohnehin übliches und sinnvolles Maß hinausgehender Aufwand gefordert: Zu
denken wäre etwa an einfaches Abstempeln bei der Versicherungsvermittlung
verwendeter Papiere. Primär wichtig ist, dass der Kunde von Anfang an eindeutig
erkennen kann, dass die Versicherungsvermittlung Geschäftsgegenstand des
Unternehmens ist, weiters in welcher Form sie allenfalls ausschließlich
ausgeübt wird und darüberhinaus welche Beschränkungen gegebenenfalls vorliegen.
Diese grundsätzliche Zwecksetzung wird zur Beurteilung, ob eine korrekte
Vorinformation vorliegt, auch heranzuziehen sein, wenn etwa mehrere
Berechtigungen bestehen, die jeweils und allenfalls überschneidend derartige
Pflichten mit sich bringen.
Abs. 1:
Dies betrifft die
Bezeichnung des Unternehmens (Firma oder Zusatz zur Firma, wesentlich ist aber
insbesondere ein Hinweis auf die Versicherungsvermittlung am Firmenschild, dort
wo die Geschäftstätigkeit stattfindet), Geschäftspapier, Visitenkarten, Werbematerial
o.ä..
Abs. 2 und 3:
Im Falle von
Versicherungsvermittlern aus dem EU/EWR - Ausland wird ausreichend sein, dass
erkennbar ist, ob der Vermittler vertraglich gebunden ist oder ob dies nicht
der Fall ist.
„Ausschließlich“
in einer bestimmten Form bedeutet, dass keine andere Form angemeldet ist. Eine
Umgehung in der Form, dass z.B. ein Einzelunternehmen in einer Form angemeldet
ist und eine Einmann-GesmbH mit Personenidentität zum Einzelunternehmen in der
anderen ist unzulässig und würde eine Verletzung der Bezeichnungsverpflichtung
bedeuten.
Abs. 4 und 5:
Bestimmungen für
die hauptgewerbliche Tätigkeit gelten analog für alle anderen Berechtigungen
auf Grund derer Versicherungsvermittlung ausgeübt werden darf.
Abs. 6:
Die
Informationspflichten entsprechen weitgehend den Eintragungen im
Vermittlerregister.
Abs. 7:
Die Informationen
sind dem Kunden analog zum VAG (etwa § 9a VAG) vor dessen
Vertragserklärung zu geben. Gleiches gilt bei § 137g.
Abs. 8
Z 1 und Z 2 a) und b):
Grundsätzlich ist
bei der Information des Kunden zwischen dem Tätigwerden als vertraglich
ungebundener Versicherungsvermittler, der eine objektive Untersuchung zusagt
(d.h. gemäß Z 1, was im Sinne des österreichischen Zivilrechts dem
Tätigwerden als „Versicherungsmakler“ entspricht) und dem Tätigwerden als
vertraglich gebundener Versicherungsvermittler, der dies nicht oder zumindest
nicht im vollen Ausmaß kann (d.h. gemäß Z 2, was im Sinne des
österreichischen Zivilrechts dem Tätigwerden als „Versicherungsagent“
entspricht), zu unterscheiden.
Betreffend die
Beweislast wird generell zu berücksichtigen sein, dass die hier gesetzlich
normierten Informationspflichten einschließlich § 137g Schutzgesetze für
Kundenvermögen sind. Im Zusammenhang mit allen Beweisfragen ist daher auch das
typische erhöhte Risiko, das von mündlichen Äußerungen von Vermittlern ausgehen
kann, ins Kalkül zu ziehen, etwa auch dann, wenn solche Äußerungen von schriftlichen
Unterlagen abweichen.
Jemand wird -
unabhängig davon, wie er bei Vertragsabschluss auftritt - grundsätzlich gemäß
seiner Beziehung zum Versicherungsunternehmen beurteilt (Vertrag, kein Vertrag,
faktische Bindung).
Nach dem neuen
§ 26 Abs. 2 Maklergesetz haftet jemand, selbst, wenn ein
Agenturvertrag vorliegt, aber jedenfalls (auch) als Makler, solange er den
Kunden noch nicht informiert hat, dass er nicht als solcher tätig ist.
Wäre die Äußerung
des Vermittlers dann insgesamt aber etwa undeutlich, ergäbe sich aus § 915
iVm § 869 ABGB, dass die größtmögliche Verbindlichkeit besteht.
Beim
Mehrfachagenten insbesondere mit konkurrierenden Produkten ist auf Grund des
gesamten Erscheinungsbildes die Möglichkeit einer Haftung auch als
Versicherungsmakler daher relativ hoch.
Jedenfalls kommt
auch bei entsprechender ausdrücklicher und damit eindeutiger Erklärung eines Tätigwerdens
als Makler ein Maklervertrag zustande (vgl. auch Fromherz, Maklergesetz,
RZ 23 zu § 26 Abs. 3 Maklergesetz).
Es kann der Kunde
jedenfalls auch immer in dem Fall, dass jemand eine umfassende Berechtigung zur
Tätigkeit der Versicherungsvermittlung besitzt (also zur Ausübung sowohl in der
Form Versicherungsmakler als auch als Versicherungsagent) und bei einer
Vermittlung (etwa wegen ausdrücklicher Erteilung der Auskunft im Sinn von
§ 137f Abs. 8 Z 1) als Versicherungsmakler gilt, obwohl
für diese Vermittlung ein Agenturverhältnis besteht, auch eine für die
Berechtigung als Versicherungsmakler bestehende Berufshaftpflichtabsicherung
gemäß § 137c Abs.1 für verursachte Schäden unmittelbar in Anspruch
nehmen (der Berufshaftpflichtabsicherer ist aus dem Vermittlerregister ersichtlich).
Abs. 9:
Es handelt sich um
eine Übernahme der Terminologie der Richtlinie, die jedoch den bestehenden
Sorgfaltsmaßstab keinesfalls verringern kann, was deutlich durch die Höhe der
für Versicherungsvermittler erforderlichen Haftungsabsicherung (etwa jetzt 1
Mio € pro Schaden gegenüber bisher nur 72.700 € pro Schaden bei
Versicherungsmaklern gemäß dem bisherigen § 138 Abs. 2
GewO 1994) erkennbar wird.
Analog zum Makler
muss der Mehrfachagent aus dem Anbot seiner Vertragsversicherer eine Auswahl im
Hinblick auf das Interesse des Kunden treffen, dies folgt schon aus
§ 137g, der den Vermittler verpflichtet, den Bedarf des Kunden zu erheben
und seine Beratung darauf abzustellen.
(§ 137g)
Es handelt sich um
die Umsetzung von Art 12 Abs. 3 der Richtlinie 2002/92/EG. Die Bestimmung
verfolgt eine zu den „Wohlverhaltensregeln“ der §§ 11ff WAG analoge
Intention.
Die „Komplexität“
iS von Abs. 1 ist auch dann geringer, wenn es sich um einen reinen
Folgevertrag handelt.
(§ 137h)
Umsetzung von
Art. 13 der RL. Es wird klargestellt, dass der Vermittler verhalten wird,
sowohl die Angaben des Kunden als auch seine Ratschläge schriftlich
festzuhalten. Dies dient zur Vermeidung von späteren Beweisproblemen. Sowohl
der Vermittler als auch der Kunde müssen eine Ausfertigung erhalten.
Es wird im
Hinblick auf das Rücktrittsrecht des
§ 5b Abs.2 Z 3 VersVG festgehalten, dass dieses immer
dann wahrgenommen werden kann, wenn ein Verstoß gegen Dokumentationspflichten
in irgendeiner Phase stattgefunden hat. Also z.B. auch dann, wenn das
ausnahmsweise nachträglich schriftlich übermittelte Kundenprofil von dem
mündlich Besprochenen abweicht.
(§ 138)
Abs. 1:
„Im Einzelnen
vereinbart“ ist im Sinne des § 6 Abs. 2 KSchG zu verstehen. Die
Wahrnehmung eines gesetzlichen Rücktrittsrechtes darf durch die Vereinbarung
nicht erschwert werden. Lässt
sich die Provisionshöhe in einem Gerichtsverfahren nicht ermitteln, dann gilt
für die Berechnung eine ortsübliche Provision, wie dies auch schon § 8
Maklergesetz vorsieht.
Abs. 2:
Nach
§ 17e VAG in der Fassung des Entwurfs dürfen Versicherungsunternehmen
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen nur von
eingetragenen Versicherungsvermittlern in Anspruch nehmen. Abs. 2 schreibt
den Umfang des Schutzzweckes dieser Norm ausdrücklich fest: Versicherungskunden
sollen vor nicht professioneller Beratungs- und Vermittlungstätigkeit geschützt
werden. Durch die in einem solchen Fall greifende Haftung des Versicherers soll
auch die fehlende Haftungsabsicherung des Vermittlers ersetzt werden. Der
Maßstab für die geschuldete Sorgfalt richtet sich nach § 1299 ABGB. Dieses
Haftungsrisiko ist für den Versicherer leicht vermeidbar, braucht er sich doch
nur zu vergewissern, ob der jeweilige Versicherungsvermittler eingetragen ist.
Auf anderer rechtlicher Grundlage beruhende Schadenersatzansprüche bleiben
unberührt.
Die
Konsequenzen für die Inanspruchnahme „nicht eingetragener“ bzw. „nicht
berechtigter“ Vermittler (vgl. auch § 17e VAG) gelten selbstverständlich
etwa auch dann, wenn nur das einer Vermittlung zu Grunde liegende Verhältnis
nicht im Register sichtbar ist: jemand zB zwar im Register steht, aber das
Agenturverhältnis nicht eingetragen ist oder zwar mit seinen Agenturen als
Versicherungsagent im Register steht aber zu einem anderen
Versicherungsunternehmen ohne Agentur, zivilrechtlich also als Makler,
vermittelt wurde.
Abs. 3:
Um eine
verwaltungsrechtliche Sanktionierung zu gewährleisten, wurde diese Bestimmung
auch ins Gewerberecht aufgenommen.
Abs. 4:
Es handelt
sich um eine Erweiterung des bisherigen Umfanges.
Abs. 6:
Für die nur
nebengewerbliche Versicherungsvermittlung bestehen Erleichterungen. Daher endet
diese Berechtigung mit dem Ende der Haupttätigkeit bzw. dem Ende des Rechts zur
Haupttätigkeit.
Zu
Z 9 (§ 338)
Abs. 1:
Anlässlich der Umsetzung der
Versicherungsvermittlungsrichtlinie wird verdeutlicht, dass die Behörde alle
verfahrensrechtlichen Kompetenzen hat, um die korrekte Einhaltung der
gewerberechtlichen Vorschriften wirkungsvoll zu kontrollieren und
durchzusetzen.
Abs. 8:
Die Behördenzusammenarbeit mit
der FMA scheint speziell in diesem Bereich Synergieeffekte zu ermöglichen. Die
Zusammenarbeit erstreckt sich wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Vollziehung
des Gewerberechtes insbesondere auch auf die Vollziehung der gewerberechtlichen
Bestimmungen durch die FMA im Bereich der Kreditinstitute. Unmittelbarer
Ansprechpartner ist auf Grund ihrer funktionalen Vollzugszuständigkeit die
Bezirksverwaltungsbehörde.
Zu
Z 10 und 11 (§ 365a und b)
§ 365a Z 13-15 und
§ 365b Z 10 bis 12:
Die Angaben haben konsequent
einen analogen Inhalt: Egal, ob Versicherungsvermittlung auf Grund eines
Gewerbes nach § 94 Z 75, Z 76 oder eines Nebengewerbes
erfolgt. Immer ist bei ausschließlicher Tätigkeit in einer der beiden Formen
auch diese Form zu nennen.
Alle Meldungen im
Hinblick auf das Register haben möglichst einfach und zeit- und kostensparend
zu erfolgen und entgegengenommen zu werden.
Zu
Z 12 und 13 (§ 365c und e)
Das
Versicherungsvermittlerregister zeigt die Daten des zentralen Gewerberegisters
soweit sie Versicherungsvermittler betreffen. Im zentralen Register werden die
Daten der unmittelbar registerführenden Behörden zusammengeführt.
Ein möglichst
unmittelbarer Zugang zu den Registerdaten ist in allgemeinem Interesse, daher
ist die Einsicht unentgeltlich.
Zu Z 14 (§ 365u)
Verbraucherschutzeinrichtungen
sind insbesondere der Verein für Konsumenteninformation (VKI), die
Arbeiterkammern und das für Konsumentenschutz zuständige Bundesministerium. Die
Tätigkeiten der Beschwerdestelle können insbesondere in der Entgegennahme der Beschwerden,
in der Koordination im Hinblick auf andere Stellen und in der Weiterleitung an
spezifisch zuständige Behörden liegen.
Auskünfte über eingegangene
Beschwerden und deren Bearbeitung insbesondere soweit Informationsinteressen
von Verbraucherschutzeinrichtungen gegeben sind, haben auf Grund von Amtshilfe
und allgemeiner Auskunftspflicht zu erfolgen.
In Bezug auf
Tätigkeiten von Finanzdienstleistungsbeschwerdestellen ist auf die Einrichtung
des FIN-NET-Netzes hinzuweisen.
Zu Z 15
(§ 366 Abs.1 Z 8)
Entspricht Art 8
Abs. 3 und 4 der Richtlinie.
Zu Z 16
(§ 367 Z 33 und Z 58)
Nach diesen
Bestimmungen sind auch Verstöße gegen allgemeine Berufsausübungsprinzipien, wie
etwa eine Fehlberatung, zu sanktionieren.
Zu Z 17
(§ 376 Z 18)
Abs. 1 bis 4:
Bestehende
Einschränkungen bleiben aufrecht. War etwa eine Gewerbeberechtigung auf die
Vermittlung von Personalkrediten eingeschränkt, so bleibt es bei dieser
Einschränkung.
Abs. 5
letzter Satz: Eine Information ausländischer Behörden von einer Streichung im
Zuge der Überleitung auf Grund des Bestandsschutzes nach Art. 5 der
RL 2002/92/EG erfolgt bei Bedarf. Es hat bisher noch kein geregelter
Informationsmechanismus für Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat
bestanden. Eine Mitteilung einer Streichung im Rahmen der Überleitung ins
Versicherungsvermittlerregister erfolgt daher, wenn ein anderer Mitgliedstaat
diesbezüglich anfrägt. In Zukunft gilt § 137c Abs.5.
Abs. 6:
Auch Tätigkeiten
der Versicherungsvermittlung auf Basis des bisherigen § 32 GewO 1994
ermöglichen, wenn sie nachweislich bereits längere Zeit ausgeübt wurden, die
Überleitung ins Versicherungsvermittlerregister.
Abs. 7:
Dies betrifft
sonstige neben der Haftungsabsicherung für die Registerführung und die
Vollziehung des Gewerberechtes nötige Angaben.
Abs. 8:
Bereits seit
langem wurden Personen im Rahmen der Versicherungswirtschaft damit befasst,
Anbieter von Versicherungsprodukten darüber zu informieren, wenn sich in ihrem,
insbesondere beruflichen Umfeld oder im Bekanntenkreis ein Bedarf nach einem
Versicherungsprodukt ergab (Namhaftmachen). Der Anbieter konnte dann auf Grund
dieser Information an den Betreffenden herantreten und ein Versicherungsprodukt
verkaufen.
Die genannte
Informationstätigkeit erfolgte entgeltlich, sodass eine Gewerbeberechtigung
erforderlich war. Es wurde daher der Begriff eines nicht
befähigungsnachweispflichtigen Gewerbes eines „Tippgebers“ geschaffen.
In der
dargestellten Weise, solange nicht irgendeine Beratung oder Verkaufsförderung
erfolgt, scheint die Tätigkeit nicht vom Versicherungsvermittlungsbegriff der
Richtlinie 2002/92 erfasst. Es handelt sich de facto um Handel mit Daten.
Dieser kann in der Praxis übrigens mittlerweile durchaus umfangreich sein,
insbesondere dort, wo Unternehmen anderer Sparten, etwa Versandhäuser, ihre
Kundendaten Anbietern von Versicherungen entgeltlich zur Verfügung stellen.
Daher sind bei dieser Tätigkeit auch die Regelungen des § 151 GewO 1994
über Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu beachten. Personen mit
lediglich einer Gewerbeberechtigung als „Tippgeber“ dürfen keinesfalls zu
selbstständigen Tätigkeiten herangezogen werden, die über den genannten Umfang
hinausgehen und etwa auch Beratungstätigkeiten, Informationsgespräche oder
Werbemaßnahmen oder gar die Einholung von Unterschriften umfassen. Um
klarzustellen, dass für solche Tätigkeiten eine Gewerbeberechtigung für
Versicherungsvermittlung erforderlich ist, ist der Gewerbewortlaut aller freien
Gewerbe, die Tippgebertätigkeiten bezeichnen sollen, zu vereinheitlichen und
adäquat zu präzisieren.
2. Abschnitt
Änderungen
des Betriebsanlagenrechts
Zu Z 20
und Z 54 (§ 71a Abs. 1 und zur Anlage 6):
Mit der
vorgeschlagenen Präzisierung der Definition des „Standes der Technik“ soll den
europarechtlichen Erfordernissen Rechnung getragen werden.
Die Definition des
„Standes der Technik“ soll an die des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
(siehe § 2 Abs. 8 Z 1 iVm Anhang 4 AWG 2002) und an
die des Wasserrechtsgesetzes 1959 (siehe § 12a Abs. 1 iVm
Anhang H WRG 1959) angepasst werden; damit sind in den wesentlichen
Umweltgesetzen Österreichs gleichlautende Bestimmungen enthalten.
Zu Z 21
(§ 74 Abs. 4):
Mit der
vorgeschlagenen Änderung soll eine Anpassung an das Mineralrohstoffgesetz
erfolgen.
Zu Z 22
(§ 74 Abs. 7):
Die mit der
Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 63/1997 geschaffene
Verordnungsermächtigung des § 74 Abs. 7 sah im Hinblick auf die Angelegenheiten
des ArbeitnehmerInnenschutzes das Einvernehmen des Bundesministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales vor. Da diese Angelegenheiten nunmehr im
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angesiedelt sind
(vgl. lit. L Z 34 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986,
BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 17/2003), ist die Einvernehmensregelung obsolet.
Zu Z 24
(§ 81 Abs. 3):
Mit der
vorgeschlagenen Bestimmung wird ein redaktionelles Versehen beseitigt.
Zu Z 23
und Z 25 (§ 77a Abs. 3 Z 1 und § 81c):
Die vorgeschlagenen
Änderungen tragen den von der EU-Kommission im Vertragsverletzungsverfahren
Zl. 2001/2129 geäußerten Bedenken Rechnung. Die geplanten Regelungen
orientieren sich an den von der EU-Kommission als richtlinienkonform
anerkannten Bestimmungen des § 47 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 bzw.
des § 78 Abs. 5 AWG 2002.
Zu Z 26
(§ 82b Abs. 5 Z 1):
Die geplante
Regelung stellt auf die zwischenzeitlich eingetretene Weiterentwicklung auf
EU-Ebene ab.
Zu
Z 27, Z 33 und Z 35 (§ 84c Abs. 2, 9 und 11):
Durch die
vorgeschlagene Präzisierung des Abs. 2 Z 3 sollen in der Praxis
aufgetretene Unklarheiten beseitigt werden.
Art. 8
(„Domino-Effekt“) der Seveso II - RL bezieht sich auf „Betriebe“, aus der
Sicht der Gewerbeordnung 1994 somit auf Betriebsanlagen, die dem
Industrieunfallrecht unterliegen (siehe auch Punkt B-1 der „Questions and
Answers“ der EU-Kommission, abrufbar unter http://mahbsrv.jrc.it/downloads-pdf/q-a-spring-2003.pdf). Da sich die
im Abs. 2 Z 7 verlangte Beschreibung der unmittelbaren Umgebung auch
auf umgebungsbedingte Faktoren (wie Anlagen) erstreckt, die nicht dem
Industrieunfallrecht unterliegen, ist der Klammerausdruck („Domino-Effekte“)
irreführend und soll daher ebenso gestrichen werden wie der entsprechende
Verweis im Abs. 11.
Zu Z 28
(§ 84c Abs. 2a und 2b):
Im Mahnschreiben
der EU-Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens
Nr. 2002/2083 wirft die Kommission Österreich vor, im Bereich des
gewerblichen Betriebsanlagenrechts dem Art. 6 Abs. 4 der Seveso II -
RL nicht nachgekommen zu sein. Im Rahmen der Paketsitzung, die ua zum
Thema „Umsetzung der Seveso II - RL“ Mitte November 2003 abgehalten wurde,
bekräftigten die Vertreter der Kommission, dass auf eine möglichst wortgetreue
Umsetzung des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie nicht verzichtet werden
könne. Die vorgeschlagenen Regelungen sollen diesem Anliegen der EU-Kommission
Rechnung tragen.
Zu Z 29 und Z 30 (§ 84c Abs. 6 und 6a):
Mit den
vorgeschlagenen Änderungen sollen in der Praxis aufgetretene Unklarheiten
beseitigt werden.
Zu Z 31
und Z 32 (§ 84c Abs. 7 und 7a):
Mit der
vorgeschlagenen Aufspaltung des bisherigen Abs. 7 soll dem Konzept der
Seveso II - RL folgend eine klare Trennung zwischen
Aktualisierungstatbestand und Änderungstatbestand erfolgen (vgl. den
Art. 9 Z 5 und den Art. 10 der Seveso II - RL).
Zu Z 34
(§ 84c Abs. 10 Z 1):
Mit der
vorgeschlagenen Änderung (Aktualisierung der Informationen jedenfalls bei
Betriebsänderungen) soll eine noch bestehende Umsetzungslücke geschlossen
werden.
Zu Z 36
(§ 84d Abs. 4):
Die
vorgeschlagenen Änderungen betreffen hauptsächlich die zum § 84c
Abs. 2, 9 und 11 erläuterte Klarstellung hinsichtlich des
„Domino-Effekts“; darüber hinaus soll nunmehr durchgängig der Begriff
„Verzeichnis“ verwendet werden.
Zu Z 37
(§ 84d Abs. 5):
Mit der
vorgeschlagenen Bestimmung soll Art. 18 Abs. 2 lit. c der Seveso
II - RL möglichst wortgetreu Rechnung getragen werden.
Zu Z 38
(§ 84d Abs. 5a):
Durch die
vorgeschlagene Regelung soll die von der EU-Kommission im Vertragsverletzungsverfahren
Zl. 2002/2083 verlangte möglichst richtlinientextgetreue Umsetzung des
Art. 14 Abs. 2 der Seveso II - RL erfolgen.
Zu Z 39
(§ 84d Abs. 9):
Bei der
Paketsitzung Mitte November 2003 wurde von den Kommissionsvertretern
darauf aufmerksam gemacht, dass einer Konsultation zwischen den betroffenen
Behörden hinsichtlich der Umsetzung des Art. 12 der Seveso II -
RL besondere Bedeutung zukommt. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll der
entsprechende Beitrag der Gewerbebehörden sichergestellt werden.
Zu Z 40
und Z 41 (§ 353 Z 2 lit.b und § 356 Abs. 1):
Die
vorgeschlagenen Änderungen tragen vor allem dem Umstand Rechnung, dass das
Wohnungseigentumsgesetz 1975 durch das Wohnungseigentumsgesetz 2002
abgelöst wurde.
Zu Z 42
und Z 43 (§ 356b Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5):
Die Verweise
wurden auf die aktuelle Rechtslage abgestellt und aneinander angeglichen.
Zu Z 44
und Z 48 (§ 356d und § 381 Abs. 6):
§ 3
Abs. 2 Z 1 des Gebührengesetzes 1975 in der derzeit geltenden
Fassung ermöglicht die Entrichtung der festen Gebühren „durch Barzahlung, durch
Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch
andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen“; der bisherige § 356d ist
somit entbehrlich geworden.
Zu Z 45
und Z 46 (§ 359 Abs. 3 erster Satz, § 366 Abs. 1):
Mit den
vorgeschlagenen Bestimmungen werden redaktionelle Versehen beseitigt.
Zu Z 47
(§ 371a):
Die vorgeschlagene
Regelung trägt der im Zuge des Verwaltungsreformgesetzes 2001 erfolgten
Ausweitung der Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Rechnung.
Zu Z 50
(Anlage 3):
Mit dem nunmehr
ausdrücklich eingefügten Einleitungssatz (vgl. die Einleitung des
Anhangs I zur IPPC-RL) sollen Unklarheiten ausgeräumt werden.
Zu Z 52
(Anlage 5):
Mit der
vorgeschlagenen Änderung soll eine dem Anhang I zur Seveso II -
RL entsprechende Klarstellung erfolgen.
3. Abschnitt
Sonstige
Änderungen
Zu
Z 55, 63, 67.2 und 68 (§ 2 Abs.1 Z 15, § 156 Abs. 3,
§ 367 Z 48, § 381 Abs. 1 (Einleitung)
Die Änderungen
sind im Hinblick auf das Seilbahngesetz 2003 erforderlich. § 367
Z 48 GewO 1994 ist deswegen entbehrlich, weil die Strafbestimmungen
des Seilbahngesetzes 2003 (§ 113 Abs. 2) für diesen Tatbestand
wesentlich höhere Geldstrafen als in der Gewerbeordnung 1994 vorsehen (€
8.000,- statt € 2.180,-).
Zu Z 56
(§ 16 Abs. 3):
Die
Ausbilderprüfung ist nicht mehr die einzige Möglichkeit, die Befähigung zur
Ausbildung von Lehrlingen nachzuweisen. Als Alternative kommt die Absolvierung
des Ausbilderkurses in Betracht. Weiters können Prüfungen oder Ausbildungen
absolviert werden, die auf Grund des § 29h des Berufsausbildungsgesetzes
der Ausbilderprüfung oder dem Ausbilderkurs gleichgehalten werden.
Zu
Z 57, 59, 60 und 66 (§ 20 Abs. 8, § 22 Abs. 2,
§ 23a, § 352b Abs. 1):
Die
Ausbilderprüfung wurde durch den bisherigen § 23a als Prüfungsteil in die
Befähigungsprüfungen integriert. Durch § 20 Abs. 8 idF des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr 111/2002 wurde die Ausbilderprüfung ausdrücklich
als Modul 4 in die Meisterprüfung eingegliedert. Um eine mehrfache Regelung zu
vermeiden, wird nunmehr das Modul Ausbilderprüfung direkt im Rahmen der
Bestimmungen über die Meisterprüfung (§ 20 Abs. 8) und die
Befähigungsprüfungen für sonstige reglementierte Gewerbe (§ 22
Abs. 2) berücksichtigt. Die Unternehmerprüfung wird durch § 1
Z 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 262/1998 der Ausbilderprüfung
gleichgehalten. Eine Wiederholung dieser Regelung im Gesetz ist nicht
erforderlich. Es ist daher der zweite Satz des bisherigen § 20 Abs. 8
verzichtbar. Da durch § 29c des Berufsausbildungsgesetzes idF des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003 das Antreten zur Ausbilderprüfung
nur noch an das Vorliegen der Eigenberechtigung gebunden ist und sonstige
Antrittsvoraussetzungen abgeschafft wurden, ist auch der dritte und vierte Satz
des bisherigen § 20 Abs. 8 nicht in die Neufassung dieser Bestimmung
zu übernehmen. Durch die Neufassung der §§ 20 Abs. 8 und 22
Abs. 2 wird § 23a obsolet und kann aufgehoben werden. § 352b
Abs. 1 wird an den Entfall des § 23a angepasst.
Zu Z 58
(§ 21 Abs. 5):
Im ersten Satz
wird eine dem § 22 Abs. 1 nachgebildete Möglichkeit der Anrechnung
von Ausbildungen und Prüfungen auf bestimmte Teile der Meisterprüfung
geschaffen. Für Ausbildungsgänge, die den vollen Zugang zur Ausübung eines
Handwerks nach einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 ermöglichen, kann
diese Anrechnungsmöglichkeit im Gesetz selbst festgelegt werden.
Zu Z 61
(§ 50 Abs. 2):
Die
Aufrechterhaltung des Verbotes des Versandhandels mit Nahrungsergänzungsmitteln
(§ 3 LMG) ist im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2003,
Rs C-322/01 nicht mehr vertretbar.
Zu Z 62
(§ 101 Abs. 2):
Unter
Thanatopraxie versteht man die einfache Einbalsamierung des Leichnams. Ihre
Zielsetzung besteht darin, die Fäulnis um einige Zeit zu verzögern, damit eine
Aufbahrung für einige Tage möglich ist. Der Leichnam wird dabei desinfiziert,
konserviert und kosmetisch behandelt.
Der Umgang mit den
Mitteln und Geräten der Thanatopraxie setzt Erfahrung und Können voraus. Beides
kann nur durch eine spezielle Ausbildung erlangt werden. Bei unsachgemäßer
Anwendung entstehen Gefahren mit unabsehbaren Folgen für den Ausübenden und
alle Personen, die mit dem Verstorbenen in Berührung kommen.
Obwohl die
Thanatopraxie zum Vorbehaltsbereich des Bestattungsgewerbes zählt, soll ihre
Vornahme, ob diese nun durch den Gewerbetreibenden selbst oder durch einen
Mitarbeiter erfolgt, zwecks Hintanhaltung der oben genannten Gefahren nur auf
Grund einer besonderen fachlichen Befähigung vorgenommen werden dürfen. Die Art
und Weise, wie diese fachliche Befähigung nachzuweisen ist, soll im Verordnungsweg
erfolgen. Für eine solche Verordnung wird u.e. die gesetzliche Grundlage
geschaffen.
Zu
Z 64 (§ 345 Abs. 8 Z 2):
Während die
Anzeige über die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung (§ 86) - hier sind
alle Gewerbeberechtigungen, auch die im § 95 genannten, erfasst - nach
§ 345 Abs. 8 Z 4 (wenn nicht die Erlassung eines
Bescheides oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist) nur
in den Verwaltungsakten zu vermerken ist, wäre nach der derzeit geltenden Rechtslage
(§ 345 Abs. 8 Z 2) die Einstellung der Ausübung des
Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte immer mit Bescheid zur Kenntnis zu
nehmen. Die derzeitige rechtliche Konstruktion entbehrt einer gewissen
Ausgewogenheit. Es wird daher vorgeschlagen, die Verpflichtung zu
Zurkenntnisnahme mit Bescheid im § 345 Abs. 8 Z 2 auf
den ersten Fall des § 46 Abs. 2 Z 1 (Beginn des
Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) zu beschränken. Die Anzeigen gemäß
§ 46 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall wären dann automatisch
auch für die im § 95 genannten Gewerbe nach
§ 46 Abs. 4 Z 1 zu erledigen.
Zu Z 65
(§ 352 Abs. 10):
Es soll nur dann
eine Bestätigung für ein positiv absolviertes Modul ausgestellt werden müssen,
wenn dieses einzeln abgelegt wird. Werden sämtliche Module an einem Prüfungstermin
abgelegt, erübrigt sich die Ausstellung einzelner Modulprüfungszeugnisse. In
diesem Fall kann ohne weiteres das Meisterprüfungszeugnis oder das
Befähigungsprüfungszeugnis ausgestellt werden.
Zu Artikel
II (Änderung des Maklergesetzes):
Zu Z 1
(§ 26 Abs. 2):
Durch die
Aufhebung des bisher in § 138 Abs. 4 GewO 1994 enthaltenen
Doppelausübungsverbots entsteht für den Versicherungskunden die Gefahr, dass
während der über den angestrebten Versicherungsschutz geführten Gespräche mit
dem Versicherungsvermittler noch nicht klar sein könnte, ob dieser Vermittler
als Makler (und damit Bundesgenosse des Versicherungskunden) oder als Agent
(und damit als Gehilfe des Versicherers) auftritt. Es liegt beim
Versicherungsvermittler, diese auch ihn selbst mit möglichen
Interessenskonflikten belastende Situation möglichst rasch durch die ohnehin
gemäß § 137f Abs. 8 erforderliche Information klar zu stellen.
Zu Z 2
und Z 3 (§ 27 Abs. 2, § 28 Z 1):
Die
zivilrechtliche Umsetzung der in der VersicherungsvermittlerRL verankerten
Informationspflichten, deren Verletzung nach allgemeinen Vorschriften
Haftungsansprüche nach sich ziehen kann, erfolgt durch einen Verweis auf die
betreffenden Bestimmungen in der GewO 1994. Die erweiterte
Informationspflicht des Vermittlers bietet für den Kunden insbesondere den
Vorteil, dass er allein schon aus dem Auftreten des Vermittlers im
Geschäftsverkehr und seiner Berufsbezeichnung erkennen kann, ob es sich um
einen Versicherungsmakler oder einen Versicherungsagenten handelt. Im Ergebnis
soll dies auch einen Beitrag zur endgültigen Beseitigung des
„Pseudomaklerwesens“ darstellen. Ebenso wie die Informationspflicht wird auch
die Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers durch einen Verweis auf
die GewO 1994 in das Maklergesetz aufgenommen.
Zu Z 3
(§ 31a):
In Art. 4
Abs. 4 verpflichtet die VersicherungsvermittlerRL die
Mitgliedstaaten, durch bestimmte Maßnahmen den Kunden vor finanziellen Schäden
zu schützen, wenn der Vermittler nicht in der Lage ist, die Prämien an den
Versicherer oder Entschädigungen und Prämienvergütungen an den Kunden zu
transferieren. Der Kunde soll vor dem finanziellen Risiko bewahrt werden, das
die Zwischenschaltung des Versicherungsmaklers in die Zahlungsvorgänge zwischen
Kunden und Versicherer birgt. Der Kunde soll einerseits davor geschützt werden,
dass der Versicherungsmakler Prämien an den Versicherer nicht weiterleitet,
andererseits davor, dass ein vom Versicherer für den Kunden bestimmter
Erstattungsbetrag oder eine Prämienvergütung, die dem Versicherungsmakler zur
Weiterleitung an den Kunden übergeben wurden, dem Kunden nicht zugehen.
Der Kundenschutz
soll durch die Verpflichtung der Einrichtung vom sonstigen Vermögen des
Vermittlers streng getrennter Kundenkonten gewährleistet werden, auf denen der
Versicherungsmakler sämtliche Zahlungen des Versicherers, die zur Weiterleitung
an den Kunden bestimmt sind, sowie Geldbeträge des Kunden, die an den
Versicherer transferiert werden sollen, entgegennehmen muss. Barbeträge müssen
unverzüglich auf die Kundenkonten einbezahlt werden. Es ist dabei nicht
erforderlich, für jeden einzelnen Kunden ein eigenes Konto einzurichten,
solange die Unterscheidbarkeit vom sonstigen Vermögen des Versicherungsmaklers
vorliegt und sich die einzelnen Anteile, die Gegenstand einer Einzahlung waren,
genau feststellen lassen. Durch die Einrichtung solcher Treuhandkonten wird der
Aussonderungsanspruch des Kunden bzw. des Versicherers im Fall des Konkurses
oder Ausgleichs des Versicherungsmaklers sowie das Widerspruchsrecht nach der
Exekutionsordnung garantiert. Um dies gewährleisten zu können, muss die
Feststellbarkeit der einzelnen Anteile auf einem für mehrere Kunden angelegten
Konto gegeben sein.
Zu Artikel
III (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes):
Zu Z 1
(§ 5b Abs. 2 Z 3):
Die Relevanz der
gewerberechtlichen Erfordernisse für zivilrechtliche Aspekte wird durch den
Verweis auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung unterstrichen.
Zu Z 2
(§ 43 Abs. 3 bis 5):
Zu Abs. 3:
In Art. 4
Abs. 4 verpflichtet die VersicherungsvermittlerRL die
Mitgliedstaaten, durch bestimmte Maßnahmen den Kunden vor finanziellen Schäden
zu schützen, wenn der Vermittler nicht in der Lage ist, die Prämien an den
Versicherer oder Entschädigungen und Prämienvergütungen an den Kunden zu
transferieren. Der Kunde soll vor dem finanziellen Risiko bewahrt werden, das
die Zwischenschaltung des Versicherungsagenten in die Zahlungsvorgänge zwischen
Kunden und Versicherer birgt. Der Kunde soll einerseits davor geschützt werden,
dass der Versicherungsagent Prämien an den Versicherer nicht weiterleitet,
andererseits davor, dass ein vom Versicherer für den Kunden bestimmter
Erstattungsbetrag oder eine Prämienvergütung, die dem Versicherungsagenten zur
Weiterleitung an den Kunden übergeben wurden, dem Kunden nicht zugehen.
Der Versicherungsagent
ist ein vom Versicherer abhängiger, auch im Interesse des Versicherers
handelnder Vermittlertyp. Auf Grund dieser Zurechnungsmomente soll der
bisherige § 43 Abs. 2 Z 4 durch einen neuen Abs. 3
umfassender gestaltet werden, um den Kundenschutz im Sinne der
VersicherungsvermittlerRL zu erweitern. Es sollen daher künftig Zahlungen
des Versicherungskunden an den Versicherungsagenten, die für den Versicherer
bestimmt sind, so behandelt werden, als seien sie direkt an den Versicherer
gezahlt worden. Dagegen sollen Gelder, die der Versicherer an den
Versicherungsagenten zur Weiterleitung an den Kunden zahlt, erst dann als dem
Kunden rechtswirksam zugegangen gelten, wenn er sie tatsächlich erhalten hat.
Zu Abs. 4:
Die
zivilrechtliche Umsetzung der in der VersicherungsvermittlerRL verankerten
Informationspflichten, deren Verletzung nach allgemeinen Vorschriften
Haftungsansprüche nach sich ziehen kann, erfolgt durch einen Verweis auf die
betreffenden Bestimmungen in der GewO 1994. Die erweiterte Informationspflicht
des Vermittlers bietet für den Kunden insbesondere den Vorteil, dass er allein
schon aus dem Auftreten des Vermittlers im Geschäftsverkehr und seiner
Berufsbezeichnung erkennen kann, ob es sich um einen Versicherungsmakler oder
einen Versicherungsagenten handelt. Im Ergebnis soll dies auch einen Beitrag
zur endgültigen Beseitigung des „Pseudomaklerwesens“ darstellen. Ebenso wie die
Informationspflicht wird auch die Dokumentationspflicht des
Versicherungsvermittlers durch einen Verweis auf die GewO 1994 in das
Maklergesetz aufgenommen.
Zu Abs. 5:
Der Kundenschutz
soll auch durch die Verpflichtung der Einrichtung streng getrennter
Kundenkonten gewährleistet werden, auf denen der Versicherungsagent sämtliche
Zahlungen des Versicherers, die zur Weiterleitung an den Kunden bestimmt sind,
sowie Geldbeträge des Kunden, die an den Versicherer transferiert werden
sollen, entgegennehmen muss. Es ist dabei nicht erforderlich, für jeden
einzelnen Kunden ein eigenes Konto einzurichten, solange die Unterscheidbarkeit
vom sonstigen Vermögen des Versicherungsagenten vorliegt und sich die einzelnen
Anteile, die Gegenstand einer Einzahlung waren, genau feststellen lassen. Durch
die Einrichtung solcher Treuhandkonten wird der Aussonderungsanspruch des
Kunden bzw. des Versicherers im Fall des Konkurses oder Ausgleichs des
Versicherungsagenten sowie das Widerspruchsrecht nach der Exekutionsordnung
garantiert. Um dies gewährleisten zu können, muss die Feststellbarkeit der
einzelnen Anteile auf einem für mehrere Kunden angelegten Konto gegeben sein.
Zu Z 3
(§ 176 Abs. 2a und 3a):
Dort, wo es in der
Praxis die größten Probleme gibt, nämlich bei für den Kunden unpassenden
Lebensversicherungen, die bald nach Vertragsabschluss gekündigt oder
prämienfrei gestellt werden müssen, was derzeit wegen der Zillmerung der
Provision mit erheblichen Verlusten für den Kunden verbunden ist, wird es, wenn
der Vertrag durch einen unbefugten Vermittler vermittelt wurde, der
Versicherung untersagt, bei der Berechnung des Rückkaufswertes oder der
prämienfreien Versicherungsleistung die an den unbefugten Vermittler bezahlte
Provision in Abzug zu bringen.
Diese Lösung trägt
auch einem allfälligen Einwand Rechnung, dass es bei einer Übernahme der
Vorbildregelung des § 26 Absatz 2 WAG Fälle geben könnte, bei denen der
Kunde einen für ihn geeigneten Vertrag aufrecht erhalten und zugleich die an
den Vermittler bezahlte Provision zurückverlangen könnte.
Erläuterungen
Zu
Artikel IV (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Z 1
(§ 17d):
Gemäß § 137a
Abs. 1 GewO 1994 soll eine Tätigkeit nicht als
Versicherungsvermittlung gelten, wenn sie von einem Versicherungsunternehmen
ausgeübt wird. Es muss aber gewährleistet sein, dass Personen, die ein
Versicherungsunternehmen für diese Tätigkeit verwendet, die gleiche
Qualifikation aufweisen wie Personen, die es beim Abschluss der eigenen
Versicherungsverträge verwendet.
Ebenso soll sich
die fachliche Qualifikation der angestellten Vermittler von
Versicherungsunternehmen grundsätzlich nicht von der fachlichen Qualifikation
der Angestellten von selbstständigen Vermittlern unterscheiden, die unmittelbar
bei deren Vermittlungstätigkeit mitwirken. Daher sollen für die Beurteilung der
fachlichen Eignung der angestellten Vermittler von Versicherungsunternehmen
Verordnungen, die die fachliche Eignung der Mitarbeiter von selbstständigen
Vermittlern regeln, herangezogen werden.
Zu Z 2
(§ 17e):
Mit dieser
Bestimmung wird Art. 3 Abs. 6 der RL 2002/92/EG umgesetzt. Im
Fall eines Verstoßes kann die FMA gemäß § 104 Abs. 1 VAG eine
Anordnung erlassen, deren Nichtbefolgung nach § 109 VAG strafbar ist.
Zu Z 3
(§ 100 Abs. 3):
Für die FMA ist
wesentlich, beim Versicherungsgeschäft auch bei der Funktion Vertrieb ein
lückenloses Auskunfts- und Einsichtsrecht zu haben. Beispielsweise gelten viele
versicherungsrechtliche Informationsrechte, va. §§ 9a, 18b VAG,
unabhängig davon, wer den Versicherungsvertrag vermittelt. Ihre Erfüllung kann
nur dann sichergestellt werden, wenn auch gegenüber den Vermittlern
Auskunftsrechte bestehen. Die Ermächtigung bezieht sich auf jeden, der
Versicherungsvermittlung betreibt, sei es auch nur etwa auf Grund eines
Nebengewerbes. Auf das Zusammenwirken mit den Gewerbebehörden wird besonderes
Augenmerk zu legen sein. Vgl. zum Hintergrund auch Heiss/Lorenz, europäisches
Versicherungsvermittlerrecht für Österreich, S 128ff.
Die Überwachung
der Rechtmäßigkeit der Versicherungsvermittlung durch die FMA ist Teil der
Versicherungsaufsicht und fällt unter die Überwachung der gesamten
Geschäftsgebarung gemäß § 99 VAG. Durch die neue Bestimmung soll die
Wahrnehmung dieser Aufgabe erleichtert, aber keine neue Aufsichtsbefugnis der
FMA begründet werden.
Zu Artikel V
(Änderung des Bankwesengesetzes):
Zu § 1
Abs. 3:
Grundsätzlich können
die bestehenden Berechtigungen von Kreditinstituten zur
Versicherungsvermittlung übergeleitet werden. Bei neu zu begründenden
Berechtigungen ist jedoch gemäß der Richtlinie 2002/92/EG eine automatische
Legalkonzession nicht mehr möglich.
Zu § 21
Abs. 1 Z 8 und Abs. 4 bis 6:
Im Sinne der
Verwaltungsvereinfachung und der inhaltlichen Nähe der Versicherungsvermittlung
zur Haupttätigkeit der Kreditinstitute erfolgt die aufsichtsrechtliche
Vollziehung durch die FMA. Entsprechend dem Gleichheitsgrundsatz und den
Spezialregelungen des BWG sind für Kreditinstitute nur punktuell sachlich
gebotene Abweichungen von der GewO 1994 vorgesehen. An die Stelle einer
spezifischen Haftpflichtversicherung treten bei Kreditinstituten die wesentlich
umfangreicheren Eigenmittelbestimmungen (§§ 22ff.). Eine finanzielle
Bevorzugung von Kreditinstituten ist dadurch nicht gegeben, gemäß 22
Abs. 1 BWG beträgt das Solvabilitätserfordernis 8% (geschäftsvolumensabhängige
Eigenmittelunterlegung), das Mindesteigenkapital für Kreditinstitute beträgt
gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 BWG fünf Mio. Euro. Weiters ist es
angesichts der geltenden umfangreichen
Geschäftsleiter-Qualifikationserfordernisse gemäß § 5 BWG nicht
erforderlich, noch zusätzliche Anforderungen zu begründen. Die für den Kunden
besonders wichtige fachliche Qualifikation der Mitarbeiter, die selbst mit der
Vermittlung betraut sind, ist jedenfalls durch die GewO 1994
sichergestellt und wird die entsprechende Aufsicht hinsichtlich der
Kreditinstitute von der FMA gewährleistet. Dies bedeutet, dass die FMA bei
Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (GewO 1994 und die
BWG-Spezialbestimmungen) die Bewilligung versagen oder wieder entziehen kann.
Klargestellt wird jedoch (§ 21 Abs. 4 letzter Satz), dass Bestimmungen
der GewO 1994, die keine Ausübungsbestimmungen für die
Versicherungsvermittlung darstellen (zB Betriebsanlagenrecht u.ä.), keine
Anwendung auf Kreditinstitute finden.
Als Dienstnehmer
im Sinne des Abs. 6 gelten neben Angestellten gemäß
§ 4 Abs. 1 ASVG auch „freie Dienstnehmer“, die gemäß
§ 4 Abs. 4 ASVG sozialversichert sind.
Artikel I
Änderung der
Gewerbeordnung 1994
1.
Abschnitt
Umsetzung
der RL 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung
TEXTGEGENÜBERSTELLUNG
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist -
unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften -
auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht
anzuwenden: 1. bis 13. 14. den Betrieb von Bankgeschäften einschließlich
der nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz erbrachten Dienstleistungen mit
Ausnahme der Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2a des
Wertpapieraufsichtsgesetzes (Finanzdienstleistungsassistent), den Betrieb von
Versicherungsunternehmen sowie den Betrieb von Pensionskassen; |
§ 2.
(1) 1. bis 13. 14. den Betrieb von Bankgeschäften einschließlich
der nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz erbrachten Dienstleistungen mit
Ausnahme der Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes
(Finanzdienstleistungsassistent), den Betrieb von Versicherungsunternehmen
sowie den Betrieb von Pensionskassen. Soweit das BWG nicht besondere
Regelungen vorsieht, gelten für die Auübung der Versicherungsvermittlung
durch Kreditinstitute die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die
Bestimmungen über Betriebsanlagen. |
§ 13. ………. (4)
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002 |
§ 13. ……….. (4) Rechtsträger
sind von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der
Versicherungsvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Abs. 3 auch
ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet wurde und der
Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen
ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im
Ausland. Der Ausschluss liegt nicht vor, wenn es im Rahmen des
Konkursverfahrens zum Abschluss eines Zwangsausgleiches kommt und dieser
erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den
Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden
ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die
Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist. |
§ 26. (1) … (2) Die Behörde hat
im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3
die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der
nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann,
dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen
wird. § 32. (1) … bis (5) … § 37. ……………. (4) Das Gewerbe der
Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 94 Z 63) und die
in § 95 genannten Gewerbe dürfen nicht als integrierter Betrieb geführt
werden. § 87. (1) … 1. … 2. einer der im § 13 Abs. 3 und 5
angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder 3. … 4. der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur
Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1
bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges
Verhalten zu befürchten ist. (2) Die Behörde kann
von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung der
Gewerbeberechtigung wegen rechtskräftiger Nichteröffnung eines Konkurses mangels
eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden
Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der
Gläubiger gelegen ist. |
§ 26. (1) … (2) Die Behörde hat
im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3
oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der
nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann,
dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen
wird. § 32. (1) bis (5)…… (6)
Gewerbetreibenden sind, wenn die Versicherung eine Ergänzung der im Rahmen
der Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen
darstellt, gemäß den Bestimmungen der §§ 137 bis 138 und den sonstigen
Bestimmungen betreffend Versicherungsvermittlung auch Tätigkeiten der
Versicherungsvermittlung erlaubt. Die Ausübung dieses Rechts steht nur nach
Erbringung der Nachweise und Registrierung gemäß den genannten Bestimmungen
zu. § 37. ………… (4) Das Gewerbe der
Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 94 Z 63), die
Tätigkeit der Versicherungsvermittlung und die in § 95 genannten Gewerbe
dürfen nicht als integrierter Betrieb geführt werden. § 87. (1) … 1. … 2. einer der im § 13 Abs. 3 bis 5
angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder 3. … 4. der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur
Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1
bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges
Verhalten zu befürchten ist oder 5. im Sinne des § 137c Abs. 5 eine
Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung
wegfällt. (2) Die Behörde kann
von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung der
Gewerbeberechtigung wegen rechtskräftiger Nichteröffnung eines Konkurses mangels
eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden
Vermögens oder im Falle des Vorliegens einer Berechtigung zu Tätigkeiten der
Versicherungsvermittlung, wegen der Eröffnung des Konkurses absehen, wenn die
Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist. |
§ 94. ……….. 1. bis 74. 75. Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und
Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der
Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrdeiten,
Hypothekarkrediten und Finanzierungen) 76. Versicherungsagent 77. Versicherungsmakler; Berater in
Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe) |
§ 94. ……… 1. bis 74. 75. Gewerbliche Vermögensberatung 76. Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent,
Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten) 77. entfällt |
Vermögensberatung § 136a.
Vermögensberater (§ 94 Z 75) sind bei Einhaltung der Bedingungen
des § 19 Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu
Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. § 21a des
Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß. Versicherungsagent § 137. (1)
Versicherungsagenten (§ 94 Z 76) haben im Geschäftsverkehr als solche
aufzutreten. Sämtliche vom Versicherungsagenten im Geschäftsverkehr verwendeten
eigenen Papiere und Schriftstücke haben seine Gewerberegisternummer, die
Bezeichnung „Versicherungsagent“ sowie das jeweilige Agenturverhältnis (die
jeweiligen Agenturverhältnisse) zu enthalten. Verwendet der
Versicherungsagent Geschäftspapiere des Versicherungsunternehmens, so sind
darauf sein Name, seine Firma sowie seine Gewerberegisternummer zu vermerken. (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003) (3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der
Versicherungsagenten berechtigt sind, dürfen bei der Vermittlung von
Versicherungsverträgen nur solche Personen verwenden, die die zu dieser
Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der
fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen
ist. (4) Versicherungsagenten sind bei Einhaltung der Bedingungen des
§ 19 Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im
Sinne dieser Bestimmung berechtigt. § 21a des
Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß. |
Gewerbliche
Vermögensberatung § 136a.
(1) Der gewerbliche
Vermögensberater (§ 94 Z 75) ist berechtigt zur 1. Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung
von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Beratung in Bezug auf
Finanzinstrumente (§ 1 Abs. 1 Z 19 des Bankwesengesetzes,
BGBl. 532/1993 in der geltenden Fassung), 2. Vermittlung von a) Veranlagungen und Investitionen, ausgenommen
Finanzinstrumente (§ 1 Abs.1 Z 19 Bankwesengesetz), b) Personalkrediten und Hypothekarkrediten und
Finanzierungen und c) Lebens- und Unfallversicherungen. (2) Bezüglich der
Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen unterliegt der Gewerbliche
Vermögensberater den Bestimmungen der §§ 137 bis 138 und den sonstigen
Bestimmungen betreffend Versicherungsvermittlung. (3) Gewerbliche
Vermögensberater (§ 94 Z 75) sind bei Einhaltung der Bedingungen
des § 19 Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu
Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. § 21a des
Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß. Versicherungsvermittlung § 137. (1) Bei der Tätigkeit der
Versicherungsvermittlung handelt es sich um das Anbieten, Vorschlagen oder
Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von
Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder
das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall.
Es kann sich dabei insbesondere um Versicherungsagenten- oder um
Versicherungsmaklertätigkeiten im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes
(VersVG), BGBl. 2/1959 in der geltenden Fassung und des Maklergesetzes, BGBl.
Nr. 262/1996 in der geltenden Fassung, handeln. (2) Nach diesem
Bundesgesetz kann die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung - entsprechend
der tatsächlichen Beziehung zu Versicherungsunternehmen - in der Form
„Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“
erfolgen und zwar im Umfang einer Gewerbeberechtigung nach
§ 94 Z 75 oder Z 76 oder als Nebengewerbe. Bei einem
Nebengewerbe kann es sich entweder um ein sonstiges Recht im Rahmen einer
Berechtigung nach diesem Bundesgesetz im Sinne des § 32 Abs. 6
oder um eine Nebentätigkeit zur Ergänzung von im Rahmen einer
Hauptberufstätigkeit auf Grund eines anderen Gesetzes gelieferten Waren oder
erbrachten Dienstleistungen handeln. (3) Die Bestimmungen
über Versicherungsvermittlung gelten in gleicher Weise für die
Rückversicherungsvermittlung. (4) Sonstige
Ausübende selbstständiger, nicht gewerblicher Berufe dürfen ohne eine
entsprechende Gewerbeberechtigung zu begründen Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung
nicht vornehmen. (5) Die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 4 und der §§ 137a bis 138 und die sonstigen
Bestimmungen über Versicherungsvermittlung finden keine Anwendung auf
Personen, die Vermittlungsdienste für Versicherungsverträge anbieten, wenn
sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) für den betreffenden Versicherungsvertrag
sind nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich, b) bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich
nicht um einen Lebensversicherungsvertrag, c) der Versicherungsvertrag deckt keine
Haftpflichtrisiken ab, d) die betreffende Person betreibt die
Versicherungsvermittlung nicht hauptberuflich, e) die Versicherung stellt eine Zusatzleistung
zur Lieferung einer Ware bzw. der Erbringung einer Dienstleistung durch einen
beliebigen Anbieter dar, wenn mit der Versicherung Folgendes abgedeckt wird: aa) das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder
einer Beschädigung von Gütern, die von dem betreffenden Anbieter geliefert
werden oder bb) Beschädigung oder Verlust von Gepäck und
andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem betreffenden Anbieter
gebuchten Reise, selbst wenn die Versicherung Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken
abdeckt, vorausgesetzt, dass die Deckung zusätzlich zur
Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise
gewährt wird und f) die Jahresprämie übersteigt nicht 500 Euro,
und der Versicherungsvertrag hat eine Gesamtlaufzeit, eventuelle
Verlängerungen inbegriffen, von höchstens fünf Jahren. (6) Die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 4 und der §§ 137a bis 138 und die sonstigen
Bestimmungen über Versicherungsvermittlung finden weiters keine Anwendung,
wenn 1. beiläufig Auskünfte erteilt werden, die im
Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit stehen, die nicht zum
Ziel hat, den Kunden beim Abschluss oder der Handhabung eines
Versicherungsvertrages zu unterstützen, 2. die berufsmäßige Verwaltung der Schadensfälle
eines Versicherungsunternehmens oder die Schadensregulierung
Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen erfolgt oder Sonstige
Begriffsbestimmungen § 137a. (1) Versicherungsvermittler ist jede
natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die
Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt.
Tätigkeiten gelten nicht als Versicherungsvermittlung, wenn sie von einem
Versicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines
Versicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung des Versicherungsunternehmens
tätig wird, ausgeübt werden. (2) Unter
„dauerhafter Datenträger“ wird jedes Medium verstanden, das es dem
Verbraucher ermöglicht, persönlich an ihn gerichtete Informationen so zu
speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen
Zeitraums abgerufen werden können und das die unveränderte Wiedergabe der
gespeicherten Daten ermöglicht. Dazu gehören insbesondere Disketten, CD–Roms,
DVDs und die Festplatten von Computern, auf denen elektronische Post
gespeichert wird, jedoch nicht eine Internet–Website, es sei denn, diese
entspricht den im ersten Satz genannten Kriterien. Berufliche
Anforderungen Guter
Leumund und Befähigung § 137b. (1) Der Einzelunternehmer oder im Falle
von Gesellschaften (§ 9 Abs. 1) wenigstens ein Drittel aller
dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehörenden Personen, die für die
Versicherungsvermittlung verantwortlich sind, sowie alle direkt bei der
Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten haben die dazu erforderliche
fachliche Eignung zu besitzen. Diese kann entweder durch den Befähigungsnachweis
für die Gewerbe Versicherungsvermittlung oder Gewerbliche Vermögensberatung
oder gemäß § 19 durch einschlägige Ausbildungsgänge oder durch adäquate
Verwendungszeiten erfüllt werden. (2) Bezüglich der
direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten genügt der
Nachweis über interne Einschulungen im Hinblick auf die vertriebenen Produkte
oder vergleichbare Ausbildungen. (3) Wird die
Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausschließlich in der Form
Versicherungsagent ausgeübt und werden weder Prämien noch für den Kunden bestimmte
Beträge in Empfang genommen und wird a) die Tätigkeit nur für ein oder - wenn die
Versicherungsprodukte nicht zueinander in Konkurrenz stehen - mehrere
Versicherungsunternehmen ausgeübt oder b) erfolgt die Tätigkeit auf Grund eines
Nebengewerbes, so kann,
sofern eine Verordnung nach § 18 dies vorsieht, die fachliche Eignung
durch eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens (der Versicherungsunternehmen)
über eine Ausbildung, die den Anforderungen im Zusammenhang mit den vertriebenen
Produkten entspricht, erfolgen. (4) Bezüglich der
fachlichen Eignung bei nebengewerblicher Tätigkeit und in den in Abs. 2
und 3 genannten Fällen können in einer Verordnung gemäß § 18 nähere
Vorschriften getroffen werden. (5) Die dem
Leitungsorgan eines Unternehmens angehörenden Personen sowie alle direkt bei
der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten dürfen nicht nach
§ 13 Abs. 1 bis 4 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen
sein. (6) Die Behörde
überprüft regelmäßig das Vorliegen der Anforderungen nach Abs. 1 bis 5,
im Falle des Absatzes 3 unter Mitwirkung des Versicherungsunternehmens (der
Versicherungsunternehmen), das eine Bestätigung abgegeben hat (die eine
Bestätigung abgegeben haben). Die zur Versicherungsvermittlung Berechtigten
sind verpflichtet, die nötigen Aufzeichnungen zu führen und evident zu halten
und die Überprüfung bei Bedarf zu ermöglichen. (7) In einem anderen
EU/EWR Mitgliedstaat eingetragene Versicherungsvermittler dürfen die
Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs
auch in Österreich ausüben. Dies erfordert eine Verständigung der zuständigen
Behörden durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates. Wird
eine Niederlassung in Österreich begründet, so sind als Voraussetzung für die
Eintragung im Versicherungsvermittlerregister die Registereintragung im Herkunftsstaat
unter Vorlage der dieser zu Grunde liegenden Nachweise und eine Haftpflichtabsicherung
gemäß § 137c nachzuweisen. Ein Verfahren gemäß dem VI. Hauptstück
entfällt. Haftpflichtabsicherung,
Verfahrensbestimmungen § 137c. (1)
Zur Erlangung einer Berechtigung zur Tätigkeit der Versicherungsvermittlung
ist eine für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft geltende Berufshaftpflichtversicherung
oder eine andere, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten
abdeckende wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige
umfassende Deckungsgarantie in Höhe von mindestens
1 000 000 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und von
1 500 000 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres
nachzuweisen. Die genannten Mindestversicherungssummen erhöhen oder vermindern
sich ab 15.1.2008 und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentuell entsprechend
den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes,
wobei sie auf den nächst höheren vollen Eurobetrag aufzurunden sind. Die
Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum
Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Auf den Versicherungsvertrag muss
österreichisches Recht anwendbar und der Gerichtsstand Österreich sein. (2) Anstelle der
Berufshaftpflichtversicherung oder Deckungsgarantie nach Abs. 1 gilt für
Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung, wenn die Versicherungsvermittlung
nur für ein oder - wenn die Versicherungsprodukte nicht zueinander in
Konkurrenz stehen - mehrere Versicherungsunternehmen ausgeübt wird, auch eine
wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige von einem Versicherungsunternehmen
oder Rückversicherungsunternehmen, in dessen Namen der Versicherungsvermittler
handelt oder zu handeln befugt ist, abgegebene uneingeschränkte
Haftungserklärung. Mehrere Unternehmen, die eine Haftungserklärung abgegeben
haben, haften dort, wo es keine direkte Zurechenbarkeit gibt, solidarisch. (3) Bei der
Anmeldung des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung
(§ 94 Z 75), soferne die Tätigkeit der
Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist,
und des Gewerbes der Versicherungsvermittlung (§ 94 Z 76)
sowie bei der Begründung des Nebengewerbes zur Versicherungsvermitttlung ist
zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß § 339 Abs. 3 der Nachweis
der Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung
gemäß Abs. 1 oder 2 und soweit Kundengelder entgegengenommen werden
sollen, der Nachweis getrennter Kundenkonten im Sinne des § 138
Abs. 3 zu erbringen. Sind Versicherungsagententätigkeiten beabsichtigt,
so ist auch jedes einzelne Agenturverhältnis einschließlich
Versicherungszweig(en) bekanntzugeben. Mit der Gewerbeausübung darf der
Anmelder erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister
beginnen. (4) Bei
Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer aus der
Berufshaftpflichtversicherung gelten betreffend die Meldung des Versicherers
an die für den Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler örtlich zuständige
Behörde und betreffend die Haftung des Versicherers in Ansehung eines Dritten
die Bestimmungen des § 92 GewO 1994 und die Bestimmungen der
§§ 158b bis 158i des VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, in der geltenden
Fassung. Der § 92 GewO 1994 und die §§ 158b bis 158i des
VersVG sind auch für Fälle einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß
Abs. 1 oder 2 anzuwenden. § 158c Abs. 2 VersVG gilt mit
der Maßgabe, dass der Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des
Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, gegenüber dem Dritten erst nach
Ablauf von zwei Monaten wirksam wird, nachdem der Versicherer diesen Umstand
der für die Führung des Gewerberegisters und des
Versicherungsvermittlerregisters zuständigen Behörde angezeigt hat. (5) Bei Wegfall
einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung
im Sinne von Abs. 1 oder 2 hat die Behörde unverzüglich eine vorläufige
Streichung im Versicherungsvermittlerregister anzumerken und ein Gewerbeentziehungsverfahren
einzuleiten und, wenn eine neuerliche Berufshaftpflichtversicherung oder
Haftungsabsicherung nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die
Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. § 361
Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Berufungen gegen
Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des
Gewerbeentziehungsverfahrens ist im Gewerberegister und im Versicherungsvermittlerregister
zu vermerken. Wenn eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat im
Versicherungsvermittlerregister vermerkt ist (§§ 365a Z 12 und
365b Z 9), unterrichtet die Behörde die zuständigen ausländischen
Behörden von der Streichung. Mitteilung
der Dienstleistung und Niederlassung in anderen Mitgliedstaaten § 137d. (1)
Jeder in Österreich eingetragene Versicherungsvermittler, der erstmalig in
einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
oder der Niederlassungsfreiheit tätig werden will, teilt dies der Behörde
seines Standortes mit. Diese hat die Eintragung der anderen Mitgliedstaaten
im Gewerberegister (§§ 365a Z 12 und 365b Z 9)
vorzunehmen und die unverzügliche Weiterleitung der Daten an das zentrale
Gewerbe- und Versicherungsvermittlerregister zu veranlassen. (2) Innerhalb eines
Monats nach der Mitteilung gemäß Abs. 1 hat die Behörde den zuständigen
Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die eine entsprechende Information bei
der Europäischen Kommission verlangt haben, die Absicht des Versicherungsvermittlers
bekannt zu geben. Dieser darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung
seine Tätigkeit aufnehmen. Er darf seine Tätigkeit sofort aufnehmen, wenn der
Aufnahmemitgliedstaat diese Information nicht verlangt. (3) Bei Endigung der
Gewerbeberechtigung hat die Behörde dies den zuständigen Behörden der
Aufnahmemitgliedstaaten, die eine Information gemäß Abs. 2 verlangt
haben, mitzuteilen. (4) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit teilt der Europäischen Kommission
mit, dass die zuständigen Behörden zu informieren sind, wenn ein Versicherungsvermittler
aus dem EU/EWR-Ausland in Österreich tätig werden will. Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit informiert weiters die Europäische Kommission über
die Bedingungen, unter denen die Versicherungsvermittlung in Österreich auszuüben
ist, und trifft, soweit erforderlich, sonstige Maßnahmen zur Bekanntmachung
dieser Bedingungen. (5) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit benennt der Europäischen Kommission
alle Behörden, zu deren Wirkungsbereich die Anmeldung, Ausübung und
Beendigung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung sowie die Überwachung
der Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen und der Sanktionierung von
allfälligen Verletzungen gehören. Informationsaustausch
zwischen den Mitgliedstaaten § 137e. (1) Die Behörden haben mit den
zuständigen Behörden der anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,
um die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 2002/92/EG über
Versicherungsvermittlung, ABl. Nr. L 9 vom 15.1.2003 S. 3
zu gewährleisten. (2) Die Behörden
tauschen mit den zuständigen Behörden der anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten
Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler aus,
gegen die eine Sanktion gemäß §§ 366 oder 367 verhängt wurde, sofern
diese Informationen geeignet sind, zur Streichung dieser Vermittler aus dem
Register zu führen. Außerdem tauschen die Behörden auf Antrag einer
zuständigen Behörde eines anderen EU/EWR-Mitgliedstaates alle einschlägigen Informationen
untereinander aus. Ausübungsgrundsätze Informationspflichten § 137f. (1) Versicherungsvermittler haben im Geschäftsverkehr
als solche aufzutreten. Die bei der Versicherungsvermittlung verwendeten
eigenen Papiere und Schriftstücke haben Namen und Anschrift, die
Gewerberegisternummer sowie die Bezeichnung „Versicherungsvermittler“ zu
enthalten. (2) Für
Versicherungsvermittler ausschließlich in der Form „Versicherungsagent“, gilt
Abs. 1 mit dem Unterschied, dass sie als solche aufzutreten und Papiere
und Schriftstücke den Hinweis „Versicherungsagent“ und alle
Agenturverhältnisse zu enthalten haben. (3) Für
Versicherungsvermittler ausschließlich in der Form „Versicherungsmakler und
Berater in Versicherungsangelegenheiten“, gilt Abs. 1 mit dem Unterschied,
dass sie als solche aufzutreten und Papiere und Schriftstücke den Hinweis
„Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ zu
enthalten haben. (4)
Gewerbetreibende, die das Recht zur Versicherungsvermittlung auf Grund einer
Berechtigung zur Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75)
besitzen, haben im Geschäftsverkehr und auf Papieren und Schriftstücken
hinzuweisen, dass sie zur Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und
Unfallversicherungen berechtigt sind. Erfolgt die Tätigkeit ausschließlich in
der in Abs. 2 oder in Abs. 3 genannten Form, hat der Hinweis
sinngemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zu berücksichtigen. (5)
Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe
angemeldet haben, haben im Geschäftsverkehr und auf Papieren und
Schriftstücken auf das Nebengewerbe hinzuweisen. Erfolgt die Tätigkeit
ausschließlich in der in Abs. 2 oder in Abs. 3 genannten Form, hat
der Hinweis sinngemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zu berücksichtigen. (6) Besteht eine
Berechtigung zum Empfang von Prämien für ein Versicherungsunternehmen oder
von für den Kunden bestimmten Beträgen, so ist auch dies im Sinne von
Abs. 1 bis 5 deutlich zu machen. (7) Der
Versicherungsvermittler ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dem Versicherungskunden
bei Abschluss jedes ersten Versicherungsvertrags und nötigenfalls bei
Änderung oder Erneuerung des Vertrags folgende Informationen vor Abgabe der
Vertragserklärung des Kunden gegeben werden: 1. seinen Namen und seine Anschrift; 2. in welches Register er eingetragen wurde und
auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt; 3. ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung
von über 10 vH an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten
Versicherungsunternehmens hält; 4. ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen
oder dessen Mutterunternehmen an seinem Unternehmen eine direkte oder
indirekte Beteiligung von über 10 vH der Stimmrechte oder am Kapital
hält; 5. Angaben über Beschwerdemöglichkeiten
betreffend die Versicherungsvermittlung. (8) Im Hinblick auf
jeden einzelnen angebotenen Vertrag hat der Versicherungsvermittler vor
Abgabe der Vertragserklärung des Kunden diesem mitzuteilen: 1. ob er seinen Rat gemäß Absatz 9 auf eine
ausgewogene Marktuntersuchung stützt, oder 2. ob er vertraglich gebunden ist und entweder a) verpflichtet ist,
Versicherungsvermittlungsgeschäfte bezüglich des vertragsgegenständlichen
Versicherungsprodukts ausschließlich mit einem Versicherungsunternehmen zu
tätigen. In
diesem Fall teilt er dem Kunden auf Nachfrage auch die Namen allfälliger
sonstiger Versicherungsunternehmen mit, an die er vertraglich gebunden ist,
wobei der Kunde über dieses Recht zu informieren ist oder b) zwar nicht verpflichtet ist,
Versicherungsvermittlungsgeschäfte bezüglich des vertragsgegenständlichen
Versicherungsprodukts ausschliesslich mit einem Versicherungsunternehmen zu
tätigen, aber seinen Rat wegen seiner vertraglichen Bindungen nicht auf eine
ausgewogene Marktuntersuchung (Z1) stützt. In
diesem Fall teilt er dem Kunden auch die Namen der Versicherungsunternehmen
mit, mit denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt. (9) Teilt der
Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer
objektiven Untersuchung berät, so ist er verpflichtet, seinen Rat auf eine
Untersuchung im Sinne von § 28 Z 3 des Maklergesetzes, BGBl.
Nr. 262/1996, in der geltenden Fassung von auf dem Markt angebotenen
Versicherungsverträgen zu stützen. Im Fall von
Abs. 8 Z 2 lit b gilt dies eingeschränkt auf die
Versicherungsverträge, die von den Versicherungsunternehmen, für die der
Versicherungsvermittler Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt,
angeboten werden. Beratung und Dokumentation § 137g. (1)
Der Versicherungsvermittler hat den Kunden, abgestimmt auf die Komplexität
des angebotenen Versicherungsvertrags, entsprechend den Angaben, Wünschen und
Bedürfnissen des Kunden zu beraten. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags
hat der Versicherungsvermittler vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden,
insbesondere anhand der vom Kunden gemachten Angaben, zumindest dessen
Wünsche und Bedürfnisse sowie die Gründe für jeden diesem zu einem bestimmten
Versicherungsprodukt erteilten Rat genau anzugeben. (2) Die
Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und gemäß § 137f Abs. 7 und 8
bestehen nicht bei der Vermittlung von Versicherungen für Großrisiken im
Sinne von Artikel 5 Buchstabe d) der Richtlinie 73/239/EWG zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme
und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der
Lebensversicherung), ABl. Nr. L 228 vom 16. August
1973 S. 3 in der Fassung der Richtlinie 02/87/EG zur Änderung der
Richtlinie 73/239/EWG über die Solvabilitätsspanne für
Schadenversicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 77 vom 20. März
2002 S. 17 und bei der Rückversicherungsvermittlung. Einzelheiten
der Auskunftserteilung § 137h. (1) Die den Kunden nach § 137f
Abs. 7 und 8 und § 137g zustehenden Auskünfte und Dokumentationen
sind wie folgt zu geben: 1. auf Papier oder auf einem anderen, dem Kunden
zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger; 2. in klarer, genauer und für den Kunden
verständlicher Form; 3. in deutscher oder in jeder anderen von den
Parteien vereinbarten Sprache. (2) Abweichend von
Abs. 1 Z 1 reicht eine mündliche Auskunftserteilung aus, wenn der
Kunde dies von sich aus nachweislich wünscht oder wenn eine Sofortdeckung
erforderlich ist. In diesen Fällen werden die Auskünfte in der nach
Abs. 1 vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des
Versicherungsvertrags erteilt. (3) Handelt es sich
um einen Telefonverkauf, so haben die vor dem Abschluss dem Kunden erteilten
Auskünfte den Gemeinschaftsvorschriften über den Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen an Verbraucher zu entsprechen. Zusätzlich sind die in
Abs. 1 genannten Auskünfte in der dort vorgeschriebenen Form unmittelbar
nach Abschluss des Versicherungsvertrags zu erteilen. (4) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung des für
Angelegenheiten des Konsumentenschutzes zuständigen Bundesministers und des
Bundesministers für Justiz durch Verordnung einen genauen Wortlaut für die Auskunftserteilung
nach § 137f Abs. 7 und 8 und § 137g festlegen und Inhalt
und Art und Weise der dem Kunden zu erteilenden Auskünfte regeln |
Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten
(verbundenes Gewerbe) § 138. (1)
Versicherungsmakler (§ 94 Z 77) haben im Geschäftsverkehr als
solche aufzutreten. Sämtliche vom Versicherungsmakler im Geschäftsverkehr
verwendeten Papiere und Schriftstücke haben seine Gewerberegisternummer sowie
die Bezeichnung „Versicherungsmakler“ zu enthalten. (2) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten
Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung
mit einer Versicherungssumme von mindestens 72 700 Euro pro Schadensfall
im Verbrauchergeschäft ohne Vereinbarung eines Selbstbehaltes von mehr als
5 vH abzuschließen. Die Nachhaftung muss mindestens für drei Jahre
sichergestellt sein. (3) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten
Gewerbetreibenden haben gegenüber Personen, die sich um einen Versicherungs-
oder Rückversicherungsschutz bemühen, ihre allfälligen rechtlichen oder
wirtschaftlichen Bindungen an ein Versicherungsunternehmen oder ihre
Beteiligung an solchen Unternehmen oder umgekehrt offen zu legen, soweit
diese die Interessen der Versicherungskunden beeinträchtigen könnten. (4) Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler
mit dem Gewerbe der Versicherungsagenten ist verboten. Versicherungsmakler
und Berater in Versicherungsangelegenheiten haben sowohl dem Kunden als auch
dem Versicherer gegenüber vorweg offen zu legen, in welcher Eigenschaft sie
gerade tätig werden. Ein gleichzeitiges Tätigwerden als Versicherungsmakler
und Berater in Versicherungsangelegenheiten in derselben Sache ist verboten. (5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der
Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten berechtigt sind,
dürfen bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen nur solche Personen
verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung
besitzen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung
festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge
oder Verwendungszeiten zu erbringen ist. (6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der
Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten
berechtigt sind, sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 19
Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im Sinne
dieser Bestimmung berechtigt. § 21a des Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt
für diese Tätigkeiten sinngemäß. |
Sonstige
Bestimmungen § 138. (1)
Ein Honorar lediglich für eine Beratung darf nur verlangt werden, wenn dies
vorweg im Einzelnen vereinbart worden ist. Kommt es in derselben Sache zum
Abschluss eines Versicherungsvertrages, so entfällt der Honoraranspruch in
der Höhe der Provision. Zur Berechnung im Streitfall ist im Zweifel eine
ortsübliche Provision heranzuziehen. (2) Schließt der
Versicherer einen Versicherungsvertrag ab, der von einer nicht zur
Versicherungsvermittlung berechtigten Person vermittelt wurde, so haftet er
dem Versicherungsnehmer für den aus einer sorgfaltswidrigen Vermittlung
entstandenen Schaden. (3) Vom
Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den
Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte,
bei einem Kreditinstitut geführte Kundenkonten (offene Treuhandkonten,
Anderkonten) weiterzuleiten. Vom Versicherungsvermittler entgegengenommene
Barbeträge sind unverzüglich auf diese Kundenkonten einzuzahlen. (4)
Versicherungsvermittler sind auch zur Vermittlung von Bausparverträgen und
von Leasingverträgen über bewegliche Sachen berechtigt. (5)
Versicherungsvermittler sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 19
Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im Sinne
dieser Bestimmung berechtigt. § 21a des Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt
für diese Tätigkeiten sinngemäß. (6) Für die Endigung
eines Nebengewerbes der Versicherungsvermittlung
(§ 137 Abs. 2) gelten unbeschadet des § 137c iVm
§ 87 die §§ 85 und 86 sinngemäß. Darüberhinaus endet das Recht mit
Enden der Haupttätigkeit. Dies ist der Behörde anzuzeigen. (7) Jede Änderung
der im Versicherungsvermittlerregister geführten Daten ist der Behörde
unverzüglich anzuzeigen |
§ 338. (1) Soweit dies zur Vollziehung der
gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur
Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen
Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren
Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und
Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen. Der Betriebsinhaber oder dessen
Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume
zu verständigen. Insoweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
gemäß § 336 bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken haben,
haben ihnen die Gewerbetreibenden auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung
maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen.
Liegt gegen eine Person der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß
§ 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 vor, so hat sich diese Person
gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuweisen. ….. (7)……. |
§ 338. (1) Soweit dies zur Vollziehung der
gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur
Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen
Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren
Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und
Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen und in alle Geschäftsunterlagen
Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Betriebsinhaber oder
dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der
Lagerräume zu verständigen. Insoweit die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes gemäß § 336 bei der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes mitzuwirken haben, haben ihnen die Gewerbetreibenden auf
Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden
vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen. Liegt gegen eine Person der
Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1,
2 oder 3 vor, so hat sich diese Person gegenüber den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes auszuweisen. …… ….. (8) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die FMA arbeiten bei der
Vollziehung der Bestimmungen über Versicherungsvermittlung nach diesem Bundesgesetz
sowie nach dem BWG und dem VAG in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen |
§ 365a. (1) ……………………. 1. bis 10. 11. die Firma und die Firmenbuchnummer. |
§ 365a. (1) …… 1. bis 11., 12. bei den Gewerbetreibenden, die die Gewerbe
Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75), sofern die Tätigkeit
der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen
ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe
(§ 94 Z 76), angemeldet haben, auch jene anderen Staaten der
Gemeinschaft, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist, sowie die
Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder
Unternehmen im Sinne des § 137c Abs. 1 oder 2 sowie einen Hinweis,
ob die Absicherung nach § 137c Abs. 1 oder 2 erfolgt, 13. einen Hinweis, ob das Gewerbe der
Versicherungsvermittlung in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form
„Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausgeübt
wird; wird das Gewerbe in beiden Formen ausgeübt, entfällt ein solcher
Hinweis; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der
Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist,
dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen
zulässig ist sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung
als Nebengewerbe angemeldet haben, den Vermerk „Nebengewerbe“; wird die
Versicherungsvermittlung ausschließlich in einer der genannten Formen
ausgeübt, auch in welcher Form, 14. alle Agenturverhältnisse eines Vermittlers
einschließlich Versicherungszweig(en), wobei die Meldung gegenüber dem
Gewerberegister über Abschluss und Beendigung auch durch das
Versicherungsunternehmen und zwar auch in automationsunterstützter Form
erfolgen kann, und 15. bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe
Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75) sofern die Tätigkeit
der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen
ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe
(§ 94 Z 76), angemeldet haben, wenn keine Berechtigung zum
Empfang von Prämien oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht |
§ 365b. (1) …………………….. 1. bis 7. 8. die Firma und die Firmenbuchnummer. |
§ 365b. (1) ………………….. 1. bis 8., 9. bei den Gewerbetreibenden, die die Gewerbe
Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75), sofern die
Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang
ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als
Nebengewerbe (§ 94 Z 76), angemeldet haben, auch die Namen der
vertretungsbefugten Mitglieder des Leitungsorgans (Hinweis auf das
Firmenbuch) sowie jene anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, in denen der
Versicherungsvermittler tätig ist sowie die Bezeichnung, Rechtsform und
Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des § 137c
Abs. 1 oder 2 sowie einen Hinweis, ob die Absicherung nach
§ 137c Abs. 1 oder 2 erfolgt, 10. einen Hinweis, ob das Gewerbe der
Versicherungsvermittlung in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form
„Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausgeübt
wird; wird das Gewerbe in beiden Formen ausgeübt, entfällt ein solcher
Hinweis; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der
Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist,
dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen
zulässig ist sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung
als Nebengewerbe angemeldet haben, den Vermerk „Nebengewerbe“; wird die
Versicherungsvermittlung ausschließlich in einer der genannten Formen
ausgeübt, auch in welcher Form, 11. alle Agenturverhältnisse eines Vermittlers
einschließlich Versicherungszweig(en), wobei die Meldung gegenüber dem
Gewerberegister über Abschluss und Beendigung auch durch das
Versicherungsunternehmen und zwar auch in automationsunterstützter Form
erfolgen kann, und 12. bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe
Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75) sofern die Tätigkeit
der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen
ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe
(§ 94 Z 76), angemeldet haben, wenn keine Berechtigung zum
Empfang von Prämien oder von für den Kunden bestimmten Beträgen
besteht. |
Zentrales
Gewerberegister § 365c. Beim Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein zentrales Gewerberegister
einzurichten, in dem die in die
dezentralen Gewerberegister einzutragenden Daten zusammengeführt
werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Änderungen in ihren Gewerberegistern
unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
automationsunterstützt zu übermitteln. |
Zentrales
Gewerberegister und Versicherungsvermittlerregister § 365c. Beim Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit ist ein zentrales Gewerberegister und auf dessen Basis ein/eine
„Versicherungsvermittlerregister/-auskunft“ einzurichten, in denen die in die
dezentralen Gewerberegister einzutragenden Daten zusammengeführt werden. Die
Bezirksverwaltungsbehörden haben die Änderungen in ihren Gewerberegistern
unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
automationsunterstützt zu übermitteln. |
§ 365e.…………… |
§ 365e.………………… (5) Die Daten des
gesamten „Versicherungsvermittlerregisters“ sind durch das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit im Internet zur Abfrage unentgeltlich
bereitzustellen. Zusätzlich wird über die Daten nach Maßgabe der vorhandenen
technischen Möglichkeiten auch auf telefonische oder schriftliche oder
automationsunterstützte oder jede andere Art der Anfrage hin unentgeltlich
Auskunft erteilt |
§ 365
t.……………… |
§ 365t.………………… s) Beschwerden in
Versicherungsvermittlungsangelegenheiten § 365u. (1)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat Beschwerden von Kunden
und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzeinrichtungen, über
Versicherungsvermittler unentgeltlich entgegenzunehmen. Solche Beschwerden
sind in jedem Fall zu behandeln und zu beantworten. Nach Möglichkeit ist auf
eine Vermittlung hinzuwirken. Beschwerden über Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
als Versicherungsvermittler sind auch der FMA zur Kenntnis zu bringen. (2) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat bei der Beilegung
grenzüberschreitender Streitigkeiten mit vergleichbaren Stellen anderer
Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit anderer Beschwerde- und Schlichtungsstellen zu förder |
§ 366. (1) ……….. 1. bis 7. |
§ 366. (1) …………. 1. bis 7.; 8. die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung
(§ 137 Abs. 1) ausübt, ohne in einem Mitgliedstaat im Sinne der
Richtlinie 2002/92/EG eingetragen zu sein, soweit nicht Z 1 zutrifft. |
§ 367. ……. 1. bis 32. 33. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß
§ 32 Abs. 1 Z 9, Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1,
§ 99 Abs. 2, § 104 Abs. 5, § 106 Abs. 4,
§ 108 Abs. 7, § 116 Abs. 5, § 119 Abs. 3,
§ 130 Abs. 8, § 137 Abs. 2 oder § 138 Abs. 5
erforderliche Eignung besitzen; |
§ 367. …… 1. bis 32. 33. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß
§ 32 Abs. 1 Z 9, Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1,
§ 99 Abs. 2, § 104 Abs. 5, § 106 Abs. 4,
§ 108 Abs. 7, § 116 Abs. 5, § 119 Abs. 3,
§ 130 Abs. 8, § 137b Abs. 1 erforderliche Eignung besitze |
34. bis 57. |
34. bis 57; 58. den Bestimmungen der §§ 136a bis 138
zuwiderhandelt, soweit nicht § 366 Abs. 1 Z 1
vorliegt.. |
§ 376. ……… 1. bis 17. 18. entfällt. |
§ 376. ……… 1. bis 17. 18. (Versicherungsvermittler) (1) Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe
Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der
Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen,
Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen)
werden zu Berechtigungen für das Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung,
Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe der Versicherungsagenten werden zu
Berechtigungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form
Versicherungsagent, Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe Versicherungsmakler;
Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundene Gewerbe) werden zu
Berechtigungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler
und Berater in Versicherungsangelegenheiten. Auch diese müssen bis spätestens
15. Jänner 2005 den neuen Vorschriften entsprechen. (2) Die gemäß der
Verordnung BGBl. II Nr. 95/2003 erbrachten Nachweise über die
Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Vermögensberatung
(Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss
insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten,
Hypothekarkrediten und Finanzierungen) gelten bis zur Erlassung einer neuen
Verordnung als Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen
für das Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung. (3) Die gemäß der
Verordnung BGBl. II Nr. 96/2003 erbrachten Nachweise über die
Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Versicherungsagenten
gelten bis zur Erlassung einer neuen Verordnung als Erbringung des Nachweises
der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung
in der Form Versicherungsagent. (4) Die gemäß der
Verordnung BGBl. II Nr. 97/2003 erbrachten Nachweise über die
Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Versicherungsmakler;
Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundene Gewerbe) gelten bis zur
Erlassung einer neuen Verordnung als Erbringung des Nachweises der Erfüllung
der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der
Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten. (5) Personen, die
schon vor dem 15. Jänner 2005 die Berechtigung zum Gewerbe Vermögensberatung,
soferne die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den
Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, zum Gewerbe Versicherungsagent oder zum
Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes
Gewerbe) besessen haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von sechs
Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung zur Aufnahme in das Versicherungsvermittlerregister
den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen
Haftungsabsicherung gemäß § 137c Abs. 1 oder 2 mit Gültigkeit spätestens
ab 15. Jänner 2005 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht
rechtzeitig, so unterbleibt die Aufnahme. Die Behörde hat unverzüglich ein
Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und die Streichung aus dem
Gewerberegister vorzunehmen. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens
ist in diesem Fall im Gewerberegister zu vermerken. Bei Bedarf unterrichtet
die Behörde die zuständigen ausländischen Behörden von der Streichung. Bei
zum Gewerbe Vermögensberatung Berechtigten, bei denen die Tätigkeit der
Versicherungsvermittlung durch
den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, erfolgt keine Aufnahme in das
Versicherungsvermittlerregister. (6) Das Recht zur
Ausübung von Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung als sonstiges Recht auf
Grundlage von § 32 GewO 1994 vor In-Kraft-Treten der Novelle
BGBl. I Nr. xxx/xxx endet mit 15. Jänner 2005. Personen, die bisher
die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nachweislich schon vor September
2000 auf Grundlage einer sonstigen Berechtigung gemäß § 32 ausgeübt
haben, müssen für die Weiterführung als Nebengewerbe zur Aufnahme in das
Versicherungsvermittlerregister und in das Gewerberegister der Behörde vor
Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung den Bestand
einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung
gemäß § 137c Abs. 1 oder 2 mit Gültigkeit spätestens ab 15. Jänner
2005 nachweisen. Es ist dabei anzugeben, in welcher Form die
Versicherungsvermittlung ausgeübt werden soll und ob eine Berechtigung zum Empfang
von Prämien oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht. Nach Ablauf
der genannten Frist darf die Tätigkeit nur mehr nach Begründung einer entsprechenden
Berechtigung im Verfahren nach §§ 339 und 340 ausgeübt werden. (7) Anlässlich der
Überleitung bestehender Rechte zur Versicherungsvermittlung sind zur Aufnahme
in das Gewerberegister und das Versicherungsvermittlerregister der Behörde
gegenüber auch alle sonstigen Angaben zu machen, die nach diesem Gesetz
vorgesehen sind und bei der Behörde noch nicht vorhanden sind, wie etwa
betreffend bestehende Agenturverhältnisse oder die Berechtigung zum Empfang
von Prämien oder für den Kunden bestimmten Beträgen. (8) Alle Wortlaute
von freien Gewerben, die in irgendeiner Weise, sei es auch in der
Kurzbezeichnung, auf Tätigkeiten hinweisen, die in weiterer Folge zu einer
Versicherungsvermittlung führen sollen, sei es insbesondere zur bloßen
Benennung oder Namhaftmachung von Versicherungskunden,
Versicherungsvermittlern oder Versicherungsunternehmen („Tippgeber“) oder in
jeder anderen Weise, werden mit 15. Jänner 2005 zum freien Gewerbe
“Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von
Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler
oder ein Versicherungsunternehmen unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung
berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit“. Diesem Gewerbe ist
insbesondere eine auf einen bestimmten Versicherungsbedarf gerichtete über
die allgemeinen Daten des Kunden hinausgehende Informationsaufnahme beim
Kunden und insbesondere die Einholung der Unterschrift des Kunden auf einem
Versicherungsantrag untersagt |
§ 382. ……………… |
§ 382. …………. (15)
§ 2 Abs. 1 Z 14, § 13 Abs. 4,
§ 26 Abs. 2, § 32 Abs. 6,
§ 37 Abs. 4, § 87 Abs. 1 Z 2, 4, und
5, § 87 Abs. 2, § 94 Z 75, § 94 Z 76,
§§ 136a bis 138, § 338 Abs. 1 und 8,
§ 365a Abs. 1 Z 10 bis Z 15, § 365b
Abs. 1 Z 7 bis Z 12, § 365c, § 365e Abs. 5,
§ 365u, § 366 Abs. 1 Z 7 und Z 8 und § 367
Z 33, Z 57 und Z 58 in der Fassung BGBl. I Nr.xxx/xxx
treten mit 15. Jänner 2005 in Kraft. § 376 Z 18 tritt mit Ablauf
des Tages der Kundmachung des BGBl. I Nr. xxx/xxx in Kraft.
§ 94 Z 77 tritt mit 15. Jänner 2005 außer Kraft. (16) Durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxx wird die Richtlinie 2002/92/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über
Versicherungsvermittlung umgesetzt. |
Anlage 1 Richtlinien
des Rats sowie des Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit
und des freien Dienstleistungsverkehrs…… 2001/97/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung
der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäs |
Anlage 1 Richtlinien
des Rats sowie des Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit
und des freien Dienstleistungsverkehrs…… …… 2001/97/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung
der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche Richtlinie
2002/92/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002
über Versicherungsvermittlung, Abl. Nr. 9 vom 15. Jänner 2003 S. 3. |
2. Abschnitt
Änderung
des Betriebsanlagenrechts
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
§ 71a. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen
beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren,
Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt
und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere
vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen
heranzuziehen und ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die im
jeweiligen gewerblichen Sektor erforderlichen technischen Maßnahmen und den
dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu
berücksichtigen. |
§ 71a. (1) Der Stand
der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand
fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren
Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes
der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen,
Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung
eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind; weiters
sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten
und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im
Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 6 zu diesem
Bundesgesetz zu berücksichtigen. |
§ 74. (1) bis (3) …… (4) Bergbauanlagen,
in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt
werden, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 oder § 132 des
Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, genannten Art in wirtschaftlichem
und fachlichem Zusammenhang
stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach
bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als
Bergbauanlage gewahrt bleibt…… (5) bis (6) …. (7) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen Arten von
Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch
Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, dass die gemäß
§ 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind. |
§ 74. (1) bis (3) … (4) Bergbauanlagen,
in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden,
die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 oder im § 107 des
Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der
jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem
Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie
nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage
als Bergbauanlage gewahrt bleibt….. (5) bis (6) …… Im Abs. 7
entfällt das Einvernehmen |
§ 77a. (1) und (2) … (3) Soweit nicht
bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Genehmigungsbescheid für in der
Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen zu enthalten: 1. jedenfalls Emissionsgrenzwerte für
Schadstoffe, die in der Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz genannt sind, sofern
sie von der Betriebsanlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei
die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft,
Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau
für die Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können andere technische
Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen; 2. bis 4. … |
§ 77a. (1) und (2) … (3)….. 1. jedenfalls dem Stand der Technik (§ 71a)
entsprechende Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die in der Anlage 4
zu diesem Bundesgesetz genannt sind, sofern sie von der Betriebsanlage in
relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der
Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu
berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt
beizutragen; gegebenenfalls dürfen andere dem Stand der Technik entsprechende
technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis
führen; hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Betriebsanlage,
ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu
berücksichtigen; 2. bis 4. |
§ 81. (1) …, (2) … (3) ….Das ersetzte
Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis
der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides
gemäß § 345 Abs. 8 Z 8 aufzubewahren. |
§ 81. (1) …, (2) … (3) ….Das ersetzte
Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis
der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides
gemäß § 345 Abs. 8 Z 6 aufzubewahre |
§ 81c.
(1) Spätestens am Tag
vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 nach
den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigte in der Anlage 3 zu diesem
Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen müssen den Anforderungen des
§ 77a bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Der Inhaber einer
Betriebsanlage im Sinne des ersten Satzes hat der Behörde rechtzeitig vor dem
im ersten Satz genannten Termin die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen
hat oder treffen wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen.
Sind die vom Betriebsanlageninhaber mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht
ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen;
würden die vorzuschreibenden Maßnahmen die Betriebsanlage in ihrem Wesen
verändern, so hat die Behörde § 79 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. (2) Für
Betriebsanlagen, die unter die Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz fallen, gilt,
dass nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 88/2000 geltenden Rechtsvorschriften anhängig gewordene Genehmigungsverfahren,
die nicht mit Ablauf des 30. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen
sind, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 zu Ende zu führen sind. Für
Betriebsanlagen im Sinne der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz, die mit Ablauf
des 30. Oktober 2000 rechtskräftig genehmigt sind, ist die Überprüfung und
Aktualisierung gemäß § 81b erstmals bis spätestens 31. Oktober 2007
durchzuführen. |
§ 81c. Bestehende in der Anlage 3 zu diesem
Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen müssen den Anforderungen des
§ 77a bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Als bestehend
gilt eine in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte
Betriebsanlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999
rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am
31. Oktober 1999 anhängig war und die Betriebsanlage bis zum
31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. § 81b Abs. 1
und Abs. 3 gilt sinngemäß. |
§ 82b. (1) bis (4) … (5) Der Inhaber
einer Betriebsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch
dann, wenn 1. er die Betriebsanlage einer
Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des
Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher
Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN
ISO 14001:1996 (Ausgabedatum Dezember 1996) über Umweltmanagementsysteme
(erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021
Wien) unterzogen hat, 2. und 3. …. |
§ 82b. (1) bis (4) … 1. er die Betriebsanlage einer
Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 über die
freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für
das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS),
ABl. Nr. L 114 vom 24.4.2001, S. 1, oder einer
Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001
„Umweltmanagementsysteme - Spezifikationen mit Anleitung zur Anwendung“ vom
1. Dezember 1996 (erhältlich beim Österreichischen
Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien) unterzogen hat, 2. und 3. |
§ 84c.
(1) …. (2) Spätestens drei
Monate vor der Errichtung des Betriebs
(§ 84b Z 1) hat der Betriebsinhaber der Behörde mitzuteilen: 1. Name, Sitz und Anschrift
des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebs; 2. Name und Funktion der für
den Betrieb verantwortlichen Person; 3. ausreichende Angaben zur
Identifizierung oder zur Kategorie gefährlicher Stoffe; 4. Menge und physikalische
Form der gefährlichen Stoffe; 5. Ort und Art der
Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe im Betrieb; 6. die im Betrieb ausgeübten
oder beabsichtigten Tätigkeiten; 7. Beschreibung der
unmittelbaren Umgebung des Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die
einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können
(Domino-Effekte). (3) bis (5) … (6) Bei
Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2
Z 2 ist der Behörde mit dem Genehmigungsantrag ein vorläufiger
Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Sicherheitsberichts
zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der
Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und
die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen. Der
vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor
Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat dem Betriebsinhaber die Ergebnisse
ihrer Prüfung des sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme,
mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 84d Abs. 6 zu untersagen. (7) Bei einer
Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren
in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber eines
Betriebs im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept
(Abs. 4), der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 84a Abs. 2
Z 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5), zu überprüfen und erforderlichenfalls
zu ändern. Der Betriebsinhaber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept
zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue
sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf
Jahre. (8) … (9) Zwischen
benachbarten Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2, bei denen auf
Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer
sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden,
die für das Sicherheitskonzept (bei Betrieben im Sinne des § 84a
Abs. 2 Z 1) oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan
(bei Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2) von Bedeutung
sind. (10) Nach Maßgabe einer Verordnung gemäß
§ 84d Abs. 7 hat der Inhaber eines Betriebs gemäß § 84a
Abs. 2 Z 2 1. die von einem schweren Unfall eines Betriebs
möglicherweise betroffenen Personen über die Gefahren, die
Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren
Unfalls längstens alle fünf Jahre zu informieren; diese Informationen sind
alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der
Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; diese Informationspflicht
umfasst auch Personen außerhalb des Bundesgebietes im Falle möglicher
grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls; 2. …. (11) Der
Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche
Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung der Verpflichtung zur
Durchführung von Inspektionen (§ 84d Abs. 5) und zur Beurteilung
der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten (Abs. 2 Z 7 und
Abs. 9) notwendig sind. § 84d. (1) bis (3) …. (4) Die zentrale
Meldestelle hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der diesem Abschnitt
unterliegenden Betriebe zu erstellen und den Inhabern dieser Betriebe und der
Behörde zu übermitteln. Sie bezeichnet anhand der Daten gemäß Abs. 2 in
diesem Verzeichnis jene Betriebe, bei denen auf Grund ihres Standortes und
ihrer Nähe zu anderen Betrieben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer
Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt
im Sinne des § 84c Abs. 2 Z 7 und Abs. 9). Die Liste hat
auch die in Nachbarstaaten befindlichen Betriebe im Sinne der „Helsinki-Konvention“
(UN-ECE-Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von
Industrieunfällen, BGBl. III Nr. 119/2000) zu enthalten. Auf Antrag
eines Betriebsinhabers hat die zentrale Meldestelle über das Vorliegen der
Voraussetzungen des zweiten Satzes einen Feststellungsbescheid zu erlassen;
antragslegitimiert sind auch die anderen von einem Domino-Effekt
möglicherweise betroffenen Betriebe. (5) ….Über jede
Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen. (6) bis (8) …. |
§ 84c.
(1) …. (2) Der
Betriebsinhaber hat der Behörde spätestens drei Monate vor der Errichtung des
Betriebs (§ 84b Z 1) mitzuteilen: 1. Name, Sitz und Anschrift
des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebs; 2. Name und Funktion der für
den Betrieb verantwortlichen Person; 3. ausreichende Angaben zur
Identifizierung der gefährlichen Stoffe oder der Kategorie gefährlicher
Stoffe und über die Zuordnung der gefährlichen Stoffe zur entsprechenden
Ziffer des Teils 1 oder des Teils 2 der Anlage 5 zu diesem
Bundesgesetz; 4. Menge und physikalische
Form der gefährlichen Stoffe; 5. Ort und Art der
Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe im Betrieb; 6. die im Betrieb ausgeübten
oder beabsichtigten Tätigkeiten; 7. Beschreibung der
unmittelbaren Umgebung des Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die
einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können. (2a) Unverzüglich
nach einer wesentlichen Vergrößerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 2
angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder
der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder einer
Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, hat der
Betriebsinhaber der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu
übermitteln. (2b) Der Betriebsinhaber
hat der Behörde die endgültige Schließung des Betriebs unverzüglich
mitzuteilen. § 83 bleibt unberührt. (3) bis (5) … (6) Sofern ein
Betrieb gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 oder die Änderung eines
Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 nach diesem Bundesgesetz der
Genehmigungspflicht unterliegt, ist der Behörde vor der Neuerrichtung oder
der Änderung ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene
Teile des Sicherheitsberichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption
und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen
gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und
-bewertung betreffen. (6a) Der
vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor
der Inbetriebnahme oder der Änderung des Betriebs im Sinne des Abs. 6 zu
übermitteln. Die Behörde hat dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung
des Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor der Inbetriebnahme
mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 84d Abs. 6 zu untersagen. (7) Der
Betriebsinhaber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu
überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue
sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle
fünf Jahre. (7a) Bei einer
Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren
in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber eines
Betriebs im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept
(Abs. 4), der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 84a Abs. 2
Z 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5), zu überprüfen und
erforderlichenfalls zu ändern. (8) … (9) Zwischen
benachbarten Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2, bei denen auf
Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer
sein können (Domino-Effekt), hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen
stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept (bei Betrieben im Sinne des
§ 84a Abs. 2 Z 1) oder für den Sicherheitsbericht und den
internen Notfallplan (bei Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2
Z 2) von Bedeutung sind. (10) Nach Maßgabe einer Verordnung gemäß
§ 84d Abs. 7 hat der Inhaber eines Betriebs gemäß § 84a
Abs. 2 Z 2 1. die von einem schweren Unfall eines Betriebs
möglicherweise betroffenen Personen über die Gefahren, die
Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren
Unfalls regelmäßig, längstens alle fünf Jahre, ohne Aufforderung zu
informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen,
erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig
zugänglich zu machen; nach Änderungen gemäß Abs. 7a ist jedenfalls eine
Aktualisierung vorzunehmen; die Informationspflicht umfasst auch Personen
außerhalb des Bundesgebietes im Falle möglicher grenzüberschreitender
Auswirkungen eines schweren Unfalls; 2. …. (11) Der
Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche
Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung der Verpflichtung zur
Durchführung von Inspektionen (§ 84d Abs. 5) und zur Beurteilung
der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten (Abs. 9) notwendig
sind. § 84d. (1) bis (3) …. (4) Die zentrale
Meldestelle hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der diesem Abschnitt
unterliegenden Betriebe zu erstellen und den Inhabern dieser Betriebe und der
Behörde zu übermitteln. In diesem Verzeichnis werden anhand der Daten gemäß
Abs. 2 Z 1 jene Betriebe ausgewiesen, bei denen auf Grund ihres
Standortes und ihrer Nähe zu anderen Betrieben eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer
sein können (Domino-Effekt im Sinne des § 84c Abs. 9). Das
Verzeichnis hat auch die in Nachbarstaaten befindlichen Betriebe im Sinne der
„Helsinki-Konvention“ (UN-ECE-Übereinkommen über die grenzüberschreitenden
Auswirkungen von Industrieunfällen, BGBl. III Nr. 119/2000) zu
enthalten. Auf Antrag eines Betriebsinhabers hat die zentrale Meldestelle
über das Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Satzes einen Feststellungsbescheid
zu erlassen; antragslegitimiert sind auch die Inhaber der anderen von einem
Domino-Effekt möglicherweise betroffenen Betriebe. (5) … Über jede
Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen. Gegebenenfalls hat die
Behörde die auf Grund der Überprüfung getroffenen Maßnahmen binnen
angemessener Frist nach der Überprüfung zusammen mit dem Betriebsinhaber zu
überprüfen; das Ergebnis dieser Überprüfung der Folgemaßnahmen muss in den
Nachweis der Verwirklichung des Sicherheitskonzepts oder in den Nachweis der
Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems einfließen. (5a) Nach einem
schweren Unfall hat die Behörde jedenfalls eine Inspektion gemäß Abs. 5
zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die
technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des
Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob der Betriebsinhaber alle
erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen
hat, und es sind dem Betriebsinhaber Empfehlungen über künftige
Verhütungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall
bekannt zu geben. (6) bis (8) … (9) Die Behörde hat
zur Sicherstellung eines Konsultationsverfahrens für die Aufgaben im Bereich
der Flächenausweisung und Flächennutzung die Angaben nach § 84c
Abs. 2 und nach § 84c Abs. 2a sowie das Ergebnis der
jeweiligen Prüfung des Sicherheitsberichts an die für die örtliche Raumplanung
zuständigen Behörden weiterzuleite |
§ 353. 1. … 2.a. … b) sofern es sich nicht um ein Ansuchen
betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungsleitungsnetzes oder
eines Fernwärmeleitungsnetzes handelt, die sich aus dem zum Zeitpunkt der
Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften des
Eigentümers des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses
Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer
Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 -
WEG 1975, BGBl.Nr. 417, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl.Nr. 800/1993 sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen
Verwalters (§ 17 WEG 1975) und … § 356. (1) Wird eine mündliche Verhandlung
anberaumt, so hat die Behörde den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der
Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der
Parteistellung (§ 42 AVG)
durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der
Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer
der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden.
Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit,
Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn
erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an
dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu
laden; dies gilt nicht, wenn das
Genehmigungsprojekt ein Gasflächenversorgungsleitungsnetz oder ein
Fernwärmeleitungsnetz betrifft. Wenn es sich bei den Eigentümern des Betriebsgrundstücks
oder bei den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden
Grundstücke um Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 1975 handelt, so sind
die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter (§ 17
WEG 1975) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu
bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im
Hause bekannt zu geben. |
§ 353. … 1. … 2.a. … b) sofern es sich nicht um ein Ansuchen betreffend die Genehmigung
eines Gasflächenvesorgungsleitungsnetzes oder eines Fernwärmeleitungsnetzes
handelt, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen
Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften des Eigentümers des
Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar
angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne
des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 - WEG 2002, BGBl. I
Nr. 70/2002, in der jeweils geltenden Fassung, sind, die Namen und
Anschriften des jeweiligen Verwalters (§§ 19 ff WEG 2002) und … §
356. (1) Wird eine
mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde den Nachbarn Gegenstand,
Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung
der Parteistellung (§ 42
AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den
der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die
Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern
zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit,
Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn
erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an
dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu
laden; dies gilt nicht, wenn das
Genehmigungsprojekt ein Gasflächenversorgungsleitungsnetz oder ein
Fernwärmeleitungsnetz
betrifft. Wenn es sich
bei den Eigentümern des Betriebsgrundstücks oder bei den Eigentümern der an
dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke um Wohnungseigentümer
im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 handelt, so sind die im
ersten Satz angeführten Angaben dem Verwalter (§§ 19 ff WEG 2002)
nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese
Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekannt
zu gebe |
§ 356b. (1)… 2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c
Abs. 6 WRG 1959); (2) und (3) … (4) Die Absätze 1
bis 3 gelten nicht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von
Anlagen, die dem § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl.
Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 434/1996, oder dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl.
Nr. 697/1993, unterliegen. (5) Die Absätz 1 bis
3 gelten auch für forstrechtliche Verfahren nach § 50 des
Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl.Nr. 419/1996. (6) …. § 356d. Abweichend vom § 3 Abs. 2 des
Gebührengesetzes 1957, BGBl.Nr. 267, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/1997, können die Gebühren auch mit
Zahlschein entrichtet werden. § 359. (1) und (2) … (3) Der Bescheid ist
dem Genehmigungswerber, dem zuständigen Arbeitsinspektorat, der Gemeinde und
den Nachbarn, die Parteien sind (§ 356 Abs. 3), zuzustellen. Ein
gemäß § 356b oder § 359b Abs. 1 letzter Satz ergangener
Bescheid ist auch jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Gewerbebehörde
tätig geworden ist. (4) und (5) … |
§ 356b. (1) … 2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c
Abs. 5 WRG 1959); (2) und (3) … (4) Die Abs. 1
bis 3 gelten nicht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von
Anlagen, die dem § 37 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 -
AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der jeweils geltenden Fassung,
oder dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000,
BGBl.Nr. 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen. (5) Die Abs. 1
bis 3 gelten auch für forstrechtliche Verfahren nach § 50 des
Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung. (6) …. § 356d
entfällt. § 359. (1) und (2) … (3) Der Bescheid ist
dem Genehmigungswerber, dem zuständigen Arbeitsinspektorat, der Gemeinde und
den Nachbarn, die Parteien sind, zuzustellen. Ein gemäß § 356b oder
§ 359b Abs. 1 letzter Satz ergangener Bescheid ist auch jenen
Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Gewerbebehörde tätig geworden ist. (4) und (5) |
§ 366. (1) … 1. und 2.… 3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die
erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81); 4. bis 6.… (2) … § 371a. Der Landeshauptmann ist berechtigt,
gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenats, mit dem ein
Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben wird, Beschwerde
wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. § 381. (1) bis (5) …. (6) Mit der
Vollziehung des § 84h zweiter Satz und des § 356d ist der
Bundesminister für Finanzen betraut. |
§ 366. (1) … 1. und 2.… 3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die
erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81
f); 4. bis 6.… (2) … § 371a. Der Landeshauptmann ist berechtigt,
gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates in Verfahren nach diesem
Bundesgesetz Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof
zu erheben. § 381. (1) bis (5) … (6) Mit der
Vollziehung des § 84h zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen
betrau |
§ 382. (1) bis (14) …. |
§ 382. (1) bis (14) … (16) § 71a
Abs. 1, § 74 Abs. 4 und 7, § 77a Abs. 3 Z 1,
§ 81 Abs. 3, § 81c, § 82b Abs. 5 Z 1,
§ 84c Abs. 2, 2a und 2b, 6, 6a, 7, 7a, 9, 10 Z 1 und
Abs. 11 sowie § 84d Abs. 4, 5, 5a, 9, § 353 Z 2b,
§ 356 Abs. 1, § 356b Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5,
§ 359 Abs. 3 erster Satz, § 366 Abs. 1 Z 3, § 371a, § 381 Abs. 6,
Anlage 3, Anlage 5 und Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit dem der Kundmachung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx folgenden Monatsersten in
Kraft; gleichzeitig tritt § 356d außer Kraft. (17) Durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxx werden folgende Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt: 1. Richtlinie
96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom
10.10.1996, S. 26, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/87/EG,
ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; 2. Richtlinie
96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen
Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.1.1997, S. 13, zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 9 |
Anlage 3 (§ 77a
Abs. 1, 3, 4, 5, 6 und 9, § 81a, § 81b Abs. 1
und 3, § 81c, § 81d, § 334 Z 9, § 359b
Abs. 1 letzter Satz) IPPC-Betriebsanlagen |
Anlage 3 (§ 77a
Abs. 1, 3, 4 und 5, § 81a, § 81b Abs. 1 und 3,
§ 81c, § 81d, § 359b Abs. 1 letzter Satz) IPPC-Betriebsanlagen Die im Folgenden
genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf die
Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere Tätigkeiten derselben
Kategorie in ein- und derselben Betriebsanlage durchgeführt, so sind die
Kapazitäten dieser Tätigkeiten zusammenzurechne |
Anlage 5 (§ 84
Abs. 2, § 84b Z 3 und 5) Namentlich
genannte Stoffe und Zubereitungen |
Anlage 5 (§ 84a
Abs. 2, § 84b Z 3 und 5, § 84c Abs. 2) Namentlich
genannte Stoffe und Zubereitungen Fällt ein in Teil 1
genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen auch
unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen, so
sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden |
|
Anlage 6 (§ 71a) Kriterien
für die Festlegung des Standes der Technik Bei der
Festlegung des Standes der Technik ist unter Berücksichtigung der sich aus
einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens sowie des
Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im
Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen: 1. Einsatz abfallarmer Technologie; 2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe; 3. Förderung der Rückgewinnung und Verwertung
der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls
der Abfälle; 4. Fortschritte in der Technologie und in den
wissenschaftlichen Erkenntnissen; 5. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen
Emissionen; 6. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen und
der bestehenden Anlagen; 7. die für die Einführung eines besseren Standes
der Technik erforderliche Zeit; 8. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den
einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie
Energieeffizienz; 9. die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der
Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden
oder zu verringern; 10. die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und
deren Folgen für die Umwelt zu verringern; 11. die von der Kommission gemäß Art. 16
Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen
veröffentlichten Informatione |
3. Abschnitt
Sonstige
Änderungen
§ 2 ( 1) …. 15. den Betrieb von Eisenbahnunternehmen und von
deren Hilfseinrichtungen sowie deren Hilfstätigkeiten einschließlich des
Betriebes von Seilbahnen, die auch als Schlepplifte betrieben werden können,
im Falle der Gegenseitigkeit die Bewirtschaftung von Speisewagen und
Schlafwagen in- und ausländischer Eisenbahnunternehmen durch ausländische
Unternehmen bei Fahrten vom Ausland aus durch Österreich oder vom Ausland aus
nach Österreich oder umgekehrt, den Betrieb von Schiffahrtsunternehmen mit
Wasserfahrzeugen, im Falle der Gegenseitigkeit die Bewirtschaftung von
Schiffsrestaurants und -buffets auf Wasserfahrzeugen ausländischer
Schiffahrtsunternehmen durch ausländische Unternehmen bei Fahrten vom Ausland
aus durch Österreich oder vom Ausland aus nach Österreich oder umgekehrt, den
Betrieb von Fähren (Überfuhren) und von Kraftfahrlinienunternehmen |
§ 2 ( 1) …. 15. den Betrieb von Eisenbahnunternehmen und von
deren Hilfseinrichtungen sowie deren Hilfstätigkeiten einschließlich des
Betriebes von Seilbahnen, den Betrieb von Schleppliften, soweit auf diese das
Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103, anzuwenden ist, im
Falle der Gegenseitigkeit die Bewirtschaftung von Speisewagen und Schlafwagen
in- und ausländischer Eisenbahnunternehmen durch ausländische Unternehmen bei
Fahrten vom Ausland aus durch Österreich oder vom Ausland aus nach Österreich
oder umgekehrt, den Betrieb von Schiffahrtsunternehmen mit Wasserfahrzeugen,
im Falle der Gegenseitigkeit die Bewirtschaftung von Schiffsrestaurants und
-buffets auf Wasserfahrzeugen ausländischer Schiffahrtsunternehmen durch
ausländische Unternehmen bei Fahrten vom Ausland aus durch Österreich oder
vom Ausland aus nach Österreich oder umgekehrt, den Betrieb von Fähren
(Überfuhren)… |
§ 16. (1) (3) Die Befähigung
zum Ausbilden von Lehrlingen wird bezüglich der durch Abs. 2 nicht
erfaßten, im § 29a Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978,
BGBl. Nr. 232, festgelegten Kenntnisse durch die erfolgreiche Ablegung
der Ausbilderprüfung (§§ 29a ff des Berufsausbildungsgesetzes,
§§ 23a und 350 bis 352a dieses Bundesgesetzes) nachgewiesen |
§ 16. (1) (3) Die Befähigung
zum Ausbilden von Lehrlingen wird durch die erfolgreiche Ablegung der
Ausbilderprüfung oder einer dieser gleichzuhaltenden Prüfung oder durch die
erfolgreiche Absolvierung des Ausbilderkurses oder einer diesem gleichzuhaltenden
Ausbildung (§§ 29a, 29g und 29h des Berufsausbildungsgesetzes)
nachgewiesen. |
Meisterprüfung
für Handwerke § 20. (1) Die erfolgreich abgelegte
Meisterprüfung bildet einen Zugangsweg zum Handwerk. (2)…(7) (8) Das Modul 4
besteht in der Ausbilderprüfung. Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung
(Modul 5) ersetzt die Ausbilderprüfung. Die gemäß § 29 des Berufsausbildungsgesetzes
normierten Antrittsvoraussetzungen für die Ausbilderprüfung gelten nicht,
wenn diese als Modul im zeitlichen Zusammenhang mit den Modulen der
Meisterprüfung abgelegt wird. Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer
eigenberechtigt ist. (9) Das Modul 5
besteht in der Unternehmerprüfung. |
Meisterprüfung
für Handwerke § 20. (1) Die erfolgreich abgelegte
Meisterprüfung bildet einen Zugangsweg zum Handwerk. (2)…(7) (8) Das Modul 4
besteht in der Ausbilderprüfung. Das Modul Ausbilderprüfung entfällt für
Personen, die 1. eine gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes
der Ausbilderprüfung gleichzuhaltende Prüfung erfolgreich abgelegt haben oder 2. den Ausbilderkurs oder eine dem Ausbilderkurs
gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes gleichzuhaltende Ausbildung
abgeschlossen haben oder 3. unter die Übergangsbestimmung des
Art. III Z 1 Abs. 1 der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978,
BGBl. Nr. 232, fallen. (9) Das Modul 5
besteht in der Unternehmerprüfung |
§ 21. (4)…. |
§ 21. (4) .. (5) In der
Meisterprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Abs. 4 letzter
Satz genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen
festzulegen, die das Modul 1 Teil A, das Modul 2 Teil A oder das Modul 3
ersetzen. Haben die Absolventen einer Studienrichtung, eines
Fachhochschul-Studienganges oder einer berufsbildenden höheren Schule nach
einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 ohne Meisterprüfung Zugang zur
Ausübung des betreffenden Handwerks, so hat für sie das Modul 3 jedenfalls zu
entfallen |
Befähigungsprüfung
für sonstige reglementierte Gewerbe § 22. (1)
Kann die Befähigung für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe auf Grund einer
Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 durch das Zeugnis über eine
erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen werden, so hat die
zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich den
Prüfungsstoff und die fachlich in Betracht kommenden Ausbildungen und
Prüfungen festzulegen, bei deren Absolvierung bestimmte Teile der Prüfung
entfallen. § 21 Abs. 4 zweiter bis vierter Satz sind anzuwenden. (2) Zur Befähigungsprüfung ist zuzulassen, wer
eigenberechtigt ist. |
Befähigungsprüfung
für sonstige reglementierte Gewerbe § 22. (1) Kann die Befähigung für ein
sonstiges reglementiertes Gewerbe auf Grund einer Verordnung gemäß § 18
Abs. 1 durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte
Befähigungsprüfung nachgewiesen werden, so hat die zuständige Fachorganisation
der Wirtschaftskammer Österreich den Prüfungsstoff und die fachlich in
Betracht kommenden Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, bei deren Absolvierung
bestimmte Teile der Prüfung entfallen. § 21 Abs. 4 zweiter bis
vierter Satz sind anzuwenden. (2) Die
Prüfungsordnung gemäß Abs. 1 hat die Ausbilderprüfung als Modul in die
Befähigungsprüfung einzubeziehen. Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7
des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender
Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine
Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, kann die Prüfungsordnung gemäß
Abs. 1 von der Einbeziehung des Moduls Ausbilderprüfung absehen.
§ 20 Abs. 8 zweiter Satz ist anzuwenden. (3) Zur
Befähigungsprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist. |
Prüfungsteil
Ausbilderprüfung § 23a. (1) Bei Meisterprüfungen und bei
sonstigen Befähigungsprüfungen
ist auch die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes
als eigener Prüfungsteil durchzuführen. (2) Für Personen,
die 1. bereits die Ausbilderprüfung gemäß § 29a
des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich abgelegt oder bei einer unter
Abs. 1 fallenden Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden
oder einen Ausbilderkurs gemäß § 29g des Berufsausbildungsgesetzes
erfolgreich besucht oder eine gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes
gleichgehaltene Prüfung bestanden oder eine gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes
gleichgehaltene Ausbildung absolviert haben oder 2. unter die Übergangsbestimmung des
Art. III Z 1 Abs. 1 der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978,
BGBl. Nr. 232, fallen und dies im Verfahren betreffend die Zulassung zu
einer der im Abs. 1 angeführten Prüfungen nachweisen, hat der
Prüfungsteil Ausbilderprüfung zu entfallen. (3) Bei Gewerben,
für die in der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen
Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren
Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt,
ist in einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 festzulegen, dass
abweichend vom Abs. 1 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei der
Befähigungsprüfung im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 für das
betreffende reglementierte Gewerbe entfallen kan |
entfällt |
§ 50. (1) …. (2) Der
Versandhandel mit Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Nahrungsergänzungsmitteln,
Waffen und Munition sowie pyrotechnischen Mitteln an Letztverbraucher ist
unzulässig. |
§ 50. (1) … (2) Der
Versandhandel mit Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Waffen und Munition
sowie pyrotechnischen Mitteln an Letztverbraucher ist unzulässig. Inserate,
in denen für die Bestellung von Nahrungsergänzungsmitteln geworben wird,
haben Namen und klagsfähige Adresse des Anbieters zu enthalten. |
§ 101. (1)… (2) Zu den in
Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere das Waschen, Ankleiden
und Einsargen des Toten sowie die Thanatopraxie. |
§ 101. (1)… (2) Zu
den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere das Waschen,
Ankleiden und Einsargen des Toten sowie die Thanatopraxie. Die Thanatopraxie
darf nur von Personen ausgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeiten
fachlich befähigt sind. Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit ist festzulegen, wie diese fachliche Befähigung nachzuweisen ist.
Hiebei ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sowie auf
eine fachgemäße Ausführung der Arbeiten Bedacht zu nehmen |
§ 156. (1) …(2) (3)
Gewerbetreibende, die Schlepplifte betreiben, sind auch zum Betrieb von Beschneiungsanlagen
berechtigt. |
§ 156. (1) …(2) (3)
Gewerbetreibende, die Schlepplifte betreiben, sind auch zum Betrieb von Beschneiungsanlagen
berechtigt; auf letztere sind nicht die Bestimmungen des Seilbahngesetzes 2003,
sondern die des gewerblichen Betriebsanlagenrechts dieses Bundesgesetzes
anzuwenden |
§ 345.
(8)… 2. bei den im § 95 genannten Gewerben die
Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und
folgende Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen: a) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2
Z 1 die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde, b) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2
Z 2 die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, c) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2
Z 3 die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte und die für
den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde; |
§ 345.
(8)… 2. bei den im § 95 genannten Gewerben die
Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 erster Fall mit Bescheid zur Kenntnis zu
nehmen und folgende Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen: a) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2
Z 1 die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde, b) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2
Z 2 die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, c) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2
Z 3 die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte und die für
den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehör |
Anmeldung
zur Prüfung und Prüfungsverfahren § 352. (1)..(9) (10) Die
Meisterprüfungsstelle hat für jedes positiv absolvierte Modul der Meisterprüfung
eine Bestätigung auszustellen. Liegen Bestätigungen über die positive
Absolvierung aller abzulegenden Module vor, so ist ein Meisterprüfungszeugnis
auszustellen. Die gleiche Vorgangsweise ist auch bei sonstigen
Befähigungsprüfungen einzuhalten, die in Prüfungsteile gegliedert sind. (11) Hat der
Prüfling die Prüfung lediglich…. |
Anmeldung
zur Prüfung und Prüfungsverfahren § 352. (1)..(9) (10) Die
Meisterprüfungsstelle hat für jedes einzeln abgelegte positiv absolvierte
Modul einer Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Wurden die Module 1 bis 4
der Meisterprüfung und das allenfalls abzulegende Modul Unternehmerprüfung
positiv absolviert, so ist ein Meisterprüfungszeugnis auszustellen. Ein
Befähigungsprüfungszeugnis ist auszustellen, wenn die fachlichen Module und
das allenfalls abzulegende Modul Unternehmerprüfung positiv absolviert
wurden. (11) Hat der
Prüfling die Prüfung lediglich…. |
§ 352b. (1) Ist bei einer Meisterprüfung oder
einer sonstigen Befähigungsprüfung der Prüfungsteil Ausbilderprüfung
(§ 23a) zu prüfen, so muß zumindest ein Mitglied der Prüfungskommission
die im § 29b des Berufsausbildungsgesetzes festgesetzten Voraussetzungen
erfüllen. Die Prüfungsgebühr erhöht sich um die in der gemäß § 29d des
Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung festgesetzte
Prüfungstaxe. (2) Der…… |
§ 352b. (1) Ist bei einer Meisterprüfung oder
einer sonstigen Befähigungsprüfung das Modul Ausbilderprüfung zu prüfen, so
muß zumindest ein Mitglied der Prüfungskommission die im § 29b des
Berufsausbildungsgesetzes festgesetzten Voraussetzungen erfüllen. Die
Prüfungsgebühr erhöht sich um die in der gemäß § 29d des
Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung festgesetzte Prüfungstaxe. (2) Der…… |
§ 367. ….. 1.-47. … 48. bei der Ausübung des Gewerbes der
Schleppliftunternehmen die Vorschriften des § 156 Abs. 1 oder 2
nicht einhält |
§ 367. ….. 1.-47. … Z 48. entfällt |
§ 381. (1) Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 bis 7 nicht anderes bestimmen, der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, bei Maßnahmen zur Verhinderung der
Geldwäsche der Bundesminister für Inneres und in Angelegenheiten des
Betriebes von Schleppliften der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie hinsichtlich der jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen
betraut, und zwar… |
§ 381. (1) Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 bis 7 nicht anderes bestimmen, der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, bei Maßnahmen zur Verhinderung der
Geldwäsche der Bundesminister für Inneres und in Angelegenheiten des
Betriebes von Schleppliften, sofern sie von den Bestimmungen des
Seilbahngesetzes 2003, BGBl. II Nr. 103, umfasst sind, der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der
jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen betraut, und zwar |
§ 382.
(1) - (17) |
§ 382.
(1) - (18) (19) § 2 Abs. 1 Z 15, § 16
Abs. 3, § 20 Abs. 2 und 8, § 21 Abs. 5, § 22
Abs. 2, § 23a, § 50 Abs. 2, § 101 Abs. 2,
§ 345 Abs. 8 Z 2, § 352 Abs. 10, § 352b
Abs. 1, § 367 Z 48 und § 381 Abs. 1 Einleitung in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr xxx/xxx treten am Tag nach der
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kra |
Artikel II
Änderung des
Maklergesetzes
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
§ 26. (1)……. (2) Die für
Versicherungsmakler geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch
auf den anzuwenden, der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit bloß
gelegentlich ausübt. |
§ 26.
(1)……. (2) Die für
Versicherungsmakler geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch
auf den anzuwenden, der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit bloß
gelegentlich ausübt. Weiters sind sie anzuwenden, solange ein Versicherungsvermittler
den Versicherungskunden nicht darüber informiert hat, dass er nicht als Versicherungsmakler
tätig |
§ 27. (1) ………… (2) Der
Versicherungsmakler hat gegenüber dem Versicherungskunden die Pflicht, sich
nach Kräften um die Geschäftsvermittlung zu bemühen. |
§ 27. (1) …….. (2) Der
Versicherungsmakler hat gegenüber dem Versicherungskunden die Pflicht, die
Informationen gemäß § 137f Abs. 7 bis 8 und § 137g der
GewO 1994 unter Beachtung des § 137h der GewO 1994 zu erteilen
und sich nach Kräften um die Geschäftsvermittlung zu bemühen. |
§ 28. ……………. 1. Erstellung einer angemessenen Risikoanalyse und
eines angemessenen Deckungskonzepts; |
§ 28.……….. 1. Erstellung einer angemessenen Risikoanalyse
und eines angemessenen Deckungskonzepts sowie Erfüllung der
Dokumentationspflicht gemäß § 137g GewO 1994; |
§ 31.………… |
§ 31. …………. § 31a. Vom Versicherungskunden für den
Versicherer oder vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmte
Geldbeträge sind stets über streng getrennte, bei einem Kreditinstitut
geführte Kundenkonten (offene Treuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten.
Für diese Konten gelten zugunsten der berechtigten Versicherungskunden das
Widerspruchsrecht gemäß § 37 EO sowie das Aussonderungsrecht gemäß
§ 44 KO und § 21 AO. Vom Makler entgegengenommene Barbeträge sind
unverzüglich auf diese Kundenkonten einzuzahlen. |
§ 40.…… |
§ 40.…… § 41.
§ 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2,
§ 28 Z 1 und § 31a in der Fassung BGBl. I
Nr. xxx/xxx treten mit 15.1.2005 in Kra |
Artikel III
Änderung des
Versicherungsvertragsgesetzes
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
§ 5b. ……………… |
§ 5b. ……………. (2) ……… 1. 2. 3. Die in den §§ 9a und 18b VAG und in den
§§ 137f Abs. 7 bis 8 und 137g der GewO 1994 unter Beachtung
des § 137h GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat. |
§ 43. (1) (2) ……….. |
§ 43. (1) ………….. (2) (3) Hat ein
Versicherungskunde dem Versicherungsagenten einen für den Versicherer
bestimmten Geldbetrag gezahlt, so gilt die Zahlung als direkt an den Versicherer
erfolgt. Geldbeträge, die der Versicherer dem Versicherungsagenten zur
Weiterleitung an den Versicherungsnehmer zahlt, gelten erst dann als an den
Versicherungsnehmer gezahlt, wenn dieser sie tatsächlich erhält. (4) Der
Versicherungsagent hat gegenüber dem Versicherungskunden die Pflicht, die
Informationen gemäß § 137f Abs. 7 bis 8 und § 137g der GewO 1994
unter Beachtung des § 137h der GewO 1994 zu erteilen. (5) Vom
Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den
Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte Kundenkonten
(offene Treuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Für diese Konten gelten
zugunsten der berechtigten Versicherungskunden das Widerspruchsrecht gemäß
§ 37 EO sowie das Aussonderungsrecht gemäß § 44 KO und
§ 21 AO |
§ 176. (1) Wird eine Kapitalversicherung für
den Todesfall, die in der Art genommen ist, daß der Eintritt der
Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß
ist, durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der
Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten. (2) Das gleiche gilt
bei ……. (3)…… (4) ….. |
§ 176. (1) Wird eine Kapitalversicherung für
den Todesfall, die in der Art genommen ist, daß der Eintritt der
Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß
ist, durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der
Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten. (2) Das gleiche gilt
bei ……. (2a) Bei der Berechnung des Rückkaufswertes
eines Vertrages, der von einem Versicherungsvermittler (§ 137
Abs. 1 GewO 1994) vermittelt wurde, der zum Zeitpunkt des
Versicherungsvertrages nicht in das Register eingetragen war, darf die
Provision nicht berücksichtigt werden. (3a) Bei der
Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistung für einen Vertrag, der von
einem Versicherungsvermittler (§ 137 Abs. 1 GewO 1994)
vermittelt wurde, der zum Zeitpunkt des Versicherungsvertrages nicht in das
Register eingetragen war, darf die Provision nicht berücksichtigt werden. (3)…… (4) …. |
§ 191c.
(1)…(5). |
§ 191c.
(1)…(5). (6) § 5b Abs. 2
Z 3, § 43 Abs. 3 bis 5 und § 176 Abs. 2a und 3a
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit
15.1.2005 in Kraf |
Artikel IV
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
|
Angestellte
Vermittler § 17d. (1) Versicherungsunternehmen dürfen für
den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland nur solche Dienstnehmer
verwenden, die die zu ihrer jeweiligen Verwendung erforderliche fachliche
Eignung besitzen. (2) Die FMA kann
durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch
Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist |
§ 17d.
(1)
Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen
im Inland nur solche Dienstnehmer verwenden, die die zu ihrer jeweiligen
Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Dies gilt auch für die
Verwendung bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen für andere Versicherungsunternehmen.
(2) Bei der Beurteilung der fachlichen
Eignung der in Abs. 1 angeführten Personen sind Verordnungen, die vom
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage des § 18 in
Verbindung mit § 137b Abs. 2 und 4 GewO 1994 in der
jeweils geltenden Fassung erlassen worden sind, zu berücksichtigen.“ Inanspruchnahme von Vermittlungsdiensten § 17e. Versicherungsunternehmen dürfen
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen (§ 137
Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194 idF BGBl. I
Nr. xxx/xxx) nur von eingetragenen Versicherungsvermittlern (Rückversicherungsvermittlern)
in Anspruch nehmen. |
|
§ 100.
(1).. (2)… |
§ 100.
(1).. (2)…. (3) Die FMA kann, um
die Rechtmäßigkeit des Versicherungsvertriebes sicher zu stellen, auch von
Versicherungsvermittlern jederzeit Auskunft und die Vorlage von Unterlagen
verlangen und sie vor Ort prüfen; § 101 gilt sinngemäß. |
|
|
§ 119j. § 17d, § 17e
und § 100 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/xxx
treten mit 15.Jänner 2005 in Kraft. |
|
Artikel V Änderung
des Bankwesengesetze |
||
§ 1. (1) -(2)… (3) Kreditinstitute
sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 19 und Abs. 2
genannten Tätigkeiten berechtigt, sowie zur Durchführung aller sonstigen
Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend
dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in bezug auf
diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von
Versicherungsverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen,
von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der
automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters
sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen
und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von
Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluß durch die Vermieter. |
§ 1. (1) -(2)… (3) Kreditinstitute
sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 19 und Abs. 2 genannten
Tätigkeiten berechtigt, sowie zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem
jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in bezug auf diese
darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von
Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von
Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der
automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters
sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen
und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von
Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluß durch die Vermieter |
|
Bewilligungen § 21. (1) Eine besondere Bewilligung der FMA
ist erforderlich: 1. ..6 7. für jede
Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten mit Nichtbanken,
ausgenommen Tochterunternehmen gemäß § 59 Abs. 3; (2) Bei der
Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 4 bis 6 und 8
sinngemäß; jedoch gelten bei Spaltungen nur § 4 Abs. 2, § 5
Abs. 2 und § 8, wenn die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 6
unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch ein
bestehendes Kreditinstitut aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird.
Bei Spaltungen zur Neugründung ist unabhängig von der Rechtsform hinsichtlich
des Sektorverbundes § 92 Abs. 7 anzuwenden. (3) …. |
Bewilligungen § 21. (1) Eine besondere Bewilligung der FMA
ist erforderlich: 1. ..6 7. für jede Verschmelzung oder Vereinigung von
Kreditinstituten mit Nichtbanken, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß
§ 59 Abs. 3; 8. für jede Erweiterung des
Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß
§ 137 GewO 1994. (2) Bei der
Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 4 bis 6 und 8
sinngemäß; jedoch gelten bei Spaltungen nur § 4 Abs. 2, § 5
Abs. 2 und § 8, wenn die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 6
unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch ein
bestehendes Kreditinstitut aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen
wird. Bei Spaltungen zur Neugründung ist unabhängig von der Rechtsform
hinsichtlich des Sektorverbundes § 92 Abs. 7 anzuwenden. (3) …. (4) Bei der
Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 8 hat die FMA die Bestimmungen
der GewO 1994 anzuwenden, sofern nicht in Z 1 bis 3 oder
Abs. 5 und 6 Abweichendes angeordnet wird: 1. Es besteht keine Versicherungs- und
Garantiepflicht gemäß § 137c GewO 1994; bei Schadensfällen gemäß
§ 137c GewO 1994 haften Kreditinstitute mit ihren Eigenmitteln
(§ 23); 2. § 137b GewO 1994 ist auf
Geschäftsleiter von Kreditinstituten nicht anzuwenden; 3. das dezentrale Gewerberegister gemäß
§ 365 GewO 1994 für die Tätigkeit von Kreditinstituten als
Versicherungsvermittler ist von der FMA zu führen. Die FMA hat dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich alle Daten automationsunterstützt zu
übermitteln, die für die Eintragung der Kreditinstitute in das zentrale
Gewerberegister und das Versicherungsvermittlerregister (§ 365c
GewO 1994) benötigt werden. Im
übrigen haben Kreditinstitute die die Versicherungsvermittlung betreffenden
Ausübungsbestimmungen der GewO 1994 einzuhalten. (5) Kreditinstitute,
die unmittelbar vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxx die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung
allein auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 BWG ausgeübt haben, haben
dies der FMA innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes zum Zweck der Eintragung in das Gewerberegister und das
Versicherungsvermittlerregister anzuzeigen. Dabei ist anzugeben, in welcher
Form die Versicherungsvermittlung ausgeübt werden soll, ob dies als
Nebengewerbe erfolgen soll und ob eine Berechtigung zum Empfang von Prämien
oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht. Erfolgt diese Anzeige
nicht rechtzeitig, so darf die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nach
Ablauf dieser Frist erst wieder auf Grund einer Bewilligung gemäß Abs. 1
Z 8 ausgeübt werden. (6) Dienstnehmer,
die für ein Kreditinstitut, das unter Abs. 5 fällt, vor Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
regelmäßig direkt bei der Versicherungsvermittlung mitgewirkt haben, gelten
als für diese Tätigkeit fachlich geeignet. |
|
§ 107. (1)… |
§ 107. (1)… (45) § 1
Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 15.1.2005
in Kraft |
|