617 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Gentechnikgesetz und das Lebensmittelgesetz 1975 geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Das
Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis wird
a) in § 46 der Ausdruck „Mitteilung von
Sicherheitsdaten“ durch den Ausdruck „Bericht über Ergebnisse der
Freisetzung“ ersetzt,
b)
nach § 46 eingefügt:
„§ 46a Verordnungsermächtigung“
c)
nach § 58 eingefügt:
„§ 58a Inhalt
der Genehmigung
§ 58b Erneuerung
der Genehmigung
§ 58c Überwachungspflicht
§ 58d Verordnungsermächtigung
§ 58e Änderung
der Genehmigung“
d) nach § 59 der Ausdruck „§ 60
Widerruf“ durch den Ausdruck „§ 60 Vorübergehende Verbote oder
Beschränkungen“ ersetzt;
e)
nach § 62 eingefügt:
„§ 62a Bereitstellung
von GVO zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen
§ 62b Verordnungsermächtigung
§ 62c Unbeabsichtigtes
Vorhandensein von GVO in anderen Produkten“
f)
nach § 79j eingefügt:
„§ 79k
bis § 79m Ansprüche
gegen Nachbarn“
g)
nach § 100 eingefügt:
„§ 100a Unmittelbar
anwendbares Gemeinschaftsrecht“
2. In den
§§ 8, 12, 12a, 17, 21, 29, 86 Abs. 2, 87 Abs. 2, 101e
Abs. 1 und 107 wird die Bezeichnung „Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Bezeichnung „Bundesminister
für Gesundheit und Frauen“
und in § 101d Abs. 1 die Bezeichnung „Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen“
ersetzt. In allen sonstigen noch auf ältere Ministeriumsbezeichnungen Bezug
nehmenden Bestimmungen werden die Bezeichnungen „Bundesminister
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ bzw. „Bundesministerium
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“, „Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie“ bzw. „Bundesministerium
für Umwelt, Jugend und Familie“, „Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung“ bzw. „Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung“ und „Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten“ bzw. „Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Bezeichnungen „Bundesminister
für Gesundheit und Frauen“
bzw. „Bundesministerium für Gesundheit
und Frauen“, „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft“
bzw. „Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“, „Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ bzw. „Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ und „Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit“
bzw. „Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit“ in der
jeweils entsprechenden grammatikalischen Form und unter Vermeidung der
doppelten Zitierung des Bundesministers bzw. des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ersetzt. Ebenso werden die
Bezeichnungen „Bundeskanzler“ und „Bundeskanzleramt“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ und „Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen“
ersetzt.
3. Nach § 2
Abs. 3 wird nachstehender neuer Abs. 4 eingefügt:
„(4) Die Verwendung
von GVO im Rahmen einer gemäß § 77 zu genehmigenden klinischen Prüfung zum
Zweck der somatischen Gentherapie gilt nicht als Freisetzung im Sinn dieses
Bundesgesetzes.“
4. § 3
Z 1 lautet:
„1. Arbeiten mit GVO, Freisetzungen und
Inverkehrbringen von GVO sind nur zulässig, wenn dadurch nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik keine nachteiligen Folgen für die Sicherheit (§ 1
Z 1) zu erwarten sind (Vorsorgeprinzip).“
5. § 4
Z 20 und Z 21 lauten:
„20. Freisetzung (Freisetzen): das absichtliche
Ausbringen von GVO, einer Kombination von GVO oder einer Kombination von GVO
mit anderen Organismen aus einem geschlossenen System in die Umwelt, sofern
dies nicht im Rahmen einer Genehmigung zum Inverkehrbringen zulässig ist.
21. Inverkehrbringen: die entgeltliche oder
unentgeltliche Bereitstellung für Dritte von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen
oder solche enthalten, sowie deren Verbringung in das Bundesgebiet, soweit
diese Erzeugnisse
a) nicht zu Arbeiten mit GVO in gentechnischen
Anlagen bestimmt sind oder
b) nicht Gegenstand einer gemäß diesem
Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Freisetzung sein sollen oder
c) nicht für wissenschaftliche Zwecke
einschließlich klinischer Prüfungen bestimmt sind;“
6. § 35
lautet:
„§ 35. Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen hat, soweit dies im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich ist, nach Anhörung des
zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch
Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nähere Bestimmungen
über Art, Inhalt und Form der Aufzeichnungen gemäß § 34 festzulegen.“
7. § 37
Abs. 2 lautet:
“(2) Der Betreiber hat
die Genehmigung der Freisetzung zu beantragen und dem Antrag folgende Angaben
anzuschließen:
1. die zur Beurteilung der Sofort- und Spätfolgen
des GVO oder der Kombination von GVO und deren Auswirkungen auf die Sicherheit
(§ 1 Z 1) erforderlichen Informationen, soweit sie für die beantragte
Freisetzung zutreffen. In jenen Fällen, in denen eine Angabe technisch nicht
möglich oder nicht erforderlich erscheint, ist dies anzugeben und zu begründen.
Diese Informationen haben einschließlich einer Beschreibung der Methoden und
bibliographischer Hinweise auf diese insbesondere zu enthalten:
a) Bezeichnung
des Vorhabens sowie allgemeine Informationen über den Betreiber, das befasste
Personal und dessen Ausbildung;
b) Informationen
über den oder die GVO und die gentechnischen Veränderungen;
c) Informationen
über die Bedingungen der Freisetzung und die für die Freisetzung maßgeblichen
Eigenschaften der Umwelt, in die der GVO freigesetzt wird;
d) Informationen
über die Wechselwirkungen zwischen dem oder den GVO und der Umwelt,
insbesondere über Umstände, die das Überleben und die Vermehrung beeinflussen;
Auswirkungen auf die Umwelt,
e) einen Überwachungsplan, Informationen über
Kontrollmaßnahmen, Notfallplan und Beschreibung der geplanten
Entsorgungsverfahren;
f) Ort(e) der Freisetzung;
g) eine Zusammenfassung dieser Informationen;
2. dieSicherheitsbewertung, d.h. eine Darstellung
und Bewertung der bei der vorgesehenen Freisetzung des oder der GVO oder der
Kombination von GVO zu erwartenden Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1
Z 1). Bei der Sicherheitsbewertung sind Markergene in GVO, die Resistenzen
gegen human- oder veterinärmedizinisch verwendete Antibiotika vermitteln und
die schädliche Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) haben
können, besonders zu berücksichtigen.“
8. § 38
lautet:
„§ 38. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen hat, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und
Einfachheit eines Verfahrens zur Prüfung eines Antrages gemäß § 37
Abs. 2 bis 4, auf die Erfordernisse des Informationstausches mit der
Europäischen Kommission und zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 40
Abs. 1 erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf die Sicherheit (§ 1
Z 1), auf den Stand von Wissenschaft und Technik und auf GVO Bezug
nehmende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere auf die Anhänge II
und III der Richtlinie 2001/18/EG nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen
Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur durch Verordnung nähere Bestimmungen über
1. Inhalt, Umfang und Form des Antrages gemäß
§ 37 Abs. 2 bis 4 und der diesem anzuschließenden Unterlagen und
2. die bei der Erstellung dieser Antragsunterlagen
anzuwendenden Grundsätze und Methoden
festzulegen.
In der Verordnung kann auch angeordnet werden, dass diese Unterlagen unter
Verwendung der von der Behörde zur Verfügung gestellten Programme auf
elektronischen Datenträgern vorzulegen sind.“
9. § 39
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Behörde hat,
soweit dies zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1
erforderlich ist, dem Antragsteller unter Angabe einer Begründung aufzuerlegen,
weitere Informationen zur Verbesserung des Antrages zur Verfügung zu stellen.“
10. § 39
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Behörde hat
der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung des Antrages gemäß § 37
Abs. 2 lit. g binnen 30 Tagen nach dessen Eingang zu übermitteln.“
11. Dem § 40
Abs. 2 werden nachstehende Abs. 3 bis 5 angefügt:
„(3) Die Behörde
berücksichtigt in ihrer Entscheidung das Erfordernis, die Verwendung von
Markergenen in GVO, die Resistenzen gegen human- oder veterinärmedizinisch
verwendete Antibiotika vermitteln und die schädliche Auswirkungen auf die
Sicherheit (§ 1 Z 1) haben können, bei Freisetzungen bis 31. Dezember
2008 einzustellen.
(4) Die Behörde hat
jede Entscheidung gemäß Abs. 1 bis 3 der Europäischen Kommission und dem
Bundesland, in dessen Zuständigkeitsbereich die Freisetzung erfolgen soll,
mitzuteilen.
(5) Die Behörde hat
der Öffentlichkeit Informationen über jede Genehmigung einer Freisetzung auf
der Internetseite der Behörde zugänglich zu machen“.
12. § 41
Abs. 1 lautet:
„(1) Die Mitteilung
des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Antragsteller und der Auftrag
zur Verbesserung des Antrages oder der dazugehörigen Unterlagen sowie die
Anhörung gemäß § 43 hemmen die Frist gemäß § 40 Abs. 1 bis zum
Einlangen einer Stellungnahme des Antragstellers oder der Verbesserung. Durch
die Anhörung gemäß § 43 wird diese Frist höchstens 30 Tage lang gehemmt.“
13. § 42
lautet:
„§ 42. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen wird ermächtigt, wenn mit der Freisetzung bestimmter GVO in bestimmten
Ökosystemen genügend Erfahrungen gesammelt worden sind, unter Bedachtnahme auf
den Stand von Wissenschaft und Technik und auf die Sicherheit (§ 1
Z 1) nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der
Gentechnikkommission einen Antrag gemäß Art. 7 der Richtlinie 2001/18/EG
zu stellen und zur Umsetzung eines Beschlusses gemäß Art. 7 der Richtlinie
2001/18/EG durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur nähere Bestimmungen über die Durchführung vereinfachter behördlicher
Verfahren für die Freisetzung von solchen GVO festzulegen, die im Hinblick auf
ihre Sicherheit vergleichbar sind.
(2) Der Bundesminister
für Gesundheit und Frauen hat eine Verordnung gemäß Abs. 1 oder die
Entscheidung, einen Beschluss gemäß Art. 7 der Richtlinie 2001/18/EG nicht
anzuwenden, der Europäischen Kommission mitzuteilen.“
14. § 46 samt
Überschrift lautet:
„Bericht
über Ergebnisse der Freisetzung
§ 46. (1) Der Betreiber hat nach Abschluss der
Freisetzung entsprechend den im Genehmigungsbescheid festgelegten Fristen und
Auflagen der Behörde alle Ergebnisse der Freisetzung, die für deren Beurteilung
im Hinblick auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) maßgeblich sind,
mitzuteilen. Dabei ist gegebenenfalls auf Erzeugnisse (§ 54 Abs. 1)
hinzuweisen, für die der Betreiber auf Grund der Freisetzung beabsichtigt, zu
einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringes zu
stellen.
(2) Die Behörde hat
die gemäß Abs. 1 übermittelten Ergebnisse der Freisetzung dem zuständigen
wissenschaftlichen Ausschuss der Gentechnikkommission und der Europäischen
Kommission mitzuteilen.“
15. Dem § 46
wird folgender § 46a samt Überschrift angefügt:
„Verordnungsermächtigung
§ 46a. Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen hat unter Bedachtnahme auf Art. 10 der Richtlinie 2001/18/EG nach
Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der
Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur, nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Mitteilung gemäß
§ 46 Abs. 1 festzulegen.“
16. § 48
lautet:
„§ 48. (1) Wird die Freisetzung nach Erteilung
der Genehmigung beabsichtigt oder unbeabsichtigt in einer Weise geändert, die
erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) haben
könnte, oder werden nach Erteilung der Genehmigung mit derartigen Auswirkungen
verbundene Umstände bekannt, so hat die Behörde, soweit dies zur Hintanhaltung
unmittelbarer Gefahren erforderlich ist, unter möglichster Schonung erworbener
Rechte, zusätzliche geeignete Sicherheitsauflagen zu erteilen, die Durchführung
der Freisetzung zu beschränken oder zu verbieten und die schadlose Beseitigung
der freigesetzten GVO anzuordnen.
(2) Die Behörde hat
der Öffentlichkeit Informationen über Maßnahmen gemäß Abs. 1 auf der
Internetseite der Behörde zugänglich zu machen.“
17. Dem § 49
Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Behörde hat
der Öffentlichkeit Informationen über jeden Unfall, der erhebliche Auswirkungen
auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) hat, auf der Internetseite der Behörde
zugänglich zu machen und das Bundesland, in dessen Zuständigkeitsbereich die
Freisetzung erfolgte, von einem derartigen Unfall in Kenntnis zu setzen.“
18. § 54
Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Eine Genehmigung
für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen ist nach diesem Bundesgesetz nicht
erforderlich
1. wenn zu deren Herstellung Erzeugnisse, deren
Inverkehrbringen bereits nach diesem Bundesgesetz genehmigt ist,
bestimmungsgemäß verwendet werden oder wurden,
2. für Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich der
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und
Futtermittel fallen.
In diesen
Fällen sind die §§ 55 bis 63 dieses Bundesgesetzes, ausgenommen § 62c
Abs. 1, nicht anzuwenden.
(4) Unbeschadet
§ 60 stehen der Genehmigung zum Inverkehrbringen durch die Behörde
Genehmigungen zum Inverkehrbringen gleich, die von Behörden eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des EWR in Anwendung der Richtlinie
90/220/EWG oder der Richtlinie 2001/18/EG erteilt worden sind.“
19. § 55
Abs. 2 lautet:
„(2) Der Antrag muss
folgende Angaben enthalten:
1. die Angaben gemäß § 37 Abs. 2
Z 1, soweit diese nicht ausschließlich für eine bestimmte Freisetzung von
Bedeutung sind. Diese Informationen müssen der Verschiedenartigkeit der Orte
der Anwendung des Erzeugnisses (§ 54 Abs. 1) Rechnung tragen und
Angaben über im Rahmen von Freisetzungen gewonnene Daten und Ergebnisse
bezüglich der Auswirkungen der Freisetzung oder der Anwendung des Erzeugnisses
auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) enthalten,
2. die Bezeichnung und eine dem Stand der
Wissenschaft entsprechende genaue Beschreibung des Erzeugnisses im Hinblick auf
die gentechnisch veränderten besonderen Eigenschaften,
3. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. der
in der Gemeinschaft niedergelassenen Person, die für das Inverkehrbringen
verantwortlich ist,
4. Beschreibung der vorgesehenen Verwendung des
Erzeugnisses und der geplanten räumlichen Verbreitung,
5. Bedingungen für das Inverkehrbringen,
einschließlich besonderer Bedingungen für die Verwendung und Handhabung des
Erzeugnisses,
6. vorgesehene Verpackung und die Kennzeichnung
auf einem Etikett oder in einem Begleitdokument, die zumindest den
Anforderungen des § 62 entsprechen muss,
7. weitere spezifische Informationen im Hinblick
auf die sichere Anwendung des Erzeugnisses,
8. einen Vorschlag für die Geltungsdauer der
Genehmigung, die 10 Jahre nicht überschreiten darf,
9. einen Überwachungsplan einschließlich eines
Vorschlags für den Zeitraum, für den der Überwachungsplan gelten soll; dieser
Zeitraum kann ein anderer sein als die vorgeschlagene Geltungsdauer der
Genehmigung,
10. die Sicherheitsbewertung gemäß § 37
Abs. 2 Z 2,
11. eine Zusammenfassung des Antrages.“
20. § 55
Abs. 5 lautet:
“(5) Wenn nach dem
Stand von Wissenschaft und Technik auf Grund der Ergebnisse einer Freisetzung
oder auf Grund der Sicherheitsbewertung mit dem Inverkehrbringen und der
Verwendung des Erzeugnisses keine nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit
(§ 1 Z 1) zu erwarten sind, kann die Behörde in Übereinstimmung mit
Anhang IV der Richtlinie 2001/18/EG über begründetes Verlangen des
Antragstellers auf die Vorlage von spezifischen Informationen gemäß Abs. 2
Z 7 verzichten.“
21. § 56
lautet:
„§ 56. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen hat, soweit dies im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und
Einfachheit des Antragsverfahrens und zur Beurteilung der Sicherheit (§ 1
Z 1) erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen
Ausschusses der Gentechnikkommission und im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur unter Bedachtnahme auf den Stand von Wissenschaft und Technik und auf
GVO Bezug nehmende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der
Anhänge II, III und IV zur Richtlinie 2001/18/EG, durch Verordnung nähere
Bestimmungen über
1. Inhalt, Umfang und Form der Unterlagen gemäß
§ 55 Abs. 2 und
2. die bei der Erstellung dieser Unterlagen
anzuwendenden Grundsätze und Methoden
festzulegen.
In der Verordnung kann auch angeordnet werden, dass diese Unterlagen unter
Verwendung der von der Behörde zur Verfügung gestellten Programme auf
elektronischen Datenträgern vorzulegen sind.“
(2) Durch Verordnung
gemäß Abs. 1 erster Halbsatz können unter Bedachtnahme auf einen Beschluss
gemäß Art. 16 der Richtlinie 2001/18/EG, für bestimmte Arten von
Erzeugnissen in Abweichung der Anforderungen gemäß § 55 Abs. 2 nähere
Bestimmungen über die Kriterien und die Antragsunterlagen für das Inverkehrbringen
dieser Erzeugnisse festgelegt werden, wenn mit der Freisetzung und dem
Inverkehrbringen vergleichbarer GVO genügend Erfahrungen vorliegen und dadurch
nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) nicht zu
erwarten sind. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Bundesminister für
Gesundheit und Frauen auch ermächtigt, einen entsprechenden Antrag gemäß
Art. 16 der Richtlinie 2001/18/EG zu stellen.“
22. § 58
Abs. 3 bis 6 lauten:
„(3) Die Behörde hat,
soweit dies zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 4
erforderlich ist, dem Antragsteller unter Angabe einer Begründung aufzuerlegen,
weitere Informationen zur Verbesserung des Antrages zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Behörde hat
ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch innerhalb von 90 Tagen nach Eingang
des Antrages eine Kopie des Antrages sowie einen nach den Leitlinien gemäß dem
Anhang VI der Richtlinie 2001/18/EG zu erstellenden Bewertungsbericht samt
einer Beschreibung der Bedingungen, unter denen die Genehmigung des
Erzeugnisses vorgeschlagen wird, an die Europäische Kommission weiterzuleiten,
wenn
1. der Antrag vollständig ist und
2. a) eine im Sinne dieses Bundesgesetzes
genehmigte Freisetzung des im Erzeugnis enthaltenen GVO in Österreich
durchgeführt wurde oder
b) eine der Richtlinie 90/220/EWG oder der
Richtlinie 2001/18/EG entsprechende Freisetzung des im Erzeugnis enthaltenen
GVO in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR
durchgeführt wurde oder
c) der Antragsteller nachweist, dass die
Voraussetzungen einer Genehmigung der Freisetzung (§ 40 Abs. 1
Z 1 und 2) des im Erzeugnis enthaltenen GVO gegeben sind, und
3. nach dem Stand von Wissenschaft und Technik,
insbesondere auf Grund einer im Bewertungsbericht festgehaltenen positiven
Sicherheitsbewertung durch das Inverkehrbringen des Erzeugnisses keine
nachteiligen Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu erwarten sind.
Sie berücksichtigt dabei auch das Erfordernis, dass Markergene in GVO, die
Resistenzen gegen human- oder veterinärmedizinisch verwendete Antibiotika
vermitteln und die schädliche Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1
Z 1) haben können, in Erzeugnissen, die nach dem 31. Dezember 2004 in
Verkehr gebracht werden, nicht mehr verwendet werden.
(5) Liegt eine der in
Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die
Behörde
1. ihren negativen Bewertungsbericht dem
Antragsteller unverzüglich nach dessen Fertigstellung als Teil des Ergebnisses
des Ermittlungsverfahrens zu übermitteln,
2. der Europäischen Kommission frühestens 15 Tage
nach der Übermittlung gemäß Z 1 und spätestens 15 Tage nach Ablauf der in
Abs. 4 genannten Frist eine Ausfertigung des Bewertungsberichtes zu
übermitteln und
3. unverzüglich nach Abschluss des
Ermittlungsverfahrens das Inverkehrbringen des Erzeugnisses zu untersagen.
(6) Im Fall einer
positiven Bewertung gemäß Abs. 4 hat die Behörde innerhalb von 30 Tagen
nach Abschluss des gemeinschaftlichen Verfahrens gemäß den Art. 15 und 18
der Richtlinie 2001/18/EG die Genehmigung zu erteilen, wenn
1. weder die Europäische Kommission noch ein
Mitgliedstaat der Europäischen Union einen begründeten Einwand gegen das
Inverkehrbringen vorgebracht haben oder allfällige offene Fragen mit der
Europäischen Kommission und betroffenen Mitgliedstaaten geklärt worden sind,
oder
2. im Falle eines Einwandes der Europäischen
Kommission oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Durchführung
des Verfahrens gemäß Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG eine
positive Entscheidung der Europäischen Kommission oder des Rates ergangen ist.
Andernfalls hat die Behörde das Inverkehrbringen zu untersagen“.
23. Dem § 58
werden folgende §§ 58a bis 58e samt Überschriften angefügt:
“Inhalt der
Genehmigung
§ 58a. (1) In der Genehmigung sind jene Auflagen
und Bedingungen für Art und Umfang des Inverkehrbringens und für die Verwendung
des Erzeugnisses (§ 54 Abs. 1) vorzuschreiben, die nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik geboten sind, um nachteilige Folgen für die Sicherheit
(§ 1 Z 1) auszuschließen. Die Genehmigung hat eine allfällige
gemeinschaftsrechtliche positive Entscheidung gemäß § 58 Abs. 6
Z 2 zu berücksichtigen und insbesondere folgende Bestandteile zu
enthalten:
1. den Anwendungsbereich der Genehmigung;
2. die Beschreibung der Identität des/der als
Erzeugnis in den Verkehr zu bringenden GVO und ihrer spezifischen
Erkennungsmarker;
3. die im Hinblick auf eine neuerliche Überprüfung
der Auswirkungen des Erzeugnisses auf die Sicherheit (§ 1 Z 1)
erforderliche Geltungsdauer der Genehmigung, die 10 Jahre nicht überschreiten
darf;
4. die Bedingungen für das Inverkehrbringen des
Erzeugnisses, einschließlich der besonderen Bedingungen für die Verwendung, die
Handhabung und die Verpackung des Erzeugnisses, und die Bedingungen für den
Schutz bestimmter Ökosysteme/Umweltgegebenheiten und/oder geographischer
Gebiete;
5. den Hinweis, dass der Antragsteller der Behörde
auf Verlangen Kontrollproben zur Verfügung stellen muss;
6. die vorgeschriebene Kennzeichnung, wobei die
Worte „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“, auf dem Etikett
oder in einem Begleitdokument angegeben werden müssen;
7. Anforderungen in Bezug auf die Überwachung,
einschließlich der Verpflichtung, der zuständigen Behörde Bericht zu erstatten,
die Fristen für den Überwachungsplan und erforderlichenfalls die
Verpflichtungen von Personen, die das Erzeugnis verkaufen oder verwenden; zur
angemessenen Information der Behörde, insbesondere, sofern das Erzeugnis für
den Anbau bestimmt ist, über die vorgesehenen Standorte.
(2) Die Behörde hat
der Öffentlichkeit Informationen über jede Genehmigung eines Inverkehrbringens
(Genehmigungsbescheid) sowie über jede gemeinschaftsrechtliche Entscheidung
gemäß § 58 Abs. 6 auf der Internetseite der Behörde zugänglich zu
machen.
Erneuerung
der Genehmigung
§ 58b. (1) Spätestens neun Monate vor Ablauf der
Geltungsdauer einer gemäß § 58 Abs. 6 erteilten Genehmigung kann vom
Genehmigungsinhaber bei der Behörde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung
gestellt werden. Dieser Antrag hat insbesondere folgende Angaben und Unterlagen
zu enthalten:
1. eine Kopie des Bescheides über die
ursprüngliche Genehmigung;
2. einen Bericht über die Ergebnisse der gemäß
§ 58c durchgeführten Überwachung;
3. sonstige neue Informationen, die im Hinblick
auf die vom Erzeugnis ausgehenden Gefahren für die Sicherheit (§ 1
Z 1) bekannt geworden sind, und
4. gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung
oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Genehmigung, insbesondere in
Bezug auf die künftige Überwachung und die Befristung der erneuerten
Genehmigung.
(2) § 58
Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Nach Prüfung des
Antrages auf Vollständigkeit der Unterlagen übermittelt die Behörde der
Europäischen Kommission unverzüglich eine Kopie dieses Antrages sowie einen
gemäß § 58 Abs. 4 erstellten Bewertungsbericht. Dieser Bericht hat
insbesondere Aussagen darüber zu enthalten, ob und unter welchen Bedingungen
des Erzeugnis im Verkehr bleiben oder nicht in Verkehr bleiben sollte. Er ist
unverzüglich auch dem Antragsteller zur Kenntnis zu bringen.
(4) Im Fall einer
positiven Bewertung gemäß Abs. 3 hat die Behörde innerhalb von 30 Tagen
nach Abschluss des gemeinschaftlichen Verfahrens gemäß Art. 17 der
Richtlinie 2001/18/EG die Genehmigung zu erneuern, wenn
1. weder die Europäische Kommission noch ein
Mitgliedstaat der Europäischen Union einen begründeten Einwand gegen das
Inverkehrbringen vorgebracht hat oder allfällige offene Fragen mit der
Europäischen Kommission und betroffenen Mitgliedstaaten geklärt worden sind,
oder
2. im Falle eines Einwandes der Europäischen
Kommission oder eines Mitgliedstaates nach Durchführung des Verfahrens gemäß
Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG eine positive Entscheidung
der Europäischen Kommission oder des Rates ergangen ist. Andernfalls hat die
Behörde das weitere Inverkehrbringen des Erzeugnisses zu untersagen.
(5) Die Geltungsdauer
der Erneuerung der Genehmigung kann im Hinblick auf eine erforderliche
neuerliche Überprüfung der Auswirkungen des Erzeugnisses auf die Sicherheit
(§ 1 Z 1) befristet werden. Dabei sollte die Befristung grundsätzlich
10 Jahre nicht überschreiten, sie kann jedoch in begründeten Fällen kürzer oder
länger sein.
(6) Im Falle eines
negativen Bewertungsberichtes gemäß Abs. 3, der auch durch das
gemeinschaftsrechtliche Verfahren gemäß Art. 17 der Richtlinie 2001/18/EG
nicht entkräftet wird, hat die Behörde das weitere Inverkehrbringen des
Erzeugnisses zu untersagen.
(7) Bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 1 darf das
Erzeugnis gemäß den Bedingungen der ursprünglichen Genehmigung weiter in
Verkehr gebracht werden.
(8) § 58a ist
sinngemäß anzuwenden.
Überwachungspflicht
§ 58c. (1) Der Genehmigungsinhaber ist für die
Durchführung einer Überwachung gemäß dem in der Genehmigung gemäß § 58a
oder gegebenenfalls in der Erneuerung der Genehmigung gemäß § 58b
vorgeschriebenen Überwachungsplan sowie für die entsprechenden Berichtslegungen
an die Behörde verantwortlich. Die Behörde hat die Berichte an die Europäische
Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
weiterzuleiten. Sie hat die Ergebnisse der Überwachung auch der Öffentlichkeit
auf ihrer Internetseite zugänglich zu machen.
(2) Die Behörde kann
aufgrund der Berichte gemäß Abs. 1 zur Vermeidung von nachteiligen Folgen
für die Sicherheit (§ 1 Z 1) im Rahmen der Genehmigung oder der
Erneuerung der Genehmigung den Überwachungsplan ändern.
Verordnungsermächtigung
§ 58d. Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen hat, soweit dies zur Konkretisierung der Überwachungspflichten des
Genehmigungsinhabers und zur Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf die
Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf Anhang
VII der Richtlinie 2001/18/EG und die diesen Anhang ergänzenden Leitlinien nach
Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der
Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung nähere Bestimmungen für die
Erstellung und Durchführung des Überwachungsplans festzulegen.
Änderung der
Genehmigung
§ 58e. Erhält die Behörde nach Erteilung der
Genehmigung gemäß § 58a oder nach einer Erneuerung der Genehmigung gemäß
§ 58d neue Informationen über Umstände, denen zufolge das zum
Inverkehrbringen genehmigte Erzeugnis die Sicherheit (§ 1 Z 1)
gefährden könnte, so leitet sie innerhalb von 60 Tagen diese Informationen samt
allfälligen begründeten Vorschlägen für eine Änderung oder eine Aufhebung der
Genehmigung an die Europäische Kommission zwecks Einleitung eines Verfahrens
gemäß Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2001/18/EG weiter. Gemäß den
Ergebnissen dieses Verfahrens hat die Behörde die Bedingungen der Genehmigung
oder der Erneuerung der Genehmigung zu ändern oder die Genehmigung oder die
Erneuerung der Genehmigung aufzuheben.“
24. § 59
lautet:
„§ 59. Die Abgabe und die Verwendung von
Erzeugnissen (§ 54 Abs. 1), deren Inverkehrbringen gemäß diesem
Bundesgesetz genehmigt ist, bedarf im Rahmen des Geltungsbereiches dieser
Genehmigung keiner weiteren Genehmigung nach diesem Bundesgesetz“.
25. § 60 samt
Überschrift wird wie folgt geändert:
„Vorübergehende
Verbote oder Beschränkungen
§ 60. (1) Hat die Behörde nach der Erteilung
einer Genehmigung oder der Erneuerung einer Genehmigung auf Grund neuer oder
zusätzlicher Informationen oder auf Grund einer Neubewertung vorliegender
Informationen auf der Grundlage neuer oder zusätzlicher wissenschaftlicher
Erkenntnisse berechtigten Grund zur Annahme, dass das zum Inverkehrbringen
genehmigte Erzeugnis eine Gefahr für die Sicherheit (§ 1 Z 1)
darstellt, so kann der Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung
des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch
Verordnung das Inverkehrbringen oder die Verwendung dieses Erzeugnisses in
Österreich vorübergehend einschränken oder verbieten.
(2) Die Behörde
unterrichtet die Europäische Kommission, die anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und die Öffentlichkeit unverzüglich über die gemäß
Abs. 1 getroffenen Maßnahmen und deren Begründung. Die Behörde ist an die
im gemeinschaftlichen Verfahren gemäß Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie
2001/18/EG über diese Maßnahmen getroffenen Entscheidungen der Europäischen
Kommission oder des Rates gebunden.“
26. § 62
lautet:
„§ 62. (1) Erzeugnisse gemäß § 54 dürfen nur
in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung und Verpackung den in der
Genehmigung hiefür festgesetzten Auflagen entspricht. Die Kennzeichnung hat
jedenfalls zu enthalten:
1. die Handelsbezeichnung des Erzeugnisses,
2. den ausdrücklichen Hinweis, dass das Erzeugnis
gentechnisch veränderte Organismen enthält (§ 58a Z 6),
3. die genaue Bezeichnung des oder der GVO
einschließlich des oder der für den betreffenden GVO vorgesehenen
Identifizierungscodes,
4. Namen und Anschrift der für das
Inverkehrbringen in der Gemeinschaft verantwortlichen Person (Hersteller,
Importeur oder Vertreiber) und
5. den Hinweis auf die Eintragung des Erzeugnisses
bzw. des oder der darin enthaltenen GVO im dafür vorgesehenen Register der
Europäischen Kommission gemäß Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie
2001/18/EG samt einer Information über die Möglichkeit des Zuganges zu diesem
Register.
(2) Der Bundesminister
für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies im Hinblick auf die sichere
Verwendung von Erzeugnissen gemäß § 54 Abs. 1 oder daraus
hergestellten Erzeugnissen oder zur Vermeidung der Irreführung von Verwendern
und Konsumenten erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf Anhang IV der
Richtlinie 2001/18/EG oder sonstige auf GVO Bezug nehmende
Kennzeichnungsvorschriften der Gemeinschaft durch Verordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nähere
Kennzeichnungsvorschriften für Erzeugnisse gemäß § 54 oder daraus
hergestellte Erzeugnisse festzulegen.“
27. Dem § 62
werden folgende § 62a bis § 62 c samt Überschriften angefügt:
„Bereitstellung
von GVO zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen
§ 62a. GVO, die für Arbeiten mit GVO im
geschlossenen System, für eine Freisetzung oder für wissenschaftliche Zwecke
einschließlich klinischer Prüfung bereitgestellt werden, müssen auf einem
Etikett oder in einem Begleitdokument als GVO gekennzeichnet sein.
Verordnungsermächtigung
§ 62b. Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen hat, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit (§ 1 Z 1)
erforderlich ist und unter Bedachtnahme auf Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 26
der Richtlinie 2001/18/EG nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen
Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung der gemäß
§ 62a bereitgestellten GVO zu erlassen.
Unbeabsichtigtes
Vorhandensein von GVO in anderen Produkten
§ 62c. (1) Wer Erzeugnisse (§ 54
Abs. 1) in Verkehr bringt, ist verpflichtet, mit besonderer Sorgfalt
darauf hinzuwirken, dass insbesondere bei Vertrieb, Transport, Lagerung,
Verwendung und Verarbeitung eine Vermischung der in den Erzeugnissen
enthaltenen GVO, mit Waren, die bestimmungsgemäß keine GVO enthalten dürfen,
vermieden wird.
(2) Die übrigen
Bestimmungen des III. Abschnittes betreffend Freisetzen von GVO und
Inverkehrbringen von Erzeugnissen sind auf Produkte, die Spuren eines im EWR
nicht zugelassenen GVO oder einer Kombination solcher GVO bis zu einem
Schwellenwert von 0,1% enthalten, nicht anzuwenden, sofern das Vorhandensein
des oder der GVO unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar ist.
(3) Abweichend von
Abs. 2 ist bis 18. April 2007 auf das Inverkehrbringen eines Produktes,
das für die unmittelbare Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel oder für
die Verarbeitung vorgesehen ist und Spuren eines noch nicht im EWR zugelassenen
GVO oder einer Kombination solcher GVO enthält, der III. Abschnitt dieses
Bundesgesetzes nicht anzuwenden, sofern
1. der Anteil an solchen GVO im Produkt den
Schwellenwert von 0,5 % nicht überschreitet,
2. das Vorhandensein des oder der GVO
unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar ist,
3. bezüglich des oder der GVO durch den zuständigen
wissenschaftlichen Ausschuss der Europäischen Kommission oder durch die
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit eine positive Stellungnahme vor
dem 18. April 2004 abgegeben wurde,
4. ein diesbezüglicher Zulassungsantrag für das
Inverkehrbringen nicht im entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahren
abgelehnt worden ist und
5. die Nachweisverfahren für den oder die GVO
öffentlich verfügbar sind.
(4) § 62 ist auf
Produkte, die Spuren von im EWR zugelassenen GVO enthalten, nicht anzuwenden, sofern
diese Produkte für eine unmittelbare Verarbeitung vorgesehen sind, der Anteil
an solchen GVO einen Schwellenwert von 0,9 % nicht übersteigt und dieser
Anteil unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar ist.
(5) Zur Feststellung,
dass das Vorhandensein von GVO unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar ist,
hat derjenige, der ein Produkt in Verkehr bringt oder gebracht hat, auf
Verlangen der Behörde oder der Kontrollorgane nachzuweisen, dass geeignete
Maßnahmen getroffen wurden, um das Vorhandensein des oder der GVO zu vermeiden.
(6) Der Bundesminister
für Gesundheit und Frauen wird ermächtigt, zur Umsetzung von
Durchführungsbeschlüssen im Regelungsausschussverfahren gemäß der Richtlinie
2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die in den Abs. 2
bis 4 genannten Schwellenwerte durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die
Sicherheit (§ 1 Z 1) an den Stand von Wissenschaft und Technik
anzupassen. Mit Inkrafttreten einer diesen Gegenstand regelnden Verordnung
treten die entsprechenden Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 außer Kraft.
(7) Die Analysen zur
Feststellung der Überschreitung der Schwellenwerte gemäß Abs. 2 bis 4
müssen nach Verfahren für die Untersuchung und Probenahme erfolgen, die als
nationale oder internationale Normen veröffentlicht wurden oder durch nationale
oder internationale Arbeitsgruppen, vorzugsweise durch das Gemeinschaftliche
Referenzlabor der Europäischen Kommission validiert wurden. Sind solche
Verfahren nicht verfügbar, dürfen andere Methoden nur angewendet werden, wenn
sie für die Anwendung geeignet sind und dafür in Vergleichsuntersuchungen
validiert wurden.
(8) Schwellenwerte,
die für das unbeabsichtigte oder technisch unvermeidbare Vorhandensein von GVO
in Produkten gemäß saatgutrechtlicher, lebensmittelrechtlicher oder futtermittelrechtlicher
Vorschriften bzw. in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der
Europäischen Union festgelegt sind, werden durch die Abs. 2 bis 6 nicht
berührt.“
28. Nach dem
§ 79j werden folgende §§ 79k bis 79m samt Überschrift eingefügt:
„Ansprüche gegen Nachbarn
§ 79k. (1) Der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks kann einem
Nachbarn, der auf seinem Grundstück Erzeugnisse im Sinn des § 54
Abs. 1 anbaut und zur Eintragung in ein Register nach § 101c
Abs. 2 verpflichtet ist, die von diesen Erzeugnissen ausgehenden
Einwirkungen untersagen, wenn diese Einwirkungen das nach den örtlichen
Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die Benützung des betroffenen
Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt
jedenfalls dann vor, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die
Erzeugnisse seines Grundstücks aufgrund der Einwirkungen nicht oder nicht in der von ihm beabsichtigten
Art und Weise in den Verkehr bringen kann.
(2) Der Nachbar, der
eine Einwirkung im Sinn des Abs. 1 verursacht hat, haftet dem
Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für den Ersatz des diesem
dadurch verursachten Schadens einschließlich der Kosten einer Wiederherstellung
der Umwelt (§ 79b).
(3) Haben mehrere
Nachbarn eine Einwirkung im Sinn des Abs. 1 verursacht, so haftet jeder
von ihnen nur für seinen Anteil an dem dem Grundstückseigentümer oder
Nutzungsberechtigten zugefügten Schaden. Wenn sich die Anteile nicht bestimmen
lassen, haften die Nachbarn zur ungeteilten Hand.
(4) Kann der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte glaubhaft dartun, dass eine bestimmte
Tätigkeit oder Unterlassung des Nachbarn nach den Umständen des Einzelfalls
geeignet war, die Einwirkung im Sinn des Abs. 1 herbeizuführen, so wird
vermutet, dass diese durch die Tätigkeit oder Unterlassung verursacht wurde.
Diese Vermutung ist widerlegt, wenn es der Nachbar als wahrscheinlich dartut,
dass die Einwirkung nicht daraus herrührt.
(5) Bestimmungen des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Vorschriften über die
Untersagung von Einwirkungen und den Ersatz von Schäden bleiben unberührt.
§ 79l. Außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von
Schäden durch Einwirkungen im Sinn des § 79k sind nach dem Recht des
Staates zu beurteilen, in dem der Schaden eingetreten ist.
§ 79m. (1) Der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks hat vor der
Einbringung einer Klage aufgrund des § 79k Abs. 1 und 2 zur gütlichen
Einigung eine Schlichtungsstelle zu befassen, einen Antrag nach § 433
Abs. 1 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zu stellen oder –
wenn der Nachbar damit einverstanden ist – den Streit einem Mediator zu
unterbreiten. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von
drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens, ab Einlangen des Antrags
bei Gericht oder ab Beginn der Mediation eine gütliche Einigung erzielt worden
ist.
(2) Als
Schlichtungsstelle im Sinn des Abs. 1 kommt nur eine von einer
Landwirtschaftskammer, einer Notariatskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder
einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtete
Schlichtungsstelle, als Mediator nur ein Mediator im Sinn des
Zivilrechts-Mediations-Gesetzes, BGBl. I Nr. 29/2003, in Betracht.
(3) Sofern die
Beteiligten nichts anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung, des
gerichtlichen Vergleichs oder der Mediation zunächst der Nachbar zu tragen, der
die gütliche Einigung angestrebt hat. Wenn keine gütliche Einigung erzielt
werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu
behandeln.
(4) Der Kläger hat der
Klage eine Bestätigung der Schlichtungsstelle, des Gerichtes oder des Mediators
darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.“
29. § 81
Abs. 1 Z 1 lautet:
1. Der Kommission haben anzugehören:
a) zwei Vertreter des Bundesministeriums für
Gesundheit und Frauen, davon eine Expertin für Frauenangelegenheiten,
b) zwei Vertreter des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit, davon ein Experte für den Bereich Arbeitnehmerschutz,
c) zwei Vertreter des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, davon je einer aus den
Bereichen Landwirtschaft und Umwelt,
d) ein Vertreter des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur -
das
Vorschlagsrecht haben die entsendenden Bundesminister.“
30. § 100
lautet:
„§ 100. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
1. hinsichtlich der Arbeit mit GVO im
geschlossenen System und der Freisetzung von GVO - soweit diese in
wissenschaftlichen Hochschulen oder in wissenschaftlichen Einrichtungen des
Bundes in seinem Ressortbereich oder durch diese erfolgen - der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
2. im übrigen der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen.
(2) Zuständige Behörde
für die Maßnahmen gemäß § 109 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Unbeschadet der
Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 ist der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit dies zur Wahrnehmung seiner
Kompetenzen auf dem Gebiet des Umweltschutzes und des landwirtschaftlichen
Betriebsmittelrechtes erforderlich ist, in die gemeinschaftsrechtlichen
Verfahren gemäß der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung (EG)
Nr. 1829/2003 einzubinden. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen
hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft die im Rahmen dieser Verfahren erhaltenen erforderlichen
Unterlagen zu übermitteln.“
31. Nach § 100
wird folgender § 100a samt Überschrift eingefügt:
„Unmittelbar
anwendbares Gemeinschaftsrecht
„§ 100a. (1) Nachstehende Rechtsvorschriften sind
im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:
1. Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 vom 15. Juli
2003 über grenzüberschreitende Verbringungen von genetisch veränderten
Organismen
2. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22.
September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, soweit
es sich nicht um Stoffe und Erzeugnisse handelt, deren Inverkehrbringen und
Kontrolle durch das Lebensmittelgesetz oder das Futtermittelgesetz geregelt
wird.
3. Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22.
September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch
veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch
veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur
Änderung der Richtlinie 2001/18/EG, soweit es sich nicht um Stoffe oder
Erzeugnisse handelt, deren Inverkehrbringen und Kontrolle durch das
Lebensmittelgesetz, das Futtermittelgesetz, das Düngemittelgesetz, das
Saatgutgesetz, das Pflanzgutgesetz, das Rebenverkehrsgesetz oder das Forstliche
Vermehrungsgutgesetz geregelt wird.
(2) Zuständige Behörde
für die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 über grenzüberschreitende
Verbringungen von genetisch veränderten Organismen ist die Behörde gemäß
§ 100 Abs. 1. Nationale Anlaufstelle für den Kontakt mit dem
Sekretariat des Übereinkommens über die biologische Sicherheit und die
Informationsstelle über biologische Sicherheit gemäß den Art. 19 und 20
des Protokolles über die biologische Sicherheit ist das Umweltbundesamt.
(3) Die Vollziehung
der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel
und Futtermittel obliegt
1. für Stoffe und Erzeugnisse, die in den
Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes fallen, dem Bundesminister für
Gesundheit und Frauen
2. für Stoffe und Erzeugnisse, die in den
Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes fallen, dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
(4) Zuständige Behörde
für die Entgegennahme von Anträgen gemäß den Artikeln 5, 17 und 27 der
Verordnung (EG) Nr.1829/2003 ist
1. für Anträge auf Zulassung als genetisch
verändertes Lebensmittel und für Anträge auf eine gemeinsame Zulassung als
genetisch verändertes Lebens- und Futtermittel der Bundesminister für
Gesundheit und Frauen
2. für Anträge auf Zulassung als genetisch
verändertes Futtermittel das Bundesamt für Ernährungssicherheit.“
32. Dem § 101
Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Behörde kann,
sofern Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit es erfordern, mit der
Durchführung von Kontrollen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 einschließlich der
Kontrolle der Einhaltung der Überwachungspflichten gemäß § 58c auch
externe Sachverständige oder sachverständige Einrichtungen gemäß deren
jeweiligem Aufgabenbereich ganz
oder teilweise beauftragen. Für Aufgaben der Umweltkontrolle ist insbesondere
das Umweltbundesamt in Anspruch zu nehmen (§ 6 Abs. 4
Umweltkontrollgesetz).
(6) Die Beauftragung
gemäss Abs. 5 und die Abberufung haben mit Bescheid zu erfolgen. Die
Beauftragung bedarf der Zustimmung des Beauftragten. Im Beauftragungsbescheid
sind der örtliche und sachliche Umfang der Kontrolle, die vorgesehene Vergütung
und die für die einwandfreie Durchführung der Kontrolltätigkeit notwendigen
Bedingungen und Auflagen festzulegen Durch die Beauftragung wird kein
Dienstverhältnis begründet Der Beauftragte ist an die Weisungen der Behörde
gebunden. Eine Abberufung hat insbesondere zu erfolgen, wenn der Beauftragte
seine Aufgaben nicht oder nur unzureichend erfüllt, oder die Voraussetzungen,
unter denen die Beauftragung erfolgte, weggefallen sind.“
33. § 101c
Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) In das
Gentechnikregister sind das Datum und der Umfang der Genehmigung des
Inverkehrbringens, die Angaben gemäß § 62 Abs. 1 und nach Maßgabe
einer Verordnung gemäß § 101e Abs. 3 die Orte von genehmigten
Freisetzungen sowie Daten über die Orte des Anbaus von in Verkehr gebrachten
und zugelassenen gentechnisch veränderten Kulturpflanzen einzutragen.
(3) Jedermann kann in
das Gentechnikregister während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und
Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen
technischen Möglichkeiten auf seine Kosten Kopien anfertigen lassen. Das
Gentechnikregister ist der Öffentlichkeit im Wege des Internets zugänglich zu
machen.“
34. Dem § 101e
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies zur Kontrolle von
nachteiligen Auswirkungen von freigesetzten GVO und in Verkehr gebrachten
Erzeugnissen (§ 54 Abs. 1) auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) und
zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen
wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
nähere Vorschriften über das Gentechnikregister und die darin aufzunehmenden
Daten und erforderliche Meldepflichten, auch im Hinblick auf die gemeinsame
Nutzung dieser Daten durch Bundes- und Landesbehörden oder mit der Kontrolle
beauftragte Einrichtungen, festzulegen.“
35. § 105
Abs. 2 erster Satz lautet:
„(2) Jeder
Antragsteller oder Betreiber kann in den von ihm nach diesem Bundesgesetz
vorzulegenden Unterlagen, sofern durch die darin erhaltenen Informationen
a) die internationalen Beziehungen und die
Landesverteidigung,
b) die öffentliche Sicherheit,
c) Angelegenheiten,
die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren
(einschließlich Disziplinarverfahren) sind oder waren oder die Gegenstand von
Vorverfahren sind,
d) Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums,
e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten
oder Akten,
f) Unterlagen,
die von einem Dritten übermittelt worden sind, der dazu nicht gesetzlich
verpflichtet war,
g) Informationen,
deren Bekanntgabe die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung der Umwelt in dem
betreffenden Bereich noch erhöhen würde,
berührt
werden, die Daten angeben, die vertraulich behandelt und somit der
Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich gemacht werden
sollen“.
36. § 109
Abs. 3 Z 28 lautet:
„28. die gemäß § 58a Abs. 1 und § 58b
vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder die Überwachungspflichten gemäß
§ 58c nicht einhält.“
37. Nach § 109
Abs. 3 wird nachstehender neuer Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Wer den
Bestimmungen einer der in § 100a angeführten Rechtsvorschriften
zuwiderhandelt begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer nach den in
§ 100a Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen strafbaren Handlung bildet,
eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 7.260,-- zu bestrafen.“
38. § 111
lautet:
„§ 111. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut:
1. hinsichtlich der gemäß § 8 zu erlassenden
Verordnung der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur,
2. hinsichtlich der gemäß § 12 und § 12a
zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
3. hinsichtlich der gemäß §§ 17, 44 und 72 zu
erlassenden Verordnungen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
4. hinsichtlich der gemäß §§ 21 und 29 zu
erlassenden Verordnungen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
5. hinsichtlich der gemäß § 35 zu erlassenden
Verordnung der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur,
6. hinsichtlich der gemäß §§ 38, 42, 46a, 50,
53, 56 und 62b zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
7. hinsichtlich gemäß § 62 Abs. 2 zu
erlassenden Verordnung der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
8. hinsichtlich der gemäß § 63 Abs. 2 zu
erlassenden Verordnung die Bundesregierung.
9. hinsichtlich des § 26 und des § 27
Abs. 2
a) Angelegenheiten
des Hochschulwesens (Art. 14 Abs. 1 B-VG) der Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur,
b) in Angelegenheiten der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG) der für die
jeweilige wissenschaftliche Einrichtung des Bundes zuständige Bundesminister,
(c) in Angelegenheiten des Gewerbes und der
Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit,
(d) in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, des
Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich der
Nahrungsmittelkontrolle (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen sowie
(e) in Angelegenheiten betreffend Maßnahmen des
Umweltschutzes, soweit der Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG
zuständig ist, sowie in Angelegenheiten des Chemikaliengesetzes, BGBl. I
Nr. 53/1997, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft,
10. hinsichtlich der §§ 58 Abs. 8, 100a
Abs. 4 Z 2 und 108 Abs. 3 letzter Satz der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
11. hinsichtlich des IVa. Abschnitts der
Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Aufgabe nach § 79j Abs. 1
letzter Satz aber nach Maßgabe des § 100 der Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur oder der Bundesminister für Gesundheit und Frauen,
12. hinsichtlich der Nominierungsrechte zur
Gentechnikkommission und ihrer Ausschüsse die jeweils in den §§ 81 Abs. 1,
86 Abs. 2 und 87 Abs. 2 genannten Bundesminister,
13. hinsichtlich des § 99 Abs. 4 der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit den gemäß den dort
genannten Verordnungsermächtigungen einvernehmensberechtigten Bundesministern,
14. hinsichtlich der Vorlage des Berichtes über die
Anwendungen der Gentechnik gemäß § 99 Abs. 5 der Bundesminister für
Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur,
15. hinsichtlich der Aufgaben als Behörde gemäß
§ 100 Abs. 1 Z 1 und hinsichtlich des § 102 in Verbindung
mit § 101 Abs. 1 Z 1 der Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur,
16. hinsichtlich der gemäß § 101e Abs. 3
zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
17. im übrigen der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen.“
39. § 112
lautet:
„§ 112. Durch dieses Bundesgesetz werden die
Richtlinie 90/219/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/81/EG und die Richtlinie
2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur
Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl.Nr. L 106 vom 17.
April 2001, in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und (EG)
Nr. 1830/2003, ABl.Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, umgesetzt.“
Artikel 2
Änderung des
Lebensmittelgesetzes 1975
Das
Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird wie folgt
geändert:
In § 10
Abs. 3 wird die Wortfolge „vom
Bundeskanzler“ durch
die Wortfolge „vom Bundesminister für
Gesundheit und Frauen“
ersetzt. Dem § 10 Abs. 3 werden folgende Z 3 und 4 angefügt:
„3. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22.
September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl.
Nr. L 268 vom 18.10.2003) samt Änderungsverordnungen und
Durchführungsvorschriften, soweit diese nicht im Rahmen des Gentechnikgesetzes
– GTG, BGBl. Nr. 510/1994, in der jeweils geltenden Fassung, oder des
Futtermittelgesetzes 1999 – FMG 1999, BGBl. I Nr. 139/1999,
in der jeweils geltenden Fassung, zu vollziehen sind;
4. Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 vom 10.
November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung
in oder auf Lebensmitteln (ABl. Nr. L 309 vom 26.11.2003) samt
Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften.“
Artikel 3
(1) Die §§ 2, 3,
4, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 46, 46a, 48, 49, 54, 55, 56, 58, 58a bis 58e,
59, 60, 62, 62a bis 62c, 79k bis 79m, 81, 100, 100a, 101, 101c, 101e, 105, 109
und 111 des Gentechnikgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XX/2004 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XX/2004 folgenden Monatsersten in Kraft
(2) Die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bis
zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen bis zum rechtskräftigen Abschluss
fortzusetzen.
(3) Verordnungen
aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1
bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.