Vorblatt

Probleme:

Mit Mahnschreiben EK 2002/0631-0633 hat die Europäische Kommission gegen eine Reihe von Mitgliedstaaten, darunter auch Österreich, ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung der neuen Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG eingeleitet. Im Juli 2003 hat die Kommission angekündigt, die zweite Phase dieses Verfahrens zu überspringen und Klage beim EuGH einzubringen. Seite September 2003 liegt diese Klage vor.

Bisher haben Dänemark, Schweden, Portugal, Großbritannien, Spanien, Italien, Irland und Luxemburg Umsetzungsmaßnahmen getroffen. In den meisten Mitgliedstaaten wurde die Richtlinie vor allem deshalb nicht rechtzeitig umgesetzt, da man, abgesehen von den gegebenen Akzeptanzproblemen der Gentechnik in großen Teilen Europas, auch die weiteren von der Kommission in Aussicht gestellten Verordnungen über die Rückverfolgbarkeit von GVO und deren Kennzeichnung sowie über die neuen Zulassungsvorschriften für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel abwarten wollte. Diese Verordnungen sowie eine weitere Verordnung zur Durchführung des Cartagena-Protokolls über die biologische Sicherheit wurden nach langen Beratungen im Herbst 2003  beschlossen und sind ab 18. April 2004 anzuwenden. Es handelt sich dabei um folgende Verordnungen:

           1. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003)

           2. Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003.

           3. Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen, ABl. L Nr. 287 vom 5.11.2003.

Lösung:

Es wäre – um einer Verurteilung durch den EuGH zu entgehen – eine Änderung des Gentechnikgesetzes mit dem vorrangigen Ziel der Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG zu verabschieden, wobei auch die flanierenden Maßnahmen zur Durchführung der genannten neuen Verordnungen zu treffen sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erfordert auch eine Änderung des Lebensmittelgesetzes, da diese Verordnung ein Antragsverfahren vorsieht und § 10 Abs. 3 LMG somit um diese Verordnung zu ergänzen ist. Da die neue Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 vom 10.11.2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. Nr. L 309 vom 26.11.2003) ebenfalls ein EU-weites Antragsverfahren vorsieht, wäre im Rahmen des Gesetzesvorhabens auch diese Verordnung in die Liste gemäß § 10 Abs. 3 LMG aufzunehmen.

Inhalt:

Die neuen Bestimmungen der RL 2001/18/EG betreffend absichtliches Freisetzen und Inverkehrbringen von GVO werden umgesetzt. Weiters wird klargestellt, welche Behörden für die Vollziehung der drei neuen EU-Verordnungen über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel, über die Rückholbarkeit von GVO und über den Export von GVO zuständig sind und Strafbestimmungen für Verstöße gegen diese Verordnungen geschaffen. (EG-Verordnungen Nr. 1829/2003, 1830/2003 und 1946/2003). Im Zusammenhang mit der Änderung des § 10 Abs. 3 LMG wird auch die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 über Raucharomen festgelegt.

Alternativen:

keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

Finanzielle Auswirkungen

Seitens des Bundes kann zur Administrierung allfälliger künftiger Freisetzungsanträge oder zur Überwachung von künftig auch in Österreich in Verkehr gebrachten GVO-Erzeugnissen ein personeller und sachlicher Mehraufwand entstehen, der in den Budgets ab den Jahren 2004/2005 bedeckt werden müsste. Dieser Mehraufwand kann allerdings derzeit nicht seriös abgeschätzt werden.

Durch die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 entstehen für die Länder zusätzliche Kosten in der Höhe von ca. € 2.340,--/Jahr. Für die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die im Eigentum des Bundes steht, entstehen zusätzliche Kosten von ca. € 31.096,--/Jahr.

Dem Bund und den Ländern entstehen durch die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 keine zusätzlichen Kosten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Richtlinie 2001/18/EG in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und (EG) Nr. 1830/2003 wird umgesetzt. Für den Lebensmittelbereich sieht das Gesetzesvorhaben ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund im Hinblick auf unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht verpflichtet ist.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1.1 Hauptziel der Gesetzesnovelle ist die vollständige Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung (und das Inverkehrbringen) genetisch veränderter Organismen in die Umwelt. Wesentliche Inhalte dieser die alte Richtlinie 90/220/EWG ablösenden Richtlinie sind:

                         - erstmalige Festlegung von einheitlichen Kriterien für die Risikobewertung bei Freisetzungen und Inverkehrbringen von GVO unter besonderer Berücksichtigung auch langfristiger und akkumulierter Umweltauswirkungen

                         - Befristung der Zulassung auf längstens 10 Jahre (gilt grundsätzlich auch für Verlängerungen der Zulassung) und Festlegung konkreter Fristen für die einzelnen Verfahrensschritte im EU-weiten Zulassungsverfahren für das Inverkehrbringen von GVO

                         - Überprüfung auch bestehender Zulassungen

                         - eindeutige Kennzeichnung und Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit

                         - Verpflichtende Überwachung (Monitoring) von in Verkehr gebrachten Produkten

                         - Registerführung über die Orte der Freisetzungen und des kommerziellen Anbaus von GVO-Pflanzen zur Erleichterung der Überwachung

                         - Festlegung spezifischer Anwendungsbestimmungen in der Genehmigung zum Inverkehrbringen, insbesondere auch unter Berücksichtigung gegebener ökologischer Bedingungen

                         - schrittweise Entfernung bedenklicher Antibiotikaresistenzmarker in GVO-Produkten bis 31. Dezember 2004 (für Freisetzungen zu Forschungszwecken bis Ende 2008)

                         - verbesserte Transparenz und Öffentlichkeitsbeteiligung

Österreich hat im Februar 2001 anlässlich der Annahme dieser Richtlinie durch den Rat zusammen mit Frankreich, Italien, Dänemark, Griechenland und Luxemburg, die Erklärung abgegeben, dass diese Staaten neuen Zulassungen von GVO-Erzeugnissen in Europa jedenfalls solange nicht zustimmen werden, als nicht zusätzliche diese Richtlinie ergänzende gemeinschaftsrechtliche Regelungen über die Rückverfolgbarkeit und die kohärente Kennzeichnung von GVO und allen daraus hergestellten Erzeugnissen (insbesondere auch zusätzliche Zulassungs- und Kennzeichnungsvorschriften für gentechnisch veränderte Futtermittel) angenommen worden sind.

Dieser „Moratoriumserklärung“ ist etwas später auch Belgien beigetreten.

Im Herbst 2001 hat die Kommission dem Rat auch zwei entsprechende Verordnungsvorschläge (Vorschläge über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GVO und Verordnung über gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel) vorgelegt.

Da die Arbeiten an diesen beiden Verordnungen in den zuständigen EU-Gremien aber längere Zeit als geplant in Anspruch nahmen - mit einer Anwendung dieser Verordnungen ist nunmehr ab 18.April 2004 zu rechnen -, wäre im Hinblick auf das von der Kommission im Dezember 2002 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren und die nun eingebrachte Klage die neue Freisetzungsrichtlinie jedenfalls so rasch als möglich durch die vorliegende Gesetzesnovelle umzusetzen, um so einer allfälligen Verurteilung durch den EuGH zu entgehen.

Das Gentechnikgesetz übernimmt daher aus Teil B der Richtlinie alle neuen Vorschriften über die absichtliche Freisetzung und aus Teil C der Richtlinie die neuen Vorschriften über das Inverkehrbringen von GVO (bzw. von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten).

Für allfällige Freisetzungsversuche in Österreich werden daher (in Änderung des Teils A des III. Abschnittes des GTG) auch künftig entsprechende nationale Genehmigungsverfahren, unter Berücksichtigung der neuen einheitlichen Kriterien für die umfassende Sicherheitsbewertung Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Anhang II der Richtlinie) und zusätzlichen Anforderungen zur Information der Öffentlichkeit und der Europäischen Kommission abzuwickeln sein, wobei als sachverständiges Gremium zur Beurteilung der Sicherheitsbewertung weiter der zuständige wissenschaftliche Ausschuss der Gentechnikkommission heranzuziehen sein wird. Ebenso wird in Teil B des III. Abschnittes für die EU-weite Erstgenehmigung für das Inverkehrbringen von GVO, das Verfahren nach Teil C der Richtlinie übernommen, welches von der österreichischen Behörde (Bundesministerium für Gesundheit und Frauen) für den Fall anzuwenden wäre, sofern ein derartiger Antrag in Österreich gestellt werden wird (was bisher noch nicht erfolgte).

Ein EU-weit zum Inverkehrbringen zugelassener GVO unterliegt in jedem Fall daher den nunmehr erheblich verschärften Vorschriften über die neue umfassende Sicherheitsbewertung und die Überwachung. Zur Unterstützung der Überwachung wird gemäß der neuen Richtlinie auch die Führung von öffentlich zugänglichen Registern über die Orte, an denen GVO-Pflanzen angebaut werden, vorgeschrieben. Hiefür können – nach einer entsprechenden Einigung zwischen Bund und Ländern – im Wege der ohnedies beabsichtigten Ausweitung des im Jahr 1998 geschaffenen „Gentechnikregisters“ (§ 101c) bzw. auf Grund einer Durchführungsverordnung zum Gentechnikregister (neue Verordnungsermächtigung in § 101e Abs. 3) die erforderlichen näheren Regelungen getroffen werden.

Wenn die am 18. September 2003 kundgemachte EU-Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über die Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel ab 18. April 2004 wirksam und damit eine Zulassung solcher GVO-Erzeugnisse unmittelbar durch die Kommission (unter Befassung der Europäischen Lebensmittelbehörde aber auch der Mitgliedstaaten) möglich sein wird, ist davon auszugehen, dass Genehmigungen für das Inverkehrbringen von GVO, die ausschließlich als Lebensmittel oder Futtermittel verwendet werden, nicht mehr durch die Verfahren der neuen Freisetzungsrichtlinie (bzw. auch der bisherigen Novel Food Verordnung 258/1997) abgewickelt werden, bzw. dass diese Verfahren zum Teil obsolet werden. Inwieweit davon auch Verfahren für das Inverkehrbringen solcher GVO zum Anbau betroffen sein werden, lässt sich derzeit noch nicht absehen.

Die Freisetzungsrichtlinie und damit auch die entsprechenden Bestimmungen des Gentechnikgesetzes werden aber auch in weiterer Zukunft für von dieser Verordnung nicht umfasste GVO bzw. für deren Inverkehrbringen maßgebend sein, so z.B. für GVO, die für Erzeugnisse im Non Food Bereich bestimmt sind, für neue pflanzliche Produkte, wie nachwachsende Rohstoffe oder für GVO, die im Rahmen des Gene-Pharming in Verkehr gebracht werden sollen aber auch für transgene Tiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen für eine kommerzielle Nutzung.

1.2. Durch die vorliegende Gesetzesänderung soll weiters auch auf einige Sachverhalte Bedacht genommen werden, die mit der bisherigen Gesetzgebung nicht ausreichend erfasst worden sind. Diesbezüglich vorgesehen sind insbesondere

                         - Klarstellungen im Zusammenhang mit den Begriffen „Freisetzung“ und „Inverkehrbringen“

                         - Anwendung des Vorsorgeprinzips auch auf das Inverkehrbringen

                         - Festlegung einer besonderen Sorgfaltspflicht zur Vermeidung unbeabsichtigter Vermischungen von GVO einschließlich der Einführung einer Schwellenwertregelung

                         - Erweiterung des beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen geführten „Getechnikregisters“ im Hinblick auf die für das Inverkehrbringen von GVO relevanten Daten.

                         - Ergänzung der zivilrechtlichen Haftungsbestimmungen im Nachbarrecht zur Lösung der Probleme, die sich aus der „Koexistenz“ zwischen gentechnikfreien und mit GVO arbeitenden landwirtschaftlichen Betrieben ergeben können.

1.3. Ferner wird in der Gesetzesnovelle nun ausdrücklich auf die seit kurzem kundgemachten unmittelbar anwendbaren Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GVO und (EG) Nr. 1946/2003 über grenzüberschreitende Verbringungen von GVO Bezug genommen, die Zuständigkeit für die Vollziehung dieser Verordnungen festgelegt und eine horizontale Strafbestimmung für einen Verstoß gegen diese Verordnungen eingeführt. Weitere Regelungen zur Koexistenz, die über die neu eingeführte Sorgfaltspflicht (neuer § 62c) hinaus für die Landwirtschaft erforderlich sein könnten, sind in diesem Gesetzentwurf im Hinblick auf die hiefür mangelnde Bundeskompetenz nicht vorgesehen. Dabei scheint der Weg, den das Land Kärnten mit seinem Entwurf eines Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetzes beschritten hat, auch eine EU-konforme Lösung zur Regelung des Nebeneinanderbestehens eines etwaigen künftigen GVO-Pflanzenanbaus mit der biologischen und der konventionellen Landwirtschaft darzustellen.

1.4. Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel ist im Rahmen des Lebensmittelgesetzes 1975 zu vollziehen, soweit nicht der Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes 1999 oder des Gentechnikgesetzes betroffen ist; die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln ist zur Gänze im Rahmen des Lebensmittelgesetzes 1975 zu vollziehen.

§ 10 Abs. 3 LMG 1975 enthält eine Auflistung derjenigen unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, bei denen „Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren vom Bundeskanzler durchzuführen sind“.

Es besteht nunmehr insoweit das Erfordernis einer Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975, als die beiden EG-Verordnungen, die jeweils ein Antragsverfahren vorsehen, in § 10 Abs. 3 LMG 1975 aufzunehmen sind.

Die Novelle berücksichtigt weiters die durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 17/2003, eingetretene Zuständigkeitsänderung, derzufolge für Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zuständig ist.

Finanzielle Auswirkungen:

           1. Seitens des Bundes könnte zur Administrierung allfälliger künftiger Freisetzungsanträge oder zur Überwachung von künftig auch in Österreich in Verkehr gebrachten GVO-Erzeugnissen ein derzeit seriös nicht abschätzbarer personeller und sachlicher Mehraufwand entstehen, der in den Budgets ab den Jahren 2004/2005 bedeckt werden müsste. Insbesondere könnten durch eine erforderlich werdende Beauftragung des Umweltbundesamtes oder sonstiger sachverständiger Einrichtungen, wie z.B. der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES), mit Aufgaben der Überwachung zusätzliche Kosten entstehen.

           2. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003:

Die Einführung der nachweisunabhängigen Kennzeichnung für Produkte, die aus GVO abgeleitet sind, und die Absenkung der Kennzeichnungsschwelle auf 0,9%  führt zu einer Erweiterung  des Anteils der potenziell kennzeichnungspflichtigen Produkte am gesamten Lebensmittelangebot. Daraus resultiert ein vermehrter Kontrollaufwand, da die Zahl der zu ziehenden und zu untersuchenden Proben entsprechend höher veranschlagt werden muss. Gerechnet wird in diesem Zusammenhang und bedingt durch Meldungen aus dem Schnellwarn-System, Medienberichterstattung und Folgen von Betriebsrevisionen mit mindestens 100 zusätzlichen Proben pro Jahr.

                a) Zusätzliche Kosten für die Länder:

Es entstehen zusätzliche Personalkosten im Bereich der Lebensmittelaufsicht (Annahme: 100 weitere Probenziehungen pro Jahr).

Als Berechnungsgrundlage werden die durchschnittlichen Personalausgaben für Bedienstete der Verwendungsgruppe B + A2 der Verordnung betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, BGBl. II Nr. 50/1999, idF der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2002, herangezogen. Demnach betragen die durchschnittlichen Gesamtkosten je Bediensteten € 0,52/Minute.

Der durchschnittliche zusätzliche Zeitaufwand für eine Probenziehung einschließlich Probenbegleitschreiben und Eintragung in das ALIAS-System wird mit ca. 45 Minuten angenommen.

Daraus ergeben sich zusätzliche Personalkosten von ca. € 2.340,--/Jahr.

               b) Zusätzliche Kosten für die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die im Eigentum des Bundes steht:

Diese Kosten fallen auf Grund von zusätzlich erforderlichen GVO-Analysen an (Annahme: 100 zusätzliche Untersuchungen pro Jahr).

Als Berechnungsgrundlage wird die Gebührentarifverordnung, BGBl. Nr. 189/1989, idgF, herangezogen, wobei ein Punkt 1,04 Euro beträgt.

Soja-Analysen

qualitativ:                             240 Punkte (€ 249,6)

wenn positiv:

quantitativ:                           + 200 Punkte (€ 208,-)

Mais-Analysen

(für 4 Events)

qualitativ:                             310 Punkte (€ 322,4)

wenn positiv:

quantitativ:                           + 270 Punkte (€ 280,8)

oder wenn Soja dabei ist (Mais + Soja)

quantitativ                            + 280 Punkte (€ 291,2)

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Untersuchungskosten ergeben sich bei Annahme einer Gleichverteilung von Soja- und Maisproben für 50 qualitative Soja-Analysen € 12.480,-- und für 50 qualitative Mais-Analysen € 16.120,--.

Bei einer angenommenen Beanstandungsrate von ca. 10 % (die durchschnittliche Beanstandungsrate in den Jahren 2000 bis 2003 betrug zwischen 5 und 10 %) wären jeweils 5 zusätzliche quantitative Soja- und Mais-Analysen erforderlich. Das macht € 1.040,-- für Soja-Produkte und € 1.456,-- für Mais-Produkte.

Die Gesamtkosten der Analytik belaufen sich somit auf ca. € 31.096,--/Jahr.

Kompetenzgrundlage:

Da die Gentechnik potentiell geeignet ist, die Gesundheit des Menschen sowohl unmittelbar als auch mittelbar über die Umwelt zu gefährden und solche Gefahren in mehreren Verwaltungsbereichen auftreten können, ist die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes gemäß dem Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gegeben. Des Weiteren gründet sich dieser Entwurf auf die Kompetenztatbestände Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG), Wasserrecht, (Art. 10 Abs. 1 Z 10) Hochschulwesen (Art. 14 Abs. 1 B-VG) sowie Luftreinhaltung und Abfallwirtschaft, soweit diese Angelegenheiten gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG dem Bund zugewiesen sind. Soweit dieses Gesetzesvorhaben Lebensmittel betrifft ist der Kompetenztatbestand „Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gegeben.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Art. 1 Z 2:

Hiermit werden die Zitierungen der einzelnen Bundesministerien an die derzeit geltende Kompetenzverteilung angepasst.

Zu Art. 1 Z 3:

Für die Verwendung von GVO im Rahmen einer somatischen Gentherapie gelten die Bestimmungen des IV. Abschnittes (§§ 74 bis 79). In Entsprechung des § 78 wäre auch im Rahmen des Geltungsbereiches eindeutig klarzustellen, dass diese Verwendung von GVO keine gemäß dem III. Abschnitt genehmigungspflichtige Freisetzung darstellt.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 3 Z 1):

Im Hinblick auf die ausdrückliche Bezugnahme auf das Vorsorgeprinzip in der Richtlinie 2001/18/EG wird das Vorsorgeprinzip sowohl beim Freisetzen als auch beim Inverkehrbringen von GVO zu beachten sein.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 4):

                a) In § 4 Z 20 wird die Definition der Freisetzung geändert um klarzustellen, dass eine absichtliche Freisetzung auch dann gegeben ist, wenn die Inverkehrbringensgenehmigung den Zweck des (späteren) generellen Ausbringens in die Umwelt (d.h. insbesondere den Anbau) nicht umfasst. Das bedeutet (im Gegensatz zur bisherigen diesbezüglich unklaren Rechtslage), dass sofern eine EU-weite Inverkehrbringensgenehmigung nur für die Zwecke des Imports oder der Weiterverarbeitung vorliegt, für ein Ausbringen in die Umwelt in Österreich ein Freisetzungsantrag zu stellen ist. Diese Definition entspricht auch der Rechtslage im deutschen Gentechnikgesetz.

               b) In Z 21 wird die Definition des „Inverkehrbringens“ genauer an die Definition der RL 2001/18/EG angepasst.

Zu Art. 1 Z 6 (§ 35):

Der Entfall der Zitierung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen entspricht den derzeitigen Zuständigkeiten nach dem Bundesministeriengesetz, da die Kompetenz für den Arbeitnehmerschutz seit dem Jahr 2000 vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit übergegangen ist.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 37 Abs. 2):

In Abs. 2 wird der Katalog der für einen Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung erforderlichen Informationen entsprechend dem Art. 13 der RL 2001/18/EG in den wesentlichen Anforderungen zusammengefasst. Die detaillierten Anforderungen gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie werden in der Durchführungsverordnung gemäß § 38 darzustellen sein (Änderung der bestehenden Freisetzungsverordnung). Weiters wird in Anpassung an die neue Freisetzungsrichtlinie als zusätzliches Erfordernis für einen Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung insbesondere die Vorlage einer Sicherheitsbewertung (entspricht der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Anhang II der RL 2001/18/EG) vorgeschrieben. In diesem Zusammenhang wird in Verbindung mit den neuen § 40 Abs. 3 und § 58 Abs. 4 Z 3 auch die Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 betreffend die spezifische Risikobewertung von für die Sicherheit bedenklichen Antibiotikaresistenzmarkern und die Einstellung der Verwendung solcher Markergene bis 31. Dezember 2008 umgesetzt.

Zu Art. 1 Z 8 (§ 38):

Die Verordnungsermächtigung betreffend Umfang, Form und Inhalt der Antragsunterlagen, auf deren Grundlage die bisherige Freisetzungsverordnung erlassen wurde, soll nunmehr auch ausdrücklich auf GVO Bezug nehmende Rechtsvorschriften der EU Bedacht nehmen, insbesondere auf die Anhänge II und III der Richtlinie oder auf sonstige Entscheidungen im Wege der Komitologie betreffend die Gestaltung des Formblattes im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Art. 11 der Richtlinie.

Weiters ist vorgesehen, im Rahmen einer auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Verordnung, auch die konkreten Erfordernisse der Sicherheitsbewertung entsprechend den dbgl. ergangenen Leitlinien der Europäischen Kommission festzulegen.

Zu Art. 1 Z 9 (§ 39 Abs. 2):

Gemäß Art. 6 Abs. 7 der Richtlinie muss der Auftrag zur materiellen Verbesserung der Antragsunterlagen auch mit einer Begründung versehen werden.

Zu Art. 1 Z 10 (§ 39 Abs. 4):

Anstelle der hier noch zitierten EFTA-Überwachungsbehörde bzw. des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten ist die Europäische Kommission zu nennen.

Zu Art. 1 Z 11 (§ 40):

Abs. 3 dient in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Z 2 letzter Satz der Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 letzter Satz der Richtlinie, wonach die Verwendung von für die Sicherheit bedenklichen Antibiotikaresistenzmarkern bei Freisetzungen längstens 31. Dezember 2008 einzustellen ist.

Abs. 4 dient der Umsetzung von Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie (Mitteilungspflichten an die Kommission). Weiters soll – auf entsprechenden Länderwunsch – ein Freisetzungsbescheid auch dem örtlich zuständigen Bundesland übermittelt werden.

Abs. 5 sieht in Umsetzung des Zieles von Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie vor, dass der Öffentlichkeit Informationen über jede Genehmigung einer Freisetzung im Wege des Internet zugänglich gemacht werden müssen.

Zu Art. 1 Z 12 (§ 41 Abs. 1):

In Umsetzung des Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie ist nunmehr auch die Zeitspanne für die Anhörung in die Hemmung des Fristenlaufes einzurechnen, wobei die Entscheidungsfrist von 90 Tagen allerdings nur maximal 30 Tage gehemmt werden darf.

Zu Art. 1 Z 13 (§ 42):

Wenn mit Freisetzungen bestimmter GVO in bestimmten Ökosystemen genügend Erfahrungen gesammelt worden sind, können gemäß Art. 7 der Richtlinie im Komitologieverfahren auch „differenzierte“ (d.h. vereinfachte) Verfahren im Hinblick auf Freisetzungsgenehmigungen festgelegt werden, wobei die Kriterien der Anlage V der Richtlinie zu beachten sind. Die bisherige Verordnungsermächtigung ist daher an Art. 7 anzupassen. Wesentlich ist, dass ein Mitgliedstaat trotz einer entsprechenden Entscheidung im EU-Regelungausschuss auch entscheiden kann, ein derartiges Verfahren nicht anzuwenden („Opting out“). Eine derartige Entscheidung ist der Kommission ebenso wie eine allfällig erlassene Verordnung zur Anwendung vereinfachter Verfahren mitzuteilen.

Zu Art. 1 Z 14 (§ 46):

Diese Änderung des § 46 erfolgt in Umsetzung des Art. 10 der Richtlinie 2001/18/EG. Insbesondere werden die Ergebnisse einer Freisetzung künftig mittels eines EU weit festzulegenden Formblattes der Behörde mitzuteilen sein, um den innergemeinschaftlichen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Kommission sicherzustellen.

Zu Art. 1 Z 15 (§ 46a):

Enthält die Verordnungsermächtigung für die Festlegung dieses Formblattes.

Zu Art. 1 Z 16 (§ 48) und Z 17 (§ 49):

Im Sinne der von der neuen Freisetzungsrichtlinie geforderten Transparenz (siehe Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie) soll die Bevölkerung auch über nachträgliche Sicherheitsmaßnahmen sowie allfällige Maßnahmen bei Unfällen im Wege des Internet unterrichtet werden. Zusätzlich ist bei Unfällen auch das örtlich zuständige Bundesland zu benachrichtigen.

Zu Art. 1 Z 18 (§ 54 Abs. 3 und 4):

Gemäß dem neuen Abs. 3 Z 2 wird für die Normadressaten klargestellt, dass für aus GVO bestehende Erzeugnisse, die ausschließlich zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind und deren Zulassung auf Grund der neuen Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel erteilt wird, eine Genehmigung gemäß dem Gentechnikgesetz nicht erforderlich ist und daher die übrigen Bestimmungen des III. Abschnittes hinsichtlich des Inverkehrbringens solcher Erzeugnisse keine Anwendung finden. Davon unberührt bleiben soll aber die neugeschaffene besondere Sorgfaltspflicht gemäß § 62c zur Vermeidung der Vermischung von Erzeugnissen (§ 54 Abs. 1) mit Waren, die bestimmungsgemäß keine GVO enthalten dürfen. Ebenso sollte das bei der Behörde zu führende Gentechnikregister auch Erzeugnisse erfassen, die allenfalls in Zukunft gemäß der neuen Verordnung (EG) Nr. 1829 /2003 zugelassen werden.

In Abs. 4 ist die Bezugnahme auf die Genehmigung durch Behörden anderer EWR-Staaten durch die Bezugnahme auf die Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu ergänzen. Gleichgestellt einer österreichischen Genehmigung sind somit alle Genehmigungen, die von den zuständigen Behörden dieser Staaten in Anwendung der Richtlinie 90/220/EWG oder der Richtlinie 2001/18/EG erteilt worden sind.

Zu Art. 1 Z 19 (§ 55 Abs. 2):

Wird in Österreich ein Antrag auf Inverkehrbringen eines GVO-Erzeugnisses in der Europäischen Union gestellt, so sind diesem Antrag sowohl die für eine Freisetzung erforderlichen Angaben gemäß Anhang III der Richtlinie, als auch die in Art. 13 und Anhang IV der Richtlinie geforderten zusätzlichen Informationen für das Inverkehrbringen vorzulegen, sowie die auf diesen Angaben beruhende Sicherheitsbewertung gemäß Anhang II der Richtlinie.

§ 55 Abs. 2 fasst die für einen solchen Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen in einem Absatz zusammen. Das zusätzlich  erforderliche Formblatt für die Zusammenfassung des Antrages, das im Komitologieverfahren gemäß Art. 30 der Richtlinie beschlossen wird, soll durch Verordnung auf Grund des § 56 Abs. 1 kundgemacht werden.

Zu Art. 1 Z 20 (§ 55 Abs. 5):

Die Möglichkeit der Behörde, bei erwiesener Unbedenklichkeit eines Erzeugnisses auf Verlangen des Antragstellers auf bestimmte die Sicherheit betreffende Antragsunterlagen zu verzichten, dient der Umsetzung der diesbezüglichen Bestimmung in Art. 13 Abs. 2 letzter Satz der Richtlinie.

Zu Art. 1 Z 21 (§ 56):

Die in Abs. 1 festgelegte Verordnungsermächtigung zur Durchführung des § 55 entspricht hinsichtlich der Antragsunterlagen grundsätzlich der bereits bestehenden Ermächtigung. Die in den bisherigen Z 1 bis 3 enthaltene Ermächtigung zur Festlegung der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu stellenden Anforderungen und Methoden für bestimmte Kriterien ist nunmehr in Z 2 der Verordnungsermächtigung mitumfasst, um so erforderlichenfalls zu allen im Rahmen der Risikobewertung zu erhebenden Parametern auch die – insbesondere auch auf EU-Ebene erarbeiteten – Erhebungsmethoden festlegen zu können.

Weiters sind im Rahmen einer solchen Durchführungsverordnung erforderlichenfalls auch nähere Konkretisierungen zu der von der Europäischen Union vorgegebenen Sicherheitsbewertung im Hinblick auf zum Inverkehrbringen beantragte Erzeugnisse festzulegen. Hinsichtlich der Erstellung und Durchführung des ebenfalls vorzulegenden Überwachungsplanes wird auf die §§ 58c und 58d hingewiesen.

Abs. 2 dient zur Umsetzung des Art. 16 der Richtlinie, wonach im Komitologieverfahren über eine Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaates für bestimmte Arbeiten von GVO von Art. 13 der Richtlinie abweichende Bestimmungen über die Kriterien und Informationsanforderungen festgelegt werden können, wenn mit vergleichbaren GVO genügend Erfahrungen gesammelt worden sind und ein hohes Sicherheitsniveau für Gesundheit und Umwelt gewährleistet bleibt.

Zu Art. 1 Z 22 (§ 58):

Hiermit wird das bisherige Verfahren unter Einbindung der EU-Kommission und der anderen Mitgliedstaaten an die Art. 14, 15 und 18 der Richtlinie angepasst, wobei sich an den Grundsätzen des Verfahrens nicht Wesentliches ändert. Anstelle der „befürwortenden Stellungnahme“ tritt nunmehr der (positive) Bewertungsbericht der Behörde, der nach den Grundsätzen des Anhanges VI der Richtlinie und unter Befassung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission zu erstellen und samt allen Antragsunterlagen sowie den von der Behörde für erforderlich gehaltenen Zulassungsbedingungen der Kommission zur Auslösung des gemeinschaftlichen Entscheidungsverfahrens zu übermitteln sein wird. Die Behörde ist an die aus diesem Verfahren hervorgegangenen Entscheidungen der Kommission (oder des Rates) gebunden. Gelangt die Behörde auf Grundlage eines negativen Bewertungsberichtes zur Auffassung, dass das Erzeugnis nicht in den Verkehr gebracht werden soll, so kann sie (wie bisher) ohne weitere Einbindung der anderen Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen untersagen bzw. nicht genehmigen. Der negative Bewertungsbericht ist allerdings innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der Entscheidungsfrist von 90 Tagen der Kommission zur Kenntnis zu bringen.

Der letzte Satz in Abs. 4 Z 3 dient darüber hinaus ebenfalls der Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie bezüglich der Einstellung der Verwendung von für die Sicherheit bedenklichen Antibiotikaresistenzmarkern in Erzeugnissen bis 31. Dezember 2004.

Zu Art. 1 Z 23 (neue §§ 58a bis 58e):

Zu § 58a:

Der neue § 58a fasst nunmehr alle wesentlichen Elemente zusammen, die ein Genehmigungsbescheid der Behörde zu enthalten hat und verbindet die bisherigen Anforderungen des § 58 Abs. 6 mit den in Art. 19 der Richtlinie vorgeschriebenen besonderen Anforderungen für den Inhalt der Genehmigung (insbesondere Befristung der Zulassung auf maximal 10 Jahre, Anwendungsbereich, Kennzeichnung und Bedingungen für die Verwendung, Überwachungsplan etc.)

Hinsichtlich der Verwendung der Kennzeichnungsvorschrift „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ wird auf die Erläuterungen zu § 62 hingewiesen.

Im Sinne der Transparenz soll die Behörde auch die Öffentlichkeit über jede Genehmigung im Wege des Internet in Kenntnis setzen. Insbesondere wäre auch ein allfälliger Genehmigungsbescheid im Internet zugänglich zu machen, da mit einem solchen Bescheid auch eine über den Zulassungsinhaber hinauswirkende Erlaubnis zum Inverkehrbringen in der Union erteilt wird und damit auch Auswirkungen für Dritte verbunden sein können, dies unbeschadet der Verantwortlichkeit des Zulassungsinhabers für die Einhaltung allfälliger im Bescheid enthaltenen Auflagen und Bedingungen.

Zu § 58b:

Der neue § 58b dient der Umsetzung des in Art. 17 der Richtlinie vorgesehenen Verfahrens für die allfällige Erneuerung einer Genehmigung durch die Behörde nach Ablauf der ersten Zulassungsfrist.

Zu § 58c:

§ 58c dient insbesondere der Umsetzung von Art. 20 der Richtlinie betreffend die Überwachung und legt dementsprechend die Hauptverantwortung des Genehmigungsinhabers für die Durchführung des im Genehmigungsbescheid vorzuschreibenden Überwachungsplans fest.

Weiters ist im Sinne der Richtlinie der Genehmigungsinhaber bei Vorliegen neuer Informationen über mögliche Gefahren für die Sicherheit auch für die von seiner Seite zu ergreifenden notwendigen Maßnahmen verantwortlich.

Im Sinne der von der Richtlinie geforderten Transparenz sind die der Behörde mitgeteilten Ergebnisse der Überwachung auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die Kontrolle der Einhaltung des Überwachungsplanes obliegt grundsätzlich der Behörde, die dabei auch externe Sachverständige oder sachverständige Einrichtungen heranziehen kann. Dabei könnte es auch angezeigt sein, sich der einschlägigen Expertise des Umweltbundesamtes oder auch der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu bedienen, soweit deren Aufgabenbereich betroffen ist. Im Hinblick auf den für GVO auch im Umweltkontrollgesetz festgelegten Aufgabenbereich des Umweltbundesamtes wird für Aufgaben des Umweltmonitorings insbesondere die Umweltbundesamt GmbH. in Anspruch zu nehmen sein.

Zu § 58d:

Enthält eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung näherer Bestimmungen über die Erstellung und Durchführung des Überwachungsplanes.

Zu § 58e:

§ 58e entspricht dem in Art. 20 Abs. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Verfahren für den Fall, dass nach der Genehmigung die Behörde auf Grund neuer Informationen zur Sicherheitsbewertung zur Auffassung gelangt, dass die Bedingungen und Auflagen für die Genehmigung geändert oder die Genehmigung aufgehoben werden sollte.

Zu Art. 1 Z 24 (§ 59)

Im Zusammenhang mit der Änderung der Definition „Freisetzung“ (§ 4 Z 20) ist auch § 59 zu ändern, um klarzustellen, dass für in Verkehr gebrachte Erzeugnisse, deren Genehmigung zB. nicht den Anbau, sondern nur den Import oder die Weiterverarbeitung umfasst, bei einem beabsichtigten Ausbringen dieses Erzeugnisses in die Umwelt eine weitere Genehmigung, sei es eine EU-weite Inverkehrbringensgenehmigung auch für das Ausbringen in die Umwelt (z.B. Anbau) oder eine nationale Freisetzungsgenehmigung erforderlich sein kann.

Zu Art. 1 Z 25 (§ 60):

Diese Bestimmung enthält eine an Art. 23 der Richtlinie 2001/18/EG orientierte neue Formulierung für die Umsetzung der Schutzklausel für nationale Verbots- oder Beschränkungsmaßnahmen.

Zu Art. 1 Z 26 (§ 62):

In Abs. 1 wird die bisherige Kennzeichnungsregelung an die Richtlinie und insbesondere deren Anhang IV angepasst.

Durch den Hinweis auf § 58a Abs. 1 Z 6 wird klargestellt, dass in allen Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, die Worte „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ in der Kennzeichnung aufscheinen müssen (dies unbeschadet spezifischerer Kennzeichnungsregelungen für Lebens- oder Futtermittel). Da sowohl die Verordnungen (EG) Nr.1829/2003 und (EG) Nr.1830/2003 als auch die deutsche Übersetzung der Richtlinie 2001/18/EG und das deutsche Durchführungsgesetz zur Richtlinie ( in seinem Entwurf) die Worte „genetisch verändert“ anstatt „gentechnisch verändert“ für diese Kennzeichnungsvorschrift verwenden, wäre hier auch im GTG dieser von der Richtlinie 2001/18/EG vorgeschriebene Terminus im Sinne einer einheitlichen europäischen Kennzeichnungsregelung beibehalten.

Abs. 2 ändert die bisherige Verordnungsermächtigung des geltenden § 62 Abs. 4, um auch weitere Änderungen im einschlägigen Gemeinschaftsrecht rasch berücksichtigen zu können.

Der bisherige Abs. 3 kann entfallen, da entsprechende Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht in der Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II 59/1998, so wie bisher auch auf Grund der Ermächtigung des Abs. 2 festgelegt werden können.

Zu Art. 1 Z 27:

Zu §§ 62a und 62b:

Gemäß Art. 26 der Richtlinie sind auch  Kennzeichnungsvorschriften für GVO, die für andere Zwecke als dem Inverkehrbringen (insbesondere für Arbeiten im geschlossenen System und für Freisetzungsversuche bereitgestellt werden) vorgesehen. Demnach sind auch solche GVO oder Erzeugnisse, die aus GVO bestehen, mit dem deutlichen Hinweis, dass dieses Produkt GVO enthält, zu kennzeichnen. Durchführungsvorschriften dazu sollen im Komitologieverfahren gemäß Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie bzw. im Verordnungswege festgelegt werden.

Zu § 62c:

Zu Abs. 1:

Das Problem unbeabsichtigter Vermischungen von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, spielt auch im Zusammenhang mit der Rückverfolgbarkeit eine große Rolle. Es ist daher geboten, auch eine besondere Sorgfaltspflicht für alle Vertreiber oder Verwender von solchen Erzeugnissen, die ja auch als GVO-Erzeugnisse zu kennzeichnen sind, zu statuieren, um Vermischungen von solchen Erzeugnissen mit Erzeugnissen, die bestimmungsgemäß keine GVO enthalten dürfen (zB. Produkte der biologischen Landwirtschaft) hintanzuhalten. Insbesondere kann damit auch die Pflicht zu entsprechenden Instruktionen an die Abnehmer von GVO-Erzeugnissen verbunden sein.

Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht wird zwar nicht unter Strafe gestellt. Er könnte aber in  Fragen der Haftung für allfällige durch GVO verursachte Schäden im Sinne einer Umkehr der Beweislast geltend gemacht werden.

Zu Abs. 2:

Um dem Problem unbeabsichtigter Vermischungen von konventionellem Saatgut mit GVO zu begegnen, wurde in der Saatgut-Gentechnik-Verordnung BGBL.II Nr. 478/2001 eine spezifische Regelung eingeführt, wonach derartige Verunreinigungen grundsätzlich nicht enthalten sein dürfen und bei der Nachkontrolle ein Bestimmungsgrenzwert von 0,1 % toleriert wird. Dieser sich an der derzeitigen routinemäßigen Nachweisgrenze orientierende strenge Schwellenwert gilt derzeit auch für den Biolandbau.

Es erscheint somit gerechtfertigt, diesen Bestimmungsgrenzwert auch als generellen Schwellenwert für in der EU bzw. im EWR nicht zugelassene GVO festzulegen, bei denen nach dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik die Vorschriften des Gentechnikgesetzes über das Inverkehrbringen von GVO-Erzeugnissen (Genehmigung, Kennzeichnung, Überwachung, etc.) keine Anwendung finden sollten.

Zu Abs. 3:

Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2001 über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel wurde ein neuer Art. 12a in die RL 2001/18/EG eingefügt, in welchem Übergangsmaßnahmen für das unbeabsichtigte oder technisch unvermeidbare Vorhandensein von Spuren von GVO in anderen Produkten festgelegt werden. Für in der EU noch nicht zugelassene aber im bisherigen Zulassungsverfahren von einem wissenschaftlichen Ausschuss der Gemeinschaft oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bereits positiv bewertete GVO wurde ein Toleranzwert von 0,5 % festgelegt. Abs. 3 setzt diese Schwellenwertregelung somit auch für alle entsprechenden Ausgangsmaterialien, die noch nicht Lebens- oder Futtermittel sind, aber unmittelbar für diese Verwendung oder für die Verarbeitung bestimmt sind, im Rahmen des Gentechnikrechtes um. Saatgut ist von dieser Schwellenwertregelung nicht erfasst.

Diese Regelung gilt entsprechend Art. 12a Abs. 1 der RL 2001/18/EG für eine Übergangszeit von drei Jahren ab dem Geltungsbeginn der VO (EG) Nr. 1829/2003, somit bis 18. April 2007.

Zu Abs. 4:

In Analogie zu dem in der VO (EG) Nr. 1829/2003 festgelegten Schwellenwert von 0,9 % Anteil von zugelassenen GVO in anderen Lebens- oder Futtermitteln wurde im Wege der VO (EG) Nr. 1830/2003 dem Art. 21 der RL 2001/18/EG ein neuer Abs. 3 angefügt, wonach dieser Schwellenwert auch für alle sonstigen Produkte, die zur unmittelbaren Verarbeitung (insbesondere für sonstige industrielle Zwecke) bestimmt sind und somit bis zu diesem Anteil eines bereits gemeinschaftsrechtlich zugelassenen GVO in solchen Produkten eine Kennzeichnung als GVO nicht erforderlich ist.

Zu Abs. 6:

Enthält eine Verordnungsermächtigung an den Bundesminister für Gesundheit und Frauen zur allfällig erforderlichen Umsetzung von bindenden Komitologiebeschlüssen betreffend eine Änderung oder Herabsetzung der derzeitigen Schwellenwerte.

Zu Abs. 7:

Die Analysen zur Feststellung einer Überschreitung des Schwellenwertes und Probenahmen müssen entweder nach veröffentlichten einschlägigen Normen oder gegebenenfalls durch Methoden erfolgen, die durch das Gemeinschaftliche Referenzlabor (Art. 32 der EG Verordnung Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel) validiert worden sind.

Für Untersuchungen von Saatgut werden die Prüfungsvorschriften für Saatgut (Methoden gemäß § 5 Saatgutgesetz) anzuwenden sein.

Zu Art. I Z 28 (neue §§ 79k bis 79m):

Zu § 79k:

Die §§ 79k bis 79m sehen einige ergänzende Regelungen zur Lösung der Probleme vor, die sich aus der „Koexistenz“ zwischen gentechnikfreien und mit GVO arbeitenden landwirtschaftlichen Betrieben ergeben. Die Bestimmungen bauen auf den allgemeinen nachbarrechtlichen Standards der §§ 364 Abs 2 und 364a ABGB auf (siehe dazu Kerschner/E. Wagner, Koexistenz zwischen Gentechnik, Landwirtschaft und Natur [2003] 135 ff). Sie sollen einen angemessenen und den allgemeinen Wertungen im Nachbarrecht entsprechenden Ausgleich zwischen Grundeigentümern und sonst Nutzungsberechtigten, die gentechnikfrei produzieren wollen, und ihren Nachbarn, die zulässigerweise gentechnisch veränderte Produkte verwenden wollen, herbeiführen. Weiter gehende und auf anderen Grundlagen beruhende Ansprüche werden dadurch nicht berührt (§ 79k Abs. 5). Das gilt etwa für die Ansprüche von Grundbesitzern, die ihre Liegenschaft nicht landwirtschaftlich nutzen. Solche Ansprüche sind nach den allgemeinen Regeln der §§ 364 und 364a ABGB zu beurteilen. Das gilt aber auch für die Gefährdungshaftungsregeln der §§ 79a ff. für Arbeiten im Labor mit und die Freisetzung von GVO.

§ 79k Abs. 1 räumt dem Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks einen Unterlassungsanspruch gegen Immissionen ein, die vom Grundstück eines Nachbarn, der Erzeugnisse im Sinn des § 54 Abs. 1 anbaut und zur Registrierung nach § 101c Abs. 2 verpflichtet ist, ausgehen. Ein solcher Unterlassungsanspruch steht auch dem sonst Nutzungsberechtigten zu, etwa einem dinglich Berechtigten oder einem Grundstückspächter. Das entspricht der Rechtslage im allgemeinen Nachbarrecht (vgl. OGH SZ 55/172; SZ 62/204 uva), soll hier aber zur Vermeidung von Missverständnissen ausdrücklich gesagt werden.

Der Unterlassungsanspruch geht gegen den Nachbarn, auf dessen Grundstück die Erzeugnisse im Sinn des § 54 Abs. 1 angebaut werden und der zur Registrierung nach § 101c Abs. 2 verpflichtet ist. Das kann der Eigentümer dieses Grundstücks sein, aber auch eine dritte Person, die das Grundstück aufgrund eines Rechtsverhältnisses zum Eigentümer benützt und durch ihre Vorkehrungen die Einwirkungen verursacht hat, etwa ein Grundstückspächter. Insoweit entspricht die vorgesehene Regelung ebenfalls allgemeinen nachbarrechtlichen Grundsätzen (vgl. OGH SZ 67/131). Die betreffenden Grundstücke müssen aber nicht unmittelbar aneinander angrenzen (vgl. OGH SZ 69/220).

Der Anspruch nach Abs. 1 geht auf die Untersagung von Beeinträchtigungen eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks durch den Anbau von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten. Dabei ist es unerheblich, ob auf dem benachbarten Grundstück Erzeugnisse angebaut werden, deren Inverkehrbringen von der Behörde im Sinn des § 54 Abs. 1 genehmigt wurde, oder ob Erzeugnisse angebaut werden, bei denen dies nicht der Fall ist. Der Unterlassungsanspruch umfasst  die Beinträchtigung des Grundstücks des Anspruchsberechtigten oder der Erzeugnisse dieser Liegenschaft durch GVO, etwa durch den Pollenflug gentechnisch veränderter Pflanzen, durch das Herüberwachsen ihrer Wurzeln und Triebe, durch den Austritt gentechnisch veränderter Stoffe oder durch sonstige Einträge von GVO auf das betroffene Grundstück. Als Quellen solcher Einwirkungen werden insbesondere Saat- und Pflanzgut, das aus GVO besteht oder solche enthält, die daraus gewachsenen Pflanzen sowie Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmittel, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, in Betracht kommen. Der Ausdruck „anbaut“ ist weit zu verstehen, er umfasst beispielsweise nicht nur Einwirkungen, die unmittelbar aus der Aussaat oder der Pflanzung von GVO-hältigen Saat- oder Pflanzgut resultieren. Vielmehr sind auch Einwirkungen umfasst, die während der Wachstumsperiode, der Ernte oder noch später eintreten. Unberührt bleibt im Übrigen der Anspruch des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten, gegen eine unmittelbare Zuleitung fester Stoffe (etwa das Eindringen gentechnisch beeinträchtigten Erdreichs) vorzugehen (vgl. § 364 Abs. 2 letzter Satz ABGB in Verbindung mit § 79k Abs. 5).

Dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des betroffenen landwirtschaftlichen Grundstücks kommt ein Unterlassungsanspruch nach § 79k Abs. 1 nur dann zu, wenn die Einwirkung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet. Diese Einschränkung ist ebenfalls im Verständnis des § 364 Abs. 2 ABGB auszulegen. Es kommt damit also nicht etwa auf die Gegebenheiten in der jeweiligen Ortschaft an, sondern in der Regel auf die jeweilige nähere Umgebung. Aber auch eine über weitere Strecken verursachte Beeinträchtigung kann ausnahmsweise den örtlichen Gegebenheiten widersprechen. Der Unterlassungsanspruch setzt ferner voraus, dass die Einwirkung wesentlich ist. Eine solche Beeinträchtigung liegt nach § 79k Abs. 1 zweiter Satz jedenfalls dann vor, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte die Erzeugnisse des Grundstücks überhaupt nicht oder nicht wie von ihm beabsichtigt in den Verkehr bringen kann. So steht beispielsweise einem „Bio-Bauern“ der Unterlassungsanspruch dann zu, wenn er entgegen seinen Intentionen die Ernte nicht mehr nach den für ihn maßgeblichen Anforderungen an den biologischen Landbau veräußern kann, weil die Erzeugnisse die entsprechenden Schwellenwerte überschreiten. Gleiches gilt aber auch in dem Fall, dass ein Landwirt zwar nicht biologisch, aber doch gentechnikfrei produzieren will, die Beeinträchtigung der Erzeugnisse aber den für diese Produktionsart maßgeblichen Schwellenwert überschreitet. Darüber hinaus kann ein Grundstückseigentümer oder Nutzungsbeeinträchtigter aber auch andere Einwirkungen untersagen, etwa eine Beeinträchtigung des Grundstücks selbst, sofern diese wesentlich ist.

Neben dem Unterlassungsanspruch soll dem Eigentümer und dem sonst Nutzungsberechtigten nach § 79k Abs. 2 auch Anspruch auf Entschädigung für den Ersatz des durch die Einwirkungen verursachten Schadens zustehen. Dieser Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten durch eine Einwirkung, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten und die Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt hat,  ein Schaden zugefügt worden ist. Der Anspruch bildet einen Fall der Eingriffshaftung, er entspricht dem Vorbild des § 364a ABGB und ist daher von einem Verschulden des Nachbarn unabhängig. Anders als § 364a ABGB erfordert es § 79k Abs. 2 aber nicht, dass die Einwirkung auf eine behördlich bewilligte Anlage oder Tätigkeit zurückgeht. Damit trägt die Regelung dem Umstand Rechnung, dass die Verwendung zugelassener GVO aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben im Allgemeinen eben keiner besonderen behördlichen Genehmigung bedarf. Eine Unterlassungsklage wird auch vielfach zu spät kommen, weil die Einwirkung in der Regel auf eine einmalige und für den betroffenen Grundstückeigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht vorhersehbare Einleitung zurückgehen wird. In vergleichbaren Fällen räumt ein Teil der Rechtsprechung dem betroffenen Grundstückseigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten in analoger Anwendung des § 364a ABGB einen Entschädigungsanspruch ein (vgl. OGH SZ 66/147 ua; anders freilich RdU 1999/177, 108 mit Anm. Kerschner). Diese Judikatur soll hier für die spezielle Problematik der „Koexistenz“ gentechnikfreier Landwirtschaft mit Betrieben, die GVO anbauen, zur Vermeidung allfälliger Zweifelsfragen festgeschrieben werden. Eine uferlose Ausuferung des nachbarschaftlichen Schadenersatzrechts ist damit nicht verbunden, zumal für den Anbau von GVO oder von Produkten, die GVO enthalten, ohnehin strenge, am „Vorsorgeprinzip“ orientierte Vorschriften gelten, die den Eintritt von Schäden von vornherein tunlichst vermeiden sollen. In manchen Ländern, etwa in Kärnten, sind darüber hinaus für die Verwendung von GVO in der Landwirtschaft Regelungen geplant, die im Ergebnis mit einer behördlichen Genehmigung im Verständnis des § 364a ABGB durchaus vergleichbar sind.

Der Anspruch nach § 79k Abs. 2 umfasst den Ersatz des dem Grundstückseigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten aufgrund der Einwirkung im Sinn des Abs. 1 entstandenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns. Im Besonderen kann der Geschädigte den Ertragsausfall, den er aufgrund der Beeinträchtigung der Erzeugnisse erleidet, geltend machen, sei es, dass er beispielsweise die Ernte vernichten muss, sei es, dass er für sie wegen dieser Beeinträchtigung nur einen geringeren Preis erzielt. Ferner hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Kosten der Wiederherstellung. Wenn die Einwirkung zugleich eine wesentliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 101a) darstellt, gebührt dem Geschädigten unter den Voraussetzungen des § 79b auch dann der Ersatz der Kosten der Wiederherstellung, wenn diese den Wert des beeinträchtigten Grundstücks übersteigen. Letztlich umfasst der Ersatzanspruch auch den Ersatz der Schäden, die aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch eine Einwirkung im Sinn des § 79k Abs. 1  resultieren.

§ 79k Abs. 3 regelt den Fall, dass eine Einwirkung im Sinn des Abs. 1 von mehreren Nachbarn verursacht worden ist. Dann sollen die einzelnen Nachbarn nur für den ihnen zurechenbaren Anteil am Schaden haften. Wenn sich diese Anteile aber nicht feststellen lassen, haften sie zur ungeteilten Hand. Das entspricht der allgemeinen Regelung des § 1302 ABGB und soll hier auch für den nachbarrechtlichen Anspruch nach § 79k Abs. 2 klargestellt werden.

§ 79k Abs. 4 sieht eine klare Haftungsregelung zugunsten des Eigentümers oder sonst Nutzungsberechtigten des beeinträchtigten Grundstücks vor. Vielfach wird diesem der exakte Nachweis der Kausalität eines bestimmten Verhaltens des Nachbarn schwer fallen, zumal er in dessen Verhältnisse und die betrieblichen Zusammenhänge unter Umständen kaum Einblick hat. Der Nachbar ist insoweit näher am Beweis.. Er hat glaubhaft darzutun, dass ein bestimmtes Verhalten seines Nachbarn nach den Umständen des Einzelfalls allgemein geeignet war, die Beeinträchtigung des von ihm landwirtschaftlich genutzten Grundstücks herbeizuführen. Die Ursächlichkeit dieser Tätigkeit oder Unterlassung wird dann vermutet. Dem Nachbarn steht es aber frei, diese Vermutung zu widerlegen, indem er es als wahrscheinlich dartut, dass die Einwirkung nicht aus seinem Verhalten herrührt. Dann obliegt der Beweis wieder dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer oder  Nutzungsberechtigten.

Zu § 79l:

§ 79l sieht eine kollisionsrechtliche Regelung vor. Wenn ein in Österreich gelegenes und landwirtschaftlich genutztes Grundstück durch den im Ausland erfolgten Anbau von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, beeinträchtigt wird, sollen die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche nach § 79k beurteilt werden. Wenn dies der Fall ist, ist der gesamte Anspruch im sachlichen Anwendungsbereich des Deliktstatuts im Sinn des § 48 IPRG nach materiellem österreichischem Recht zu beurteilen.

Zu § 79m:

Die in den §§ 79k ff. vorgesehenen Regelungen sollen – wie schon erwähnt – die aus der Koexistenz zwischen der ökologischen und konventionellen Landwirtschaft einerseits und gentechnisch operierenden Betrieben andererseits resultierenden Zweifelsfragen und Probleme lösen. Sie sollen aber nicht zu einer Prozessflut zwischen den Landwirten führen. Aus dieser Erwägung sieht § 79m vor, dass vor der Einbringung einer auf die Bestimmungen des § 79k Abs. 1 und 2 gestützten Klage eine außergerichtliche Streitbeilegung nach dem Vorbild des Art. III des Zivilrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 91/2003, versucht werden muss. Im vorliegenden Zusammenhang ist es sinnvoll und zweckmäßig, den Landwirtschaftskammern ausdrücklich die Befugnis einzuräumen, Schlichtungsstellen zur Verfügung zu stellen.

 

Zu Art. 1 Z 29 (neuer § 81 Abs. 1 Z 1):

Die Bestimmung über die Vertreter der Bundesministerien in der Gentechnikkommission wird zur Klarstellung auch ausdrücklich an den derzeitigen Stand des Bundesministeriengesetzes angepasst.

Zu Art. 1 Z 30 (§ 100):

Abs. 1 berücksichtigt ebenfalls die Anpassung des bisherigen § 100 an das geltende Bundesministeriengesetz.

Bisher war die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens bzw. für Beschlagnahmen und Verfall weder aus § 100 noch aus § 109 klar ersichtlich. Der neue § 100 Abs. 2 dient der entsprechenden Klarstellung.

In Bezug auf nationale Freisetzungsanträge gemäß Teil B der RL 2001/18/EG ist bereits jetzt eine ausdrückliche Mitwirkung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Hinblick auf die Beurteilung möglicher Auswirkungen auf die Umwelt vorgesehen. Zur Wahrnehmung der Kompetenzen dieses Ressorts betreffend die Angelegenheiten des Umweltschutzes und des landwirtschaftlichen Betriebsmittelwesens (Saatgut, Futtermittel, Düngemittel, etc.) soll gemäß dem neuen Abs. 3 das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft  auch ausdrücklich in alle gemeinschaftsrechtlichen Verfahren (Teil B und C) der RL 2001/18/EG sowie der neuen Verordnung (EG) Nr. 1829 über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel eingebunden werden. Davon unberührt bleibt die bereits bisher geübte Praxis, auch andere Ressorts und Dienststellen zwecks Erstellung einer koordinierten Position zu neuen Zulassungsentscheidungen zu befassen, sowie die Befassung der Gentechnikkommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse.

Zu Art. 1 Z 31 (neuer § 100a):

Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, welche Behörden für die Vollziehung der neuen unmittelbar anwendbaren EG Verordnungen, die das gemeinschaftliche Regelungsregime betreffend GVO nach der Richtlinie 2001/18/EG komplettieren, zuständig sind. Es handelt sich dabei um folgende EU-Verordnungen.

           1. Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen von GVO:

Diese Verordnung zur Durchführung des Cartagena Protokolles über die biologische Sicherheit sieht für Exporteure von GVO, die für eine Freisetzung in die Umwelt ausserhalb der Europäischen Union bestimmt sind, die Einholung der Zustimmung des Importlandes in Form einer entsprechenden „Anmeldung“ bei der zuständigen Behörde des Importlandes an. Bei Exporten von GVO, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind und die in der EU nicht zugelassen sind, ist ebenfalls die vorherige Zustimmung einzuholen bzw. ein allfällig erforderliches Bewilligungsverfahren im Importland abzuwarten. Weiters werden - in Entsprechung des Cartagena Protokolles – die notwendigen Angaben festgelegt, die den Ausfuhrsendungen von GVO für deren mögliche Identifizierung und sichere Handhabung beizufügen sind. Unter Exporten sind Ausfuhren in Drittstaaten außerhalb der Union zu verstehen.

Diese Verordnung soll im Rahmen des Gentechnikgesetzes vollzogen werden; die gemäß Art. 4 und 6 der Verordnung vorgesehenen „Exportanmeldungen“ werden somit in Kopie dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen (für den Wissenschaftsbereich dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur) als zuständiger Behörde zur Kenntnis zu bringen sein. Nationale Kontaktstelle zum BCH (Informationsstelle für Biologische Sicherheit) in Montreal soll wie bisher das Umweltbundesamt sein.

           2. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel:

Diese Verordnung sieht ein im wesentlichen zentralisiertes neues Zulassungsverfahren für alle GVO, die zur Verwendung als Lebensmittel und Futtermittel bestimmt sind, sowie für Lebensmittel und Futtermittel, die aus GVO hergestellt werden, vor und ersetzt somit in Bezug auf gentechnisch veränderte Lebensmittel die bisherige EG-Verordnung über neuartige Lebensmittel Nr. 258/1997. Die Risikobewertung für diese Zulassungen soll nunmehr über die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) durchgeführt werden. Enthält das Lebensmittel oder Futtermittel einen GVO (oder besteht aus einem solchen), so ist jedenfalls eine vollständige Risikobewertung gemäß Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG und die entsprechende Dokumentation gemäß Anhang III und IV dieser Richtlinie vorzulegen. In diese Risikobewertung und die Zulassungsentscheidungen werden auch die Mitgliedstaaten weiterhin einbezogen werden. Das Verfahren wird im wesentlichen von der EFSA und der Kommission, die die Zulassung erteilt, abgewickelt. Die Antragstellung selbst erfolgt allerdings bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, die den Antrag innerhalb von 14 Tagen an die EFSA zur weiteren Behandlung übermittelt.

Zuständige Behörde für die Einbringung des Zulassungsantrages ist, soweit Lebensmittel betroffen sein werden, der für die Vollziehung des Lebensmittelgesetzes zuständige Bundesminister für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich der Zulassungsanträge für Futtermittel das für die Futtermittelkontrolle zuständige Bundesamt für Ernährungssicherheit. Da für beide Verwendungen auch ein gemeinsamer Zulassungsantrag gestellt werden kann, soll für die allfällige Einbringung solcher Zulassungsanträge federführend nur der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die zuständige Behörde sein.

Im übrigen wird die Verordnung hinsichtlich der Einhaltung ihrer unmittelbar anwendbaren Bestimmungen bzw. hinsichtlich der Überwachung der zugelassenen gentechnisch veränderten oder aus GVO hergestellten Lebens- und Futtermittel von dem für die Vollziehung des Lebensmittelgesetzes bzw. des Futtermittelgesetzes zuständigen Bundesminister für Gesundheit und Frauen bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft  zu vollziehen sein. Sollte der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 mögliche Fall eintreten, dass ein GVO von der Europäischen Kommission nicht nur für die Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel sondern auch für die Verwendung als Saatgut zugelassen wird und liegt hiefür aber noch keine saatgutrechtliche Zulassung vor, so wird für allfällige Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf ein den Zulassungsbedingungen entsprechendes Inverkehrbringen, insbesondere die Kennzeichnung, die Zuständigkeit des Bundesministers für Gesundheit und Frauen als Gentechnikbehörde gegeben sein.

           3. Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG.

Diese Verordnung sieht zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von GVO, GVO enthaltenden Produkten oder aus GVO hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln insbesondere die Identifizierung des GVO durch einen Einheitlichen Identifizierungscode, die Weitergabe der Information, dass es sich um ein GVO-Erzeugnis handelt, und bestimmte Aufzeichnungspflichten vor. Die Verordnung betrifft sämtliche GVO-Erzeugnisse, die auf Grund der Gemeinschaftsgesetzgebung (d.s. derzeit die Richtlinie 2001/18/EG, die Saatgutrichtlinien und die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel) zulässigerweise in Verkehr gebracht werden.

Diese Verordnung soll grundsätzlich auch im Rahmen der für diese Produkte bestehenden Materiengesetze (Lebensmittelgesetz, Futtermittelgesetz ,Düngemittelgesetz, Saatgutgesetz, Pflanzgutgesetz, Rebenverkehrsgesetz und Forstliches Vermehrungsgutgesetz) vollzogen werden, die auch schon jetzt bestimmte Rückverfolgbarkeitsanforderungen beinhalten.

Für jene Produkte, die gemäß der RL 2001/18/EG zugelassen werden und für die keine der genannten Materiengesetze existieren, wird die Vollziehung dieser Verordnung dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen als Gentechnikbehörde obliegen.

Zu Art. 1 Z 32 (neuer § 101 Abs. 5und 6):

Gemäß der bisherigen Rechtslage ist nur die Behörde, dh. das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (im Universitätsbereich) bzw. das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (im übrigen Bereich) berechtigt, durch ihre Organe Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Gentechnikgesetzes durchzuführen. Es erscheint zweckmäßig und fachlich geboten, auch externe Sachverständige, wie insbesondere solche des Umweltbundesamtes, allenfalls aber auch des Bundesamtes für Ernährungssicherheit oder der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Hinblick auf deren Aufgabenbereich in diese Kontrolle einzubeziehen. Für Aufgaben der Umweltkontrolle wird im Hinblick auf § 6 Abs. 4 des Umweltkontrollgesetzes insbesondere die Umweltbundesamt GmbH. in Anspruch zu nehmen sein.

Die Beauftragung mit Kontrollaufgaben wird als Akt der Hoheitsverwaltung mit Bescheid erfolgen müssen.

Zu Art. 1 Z 33 (§ 101c Abs. 2 und 3):

In das Gentechnikregister sollen nunmehr auch Daten über den Umfang der Genehmigung sowie nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 101e Abs. 3 auch die Standorte von genehmigten Freisetzungen (in Umsetzung des Art. 31 Abs. 3 lit. a der Richtlinie) sowie die Daten über die Standorte des Anbaus von in der EU zugelassenen gentechnisch veränderten Kulturpflanzen aufzunehmen sein.

Das Gentechnikregister soll –wie bereits bisher- über das Internet auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Zu Art. 1 Z 34 (neuer § 101e Abs. 3):

Mit dieser neuen Verordnungsermächtigung soll es dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen ermöglicht werden, nähere Bestimmungen zum weiteren Ausbau des Gentechnikregisters insbesondere auch im Hinblick auf eine gemeinsame Nutzung dieses Registers durch Bundes- und Landesbehörden oder beauftragte Einrichtungen festzulegen. Das Register sollte alle wichtigen überwachungsrelevanten Daten über in Verkehr gebrachte und in die Umwelt ausgebrachte Erzeugnisse, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, erfassen. Bekanntgegebene Daten über die Standorte von angebauten gentechnisch veränderten Pflanzen werden somit im Sinne von Art. 31 der Richtlinie 2001/18/EG auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. (Die Führung eigener Anbauregister in den Ländern durch den Landeshauptmann oder durch die Bezirksverwaltungsbehörde in mittelbarer Bundesverwaltung wurde im Begutachtungsverfahren von den Ländern mehrheitlich abgelehnt. Für die Führung von solchen Registern zur Lösung des Problems der Koexistenz eines allfälligen GVO-Pflanzenanbaus mit dem „gentechnikfreien“ bzw. dem biologischen Landbau sind nach der derzeitigen Kompetenzverteilung allerdings die Länder zuständig. So beabsichtigt z.B. das Land Kärnten auf Grund dieser Zuständigkeit ein landeseigenes Anbauregister zu führen). Ähnliche Vorgangsweisen sind in Salzburg und Burgenland in Aussicht genommen.

Zu Art. 1 Z 35 (§ 105 Abs. 2):

Die derzeitige Formulierung des § 105 Abs. 2 erster Satz bezieht nur den Betreiber einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung in den Schutz vertraulicher Daten ein. Gemäß Art. 25 der Richtlinie 2001/18/EG sollen diesen Schutz aber auch jene Informationen erhalten, die auf Grund der Richtlinie von einem Antragsteller für eine Inverkehrbringensgenehmigung der Behörde zur Kenntnis gebracht werden. § 105 Abs. 2 erster Satz ist daher entsprechend zu ändern.

Zu Art. 1 Z 36 und 37:

Enthält die erforderliche Anpassung der Strafbestimmungen.

Zu Art. 1 Z 38:

Die Vollziehungsklausel ist zur Klarstellung ebenfalls an die derzeitige Zuständigkeitsverteilung des Bundesministeriengesetzes anzupassen.

Zu Art. 1 Z 39:

Der bisherige Umsetzungshinweis wäre durch den Hinweis auf die nunmehrige Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG zu ergänzen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975)

Zu § 10 Z 3

Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel normiert für genetisch veränderte Lebensmittel generell ein Zulassungsverfahren auf Gemeinschaftsebene und nimmt gleichzeitig die entsprechenden Kategorien vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 258/1997 über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten („Novel Food Verordnung“) aus.

Anträge auf Zulassung sind bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates zu stellen, die für die Weiterleitung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zwecks wissenschaftlicher Risikobewertung zu sorgen hat. Zuständige nationale Behörde im Hinblick auf Lebensmittel  ist das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

Zu § 10 Z 4

Die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln sieht ein Zulassungsverfahren auf Gemeinschaftsebene für „Primärprodukte“ (Primärrauchkondensate und Primärteerfraktionen) und in der Folge die Erstellung einer Liste aller zugelassenen Produkte vor.

Anträge auf Zulassung sind bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates zu stellen, die für die Weiterleitung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zu sorgen hat. Zuständige nationale Behörde ist das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

Grundsätzlich sind die geltenden nationalen Bestimmungen für Raucharomen bis 16. Juni 2005 anwendbar; Art. 10 der Verordnung legt aber fest, dass Unternehmer innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung (16.12.2003) Anträge auf Zulassung zur erstmaligen Erstellung der Gemeinschaftsliste zugelassener Primärprodukte zu stellen haben.

Zu Artikel 3

Enthält die Inkrafttretensklausel. Ein rasches Inkrafttreten des Gesetzes wäre nicht nur im Hinblick auf das von der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren, sondern auch deshalb anzustreben, weil die Kommission derzeit offenbar verstärkte Anstrengungen zur Aufhebung des Moratoriums unternimmt und versucht die Zulassungsverfahren für mehrere bisher blockierte Anträge nunmehr gemäß der neuen Richtlinie wieder in Gang bzw. zum Abschluss zu bringen. Ein zu lange dauerndes Gesetzesvakuum sollte daher vermieden werden. Die notwendige Änderung der bisherigen „Freisetzungsverordnung“ wird derzeit vorbereitet.



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

 

Artikel I

Änderungen

INHALTSVERZEICHNIS

INHALTSVERZEICHNIS

Artikel I

Gentechnikgesetz

I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes

§ 2 Geltungsbereich

§ 3 Grundsätze

§ 4 Begriffsbestimmungen

II. Abschnitt - Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen

§ 5 Sicherheitsstufen

§ 6 Sicherheitseinstufung

§ 7 Feststellungsverfahren

§ 8 Verordnungsermächtigung

§ 9 Transgene Tiere

§ 10 Sicherheitsmaßnahmen

§ 11 Unfall, Notfallplan

§ 12 Verordnungsermächtigung

§ 13 Betreiber

§ 14 Beauftragter für die biologische Sicherheit

§ 15 Projektleiter

§ 16 Komitee für biologische Sicherheit

§ 17 Verordnungsermächtigung

§ 18 Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen

§ 19 Anmeldung von Arbeiten mit GVO

§ 20 Genehmigungsanträge für Arbeiten mit GVO

§ 21 Verordnungsermächtigung

§ 22 Behördliches Verfahren

§ 23 Behördliche Entscheidung

§ 24 Begin n der Arbeiten

§ 25 Hemmung des Fristenlaufes

§ 26 Behördliches Verfahren bei Arbeiten mit transgenen Tieren

§ 27 Behördliche Entscheidung über Arbeiten mit transgenen Tieren

§ 28 Anhörung

§ 29 Verordnungsermächtigung

§ 30 Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 31 Änderung der Sicherheitsausstattung

§ 32 Wechsel des Betreibers

§ 33 Nachträgliche Auflagen

§ 34 Aufzeichnungspflicht

§ 35 Verordnungsermächtigung

III. Abschnitt - Freisetzen von GVO und Inverkehrbringen von Erzeugnissen

Teil A - Freisetzen von GVO

§ 36 Stufenprinzip

§ 37 Genehmigungsantrag

§ 38 Verordnungsermächtigung

§ 39 Behördliches Verfahren

§ 40 Behördliche Entscheidung

§ 41 Hemmung des Fristenlaufes

§ 42 Vereinfachtes behördliches Verfahren

§ 43 Anhörung

§ 44 Verordnungsermächtigung

§ 45 Sicherheitsmaßnahmen, Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 46 Mitteilung von Sicherheitsdaten

§ 47 Wechsel des Betreibers

§ 48 Nachträgliche Auflagen

§ 49 Unfall, Notfallplan

§ 50 Verordnungsermächtigung

§ 51 Kontrollen

§ 52 Aufzeichnungspflichten

§ 53 Verordnungsermächtigung

Teil B - Inverkehrbringen

§ 54 Genehmigungspflicht

§ 55 Antragsteller und Antragsunterlagen

§ 56 Verordnungsermächtigung

§ 57 Sorgfaltspflichten

§ 58 Behördliches Verfahren und behördliche Entscheidung

§ 59 Berechtigungsumfang

§ 60 Widerruf

§ 61 Sicherheitsmaßnahmen

§ 62 Verpackung und Kennzeichnung

§ 63 Soziale Unverträglichkeit

IV. Abschnitt - Genanalyse und Gentherapie am Menschen

§ 64 Verbot von Eingriffen in das Erbmaterial der menschlichen Keimbahn

§ 65 Genanalysen am Menschen zu medizinischen Zwecken

§ 66 Genanalysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke und zur Ausbildung

§ 67 Verbot der Erhebung und Verwendung von Daten aus Genanalysen für bestimmte Zwecke

§ 68 Einrichtungen zur Durchführung von Genanalysen am Menschen zu medizinischen Zwecken

§ 69 Beratung

§ 70 Einbeziehung von Verwandten

§ 71 Datenschutz

§ 72 Verordnungsermächtigung

§ 73 Meldepflichten

§ 74 Somatische Gentherapie

§ 75 Einrichtungen zur Durchführung der somatischen Gentherapie

§ 76 Klinische Prüfungen zum Zweck der somatischen Gentherapie

§ 77 Behördliche Entscheidung § 78 Anwendung von Rechtsvorschriften

§ 79 Klinische Prüfung nach dem Arzneimittelgesetz

 

 

 

 

 

 

 

 

V. Abschnitt - Gentechnikkommission und Gentechnikbuch

§ 80 Einrichtung einer Gentechnikkommission

§ 81 Zusammensetzung der Gentechnikkommission

§ 82 Vorsitzender

§ 83 Beschlußfassung

§ 84 Aufgaben der Kommission

§ 85 Ständige wissenschaftliche Ausschüsse

§ 86 Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System

§ 87 Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für Freisetzungen und Inverkehrbringen

§ 88 Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für Genanalyse und Gentherapie am Menschen

§ 89 Nominierungsrecht für Experten der wissenschaftlichen Ausschüsse

§ 90 Vorsitz in den wissenschaftlichen Ausschüssen

§ 91 Beschlußfassung in den wissenschaftlichen Ausschüssen über Anmeldungen und Anträge

§ 92 Beratungen der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse

§ 93 Berichtspflicht

§ 94 Mitglieder der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse

§ 95 Externe Sachverständige

§ 96 Verschwiegenheitspflicht

§ 97 Geschäftsordnung

§ 98 Geschäftsstelle

§ 99 Gentechnikbuch

VI. Abschnitt - Behördenzuständigkeit und Kontrollen

§ 100 Behördenzuständigkeit

§ 101 Kontrollen

VII. Abschnitt - Sicherheitsforschung

§ 102 Sicherheitsforschung

VIII. Abschnitt - Vorläufige Zwangsmaßnahmen

§ 103 Vorläufige Zwangsmaßnahmen

IX. Abschnitt - Erlöschen der Berechtigung

§ 104 Erlöschen der Berechtigung

X. Abschnitt - Vertraulichkeit von Daten und Datenverkehr

§ 105 Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren

§ 106 Übermittlung von Daten

XI. Abschnitt - Internationaler Informationsaustausch

§ 107 Internationaler Informationsaustausch

XII. Abschnitt - Übergangs-, Straf- und Schlußbestimmungen

§ 108 Übergangsbestimmungen

§ 109 Strafbestimmungen, Beschlagnahme, Verfall

§ 110 Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 111 Vollziehung

§ 112 Umsetzungshinweis

Artikel I

Gentechnikgesetz

I. ...

§ 1 ...

§ 2 ...

§ 3 ...

§ 4 ...

II. ...

§ 5 ...

§ 6 ...

§ 7...

§ 8 ...

§ 9 ...

§ 10 ...

§ 11 ...

§ 12 ...

§ 13 ...

§ 15 ...

§ 16 ...

§ 17...

§ 18 ...

§ 19 ...

§ 20 ...

§ 21 ...

§ 22 ...

§ 23 ...

§ 24 ...

§ 25 ...

§ 26 ...

§ 27 ..

§ 28 ...

§ 29 ...

§ 30 ...

§ 31 ...

§ 32 ...

§ 33 ...

§ 34 ...

§ 35 ...

III.…

...

Teil A…

§ 36 ...

§ 37 ...

§ 38 ...

§ 39 ...

§ 40 ...

§ 41 ...

§ 42 ...

§ 43 ...

§ 44 ...

§ 45 ...

§ 46 Bericht über Ergebnisse der Freisetzung

§ 46a Verordnungsermächtigung

§ 47 ...

§ 48 ...

§ 49 ...

§ 50 ...

§ 51 ...

§ 52 ...

§ 53 ...

Teil B ...

§ 54 ...

§ 55 ...

§ 56 ...

§ 57 ...

§ 58 ...

§ 58a Inhalt der Genehmigung

§ 58b Erneuerung der Genehmigung

§ 58c Überwachungspflicht

§ 58d Verordnungsermächtigung

§ 58e Änderung der Genehmigung

§ 59 ...

§ 60 Vorübergehende Verbote oder Beschränkungen

§ 61 ...

§ 62 ...

§ 62a Bereitstellung von GVO zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen

§ 62b Verordnungsermächtigung

§ 62c Unbeabsichtigtes Vorhandensein von GVO in anderen Produkten

§ 63 ...

IV. ...

§ 64 ...

§ 65 ...

§ 66 ...

§ 67...

§ 68 ...

§ 69 ...

§ 70 ...

§ 71 ...

§ 72 ...

§ 73 ...

§ 74 ...

§ 75 ...

§ 76 ...

§ 77 ...

§ 79 ...

§ 79k bis § 79m Ansprüche gegen Nachbarn

V. ...

§ 80 ...

§ 81 ...

§ 82 ...

§ 83 ...

§ 84 ...

§ 85 ...

§ 86...

§ 87 ...

§ 88 ...

§ 89 ...

§ 90 ...

§ 91 ...

§ 92 ...

§ 93 ...

§ 94 ...

§ 95 ...

§ 96 ...

§ 97 ...

§ 98 ...

§ 99 ...

 

 

 

VI. ...

§ 100 .

§ 100a Unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht

§ 101 ...

VII. ...

§ 102 ...

VIII. ...

§ 103 ...

IX. ...

§ 104 ...

X. ...

§ 105 ...

§ 106 ...

XI. ...

§ 107 ...

XII. ...

§ 108 ...

§ 109 ...

§ 110 ...

§ 111 ...

§ 112 ...

Grundsätze

Grundsätze

§ 2 (1) bis (3) ...

§ 2 (1) bis (3) ...

(4) Die Verwendung von GVO im Rahmen einer gemäß § 77 zu genehmigenden klinischen Prüfung zum Zweck der somatischen Gentherapie gilt nicht als Freisetzung im Sinn dieses Bundesgesetzes

§ 3. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Grundsätze zu beachten:

           1. Arbeiten mit GVO und Freisetzungen von GVO in die Umwelt sind nur zulässig, wenn dadurch nach dem Stand von Wissenschaft und Technik keine nachteiligen Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu erwarten sind (Vorsorgeprinzi

§ 3. ...

           1. Arbeiten mit GVO, Freisetzungen und Inverkehrbringen von GVO sind nur zulässig, wenn dadurch nach dem Stand von Wissenschaft und Technik keine nachteiligen Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu erwarten sind (Vorsorgeprinzip).

           2. bis 5. ...

           2. bis 5. ...

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

           1. bis 19. ...

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

           1. bis 19.

         20. Freisetzung: das absichtliche Ausbringen von a) GVO oder b) einer Kombination von GVO oder c) einer Kombination von GVO mit anderen Organismen aus dem geschlossenen System in die Umwelt, sofern noch keine Genehmigung für deren Inverkehrbringen erteilt wurde;

         21. Inverkehrbringen: die Abgabe von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, an Dritte und das Einführen nach Österreich, soweit diese Erzeugnisse a) nicht zu Arbeiten mit GVO in gentechnischen Anlagen bestimmt sind oder b) nicht Gegenstand einer genehmigten Freisetzung sein sollen oder c) nicht für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfungen bestimmt sind;

         20. Freisetzung (Freisetzen): das absichtliche Ausbringen von GVO, einer Kombination von GVO oder einer Kombination von GVO mit anderen Organismen aus einem geschlossenen System in die Umwelt, sofern dies nicht im Rahmen einer Genehmigung zum Inverkehrbringen zulässig ist.

         21. Inverkehrbringen: die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung für Dritte von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, sowie deren Verbringung in das Bundesgebiet, soweit diese Erzeugnisse

                a) nicht zu Arbeiten mit GVO in gentechnischen Anlagen bestimmt sind oder

               b) nicht Gegenstand einer genehmigungspflichtigen Freisetzung sein sollen oder

                c) nicht für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfungen bestimmt sind;

         22. bis 24. ...

         22. bis 24. ...

Verordnungsermächtigung

Verordnungsermächtigung

§ 35. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat, soweit dies im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nähere Bestimmungen über Art, Inhalt und Form der Aufzeichnungen gemäß § 34 festzulegen.  

§ 35. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nähere Bestimmungen über Art, Inhalt und Form der Aufzeichnungen gemäß § 34 festzulegen.

TEIL A

TEIL A

Freisetzen von GVO

Freisetzung von GVO zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen

Stufenprinzip 

Stufenprinzip

§ 36. ...

§ 36. ...

Genehmigungsantrag 

Genehmigungsantrag 

§ 37. (1) ...

(2) Der Betreiber hat die Genehmigung der Freisetzung unter Anschluß 1. der zur Beurteilung der Sofort und Spätfolgen des GVO oder der Kombination von GVO und deren Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlichen Informationen und 2. einer Darstellung der bei der in Aussicht genommenen Anwendung des GVO oder der Kombination von GVO zu erwartenden Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu beantragen. Diese Informationen haben einschließlich einer Beschreibung der Methoden und bibliographischer Hinweise auf diese insbesondere folgendes zu enthalten:

                a) allgemeine Informationen über das Personal und dessen Ausbildung;

               b) Informationen über den GVO, insbesondere Bezeichnung und Eigenschaften der Spender und Empfängerorganismen, des Vektors, des eingefügten oder veränderten NSAbschnittes, Informationen über die Art und Methode der genetischen Modifikation des GVO sowie über Methoden zur Auffindung und Identifizierung des GVO;

                c) Informationen über die Bedingungen der Freisetzung und die für die Freisetzung maßgeblichen Eigenschaften der Umwelt, in die der GVO freigesetzt wird, insbesondere Beschreibung der Zielsetzung(en) und der geplanten Produkte, Zeitplan für die Freisetzung; Art, Beschaffenheit und Größe des Versuchsbereiches; Behandlung des Versuchsbereiches vor, während und nach der Freisetzung; Beschreibung der Ziel und NichtzielÖkosysteme, die wahrscheinlich von der Freisetzung betroffen werden, Vergleich zwischen dem natürlichen Lebensraum des Empfängerorganismus und dem für die Freisetzung vorgesehenen Gebiet;

               d) Informationen über humanpathogene Merkmale des GVO;

                e) Informationen über die Wechselwirkungen zwischen dem GVO und der Umwelt, insbesondere von Eigenschaften, die das Überleben und die Vermehrung beeinflussen; Wechselwirkungen mit der Umwelt und Auswirkungen auf die Umwelt, Fähigkeiten zum Gentransfer;

                f) Informationen über Überwachung, Kontrollmaßnahmen, Notfallplan, Methoden der Versuchsbeendigung, Überwachungsverfahren, Dauer und Häufigkeit der Überwachung; Methoden und Verfahren zur Vermeidung oder Minimierung der Vermehrung des GVO außerhalb des vorgesehenen Versuchsbereiches und zur Abschirmung des durch die Ausbreitung betroffenen Gebietes; Beschreibung der geplanten Entsorgungsverfahren; Verfahren der allenfalls erforderlichen Dekontaminierung des betroffenen Versuchsbereiches;

               g) Zeitrahmen der Überwachung nach Versuchsende;

               h) Ort(e) der Freisetzung.

(3) bis (6) ...

§ 37 (1) ...

(2) Der Betreiber hat die Genehmigung der Freisetzung zu beantragen und dem Antrag folgende Angaben anzuschließen:

           1. die zur Beurteilung der Sofort- und Spätfolgen des GVO oder der Kombination von GVO und deren Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlichen Informationen, soweit sie für die beantragte Freisetzung zutreffen. In jenen Fällen, in denen eine Angabe technisch nicht möglich oder nicht erforderlich erscheint, ist dies anzugeben und zu begründen. Diese Informationen haben einschließlich einer Beschreibung der Methoden und bibliographischer Hinweise auf diese insbesondere zu enthalten:

                a) Bezeichnung des Vorhabens sowie allgemeine Informationen über den Betreiber, das befasste Personal und dessen Ausbildung;

               b) Informationen über den oder die GVO und die gentechnischen Veränderungen;

                c) Informationen über die Bedingungen der Freisetzung und die für die Freisetzung maßgeblichen Eigenschaften der Umwelt, in die der GVO freigesetzt wird;

               d) Informationen über die Wechselwirkungen zwischen dem oder den GVO und der Umwelt, insbesondere über Umstände, die das Überleben und die Vermehrung beeinflussen; Auswirkungen auf die Umwelt,

                e) einen Überwachungsplan, Informationen über Kontrollmaßnahmen, Notfallplan und Beschreibung der geplanten Entsorgungsverfahren;

                f) Ort(e) der Freisetzung;

               g) eine Zusammenfassung dieser Informationen;

           2. die Sicherheitsbewertung, d.h. eine Darstellung und Bewertung der bei der vorgesehenen Freisetzung des oder der GVO oder der Kombination von GVO zu erwartenden Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1). Bei der Sicherheitsbewertung sind Markergene in GVO, die Resistenzen gegen human- oder veterinärmedizinisch verwendete Antibiotika vermitteln und die schädliche Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) haben können, besonders zu berücksichtigen.“

(3) bis (6) .

Verordnungsermächtigung 

Verordnungsermächtigung 

§ 38. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit eines Verfahrens zur Prüfung eines Antrages gemäß § 37 Abs. 2 bis 4 und zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) und auf den Stand von Wissenschaft und Technik und nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form des Antrages gemäß § 37 Abs. 2 bis 4 und der diesem anzuschließenden Unterlagen festzulegen. In der Verordnung kann auch angeordnet werden, daß diese Unterlagen unter Verwendung der von der Behörde zur Verfügung gestellten Programme auf elektronischen Datenträgern vorzulegen sind.  

§ 38. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit eines Verfahrens zur Prüfung eines Antrages gemäß § 37 Abs. 2 bis 4, auf die Erfordernisse des Informationstausches mit der Europäischen Kommission und zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf die Sicherheit (§ 1 Z 1), auf den Stand von Wissenschaft und Technik und auf GVO Bezug nehmende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere auf die Anhänge II und III der Richtlinie 2001/18/EG nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung nähere Bestimmungen über

           1. Inhalt, Umfang und Form des Antrages gemäß § 37 Abs. 2 bis 4 und der diesem anzuschließenden Unterlagen und

           2. die bei der Erstellung dieser Antragsunterlagen anzuwendenden Grundsätze und Methoden festzulegen. In der Verordnung kann auch angeordnet werden, dass diese Unterlagen unter Verwendung der von der Behörde zur Verfügung gestellten Programme auf elektronischen Datenträgern vorzulegen sin

Behördliches Verfahren  

Behördliches Verfahren  

§ 39. (1) ...

(2) Die Behörde hat, soweit dies zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 erforderlich ist, dem Antragsteller aufzuerlegen, weitere Informationen zur Verbesserung des Antrages zur Verfügung zu stellen.

(3) ...

(4) Die Behörde hat der EFTAÜberwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTAStaaten eine Zusammenfassung des Antrages gemäß  § 37 Abs. 2 binnen 30 Tagen nach seinem Eingang zu übermitteln.

(5) .

§ 39. (1) ...

(2) Die Behörde hat, soweit dies zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 erforderlich ist, dem Antragsteller unter Angabe einer Begründung aufzuerlegen, weitere Informationen zur Verbesserung des Antrages zur Verfügung zu stellen.

(3) ...

(4) Die Behörde hat der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung des Antrages gemäß § 37 Abs. 2 lit. g binnen 30 Tagen nach dessen Eingang zu übermitteln.

(5) ...

Behördliche Entscheidung  

Behördliche Entscheidung  

§ 40. (1) und (2) ...

§ 40. (1) und (2) ...

„(3) Die Behörde berücksichtigt in ihrer Entscheidung das Erfordernis, die Verwendung von Markergenen in GVO, die Resistenzen gegen human- oder veterinärmedizinisch verwendete Antibiotika vermitteln und die schädliche Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) haben können, bei Freisetzungen bis 31. Dezember 2008 einzustellen.

(4) Die Behörde hat jede Entscheidung gemäß Abs. 1 bis 3 der Europäischen Kommission und dem Bundesland, in dessen Zuständigkeitsbereich die Freisetzung erfolgen soll, mitzuteilen.

(5) Die Behörde hat der Öffentlichkeit Informationen über jede Genehmigung einer Freisetzung auf der Internetseite der Behörde zugänglich zu machen.

Hemmung des Fristenlaufes  

Hemmung des Fristenlaufes  

§ 41. (1) Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Antragsteller und der Auftrag zur Verbesserung des Antrages oder der dazugehörigen Unterlagen hemmen die Frist gemäß § 40 Abs. 1 bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Antragstellers oder der Verbesserung.

(2) ...  

§ 41. (1) Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Antragsteller und der Auftrag zur Verbesserung des Antrages oder der dazugehörigen Unterlagen sowie die Anhörung gemäß § 43 hemmen die Frist gemäß § 40 Abs. 1 bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Antragstellers oder der Verbesserung. Durch die Anhörung gemäß § 43 wird diese Frist höchstens 30 Tage lang gehemmt.

(2) .

Vereinfachtes behördliches Verfahren  

Vereinfachtes behördliches Verfahren  

§ 42. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat, wenn mit der Freisetzung bestimmter GVO genügend Erfahrungen gesammelt worden sind, unter Bedachtnahme auf Art. 6 Abs. 5 der im Anhang XX zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum enthaltenen Richtlinie 90/220/EWG und nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die näheren Bestimmungen für die Durchführung vereinfachter behördlicher Verfahren für die Freisetzung von solchen GVO festzulegen, die im Hinblick auf ihre Sicherheit vergleichbar sind.

§ 42. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen wird ermächtigt, wenn mit der Freisetzung bestimmter GVO in bestimmten Ökosystemen genügend Erfahrungen gesammelt worden sind, unter Bedachtnahme auf den Stand von Wissenschaft und Technik und auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission einen Antrag gemäß Art. 7 der Richtlinie 2001/18/EG zu stellen und zur Umsetzung eines Beschlusses gemäß Art. 7 der Richtlinie 2001/18/EG durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nähere Bestimmungen über die Durchführung vereinfachter behördlicher Verfahren für die Freisetzung von solchen GVO festzulegen, die im Hinblick auf ihre Sicherheit vergleichbar sind.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat eine Verordnung gemäß Abs. 1 oder die Entscheidung, einen Beschluss gemäß Art. 7 der Richtlinie 2001/18/EG nicht anzuwenden, der Europäischen Kommission mitzuteilen

Mitteilung von Sicherheitsdaten  

Bericht über Ergebnisse der Freisetzung

§ 46. Der Betreiber hat der Behörde

           1. nach einer Freisetzung alle Ergebnisse der Freisetzung, die für deren Beurteilung im Hinblick auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) maßgeblich sind, und

           2. nach Ablauf des im Genehmigungsbescheid festgelegten Zeitraumes die innerhalb dieses Zeitraumes erhobenen Daten über Langzeitfolgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) mitzuteilen. Die Behörde hat diese Unterlagen an den zuständigen wissenschaftlichen Ausschuß der Gentechnikkommission weiterzuleiten.

§ 46. (1) Der Betreiber hat nach Abschluss der Freisetzung entsprechend den im Genehmigungsbescheid festgelegten Fristen und Auflagen der Behörde alle Ergebnisse der Freisetzung, die für deren Beurteilung im Hinblick auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) maßgeblich sind, mitzuteilen. Dabei ist gegebenenfalls auf Erzeugnisse (§ 54 Abs. 1) hinzuweisen, für die der Betreiber auf Grund der Freisetzung beabsichtigt, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringes zu stellen.

(2) Die Behörde hat die gemäß Abs. 1 übermittelten Ergebnisse der Freisetzung dem zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss der Gentechnikkommission und der Europäischen Kommission mitzuteilen.

 

Verordnungsermächtigung

 

§ 46a. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf Art. 10 der Richtlinie 2001/18/EG nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Mitteilung gemäß § 46 Abs. 1 festzulegen.

Nachträgliche Auflagen  

Nachträgliche Auflagen  

§ 48. Werden nach Erteilung der Genehmigung Umstände bekannt, die sich erheblich nachteilig auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) auswirken könnten, so hat die Behörde, soweit dies zur Hintanhaltung unmittelbarer Gefahren erforderlich ist, unter möglichster Schonung erworbener Rechte, zusätzliche geeignete Sicherheitsauflagen zu erteilen, die Durchführung der Freisetzung zu beschränken oder zu verbieten und die schadlose Beseitigung der freigesetzten GVO anzuordnen.  

§ 48. (1) Wird die Freisetzung nach Erteilung der Genehmigung beabsichtigt oder unbeabsichtigt in einer Weise geändert, die erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) haben könnte, oder werden nach Erteilung der Genehmigung mit derartigen Auswirkungen verbundene Umstände bekannt, so hat die Behörde, soweit dies zur Hintanhaltung unmittelbarer Gefahren erforderlich ist, unter möglichster Schonung erworbener Rechte, zusätzliche geeignete Sicherheitsauflagen zu erteilen, die Durchführung der Freisetzung zu beschränken oder zu verbieten und die schadlose Beseitigung der freigesetzten GVO anzuordnen.

(2) Die Behörde hat der Öffentlichkeit Informationen über Maßnahmen gemäß Abs. 1 auf der Internetseite der Behörde zugänglich zu machen.

Unfall, Notfallplan  

Unfall, Notfallplan  

§ 49. (1) bis (4) ...

§ 49. (1) bis (4) ...

(5) Die Behörde hat der Öffentlichkeit Informationen über jeden Unfall, der erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) hat, auf der Internetseite der Behörde zugänglich zu machen und das Bundesland, in dessen Zuständigkeitsbereich die Freisetzung erfolgte, von einem derartigen Unfall in Kenntnis zu setz

TEIL B Inverkehrbringen

TEIL B Inverkehrbringen

Genehmigungspflicht 

Genehmigungspflicht 

§ 54. (1) bis (3) ...

(4) Der Genehmigung des Inverkehrbringens durch die österreichischen Behörden stehen Genehmigungen zum Inverkehrbringen gleich, die von Behörden anderer EWRStaaten nach der EGRichtlinie 90/220/EWG erteilt worden sind.  

§ 54. (1) bis (2) ...

„(3) Eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen ist nach diesem Bundesgesetz nicht erforderlich

           1. wenn zu deren Herstellung Erzeugnisse, deren Inverkehrbringen bereits nach diesem Bundesgesetz genehmigt ist, bestimmungsgemäß (§ 55 Abs. 2 Z 5) verwendet worden sind,

           2. für Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel fallen. In diesem Fall sind die §§ 55 bis 63 dieses Bundesgesetzes, ausgenommen § 62c Abs. 1, nicht anzuwenden.

(4) Unbeschadet § 60 stehen der Genehmigung des Inverkehrbringens durch die Behörde Genehmigungen zum Inverkehrbringen gleich, die von Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des EWR in Anwendung der Richtlinie 90/220/EWG oder der Richtlinie 2001/18/EG erteilt worden sind

Antragsteller und Antragsunterlagen  

Antragsteller und Antragsunterlagen  

§ 55. (1) ...

(2) Dem Antrag sind Unterlagen mit den folgenden Angaben beizufügen:

Name und Anschrift des Antragstellers,

Bezeichnung des Erzeugnisses und der darin enthaltenen GVO,

eine dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Beschreibung des Erzeugnisses im Hinblick auf die durch die gentechnische Veränderung bewirkten besonderen Eigenschaften,

eine Beschreibung der zu erwartenden Verwendungsarten und der geplanten räumlichen Verbreitung,

eine Darlegung der durch das Inverkehrbringen zu erwartenden Risken für die Sicherheit (§ 1 Z 1),

eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Kontrolle des weiteren Verhaltens des Erzeugnisses, insbesondere geeignete Anleitungen und Empfehlungen für die Lagerung und Handhabung und eine Beschreibung der entstehenden Reststoffe und ihrer Behandlung sowie der Notfallpläne,

                a) Hinweise auf besondere Bedingungen für die Anwendung und den Gebrauch des inverkehrzubringenden Erzeugnisses,

               b) die Angabe der geschätzten Produktion oder Einfuhren in die EWRStaaten,

                c) Vorschlag für eine Verpackung, die zur Verhütung einer unbeabsichtigten Vermehrung von GVO während der Lagerung oder in einer späteren Phase geeignet sein muß, und

               d) einen Vorschlag für die Kennzeichnung, die zumindest in kurzgefaßter Form

                     aa) die Bezeichnung des Erzeugnisses und der darin enthaltenen GVO,

                    bb) den Namen und die Anschrift des Herstellers des Erzeugnisses oder des Importeurs, sofern das Erzeugnis aus einem Staat eingeführt wird, der nicht Mitglied des EWR ist,

                     cc) Angaben über die durch gentechnische Veränderung bewirkten besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses und genaue Einsatzbedingungen, gegebenenfalls einschließlich der Umweltgegebenheiten oder des geographischen Bereiches der EWR-Staaten, für den sich das Erzeugnis eignet,

                    dd) die im Falle einer unbeabsichtigten Verbreitung oder eines Mißbrauches zu ergreifenden Maßnahmen und

                     ee) spezifische Anleitungen oder Empfehlungen betreffend Lagerung und Handhabung des Erzeugnisses enthalten muß.

(3) ...

(4) ...

(5) Wenn auf Grund der Ergebnisse einer Freisetzung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit dem Inverkehrbringen und der Verwendung des Erzeugnisses keine nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu erwarten sind, kann die Behörde auf die Vorlage einer oder mehrerer Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 7 lit. b, c oder d sublit. cc, dd oder ee verzichten.

§ 55. (1) ...

(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

           1. die Angaben gemäß § 37 Abs. 2 Z 1, soweit diese nicht ausschließlich für eine bestimmte Freisetzung von Bedeutung sind. Diese Informationen müssen der Verschiedenartigkeit der Orte der Anwendung des Erzeugnisses (§ 54 Abs. 1) Rechnung tragen und Angaben über im Rahmen von Freisetzungen gewonnene Daten und Ergebnisse bezüglich der Auswirkungen der Freisetzung oder der Anwendung des Erzeugnisses auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) enthalten,

           2. die Bezeichnung und eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende genaue Beschreibung des Erzeugnisses im Hinblick auf die gentechnisch veränderten besonderen Eigenschaften,

           3. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. der in der Gemeinschaft niedergelassenen Person, die für das Inverkehrbringen verantwortlich ist,

           4. Beschreibung der vorgesehenen Verwendung des Erzeugnisses und der geplanten räumlichen Verbreitung,

           5. Bedingungen für das Inverkehrbringen, einschließlich besonderer Bedingungen für die Verwendung und Handhabung des Erzeugnisses,

           6. vorgesehene Verpackung und die Kennzeichnung auf einem Etikett oder in einem Begleitdokument, die zumindest den Anforderungen des § 62 entsprechen muss,

           7. weitere spezifische Informationen im Hinblick auf die sichere Anwendung des Erzeugnisses,

           8. einen Vorschlag für die Geltungsdauer der Genehmigung, die 10 Jahre nicht überschreiten darf,

           9. einen Überwachungsplan einschließlich eines Vorschlags für den Zeitraum, für den der Überwachungsplan gelten soll; dieser Zeitraum kann ein anderer sein als die vorgeschlagene Geltungsdauer der Genehmigung,

         10. die Sicherheitsbewertung gemäß § 37 Abs. 2 Z 2,

         11. eine Zusammenfassung des Antrages.

(3) ...

(4) ...

(5) Wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik auf Grund der Ergebnisse einer Freisetzung oder auf Grund der Sicherheitsbewertung mit dem Inverkehrbringen und der Verwendung des Erzeugnisses keine nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu erwarten sind, kann die Behörde in Übereinstimmung mit Anhang IV der Richtlinie 2001/18/EG über begründetes Verlangen des Antragstellers auf die Vorlage von spezifischen Informationen gemäß Abs. 2 Z 7 verzichten.

Verordnungsermächtigung 

Verordnungsermächtigung 

§ 56. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Antragsverfahrens durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Unterlagen gemäß § 55 Abs. 2 erlassen. Hiebei sind die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu stellenden Anforderungen und Methoden

           1. für die Erfassung von Reinheit, Stabilität oder möglicher Toxizität des Erzeugnisses,

           2. zum Nachweis, zur Identifikation und Charakterisierung von GVO im Erzeugnis,

           3. für die Erfassung der Überlebensdauer und Überlebensbedingungen des im Erzeugnis enthaltenen GVO und

           4. für die Erfassung des Transfers oder des Austausches von genetischem Material festzulegen. In der Verordnung kann auch angeordnet werden, daß diese Unterlagen unter Verwendung der von der Behörde zur Verfügung gestellten Programme auf elektronischen Datenträgern vorzulegen sin

§ 56. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Antragsverfahrens und zur Beurteilung der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Bedachtnahme auf den Stand von Wissenschaft und Technik und auf GVO Bezug nehmende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Anhänge II, III und IV zur Richtlinie 2001/18/EG, durch Verordnung nähere Bestimmungen über

           1. Inhalt, Umfang und Form der Unterlagen gemäß § 55 Abs. 2 und

           2. die bei der Erstellung dieser Unterlagen anzuwendenden Grundsätze und Methoden

festzulegen. In der Verordnung kann auch angeordnet werden, dass diese Unterlagen unter Verwendung der von der Behörde zur Verfügung gestellten Programme auf elektronischen Datenträgern vorzulegen sind.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 können, insbesondere unter Bedachtnahme auf einen Beschluss gemäß Art. 16 der Richtlinie 2001/18/EG, für bestimmte Arten von GVO in Abweichung der Anforderungen gemäß Art. 55 Abs. 2 nähere Bestimmungen über die Kriterien und die Antragsunterlagen für das Inverkehrbringen dieser GVO festgelegt werden, wenn mit der Freisetzung und dem Inverkehrbringen vergleichbarer GVO genügend Erfahrungen vorliegen und dadurch nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) nicht zu erwarten sind.

Behördliches Verfahren und behördliche Entscheidung  

Behördliches Verfahren und behördliche Entscheidung  

§ 58. (1) bis (2) ...

(3) Die Behörde hat, soweit dies zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 4 erforderlich ist, dem Antragsteller aufzuerlegen, weitere Informationen zur Verbesserung des Antrages zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Behörde hat ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Antrages eine Kurzfassung des Antrages sowie der Beschreibung der Bedingungen, unter denen die Genehmigung des Inverkehrbringens des Erzeugnisses vorgeschlagen wird, mit einer befürwortenden Stellungnahme an die Europäische Kommission weiterzuleiten, wenn

der Antrag vollständig ist und

                a) eine im Sinne dieses Bundesgesetzes genehmigte Freisetzung des im Erzeugnis befindlichen GVO in Österreich durch geführt wurde oder

               b) eine der Richtlinie 90/220/EWG entsprechende Freisetzung des im Erzeugnis befindlichen GVO in einem anderen EWRStaat durchgeführt wurde oder

                c) der Antragsteller nachweist, daß die Voraussetzungen einer Genehmigung der Freisetzung (§ 40) des im Erzeugnis befindlichen GVO gegeben sind, und

nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch das Inverkehrbringen des Erzeugnisses keine nachteiligen Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu erwarten sind. Liegt eine der in den Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde das Inverkehrbringen des Erzeugnisses zu untersagen

(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn Innerhalb von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt der Verteilung der in Abs. 4 genannten Kurzfassung des Antrages durch die Europäische Kommission kein EU-Mitgliedstaat einen Einwand gemäß Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 90/220/EWG erhebt. Dabei sind unter Bedachtnahme auf Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 90/220/EWG erforderlichenfalls jene Auflagen und Bedingungen für Art und Umfang des Inverkehrbringens und für die Verwendung des Erzeugnisses vorzuschreiben, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik geboten sind, um nachteilige Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszuschließen

(6) Erhebt ein EWR-Staat einen Einwand gemäß Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 90/220/EWG, so hat die Behörde gemäß dem Ergebnis des Verfahrens gemäß Art. 21 dieser Richtlinie die Genehmigung zu erteilen, und zwar erforderlichenfalls unter Vorschreibung jener Auflagen und Bedingungen für Art und Umfang des Inverkehrbringens und für die Verwendung des Erzeugnisses, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik geboten sind, um nachteilige Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszuschließen, oder das Inverkehrbringen des Erzeugnisses zu untersagen.

(7)...

(8) ...

§ 58. (1) und (2) ...

(3) Die Behörde hat, soweit dies zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 4 erforderlich ist, dem Antragsteller unter Angabe einer Begründung aufzuerlegen, weitere Informationen zur Verbesserung des Antrages zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Behörde hat ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Antrages eine Kopie des Antrages sowie einen nach den Leitlinien gemäß dem Anhang VI der Richtlinie 2001/18/EG zu erstellenden Bewertungsbericht samt einer Beschreibung der Bedingungen, unter denen die Genehmigung des Erzeugnisses vorgeschlagen wird, an die Europäische Kommission weiterzuleiten, wenn

           1. der Antrag vollständig ist und

           2. a) eine im Sinne dieses Bundesgesetzes genehmigte Freisetzung des im Erzeugnis enthaltenen GVO in Österreich durchgeführt wurde oder

               b) eine der Richtlinie 90/220/EWG oder der Richtlinie 2001/18/EG entsprechende Freisetzung des im Erzeugnis enthaltenen GVO in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR durchgeführt wurde oder

                c) der Antragsteller nachweist, dass die Voraussetzungen einer Genehmigung der Freisetzung (§ 40 Abs. 1 Z 1 und 2) des im Erzeugnis enthaltenen GVO gegeben sind, und

           3. nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, insbesondere auf Grund einer im Bewertungsbericht festgehaltenen positiven Sicherheitsbewertung durch das Inverkehrbringen des Erzeugnisses keine nachteiligen Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu erwarten sind. Sie berücksichtigt dabei auch das Erfordernis, dass Markergene in GVO, die Resistenzen gegen human- oder veterinärmedizinisch verwendete Antibiotika vermitteln und die schädliche Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) haben können, in Erzeugnissen, die nach dem 31. Dezember 2004 in Verkehr gebracht werden, nicht mehr verwendet werden.

(5) Liegt eine der in Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde

           1. ihren negativen Bewertungsbericht dem Antragsteller unverzüglich nach dessen Fertigstellung als Teil des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu übermitteln,

           2. der Europäischen Kommission frühestens 15 Tage nach der Übermittlung gemäß Z 1 und spätestens 15 Tage nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist eine Ausfertigung des Bewertungsberichtes zu übermitteln und

           3. unverzüglich nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens das Inverkehrbringen des Erzeugnisses zu untersagen.

(6) Im Fall einer positiven Bewertung gemäß Abs. 4 hat die Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des gemeinschaftlichen Verfahrens gemäß den Art. 15 und 18 der Richtlinie 2001/18/EG die Genehmigung zu erteilen, wenn

           1. weder die Europäische Kommission noch ein Mitgliedstaat der Europäischen Union einen begründeten Einwand gegen das Inverkehrbringen vorgebracht haben oder allfällige offene Fragen mit der Europäischen Kommission und betroffenen Mitgliedstaaten geklärt worden sind, oder

           2. im Falle eines Einwandes der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Durchführung des Verfahrens gemäß Art.30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG eine positive Entscheidung der Europäischen Kommission oder des Rates ergangen ist. Andernfalls hat die Behörde das Inverkehrbringen zu untersagen.

(7) ...

(8) ...

 

Inhalt der Genehmigung

 

§ 58a. (1) In der Genehmigung sind jene Auflagen und Bedingungen für Art und Umfang des Inverkehrbringens und für die Verwendung des Erzeugnisses (§ 54 Abs. 1) vorzuschreiben, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik geboten sind, um nachteilige Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszuschließen. Die Genehmigung hat eine allfällige gemeinschaftsrechtliche positive Entscheidung gemäß § 58 Abs. 6 Z 2 zu berücksichtigen und insbesondere folgende Bestandteile zu enthalten:

           1. den Anwendungsbereich der Genehmigung;

           2. die Beschreibung der Identität des/der als Erzeugnis in den Verkehr zu bringenden GVO und ihrer spezifischen Erkennungsmarker;

           3. die im Hinblick auf eine neuerliche Überprüfung der Auswirkungen des Erzeugnisses auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderliche Geltungsdauer der Genehmigung, die 10 Jahre nicht überschreiten darf;

           4. die Bedingungen für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses, einschließlich der besonderen Bedingungen für die Verwendung, die Handhabung und die Verpackung des Erzeugnisses, und die Bedingungen für den Schutz bestimmter Ökosysteme/Umweltgegebenheiten und/oder geographischer Gebiete;

           5. den Hinweis, dass der Antragsteller der Behörde auf Verlangen Kontrollproben zur Verfügung stellen muss;

           6. die vorgeschriebene Kennzeichnung, wobei die Worte „Dieses Erzeugnis enthält genetisch veränderte Organismen“, auf dem Etikett oder in einem Begleitdokument angegeben werden müssen;

           7. Anforderungen in Bezug auf die Überwachung, einschließlich der Verpflichtung, der zuständigen Behörde Bericht zu erstatten, die Fristen für den Überwachungsplan und erforderlichenfalls die Verpflichtungen von Personen, die das Erzeugnis verkaufen oder verwenden, zur angemessenen Information der Behörde, insbesondere, sofern das Erzeugnis für den Anbau bestimmt ist, über die vorgesehenen Standorte.

(2) Die Behörde hat der Öffentlichkeit Informationen über jede Genehmigung eines Inverkehrbringens sowie über jede gemeinschaftsrechtliche Entscheidung gemäß § 58 Abs. 6 auf der Internetseite der Behörde zugänglich zu machen

 

Erneuerung der Genehmigung

 

§ 58b. (1) Spätestens neun Monate vor Ablauf der Geltungsdauer einer gemäß § 58 Abs. 6 erteilten Genehmigung kann vom Genehmigungsinhaber bei der Behörde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gestellt werden. Dieser Antrag hat insbesondere folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

           1. eine Kopie des Bescheides über die ursprüngliche Genehmigung;

           2. einen Bericht über die Ergebnisse der gemäß § 58c durchgeführten Überwachung;

           3. sonstige neue Informationen, die im Hinblick auf die vom Erzeugnis ausgehenden Gefahren für die Sicherheit (§ 1 Abs. 1 Z 1) bekannt geworden sind, und

           4. gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Genehmigung, insbesondere in Bezug auf die künftige Überwachung und die Befristung der erneuerten Genehmigung.

(2) § 58 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Nach Prüfung des Antrages auf Vollständigkeit der Unterlagen übermittelt die Behörde der Europäischen Kommission unverzüglich eine Kopie dieses Antrages sowie einen gemäß § 58 Abs. 4 erstellten Bewertungsbericht. Dieser Bericht hat insbesondere Aussagen darüber zu enthalten, ob und unter welchen Bedingungen des Erzeugnis im Verkehr bleiben oder nicht in Verkehr bleiben sollte. Er ist auch dem Antragsteller zur Kenntnis zu bringen.

(4) Im Fall einer positiven Bewertung gemäß Abs. 3 hat die Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des gemeinschaftlichen Verfahrens gemäß Art. 17 der Richtlinie 2001/18/EG die Genehmigung zu erneuern, wenn

           1. weder die Europäische Kommission noch ein Mitgliedstaat der Europäischen Union einen begründeten Einwand gegen das Inverkehrbringen vorgebracht hat oder allfällige offene Fragen mit der Europäischen Kommission und betroffenen Mitgliedstaaten geklärt worden sind, oder

           2. im Falle eines Einwandes der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates nach Durchführung des Verfahrens gemäß Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG eine positive Entscheidung der Europäischen Kommission oder des Rates ergangen ist. Andernfalls hat die Behörde das weitere Inverkehrbringen des Erzeugnisses zu untersagen.

(5) Die Geltungsdauer der Erneuerung der Genehmigung kann im Hinblick auf eine erforderliche neuerliche Überprüfung der Auswirkungen des Erzeugnisses auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) befristet werden. Dabei sollte die Befristung grundsätzlich 10 Jahre nicht überschreiten, sie kann jedoch in begründeten Fällen kürzer oder länger sein.

(6) Im Falle eines negativen Bewertungsberichtes gemäß Abs. 3, der auch durch das gemeinschaftsrechtliche Verfahren gemäß Art. 17 der Richtlinie 2001/18/EG nicht entkräftet wird, hat die Behörde das weitere Inverkehrbringen des Erzeugnisses zu untersagen.

(7) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 1 darf das Erzeugnis gemäß den Bedingungen der ursprünglichen Genehmigung weiter in Verkehr gebracht werden.

(8) § 58a ist sinngemäß anzuwenden

 

Überwachungspflicht

 

§ 58c. (1) Der Genehmigungsinhaber ist für die Durchführung einer Überwachung gemäß dem in der Genehmigung gemäß § 58a oder gegebenenfalls in der Erneuerung der Genehmigung gemäß § 58b vorgeschriebenen Überwachungsplan sowie für die entsprechenden Berichtslegungen an die Behörde verantwortlich. Die Behörde hat die Berichte an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterzuleiten. Sie hat die Ergebnisse der Überwachung auch der Öffentlichkeit auf ihrer Internetseite zugänglich zu machen.

(2) Die Behörde kann aufgrund der Berichte gemäß Abs. 1 zur Vermeidung von nachteiligen Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) im Rahmen der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung den Überwachungsplan ändern

 

Verordnungsermächtigung

 

§ 58d. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies zur Konkretisierung der Überwachungspflichten des Genehmigungsinhabers und zur Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG und die diesen Anhang ergänzenden Leitlinien nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Erstellung und Durchführung des Überwachungsplans festzulegen.

 

Änderung der Genehmigung

§ 59. Die Abgabe und die Verwendung von Erzeugnissen (§ 54 Abs. 1), deren Inverkehrbringen gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt ist, bedarf keiner weiteren Genehmigung nach diesem Bundesgesetz.

§ 58e. Erhält die Behörde nach Erteilung der Genehmigung gemäß § 58a oder nach einer Erneuerung der Genehmigung gemäß § 58d neue Informationen über Umstände, denen zufolge das zum Inverkehrbringen genehmigte Erzeugnis die Sicherheit (§ 1 Z 1) gefährden könnte, so leitet sie innerhalb von 60 Tagen diese Informationen samt allfälligen begründeten Vorschlägen für eine Änderung oder eine Aufhebung der Genehmigung an die Europäische Kommission zwecks Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 18 und 20 der Richtlinie 2001/18/EG weiter. Gemäß den Ergebnissen dieses Verfahrens hat die Behörde die Bedingungen der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung zu ändern oder die Genehmigung oder die Erneuerung der Genehmigung aufzuheben.

§ 59. Die Abgabe und Verwendung von Erzeugnissen (§ 54 Abs. 1), deren Inverkehrbringen gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt ist, bedarf im Rahmen des Geltungsbereiches dieser Genehmigung keiner weiteren Genehmigung nach diesem Bundesgeset

Widerruf 

Vorübergehende Verbote oder Beschränkungen

§ 60. (1) Hat die Behörde berechtigten Grund zur Annahme, daß ein Erzeugnis (§ 54 Abs. 1) ein Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) darstellt, so kann die Behörde das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses in Österreich vorübergehend einschränken oder verbieten. Die Behörde unterrichtet hievon unter Angabe von Gründen unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen EU-Mitgliedstaaten.

(2) Entsprechend der im Verfahren gemäß Art. 16 und 21 der Richtlinie 90/220/EWG ergehenden Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission (erforderlichenfalls des Gemeinsamen EWR-Ausschusses) hat die Behörde das Inverkehrbringen von Erzeugnissen einzuschränken, zu verbieten oder wieder zuzulassen.  

§ 60. (1) Hat die Behörde nach der Erteilung einer Genehmigung oder der Erneuerung einer Genehmigung auf Grund neuer oder zusätzlicher Informationen oder auf Grund einer Neubewertung vorliegender Informationen auf der Grundlage neuer oder zusätzlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse berechtigten Grund zur Annahme, dass das zum Inverkehrbringen genehmigte Erzeugnis eine Gefahr für die Sicherheit (§ 1 Z 1) darstellt, so kann der Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung das Inverkehrbringen oder die Verwendung dieses Erzeugnisses in Österreich vorübergehend einschränken oder verbieten.

(2) Die Behörde unterrichtet die Europäische Kommission, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Öffentlichkeit unverzüglich über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen und deren Begründung. Die Behörde ist an die im gemeinschaftlichen Verfahren gemäß Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG über diese Maß-nahmen getroffenen Entscheidungen der Europäischen Kommission oder des Rates gebunde

Verpackung und Kennzeichnung  

Verpackung und Kennzeichnung  

§ 62. (1) Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackung und Kennzeichnung der im Antrag (§ 55 Abs. 2) vorgesehenen Verpackung und Kennzeichnung unter Berücksichtigung allfälliger behördlicher Anordnungen gemäß § 58 Abs. 5 und 6 entsprechen.

(2) Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die dafür vorzusehende Kennzeichnung

           1. die Bezeichnung des Erzeugnisses und der darin enthaltenen GVO

           2. den Namen und die Anschrift des Herstellers des Erzeugnisses oder des Importeurs, sofern das Erzeugnis aus einem Staat eingeführt wird, der nicht Mitglied des EWR ist,

           3. Angaben über die durch die gentechnische Veränderung erwirkten besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses,

           4. genaue Einsatzbedingungen, gegebenenfalls einschließlich der Umweltgegebenheiten oder des geographischen Bereichs der EWR-Staaten, für den sich das Erzeugnis eignet,

           5. Angaben über die im Falle einer unbeabsichtigten Verbreitung oder eines Mißbrauchs zu ergreifenden Maßnahmen und

           6. spezifische Anleitungen oder Empfehlungen betreffend Lagerung und Handhabung

enthält.

(3) Wenn auf Grund anderer Rechtsvorschriften für bestimmte Arten von Erzeugnissen gemäß § 54 Abs. 1 vergleichbare Kennzeichnungsvorschriften bestehen, hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem zur Vollziehung des diese andere Kennzeichnungsvorschrift enthaltenden Bundesgesetzes berufenen Bundesminister durch Verordnung zu bestimmen, daß auf diese Arten von Erzeugnissen die Kennzeichnungsvorschriften der Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit Sport und Konsumentenschutz hat – soweit dies im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) oder zur Information der Anwender oder Verwender erforderlich ist – unter Bedachtnahme auf einschlägige Richtlinien der EG oder sonstiger internationaler Richtlinien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung zu bestimmen, dass Sachen, die aus Teilen von GVO bestehen oder solche enthalten, ausgenommen solche, die aus GVO oder deren Teilen oder deren Kulturüberständen isoliert wurden, gewerbsmäßig an Dritte nur mit einem oder mehrerer in der Verordnung anzuführenden Kennzeichnungselementen gemäß gemäß Abs. 2 abgegeben werden dürfen

§ 62. (1) Erzeugnisse gemäß § 54 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung und Verpackung den in der Genehmigung hiefür festgesetzten Auflagen entspricht. Die Kennzeichnung hat jedenfalls zu enthalten:

           1. die Handelsbezeichnung des Erzeugnisses,

           2. den ausdrücklichen Hinweis, dass das Erzeugnis gentechnisch veränderte Organismen enthält (§ 58a Z 6),

           3. die genaue Bezeichnung des oder der GVO einschließlich des oder der für den betreffenden GVO vorgesehenen Identifizierungscodes,

           4. Namen und Anschrift der für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft verantwortlichen Person (Hersteller, Importeur oder Vertreiber) und

           5. den Hinweis auf die Eintragung des Erzeugnisses bzw. des oder der darin enthaltenen GVO im dafür vorgesehenen Register der Europäischen Kommission gemäß Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG samt einer Information über die Möglichkeit des Zuganges zu diesem Register.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies im Hinblick auf die sichere Verwendung von Erzeugnissen gemäß § 54 Abs. 1 oder daraus hergestellten Erzeugnissen oder zur Vermeidung der Irreführung von Verwendern und Konsumenten erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf Anhang IV der Richtlinie 2001/18/EG oder sonstige auf GVO Bezug nehmende Kennzeichnungsvorschriften der Gemeinschaft durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nähere Kennzeichnungsvorschriften für Erzeugnisse gemäß § 54 oder daraus hergestellte Erzeugnisse festzulegen.

 

Bereitstellung von GVO zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen

 

§ 62a. GVO, die für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System, für eine Freisetzung oder für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfung bereitgestellt werden, müssen auf einem Etikett oder in einem Begleitdokument als GVO gekennzeichnet sein.

 

Verordnungsermächtigung

 

§ 62b. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlich ist und unter Bedachtnahme auf Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 26 der Richtlinie 2001/18/EG nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung der gemäß § 62a bereitgestellten GVO zu erlassen.

 

§ 62c. (1) Wer Erzeugnisse (§ 54 Abs. 1) in Verkehr bringt, ist verpflichtet, mit besonderer Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass, insbesondere bei Vertrieb, Transport, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung, eine Vermischung der in den Erzeugnissen enthaltenen GVO mit Waren, die bestimmungsgemäß keine GVO enthalten dürfen, vermieden wird.

(2) Die übrigen Bestimmungen des III. Abschnittes betreffend Freisetzen von GVO und Inverkehrbringen von Erzeugnissen sind auf Produkte, die Spuren eines im EWR nicht zugelassenen GVO oder einer Kombination solcher GVO bis zu einem Schwellenwert von 0,1% enthalten, nicht anzuwenden, sofern das Vorhandensein des oder der GVO unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar ist.

(3) Bis 18. April 2007 sind die übrigen Bestimmungen des III. Abschnittes auf das Inverkehrbringen eines Produktes, das für die unmittelbare Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel oder für die Verarbeitung vorgesehen ist und Spuren eines noch nicht im EWR zugelassenen GVO oder einer Kombination solcher GVO enthält, nicht anzuwenden, sofern

           1. der Anteil an solchen GVO im Produkt den Schwellenwert von 0,5 % nicht überschreitet,

           2. das Vorhandensein des oder der GVO unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar ist,

           3. bezüglich des oder der GVO durch den zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss der Europäischen Kommission oder durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit eine positive Stellungnahme vor dem 18. April 2004 abgegeben wurde,

           4. ein diesbezüglicher Zulassungsantrag für das Inverkehrbringen nicht im entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahren abgelehnt worden ist und

           5. die Nachweisverfahren für den oder die GVO öffentlich verfügbar sind.

(4) § 62 ist auf Produkte, die Spuren von im EWR zugelassenen GVO enthalten, nicht anzuwenden, sofern diese Produkte für eine unmittelbare Verarbeitung vorgesehen sind, der Anteil an solchen GVO einen Schwellenwert von 0,9 % nicht übersteigt und dieser Anteil unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar ist.

(5) Zur Feststellung, dass das Vorhandensein von GVO unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar ist, hat derjenige, der ein Produkt in Verkehr bringt oder gebracht hat, auf Verlangen der Behörde oder der Kontrollorgane nachzuweisen, dass geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um das Vorhandensein des oder der GVO zu vermeiden.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen wird ermächtigt, zur Umsetzung von Durchführungsbeschlüssen im Regelungsausschussverfahren gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die in den Abs. 2 bis 4 genannten Schwellenwerte durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) an den Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen. Mit Inkrafttreten einer diesen Gegenstand regelnden Verordnung treten die entsprechenden Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 außer Kraft.

(7) Die Analysen zur Feststellung der Überschreitung der Schwellenwerte gemäß Abs. 2 bis 4 müssen nach Verfahren für die Untersuchung und Probenahme erfolgen, die als nationale oder internationale Normen veröffentlicht wurden oder durch nationale oder internationale Arbeitsgruppen, vorzugsweise durch das Gemeinschaftliche Referenzlabor der Europäischen Kommission validiert wurden. Sind solche Verfahren nicht verfügbar, dürfen andere Methoden nur angewendet werden, wenn sie für die Anwendung geeignet sind und dafür in Vergleichsuntersuchungen validiert wurden.

(8) Schwellenwerte, die für das unbeabsichtigte oder technisch unvermeidbare Vorhandensein von GVO in Produkten gemäß saatgutrechtlicher, lebensmittelrechtlicher oder futtermittelrechtlicher Vorschriften bzw. in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind, werden durch die Abs. 2 bis 6 nicht berührt.

 

 „Ansprüche gegen Nachbarn

 

§ 79k. (1) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks kann einem Nachbarn, der auf seinem Grundstück Erzeugnisse im Sinn des § 54 Abs. 1 anbaut und zur Eintragung in ein Register nach § 101c Abs. 2 verpflichtet ist, die von diesen Erzeugnissen ausgehenden Einwirkungen untersagen, wenn diese Einwirkungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die Benützung des betroffenen Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Erzeugnisse seines Grundstücks aufgrund der  Einwirkungen nicht oder nicht in der von ihm beabsichtigten Art und Weise in den Verkehr bringen kann.

(2) Der Nachbar, der eine Einwirkung im Sinn des Abs. 1 verursacht hat, haftet dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für den Ersatz des diesem dadurch verursachten Schadens einschließlich der Kosten einer Wiederherstellung der Umwelt (§ 79b).

(3) Haben mehrere Nachbarn eine Einwirkung im Sinn des Abs. 1 verursacht, so haftet jeder von ihnen nur für seinen Anteil an dem dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zugefügten Schaden. Wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen, haften die Nachbarn zur ungeteilten Hand.

(4) Kann der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte glaubhaft dartun, dass eine bestimmte Tätigkeit oder Unterlassung des Nachbarn nach den Umständen des Einzelfalls geeignet war, die Einwirkung im Sinn des Abs. 1 herbeizuführen, so wird vermutet, dass diese durch die Tätigkeit oder Unterlassung verursacht wurde. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn es der Nachbar als wahrscheinlich dartut, dass die Einwirkung nicht daraus herrührt.

(5) Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Vorschriften über die Untersagung von Einwirkungen und den Ersatz von Schäden bleiben unberührt.

§ 79l. Außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden durch Einwirkungen im Sinn des § 79k sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Schaden eingetreten ist.

§ 79m. (1) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks hat vor der Einbringung einer Klage aufgrund des § 79k Abs. 1 und 2 zur gütlichen Einigung eine Schlichtungsstelle zu befassen, einen Antrag nach § 433 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zu stellen oder – wenn der Nachbar damit einverstanden ist – den Streit einem Mediator zu unterbreiten. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens, ab Einlangen des Antrags bei Gericht oder ab Beginn der Mediation eine gütliche Einigung erzielt worden ist.

(2) Als Schlichtungsstelle im Sinn des Abs. 1 kommt nur eine von einer Landwirtschaftskammer, einer Notariatskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtete Schlichtungsstelle, als Mediator nur ein Mediator im Sinn des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes, BGBl. I Nr. 29/2003, in Betracht.

(3) Sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung, des gerichtlichen Vergleichs oder der Mediation zunächst der Nachbar zu tragen, der die gütliche Einigung angestrebt hat. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln.

(4) Der Kläger hat der Klage eine Bestätigung der Schlichtungsstelle, des Gerichtes oder des ´Mediators darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.“


§ 81. (1) Der Kommission haben anzugehören:

           1. a) Zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes, davon eine Expertin für Frauenangelegenheiten

               b) ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

                c) ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,

               d) ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie

                e) ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,

                f) ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr,

das Vorschlagsrecht haben die entsendenden Bundesminister.

§ 81. (1) Der Kommission haben anzugehören:

                a) zwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, davon eine Expertin für Frauenangelegenheiten,

               b) zwei Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, davon ein Experte für den Bereich Arbeitnehmerschutz,

                c) zwei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, davon je einer aus den Bereichen Landwirtschaft und Umwelt,

               d) ein Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur – das Vorschlagsrecht haben die entsendenden Bundesministe

Behördenzuständigkeit

Behördenzuständigkeit

§ 100. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist

           1. hinsichtlich der Arbeit mit GVO im geschlossenen System und der Freisetzung von GVO soweit diese in wissenschaftlichen Hochschulen oder in wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes in seinem Ressortbereich oder durch diese erfolgen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           2. im übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen  

§ 100. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist

           1. hinsichtlich der Arbeiten mit GVO im geschlossenen System und der Freisetzung von GVO - soweit diese in wissenschaftlichen Hochschulen oder in wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes in seinem Ressortbereich oder durch diese erfolgen - der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           2. im übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen.

(2) Zuständige Behörde für die Maßnahmen gemäß § 109 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Unbeschadet der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Kompetenzen auf dem Gebiet des Umweltschutzes und des landwirtschaftlichen Betriebsmittelrechtes erforderlich ist, in die gemeinschaftsrechtlichen Verfahren gemäß der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einzubinden. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die im Rahmen dieser Verfahren erhaltenen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln

 

Unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht

 

§ 100a. (1) Nachstehende Rechtsvorschriften sind im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:

           1. Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 vom 15. Juli 2003 über die grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten Organismen

           2. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, soweit es sich nicht um Stoffe und Erzeugnisse handelt, deren Inverkehrbringen und Kontrolle durch das Lebensmittelgesetz oder das Futtermittelgesetz geregelt wird.

           3. Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG, soweit es sich nicht um Stoffe oder Erzeugnisse handelt, deren Inverkehrbringen und Kontrolle durch das Lebensmittelgesetz, das Futtermittelgesetz, das Düngemittelgesetz, das Saatgutgesetz, das Pflanzgutgesetz, das Rebenverkehrsgesetz oder das Forstliche Vermehrungsgutgesetz geregelt wird.

(2) Zuständige Behörde für die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 über die grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten Organismen ist die Behörde gemäß § 100 Abs. 1. Nationale Anlaufstelle für den Kontakt mit dem Sekretariat des Übereinkommens über die biologische Sicherheit und die Informationsstelle über biologische Sicherheit gemäß den Art. 19 und 20 des Protokolles über die biologische Sicherheit ist das Umweltbundesamt.

(3) Die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel obliegt

           1. für Stoffe und Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes fallen, dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen

           2. für Stoffe und Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes fallen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

(4) Zuständige Behörde für die Einbringung von Anträgen gemäß den Art. 5, 17 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ist

           1. für Anträge auf Zulassung als genetisch verändertes Lebensmittel und für Anträge auf eine gemeinsame Zulassung als genetisch verändertes Lebens- und Futtermittel der Bundesminister für Gesundheit und Frauen

           2. für Anträge auf Zulassung als genetisch verändertes Futtermittel das Bundesamt für Ernährungssicherhei

Kontrollen, Wiederherstellung der Umwelt  

Kontrollen, Wiederherstellung der Umwelt  

§ 101. (1) bis (4) ...

§ 101. (1) bis (4) ...

(5) Die Behörde kann, sofern Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit es erfordern, mit der Durchführung von Kontrollen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 einschließlich der Kontrolle der Einhaltung der Überwachungspflichten gemäß § 58c auch externe Sachverständige oder sachverständige Einrichtungen gemäß deren jeweiligem Aufgabenbereich  ganz oder teilweise beauftragen. Für Aufgaben der Umweltkontrolle ist insbesondere das Umweltbundesamt in Anspruch zu nehmen (§ 6 Abs. 4 Umweltkontrollgesetz).

(6) Die Beauftragung gemäss Abs. 5 und die Abberufung haben mit Bescheid zu erfolgen. Die Beauftragung bedarf der Zustimmung des Beauftragten. Im Beauftragungsbescheid sind der örtliche und sachliche Umfang der Kontrolle, die vorgesehene Vergütung und die für die einwandfreie Durchführung der Kontrolltätigkeit notwendigen Bedingungen und Auflagen festzulegen Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet Der Beauftragte ist an die Weisungen der Behörde gebunden. Eine Abberufung hat insbesondere zu erfolgen, wenn der Beauftragte seine Aufgaben nicht oder nur unzureichend erfüllt, oder die Voraussetzungen, unter denen die Beauftragung erfolgte, weggefallen sin

Kontrollen, Wiederherstellung der Umwelt  

Kontrollen, Wiederherstellung der Umwelt  

§ 101c. (1) ...

(2) In das Gentechnikregister sind der Zeitpunkt der Genehmigung des Inverkehrbringens und Angaben gemäß § 62 Abs. 2 einzutragen.

(3) Jedermann kann in das Gentechnikregister während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten Kopien anfertigen lassen.

(4)

§ 101c. (1) ...

(2) In das Gentechnikregister sind das Datum und der Umfang der Genehmigung des Inverkehrbringens, die Angaben gemäß § 62 Abs. 1 und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 101e Abs. 3 die Orte von genehmigten Freisetzungen sowie Daten über die Orte des Anbaus von in Verkehr gebrachten und zugelassenen gentechnisch veränderten Kulturpflanzen einzutragen.

(3) Jedermann kann in das Gentechnikregister während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten Kopien anfertigen lassen. Das Gentechnikregister ist der Öffentlichkeit auf der Internetseite der Behörde zugänglich zu machen.

(4) ...

Verordnungsermächtigung  

Verordnungsermächtigung  

§ 101e. (1) und (2) ...

§ 101e. (1) und (2) ...

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies zur Kontrolle von nachteiligen Auswirkungen von freigesetzten GVO und in Verkehr gebrachten Erzeugnissen (§ 54 Abs. 1) auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) und zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nähere Vorschriften über das Gentechnikregister und die darin aufzunehmenden Daten und erforderliche Meldepflichten, auch im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung dieser Daten durch Bundes- und Landesbehörden oder mit der Kontrolle beauftragte Einrichtungen, festzulegen.

§ 105. (1)....

(2) Der Betreiber kann in der von ihm eingereichten Anmeldung oder in dem von ihm eingereichten Antrag, sofern durch die darin enthaltenen Informationen

die internationalen Beziehungen und die Landesverteidigung,

die öffentliche Sicherheit,

Angelegenheiten, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren (einschließlich Disziplinarverfahren) sind oder waren oder die Gegenstand von Vorverfahren sind,

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums,

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten oder Akten,

Unterlagen, die von einem Dritten übermittelt worden sind, der dazu nicht gesetzlich verpflichtet war,

Informationen, deren Bekanntgabe die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung der Umwelt in dem betreffenden Bereich noch erhöhen würde,

berührt werden, die Daten angeben, die vertraulich behandelt und somit der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich gemacht werden sollen.

(3) und (4),,,

§ 105. (1)...

(2) Jeder Antragsteller oder Betreiber kann in den von ihm nach diesem Bundesgesetz vorzulegenden Unterlagen, sofern durch die darin erhaltenen Informationen

die internationalen Beziehungen und die Landesverteidigung,

die öffentliche Sicherheit,

Angelegenheiten, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren (einschließlich Disziplinarverfahren) sind oder waren oder die Gegenstand von Vorverfahren sind,

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums,

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten oder Akten,

Unterlagen, die von einem Dritten übermittelt worden sind, der dazu nicht gesetzlich verpflichtet war,

Informationen, deren Bekanntgabe die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung der Umwelt in dem betreffenden Bereich noch erhöhen würde,

berührt werden, die Daten angeben, die vertraulich behandelt und somit der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich gemacht werden sollen.

(3) und (4)...

Strafbestimmungen, Beschlagnahme, Verfall

Strafbestimmungen, Beschlagnahme, Verfall

§ 109 (1) und (2) ...

(3) 1. bis 27 ...

         28. die gemäß § 58 Abs. 5 erlassenen Auflagen nicht einhält,

         29. bis 45. ...

(4) und (5).....

§ 109 (1) und (2) ...

(3) 1. bis 27 ...

         28. die gemäß § 58a Abs. 1 und § 58b vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder die Überwachungspflichten gemäß § 58c nicht einhält,

         29. bis 45 ...

(3a) Wer den Bestimmungen einer der in § 100a angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer nach den in § 100a Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 7.260,-- zu bestrafen.

(4) und (5)..

§ 111. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der gemäß § 8 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           2. hinsichtlich der gemäß § 12 und § 12a zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           3. hinsichtlich der gemäß §§ 17, 44 und 72 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           4. hinsichtlich der gemäß §§ 21 und 29 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einver-nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           5. hinsichtlich der gemäß § 35 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           6. hinsichtlich der gemäß §§ 38, 42 und 53 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           7. hinsichtlich der gemäß § 50 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für und Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           8. hinsichtlich der gemäß § 56 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           9. hinsichtlich der gemäß § 62 Abs. 3 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem dort genannten Bundesminister,

         10. hinsichtlich der gemäß § 62 Abs. 4 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

         11. hinsichtlich der gemäß § 63 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung die Bundesregierung,

         12. hinsichtlich des § 26 und des § 27 Abs. 2

                a) Angelegenheiten des Hochschulwesens (Art. 14 Abs. 1 B-VG) der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

               b) in Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG) der für die jeweilige wissenschaftliche Einrichtung des Bundes zuständige Bundesminister,

                c) in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,

               d) in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, des Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

                e) in Angelegenheiten betreffend Maßnahmen des Umweltschutzes, soweit der Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zuständig ist, sowie in Angelegenheiten des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

         13. hinsichtlich der §§ 58 Abs. 8 und 108 Abs. 3 letzter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

13a. hinsichtlich des IVa. Abschnitts der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Aufgabe nach § 79j Abs. 1 letzter Satz aber nach Maßgabe des § 100 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

         14. hinsichtlich der Nominierungsrechte zur Gentechnikkommission und ihrer Ausschüsse die jeweils in den §§ 81 Abs. 1, 86 Abs. 32 und 87 Abs. 2 genannten Bundesminister,

         15. hinsichtlich des § 99 Abs. 4 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit den gemäß den dort genannten Verordnungsermächtigungen einvernehmensberechtigten Bundesminister,

         16. hinsichtlich der Vorlage des Berichtes über die Anwendungen der Gentechnik gemäß § 99 Abs. 5 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

         17. hinsichtlich der Aufgaben als Behörde gemäß § 100 Z 1 und hinsichtlich des § 102 in Verbindung mit § 101 Z 1 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

         18. hinsichtlich des § 107 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft

         19. im übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

§ 111. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der gemäß § 8 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           2. hinsichtlich der gemäß § 12 und § 12a zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           3. hinsichtlich der gemäß §§ 17, 44 und 72 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           4. hinsichtlich der gemäß §§ 21 und 29 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           5. hinsichtlich der gemäß § 35 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           6. hinsichtlich der gemäß §§ 38, 42, 46a, 50, 53, 56 und 62b zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           7. hinsichtlich gemäß § 62 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           8. hinsichtlich der gemäß § 63 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung die Bundesregierung.

           9. hinsichtlich des § 26 und des § 27 Abs. 2

                a) Angelegenheiten des Hochschulwesens (Art. 14 Abs. 1 B-VG) der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

               b) in Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG) der für die jeweilige wissenschaftliche Einrichtung des Bundes zuständige Bundesminister,

                c) in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

               d) in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, des Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) der Bundesminister für Gesundheit und Frauen sowie

                e) in Angelegenheiten betreffend Maßnahmen des Umweltschutzes, soweit der Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zuständig ist, sowie in Angelegenheiten des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

         10. hinsichtlich der §§ 58 Abs. 8, 100a Abs. 4 Z 2 und 108 Abs. 3 letzter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

         11. hinsichtlich des IVa. Abschnitts der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Aufgabe nach § 79j Abs. 1 letzter Satz aber nach Maßgabe des § 100 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder der Bundesminister für Gesundheit und Frauen,

         12. hinsichtlich der Nominierungsrechte zur Gentechnikkommission und ihrer Ausschüsse die jeweils in den §§ 81 Abs. 1, 86 Abs. 2 und 87 Abs. 2 genannten Bundesminister,

         13. hinsichtlich des § 99 Abs. 4 der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit den gemäß den dort genannten Verordnungsermächtigungen einvernehmensberechtigten Bundesministern,

         14. hinsichtlich der Vorlage des Berichtes über die Anwendungen der Gentechnik gemäß § 99 Abs. 5 der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

         15. hinsichtlich der Aufgaben als Behörde gemäß § 100 Abs. 1 Z 1 und hinsichtlich des § 102 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 Z 1 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

         16. hinsichtlich der gemäß § 101e Abs. 3 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

         17. im übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen

§ 112. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/81/EWG des Rates vom 26. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, ABL. Nr. L 330 vom 26. Oktober 1998 _S 13, umgesetzt.

§ 112. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 90/219/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/81/EG und die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl.Nr. L 106 vom 17. April 2001, in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 umgesetzt.

 

Artikel 3

 

 (1) Die §§ 3, 4, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 46, 46a, 48, 49, 54, 55, 56, 58, 58a bis 58e, 60,  62, 62a bis 62c, 79k bis  79m, 81, 100, 100a, 101, 101c, 101e, 109 und 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2004 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2004 folgenden Monatsersten in Kraft

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen bis zum rechtskräftigen Abschluss fortzusetzen.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft