619 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden

Artikel 1

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 1a Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 4 sowie von Einkünften nach § 17 Abs. 5,“

2. An die Stelle der §§ 15 bis 15c treten folgende Bestimmungen samt Überschriften:

„Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

§ 15. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin.

(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:

           1. Erwerbseinkommen nach § 1 Z 4 lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997,

           2. wiederkehrende Geldleistungen

                a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,

               b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

           3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund

                a) dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme der Kinderzulage),

               b) von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,

                c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,

               d) des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

                e) des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,

                f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,

               g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

               h) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,

                 i) von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

                     aa)    öffentlich-rechtlichen Körperschaften und

                    bb)    Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,

                 j)           sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

                k)           vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,

           4. außerordentliche Versorgungsbezüge und

           5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.

(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

§ 15a. Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.

Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

§ 15b. (1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1.503,50 €, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1.503,50 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2005, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.

(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

§ 15c. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.“

3. Im § 15d Abs. 2 wird das Zitat „§ 15a Abs. 2“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.

4. Im § 15e Abs. 1 wird das Zitat „§ 15a“ durch das Zitat „§ 15“ ersetzt.

5. Im § 25a Abs. 8 wird das Zitat „§ 15a Abs. 2“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.

6. Im § 62 Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „§ 15a Abs. 2“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.

7. § 91 Abs. 2 wird aufgehoben.

8. Nach § 97a wird folgender § 97b samt Überschrift eingefügt:

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2004

§ 97b. (1) Die §§ 15 bis 15c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die ab 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden.

(2) Bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen nach Todesfällen von Beamten und Beamtinnen, die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, sind die §§ 15 bis 15e sowie § 91 Abs. 2 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern ausschließlich Berechnungsgrundlagen nach § 15 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 oder Abs. 2, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, heranzuziehen sind.“

9. Dem § 102 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) § 1a Abs. 2 Z 1, die §§ 15 bis 15e samt Überschriften, § 25a Abs. 8, § 62 Abs. 2 und § 97b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. Zugleich tritt § 91 Abs. 2 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte

§ 1a. (1)  Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

           1. die Höhe des Einkommens nach § 14 Abs. 4 und von Einkünften nach § 16 Abs. 11 und

           2. die Höhe des Erwerbseinkommens nach § 55 Abs. 2 Z 4.

(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.

(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.“

2. An die Stelle der §§ 14 bis 14c treten folgende Bestimmungen samt Überschriften:

„Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

§ 14. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des Beamten oder der Beamtin.

(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:

           1. Erwerbseinkommen nach § 55 Abs. 2 Z 4 lit. a bis c,

           2. wiederkehrende Geldleistungen

                a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,

               b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

           3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund

                a) dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme der Kinderzulage),

               b) von landesgesetzlichen Vorschriften, die mit dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,

                c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,

               d) des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

                e) des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,

                f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,

               g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

               h) des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,

                 i) von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

                     aa)    öffentlich-rechtlichen Körperschaften und

                    bb)    Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,

                 j)           sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

                k)           vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,

           4. außerordentliche Versorgungsbezüge und

           5. Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.

(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

§ 14a. Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.

Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

§ 14b. (1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 14 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1.503,50 €, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1.503,50 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2005, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.

(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

§ 14c. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 14 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 14 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.“

3. Im § 14d Abs. 2 wird das Zitat „§ 14a Abs. 2“ durch das Zitat „§ 14 Abs. 2“ ersetzt.

4. Nach § 65 wird folgender § 66 samt Überschrift angefügt:

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2004

§ 66. (1) Die §§ 14 bis 14c in der Fassung dieser Novelle sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die ab 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden.

(2) Bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen nach Todesfällen von Beamten und Beamtinnen, die die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, sind die §§ 14 bis 14c in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern ausschließlich Berechnungsgrundlagen nach § 14 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 oder Abs. 2, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, heranzuziehen sind.“

5. Dem § 62 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die §§ 14 bis 14d samt Überschriften und § 66 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bezügegesetzes

Das Bezügegesetz, BGBl. I Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2003 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2004, wird wie folgt geändert:

1. An die Stelle der §§ 29 bis 29b tritt folgende Bestimmung:

„§ 29. Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 28 sind die §§ 15 bis 15c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.“

2. § 34 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 2 sind die §§ 15 bis 15c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene Bundespräsident oder die verstorbene Bundespräsidentin an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.“

3. § 43 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 42 sind die §§ 15 bis 15c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene oberste Organ an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.“

4. An die Stelle der §§ 44f bis 44h tritt folgende Bestimmung:

„§ 44f. Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 44e sind die §§ 15 bis 15c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied des Europäischen Parlaments an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.“

5. Der bisherige § 49c erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die §§ 29, 34 Abs. 3, 43 Abs. 1 und 44f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsbezügen, die ab 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden.

(3) Bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsbezügen nach Todesfällen, die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, sind die §§ 29 bis 29b, 34 Abs. 3, 43 Abs. 1 und 44f bis 44h, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, weiter anzuwenden, sofern

           1. bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ausschließlich Berechnungsgrundlagen nach § 29 Abs. 2, § 34 Abs. 3 Z 1, § 43 Abs. 1 Z 1 oder § 44f Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder nach § 15 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 oder Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, heranzuziehen sind, und

           2. der Witwen- und Witwerversorgungsbezug erstmals vor dem 1. Jänner 2005 gebührt.“

6. Dem § 45 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Die §§ 29, 34 Abs. 3, 43 Abs. 1, § 44f und § 49c sowie die Aufhebung der §§ 29a, 29b, 44g und 44h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 1a Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die Höhe von Einkünften im Sinne des § 17a in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und,“

2. Im § 6a Abs. 6 Z 1 wird das Zitat „§ 15a Abs. 2“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.

3. Dem § 22 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 1a Abs. 2 Z 1 und § 6a Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.“