619 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das
Bezügegesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden
Artikel 1
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das
Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1a
Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. die Höhe des Einkommens nach § 15
Abs. 4 sowie von Einkünften nach § 17 Abs. 5,“
2. An die Stelle
der §§ 15 bis 15c treten folgende Bestimmungen samt Überschriften:
„Ausmaß des
Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 15. (1) Das Ausmaß des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses,
der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes
im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in
den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des
Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des
Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden
Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der
Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin
errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder
vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100
unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und
nach unten hin mit Null begrenzt.
(3)
Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der
überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach
Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten
oder der Beamtin.
(4) Als Einkommen nach
Abs. 3 gelten:
1. Erwerbseinkommen nach § 1 Z 4
lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997,
2. wiederkehrende Geldleistungen
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit
Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur
Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den
Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher
oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
a) dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme der
Kinderzulage),
b) von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem
Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl.
Nr. 302/1984,
d) des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
e) des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des
Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer
landesgesetzlicher Vorschriften,
f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr.
85/1953,
g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr.
159/1958,
h) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr.
86/2001,
i) von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer
und ehemalige Dienstnehmer von
aa) öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und
bb) Fonds, Stiftungen, Anstalten
und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet
werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
j) sonstiger
gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier
Dienstverhältnisse,
k) vertraglicher
Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
4. außerordentliche Versorgungsbezüge und
5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund
ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer
Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um
Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen
Beamtin handelt.
(5) Solange das
Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte
feststehende Einkommen heranzuziehen.
§ 15a. Die dieses Bundesgesetz vollziehenden
Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder
eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne
der §§ 321 und 460e ASVG.
Erhöhung des
Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 15b. (1) Erreicht die Summe aus
Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des
überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von
1.503,50 €, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der
Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag
erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60
nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1.503,50 € tritt ab
1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2005, der unter
Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.
(2) Die Erhöhung des
Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des
Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem
die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die
Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt
erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb
eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab
dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab
dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
Verminderung
des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 15c. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat
die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen
(§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden
Ehegattin das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach
§ 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der
Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten
wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin
mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung
des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in
dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe
des Einkommens nach § 15 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem
Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den
Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen
entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim
betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu
beginnen.“
3. Im § 15d
Abs. 2 wird das Zitat „§ 15a
Abs. 2“ durch das
Zitat „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.
4. Im § 15e
Abs. 1 wird das Zitat „§ 15a“ durch das Zitat „§ 15“ ersetzt.
5. Im § 25a
Abs. 8 wird das Zitat „§ 15a
Abs. 2“ durch das
Zitat „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.
6. Im § 62
Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „§ 15a
Abs. 2“ durch das
Zitat „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.
7. § 91
Abs. 2 wird aufgehoben.
8. Nach § 97a
wird folgender § 97b samt Überschrift eingefügt:
Übergangsbestimmungen
zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2004
„§ 97b. (1) Die §§ 15 bis 15c in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 sind bei der Bemessung von
Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die ab 1. Juli 2004 gebühren,
anzuwenden.
(2) Bei der Bemessung
von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen nach Todesfällen von Beamten und
Beamtinnen, die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November 2004
eintreten, sind die §§ 15 bis 15e sowie § 91 Abs. 2 in der bis
zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern ausschließlich
Berechnungsgrundlagen nach § 15 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a
Z 2 oder Abs. 2, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden
Fassung, heranzuziehen sind.“
9. Dem § 102
wird folgender Abs. 47 angefügt:
„(47) § 1a
Abs. 2 Z 1, die §§ 15 bis 15e samt Überschriften, § 25a
Abs. 8, § 62 Abs. 2 und § 97b samt Überschrift in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit
1. Juli 2004 in Kraft. Zugleich tritt § 91 Abs. 2 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das
Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 1 wird
folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:
„Übermittlung
personenbezogener Daten über Einkünfte
§
1a.
(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-,
Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz
vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten
über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender
Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
(2)
Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über
1. die Höhe des Einkommens nach § 14
Abs. 4 und von Einkünften nach § 16 Abs. 11 und
2. die Höhe des Erwerbseinkommens nach § 55
Abs. 2 Z 4.
(3)
Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit
automationsunterstützt zu erfolgen.
(4)
Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten
zu löschen oder zu vernichten.“
2. An die Stelle
der §§ 14 bis 14c treten folgende Bestimmungen samt Überschriften:
„Ausmaß des
Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 14. (1) Das Ausmaß des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses,
der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes
im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in
den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des
Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des
Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden
Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der
Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin
errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder
vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100
unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und
nach unten hin mit Null begrenzt.
(3)
Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der
überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach
Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des
Beamten oder der Beamtin.
(4) Als Einkommen nach
Abs. 3 gelten:
1. Erwerbseinkommen nach § 55 Abs. 2
Z 4 lit. a bis c,
2. wiederkehrende Geldleistungen
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit
Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung)
und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die
Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher
oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
a) dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme der
Kinderzulage),
b) von landesgesetzlichen Vorschriften, die mit
dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl.
Nr. 302/1984,
d) des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
e) des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des
Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer
landesgesetzlicher Vorschriften,
f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr.
85/1953,
g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr.
159/1958,
h) des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,
i) von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer
und ehemalige Dienstnehmer von
aa) öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und
bb) Fonds, Stiftungen, Anstalten
und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet
werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
j) sonstiger
gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier
Dienstverhältnisse,
k) vertraglicher
Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
4. außerordentliche Versorgungsbezüge und
5. Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs-
und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer
vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen
nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.
(5) Solange das
Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte
feststehende Einkommen heranzuziehen.
§ 14a. Die dieses Bundesgesetz vollziehenden
Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder
eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne
der §§ 321 und 460e ASVG.
Erhöhung des
Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 14b. (1) Erreicht die Summe aus
Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 14 Abs. 4) des
überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von
1.503,50 €, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der
Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag
erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht
überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1.503,50 € tritt ab
1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2005, der unter
Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.
(2) Die Erhöhung des
Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des
Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem
die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die
Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt
erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb
eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab
dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab
dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
Verminderung
des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 14c. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat
die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen
(§ 14 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden
Ehegattin das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach
§ 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der
Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten
wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin
mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung
des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in
dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe
des Einkommens nach § 14 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem
Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den
Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen
entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim
betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu
beginnen.“
3. Im § 14d
Abs. 2 wird das Zitat „§ 14a
Abs. 2“ durch das
Zitat „§ 14 Abs. 2“ ersetzt.
4. Nach § 65
wird folgender § 66 samt Überschrift angefügt:
Übergangsbestimmungen
zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2004
„§ 66. (1) Die §§ 14 bis 14c in der Fassung
dieser Novelle sind bei der Bemessung von Witwen- und
Witwerversorgungsgenüssen, die ab 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden.
(2) Bei der Bemessung
von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen nach Todesfällen von Beamten und
Beamtinnen, die die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November
2004 eintreten, sind die §§ 14 bis 14c in der bis zum 30. Juni 2004
geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern ausschließlich
Berechnungsgrundlagen nach § 14 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a
Z 2 oder Abs. 2, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden
Fassung, heranzuziehen sind.“
5. Dem § 62
wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die §§ 14
bis 14d samt Überschriften und § 66 samt Überschrift in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Juli 2004 in
Kraft.“
Artikel 3
Änderung des
Bezügegesetzes
Das
Bezügegesetz, BGBl. I Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 38/2003 und die Kundmachung
BGBl. I Nr. 8/2004, wird wie folgt geändert:
1. An die Stelle
der §§ 29 bis 29b tritt folgende Bestimmung:
„§ 29. Bei der Bemessung des Witwen- und
Witwerversorgungsbezuges nach § 28 sind die §§ 15 bis 15c des
Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene
Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates an die Stelle des verstorbenen
Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.“
2. § 34
Abs. 3 lautet:
„(3) Bei der Bemessung
des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 2 sind die §§ 15
bis 15c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
verstorbene Bundespräsident oder die verstorbene Bundespräsidentin an die
Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.“
3. § 43
Abs. 1 lautet:
„(1) Bei der Bemessung
des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 42 sind die §§ 15 bis
15c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das
verstorbene oberste Organ an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der
verstorbenen Beamtin tritt.“
4. An die Stelle
der §§ 44f bis 44h tritt folgende Bestimmung:
„§ 44f. Bei der Bemessung des Witwen- und
Witwerversorgungsbezuges nach § 44e sind die §§ 15 bis 15c des
Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene
Mitglied des Europäischen Parlaments an die Stelle des verstorbenen Beamten
oder der verstorbenen Beamtin tritt.“
5. Der bisherige
§ 49c erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Abs. 2 und 3
werden angefügt:
„(2) Die §§ 29, 34
Abs. 3, 43 Abs. 1 und 44f in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2004 sind bei der Bemessung von Witwen- und
Witwerversorgungsbezügen, die ab 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden.
(3) Bei der Bemessung
von Witwen- und Witwerversorgungsbezügen nach Todesfällen, die im Zeitraum von
1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, sind die §§ 29 bis
29b, 34 Abs. 3, 43 Abs. 1 und 44f bis 44h, jeweils in der bis zum
30. Juni 2004 geltenden Fassung, weiter anzuwenden, sofern
1. bei der Bemessung des Witwen- und
Witwerversorgungsbezuges ausschließlich Berechnungsgrundlagen nach § 29
Abs. 2, § 34 Abs. 3 Z 1, § 43 Abs. 1 Z 1
oder § 44f Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder nach § 15
Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 oder Abs. 2 des
Pensionsgesetzes 1965, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden
Fassung, heranzuziehen sind, und
2. der Witwen- und Witwerversorgungsbezug erstmals
vor dem 1. Jänner 2005 gebührt.“
6. Dem § 45
wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) Die §§ 29,
34 Abs. 3, 43 Abs. 1, § 44f und § 49c sowie die Aufhebung
der §§ 29a, 29b, 44g und 44h in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des
Bundestheaterpensionsgesetzes
Das
Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1a
Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. die Höhe von Einkünften im Sinne des § 17a
in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 5 des
Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und,“
2. Im § 6a Abs. 6
Z 1 wird das Zitat „§ 15a
Abs. 2“ durch das
Zitat „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.
3. Dem § 22
wird folgender Abs. 25 angefügt:
„(25) § 1a
Abs. 2 Z 1 und § 6a Abs. 6 Z 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Juli 2004 in
Kraft.“