Vorblatt
Problem:
Die
Berechnungsgrundlagen im Witwen- und Witwerversorgungsrecht des öffentlichen
Dienstes (fiktiver Monatsbezug) sind mit denjenigen im Witwen- und
Witwerpensionsrecht der Allgemeinen Sozialversicherung seit 1. Juli 2004
nicht mehr kompatibel.
Ziel:
Anpassung des
Witwen- und Witwerversorgungsrechts des öffentlichen Dienstes an das der
Allgemeinen Sozialversicherung.
Inhalt:
Übernahme der
Neuregelung des Witwen- und Witwerpensionsrechts durch das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz
2004, BGBl. I Nr. 78/2004, in das Pensionsrecht des öffentlichen
Dienstes.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Auf die
Darstellung der finanziellen Auswirkungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen
wird verwiesen.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die geplanten
Änderungen sind EU-Rechts-konform.
Erläuterungen
I.
Allgemeiner Teil
A.
Allgemeines
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Juni 2003, G
300/02, die Bestimmungen über die Berechnungsweise der Witwen(Witwer)pension
nach § 264 Abs. 2 bis 5 ASVG, § 145 Abs. 2 bis 5 GSVG und
§ 136 Abs. 2 bis 5 BSVG wegen Verstoßes gegen den
Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit
1. Juli 2004 in Kraft (vgl. die Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2003).
Mit dem 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004,
BGBl. I Nr. 78/2004, wurden die ab 1. Juli 2004 wirksamen
Neuregelungen über die Witwen(Witwer)pension in der gesetzlichen
Sozialversicherung kundgemacht.
Der vorliegende Entwurf setzt diese Reform rückwirkend ab 1. Juli 2004
in gleicher Weise für die Berechnung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges nach
BundesbeamtInnen, LandeslehrerInnen, ÖBB-Bediensteten und PolitikerInnen um.
Weiters werden die Regelungen systematisch neu gefasst und
geschlechtsneutral formuliert.
B.
Finanzielle Auswirkungen
In der weitaus überwiegenden Mehrzahl aller Fälle wird die Neuregelung
keine Auswirkungen auf den Prozentsatz des Witwen(r)versorgungsgenusses haben.
Nur in Ausnahmefällen wird die
Neuregelung ab 2005 eine Erhöhung oder Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges
gegenüber der bisherigen Rechtslage
bewirken, wenn nämlich die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten bzw.
der überlebenden Ehegattin in Relation zu derjenigen der verstorbenen Ehegattin
bzw. des verstorbenen Ehegatten niedriger oder höher wird als nach geltendem
Recht.
Insgesamt bleibt die Neuregelung budgetneutral. Die zusätzlichen
Einkommenserhebungen werden zusätzliche Personalressourcen im Ausmaß von einer
halben Planstelle A2/v2 in Anspruch nehmen.
C.
Kompetenzgrundlage
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 1, 9 und 16 B-VG.
II. Besonderer Teil
Zu
Art. 1 Z 1 (§ 1a Abs. 2 Z 1 PG):
Die bestehende
Verpflichtung von Sozialversicherungsträgern und Behörden, den Pensionsbehörden
im Rahmen der Amtshilfe die für die Berechnung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges maßgebenden Einkommensdaten
bekannt zu geben, wird auf das nach der Neuregelung maßgebliche Einkommen
umgestellt.
Zu
Art. 1 Z 2 (§ 15 bis 15c PG):
Um die
Bemessungsvorschriften des PG mit denjenigen der Sozialversicherungsgesetze
wieder kompatibel zu machen und die seit 1995 bestehende Identität der
Bemessungsvorschriften der Witwen(Witwer)pensionen
wieder herzustellen, werden die einschlägigen Regelungen des PG an diejenigen
des § 264 ASVG in der Fassung des 2. SVÄG 2004 angeglichen. Maßgebend
für die Höhe des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
ist demnach nicht mehr die Relation der für die Pensionsbemessung maßgeblichen
Bemessungsgrundlagen, sondern diejenige der Einkommen der Ehegatten in den
letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des verstorbenen Beamten bzw. der
verstorbenen Beamtin. Neu ist insbesondere die Berücksichtigung jedes
Einkommens aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit anstelle der
bisher maßgebenden Bemessungsgrundlagen sowie von Pensionen auf Grund
ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme. Ansonsten entspricht der
Einkommensbegriff dem bisher geltenden.
Auch bei den
Regelungen über die Erhöhung („Schutzbetrag“) bzw. die Verminderung des
Witwen(r)versorgungsbezuges wird auf den neuen einheitlichen Einkommensbegriff
umgestellt.
Zu
Art. 1 Z 3 (§ 97b PG):
Die neuen Bemessungsvorschriften gelten grundsätzlich für Witwen- und
Witwerversorgungsgenüsse, die ab 1. Juli 2004 neu anfallen (Abs. 1).
Die Bemessungsregelungen für Witwen(r)pensionen im Beamtenpensionsrecht und
in den vergleichbaren Regelungen sind von der vom Verfassungsgerichtshof den
entsprechenden Regelungen in der gesetzlichen Sozialversicherung angelasteten
Gleichheitswidrigkeit an sich nicht erfasst, da die Relation der
Bemessungsgrundlagen im Beamtenpensionsrecht weitgehend den tatsächlichen
Einkommensrelationen entspricht. Um den die Neuregelung vollziehenden
Pensionsbehörden den für die Umsetzung dieser Neuerungen erforderlichen
Zeitraum zur Verfügung zu stellen und um die Rückwirkung auf eine möglichst
geringe Zahl von Fällen zu beschränken, ist bei Todesfällen, die im Zeitraum
vom 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, der
Versorgungsgenuss nach den bisherigen Vorschriften zu bemessen, wenn ausschließlich
die Berechnungsgrundlagen von Personen heranzuziehen sind, die selbst in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden sind bzw. stehen
bzw. gleichzuhaltende Anwartschaften und Ansprüche nach § 15 Abs. 2
PG 1965 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung hatten bzw. haben.
In diesen Fällen („Beamtenehen“) gilt die Neuregelung erst bei Anfall eines Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ab 1. Jänner 2005.
Zu den Art. 2 bis 4:
Die Änderungen im Bundesbahn-Pensionsgesetz, im Bezügegesetz und im
Bundestheaterpensionsgesetz entsprechen vollinhaltlich denjenigen im
Pensionsgesetz 1965. Im Bezügegesetz, in dem derzeit eine wenig
systematische Vermengung von eigenen Regelungen, Zitaten des
Pensionsgesetzes 1965 und Binnenzitaten besteht, wird – wie im
Bundestheaterpensionsgesetz - zugunsten einer durchgängigen Zitierung der
einschlägigen Regelungen des Pensionsgesetzes 1965 auf eine eigene
Regelung verzichtet.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel 1 |
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Änderung des
Pensionsgesetzes 1965 |
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Art. 1 Z 1: |
Art. 1 Z 1: |
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§ 1a. (1) ..... |
§ 1a. (1) ..... |
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(2) Nach Abs. 1
zu übermitteln sind Daten über |
(2) Nach Abs. 1
zu übermitteln sind Daten über |
|
1. die Höhe von Einkünften nach den §§ 15b
Abs. 3, 15c Abs. 1 Z 1 bis 3, 17 Abs. 5, und |
1. die Höhe des Einkommens nach § 15
Abs. 4 sowie von Einkünften nach § 17 Abs. 5, |
|
2. und 3. ..... |
2. und 3. ..... |
|
(3) und (4) ..... |
(3) und (4) ..... |
|
Art. 1 Z 2: |
Art. 1 Z 2: |
|
Berechnungsgrundlagen
für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses § 15. (1) Als Berechnungsgrundlage des
überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt 1. für den Fall, dass der überlebende Ehegatte
in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war, die
Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, § 145
Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG),
BGBl. Nr. 560/1978, oder § 136 Abs. 3 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, 2. für den Fall, dass der überlebende Ehegatte
am Sterbetag des Beamten selbst in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund steht und für sich eine Anwartschaft oder einen
Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, die in den Abs. 3 oder 4
angeführte Berechnungsgrundlage. (1a) Als
Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt 1. für den Fall, dass der Verstorbene in der
gesetzlichen Pensionsversicherung versichert war, die Berechnungsgrundlage
gemäß § 264 Abs. 4 ASVG, § 145 Abs. 4 GSVG oder
§ 136 Abs. 4 BSVG, 2. für den Fall, dass der Verstorbene an seinem
Sterbetag selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund
gestanden ist und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf
Pensionsversorgung erworben hatte, die in den Abs. 5 oder 6 angeführte
Berechnungsgrundlage. (2) Einer
Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1
Z 2 oder Abs. 1a Z 2 sind Anwartschaften oder Ansprüche 1. auf Grund von landesgesetzlichen
Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind, 2. auf Grund des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, 3. auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, |
Ausmaß des
Witwen- und Witwerversorgungsgenusses § 15. (1) Das Ausmaß des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses,
der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres
Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem
Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder
teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen. (2) Zur Ermittlung
des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des
überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der
Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin
errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht
oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100
unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60
und nach unten hin mit Null begrenzt. (3)
Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der
überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach
Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten
oder der Beamtin. (4) Als Einkommen
nach Abs. 3 gelten: 1. Erwerbseinkommen nach § 1 Z 1
lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, 2. wiederkehrende Geldleistungen a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit
Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur
Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen
über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher
oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge, 3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund a) dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme der
Kinderzulage), |
|
4. auf Grund des Bezügegesetzes, BGBl.
Nr. 273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften, 5. auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
BGBl. Nr. 85/1953, 6. auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes,
BGBl. Nr. 159/1958, 8. auf Grund der
Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, und des
Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001, 9. auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für
Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds,
Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, und b) sonstigen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, 9a. auf Grund des Abschnittes VII der
Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, oder des
Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996,
BGBl. Nr. 793, 10. auf Grund sonstiger gemäß § 5
Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse, 11. auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer
Gebietskörperschaft sowie der
unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsbezuges gleichzuhalten. (3) Die im
Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende
Ehegatte am Todestag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes oder
emeritierter Universitätsprofessor ist: 1. die Ruhegenussberechnungsgrundlage nach den
§§ 4 und 91 Abs. 3 und 2. der 560. Teil des Betrages, der sich aus der
Multiplikation der Summe der für den überlebenden Ehegatten bis zum Stichtag
festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 59 Abs. 3 und § 61 Abs. 1 Z 1 und 2 mit 1% des am Stichtag
geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen
Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. |
b) von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem
Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind, c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl.
Nr. 302/1984, d) des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, e) des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des
Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer
landesgesetzlicher Vorschriften, f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr.
85/1953, g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr.
159/1958, h) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr.
86/2001, i) von Dienst(Pensions)ordnungen für
Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von aa) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und bb) Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben,
die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die
hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind, j) sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3
ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse, k) vertraglicher Pensionszusagen einer
Gebietskörperschaft, 4. außerordentliche Versorgungsbezüge und 5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf
Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer
Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um
Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen
Beamtin handelt. (5) Solange das
Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte
feststehende Einkommen heranzuziehen. |
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(4) Die im
Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der
überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes
ist: |
§ 15a. Die dieses Bundesgesetz vollziehenden
Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder
eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne
der §§ 321 und 460e ASVG. |
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Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
1. der Ruhegenuss des überlebenden Ehegatten,
geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage
maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß des Ruhegenusses
maßgebliche Prozentausmaß, 2. die Ruhegenusszulage des überlebenden
Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der
Ruhegenusszulagenbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das
für das Ausmaß der Ruhegenusszulage maßgebliche Prozentausmaß, 3. die Nebengebührenzulage des überlebenden
Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der
Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß. (5) Die
Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes oder eines
emeritierten Universitätsprofessors bilden: 1. die Ruhegenussberechnungsgrundlage nach den
§§ 4 und 91 Abs. 3 und 2. der 560. Teil des Betrages, der sich aus der
Multiplikation der Summe der für den verstorbenen Beamten bis zum Stichtag
festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 59 Abs. 3 und § 61
Abs. 1 Z 1 und 2 mit 1% des am
Stichtag geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich
einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25%
der Ruhegenussberechnungsgrundlage. (6) Die
Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes bilden: 1. der Ruhegenuss des verstorbenen Beamten,
geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage
maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß des Ruhegenusses
maßgebliche Prozentausmaß, 2. die Ruhegenusszulage des verstorbenen
Beamten, geteilt durch das für die Bildung der
Ruhegenusszulagenbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das
für das Ausmaß der Ruhegenusszulage maßgebliche Prozentausmaß, und 3. die Nebengebührenzulage des verstorbenen
Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage
maßgebliche Prozentausmaß. . |
Erhöhung
des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges § 15b. (1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug
und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten
oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1.503,50 Euro, so ist,
solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen,
dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Hundertsatz des so
ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die
Stelle des Betrages von 1.503,50 Euro tritt ab 1. Jänner eines
jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2005, der unter Bedachtnahme auf § 108
Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG)
vervielfachte Betrag. (2) Die Erhöhung des
Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des
Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem
die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind. (3) Werden die
Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt
erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb
eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung
ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind,
andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Verminderung
des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges § 15c. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat
die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen
(§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden
Ehegattin das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der
Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht
überschritten wird. Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist
nach unten hin mit Null begrenzt. (2) Die Verminderung
des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in
dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe
des Einkommens nach § 15 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in
dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen. (3) Wären nach den
Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen
entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer
beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung
zu beginnen. |
(7) Stichtag im
Sinne des Abs. 3 Z 2 ist der letzte Tag des Kalendermonates, der
dem Sterbetag des Beamten vorausgeht; ist der Beamte jedoch an einem
Monatsletzten verstorben, dann dieser Tag (8) Die dieses Bundesgesetz
vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer
Witwen(Witwer)pension oder eines Witwen- und Witwerversorgungsbezuges als
Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und § 460e ASVG. Ausmaß des
Witwen- und Witwerversorgungsgenusses § 15a. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte
oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem
Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder
teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen. (2) Zur Ermittlung
des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des
überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des
verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der
Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt
des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch
nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt. (3) Kommen mehrere
Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen
für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen. (4) Abweichend von
Abs. 3 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der
gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung
zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung
nach Abs. 2 heranzuziehen. (5) Lässt sich eine
Bemessungsgrundlage für einen Anspruch oder eine Anwartschaft im Sinne des
§ 15 Abs. 2 oder für einen außerordentlichen Versorgungsgenuss
nicht ermitteln, so gelten 125% der gebührenden Leistung als
Berechnungsgrundlage. |
|
Erhöhung
des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges § 15b. (1) Erreicht die Summe aus 1. eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten
und 2. dem Versorgungsbezug nicht den
Betrag von 1 481,2 Euro, so sind, solange diese Voraussetzung
zutrifft, die Bestandteile des Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Zulage
gemäß § 25 gleichmäßig soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem
Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus
jeweils ergebenden Hundertsätze der Bestandteile des Versorgungsbezuges
dürfen jedoch 60 nicht überschreiten. (2) An die Stelle
des im Abs. 1 genannten Betrages tritt jeweils der sich aus § 264
Abs. 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag. (3) Als eigenes
Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten 1. jedes Einkommen aus selbständiger oder
unselbständiger Erwerbstätigkeit, 2. die Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und
sonstige Funktionsgebühren, 3. wiederkehrende Geldleistungen a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung
(ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus
der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die
Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, oder b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher
oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge, 4. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
dieses Bundesgesetzes und der im § 15 Abs. 2 genannten
Vorschriften, 5. außerordentliche Versorgungsbezüge und 6. Pensionen auf Grund ausländischer
Versicherungs- oder Versorgungssysteme. |
|
(4) Als Einkommen
aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im
selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das
Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres
heranzuziehen, es sei denn, 1. dass die selbständige Erwerbstätigkeit später
aufgenommen wurde oder 2. der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht,
dass die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der
des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird. (5) Als Einkommen
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende
Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als
den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen,
Belohnungen). § 26 Abs. 3 ist anzuwenden. |
|
(6) Die Erhöhung des
Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des
Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in
dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind. (7) Werden die
Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt
erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb
eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung
ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind,
andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. |
|
Verminderung
des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges § 15c. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat
die Summe aus 1. dem eigenen Erwerbseinkommen, 2. einer wiederkehrenden Geldleistung aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des besonderen
Steigerungsbetrages zur Höherversicherung, 3. einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund
der in § 15 Abs. 2 genannten Vorschriften und 4. dem Witwen(Witwer)versorgungsbezug des
überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage
nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der
Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass
die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der
jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte
Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt. (2) Die Verminderung
des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn
des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert
sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist
diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu
berücksichtigen. (3) Wären nach den
Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen(Witwer)versorgungsbezüge oder
solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der
Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen(Witwer)versorgungsbezug
zu beginnen. (4) Als
Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 1
Z 4 lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes genannten Einkünfte. |
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Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
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Art. 1
Z 7: |
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§ 91. (1) .... (2) Gebührt ein
Witwen(Witwer)versorgungsbezug erstmals in einem in der folgenden Tabelle
bezeichneten Jahr, so ist die Zahl „560“ in § 15 Abs. 3 Z 2
und Abs. 5 Z 2 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
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Artikel 2 |
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Änderung des
Bundesbahn-Pensionsgesetzes 1965 |
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Art. 2 Z 1: |
Art. 2 Z 1: |
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Berechnungsgrundlagen
für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses § 14. (1) Als Berechnungsgrundlage des überlebenden
Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
zugrunde zu legen ist, gilt 1. für den Fall, dass der überlebende Ehegatte
in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war, die
Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, § 145
Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl.
Nr. 560/1978, oder § 136 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
(BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, 2. für den Fall, dass der überlebende Ehegatte
am Sterbetag des Beamten selbst in einem Dienstverhältnis zu den
Österreichischen Bundesbahnen steht und für sich eine Anwartschaft oder einen
Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, die in den Abs. 3 oder 4
angeführte Berechnungsgrundlage. (1a) Als
Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt 1. für den Fall, dass der Verstorbene in der
gesetzlichen Pensionsversicherung versichert war, die Berechnungsgrundlage
gemäß § 264 Abs. 4 ASVG, § 145 Abs. 4 GSVG oder
§ 136 Abs. 4 BSVG, 2. für den Fall, dass der Verstorbene an seinem
Sterbetag selbst in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen
Bundesbahnen gestanden ist und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch
auf Pensionsversorgung erworben hatte, die in den Abs. 5 oder 6
angeführte Berechnungsgrundlage. |
Ausmaß des
Witwen- und Witwerversorgungsgenusses § 14. (1) Das Ausmaß des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses,
der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres
Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem
Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder
teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen. (2) Zur Ermittlung
des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des
überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der
Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin
errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht
oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100
unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60
und nach unten hin mit Null begrenzt. (3)
Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der
überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach
Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes
des Beamten oder der Beamtin. (4) Als Einkommen
nach Abs. 3 gelten: 1. Erwerbseinkommen nach § 1 Z 1
lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, 2. wiederkehrende Geldleistungen |
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(2) Einer
Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1
Z 2 oder Abs. 1a Z 2 sind Anwartschaften oder Ansprüche 1. auf Grund von landesgesetzlichen
Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind, 2. auf Grund des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, 3. auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, 4. auf Grund des Bezügegesetzes, BGBl.
Nr. 273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften, 5. auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
BGBl. Nr. 85/1953, 6. auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes,
BGBl. Nr. 159/1958, 7. auf Grund des Pensionsgesetzes 1965,
BGBl. Nr. 340, 8. auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für
Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds,
Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft
verwaltet werden, und b) sonstigen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, 9. auf Grund des Abschnittes VII der
Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, oder des
Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996,
BGBl. Nr. 793, 10. auf Grund sonstiger gemäß § 5
Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse, 11. auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer
Gebietskörperschaft sowie der
unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsbezuges gleichzuhalten. (3) Die im
Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende
Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes ist,
bilden: 1. die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß den
§§ 4 und 53a Abs. 2 und 2. der am Stichtag geltende
Nebengebührendurchschnittssatz nach § 25 Abs. 3. (4) Die im
Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende
Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist, bilden: 1. der Ruhegenuss des überlebenden Ehegatten,
dividiert durch den für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgeblichen Prozentsatz, 2. der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung
des Beamten maßgebende Nebengebührendurchschnittssatz, multipliziert mit dem
für das jeweilige Jahr geltenden Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108
Abs. 4 und 108c ASVG. |
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit
Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur
Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen
über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher
oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge, 3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund a) dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme der
Kinderzulage), b) von landesgesetzlichen Vorschriften, die mit
dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind, c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl.
Nr. 302/1984, d) des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, e) des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des
Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer
landesgesetzlicher Vorschriften, f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr.
85/1953, g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr.
159/1958, h) des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, i) von Dienst(Pensions)ordnungen für
Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von aa) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und bb) Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben,
die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu
von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind, j) sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3
ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse, k) vertraglicher Pensionszusagen einer
Gebietskörperschaft, 4. außerordentliche Versorgungsbezüge und 5. Pensionen auf Grund ausländischer
Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder
einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um
Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen
Beamtin handelt. (5) Solange das
Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte
feststehende Einkommen heranzuziehen. § 14a. Die dieses Bundesgesetz vollziehenden
Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder
eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne
der §§ 321 und 460e ASVG. |
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(5) Die
Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes, die der
Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses des überlebenden
Ehegatten zugrunde zu legen ist, bilden: 1. die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß den
§§ 4 und 53a Abs. 2 und 2. der am Stichtag geltende
Nebengebührendurchschnittssatz nach § 25 Abs. 3. (6) Die
Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes, die der
Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist,
bilden: 1. der Ruhegenuss des verstorbenen Beamten,
dividiert durch den für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgeblichen Prozentsatz, 2. der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung
des Beamten maßgebende Nebengebührendurchschnittssatz, multipliziert mit dem
für das jeweilige Jahr geltenden Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108
Abs. 4 und 108c ASVG. (7) Stichtag im
Sinne des Abs. 3 Z 2 ist der letzte Tag des Kalendermonates, der
dem Sterbetag des Beamten vorausgeht; ist der Beamte jedoch an einem
Monatsletzten verstorben, dann dieser Tag. (8) Die dieses
Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer
Witwen(Witwer)pension oder eines Witwen- und Witwerversorgungsbezuges als
Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG. Ausmaß des
Witwen- und Witwerversorgungsgenusses § 14a. (1) Das Ausmaß des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses,
der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt
hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein
gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu
lassen. (2) Zur Ermittlung
des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des
überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des
verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der
Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt
des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch
nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt. |
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges § 14b. (1) Erreicht die Summe aus
Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 14 Abs. 4) des
überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von
1.503,50 Euro, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der
Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht.
Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht
überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1.503,50 Euro tritt ab
1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2005, der unter
Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag. (2) Die Erhöhung des
Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des
Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem
die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind. (3) Werden die
Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt
erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb
eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung
ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind,
andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Verminderung des Witwen- und
Witwerversorgungsbezuges § 14c. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat
die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen
(§ 14 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden
Ehegattin das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der
Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht
überschritten wird. Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist
nach unten hin mit Null begrenzt. (2) Die Verminderung
des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in
dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe
des Einkommens nach § 14 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in
dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen. (3) Wären nach den
Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen
entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer
beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung
zu beginnen. |
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(3) Kommen mehrere
Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen
für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen. (4) Abweichend von
Abs. 3 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der
gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung
zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung
nach Abs. 2 heranzuziehen. (5) Lässt sich eine
Bemessungsgrundlage für einen Anspruch oder eine Anwartschaft im Sinne des
§ 14 Abs. 2 oder für einen außerordentlichen Versorgungsgenuss
nicht ermitteln, so gelten 120% der gebührenden Leistung als Berechnungsgrundlage. |
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Erhöhung
des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges § 14b. (1) Erreicht die Summe aus 1. eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten
und 2. dem Versorgungsbezug nicht den
Betrag von 1 481,2 Euro, so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft,
die Bestandteile des Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage
gleichmäßig soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und
Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils
ergebenden Hundertsätze der Bestandteile des Versorgungsbezuges dürfen jedoch
60 nicht überschreiten. (2) An die Stelle
des im Abs. 1 genannten Betrages tritt jeweils der sich aus § 264
Abs. 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag. |
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(3) Als eigenes Einkommen im Sinne des
Abs. 1 gelten 1. jedes Einkommen aus selbständiger oder
unselbständiger Erwerbstätigkeit, 2. die Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und
sonstige Funktionsgebühren, 3. wiederkehrende Geldleistungen a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung
(ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus
der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die
Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, oder b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher
oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge, 4. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
dieses Bundesgesetzes und der im § 14 Abs. 2 genannten
Vorschriften, 5. außerordentliche Versorgungsbezüge und 6. Pensionen auf Grund ausländischer
Versicherungs- oder Versorgungssysteme. (4) Als Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben
Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das
Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres
heranzuziehen, es sei denn, 1. dass die selbständige Erwerbstätigkeit später
aufgenommen wurde oder 2. der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht,
dass die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der
des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird. (5) Als Einkommen
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende
Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als
den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen,
Belohnungen). § 24 Abs. 3 ist anzuwenden. (6) Die Erhöhung des
Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des
Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in
dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind. (7) Werden die
Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt
erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb
eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung
ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind,
andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. |
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Verminderung
des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges § 14c. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat
die Summe aus 1. dem eigenen Erwerbseinkommen, 2. einer wiederkehrenden Geldleistung aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung, 3. einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund
der in § 14 Abs. 2 genannten Vorschriften und 4. dem Witwen(Witwer)versorgungsbezug des
überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage
nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der
Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass
die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der
jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte
Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt. (2) Die Verminderung
des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn
des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert
sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist
diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu
berücksichtigen. (3) Wären nach den
Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen(Witwer)versorgungsbezüge oder
solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der
Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen(Witwer)versorgungsbezug
zu beginnen. (4) Als
Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 55
Abs. 2 Z 4 angeführten Einkünfte. |
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Artikel 3 |
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Änderung des
Bezügegesetzes |
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Art. 3 Z 1: |
Art. 3 Z 1: |
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§ 29. (1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des
überlebenden Ehegatten gilt § 15 Abs. 1 bis 4 des
Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Ausdrucks
„Sterbetag des Beamten“ der Ausdruck „Sterbetag des Mitgliedes des
Nationalrates oder des Bundesrates“ tritt. (2) Als
Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des
Bundesrates, die der Ermittlung des Versorgungsbezuges des überlebenden
Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 25 Abs. 1. § 29a. (1) Das Ausmaß des Witwen- und
Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges,
auf den das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates am Sterbetag
Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen
Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte. (2) Eine allfällige
Kürzung des Ruhebezuges nach § 26 Abs. 1 letzter Satz ist bei der
Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zu berücksichtigen. (3) Zur Ermittlung
des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des
überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen
Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates errechnet. Bei einem Anteil
von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden
vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um
0,3. Er ist jedoch nach oben hin und mit 60 und nach unten hin mit Null
begrenzt. (4) § 15b des
Pensionsgesetzes 1965 ist anzuwenden. (5) Kommen mehrere
Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen
für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen. (6) Abweichend vom
Abs. 5 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der
gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung
zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung
nach Abs. 3 heranzuziehen. § 29b. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat
die Summe aus 1. dem eigenen Erwerbseinkommen, 2. einer wiederkehrenden Geldleistung aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung, 3. einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund
der im § 15 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 genannten
Vorschriften und 4. dem Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug des
überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage
nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der
Hundertsatz des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses so weit zu vermindern,
dass die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der
jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte
Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt. (2) Die Verminderung
des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem
Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen.
Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte,
so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten
ist, zu berücksichtigen. (3) Wären nach den
Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezüge oder
solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der
Verminderung immer beim betraglich geringsten
Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug zu beginnen. (4) Als
Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 1
Z 4 lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I
Nr. 138/1997, genannten Einkünfte. |
§ 29. Bei der Bemessung des Witwen- und
Witwerversorgungsbezuges nach § 28 sind die §§ 15 bis 15c des
Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene
Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates an die Stelle des
verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt. |
||||||||||||||||||||||||||||||
Art. 3 Z 2: |
Art. 3 Z 2: |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 34. (1) und (2) |
§ 34. (1) und (2) |
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(3) Auf das Ausmaß
des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges
sind die §§ 29 bis 29c mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen
Bundespräsidenten gilt der Bezug nach § 5. 2. Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug nach
Abs. 1. |
(3) Bei der
Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 2 sind die
§§ 15 bis 15c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass der verstorbene Bundespräsident oder die verstorbene Bundespräsidentin
an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt. |
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(4) und (5) ...... |
(4) und (5) ..... |
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Art. 3 Z 3: |
Art. 3 Z 3: |
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§ 43. (1) Auf das Ausmaß des Witwen- und
Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 29
bis 29c mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen
obersten Organs gilt der Bezug nach § 35 Abs. 2. 2. Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug des obersten
Organs. |
§ 43. (1) Bei der Bemessung des Witwen- und
Witwerversorgungsbezuges nach § 42 sind die §§ 15 bis 15c des
Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene
oberste Organ an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen
Beamtin tritt. |
||||||||||||||||||||||||||||||
(2) ..... |
(2) ..... |
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Art. 3 Z 3: |
Art. 3 Z 3: |
||||||||||||||||||||||||||||||
§ 44f. (1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des
überlebenden Ehegatten gilt § 15 Abs. 1 bis 4 des
Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Ausdrucks
„Sterbetag des Beamten“ der Ausdruck „Sterbetag des Mitgliedes
des Europäischen Parlaments“ tritt. (2) Als
Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Europäischen
Parlaments, die der Ermittlung des Versorgungsbezuges des überlebenden
Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 44b Abs. 1. § 44g. (1) Das Ausmaß des Witwen- und
Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges,
auf den das Mitglied des Europäischen Parlaments am Sterbetag Anspruch
gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit
zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte. (2) Eine allfällige
Kürzung des Ruhebezuges nach § 44c Abs. 1 letzter Satz ist bei der
Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zu berücksichtigen. (3) Zur Ermittlung
des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des
überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des
verstorbenen Mitgliedes des Europäischen Parlaments errechnet. Bei einem
Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich
für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder
übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit
Null begrenzt. (4) § 15b des
Pensionsgesetzes 1965 ist anzuwenden. (5) Kommen mehrere
Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen
für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen. (6) Abweichend vom
Abs. 5 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der
gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung
zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung
nach Abs. 3 heranzuziehen. § 44h. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat
die Summe aus 1. dem eigenen Erwerbseinkommen, 2. einer wiederkehrenden Geldleistung aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung, 3. einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund
der im § 15 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 genannten
Vorschriften und 4. dem Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug des
überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage
nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der
Hundertsatz des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses so weit zu vermindern,
dass die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der
jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte
Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt. (2) Die Verminderung
des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem
Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen.
Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte,
so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten
ist, zu berücksichtigen. (3) Wären nach den
Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezüge oder
solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der
Verminderung immer beim betraglich geringsten
Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug zu beginnen. (4) Als
Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 1
Z 4 lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes genannten Einkünfte. |
§ 44f. Bei der Bemessung des Witwen- und
Witwerversorgungsbezuges nach § 44e sind die §§ 15 bis 15c des
Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene
Mitglied des Europäischen Parlaments an die Stelle des verstorbenen Beamten
oder der verstorbenen Beamtin tritt. |
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Artikel 4 |
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Änderung des
Bundestheaterpensionsgesetzes |
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Art. 4 Z 1: |
Art. 4 Z 1: |
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§ 1a. (1) ..... |
§ 1a. (1) ..... |
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(2) Nach Abs. 1
zu übermitteln sind Daten über |
(2) Nach Abs. 1
zu übermitteln sind Daten über |
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1. die Höhe von Einkünften im Sinne des
§ 17a in Verbindung mit den §§ 15b Abs. 3, 15c Abs. 1
Z 1 bis 3, 17 Abs. 5, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 340, und |
1. die Höhe von Einkünften im Sinne des § 17a in
Verbindung mit den §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, und, |
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2. ..... |
2. ..... |
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(3) und (4) ...... |
(3) und (4) ...... |