620 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Strahlenschutzgesetz sowie das Maß- und Eichgesetz geändert werden
(Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2004)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung
des Strahlenschutzgesetzes
2 Änderung
des Maß- und Eichgesetzes
Artikel 1
Änderung des
Strahlenschutzgesetzes
Das
Bundesgesetz vom 11. Juni 1969 über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch
ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz), BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt
geändert durch das Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2002, BGBl. I
Nr. 146, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel
des Gesetzes lautet:
„Bundesgesetz über
Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich
ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen
(Strahlenschutzgesetz – StrSchG)“
2. Dem Gesetz
wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:
„Inhaltsverzeichnis |
|
Paragraf |
Gegenstand / Bezeichnung |
I. TEIL |
|
§ 1. |
Anwendungsbereich |
§ 2. |
Begriffsbestimmungen |
§ 3. |
Strahlenschutzrechtliche
Verwaltungstätigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften |
§ 4. |
Einwirkungen
ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper |
II. TEIL |
|
§ 5. |
Errichtung
und Erprobung von Anlagen |
§ 6. |
Betrieb
von Anlagen, die einer Errichtungsbewilligung bedürfen |
§ 7. |
Betrieb
von Anlagen, die keiner Errichtungsbewilligung bedürfen |
§ 8. |
Änderung
oder Erweiterung von Anlagen |
§ 9. |
Wechsel
des Inhabers einer Anlage |
§ 10. |
Sonstiger
Umgang mit Strahlenquellen |
§ 10a. |
Meldung
der Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Stoffe |
§ 11. |
Vorschreibung
weiterer Auflagen |
§ 12. |
Erlöschen
von Bewilligungen |
§ 13. |
Ausnahmen
von der Bewilligungspflicht |
§ 13a. |
Freigabe |
§ 14. |
Verlust
der Verlässlichkeit |
§ 15. |
Anwesenheitspflicht |
§ 16. |
Wechsel in
der Person des Strahlenschutzbeauftragten |
§§ 17.
und 18. |
Überwachung
von Strahlenbetrieben; Untersagung des Betriebes und Maßnahmen bei
unmittelbar drohender Gefahr |
§§ 19.
und 20. |
Zulassung
von Bauarten |
§ 20a. |
Bauartzulassung
bei Medizinprodukten |
§ 20b. |
Änderung
und Widerruf einer Bauartzulassung |
§ 21. |
Antragsteller
hinsichtlich Bauartzulassung |
§ 22. |
Bauartschein |
§ 23. |
Verkehr
mit radioaktiven Stoffen; Ein-, Aus- und Durchfuhr |
§ 24. |
Aufzeichnungspflichten |
§ 25. |
Meldepflicht |
§ 26. |
Verlust
und Fund radioaktiver Stoffe |
§ 26a. |
Vorsätzlicher
rechtswidriger Umgang mit radioaktiven Stoffen |
§ 26b. |
Besondere
Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich |
III. Teil |
|
§§ 27.
bis 29. |
Allgemeine
Strahlenschutzvorschriften |
Gesundheitliche
Eignung beruflich strahlenexponierter Personen; |
|
§ 30.
bis 33. |
Ärztliche
Untersuchungen |
§ 34. |
Physikalische
Kontrolle; Anforderungen an Dosismessstellen |
§ 34a. |
Anerkennung
der Gleichwertigkeit ausländischer akkreditierter Stellen |
§ 35. |
Ermächtigte
Ärzte |
Zentrale
Strahlenschutzregister |
|
§ 35a. |
Zentrales
Dosisregister |
§ 35b. |
Zentrales
Strahlenquellen-Register |
§ 35c. |
Zentrales
Bewilligungsregister |
§ 35d. |
Zentrales
Störfallregister |
§ 35e. |
Festlegungen
hinsichtlich der Zentralen Register |
|
|
§ 35f. |
Strahlenschutzpass |
§ 36. |
Besondere
Strahlenschutzvorschriften |
§ 36a. |
Strahlenschutzkommission |
IIIa. TEIL |
|
§ 36b. |
Grundzüge
für die Beseitigung von radioaktiven Abfällen |
§ 36c. |
Maßnahmen
zur Beseitigung von radioaktiven Abfällen |
IIIb. TEIL |
|
§ 36d. |
Dosisbegrenzung |
§ 36e. |
Dosisminimierung |
§ 36f. |
Anforderungen
bei Arbeiten unter Einwirkung terrestrischer Strahlung |
Schutz
der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen |
|
§ 36g. |
Überwachungsbedürftige
Rückstände |
§ 36h. |
Entlassung
von Rückständen aus der Überwachung |
§ 36i. |
Entfernen
von radioaktiven Verunreinigungen von Grundstücken |
§ 36j. |
Überwachung
sonstiger Materialien |
|
|
§ 36k. |
Schutz des
fliegenden Personals vor Exposition durch kosmische Strahlung |
IV. TEIL |
|
§ 36l. |
Anwendungsbereich
für und Durchführung von Interventionen |
§ 37. |
Behördliche
Überwachung auf großräumige radioaktive Kontaminationen und Ermittlung des
Radioaktivitätsgehaltes |
§ 38. |
Interventionsmaßnahmen
bei radioaktiver Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen
Notstandssituation |
§ 38a. |
Behördliche
Nachschau und Überprüfungen |
IVa. TEIL |
|
§ 38b. |
Erhöhte
Radonkonzentration in Wohnräumen |
V. TEIL |
|
§ 39. |
Strafbestimmungen,
Beschlagnahme, Verfall |
VI. TEIL |
|
§ 40. |
Übergangsbestimmungen |
§ 41. |
Zuständigkeiten |
§ 41a. |
Verordnungen |
§ 42. |
Inkrafttreten |
§ 43. |
Vollziehung“ |
3. § 1
Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. den Besitz von Strahleneinrichtungen und den
Umgang mit Strahlenquellen,“
4. § 1
Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. die behördliche Überwachung der Radioaktivität
in der Umwelt und die behördliche Ermittlung und Erfassung von radiologischen
Notstandssituationen sowie die Erlassung der notwendigen Schutz- und
Sicherungsmaßnahmen für radiologische Notstandssituationen oder für Fälle
andauernder Exposition aufgrund der Folgen einer radiologischen
Notstandssituation oder der Ausübung einer vergangenen oder früheren Tätigkeit
oder Arbeit,“
5. Nach
§ 1 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 5 eingefügt:
„5. die behördliche Überwachung von Lebensmitteln
einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln
und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelgesetzes – LMG 1975,
BGBl. Nr. 86/1975, sowie von sonstigen Konsumgütern, Rohstoffen und zur
Wiederverwertung vorgesehenen Materialien auf einen allfälligen Gehalt an
radioaktiven Stoffen,“
Die bisherige
Z 5 erhält die Bezeichnung „6.“.
6. In § 1
Abs. 1 Z 6, § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 25
Abs. 5, § 36 Abs. 1, § 36b Abs. 1, § 36c
Abs. 1 und 2 sowie § 38 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Stand von Wissenschaft und Technik“ durch „Stand
der Technik“ ersetzt.
7. Nach
§ 1 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Durch dieses
Bundesgesetz werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
1. Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom
22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener
Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346/57 vom
31. 12. 2003, CELEX Nr. 32003L0122;
2. Richtlinie
97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz
von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer
Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM, ABl. Nr. L 180/22 vom
9. 7. 1997, CELEX Nr. 31997L0043;
3. Richtlinie
96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der
grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte
und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen,
ABl. Nr. L159/1 vom 29. 6. 1996, CELEX Nr. 31996L0029;
4. Richtlinie
92/3/EURATOM des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und
Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in
einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 35/24 vom
12. 2. 1992, CELEX Nr. 31992L0003;
5. Richtlinie
90/641/EURATOM des Rates vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer
Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz
im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349/21 vom
13. 12. 1990, CELEX Nr. 31990L0641.
(6) Darüber
hinaus werden die zuständigen Behörden und der Strafrahmen gemäß Art. 4
der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993
über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl.
Nr. L 148/1 vom 19. 6. 1993, CELEX Nr. 31993R1493,
bestimmt.“
8. § 2
lautet:
„§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende
Begriffsbestimmungen:
(1) „Arbeiten mit
Strahlenquellen“ sind Handlungen, die, ohne ein Umgang gemäß Abs. 45 zu
sein, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Exposition oder
Kontamination erhöhen können und zwar insbesondere
1. im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung,
Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von
Materialien,
2. soweit sie mit Materialien erfolgen, die bei
betrieblichen Abläufen anfallen, soweit diese Handlungen nicht bereits unter
Z 1 fallen,
3. im Zusammenhang mit der Verwertung oder
Beseitigung von Materialien, die durch Handlungen nach Z 1 oder 2
anfallen,
4. durch dabei einwirkende natürliche
terrestrische Strahlenquellen, insbesondere von 222Radon
und Radonzerfallsprodukten, soweit diese Handlungen nicht bereits unter
Z 1 bis 3 fallen und nicht zu einem unter Z 1 genannten Zweck
erfolgen, oder
5. im Zusammenhang mit der Berufsausübung des
fliegenden Personals in Flugzeugen.
Nicht als
Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten die landwirtschaftliche,
forstwirtschaftliche oder bautechnische Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit
diese Handlungen nicht zum Zwecke der Entfernung von Verunreinigungen gemäß
§ 36i erfolgen.
(2) „Beruflich
strahlenexponierte Personen“ sind
1. hinsichtlich eines von diesem Bundesgesetz
erfassten Umganges gemäß Abs. 45 Arbeitskräfte (Selbständige, Arbeitnehmer
oder Personen in Ausbildung), die einer Exposition ausgesetzt sind, bei denen
die für Einzelpersonen der Bevölkerung durch Verordnung festgelegten
Dosisgrenzwerte überschritten werden können. Diese beruflich
strahlenexponierten Personen gehören den Kategorien A oder B an, wobei solche
der Kategorie A einer solchen Exposition ausgesetzt werden dürfen, so dass eine
ärztliche und physikalische Kontrolle erforderlich ist;
2. hinsichtlich einer von diesem Bundesgesetz
erfassten Arbeit gemäß Abs. 1 diejenige Person, für die die Abschätzung
nach § 36f Abs. 3 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr
jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich
strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie A bewirkt oder für die
die Ermittlung nach § 36g Abs. 1 ergeben hat, dass die Exposition im
Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer
beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie B bewirkt.
(3) „Beseitigung“
ist die Einlagerung von radioaktiven Abfällen in einem End- oder Langzeitlager
oder an einem bestimmten Ort ohne die Absicht einer Rückholung; sie umfasst
auch die genehmigte direkte Abgabe von Abfällen mit anschließender Verbreitung
in die Umwelt.
(4) „Bewilligungsinhaber“
ist jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des
Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, die eine strahlenschutzrechtliche
Bewilligung gemäß den §§ 6, 7 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes erhalten
hat, jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des
Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, der eine Bauartzulassung gemäß
§ 19 oder § 20 des Strahlenschutzgesetzes erteilt wurde, sowie jene
natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder
Erwerbsgesellschaft, die als Verwender einer zugelassenen Bauart gemäß
§ 19 oder § 20 des Strahlenschutzgesetzes nach österreichischem Recht
hinsichtlich der Einhaltung der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften
verantwortlich ist.
(5) „Dosisgrenzwerte“ sind maximale Bezugswerte
für die Dosen, die aus der Exposition beruflich strahlenexponierter Personen
sowie von Einzelpersonen der Bevölkerung durch ionisierende Strahlung im Sinne
dieses Bundesgesetzes herrühren.
(6) „Dosisbeschränkung“
ist eine Beschränkung der voraussichtlichen Dosen für Einzelpersonen, die aus
bestimmten natürlichen oder künstlichen Strahlenquellen resultieren können und
die im Planungsstadium im Zusammenhang mit der Optimierung des Strahlenschutzes
angewendet wird.
(7) „Einzelpersonen
der Bevölkerung“ sind Personen, die einer Exposition ausgesetzt sind oder
ausgesetzt sein können, nicht jedoch
1. beruflich strahlenexponierte Personen,
2. Personen, die sich einer ärztlichen
Untersuchung oder Behandlung unterziehen,
3. Personen, die wissentlich und willentlich,
jedoch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung, bei der Unterstützung und Pflege
von Patienten, die sich einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung
unterziehen, helfen, oder
4. freiwillige Probanden eines medizinischen
Forschungsprojektes.
(8) „Ermächtigter
Arzt“ ist ein für die ärztliche Überwachung von beruflich strahlenexponierten
Personen verantwortlicher Arzt, dessen Qualifikation in dieser Hinsicht von der
zuständigen Behörde anerkannt ist.
(9) „Ermächtigte
arbeitsmedizinische Dienste“ sind Dienste bzw. Stellen, denen die Zuständigkeit
für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung beruflich strahlenexponierter
Personen und deren ärztliche Überwachung zugewiesen werden kann und deren
Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
(10) „Ermächtigte
Dosismessstelle“ ist eine für das Kalibrieren sowie für das Ablesen und Auswerten
der von individuellen Überwachungsgeräten registrierten Werte bzw. für die
Messung der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in biologischen Proben
oder für die Bewertung von Dosen behördlich zugelassene oder akkreditierte
Stelle.
(11) „Exposition“
ist jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper, soweit
sie für das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer
Nachkommenschaft von Bedeutung ist.
(12) „Externe
Arbeitskräfte“ sind beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die
Arbeiten in Kontrollbereichen durchführen und nicht dem Personal des
Bewilligungsinhabers zuzurechnen sind.
(13) „Externe
Unternehmen“ sind natürliche Personen, juristische Personen,
Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften, mit
Ausnahme des Bewilligungsinhabers und seines Personals, die mit der
Durchführung gleich welcher Arbeit im Kontrollbereich betraut sind.
(14) „Fliegendes
Personal“ sind alle Personen, die in Unternehmen mit Genehmigung oder Erlaubnis
zur Durchführung von Flügen ausschließlich oder überwiegend an Bord von
Luftfahrzeugen während des Fluges tätig sind und in einem Arbeitsvertrags- bzw.
Dienstverhältnis oder Eigentümer- bzw. Miteigentümerverhältnis zum Unternehmen
stehen (wie z.B. tätige Inhaber und tätige Mitinhaber, mithelfende
Familienangehörige, Angestellte, Arbeiter und Auszubildende).
(15) „Freigabe“
ist ein Verwaltungsakt, der die Entlassung radioaktiver Stoffe sowie
kontaminierter beweglicher Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder
Anlagenteile aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung regelt.
(16) „Freigabewerte“
sind von den zuständigen nationalen Behörden festgelegte Werte, ausgedrückt als
Aktivitätskonzentrationen bzw. Gesamtaktivität, bis zu deren Erreichen radioaktive
Stoffe oder radioaktive Stoffe enthaltendes Material aus einem melde- oder
bewilligungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen den Bestimmungen dieses
Gesetzes nicht unterliegen.
(17) „Fund
radioaktiver Stoffe” ist das Auffinden von herrenlosen radioaktiven Stoffen.
(18) „Gesundheitliche
Beeinträchtigung“ ist das abgeschätzte Risiko einer Verkürzung oder
qualitativen Verschlechterung des Lebens in einer Bevölkerungsgruppe aufgrund
einer Exposition. Hierzu zählen Beeinträchtigungen infolge von somatischen
Auswirkungen, Krebs und schwerwiegenden genetischen Störungen.
(19) „Herrenlose
radioaktive Stoffe“ sind radioaktive Stoffe, deren Besitz aufgrund ihrer
Aktivität zum Zeitpunkt ihrer Entdeckung zumindest einer Meldepflicht
unterliegt und die einer behördlichen Kontrolle nicht unterliegen, entweder
weil sie nie einer solchen Kontrolle unterstellt waren oder weil sie aufgegeben
wurden, verloren gegangen sind oder verlegt, entwendet oder ohne eine
ordnungsgemäße Benachrichtigung der zuständigen Behörde oder ohne Unterrichtung
des Empfängers an einen neuen Besitzer weitergegeben wurden. Nicht unter diese
Definition fallen jene Stoffe, die sich insbesondere in zur Wiederverwertung
vorgesehenen Materialien befinden, die Gegenstand eines Kaufvertrages zwischen
natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des
Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften sind, welche aus dem Handel mit zur
Wiederverwertung vorgesehenen Materialien einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen.
(20) „Inkorporation“
ist die Aufnahme von Radionukliden aus der äußeren Umgebung durch den
Organismus.
(21) „Interventionen“
sind Maßnahmen zur Verhütung oder Reduzierung einer Exposition von
Einzelpersonen durch Strahlenquellen, die nicht unter die Bestimmungen des
Abs. 45 fallen, oder durch Strahlenquellen, die außer Kontrolle sind,
wobei auf Strahlenquellen, Übertragungspfade oder einzelne Personen eingewirkt
wird.
(22) „Ionisierende
Strahlung“ ist der Transfer von Energie in Form von Teilchen oder
elektromagnetischen Wellen mit einer Wellenlänge von 100 Nanometer oder weniger
oder einer Frequenz von 3x1015 Hertz oder mehr, die direkt oder
indirekt Ionen erzeugen können.
(23) „Konsumgüter“
sind Produkte, die zum unmittelbaren Ver- und Gebrauch durch den Endverbraucher
bestimmt sind.
(24) „Kontrollbereich“
ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes gegen
ionisierende Strahlung und zur Verhinderung der Ausbreitung einer radioaktiven
Kontamination besonderen Vorschriften unterliegt und dessen Zugang geregelt
ist.
(25) „Laborgestütztes
Umweltüberwachungssystem“ ist ein aus Messeinrichtungen und
Datenerfassungseinrichtungen bestehendes System zur Bestimmung der
Radioaktivität in der Umwelt, insbesondere in Luft, in Niederschlägen, im
Grundwasser, in oberirdischen Gewässern, in Abwässern, im Klärschlamm und im
Boden sowie zur Ermittlung der Radioaktivität insbesondere in Futtermitteln, in
land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten, Lebensmitteln einschließlich
Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und
Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelgesetzes – LMG 1975, BGBl.
Nr. 86/1975, sowie von sonstigen Konsumgütern, in Düngemitteln, in
Rohstoffen und in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien.
(26) „Medizinphysiker“
ist ein Experte für die auf medizinische Expositionen angewandte Strahlenphysik
oder Strahlentechnologie, dessen Ausbildung und Fachkenntnis von der
zuständigen Behörde anerkannt ist und der gegebenenfalls bei der Patientendosimetrie,
der Entwicklung und Anwendung komplexer Verfahren und Ausrüstungen, der
Optimierung, der Qualitätssicherung einschließlich Qualitätskontrolle sowie in
sonstigen Fragen des Strahlenschutzes bei medizinischen Expositionen tätig wird
oder berät.
(27) „Notfallexposition“
ist die Exposition von freiwilligen Einzelpersonen, die erforderliche
Sofortmaßnahmen durchführen, um in Gefahr befindlichen Einzelpersonen Hilfe zu
leisten, um die Exposition einer großen Zahl von Personen zu verhindern oder zu
verringern oder um eine wertvolle Anlage oder wertvolle Sachgüter vor der
Zerstörung zu bewahren, wobei die für beruflich strahlenexponierte Personen
festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden könnten.
(28) „Potentielle
Exposition“ ist eine Exposition, die mit einer abschätzbaren
Wahrscheinlichkeit, jedoch nicht mit Sicherheit eintreten wird.
(29) „Qualifizierte
Sachverständige“ sind Personen, die über die erforderliche Sachkenntnis und
Ausbildung auf dem Gebiete des Strahlenschutzes verfügen und deren Fähigkeit
von der Behörde anerkannt ist, um physikalische, technische oder radiochemische
Untersuchungen zur Ermittlung von Strahlendosen sowie Beratungen hinsichtlich
des wirksamen Schutzes von Personen und des ordnungsgemäßen Betriebes von
Schutzeinrichtungen durchführen zu können. Als qualifizierte Sachverständige
gelten insbesondere für das in Betracht kommende Fachgebiet akkreditierte
Stellen oder staatlich autorisierte Anstalten, sowie Ziviltechniker oder
sonstige Sachverständige des in Betracht kommenden Fachgebietes.
(30) „Qualitätskontrolle“
ist im Rahmen der Qualitätssicherung die Gesamtheit der Maßnahmen (Planung,
Koordination, Ausführung), die der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der
Qualität dienen sollen. Sie umfasst die Überwachung, Bewertung und
anforderungsgerechte Aufrechterhaltung aller erforderlichen Leistungsdaten für
Ausrüstung, die definiert, gemessen und kontrolliert werden können.
(31) „Qualitätssicherung“
ist die Summe aller planmäßigen und systematischen Maßnahmen, die notwendig
sind, um zu garantieren, dass Anlagen, Systeme, Komponenten oder Verfahren im
Einklang mit den geltenden Normen zufrieden stellend arbeiten.
(32) „Radioaktive
Abfälle“ sind Materialien, die radioaktive Stoffe enthalten oder hierdurch
kontaminiert sind und für die kein Verwendungszweck vorgesehen ist.
(33) „Radioaktive
Kontamination“ ist die Verunreinigung von Materialien, Oberflächen, der Umwelt
oder einer Person durch radioaktive Stoffe, die vom Standpunkt des
Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden kann.
(34) „Radioaktive
Stoffe“ sind Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern deren
Aktivität oder Konzentration nach dem Stand der Technik im Zusammenhang mit dem
Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann. Gegenstände, die radioaktive
Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, stehen
radioaktiven Stoffen gleich.
(35) „Radiologische
Notstandssituation“ ist eine Situation, die Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz
von Arbeitskräften, Einzelpersonen der Bevölkerung, Teilen der Bevölkerung oder
der gesamten Bevölkerung erfordert.
(36) „Stand der
Technik“ ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen
beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren,
Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und
erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere
vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(37) „Strahlenbereich“
ist ein Bereich, in dem Personen einer Exposition ausgesetzt sein können,
welche die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein
zulässigen Werte übersteigt. Er kann in Kontrollbereich und Überwachungsbereich
gegliedert sein.
(38) „Strahlenbetriebe“
sind Einrichtungen natürlicher oder juristischer Personen oder
Personengesellschaften des Handelsrechts, die Inhaber einer
strahlenschutzrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 sind, oder
in denen gemäß §§ 19 oder 20 bauartzugelassene Geräte verwendet werden.
(39) „Strahleneinrichtungen“
sind Strahlenquellen, die keine radioaktiven Stoffe enthalten.
(40) „Strahlenfrühwarnsystem“
ist ein flächendeckendes automatisches Messsystem, bestehend aus
Ortsdosisleistungsmesseinrichtungen, ergänzt durch Aktivitätsmesseinrichtungen,
die, vorzugsweise situiert in der Nähe der Staatsgrenzen, zur Erfassung der
bodennahen Ortsdosisleistung oder der bodennahen Aktivitätskonzentration in der
Luft dienen, wobei die im Strahlenfrühwarnsystem erhobenen Messwerte von den
Messanlagen gespeichert werden und von einer Zentrale in regelmäßigen
Zeitabständen abgefragt oder von den Messanlagen an die Zentrale automatisch
übermittelt werden.
(41) „Strahlenquellen“
sind Geräte, radioaktive Stoffe oder Anlagen, die imstande sind, ionisierende
Strahlung auszusenden oder radioaktive Stoffe freizusetzen. Dabei bezeichnet
der Begriff „natürliche Strahlenquellen“ Quellen ionisierender Strahlung
natürlichen terrestrischen oder kosmischen Ursprungs, der Begriff „künstliche
Strahlenquellen“ andere als natürliche Strahlenquellen.
(42) „Strahlenschutz“ ist der Schutz des Lebens
oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor
Schäden durch ionisierende Strahlen.
(43) „Strahlenschutzbeauftragter“
ist eine für die Erfordernisse ihres Tätigkeitsbereiches qualifizierte Person,
deren Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und
die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes vom Bewilligungsinhaber oder
dessen vertretungsbefugtem Organ betraut ist. Diese Person muss die
erforderliche Verlässlichkeit besitzen und für die in Betracht kommende
Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sein.
(44) „Überwachungsbereich“
ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes gegen
ionisierende Strahlung einer angemessenen Überwachung unterliegt.
(45) „Umgang mit
Strahlenquellen“ ist
1. der Betrieb von Strahleneinrichtungen,
2. die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung, die
Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die
Bearbeitung, der Besitz, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die Verwendung und die
Beseitigung von künstlichen radioaktiven Stoffen oder von natürlichen
radioaktiven Stoffen, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder
Bruteigenschaft verwendet werden, sowie jede sonstige Tätigkeit mit diesen
Stoffen, die eine im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu
lassende Exposition von Einzelpersonen bewirken kann.
Von diesem
Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen.
(46) „Unfallbedingte
Exposition“ ist die Exposition von Einzelpersonen infolge eines Unfalls. Von
diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen.
(47) „Verbringung
radioaktiver Abfälle“ sind die Vorgänge zur Beförderung radioaktiver Abfälle
vom Ausgangs- zum Bestimmungsort einschließlich Be- und Entladung.
(48) „Vorsätzlicher
rechtswidriger Umgang mit radioaktiven Stoffen“ ist die Gewinnung, die
Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die
Bearbeitung, der Besitz, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die Verwendung und die
Beseitigung von künstlichen radioaktiven Stoffen oder von natürlichen
radioaktiven Stoffen, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft
verwendet werden, sowie jede sonstige Tätigkeit mit diesen Stoffen, die eine im
Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassende Exposition von
Einzelpersonen bewirken kann, unter vorsätzlicher Umgehung der
Bewilligungsvorschriften.“
9. § 4
Abs. 4 lautet:
„(4) Nicht
zulässig sind
1. der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der
Herstellung von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln,
Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des
Lebensmittelgesetzes – LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, sowie
2. das Inverkehrbringen in Österreich, die Einfuhr
oder Ausfuhr von Waren gemäß Z 1.“
10. Im
§ 5 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „oder
eine Personengesellschaft des Handelsrechts“ gestrichen.
11. Im
§ 5 wird dem Abs. 5 folgender Satz angefügt:
„Die
vorläufige Sicherheitsanalyse hat eine ausführliche Beschreibung jener
Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter
sichern.“
12. Die
Überschrift von § 6 lautet „Betrieb
von Anlagen, die einer Errichtungsbewilligung bedürfen“.
13. § 6
Abs. 3 Z 2 lit. a bis d lauten:
„a) erforderlichenfalls
weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz
besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,
b) erforderlichenfalls
die notwendige Anzahl von Medizinphysikern zur Verfügung stehen muss,
c) eintretende
radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu
melden und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der
radiologischen Notstandssituation zu übermitteln sind,
d) der Bewilligungswerber alle geeigneten
Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation
zu ergreifen hat.“
14. Im
§ 6 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die endgültige
Sicherheitsanalyse hat eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu
enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern.“
15. Im
§ 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Umfang“ durch „Umfangs“ ersetzt.
16. Dem
§ 6 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Für
diagnostische Röntgeneinrichtungen hat die zuständige Behörde innerhalb von
drei Monaten nach Einlangen des Antrags auf Erteilung einer Betriebsbewilligung
und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen.“
17. Der
§ 7 erhält die Überschrift: „Betrieb
von Anlagen, die keiner Errichtungsbewilligung bedürfen“.
18. Im
§ 7 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „oder
eine Personengesellschaft des Handelsrechts“ gestrichen.
19. Im
§ 7 Abs. 3 Z 2 wird nach lit. a folgende lit. b
eingefügt:
„b) erforderlichenfalls
die notwendige Anzahl von Medizinphysikern zur Verfügung stehen muss,“
Die bisherigen
lit. b und c erhalten die Bezeichnungen „c“ und „d“.
20. Im
§ 7 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die
Sicherheitsanalyse hat eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu
enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern.“
21. Dem
§ 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die
zuständige Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags
auf Erteilung einer Betriebsbewilligung und der erforderlichen Unterlagen einen
Bescheid zu erlassen.“
22. § 8
lautet:
„§ 8. (1) Auf jede Änderung oder Erweiterung
einer Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen, die geeignet ist, eine
zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen
einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen
herbeizuführen, finden die §§ 5 bis 7 sinngemäß Anwendung.
(2) Die
zuständige Behörde hat für diagnostische Röntgenanlagen sowie für gemäß
§ 7 bewilligte Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des
Antrags auf Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Anlagen und der
erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen.“
23. Im
§ 10 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „oder
eine Personengesellschaft des Handelsrechts“ gestrichen.
24. Im
§ 10 Abs. 4 Z 1 wird das Wort „Bewilligung“ durch „Umgangsbewilligung“ ersetzt.
25. Im
§ 10 Abs. 4 Z 2 wird nach lit. a folgende lit. b
eingefügt:
„b) erforderlichenfalls
die notwendige Anzahl von Medizinphysikern zur Verfügung stehen muss,“
Die bisherigen
lit. b und c erhalten die Bezeichnungen „c“ und „d“.
26. § 10
Abs. 5 lautet:
„(5) Dem Antrag
auf Erteilung einer Umgangsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen,
insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umgangs und dessen
Umfangs unter Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und
einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. Die
Sicherheitsanalyse hat eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu
enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern. In dem
Antrag um Erteilung der Bewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten
bekannt zu geben.“
27. Im
§ 10 wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 8 eingefügt:
„(8) Die
zuständige Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags
auf Erteilung einer Betriebsbewilligung und der erforderlichen Unterlagen einen
Bescheid zu erlassen.“
Die bisherigen
Abs. 8 und 9 erhalten die Bezeichnungen „(9)“ und „(10)“.
28. Dem
nunmehrigen § 10 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:
„Eine von
der für den Standort des Bewilligungswerbers zuständigen Behörde erteilte
Bewilligung von Tätigkeiten externer Arbeitskräfte gilt im Rahmen des erteilten
Bewilligungsumfanges für das gesamte Bundesgebiet.“
29. Nach
§ 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:
„Meldung der
Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Stoffe
§ 10a. (1) Wer radioaktive Stoffe ein- oder
auszuführen bzw. durch das Bundesgebiet durchzuführen beabsichtigt, hat dies
dem Zentralen Strahlenquellen-Register beim Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
(2) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
durch Verordnung festzulegen, wann, in welcher Form, mit welchem Inhalt und in
welchem Umfang diese Meldungen zu erfolgen haben.
(3) Die Meldung
ersetzt nicht die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung zum Umgang mit
radioaktiven Stoffen gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10, bzw. eine allfällige
Bauartzulassung gemäß §§ 19 oder 20.“
30. Der
bisherige § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Danach werden folgende Abs. 2 bis 4
angefügt:
„(2) Ergibt sich
bei der Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten, dass
trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen der Strahlenschutz
nicht hinreichend gewährleistet ist, ist von der für den Standort des
Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde die Zulassungsbehörde zu
verständigen. Sofern grundsätzliche Mängel des Strahlenschutzes festgestellt
wurden, ein Widerruf der Bauartzulassung gemäß § 20b jedoch nicht
erforderlich ist, hat die Zulassungsbehörde die nachträgliche Vorschreibung
weiterer Auflagen für die Verwendung dem Inverkehrbringer vorzuschreiben. Wurden
standortbezogene Mängel des Strahlenschutzes festgestellt, hat die für den
Standort des Verwenders zuständige Strahlenschutzbehörde dem Verwender weitere
Auflagen für die Verwendung vorzuschreiben.
(3) Der
Inverkehrbringer bauartzugelassener Geräte gemäß §§ 19 oder 20, dem
nachträglich weitere Auflagen für die Verwendung vorgeschrieben wurden, hat die
Verwender mittels Ergänzung zum Bauartschein über die nachträgliche
Vorschreibung von Auflagen zu informieren. Hinsichtlich der Ergänzung des Bauartscheines
sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden; insbesondere ist
festzustellen, dass nachträgliche Auflagen für die Verwendung von der
Zulassungsbehörde vorgeschrieben wurden, und darauf hinzuweisen, dass die
Verwender verpflichtet sind, diese nachträglich vorgeschriebenen Auflagen
einzuhalten.
(4) Die Verwender
von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20 sind verpflichtet, die
gemäß Abs. 2 nachträglich vorgeschriebenen Auflagen bei der Verwendung
einzuhalten.“
31. § 17
Abs. 1 lautet:
„(1) Der gemäß
§§ 6 oder 7 bewilligte Betrieb oder der gemäß § 10 bewilligte Umgang
mit Strahlenquellen ist von der Bewilligungsbehörde mindestens einmal in zwei
Jahren zu überprüfen. Die Verwendung von gemäß §§ 19 und 20
bauartzugelassenen Geräten ist von der für den Standort des Verwenders
zuständigen Strahlenschutzbehörde mindestens einmal in zwei Jahren zu
überprüfen. Wenn es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist,
insbesondere bei Forschungsreaktoren, Anlagen für die Behandlung,
Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle, hoch
radioaktiven Strahlenquellen, Teilchenbeschleunigern,
Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und nuklearmedizinischen Einrichtungen
für die Therapie, sind solche Überprüfungen mindestens einmal jährlich von der
Bewilligungsbehörde durchzuführen.“
32. Im
§ 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „im
Verordnungswege“ durch „durch Verordnung“ ersetzt.
33. Im
§ 17 Abs. 3 wird die Wortfolge „hochaktiven
radioaktive Strahlenquellen, Teilchenbeschleuniger, Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen
und größere nuklearmedizinische Einrichtungen“ durch „um
Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung
radioaktiver Abfälle, um hoch radioaktive Strahlenquellen, um
Teilchenbeschleuniger, um Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen oder um
nuklearmedizinische Einrichtungen für die Therapie“ ersetzt.
34. § 18
Abs. 1 erster Satz lautet:
„In Fällen
unmittelbar drohender Gefahr, bedingt durch den Umgang mit Strahlenquellen, hat
die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr
abzuwenden.“
35. Im
§ 19 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „oder
eine Personengesellschaft des Handelsrechts“ gestrichen.
36. Im
§ 19 wird dem Abs. 3 folgender Satz angefügt:
„Die
Sicherheitsanalyse hat auch eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu
enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern.“
37. Im
§ 20 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „oder
eine Personengesellschaft des Handelsrechts“ gestrichen.
38. Im
§ 20 wird dem Abs. 3 folgender Satz angefügt:
„Die
Sicherheitsanalyse hat auch eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu
enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern.“
39. Im
§ 24 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „mindestens 10 Jahre“ durch „mindestens
sieben Jahre“ ersetzt.
40. Dem
§ 25 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Behörde
ist der Besitz von oder die Verfügungsgewalt über Strahleneinrichtungen zu
melden, sofern keine Bewilligung zum Betrieb dieser Einrichtungen gemäß
§§ 6, 7, 10, 19 oder 20 vorliegt. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden
auf jene natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des
Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften, die im Rahmen einer
gewerberechtlichen Genehmigung Strahleneinrichtungen in Verkehr bringen oder
warten und für diese Tätigkeit eine Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10
besitzen.“
41. Der
§ 26 lautet:
„§ 26. (1) Der Verlust von radioaktiven
Stoffen, deren Besitz zumindest eine Meldepflicht gemäß § 25 nach sich
zieht, oder der Fund von herrenlosen radioaktiven Stoffen ist unverzüglich dem
nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen. Im Falle eines Fundes von herrenlosen
radioaktiven Stoffen ist nach Durchführung der erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen die zuständige Strahlenschutzbehörde zu informieren. Diese
hat herrenlose radioaktive Stoffe zu beschlagnahmen und entweder eine
Wiederverwertung oder eine Entsorgung als radioaktiven Abfall zu veranlassen.
Die anfallenden Kosten können von einem etwaigen Besitzer im Regressweg
eingefordert werden. Über die näheren Umstände des Auffindens herrenloser
radioaktiver Stoffe sind Aufzeichnungen zu führen. Eine Kopie dieser
Aufzeichnungen ist dem Zentralen Strahlenquellen-Register zu übermitteln.
(2) Die
Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für den örtlichen Betriebsbereich von
Betrieben, die einer Bewilligungspflicht gemäß §§ 6, 7 oder 10
unterliegen, sofern es sich um den Verlust oder Fund radioaktiver Stoffe
handelt, auf deren Umgang sich die behördliche Bewilligung erstreckt. In diesem
Fall sind der Strahlenschutzbeauftragte und die Behörde unverzüglich zu
verständigen.
(3) Radioaktive
Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Stoffe in zur Wiederverwertung
vorgesehenen Materialien sind vom Eigentümer oder vom Käufer auf dessen Kosten
vom nichtkontaminierten Material auszusondern, ordnungsgemäß zu verpacken, zu
kennzeichnen und an den Absender zurückzusenden, wenn für diese radioaktiven
Stoffe oder radioaktiv kontaminierten Stoffe keine Einfuhrgenehmigung vorliegt,
ansonsten als radioaktiver Abfall zu entsorgen. Eigentümer und
Käufer haften für alle Verbindlichkeiten aus der
ordnungsgemäßen Rücksendung zur ungeteilten Hand.
(4) Sind die
gemäß Abs. 3 Verpflichteten nicht feststellbar oder können diese zur
Rücksendung oder Entsorgung aus rechtlichen oder sonstigen Gründen nicht
herangezogen werden, sind die radioaktiven Stoffe oder radioaktiv
kontaminierten Stoffe nach Abs. 3 zunächst von den örtlich zuständigen
Behörden ordnungsgemäß als radioaktiver Abfall entsorgen zu lassen. Die
anfallenden Kosten können von den gemäß Abs. 3 Verpflichteten im
Regressweg eingefordert werden. Dazu kann das jeweilige Transportmittel zur
Sicherstellung herangezogen werden.
(5) Um eine
frühzeitige Erfassung von radioaktiven Stoffen und radioaktiv kontaminierten
Stoffen insbesondere in zur Wiederverwertung oder zur Beseitigung (Deponierung
oder Verbrennung) vorgesehenen Materialien sicherzustellen und Schutzmaßnahmen
wirksam einleiten zu können, kann der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festlegen, in
welchen Betrieben zur Wiederverwertung oder zur Beseitigung (Deponierung oder
Verbrennung) und unter welchen Voraussetzungen dort messtechnische
Einrichtungen zur Eingangs- und Ausgangskontrolle verwendet werden müssen und
in welchem Ausmaß das betroffene Personal zu schulen ist, um radioaktive Stoffe
oder radioaktiv kontaminierte Stoffe zu erkennen und die notwendigen Maßnahmen
ergreifen zu können. Weiters kann er festlegen, auf welchem Weg und in welchem
Umfang Meldungen über erfasste radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte
Stoffe an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu übermitteln sind.
(6) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
durch Verordnung Maßnahmen und gegebenenfalls die Durchführung von Kampagnen
zur frühzeitigen Entdeckung, Sicherung und Entsorgung von herrenlosen
radioaktiven Stoffen auch aus vergangenen Tätigkeiten anzuordnen. Der
Bundesminister bedient sich zur Vorbereitung und Durchführung dieser Maßnahmen
und Kampagnen jener ausgegliederten Einheiten des Bundes, bei denen er die
Gesellschafterrechte wahrnimmt, wobei er auch sonstige nach ihrem
Aufgabenbereich geeignete Institutionen zur Unterstützung heranzieht.
(7) Kampagnen
gemäß Abs. 6 können die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft an den Kosten für die Suche der herrenlosen
radioaktiven Stoffe, deren Sicherung und deren Entsorgung sowie die Überprüfung
alter Aufzeichnungen von Behörden wie Zollstellen und Besitzern wie
Forschungsinstituten, Materialprüfstellen und Krankenhäusern einschließen.
(8) Unbeschadet
einschlägiger Anforderungen an die Vertraulichkeit und einschlägiger
einzelstaatlicher Rechtsvorschriften hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenhang mit dem Verlust,
der Beseitigung, dem Diebstahl und der Entdeckung von Strahlenquellen und den
entsprechenden Folgemaßnahmen oder Untersuchungen mit den Behörden anderer
betroffener Mitgliedstaaten oder Behörden von betroffenen Drittländern sowie
mit den zuständigen internationalen Organisationen unverzüglich Informationen
auszutauschen und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Maßgabe der
Möglichkeiten anzustreben, dass mit benachbarten Staaten mit EU-Außengrenzen
geeignete Maßnahmen zur Erfassung herrenloser radioaktiver Stoffe sowie
radioaktiver Stoffe und radioaktiv kontaminierter Stoffe in zur
Wiederverwertung vorgesehenen Materialien festgelegt werden.“
42. Nach
§ 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:
„Vorsätzlicher rechtswidriger Umgang mit radioaktiven Stoffen
§ 26a. (1) Der vorsätzliche rechtswidrige
Umgang mit radioaktiven
Stoffen unter Umgehung der Bewilligungsvorschriften stellt einen
Verwaltungsstraftatbestand dar, der gemäß § 39 Abs. 1 zu ahnden
ist, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer
Strafe bedroht ist.
(2) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
durch Verordnung festzulegen, wie, in welchem Ausmaß und wo Kontrollen zur
Erfassung eines nach Abs. 1 vorsätzlichen rechtswidrigen Umgangs mit
radioaktiven Stoffen durchzuführen sind. Er legt weiters durch Verordnung fest,
ab welchen Aktivitäten eine Gesundheitsgefährdung anzunehmen ist und auf welchem Weg und in
welchem Umfang Meldungen über erfasste radioaktive Stoffe und radioaktiv
kontaminierte Stoffe an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu übermitteln
sind.
(3) Die
Bestimmungen des Sicherheitskontrollgesetzes 1991, BGBl. Nr. 415/1992,
sowie die Befugnisse der Sicherheits- und Justizbehörden werden durch die
Festlegungen in den Abs. 1 und 2
nicht berührt.“
43. Der
bisherige § 26a erhält die Bezeichnung „§ 26b“.
44. Im
§ 34 Abs. 1 wird der Verweis „Abs. 3“ durch „Abs. 5“ ersetzt.
45. Im
§ 34 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 eingefügt:
„(3) Bei unfallbedingten
Strahlenexpositionen sind nach Maßgabe aller verfügbaren Informationen die
betreffenden Dosen und ihre Verteilung im Körper zu ermitteln.
(4) Bei
Notfallexpositionen ist die individuelle Überwachung oder die Ermittlung der
Einzeldosen entsprechend den Umständen und Möglichkeiten durchzuführen.“
Die bisherigen
Abs. 3 bis 6 erhalten die Bezeichnungen „(5)“ bis „(8)“.
46. Nach
§ 34 wird folgender § 34a samt Überschrift einfügt:
„Anerkennung der
Gleichwertigkeit ausländischer akkreditierter Stellen
§ 34a. (1) Akkreditierte
Stellen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des
EWR akkreditiert wurden und in Belangen des Strahlenschutzgesetzes und der
darauf gegründeten Verordnungen in Österreich tätig werden, sind dann als gleichwertig
anzusehen, wenn diese Gleichwertigkeit aufgrund multilateraler oder bilateraler
Vereinbarungen festgestellt wurde. Sie haben im Rahmen dieser Tätigkeiten die
sie betreffenden Verpflichtungen aus dem Strahlenschutzgesetz und den darauf
gegründeten Verordnungen einzuhalten.“
47. Der
bisherige § 35a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
48. Im
§ 35a Abs. 1 lautet der 4. Satz:
„Soweit es
für Zwecke der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung und der Überwachung
der Exposition der beruflich strahlenexponierten Person erforderlich ist,
können alle sachdienlichen Informationen über die bisher von ihr erhaltenen
Dosen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zwischen den zuständigen Behörden
oder den ermächtigten Ärzten oder den ermächtigten arbeitsmedizinischen
Diensten oder den ermächtigten Krankenanstalten oder den qualifizierten
Sachverständigen oder den zugelassenen Dosismessstellen im Wege des Zentralen
Dosisregisters ausgetauscht werden.“
49. Dem
§ 35a werden folgende Abs. 2 bis 5 angefügt:
„(2) Das Zentrale
Dosisregister übernimmt die Aufgabe der Datenbereitstellung und Datensicherung
der gemessenen oder gegebenenfalls geschätzten Expositionswerte und der
individuellen Dosen der beruflich strahlenexponierten Personen einschließlich
allfälliger unfallbedingter Strahlen- sowie Notfallexpositionen.
(3) Für die
Errichtung und Führung des Dosisregisters und die Datenbereitstellung haben die
zur Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A
verpflichteten Bewilligungsinhaber oder sonstige Verpflichtete eine Gebühr nach
Maßgabe einer Gebührenverordnung, die vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, zu entrichten.
Diese Gebührenverordnung hat die Höhe der Gebühr entsprechend den im Durchschnitt
hierbei auflaufenden Kosten, insbesondere für die Errichtung und die Führung
des Dosisregisters, die Datensicherung, die Datenbereitstellung für die
Bewilligungsinhaber, die zuständigen Behörden und die Sozialversicherungsträger
in kostendeckenden Tarifen zu enthalten.
(4) Die Gebühren
sind zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von
den Dosismessstellen zu vereinnahmen.
(5) Der zur
Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A
verpflichtete Bewilligungsinhaber hat der Dosismessstelle, die im Auftrag des
Bewilligungsinhabers die physikalische Kontrolle gemäß § 34 durchführt,
sowie der Stelle, die im Auftrag des Bewilligungsinhabers die ärztliche
Kontrolle gemäß §§ 30 bis 33 durchführt, alle Daten bekannt zu geben, die
erforderlich sind, um die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bzw. der darauf
gegründeten Verordnungen einhalten zu können.“
50. Der
bisherige § 35b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; danach werden folgende Abs. 2 und 3
angefügt:
„(2) Radioaktive
Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe gemäß § 26 und radioaktive
Stoffe aus dem vorsätzlichen rechtswidrigen Umgang gemäß § 26a sind im
Zentralen Strahlenquellen-Register gesondert zu erfassen.
(3) Das Zentrale
Strahlenquellen-Register informiert die Behörden der Ursprungsländer über
aufgefundene radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe gemäß
§ 26 sowie über radioaktive Stoffe aus dem vorsätzlichen rechtswidrigen
Umgang gemäß § 26a. Sofern europäische oder internationale diesbezügliche
Register bestehen, sind die Informationen auch mit diesen auszutauschen.“
51. Im
§ 35e werden nach den Worten „der
zu übermittelnden Daten,“
die Worte „die Aufgaben der Zentralen
Register, insbesondere die Pflichten zur Information lokaler Behörden,“ eingefügt.
52. § 35f
Abs. 5 lautet:
„(5) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann
durch Verordnung weitergehende Bestimmungen über die Inhalte, die Art und die
Form des Strahlenpasses festlegen. Ausstellung, Registrierung und
Evidenzhaltung der Strahlenschutzpässe erfolgt durch den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Zentralen
Strahlenschutzregister.“
53. Dem
§ 35f werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:
„(6) Für die
Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung der Strahlenschutzpässe haben die
Arbeitgeber der externen Arbeitskräfte oder bei Selbständigen diese selbst eine
Gebühr nach Maßgabe einer Gebührenverordnung, die vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, zu
entrichten.
(7) Die
Gebührenverordnung hat die Höhe der Gebühr entsprechend den im Durchschnitt
hierbei auflaufenden Kosten, insbesondere für die Ausstellung, Registrierung
und Evidenzhaltung der Strahlenschutzpässe, in kostendeckenden Tarifen zu
enthalten.
(8) Die Gebühren
sind zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von
der Betriebsführung der Zentralen Register zu vereinnahmen.“
54. Im
§ 36 Abs. 1 Z 5 wird der Verweis „§ 1
Abs. 1 Z 5“
durch „§ 1 Abs. 1 Z 6“ ersetzt.
55. Im
§ 36 Abs. 1 Z 10 wird die Wortfolge „zumindest umfassen muss“ durch „zumindest
umfassen müssen“
ersetzt.
56. Im
§ 36 Abs. 1 Z 10 wird das Wort „Abhilfemaßnahmen“ durch das Wort „Sicherheitsmaßnahmen“ ersetzt.
57. Im
§ 36 Abs. 3 werden die Worte „hochaktiven
radioaktiven Strahlenquellen“
durch die Worte „hoch radioaktiven
Strahlenquellen“
ersetzt.
58. Im
§ 36b Abs. 3 wird die Wortfolge „mindestens
10 Jahre“ durch „mindestens sieben Jahre“ ersetzt.
59. In
§§ 36d und 36f Abs. 1 und 2 wird jeweils der Begriff „Radon-222“ durch „222Radon“ ersetzt.
60. Im
§ 36f Abs. 2 wird das Wort „Körperdosis“ durch die Wortfolge „effektiven Dosis und der Organdosen“ ersetzt.
61. Im
§ 36f Abs. 8 wird die Wortfolge „der
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „die Behörde“ ersetzt.
62. § 36k
Abs. 2 lautet:
„(2) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
und dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung fest, welche
Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die Grundzüge, nach welchen Verfahren die
Exposition des fliegenden Personals zu ermitteln ist, ob und unter welchen
Voraussetzungen ärztliche Untersuchungen durchzuführen sind und wie und in
welcher Form die Meldungen über die ermittelte Exposition an das Zentrale
Dosisregister weiterzuleiten sind.“
63. Dem
§ 36k werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die
Ermittlung der Exposition des fliegenden Personals gemäß Abs. 1 Z 1
hat durch für die Dosisermittlung des fliegenden Personals akkreditierte
Stellen oder durch vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung zugelassenen
Stellen zu erfolgen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie und allenfalls dem Bundesminister für Landesverteidigung
durch Verordnung die Kriterien für diese Zulassung festzulegen.
(4) Dem Ansuchen
um Zulassung zur Durchführung der Expositionsermittlung des fliegenden
Personals ist ein umfassender Nachweis über das Vorhandensein der notwendigen
personellen und technischen Ausstattung der ansuchenden Stelle anzuschließen.“
64. Die
Überschrift des IV. Teiles lautet „Interventionen;
behördliche Überwachung des Radioaktivitätsgehaltes in Umwelt und Waren sowie
Abschätzung der Bevölkerungsdosen“.
65. Im
§ 36l Abs. 2 Z 3 entfällt der erste Satz.
66. § 36l
Abs. 3 lautet:
„(3) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
durch Verordnung insbesondere festzulegen:
1. angemessene Interventionsschwellen,
2. Inhalt und Umfang gesamtstaatlicher und
örtlicher Interventionspläne,
3. Art und Weise der Überprüfung dieser
Interventionspläne,
4. Form, Inhalt und Umfang von Übungen zur
Überprüfung der Interventionspläne,
5. Meldepflichten,
6. Mindestanforderungen für besondere
Interventionsteams für technische, medizinische und gesundheitliche
Interventionen,
7. Mindestanforderungen für die Schulung der
Interventionsteams gemäß Z 6,
8. Regelungen für berufsbedingte
Notfallexpositionen im Zusammenhang mit Interventionen,
9. Regelungen über eine physikalische und
ärztliche Kontrolle von Personen, die im Zusammenhang mit Interventionen tätig
werden, sowie damit verbundene Melde- und Nachweispflichten,
10. wer in welchem Umfang Notfallsituationen zu
bewerten und deren Folgen sowie die Wirksamkeit der veranlassten Interventionen
aufzuzeichnen hat,
11. Art und Umfang der Information militärischer
Dienststellen für den Fall einer Assistenzleistung des Bundesheeres gemäß
§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I
Nr. 146/2001, soweit diese für Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit von Menschen durch Gefahren vor ionisierender Strahlung im Rahmen
großräumiger radioaktiver Kontaminationen erforderlich sind und diese dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur
Verfügung stehen.“
67. Die
Überschrift des § 37 lautet: „Behördliche
Überwachung auf großräumige radioaktive Kontaminationen und Ermittlung des
Radioaktivitätsgehaltes“.
68. § 37
Abs. 1 lautet:
„(1) Dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
obliegt die behördliche Überwachung auf großräumige radioaktive Kontaminationen
in der Umwelt, insbesondere in Luft, in Niederschlägen, im Grundwasser, in
oberirdischen Gewässern, in Abwässern, im Klärschlamm und im Boden. Weiters
obliegt ihm die Ermittlung der Radioaktivität in Futtermitteln, in land- und
forstwirtschaftlichen Urprodukten, in Düngemitteln, in Rohstoffen, in
Werkstoffen und in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien und in
Konsumgütern, die nicht dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegen. Dem
Bundesminister für Gesundheit und Frauen obliegt die Ermittlung der
Radioaktivität in Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln,
Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelgesetzes
– LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975. Diese Überwachungs- oder
Überprüfungsmaßnahmen haben sich an den Erfordernissen des Strahlenschutzes
unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik zu orientieren.
Nach
Maßgabe der Erfordernisse einer großräumigen Überwachung auf radioaktive
Kontaminationen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft ein Strahlenfrühwarnsystem im Sinne des § 2 Abs. 41
einzurichten und zu betreiben. Daneben ist ein laborgestütztes
Umweltüberwachungssystem zu betreiben, in dem ergänzende Messungen anhand von
Probenziehungen durchzuführen sind. Sowohl flächendeckende routinemäßige als
auch schwerpunktmäßige anlassbezogene Untersuchungen sind durchzuführen. Dafür
sind jene ausgegliederten Einheiten des Bundes heranzuziehen, bei denen der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder
der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die Gesellschafterrechte
wahrnehmen. Sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen sowie
die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik haben die obengenannten
Stellen bei der Probenbeschaffung zu unterstützen. Im Fall einer großräumigen
radioaktiven Kontamination zieht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft auch sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete
Institutionen zur Unterstützung heran.
Messeinrichtungen,
die im Strahlenfrühwarnsystem oder im laborgestützten Umweltüberwachungssystem
betrieben werden, sind vor ihrer Inbetriebnahme und in regelmäßig
wiederkehrenden Zeitabständen entsprechend dem Stand der Technik zu
kalibrieren. Für die Kalibrierung der Messeinrichtungen des
Strahlenfrühwarnsystems sowie des laborgestützten Umweltüberwachungssystems
bedient sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft akkreditierter Stellen oder des Bundesamtes für Eich- und
Vermessungswesen. Beim Betrieb von Strahlenfrühwarnsystem und laborgestütztem
Umweltüberwachungssystem sind dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen der
Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle zu beachten. Das laborgestützte
Umweltüberwachungssystem ist darüber hinaus in entsprechende Ringversuche
einzubinden.“
69. § 37
Abs. 5 lautet:
„(5) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
1. die im Rahmen der behördlichen Überwachung auf
großräumige radioaktive Kontaminationen und des Radioaktivitätsgehaltes in
Umwelt und Waren erhobenen Messdaten in einer zentralen Datenbank zu erfassen,
2. Vorsorge zu treffen, dass die Messdaten den
Ländern zugänglich sind und an einer von dem jeweiligen Bundesland zu
bestimmenden Stelle die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen
werden,
3. unter Mitwirkung des Bundesministers für
Gesundheit und Frauen die erhobenen Daten hinsichtlich eines möglichen
Strahlenrisikos zu bewerten und insbesondere im Fall einer großräumigen
radioaktiven Kontamination diese Bewertung den in Betracht kommenden Stellen
mitzuteilen,
4. aufgrund der Bewertung der Umweltüberwachung
sowie der Ergebnisse der Entscheidungshilfesysteme Empfehlungen für Schutz- und
Sicherungsmaßnahmen zu erstellen und den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu
bringen,
5. unter Mitwirkung des Bundesministers für
Gesundheit und Frauen in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die
Abschätzung der Exposition der Bevölkerung in ihrer Gesamtheit sowie für
Bezugsbevölkerungsgruppen unter Berücksichtigung der effektiven
Übertragungswege der radioaktiven Stoffe zu erstellen und der Bevölkerung zugänglich
zu machen,
6. darüber hinaus die Bevölkerung in angemessener
Weise über die im Bundesgebiet erhobenen Messdaten und die daraus abgeleiteten
Bewertungen und Maßnahmenempfehlungen zu informieren, wobei Umfang und Form der
Information durch Verordnung festzulegen sind.“
70. Nach
§ 38a wird folgender IVa.Teil samt Überschrift eingefügt:
„IVa. TEIL
Schutz der
Bevölkerung vor natürlichen radioaktiven Stoffen
Erhöhte
Radonkonzentration in Wohnräumen
§ 38b. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sammelt alle verfügbaren Daten
über die Radongaskonzentrationen in Wohnräumen, die aufgrund von
repräsentativen Messungen für das gesamte Bundesgebiet bisher ermittelt wurden.
(2) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
erfasst die gesammelten Daten in einer zentralen Datenbank. Aus diesen Daten
wird Kartenmaterial über Gebiete mit erhöhter Radongaskonzentration erstellt
und der Öffentlichkeit zur Information zugänglich gemacht. Weiters werden aus
diesen Daten Empfehlungen für die Bevölkerung zur Reduzierung der Exposition
durch erhöhte Radonkonzentration in Wohnräumen erstellt.
(3) Zu sämtlichen
Informationen gemäß Abs. 2 ermöglicht der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Ländern einen geeigneten
elektronischen Zugang.
(4) Für die
Erfassung der gesammelten Daten und deren allfällige Verdichtung sowie zur
Information der Bevölkerung über die im Bundesgebiet gesammelten Daten und die
daraus abgeleiteten Bewertungen und Maßnahmenempfehlungen bedient sich der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jener
ausgegliederten Einheiten des Bundes, bei denen er die Gesellschafterrechte
wahrnimmt, wobei er auch sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete
Institutionen zur Unterstützung heranzieht.
(5) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann
hinsichtlich einer angemessenen Information der Bevölkerung deren Umfang und
Form durch Verordnung festlegen.“
71. Im
§ 39 wird vor dem bisherigen Abs. 1 folgender neuer Abs. 1
eingefügt:
„(1) Sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
einer Geldstrafe von 10 000 Euro bis zu 50 000 Euro zu
bestrafen, wer vorsätzlich rechtswidrig mit radioaktiven Stoffen umgeht und
somit den Tatbestand des § 26a erfüllt. Der Versuch ist strafbar.“
Die bisherigen
Abs. 1 bis 7 erhalten die Bezeichnungen „(2)“ bis „(8)“.
72. Der letzte
Satz im nunmehrigen § 39 Abs. 2 lautet:
„Wer die
Tatbestände der Z 2 bis 7 dadurch verwirklicht, dass er mit hoch
radioaktiven Strahlenquellen umgeht, ist mit einer Geldstrafe von mindestens
15 000 Euro zu bestrafen, wer den Tatbestand der Z 4 dadurch
verwirklicht, dass er radioaktiv kontaminierte oder durch Beschuss mit Neutronen,
Protonen oder anderen Teilchen radioaktiv gemachte Waren in Verkehr bringt, ist
mit einer Geldstrafe von mindestens 7 500 Euro zu bestrafen.“
73. Im
nunmehrigen § 39 Abs. 3 Z 3 werden die Worte „§§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7
Abs. 3, 8 oder 10 Abs. 4“ durch die Worte „§§ 5
Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 oder 10 Abs. 4“ ersetzt.
74. Im
nunmehrigen § 39 Abs. 3 Z 6 wird der Verweis „§ 10 Abs. 8“
durch „§ 10 Abs. 9“ ersetzt.
75. Im
nunmehrigen § 39 Abs. 3 Z 20 werden die Worte „hochaktiver radioaktiver Strahlenquellen“ durch die Worte „hoch radioaktiver Strahlenquellen“ ersetzt.
76. Im
nunmehrigen § 39 Abs. 3 wird nach der Z 28 folgende Z 29
eingefügt:
„29. den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis
4 zuwiderhandelt,“;
die bisherigen
Z 29 bis 31 erhalten die Bezeichnungen „30.“ bis „32.“.
77. Im
nunmehrigen § 39 Abs. 4 Z 4 wird der Verweis „§ 25 Abs. 2“ durch „§ 25
Abs. 2 oder 6“
ersetzt.
78. Im
nunmehrigen § 39 Abs. 4 Z 7 wird der Punkt nach dem Wort „zuwiderhandelt“ durch einen Beistrich ersetzt.
79. Dem
nunmehrigen § 39 Abs. 4 wird folgende Z 8 angefügt:
„8. der Verpflichtung gemäß § 40 Abs. 4
zuwiderhandelt.“
80. Der
§ 39 Abs. 5 lautet:
„(5) Sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen, wer
1. die Meldepflicht gemäß § 10a Abs. 1
nicht erfüllt,
2. die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 1
nicht erfüllt,
3. es entgegen den Bestimmungen des § 25
Abs. 3 unterlässt, externe Arbeitskräfte zu melden,
4. es entgegen den Bestimmungen des § 26
Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust oder Fund von radioaktiven Stoffen
zu melden, soferne es sich nicht um den Verlust von hoch radioaktiven
Strahlenquellen handelt,
5. entgegen den Bestimmungen des § 27
Abs. 2 Kennzeichnungen für radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse
missbräuchlich verwendet,
6. der Verpflichtung des § 32 Abs. 5 zuwiderhandelt,
7. der Verpflichtung des § 35a Abs. 5
zuwiderhandelt,
8. der Verpflichtung des § 35d
zuwiderhandelt,
9. der Verpflichtung des § 35f Abs. 2
zuwiderhandelt,
10. der Verpflichtung des § 36g Abs. 4
zuwiderhandelt,
11. der Verpflichtung des § 36i Abs. 2
zuwiderhandelt,
12. wer Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder
aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, die zu
seinem Schutz erlassen worden sind.“
81. Im
nunmehrigen § 39 Abs. 7 und 8 wird jeweils der Verweis „Abs. 5“ durch „Abs. 6“ ersetzt.
82. Im
§ 40 Abs. 2 wird der Verweis „§ 34
Abs. 3“ durch „§ 34 Abs. 5“ ersetzt.
83. Dem
§ 40 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die
Verpflichtung zur Beibringung der vorläufigen Sicherheitsanalyse, endgültigen
Sicherheitsanalyse, Sicherheitsanalyse, Störfallanalyse oder Notfallplanung
gemäß §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5,
10 Abs. 5, 19 Abs. 3 oder 20 Abs. 3 wird bis zum
1. Juli 2005 ausgesetzt.
(4) Wer am
30. Juni 2005 Inhaber einer rechtskräftigen Bewilligung gemäß
§§ 5, 6, 7 oder 10 oder einer Bauartzulassung gemäß §§ 19 oder 20
ist, hat die Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen gemäß
§§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5,
10 Abs. 5, 19 Abs. 3 oder 20 Abs. 3 bis zum
31. Dezember 2008 bei der zuständigen Behörde nachzureichen.“
84. § 41
samt Überschrift lautet:
„Zuständigkeiten
§ 41.
(1) Zur
Vollziehung der Teile I bis III dieses Bundesgesetzes, der auf Grund desselben
erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes
unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft ist in erster
Instanz zuständig:
1. Der Bundesminister hinsichtlich
a) der Kernreaktoren,
b) des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit
es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen, die Aufbereitung bestrahlter
Kernbrennstoffe oder die Verbringung radioaktiver Abfälle sowie um Anlagen für
die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver
Abfälle handelt,
c) der Teilchenbeschleuniger, sofern sie nicht im
Rahmen gewerblicher Betriebsanlagen betrieben werden,
d) der Zulassung von Bauarten (§§ 19, 20 und
20b),
e) der Ermächtigungen nach § 35,
f) der Angelegenheiten des Strahlenschutzpasses
(§ 35f),
g) der Angelegenheiten der Zentralen Register,
h) des internationalen Datenaustausches und des
Informationsaustausches mit ausländischen Stellen in Fällen großräumiger
Kontamination,
i) der zentralen Registrierung der Ein-, Aus- und
Durchfuhr radioaktiver Stoffe,
j) der Verbringung radioaktiver Stoffe als Kontaktbehörde
gemäß Art. 8 der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom
8. Juni 1993.
k) der Berichte an die EU-Kommission,
l) der Angelegenheiten der
Strahlenschutzkommission,
m) der Anerkennung von Ausbildungsstellen für
Strahlenschutzbeauftragte und Medizinphysiker und
n) der besonderen Regelungen für den Umgang mit
Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).
2. unbeschadet der Z 1
a) für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz,
BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz
zuständigen Behörden,
b) auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und
Schiffsverkehrs die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften
in erster Instanz zuständigen Behörden,
3. in allen übrigen Fällen die
Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) Sind für
Teile einer Anlage mehrere Behörden in erster Instanz zuständig, so ist für die
gesamte Anlage die jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig.
(3) Über
Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 entscheidet die nach
den dort genannten Verwaltungsvorschriften zuständige Rechtsmittelbehörde. Über
Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 3 entscheidet der
Unabhängige Verwaltungssenat.
(4) Zuständiger
Bundesminister im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist
1. der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit nicht die nachstehenden
Z 2 bis 4 zur Anwendung gelangen,
2. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur für die Kernanlagen und Teilchenbeschleuniger im Bereich der
Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der
Wissenschaften im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
3. der Bundesminister für Gesundheit und Frauen
für die Teilchenbeschleuniger im medizinischen Bereich, die Bauartzulassungen
von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin bestimmt sind, die Ermächtigungen
gemäß § 35 und die Anerkennung der Ausbildung von Medizinphysikern,
4. der Bundesminister für Landesverteidigung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hinsichtlich der besonderen Regelungen für den Umgang mit
Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).
(5) Zur
Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sofern es sich aber um Betriebe handelt,
die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die
gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.
(6) Die Aufgaben
und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden
werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(7) Die Aufgaben
und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes,
Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft
werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.“
85. Der
bisherige § 42a erhält die Bezeichnung „§ 41a“.
86. Dem
§ 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 Abs. 1, 5 und 6, § 2, § 4
Abs. 4, § 5 Abs. 2 und 5, die Überschrift vor § 6, § 6
Abs. 3, 5 und 8, die Überschrift vor § 7, § 7 Abs. 2, 3, 5
und 8, § 8, § 10 Abs. 2, 4, 5, 8, 9 und 10, § 10a,
§ 11, § 13 Abs. 1, § 17 Abs.1 bis 3, § 18 Abs. 1,
§ 19 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 2 und 3, § 24, § 25
Abs. 5 und 6, § 26, § 26a samt Überschrift, § 26b,
§ 34, § 34a samt Überschrift, § 35a, § 35b, § 35e,
§ 35f Abs. 5 bis 8, § 36 Abs. 1 und 3, § 36b
Abs. 1 und 3, § 36c Abs. 1 und 2, § 36d, § 36f
Abs. 1, 2 und 8, § 36k Abs. 2 bis 4, die Überschrift vor
§ 36l, § 36l Abs. 2 und 3, die Überschrift vor § 37,
§ 37 Abs. 1 und 5, § 38 Abs. 1, der IVa. Teil samt
Überschrift, § 39, § 40 Abs. 2 bis 4, § 41 samt
Überschrift, § 41a, § 42 Abs. 4, § 43 Abs. 2, 3 und 6 in der Fassung des
Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. xxx/2004,
treten mit der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 42a außer Kraft.
Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher
geltenden Rechtslage weiterzuführen.“
87. Im
§ 43 Abs. 2 werden die Worte „Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Worte „Bundesminister
für Gesundheit und Frauen“
ersetzt.
88. Im
§ 43 Abs. 3 wird der Verweis „§ 26a“ durch „§ 26b“ ersetzt.
89. Im
§ 43 Abs. 6 Z 3 wird der Verweis „§ 36k
Abs. 2“ durch „§ 36k Abs. 2 und 3“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Maß- und Eichgesetzes
Das Maß-
und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 8
Abs. 1 Z 11 und 12 lautet:
„11. Dosimeter für Photonenstrahlung, die im
Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern es sich nicht
um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 37 Abs. 1
StrSchG handelt oder sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b
unterliegen,
12. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von
Radionukliden, sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems
im Sinne des § 37 Abs. 1 StrSchG handelt.“
2. Dem
§ 71 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der § 8
Abs. 1 Z 11 und 12 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004,
BGBl. I Nr. xxx/2004, tritt mit der Kundmachung in Kraft.“