Vorblatt
Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2004
Problem:
Obwohl bereits
wesentliche Teile der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des
Strahlenschutzes in den geltenden österreichischen Strahlenschutzbestimmungen
enthalten sind, ist wegen teilweiser Nichtkonformität eine Anpassung
erforderlich.
Ziel:
Anpassung des
geltenden Strahlenschutzgesetzes an die Strahlenschutzregelungen der EU und an
den Inhalt des „IAEA Code of Conduct on the Safety and Security of Radioactive
Sources“, herausgegeben von der IAEA in 2004.
Inhalt:
Regelungen
bezüglich besonderer Sicherheits- und Sicherungsmaßnahmen hoch radioaktiver
Strahlenquellen und Maßnahmen zur Kontrolle herrenloser Strahlenquellen,
Einführung der Datenhaltung und Datensicherung von Personendosisdaten im
zentralen Register, sowie Einführung einer Meldepflicht für importierte und
exportierte Strahlenquellen an das zentrale Register; Aufhebung der Eichpflicht
für die Messanlagen des Strahlenfrühwarnsystems.
Alternativen:
Keine
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf dient
der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht. Er sieht hauptsächlich Maßnahmen vor, zu
denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
verpflichtet ist. Über diese Verpflichtung geht der Entwurf lediglich in
§ 38b hinaus, doch sind hierbei finanzielle Auswirkungen ausschließlich
auf den Bund beschränkt und mit keinerlei Auswirkungen auf die Beschäftigung und
den Wirtschaftsstandort Österreich verbunden.
Finanzielle
Auswirkungen:
Finanzielle
Auswirkungen werden aus Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit herrenlosen
radioaktiven Stoffen, insbesondere der Durchführung von Kampagnen zu deren
frühzeitigen Entdeckung, Sicherung und Entsorgung (§ 26), mit dem
vorsätzlichen rechtswidrigen Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 26a),
zusätzlichem Aufwand im Bereich der Zentralen Strahlenschutzregister
(§§ 35a bis 35e), zentralen Regelungen hinsichtlich Notfallvorsorge und Interventionen
(§ 36l) sowie der Einrichtung sowie dem Betrieb einer Datenbank für
Radonkonzentrationen (§ 38b) resultieren.
Die Auswirkungen
auf den Bundeshaushalt können mit jährlichen Kosten für zusätzlichen
Personalaufwand in Höhe von Euro 271.865,56 (1 A- und
0,5 B-Bedienstete/r im Bereich der Zentralstelle sowie
2 A-Bedienstete im Bereich der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit),
einmaligen Investitionskosten von etwa Euro 150.000,- sowie sonstigen
laufenden Kosten pro Jahr in Höhe von etwa Euro 55.000,- abgeschätzt werden.
Die oben
angeführten zusätzlichen Kosten ergeben sich mit Ausnahme der Datenbank für die
Radonkonzentrationen aus der Umsetzung neuer Richtlinien des Rates der
Europäischen Union sowie aus der Forderung der Europäischen Kommission
hinsichtlich einer zentralen Umsetzung der Interventionsregelungen in der
Strahlenschutzgrundnorm.
Auswirkungen auf
andere Gebietskörperschaften sind in nennenswerter Größenordnung nicht zu
erwarten.
Für eine
detaillierte Aufgliederung der finanziellen Auswirkungen wird auf die
Erläuterungen verwiesen.
Besonderheiten
des Rechtserzeugungsverfahrens:
Keine
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Verfassungsrechtliche
Grundlage für den Strahlenschutz in Österreich ist der Kompetenztatbestand
„Gesundheitswesen“, Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG, für die Änderung
des MEG der Kompetenztatbestand „Maß- und Gewichts-, Normen- und
Punzierungswesen“, Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.
Grundlage der
Regelungen für den Strahlenschutz in der EU ist der EURATOM-Vertrag, der sich
hinsichtlich des Gesundheitsschutzes nicht nur auf Aspekte von Kernreaktoren
beschränkt, sondern den gesamten Bereich der Anwendung ionisierender Strahlen
einschließlich der Anwendungen in der Medizin berücksichtigt.
Durch diesen sind
insbesondere festgelegt:
• die Erstellung
von Grundnormen für den Gesundheitsschutz (Art. 30-32),
• die Verpflichtung
zu deren Durchführung und Überwachung (Art. 33),
• zur Überwachung
der Radioaktivität (Art. 35),
• Meldepflichten
über die Ableitung von Radioaktivität (Art. 37) an die Kommission.
Die Europäische
Gemeinschaft hat daher Grundnormen für den Schutz der Arbeitskräfte und der
Bevölkerung, aber auch für Patienten erlassen.
Primäres
Erfordernis für die ggst. Novelle zum Strahlenschutzgesetz ist die Erlassung
der Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle
hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen
(Amtsblatt Nr. L 346/57 vom 31.12.2003). Durch die genannte
Richtlinie der EU ergibt sich auch in Österreich ein Anpassungsbedarf.
Ferner erfolgt die
Umsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie 96/29/EURATOM, die die
Europäische Kommission als im Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2002 noch
nicht vollständig umgesetzt sieht. Darüber hinaus wurde auf internationaler
Ebene die Forderung nach umfassenderen Sicherungsmaßnahmen für radioaktive
Stoffe in internationalen Regelwerken festgelegt. Mit der gegenständlichen
Novelle werden die wesentlichen Anforderungen aus diesen Regelwerken ins
nationale Recht übernommen.
Aus
österreichischer Sicht ist dabei insbesondere bemerkenswert:
Die Richtlinie
2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch
radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen
(Amtsblatt Nr. L 346/57 vom 31.12.2003) sieht eine besondere
Kontrolle hoch radioaktiver Strahlenquellen vor. Darüber hinaus enthält sie
auch Bestimmungen über herrenlose Strahlenquellen, die in das nationale Recht
umzusetzen sind.
Mit Schreiben der
Europäischen Kommission vom 30. März 2004 moniert diese, dass die in den
österreichischen Rahmenempfehlungen festgelegten Maßnahmen zur Bewältigung von
nuklearen Zwischenfällen nicht als ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen
über die Intervention in der Richtlinie 96/29/EURATOM angesehen werden können
und fordert Österreich auf, diese Bestimmungen in das gesetzliche Regelwerk zu
übernehmen.
Durch dieses
Bundesgesetz werden insgesamt folgende Richtlinien in österreichisches Recht
umgesetzt:
1. Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom
22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener
Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346/57 vom
31. 12. 2003, CELEX Nr. 32003L0122;
2. Richtlinie
97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz
von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer
Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM, ABl. Nr. L 180/22 vom
9. 7. 1997, CELEX Nr. 31997L0043;
3. Richtlinie
96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der
grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte
und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen,
ABl. Nr. L159/1 vom 29. 6. 1996, CELEX Nr. 31996L0029;
4. Richtlinie
92/3/EURATOM des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und
Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in
einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 35/24 vom
12. 2. 1992, CELEX Nr. 31992L0003;
5. Richtlinie
90/641/EURATOM des Rates vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer
Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz
im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349/21 vom
13. 12. 1990, CELEX Nr. 31990L0641;
Darüber hinaus werden die zuständigen Behörden und der Strafrahmen gemäß
Art. 4 der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom
8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den
Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 148/1 vom 19. 6. 1993, CELEX
Nr. 31993R1493, bestimmt.
Finanzielle
Auswirkungen:
Finanzielle
Auswirkungen werden aus Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit herrenlosen
radioaktiven Stoffen, insbesondere der Durchführung von Kampagnen zu deren
frühzeitigen Entdeckung, Sicherung und Entsorgung (§ 26), mit dem
vorsätzlichen rechtswidrigen Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 26a),
zusätzlichem Aufwand im Bereich der Zentralen Strahlenschutzregister
(§§ 35a bis 35e), zentralen Regelungen hinsichtlich Notfallvorsorge und
Interventionen (§ 36l) sowie der Einrichtung sowie dem Betrieb einer
Datenbank für Radonkonzentrationen (§ 38b) resultieren.
Die Auswirkungen
auf den Bundeshaushalt können mit jährlichen Kosten für zusätzlichen
Personalaufwand in Höhe von Euro 271.865,56 (1 A- und 0,5 B-Bedienstete/r
im Bereich der Zentralstelle sowie 2 A-Bedienstete im Bereich der Agentur für
Gesundheit und Ernährungssicherheit), einmaligen Investitionskosten von etwa
Euro 150.000,- sowie sonstigen laufenden Kosten pro Jahr in Höhe von etwa
Euro 55.000,- abgeschätzt werden.
Die oben
angeführten zusätzlichen Kosten ergeben sich mit Ausnahme der Datenbank für die
Radonkonzentrationen aus der Umsetzung neuer Richtlinien des Rates der Europäischen
Union sowie aus der Forderung der Europäischen Kommission hinsichtlich einer
zentralen Umsetzung der Interventionsregelungen in der Strahlenschutzgrundnorm.
Auswirkungen auf
andere Gebietskörperschaften sind in nennenswerter Größenordnung nicht zu erwarten.
Eine detaillierte
Aufgliederung der finanziellen Auswirkungen ist im Anhang der Erläuterungen
enthalten.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1 Z 1:
Die amtliche
Abkürzung StrSchG wird ergänzt.
Zu
Art. 1 Z 3 bis Z 5 (§ 1 Abs. 1 Z 1, Z 4 und
Z 5):
Die Ausdehnung des
Anwendungsbereiches in § 1 Abs. 1 Z 1 wurde erforderlich, da
sich zeigte, dass nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende
Strahleneinrichtungen im Internet gehandelt werden und somit eine Gefahr für
das Leben und die Gesundheit von Menschen gegeben ist, weshalb eine
Meldepflicht in § 25 Abs. 6 normiert wurde.
Durch die neue
§ 1 Abs. 1 Z 5 wird der Anwendungsbereich auch auf die Kontrolle
von zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien auf einen allfälligen Gehalt
an radioaktiven Stoffen ausgedehnt.
Die weiteren
Ergänzungen im § 1 Abs. 1 dienen nur zur Klarstellung des schon
gegebenen Anwendungsbereiches.
Zu
Art. 1 Z 6:
Der Begriff „Stand
der Technik“ wird nunmehr in § 2 Abs. 36 definiert und einheitlich in
diesem Gesetz verwendet.
Zu
Art. 1 Z 7 (§ 1 Abs. 5 und 6):
Das Verhältnis zu
den Rechtsvorschriften der Europäischen Union wurde ergänzt.
Zu
Art. 1 Z 8 (§ 2):
Neu aufgenommen
wurden die Begriffsbestimmungen „Bewilligungsinhaber“, „Herrenlose radioaktive
Stoffe“, „Konsumgüter“, „Laborgestütztes Umweltüberwachungssystem“, „Stand der
Technik“, „Strahlenbetriebe“, „Strahlenfrühwarnsystem“ sowie „Vorsätzlicher
rechtswidriger Umgang mit radioaktiven Stoffen“.
Zum Begriff
„Herrenlose radioaktive Stoffe“:
Diese Definition
wurde im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22.
Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und
herrenloser Strahlenquellen (Amtsblatt Nr. L 346/57 vom 31.12.2003)
erforderlich. Der Begriff „herrenlose radioaktive Stoffe“ kann nicht auf den
Besitz abstellen, da zum Zeitpunkt des Fundes der Besitzer im Sinne des
Handelsrechts nicht bekannt sein muss. Im Zuge der Erhebungen der
Sicherheitsbehörden wäre die Frage der Besitzverhältnisse zu klären, um die
entstehenden Entsorgungskosten vom Besitzer einfordern zu können.
Zu Abs. 26:
Die Anerkennung
von Medizinphysikern wird in der medizinischen Strahlenschutzverordnung
geregelt.
Zu Abs. 45:
Der Begriff
„Besitz“ in der Definition des „Umganges mit Strahlenquellen“ ist im Sinne des
Art. 5 der 4. EVHGB zu verstehen. Es genügt daher die bloße Innehabung,
auf den Besitzwillen kommt es dagegen nicht an. Dieses Begriffsverständnis ist
in der Tatsache begründet, dass der Normunterworfene die Möglichkeit hat, die
notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um nicht ohne entsprechenden
Besitzwillen die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Strahlenquelle zu
erhalten und dies auch nachweisen kann.
Der Begriff
„Abgabe“ in Abs. 45 inkludiert auch jene Handelsform der Abgabe eines
radioaktiven Stoffes, bei der der radioaktive Stoff von einem Hersteller oder
Lieferer durch eine Spedition o.ä. direkt zu einem Verwender gebracht wird,
ohne dass der radioaktive Stoff physisch vom Abgebenden besessen wird. Der
Abgebende unterliegt daher einer Bewilligungspflicht.
Zu
Art. 1 Z 9 (§ 4 Abs. 4):
Die Änderungen
dienen der Klarstellung.
Zu
Art. 1 Z 10 bis 28 (§§ 5, 6, 7, 8, 10):
Jeweils im
Abs. 5 wurde das Erfordernis der umfassenderen Sicherungsmaßnahmen für
radioaktive Stoffe neu eingefügt. Dies wurde erforderlich, da sowohl die
Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur
Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser
Strahlenquellen als auch die Verhaltensregeln („Code of Conduct“)
internationaler Organisationen, wie der IAEO, den Maßnahmen zur Sicherung
radioaktiver Stoffe vor dem Zugriff Unbefugter besondere Bedeutung beimessen,
wobei die Belange des Sicherheitskontrollgesetzes 1991, BGBl. 415/1992, nicht
berührt werden. Für Inhalt, Umfang und Form von Sicherheitsanalysen, Störfallanalyse,
Notfallplanung wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft bis Mitte des Jahres 2005 eine eigene Verordnung erlassen.
Es ist beabsichtigt, für die unterschiedlichen Gefährdungspotentiale
Formblätter mit umfassenden Anleitungen zu erstellen, die auf elektronischem
Wege den Normunterworfenen zur Verfügung gestellt werden.
In
§ 6 Abs. 3 Z 2 lit. a wurde die Ergänzung
erforderlich, da sich in der Praxis zeigte, dass auch für einfache zahnmedizinische
Röntgeneinrichtungen Strahlenanwendungsräume eingerichtet wurden, die einer
Bewilligung nach §§ 5 und 6 bedürfen. Diese Einrichtungen werden jedoch
ausschließlich während der Dauer der Anwesenheit des Strahlenschutzbeauftragten
(in der Regel der Zahnmediziner selbst) betrieben, so dass eine verpflichtende
Bestellung weiterer mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauter Personen
nicht mehr weiter aufrecht gehalten werden kann.
In den §§ 7
und 10 wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass bei speziellen medizinischen
Anwendungen, z.B. Anwendungen von Betastrahlern in der Kardiologie, etwa der
kardiovaskulären Brachytherapie, die keiner Bewilligung nach § 6 bedürfen,
ebenfalls die notwendige Anzahl von Medizinphysikern zur Verfügung stehen muss.
Zu § 10
Abs. 10: Die Änderungen dienen der Klarstellung und tragen den Wünschen
der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörden Rechnung.
Die
Bewilligungspflicht richtet sich an jene natürlichen oder juristischen
Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften,
die in einem fremden Kontrollbereich (Isotopenlabor etc.) Tätigkeiten ausführen
oder ausführen lassen und die in der Regel selbst nicht mit Strahlenquellen
umgehen. Die diese Arbeiten ausführenden Personen können aber im fremden
Kontrollbereich einer Strahlung ausgesetzt sein, die diese Personen zu
Arbeitskräften der Kategorie A macht. Die Gewährleistung entsprechender
Schutzmaßnahmen, insbesondere auch der physikalischen und ärztlichen Kontrolle,
sowie entsprechender Unterweisungen von im fremden Kontrollbereich tätigen
Personen ist Inhalt und Ziel der Richtlinie 90/641/EURATOM des Rates vom 4.
Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung
durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind,
ABl. Nr. L 349/21 vom 13. 12. 1990. Die normierte
Bewilligungspflicht soll gewährleisten, dass für die betroffenen Personen die
notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen gesichert sind und zwischen den beiden
Bewilligungsinhabern auch akkordiert sind.
Ebenfalls zur
Klarstellung wird darauf verwiesen, dass die Bewilligungsbehörde für
Bewilligungen gemäß § 10 Abs. 10 jene Bezirksverwaltungsbehörde ist,
in deren Zuständigkeitsbereich der Standort jener natürlichen oder juristischen
Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft fällt,
die Arbeiten in fremden Kontrollbereichen durchführt oder durchführen lässt.
Um immer wieder
auftretende Missverständnisse auszuräumen, wird festgehalten, dass in den
Erläuterungen zum Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2002 angeführt ist,
dass Kontrollbereiche für die Durchführung von Prüf-, Wartungs- und
Kontrolltätigkeiten auch vorübergehend unter bestimmten Bedingungen aufgehoben
werden können, so dass die mit diesen Tätigkeiten beauftragten Personen nicht
unter die Begriffsbestimmung der externen Arbeitskräfte fallen.
Hinsichtlich des
Begriffes der Verlässlichkeit wird angeführt, dass grundsätzlich die
Verlässlichkeit gegeben ist, wenn beispielsweise bei Ärzten die
Vertrauenswürdigkeit gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998,
BGBl. I Nr. 169/1998, bzw. die Berechtigung zur Führung eines
Gewerbebetriebes gegeben ist. In Einzelfällen kann die Verlässlichkeit jedoch
in Frage gestellt werden, wenn im Rahmen behördlicher Ermittlungen festgestellt
werden muss, dass regelmäßig wesentliche Bestimmungen zum Schutz des Lebens und
der Gesundheit von Menschen vor den Gefahren durch ionisierende Strahlen, die
eine Gesundheitsgefährdung zur Folge haben könnte, verletzt werden.
In den §§ 6,
7, 8 und 10 wurden verbindliche Fristen für die Erlassung bestimmter Bescheide
gesetzt. Diese Fristsetzung orientiert sich an den Bestimmungen des § 359b
GewO. Sie dient dem verbesserten Zugang der Normunterworfenen zum Recht.
Die weiteren
Änderungen dienen der Klarstellung. Ferner wurden in den §§ 6 und 7
Überschriften geändert bzw. neu aufgenommen.
Zu
Art. 1 Z 29 (§ 10a):
Diese neu
eingefügte Bestimmung stellt ebenfalls eine Maßnahme zur Erhöhung der Kontrolle
über radioaktive Stoffe dar, wie sie nunmehr auf internationaler Ebene als
erforderlich angesehen wird.
Zu
Art. 1 Z 30 (§ 11 Abs. 2 bis 4):
Die Ergänzungen
tragen dem immer wieder vorgetragenen Wunsch der für den Standort der Verwender
von bauartzugelassenen Geräten zuständigen Bewilligungsbehörden Rechnung, auch
für bauartzugelassene Geräte unter bestimmten Bedingungen eine nachträgliche Vorschreibung
von Auflagen für die Verwendung möglich zu machen.
Zu
Art. 1 Z 31 und 33 (§ 17 Abs. 1 und 3):
Den Anlagen für
die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver
Abfälle kommt nach internationalen Gesichtspunkten besondere Beachtung zu,
weshalb die regelmäßige Überprüfungspflicht durch die Behörde in Abs. 1
vorgesehen wurde.
Der Begriff
„größere nuklearmedizinische Anlagen“ wurde konkretisiert.
Zu
Art. 1 Z 34 (§ 18 Abs. 1):
Die Bestimmung in
§ 18 Abs. 1 wurde den bisherigen Erfahrungen aus der Anwendung der
geltenden strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen angepasst.
Zu
Art. 1 Z 36 und 38 (§§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 3):
Jeweils im
Abs. 3 wurde das Erfordernis der umfassenderen Sicherungsmaßnahmen für
radioaktive Stoffe neu eingefügt. Dies wurde erforderlich, da sowohl die
Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur
Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser
Strahlenquellen als auch die Verhaltensregeln („Code of Conduct“)
internationaler Organisationen, wie der IAEO, den Maßnahmen zur Sicherung
radioaktiver Stoffe vor dem Zugriff Unbefugter besondere Bedeutung beimessen.
Für Inhalt, Umfang und Form von Sicherheitsanalysen, Störfallanalyse,
Notfallplanung wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft bis Mitte des Jahres 2005 eine eigene Verordnung erlassen.
Es ist beabsichtigt, für die unterschiedlichen Gefährdungspotentiale
Formblätter mit umfassenden Anleitungen zu erstellen, die auf elektronischem
Wege den Normunterworfenen zur Verfügung gestellt werden.
Zu
Art. 1 Z 39 (§ 24 Abs. 1 und 2)
Die
Aufbewahrungsfristen orientieren sich nunmehr an den Aufbewahrungsfristen der
Finanzverwaltung. Dies erscheint im Interesse einer Vereinheitlichung von
Aufbewahrungsfristen sinnvoll und geboten.
Zu
Art. 1 Z 40 (§ 25 Abs. 6):
Die Aufnahme
dieser Bestimmung in das gesetzliche Regelwerk wurde erforderlich, da sich
zeigte, dass nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende
Strahleneinrichtungen im Internet gehandelt werden und somit eine Gefahr für
das Leben und die Gesundheit von Menschen gegeben ist.
Zu
Art. 1 Z 41 (§ 26):
Die neuen
Bestimmungen dienen der Umsetzung der Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie
2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch
radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen
(Amtsblatt Nr. L 346/57 vom 31.12.2003).
Grundsätzlich war
auch bisher Fund und Verlust von radioaktiven Stoffen geregelt. Durch die
obenstehende Richtlinie wurden die zu treffenden Maßnahmen wesentlich
konkretisiert.
Die neu
aufgenommenen Bestimmungen dienen insbesondere der Differenzierung der
Verantwortlichkeit hinsichtlich der Kostentragung sowie der Intensivierung des
internationalen Erfahrungsaustausches und der internationalen Zusammenarbeit.
Die Kosten gemäß
Abs. 6 sind vom Bund zu tragen, sofern nicht ein Verursacher im Regressweg
mit diesen Kosten belastet werden kann. Die Kostentragung durch den Bund
erscheint deshalb erforderlich, da es im Interesse der Öffentlichkeit gelegen
ist, herrenlose radioaktive Stoffe möglichst frühzeitig aufzufinden, zu sichern
und zu entsorgen. Im Fall einer Kostenpflicht wäre zu befürchten, dass ein
Auffinden eines herrenlosen radioaktiven Stoffes der Behörde nicht zur Kenntnis
gebracht würde.
Zu
Art. 1 Z 42 (§ 26a):
Die neuen
Bestimmungen dienen der Umsetzung der Artikel 9 und 10 der Richtlinie
2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch
radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen
(Amtsblatt Nr. L 346/57 vom 31.12.2003). Artikel 9 der Richtlinie
sieht insbesondere vor, dass aktiv Maßnahmen zum Auffinden herrenloser
Strahlenquellen gesetzt werden. Die im Abs. 2 enthaltene
Verordnungsermächtigung dient der Umsetzung dieser Bestimmung.
Weiters soll
zwischen einer fahrlässigen Missachtung einer Rechtsvorschrift und einer
vorsätzlichen rechtswidrigen Umgehung einer Rechtsvorschrift bei der Bemessung
des Strafrahmens unterschieden werden.
Zu
Art. 1 Z 45 (§ 34 Abs. 3 und 4):
Die neu
eingefügten Bestimmungen wurden erforderlich, da der bisherige Text von der
Europäischen Kommission als nicht ausreichende Umsetzung der Richtlinie
96/29/EURATOM angesehen wurde.
Zu
Art. 1 Z 46 (§ 34a):
Die Anerkennung
gleichwertiger akkreditierter Stellen ergibt sich aus dem Grundsatz der
Dienstleistungsfreiheit, wobei jedoch gewährleistet sein muss, dass auch von
den als gleichwertig anerkannten ausländischen akkreditierten Stellen die sich
aus dem Strahlenschutzgesetz und den darauf gegründeten Verordnungen ergebenden
Verpflichtungen eingehalten werden. Dies bezieht sich beispielsweise auf die
Verpflichtung einer ausländischen Dosismessstelle zur Datenübermittlung gemäß
§ 34 Abs. 6 sowie zur Gebühreneinhebung und -weiterleitung an das
Zentrale Dosisregister gemäß § 35a Abs. 4.
Zu
Art. 1 Z 48 (§ 35a Abs. 1):
Zufolge der
Übernahme der Datenbereitstellung und Datensicherung der Expositionsdaten
beruflich strahlenexponierter Personen durch das Zentrale Dosisregister ist es
erforderlich, dieses auch für den Austausch der Expositionsdaten zwischen
betroffenen Einrichtungen und Behörden heranzuziehen.
Zu
Art. 1 Z 49 (§ 35a Abs. 2 bis 5):
Die neu
eingefügten Bestimmungen tragen der Tatsache Rechnung, dass realistischer Weise
nicht erwartet werden kann, dass ein Betrieb Aufzeichnungen über die Exposition
von Personen mehr als 50 Jahre verfügbar hält. Insbesondere kann nicht
gewährleistet werden, dass im Falle einer Betriebsschließung oder eines
Konkurses diese Informationen mit Sicherheit zur Verfügung stehen. Die
Datensicherung und Verfügbarhaltung musste, um der Richtlinie 96/29/EURATOM
Rechnung tragen zu können, daher einer zentralen Einrichtung mit entsprechender
Infrastruktur zur langfristigen Datensicherung (im Extremfall 77 Jahre),
im konkreten Fall dem Zentralen Dosisregister, übertragen werden. Da es sich
dabei um eine Dienstleistung handelt, die an sich von den Bewilligungsinhabern
sicher zu stellen wäre, wurde hierfür eine Kostenpflicht eingeführt.
Sonstige
Verpflichtete im Sinne des Abs. 3 sind alle jene Personen, die für die
physikalische Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen bei
Tätigkeiten, für die eine Bewilligungspflicht im Sinne des
Strahlenschutzgesetzes nicht gegeben ist, verantwortlich sind.
Aus
verwaltungsökonomischen Gründen kann die durch die normierte Kostenpflicht
anfallende Gebühr nur von den Dosismessstellen vereinnahmt werden und
beispielsweise quartalsmäßig an das Zentrale Dosisregister abgeführt werden.
Jede andere Lösung, insbesondere eine Einhebung durch das Zentrale Register,
würde unverhältnismäßigen zusätzlichen administrativen Aufwand und unverhältnismäßige
zusätzliche Kosten zur Folge haben.
Zu
Art. 1 Z 50 (§ 35b Abs. 2 und 3):
Diese Bestimmungen
dienen der Umsetzung der Richtlinie 2003/122/EURATOM und tragen dem Erfordernis
der umfassenderen Sicherungsmaßnahmen für radioaktive Stoffe Rechnung.
Zu
Art. 1 Z 51 (§ 35e):
Der neue Satzteil
dient der Klarstellung der Pflichten der Zentralen Register.
Zu
Art. 1 Z 52 und 53 (§ 35f Abs. 5 bis 8):
Die geänderten
bzw. neuen Bestimmungen dienen der Verwaltungsvereinfachung sowie
Aufgabenkonzentration der Zentralen Register.
Zu
Art. 1 Z 57 (§ 36 Abs. 3):
Die Änderung
„hochaktive radioaktive Strahlenquellen“ auf „hoch radioaktive Strahlenquellen“
wurde durch die endgültige Fassung der Richtlinie 2003/122/EURATOM
erforderlich.
Zu
Art. 1 Z 58 (§ 36b Abs. 3):
Vgl. Art.1
Z 39.
Zu
Art. 1 Z 62 und 63 (§ 36k Abs. 2 bis 4):
Die geänderten
bzw. neuen Bestimmungen dienen der Anpassung an den Stand der Technik.
Zu
Art. 1 Z 65 und 66 (§ 36l Abs. 2 Z 3 und Abs. 3):
Die Änderungen
wurden aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 30. März 2004
erforderlich. Diese moniert, dass die in den österreichischen
Rahmenempfehlungen festgelegten Maßnahmen zur Bewältigung von nuklearen
Zwischenfällen nicht als ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen über die
Intervention in der Richtlinie 96/29/EURATOM angesehen werden können und
fordert Österreich auf, diese Bestimmungen in das gesetzliche Regelwerk zu
übernehmen.
Zu
Art. 1 Z 68 und 69 (§ 37 Abs. 1 und 5):
Den mehrfach
vorgebrachten Wünschen, den § 37 klarer zu fassen, wurde Rechnung getragen
und der ehemalige § 37 Abs. 1 textlich leicht geändert und auf die
Abs. 1 und 5 aufgeteilt. Die Änderung hinsichtlich der Einbindung anderer
geeigneter Institutionen im Falle von großräumiger Kontamination wurde im
Hinblick auf die Ausgliederung der Universitäten erforderlich. Die zukünftige
Heranziehung von Universitätsinstituten sowie von Prüf- und Überwachungsstellen
wird im Wege einer gesonderten Beauftragung und gegen Ersatz der Kosten zu
erfolgen haben.
Zu
Art. 1 Z 70 (§ 38b):
Wenngleich in
§ 1 Abs. 2 dieses Gesetzes die Exposition von Radon in Wohnräumen aus
dem Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen ist, muss berücksichtigt werden,
dass etwa die Hälfte der Dosis des Durchschnittsösterreichers auf die
Exposition durch Radon und Radonfolgeprodukte zurückzuführen ist. Es ist daher
erforderlich, dass diesbezüglich entsprechende Forschung mit dem Ziel, diese
Exposition zu reduzieren, durchgeführt wird, die Bevölkerung aufgeklärt wird
sowie Empfehlungen zur Reduktion dieser Exposition erarbeitet und der
Bevölkerung zur Kenntnis gebracht werden. Die neuen Bestimmungen tragen darüber
hinaus auch den aktuellen Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung,
insbesondere der Tatsache, dass in den Rechtsordnungen von Nachbarstaaten dieser
Gesichtspunkt ausführlich berücksichtigt wird. Die neuen Bestimmungen
stellen jedoch keine gesetzliche Regelung der Exposition durch Radon in
Wohnräumen dar, da weder Grenzwerte noch Schutzmaßnahmen zum Vollzug angeordnet
wurden, sondern nur Empfehlungen und Informationen in Aussicht gestellt wurden.
Zu
Art. 1 Z 71 bis 81 (§ 39):
Die Neuaufnahmen
bzw. Änderungen betr. Strafbestimmungen in den Abs. 1, 2 und 5 dienen der
Umsetzung der Richtlinie 2003/122/EURATOM und tragen dem Erfordernis Rechnung,
einen rechtskonformen Umgang mit radioaktiven Stoffen durchzusetzen.
Mit den
Bestimmungen des § 39 Abs. 1, sowohl mit der Festsetzung einer
Strafuntergrenze als auch mit der Höhe des Strafrahmens, wird der Forderung von
Artikel 15 der Richtlinie 2003/122/EURATOM Rechnung getragen, wonach die
Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Weiters wird
auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 42 (§ 26a) verwiesen.
Ferner wurden in
den Abs. 3 und 4 Strafbestimmungen betreffend das Zuwiderhandeln gegen neu
in das Gesetz aufgenommene oder bislang nicht unter Strafe gestellte
Verpflichtungen hinzugefügt.
Zu
Art. 1 Z 83 (§ 40 Abs. 3 und 4):
Die Aussetzung der
Verpflichtung zur Beibringung von Sicherheitsanalyse, Störfallanalyse und
Notfallplanung gemäß §§ 5, 6, 7, 10, 19 und 20 wurde erforderlich, da bei
den Normunterworfenen hinsichtlich des Umfanges dieser Analysen große
Unsicherheiten herrschen. Eine einheitliche Vorgangsweise in den
Bewilligungsverfahren war ohne einer Einteilung der Strahlenquellen in
Kategorien und der Erlassung einer diesbezüglichen Verordnung bisher nicht zu
realisieren. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
wird bis Mitte des Jahres 2005 eine Verordnung gemäß
§ 36 (1) Z 10 erlassen.
Die neue
Übergangsbestimmung in Abs. 4 zur Nachreichung von Sicherheitsanalyse,
Störfallanalyse und Notfallplanung gemäß §§ 5, 6, 7, 10, 19 und 20 für
bestehende Bewilligungen bzw. Bauartzulassungen bis 31.12.2008 gewährt den
Normunterworfenen eine angemessene Übergangsfrist.
Zu
Art. 1 84 (§ 41):
Die Änderungen
tragen einerseits internationalen Gepflogenheiten und andererseits dem
Bedürfnis nach erhöhter Kontrolle radioaktiver Stoffe Rechnung.
Zu
Art. 1 Z 85 (§ 41a):
Dient der
Anpassung an die legistische Praxis.
Zu
Art. II Z 1 und Z 2 (§§ 8 Abs. 1 Z 11 und 12, 71
Abs. 3 Maß- und Eichgesetz):
Das
Strahlenfrühwarnsystem mit seinen Ortsdosisleistungsmesseinrichtungen und dem
Aerosolüberwachungssystem unterliegt einer dauernden Kontrolle der Messwerte
durch die Betriebsführungsmannschaft des Umweltbundesamtes. Weiters werden die
Messanlagen einer vierteljährlichen Präventivwartung unterzogen.
Jede
Messwertabweichung vom Sollwert unterliegt einer zum Teil umfassenden
Verifikation der Ursachen. Darüber hinaus sind die erfassten Messwerte nicht
unmittelbar die Grundlage für behördliche Maßnahmen zum Schutz von Personen.
Vielmehr dienen die Messergebnisse der Orientierung.
Um die
erforderliche Messsicherheit trotz des Umstandes, dass keine Eichpflicht im
Sinne des MEG gegeben ist, zu gewährleisten, werden für die bei den
Messeinrichtungen des Strahlenfrühwarnsystems erforderlichen Kalibrier- und
sonstigen Kontrolltätigkeiten akkreditierte Stellen, die in keinem
Naheverhältnis zu den Geräteherstellern stehen, oder das Bundesamt für Eich-
und Vermessungswesen als nationales Metrologieinstitut herangezogen werden. Es
ist vorgesehen, dass die für die o.a. Tätigkeiten herangezogenen Stellen bei
der Festlegung der Kalibrierverfahren auf die Erfahrungen und die fachliche
Unterstützung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zurückgreifen.
Anhang
Finanzielle
Auswirkungen
Vorbemerkungen:
Die nachfolgende
Abschätzung der durch den Vollzug des
Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004 entstehenden Ausgaben/Kosten
erfolgte auf Basis der „Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der
finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen gemäß § 14
Abs. 5 BHG“, BGBl. II Nr. 50/1999, unter Heranziehung der
Richtwerte für Personalkosten und Raummieten aus BGBl. II
Nr. 511/2003.
Für die Angabe von
Personal-, Sach-, Raum- und Verwaltungsgemeinkosten für zusätzlich
erforderliches Personal im Bereich der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
sowie der Umweltbundesamt GmbH. wurden die aktuellen Kalkulationen der
genannten Dienststellen herangezogen.
Analyse der
Leistungsprozesse:
Finanzielle
Auswirkungen für den Bund sind aus nachstehenden Leistungsprozessen zu
erwarten:
- die in
Zukunft notwendige Überwachungstätigkeit im Zusammenhang mit „Vorsätzlichem
rechtswidrigem Umgang mit radioaktiven Stoffen“ und herrenlosen
Strahlenquellen,
- die
Einrichtung und der Betrieb einer Datenbank für Radonkonzentrationen,
- die
zentralen Regelungen im Zusammenhang mit Notfallvorsorge und Interventionen
sowie die Durchführung von Kampagnen zur frühzeitigen Entdeckung, Sicherung und
Entsorgung von herrenlosen radioaktiven Stoffen,
- zusätzlicher
Aufwand im Bereich der Zentralen Register, wobei den ggst. Ausgaben Einnahmen
für den Bund in gleicher Höhe gegenüber stehen, so dass betreffend diesen
Leistungsprozess insgesamt Aufkommensneutralität besteht.
Die nachstehend
angeführten zusätzlichen Kosten ergeben sich aus der Umsetzung neuer Richtlinien
des Rates der Europäischen Union sowie aus der Forderung der Europäischen
Kommission hinsichtlich einer zentralen Umsetzung der Interventionsregelungen
in der Strahlenschutzgrundnorm.
Leistungsprozess
1: Überwachungstätigkeit im Zusammenhang mit „Vorsätzlichem rechtswidrigem
Umgang mit radioaktiven Stoffen“ und herrenlosen Strahlenquellen
Hierfür werden dem
Bund voraussichtlich
- Kosten für
zusätzlichen Personalaufwand von 0,75 Akademiker/in im Bereich der Agentur für
Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) in Höhe von Euro 67.224,75 pro Jahr
(in diesen Kosten sind Verwaltungssachausgaben inkl. Raummieten in Höhe von
Euro 22.998,- pro Jahr inkludiert),
- einmalige
Investitionskosten im Bereich der AGES in Höhe von etwa Euro 100.000,- sowie
- Kosten für
Tätigkeiten externer Sachverständiger in Höhe von etwa Euro 50.000,- pro
Jahr
erwachsen.
Der Zeitbedarf
für die/den zusätzliche/n Bedienstete/n bei der AGES kann für die Jahre
2005 bis 2008 wie folgt aufgeschlüsselt werden:
Arbeitsschritt |
Zeitbedarf in Tagen |
|||
2005 |
2006 |
2007 |
ab 2008 |
|
Laufende
Schulung von AGES-Messpersonal |
20 |
10 |
5 |
5 |
Beratungstätigkeit
inkl. Abhaltung von Workshops und Schulungen für Einsatzkräfte |
40 |
20 |
20 |
20 |
Bereitschaftsdienst
(Koordination, Einrichtungen, Inspektionen) |
10 |
20 |
20 |
20 |
Koordinationstätigkeiten
mit Einsatzkräften |
15 |
15 |
15 |
15 |
Bereitstellung
und Aktualisierung von schriftlichen Unterlagen (Einsatzplanung, Arbeits- und
Inspektionsvorschriften) |
25 |
15 |
15 |
15 |
Ausrichtung und
Abhaltung von Ring- und Vergleichsmessungen (Überprüfung der Einsatzfähigkeit
der verwendeten Messgeräte, Testmessungen und Auswertung) |
20 |
30 |
20 |
20 |
Durchführung von
Inspektionen, Ausfahrten |
20 |
30 |
40 |
40 |
Auswertung und
Berichterstellung |
10 |
15 |
15 |
15 |
Summe
in Tagen |
160 |
155 |
150 |
150 |
Zeitbedarf
in Personenjahren (1 PJ = 200 Tage) |
0,80 PJ |
0,78 PJ |
0,75 PJ |
0,75 PJ |
Der
voraussichtliche Investitionsbedarf ist aus folgenden Anschaffungen
gegeben:
Art
der Anschaffung |
Kosten inkl. USt. |
Mobiles
Gammamesssystem mit elektrischer Kühlung |
ca.
Euro 60.000,- |
ODL-Messgerät
(mit Messsonden) |
ca.
Euro 5.000,- |
Messsysteme für
Bestimmungen vor Ort (z.B. Wischtests) |
ca.
Euro 25.000,- |
sonstige
Auswertesysteme (z.B. GPS) |
ca.
Euro 5.000,- |
Umbau und
Ausstattung eines AGES-Dienst-KFZ |
ca. Euro
5.000,- |
Summe der Investitionen |
ca. Euro 100.000,- |
Die Sachverständigenkosten
von ca. Euro 50.000,- pro Jahr wurden unter der Annahme von etwa 60
Sachverständigentagen à Euro 800,- zzgl. Reisespesen abgeschätzt.
Leistungsprozess
2: Einrichtung und Betrieb einer Datenbank für Radonkonzentrationen
Hierfür werden dem Bund voraussichtlich
- Kosten für
zusätzlichen Personalaufwand von 0,25 Akademiker/in im Bereich der Agentur für
Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) in Höhe von Euro 22.408,25 pro Jahr
(in diesen Kosten sind Verwaltungssachausgaben inkl. Raummieten in Höhe von
Euro 7.666,- pro Jahr inkludiert),
- einmalige
Investitionskosten im Bereich der AGES in Höhe von etwa Euro 50.000,- sowie
- laufende
Kosten für Wartung und Pflege der Datenbank sowie für periodische Upgrades von
etwa Euro 5.000,- pro Jahr
erwachsen.
Der Zeitbedarf
für die/den zusätzliche/n Bedienstete/n bei der AGES kann für die Jahre
2005 bis 2008 wie folgt aufgeschlüsselt werden:
Arbeitsschritt |
Zeitbedarf in Tagen |
|||
2005 |
2006 |
2007 |
ab 2008 |
|
Beschaffung der
erforderlichen Hard- und Standardsoftware |
10 |
|
|
|
Mitarbeit bei
der Entwicklung der Applikationssoftware sowie Arbeiten betr.
Projektsteuerung |
20 |
5 |
|
|
Schaffung von
Schnittstellen zur Implementierung von bereits vorhandenem Datenmaterial |
|
5 |
5 |
|
Implementierung
von Fremddaten |
|
5 |
5 |
|
Durchführung
eigenständiger Messtätigkeiten |
20 |
20 |
20 |
20 |
Laufende
Dateneingabe und -pflege |
|
10 |
10 |
15 |
Fachgespräche
mit einschlägigen nationalen und internationalen Institutionen,
Weiterbildungsmaßnahmen, etc. |
5 |
5 |
5 |
5 |
Durchführung von
Auswertungen / Statistiken |
|
2 |
5 |
5 |
Erstellung von
Berichten, Informationsmaterial, etc. |
|
3 |
5 |
5 |
Summe
in Tagen |
55 |
55 |
55 |
50 |
Zeitbedarf
in Personenjahren (1 PJ = 200 Tage) |
0,28 PJ |
0,28 PJ |
0,28 PJ |
0,25 PJ |
Der
voraussichtliche Investitionsbedarf ist aus folgenden Anschaffungen
gegeben:
Art
der Anschaffung |
Kosten inkl. USt. |
Beschaffung von
Hardware |
ca.
Euro 5.000,- |
Beschaffung der
Standardsoftware (insbes. Datenbank-Lizenzen) |
ca.
Euro 15.000,- |
Erstellung der
Applikationssoftware, soweit nicht im AGES-Bereich herstellbar |
ca.
Euro 15.000,- |
Kosten für
externe Consultingleistungen |
ca.
Euro 5.000,- |
Beschaffung von
zusätzlichen Radon-Mess- und Auswertegeräten |
ca. Euro 10.000,- |
Summe der Investitionen |
ca. Euro 50.000,- |
Leistungsprozess
3: Zentrale Regelungen im Zusammenhang mit Notfallplanung und Interventionen
sowie Durchführung von Kampagnen zur frühzeitigen Entdeckung, Sicherung und
Entsorgung von herrenlosen radioaktiven Stoffen
Hierfür werden dem
Bund voraussichtlich Kosten für zusätzlichen Personalaufwand von
- 1
Akademiker/in im Bereich des BMLFUW (Verwendungsgruppe a/v1) in Höhe von
Euro 67.823,52 pro Jahr (in diesen Kosten sind laufende Sachausgaben sowie
Verwaltungsgemeinkosten mit 32% der Personalkosten sowie Ausgaben für den
Raumbedarf mit Euro 2.066,40 inkludiert) sowie
- 1
Akademiker/in im Bereich der AGES in Höhe von Euro 89.633,- pro Jahr (in diesen
Kosten sind Verwaltungssachausgaben inkl. Raummieten in Höhe von Euro 30.664,-
pro Jahr inkludiert)
erwachsen. Ferner
hat für den Fall der Auffindung herrenloser radioaktiver Stoffe im Rahmen der
gemäß § 26 Abs. 6 durchzuführenden Kampagnen der Bund die Kosten für
die ordnungsgemäße Entsorgung zu tragen, sofern nicht ein Verursacher im
Regressweg mit diesen Kosten belastet werden kann.
Der Zeitbedarf
für die zusätzlichen Bediensteten kann für die Jahre 2005 bis 2008 wie
folgt aufgeschlüsselt werden:
Arbeitsschritt |
Organisa-tionseinh. |
Zeitbedarf in Tagen |
|||
2005 |
2006 |
2007 |
ab 2008 |
||
Festlegung
von Interventionsschwellen, Vergleich mit Nachbarländern |
BMLFUW |
50 |
5 |
|
|
Festlegung von Inhalt und Umfang gesamtstaatlicher
und örtlicher Interventionspläne |
BMLFUW |
40 |
5 |
|
|
Überprüfung und laufende Aktualisierung von
bestehenden Interventionsplänen |
BMLFUW |
25 |
40 |
40 |
40 |
AGES |
15 |
15 |
15 |
15 |
|
Erstellung und laufende Aktualisierung von
Notfallarbeitsvorschriften, Überwachungskonzepten und sonstigen Prozeduren |
BMLFUW |
50 |
50 |
50 |
50 |
AGES |
20 |
20 |
20 |
20 |
|
Durchführung von Schulungen, Workshops, etc. für
Interventionsteams |
BMLFUW |
5 |
10 |
15 |
15 |
AGES |
50 |
60 |
60 |
60 |
|
Durchführung von Strahlenschutzübungen einschließlich
Vor- und Nachbereitung sowie Auswertung |
BMLFUW |
25 |
40 |
40 |
40 |
AGES |
20 |
20 |
20 |
20 |
|
Nationale Koordination der Interventionsmaßnahmen |
BMLFUW |
|
25 |
25 |
25 |
Internationale Kooperationen |
BMLFUW |
|
25 |
25 |
25 |
Weiterentwicklung der Probenverwaltung, des
Probenhandlings und der Messmethodik |
BMLFUW |
|
5 |
5 |
5 |
AGES |
50 |
40 |
35 |
35 |
|
Erstellung eines Konzeptes zur Auffindung
herrenloser radioaktiver Stoffe im Rahmen von Kampagnen |
BMLFUW |
10 |
|
|
|
AGES |
50 |
5 |
|
|
|
Vorbereitende Arbeiten für die Durchführung solcher
Kampagnen |
BMLFUW |
|
5 |
5 |
5 |
AGES |
|
10 |
10 |
10 |
|
Laufende Durchführung von Kampagnen |
AGES |
|
45 |
50 |
50 |
Summe
in Tagen |
BMLFUW |
205 |
210 |
205 |
205 |
|
AGES |
205 |
215 |
210 |
210 |
Zeitbedarf
in Personenjahren |
BMLFUW |
1,03 PJ |
1,05 PJ |
1,03 PJ |
1,03 PJ |
|
AGES |
1,03 PJ |
1,08 PJ |
1,05 PJ |
1,05 PJ |
Leistungsprozess
4: Zusätzlicher Aufwand im Bereich der Zentralen Register
Aus der ggst.
Gesetzesnovelle werden dem Bund voraussichtlich Kosten für zusätzlichen
Personalaufwand von
- 0,5
Bediensteter/n der Verwendungsgruppe b/v2 im Bereich des BMLFUW in Höhe von
Euro 24.776,04 pro Jahr (in diesen Kosten sind laufende Sachausgaben sowie
Verwaltungsgemeinkosten mit 32% der Personalkosten sowie Ausgaben für den
Raumbedarf mit Euro 1.033,20 inkludiert)
erwachsen.
Der Zeitbedarf
für die zusätzlichen Bediensteten im Bereich des BMLFUW kann für die Jahre
2005 bis 2008 wie folgt aufgeschlüsselt werden:
Arbeitsschritt |
Zeitbedarf in Tagen |
|||
2005 |
2006 |
2007 |
ab 2008 |
|
Beantwortung von
Anfragen an das Zentrale Dosisregister |
20 |
40 |
50 |
50 |
Kontrolle der
Meldungen an Zentrales Dosis- und Strahlenquellen-Register |
10 |
20 |
20 |
20 |
Kontaktaufnahme
mit Meldepflichtigen (Bewilligungsinhaber, ermächtigte Ärzte, etc.) im Falle
fehlender Meldungen |
30 |
10 |
5 |
5 |
Kooperation mit
der Betriebsführung der Zentralen Register im Falle von fehlerhaften
Datensätzen |
25 |
10 |
5 |
5 |
Durchführung von
Auswertungen und Statistiken über die Registerdaten |
5 |
5 |
10 |
15 |
Erstellung von
periodischen Berichten |
5 |
5 |
5 |
5 |
Laufende
Jour-Fixe-Besprechungen mit dem für die Betriebsführung der Register
zuständigen Umweltbundesamt sowie mit Dosis- und Inkorporationsmessstellen |
5 |
5 |
5 |
5 |
Haushaltsrechtliche
Tätigkeiten im Zusammenhang mit den zweckgebundenen Einnahmen für das
Dosisregister |
5 |
5 |
5 |
5 |
Summe
in Tagen |
105 |
100 |
105 |
110 |
Zeitbedarf
in Personenjahren (1 PJ = 200 Tage) |
0,53 PJ |
0,50 PJ |
0,53 PJ |
0,55 PJ |
Um die
Vollständigkeit der dem Bund für die Erstellung sowie die Führung des Zentralen
Dosisregisters sowie des Zentralen Strahlenquellen-Registers als Erfordernisse
der EU-Richtlinien 96/29/EURATOM sowie 2003/122/EURATOM erwachsenden Kosten zu
ermöglichen, wird nachfolgend eine Gesamtkostendarstellung gegeben. Da sich
diese Kosten aus dem Inkrafttreten einer neuen Strahlenschutzverordnung, die
sich momentan im Begutachtungsverfahren befindet, ergeben, sind die Kosten in
den Erläuterungen zu dieser Verordnung näher spezifiziert und werden hier zwecks
Vollständigkeit nochmals dargestellt.
Gemäß den
Ausführungen in den Erläuterungen zum Entwurf der
Strahlenschutzverordnung 2004, ausgesandt in das Begutachtungsverfahren
mit BMLFUW-Zl. UW.1.1.8/0018-V/7/2004 am 08.04.2004, werden dem Bund voraussichtlich
- Kosten für
zusätzlichen Personalaufwand von 1 Akademiker/in im Bereich der Umweltbundesamt
GmbH. (UBA) in Höhe von Euro 78.480,- pro Jahr (in diesen Kosten sind die
Verwaltungssachausgaben inkl. Raummieten inkludiert),
- Kosten für
zusätzlichen Personalaufwand von 1 B-Bediensteten/r im Bereich des UBA in Höhe
von Euro 58.860,- pro Jahr (in diesen Kosten sind die
Verwaltungssachausgaben inkl. Raummieten inkludiert),
- einmalige
Investitionskosten in Höhe von etwa Euro 955.000,- sowie
- laufende
Kosten für Wartung, Instandsetzung und erforderliche Hard- und Softwareupgrades
sowie Herstellungskosten für Strahlenschutzpässe in Höhe von Euro 130.000,-
erwachsen.
Der Zeitbedarf
für die beiden zusätzlichen Bediensteten im Bereich des UBA resultiert aus
dem Umstand, dass das UBA gemäß Weisung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 28.01.2004, BMLFUW-Zl. 57
4333/41-V/7/03, mit den Tätigkeiten zur Erstellung sowie zur Führung des
technischen Betriebs der Zentralen Strahlenschutzregister sowie für die
Ausgabe, Registrierung und Evidenthaltung von Strahlenschutzpässen im Sinne der
Regelungen des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2002, BGBl. I
Nr. 146/2002, betraut worden ist, und kann für die Folgejahre wie folgt
aufgeschlüsselt werden:
Arbeitsschritt |
Zeitbedarf in Tagen |
|||||||||
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
ab 2009 |
||||||
A |
B |
A |
B |
A |
B |
A |
B |
A |
B |
|
Softwarepflege
Dosisregister |
70 |
80 |
30 |
30 |
10 |
15 |
10 |
15 |
10 |
10 |
Softwarepflege
Strahlenquellen-Register |
|
|
30 |
30 |
10 |
15 |
10 |
15 |
10 |
10 |
Softwarepflege
Störfall- und Bewilligungsregister |
|
|
|
|
40 |
50 |
25 |
35 |
10 |
10 |
laufende
Datenpflege Dosisregister |
50 |
70 |
15 |
15 |
15 |
15 |
15 |
15 |
15 |
15 |
laufende
Datenpflege Strahlenquellen-Register |
|
|
50 |
50 |
30 |
30 |
25 |
15 |
15 |
15 |
laufende
Datenpflege Störfall- und Bewilligungsregister |
|
|
|
|
35 |
25 |
25 |
25 |
15 |
15 |
Durchführung
eines First Level Support durch UBA |
|
5 |
|
5 |
|
5 |
5 |
10 |
15 |
20 |
Überwachung der
Messwertdatenübertragung |
20 |
10 |
10 |
5 |
10 |
5 |
15 |
10 |
20 |
15 |
Recherche und
Nacherfassung fehlender Daten |
|
10 |
|
10 |
|
10 |
|
10 |
10 |
20 |
Ausgabe,
Registrierung und Evidenthaltung von Strahlenschutzpässen |
|
|
15 |
25 |
5 |
10 |
5 |
10 |
10 |
15 |
laufende
zentrale Erfassung von Strahlenschutzpasseinträgen |
|
|
|
10 |
|
5 |
|
5 |
5 |
10 |
Prüfung von
Wartungsunterlagen der Servicefirmen sowie der Abrechnung von Betriebskosten,
z.B. für Wartung |
|
5 |
|
10 |
|
10 |
|
10 |
|
15 |
EDV-gestützte
Verwaltung von Unterlagen, Berichten, etc. |
10 |
|
10 |
|
10 |
|
15 |
|
15 |
|
Archivierung von
nicht EDV-gestützten Daten und Unterlagen betreffend Dosisregister |
5 |
5 |
5 |
5 |
5 |
5 |
5 |
5 |
10 |
10 |
Erstellung von
Betriebshandbüchern, Tätigkeitsprotokollen, etc. |
30 |
15 |
20 |
5 |
10 |
5 |
10 |
5 |
5 |
5 |
Laufende
Jour-Fixe-Besprechungen mit dem BMLFUW sowie mit Dosis- und Inkorporationsmessstellen |
10 |
10 |
10 |
10 |
10 |
10 |
10 |
10 |
10 |
10 |
Zusammenstellung
von Informationen, Unterlagen, etc. betreffend die Zentralen
Strahlenschutzregister |
5 |
5 |
10 |
5 |
10 |
5 |
10 |
5 |
10 |
10 |
Mitwirkung bei
der Durchführung von Auswertungen und Statistiken über die Registerdaten |
10 |
|
10 |
|
10 |
|
10 |
|
15 |
|
Summe
in Tagen |
210 |
215 |
215 |
215 |
210 |
220 |
195 |
200 |
200 |
205 |
Zeitbedarf
in Personenjahren |
1,05 |
1,08 |
1,08 |
1,08 |
1,05 |
1,10 |
0,98 |
1,00 |
1,00 |
1,03 |
A ...
Akademiker/in im Bereich des UBA
B ...
B-Bedienstete/r im Bereich des UBA
Der
voraussichtliche Investitionsbedarf ist aus folgenden Anschaffungen
gegeben:
Art
der Anschaffung |
Kosten inkl. USt. |
Beschaffung der
erforderlichen Hardware (redundantes Serversystem, Testserver) |
ca.
Euro 15.000,- |
Beschaffung der
erforderlichen Standardsoftware ausgenommen Datenbank-Software |
ca.
Euro 25.000,- |
Beschaffung
Datenbanksoftware inkl. Lizenzen |
ca.
Euro 120.000,- |
Consultingleistungen
(Security, Datenbanken, Datenschnittstellen) |
ca.
Euro 50.000,- |
Entwicklung der
Applikationssoftware für die Zentralen Register (Abstimmung,
Anforderungsanalyse, Design, Entwicklung der Register) |
ca.
Euro 350.000,- |
Entwicklung von
Zusatztools (Reporting, Statistiken, Prüfroutinen, Testumgebungen, …) |
ca.
Euro 125.000,- |
Nachführen
bereits vorliegender Daten (Kontakt zu anliefernden Stellen, Erhebung,
Einpflegen der Daten) |
ca.
Euro 175.000,- |
Einarbeitungsphase
für die Betriebsführung der Strahlenschutzregister |
ca.
Euro 40.000,- |
Schulungen,
Betriebsanleitungen, Handbücher, etc. |
ca.
Euro 30.000,- |
Vorbereitende
Arbeiten zur Ausgabe von Strahlenschutzpässen |
ca. Euro
25.000,- |
Summe der Investitionen |
ca. Euro 955.000,- |
Hinzu kommen laufende
Kosten aus dem Betrieb der Register, die wie folgt aufgeschlüsselt werden
können:
Art
der Leistung |
Kosten inkl. USt. pro Jahr |
Hard- und
Softwarewartungsverträge |
ca.
Euro 50.000,- |
laufende
Hardwareerneuerung |
ca. Euro 5.000,- |
laufende Software-Upgrades |
ca. Euro
50.000,- |
laufende Kosten
für die Ausstellung von Strahlenschutzpässen |
ca.
Euro 25.000,- |
Summe
der laufenden Kosten pro Jahr |
ca. Euro 130.000,- |
Wie bereits
angeführt, sollen Errichtung und Führung der Zentralen Strahlenschutzregister
aufkommensneutral erfolgen. Zu diesem Zweck haben Inhaber von
strahlenschutzrechtlichen Bewilligungen eine entsprechende Gebühr zu
entrichten. Die Einhebung ist im Rahmen der laufenden Dosimeterüberwachung im
Rahmen der physikalischen Kontrolle der beruflich strahlenexponierten Personen
vorgesehen. Derzeit werden österreichweit etwa 35.000 beruflich strahlenexponierte
Personen überwacht, wodurch jährlich etwa 420.000 Dosimeter zur Auswertung
gelangen.
Unter der Annahme
der o.a. einmaligen bzw. laufenden Ausgaben inkl. der Personalkosten kann durch
die Einhebung einer Gebühr von Euro 1,50 pro Dosimeter sowie von
etwa Euro 50,- pro Strahlenschutzpass (und der Annahme von
durchschnittlich 200 Passausstellungen pro Jahr) eine aufkommensneutrale
Führung der Strahlenschutzregister gewährleistet werden. Bei Einhebung dieser
Gebühren ist jährlich mit Einnahmen von etwa Euro 640.000,- zu rechnen, so dass
nach knapp 5 Jahren die dem Bund erwachsenden Ausgaben durch die prognostizierten
zweckgebundenen Einnahmen amortisiert werden.
Hinsichtlich der
Kostentragung durch die Behörden bei Funden radioaktiver Stoffe ist zu
bemerken, dass im vorliegenden Gesetzentwurf klargestellt wurde, dass
radioaktiv kontaminiertes Material in zur Wiederverwertung vorgesehenen
Materialien nicht die Öffentliche Hand belasten kann. Auch bei herrenlosen
Strahlenquellen soll gemäß den Bestimmungen versucht werden, einen Besitzer zu
ermitteln, der für die Kostentragung herangezogen werden kann, so dass
insgesamt allenfalls mit einer geringfügigen Kostenausweitung zu rechnen sein
wird.
Die Neuregelungen
bei den Interventionen betreffen die Umwandlung der derzeit geltenden
Rahmenempfehlungen in gesetzliche Vorschriften. Durch diesen von der
Europäischen Kommission verlangten Vorgang der gesetzlichen Bindung schon
derzeit geltender Regelungen werden voraussichtlich keine zusätzlichen Kosten
entstehen.
Finanzielle
Auswirkungen auf Länder und Gemeinden sind in nennenswerter
Größenordnung nicht zu erwarten; allenfalls entstehen Mehrkosten in jenen
Bereichen, in denen sie Inhaber strahlenschutzrechtlicher Bewilligungen sind (z.B.
im Bereich von Landeskrankenhäusern), und künftig Gebühren für Errichtung und
Führung des Dosisregisters und der Datenbereitstellung zu entrichten haben.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
|
|
Artikel I Änderung
des Strahlenschutzgesetzes |
|
Bundesgesetz über
Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen
einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen
(Strahlenschutzgesetz) |
Bundesgesetz über
Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich
ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen
(Strahlenschutzgesetz – StrSchG) |
§ 1.
(1) Dieses
Bundesgesetz ist anzuwenden auf 1. den Umgang mit Strahlenquellen, 2. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen
für den Umgang mit Strahlenquellen, 3. die Zulassung von Bauarten von
Strahlenquellen, 4. die behördliche Überwachung der Umwelt auf
radioaktive Kontamination und sonstige radiologische Notstandssituationen
sowie die notwendigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für radiologische
Notstandssituationen oder für Fälle andauernder Exposition aufgrund der
Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder der Ausübung einer
vergangenen oder früheren Tätigkeit oder Arbeit, |
§ 1.
(1) Dieses
Bundesgesetz ist anzuwenden auf 1. den Besitz von Strahleneinrichtungen und den
Umgang mit Strahlenquellen, 2. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen
für den Umgang mit Strahlenquellen, 3. die Zulassung von Bauarten von
Strahlenquellen, 4. die behördliche Überwachung der Radioaktivität
in der Umwelt und die behördliche Ermittlung und Erfassung von radiologischen
Notstandssituationen sowie die Erlassung der notwendigen Schutz- und
Sicherungsmaßnahmen für radiologische Notstandssituationen oder für Fälle
andauernder Exposition aufgrund der Folgen einer radiologischen
Notstandssituation oder der Ausübung einer vergangenen oder früheren
Tätigkeit oder Arbeit, 5. die behördliche Überwachung von
Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen, Spielwaren und kosmetischen
Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975 sowie von
persönlichen Schmuckgegenständen auf einen absichtlichen Zusatz radioaktiver
Stoffe und insbesondere von Konsumgütern, Rohstoffen und zur Wiederverwertung
vorgesehenen Materialien auf einen allfälligen Gehalt an radioaktiven
Stoffen, |
5. Arbeiten, die nicht unter Z 1 oder
Z 2 fallen, bei denen aber natürliche Strahlenquellen vorhanden sind,
sofern durch diese eine aus der Sicht des Strahlenschutzes nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik erheblich erhöhte Exposition von Personen im Rahmen
ihrer beruflichen Tätigkeit oder von Einzelpersonen der Bevölkerung besteht. |
6. Arbeiten, die nicht unter Z 1 oder
Z 2 fallen, bei denen aber natürliche Strahlenquellen vorhanden sind,
sofern durch diese eine aus der Sicht des Strahlenschutzes nach dem Stand der
Technik erheblich erhöhte Exposition von Personen im Rahmen ihrer beruflichen
Tätigkeit oder von Einzelpersonen der Bevölkerung besteht. |
|
(2) bis (4) (…) |
|
(5) Durch
dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht
umgesetzt: 1. Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom
22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener
Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346/57 vom
31. 12. 2003, CELEX Nr. 32003L0122; 2. Richtlinie
97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den
Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei
medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM,
ABl. Nr. L 180/22 vom 9. 7. 1997, CELEX Nr. 31997L0043; 3. Richtlinie
96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der
grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der
Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende
Strahlungen, ABl. Nr. L159/1 vom 29. 6. 1996, CELEX
Nr. 31996L0029; 4. Richtlinie
92/3/EURATOM des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und
Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in
einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 35/24 vom
12. 2. 1992, CELEX Nr. 31992L0003; 5. Richtlinie
90/641/EURATOM des Rates vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte,
die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im
Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349/21 vom
13. 12. 1990, CELEX Nr. 31990L0641. |
|
(6) Darüber
hinaus werden die zuständigen Behörden und der Strafrahmen gemäß Art. 4 der
Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993
über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl.
Nr. L 148/1 vom 19. 6. 1993, CELEX Nr. 31993R1493, bestimmt. |
Begriffsbestimmungen § 2.
Für dieses
Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1) „Arbeiten
mit Strahlenquellen“ sind Handlungen, die, ohne ein Umgang gemäß Abs. 38
zu sein, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Exposition oder
Kontamination erhöhen können und zwar insbesondere 1. im Zusammenhang mit der Aufsuchung,
Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen
Verwendung von Materialien, 2. soweit sie mit Materialien erfolgen, die bei
betrieblichen Abläufen anfallen, soweit diese Handlungen nicht bereits unter
Z 1 fallen, 3. im Zusammenhang mit der Verwertung oder
Beseitigung von Materialien, die durch Handlungen nach Z 1 oder 2 anfallen, 4. durch dabei einwirkende natürliche
terrestrische Strahlenquellen, insbesondere von Radon-222 und Radonzerfallsprodukten,
soweit diese Handlungen nicht bereits unter Z 1 bis 3 fallen und nicht
zu einem unter Z 1 genannten Zweck erfolgen, oder 5. im Zusammenhang mit der Berufsausübung des
fliegenden Personals in Flugzeugen. Nicht als
Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten die landwirtschaftliche,
forstwirtschaftliche oder bautechnische Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit
diese Handlungen nicht zum Zwecke der Entfernung von Verunreinigungen gemäß
§ 36i erfolgen. |
Begriffsbestimmungen § 2.
Für dieses Bundesgesetz
gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1) „Arbeiten
mit Strahlenquellen“ sind Handlungen, die, ohne ein Umgang gemäß Abs. 45
zu sein, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Exposition oder
Kontamination erhöhen können und zwar insbesondere 1. im Zusammenhang mit der Aufsuchung,
Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen
Verwendung von Materialien, 2. soweit sie mit Materialien erfolgen, die bei
betrieblichen Abläufen anfallen, soweit diese Handlungen nicht bereits unter
Z 1 fallen, 3. im Zusammenhang mit der Verwertung oder
Beseitigung von Materialien, die durch Handlungen nach Z 1 oder 2 anfallen, 4. durch dabei einwirkende natürliche
terrestrische Strahlenquellen, insbesondere von 222Radon
und Radonzerfallsprodukten, soweit diese Handlungen nicht bereits unter
Z 1 bis 3 fallen und nicht zu einem unter Z 1 genannten Zweck erfolgen,
oder 5. im Zusammenhang mit der Berufsausübung des
fliegenden Personals in Flugzeugen. Nicht als
Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten die landwirtschaftliche,
forstwirtschaftliche oder bautechnische Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit
diese Handlungen nicht zum Zwecke der Entfernung von Verunreinigungen gemäß
§ 36i erfolgen. |
(2) „Beruflich
strahlenexponierte Personen“ sind 1. hinsichtlich eines von diesem Bundesgesetz
erfassten Umganges gemäß Abs. 38 Arbeitskräfte (Selbständige, Arbeitnehmer
oder Personen in Ausbildung), die einer Exposition ausgesetzt sind, bei denen
die für Einzelpersonen der Bevölkerung durch Verordnung festgelegten
Dosisgrenzwerte überschritten werden können. Diese beruflich strahlenexponierten
Personen gehören den Kategorien A oder B an, wobei solche der Kategorie A
einer solchen Exposition ausgesetzt werden dürfen, so dass eine ärztliche und
physikalische Kontrolle erforderlich ist; 2. hinsichtlich einer von diesem Bundesgesetz
erfassten Arbeit gemäß Abs. 1 diejenige Person, für die die Abschätzung
nach § 36f Abs. 3 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr
jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich
strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie A bewirkt oder für
die die Ermittlung nach § 36g Abs. 1 ergeben hat, dass die
Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die
Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur
Kategorie B bewirkt. |
(2) „Beruflich
strahlenexponierte Personen“ sind 1. hinsichtlich eines von diesem Bundesgesetz
erfassten Umganges gemäß Abs. 45 Arbeitskräfte (Selbständige, Arbeitnehmer
oder Personen in Ausbildung), die einer Exposition ausgesetzt sind, bei denen
die für Einzelpersonen der Bevölkerung durch Verordnung festgelegten
Dosisgrenzwerte überschritten werden können. Diese beruflich strahlenexponierten
Personen gehören den Kategorien A oder B an, wobei solche der Kategorie A
einer solchen Exposition ausgesetzt werden dürfen, so dass eine ärztliche und
physikalische Kontrolle erforderlich ist; 2. hinsichtlich einer von diesem Bundesgesetz
erfassten Arbeit gemäß Abs. 1 diejenige Person, für die die Abschätzung
nach § 36f Abs. 3 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr
jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich
strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie A bewirkt oder für
die die Ermittlung nach § 36g Abs. 1 ergeben hat, dass die
Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die
Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur
Kategorie B bewirkt. |
(3) (…) |
(3) (…) |
|
(4) „Bewilligungsinhaber“
ist jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des
Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, die eine strahlenschutzrechtliche
Bewilligung gemäß den §§ 6, 7 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes
erhalten hat, jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft
des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, der eine Bauartzulassung gemäß
§ 19 oder § 20 des Strahlenschutzgesetzes erteilt wurde, sowie jene
natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts
oder Erwerbsgesellschaft, die als Verwender einer zugelassenen Bauart gemäß
§ 19 oder § 20 des Strahlenschutzgesetzes nach österreichischem
Recht hinsichtlich der Einhaltung der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften
verantwortlich ist. |
(4) bis (7) (…) |
(5) bis (8) (…) |
(8) „Ermächtigte
arbeitsmedizinische Dienste“ sind Dienste bzw. Stellen, denen die
Zuständigkeit für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung beruflich
strahlenexponierter Personen und deren ärztliche Überwachung zugewiesen
werden kann und deren Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen
Behörde oder einer hierfür von der Behörde beauftragten Einrichtung anerkannt
ist. (9) „Ermächtigte
Dosismessstelle“ ist eine für das Kalibrieren, Ablesen und Auswerten der von
individuellen Überwachungsgeräten registrierten Werte bzw. für die Messung
der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in biologischen Proben oder
für die Bewertung von Dosen behördlich zugelassene oder akkreditierte Stelle. |
(9) „Ermächtigte
arbeitsmedizinische Dienste“ sind Dienste bzw. Stellen, denen die
Zuständigkeit für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung beruflich
strahlenexponierter Personen und deren ärztliche Überwachung zugewiesen
werden kann und deren Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen
Behörde anerkannt ist. (10) „Ermächtigte
Dosismessstelle“ ist eine für das Kalibrieren sowie für das Ablesen und
Auswerten der von individuellen Überwachungsgeräten registrierten Werte bzw.
für die Messung der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in
biologischen Proben oder für die Bewertung von Dosen behördlich zugelassene
oder akkreditierte Stelle. |
(10) und (11) |
(11) und (12) |
(12) „Externe
Unternehmen“ sind natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften
des Handelsrechts, mit Ausnahme des Bewilligungsinhabers und seines
Personals, die mit der Durchführung gleich welcher Arbeit im Kontrollbereich
betraut sind. (13) „Fliegendes
Personal“ sind alle Personen, die an Bord von Luftfahrzeugen während des
Fluges tätig sind. |
(13) „Externe
Unternehmen“ sind natürliche Personen, juristische Personen,
Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften, mit
Ausnahme des Bewilligungsinhabers und seines Personals, die mit der
Durchführung gleich welcher Arbeit im Kontrollbereich betraut sind. (14) „Fliegendes
Personal“ sind alle Personen, die in Unternehmen mit Genehmigung oder
Erlaubnis zur Durchführung von Flügen ausschließlich oder überwiegend an Bord
von Luftfahrzeugen während des Fluges tätig sind und in einem
Arbeitsvertrags- bzw. Dienstverhältnis oder Eigentümer- bzw.
Miteigentümerverhältnis zum Unternehmen stehen (wie z.B. tätige Inhaber und
tätige Mitinhaber, mithelfende Familienangehörige, Angestellte, Arbeiter und
Auszubildende). |
(14) bis (17) (…) |
(15) bis (18) (…) |
|
(19) „Herrenlose
radioaktive Stoffe“ sind radioaktive Stoffe, deren Besitz aufgrund ihrer
Aktivität zum Zeitpunkt ihrer Entdeckung zumindest einer Meldepflicht
unterliegt und die einer behördlichen Kontrolle nicht unterliegen, entweder
weil sie nie einer solchen Kontrolle unterstellt waren oder weil sie
aufgegeben wurden, verloren gegangen sind oder verlegt, entwendet oder ohne
eine ordnungsgemäße Benachrichtigung der zuständigen Behörde oder ohne Unterrichtung
des Empfängers an einen neuen Besitzer weitergegeben wurden. Nicht unter
diese Definition fallen jene Stoffe, die sich insbesondere in zur
Wiederverwertung vorgesehenen Materialien befinden, die Gegenstand eines
Kaufvertrages zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder
Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften sind,
welche aus dem Handel mit zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien einen
wirtschaftlichen Nutzen ziehen. |
(18) (…) |
(20) (…) |
(19) „Interventionen“
sind Maßnahmen zur Verhütung oder Reduzierung einer Exposition von
Einzelpersonen durch Strahlenquellen, die nicht unter die Bestimmungen des
Abs. 38 fallen, oder durch Strahlenquellen, die außer Kontrolle sind,
wobei auf Strahlenquellen, Übertragungspfade oder einzelne Personen
eingewirkt wird. |
(21) „Interventionen“
sind Maßnahmen zur Verhütung oder Reduzierung einer Exposition von
Einzelpersonen durch Strahlenquellen, die nicht unter die Bestimmungen des
Abs. 45 fallen, oder durch Strahlenquellen, die außer Kontrolle sind,
wobei auf Strahlenquellen, Übertragungspfade oder einzelne Personen
eingewirkt wird. |
(20) (…) |
(22) (…) |
|
(23) „Konsumgüter“
sind Produkte, die zum unmittelbaren Ver- und Gebrauch durch den
Endverbraucher bestimmt sind. |
(21) (…) |
(24) (…) |
|
(25) „Laborgestütztes
Umweltüberwachungssystem“ ist ein aus Messeinrichtungen und
Datenerfassungseinrichtungen bestehendes System zur Bestimmung der
Radioaktivität in der Umwelt, insbesondere in Luft, in Niederschlägen, im
Grundwasser, in oberirdischen Gewässern, in Abwässern, im Klärschlamm und im
Boden sowie zur Ermittlung der Radioaktivität insbesondere in Futtermitteln,
in land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten, Lebensmitteln einschließlich
Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und
Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelgesetzes – LMG 1975,
BGBl. Nr. 86/1975, sowie von sonstigen Konsumgütern, in Düngemitteln, in
Rohstoffen und in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien. |
(22) „Medizinphysiker“
ist ein Experte für die auf Expositionen im Sinne dieses Bundesgesetzes
angewandte Strahlenphysik oder Strahlentechnologie, dessen Ausbildung und
Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und der gegebenenfalls
bei der Patientendosimetrie, der Entwicklung und Anwendung komplexer
Verfahren und Ausrüstungen, der Optimierung, der Qualitätssicherung
einschließlich Qualitätskontrolle sowie in sonstigen Fragen des
Strahlenschutzes bei medizinischen Expositionen tätig wird oder berät |
(26) „Medizinphysiker“
ist ein Experte für die auf medizinische Expositionen angewandte
Strahlenphysik oder Strahlentechnologie, dessen Ausbildung und Fachkenntnis
von der zuständigen Behörde anerkannt ist und der gegebenenfalls bei der
Patientendosimetrie, der Entwicklung und Anwendung komplexer Verfahren und
Ausrüstungen, der Optimierung, der Qualitätssicherung einschließlich Qualitätskontrolle
sowie in sonstigen Fragen des Strahlenschutzes bei medizinischen Expositionen
tätig wird oder berät. |
(23) bis (25) (…) |
(27) bis (29) (…) |
(26) „Qualitätssicherung“
ist die Summe aller planmäßigen und systematischen Maßnahmen, die notwendig
sind, um ausreichend zu garantieren, dass Anlagen, Systeme, Komponenten oder
Verfahren im Einklang mit den geltenden Normen zufriedenstellend arbeiten. (27) „Qualitätskontrolle“
ist im Rahmen der Qualitätssicherung die Gesamtheit der Maßnahmen (Planung,
Koordination, Ausführung), die der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der
Qualität dienen sollen. Sie umfasst die Überwachung, Bewertung und anforderungsgerechte
Aufrechterhaltung aller erforderlichen Leistungsdaten für Ausrüstung, die
definiert, gemessen und kontrolliert werden können. |
(30) „Qualitätskontrolle“
ist im Rahmen der Qualitätssicherung die Gesamtheit der Maßnahmen (Planung,
Koordination, Ausführung), die der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der
Qualität dienen sollen. Sie umfasst die Überwachung, Bewertung und anforderungsgerechte
Aufrechterhaltung aller erforderlichen Leistungsdaten für Ausrüstung, die
definiert, gemessen und kontrolliert werden können. (31) „Qualitätssicherung“
ist die Summe aller planmäßigen und systematischen Maßnahmen, die notwendig
sind, um zu garantieren, dass Anlagen, Systeme, Komponenten oder Verfahren im
Einklang mit den geltenden Normen zufrieden stellend arbeiten. |
(28) und (29) (…) |
(32) und (33) (…) |
(30) „Radioaktive
Stoffe“ sind Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten,
sofern deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen
werden kann. |
(34) „Radioaktive
Stoffe“ sind Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern
deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand der Technik im Zusammenhang
mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann. Gegenstände,
die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe
befinden, stehen radioaktiven Stoffen gleich. |
(31) (…) |
(35) (…) |
|
(36) „Stand der
Technik“ ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende
Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen
und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei
der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare
Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen. |
(32) (…) |
(37) (…) |
|
(38) „Strahlenbetriebe“
sind Einrichtungen natürlicher oder juristischer Personen oder
Personengesellschaften des Handelsrechts, die Inhaber einer
strahlenschutzrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 sind,
oder in denen gemäß §§ 19 oder 20 bauartzugelassene Geräte verwendet
werden. |
(33) (…) |
(39) (…) |
|
(40)
„Strahlenfrühwarnsystem“ ist ein flächendeckendes automatisches Messsystem,
bestehend aus Ortsdosisleistungsmesseinrichtungen, ergänzt durch
Aktivitätsmesseinrichtungen, die, vorzugsweise situiert in der Nähe der
Staatsgrenzen, zur Erfassung der bodennahen Ortsdosisleistung oder der
bodennahen Aktivitätskonzentration in der Luft dienen, wobei die im
Strahlenfrühwarnsystem erhobenen Messwerte von den Messanlagen gespeichert
werden und von einer Zentrale in regelmäßigen Zeitabständen abgefragt oder
von den Messanlagen an die Zentrale automatisch übermittelt werden. |
(34) „Strahlenquellen“
sind Apparate, radioaktive Stoffe oder Anlagen, die imstande sind,
ionisierende Strahlung auszusenden oder radioaktive Stoffe freizusetzen.
Dabei bezeichnet der Begriff „natürliche Strahlenquellen“ Quellen
ionisierender Strahlung natürlichen terrestrischen oder kosmischen Ursprungs,
der Begriff „künstliche Strahlenquellen“ andere als natürliche
Strahlenquellen. |
(41) „Strahlenquellen“
sind Geräte, radioaktive Stoffe oder Anlagen, die imstande sind, ionisierende
Strahlung auszusenden oder radioaktive Stoffe freizusetzen. Dabei bezeichnet
der Begriff „natürliche Strahlenquellen“ Quellen ionisierender Strahlung
natürlichen terrestrischen oder kosmischen Ursprungs, der Begriff „künstliche
Strahlenquellen“ andere als natürliche Strahlenquellen. |
(35) bis (37) (…) |
(42) bis (44) (…) |
(38) „Umgang
mit Strahlenquellen“ ist 1. der Betrieb von Strahleneinrichtungen, 2. die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung,
die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die Bearbeitung, der Besitz, die
Einfuhr, die Ausfuhr, die Verwendung und die Beseitigung von künstlichen
radioaktiven Stoffen oder von natürlichen radioaktiven Stoffen, die aufgrund
ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden,
sowie jede sonstige Tätigkeit mit diesen Stoffen, die eine im Zusammenhang
mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassende Exposition von
Einzelpersonen bewirken kann. Von
diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen. |
(45) „Umgang
mit Strahlenquellen“ ist 1. der Betrieb von Strahleneinrichtungen, 2. die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung,
die Beförderung, die Abgabe, der Bezug,
die Bearbeitung, der Besitz, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die Verwendung und
die Beseitigung von künstlichen radioaktiven Stoffen oder von natürlichen
radioaktiven Stoffen, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder
Bruteigenschaft verwendet werden, sowie jede sonstige Tätigkeit mit diesen
Stoffen, die eine im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu
lassende Exposition von Einzelpersonen bewirken kann. Von
diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen. |
(39) und (40) (…) |
(46) und (47) (…) |
|
(48) „Vorsätzlicher
rechtswidriger Umgang mit radioaktiven Stoffen“ ist die Gewinnung, die
Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die
Bearbeitung, der Besitz, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die Verwendung und die
Beseitigung von künstlichen radioaktiven Stoffen oder von natürlichen
radioaktiven Stoffen, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder
Bruteigenschaft verwendet werden, sowie jede sonstige Tätigkeit mit diesen
Stoffen, die eine im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu
lassende Exposition von Einzelpersonen bewirken kann, unter vorsätzlicher
Umgehung der Bewilligungsvorschriften. |
§ 4.
(…) (4) Nicht
zulässig sind 1. die Herstellung von Lebensmitteln,
Verzehrprodukten und Zusatzstoffen, Spielwaren und kosmetischen Erzeugnissen
im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975 sowie von persönlichen
Schmuckgegenständen unter dem absichtlichen Zusatz radioaktiver Stoffe und 2. das Inverkehrbringen in Österreich
einschließlich der Einfuhr oder Ausfuhr der in Z 1 genannten Waren. |
§ 4.
(…) (4) Nicht
zulässig sind 1. der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der
Herstellung von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln,
Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des
Lebensmittelgesetzes – LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, sowie 2. das Inverkehrbringen in Österreich,
die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren gemäß Z 1. |
Errichtung und Erprobung von Anlagen § 5.
(l) Die
Errichtung von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen, die im Hinblick
auf deren Betrieb schon bei ihrer Errichtung die Vorbereitung und
Durchführung von Maßnahmen für den Strahlenschutz erfordern, bedarf einer
Bewilligung. Vor Erteilung der Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht
errichtet werden. (2) Eine
Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn 1. für den Strahlenschutz, auch im Hinblick auf
den in Aussicht genommenen Standort sowie auf potentielle Expositionen und radiologische
Notstandssituationen, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird, soweit
erforderlich ein Konzept für die Stilllegung der Anlage, die Wiederverwertung
oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver
Abfälle vorliegt und 2. hinsichtlich der Verlässlichkeit des
Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Bedenken bestehen.
Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs
gegeben sein. (3) In den
Bescheid, mit dem die Bewilligung nach Abs. 1 erteilt wird, sind
erforderlichenfalls solche Bedingungen und Auflagen, auch für eine allfällige
Erprobung, aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung den Strahlenschutz
gewährleisten sollen. (4) Ist auch
durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen
ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach
Abs. 1 zu versagen. |
Errichtung und Erprobung von Anlagen § 5.
(…) (2) Eine
Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn 1. (…) 2. hinsichtlich der Verlässlichkeit des
Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Bedenken bestehen.
Ist der Antragsteller eine juristische Person, muss die Verlässlichkeit des
vertretungsbefugten Organs gegeben sein. (…) |
(5) Dem Antrag
auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind die zur Beurteilung des
Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung
der Anlage samt Plänen und eine Darstellung des beabsichtigten Umganges unter
Anschluss einer vorläufigen Sicherheitsanalyse in mindestens dreifacher
Ausfertigung beizuschließen. (6) Über das Vorliegen
der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte
Sachverständige zu hören. (7) Die spätere
Vorschreibung zusätzlicher Strahlenschutzmaßnahmen ist unter möglichster
Schonung erworbener Rechte auch dann zulässig, wenn dies auf Grund der
während der Errichtungszeit gewonnenen Erfahrungen oder wissenschaftlichen
Erkenntnisse notwendig wird. |
(5) Dem Antrag
auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind die zur Beurteilung des
Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung
der Anlage samt Plänen und eine Darstellung des beabsichtigten Umganges unter
Anschluss einer vorläufigen Sicherheitsanalyse in mindestens dreifacher
Ausfertigung beizuschließen. Die vorläufige Sicherheitsanalyse hat eine
ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die
Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern. (…) |
Betrieb von Anlagen § 6.
(1) Anlagen
gemäß § 5 dürfen nur betrieben werden, wenn nach Überprüfung, falls
erforderlich nach Erprobung der Anlage, die Betriebsbewilligung erteilt
wurde. (2) Diese
Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn 1. die Anlage den für sie in Betracht kommenden,
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften sowie den gemäß
§ 5 Abs. 3 und 7 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen
entsprechend errichtet wurde, 2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen
nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist oder erforderlichenfalls eine
Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten
eingerichtet worden ist, wobei die innerbetrieblichen Befugnisse schriftlich
geregelt sein müssen, und 3. beim ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage für
den Strahlenschutz ausreichend Vorsorge getroffen ist und, soweit erforderlich,
eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung
im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I
Nr. 170/1998, nachgewiesen wird. |
Betrieb von Anlagen, die einer Errichtungsbewilligung bedürfen § 6.
(1) bis (2) (…) |
(3) 1. In
den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung erteilt wird, sind unter
Bedachtnahme auf die Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1
erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und
Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes
unter Berücksichtigung potentieller Expositionen und radiologischer
Notstandssituationen notwendig ist. 2. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den
beabsichtigten Umgang und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen
vorzuschreiben, dass a) weitere Personen, die nachweislich
hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu
betrauen sind, b) erforderlichenfalls die notwendige Anzahl von
Medizinphysikern zur Verfügung stehen müssen, c) eintretende radiologische
Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen
der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen
Notstandssituation zu übermitteln sind, d) der Bewilligungswerber alle geeigneten
Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation
zu ergreifen hat. |
(3) 1. In
den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung erteilt wird, sind unter
Bedachtnahme auf die Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 erforderlichenfalls
solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen
aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes unter
Berücksichtigung potentieller Expositionen und radiologischer
Notstandssituationen notwendig ist. 2. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den
beabsichtigten Umgang und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen
vorzuschreiben, dass a) erforderlichenfalls weitere Personen, die
nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen
Wahrnehmung zu betrauen sind, b) erforderlichenfalls die notwendige Anzahl von
Medizinphysikern zur Verfügung stehen muss, c) eintretende
radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu
melden und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der
radiologischen Notstandssituation zu übermitteln sind, d) der Bewilligungswerber alle geeigneten
Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation
zu ergreifen hat. |
(4) Liegen die
in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur
für eine geringere Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde
eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen. |
(…) |
(5) Dem Antrag
auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen,
insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges und dessen
Umfang unter Anschluss der endgültigen Sicherheitsanalyse, einer
Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung
beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der
Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben; weiters sind die
Nachweise zu erbringen, die auf Grund der gemäß § 5 Abs. 3 und 7
vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erforderlich sind. (6) Über das
Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 geforderten Voraussetzungen
sind qualifizierte Sachverständige zu hören. (7) Ist auch
durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen
ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach
Abs. 1 zu versagen. |
(5) Dem Antrag
auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen,
insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges und dessen
Umfangs unter Anschluss der endgültigen Sicherheitsanalyse, einer
Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung
beizuschließen. Die endgültige Sicherheitsanalyse hat eine ausführliche
Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem
Zugriff Unbefugter sichern. In dem Antrag um Erteilung der
Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu
geben; weiters sind die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der gemäß
§ 5 Abs. 3 und 7 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen
erforderlich sind. (…) (8) Für
diagnostische Röntgeneinrichtungen hat die zuständige Behörde innerhalb von
drei Monaten nach Einlangen des Antrags auf Erteilung einer
Betriebsbewilligung und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu
erlassen. |
§ 7. (1) Der Betrieb von Anlagen für den
Umgang mit Strahlenquellen, deren Errichtung nicht gemäß § 5 und deren
Betrieb nicht gemäß § 6 bewilligungspflichtig ist, bedarf einer
Betriebsbewilligung. Vor Erteilung dieser Bewilligung dürfen solche Anlagen
nicht betrieben werden. (2) Die
Betriebsbewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn 1. für den Strahlenschutz, auch im Hinblick auf
den in Aussicht genommenen Standort sowie auf potentielle Expositionen und
radiologische Notstandssituationen, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen
ist, soweit erforderlich ein Konzept für die Stilllegung der Anlage, der
Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die
Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine
aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im
Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I
Nr. 170/1998, nachgewiesen wird, 2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen
nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist oder erforderlichenfalls eine
Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten eingerichtet
worden ist, wobei die innerbetrieblichen Befugnisse schriftlich geregelt sein
müssen, und 3. hinsichtlich der Verlässlichkeit des
Antragstellers in Anbetracht des beabsichtigten Umgangs keine Bedenken bestehen.
Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs
gegeben sein. (3) 1. In
den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung nach Abs. 1 erteilt wird,
sind erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende
Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des
Strahlenschutzes unter Berücksichtigung potentieller Expositionen und
radiologischer Notstandssituationen notwendig ist. 2. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den
beabsichtigten Umgang und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen
vorzuschreiben, dass a) erforderlichenfalls weitere Personen, die
nachweislich für ihren Tätigkeitsbereich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz
besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind, b) eintretende radiologische
Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen
der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen Notstandssituation
zu übermitteln sind, c) der Bewilligungswerber alle geeigneten
Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation
zu ergreifen hat. (4) Liegen die
in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur
für eine geringere Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde
eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen. |
Betrieb
von Anlagen, die keiner Errichtungsbewilligung bedürfen § 7.
(1) (…) (2) Die
Betriebsbewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn 1. für den Strahlenschutz, auch im Hinblick auf
den in Aussicht genommenen Standort sowie auf potentielle Expositionen und
radiologische Notstandssituationen, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen
ist, soweit erforderlich ein Konzept für die Stilllegung der Anlage, der
Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die
Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine
aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im
Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I
Nr. 170/1998, nachgewiesen wird, 2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen
nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist oder erforderlichenfalls eine
Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten
eingerichtet worden ist, wobei die innerbetrieblichen Befugnisse schriftlich
geregelt sein müssen, und 3. hinsichtlich der Verlässlichkeit des
Antragstellers in Anbetracht des beabsichtigten Umgangs keine Bedenken bestehen.
Ist der Antragsteller eine juristische Person,
muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein. (3) 1. In
den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung nach Abs. 1 erteilt wird,
sind erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende
Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des
Strahlenschutzes unter Berücksichtigung potentieller Expositionen und
radiologischer Notstandssituationen notwendig ist. 2. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den
beabsichtigten Umgang und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen
vorzuschreiben, dass a) erforderlichenfalls weitere Personen, die
nachweislich für ihren Tätigkeitsbereich hinreichende Kenntnisse im
Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind, b) erforderlichenfalls die notwendige Anzahl von
Medizinphysikern zur Verfügung stehen muss, c) eintretende radiologische
Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen
der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen
Notstandssituation zu übermitteln sind, d) der Bewilligungswerber alle geeigneten
Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation
zu ergreifen hat. (…) |
(5) Dem Antrag
auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen,
insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges und dessen
Umfang unter Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und
einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In
dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten
bekannt zu geben. (6) Über das
Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind
qualifizierte Sachverständige zu hören. (7) Ist auch
durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen
ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach
Abs. 1 zu versagen. |
(5) Dem Antrag
auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen,
insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges und dessen
Umfangs unter Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und
einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen.
Die Sicherheitsanalyse hat eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu
enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern. In dem
Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des
Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben. (…) (8) Die
zuständige Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags
auf Erteilung einer Betriebsbewilligung und der erforderlichen Unterlagen
einen Bescheid zu erlassen. |
§ 8. Auf jede Änderung oder Erweiterung einer
Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen, die geeignet ist, eine zusätzliche
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer
Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen herbeizuführen, finden die
§§ 5 bis 7 sinngemäß Anwendung. |
§ 8. (1) Auf jede Änderung oder Erweiterung einer Anlage für den
Umgang mit Strahlenquellen, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des
Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft
durch ionisierende Strahlen herbeizuführen, finden die §§ 5 bis 7
sinngemäß Anwendung. (2) Die
zuständige Behörde hat für diagnostische Röntgenanlagen sowie für gemäß
§ 7 bewilligte Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des
Antrags auf Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Anlagen und der
erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen. |
Sonstiger Umgang mit Strahlenquellen § 10.
(1) Der
Bewilligungspflicht unterliegt 1. der Umgang mit Strahlenquellen, für den eine
gemäß §§ 5, 6 oder § 7 bewilligungspflichtige Anlage nicht benötigt
wird, 2. jede Änderung oder Erweiterung des Umganges
nach Z 1, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder
der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch
ionisierende Strahlen herbeizuführen. |
Sonstiger Umgang mit Strahlenquellen § 10.
(1) |
(2) Diese
Umgangsbewilligung ist zu erteilen, wenn 1. für den Strahlenschutz auch im Hinblick auf
potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen in
ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept
für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die
Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte
Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der
Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I
Nr. 170/1998, nachgewiesen wird, 2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen
nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist und 3. hinsichtlich der Verlässlichkeit des
Antragstellers in Anbetracht des beabsichtigten Umgangs keine Bedenken bestehen.
Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs
gegeben sein. (3) Vom
Erfordernis der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten gemäß Abs. 2
Z 2 kann abgesehen werden, wenn es sich um den Umgang mit
Strahlenquellen handelt, die auch nach § 19 zugelassen werden können. |
(2) Diese
Umgangsbewilligung ist zu erteilen, wenn 1. für den Strahlenschutz auch im Hinblick auf
potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen in
ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept
für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die
Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte
Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der
Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I
Nr. 170/1998, nachgewiesen wird, 2. ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen
nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist und 3. hinsichtlich der Verlässlichkeit des
Antragstellers in Anbetracht des beabsichtigten Umgangs keine Bedenken bestehen.
Ist der Antragsteller eine juristische Person,
muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein. (…) |
(4) 1. In
den Bescheid, mit dem die Bewilligung erteilt wird, sind erforderlichenfalls
solche Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt
des Strahlenschutzes notwendig ist. 2. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den
beabsichtigten Umgang vorzuschreiben, dass a) erforderlichenfalls weitere Personen, die
nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen
Wahrnehmung zu betrauen sind, b) eintretende radiologische
Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen
der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen
Notstandssituation zu übermitteln sind, c) der Bewilligungswerber alle geeigneten
Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation
zu ergreifen hat. |
(4) 1. In
den Bescheid, mit dem die Umgangsbewilligung erteilt wird, sind
erforderlichenfalls solche Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren
Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes notwendig ist. 2. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den
beabsichtigten Umgang vorzuschreiben, dass a) erforderlichenfalls weitere Personen, die
nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen
Wahrnehmung zu betrauen sind, b) erforderlichenfalls die notwendige Anzahl von
Medizinphysikern zur Verfügung stehen muss, c) eintretende radiologische
Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen
der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen
Notstandssituation zu übermitteln sind, d) der Bewilligungswerber alle geeigneten
Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation
zu ergreifen hat. |
(5) Dem Antrag
auf Erteilung einer Bewilligung sind die erforderlichen Unterlagen,
insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umgangs unter
Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer
Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem
Antrag um Erteilung der Bewilligung ist der Name des
Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben. (6) Über das
Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind
qualifizierte Sachverständige zu hören. (7) Ist auch
durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen
ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach
Abs. 1 zu versagen. |
(5) Dem Antrag
auf Erteilung einer Umgangsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen,
insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umgangs und dessen
Umfangs unter Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und
einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen.
Die Sicherheitsanalyse hat eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu
enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern. In dem
Antrag um Erteilung der Bewilligung ist der Name des
Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben. (…) |
|
(8) Die zuständige
Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags auf
Erteilung einer Betriebsbewilligung und der erforderlichen Unterlagen einen
Bescheid zu erlassen. |
(8) Der Wechsel
des Inhabers einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Behörde zu melden,
wobei § 9 Abs. 2 Anwendung findet. Die Behörde hat festzustellen,
inwieweit die Voraussetzungen für die weitere Gültigkeit der Bewilligung
vorliegen. (9) Tätigkeiten
externer Arbeitskräfte bedürfen einer Umgangsbewilligung gemäß § 10.
Sofern diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194/1994, unterliegen, ist die Bewilligung im Rahmen der
gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen. |
(9) Der Wechsel
des Inhabers einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Behörde zu melden,
wobei § 9 Abs. 2 Anwendung findet. Die Behörde hat festzustellen,
inwieweit die Voraussetzungen für die weitere Gültigkeit der Bewilligung
vorliegen (10) Tätigkeiten
externer Arbeitskräfte bedürfen einer Umgangsbewilligung gemäß § 10.
Sofern diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194/1994, unterliegen, ist die Bewilligung im Rahmen der
gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen. Eine von der für
den Standort des Bewilligungswerbers zuständigen Behörde erteilte Bewilligung von Tätigkeiten externer Arbeitskräfte
gilt im Rahmen des erteilten Bewilligungsumfanges für das gesamte
Bundesgebiet. |
|
Meldung der Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Stoffe § 10a. (1) Wer
radioaktive Stoffe ein- oder auszuführen bzw. durch das Bundesgebiet
durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Zentralen Strahlenquellen-Register
beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zu melden. (2) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
durch Verordnung festzulegen, wann, in welcher Form, mit welchem Inhalt und
in welchem Umfang diese Meldungen zu erfolgen haben. (3) Die
Meldung ersetzt nicht die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung zum Umgang
mit radioaktiven Stoffen gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10, bzw. eine allfällige
Bauartzulassung gemäß §§ 19 oder 20. |
Vorschreibung weiterer Auflagen § 11. Ergibt sich nach
rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7, 10 oder nach
rechtskräftiger Zulassung einer Bauart gemäß §§ 19 oder 20, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der
Auflagen der Strahlenschutz nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist die Vorschreibung
weiterer Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener
Rechte zulässig. |
Vorschreibung weiterer Auflagen § 11. (1) Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer
Bewilligung gemäß §§ 6, 7, 10 oder nach rechtskräftiger Zulassung einer
Bauart gemäß §§ 19 oder 20, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und
Einhaltung der Auflagen der Strahlenschutz nicht hinreichend gewährleistet
ist, so ist die Vorschreibung weiterer Auflagen für den Betrieb unter
möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. |
|
(2) Ergibt sich bei der Verwendung von gemäß §§ 19 und
20 bauartzugelassenen Geräten, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und
Einhaltung der Auflagen der Strahlenschutz nicht hinreichend gewährleistet
ist, ist von der für den
Standort des Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde die
Zulassungsbehörde zu verständigen. Sofern grundsätzliche Mängel des
Strahlenschutzes festgestellt wurden, ein Widerruf der Bauartzulassung gemäß
§ 20b jedoch nicht erforderlich ist, hat die Zulassungsbehörde die nachträgliche
Vorschreibung weiterer Auflagen für die Verwendung dem Inverkehrbringer vorzuschreiben.
Wurden standortbezogene Mängel des Strahlenschutzes festgestellt, hat die für
den Standort des Verwenders zuständige Strahlenschutzbehörde dem Verwender
weitere Auflagen für die Verwendung vorzuschreiben. |
|
(3) Der
Inverkehrbringer bauartzugelassener Geräte gemäß §§ 19 oder 20, dem
nachträglich weitere Auflagen für die Verwendung vorgeschrieben wurden, hat
die
Verwender mittels Ergänzung zum Bauartschein über die nachträgliche
Vorschreibung von Auflagen zu informieren. Hinsichtlich der Ergänzung des
Bauartscheines sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden;
insbesondere ist festzustellen, dass nachträgliche Auflagen für die
Verwendung von der Zulassungsbehörde vorgeschrieben wurden, und darauf
hinzuweisen, dass die Verwender verpflichtet sind, diese nachträglich
vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten. |
|
(4)
Die Verwender von bauartzugelassenen
Geräten gemäß §§ 19 oder 20 sind verpflichtet, die gemäß Abs. 2
nachträglich vorgeschriebenen Auflagen bei der Verwendung einzuhalten. |
§ 13.
(1) Die Behörde
hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von
Wissenschaft und Technik den Umgang mit Strahlenquellen von der
Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 auszunehmen, sofern der
Strahlenschutz gewährleistet ist. |
§ 13.
(1) Die Behörde
hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik
den Umgang mit Strahlenquellen von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7
oder 10 auszunehmen, sofern der Strahlenschutz gewährleistet ist. |
Überwachung von Strahlenbetrieben; Untersagung des Betriebes und
Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr § 17.
(1) Der gemäß §§ 6 oder 7
bewilligte Betrieb oder der gemäß § 10 bewilligte Umgang mit Strahlenquellen sowie die Verwendung von gemäß §§ 19 und 20
bauartzugelassenen Geräten ist von der Bewilligungsbehörde mindestens einmal in
zwei Jahren zu überprüfen. Wenn es aus Gründen des Strahlenschutzes
erforderlich ist, insbesondere bei Forschungsreaktoren, hochaktiven
radioaktiven Strahlenquellen, Teilchenbeschleunigern, Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen
und größeren nuklearmedizinischen Einrichtungen, sind solche
Überprüfungen mindestens einmal jährlich von der Bewilligungsbehörde
durchzuführen. |
Überwachung von Strahlenbetrieben; Untersagung des Betriebes und
Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr § 17. (1) Der gemäß §§ 6 oder 7
bewilligte Betrieb oder der gemäß § 10 bewilligte Umgang mit
Strahlenquellen ist von der Bewilligungsbehörde mindestens einmal in zwei
Jahren zu überprüfen. Die Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen
Geräten ist von der für den Standort des Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde
mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Wenn es aus Gründen des
Strahlenschutzes erforderlich ist, insbesondere bei Forschungsreaktoren,
Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung
radioaktiver Abfälle, hoch radioaktiven Strahlenquellen,
Teilchenbeschleunigern, Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und
nuklearmedizinischen Einrichtungen für die Therapie, sind solche
Überprüfungen mindestens einmal jährlich von der Bewilligungsbehörde durchzuführen. |
(2)
Art und Weise sowie Umfang der Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind von der
Behörde unter Bedachtnahme
auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik im Verordnungswege oder durch Verbindlicherklärung einer
entsprechenden ÖNORM festzulegen. Ebenfalls durch Verordnung sind von der Behörde Regelungen
betreffend die Tragung der Kosten für die Überprüfungen zu treffen. (3)
Die Behörde kann sich zur Durchführung der Überprüfungen gemäß Abs. 1,
soweit es sich nicht um Forschungsreaktoren, hochaktiven radioaktive
Strahlenquellen, Teilchenbeschleuniger,
Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und größere nuklearmedizinische
Einrichtungen handelt, akkreditierter Stellen bedienen. Die Behörde hat in
diesem Zusammenhang durch Verordnung zu regeln, 1. welche näheren Anforderungen an die
akkreditierten Stellen hinsichtlich der Überprüfungen gemäß Abs. 1
gestellt werden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die
überprüfenden Stellen weder mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem
Vertrieb noch der Instandhaltung jener Geräte und Anlagen, bezüglich welcher
sie ihre Überprüfungstätigkeiten entfalten, befasst sind, 2. in welcher Form und innerhalb welchen Zeitintervalls
das Überprüfungsergebnis dem Bewilligungsinhaber sowie der zuständigen
Behörde zu übermitteln ist, 3. in welcher Form bei von der akkreditierten Stelle
festgestellten Mängeln, die eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens
von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft befürchten lassen,
vorzugehen ist, und 4. wer die Kosten für die Überprüfungen gemäß
Abs. 1 durch akkreditierte Stellen zu tragen hat. (4) bis (7) (…) |
(2) Art
und Weise sowie Umfang der Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind von der
Behörde unter Bedachtnahme
auf den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung oder durch Verbindlicherklärung einer entsprechenden
ÖNORM festzulegen.
Ebenfalls durch Verordnung sind von der Behörde Regelungen betreffend Tragung
der Kosten für die Überprüfungen zu treffen. (3) Die
Behörde kann sich zur Durchführung der Überprüfungen gemäß Abs. 1,
soweit es sich nicht um Forschungsreaktoren, um Anlagen für die Behandlung,
Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle, um hoch radioaktive
Strahlenquellen, um Teilchenbeschleuniger, um Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen
oder um nuklearmedizinische Einrichtungen für die Therapie handelt,
akkreditierter Stellen bedienen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang durch
Verordnung zu regeln, 1. welche näheren Anforderungen an die
akkreditierten Stellen hinsichtlich der Überprüfungen gemäß Abs. 1
gestellt werden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die
überprüfenden Stellen weder mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem
Vertrieb noch der Instandhaltung jener Geräte und Anlagen, bezüglich welcher
sie ihre Überprüfungstätigkeiten entfalten, befasst sind, 2. in welcher Form und innerhalb welchen
Zeitintervalls das Überprüfungsergebnis dem Bewilligungsinhaber sowie der
zuständigen Behörde zu übermitteln ist, 3. in welcher Form bei von der akkreditierten Stelle
festgestellten Mängeln, die eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens
von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft befürchten lassen,
vorzugehen ist, und 4. wer die Kosten für die Überprüfungen gemäß
Abs. 1 durch akkreditierte Stellen zu tragen hat. (4) bis (7) (…) |
§ 18.
(1) In Fällen
unmittelbar drohender, von der Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen
ausgehender Gefahr hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen,
um diese Gefahr abzuwenden. Sie kann zu diesem Zweck einstweilige Verfügungen
erlassen sowie nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991,
BGBl. Nr. 53/1991, über die Ersatzvornahme vorgehen. (2) Einstweilige
Verfügungen gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 8 Abs. 2
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991, sofort
vollstreckbar. |
§ 18.
(1) In Fällen
unmittelbar drohender Gefahr, bedingt durch den Umgang mit Strahlenquellen,
hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr
abzuwenden. Sie kann zu diesem Zweck einstweilige Verfügungen erlassen sowie
nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl.
Nr. 53/1991, über die Ersatzvornahme vorgehen. (…) |
Zulassung von Bauarten § 19.
(1) Überschreiten
bei Geräten, die Strahlenquellen enthalten, Aktivität und Dosisleistung die
durch Verordnung festzusetzenden Werte nicht, sind deren Bauarten auf Antrag
durch Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt
sind. |
Zulassung von Bauarten § 19.
(1) (…) |
(2) Bauarten
von Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, dürfen nur unter folgenden
Voraussetzungen zugelassen werden: 1. Hinsichtlich der Verlässlichkeit des
Antragstellers im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung der Bauart dürfen
keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder
eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des
vertretungsbefugten Organs gegeben sein. 2. Die Bauart muss dem anerkannten Stand der
Technik entsprechen. 3. Bauarten, die radioaktive Stoffe enthalten,
müssen so ausgeführt sein, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung
eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert
wird. |
(2) Bauarten
von Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, dürfen nur unter folgenden
Voraussetzungen zugelassen werden: 1. Hinsichtlich der Verlässlichkeit des
Antragstellers im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung der Bauart dürfen
keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person, muss
die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein. 2. Die Bauart muss dem anerkannten Stand der
Technik entsprechen. 3. Bauarten, die radioaktive Stoffe enthalten,
müssen so ausgeführt sein, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung
eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert
wird. |
(3) Dem Antrag
auf Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen
über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2
Z 2 und 3 anzuschließen. Ferner sind dem Antrag die zur Beurteilung
erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung des Gerätes,
das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung samt Plänen und
eine Angabe des Verwendungszweckes sowie eine Sicherheitsanalyse und eine
Störfallanalyse beizuschließen. Dabei ist auf potentielle Expositionen,
radiologische Notstandssituationen und, soweit erforderlich, auf die Wiederverwertung
oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver
Abfälle Bedacht zu nehmen. (4) bis (5) (…) |
(3) Dem Antrag
auf Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten eines qualifizierten
Sachverständigen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und
Abs. 2 Z 2 und 3 anzuschließen. Ferner sind dem Antrag die zur
Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung
des Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der Strahleneinrichtung
samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes sowie eine Sicherheitsanalyse
und eine Störfallanalyse beizuschließen. Dabei ist auf potentielle
Expositionen, radiologische Notstandssituationen und, soweit erforderlich,
auf die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die
Beseitigung radioaktiver Abfälle Bedacht zu nehmen. Die Sicherheitsanalyse
hat auch eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die
Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern. (4) bis (5) (…) |
§ 20.
(1) Überschreitet
bei Geräten, die Strahlenquellen enthalten, die Aktivität oder Dosisleistung
die durch Verordnung festzusetzenden Werte, sind deren Bauarten auf Antrag
durch Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt
sind. |
§ 20.
(1) (…) |
(2) Bauarten
dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden: 1. Hinsichtlich der Verlässlichkeit des
Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit dürfen keine
Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine
Personengesellschaft des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des
vertretungsbefugten Organs gegeben sein. 2. Die Bauart muss den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
dem Strahlenschutz entsprechend ausgeführt sein. 3. Die Bauart muss dem anerkannten Stand der
Technik entsprechen und eine sichere Bedienung ermöglichen. 4. Bauarten, die radioaktive Stoffe enthalten,
müssen so ausgeführt sein, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung
eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert
wird. |
(2) Bauarten
dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden: 1. Hinsichtlich der Verlässlichkeit des
Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit dürfen keine
Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person, muss die
Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein. 2. Die Bauart muss den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
dem Strahlenschutz entsprechend ausgeführt sein. 3. Die Bauart muss dem anerkannten Stand der
Technik entsprechen und eine sichere Bedienung ermöglichen. 4. Bauarten, die radioaktive Stoffe enthalten,
müssen so ausgeführt sein, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung
eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert
wird. |
(3) Dem Antrag
auf Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten eines qualifizierten
Sachverständigen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und
Abs. 2 Z 2 bis 4 anzuschließen. Ferner sind dem
Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine
genaue Beschreibung des Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der
Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes sowie
eine Sicherheitsanalyse, eine Störfallanalyse und eine Notfallplanung
beizuschließen. Dabei ist auf potentielle Expositionen, radiologische
Notstandssituationen und, soweit erforderlich, auf die Wiederverwertung oder
Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle
Bedacht zu nehmen. (4) bis (6) (…) |
(3) Dem Antrag
auf Zulassung einer Bauart ist ein Gutachten eines qualifizierten
Sachverständigen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und
Abs. 2 Z 2 bis 4 anzuschließen. Ferner sind dem
Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine
genaue Beschreibung des Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält, oder der
Strahleneinrichtung samt Plänen und eine Angabe des Verwendungszweckes sowie
eine Sicherheitsanalyse, eine Störfallanalyse und eine Notfallplanung
beizuschließen. Dabei ist auf potentielle Expositionen, radiologische
Notstandssituationen und, soweit erforderlich, auf die Wiederverwertung oder
Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle
Bedacht zu nehmen. Die Sicherheitsanalyse hat auch eine ausführliche
Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem
Zugriff Unbefugter sichern. (4) bis (6) (…) |
Aufzeichnungspflichten § 24.
(1) Wer
radioaktive Stoffe abgibt, bezieht oder befördert, hat hierüber unter Angabe
von Art und Aktivität sowie des Namens und der Adresse des Lieferers oder
Beziehers – bei Beförderungen der Adressen des Absenders und des Empfängers –
Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren und
zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und
auf Verlangen der Behörde vorzulegen. |
Aufzeichnungspflichten § 24.
(1) Wer radioaktive
Stoffe abgibt, bezieht oder befördert, hat hierüber unter Angabe von Art und
Aktivität sowie des Namens und der Adresse des Lieferers oder Beziehers – bei
Beförderungen der Adressen des Absenders und des Empfängers – Aufzeichnungen
zu führen. Diese sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und zur
jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten und auf
Verlangen der Behörde vorzulegen. |
(2) Radioaktive
Stoffe, mit denen jeweils nur auf Grund einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7
oder 10 oder einer Bauartzulassung gemäß § 20, für die eine Ausnahme von
der Bewilligungspflicht gemäß § 20 Abs. 5 nicht ausgesprochen
wurde, umgegangen werden darf, dürfen nur an Personen abgegeben werden, die
für den Umgang mit radioaktiven Stoffen der abzugebenden Art und Aktivität
die entsprechende Bewilligung besitzen. Die abgebende Stelle hat sich hiervon
schriftlich zu vergewissern und diese schriftlichen Nachweise mindestens 10
Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche
Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. |
(2) Radioaktive
Stoffe, mit denen jeweils nur auf Grund einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7
oder 10 oder einer Bauartzulassung gemäß § 20, für die eine Ausnahme von
der Bewilligungspflicht gemäß § 20 Abs. 5 nicht ausgesprochen
wurde, umgegangen werden darf, dürfen nur an Personen abgegeben werden, die
für den Umgang mit radioaktiven Stoffen der abzugebenden Art und Aktivität
die entsprechende Bewilligung besitzen. Die abgebende Stelle hat sich hiervon
schriftlich zu vergewissern und diese schriftlichen Nachweise mindestens
sieben Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch
behördliche Organe bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. |
Meldepflicht § 25.
(l) Der Behörde
ist der Umgang mit Strahlenquellen, der auf Grund der Bestimmungen des
§ 13 Abs. 1 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist,
unverzüglich zu melden. |
Meldepflicht § 25.
(l) bis (4) (…) |
(2) Der Inhaber
einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 und der Verwender einer gemäß
§§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart hat dem Zentralen
Strahlenquellen-Register gemäß § 35b beim Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Besitz von Strahlenquellen
gemäß den in § 35e festzulegenden Bedingungen zu melden. |
|
(3) Ferner hat
der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6 oder 7 und der Verwender
einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart der Behörde im Vorhinein
jede Tätigkeit externer Arbeitskräfte in Kontrollbereichen zu melden, sofern
das externe Unternehmen nicht selbst über eine Umgangsbewilligung nach diesem
Bundesgesetz verfügt. Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die
Erfordernisse des Strahlenschutzes festzustellen, inwieweit die geplante
Tätigkeit der Bewilligungspflicht gemäß § 10 unterliegt. |
|
(4) Keiner
Meldung bedarf 1. der Umgang mit Strahlenquellen, sofern dabei
die in einer Verordnung festzusetzenden Werte nicht überschritten werden, 2. die Beförderung radioaktiver Stoffe, für die
nach Z 1 eine Meldung nicht erforderlich ist, sowie die Beförderung von
Strahleneinrichtungen. |
|
(5) Bei
Festsetzung der Werte in der gemäß Abs. 4 Z 1 zu erlassenden
Verordnung ist auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes sowie auf den
jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik Bedacht zu nehmen. |
(5) Bei
Festsetzung der Werte in der gemäß Abs. 4 Z 1 zu erlassenden
Verordnung ist auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes sowie auf den
jeweiligen Stand der Technik Bedacht zu nehmen. |
|
(6) Der Behörde
ist der Besitz von oder die Verfügungsgewalt über Strahleneinrichtungen zu
melden, sofern keine Bewilligung zum Betrieb dieser Einrichtungen gemäß
§§ 6, 7, 10, 19 oder 20 vorliegt. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden
auf jene natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des
Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften, die im Rahmen einer gewerberechtlichen
Genehmigung Strahleneinrichtungen in Verkehr bringen oder warten und für
diese Tätigkeit eine Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 besitzen. |
Verlust und Fund radioaktiver Stoffe § 26. (1) Der Verlust oder Fund
von radioaktiven Stoffen, deren Besitz zumindest eine Meldepflicht gemäß
§ 25 nach sich zieht, ist unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan
anzuzeige |
Verlust und Fund radioaktiver Stoffe § 26. (1) Der Verlust von
radioaktiven Stoffen, deren Besitz zumindest eine Meldepflicht gemäß
§ 25 nach sich zieht, oder der Fund von herrenlosen radioaktiven Stoffen
ist unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen. Im Falle eines Fundes von herrenlosen
radioaktiven Stoffen ist nach Durchführung der erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen die
zuständige Strahlenschutzbehörde zu informieren. Diese hat herrenlose
radioaktive Stoffe zu beschlagnahmen und entweder eine Wiederverwertung oder
eine Entsorgung als radioaktiven Abfall zu veranlassen. Die anfallenden Kosten
können von einem etwaigen Besitzer im Regressweg eingefordert werden. Über die näheren Umstände des Auffindens
herrenloser radioaktiver Stoffe sind Aufzeichnungen zu führen. Eine Kopie
dieser Aufzeichnungen ist dem Zentralen Strahlenquellen-Register zu
übermitteln. |
(2) Die
Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für den örtlichen Betriebsbereich
von Betrieben, die einer Bewilligungspflicht gemäß §§ 6, 7 oder 10
unterliegen, sofern es sich um den Verlust oder Fund radioaktiver Stoffe
handelt, auf deren Umgang sich die behördliche Bewilligung erstreckt. In
diesem Fall sind der Strahlenschutzbeauftragte und die Behörde unverzüglich
zu verständigen. |
(2) Die
Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für den örtlichen Betriebsbereich
von Betrieben, die einer Bewilligungspflicht gemäß §§ 6, 7 oder 10
unterliegen, sofern es sich um den Verlust
oder Fund radioaktiver Stoffe handelt, auf deren Umgang sich die behördliche
Bewilligung erstreckt. In diesem Fall sind der
Strahlenschutzbeauftragte und die Behörde unverzüglich zu verständigen. |
|
(3) Radioaktive
Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Stoffe in zur Wiederverwertung
vorgesehenen Materialien sind vom Eigentümer oder vom Käufer auf dessen Kosten vom nichtkontaminierten
Material auszusondern, ordnungsgemäß zu verpacken, zu kennzeichnen und an den
Absender zurückzusenden, wenn für diese radioaktiven Stoffe oder radioaktiv
kontaminierten Stoffe keine Einfuhrgenehmigung vorliegt, ansonsten als
radioaktiver Abfall zu entsorgen. Eigentümer und Käufer haften für alle
Verbindlichkeiten aus der ordnungsgemäßen Rücksendung zur ungeteilten Hand. |
|
(4) Sind die gemäß Abs. 3 Verpflichteten nicht feststellbar oder
können diese zur Rücksendung oder Entsorgung aus rechtlichen oder sonstigen
Gründen nicht herangezogen werden, sind die radioaktiven Stoffe oder
radioaktiv kontaminierten Stoffe nach Abs. 3 zunächst von den örtlich
zuständigen Behörden ordnungsgemäß als radioaktiver Abfall entsorgen zu
lassen. Die anfallenden Kosten können von den gemäß Abs. 3
Verpflichteten im Regressweg eingefordert werden. Dazu kann das jeweilige
Transportmittel zur Sicherstellung herangezogen werden. |
|
(5) Um
eine frühzeitige Erfassung von radioaktiven Stoffen und radioaktiv
kontaminierten Stoffen insbesondere in zur Wiederverwertung oder zur
Beseitigung (Deponierung oder Verbrennung) vorgesehenen Materialien
sicherzustellen und Schutzmaßnahmen wirksam einleiten zu können, kann der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
durch Verordnung festlegen, in welchen Betrieben zur Wiederverwertung oder
zur Beseitigung (Deponierung oder Verbrennung) und unter welchen
Voraussetzungen dort messtechnische Einrichtungen zur Eingangs- und
Ausgangskontrolle verwendet werden müssen und in welchem Ausmaß das
betroffene Personal zu schulen ist, um radioaktive Stoffe oder radioaktiv
kontaminierte Stoffe zu erkennen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen zu
können. Weiters kann er festlegen, auf welchem Weg und in welchem Umfang Meldungen
über erfasste radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe an das
Zentrale Strahlenquellen-Register zu übermitteln sind. |
|
(6) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
durch Verordnung Maßnahmen und gegebenenfalls die Durchführung von Kampagnen
zur frühzeitigen Entdeckung, Sicherung und Entsorgung von herrenlosen
radioaktiven Stoffen auch aus vergangenen Tätigkeiten anzuordnen. Der
Bundesminister bedient sich zur Vorbereitung und Durchführung dieser Maßnahmen
und Kampagnen jener ausgegliederten Einheiten des Bundes, bei denen er die
Gesellschafterrechte wahrnimmt, wobei er auch sonstige nach ihrem
Aufgabenbereich geeignete Institutionen zur Unterstützung heranzieht. |
|
(7) Kampagnen
gemäß Abs. 6 können die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft an den Kosten für die Suche der herrenlosen
radioaktiven Stoffe, deren Sicherung und deren Entsorgung sowie die
Überprüfung alter Aufzeichnungen von Behörden wie Zollstellen und Besitzern
wie Forschungsinstituten, Materialprüfstellen und Krankenhäusern
einschließen. |
|
(8) Unbeschadet
einschlägiger Anforderungen an die Vertraulichkeit und einschlägiger
einzelstaatlicher Rechtsvorschriften hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenhang mit dem Verlust, der Beseitigung,
dem Diebstahl und der Entdeckung von Strahlenquellen und den entsprechenden
Folgemaßnahmen oder Untersuchungen mit den Behörden anderer betroffener
Mitgliedstaaten oder Behörden von betroffenen Drittländern sowie mit den
zuständigen internationalen Organisationen unverzüglich Informationen
auszutauschen und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Maßgabe der
Möglichkeiten anzustreben, dass mit benachbarten Staaten mit EU-Außengrenzen
geeignete Maßnahmen zur Erfassung herrenloser radioaktiver Stoffe sowie
radioaktiver Stoffe und radioaktiv kontaminierter Stoffe in zur
Wiederverwertung vorgesehenen Materialien festgelegt werden. |
- - |
Vorsätzlicher rechtswidriger Umgang mit radioaktiven Stoffen § 26a.
(1) Der
vorsätzliche rechtswidrige Umgang mit radioaktiven Stoffen unter Umgehung der
Bewilligungsvorschriften stellt einen Verwaltungsstraftatbestand dar, der
gemäß § 39 Abs. 1 zu ahnden ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach
anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. (2) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
durch Verordnung festzulegen, wie, in welchem Ausmaß und wo Kontrollen zur
Erfassung eines nach Abs. 1 vorsätzlichen rechtswidrigen Umgangs mit
radioaktiven Stoffen durchzuführen sind. Er legt weiters durch Verordnung
fest, ab welchen Aktivitäten eine Gesundheitsgefährdung anzunehmen ist und auf welchem Weg und in
welchem Umfang Meldungen über erfasste radioaktive Stoffe und radioaktiv
kontaminierte Stoffe an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu übermitteln
sind. (3) Die
Bestimmungen des Sicherheitskontrollgesetzes 1991, BGBl. Nr. 415/1992,
sowie die Befugnisse der Sicherheits- und Justizbehörden werden durch die
Festlegungen in den Abs. 1 und 2
nicht berührt. |
Besondere
Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich § 26a. (…) |
Besondere
Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich § 26b.
(= bisheriger
§ 26a) |
Physikalische Kontrolle; Anforderungen an Dosismessstellen § 34.
(1) Die
Exposition beruflich strahlenexponierter Personen ist systematisch zu
überwachen. Die Überwachung ist zumindest bei beruflich strahlenexponierten
Personen der Kategorie A auf individuelle Messungen zu stützen. Die
Auswertung dieser individuellen Dosisüberwachungen sowie von
Inkorporationsüberwachungen darf nur von einer hiefür ermächtigten
Dosismessstelle vorgenommen werden. Als ermächtigt gilt eine Dosismessstelle,
wenn sie gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl.
Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 146/2002, zugelassen ist. Eine einschlägige Akkreditierung gemäß dem
Akkreditierungsgesetz ist einer Ermächtigung gleichzuhalten, wenn
sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Abs. 3 und die
Bestimmungen des § 12b MEG eingehalten werden. (2) Wenn eine
beruflich strahlenexponierte Person bei mehreren Arbeitgebern oder als
Arbeitnehmer und gleichzeitig selbständig tätig ist, so ist für jede dieser
Tätigkeiten eine individuelle Dosisüberwachung durchzuführen. |
Physikalische Kontrolle; Anforderungen an Dosismessstellen § 34.
(1) Die
Exposition beruflich strahlenexponierter Personen ist systematisch zu
überwachen. Die Überwachung ist zumindest bei beruflich strahlenexponierten
Personen der Kategorie A auf individuelle Messungen zu stützen. Die
Auswertung dieser individuellen Dosisüberwachungen sowie von
Inkorporationsüberwachungen darf nur von einer hiefür ermächtigten Dosismessstelle
vorgenommen werden. Als ermächtigt gilt eine Dosismessstelle, wenn sie gemäß
§ 12b des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2002, zugelassen ist.
Eine einschlägige Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz ist einer
Ermächtigung gleichzuhalten, wenn sichergestellt ist, dass die Bestimmungen
des Abs. 5 und die Bestimmungen des § 12b MEG eingehalten werden. (…) |
|
(3) Bei
unfallbedingten Strahlenexpositionen sind nach Maßgabe aller verfügbaren
Informationen die betreffenden Dosen und ihre Verteilung im Körper zu
ermitteln. (4) Bei
Notfallexpositionen ist die individuelle Überwachung oder die Ermittlung der
Einzeldosen entsprechend den Umständen und Möglichkeiten durchzuführen. |
(3) bis (6) (…) |
(5) bis (8) (…) |
- - |
Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer akkreditierter Stellen § 34a. (1) Akkreditierte
Stellen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des
EWR akkreditiert wurden und in Belangen des Strahlenschutzgesetzes und der
darauf gegründeten Verordnungen in Österreich tätig werden, sind dann als
gleichwertig anzusehen, wenn diese Gleichwertigkeit aufgrund multilateraler
oder bilateraler Vereinbarungen festgestellt wurde. Sie haben im Rahmen
dieser Tätigkeiten die sie betreffenden Verpflichtungen aus dem
Strahlenschutzgesetz und den darauf gegründeten Verordnungen einzuhalten. |
Zentrales Dosisregister § 35a. Für alle im Bundesgebiet tätigen beruflich
strahlenexponierten Personen der Kategorie A sowie für die externen
Arbeitskräfte der Kategorie A, die außerhalb des Bundesgebiets tätig sind,
sowie für die zu übermittelnden Expositionsermittlungen im Zusammenhang mit
Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen ist ein Zentrales Dosisregister
einzurichten. Der Betroffene ist über die Datenspeicherung zu unterrichten.
Auf Anfrage sind ihm die gespeicherten Daten bekannt zu geben. Soweit es für
Zwecke der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung und der Überwachung
der Exposition der beruflich strahlenexponierten Person erforderlich ist,
können alle sachdienlichen Informationen über die bisher von ihr erhaltenen
Dosen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zwischen den zuständigen
Behörden oder den ermächtigten Ärzten oder den arbeitsmedizinischen Diensten
oder den qualifizierten Sachverständigen oder den zugelassenen
Dosismessstellen ausgetauscht werden. Im Zentralen Dosisregister sind auch
die Ergebnisse der ärztlichen Kontrolluntersuchungen zusammenzufassen. Die
Einrichtung und Führung des Zentralen Dosisregisters obliegt dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. |
Zentrales Dosisregister § 35a. (1) Für alle im Bundesgebiet tätigen beruflich
strahlenexponierten Personen der Kategorie A sowie für die externen
Arbeitskräfte der Kategorie A, die außerhalb des Bundesgebiets tätig sind,
sowie für die zu übermittelnden Expositionsermittlungen im Zusammenhang mit
Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen ist ein Zentrales Dosisregister
einzurichten. Der Betroffene ist über die Datenspeicherung zu unterrichten.
Auf Anfrage sind ihm die gespeicherten Daten bekannt zu geben. Soweit es für
Zwecke der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung und der Überwachung
der Exposition der beruflich strahlenexponierten Person erforderlich ist, können
alle sachdienlichen Informationen über die bisher von ihr erhaltenen Dosen
innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zwischen
den zuständigen Behörden oder den ermächtigten Ärzten oder den ermächtigten
arbeitsmedizinischen Diensten oder den ermächtigten Krankenanstalten oder den
qualifizierten Sachverständigen oder den zugelassenen Dosismessstellen
im Wege des Zentralen Dosisregisters ausgetauscht werden. Im Zentralen
Dosisregister sind auch die Ergebnisse der ärztlichen Kontrolluntersuchungen
zusammenzufassen. Die Einrichtung und Führung des Zentralen Dosisregisters
obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft. |
|
(2) Das
Zentrale Dosisregister übernimmt die Aufgabe der Datenbereitstellung und
Datensicherung der gemessenen oder gegebenenfalls geschätzten
Expositionswerte und der individuellen Dosen der beruflich
strahlenexponierten Personen einschließlich allfälliger unfallbedingter
Strahlen- sowie Notfallexpositionen. |
|
(3) Für
die Errichtung und Führung des Dosisregisters und die Datenbereitstellung
haben die zur Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen der
Kategorie A verpflichteten Bewilligungsinhaber oder sonstige Verpflichtete eine
Gebühr nach Maßgabe einer Gebührenverordnung, die vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, zu
entrichten. Diese Gebührenverordnung hat die Höhe der Gebühr entsprechend den
im Durchschnitt hierbei auflaufenden Kosten, insbesondere für die Errichtung
und die Führung des Dosisregisters, die Datensicherung, die
Datenbereitstellung für die Bewilligungsinhaber, die zuständigen Behörden und
die Sozialversicherungsträger in kostendeckenden Tarifen zu enthalten. |
|
(4) Die
Gebühren sind zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von
den Dosismessstellen zu vereinnahmen und an das Zentrale Dosisregister
abzuführen. |
|
(5) Der zur
Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A
verpflichtete Bewilligungsinhaber hat der Dosismessstelle, die im Auftrag des
Bewilligungsinhabers die physikalische Kontrolle gemäß § 34 durchführt,
sowie der Stelle, die im Auftrag des Bewilligungsinhabers die ärztliche
Kontrolle gemäß §§ 30 bis 33 durchführt, alle Daten bekannt zu geben,
die erforderlich sind, um die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bzw. der
darauf gegründeten Verordnungen einhalten zu können. |
Zentrales Strahlenquellen-Register § 35b. Für alle im Besitz von
Bewilligungsinhabern im Bundesgebiet befindlichen Strahlenquellen ist ein
Zentrales Strahlenquellen-Register zu führen, das regelmäßig wiederkehrend zu aktualisieren ist. Die
Führung des Zentralen Strahlenquellen-Registers obliegt dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtscha |
Zentrales Strahlenquellen-Register § 35b. (1) (…) (2) Radioaktive
Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe gemäß § 26 und radioaktive
Stoffe aus dem vorsätzlichen rechtswidrigen Umgang gemäß § 26a sind im
Zentralen Strahlenquellen-Register gesondert zu erfassen. (3) Das
Zentrale Strahlenquellen-Register informiert die Behörden der Ursprungsländer
über aufgefundene radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe
gemäß § 26 sowie über radioaktive Stoffe aus dem vorsätzlichen
rechtswidrigen Umgang gemäß § 26a. Sofern europäische oder
internationale diesbezügliche Register bestehen, sind die Informationen auch
mit diesen auszutauschen. |
Festlegungen
hinsichtlich der Zentralen Register § 35e.
Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch
Verordnung die näheren Umstände der Einrichtung dieser Register, insbesondere
Art, Umfang und Häufigkeit der zu übermittelnden Daten, die Aufbewahrungsfristen
der übermittelten Informationen und die Voraussetzungen für die Erteilung von
Auskünften und die Übermittlung personenbezogener Daten festzulegen. |
Festlegungen
hinsichtlich der Zentralen Register § 35e.
Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch
Verordnung die näheren Umstände der Einrichtung dieser Register, insbesondere
Art, Umfang und Häufigkeit der zu übermittelnden Daten, die Aufgaben der Zentralen
Register, insbesondere die Pflichten zur Information lokaler Behörden, die
Aufbewahrungsfristen der übermittelten Informationen und die Voraussetzungen
für die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung personenbezogener Daten
festzulegen. |
Strahlenschutzpass § 35f.
(1) Bis zur
Einrichtung eines zentralen europäischen Strahlenschutzregisters haben
externe Arbeitskräfte im Besitz eines vollständig geführten, registrierten
Strahlenschutzpasses gemäß Abs. 3 zu sein. Soweit es der Strahlenschutz
erfordert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft durch Verordnung festlegen, dass auch andere Personengruppen
zur Führung eines Strahlenschutzpasses verpflichtet sind. |
Strahlenschutzpass § 35f. (1) bis (4) (…) |
(2) 1. Der
Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 sowie der Verwender
einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart darf externen Arbeitskräften eine
Tätigkeit im Kontrollbereich nur dann gestatten, wenn diese ihm den
Strahlenschutzpass vorweisen und einer individuellen Expositionsüberwachung
gemäß § 34 unterliegen. 2. Aus dem Strahlenschutzpass muss ersichtlich
sein, dass die beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A a) für die auszuübende Tätigkeit gesundheitlich
geeignet ist und b) aufgrund der bisher erhaltenen Exposition
durch Strahleneinwirkung von außen oder durch Inkorporation radioaktiver
Stoffe von der beabsichtigten Tätigkeit nicht auszuschließen ist. |
|
(3) Der
Strahlenschutzpass ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis
gültig, nicht übertragbar und hat jedenfalls folgende Angaben über den
Strahlenschutzpass-Inhaber zu enthalten: 1. Name, Geburtsdatum,
Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Angaben zur
Tätigkeit, Arbeitgeber, Zeitraum der Beschäftigung, 2. Ergebnisse der individuellen
Strahlenüberwachung gemäß § 34 Abs. 1, 3. Angaben gemäß Abs. 2
Z 2 lit. a und b und § 31 Abs. 1. |
|
(4) Die zuständige
Behörde kann Aufzeichnungen über den Nachweis von Expositionen, die außerhalb
des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, als
ausreichend anerkennen, wenn diese den Anforderungen für den
Strahlenschutzpass entsprechen und für österreichische Stellen verständlich
sind. |
|
(5) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann durch Verordnung weitergehende Bestimmungen über die Inhalte, die Art
und die Form des Strahlenpasses festlegen und sich zur Ausstellung,
Registrierung und Evidenthaltung der Strahlenschutzpässe einer hierzu
geeigneten Institution bedienen. |
(5) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann durch Verordnung weitergehende Bestimmungen über die Inhalte, die Art
und die Form des Strahlenpasses festlegen. Ausstellung, Registrierung und
Evidenzhaltung der Strahlenschutzpässe erfolgt durch den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Zentralen
Strahlenschutzregister. |
|
(6) Für
die Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung der Strahlenschutzpässe
haben die Arbeitgeber der externen Arbeitskräfte oder bei Selbständigen diese
selbst eine Gebühr nach Maßgabe einer Gebührenverordnung, die vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu
erlassen ist, zu entrichten. |
|
(7) Die
Gebührenverordnung hat die Höhe der Gebühr entsprechend den im Durchschnitt
hierbei auflaufenden Kosten, insbesondere für die Ausstellung, Registrierung
und Evidenzhaltung der Strahlenschutzpässe, in kostendeckenden Tarifen zu
enthalten. |
|
(8) Die
Gebühren sind zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von
der Betriebsführung der Zentralen Register zu vereinnahmen. |
§ 36.
(1) Soweit es
der Strahlenschutz erfordert, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf den
jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik durch Verordnung nähere
Vorschriften darüber zu erlassen, 1. welchen Anforderungen bewilligungspflichtige
Anlagen sowie Strahlenquellen zu entsprechen haben, 2. welche Anforderungen die
Strahlenschutzbeauftragten, die weiteren Personen, die mit der Wahrnehmung
des Strahlenschutzes betraut sind, ermächtigte Ärzte und Medizinphysiker
hinsichtlich ihrer Kenntnisse sowie die Ausbildungsstellen für die genannten
Personen zu erfüllen haben, 3. welche Aufgaben dem
Strahlenschutzbeauftragten zukommen, 4. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen
sowie sonstige Vorkehrungen beim Umgang mit Strahlenquellen zu treffen sind, 5. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen
sowie sonstige Vorkehrungen bei erheblich erhöhter Exposition durch
natürliche Strahlenquellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5 zu
treffen sind, 6. in welchem Maße der menschliche Körper
Expositionen ausgesetzt werden darf, 7. in welchen zeitlichen Abständen sowie in
welcher Art und Weise die ärztliche und physikalische Kontrolle durchzuführen
ist, wie die Ergebnisse dieser Kontrollen auszuwerten und die Aufzeichnungen
hierüber zu verwahren sowie welche Maßnahmen auf Grund der Ergebnisse der
ärztlichen und physikalischen Kontrolle zu treffen sind, 8. welche Vormerke zu führen und welche
Meldungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit radioaktiven Stoffen zu erstatten
sind, 9. in welcher Form und durch welche Symbole die
in § 27 Abs. 2 vorgeschriebene Kennzeichnung zu erfolgen hat, und |
§ 36.
(1) Soweit es
der Strahlenschutz erfordert, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf den
jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu
erlassen, Z 1 bis 4 (…) 5. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen
sowie sonstige Vorkehrungen bei erheblich erhöhter Exposition durch
natürliche Strahlenquellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 6 zu
treffen sind, Z 6 bis 9 (…) |
10. wie die Strahlenquellen allenfalls nach ihrem
Gefahrenpotential in unterschiedliche Kategorien einzuteilen sind und
allenfalls festlegen, welche Inhalte die Sicherheitsanalyse, die
Störfallanalyse und die Notfallplanung für Strahlenquellen der jeweiligen
Kategorie zumindest umfassen muss. Die Sicherheitsanalyse hat insbesondere
die Evaluierung der einzelnen Arbeitsvorgänge und Arbeitsschritte in Bezug
auf ihr mögliches Gefährdungspotential, die Ermittlung der notwendigen Abhilfemaßnahmen
und allenfalls die Erstellung von Arbeitsanleitungen zu umfassen. Die
Störfallanalyse hat insbesondere wahrscheinliche Störfälle zu analysieren und
Abhilfemaßnahmen auszuarbeiten, mit dem Ziel, Störfälle soweit wie möglich zu
vermeiden. Die Notfallplanung hat insbesondere für mögliche Notfälle
innerbetriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen zur Bewältigung der
Notfallsituation zu umfassen. Außerbetriebliche Maßnahmen sind, soweit
erforderlich, mit den zuständigen Einsatzorganisationen abzustimmen. |
10. wie die Strahlenquellen allenfalls nach ihrem
Gefahrenpotential in unterschiedliche Kategorien einzuteilen sind und
allenfalls festlegen, welche Inhalte die Sicherheitsanalyse, die
Störfallanalyse und die Notfallplanung für Strahlenquellen der jeweiligen
Kategorie zumindest umfassen müssen. Die Sicherheitsanalyse hat insbesondere
die Evaluierung der einzelnen Arbeitsvorgänge und Arbeitsschritte in Bezug
auf ihr mögliches Gefährdungspotential, die Ermittlung der notwendigen
Abhilfemaßnahmen und allenfalls die Erstellung von Arbeitsanleitungen zu
umfassen. Die Störfallanalyse hat insbesondere wahrscheinliche Störfälle zu
analysieren und Sicherheitsmaßnahmen auszuarbeiten, mit dem Ziel, Störfälle
soweit wie möglich zu vermeiden. Die Notfallplanung hat insbesondere für
mögliche Notfälle innerbetriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen zur
Bewältigung der Notfallsituation zu umfassen. Außerbetriebliche Maßnahmen
sind, soweit erforderlich, mit den zuständigen Einsatzorganisationen
abzustimmen. |
(2) Die
zuständige Behörde kann auf dem Gebiete des Strahlenschutzes ÖNORMEN, Normen
internationaler Normungsorganisationen, in denen das Österreichische
Normungsinstitut oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik
vertreten sind, oder Teile von diesen durch Verordnung für verbindlich
erklären. Diese sind in der Verordnung entweder in ihrem vollen Wortlaut
wiederzugeben oder sie sind dort zu bezeichnen und es ist anzugeben, wo sie
erhältlich sind und zur öffentlichen Einsicht aufliegen. |
(…) |
(3) Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch
Verordnung für radioaktive Strahlenquellen Kriterien festlegen, die diese zu
hochaktiven radioaktiven Strahlenquellen erklären und besondere Anforderungen
im Hinblick auf deren sichere Verwendung, deren sichere Verwahrung und deren
allfällige Wiederverwertung, Wiederverwendung oder deren sichere Beseitigung
sowie deren besonderer behördlichen Kontrolle festlegen. Er kann weiters
durch Verordnung den Nachweis der Bereitstellung einer finanziellen Vorsorge
für die Absicherung derartiger Maßnahmen durch den Bewilligungsinhaber,
insbesondere jedoch für allenfalls in diesem Zusammenhang notwendige Zwangsmaßnahmen
gemäß § 18 oder für den Fall, dass derartige Strahlenquellen außer Kontrolle
geraten, festlegen. |
(3) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann durch Verordnung für radioaktive Strahlenquellen Kriterien festlegen,
die diese zu hoch radioaktiven Strahlenquellen erklären und besondere Anforderungen
im Hinblick auf deren sichere Verwendung, deren sichere Verwahrung und deren
allfällige Wiederverwertung, Wiederverwendung oder deren sichere Beseitigung
sowie deren besonderer behördlichen Kontrolle festlegen. Er kann weiters
durch Verordnung den Nachweis der Bereitstellung einer finanziellen Vorsorge
für die Absicherung derartiger Maßnahmen durch den Bewilligungsinhaber,
insbesondere jedoch für allenfalls in diesem Zusammenhang notwendige Zwangsmaßnahmen
gemäß § 18 oder für den Fall, dass derartige Strahlenquellen außer
Kontrolle geraten, festlegen. |
§ 36b.
(1) Der Bund bestimmt entsprechend dem
Stand von Wissenschaft und Technik die Maßnahmen, die einen gesicherten
Umgang mit radioaktivem Abfall, seiner Trennung, Sammlung, Konditionierung,
Zwischen-, Transferlagerung und seiner Beseitigung gewährleisten. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
legt durch Verordnung fest, wohin radioaktive Abfälle zu verbringen sind und
welche Maßnahmen zu treffen sind. (2) (…) (3) Jedweder Umgang
mit radioaktiven Stoffen hat im Sinne einer Minimierung anfallender
radioaktiver Abfälle zu erfolgen. Vor Beginn des Umganges mit radioaktiven
Stoffen hat eine diesbezügliche Evaluierung zu erfolgen. Entsprechende
Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die zuständigen behördlichen
Organe mindestens 10 Jahre bereit zu halten. |
§ 36b.
(1) Der Bund bestimmt entsprechend dem
Stand der Technik die Maßnahmen, die einen gesicherten Umgang mit radioaktivem
Abfall, seiner Trennung, Sammlung, Konditionierung, Zwischen-,
Transferlagerung und seiner Beseitigung gewährleisten. Der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt durch Verordnung
fest, wohin radioaktive Abfälle zu verbringen sind und welche Maßnahmen zu
treffen sind. (2) (…) (3) Jedweder Umgang
mit radioaktiven Stoffen hat im Sinne einer Minimierung anfallender
radioaktiver Abfälle zu erfolgen. Vor Beginn des Umganges mit radioaktiven
Stoffen hat eine diesbezügliche Evaluierung zu erfolgen. Entsprechende
Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die zuständigen behördlichen
Organe mindestens sieben Jahre bereit zu halten. |
§ 36c.
(1) Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, weiters ermächtigt als
Auftraggeber mit der Austrian Research Centers Ges.m.b.H. – ARC oder anderen
geeigneten Institutionen mit eigener Rechts- und Handlungsfähigkeit, die über
das entsprechende Fachwissen und die notwendige technische und personelle
Ausstattung verfügen, als Auftragnehmer Leistungsverträge über die dem Stand
von Wissenschaft und Technik entsprechende Entsorgung radioaktiver Abfälle,
beginnend mit deren Sammlung, abzuschließen. Diese Einrichtungen haben die
Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu
beachten; dem Auftraggeber sind die hierfür notwendigen Kontrollrechte
einzuräumen, die sowohl eine nachprüfende als auch eine präventive und
begleitende Kontrolle zu beinhalten haben. (2) In diesen
Verträgen ist der Auftragnehmer insbesondere zu verpflichten: 1. die in Österreich anfallenden radioaktiven
Abfälle zu übernehmen, zu sammeln, sie zu sortieren, zu konditionieren und
bis zu ihrer Beseitigung zwischenzulagern, wobei dem Stand von Wissenschaft
und Technik Rechnung zu tragen ist. Für diese Tätigkeiten haben die
Bewilligungsinhaber gemäß §§ 6, 7 oder 10, die Inhaber und Verwender von
bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, sonstige Besitzer von
radioaktiven Abfällen, insbesondere Besitzer von radioaktiven Abfällen aus
dem Recycling von Metallstoffen und Besitzer von radioaktiven Abfällen aus
Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen sowie jene Behörden, die radioaktive
Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben
wurden, die zu beseitigen sind, anlässlich der Übergabe von radioaktiven
Abfällen an den Auftragnehmer ein unter Bedachtnahme auf das Prinzip der
Kostendeckung und unter Berücksichtigung eines allfälligen Risikozuschlags
festzusetzendes Entgelt zu entrichten. Der Auftragnehmer hat die
diesbezüglichen Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem
Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber kann die Kalkulationen
durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen
überprüfen lassen; (…) |
§ 36c.
(1) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, weiters ermächtigt
als Auftraggeber mit der Austrian Research Centers Ges.m.b.H. – ARC oder
anderen geeigneten Institutionen mit eigener Rechts- und Handlungsfähigkeit,
die über das entsprechende Fachwissen und die notwendige technische und
personelle Ausstattung verfügen, als Auftragnehmer Leistungsverträge über die
dem Stand der Technik entsprechende Entsorgung radioaktiver Abfälle, beginnend
mit deren Sammlung, abzuschließen. Diese Einrichtungen haben die Grundsätze
der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten; dem
Auftraggeber sind die hierfür notwendigen Kontrollrechte einzuräumen, die
sowohl eine nachprüfende als auch eine präventive und begleitende Kontrolle
zu beinhalten haben. (2) In diesen
Verträgen ist der Auftragnehmer insbesondere zu verpflichten: 1. die in Österreich anfallenden radioaktiven
Abfälle zu übernehmen, zu sammeln, sie zu sortieren, zu konditionieren und
bis zu ihrer Beseitigung zwischenzulagern, wobei dem Stand der Technik
Rechnung zu tragen ist. Für diese Tätigkeiten haben die Bewilligungsinhaber
gemäß §§ 6, 7 oder 10, die Inhaber und Verwender von bauartzugelassenen
Geräten gemäß §§ 19 oder 20, sonstige Besitzer von radioaktiven
Abfällen, insbesondere Besitzer von radioaktiven Abfällen aus dem Recycling
von Metallstoffen und Besitzer von radioaktiven Abfällen aus Arbeiten mit
natürlichen Strahlenquellen sowie jene Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt
haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu
beseitigen sind, anlässlich der Übergabe von radioaktiven Abfällen an den
Auftragnehmer ein unter Bedachtnahme auf das Prinzip der Kostendeckung und
unter Berücksichtigung eines allfälligen Risikozuschlags festzusetzendes
Entgelt zu entrichten. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen
Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur
Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür
fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen überprüfen lassen; (…) |
§ 36d.
Wer
eigenverantwortlich Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen mit
erhöhten Radon-222-Expositionen bzw. mit erhöhten Expositionen durch Uran
oder Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon bzw. mit Expositionen
durch kosmische Strahlung (fliegendes Personal) zu rechnen ist, hat dafür zu
sorgen, dass die Exposition jenen Wert, der der maximal zulässigen Exposition
beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A entspricht, nicht
übersteigt. |
§ 36d.
Wer
eigenverantwortlich Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen mit
erhöhten 222Radon-Expositionen bzw. mit erhöhten
Expositionen durch Uran oder Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon bzw.
mit Expositionen durch kosmische Strahlung (fliegendes Personal) zu rechnen
ist, hat dafür zu sorgen, dass die Exposition jenen Wert, der der maximal
zulässigen Exposition beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A
entspricht, nicht übersteigt. |
§ 36f.
(1) Die Behörde
hat durch Verordnung jene Arbeitsbereiche festzulegen, bei denen bei Arbeiten
mit erhöhten Radon-222-Expositionen oder mit erhöhten Expositionen durch Uran
oder Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon zu rechnen ist. (2) Wer in den
gemäß Abs. 1 durch Verordnung festgelegten Arbeitsbereichen
eigenverantwortlich Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, hat innerhalb von
sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten eine auf den Arbeitsplatz bezogene
Abschätzung der Radon-222-Exposition oder der Körperdosis durchzuführen. Die
Abschätzung ist unverzüglich zu wiederholen, wenn der Arbeitsplatz so
verändert wird, dass eine höhere Exposition auftreten kann. Die Bestimmungen
des ersten Satzes gelten auch für denjenigen, der in einer fremden Betriebsstätte
in eigener Verantwortung derartige Arbeiten ausübt oder unter seiner Aufsicht
stehende Personen derartige Arbeiten ausüben lässt. In diesem Fall hat der
nach den Bestimmungen des ersten Satzes Verpflichtete ihm vorliegende Abschätzungen
für den Arbeitsplatz bereit zu stellen. (…) |
§ 36f.
(1) Die Behörde
hat durch Verordnung jene Arbeitsbereiche festzulegen, bei denen bei Arbeiten
mit erhöhten 222Radon-Expositionen oder mit
erhöhten Expositionen durch Uran oder Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne
Radon zu rechnen ist. (2) Wer in den
gemäß Abs. 1 durch Verordnung festgelegten Arbeitsbereichen
eigenverantwortlich Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, hat innerhalb von
sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten eine auf den Arbeitsplatz bezogene
Abschätzung der 222Radon-Exposition oder der
effektiven Dosis und der Organdosen durchzuführen. Die Abschätzung ist
unverzüglich zu wiederholen, wenn der Arbeitsplatz so verändert wird, dass
eine höhere Exposition auftreten kann. Die Bestimmungen des ersten Satzes
gelten auch für denjenigen, der in einer fremden Betriebsstätte in eigener Verantwortung
derartige Arbeiten ausübt oder unter seiner Aufsicht stehende Personen
derartige Arbeiten ausüben lässt. In diesem Fall hat der nach den
Bestimmungen des ersten Satzes Verpflichtete ihm vorliegende Abschätzungen
für den Arbeitsplatz bereit zu stellen. (…) |
(8) Der gemäß
Abs. 2 Verpflichtete darf Personen, die meldepflichtige Arbeiten
ausüben, eine Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung nur dann erlauben, wenn
sie innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres von einem Arzt, einem
arbeitsmedizinischen Dienst oder einer Krankenanstalt untersucht worden sind,
die gemäß § 35 hiezu ermächtigt worden sind, und dem Verpflichteten eine
von dieser Stelle ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Beschäftigung
keine gesundheitlichen Bedenken entgegen stehen. Dies gilt auch für Personen,
die in eigener Verantwortung in einer anderen Betriebsstätte Arbeiten
ausüben. Die näheren Anforderungen über die Durchführung der Untersuchungen
hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch
Verordnung festzulegen. (…) |
(8) Der gemäß
Abs. 2 Verpflichtete darf Personen, die meldepflichtige Arbeiten
ausüben, eine Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung nur dann erlauben, wenn sie
innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres von einem Arzt, einem
arbeitsmedizinischen Dienst oder einer Krankenanstalt untersucht worden sind,
die gemäß § 35 hiezu ermächtigt worden sind, und dem Verpflichteten eine
von dieser Stelle ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Beschäftigung
keine gesundheitlichen Bedenken entgegen stehen. Dies gilt auch für Personen,
die in eigener Verantwortung in einer anderen Betriebsstätte Arbeiten
ausüben. Die näheren Anforderungen über die Durchführung der Untersuchungen
hat die Behörde durch Verordnung festzulegen. (…) |
Schutz des
fliegenden Personals vor Exposition durch kosmische Strahlung § 36k.
(1) Unternehmer
und sonstige Arbeitgeber haben die Exposition des fliegenden Personals durch
kosmische Strahlen zu berücksichtigen, soweit diese den Dosisgrenzwert für
Einzelpersonen der Bevölkerung im Kalenderjahr überschreiten kann. Sie haben
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere 1. die Exposition des fliegenden Personals zu
ermitteln, 2. bei der Aufstellung der Arbeitspläne der
ermittelten Exposition im Hinblick auf eine Verringerung der Dosen für stark
exponiertes Personal Rechnung zu tragen, 3. das betreffende Personal über die
gesundheitlichen Gefahren zu informieren, 4. den Schutz analog § 30 Abs. 3 und 4
für weibliche Mitglieder des fliegenden Personals zu gewährleisten. Die
Ermittlungsergebnisse müssen spätestens sechs Monate nach dem Einsatz
vorliegen. |
Schutz des
fliegenden Personals vor Exposition durch kosmische Strahlung § 36k.
(1) (…) |
(2) Die Behörde
legt durch Verordnung fest, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, ob und
unter welchen Voraussetzungen ärztliche Untersuchungen durchzuführen sind und
wie und in welcher Form die Meldungen über die ermittelte Exposition an das
Zentrale Dosisregister weiterzuleiten sind. |
(2) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung
fest, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die Grundzüge, nach welchen
Verfahren die Exposition des fliegenden Personals zu ermitteln ist, ob und
unter welchen Voraussetzungen ärztliche Untersuchungen durchzuführen sind und
wie und in welcher Form die Meldungen über die ermittelte Exposition an das
Zentrale Dosisregister weiterzuleiten sind. (3) Die
Ermittlung der Exposition des fliegenden Personals gemäß Abs. 1 Z 1
hat durch für die Dosisermittlung des fliegenden Personals akkreditierte
Stellen oder durch vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung zugelassenen
Stellen zu erfolgen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie und allenfalls dem Bundesminister für
Landesverteidigung durch Verordnung die Kriterien für diese Zulassung
festzulegen. (4) Dem
Ansuchen um Zulassung zur Durchführung der Expositionsermittlung des
fliegenden Personals ist ein umfassender Nachweis über das Vorhandensein der
notwendigen personellen und technischen Ausstattung der ansuchenden Stelle
anzuschließen. |
IV. TEIL Interventionen;
behördliche Überwachung der Umwelt auf radioaktive Kontamination |
IV. TEIL Interventionen;
behördliche Überwachung des Radioaktivitätsgehaltes in Umwelt und Waren sowie
Abschätzung der Bevölkerungsdosen |
Anwendungsbereich
für und Durchführung von Interventionen § 36l. (1) Die Bestimmungen gemäß Abs. 2
und 3 sind anzuwenden auf Interventionen im Fall radiologischer
Notstandssituationen oder im Fall einer andauernden Exposition aufgrund der
Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder eines Umganges mit
Strahlenquellen in der Vergangenheit. (2) Durchführung
und Umfang sämtlicher Interventionen sind unter Beachtung der nachstehenden
Grundsätze zu prüfen: 1. Eine Intervention hat nur zu erfolgen, wenn
die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Strahlung
ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der
volkswirtschaftlichen Kosten der Intervention zu rechtfertigen; 2. Form, Umfang und Dauer der Intervention sind
so zu optimieren, dass der Nutzen der Minderung der gesundheitlichen
Beeinträchtigung abzüglich des mit der Intervention verbundenen Schadens
maximiert wird; 3. Zur Vorbereitung von Interventionen sind
unter Verwendung angemessener Interventionsschwellen geeignete Interventionspläne
von den zuständigen Behörden sowie für Anlagen vom Bewilligungsinhaber zu
erstellen und regelmäßig im geeigneten Umfang zu prüfen. Mit der Intervention
befasste Arbeitskräfte oder Mitglieder des Interventionspersonals sind
physikalisch und erforderlichenfalls ärztlich zu überwachen. |
Anwendungsbereich
für und Durchführung von Interventionen § 36l. (1) (…) (2) Durchführung
und Umfang sämtlicher Interventionen sind unter Beachtung der nachstehenden
Grundsätze zu prüfen: 1. Eine Intervention hat nur zu erfolgen, wenn
die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Strahlung
ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der volkswirtschaftlichen
Kosten der Intervention zu rechtfertigen; 2. Form, Umfang und Dauer der Intervention sind
so zu optimieren, dass der Nutzen der Minderung der gesundheitlichen
Beeinträchtigung abzüglich des mit der Intervention verbundenen Schadens
maximiert wird; 3. Mit der Intervention befasste Arbeitskräfte
oder Mitglieder des Interventionspersonals sind physikalisch und erforderlichenfalls
ärztlich zu überwachen. |
(3) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
legt durch Verordnung angemessene Interventionsschwellen fest. |
(3) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
durch Verordnung insbesondere festzulegen: 1. angemessene Interventionsschwellen, 2. Inhalt und Umfang gesamtstaatlicher und
örtlicher Interventionspläne, 3. Art und Weise der Überprüfung dieser
Interventionspläne, 4. Form, Inhalt und Umfang von Übungen zur
Überprüfung der Interventionspläne, 5. Meldepflichten, 6. Mindestanforderungen für besondere
Interventionsteams für technische, medizinische und gesundheitliche Interventionen, 7. Mindestanforderungen für die Schulung der
Interventionsteams gemäß Z 6, 8. Regelungen für berufsbedingte
Notfallexpositionen im Zusammenhang mit Interventionen, 9. Regelungen über eine physikalische und
ärztliche Kontrolle von Personen, die im Zusammenhang mit Interventionen tätig
werden, sowie damit verbundene Melde- und Nachweispflichten, 10. wer in welchem Umfang Notfallsituationen zu
bewerten und deren Folgen sowie die Wirksamkeit der veranlassten Interventionen
aufzuzeichnen hat, 11. Art und Umfang der Information militärischer
Dienststellen für den Fall einer Assistenzleistung des Bundesheeres gemäß
§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I
Nr. 146/2001, soweit diese für Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit von Menschen durch Gefahren vor ionisierender Strahlung im Rahmen
großräumiger radioaktiver Kontaminationen erforderlich sind und diese dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur
Verfügung stehen. |
Behördliche Überwachung auf großräumige Kontamination § 37.
(1) Dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
obliegt die großräumige Überwachung der Luft, der Niederschläge, der Gewässer
und des Bodens sowie die Überprüfung der land- und forstwirtschaftlichen Urprodukte
auf radioaktive Kontaminationen. Dem Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen obliegt die Überprüfung der Lebensmittel auf radioaktive Kontaminationen.
Diese Überwachungs- oder Überprüfungsmaßnahmen haben sich an den Erfordernissen
des Strahlenschutzes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von
Wissenschaft und Technik zu orientieren. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Mitwirkung des
Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in regelmäßigen
Abständen einen Bericht über die Exposition der Bevölkerung zu erstellen.
Nach Maßgabe der Erfordernisse einer großräumigen Überwachung ist ein
flächendeckendes automatisches Überwachungssystem zur Erfassung der
Ortdosisleistung und der Luftkontamination einzurichten und zu betreiben.
Daneben ist ein System von Messlabors zu betreiben, in dem ergänzende
Messungen anhand von Probenziehungen durchzuführen sind. Sowohl
flächendeckende routinemäßige als auch schwerpunktmäßige anlassbezogene
Untersuchungen sind durchzuführen. Dafür sind jene ausgegliederten Einheiten
des Bundes heranzuziehen, bei denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generation die Gesellschafterrechte wahrnehmen. Sonstige nach ihrem
Aufgabenbereich geeignete Institutionen sowie die Zentralanstalt für
Meteorologie und Geodynamik haben die obengenannten Stellen bei der
Probenbeschaffung zu unterstützen. Im Fall einer großräumigen radioaktiven
Kontamination haben an der großräumigen Überwachung und der Überprüfung
einschlägige akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen, fachlich in Betracht
kommende Universitätsinstitute und sonstige nach ihrem Aufgabenbereich
geeignete Einrichtungen mitzuwirken. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
die erhobenen Messdaten in einer zentralen Datenbank zu erfassen. Er hat
Vorsorge zu treffen, dass die Messdaten den Ländern zugänglich sind und in
den Landeswarnzentralen die entsprechenden technischen Voraussetzungen
geschaffen werden. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
unter Mitwirkung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen
die erhobenen Daten hinsichtlich eines möglichen Strahlenrisikos zu bewerten
und insbesondere im Fall einer großräumigen radioaktiven Kontamination diese
Bewertung den in Betracht kommenden Stellen mitzuteile |
Behördliche Überwachung auf großräumige radioaktive Kontaminationen und Ermittlung des
Radioaktivitätsgehaltes § 37.
(1) Dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
obliegt die behördliche Überwachung auf großräumige radioaktive
Kontaminationen in der Umwelt, insbesondere in Luft, in Niederschlägen, im
Grundwasser, in oberirdischen Gewässern, in Abwässern, im Klärschlamm und im
Boden. Weiters obliegt ihm die Ermittlung der Radioaktivität in Futtermitteln,
in land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten, in Düngemitteln, in
Rohstoffen, in Werkstoffen und in zur Wiederverwertung vorgesehenen
Materialien und in Konsumgütern, die nicht dem Lebensmittelgesetz 1975
unterliegen. Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen obliegt die
Ermittlung der Radioaktivität in Lebensmitteln einschließlich
Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und
Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelgesetzes – LMG 1975,
BGBl. Nr. 86/1975. Diese Überwachungs- oder Überprüfungsmaßnahmen haben
sich an den Erfordernissen des Strahlenschutzes unter Bedachtnahme auf den
jeweiligen Stand der Technik zu orientieren. Nach
Maßgabe der Erfordernisse einer großräumigen Überwachung auf radioaktive Kontaminationen
hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft ein Strahlenfrühwarnsystem im Sinne des § 2 Abs. 41
einzurichten und zu betreiben. Daneben ist ein laborgestütztes
Umweltüberwachungssystem zu betreiben, in dem ergänzende Messungen anhand von
Probenziehungen durchzuführen sind. Sowohl flächendeckende routinemäßige als
auch schwerpunktmäßige anlassbezogene Untersuchungen sind durchzuführen.
Dafür sind jene ausgegliederten Einheiten des Bundes heranzuziehen, bei denen
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
oder der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die Gesellschafterrechte
wahrnehmen. Sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen sowie
die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik haben die obengenannten
Stellen bei der Probenbeschaffung zu unterstützen. Im Fall einer großräumigen
radioaktiven Kontamination zieht der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch sonstige nach ihrem Aufgabenbereich
geeignete Institutionen zur Unterstützung heran. Messeinrichtungen,
die im Strahlenfrühwarnsystem oder im laborgestützten
Umweltüberwachungssystem betrieben werden, sind vor ihrer Inbetriebnahme und
in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen entsprechend dem Stand der
Technik zu kalibrieren. Für die Kalibrierung der Messeinrichtungen des
Strahlenfrühwarnsystems sowie des laborgestützten Umweltüberwachungssystems bedient
sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft akkreditierter Stellen oder des Bundesamtes für Eich- und
Vermessungswesen. Beim Betrieb von Strahlenfrühwarnsystem und laborgestütztem
Umweltüberwachungssystem sind dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle zu beachten. Das laborgestützte
Umweltüberwachungssystem ist darüber hinaus in entsprechende Ringversuche
einzubinden. |
(2) bis (4) (…) (5) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
aufgrund der Bewertung der Umweltüberwachung sowie der Ergebnisse der
Entscheidungshilfesysteme Empfehlungen für Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu
erstellen und den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen. |
(2) bis (4) (…) (5) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat 1. die im Rahmen der behördlichen Überwachung
auf großräumige radioaktive Kontaminationen und des Radioaktivitätsgehaltes
in Umwelt und Waren erhobenen Messdaten in einer zentralen Datenbank zu
erfassen, 2. Vorsorge zu treffen, dass die Messdaten den
Ländern zugänglich sind und an einer von dem jeweiligen Bundesland zu
bestimmenden Stelle die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen
werden, 3. unter Mitwirkung des Bundesministers für
Gesundheit und Frauen die erhobenen Daten hinsichtlich eines möglichen
Strahlenrisikos zu bewerten und insbesondere im Fall einer großräumigen
radioaktiven Kontamination diese Bewertung den in Betracht kommenden Stellen
mitzuteilen, 4. aufgrund der Bewertung der Umweltüberwachung
sowie der Ergebnisse der Entscheidungshilfesysteme Empfehlungen für Schutz-
und Sicherungsmaßnahmen zu erstellen und den zuständigen Behörden zur
Kenntnis zu bringen, 5. unter Mitwirkung des Bundesministers für
Gesundheit und Frauen in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die
Abschätzung der Exposition der Bevölkerung in ihrer Gesamtheit sowie für
Bezugsbevölkerungsgruppen unter Berücksichtigung der effektiven Übertragungswege
der radioaktiven Stoffe zu erstellen und der Bevölkerung zugänglich zu
machen, 6. darüber hinaus die Bevölkerung in
angemessener Weise über die im Bundesgebiet erhobenen Messdaten und die
daraus abgeleiteten Bewertungen und Maßnahmenempfehlungen zu informieren,
wobei Umfang und Form der Information durch Verordnung festzulegen sind. |
§ 38.
(1) Ist
absehbar, dass die Exposition auf Grund einer radioaktiven Kontamination bzw.
einer sonstigen radiologischen Notstandssituation ein Ausmaß übersteigen
wird, bei dem nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik eine
Beeinträchtigung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich
ihrer Nachkommenschaft möglich ist, oder ist eine derartige Situation
eingetreten, so sind der Landeshauptmann und der Militärkommandant zu
benachrichtigen; der Landeshauptmann hat, ausgenommen die gemäß §§ 17
und 18 vorgesehenen Maßnahmen, die sonst erforderlichen
Interventionsmaßnahmen zu treffen. Soweit die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische
Anlagen oder Liegenschaften betreffen, dürfen diese Maßnahmen nur im
Einvernehmen mit dem zuständigen Militärkommandanten angeordnet werden; von
sonstigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ist der Militärkommandant
unverzüglich zu benachrichtigen. (2) bis (5) (…) |
§ 38.
(1) Ist
absehbar, dass die Exposition auf Grund einer radioaktiven Kontamination bzw.
einer sonstigen radiologischen Notstandssituation ein Ausmaß übersteigen
wird, bei dem nach dem jeweiligen Stand der Technik eine Beeinträchtigung des
Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft
möglich ist, oder ist eine derartige Situation eingetreten, so sind der
Landeshauptmann und der Militärkommandant zu benachrichtigen; der
Landeshauptmann hat, ausgenommen die gemäß §§ 17 und 18 vorgesehenen
Maßnahmen, die sonst erforderlichen Interventionsmaßnahmen zu treffen. Soweit
die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen Angehörige des Bundesheeres oder der
Heeresverwaltung oder militärische Anlagen oder Liegenschaften betreffen,
dürfen diese Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem zuständigen
Militärkommandanten angeordnet werden; von sonstigen Schutz- und
Sicherungsmaßnahmen ist der Militärkommandant unverzüglich zu
benachrichtigen. (2) bis (5) (…) |
-
- |
IVa. TEIL Schutz der
Bevölkerung vor natürlichen radioaktiven Stoffen Erhöhte
Radonkonzentration in Wohnräumen § 38b.
(1) Der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sammelt alle
verfügbaren Daten über die Radongaskonzentrationen in Wohnräumen, die
aufgrund von repräsentativen Messungen für das gesamte Bundesgebiet bisher
ermittelt wurden. (2) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfasst die gesammelten
Daten in einer zentralen Datenbank. Aus diesen Daten wird
Kartenmaterial über Gebiete mit erhöhter Radongaskonzentration erstellt und
der Öffentlichkeit zur Information zugänglich gemacht. Weiters werden aus
diesen Daten Empfehlungen für die Bevölkerung zur Reduzierung der Exposition
durch erhöhte Radonkonzentration in Wohnräumen erstellt. (3) Zu sämtlichen
Informationen gemäß Abs. 2 ermöglicht der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Ländern einen geeigneten
elektronischen Zugang. (4) Für die Erfassung der
gesammelten Daten und deren allfällige Verdichtung sowie zur Information der
Bevölkerung über die
im Bundesgebiet gesammelten Daten und die daraus abgeleiteten Bewertungen und
Maßnahmenempfehlungen bedient sich der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jener
ausgegliederten Einheiten des Bundes, bei denen er die Gesellschafterrechte
wahrnimmt, wobei er auch sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete
Institutionen zur Unterstützung heranzieht. (5) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann hinsichtlich einer angemessenen Information der Bevölkerung deren Umfang
und Form durch Verordnung festlegen. |
§ 39. |
§ 39.
(1) Sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
einer Geldstrafe von 10 000 Euro bis zu 50 000 Euro zu
bestrafen, wer vorsätzlich rechtswidrig mit radioaktiven Stoffen umgeht und
somit den Tatbestand des § 26a erfüllt. Der Versuch ist strafbar. |
(1) Sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, wer 1. entgegen den Bestimmungen des § 5
Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen
einer Errichtungsbewilligung errichtet, 2. entgegen den Bestimmungen des § 6
Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen
einer Betriebsbewilligung betreibt, 3. entgegen den Bestimmungen des § 7
Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen
einer Betriebsbewilligung betreibt, 4. entgegen den Bestimmungen des § 10
Abs. 1 mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Bewilligung umgeht, 5. entgegen den Bestimmungen des § 17
Abs. 4 den Umgang mit Strahlenquellen nicht einstellt oder entgegen den
Bestimmungen des § 17 Abs. 5 wieder aufnimmt, 6. einer von der Behörde gemäß § 18
Abs. 1 getroffenen Verfügung zur Gefahrenabwehr zuwiderhandelt, 7. entgegen den Bestimmungen des § 36b
Abs. 1 radioaktive Abfälle nicht einer sicheren Entsorgung zuführt. Der
Versuch ist strafbar. Wer den Tatbestand der Z 4 dadurch verwirklicht,
dass er radioaktiv kontaminierte oder durch Aktivierung radioaktive Waren in
Verkehr bringt, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 7 500 Euro
zu bestrafen. |
(2) Sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, wer 1. entgegen den Bestimmungen des § 5
Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen
einer Errichtungsbewilligung errichtet, 2. entgegen den Bestimmungen des § 6
Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen
einer Betriebsbewilligung betreibt, 3. entgegen den Bestimmungen des § 7
Abs. 1 eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen
einer Betriebsbewilligung betreibt, 4. entgegen den Bestimmungen des § 10
Abs. 1 mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Bewilligung umgeht, 5. entgegen den Bestimmungen des § 17
Abs. 4 den Umgang mit Strahlenquellen nicht einstellt oder entgegen den
Bestimmungen des § 17 Abs. 5 wieder aufnimmt, 6. einer von der Behörde gemäß § 18
Abs. 1 getroffenen Verfügung zur Gefahrenabwehr zuwiderhandelt, 7. entgegen den Bestimmungen des § 36b
Abs. 1 radioaktive Abfälle nicht einer sicheren Entsorgung zuführt. Der
Versuch ist strafbar. Wer die Tatbestände der Z 2 bis 7 dadurch
verwirklicht, dass er mit hoch radioaktiven Strahlenquellen umgeht, ist mit
einer Geldstrafe von mindestens 15 000 Euro zu bestrafen, wer den
Tatbestand der Z 4 dadurch verwirklicht, dass er radioaktiv
kontaminierte oder durch Beschuss mit Neutronen, Protonen oder anderen
Teilchen radioaktiv gemachte Waren in Verkehr bringt, ist mit einer
Geldstrafe von mindestens 7 500 Euro zu bestrafen. |
(2) Sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer 1. entgegen den Bestimmungen des § 4
Abs. 3 ionisierende Strahlen anwendet, 2. entgegen den Bestimmungen des § 4
Abs. 4 Waren herstellt oder in Verkehr bringt, 3. eine gemäß §§ 5 Abs. 3, 6
Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 oder 10 Abs. 4 erteilte Bedingung nicht
erfüllt oder einer gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3,
8 oder 10 Abs. 4 verfügten Auflage zuwiderhandelt, 4. gemäß § 5 Abs. 7 vorgeschriebenen
Strahlenschutzmaßnahmen zuwiderhandelt oder gemäß § 11 vorgeschriebenen
weiteren Auflagen zuwiderhandelt, 5. eine gemäß § 6 Abs. 4 oder § 7
Abs. 4 vorgeschriebene Einschränkung der Bewilligung nicht befolgt, 6. entgegen den Bestimmungen des § 9
Abs. 2 oder des § 10 Abs. 8 es unterlässt, den Wechsel des
Inhabers bekannt zu geben oder die vorgesehenen Unterlagen vorzulegen, 7. einen Bescheid, mit dem gemäß § 9
Abs. 2 die Fortführung der Errichtung oder der Fortbetrieb der Anlage
untersagt wird, nicht befolgt, 8. der Verpflichtung des § 13a Abs. 1
zuwiderhandelt, 9. einen Bescheid, mit dem gemäß § 14
Abs. 1 der Fortbetrieb untersagt wird, nicht befolgt, 10. einen Bescheid, mit dem gemäß § 14
Abs. 2 das Inverkehrbringen der Bauart untersagt wird, nicht befolgt, 11. nicht dafür sorgt, dass die gemäß § 15
Abs. 1 erforderliche Anwesenheitspflicht erfüllt wird, 12. es unterlässt, der Pflicht zur Bekanntgabe
gemäß § 16 Abs. 1 zu entsprechen, 13. einen gemäß § 16 Abs. 2 erlassenen
Untersagungsbescheid nicht befolgt, 14. eine gemäß § 20 Abs. 4 erteilte
Bedingung oder Auflage als Hersteller nicht erfüllt, 15. einen gemäß § 20 Abs. 6 erlassenen
Untersagungsbescheid nicht befolgt, 16. die Meldepflicht gemäß § 20b Abs. 1
nicht erfüllt, 17. einen gemäß § 20b Abs. 2 erlassenen
Widerrufungsbescheid nicht befolgt, 18. entgegen den Bestimmungen des § 24
Abs. 1 Aufzeichnungen nicht führt, bereithält oder vorlegt, 19. entgegen den Bestimmungen des § 24
Abs. 2 radioaktive Stoffe abgibt, 20. es entgegen den Bestimmungen des § 26
Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust hochaktiver radioaktiver Strahlenquellen
zu melden, 21. mit Strahlenquellen entgegen den Bestimmungen
des § 27 Abs. 1 umgeht, 22. es entgegen den Bestimmungen des § 27
Abs. 2 unterlässt, radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse zu
kennzeichnen, 23. nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit für
das Betriebsgeschehen entgegen den Bestimmungen des § 28 nicht dafür
sorgt, dass sich in Kontrollbereichen Personen nur im unumgänglich
notwendigen Maß aufhalten, 24. die in § 29 Abs. 1 vorgeschriebene
Belehrung unterlässt, 25. den Bestimmungen des § 29 Abs. 2
zuwiderhandelt, 26. entgegen den Bestimmungen des § 30
Abs. 1, 3 oder 4 Personen tätig werden lässt, 27. es entgegen den Bestimmungen des § 31
Abs. 1, 2 oder 3 unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich
strahlenexponierten Personen zu veranlassen, 28. es entgegen den Bestimmungen des § 33
als Arbeitgeber unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten
Personen der Kategorie B oder von nicht beruflich strahlenexponierten
Personen zu veranlassen oder gemäß § 33 Abs. 2 die notwendigen Veranlassungen
zu treffen, 29. den Vorschriften einer gemäß § 36
Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, 30. ungeachtet einer vorangegangenen Abmahnung
einer gemäß § 38 Abs. 1 getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahme
zuwiderhandelt, 31. einer von der Europäischen Gemeinschaft auf
dem Gebiet des Strahlenschutzes erlassenen, unmittelbar anwendbaren
Rechtsvorschrift zuwiderhandelt. |
(3) Sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer 1. entgegen den Bestimmungen des § 4
Abs. 3 ionisierende Strahlen anwendet, 2. entgegen den Bestimmungen des § 4
Abs. 4 Waren herstellt oder in Verkehr bringt, 3. eine gemäß §§ 5 Abs. 3, 6
Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 oder 10 Abs. 4 erteilte Bedingung nicht
erfüllt oder einer gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3,
8 Abs. 1 oder 10 Abs. 4 verfügten Auflage zuwiderhandelt, 4. gemäß § 5 Abs. 7 vorgeschriebenen
Strahlenschutzmaßnahmen zuwiderhandelt oder gemäß § 11 vorgeschriebenen
weiteren Auflagen zuwiderhandelt, 5. eine gemäß § 6 Abs. 4 oder § 7
Abs. 4 vorgeschriebene Einschränkung der Bewilligung nicht befolgt, 6. entgegen den Bestimmungen des § 9
Abs. 2 oder des § 10 Abs. 9 es unterlässt, den Wechsel des
Inhabers bekannt zu geben oder die vorgesehenen Unterlagen vorzulegen, 7. einen Bescheid, mit dem gemäß § 9
Abs. 2 die Fortführung der Errichtung oder der Fortbetrieb der Anlage
untersagt wird, nicht befolgt, 8. der Verpflichtung des § 13a Abs. 1
zuwiderhandelt, 9. einen Bescheid, mit dem gemäß § 14
Abs. 1 der Fortbetrieb untersagt wird, nicht befolgt, 10. einen Bescheid, mit dem gemäß § 14
Abs. 2 das Inverkehrbringen der Bauart untersagt wird, nicht befolgt, 11. nicht dafür sorgt, dass die gemäß § 15
Abs. 1 erforderliche Anwesenheitspflicht erfüllt wird, 12. es unterlässt, der Pflicht zur Bekanntgabe
gemäß § 16 Abs. 1 zu entsprechen, 13. einen gemäß § 16 Abs. 2 erlassenen
Untersagungsbescheid nicht befolgt, 14. eine gemäß § 20 Abs. 4 erteilte
Bedingung oder Auflage als Hersteller nicht erfüllt, 15. einen gemäß § 20 Abs. 6 erlassenen
Untersagungsbescheid nicht befolgt, 16. die Meldepflicht gemäß § 20b Abs. 1
nicht erfüllt, 17. einen gemäß § 20b Abs. 2 erlassenen
Widerrufungsbescheid nicht befolgt, 18. entgegen den Bestimmungen des § 24
Abs. 1 Aufzeichnungen nicht führt, bereithält oder vorlegt, 19. entgegen den Bestimmungen des § 24
Abs. 2 radioaktive Stoffe abgibt, 20. es entgegen den Bestimmungen des § 26
Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust hoch radioaktiver Strahlenquellen
zu melden, 21. mit Strahlenquellen entgegen den Bestimmungen
des § 27 Abs. 1 umgeht, 22. es entgegen den Bestimmungen des § 27
Abs. 2 unterlässt, radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse zu
kennzeichnen, 23. nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit für
das Betriebsgeschehen entgegen den Bestimmungen des § 28 nicht dafür
sorgt, dass sich in Kontrollbereichen Personen nur im unumgänglich
notwendigen Maß aufhalten, 24. die in § 29 Abs. 1 vorgeschriebene
Belehrung unterlässt, 25. den Bestimmungen des § 29 Abs. 2
zuwiderhandelt, 26. entgegen den Bestimmungen des § 30
Abs. 1, 3 oder 4 Personen tätig werden lässt, 27. es entgegen den Bestimmungen des § 31
Abs. 1, 2 oder 3 unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich
strahlenexponierten Personen zu veranlassen, 28. es entgegen den Bestimmungen des § 33
als Arbeitgeber unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten
Personen der Kategorie B oder von nicht beruflich strahlenexponierten
Personen zu veranlassen oder gemäß § 33 Abs. 2 die notwendigen
Veranlassungen zu treffen, 29. den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis
4 zuwiderhandelt, 30. den Vorschriften einer gemäß § 36
Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, 31. ungeachtet einer vorangegangenen Abmahnung
einer gemäß § 38 Abs. 1 getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahme
zuwiderhandelt, 32. einer von der Europäischen Gemeinschaft auf
dem Gebiet des Strahlenschutzes erlassenen, unmittelbar anwendbaren
Rechtsvorschrift zuwiderhandelt. |
(3) Sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer 1. der Verpflichtung des § 13a Abs. 4
zuwiderhandelt, 2. es entgegen den Bestimmungen des § 22
Abs. 1 unterlässt, den dort vorgesehenen Bauartschein beizugeben, 3. den ihm als Verwender gemäß § 22
Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt, 4. die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 2
nicht erfüllt, 5. der Verpflichtung gemäß § 36f Abs. 5
zuwiderhandelt, 6. der Verpflichtung gemäß § 36g
Abs. 2 zuwiderhandelt, 7. der Verpflichtung gemäß § 36k
Abs. 1 oder den Bestimmungen der gemäß § 36k Abs. 2 erlassenen
Verordnung zuwiderhandelt. |
(4) Sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer 1. der Verpflichtung des § 13a Abs. 4
zuwiderhandelt, 2. es entgegen den Bestimmungen des § 22
Abs. 1 unterlässt, den dort vorgesehenen Bauartschein beizugeben, 3. den ihm als Verwender gemäß § 22
Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt, 4. die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 2
oder 6 nicht erfüllt, 5. der Verpflichtung gemäß § 36f
Abs. 5 zuwiderhandelt, 6. der Verpflichtung gemäß § 36g
Abs. 2 zuwiderhandelt, 7. der Verpflichtung gemäß § 36k
Abs. 1 oder den Bestimmungen der gemäß § 36k Abs. 2 erlassenen
Verordnung zuwiderhandelt, 8. der Verpflichtung gemäß § 40 Abs. 4
zuwiderhandelt. |
(4) Sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen, wer 1. die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 1
nicht erfüllt, 2. es entgegen den Bestimmungen des § 25
Abs. 3 unterlässt, externe Arbeitskräfte zu melden, 3. es entgegen den Bestimmungen des § 26
Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust oder Fund von radioaktiven Stoffen
zu melden, soferne es sich nicht um den Verlust von hochaktiven radioaktiven
Strahlenquellen handelt, 4. entgegen den Bestimmungen des § 27
Abs. 2 Kennzeichnungen für radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse missbräuchlich
verwendet, 5. der Verpflichtung des § 32 Abs. 5
zuwiderhandelt, 6. der Verpflichtung des § 35d
zuwiderhandelt, 7. der Verpflichtung des § 35f Abs. 2
zuwiderhandelt, 8. der Verpflichtung des § 36g Abs. 4
zuwiderhandelt, 9. der Verpflichtung des § 36i Abs. 2
zuwiderhandelt, 10. wer Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder
aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, die zu
seinem Schutz erlassen worden sind. (5) (…) |
(5) Sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen, wer 1. die Meldepflicht gemäß § 10a Abs. 1
nicht erfüllt, 2. die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 1
nicht erfüllt, 3. es entgegen den Bestimmungen des § 25
Abs. 3 unterlässt, externe Arbeitskräfte zu melden, 4. es entgegen den Bestimmungen des § 26
Abs. 1 oder 2 unterlässt, den Verlust oder Fund von radioaktiven Stoffen
zu melden, soferne es sich nicht um den Verlust von hoch radioaktiven
Strahlenquellen handelt, 5. entgegen den Bestimmungen des § 27
Abs. 2 Kennzeichnungen für radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse missbräuchlich
verwendet, 6. der Verpflichtung des § 32 Abs. 5
zuwiderhandelt, 7. der Verpflichtung des § 35a Abs. 5
zuwiderhandelt, 8. der Verpflichtung des § 35d
zuwiderhandelt, 9. der Verpflichtung des § 35f Abs. 2
zuwiderhandelt, 10. der Verpflichtung des § 36g Abs. 4
zuwiderhandelt, 11. der Verpflichtung des § 36i Abs. 2
zuwiderhandelt, 12. wer Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder
aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, die zu
seinem Schutz erlassen worden sind. (6) (…) |
(6) Die
Beschlagnahme und der Verfall gemäß Abs. 5 haben zu erfolgen ohne
Rücksicht darauf, wem diese Sachen gehören. Die Beschlagnahme und der Verfall
haben zu unterbleiben, wenn keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit
von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende
Strahlen zu besorgen ist. (7) Die Behörde
kann anstatt des Verfalls der Sache (Abs. 5) unter Vorschreibung
geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte
Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die
Behörde unschädlich zu entsorgen hat; sie kann dem Verpflichteten über dessen
Wunsch auch gestatten, die beschlagnahmte Sache an seinen im Ausland
gelegenen Vorlieferanten zurückzustellen. |
(7) Die
Beschlagnahme und der Verfall gemäß Abs. 6 haben zu erfolgen ohne
Rücksicht darauf, wem diese Sachen gehören. Die Beschlagnahme und der Verfall
haben zu unterbleiben, wenn keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit
von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende
Strahlen zu besorgen ist. (8) Die Behörde
kann anstatt des Verfalls der Sache (Abs. 6) unter Vorschreibung
geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte
Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die
Behörde unschädlich zu entsorgen hat; sie kann dem Verpflichteten über dessen
Wunsch auch gestatten, die beschlagnahmte Sache an seinen im Ausland
gelegenen Vorlieferanten zurückzustellen. |
VI. TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen |
VI. TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen |
§ 40. (1) Die zuständige Behörde hat rechtskräftige
Bewilligungen gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 bezüglich allfälliger
Anpassungserfordernisse an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu
überprüfen. Erforderlichenfalls sind gemäß § 5 Abs. 7 oder
§ 11 zusätzliche Bedingungen und Auflagen unter Setzung einer
angemessenen Frist vorzuschreiben. Bis zur Entscheidung durch die Behörde
darf die bisher bewilligte Tätigkeit im gleichen Umfang fortgeführt werden. |
§ 40. (1) Die zuständige Behörde hat rechtskräftige
Bewilligungen gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 bezüglich allfälliger
Anpassungserfordernisse an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu
überprüfen. Erforderlichenfalls sind gemäß § 5 Abs. 7 oder
§ 11 zusätzliche Bedingungen und Auflagen unter Setzung einer
angemessenen Frist vorzuschreiben. Bis zur Entscheidung durch die Behörde
darf die bisher bewilligte Tätigkeit im gleichen Umfang fortgeführt werden. |
(2) Messstellen,
die gemäß §12b des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2002 zugelassen sind,
haben die Erfüllung der Anforderungen des § 34 Abs. 3 dieses
Bundesgesetzes (Strahlenschutzgesetz) bis spätestens 1. Jänner 2004
nachzuweisen. |
(2) Messstellen,
die gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2002 zugelassen
sind, haben die Erfüllung der Anforderungen des § 34 Abs. 5 dieses
Bundesgesetzes (Strahlenschutzgesetz) bis spätestens 1. Jänner 2004
nachzuweisen. (3) Die
Verpflichtung zur Beibringung der vorläufigen Sicherheitsanalyse, endgültigen
Sicherheitsanalyse, Sicherheitsanalyse, Störfallanalyse oder Notfallplanung
gemäß §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5,
10 Abs. 5, 19 Abs. 3 oder 20 Abs. 3 wird bis zum
1. Juli 2005 ausgesetzt. (4) Wer am
30. Juni 2005 Inhaber einer rechtskräftigen Bewilligung gemäß
§§ 5, 6, 7 oder 10 oder einer Bauartzulassung gemäß §§ 19 oder 20
ist, hat die Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen gemäß
§§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5,
10 Abs. 5, 19 Abs. 3 oder 20 Abs. 3 bis zum
31. Dezember 2008 bei der zuständigen Behörde nachzureichen. |
§ 41.
(1) Zur
Vollziehung der Teile I bis III dieses Bundesgesetzes, der auf Grund
desselben erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des
Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen
Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig: 1. Der Bundesminister hinsichtlich a) der Kernreaktoren, b) des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit
es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen oder die Aufbereitung
bestrahlter Kernbrennstoffe handelt, c) der Teilchenbeschleuniger, sofern sie nicht
im Rahmen gewerblicher Betriebsanlagen betrieben werden, d) der Zulassung von Bauarten (§§ 19, 20
und 20b), e) der Ermächtigungen nach § 35, f) der Angelegenheiten des Strahlenschutzpasses
(§ 35f), g) der Angelegenheiten der Zentralen Register, h) des internationalen Datenaustausches und des
Informationsaustausches mit ausländischen Stellen in Fällen großräumiger
Kontamination, i) der Registrierung der Ein-, Aus- und
Durchfuhr sowie der Verbringung radioaktiver Stoffe, j) der Berichte an die EU-Kommission, k) der Angelegenheiten der
Strahlenschutzkommission, l) der Anerkennung von Ausbildungsstellen für
Strahlenschutzbeauftragte und Medizinphysiker und m) der besonderen Regelungen für den Umgang mit
Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26a). 2. unbeschadet der Z 1 a) für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz,
BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz
zuständigen Behörden, b) auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und
Schiffsverkehrs die nach den für diese Gebiete maßgeblichen
Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden, 3. in allen übrigen Fällen die
Bezirksverwaltungsbehörden. (3) Sind für
Teile einer Anlage mehrere Behörden in erster Instanz zuständig, so ist für
die gesamte Anlage die jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig. (4) Über
Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 entscheidet die
nach den dort genannten Verwaltungsvorschriften zuständige
Rechtsmittelbehörde. Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1
Z 3 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. (5) Zuständiger
Bundesminister im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist 1. der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit nicht die nachstehenden
Z 2 bis 4 zur Anwendung gelangen, 2. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur für die Kernanlagen und Teilchenbeschleuniger im Bereich der
Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der
Wissenschaften im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 3. der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen für die Teilchenbeschleuniger im medizinischen Bereich, die
Bauartzulassungen von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin bestimmt
sind, die Ermächtigungen gemäß § 35 und die Anerkennung von
Ausbildungsstellen für Medizinphysiker, 4. der Bundesminister für Landesverteidigung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hinsichtlich der besonderen Regelungen für den Umgang mit
Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26a). (6) Zur
Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sofern es sich aber um Betriebe handelt,
die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen,
die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde. (7) Die
Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes
berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. (8) Die
Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes,
Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der
Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. |
§ 41.
(1) Zur
Vollziehung der Teile I bis III dieses Bundesgesetzes, der auf Grund
desselben erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des
Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen
Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig: 1. Der Bundesminister hinsichtlich a) der Kernreaktoren, b) des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit
es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen, die Aufbereitung bestrahlter
Kernbrennstoffe oder die Verbringung radioaktiver Abfälle sowie um Anlagen
für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung
radioaktiver Abfälle handelt, c) der Teilchenbeschleuniger, sofern sie nicht
im Rahmen gewerblicher Betriebsanlagen betrieben werden, d) der Zulassung von Bauarten (§§ 19, 20
und 20b), e) der Ermächtigungen nach § 35, f) der Angelegenheiten des Strahlenschutzpasses
(§ 35f), g) der Angelegenheiten der Zentralen Register, h) des internationalen Datenaustausches und des
Informationsaustausches mit ausländischen Stellen in Fällen großräumiger
Kontamination, i) der zentralen Registrierung der Ein-, Aus-
und Durchfuhr radioaktiver Stoffe, j) der Verbringung radioaktiver Stoffe als
Kontaktbehörde gemäß Art. 8 der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93
des Rates vom 8. Juni 1993. k) der Berichte an die EU-Kommission, l) der Angelegenheiten der Strahlenschutzkommission, m) der Anerkennung von Ausbildungsstellen für
Strahlenschutzbeauftragte und Medizinphysiker und n) der besonderen Regelungen für den Umgang mit
Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b). 2. unbeschadet der Z 1 a) für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz,
BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz
zuständigen Behörden, b) auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und
Schiffsverkehrs die nach den für diese Gebiete maßgeblichen
Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden, 3. in allen übrigen Fällen die
Bezirksverwaltungsbehörden. (2) Sind für
Teile einer Anlage mehrere Behörden in erster Instanz zuständig, so ist für
die gesamte Anlage die jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig. (3) Über
Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 entscheidet die
nach den dort genannten Verwaltungsvorschriften zuständige
Rechtsmittelbehörde. Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1
Z 3 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. (4) Zuständiger
Bundesminister im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist 1. der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit nicht die nachstehenden
Z 2 bis 4 zur Anwendung gelangen, 2. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur für die Kernanlagen und Teilchenbeschleuniger im Bereich der
Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der
Wissenschaften im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 3. der Bundesminister für Gesundheit und Frauen
für die Teilchenbeschleuniger im medizinischen Bereich, die Bauartzulassungen
von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin bestimmt sind, die
Ermächtigungen gemäß § 35 und die Anerkennung der Ausbildung von
Medizinphysikern, 4. der Bundesminister für Landesverteidigung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hinsichtlich der besonderen Regelungen für den Umgang mit
Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b). (5) Zur
Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sofern es sich aber um Betriebe handelt,
die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen,
die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde. (6) Die
Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes
berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. (7) Die
Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes,
Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der
Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. |
|
Verordnungen § 41a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen
Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung
des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den
durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. |
Inkrafttreten § 42.
(1)
bis (3) (…) |
Inkrafttreten § 42.
(1)
bis (3) (…) (4) § 1 Abs. 1, 5 und 6, § 2,
§ 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 und 5, die Überschrift vor
§ 6, § 6 Abs. 3, 5 und 8, die Überschrift vor § 7,
§ 7 Abs. 2, 3, 5 und 8, § 8, § 10 Abs. 2, 4, 5, 8, 9
und 10, § 10a, § 11, § 13 Abs. 1, § 17 Abs.1 bis 3,
§ 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 2 und
3, § 24, § 25 Abs. 5 und 6, § 26, § 26a samt
Überschrift, § 26b, § 34, § 34a samt Überschrift, § 35a,
§ 35b, § 35e, § 35f Abs. 5 bis 8, § 36 Abs. 1
und 3, § 36b Abs. 1 und 3, § 36c Abs. 1 und 2,
§ 36d, § 36f Abs. 1, 2 und 8, § 36k Abs. 2 bis 4,
die Überschrift vor § 36l, § 36l Abs. 2 und 3, die Überschrift
vor § 37, § 37 Abs. 1 und 5, § 38 Abs. 1, der IVa.
Teil samt Überschrift, § 39, § 40 Abs. 2 bis 4, § 41 samt
Überschrift, § 41a, § 42 Abs. 4, § 43 Abs. 2, 3 und
6 in der
Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004, BGBl. I
Nr. xx/2004, treten mit der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt
§ 42a außer Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen
Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen. |
Verordnungen § 42a.
Verordnungen auf
Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von
dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes
folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen
in Kraft treten. |
|
§ 43.
Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes sind betraut: (1) soweit es
sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende
Betriebe handelt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, |
§ 43.
Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes sind betraut: (1) (…) |
(2) hinsichtlich
des § 35, des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen den
Strahlenschutz im Bereich der Medizin und die medizinische Beurteilung der
Anwendung ionisierender Strahlen betrifft, und hinsichtlich Angelegenheiten
betreffend die Überprüfung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination
der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, (3) hinsichtlich
des § 26a der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, sowie hinsichtlich des letzten Satzes im § 37
Abs. 2 und des zweiten Satzes im § 37 Abs. 3 der
Bundesminister für Landesverteidigung, (4) hinsichtlich
des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs, der dem Verkehrsarbeitsinspektionsgesetz 1994,
BGBl. Nr. 650/1994, unterliegenden Betriebe der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, (5) hinsichtlich 1. § 41 Abs. 1 Z 1 lit. a
und c bezüglich der Kernreaktoren und der Teilchenbeschleuniger im Bereich
der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie
der Wissenschaften und 2. hinsichtlich radiologischer
Notstandssituationen, soweit Schulen, die dem Bundesschulaufsichtsgesetz,
BGBl. Nr. 321/1975, unterliegen, betroffen sind, der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, |
(2) hinsichtlich
des § 35, des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen den
Strahlenschutz im Bereich der Medizin und die medizinische Beurteilung der
Anwendung ionisierender Strahlen betrifft, und hinsichtlich Angelegenheiten
betreffend die Überprüfung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination
der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, (3) hinsichtlich
des § 26b der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, sowie hinsichtlich des letzten Satzes im § 37
Abs. 2 und des zweiten Satzes im § 37 Abs. 3 der
Bundesminister für Landesverteidigung, (4) bis (5) (…) |
(6) ansonsten
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, hinsichtlich 1. der §§ 23, 32 Abs. 4, 33
Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit
es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende
Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, 2. des § 36c im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, 3. des § 36k Abs. 2 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister
für Landesverteidigung, 4. des § 37 Abs. 2 zweiter Satz und
des § 38 Abs. 4 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres, 5. des § 36, soweit die Vollziehung dieser
Bestimmungen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder
militärische Anlagen und Einrichtungen betrifft, sowie des ersten Satzes des
§ 37 Abs. 2 und des § 38 Abs. 1, soweit militärische
Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung. |
(6) ansonsten
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, hinsichtlich 1. der §§ 23, 32 Abs. 4, 33 Abs. 3
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um
der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe
handelt, mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, 2. des § 36c im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, 3. des § 36k Abs. 2 und 3 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
und dem Bundesminister für Landesverteidigung, 4. des § 37 Abs. 2 zweiter Satz und
des § 38 Abs. 4 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres, 5. des § 36, soweit die Vollziehung dieser
Bestimmungen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder
militärische Anlagen und Einrichtungen betrifft, sowie des ersten Satzes des
§ 37 Abs. 2 und des § 38 Abs. 1, soweit militärische
Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung. |
Artikel II Änderung
des Maß- und Eichgesetzes |
|
1. Meßgeräte im amtlichen und im
rechtsgeschäftlichen Verkehr § 8.
(1) Der
Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im
amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten
werden: (…) 11. Dosimeter für Photonenstrahlung, die im
Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern sie nicht
der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen, 12. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von
Radionukliden. (2) bis (7) (…) |
1. Meßgeräte im amtlichen und im
rechtsgeschäftlichen Verkehr § 8.
(1) Z 1 bis
10 (…) 11. Dosimeter für Photonenstrahlung, die im
Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern es sich
nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 37
Abs. 1 StrSchG handelt oder sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß
§ 12b unterliegen, 12. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von
Radionukliden, sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems
im Sinne des § 37 Abs. 1 StrSchG handelt. (2) bis (7) (…) |
§ 71.
(1) und (2) (…) |
§ 71
(1) und (2) (…) (3) Der § 8 Abs. 1
Z 11 und 12 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004,
BGBl. I Nr. xx/2004 tritt mit der Kundmachung in Kraft. |