Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das
Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das
Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das
Musterschutzgesetz 1990 und das Markenschutzgesetz 1970 geändert
werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden
Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG) erlassen wird
(Patentrechts- und Gebührennovelle 2004)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
I Änderung
des Patentgesetzes 1970
II Änderung
des Patentverträge-Einführungsgesetzes
III Änderung
des Gebrauchsmustergesetzes
IV Änderung
des Schutzzertifikatsgesetzes 1996
V Änderung
des Halbleiterschutzgesetzes
VI Änderung
des Musterschutzgesetzes 1990
VII Änderung
des Markenschutzgesetzes 1970
VIII Bundesgesetz
über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte
(Patentamtsgebührengesetz)
Artikel I
Änderung des
Patentgesetzes 1970
Das
Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 3
Abs. 4 lautet:
„(4) Für die
Anwendung der Abs. 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer
Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung
erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht
1. auf einen offensichtlichen Missbrauch zum
Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder
2. darauf, dass der Anmelder oder sein
Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten
Ausstellungen im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen,
BGBl. Nr. 445/1980, zur Schau gestellt hat.“
2. § 4
Abs. 3 entfällt.
3. § 5
Abs. 1 lautet:
„(1) Der erste
Anmelder hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung des Patentes, wenn er nicht
der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist oder wenn der wesentliche Inhalt
seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder
Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne
dessen Einwilligung entnommen ist.“
4. § 7
Abs. 1 lautet:
„(1) Vereinbarungen
zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern, nach denen künftige Erfindungen des
Dienstnehmers dem Dienstgeber gehören sollen oder dem Dienstgeber ein
Benützungsrecht an solchen Erfindungen eingeräumt werden soll, haben nur dann
rechtliche Wirkung, wenn die Erfindung eine Diensterfindung (Abs. 3) ist.
Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, der auch
Genüge geleistet ist, wenn darüber ein Kollektivvertrag (§ 2 Abs. 1
des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) vorliegt.“
5. § 20
Abs. 3 und 5 lautet:
„(3) Die Nennung als
Erfinder geschieht auf Antrag durch Anführung in der Veröffentlichung der
Anmeldung, in der Bekanntmachung der Veröffentlichung, in der Bekanntmachung
der Patenterteilung, in der Patentschrift, in der Patenturkunde und durch
Eintragung in das Patentregister. Ist die Bekanntmachung der Patenterteilung
schon erfolgt und ist die Patenturkunde bereits ausgefertigt, so ist auf Antrag
eine besondere Bescheinigung über die Nennung als Erfinder auszufertigen und
eine besondere Bekanntmachung im Patentblatt zu veröffentlichen. Die Nennung
als Erfinder ist auch in die vom Patentamt auszustellenden Prioritätsbelege
aufzunehmen.“
„(5) Verweigert der
Anmelder, der Patentinhaber oder der bereits als Erfinder Genannte die
Zustimmung, so hat das Patentamt auf Antrag über den Anspruch auf Nennung als
Erfinder zu entscheiden.“
6. § 21 Abs. 1,
2, 4 und 5 lautet:
„(1) Wer als
Vertreter vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat
einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Inland haben;
für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen
Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche
Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter
Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch
jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.
(2) Schreitet ein
Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm
erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.“
„(4) Wer im Inland
weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor
dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat nur geltend machen,
wenn er durch einen im § 77 angeführten Parteienvertreter vertreten ist.
Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR befinden, genügt jedoch für die
Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im
Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Für die Inanspruchnahme von
Service- und Informationsleistungen des Patentamtes einschließlich Gutachten
und Recherchen ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines
Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.
(5) Ergänzend zu
§ 83c JN gilt der Ort, an dem
1. der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder
seine inländische Niederlassung
hat, oder
2. der Zustellungsbevollmächtigte seinen
inländischen Wohnsitz hat, oder
3. in Ermangelung eines Vertreters mit
inländischem Wohnsitz oder inländischer Niederlassung oder eines
Zustellungsbevollmächtigten mit inländischem Wohnsitz der Ort, an dem das
Patentamt seinen Sitz hat,
für die
das Patent betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder Niederlassung eines
Patentinhabers, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat.“
7. Nach § 22
Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
„(3) Das Patent hat
ferner die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des
Patentinhabers anderen als den zur Benützung der Erfindung berechtigten
Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen,
zur Benützung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß
oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu
geeignet und bestimmt sind, für die Benützung der Erfindung verwendet zu
werden.
(4) Abs. 3 ist
nicht anzuwenden, wenn diese Mittel allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse
sind, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer
nach Abs. 1 verbotenen Weise zu handeln.
(5) Personen, die die
im Abs. 1 genannten Handlungen nicht betriebsmäßig vornehmen, gelten im
Sinne des Abs. 3 nicht als Personen, die zur Benützung der Erfindung
berechtigt sind.“
8. § 22a
lautet:
„§ 22a. (1) Der Schutzbereich der
veröffentlichten Anmeldung und des Patentes wird durch den Inhalt der
Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur
Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die
Auslegung des Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens sinngemäß
anzuwenden.
(2) Für den Zeitraum
bis zur Erteilung des Patentes wird der Schutzbereich der Anmeldung durch die
zuletzt eingereichten Patentansprüche, die in der Veröffentlichung gemäß
§ 101 enthalten sind, bestimmt. Jedoch bestimmt das Patent in seiner
erteilten Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung.“
9. § 28
Abs. 2 lautet:
„(2) Zusatzpatente
erreichen ihr Ende mit dem Stammpatent. Ein Zusatzpatent kann jedoch als
selbständiges Patent ausdrücklich aufrechterhalten werden, wenn das Stammpatent
widerrufen, zurückgenommen, nichtig erklärt oder darauf verzichtet wird. In
Ansehung der Dauer, des Fälligkeitstages und des Ausmaßes der Jahresgebühren
tritt das selbständig gewordene Zusatzpatent an die Stelle des Stammpatentes.“
10. Die §§ 31
und 32 lauten:
„§ 31. (1) Der Patentinhaber kann die Erfindung
vom Tag der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes an in dem aus der
Patentschrift sich ergebenden Schutzumfang gewerbsmäßig ausüben, ohne an die
Vorschriften für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung gebunden zu sein. Die
Begünstigung umfasst das Herstellen, das Inverkehrbringen und das Feilhalten
des Gegenstandes der Erfindung. Ist Gegenstand der Erfindung ein Verfahren, so
erstreckt sich die Begünstigung auch auf dessen Gebrauch.
(2) Bei einer
Mehrheit von Patentinhabern kommt diese Begünstigung nur jenen zu, denen das
Patent wenigstens zu einem Viertel zusteht.
(3) Wird die
Begünstigung von einer Person in einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, in dem
das Patent nicht mehr als vier Personen zusteht, so wird vermutet, dass diese
Person die Voraussetzung des Abs. 2 erfüllt, solange das Gegenteil nicht
erwiesen ist. § 27 Abs. 2 wird hiedurch nicht berührt.
(4) Wird das Patent
rechtskräftig widerrufen, nichtig erklärt oder aberkannt, so darf von diesem
Zeitpunkt an die Erfindung gewerbsmäßig nur auf Grund der für die betreffende
Tätigkeit jeweils erforderlichen Gewerbeberechtigung ausgeübt werden. Das
gleiche gilt, wenn das Patent nur teilweise widerrufen, nichtig erklärt oder
aberkannt wurde, für jede durch den Schutzumfang des Patentes nicht mehr
gedeckte Gewerbeausübung. Wenn das Patent jedoch erlischt (§ 46) oder
zurückgenommen wird (§ 47), besteht die Begünstigung gemäß Abs. 1
weiter, wenn sie beim Erlöschen oder bei der Rücknahme des Patentes bereits in
Anspruch genommen worden war.
§ 32. (1) Wer von der Begünstigung des § 31 Abs. 1
Gebrauch machen will, hat dies der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren
Wirkungsbereich die Ausübung erfolgen soll, spätestens gleichzeitig mit dem
Beginn der Ausübung der Erfindung anzuzeigen.
(2) In der Anzeige
hat der Patentinhaber seinen Wohnort und seine Staatsangehörigkeit sowie den
Standort der Ausübung anzugeben. Der Anzeige ist die Patentschrift und ein
höchstens ein Monat alter Registerauszug (§ 80 Abs. 6) beizulegen.
(3) Der Widerruf, die
Nichtigerklärung oder Aberkennung eines Patentes für eine Erfindung, deren
Ausübung gemäß Abs. 1 angezeigt wurde, ist der Bezirksverwaltungsbehörde
binnen einem Monat nach Rechtskraft der Entscheidung anzuzeigen. Wird das
Patent nur teilweise widerrufen, nichtig erklärt oder aberkannt, ist auch eine
beglaubigte Abschrift des Spruches dieser Entscheidung vorzulegen.
(4) Zu der Anzeige
gemäß Abs. 3 ist verpflichtet, wer die Erfindung im Zeitpunkt der im
Abs. 3 genannten Ereignungen ausübt.
(5) Personen, die
einen unter Inanspruchnahme der Begünstigung des § 31 geführten Betrieb
einstellen, haben dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem
Monat anzuzeigen.
(6) Wer die Anzeigen
gemäß Abs. 1, 3 oder 5 nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen.“
11. § 43
Abs. 5 lautet:
„(5) Die Eintragungen
in das Patentregister nach den Abs. 1 und 2 sowie die Eintragung des
Erlöschens der in das Patentregister eingetragenen Rechte an Patentrechten
geschehen auf schriftlichen Antrag eines der Beteiligten oder auf gerichtliches
Ersuchen.“
12. § 45
Abs. 1 lautet:
„(1) Bei Gericht
anhängige Streitverfahren über die Zugehörigkeit von Patenten, über Pfandrechte
oder sonstige dingliche Rechte an Patenten sowie die Verfahren über Nennung als
Erfinder (§ 20 Abs. 5 und 6), Bestehen eines Vorbenützerrechtes
(§ 23) und Einräumung von Zwangslizenzen (§ 36), über einen Einspruch
(§ 102), ferner wegen Rücknahme (§ 47), Nichtigerklärung (§ 48),
Aberkennung (§ 49) und Abhängigerklärung (§ 50) sind auf Antrag im
Patentregister anzumerken (Streitanmerkung).“
13. § 48
Abs. 1 Z 1, 3 und 4 lautet:
„1. der Gegenstand des Patentes den §§ 1 bis 3
nicht entspricht,“
„3. der Gegenstand des Patentes über den Inhalt der
Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag begründenden
Fassung hinausgeht,
4. der gemäß § 87a Abs. 2 Z 1
hinterlegte Mikroorganismus nicht ständig entweder bei der ursprünglichen
Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages über die internationale
Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von
Patentverfahren vom 28. April 1977, BGBl. Nr. 104/1984, (Budapester
Vertrag) oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an das es nach diesem
Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der
Patentinhaber weist nach,
a) dass er den Mikroorganismus erneut hinterlegt
hat und die Hinterlegung gemäß Art. 4 dieses Vertrages zu behandeln ist,
als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder
b) dass er an einer solchen erneuten Hinterlegung
durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist
und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.“
14. § 48
Abs. 3 lautet:
„(3) Die
rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt in den Fällen des Abs. 1 Z 1
bis 3 auf den Anmeldetag, im Fall des Abs. 1 Z 4 auf den Tag zurück,
an dem die Hinterlegungsstelle erstmals festgestellt hat, dass sie nicht in der
Lage ist, Proben des Mikroorganismus abzugeben. Wenn der Gegenstand des
Patentes nach § 3 Abs. 2 nicht patentierbar war, bleiben jedoch von
dieser Rückwirkung die vom späteren Anmelder rechtmäßig bestellten und von
Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Patentregister
eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen sind
(§ 45), unberührt, dies unbeschadet der hieraus gegen den späteren
Anmelder entspringenden Ersatzansprüche.“
15. § 49
Abs. 5 lautet:
„(5) Anstelle der
Aberkennung kann die Übertragung des Patentes begehrt werden. Besteht der
Anspruch auf Übertragung nur hinsichtlich eines Anteils, dann ist das Patent
anteilsmäßig zu übertragen. Wird keine Übertragung begehrt und das Patent zur
Gänze aberkannt, endet der Patentschutz mit Rechtskraft der die Aberkennung
aussprechenden Entscheidung. Wird die Übertragung des Patentes begehrt, kann
der Patentinhaber bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur mit Zustimmung des
Antragstellers auf das Patent verzichten.“
16. § 49
Abs. 6 entfällt. Der bisherige Abs. 7 des § 49 erhält die
Bezeichnung Abs. 6. Nach § 49 Abs. 6 wird folgender Abs. 7
angefügt:
„(7) Der Antrag auf
Aberkennung oder Übertragung kann auch schon vor der Erteilung des Patentes
hinsichtlich der Patentanmeldung gestellt werden, wobei die Abs. 1 bis 5 sinngemäß
anzuwenden sind. Über den Antrag ist nach den Verfahrensvorschriften über die
Aberkennung eines Patentes zu verhandeln. Wird die Übertragung der
Patentanmeldung begehrt, dann ist das Anmeldeverfahren bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über den Antrag auszusetzen und kann vorher nur mit Zustimmung des
Antragstellers fortgesetzt werden.“
17. § 50
lautet:
„§ 50. Der Inhaber eines prioritätsälteren
Patentes oder eines prioritätsälteren Gebrauchsmusters im Sinne des
Gebrauchsmustergesetzes kann beim Patentamt die Entscheidung beantragen, dass
die gewerbliche Verwendung einer patentierten Erfindung die vollständige oder
teilweise Benützung seiner Erfindung voraussetzt. Über einen solchen Antrag hat
das Patentamt in dem für den Anfechtungsprozess vorgesehenen Verfahren
zu entscheiden.“
18. § 52
Abs. 1 lautet:
„(1) Wenn die Dauer
einer Frist nicht durch ein Gesetz oder eine Verordnung festgesetzt ist, so hat
sie die Behörde mit Rücksicht auf die Erfordernisse und die Beschaffenheit des
einzelnen Falles festzusetzen, soweit nicht der Präsident des Patentamtes
Bestimmungen über das Ausmaß von Fristen trifft (§ 99 Abs. 6 dritter
Satz).“
19. § 57
Abs. 1 lautet:
„(1) Für die
Erteilung von Patenten, den Widerruf, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die
Aberkennung, die Abhängigerklärung, die Entscheidung über die Nennung als
Erfinder (§ 20), über das Bestehen des Vorbenützerrechtes (§ 23),
über Lizenzeinräumungen (§ 36), über Feststellungsanträge (§ 163)
sowie Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes (§§ 57a, 57b) und alle Eintragungen in das Patentregister
ist das Patentamt zuständig.“
20. § 57b
Abs. 2 entfällt. Im bisherigen Abs. 1 des § 57b entfällt die
Bezeichnung Abs. 1.
21. § 58
lautet:
„§ 58. (1) Das Patentamt ist eine Bundesbehörde
und hat seinen Sitz in Wien. Es ist die österreichische Zentralbehörde für den
gewerblichen Rechtsschutz.
(2) Das Patentamt
besteht aus einem Präsidenten, einem für den juristischen Bereich und einem für
den fachtechnischen Bereich zuständigen Vizepräsidenten sowie den zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlichen rechtskundigen und fachtechnischen Mitgliedern
und sonstigen Mitarbeitern.
(3) Dem Präsidenten
obliegt - unbeschadet der Bereichsverantwortung der Vizepräsidenten - die
Leitung des Patentamtes; zudem ist er Leiter (Geschäftsführer) des
teilrechtsfähigen Bereiches (§§ 58a und 58b).
(4) Die
rechtskundigen Mitglieder müssen das Universitätsstudium der
Rechtswissenschaften vollendet haben. Die fachtechnischen Mitglieder müssen ein
Universitätsstudium vollendet haben, das ein Gebiet der Technik oder der
Naturwissenschaften zum Gegenstand hat. Für die Bestellung der Mitglieder
gelten im Übrigen die einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften.
(5) Die
Vizepräsidenten sollen über die für Mitglieder des Patentamtes vorgesehene
förmliche Befähigung (der technische Vizepräsident jene als fachtechnisches
Mitglied, der rechtskundige Vizepräsident jene als rechtskundiges Mitglied)
oder über gleichwertige Kenntnisse verfügen.“
22. § 58a
Abs. 4 lautet:
„(4) Das Patentamt
ist berechtigt, aus dem Vermögen und den Rechten, die im Rahmen seiner
Teilrechtsfähigkeit erworben werden, die zur Erfüllung seiner Aufgaben
notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber
hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an
den Bund abzuführen. Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des
Patentamtes im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund
keine Haftung.“
23. § 58b
Abs. 3 lautet:
„(3) Auf
Dienstverträge, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit
abschließt, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.“
24. § 59
entfällt.
25. § 60
lautet:
„§ 60. (1) Im Patentamt bestehen die zur Erfüllung
seiner Aufgaben vorgesehenen Abteilungen und die erforderlichen sonstigen
Organisationseinheiten.
(2) Die Zahl der
Abteilungen und Organisationseinheiten, ihr Aufgabenbereich und ihre personelle
Ausstattung ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Erfordernissen
festzusetzen.
(3) Unbeschadet der
in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen und Organisationseinheiten
übertragenen Aufgaben sind zuständig:
a) die Technische Abteilung für das Verfahren zur
Erteilung von Patenten, das Einspruchsverfahren und für die Erstattung
schriftlicher Recherchen und Gutachten, die Rechtsabteilung für das Verfahren
in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung,
auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente
oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit
nicht die Technische Abteilung oder die Beschwerde- oder die
Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
b) die Beschwerdeabteilung für das
Beschwerdeverfahren (§ 70);
c) die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren
über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung,
auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des
Vorbenützerrechtes, über Feststellungsanträge und über die Anträge auf
Erteilung von Zwangslizenzen;
d) die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der
dem Präsidenten vorbehaltenen sowie aller nicht in die Zuständigkeit einer
anderen Abteilung fallenden Angelegenheiten.“
26. § 61
lautet:
„§ 61. (1) Der Präsident hat das gesamte Gebiet
der Technik in Patentklassen zu gliedern und diese erforderlichenfalls weiter
zu unterteilen; er hat die einzelnen Patentklassen oder Unterteilungen den
Technischen Abteilungen nach den jeweiligen Erfordernissen zuzuweisen.
(2) In die
Technischen Abteilungen sind fachtechnische Mitglieder, in die
Rechtsabteilungen rechtskundige Mitglieder zu berufen. Zu Mitgliedern der
Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung sind rechtskundige und fachtechnische
Mitglieder zu berufen. Die Mitglieder der Technischen Abteilungen und der
Rechtsabteilungen können gleichzeitig auch in die Beschwerde- und
Nichtigkeitsabteilung berufen werden.
(3) Der Präsident hat
aus den Mitgliedern jeder Technischen Abteilung, Rechtsabteilung und
Präsidialabteilung zur Leitung und zur Überwachung des Geschäftsganges einen
Vorstand und aus den Mitgliedern der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung
die erforderliche Anzahl zu Vorsitzenden zu bestimmen sowie Verfügungen für
deren Stellvertretung zu treffen.
(4) Jeder Technischen
Abteilung ist zur Mitwirkung an ihren Kollegialbeschlüssen oder zur Erstattung
von Äußerungen (§ 62 Abs. 4) ein rechtskundiges Mitglied zuzuweisen.
Dasselbe rechtskundige Mitglied kann auch mehreren Technischen Abteilungen
zugewiesen werden.
(5) Die
Geschäftsverteilung in den Technischen Abteilungen und den Rechtsabteilungen
wird vom Vorstand der jeweiligen Abteilung festgesetzt.
(6) In der
Beschwerde- und in der Nichtigkeitsabteilung sind die einzelnen Geschäftsfälle
den Vorsitzenden vom Präsidenten zuzuweisen. Dabei ist auf die Belastung und
bei den fachtechnischen Vorsitzenden auch auf das im Einzelfall in Betracht
kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.“
27. § 62
Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Über die
vollständige oder teilweise Zurückweisung einer Anmeldung gemäß § 100
Abs. 1 und über den Einspruch hat die Technische Abteilung durch drei
Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen, zu
entscheiden. Dem Senat haben der Vorstand der Abteilung und der Prüfer anzugehören.
Der Vorstand führt den Vorsitz.
(4) Das der
Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied hat an der
Beschlussfassung nach Abs. 3 als Stimmführer mitzuwirken, oder es hat der
Prüfer, wenn ihm die Beschlussfassung allein zusteht (Abs. 1), vorher die
Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern
1. über die Patentierbarkeit unter dem
Gesichtspunkt der gewerblichen Anwendbarkeit oder auf Grund des § 2 zu
entscheiden ist,
2. über Prioritätsrechte (§§ 93 bis 95) zu
entscheiden ist, deren rechtliche Voraussetzungen zweifelhaft oder bestritten
sind,
3. Zeugen oder Sachverständige vernommen werden
oder ein Augenschein durchzuführen ist,
4. über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu
entscheiden ist.“
28. Nach § 62
wird folgender § 62a eingefügt:
„§ 62a. (1) Durch Verordnung des Präsidenten
können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung
von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend
Anmeldungen und erteilte Patente ermächtigt werden, sofern dies wegen der
Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten
Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Sie sind an die
Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes gebunden. Dieses
kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.
(2) Die Beschlüsse
der nach Abs. 1 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen
Mitgliedes angefochten werden.“
29. § 63
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Vorsitzenden
der Beschwerdeabteilung müssen rechtskundig sein, sofern über Beschwerden gegen
Beschlüsse eines rechtskundigen Mitgliedes entschieden werden soll.“
30. § 64
Abs. 2, 4 und 5 lautet:
„(2) Die
Entscheidungen des Patentamtes sind mit Gründen zu versehen. Wird im einseitigen
Verfahren vor der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung einem Antrag
vollinhaltlich stattgegeben, so kann die Begründung entfallen. Alle
Erledigungen sind schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von Amts
wegen zuzustellen oder telegraphisch, fernschriftlich oder mit Telefax zu
übermitteln. Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder
anderen technisch möglichen Weise können schriftliche Ausfertigungen dann
übermittelt werden, wenn
1. die Partei Eingaben in derselben Weise
zulässigerweise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht gegenüber der
Behörde ausdrücklich widersprochen hat, oder
2. die Partei dieser Übermittlungsart ausdrücklich
zugestimmt hat.“
„(4) Alle
Erledigungen des Patentamtes haben unter der Bezeichnung „Österreichisches
Patentamt“ mit der Beifügung der jeweiligen Abteilung oder
Organisationseinheit, in Präsidialangelegenheiten mit der Bezeichnung „Der
Präsident“ zu ergehen. Die schriftlichen Ausfertigungen sind mit dem Datum zu
versehen und zu unterschreiben. Kollegialbeschlüsse sind vom Vorsitzenden zu
unterschreiben. An die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der
Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden
Geschäftsstückes übereinstimmt und dass die Urschrift die Genehmigung im Sinn
des Abs. 3 aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
(5) Schriftliche
Ausfertigungen, die automationsunterstützt erstellt werden oder die
telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter
Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt
werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“
31. § 68
lautet:
„§ 68. Der Geschäftsgang ist unter
Bedachtnahme auf einen geordneten und raschen Ablauf und unter Berücksichtigung
der dem Patentamt obliegenden Aufgaben durch Verordnung des Präsidenten des
Patentamtes näher zu regeln. Dabei ist auch zu bestimmen, wie Eingaben
unmittelbar beim Patentamt eingebracht werden können und wann sie als beim
Patentamt eingelangt gelten. Die Eingaben sind mit dem Tag des Einlangens zu
kennzeichnen.“
32. § 69
lautet:
„§ 69. Gegen die Entscheidungen des Präsidenten,
zu denen dieser nach diesem Bundesgesetz berufen ist, ist ein ordentliches
Rechtsmittel nur zulässig, wenn es in diesem Bundesgesetz ausdrücklich
vorgesehen ist. § 2 Abs. 2 des
Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, wird hiedurch
nicht berührt.“
33. § 70
Abs. 2 und 5 lautet:
„(2) Gegen die
Entscheidungen (Zwischen- und Endentscheidungen) der Beschwerdeabteilung findet
eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht statt. Gegen
Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung kann Beschwerde an den Obersten
Patent- und Markensenat erhoben werden.“
„(5) Ebenso ist gegen
Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung - Unterbrechungsbeschlüsse
ausgenommen - eine abgesonderte Berufung nicht zulässig, doch kann die
Abänderung der vorbereitenden Verfügungen des Referenten (Abs. 4) sowie
der Zwischenentscheidungen der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung
bei den betreffenden Abteilungen beantragt werden.“
34. Vor § 71
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Beschwerde gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung
und der Rechtsabteilung“
35. § 71
lautet:
„§ 71. (1) Die Beschwerde hat einen begründeten
Beschwerdeantrag zu enthalten und ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung
des Beschlusses beim Patentamt einzubringen.
(2) Ist das
Beschwerdeverfahren mit Gegenpartei durchzuführen, so ist der für das Patentamt
bestimmten Ausfertigung noch je eine Ausfertigung der Beschwerdeschrift und
ihrer Beilagen für jede Gegenpartei anzuschließen.
(3) Verspätete
Beschwerden sind von der in erster Instanz zuständigen Abteilung
zurückzuweisen. Verspätete Beschwerden gegen Beschlüsse des ermächtigten
Bediensteten sind durch das zuständige Mitglied zurückzuweisen. Unzulässige
Beschwerden sowie Beschwerden, die den sonstigen gesetzlichen Anforderungen
nicht entsprechen, sind von der Beschwerdeabteilung ohne weiteres Verfahren
zurückzuweisen; doch darf eine Beschwerde bei Vorliegen von Mängeln erst
zurückgewiesen werden, nachdem der Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung
der Mängel aufgefordert worden ist.
(4) Die Abteilung
erster Instanz, die den Beschluss erlassen hat, kann die Beschwerde binnen zwei
Monaten nach ihrem rechtzeitigen Einlangen durch Beschwerdevorentscheidung
erledigen. Sie kann die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, den von ihr
erlassenen Beschluss aufheben oder nach jeder Richtung abändern. Wurde der
Beschluss vom ermächtigten Bediensteten erlassen, ist das zuständige Mitglied
für die Beschwerdevorentscheidung zuständig.
(5) Jede Partei kann
binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der
Abteilung erster Instanz den Antrag stellen, dass die Beschwerde der Beschwerdeabteilung
zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). In der
Beschwerdevorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages
hinzuweisen. Mit dem Einlangen des Vorlageantrages tritt die
Beschwerdevorentscheidung außer Kraft. Die Abteilung erster Instanz hat die
Parteien vom Außerkrafttreten der Beschwerdevorentscheidung zu verständigen.
Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind zurückzuweisen.
(6) Das Vorbringen
neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren ist nur zur Stützung oder
zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen
und Beweise zulässig; eine Einschränkung oder Klarstellung des Schutzbegehrens
ist dadurch nicht ausgeschlossen. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu den
vorgebrachten neuen Tatsachen sowie zu dem Ergebnis eines allfälligen neuen
Beweisverfahrens Stellung zu nehmen.“
36. § 72
Abs. 1 und 2 lautet:
„§ 72. (1) Bei Beschwerden gegen Beschlüsse der
Technischen Abteilung hat der Vorsitzende aus den Stimmführern, je nachdem, ob
vorwiegend technische oder rechtliche Fragen für die Entscheidung von Bedeutung
sind, ein fachtechnisches Mitglied oder, sofern er nicht selbst rechtskundig
ist, das rechtskundige Mitglied zum Referenten zu bestellen. Bei Beschwerden
gegen Beschlüsse der Rechtsabteilung hat der Vorsitzende ein rechtskundiges
Mitglied zum Referenten zu bestellen.
(2) Der Referent hat
eine Ausfertigung der Beschwerdeschrift samt Beilagen der Gegenpartei mit der
Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer mindestens zweimonatigen Frist, deren
Verlängerung er bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe zu bewilligen hat, ihre
Beschwerdeeinrede zu erstatten. Der Referent hat ferner die notwendigen
Verfügungen für die Beschlussfassung oder für die mündliche Verhandlung,
insbesondere wegen des etwa erforderlichen weiteren Schriftenwechsels und der
Aufnahme der von den Parteien angebotenen Beweise, zu treffen.“
37. § 73
Abs. 4 lautet:
„(4) Über die
mündliche Verhandlung ist durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.
Dieses hat neben den Angaben über Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung, die
Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, der Parteien, ihrer Vertreter,
der vernommenen Zeugen und der Sachverständigen eine zusammenfassende
Darstellung des Inhaltes und Verlaufes der Verhandlung zu enthalten. Das
Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Anstelle
der Beiziehung eines Schriftführers kann sich der Vorsitzende eines
Schallträgers bedienen, wobei die in Satz 2 genannten Angaben in jedem Fall
in das Protokoll aufzunehmen sind. Von der Aufnahme auf dem Schallträger ist
eine schriftliche Übertragung anzufertigen. Dieses Protokoll ist nur vom
Vorsitzenden zu unterfertigen.“
38. § 73
Abs. 7 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975,
BGBl. Nr. 136, ist anzuwenden.
(9) Im
Beschwerdeverfahren haben die Parteien die Kosten des Verfahrens selbst zu
tragen.“
39. § 74
Abs. 1, 3, 4, 10 und 11 lautet:
„(1) Der Oberste
Patent- und Markensenat ist Berufungsinstanz gegen die Endentscheidungen der
Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und Beschwerdeinstanz gegen die
Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung des Patentamtes. Er besteht aus dem
Präsidenten, dem Vizepräsidenten, aus mindestens acht weiteren rechtskundigen
und der erforderlichen Zahl von fachtechnischen Mitgliedern als Räten. Diese
führen für die Dauer ihres Amtes den Titel „Rat des Obersten Patent- und
Markensenates.“
„(3) Die
rechtskundigen Mitglieder müssen das Universitätsstudium der
Rechtswissenschaften vollendet und durch mindestens zehn Jahre einen Beruf
ausgeübt haben, für den die Vollendung dieses Studiums erforderlich ist.
Überdies müssen sie eine wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes aufweisen. Mindestens drei Mitglieder
müssen Richter, mindestens drei Mitglieder rechtskundige Bundesbedienstete des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie oder rechtskundige
Mitglieder des Patentamtes sein.
(4) Die
fachtechnischen Mitglieder müssen ein Universitätsstudium vollendet haben, das
ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand hat, sowie
über besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet der Technik verfügen und
das 30. Lebensjahr vollendet haben.“
„(10) Die Schriftführer
sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Stand
der Bundesbediensteten des höheren Dienstes dieses Bundesministeriums oder des
Patentamtes zu bestellen.
(11) Der Präsident
des Obersten Patent- und Markensenates hat in seiner Eigenschaft als Leiter
dieser Behörde Anspruch auf eine jährliche Funktionsgebühr im Ausmaß von 300%,
der Vizepräsident im Ausmaß von 150% des Monatsbezuges eines aktiven
Bundesbeamten der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung.“
40. § 75
Abs. 1 lautet:
„(1) Der Oberste
Patent- und Markensenat verhandelt und entscheidet unter dem Vorsitz des
Präsidenten oder, im Fall seiner Verhinderung, des Vizepräsidenten in aus fünf
Mitgliedern bestehenden Senaten, die aus dem Vorsitzenden, zwei rechtskundigen
und zwei fachtechnischen Mitgliedern bestehen. Die Senate sind vom Vorsitzenden
derart zusammenzusetzen, dass ihnen ein rechtskundiger Bundesbediensteter und
mindestens ein Richter angehören. Der Vorsitzende hat ein Senatsmitglied zum Referenten
zu bestellen. Der Vorsitzende kann nötigenfalls weitere Senatsmitglieder zu
Mitreferenten bestellen.“
41. § 76
Abs. 2 bis 4 lautet:
„(2) Mitglieder des
Obersten Patent- und Markensenates sind von der Mitwirkung beim Obersten
Patent- und Markensenat im Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen der
Beschwerdeabteilung ausgeschlossen, wenn sie an der Beschlussfassung in der
Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung mitgewirkt haben.
(3) Ein Mitglied des
Patentamtes oder des Obersten Patent- und Markensenates, das sich von der
Mitwirkung bei einer Entscheidung für ausgeschlossen erachtet (Abs. 1 und
2), hat dies dem Abteilungsvorstand oder dem Vorsitzenden unter Angabe der
Gründe anzuzeigen. Dieser hat, wenn er den Ausschließungsgrund für gegeben
erachtet, die erforderlichen Verfügungen wegen der Beiziehung eines
Ersatzmitgliedes zu treffen. Ist der Vorstand oder der Vorsitzende von dem
Ausschließungsgrund betroffen, so ist die Anzeige im Verfahren vor dem
Patentamt an den Präsidenten dieses Amtes, im Verfahren vor dem Obersten
Patent- und Markensenat an dessen Präsidenten zu richten. Ist einer von diesen
selbst der Vorsitzende, so ist die Anzeige seinem Stellvertreter zu erstatten.
(4) Wird in einem
Verfahren vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat von
einer Partei ein Ausschließungsgrund geltend gemacht, so ist im Sinne des
Abs. 3 vorzugehen.“
42. § 76
Abs. 5 entfällt.
43. § 78
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Vertretung einer
juristischen Person durch Angestellte einer anderen, mit ihr wirtschaftlich
verbundenen juristischen Person gilt nicht als Winkelschreiberei. Den
juristischen Personen sind andere Rechtsträger mit Ausnahme natürlicher
Personen gleichgestellt.“
44. Der bisherige
Abs. 2 des § 78 erhält die Bezeichnung Abs. 3.
45. § 79
Abs. 1 lautet:
„(1) Vom Patentamt
ist ein periodisch erscheinendes amtliches Patentblatt herauszugeben, in
welchem die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bekanntmachungen sowie die vom
Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen zu verlautbaren sind.
Diese Verordnungen treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
am Tage nach der Ausgabe des Patentblattes, das die Verlautbarung enthält, in
Kraft.“
46. § 80
Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Beim Patentamt
ist ein Patentregister zu führen. Es hat die Nummer, den Titel, den Anmeldetag
und gegebenenfalls die Priorität der erteilten Patente sowie den Namen und den
Sitz oder Wohnort der Patentinhaber und ihrer Vertreter zu enthalten. Der
Anfang, das Erlöschen, der Widerruf, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die
Aberkennung, die Abhängigerklärung, die Nennung als Erfinder, die
Selbständigerklärung eines Zusatzpatentes und die Übertragung von Patenten,
Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an Patenten, Lizenzrechte, das
Benützungsrecht des Dienstgebers, Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den
vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sowie Hinweise
gemäß § 156 Abs. 2 sind ebenfalls im Register einzutragen.
(2) Die zu den
bestehenden Patenten gehörigen Beschreibungen und Zeichnungen sowie die den
Registereintragungen zugrunde liegenden Gesuche und Urkunden werden vom
Patentamt während des aufrechten Patentbestandes aufbewahrt.“
47. § 81
Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) In Akten, die
veröffentlichte Patentanmeldungen und darauf erteilte Patente betreffen, darf
jedermann Einsicht nehmen.
(3) Dritten ist in
Akten, die nicht veröffentlichte Patentanmeldungen betreffen, nur mit
Zustimmung des Anmelders Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige
nicht, demgegenüber sich der Anmelder auf seine Patentanmeldung berufen hat.
Nach der Veröffentlichung einer gesonderten Anmeldung kann jedermann ohne
Zustimmung des Anmelders in die Akten der früheren Anmeldung Einsicht nehmen.“
48. § 81a
lautet:
„§ 81a. (1) Vor dem Tag der Veröffentlichung der
Anmeldung hat jede Person, der das Recht auf Akteneinsicht nach § 81
Abs. 3 zusteht, Anspruch auf eine Probe eines gemäß § 87a Abs. 2
Z 1 hinterlegten Mikroorganismus. Vom Tag der Veröffentlichung der
Anmeldung an hat diesen Anspruch jede Person, die einen entsprechenden Antrag
stellt. Der Zugang wird vorbehaltlich Abs. 2 und 3 durch Herausgabe einer
Probe des hinterlegten Mikroorganismus an den Antragsteller oder einen unabhängigen
Sachverständigen hergestellt.
(2) Die Herausgabe
erfolgt nur dann, wenn der Antragsteller sich für die Dauer der Wirkung des
Patentes oder bis die Anmeldung zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist,
verpflichtet,
1. Dritten keine Probe des hinterlegten
Mikroorganismus oder eines daraus abgeleiteten Materials zugänglich zu machen
und
2. keine Probe des hinterlegten Mikroorganismus
oder eines daraus abgeleiteten Materials zu anderen als zu Versuchszwecken zu
verwenden,
es sei
denn, der Anmelder oder der Inhaber des Patentes verzichtet ausdrücklich auf
eine derartige Verpflichtung.
(3) Bis zum Abschluss
der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung kann der
Anmelder beantragen, dass der im Abs. 1 bezeichnete Zugang
1. bis zur Erteilung des Patentes oder
2. im Fall der Zurückziehung oder Zurückweisung
der Anmeldung für die Dauer von zwanzig Jahren ab dem Anmeldetag
nur durch
Herausgabe einer Probe an einen unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird.
(4) Als Sachverständiger
im Sinne des Abs. 3 kann benannt werden:
1. jede natürliche Person, sofern der
Antragsteller nachweist, dass die Benennung mit Zustimmung des Anmelders
erfolgt,
2. jede natürliche Person, die vom Präsidenten des
Patentamtes als Sachverständiger anerkannt und in das beim Patentamt geführte
Verzeichnis von Sachverständigen eingetragen ist.
Mit der
Benennung ist eine Erklärung des Sachverständigen vorzulegen, in der er
gegenüber dem Anmelder die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 eingeht.“
49. § 82
Abs. 2 und 5 lautet:
„(2) Personen, die
die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand
verletzen, sind zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach
vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen
die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine
Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.“
„(5) Gegen
öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen
Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht
unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern Anzeige an die
Disziplinarbehörde zu erstatten.“
50. § 83
lautet:
„§ 83. Gegen Personen, die die Tätigkeit
des Patentamtes oder des Obersten Patent- und Markensenates offenbar mutwillig
in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit
unrichtige Angaben machen, kann eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro
verhängt werden. In Verfahren, in denen die Entscheidung einem Senat zusteht,
hat über Mutwillensstrafen der Senat zu entscheiden.“
51. § 84
Abs. 1 lautet:
„(1) Die Ordnungs-
und Mutwillensstrafen fließen dem Bund zu. Die Bestimmungen des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, über den Strafvollzug
sind sinngemäß anzuwenden.“
52. § 87
Abs. 1 lautet:
„(1) Die Anmeldung
einer Erfindung zur Erlangung eines Patentes hat beim Patentamt schriftlich zu
erfolgen.“
53. § 87a
Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Betrifft eine
Erfindung einen Mikroorganismus, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist
und in der Anmeldung auch nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann
die Erfindung danach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die
Verwendung eines solchen Mikroorganismus, so gilt die Erfindung nur dann als
gemäß Abs. 1 geoffenbart, wenn
1. der Mikroorganismus spätestens am Anmeldetag
bei einer Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages hinterlegt
worden ist,
2. die Anmeldung die einschlägigen Informationen
enthält, die dem Anmelder bezüglich der Merkmale des hinterlegten
Mikroorganismus bekannt sind und
3. die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen
der Hinterlegung in der Anmeldung angegeben sind.
(3) Die in
Abs. 2 Z 3 genannten Angaben können nachgereicht werden entweder
1. innerhalb von sechzehn Monaten nach dem
Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem
Prioritätstag, oder
2. bis zum Tag der Einreichung eines Antrags auf
vorzeitige Veröffentlichung der Anmeldung oder
3. innerhalb eines Monats, nachdem das Patentamt
dem Anmelder mitgeteilt hat, dass ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 81
Abs. 3 besteht,
wobei
maßgeblich ist, welche Frist zuerst abläuft.“
54. § 90
entfällt.
55. § 91
Abs. 3 lautet:
„(3) Bis zur Fassung
des Erteilungsbeschlusses (§ 101c Abs. 1) dürfen die Beschreibung,
die Patentansprüche, die Zeichnungen und die Zusammenfassung abgeändert werden.
Soweit die Abänderungen das Wesen der Erfindung berühren, sind sie aus der
Anmeldung auszuscheiden und, wenn der Anmelder den Schutz auch für sie erwirken
will, gesondert anzumelden (§ 99 Abs. 5).“
56. § 91a
lautet:
„§ 91a. Sind Teile der Anmeldung in englischer
oder französischer Sprache abgefasst (§ 89 Abs. 2), so ist der
Anmelder im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung aufzufordern, innerhalb der im
§ 99 Abs. 2 vorgesehenen Frist eine Übersetzung ins Deutsche
vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Anmeldeverfahren zugrunde zu legen; ihre
Richtigkeit wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft.“
57. Die
§§ 92a und 92b lauten:
„§ 92a. Der Anmelder oder Inhaber eines erteilten
Patentes oder der jeweilige Rechtsnachfolger kann während des gesamten
Anmeldeverfahrens sowie bis zum Ablauf einer Frist
1. von zwei Monaten nach Rechtskraft der
Entscheidung, mit der die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, oder
2. von sechs Monaten nach der Bekanntmachung der
Erteilung des Patentes gemäß § 101c Abs. 2, wenn kein Einspruch
eingelegt wurde, oder
3. von zwei Monaten nach Rechtskraft der
Entscheidung über einen rechtzeitig erhobenen Einspruch
eine
gesonderte Anmeldung (Teilanmeldung) einreichen. Dieser Teilanmeldung kommt als
Anmeldetag der Tag zu, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt
eingereicht worden ist, wenn der Anmelder in der Teilanmeldung diesen Tag als
Anmeldetag beansprucht und die Teilanmeldung nicht über den Inhalt der früheren
Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
§ 92b. Der Anmelder kann bis zur Fassung des
Erteilungsbeschlusses (§ 101c Abs. 1) oder des
Zurückweisungsbeschlusses (§ 100) die Umwandlung der Anmeldung in eine
Gebrauchsmusteranmeldung im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes beantragen.
Dieser Gebrauchsmusteranmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die
Patentanmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist. Die Umwandlung einer
Patentanmeldung ist nicht zulässig, wenn es sich um eine gemäß § 21 des
Gebrauchsmustergesetzes umgewandelte Gebrauchsmusteranmeldung handelt.“
58. § 93
Abs. 1 lautet:
„(1) Mit dem Tag der
ordnungsgemäßen Anmeldung eines Patentes erlangt der Anmelder das Recht der
Priorität für seine Erfindung.“
59. § 94
Abs. 2 entfällt. Im bisherigen Abs. 1 des § 94 entfällt die
Bezeichnung Abs. 1.
60. § 95
Abs. 2 lautet:
„(2) Die
Prioritätserklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der
Anmeldung beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die
Berichtigung der Prioritätserklärung beantragt werden.“
61. § 99 samt
Überschrift lautet:
„Gesetzmäßigkeitsprüfung
§ 99. (1) Jede Anmeldung ist vom Patentamt durch
die Technische Abteilung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, wobei dabei jedoch eine
Prüfung, ob der Anmelder Anspruch auf Erteilung des Patentes hat, nicht
erfolgt. Die finanzielle Ertragfähigkeit der Erfindung ist nicht zu beurteilen.
(2) Entspricht die
Anmeldung nicht den vorgeschriebenen formalen Anforderungen, so ist der
Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.
(3) Ergibt die
Prüfung, erforderlichenfalls nach der Vernehmung von Sachverständigen, dass
eine patentierbare Erfindung nicht vorliegt, so ist hievon der Anmelder nach
allfälliger Vernehmung durch den Prüfer unter Angabe der Gründe mit der
Aufforderung zu benachrichtigen, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern.
(4) Ergibt die
Prüfung, dass die Anmeldung uneinheitlich (§ 88) ist, ist dem Anmelder
aufzutragen, die Einheitlichkeit binnen einer bestimmten Frist herzustellen.
Auf Antrag des Anmelders ist in diesem Fall mit Beschluss festzustellen, dass
die Anmeldung uneinheitlich ist. Wird ein solcher Beschluss rechtskräftig, ist
dem Anmelder eine nochmalige Frist zur Herstellung der Einheitlichkeit
einzuräumen.
(5) Ist die Anmeldung
unzulässig abgeändert worden (§ 91 Abs. 3), so ist der Anmelder zur
Ausscheidung der unzulässigen Abänderungen binnen einer bestimmten Frist
aufzufordern. Für den auszuscheidenden Teil kann während des im § 92a
genannten Zeitraumes eine gesonderte Anmeldung eingereicht werden, der als
Anmeldetag der Tag zukommt, an dem die Abänderungen dem Patentamt im Verfahren
über die ursprüngliche Anmeldung bekanntgegeben worden sind.
(6) Die in den
Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Fristen können auf Antrag verlängert werden. Der
Präsident des Patentamtes kann Richtlinien über Grundsätze der Prüfung sowie
über das dabei von der Technischen Abteilung zu beachtende Verfahren
aufstellen. Er kann dabei insbesondere das Ausmaß der amtlich festzusetzenden
Fristen bestimmen. Dabei ist auf eine möglichst rationelle und genaue Prüfung
sowie auf eine einheitliche Behandlung der Anmeldungen durch die Technische
Abteilung Bedacht zu nehmen.“
62. § 100
lautet:
„§ 100. (1) Ergibt die Prüfung gemäß § 99
die Unzulässigkeit der Patenterteilung, ist die Anmeldung zurückzuweisen.
Treffen diese Voraussetzungen nur zum Teil zu, so ist nur der entsprechende
Teil der Anmeldung zurückzuweisen.
(2) Die Anmeldung ist
in jedem Fall zur Gänze zurückzuweisen, wenn eine der gemäß § 99
eingeräumten Fristen ungenützt verstreicht und bis zur Fassung des
Zurückweisungsbeschlusses keine Äußerung einlangt.“
63. § 101
samt Überschrift lautet:
„Veröffentlichung der Anmeldung
§ 101. (1) Die Anmeldung ist vorbehaltlich
§ 101a unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag
oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem
Prioritätstag zu veröffentlichen. Sie kann jedoch auf Antrag des Anmelders vor
Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden.
(2) Die
Veröffentlichung der Anmeldung hat die Beschreibung, die Patentansprüche, die
Zeichnungen und die Zusammenfassung jeweils in der ursprünglich eingereichten
Fassung sowie als Anlage einen Recherchenbericht, wenn dieser vor Abschluss der
technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt, zu enthalten. In
dem Recherchenbericht sind die vom Patentamt zum Zeitpunkt der Erstellung des
Berichtes ermittelten Schriftstücke zu nennen, die zur Beurteilung der
Patentierbarkeit in Betracht gezogen werden können. Dem Recherchenbericht sind
die Patentansprüche in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung
zugrundezulegen, wobei § 22a Abs. 1 Satz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden
ist. Ist der Recherchenbericht nicht mit der Anmeldung veröffentlicht worden,
so ist er gesondert zu veröffentlichen.
(3) Sind vor
Abschluss der technischen Vorbereitungen der Veröffentlichung der Anmeldung die
Patentansprüche geändert worden, sind auch die zuletzt eingereichten
Patentansprüche in die Veröffentlichung aufzunehmen.
(4) Im Patentblatt
ist auf die Veröffentlichung der Anmeldung unter Angabe von Namen und Sitz oder
Wohnort des Anmelders, einer kurzen sachgemäßen Bezeichnung des Gegenstandes
der Erfindung (Titel) und des Tages der Anmeldung hinzuweisen (Bekanntmachung
der Anmeldung).
(5) Die Anmeldung
gibt dem Anmelder vom Tag ihrer Bekanntmachung im Patentblatt (Abs. 4) an
einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, der
den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat. § 154 ist mit der
Maßgabe, dass dieser Anspruch nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der
Bekanntmachung der Erteilung (§ 101c Abs. 2) verjährt, sinngemäß
anzuwenden.“
64. Nach
§ 101 werden folgender § 101a sowie folgende §§ 101b bis 101d
samt Überschriften eingefügt:
„§ 101a. (1) Wird die Entscheidung, durch die das
Patent erteilt worden ist, vor Ablauf der im § 101 Abs. 1 angeführten
Frist rechtskräftig, so ist die Anmeldung gleichzeitig mit der Patentschrift
(§ 80 Abs. 4) zu veröffentlichen. In diesem Fall erfolgt keine
Veröffentlichung eines Recherchenberichtes.
(2) Die Anmeldung ist
nicht zu veröffentlichen, wenn sie vor Abschluss der technischen Vorbereitungen
für die Veröffentlichung zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist. Wird der
Zurückweisungsbeschluss nicht rechtskräftig, ist die Anmeldung auch noch nach
Ablauf der im § 101 Abs. 1 angeführten Frist zu veröffentlichen.
(3) Wird eine
Gebrauchsmusteranmeldung gemäß § 21 des Gebrauchsmustergesetzes in eine
Patentanmeldung umgewandelt und kann eine Veröffentlichung innerhalb der im
§ 101 Abs. 1 angeführten Frist nicht mehr erfolgen, dann ist die
Anmeldung auch noch nach Ablauf dieser Frist zu veröffentlichen.
(4) Kann eine
gesonderte Anmeldung innerhalb der im § 101 Abs. 1 angeführten Frist
nicht mehr veröffentlicht werden, dann ist die Anmeldung auch noch nach Ablauf
dieser Frist zu veröffentlichen.
Einwendungen Dritter
§ 101b. (1) Nach der Veröffentlichung der
Anmeldung kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der
angemeldeten Erfindung erheben. Die Einwendungen sind zu begründen. Der Dritte
hat im Verfahren vor dem Patentamt keine Parteistellung und keinen Anspruch auf
Kostenersatz.
(2) Die Einwendungen
werden dem Anmelder mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.
Erteilung des Patentes
§ 101c. (1) Bestehen gegen die Erteilung keine
Bedenken und wurde die Veröffentlichungsgebühr für die Patentschrift gezahlt,
so hat die Technische Abteilung die Erteilung des Patentes zu beschließen.
(2) Die Erteilung des
Patentes ist im Patentblatt bekanntzumachen. Gleichzeitig ist die Patentschrift
zu veröffentlichen (§ 80 Abs. 4), das Patent in das Patentregister
einzutragen und die Patenturkunde für den Patentinhaber auszufertigen. Mit der
Bekanntmachung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patentes
ein.
Bekanntmachung der Zurückziehung oder Zurückweisung
der Anmeldung
§ 101d. (1) Wird die Anmeldung nach der
Veröffentlichung zurückgezogen oder wird die Patentanmeldung zurückgewiesen, so
ist dies ebenfalls im Patentblatt bekanntzumachen.
(2) Mit der
Bekanntmachung der Zurückziehung oder der Zurückweisung der Anmeldung gelten
die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 101 Abs. 5) als nicht
eingetreten.“
65. § 102
lautet:
„§ 102. (1) Innerhalb von vier Monaten ab dem Tag
der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (§ 101c Abs. 2) kann
gegen die Patenterteilung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muss
spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein.
(2) Der Einspruch ist
schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Er kann nur auf folgende
durch bestimmte Tatsachen begründete Behauptungen gestützt werden:
1. dass der Gegenstand des Patentes den §§ 1
bis 3 nicht entspricht;
2. dass das Patent die Erfindung nicht so deutlich
und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann;
3. dass der Gegenstand des Patentes über den
Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag
begründenden Fassung hinausgeht;
4. dass der gemäß § 87a Abs. 2 Z 1
hinterlegte Mikroorganismus nicht ständig entweder bei der ursprünglichen
Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages oder bei einer anderen
Hinterlegungsstelle, an die er nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist,
zugänglich war, es sei denn, der Patentinhaber weist nach,
a) dass er den Mikroorganismus erneut hinterlegt
hat und die Hinterlegung gemäß Art. 4 dieses Vertrages zu behandeln ist,
als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder
b) dass er an einer solchen erneuten Hinterlegung
durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist
und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.
(3) Eine Ausfertigung
des Einspruches ist dem Patentinhaber zur Erstattung seiner schriftlichen
Äußerung innerhalb einer zweimonatigen, aus rücksichtswürdigen Gründen
verlängerbaren Frist zuzustellen.“
66. § 103
Abs. 2 bis 6 lautet:
„(2) Der Vorsitzende
kann, wenn er dies im einzelnen Fall zur Entscheidung über den Einspruch für
erforderlich hält, auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung
anberaumen. Die Verhandlung ist öffentlich. § 119 Abs. 2 ist
anzuwenden.
(3) Der Vorsitzende
hat die Verhandlung zu eröffnen und sich von der Identität der Erschienenen zu
überzeugen sowie ihre Parteistellung und die etwaige Vertretungsbefugnis zu
prüfen. Er hat die Verhandlung ohne Zulassung von Abschweifungen oder
Weitläufigkeiten so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt
wird.
(4) Der Vorsitzende
bestimmt die Reihenfolge, in der die Parteien zu hören, die Beweise aufzunehmen
und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und
zu erörtern sind. Der Vorsitzende oder von diesem bestimmte Senatsmitglieder
haben die Sache mit den Parteien sachlich und rechtlich zu erörtern.
(5) Über die
mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. § 73 Abs. 4 ist
sinngemäß anzuwenden.
(6) Das
Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist anzuwenden.“
67. § 104
lautet:
„§ 104. (1) Die Technische Abteilung hat unter
freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials Beschluss zu
fassen.
(2) Beratung und
Abstimmung der Technischen Abteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung.
Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht
ein Mitglied widerspricht. § 117 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Referent hat
die Entscheidung auf Grund der gefassten Beschlüsse zu entwerfen. Ist er mit
seiner Ansicht in der Minderheit geblieben, so hat er den Entwurf im
Einvernehmen mit dem Mitglied, dessen Antrag zum Beschluss erhoben wurde, neu
auszuarbeiten. Der Vorsitzende kann jedoch mit der Ausarbeitung des Entwurfes
oder einzelner Teile desselben auch ein anderes Senatsmitglied betrauen.
(4) Das Patent ist zu
widerrufen, wenn der Einspruch Erfolg hat. Hat der Einspruch teilweisen Erfolg,
ist nur der entsprechende Teil des Patentes zu widerrufen. In allen anderen
Fällen ist der Einspruch abzuweisen.“
68. § 105
lautet:
„§ 105. Die Parteien haben die Kosten des
Einspruchsverfahrens selbst zu tragen.“
69. § 106
samt Überschrift entfällt.
70. § 107
samt Überschrift lautet:
„Bekanntmachung der Entscheidung über den Einspruch
§ 107. Der gänzliche oder teilweise Widerruf
eines Patentes ist im Patentblatt bekanntzumachen. Wird das Patent nur
teilweise widerrufen, hat das Patentamt die Änderungen zu veröffentlichen.“
71. § 108
samt Überschrift lautet:
„Wirkungen des Widerrufs
§ 108. Die Wirkungen der Anmeldung und des
Patentes gelten in dem Umfang, in dem das Patent rechtskräftig widerrufen wird,
als von Anfang an nicht eingetreten.“
72. Die
§§ 109 und 111 samt Überschriften entfallen.
73. § 112
Abs. 2 lautet:
„(2) Der
Antragsteller, der seinen Wohnsitz nicht in einem Staat hat, in dem die
Entscheidung, die dem Antragsteller den Kostenersatz aufträgt, vollstreckt
würde, hat dem Antragsgegner auf dessen Begehren für die Kosten des Verfahrens
Sicherheit zu leisten. Dieses Begehren muss bei sonstigem Verlust des
Anspruches auf Sicherstellung binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Antrages
gestellt werden.“
74. § 114
Abs. 3 lautet:
„(3) Ist der Antrag
gegen mehrere Patentinhaber gerichtet, so ist nebst der für das Patentamt
bestimmten Ausfertigung für jeden der Antragsgegner eine Ausfertigung des
Antrages samt Abschriften der Beilagen beizubringen.“
75. § 115
lautet:
„§ 115. (1) Der Vorsitzende hat ein
fachtechnisches und ein rechtskundiges Mitglied zu Referenten zu bestellen.
(2) Der rechtskundige
Referent hat, sofern der Antrag zur Einleitung des Verfahrens geeignet befunden
wurde, eine Ausfertigung samt den Abschriften der Beilagen dem Antragsgegner
mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer mindestens zweimonatigen
Frist, deren Verlängerung der Referent bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe
zu bewilligen hat, seine Gegenschrift in zweifacher Ausfertigung schriftlich zu
erstatten.“
76. Nach
§ 115 wird folgender § 115a samt Überschrift eingefügt:
„Unterbrechung aufgrund eines Einspruchsverfahrens
§ 115a. Ein anhängiges Verfahren auf
Nichtigerklärung eines Patentes ist von Amts wegen zu unterbrechen, wenn ein
Einspruchsverfahren anhängig ist oder anhängig gemacht wird. Das unterbrochene
Verfahren ist nach rechtskräftigem Abschluss des Einspruchsverfahrens auf
Antrag oder von Amts wegen fortzusetzen, wenn das Patent nicht widerrufen
wurde. Wurde das Patent widerrufen, ist das Verfahren von Amts wegen
einzustellen.“
77. § 119
Abs. 3 lautet:
„(3) Den Mitgliedern
des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates sowie den Bundesbediensteten
des höheren Dienstes des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und
Technologie bleibt trotz Ausschluss der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet.“
78. § 120
Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Das
Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist anzuwenden.
(5) Die nach den
§§ 313, 326, 333 und 354 der Zivilprozeßordnung zu verhängenden Ordnungs-
und Mutwillensstrafen dürfen 726 Euro nicht übersteigen. Bei
Beweisaufnahmen während einer mündlichen Verhandlung sind die Ordnungs- und
Mutwillensstrafen vom Senat, im Vorverfahren vom rechtskundigen
Referenten (§ 116 Abs. 1) zu verhängen. § 84 Abs. 1 und 3
findet Anwendung.“
79. § 122
Abs. 1 lautet:
„(1) Über den Ersatz
der Verfahrens- und Vertretungskosten ist, vorbehaltlich des Abs. 2 und
des § 117, in sinngemäßer Anwendung der §§ 40 bis 55 ZPO zu
entscheiden.“
80. § 125
Abs. 1 lautet:
„(1) Über alle
Beweisaufnahmen im Vorverfahren und über die mündliche Verhandlung ist ein
Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder im Vorverfahren
von den die Beweisaufnahme durchführenden Referenten zu unterfertigen. Im
Übrigen ist § 73 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.“
81. Der bisherige
Abs. 2 des § 125 entfällt. Der bisherige Abs. 3 des § 125
erhält die Bezeichnung Abs. 2.
82. § 127
Abs. 1 und 4 lautet:
„(1) Wurde ein Patent
gänzlich oder teilweise widerrufen, zurückgenommen, nichtig erklärt oder
aberkannt oder ein darauf abzielender Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so
kann auf Antrag einer Partei das geschlossene Verfahren wieder aufgenommen
werden,
1. wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung
gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist;
2. wenn sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger
einer falschen Aussage oder der Gegner bei seiner Vernehmung eines falschen
Eides schuldig gemacht hat und die Entscheidung auf diese Aussage gegründet
ist;
3. wenn die Entscheidung durch eine im Weg des
gerichtlichen Strafverfahrens zu verfolgende Betrugshandlung des Vertreters der
Partei, ihres Gegners oder dessen Vertreters erwirkt wurde;
4. wenn ein Mitglied, das bei der Entscheidung
oder bei einer der Entscheidung zugrunde liegenden früheren Entscheidung
mitgewirkt hat, sich im Streit zum Nachteil der Partei einer nach dem
Strafgesetz zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat;
5. wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf das
die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes
Urteil aufgehoben ist.“
„(4) Zur Entscheidung
über das Wiederaufnahmebegehren ist jene Instanz (Technische Abteilung,
Beschwerdeabteilung oder Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes oder Oberster
Patent- und Markensenat) berufen, welche die angefochtene Entscheidung gefällt
hat. Wird dem Wiederaufnahmebegehren vom Obersten Patent- und Markensenat
stattgegeben, so hat dieser gleichzeitig zu bestimmen, ob das
wiederaufgenommene Verfahren vor ihm oder vor einer Unterinstanz durchzuführen
ist.“
83. § 128
lautet:
„§ 128. Ist die Eintragung der Außerkraftsetzung
eines Patentes in das Patentregister durch das Patentamt aus Versehen erfolgt,
so hat das Patentamt nach Feststellung des Versehens die Löschung dieser
Eintragung zu verfügen und bekanntzumachen. Inzwischen im guten Glauben
erworbene Rechte dritter Personen bleiben in einem solchen Fall wie im Fall der
Wiederaufnahme gewahrt.“
84. Nach
§ 128 wird folgender § 128a samt Überschrift eingefügt:
„Weiterbehandlung der Anmeldung
§ 128a. Ist nach Versäumung einer vom Patentamt
eingeräumten Frist die Anmeldung zurückgewiesen worden, so kann der Anmelder oder dessen
Rechtsnachfolger die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragen. Der Antrag ist
binnen zwei Monaten nach der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses beim
Patentamt einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist
nachzuholen. Dem Antrag ist nur dann stattzugeben, wenn die
Weiterbehandlungsgebühr gezahlt wird. Mit der Stattgebung des
Weiterbehandlungsantrages tritt der Zurückweisungsbeschluss außer Kraft.“
85. § 129
Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. wegen Versäumung der Frist für den Einspruch
(§ 102 Abs. 1) und der Frist für die Beschwerde des Einsprechers
(§ 71 Abs. 1, § 145a Abs. 2).“
86. § 129
Abs. 2 Z 3 entfällt.
87. § 129
Abs. 3 lautet:
„(3) In die Frist zur
Abgabe einer Prioritätserklärung, zu deren Berichtigung oder zur Vorlage der
Prioritätsbelege (§ 95 Abs. 2 und 3) ist eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nur zulässig, wenn der Antrag, unbeschadet der für die
Antragstellung gemäß § 131 geltenden Fristen, spätestens am Tag vor der
Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (§ 101c Abs. 2) im
Patentamt eingelangt ist. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt ein
allenfalls bereits erlassener Erteilungsbeschluss (§ 101c Abs. 1)
oder Zurückweisungsbeschluss (§ 100) außer Kraft.“
88. § 132
entfällt.
89. § 137
Abs. 2 lautet:
„(2) Das Patentamt
hat die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen sowie der
Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates notwendigen Eintragungen
und Löschungen in den von ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu
vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen des Patentamtes hat die erforderlichen
Verfügungen der Vorsitzende, bei Entscheidungen des Obersten Patent- und
Markensenates der Vorsitzende der Beschwerde- oder der Nichtigkeitsabteilung zu
treffen.“
90. § 138
Abs. 2 lautet:
„(2) Gegen die im
Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung getroffenen Entscheidungen und
gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung, findet -
Unterbrechungsbeschlüsse ausgenommen - ein abgesondertes Rechtsmittel nicht
statt. Sie können nur mit der Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat
angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt
haben (§ 70).“
91. § 139
Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Weist eine
rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent
der Nichtigkeitsabteilung dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu
setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als
ordnungsgemäß eingebracht.
(3) Verspätet
überreichte Berufungen oder Berufungen, die innerhalb der gemäß Abs. 2
festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Nichtigkeitsabteilung
zurückzuweisen.“
92. § 141
lautet:
„§ 141. Ist die Berufung mit Mängeln behaftet,
die nicht gemäß § 139 Abs. 2 beanstandet worden sind, so ist dem
Berufungswerber vom Referenten eine Frist zur Verbesserung zu setzen.“
93. § 142
Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. wenn die Mängel der Berufung innerhalb der
gemäß § 141 eingeräumten Frist nicht behoben worden sind;“
94. Nach
§ 145 werden folgende §§ 145a und 145b samt Überschriften eingefügt:
„Beschwerde
an den Obersten Patent- und Markensenat gegen Beschlüsse der
Beschwerdeabteilung
§ 145a. (1) Der Partei, die sich durch eine
Endentscheidung der Beschwerdeabteilung beschwert erachtet, steht die
Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat offen. Die Beschwerde hat
aufschiebende Wirkung.
(2) Die Beschwerde
ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung der
Beschwerdeabteilung beim Patentamt einzubringen. Sie hat einen begründeten
Beschwerdeantrag zu enthalten. Ist das Beschwerdeverfahren mit Gegenpartei
durchzuführen, so sind die Beschwerdeschrift und deren Beilagen in zweifacher
Ausfertigung zu überreichen. Ist die Beschwerde gegen mehrere Gegner gerichtet,
so ist neben der für den Obersten Patent- und Markensenat bestimmten Ausfertigung für jeden
Gegner eine Ausfertigung samt einer Abschrift jeder Beilage zu überreichen.
(3) In allen in den
Wirkungsbereich des Patentamtes fallenden, die Beschwerden an den Obersten
Patent- und Markensenat betreffenden Angelegenheiten ist die
Beschwerdeabteilung zuständig. Sie fasst ihre Beschlüsse in nichtöffentlicher
Sitzung. Diese Beschlüsse sind als Endentscheidungen anzusehen.
(4) Weist eine
rechtzeitig überreichte Beschwerde Mängel auf, so hat der Referent der
Beschwerdeabteilung dem Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung zu setzen.
Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Beschwerde als
ordnungsgemäß eingebracht.
(5) Verspätete
Beschwerden oder Beschwerden, die innerhalb der im Abs. 4 festgesetzten
Frist nicht verbessert werden, sind von der Beschwerdeabteilung zurückzuweisen.
In allen anderen Fällen hat der Referent, sofern das Beschwerdeverfahren nicht
einseitig durchzuführen ist, eine Ausfertigung der Beschwerde dem
Beschwerdegegner mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm freisteht,
innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdebeantwortung zu überreichen.
(6) Nach
rechtzeitigem Einlangen der Beschwerdebeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf
der zweimonatigen Frist sind die Akten dem Obersten Patent- und Markensenat
vorzulegen.
Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat bei
Beschwerden
§ 145b. (1) Unzulässige Beschwerden sowie
Beschwerden, die schon von der Beschwerdeabteilung zurückgewiesen hätten werden
sollen, sind vom Obersten Patent- und Markensenat ohne weiteres Verfahren
zurückzuweisen. Bei Vorliegen von Mängeln darf eine Beschwerde erst
zurückgewiesen werden, nachdem der Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung
der Mängel aufgefordert worden ist. Dem Beschwerdeführer ist vom Referenten eine
Frist zur Verbesserung zu setzen.
(2) Der Oberste
Patent- und Markensenat hat keine neuen Beweise aufzunehmen.
(3) Der Oberste
Patent- und Markensenat entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss in
nichtöffentlicher Sitzung ohne mündliche Verhandlung. Der Oberste Patent- und
Markensenat kann jedoch, wenn er dies im einzelnen Fall zur Entscheidung über
die Beschwerde für erforderlich hält, auf Antrag oder von Amts wegen eine
mündliche Verhandlung anordnen. Für diese gelten die Bestimmungen für das Berufungsverfahren
vor dem Obersten Patent- und Markensenat sinngemäß.
(4) Der Oberste
Patent- und Markensenat hat in der Sache selbst zu entscheiden. Stellt er
jedoch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften fest oder hält er eine
Ergänzung des Beweisverfahrens für erforderlich, so hat er die Angelegenheit an
eine der Unterinstanzen zurückzuverweisen.
(5) In der
Ausfertigung seiner Entscheidung kann der Oberste Patent- und Markensenat die
Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen
auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich
ist. Bestätigt der Oberste Patent- und Markensenat die Entscheidung der
Beschwerdeabteilung und erachtet er deren Begründung für zutreffend, so reicht
es aus, wenn er auf deren Richtigkeit hinweist.
(6) Im
Beschwerdeverfahren haben die Parteien die Kosten des Verfahrens selbst zu
tragen.
(7) Soweit sich nicht
aus den Abs. 1 bis 6 und § 145a Abweichungen ergeben, sind die
Vorschriften über die Berufung auch auf die Beschwerde anzuwenden.“
95. § 148
lautet:
„§ 148. (1) Der Patentverletzer ist zur
Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes verpflichtet.
(2) Der Verletzte
kann insbesondere verlangen, dass auf Kosten des Verletzers die
patentverletzenden Gegenstände (Eingriffsgegenstände) vernichtet und die
ausschließlich oder vorzugsweise zur Herstellung patentverletzender Gegenstände
dienlichen Werkzeuge, Vorrichtungen und anderen Hilfsmittel (Eingriffsmittel)
für diesen Zweck unbrauchbar gemacht werden, soweit dadurch nicht in dingliche
Rechte Dritter eingegriffen wird.
(3) Enthalten die im
Abs. 2 bezeichneten Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel Teile, deren
unveränderter Bestand und deren Benutzung durch den Beklagten das
Ausschließungsrecht des Klägers nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile
in dem die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung aussprechenden Urteil zu
bezeichnen. Bei der Vollstreckung sind diese Teile, soweit es möglich ist, von
der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung auszunehmen, wenn der Verpflichtete die
damit verbundenen Kosten im Voraus zahlt.
(4) Zeigt sich im
Exekutionsverfahren, dass die Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln größere
Kosten als ihre Vernichtung erfordern würde, und werden diese vom
Verpflichteten nicht im voraus gezahlt, so hat das Exekutionsgericht nach
Einvernahme der Parteien die Vernichtung dieser Eingriffsmittel anzuordnen.
(5) Kann der
gesetzwidrige Zustand auf eine andere als die im Abs. 2 bezeichnete, mit
keiner oder mit einer geringeren Wertvernichtung verbundene Art, beseitigt
werden, so kann der Verletzte nur Maßnahmen dieser Art begehren.
(6) Statt der
Vernichtung der Eingriffsgegenstände oder der Unbrauchbarmachung von
Eingriffsmitteln kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Eingriffsgegenstände
oder Eingriffsmittel von ihrem Eigentümer gegen eine angemessene, die
Herstellungskosten nicht übersteigende Entschädigung überlassen werden.
(7) Der Exekution auf
Beseitigung ist erforderlichenfalls ein Sachverständiger zur Bezeichnung der
der Exekution zu unterziehenden Gegenstände beizuziehen.“
96. § 150
Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Unabhängig vom
Nachweis eines Schadens kann der Verletzte das Doppelte des ihm nach
Abs. 1 gebührenden Entgelts begehren, sofern die Patentverletzung auf
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
(4) Der Verletzte hat
auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die in keinem
Vermögensschaden bestehenden Nachteile, die er durch die schuldhafte
Patentverletzung erlitten hat, soweit dies in den besonderen Umständen des
Falles begründet ist.“
97. Nach
§ 151 wird folgender § 151a samt Überschrift eingefügt:
„Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg
§ 151a. (1) Wer eine patentierte Erfindung
unbefugt benützt, hat dem Verletzten auf Verlangen unverzügliche Auskunft über
die Herkunft und den Vertriebsweg des benützten Erzeugnisses zu geben, es sei
denn, dass dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(2) Der nach
Abs. 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und
Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des
Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die
Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten
Erzeugnisse.“
98. § 152
Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Wird die einen
Anspruch auf angemessenes Entgelt begründende Patentverletzung im Betrieb eines
Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die
Pflicht zur Zahlung des Entgeltes (§ 150 Abs. 1), zur Rechnungslegung
(§ 151) und zur Auskunft (§ 151a) nur den Inhaber des Unternehmens,
es sei denn, dass dieser von der Patentverletzung weder wusste noch daraus
einen Vorteil erlangt hat.
(3) Wird eine
Patentverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder
Beauftragten begangen, so haftet, unbeschadet der Haftung dieser Personen, der
Inhaber des Unternehmens nach § 150 Abs. 2 bis 4, wenn ihm die
Patentverletzung bekannt war oder bekannt sein musste.“
99. § 154
lautet:
„§ 154. § 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche
in Geld (§ 150), den Anspruch auf Rechnungslegung (§ 151) und den
Anspruch auf Auskunft (§ 151a). Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird
auch durch die Klage auf Rechnungslegung oder einen Feststellungsantrag
(§ 163) unterbrochen.“
100. § 156
Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Hängt ein Urteil
davon ab, ob das Patent nichtig (§ 48) ist, so hat das Gericht diese Frage
vorerst selbständig zu prüfen. Das Patentamt erstellt auf Ersuchen des Gerichts
ein schriftliches Gutachten, ob aufgrund der im gerichtlichen Verfahren
vorgelegten Schriftstücke die Nichtigerklärung des Patentes wahrscheinlich ist.
Hält das Gericht die Nichtigkeit des Patentes aufgrund des Beweisverfahrens für
wahrscheinlich, so hat es das Verfahren zu unterbrechen. Wenn der Beklagte
nicht binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses nachweist,
dass er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, dass ein
Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder
dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat,
hat das Gericht das Verfahren auf Antrag des Klägers fortzusetzen. In diesem
Fall hat das Gericht ohne Rücksicht auf den Einwand der Nichtigkeit zu
entscheiden. Eine hierüber vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung ergehende
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ist jedoch zu berücksichtigen.
(4) Ist ein Verfahren
über eine Verletzungsklage gemäß Abs. 3 unterbrochen worden, kann der
Beklagte anstelle des Nachweises, dass er einen Nichtigkeitsantrag eingebracht
hat, dass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits
anhängig ist oder dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient
angeschlossen hat, den Nachweis erbringen, dass er gegen das Patent einen
Einspruch erhoben hat.“
101. Die
bisherigen Abs. 4 und 5 des § 156 erhalten die Bezeichnungen
Abs. 5 und 6.
102. § 157
samt Überschrift lautet:
„Behandlung
präjudizieller Verfahren durch das Patentamt und den Obersten Patent- und
Markensenat
§ 157. (1) Wird in einem
Nichtigerklärungsverfahren ein Unterbrechungsbeschluss (§ 156) vorgelegt,
so gelten für das Verfahren ab der Vorlage folgende Besonderheiten:
1. Das Verfahren ist beschleunigt zu behandeln.
2. Demjenigen, der den Unterbrechungsbeschluss
vorlegt, ist von der Einlaufstelle sofort auf einer Halbschrift zu bestätigen,
dass er ein Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung anhängig gemacht,
sich einem anhängigen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder zu
einem anhängigen Verfahren einen Unterbrechungsbeschluss vorgelegt hat.
3. Die Gegenschrift (§ 115 Abs. 2) ist
innerhalb der unerstreckbaren Frist von einem Monat einzubringen.
4. Beweise über Behauptungen, die nicht spätestens
zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung dem Patentamt vorgebracht und dem
Gegner mitgeteilt worden sind, dürfen nur aufgenommen werden, wenn der Gegner
nicht widerspricht.
5. Die Fristen für die Berufung (§ 138) und
die Berufungsbeantwortung betragen einen Monat und sind unerstreckbar.
(2) Wird in einem
Verfahren über einen Einspruch ein Unterbrechungsbeschluss (§ 156)
vorgelegt, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.“
103. § 158
samt Überschrift lautet:
„Einstweiliger Schutz
§ 158. Wird vor der Bekanntmachung der Erteilung
des Patentes (§ 101c Abs. 2) ein Anspruch gemäß § 101
Abs. 5 gerichtlich geltend gemacht und hängt das Urteil davon ab, ob
dieser Anspruch zu Recht besteht, kann das Gericht das Verfahren bis zur
Bekanntmachung der Erteilung unterbrechen. Das unterbrochene Verfahren ist nach
der Bekanntmachung der Erteilung auf Antrag oder von Amts wegen fortzusetzen.“
104. § 159
lautet:
„§ 159. (1) Wer ein Patent verletzt, ist vom
Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat
gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist der
Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des
Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene
Patentverletzung nicht verhindert.
(3) Ist der Inhaber
des Unternehmens nach Abs. 2 eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein
Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges
Rechtssubjekt, so ist Abs. 2 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich
einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe
verhängten Geldstrafen haftet der Inhaber des Unternehmens zur ungeteilten Hand
mit dem Verurteilten.
(4) Abs. 1 ist
auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag
ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen
ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme
dieser Handlungen abzulehnen.
(5) Die Verfolgung
erfolgt nur auf Verlangen des Verletzten.“
105. § 160
lautet:
„§ 160. Für die Geltendmachung der Ansprüche nach
§ 150 gelten die Bestimmungen des XXI. Hauptstückes der
Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631. Gegen den Ausspruch über den
Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.“
106. § 161
lautet:
„§ 161. Für das Strafverfahren gelten § 119
Abs. 2 und die §§ 148, 149 und 157 sinngemäß. Ebenso ist § 156
sinngemäß anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass der Lauf der Monatsfrist des
§ 156 Abs. 3 mit der Zustellung einer Aufforderung des Strafgerichtes
an den Beschuldigten beginnt, zu bescheinigen, dass er beim Patentamt einen
Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, dass ein Nichtigerklärungsverfahren
zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist, dass er sich einem solchen
Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder einen Einspruch eingelegt
hat. Bringt der Beschuldigte den Nichtigkeitsantrag oder den Einspruch nicht
rechtzeitig ein, so hat das Gericht, wenn es die Nichtigkeit des Patentes für
wahrscheinlich hält, den Nichtigkeitsantrag oder den Einspruch von Amts wegen
zu stellen. Parteien in diesem Verfahren sind das antragstellende Gericht, der Privatankläger
und der Beschuldigte. Die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind Kosten
des Strafverfahrens.“
107. Der V. Abschnitt entfällt.
108. Die
Überschrift des VI. Abschnittes lautet:
„VI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN“
109. Die
§§ 172b, 172c und 173a entfallen.
110. Die
§§ 173 bis 176 samt Überschrift lauten:
„Übergangsbestimmungen
§ 173. (1) Für Patente und Patentanmeldungen,
deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist bei der Beurteilung der
Patentierbarkeit § 2 Z 2, bei der Beurteilung der Neuheit § 3,
als Nichtigerklärungsgrund § 48 Abs. 1 Z 2 sowie als
Einspruchsgrund § 102 Abs. 2 Z 2 jeweils in der vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 634/1994 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
(2) Für die Dauer und
das Erlöschen von Patenten, die auf vor dem 1. Dezember 1984 eingereichten
Patentanmeldungen beruhen, ist Artikel VI der Patentrechts-Novelle 1984,
BGBl. Nr. 234/1984, weiter anzuwenden, wobei jedoch die Dauer dieser
Patente mindestens 20 Jahre ab dem Anmeldetag beträgt. Auf Rechte, die vor
dem 1. Jänner 1996 von der Heeres- oder Monopolverwaltung auf Grund der
§§ 24 und 25 in Anspruch genommen wurden, sind die §§ 24, 25 und 173
Z 3 in der vor dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 174. (1) Für Patente und Patentanmeldungen,
hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 gefasst wird, sind § 4
Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 28
Abs. 2, §§ 31, 32, 45 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 57
Abs. 1, § 60 Abs. 3 lit a bis c, § 62 Abs. 3 und
4, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 3,
§§ 92a, 92b, 101, 102, 103 bis 109, 111, 127 Abs. 1 und 4,
§§ 128, 129 Abs. 3, § 156 Abs. 4 und 5, §§ 157, 158
und 171 Abs. 1, 3 und 5 in der vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Patente und
Patentanmeldungen gemäß Abs. 1 gilt § 81a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 mit der Maßgabe, dass an die
Stelle der Veröffentlichung der Anmeldung die Bekanntmachung der Anmeldung
tritt.
(3) Für
Patentanmeldungen, die am Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 als zurückgenommen gelten, hinsichtlich der aber
vor diesem Tag die Frist von vier Monaten gemäß § 99 Abs. 5 in der
vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung noch nicht
abgelaufen ist, tritt die Rechtsfolge, dass die Anmeldung als zurückgenommen
gilt, außer Kraft, wenn die im § 99 Abs. 5 in der vor dem
Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung vorgeschriebenen
Erfordernisse erfüllt werden.
(4) Für
Patentanmeldungen, hinsichtlich der die im § 99 Abs. 4 in der vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 geltenden
Fassung vorgesehene Frist von zwei Wochen nach der Zustellung des abweisenden
Beschlusses vor dem Tag des Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes noch
nicht abgelaufen ist, kann die Äußerung noch bis zum Ablauf der Frist
nachgeholt werden.
(5)
Patentanmeldungen, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 nicht gefasst
wird, sind nach den nach dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes
geltenden Verfahrensbestimmungen fortzuführen. Die Rechtsfolge des § 99
Abs. 5 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden
Fassung tritt nicht ein, wenn die Frist zur Äußerung auf den Vorbescheid am Tag
des Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist.
Diese Patentanmeldungen sind, wenn innerhalb der im § 101 Abs. 1 in
der Fassung des genannten Bundesgesetzes angeführten Frist eine
Veröffentlichung nicht mehr erfolgen kann, auch noch nach Ablauf dieser Frist
zu veröffentlichen.
(6) Für die im
Abs. 5 genannten Patentanmeldungen kann, wenn die im § 87a
Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 vorgesehene Frist am Tag des Inkrafttretens des genannten
Bundesgesetzes bereits verstrichen ist, die Nachreichung der im § 87a
Abs. 2 Z 3 genannten Angaben noch bis zum Abschluss der technischen
Vorarbeiten für die Veröffentlichung erfolgen.
(7) Für die im
Abs. 5 genannten Patentanmeldungen, hinsichtlich der eine Frist zur
gesonderten Anmeldung gemäß § 92a Abs. 1, 2, 3 oder 4 in der vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 geltenden Fassung
gesetzt wurde, gilt diese Frist als nicht gesetzt und kann die gesonderte
Anmeldung noch bis zum Ablauf der im § 92a in der Fassung des genannten
Bundesgesetzes vorgesehenen Fristen eingereicht werden.
(8) § 92b
letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
ist für Umwandlungsanträge, die vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes eingereicht werden, nicht anzuwenden.
§ 175. (1) Auf vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 eingereichte Aberkennungsanträge
ist § 49 Abs. 5 bis 7 in der vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Die §§ 145a
und 145b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sind
anzuwenden, wenn die Entscheidung der Beschwerdeabteilung nach dem vor dem
Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes liegenden Tag gefasst wird.
(3) Auf vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 eingebrachte
Klagen sind § 150 Abs. 3, § 156 Abs. 3 bis 5 und § 161
in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
(4) Eine schriftliche
Vollmacht gemäß § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 kann nur dann als Bezugsvollmacht herangezogen
werden, wenn sie nach dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes dem
Patentamt vorgelegt wird.
§ 176. (1) Für Patentanmeldungen, die vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 eingereicht
werden, ist § 94 Abs. 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Anträge, die
vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
eingereicht werden, sind § 95 Abs. 2, § 132 Abs. 1, 3 und
4, § 168 Abs. 1, 2 und 3 erster, vierter und fünfter Satz in der vor
dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
(3) Für
Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 liegt, ist § 166 Abs. 2 bis 10 in der
vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter
anzuwenden. Dies gilt auch für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem
Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem
Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt
werden.“
111. Die
§§ 177 bis 181 samt Überschrift lauten:
„Schlussbestimmungen
§ 177. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts
anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 178. Bei allen in diesem Bundesgesetz
verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide
Geschlechter.
§ 179. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut:
1. hinsichtlich § 51 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich § 49 Abs. 4, §§ 147
bis 156, 158 bis 162 und 165 der Bundesminister für Justiz,
3. hinsichtlich § 74 Abs. 2 und 3,
soweit er die Bestellung der Richter betrifft, sowie hinsichtlich § 126
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der
Bundesminister für Justiz,
4. hinsichtlich § 57 Abs. 2 der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
§ 180. (1) Die §§ 21, 60 Abs. 4 und 5,
§ 64 Abs. 3 und 4, §§ 68, 78 Abs. 1, §§ 79, 89
Abs. 1, §§ 90, 94 Abs. 2, § 99 Abs. 5, § 166
Abs. 3 und 4, §§ 168, 169, 171 Abs. 2, die Überschrift des
§ 172a, § 172a, die Überschrift des VI. Abschnittes sowie
§ 173 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 treten mit
Beginn des vierten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 418/1992 folgenden Monats in Kraft.
(2) § 167 tritt
mit Ende des dritten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 418/1992 folgenden Monats außer Kraft.
(3) § 4
Abs. 3, § 21, § 48 Abs. 1 Z 2, § 50, § 77,
§ 81 Abs. 3, § 90, § 91a Abs. 1, die Überschrift des
§ 92b, § 92b, § 102 Abs. 2 Z 2 und 4 sowie § 102
Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 212/1994 treten
mit 1. April 1994 in Kraft.
(4) Die §§ 22
und 28 Abs. 1, §§ 36, 37 und 47 Abs. 1, § 80 Abs. 1,
§ 81 Abs. 7, § 110 und 112 Abs. 2, § 137 Abs. 2,
§§ 155 und 166 Abs. 3, § 173 Z 2 bis 7 sowie § 173a in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996 treten mit
1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) Die §§ 24,
25, die Überschrift des § 29, § 29, die Überschrift des § 38,
§§ 38 bis 42 und 47 Abs. 3, § 110 Abs. 2, die Überschrift
des § 164 sowie §§ 164, 172 und § 173 Z 3 treten mit Ablauf
des 31. Dezembers 1995 außer Kraft.
(6) § 3
Abs. 2, § 58 Abs. 2, §§ 58a und 60 Abs. 3 lit. d,
§ 61 Abs. 6, § 62 Abs. 4 Z 3 bis 5, § 64
Abs. 3 bis 5, § 70 Abs. 5, § 81 Abs. 4, §§ 93a,
93b und 94 Abs. 1, § 95 Abs. 1, § 166 Abs. 1,
§§ 172b und 172c sowie § 173 Z 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 treten mit Beginn des zweiten auf
die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 folgenden
Monats in Kraft. Zugleich treten § 62 Abs. 4 Z 3 in der bisher
geltenden Fassung und § 110 samt Überschrift außer Kraft.
(7) § 36
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998
tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(8) § 78
Abs. 1, § 82 Abs. 2, §§ 83, 120 Abs. 5, § 166
Abs. 1, 3 und 4 und § 168 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.
(9) § 3
Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 20 Abs. 3
und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 3 bis 5, §§ 22a,
28 Abs. 2, §§ 31, 32, 43 Abs. 5, § 45 Abs. 1,
§ 48 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 48 Abs. 3, § 49
Abs. 5 bis 7, §§ 50, 52 Abs. 1, § 57 Abs. 1,
§§ 57b, 58b Abs. 3, § 60 Abs. 3, § 62 Abs. 3
und 4, §§ 62a, 63 Abs. 2, § 64 Abs. 2, 4 und 5, §§ 68,
69, 70 Abs. 2 und 5, die Überschrift des § 71, §§ 71, 72
Abs. 2, § 73 Abs. 4, 8 und 9, § 74 Abs. 1, 4, 10 und
11, § 76 Abs. 2 bis 4, § 78 Abs. 2 und 3, § 79
Abs. 1, § 80 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 2 und 3,
§§ 81a, 82 Abs. 2 und 5, §§ 83, 84 Abs. 1, § 87
Abs. 1, § 87a Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 3, §§ 91a,
92a, 92b, 93 Abs. 1, §§ 94, 95 Abs. 2, die Überschrift des
§ 99, §§ 99, 100, die Überschrift des § 101, §§ 101, 101a,
die Überschrift des § 101b, § 101b, die Überschrift des § 101c,
§ 101c, die Überschrift des § 101d, §§ 101d, 102, 103
Abs. 2 bis 6, §§ 104, 105, die Überschrift des § 107,
§ 107, die Überschrift des § 108, §§ 108, 112 Abs. 2,
§ 114 Abs. 3, § 115 Abs. 2, die Überschrift des
§ 115a, §§ 115a, 120 Abs. 4 und 5, § 122 Abs. 1,
§§ 125, 127 Abs. 1 und 4, § 128, die Überschrift des
§ 128a, §§ 128a, 129 Abs. 2 Z 2, § 129 Abs. 3,
§ 137 Abs. 2, § 138 Abs. 2, § 139 Abs. 2 und 3,
§§ 141, 142 Abs. 1 Z 1, die Überschrift des § 145a,
§ 145a, die Überschrift des § 145b, §§ 145b, 148, 150
Abs. 3 und 4, die Überschrift des § 151a, §§ 151a, 152
Abs. 2 und 3, §§ 154, 156 Abs. 3 bis 6, die Überschrift des
§ 157, § 157, die Überschrift des § 158, §§ 158, 159, 160,
161, die Überschrift des VI. Abschnittes, die Überschrift des § 173,
§§ 173 bis 176, die Überschrift des § 177 und §§ 177 bis 179 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit Beginn
des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats
in Kraft. Zugleich treten § 4 Abs. 3, § 49 Abs. 6,
§ 76 Abs. 5, § 90, die Überschrift des § 106, § 106,
die Überschrift des § 109, § 109, die Überschrift des § 111,
§ 111, § 129 Abs. 2 Z 3, § 132, der V. Abschnitt,
§§ 172b, 172c und 173a in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
(10)
§ 21 Abs. 4 und 5, §§ 58, 58a Abs. 4, § 60 Abs. 1
und 2, §§ 61, 72 Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 75
Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 119 Abs. 3 und § 181 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit Beginn
des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
Zugleich treten §§ 59 und 60 Abs. 4 und 5 in der bisher geltenden
Fassung außer Kraft.
§ 181. Verordnungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an
erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt;
sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft
treten.“
Artikel II
Änderung des
Patentverträge-Einführungsgesetzes
Das
Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1
Z 7 lautet:
„7. „PatG“ das Patentgesetz 1970, BGBl.
Nr. 259/1970,“
2. § 3 samt
Überschrift lautet:
„Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 3. (1) Das Europäische Patentblatt, die gemäß
Art. 93 EPÜ veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen samt hiezu
eingereichten Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) und die europäischen
Patentschriften sind im Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu
halten.
(2) Über
veröffentlichte europäische Patentanmeldungen und europäische Patente sind
Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der
Öffentlichkeit über diese Schutzrechte ermöglichen.“
3. § 4
lautet:
„§ 4. (1) Die europäische Patentanmeldung gibt
dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung gemäß Art. 93 EPÜ an
einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, der
den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat. Dieser Anspruch verjährt
nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Erteilung des Patentes. Der
europäischen Anmeldung wird der Schutz nach Art. 64 EPÜ nicht gewährt.
(2) Ist die europäische
Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, so besteht
der Anspruch gemäß Abs. 1 erst von dem Tag an, an dem eine vom Anmelder
eingereichte Übersetzung der Patentansprüche ins Deutsche vom Patentamt nach
Zahlung der Veröffentlichungsgebühr veröffentlicht und ein Hinweis darauf im
Patentblatt bekanntgemacht worden ist oder dem Benützer des Gegenstandes der
Anmeldung übermittelt worden ist.“
4. § 5
Abs. 1 und 3 lautet:
„(1) Wird die
europäische Patentschrift nicht in deutscher Sprache herausgegeben, so ist
spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die
Erteilung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt beim Patentamt
eine Übersetzung der Patentschrift ins Deutsche einzureichen und eine Veröffentlichungsgebühr
zu zahlen. Die Übersetzung wird vom Patentamt veröffentlicht.“
„(3) Wird die Frist
(Abs. 1 und 2) zur Einreichung der erforderlichen Übersetzung nicht
eingehalten, werden innerhalb der hiefür einzuräumenden Frist die Zahlung der
Veröffentlichungsgebühr nicht ordnungsgemäß nachgewiesen oder sonstige
Formalmängel nicht behoben, so gelten die Wirkungen des europäischen Patentes
als von Anfang an nicht eingetreten.“
5. § 6
Abs. 2 lautet:
„(2) Der Anmelder
eines europäischen Patentes oder dessen Inhaber kann die Berichtigung der
Übersetzung beantragen. Sie wird mit dem Tag wirksam, an dem sie vom Patentamt
nach Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr veröffentlicht worden und ein
Hinweis darauf im Patentblatt bekanntgemacht worden ist.“
6. § 6
Abs. 3 und 4 entfällt. Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 6
erhalten die Bezeichnungen Abs. 3 und 4.
7. § 8 samt
Überschrift entfällt.
8. § 9
Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. die Gebühr für die Umwandlung zu zahlen und“
9. Nach § 9
wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:
„Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patentes
§ 9a. Für Verfahren im Sinn des Art. 1 des
Anerkennungsprotokolls, BGBl. Nr. 350/1979, ist in Österreich die
Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig.“
10. § 10
Abs. 1 lautet:
„(1) Europäische
Patente können aus den im Art. 138 Abs. 1 lit. a bis d EPÜ, im
§ 48 Abs. 1 Z 1 PatG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 PatG
und im § 48 Abs. 1 Z 4 PatG vorgesehenen Gründen nichtig erklärt
und aus dem im Art. 138 Abs. 1 lit. e EPÜ vorgesehenen Grund aberkannt
werden.“
11. § 13
Abs. 3 entfällt.
12. § 14a
Abs. 2 lautet:
„(2) Das
Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, ist anzuwenden.“
13. § 15
lautet:
„§ 15. Für Anmelder, die österreichische Staatsbürger
sind oder ihren Wohnort oder Sitz in der Republik Österreich haben, ist das
Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Art. 10 PCT. Die Anmeldungen sind in
deutscher, englischer oder französischer Sprache einzureichen. Prioritäten
können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG oder dem GMG beansprucht
werden.“
14. § 16
lautet:
„§ 16. (1) Das Patentamt ist für internationale
Anmeldungen Bestimmungsamt, es sei denn, der Anmelder hat die Erteilung eines
europäischen Patentes beantragt. Wird auf Grund der internationalen Anmeldung
die Erteilung eines Patentes und die Registrierung eines Gebrauchsmusters
beantragt, dann sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die in
den Abs. 2 bis 4 genannten Erfordernisse sowohl hinsichtlich der
Patentanmeldung als auch hinsichtlich der Gebrauchsmusteranmeldung zu erfüllen.
(2) Ist das Patentamt
Bestimmungsamt, so hat der Anmelder innerhalb der hiefür im Art. 22 PCT
vorgesehenen Frist, wenn das Österreichische Patentamt nicht zugleich
Anmeldeamt ist, eine Gebühr für die Einleitung der nationalen Phase zu zahlen.
Ist die Anmeldung nicht in deutscher Sprache abgefasst, so ist ferner innerhalb
der gleichen Frist eine Übersetzung ins Deutsche einzureichen. Wird aufgrund
der internationalen Anmeldung die Erteilung eines Patentes beantragt, dann ist
innerhalb der gleichen Frist auch eine Veröffentlichungsgebühr für die
Übersetzung zu zahlen.
(3) Eine Entscheidung
über die Weiterbehandlung einer internationalen Anmeldung gemäß Art. 25
Abs. 2 lit. a PCT ist vom Österreichischen Patentamt nur zu treffen,
wenn fristgerecht eine Gebühr für die Weiterbehandlung gezahlt und
gegebenenfalls eine Übersetzung der internationalen Anmeldung ins Deutsche
eingereicht wird.
(4) Ist die Zahlung
von Gebühren gemäß Abs. 2 und 3 nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden,
so ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.
(5) Sind bei einer
internationalen Anmeldung, aufgrund der die Erteilung eines Patentes beantragt
wird, die Voraussetzungen der Abs. 2 und 4 erfüllt, dann ist vom Patentamt
ein ergänzender Recherchenbericht zu erstellen, der veröffentlicht wird.“
15. § 17
Abs. 1, 3 und 4 lautet:
„(1) Wird in der
internationalen Anmeldung die Republik Österreich gemäß Art. 31
Abs. 4 lit. a PCT als Vertragsstaat angegeben, in dem der Anmelder
die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwerten will, und hat
er die Erteilung eines europäischen Patentes nicht beantragt, ist das Patentamt
ausgewähltes Amt, und es finden Abs. 2 bis 4 Anwendung.“
„(3)
Prüfungsberichte, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache
abgefasst sind, sind gemäß Art. 36 Abs. 2 PCT in die englische
Sprache zu übersetzen.
(4) § 16
Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.“
16. § 19 samt
Überschrift entfällt.
17. § 20 samt
Überschrift lautet:
„Unterrichtung der Öffentlichkeit; Rechte aus der
internationalen Anmeldung
§ 20. (1) Das Blatt des Internationalen Büros
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Art. 55 Abs. 4 PCT) und
die internationalen Anmeldungen, die vom Internationalen Büro der
Weltorganisation für geistiges Eigentum gemäß Art. 21 PCT veröffentlicht
werden, sind samt den hiezu eingereichten Übersetzungen im Patentamt zur
allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.
(2) Die
Veröffentlichung der internationalen Anmeldung, mit der die Erteilung eines
Patentes beantragt wird, durch das Internationale Büro der Weltorganisation für
geistiges Eigentum hat die gleiche Wirkung wie die Veröffentlichung einer
Anmeldung nach § 101 PatG. Ist die internationale Anmeldung nicht in deutscher
Sprache veröffentlicht worden, dann treten die Wirkungen des § 101
Abs. 5 PatG erst mit dem Tag ein, an dem die Voraussetzungen des § 16
Abs. 2 erfüllt worden sind und die vom Anmelder eingereichte Übersetzung
der internationalen Anmeldung ins Deutsche vom Patentamt veröffentlicht und ein
Hinweis darauf im Patentblatt bekanntgemacht worden ist.
(3) Über
internationale Anmeldungen sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und
zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Anmeldungen ermöglichen.“
18. § 22 samt
Überschrift entfällt.
19. § 23
Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) § 76
Abs. 1, 3 und 4 PatG ist auf die Formalprüfer sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Beschlüsse
der Formalprüfer können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.“
20. § 25
Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 1
Z 7, die Überschrift des § 3, §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 3,
§ 6 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 2 Z 1, die Überschrift des
§ 9a, §§ 9a, 10 Abs. 1, § 14a Abs. 2, §§ 15, 16,
17 Abs. 1, 3 und 4, die Überschrift des § 20, §§ 20, 23
Abs. 3 und 4 und § 26 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit Beginn des siebenten
auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.
Zugleich treten § 6 Abs. 3 und 4, die Überschrift des § 8,
§ 8, § 13 Abs. 3, die Überschrift des § 19, § 19, die
Überschrift des § 22, §§ 22 und 26 Abs. 4 in der bisher
geltenden Fassung außer Kraft.“
21. § 26
Abs. 4 entfällt. Der bisherige Abs. 5 des § 26 erhält die
Bezeichnung Abs. 4.
22. § 26
Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Für Anträge, die
vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
eingereicht werden, sind hinsichtlich der Höhe der Gebühren § 9
Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16
Abs. 2 und 3, §§ 19 und 22 in der vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Jahresgebühren, deren
Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes liegt, sind
§§ 8 und 26 Abs. 4 in der vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für
Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt werden.
(6) §§ 16, 17
Abs. 1, 3 und 4 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004
sind auch auf jene Anmeldungen anzuwenden, hinsichtlich der die
Einleitung der nationalen Phase bereits vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes erfolgt ist und, wenn die Erteilung eines Patentes beantragt
wird, der Bekanntmachungsbeschluss gemäß § 101 PatG in der vor dem
Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung nicht gefasst
worden ist. Die Rechte aus einer gemäß Art. 21 PCT veröffentlichten
internationalen Anmeldung, die aufgrund des § 20 Abs. 2 in der vor
dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung entstanden
sind, bleiben jedoch unberührt.“
Artikel III
Änderung des
Gebrauchsmustergesetzes
Das
Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 4
Abs. 1 lautet:
„(1) Das
Gebrauchsmuster berechtigt den Gebrauchsmusterinhaber, andere davon
auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in
Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten
Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Bei einem Verfahren erstreckt sich die
Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten
Erzeugnisse.“
2. Nach § 4
wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a. (1) Das Gebrauchsmuster hat ferner die
Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des
Gebrauchsmusterinhabers anderen als den zur Benützung der als Gebrauchsmuster
geschützten Erfindung berechtigten
Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen,
zur Benützung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß
oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu
geeignet und bestimmt sind, für die Benützung der Erfindung verwendet zu
werden.
(2) Abs. 1 ist
nicht anzuwenden, wenn diese Mittel allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse
sind, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer
nach § 4 Abs. 1 verbotenen Weise zu handeln.
(3) Personen, die die
im § 4 Abs. 1 genannten Handlungen nicht betriebsmäßig vornehmen,
gelten im Sinne des Abs. 1 nicht als Personen, die zur Benützung der
Erfindung berechtigt sind.“
3. § 8 Abs. 4
lautet:
„(4) Verweigert der
Anmelder, der Gebrauchsmusterinhaber oder der bereits als Erfinder Genannte die
Zustimmung, so hat das Patentamt auf Antrag nach den Verfahrensvorschriften für
die Nichtigerklärung über den Anspruch auf Nennung als Erfinder zu entscheiden.
Auf Grund der dem Antrag stattgebenden rechtskräftigen Entscheidung ist der
Erfinder gemäß Abs. 1 zu nennen.“
4. § 14
Abs. 4 lautet:
„(4) Die im
Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung sind in zwei
Ausfertigungen vorzulegen. Sie können auch in englischer oder in französischer
Sprache abgefasst sein. Werden Teile der Anmeldung in englischer oder
französischer Sprache abgefasst, so ist der Anmelder im Rahmen der
Gesetzmäßigkeitsprüfung aufzufordern, innerhalb der im § 18 Abs. 2
vorgesehenen Frist eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Diese Übersetzung
ist dem Anmeldeverfahren zugrunde zu legen; ihre Richtigkeit wird im
Anmeldeverfahren nicht geprüft.“
5. § 15a
Abs. 1 lautet:
„(1) Der Anmelder
oder Inhaber eines mit Wirkung für die Republik Österreich angemeldeten oder
erteilten Patentes oder der jeweilige Rechtsnachfolger kann für dieselbe
Erfindung während des gesamten Anmeldeverfahrens sowie bis zum Ablauf einer
Frist
1. von zwei Monaten, nachdem die Patentanmeldung
als zurückgenommen gilt, oder
2. von zwei Monaten nach Rechtskraft der
Entscheidung, mit der die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, oder
3. von sechs Monaten nach der Bekanntmachung der
Erteilung des Patentes gemäß § 101c Abs. 2 des
Patentgesetzes 1970, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder
4. von elf Monaten, nachdem die Entscheidung über
die Erteilung des europäischen Patentes wirksam geworden ist, wenn kein
Einspruch eingelegt wurde, oder
5. von zwei Monaten nach Rechtskraft der
Entscheidung über einen rechtzeitig erhobenen Einspruch
eine
Gebrauchsmusteranmeldung einreichen und als Anmeldetag der
Gebrauchsmusteranmeldung den Anmeldetag der Patentanmeldung in Anspruch nehmen
(Abzweigungserklärung). Für die Patentanmeldung beanspruchte Prioritätsrechte
bleiben für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten.“
6. § 16
Abs. 3 entfällt.
7. § 17
Abs. 2 lautet:
„(2) Die
Prioritätserklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der
Anmeldung beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die beanspruchte
Priorität berichtigt werden.“
8. § 18
Abs. 2 und 4 lautet:
„(2) Ergibt die
Gesetzmäßigkeitsprüfung, dass gegen die Veröffentlichung und Registrierung des
Gebrauchsmusters Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich
binnen einer zweimonatigen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist
zu äußern. Wird nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Veröffentlichung
und Registrierung festgestellt, so ist die Anmeldung zurückzuweisen.“
„(4) Erfolgt
innerhalb der im § 20 genannten Frist eine gesonderte Anmeldung des in der
ursprünglichen Anmeldung nicht mehr weiterverfolgten Teiles (Abs. 3) und
wird hiebei der Tag als Anmeldetag beansprucht, an dem die ursprüngliche
Anmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist, so kommt der gesonderten
Anmeldung dieser Tag als Anmeldetag zu.“
9. § 19
Abs. 3 und 5 lautet:
„(3) Stellt der
Anmelder keinen Antrag auf beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung
(§ 27), so ist der Recherchenbericht dem Anmelder mit der Aufforderung
zuzustellen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Berichtes
die Veröffentlichungsgebühr zu zahlen und die Zahlung ordnungsgemäß
nachzuweisen. Die Frist ist auf begründeten Antrag zu verlängern.“
„(5) Ist die Zahlung
der Veröffentlichungsgebühr nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden
(Abs. 3) oder sind die geänderten Ansprüche (Abs. 4) mangelhaft, ist
dem Anmelder zur Behebung der Mängel eine einmonatige Frist zu setzen. Werden
die Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben, ist die Anmeldung
zurückzuweisen.“
10. § 20
lautet:
„§ 20. Der Anmelder oder Inhaber eines
Gebrauchsmusters oder der jeweilige Rechtsnachfolger kann während des gesamten
Anmeldeverfahrens sowie bis zum Ablauf einer Frist
1. von zwei Monaten nach Rechtskraft der
Entscheidung, mit der die Gebrauchsmusteranmeldung zurückgewiesen wurde, oder
2. von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des
Gebrauchsmusters (§ 23)
eine
gesonderte Anmeldung (Teilanmeldung) einreichen. Dieser Teilanmeldung kommt als
Anmeldetag der Tag zu, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt
eingereicht worden ist, wenn der Anmelder in der Teilanmeldung diesen Tag als
Anmeldetag beansprucht und die Teilanmeldung nicht über den Inhalt der früheren
Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.“
11. § 21
lautet:
„§ 21. Der Anmelder kann bis zum Ablauf der im
§ 19 Abs. 3 vorgesehenen Frist die Umwandlung der Anmeldung in eine
Patentanmeldung im Sinne des Patentgesetzes 1970 beantragen. Dieser
Patentanmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die
Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist. Die Umwandlung
einer Gebrauchsmusteranmeldung ist nicht zulässig, wenn es sich um eine gemäß
§ 92b des Patentgesetzes umgewandelte Patentanmeldung handelt.“
12. § 27
Abs. 1 lautet:
„(1) Der Anmelder
kann die sofortige, vom Zeitpunkt der Fertigstellung des Recherchenberichtes
unabhängige Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters beantragen.
Dieser Antrag kann bis zum Tag vor Zustellung des Recherchenberichtes gestellt
werden. Dem Antrag ist nur dann stattzugeben, wenn die Zahlung der
Veröffentlichungsgebühr und der Zuschlagsgebühr für die beschleunigte Veröffentlichung
und Registrierung ordnungsgemäß nachgewiesen wird.“
13. § 28
Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 lautet:
„1. der Gegenstand des Gebrauchsmusters den
§§ 1 bis 3 nicht entspricht;“
„(3) Durch die
rechtskräftige Nichtigerklärung gelten die in den §§ 4 und 4a vorgesehenen
Wirkungen des Gebrauchsmusters in dem Umfang, in dem das Gebrauchsmuster
nichtig erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten. Wenn der Gegenstand
des Gebrauchsmusters nach § 3 Abs. 2 nicht schutzfähig war, bleiben
jedoch von dieser Rückwirkung die vom Inhaber des prioritätsjüngeren
Gebrauchsmusters rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen
Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Gebrauchsmusterregister eingetragen und
durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3)
betroffen sind, unberührt; dies unbeschadet der sich hieraus gegen den Inhaber
des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters ergebenden Ersatzansprüche.“
14. § 29
Abs. 1 lautet:
„(1) Wer behauptet,
1. dass er anstelle des Gebrauchsmusterinhabers
Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat (§ 7), oder
2. dass der wesentliche Inhalt des
Gebrauchsmusters seinen Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften
oder Einrichtungen oder einem von ihm angewendeten Verfahren ohne seine
Einwilligung entnommen worden ist,
kann
begehren, dass das Gebrauchsmuster dem Gebrauchsmusterinhaber aberkannt und
dass es dem Antragsteller übertragen wird. Wird keine Übertragung begehrt, so
endet der Gebrauchsmusterschutz mit Rechtskraft der die Aberkennung
aussprechenden Entscheidung. Wird die Übertragung des Gebrauchsmusters begehrt,
kann der Gebrauchsmusterinhaber bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur mit
Zustimmung des Antragstellers auf das Gebrauchsmuster verzichten.“
15. Nach § 29
Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 49
Abs. 7 des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.“
16. § 33
Abs. 2 lautet:
„(2) Die §§ 51
bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b bis 58b, 60 Abs. 1 und 2, §§ 61,
64, 66 bis 69, 76 bis 79, 82 bis 86, 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970
sind sinngemäß anzuwenden.“
17. Nach § 34
wird folgender § 34a eingefügt:
„§ 34a. (1) Durch Verordnung des Präsidenten
können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung
von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen
und registrierte Gebrauchsmuster ermächtigt werden, sofern dies wegen der
Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten
Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Sie sind an die
Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes gebunden.
Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.
(2) Die Beschlüsse
der nach Abs. 1 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen
Mitgliedes angefochten werden.“
18. Die
Überschrift vor § 35 lautet:
„Beschwerde gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung
und der Rechtsabteilung“
19. § 35
Abs. 2 bis 4 lautet:
„(2) Rechtzeitig
eingebrachte Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Beschwerden
sind vom zuständigen Mitglied zurückzuweisen. Unzulässige Beschwerden sowie
Beschwerden, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, sind von der
Beschwerdeabteilung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; doch darf eine
Beschwerde bei Vorliegen von Mängeln erst zurückgewiesen werden, nachdem der
Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert worden ist.
(3) Das zuständige
Mitglied kann die Beschwerde binnen zwei Monaten nach ihrem rechtzeitigen
Einlangen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen. Es kann die Beschwerde als
unzulässig zurückweisen, den erlassenen Beschluss aufheben oder nach jeder
Richtung abändern.
(4) Jede Partei kann
binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beim
zuständigen Mitglied den Antrag stellen, dass die Beschwerde der
Beschwerdeabteilung zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). In der
Beschwerdevorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages
hinzuweisen. Mit dem Einlangen des Vorlageantrages tritt die Beschwerdevorentscheidung
außer Kraft. Das zuständige Mitglied hat die Parteien vom Außerkrafttreten der
Beschwerdevorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige
Vorlageanträge sind zurückzuweisen.“
20. Die bisherigen
Abs. 3 bis 5 des § 35 erhalten die Bezeichnungen Abs. 5 bis 7.
Die bisherigen Abs. 6 und 7 des § 35 entfallen.
21. Nach § 35
Abs. 7 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) Gegen die
Entscheidungen (Zwischen- und Endentscheidungen) der Beschwerdeabteilung findet
eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht statt. Gegen
Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung kann Beschwerde an den Obersten
Patent- und Markensenat erhoben werden. Die Abänderung von vorbereitenden
Verfügungen des Referenten und von Zwischenentscheidungen kann bei der
Beschwerdeabteilung selbst beantragt werden.
(9) § 71
Abs. 6 sowie die §§ 72 und 73 des Patentgesetzes 1970 sind
sinngemäß anzuwenden.“
22. § 36
Abs. 2 lautet:
„(2) Für
Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von
drei Mitgliedern.“
23. § 37
Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Rechtzeitig
eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Berufungen oder
Berufungen, die innerhalb der von der Nichtigkeitsabteilung gesetzten Frist
nicht verbessert werden, sind von der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen.
(3) Vorbereitende
Verfügungen und Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung -
Unterbrechungsbeschlüsse ausgenommen - können nicht durch ein abgesondertes
Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre Abänderung bei der Abteilung
selbst beantragt werden. Mit Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat
können sie nur angefochten werden, wenn sie die Endentscheidung beeinflusst
haben.“
24. Nach § 37
wird folgender § 37a eingefügt:
„§ 37a. (1) Der Partei, die sich durch eine
Endentscheidung der Beschwerdeabteilung beschwert erachtet, steht die
Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat offen. Die Beschwerde hat
aufschiebende Wirkung.
(2) Die Beschwerde
ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung der
Beschwerdeabteilung beim Patentamt einzubringen. Sie hat einen begründeten
Beschwerdeantrag zu enthalten.
(3) Weist eine
rechtzeitig überreichte Beschwerde Mängel auf, so hat der Referent der
Beschwerdeabteilung dem Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung zu setzen.
Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Beschwerde als
ordnungsgemäß eingebracht. Verspätete Beschwerden oder Beschwerden, die
innerhalb der festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der
Beschwerdeabteilung zurückzuweisen.
(4) Die §§ 74,
75, 145a Abs. 3 und 6 sowie § 145b des Patentgesetzes 1970 sind
sinngemäß anzuwenden.“
25. § 39
Abs. 1, 2, 4 und 5 lautet:
„(1) Wer in
Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes vor dem Patentamt oder vor dem
Obersten Patent- und Markensenat als Vertreter einschreitet, muss seinen
Wohnsitz oder seine Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte,
Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften.
Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht
darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift
vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder
einzelne allein zur Vertretung befugt.
(2) Schreitet ein
Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm
erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.“
„(4) Wer im Inland
weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor
dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat nur geltend machen,
wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern
sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR befinden, genügt jedoch für die
Geltendmachung von Rechten aus
diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften
Zustellungsbevollmächtigten. Für die Inanspruchnahme von Service- und
Informationsleistungen des Patentamtes ist weder die Bestellung eines
Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.
(5) Ergänzend zu
§ 83c JN gilt der Ort, an dem
1. der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder
seine inländische Niederlassung hat, oder
2. der Zustellungsbevollmächtigte seinen
inländischen Wohnsitz hat, oder
3. in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem
Wohnsitz oder inländischer Niederlassung oder eines Zustellungsbevollmächtigten
mit inländischem Wohnsitz der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat,
für die
das Gebrauchsmuster betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder
Niederlassung eines Gebrauchsmusterinhabers, der im Inland weder Wohnsitz noch
Niederlassung hat.“
26. § 41
lautet:
„§ 41. Wer in seinem Gebrauchsmuster verletzt
worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung,
Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des
Gewinnes, Rechnungslegung und Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den
Vertriebsweg; auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf
Unterlassung. Die §§ 147 bis 157 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß
anzuwenden.“
27. § 42
lautet:
„§ 42. (1) Wer ein Gebrauchsmuster verletzt, ist
vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat
gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist der
Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des
Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene
Gebrauchsmusterverletzung nicht verhindert.
(3) Ist der Inhaber
des Unternehmens nach Abs. 2 eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein
Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges
Rechtssubjekt, so ist Abs. 2 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich
einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe
verhängten Geldstrafen haftet der Inhaber des Unternehmens zur ungeteilten Hand
mit dem Verurteilten.
(4) Abs. 1 ist
auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag
ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen
ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme
dieser Handlungen abzulehnen.
(5) Die Verfolgung
erfolgt nur auf Verlangen des Verletzten.
(6) Für das
Strafverfahren gelten die §§ 160 und 161 des Patentgesetzes 1970
sinngemäß.“
28. Der VII. und VIII. Abschnitt entfallen.
29. Die
Überschrift des IX. Abschnittes lautet:
„IX. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN“
30. Nach der
Überschrift des IX. Abschnittes wird folgender § 51a samt Überschrift
eingefügt:
„Übergangsbestimmungen
§ 51a. (1) Für Gebrauchsmusteranmeldungen ist
§ 15a Abs. 1 Z 3 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn für
die Patentanmeldung, deren Anmeldetag in Anspruch genommen wird, § 107 des
Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden ist.
(2) § 21 letzter
Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist für
Umwandlungsanträge, die vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes
eingereicht werden, nicht anzuwenden.
(3) Eine schriftliche
Vollmacht gemäß § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 kann nur dann als Bezugsvollmacht herangezogen
werden, wenn sie nach dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes dem
Patentamt vorgelegt wird.
(4) § 37a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist anzuwenden, wenn
die Entscheidung der Beschwerdeabteilung nach dem vor dem Inkrafttreten des
genannten Bundesgesetzes liegenden Tag gefasst wird.
(5) Auf vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 eingebrachte
Klagen sind § 150 Abs. 3, § 156 Abs. 3 bis 5 und § 161
des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden.
(6) Für Anmeldungen,
die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
eingereicht werden, ist § 16 Abs. 3 in der vor dem Inkrafttreten des
genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Veröffentlichungsgebühren,
zu deren Zahlung vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes gemäß
§ 19 Abs. 3 aufgefordert wird, ist § 46 Abs. 2 in der vor
dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
(7) Für Anträge, die
vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
eingereicht werden, sind § 17 Abs. 2, § 46 Abs. 3 und
§ 48 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz in der vor dem Inkrafttreten des
genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Anträge, die
vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, ist
§ 132 Abs. 1 und 3 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem
Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß
anzuwenden.
(8) Für
Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 liegt, ist § 47 in der vor dem
Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Dies gilt auch für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem Inkrafttreten
des genannten Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem Inkrafttreten des
genannten Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt werden.“
31. Vor § 52
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmungen“
32. Nach § 53
Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) § 4
Abs. 1, §§ 4a, 8 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 15a
Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 und 4, § 19
Abs. 3 und 5, §§ 20, 21, 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1
Z 1 und Abs. 3, § 29 Abs. 1 und 6, § 33 Abs. 2,
§ 34a, die Überschrift des § 35, § 35 Abs. 2 bis 9,
§ 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2 und 3, §§ 37a, 39 Abs. 1
und 2, §§ 41, 42, die Überschrift des IX. Abschnittes, die
Überschrift des § 51a, § 51a, die Überschrift des § 52 und
§ 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten
Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 16
Abs. 3, § 35 Abs. 6 und 7, der VII. und
VIII. Abschnitt in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
(6) § 39
Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten
Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“
33. § 54
lautet:
„§ 54. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut:
1. hinsichtlich § 29 Abs. 4, §§ 41
bis 44 in Verbindung mit den §§ 147 bis 156 und §§ 160 und 161 des
Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich § 33 Abs. 2 in
Verbindung mit § 51 des Patentgesetzes 1970 die Bundesregierung,
3. hinsichtlich § 33 Abs. 2 in
Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
4. hinsichtlich § 33 Abs. 2 in
Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich
§ 37 Abs. 4 und § 37a Abs. 4 jeweils in Verbindung mit
§ 74 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970, soweit er die
Bestellung der Richter betrifft, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie und der Bundesminister für Justiz,
5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“
Artikel IV
Änderung des
Schutzzertifikatsgesetzes 1996
Das
Schutzzertifikatsgesetz 1996, BGBl. I Nr. 11/1997, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird wie folgt
geändert:
1. § 2
Abs. 1 lautet:
„(1) Die Anmeldung
eines ergänzenden Schutzzertifikats hat beim Patentamt schriftlich zu
erfolgen.“
2. § 4 samt
Überschrift entfällt.
3. § 5
Abs. 2 lautet:
„(2) Über die
Nichtigerklärung eines Schutzzertifikats auf Grund des Erlöschens des
Grundpatentes vor Ende der gesetzlichen Höchstdauer oder des vollständigen
Widerrufs oder der vollständigen Nichtigerklärung des Grundpatentes entscheidet
die Nichtigkeitsabteilung auf Antrag oder von Amts wegen durch ein
rechtskundiges Mitglied ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.“
4. § 6
Abs. 2 lautet:
„(2) Das
Erlöschen, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung,
Abhängigerklärungen und Übertragungen des Schutzzertifikats, Nennungen als
Erfinder, Lizenzeinräumungen, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte am
Schutzzertifikat, Vorbenützerrechte, Zwischenbenützerrechte, Wiedereinsetzungen
in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen, Streitanmerkungen sowie
Hinweise auf nach § 7 in
sinngemäßer Anwendung des § 156 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970,
BGBl. Nr. 259, übermittelte Urteile sowie das Erlöschen, der Widerruf, die
Rücknahme, die Nichtigerklärung und die Aberkennung des Grundpatents sind
ebenfalls in das Register einzutragen.“
5. § 7
lautet:
„§ 7. Auf angemeldete und erteilte
ergänzende Schutzzertifikate und Verfahren, die diese Schutzzertifikate
betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen
Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate und dieses
Bundesgesetzes die §§ 8 bis 11, 14 bis 27, 30 bis 45, 46 Abs. 2 und
3, §§ 47, 48 Abs. 2 und 3, §§ 49 bis 57, 57b bis 61, 62
Abs. 1, 2 und 7, §§ 62a, 63, 64, 66 bis 79, 80 Abs. 2,
§§ 81 bis 86, 92, 112 bis 165, 173, 175, 178 und 179 des
Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.“
6. § 10
lautet:
„§ 10. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist, soweit im § 7 in Verbindung mit § 179 des
Patentgesetzes 1970 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie betraut.“
7. Nach § 10
wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a. (1) Für Anmeldungen, die vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 eingereicht werden, ist § 2
Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Anträge, die
vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
eingereicht werden, sind § 132 Abs. 1 und 3 und § 168
Abs. 1, 2 und 3 erster Satz des Patentgesetzes 1970 in der vor dem
Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß
anzuwenden. Für Wiedereinsetzungsanträge, die vor dem Inkrafttreten des
genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, ist § 7 letzter Halbsatz in
der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
(3) Für
Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes liegt, sind § 4 und § 11 Abs. 2 in der vor dem
Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Dies gilt auch für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem Inkrafttreten
des genannten Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem Inkrafttreten des
genannten Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt werden.“
8. § 11
Abs. 2 entfällt. Der bisherige Abs. 3 des § 11 erhält die
Bezeichnung Abs. 2. Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) § 2
Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, §§ 7, 10 und 10a
in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit Beginn des
siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in
Kraft. Zugleich treten die Überschrift des § 4 und § 4 außer Kraft.“
Artikel V
Änderung des
Halbleiterschutzgesetzes
Das
Halbleiterschutzgesetz – HlSchG, BGBl. Nr. 372/1988, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 9
Abs. 3 entfällt. Der bisherige Abs. 4 des § 9 erhält die
Bezeichnung Abs. 3.
2. § 10
Abs. 1 lautet:
„(1) Entspricht die
Anmeldung den Anforderungen des § 9 und der darauf gestützten Verordnung
und wurde die Antragsgebühr gezahlt, so ist das Halbleiterschutzrecht ohne
weitere Prüfung in das vom Patentamt geführte Halbleiterschutzregister
einzutragen.“
3. § 14
Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Anstelle der
Aberkennung kann der Antragsteller, sofern er den Anspruch auf Halbleiterschutz
geltend machen kann (§ 5), die Übertragung des Halbleiterschutzrechtes auf
seine Person begehren. Besteht der Anspruch auf Übertragung nur hinsichtlich
eines Anteils, dann ist das Halbleiterschutzrecht anteilsmäßig zu übertragen.
Wird keine Übertragung begehrt und das Halbleiterschutzrecht zur Gänze
aberkannt, endet das Halbleiterschutzrecht mit Rechtskraft der die Aberkennung
aussprechenden Entscheidung. Wird die Übertragung des Halbleiterschutzrechtes
begehrt, kann der Inhaber des Halbleiterschutzrechtes bis zur Rechtskraft der
Entscheidung nur mit Zustimmung des Antragstellers auf das
Halbleiterschutzrecht verzichten.
(4) § 49
Abs. 7 des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.“
4. § 16
Abs. 4 bis 7 lautet:
„(4) Durch Verordnung
des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind,
zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten
betreffend Anmeldungen und erteilte Halbleiterschutzrechte ermächtigt werden,
sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die
Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen
bietet. Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen
Mitgliedes gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder
an sich ziehen.
(5) Die Beschlüsse
der nach Abs. 4 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen
Mitgliedes angefochten werden.
(6) Die
Beschwerdeabteilung und die Nichtigkeitsabteilung entscheiden durch drei
Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Mindestens ein Mitglied muss
rechtskundig sein.
(7) Die §§ 58
bis 61 und 74 bis 76 des Patentgesetzes 1970 sind anzuwenden.“
5. § 17
lautet:
„§ 17. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind
auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 64, 66 bis 73, 77 bis 79, 82 bis 86,
112 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 128a
bis 145b des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.“
6. § 21
Abs. 1 lautet:
„(1) Wer in seinem
Halbleiterschutzrecht verletzt worden ist (§ 6), kann in sinngemäßer
Anwendung der §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 auf
Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt,
Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, angemessene Entschädigung, auf
Rechnungslegung sowie auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg
klagen. Auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung kann auch derjenige
klagen, der eine solche Verletzung zu besorgen hat.“
7. § 22
lautet:
„§ 22. (1) Wer ein Halbleiterschutzrecht verletzt
(§ 6), ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist der
Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des
Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Verletzung
eines Halbleiterschutzrechtes nicht verhindert.
(3) Ist der Inhaber
des Unternehmens nach Abs. 2 eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein
Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges
Rechtssubjekt, so ist Abs. 2 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich
einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe
verhängten Geldstrafen haftet der Inhaber des Unternehmens zur ungeteilten Hand
mit dem Verurteilten.
(4) Abs. 1 ist
auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag
ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen
ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme
dieser Handlungen abzulehnen.
(5) Die Verfolgung
erfolgt nur auf Verlangen des Verletzten.
(6) Für das
Strafverfahren gelten die §§ 160 und 161 des Patentgesetzes 1970
sinngemäß.“
8. § 25 samt
Überschrift entfällt.
9. Nach § 26
werden folgende §§ 26a und 26b samt Überschrift eingefügt:
„§ 26a. Bei allen in diesem Bundesgesetz
verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide
Geschlechter.
Übergangsbestimmungen
§ 26b. (1) Auf vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 eingereichte Aberkennungsanträge
ist § 14 Abs. 3 und 4 in der vor Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) §§ 145a und
145b des Patentgesetzes 1970 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Entscheidung
der Beschwerdeabteilung nach dem vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes liegenden Tag gefasst wird.
(3) Auf vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 eingebrachte
Klagen sind § 150 Abs. 3, § 156 und § 161 des
Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden.
(4) Für Anträge, die
vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
eingereicht werden, ist § 9 Abs. 3 in der vor dem Inkrafttreten des
genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Anträge, die
vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, sind
§ 132 Abs. 1 und 3 und § 168 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz
des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden. Für
Wiedereinsetzungsanträge, die vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes eingereicht werden, ist § 17 letzter Halbsatz in der vor
dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter
anzuwenden.“
10. Nach § 27
Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) § 9
Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 3 und 4, § 16
Abs. 4 bis 7, §§ 17, 21 Abs. 1, §§ 22, 26a, die Überschrift
des § 26b, §§ 26b und 28 Z 1 und 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit Beginn des siebenten
auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.
Zugleich treten § 9 Abs. 3, die Überschrift des § 25, §§ 25
und 28 Z 1 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.“
11. § 28
Z 1 entfällt. Die bisherigen Z 2 und 3 des § 28 erhalten die
Bezeichnungen Z 1 und 2.
Artikel VI
Änderung des
Musterschutzgesetzes 1990
Das
Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 497, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 20
Abs. 2 lautet:
„(2) Die
Prioritätserklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der
Anmeldung beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die
beanspruchte Priorität berichtigt werden.“
2. § 25
Abs. 3 lautet:
„(3) Der Anspruch
verjährt gegenüber dem gutgläubigen Musterinhaber innerhalb dreier Jahre vom
Tag seiner Eintragung in das Musterregister an. § 49 Abs. 4, 6 und 7
des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.“
3. § 26
Abs. 2 lautet:
„(2) Die §§ 52
bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b, 58, 58a, 58b, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76
Abs. 1, 3 und 4, §§ 79, 82 bis 86 und 126 bis 137 des
Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.“
4. § 27 samt
Überschrift lautet:
„Ermächtigte Bedienstete
§ 27. (1) Durch Verordnung des Präsidenten
können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung
von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten der Rechtsabteilung
ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen
zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für
ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Sie sind an die Weisungen des zuständigen
Mitgliedes der Rechtsabteilung gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit
sich vorbehalten oder an sich ziehen.
(2) § 76
Abs. 1, 3 und 4 des Patentgesetzes 1970 ist auf die ermächtigten
Bediensteten sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Beschlüsse
der nach Abs. 1 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen
Mitgliedes angefochten werden.“
5. § 28
Abs. 1 bis 4 lautet:
„(1) Die Beschlüsse
der Rechtsabteilung können mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde
hat einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten und ist binnen zwei Monaten
nach der Zustellung des Beschlusses beim Patentamt einzubringen.
(2) Rechtzeitig
eingebrachte Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Beschwerden
sind vom zuständigen Mitglied zurückzuweisen. Unzulässige Beschwerden sowie
Beschwerden, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, sind von der
Beschwerdeabteilung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; doch darf eine
Beschwerde bei Vorliegen von Mängeln erst zurückgewiesen werden, nachdem der
Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert worden ist.
(3) Das zuständige
Mitglied kann die Beschwerde binnen zwei Monaten nach ihrem rechtzeitigen
Einlangen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen. Es kann die Beschwerde als
unzulässig zurückweisen, den erlassenen Beschluss aufheben oder nach jeder
Richtung abändern.
(4) Jede Partei kann
binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beim
zuständigen Mitglied den Antrag stellen, dass die Beschwerde der
Beschwerdeabteilung zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). In der
Beschwerdevorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages
hinzuweisen. Mit dem Einlangen des Vorlageantrages tritt die
Beschwerdevorentscheidung außer Kraft. Das zuständige Mitglied hat die Parteien
vom Außerkrafttreten der Beschwerdevorentscheidung zu verständigen. Verspätete
oder unzulässige Vorlageanträge sind zurückzuweisen.“
6. Die bisherigen
Abs. 3 und 4 des § 28 erhalten die Bezeichnungen Abs. 5 und 6.
Der bisherige Abs. 5 entfällt.
7. Nach § 28
Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Im Übrigen sind
§ 71 Abs. 6 sowie die §§ 72 und 73 des Patentgesetzes 1970
sinngemäß anzuwenden.“
8. § 30
Abs. 2, 4 und 5 lautet:
„(2) Rechtzeitig
eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Berufungen oder
Berufungen, die innerhalb der von der Nichtigkeitsabteilung gesetzten Frist
nicht verbessert werden, sind von der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen.“
„(4) Vorbereitende
Verfügungen und Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung -
Unterbrechungsbeschlüsse ausgenommen - können nicht durch ein abgesondertes
Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre Abänderung bei der Abteilung
selbst beantragt werden. Mit Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat
können sie nur angefochten werden, wenn sie die Endentscheidung beeinflusst
haben.
(5) Im Übrigen sind
§ 74, sofern er sich auf den Obersten Patent- und Markensenat als
Berufungsinstanz bezieht, und § 75 Abs. 2, § 138 Abs. 4,
§ 139 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie §§ 140 bis 145 des
Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.“
9. § 32
Abs. 2 lautet:
„(2) Schreitet ein
Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm
erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.“
10. § 34
lautet:
„§ 34. Wer in seinem Musterrecht verletzt worden
ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung,
angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes, Rechnungslegung
und Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg. Auch wer eine
solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die
§§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.“
11. § 35
lautet:
„§ 35. (1) Wer ein Musterrecht verletzt, ist vom
Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat
gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist der
Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des
Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene
Musterrechtsverletzung nicht verhindert.
(3) Ist der Inhaber
des Unternehmens nach Abs. 2 eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein
Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt,
so ist Abs. 2 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen
Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten
Geldstrafen haftet der Inhaber des Unternehmens zur ungeteilten Hand mit dem
Verurteilten.
(4) Abs. 1 ist
auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag
ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen
ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme
dieser Handlungen abzulehnen.
(5) Die Verfolgung
erfolgt nur auf Verlangen des Verletzten.
(6) Für das
Strafverfahren gelten die §§ 148, 149 und 160 des Patentgesetzes 1970
sinngemäß.“
12. Der VI. Abschnitt entfällt.
13. Die
Überschrift des VIII. Abschnittes lautet:
„VIII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN“
14. Nach der
Überschrift des VIII. Abschnittes wird folgende Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen“
15. Der bisherige
§ 46a erhält die Bezeichnung § 44c und wird nach der obigen
Überschrift eingefügt.
16. Nach
§ 44c wird folgender § 44d eingefügt:
„§ 44d. (1) Auf vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 eingebrachte Klagen ist
§ 150 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem
Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß
anzuwenden.
(2) Für Anmeldungen,
die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
eingereicht werden, ist § 40 in der vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Für Anträge, die
vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
eingereicht werden, ist § 42 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz in der vor
dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter
anzuwenden. Für Wiedereinsetzungsanträge, die vor dem Inkrafttreten des
genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, ist § 132 Abs. 1 und 3
des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden.
(4) Für Muster, deren
Schutzdauer vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 endet, ist § 41 in der vor dem Inkrafttreten des
genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch
für Muster, deren Schutzdauer nach dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes endet, für die aber bereits vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes die Erneuerungsgebühr ordnungsgemäß gezahlt wird.“
17. Vor § 45
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmungen“
18. Nach § 45
wird folgender § 45a eingefügt:
„§ 45a. Bei allen in diesem Bundesgesetz
verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide
Geschlechter.“
19. Nach § 46
Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 20
Abs. 2, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 2, die Überschrift des
§ 27, §§ 27, 28 Abs. 1 bis 7, § 30 Abs. 2, 4 und 5,
§ 32 Abs. 2, §§ 34, 35, die Überschrift des
VIII. Abschnittes, die Überschrift des § 44c, §§ 44c, 44d, die
Überschrift des § 45, §§ 45a und 47 Z 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit Beginn des siebenten
auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.
Zugleich treten § 28 Abs. 5, der VI. Abschnitt und § 47
Z 3 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.“
20. § 47
Z 3 entfällt. Die bisherige Z 4 des § 47 erhält die Bezeichnung
Z 3.
Artikel VII
Änderung des
Markenschutzgesetzes 1970
Das
Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 18 entfällt.
2. § 19
lautet:
„§ 19. Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der
Eintragung in das Markenregister (Registrierung). Die Schutzdauer endet zehn
Jahre nach dem Ende des Monates, in dem die Marke registriert worden ist. Sie
kann durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr immer wieder um zehn
Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist ohne Rücksicht auf den Tag
der Erneuerung vom Ende der unmittelbar vorangegangenen Schutzdauer an zu
berechnen.“
3. § 20
Abs. 2 lautet:
„(2) Ergibt
diese Prüfung, dass gegen die Zulässigkeit der Registrierung der Marke Bedenken
bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist
zu äußern. Wird nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die
Unzulässigkeit der Registrierung festgestellt, so ist die Markenanmeldung mit
Beschluss abzuweisen. Besteht kein Registrierungshindernis, so ist die Marke
nach der Prüfung auf Ähnlichkeit (§ 21) und nach der Einzahlung der
vorgeschriebenen Gebühren zu registrieren.“
4. § 22
Abs. 3 und 4 entfällt.
5. § 24
Abs. 3 lautet:
„(3) Die
Prioritätserklärung ist binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung
beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die Berichtigung der
Prioritätserklärung beantragt werden.“
6. § 27
Abs. 3 lautet:
„(3) Das
Prioritätsrecht ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind die
Ausstellung und der Tag der Einbringung der mit der Marke gekennzeichneten
Waren in den Ausstellungsraum zu bezeichnen (Prioritätserklärung). Die
Bestimmungen des § 24 Abs. 3 gelten sinngemäß.“
7. § 28
Abs. 4 entfällt. Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 28 erhalten
die Bezeichnungen Abs. 4 und 5.
8. § 35
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Beschlüsse
der nach Abs. 3 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen
Mitgliedes angefochten werden.“
9. § 38
Abs. 2 lautet:
„(2) Vorbereitende
Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen -
Unterbrechungsbeschlüsse der Nichtigkeitsabteilung ausgenommen - können nicht
durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre
Abänderung bei der betreffenden Abteilung beantragt werden.“
10. § 39
Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Gegen die
Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten
Patent- und Markensenat als oberste Instanz offen. § 74 des Patentgesetzes 1970
ist sinngemäß anzuwenden, soweit er sich auf den Obersten Patent- und
Markensenat als Berufungsinstanz bezieht.
(2) Der Oberste
Patent- und Markensenat verhandelt und entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten
oder, im Fall seiner Verhinderung, des Vizepräsidenten in aus fünf Mitgliedern
bestehenden Senaten, die aus dem Vorsitzenden, drei rechtskundigen Mitgliedern
(§ 74 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970) und einem fachtechnischen
Mitglied (§ 74 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970) bestehen. Die
Senate sind vom Vorsitzenden derart zusammenzusetzen, dass ihnen ein
rechtskundiger Bundesbediensteter und mindestens ein Richter angehören. Der
Vorsitzende hat ein Senatsmitglied zum Referenten zu bestellen. Der Vorsitzende
kann nötigenfalls weitere Senatsmitglieder zu Mitreferenten bestellen.“
11. § 40
entfällt. § 41 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Bestimmungen
des § 76 Abs. 3 und 4 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.“
12. § 42
Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Im Übrigen sind,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die
§§ 52 bis 56, 57b, 64, 66 bis 69, 70 Abs. 4, §§ 71 bis 73, 79,
82 bis 86, 112 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz,
§§ 128a bis 133 Abs. 2, §§ 134, 135, 137 bis 145 und 165 des
Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die im
§ 17 Abs. 5, im § 28 Abs. 5 und im § 29 Abs. 2
vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger.
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen Markenanzeiger zu
verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird.“
13. § 54
Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Wird die einen
Anspruch auf angemessenes Entgelt begründende Markenverletzung im Betrieb eines
Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die
Pflicht zur Zahlung des Entgelts (§ 53 Abs. 1), zur Rechnungslegung
(§ 55) und zur Auskunft (§ 55a) nur den Inhaber des Unternehmens, es
sei denn, dass dieser von der Markenverletzung weder wusste noch daraus einen
Vorteil erlangt hat.
(3) Wird eine
Markenverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder
Beauftragten begangen, so haftet, unbeschadet der Haftung dieser Personen, der
Inhaber des Unternehmens nach § 53 Abs. 2 bis 4, wenn ihm die
Markenverletzung bekannt war oder bekannt sein musste.“
14. Nach § 55
wird folgender § 55a eingefügt:
„§ 55a. (1) Wer die dem Inhaber einer Marke
zustehenden Befugnisse verletzt, hat dem Verletzten auf Verlangen unverzügliche
Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich
gekennzeichneten Gegenständen zu geben, es sei denn, dass dies im Einzelfall
unverhältnismäßig ist.
(2) Der nach
Abs. 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und
Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des
Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die
Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten
Gegenstände.“
15. § 63
Abs. 2 entfällt. Im bisherigen Abs. 1 des § 63 entfällt die
Bezeichnung Abs. 1.
16. § 65
lautet:
„§ 65. Verbandsmarken können nur auf Verbände im
Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 übertragen werden. Dem
Umschreibungsantrag muss die Satzung des neuen Inhabers beigefügt sein.
§ 63 ist sinngemäß anzuwenden.“
17. Die
Überschrift des VII. Abschnittes und § 68 lauten:
„VII. Abschnitt
Geographische
Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 208 vom 24. Juli
1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 692/2003, ABl. Nr. L 99 vom 17. April
2003 S. 1
§ 68. (1) Anträge auf Eintragung und Löschung
einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das von der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften geführte Verzeichnis der geschützten
Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben sowie
Beilagen hierzu sind beim Patentamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
(2) Durch Verordnung
des Präsidenten des Patentamtes können Form und Inhalt des Antrages näher
geregelt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf möglichste
Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie, ausgenommen bei Anträgen auf Löschung
einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung, auf die Erfordernisse
der Veröffentlichung des Antrages Bedacht zu nehmen.
(3) Entspricht der
Antrag nicht den vorgeschriebenen Anforderungen, so ist der Antragsteller
aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten, auf Antrag verlängerbaren
Frist zu beheben. Nicht verbesserte Anträge sind mit Beschluss zurückzuweisen.
(4) Sofern in diesem
Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Vorschriften dieses
Bundesgesetzes auf die Verfahren gemäß diesem Abschnitt sinngemäß Anwendung.“
18. § 68c
lautet:
„§ 68c. Anträge auf Änderung der Spezifikation
sind beim Patentamt einzureichen. Der § 68 Abs. 2, 3 und 4 sowie die
§§ 68a und 68b sind sinngemäß anzuwenden.“
19. § 68f
Abs. 4 lautet:
„(4) Hat ein
Bediensteter oder Beauftragter im Betrieb eines Unternehmens eine der im
Abs. 1 genannten Handlungen vorgenommen, so kann der Inhaber des Unternehmens, unbeschadet einer
allfälligen Haftung dieser Personen, auf Schadenersatz unter sinngemäßer
Anwendung des § 53 Abs. 2 und 4 und auf Rechnungslegung in Anspruch
genommen werden, wenn ihm die Rechtsverletzung bekannt war oder bekannt sein
musste.“
20. § 68g
Abs. 2 lautet:
„(2) Im Übrigen sind
§ 55a sowie § 119 Abs. 2 (Ausschluss der Öffentlichkeit),
§ 149 (Urteilsveröffentlichung), § 151 (Rechnungslegung) und
§ 154 (Verjährung) des Patentgesetzes 1970 auf die zivilgerichtlichen
Verletzungsverfahren nach diesem Abschnitt sinngemäß anzuwenden.“
21. § 69b
Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. die für eine nationale Anmeldung zu zahlenden
Gebühren zu zahlen,“
22. Der XI.Abschnitt entfällt.
23. Nach § 77
wird folgender § 77a eingefügt:
„§ 77a. (1) Auf Beschlüsse der ermächtigten
Bediensteten, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 gefasst werden, ist § 35 Abs. 4 in der vor dem
Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Anmeldungen,
die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
eingereicht werden, und für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes eingereicht werden und als Anmeldungen zu behandeln sind, sind
§ 18 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 in der vor dem Inkrafttreten
des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für
Schutzdauergebühren und Druckkostenbeiträge, zu deren Zahlung vor dem Inkrafttreten
des genannten Bundesgesetzes aufgefordert wurde, sind § 18 Abs. 2 und
3 und § 63 Abs. 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Für Anträge, die
vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
eingereicht werden, sind § 18 Abs. 4, § 22 Abs. 3 und 4,
§ 24 Abs. 3, § 28 Abs. 4, § 40 Abs. 1 und 2
erster Satz, § 68 Abs. 2 und 5 und § 69b Abs. 2 Z 1 in
der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter
anzuwenden. Für Wiedereinsetzungsanträge, die vor dem Inkrafttreten des
genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, sind § 132 Abs. 1 und 3
des Patentgesetzes 1970 und § 42 Abs. 1 letzter Halbsatz in der
vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Für Marken, deren
Schutzdauer vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 endet, sind § 19 Abs. 2 und 3 und § 63
Abs. 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden
Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Marken, deren Schutzdauer nach
dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes endet, für die aber bereits vor
dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes die Erneuerungsgebühr
ordnungsgemäß gezahlt wird.“
24. § 80
Z 4 entfällt. Die bisherige Z 5 des § 80 erhält die Bezeichnung
Z 4.
25. Nach § 81
Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) § 19,
§ 20 Abs. 2, § 24 Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 28
Abs. 4 und 5, § 35 Abs. 4, § 38 Abs. 2, § 39
Abs. 1, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 2
und 3, §§ 55a, 63, 65, die Überschrift des VII. Abschnittes,
§§ 68, 68c, 68f Abs. 4, § 68g Abs. 2, § 69b
Abs. 2 Z 1, §§ 77a und 80 Z 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit Beginn des siebenten
auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.
Zugleich treten §§ 18, 22 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 4,
§§ 40, der XI. Abschnitt und § 80 Z 4 in der bisher
geltenden Fassung außer Kraft.
(7) § 39
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden
Tages in Kraft.“
Artikel VIII
Bundesgesetz
über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte
(Patentamtsgebührengesetz - PAG)
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Ziel- und Begriffsbestimmungen
§§ 1, 2
Ziel-
und Begriffsbestimmungen
2. Hauptstück
Gebühren
1. Abschnitt
Nationale Patentanmeldungen und Patente
§§ 3-5 Anmelde-
und Recherchengebühr, Veröffentlichungsgebühren,
Einspruchsgebühr
§ 6 Jahresgebühren
§ 7 Gebührenstundung
und Gebührenbefreiung
2. Abschnitt
Patentanmeldungen
und Patente aufgrund des EPÜ
§ 8 Veröffentlichungsgebühren
§ 9 An
das Patentamt zu zahlende Jahresgebühren
§ 10 Sonstige
Verfahrensgebühren
3. Abschnitt
Anmeldungen
auf Grund des PCT
§§ 11,12 An
das Patentamt als Anmeldeamt, Bestimmungsamt und ausgewähltes Amt zu zahlende
Gebühren
§ 13 Gebühren
für die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung
4. Abschnitt
Recherchen und Gutachten
§ 14 Recherchen
und Gutachten
5. Abschnitt
Gebrauchsmusteranmeldungen und Gebrauchsmuster
§ 15 Anmeldegebühr,
Veröffentlichungsgebühr, Zuschlagsgebühr
§ 16 Jahresgebühren
6. Abschnitt
Schutzzertifikatsanmeldungen und Schutzzertifikate
§ 17 Anmeldegebühr
§ 18 Jahresgebühren
7. Abschnitt
Halbleiterschutzrechte
§ 19 Anmeldegebühr
8. Abschnitt
Musteranmeldungen und Muster
§ 20 Für
die Anmeldung zu zahlende Gebühren
§ 21 Erneuerungsgebühren
9. Abschnitt
Nationale Markenanmeldungen und Marken
§ 22 Für
die Anmeldung zu zahlende Gebühren
§ 23 Für
die Registrierung zu zahlende Gebühren
§ 24 Erneuerungsgebühren
10. Abschnitt
Internationale Markenanmeldungen
§ 25 Inlandsgebühr
11. Abschnitt
Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
§ 26 Antragsgebühr
12. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 27 Berechtigung
zur Zahlung, Berechnung und Rückzahlung von Gebühren
§ 28 Verfahrensgebühren
§ 29 Besondere
Gebühren
§ 30 Art
der Gebührenzahlung
§ 31 Änderung
des Gebührenausmaßes
§ 32 Schriftengebühren
3. Hauptstück
Entgelte
§ 33 Entgelte
für Service- und Informationsleistungen des Patentamtes
§ 34 Auskünfte
über die Ähnlichkeit von Marken
4. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§§ 35-37 Übergangsbestimmungen
§§ 38-41 Schlussbestimmungen
1. Hauptstück
Ziel- und Begriffsbestimmungen
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Gebühren
und Entgelte, die im Hinblick auf das Patentgesetz 1970, BGBl.
Nr. 259, das Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBl. Nr. 52/1979, das
Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994, das
Schutzzertifikatsgesetz 1996, BGBl. I Nr. 11/1997, das
Halbleiterschutzgesetz, BGBl. Nr. 372/1988, das
Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 497, und das
Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, an das Patentamt zu zahlen
sind.
§ 2. In diesem Bundesgesetz bedeuten
1. nationale Patentanmeldungen: Anmeldungen, die
beim Patentamt eingereicht werden und für die Patentschutz nach dem
Patentgesetz 1970 begehrt wird;
2. nationale Patente: vom Patentamt erteilte
Patente;
3. EPÜ: das Europäische Patentübereinkommen, BGBl.
Nr. 350/1979;
4. europäische Patente: aufgrund des EPÜ für die
Republik Österreich als benannten Vertragsstaat erteilte Patente;
5. PCT: der Vertrag über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, BGBl. Nr. 1979/348;
6. internationale Anmeldungen: aufgrund des PCT
getätigte Anmeldungen, in denen die Republik Österreich als Vertragsstaat
bestimmt ist, in dem Schutz für die Erfindung auf Grundlage der internationalen
Anmeldung begehrt wird;
7. Recherchen und Gutachten: die in § 57a des
Patentgesetzes 1970 angeführten Recherchen und Gutachten;
8. nationale Markenanmeldungen: Markenanmeldungen,
die beim Patentamt eingereicht werden und für die Markenschutz nach dem
Markenschutzgesetz 1970 begehrt wird;
9. nationale Marken: vom Patentamt registrierte
Marken;
10. internationale Markenanmeldungen: Anträge auf
internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die
internationale Registrierung von Marken, BGBl. Nr. 400/1973, und dem
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von
Marken, BGBl. III Nr. 32/1999;
11. geographische Angaben und
Ursprungsbezeichnungen: Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl.
Nr. L 208 vom 24. Juli 1992 S. 1, zuletzt geändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2003, ABl Nr. L 99 vom 17. April
2003 S. 1.
2. Hauptstück
Gebühren
1. Abschnitt
Nationale Patentanmeldungen und Patente
Anmelde- und Recherchengebühr,
Veröffentlichungsgebühren, Einspruchsgebühr
§ 3. Für die Anmeldung eines Patentes ist eine
Anmelde- und Recherchengebühr von 50 Euro sowie eine
Veröffentlichungsgebühr von 130 Euro zu zahlen.
§ 4. Für die Veröffentlichung der Patentschrift
ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen. Die Gebühr beträgt 200 Euro
sowie zusätzlich, je nach Zahl der für die Veröffentlichung bestimmten Seiten,
ab der 16. Seite für jeweils 15 Seiten 130 Euro.
§ 5. Für den Einspruch gegen die
Patenterteilung ist eine Gebühr von 150 Euro zu zahlen.
Jahresgebühren
§ 6. (1) Für jedes Patent sind für das dritte
und jedes weitere Jahr gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der
Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Erfolgt die Bekanntmachung der
Erteilung des Patentes erst nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom letzten
Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, so sind nur für die nach der
Bekanntmachung der Erteilung liegenden Jahre Jahresgebühren zu zahlen.
(2) Die Jahresgebühr
beträgt
für
das dritte Jahr 70 Euro,
für
das vierte Jahr 150 Euro,
für
das fünfte Jahr 150 Euro,
für
das sechste Jahr 150 Euro,
für
das siebente Jahr 270 Euro,
für
das achte Jahr 270 Euro,
für
das neunte Jahr 270 Euro,
für
das zehnte Jahr 500 Euro,
für
das elfte Jahr 500 Euro,
für
das zwölfte Jahr 500 Euro,
für
das dreizehnte Jahr 850 Euro,
für
das vierzehnte Jahr 850 Euro,
für
das fünfzehnte Jahr 850 Euro,
für
das sechzehnte Jahr 1 400 Euro,
für
das siebzehnte Jahr 1 400 Euro,
für
das achtzehnte Jahr 1 400 Euro,
für
das neunzehnte Jahr 1 400 Euro,
für
das zwanzigste Jahr 1 400 Euro.
(3) Für
Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden, ist die
Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer zu zahlen und beträgt 370 Euro.
(4) Die
Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats
fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag
fällt. Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit
gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer
Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der
Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu entrichten. Der
Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.
Gebührenstundung und Gebührenbefreiung
§ 7. (1) Der Präsident des Patentamtes hat auf
Antrag die Anmelde- und Recherchengebühr, die Veröffentlichungsgebühren und die
ersten drei Jahresgebühren, die nach der Bekanntmachung der Erteilung des
Patentes fällig werden oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum Ablauf der
Zahlungsfrist für die zweite, dritte oder vierte nach der Bekanntmachung der
Patenterteilung fällig werdende Jahresgebühr zu stunden, wenn der Antragsteller
seine Mittellosigkeit nachweist oder eine Anmeldung vorliegt, die
offensichtlich die Gewinnung oder Einsparung von Energie zum Ziel hat. Die
Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung darf in diesen Fällen nicht offenbar
aussichtslos erscheinen. Die gestundeten Gebühren sind erlassen, wenn das
Patent vor Ablauf der Stundungsfrist in Wegfall kommt. Werden die gestundeten
Gebühren nicht innerhalb der Stundungsfrist gezahlt, erlischt das Patent mit
Ablauf jenes Jahres der Laufzeit, das vor dem bewilligten Ablauf der
Stundungsfrist endet. Diese Bestimmungen sind auch auf die Anmelde- und
Recherchengebühr, die Veröffentlichungsgebühren und die Jahresgebühr für
Zusatzpatente anzuwenden.
(2) Bei der
Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf das Einkommen, das
er bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen Belastung sowie
auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu
nehmen.
(3) Die Begünstigung
geht nicht auf den Rechtsnachfolger des Begünstigten über. Bei einer Mehrheit
von Patentanmeldern dürfen die Begünstigungen nur bewilligt werden, wenn die
Voraussetzungen bei sämtlichen Beteiligten zutreffen.
2. Abschnitt
Patentanmeldungen
und Patente aufgrund des EPÜ
Veröffentlichungsgebühren
§ 8. Für jede der im
Patentverträge-Einführungsgesetz vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung
der Ansprüche einer europäischen Patentanmeldung oder einer Übersetzung einer
europäischen Patentschrift oder ihrer Berichtigung ist eine
Veröffentlichungsgebühr zu zahlen. Die Veröffentlichungsgebühr beträgt
150 Euro sowie zusätzlich, je nach Zahl der Seiten der eingereichten
Übersetzung oder ihrer Berichtigung, ab der 16. Seite für jeweils 15 Seiten
130 Euro.
An das Patentamt zu zahlende Jahresgebühren
§ 9. (1) Für europäische Patente sind für die
an das im Art. 86 Abs. 4 des EPÜ genannte Jahr anschließenden Jahre
Jahresgebühren an das Patentamt zu zahlen.
(2) Die Höhe der
gemäß Abs. 1 an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühren bestimmt sich
nach § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass für das dritte bis zwanzigste
Jahr der Laufzeit des europäischen Patentes jeweils die Jahresgebühren für das
dritte bis zwanzigste Jahr zu zahlen sind.
(3) Die
Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats
fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag
fällt.
(4) Die
Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet
werden. Die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr ist innerhalb eines
Jahres, die weiteren Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach
Fälligkeit zu entrichten.
(5) Bei Zahlung nach
Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen.
Dieser Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden
Jahresgebühr, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt
wird.
Sonstige Verfahrensgebühren
§ 10. Die Gebühren betragen für
1. den Antrag auf Umwandlung einer europäischen
Patentanmeldung
a) in eine nationale Patentanmeldung 180 Euro,
b) in eine nationale Gebrauchsmusteranmeldung 50 Euro,
2. den Antrag auf Erstellung einer ergänzenden
Recherche 50 Euro.
3. Abschnitt
Anmeldungen auf
Grund des PCT
An das
Patentamt als Anmeldeamt, Bestimmungsamt und ausgewähltes Amt zu zahlende
Gebühren
§ 11. Die Gebühren betragen für:
1. die Übermittlung der Anmeldung an das
Internationale Büro 50 Euro,
2. die Einleitung der nationalen Phase pro Schutzrecht 50 Euro,
3. die Veröffentlichung der Übersetzung der
internationalen
Anmeldung 130 Euro.
§ 12. Die Gebühr für die Weiterbehandlung
beträgt
1. für die Erteilung eines Patentes 180 Euro,
2. für Registrierung eines Gebrauchsmusters 50 Euro.
Gebühren für die internationale Recherche und die
internationale vorläufige Prüfung
§ 13. (1) Die Gebühr für die Durchführung der
internationalen Recherche und aller anderen Aufgaben, die internationalen
Recherchenbehörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden
(„Recherchengebühr“), beträgt 200 Euro.
(2) Ist die
internationale Anmeldung nicht einheitlich (Art. 3 Abs. 4
lit. iii PCT), so ist der internationale Recherchenbericht für die Teile
der internationalen Anmeldung zu erstellen, die sich auf die in den Ansprüchen
zuerst erwähnte Erfindung beziehen. Für jede weitere Erfindung oder Gruppe von
Erfindungen, die so zusammenhängen, dass sie eine einzige allgemeine
erfinderische Idee verwirklichen, ist eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen.
(3) Wird für die
internationale Anmeldung die Priorität einer früheren internationalen Anmeldung
in Anspruch genommen, die vom Patentamt als Internationale Recherchenbehörde
recherchiert worden ist, so ist die geleistete Recherchengebühr im Ausmaß von
75 vH zu erstatten, wenn der erste Recherchenbericht ganz oder zum
wesentlich überwiegenden Teil bei der Erstellung des internationalen
Recherchenberichtes verwendet werden kann. Gleiches gilt, wenn im Antrag der
internationalen Anmeldung auf eine frühere Recherche internationaler Art
(Art. 15 Abs. 5 PCT) Bezug genommen wurde und die Recherche
internationaler Art bei der Erstellung des internationalen Recherchenberichtes
ganz oder zum wesentlich überwiegenden Teil verwendet werden kann.
(4) Die Gebühr für
die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung und aller anderen
Aufgaben, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden
durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden („Gebühr für die
vorläufige Prüfung“), beträgt 200 Euro. Die Gebühr wird gleichzeitig mit
der zugunsten des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges
Eigentum zu zahlenden Bearbeitungsgebühr fällig.
(5) Stellt das
Patentamt fest, dass die internationale Anmeldung nicht einheitlich ist und
fordert es den Anmelder zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung
zusätzlicher Gebühren auf, so sind die Höhe der zusätzlichen Gebühren und die
Gründe hiefür anzugeben. Schränkt der Anmelder seine Ansprüche auf eine
einheitliche Erfindung oder Gruppe von Erfindungen ein, so ist für jede weitere
Erfindung oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammenhängen, dass sie eine
einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, eine zusätzliche Gebühr zu
zahlen.
(6) Über den
Widerspruch eines Anmelders gegen eine vom Patentamt nach Art. 17
Abs. 3 lit. a PCT oder nach Art. 34 Abs. 3 lit. a PCT
festgesetzte zusätzliche Gebühr entscheidet die Beschwerdeabteilung des
Patentamtes. Die Entscheidung der Beschwerdeabteilung kann durch ein
Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Gebühr für die Prüfung des
Widerspruchs beträgt 220 Euro.
4. Abschnitt
Recherchen und Gutachten
§ 14. (1) Die Gebühren betragen für
1. den Antrag auf Durchführung einer Recherche 200 Euro,
2. den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,
wenn der Stand der Technik vom Antragsteller bekanntgegeben wird 200 Euro,
3. den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,
wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu recherchieren ist 300 Euro.
(2) Von der Gebühr
gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß
Abs. 1 Z 3 sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag
zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.
5. Abschnitt
Gebrauchsmusteranmeldungen und Gebrauchsmuster
Anmeldegebühr, Veröffentlichungsgebühr,
Zuschlagsgebühr
§ 15. (1) Für die Anmeldung eines
Gebrauchsmusters ist eine Anmeldegebühr von 50 Euro zu zahlen.
(2) Für die
Veröffentlichung eines Gebrauchsmusters ist eine Veröffentlichungsgebühr von
130 Euro zu zahlen.
(3) Für die
beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters ist
eine Zuschlagsgebühr von 50 Euro zu zahlen.
Jahresgebühren
§ 16. (1) Für jedes Gebrauchsmuster sind für das
zweite und jedes weitere Jahr, gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der
Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Erfolgt die Veröffentlichung und
Registrierung des Gebrauchsmusters erst nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom
letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, so sind nur für die nach
der Veröffentlichung und Registrierung liegenden Jahre Jahresgebühren zu
zahlen.
(2)
Die Jahresgebühr beträgt
für
das zweite Jahr 80 Euro,
für
das dritte Jahr 80 Euro,
für
das vierte Jahr 80 Euro,
für
das fünfte Jahr 80 Euro,
für
das sechste Jahr 190 Euro,
für
das siebente Jahr 190 Euro,
für
das achte Jahr 190 Euro,
für
das neunte Jahr 190 Euro,
für
das zehnte Jahr 190 Euro.
(3) Die
Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats
fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag
fällt. Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit
gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer
Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der
Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen. Der
Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.
(4) Anstelle der
jährlichen Zahlung der Jahresgebühren bis einschließlich jener für das fünfte
Jahr kann eine Pauschalgebühr von 290 Euro gezahlt werden. Die
Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hiefür richten sich nach den
Bestimmungen, die auf die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr
anzuwenden sind (Abs. 1 und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist kein
Zuschlag zu zahlen.
(5) Anstelle der
jährlichen Zahlung der Jahresgebühren für das sechste bis zehnte Jahr kann eine
Pauschalgebühr von 820 Euro gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser
Gebühr sowie die Zahlungsfristen hiefür richten sich nach den Bestimmungen, die
auf die Jahresgebühr für das sechste Jahr anzuwenden sind (Abs. 1 und 3).
Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben dieser Pauschalgebühr ein Zuschlag von
20 vH dieser Gebühr zu zahlen.
6. Abschnitt
Schutzzertifikatsanmeldungen und Schutzzertifikate
Anmeldegebühr
§ 17. Für die Anmeldung eines ergänzenden
Schutzzertifikates ist eine Anmeldegebühr von 250 Euro zu zahlen.
Jahresgebühren
§ 18. (1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat
sind nach Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer Jahresgebühren zu zahlen.
Die Jahresgebühr beträgt
für
das erste Jahr 2 200 Euro,
für
das zweite Jahr 2 500 Euro,
für
das dritte Jahr 2 800 Euro,
für
das vierte Jahr 3 100 Euro,
für
das fünfte Jahr 3 400 Euro.
(2) Die
Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats
fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Tag des
Wirksamwerdens fällt. Sie können drei Monate vor ihrem Fälligkeitstag gezahlt
werden und sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Fälligkeitstag
zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr
ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen.
(3) Wird das
Schutzzertifikat erst nach dem Tag des Wirksamwerdens rechtskräftig erteilt, so
sind die inzwischen fällig gewordenen Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des
Erteilungsbeschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.
7. Abschnitt
Halbleiterschutzrechte
Anmeldegebühr
§ 19. Für die Anmeldung eines Halbleiterschutzrechtes
ist eine Gebühr von 250 Euro zu zahlen.
8. Abschnitt
Musteranmeldungen und Muster
Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren
§ 20. Für die Anmeldung sind folgende Gebühren
zu zahlen:
1. Anmeldegebühr
a) für eine Einzelanmeldung............................ 50 Euro,
b) für eine Sammelanmeldung ... ........................................100 Euro,
zuzüglich
10 Euro für das 11. und für jedes weitere der darin
zusammengefassten
Muster;
2. Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung 50 vH
der zu
zahlenden Anmeldegebühr;
3. Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro
Klasse 15 Euro,
4. Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro
Musterexemplar 80 Euro,
5. Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung
festzusetzen ist.
Erneuerungsgebühren
§ 21. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt
1. für Einzelmuster 100 Euro,
2. für Muster einer Sammelanmeldung pro Muster 50 Euro.
(2) Die
Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und
spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach
dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr
zu zahlen.
9. Abschnitt
Nationale Markenanmeldungen und Marken
Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren
§ 22. Für die Anmeldung sind folgende Gebühren
zu zahlen:
1. Anmeldegebühr
a) für eine Marke........................... .............................80 Euro,
darin
enthalten ein Entgelt für die Recherche in Höhe von 30 Euro,
b) für eine Verbandsmarke.. ........................................320 Euro,
darin
enthalten ein Entgelt für die Recherche in Höhe von 30 Euro,
2. Klassengebühr, sofern das Verzeichnis der Waren
und
Dienstleistungen
nicht mehr als drei Klassen umfasst 20 Euro,
für
jede weitere Klasse 25 Euro.
Für die Registrierung zu zahlende Gebühren
§ 23. Für die Registrierung sind folgende
Gebühren zu zahlen:
1. Schutzdauergebühr
a) für eine Marke........................... .............................200 Euro,
b) für eine Verbandsmarke.. ........................................800 Euro,
2. Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung
festzusetzen ist.
Erneuerungsgebühren
§ 24. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt
1. für eine Marke 500 Euro,
2. für eine Verbandsmarke 2 000 Euro.
(2) Die
Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und
spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung
nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag von
20 vH dieser Gebühr zu zahlen.
10. Abschnitt
Internationale Markenanmeldungen
Inlandsgebühr
§ 25. Für den Antrag auf internationale
Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale
Registrierung von Marken und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die
internationale Registrierung von Marken ist neben der an das Internationale
Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 100 Euro zu zahlen.
Wird die internationale Registrierung sowohl nach dem Madrider Abkommen über
die internationale Registrierung von Marken als auch nach dem Protokoll zum
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken beantragt,
so ist jedenfalls nur eine Inlandsgebühr zu zahlen.
11. Abschnitt
Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
Antragsgebühr
§ 26. (1) Für den Antrag auf Eintragung einer
geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung ist eine Gebühr in Höhe von
580 Euro zu zahlen.
(2) Von der im
Abs. 1 festgesetzten Gebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der
Antrag zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften zurückgezogen worden ist.
12. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Berechtigung zur Zahlung, Berechnung und Rückzahlung
von Gebühren
§ 27. (1) Die Jahresgebühren für Patente,
Gebrauchsmuster und ergänzende Schutzzertifikate, die Pauschalgebühren für
Gebrauchsmuster und die Erneuerungsgebühren für Muster und Marken können von
jeder an dem jeweiligen Schutzrecht interessierten Person eingezahlt werden.
(2) Soweit die Höhe
einer Gebühr von der Zahl der Seiten abhängt, gilt folgendes:
1. als Seite werden bis zu 40 Zeilen gerechnet,
2. Formelbilder sind nach der Fläche, die sie
beanspruchen, als volle Zeilen zu rechnen;
3. angefangene Seiten werden voll gerechnet;
4. als Seite wird eine Fläche im Höchstausmaß von
29,7 cm Höhe und 21 cm Breite gerechnet.
(3) Alle gezahlten
Veröffentlichungsgebühren und Druckkostenbeiträge sind zurückzuzahlen, wenn
keine Veröffentlichung oder Drucklegung erfolgt, es sei denn, die technischen
Vorbereitungen der Veröffentlichung oder Drucklegung sind bereits
abgeschlossen. Die Schutzdauergebühr für Marken ist zurückzuzahlen, wenn die
Anmeldung nicht zur Registrierung führt.
(4) Alle gezahlten,
noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren für Patente, Gebrauchsmuster und
Schutzzertifikate, Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster und Erneuerungsgebühren
für Muster und Marken sind zurückzuzahlen, wenn das Schutzrecht vor Fälligkeit
in Wegfall kommt.
Verfahrensgebühren
§ 28. (1) Die Gebühren betragen für:
1. die Beschwerde an die Beschwerdeabteilung im
Verfahren
ohne
Gegenpartei 220 Euro,
mit
Gegenpartei 300 Euro,
2. den Antrag auf Anberaumung einer
mündlichen
Verhandlung vor der Beschwerdeabteilung 150 Euro,
3. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu
verhandelnden Antrag 450 Euro,
4. die Berufung und die Beschwerde an den
Obersten
Patent- und Markensenat 600 Euro,
5. die Kostenberufung an den Obersten Patent- und
Markensenat 300 Euro,
6. den Antrag auf Änderung des Namens oder der
Firma
des
Anmelders oder Rechtsinhabers 40 Euro,
7. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder
Rechtsinhabers,
auf
Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,
eines
Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen
Rechtes 70 Euro,
8. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder
Rechtsinhabers
einer
Verbandsmarke 280 Euro,
9. den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung 40 Euro,
10. den
Antrag auf Weiterbehandlung 150 Euro,
11. den
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 220 Euro.
(2) Die in
Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes
Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des
Antrages ist.
(3) Die
Beschwerdegebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 4 und die Gebühr für den
Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeabteilung
gemäß Abs. 1 Z 2 sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im
wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden
ist.
(4) Wird einem Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer
Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren
innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu
zahlen.
Besondere Gebühren
§ 29. Mit Verordnung können besondere Gebühren
für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Patent- und
Gebrauchsmusterurkunden, Musterzertifikate, Registerauszüge, Prioritätsbelege
und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen
Gebührensatzes, der 80 Euro nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche
Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen.
Art der Gebühreneinzahlung
§ 30. Die Art der Zahlung der im Wirkungsbereich
des Patentamtes zu zahlenden Gebühren ist mit Verordnung festzulegen. In der
Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, wann eine Zahlung als rechtzeitig
gilt, wie gegebenenfalls der Nachweis der erfolgten Zahlung zu erbringen ist
und in welchen Fällen eine Zahlung erst nach Aufforderung durch das Patentamt
zu erfolgen hat. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den
Einzahlern anstelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und
anderseits auf eine einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit durch das
Patentamt Bedacht zu nehmen.
Änderung des Gebührenausmaßes
§ 31. (1) Werden die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes über das Ausmaß von Gebühren geändert, so sind die neuen
Bestimmungen unbeschadet des Abs. 2 und 3 auf alle Zahlungen anzuwenden,
die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen geleistet werden, oder vor dem
Inkrafttreten dieser Bestimmungen geleistet werden, aber für Anträge bestimmt
sind, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen überreicht werden.
(2) Gestundete
Gebühren sind in dem Ausmaß zu zahlen, das zur Zeit der Stundungsbewilligung in
Geltung stand.
(3) Bei
Wiedereinsetzungsanträgen sind Gebühren, deren Zahlung versäumt wurde, in dem
zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages geltenden Ausmaß zu
zahlen.
Schriftengebühren
§ 32. Die vom Patentamt ausgefertigten Patent-
und Gebrauchsmusterurkunden sind schriftengebührenfrei. Im Übrigen bleiben die
Vorschriften über Schriftengebühren unberührt.
3. Hauptstück
Entgelte
Entgelte für Service- und Informationsleistungen des
Patentamtes
§ 33. Das Entgelt für Service- und
Informationsleistungen, die das Patentamt anbietet, ist im Patentblatt zu
veröffentlichen. Bei Service- und Informationsleistungen, die nicht ständig
angeboten werden, ist das Entgelt im Einzelfall zu vereinbaren. Die Höhe des
Entgelts hat den jeweiligen Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. In
Fällen, in denen die Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, kann
ein geringeres Entgelt oder Unentgeltlichkeit vorgesehen werden.
Auskünfte über die Ähnlichkeit von Marken
§ 34. (1) Für Anträge auf Auskunft, ob ein
bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag
bezeichneten Klassen fallen, gleich oder möglicherweise ähnlich ist, die das
Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erteilt, ist ein Entgelt im Sinn
des § 33 zu zahlen, dessen Höhe im Patentblatt zu veröffentlichen ist.
(2) Sofern ein
Entgelt gemäß Abs. 1 für die Erteilung laufender Auskünfte gezahlt wurde,
ist bei einem Verzicht auf weitere Auskünfte der darauf entfallende Betrag
zurückzuzahlen.
4. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 35. (1) Für Patentanmeldungen und Patente,
hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss gemäß § 101 Abs. 1 des
Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 geltenden Fassung gefasst wird, sind die
Jahresgebühren, die Aussetzungsgebühr und die Gebühr für den Einspruch nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 9 zu zahlen.
(2) Die erste und
zweite Jahresgebühr sind in der im § 166 Abs. 3 des
Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen.
Die Gebühr für Zusatzpatente ist in der im § 166 Abs. 4 des
Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen.
(3) Die Höhe der
weiteren Jahresgebühren bestimmt sich nach § 6 Abs. 2.
(4) Die
Jahresgebühren sind, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an
gerechnet, von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig. Wird das Patent jedoch erst
nach Beginn des zweiten oder eines weiteren Jahres, vom Tag der Bekanntmachung
der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, rechtskräftig erteilt, so sind die
Jahresgebühren für diese Jahre mit dem Tag nach der Zustellung der
Benachrichtigung des Patentinhabers von der Eintragung des Patentes in das
Patentregister fällig.
(5) Die Jahresgebühr
für das erste Jahr ist innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung
der Anmeldung im Patentblatt einzuzahlen; andernfalls gilt die Anmeldung als
zurückgenommen.
(6) Die
Jahresgebühren für das zweite und die weiteren Jahre können drei Monate vor
ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs
Monaten nach der Fälligkeit zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem
Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der
Jahresgebühr zu zahlen. Der Zuschlag entfällt bei der Zahlung von
Jahresgebühren, die erst mit der Benachrichtigung von der Eintragung des
Patentes in das Patentregister fällig werden (Abs. 4).
(7) Die erste
Jahresgebühr wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmeldung nach ihrer
Bekanntmachung im Patentblatt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.
§ 27 Abs. 1 und 4 ist anzuwenden.
(8) Die Gebühr für
den Antrag gemäß § 101 Abs. 4 in der vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 geltenden Fassung, die
Bekanntmachung einer Patentanmeldung mehr als drei Monate auszusetzen, beträgt
für je angefangene drei Monate des die ersten drei Monate übersteigenden
Zeitraumes 58 Euro. Wenn die Aussetzung nicht für die volle beantragte
Dauer bewilligt wird, ist der Mehrbetrag zurückzuerstatten.
(9) Die Gebühr für
den Einspruch beträgt 150 Euro.
§ 36. (1) Die §§ 3 und 4 sind hinsichtlich
der Zahlung der Veröffentlichungsgebühren auch für Patentanmeldungen gemäß
§ 174 Abs. 5 des Patentgesetzes 1970 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 anzuwenden.
(2) Für
Patentanmeldungen gemäß Abs. 1 gelten vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 bewilligte Stundungen der
Anmeldegebühr oder einer Jahresgebühr bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die
vierte nach der Bekanntmachung der Patenterteilung fällig werdende
Jahresgebühr. Die Stundung umfasst auch die Veröffentlichungsgebühren.
§ 37. Für ergänzende Schutzzertifikate, die vor
dem 11.1.1997 wirksam geworden sind, werden die Jahresgebühren abweichend von
§ 18 Abs. 2 erster Satz von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig, und
zwar
1. für auf Grund des Patentgesetzes 1970
erteilte Patente am Jahrestag der Bekanntmachung der Anmeldung des Gundpatentes
im Patentblatt oder bei Patenten, die gemäß § 110 des Patentgesetzes in
der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998
geltenden Fassung erteilt wurden, am Jahrestag der endgültig beschlossenen
Erteilung und
2. für europäische Patente am letzten Tag des
Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag
fällt.
Schlussbestimmungen
§ 38. Die in diesem Bundesgesetz genannten
bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
§ 39. Bei allen in diesem Bundesgesetz
verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide
Geschlechter.
§ 40. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn
des siebenten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 folgenden Monats in Kraft.
(2) Verordnungen auf
Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem
Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes
folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in
Kraft treten.
§ 41. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut:
1. hinsichtlich § 32 der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen,
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.