Vorblatt
Probleme:
Derzeit werden in
Österreich Patentanmeldungen erst bei Erteilungsreife veröffentlicht, während in sehr vielen anderen Staaten
und insbesondere auch bei am Patentsektor regional und international tätigen
Organisationen die Anmeldungen 18 Monate nach dem Prioritätstag veröffentlicht
werden. Eine Harmonisierung mit den internationalen Standards wird von den
beteiligten Wirtschaftskreisen gewünscht und erscheint auch zur Anpassung an
internationale Vereinbarungen erforderlich.
Aus Art. 62
Abs. 5 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen
Eigentums (TRIPS - Abkommen) ergibt sich, dass Endentscheidungen von
Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Patentwesens durch eine Justiz- oder
eine justizähnliche Behörde nachgeprüft werden müssen. Gemäß Art. 133
Z 3 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
Angelegenheiten des Patentwesens ausgeschlossen.
Die Änderung des
Patentanmeldeverfahrens erfordert eine Neugestaltung des Gebührensystems. Die
an das Patentamt zu zahlenden Gebühren sind in mehreren Gesetzen geregelt,
wodurch ihre Auffindbarkeit für die Rechtsuchenden erschwert wird.
Infolge der im
Patentgesetz vorzunehmenden Änderungen sind zahlreiche Bezugnahmen in anderen
den gewerblichen Rechtsschutz betreffenden Gesetzen nicht mehr aktuell.
Inhalt und
Ziele:
Änderung des
Patentgesetzes dahingehend, dass die Veröffentlichung der Patentanmeldung 18
Monate nach ihrem Prioritätstag vorgesehen wird und die übrigen Bestimmungen
des Patentgesetzes entsprechend angepasst werden.
Einführung der
Möglichkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen der Beschwerdeabteilung des
Patentamtes in Angelegenheiten des Patentwesens an den Obersten Patent- und
Markensenat zur Sicherstellung der TRIPS-Konformität.
Erlassung eines
eigenen Gebührengesetzes für die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden
Gebühren (ausgenommen Schriftengebühren).
Anpassung des
Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des
Schutzzertifikatsgesetzes 1996, des Halbleiterschutzgesetzes, des
Musterschutzgesetzes 1990 und des Markenschutzgesetzes 1970.
Alternativen:
Keine
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Mit dem Entwurf
werden rechtliche Unsicherheiten und Unzulänglichkeiten, die sich bisher als
Investitionshindernis ausgewirkt haben, beseitigt. Das Vorhaben verspricht
daher positive Auswirkungen sowohl auf die Beschäftigung als auch auf den
Wirtschaftsstandort.
Finanzielle
Auswirkungen:
Der durch die
Vollziehung des Gesetzes entstehende personelle Mehraufwand kann durch
Rationalisierungsmaßnahmen kompensiert werden. Dem entstehenden Personal- und
Sachaufwand stehen im Hinblick auf die Anpassung der Gebühren sowie die laufend
ansteigende Zahl von Schutzrechten steigende Mehreinnahmen gegenüber. Die
Haushalte der Länder und Gemeinden werden durch die im Entwurf vorgesehenen
Regelungen nicht belastet.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf
selbst steht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht. Die Anpassung an die
Biotechnologie-Richtlinie 98/44/EG, deren Umsetzungsfrist am 30.7.2000
abgelaufen ist, bildet den Gegenstand einer gesonderten Regierungsvorlage.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Die
Regierungsvorlage betreffend die Patentrechts- und Gebührennovelle 2000 (106
der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrats), die die
Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen
(Celex Nr. 398 L 0044) enthielt, wurde mit Beschluss der Bundesregierung
vom 16.5.2000 dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen Behandlung zugeleitet.
Diese Regierungsvorlage wurde jedoch in der XXI. GP nicht behandelt.
Im
Regierungsprogramm wurden die Umsetzung der Biotechnologie-Richtlinie sowie die
Durchführung einer parlamentarischen Enquete festgelegt. Um das Inkrafttreten
der übrigen Bestimmungen der seinerzeitigen Regierungsvorlage nicht weiter zu
verzögern, wurde der vorliegende Entwurf erstellt, der keine Bestimmungen
enthält, die sich aus der Umsetzungsverpflichtung der Biotechnologie-Richtlinie
ergeben. Die Umsetzung der Biotechnologie-Richtlinie ist Gegenstand eines
gesonderten Entwurfs.
In vielen
europäischen Staaten werden Patentanmeldungen nach dem Ablauf von 18 Monaten
nach dem Prioritätstag veröffentlicht, um die Öffentlichkeit möglichst rasch
über die neuesten technischen Entwicklungen und dabei möglicherweise
entstehende Schutzrechte zu unterrichten. Dieses System der Veröffentlichung
nach dem Ablauf von 18 Monaten nach dem Prioritätstag findet sich auch in
wichtigen internationalen Verträgen auf dem Gebiet des Patentrechts, wie dem
Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ), BGBl. Nr. 350/1979, und dem Vertrag
über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT),
BGBl. Nr. 348/1979. Dem Wunsch der österreichischen Wirtschaft
entsprechend, soll mit der Novelle des Patentgesetzes auch in Österreich die
Veröffentlichung der Anmeldung nach dem Ablauf von 18 Monaten nach dem
Prioritätstag vorgesehen werden, wobei der Anmelder dafür ab diesem Zeitpunkt
mit bestimmten vermögensrechtlichen Ansprüchen ausgestattet wird.
Um Verzögerungen
des Patenterteilungsverfahrens zu vermeiden soll künftig das
Einspruchsverfahren nicht mehr in das Anmeldeverfahren integriert sein, sondern
erst nach der Erteilung des Patentes eingeleitet werden können.
Im Zuge der
erforderlichen Umgestaltung der Verfahrensvorschriften soll auch das
Rechtsinstitut der Beschwerdevorentscheidung, das sich bereits im Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 bewährt hat, in das Patentgesetz
aufgenommen werden.
Gemäß
Art. 133 Z 3 B-VG sind von der Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichtshofes Angelegenheiten des Patentwesens ausgeschlossen. In
diesen Angelegenheiten findet gegen Beschlüsse der Beschwerdeabteilung des
Patentamtes nach den derzeit geltenden Bestimmungen ein weiterer Rechtszug
sowie eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht statt. Mit der
Novelle soll in Angelegenheiten des Patentwesens, zu dem auch die Bereiche des
Gebrauchsmuster-, Schutzzertifikats- und Halbleiterschutzrechts zählen, ein
Rechtszug von der Beschwerdeabteilung des Patentamtes an den Obersten Patent-
und Markensenat vorgesehen werden. Diese Maßnahme dient auch der Sicherstellung
der Konformität des österreichischen Patentwesens mit Art. 62 Abs. 5
des TRIPS-Abkommens, der vorsieht, dass die Verfahrensparteien Gelegenheit zur
Nachprüfung von Endentscheidungen der Verwaltungsbehörden durch eine Justiz-
oder eine justizähnliche Behörde haben müssen.
Zur Verbesserung
des Rechtsschutzes des Patentinhabers sollen mit dem Entwurf auch die
Rechtsinstitute der mittelbaren Patentverletzung und der Auskunft über Herkunft
und Vertriebsweg eingeführt werden.
Zahlreiche
Bestimmungen, die im Patentgesetz geändert oder neu aufgenommen werden sollen,
erfordern auch eine Anpassung der Bestimmungen des
Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des
Schutzzertifikatsgesetzes 1996, des Halbleiterschutzgesetzes, des
Musterschutzgesetzes 1990 und des Markenschutzgesetzes 1970. Durch
den Entwurf sollen daher diese Materien des gewerblichen Rechtsschutzes
entsprechend aufeinander abgestimmt werden.
Die Änderung des
Patentanmeldeverfahrens erfordert eine Neustrukturierung der im
Anmeldeverfahren zu zahlenden Gebühren und der Jahresgebühren. Das Erfordernis der Neukonzeption des Gebührensystems im
Patentrecht und die erwähnte Notwendigkeit, die oben angeführten Gesetze im
Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes anzugleichen, sollen zum Anlass
genommen werden, ein neues Gesetz über die im Bereich des Patentamtes zu
zahlenden Gebühren und Entgelte zu erlassen. Die an dieses Amt zu zahlenden
Gebühren und Entgelte sind derzeit in den einzelnen Materiengesetzen sehr
versteckt geregelt. Ziel des Patentamtsgebührengesetzes ist es, im Interesse
der Öffentlichkeit für größtmögliche Transparenz in diesem Bereich zu sorgen.
Die aufgrund des Gebührengesetzes 1957 zu zahlenden Schriftengebühren
bleiben davon jedoch unberührt.
Die Einführung
des Systems der Veröffentlichung der Patentanmeldung 18 Monate nach dem Prioritätstag
dient vor allem der Information der Öffentlichkeit. Von der österreichischen
Wirtschaft wurde das bisherige System der Bekanntmachung der Anmeldung erst bei
Erteilungsreife des Patentes als nachteilig empfunden. Zur Verbesserung der
Marktentwicklung wird dieses Hindernis beseitigt, sodass - auch wenn der
Anmelder für den vermehrten Verwaltungsaufwand, der durch die Veröffentlichung
entsteht, eine gesonderte Gebühr zu zahlen hat - insgesamt mit positiven
Effekten auf Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich gerechnet
werden kann. Dieser Effekt wird durch die neuen Möglichkeiten, die eine
verbesserte Rechtsdurchsetzung gewährleisten, verstärkt.
Das
Gesetzesvorhaben unterliegt gemäß Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung über
den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999 dem genannten
Konsultationsmechanismus. Die Befassung der in Art. 1 Abs. 1 der
Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus benannten Stellen ist im Rahmen
des Begutachtungsverfahrens zur ursprünglichen Regierungsvorlage erfolgt, ein
Verlangen nach Art. 2 Abs. 1 der Vereinbarung nach Verhandlungen im
Konsultationsgremium wurde nicht gestellt.
Nach dem
Begutachtungsverfahren bzw. nach der Einbringung der ursprünglichen
Regierungsvorlage wurden neben der Eliminierung der Bestimmungen, die die
Umsetzung der Biotechnologie-Richtlinie betreffen, noch nachstehend angeführte
Änderungen vorgenommen, die aber insgesamt gesehen zu keinen nennenswerten
zusätzlichen finanziellen Auswirkungen führen:
-EWR-konforme Regelung
der Bestimmungen betreffend die Vertreter
-Festlegung des Schutzbereiches von veröffentlichten
Patentanmeldungen
-Wegfall des Beamtenerfordernisses für die Bestellung
zum Mitglied des Patentamtes und Neuregelung des Bestellungsvorganges
-Wegfall des
Rechtsinstituts des nichtständigen Mitgliedes des Patentamtes
-Änderung der
Bestellungserfordernisse für den Präsidenten des Patentamtes
-Möglichkeit der
Heranziehung von fachtechnischen Mitgliedern zu Vorsitzenden der
Nichtigkeitsabteilung (mit Ausnahme des Muster- und Markenbereiches)
-Längere Fristen
zur Vornahme von Verfahrenshandlungen
-Vereinfachte
Protokollführung
-Zuständigkeit
eines Dreiersenates für die Zurückweisung von Patentanmeldungen in den nach der
bisherigen Rechtslage vorgesehenen Fällen
-Möglichkeit der
Weiterbehandlung einer wegen Nichtäußerung auf eine behördliche Frist
zurückgewiesenen Anmeldung gegen Entrichtung einer Gebühr
-Reduzierung des
Veröffentlichungsaufwandes bei teilweisem Widerruf eines Patentes
-Wegfall der für
Beschwerden an den Obersten Patent- und Markensenat vorgesehenen Beschränkung
auf Rechtsfragen erheblicher Bedeutung und Möglichkeit zur Behebung
inhaltlicher Mängel solcher Beschwerden
-Beibehaltung der
bisherigen Regelung der Unterbrechung des Verfahrens auf Nichtigerklärung bei
Einsprüchen gegen europäische Patente
-Möglichkeit
PCT-Anmeldungen beim Patentamt nicht nur in deutscher, sondern auch in
englischer oder französischer Sprache einzureichen
-Vereinheitlichung
der Erneuerungsgebühren für Muster
-Reduzierung der
Schutzdauergebühr für Verbandsmarken und der Gebühr für die Berufung an den
Obersten Patent- und Markensenat gegen Kostenentscheidungen
-Umstellung der
in der Regierungsvorlage vorgesehenen Gebühren auf Eurobeträge (Rundung und
Glättung)
-Festlegung des
sofortigen Inkrafttretens der EWR-konformen Vertreterregelungen und der
Organisationsänderungen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Anpassung des
Patentanmeldeverfahrens an europäische Standards, insbesondere die
Veröffentlichung der Patentanmeldung 18 Monate nach dem Prioritätstag, ist mit
einem personellen Mehraufwand verbunden. Auch die neuen Wege der
Rechtsdurchsetzung, die Beschwerdevorentscheidung und die Beschwerde an den
Obersten Patent- und Markensenat gegen Beschlüsse der Beschwerdeabteilung in
Patentangelegenheiten werden voraussichtlich zu einem - wenn auch geringfügigen
- Ansteigen der Geschäftsfälle führen. Der personelle Mehraufwand wird im
Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten durch Verbesserungen in der
Ablauforganisation, dem Einsatz von ADV-Unterstützung in den betroffenen
Organisationseinheiten sowie durch entsprechende Prioritätensetzung kompensiert
werden.
Die
Neustrukturierung der Jahresgebühren bei Patenten, die Anpassung der übrigen
Gebühren und insbesondere die laufend ansteigende Zahl der Schutzrechte wird zu
mittel- und langfristigen Mehreinnahmen führen, beginnend mit ca. 2,18 Mio Euro
Mehreinnahmen pro Jahr ab dem Inkrafttreten der Novelle.
Die Haushalte der
Länder und Gemeinden werden durch die im Entwurf vorgesehenen Regelungen nicht
belastet.
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz des
Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1
Z 8 B-VG.
Besonderer
Teil
Artikel I
Änderung des
Patentgesetzes 1970
Zu
Art. I Z 1 (§ 3 Abs. 4):
Im Abs. 4
entfällt der Verweis auf die jeweils geltende Fassung im Hinblick auf die im
§ 177 enthaltene generelle Verweisungsbestimmung.
Zu
Art. I Z 2 (Entfall des § 4 Abs. 3):
§ 4
Abs. 3 in der bisherigen Fassung enthielt eine Regelung über die
sogenannte „Abhängigkeit“, die dann vorliegt, wenn die gewerbliche Verwendung
einer zur Patentierung angemeldeten Erfindung die vollständige oder teilweise
Benützung einer Erfindung voraussetzt, die durch ein prioritätsälteres Patent
oder Gebrauchsmuster geschützt ist. Die Abhängigkeit konnte bislang im
Einspruchsverfahren, das im Anmeldeverfahren integriert war, geltend gemacht
werden. Künftig wird die „Abhängigkeit“ weder im Anmeldeverfahren noch im Einspruchsverfahren,
das nach dem Entwurf erst nach der Patenterteilung eingeleitet werden kann,
geprüft. Es kann aber nach wie vor gemäß § 50 über das Vorliegen dieser
Voraussetzung auf Antrag in einem Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung
entschieden werden. Antragsberechtigt ist ausschließlich der Inhaber des
älteren Patentes oder Gebrauchsmusters.
Zu
Art. I Z 3 (§ 5 Abs. 1):
Diese Bestimmung
schützt den zur Erlangung eines Patentes Berechtigten gegenüber dem unbefugten
Anmelder. Bisher hatte der Berechtigte die Möglichkeit die mangelnde
Anspruchsberechtigung oder die widerrechtliche Entnahme im Einspruchsverfahren
geltend zu machen. Da im Einspruchsverfahren künftig nur mehr die Frage der
Patentierbarkeit der Erfindung, nicht aber die Berechtigung zur Patenterlangung
geprüft werden soll, ist die Bestimmung anzupassen. Der Berechtigte hat aber
nunmehr gemäß § 49 die Möglichkeit, in einem Verfahren vor der
Nichtigkeitsabteilung nicht nur die Aberkennung des Patentes, sondern auch der
Patentanmeldung zu beantragen. Auf die EB zu Z 15 und 16 (§ 49
Abs. 5 und 7) wird verwiesen.
Zu
Art. I Z 4 (§ 7 Abs. 1):
Hier entfällt der
Verweis auf die jeweils geltende Fassung im Hinblick auf die im § 177
enthaltene generelle Verweisungsbestimmung.
Zu
Art. I Z 5 (§ 20 Abs. 3 und 5):
§ 20
Abs. 3 regelt die Modalitäten der Nennung des Erfinders. Da das bisherige
System der Bekanntmachung der Anmeldung bei Erteilungsreife des Patentes durch
ein System der Veröffentlichung der Anmeldung 18 Monate nach dem Prioritätstag
ersetzt wird, ist die Bestimmung entsprechend anzupassen. Die Anführung des
Erfinders in der Veröffentlichung der Anmeldung kann natürlich nur dann
erfolgen, wenn der Antrag auf Erfindernennung vor dem Abschluss der technischen
Vorbereitungen für die Veröffentlichung eingereicht und bewilligt wurde.
Da das
Patentgesetz keine Ergänzung der Patentschrift und der Patenturkunde kennt,
wird der Erfinder in diesen Unterlagen nur dann genannt, wenn diese noch nicht
ausgefertigt sind.
Der Antrag auf
Nennung als Erfinder im streitigen Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung war
bisher gemäß § 20 Abs. 5 zeitlich beschränkt. Im § 8 des
Gebrauchmustergesetzes ist hingegen keine zeitliche Beschränkung für die
Antragstellung vorgesehen. Im Interesse des Erfinders entfällt nunmehr auch im
Patentgesetz diese Beschränkung.
Zu
Art. I Z 6 (§ 21 Abs. 1, 2, 4 und 5):
Nach der bisher
im Abs. 1 vorgesehenen Regelung musste ein Vertreter, der von der
Möglichkeit, sich auf eine erteilte Vollmacht zu berufen, keinen Gebrauch
machte oder machen konnte, für jede Patentanmeldung eine gesonderte Vollmacht
vorlegen. Dieses Erfordernis entfällt. Künftig kann der Vertreter anstelle der
Vorlage der Vollmacht auch auf eine zu einem anderen Akt vorgelegte Vollmacht
verweisen.
Für die
Möglichkeit sich auf eine Bezugsvollmacht berufen zu können, müssen von Seiten
des Amtes erst die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen geschaffen
werden. Im § 175 Abs. 4 wird daher vorgesehen, dass eine schriftliche
Vollmacht nur dann als Bezugsvollmacht herangezogen werden kann, wenn sie nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgelegt wird.
Zur Vereinfachung
des Verfahrens entfällt das bisher im Abs. 2 vorgesehene spezielle
Erfordernis der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der
Bevollmächtigung zur Übertragung eines Patentes. Dieser Nachweis kann künftig
auch in anderer geeigneter Form (zB durch Beglaubigung) erfolgen.
Mit der im
Abs. 4 vorgenommenen Änderung soll sichergestellt werden, dass die
Gemeinschaftsrechtskonformität der Vertreterregelungen gegeben ist. Die
geänderte Regelung sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung im
EWR zur Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz in allen Verfahren
lediglich eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten, jedoch ebenso
wie Wohnsitzinländer, keines berufsmäßigen Parteienvertreters bedürfen.
Im Hinblick auf
die im Abs. 4 vorgenommenen Änderungen ist Abs. 5 entsprechend
anzupassen.
Zu
Art. I Z 7 (§ 22 Abs. 3 bis 5):
§ 22
Abs. 3 bis 5 sieht eine ergänzende Schutzwirkung des Patentes vor, das
Rechtsinstitut der sogenannten „mittelbaren Patentverletzung“, dessen Zweck
darin besteht, dem Inhaber eines Patentes die Durchsetzung seiner Rechte zu
erleichtern. Die Bestimmung orientiert sich am § 10 des deutschen
Patentgesetzes. Damit der Patentinhaber nicht lediglich auf ein Vorgehen gegen
den unmittelbaren Verletzer angewiesen ist, der oft nur schwer feststellbar
ist, kann er sich an den Lieferanten der Verletzungsmittel halten und so das
Übel unentdeckt bleibender Patentverletzungen durch unbekannte Abnehmer an der
Wurzel fassen. Die Bestimmung verbietet daher das Anbieten und Liefern von Mitteln
an nicht zur Benützung der Erfindung Berechtigte, die es diesen ermöglicht, die
geschützte Erfindung unberechtigt zu benützen. Der in seinem Patentrecht
Verletzte hat - wie bei einer unmittelbaren Patentverletzung - insbesondere
auch Anspruch auf Schadenersatz.
Nicht zur
Ausübung der patentierten Erfindung berechtigte Personen sind jene Personen,
denen der Patentinhaber die Benutzung der Erfindung nicht erlaubt hat, und
denen auch kein Recht zur Benutzung der Erfindung zusteht. Zum Personenkreis
der nicht ermächtigten Benützer zählen gemäß Abs. 5 aber auch jene
Personen, die eine Erfindung nicht betriebsmäßig verwenden und daher gemäß
Abs. 1 keine Patentverletzung begehen. Dies bedeutet, dass der Tatbestand
des Abs. 3 auch dann verwirklicht wird, wenn das Anbieten und die
Lieferung der Mittel an Personen erfolgt, die die Erfindung zB zu privaten
Zwecken benützen.
Nicht sämtliche
Mittel kommen in Betracht, sondern nur solche Mittel, die sich auf ein
wesentliches Element der Erfindung beziehen. Wesentliche Elemente der Erfindung
sind solche Merkmale eines Erzeugnisses, denen für die Verwirklichung der
Erfindung mehr als nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.
Die mittelbare
Patentverletzung ist nur dann verwirklicht, wenn bestimmte subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Die
Kenntnis der Eignung der Mittel für die Benützung der Erfindung verwendet zu
werden, genügt nicht. Es muss die Kenntnis des Anbieters oder Lieferanten von
einer entsprechenden Eignung und Zweckbestimmung der Mittel durch den
Angebotsempfänger oder Belieferten hinzukommen, oder aber muss dies auf Grund
der Umstände offensichtlich sein.
Das Angebot und
die Lieferung von allgemein im Handel erhältlichen Erzeugnissen zur Benützung
der Erfindung stellt keine mittelbare Patentverletzung dar, auch wenn der
Anbieter oder Lieferant weiß, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel
geeignet und vom Empfänger dazu bestimmt sind, zur Benutzung der Erfindung
verwendet zu werden. In diesem Fall ist der Tatbestand der mittelbaren
Patentverletzung gemäß Abs. 4 nur dann erfüllt, wenn der Anbieter oder
Lieferant den Belieferten bewusst zur unberechtigten Benützung der Erfindung
veranlasst.
Zu
Art. I Z 8 (§ 22a):
Da der Anmelder
gemäß § 101 Abs. 5 schon mit der Veröffentlichung der Anmeldung mit
vermögensrechtlichen Ansprüchen ausgestattet wird, sind die Kriterien für die
Beurteilung des Schutzbereiches auch schon für die veröffentlichte Anmeldung
festzulegen.
Wird das Patent
in einer geänderten Fassung erteilt, bestimmt diese Fassung rückwirkend den
Schutzbereich der Anmeldung. Aus unzulässigen Erweiterungen können aber keine
Ansprüche abgeleitet werden.
Zu
Art. I Z 9 (§ 28 Abs. 2):
Da ein erteiltes
Patent künftig nach Durchführung des nachgeschalteten Einspruchsverfahrens
gemäß § 104 Abs. 4 widerrufen werden kann, ist die
Selbständigerklärung eines Zusatzpatentes auch für diesen Fall des Wegfalls des
Stammpatentes vorzusehen.
Zu
Art. I Z 10 (§§ 31 und 32):
Die in den
§§ 31 und 32 geregelte sogenannte „gewerberechtliche Begünstigung“, hat in
Österreich schon eine sehr lange Tradition und ist für viele Patentinhaber von
besonderer finanzieller Bedeutung. Sie besagt, dass der Patentinhaber die
Erfindung gewerbsmäßig ausüben darf, ohne an die Vorschriften für die Erlangung
einer Gewerbeberechtigung gebunden zu sein. Diese Begünstigung galt nach der
bisherigen Rechtslage auch schon für den Patentanmelder, und zwar vom Tag der
Bekanntmachung der Anmeldung an. Zu berücksichtigen ist aber in diesem
Zusammenhang, dass die Bekanntmachung nur dann erfolgt ist, wenn gegen die
Patenterteilung keine Bedenken bestanden, dh nach inhaltlicher Prüfung der
Anmeldung und Bejahung der Erfüllung der Voraussetzungen der Patentierung. Mit
der Bekanntmachung traten zugunsten des Anmelders auch schon einstweilen die
gesetzlichen Wirkungen des Patentes ein. Bei dem neuen System der
Veröffentlichung der Anmeldung 18 Monate nach dem Prioritätstag erfolgt die
Veröffentlichung der Anmeldung unabhängig von der inhaltlichen Prüfung der Anmeldung.
Da die gesetzlichen Wirkungen des Patentes erst mit der Bekanntmachung der
Erteilung des Patentes eintreten, sehen §§ 31 und 32 nunmehr vor, dass die
gewerberechtliche Begünstigung erst mit der Bekanntmachung der Erteilung des
Patentes in Anspruch genommen werden kann.
Weiters erfolgt
eine Anpassung der Bestimmungen dahingehend, dass auch der Widerruf oder der
teilweise Widerruf des Patentes aufgrund eines Einspruchsverfahrens künftig
einen Grund für den Wegfall oder die Beschränkung der gewerberechtlichen
Begünstigung darstellt.
Die Höchstgrenze
der Geldstrafe bei einem Verstoß gegen Anzeigepflichten an die
Bezirksverwaltungsbehörde wird auf 1 090 Euro angehoben und orientiert
sich damit an jener, die im § 368 der Gewerbeordnung für die Verletzung bestimmter
Anzeigepflichten vorgesehen ist. Im Sinn der Tendenz zur Beseitigung von
Primärarreststrafen in Verwaltungsstrafverfahren wird die bisher vorgesehene
Arreststrafe eliminiert.
Zu
Art. I Z 11 (§ 43 Abs. 5):
Die Änderung
dient lediglich einer grammatikalischen Richtigstellung.
Zu
Art. I Z 12 (§ 45 Abs. 1):
Der Entwurf sieht
vor, dass das Einspruchsverfahren erst nach der Erteilung des Patentes
eingeleitet werden kann. Auf Antrag kann daher auch für solche Verfahren eine
Streitanmerkung bei dem betreffenden Patent im Patentregister erfolgen.
Zu
Art. I Z 13 (§ 48 Abs. 1 Z 1, 3 und 4):
Bei der Änderung
der Z 1 handelt es sich lediglich um eine sprachliche Umformulierung.
Der Mangel der
unzulässigen Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung konnte nach der
bisherigen Rechtslage zwar im Einspruchs- nicht aber im
Nichtigerklärungsverfahren geltend gemacht werden. Bei europäischen, mit
Wirksamkeit für Österreich erteilten Patenten stellt dieser Mangel schon bisher
gemäß § 10 Abs. 1 des Patentverträge-Einführungsgesetzes einen
Nichtigkeitsgrund dar. Auch im Bereich des Gebrauchsmusterrechtes kann der
Mangel gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 des Gebrauchsmustergesetzes während
des gesamten aufrechten Bestandes des Gebrauchsmusters geltend gemacht werden.
Zum Zweck der Harmonisierung der Rechtsbereiche wird mit der neu eingefügten
Z 3 die unzulässige Erweiterung auch für nationale Patente als
selbständiger Nichtigkeitsgrund vorgesehen.
In Z 4
entfällt der Verweis auf die jeweils geltende Fassung im Hinblick auf die im
§ 177 enthaltene generelle Verweisungsbestimmung.
Zu
Art. I Z 14 (§ 48 Abs. 3):
Die Änderung der
Zitierungen ist im Hinblick auf die im Abs. 1 neu eingefügte Z 3
erforderlich.
Zu
Art. I Z 15 und 16 (§ 49 Abs. 5 bis 7):
Im Abs. 5
wird das Aberkennungsverfahren insofern vereinfacht, als über die beantragte
Übertragung des Patentes an den erfolgreichen Antragsteller bereits im
Aberkennungsverfahren zu entscheiden ist, sodass es - anders als nach der
bisherigen Rechtslage - keiner neuerlichen Antragstellung vor der
Rechtsabteilung bedarf. Ausdrücklich festgehalten wird auch, dass eine
anteilsmäßige Übertragung erfolgt, wenn der Anspruch nur hinsichtlich eines
(ideellen) Anteils besteht. Der Antrag auf Übertragung ginge ins Leere, wenn
der Patentinhaber auf das Patent verzichtet. Damit der Übertragungsanspruch
nicht vereitelt werden kann, wird vorgesehen, dass bis zur Rechtkraft der Entscheidung
der Patentinhaber nur mit Zustimmung des Antragstellers auf das Patent
verzichten kann.
Da gemäß
§ 49 Abs. 5 in der neuen Fassung über die Übertragung bereits im
Aberkennungsverfahren zu beschließen ist, kann der bisherige Abs. 6
entfallen, der die Rechtsfolge des Verzichts bei nicht rechtzeitiger Stellung
des Übertragungsantrages vorgesehen hat. Der bisherige Abs. 7 wird als
Abs. 6 weitergeführt.
Im neu
eingefügten Abs. 7 wird vorgesehen, dass der Aberkennungsantrag auch schon
vor der Patenterteilung gestellt werden kann. Nach der bisherigen Rechtslage
konnte die mangelnde Anspruchsberechtigung erst nach Bekanntmachung der Anmeldung
im Rahmen des Einspruchsverfahrens vor dem Patentamt geltend gemacht werden.
Streitige Verfahren über den Anspruch auf Nennung als Erfinder hingegen konnten
schon bisher ab dem Zeitpunkt der Anmeldung vor der Nichtigkeitsabteilung
durchgeführt werden. Es wird daher im Abs. 7 nunmehr vorgesehen, dass auch
streitige Verfahren über den Anspruch auf Erteilung des Patentes ab dem
Zeitpunkt der Anmeldung vor der Nichtigkeitsabteilung geltend gemacht werden
können. Die Heranziehung der Nichtigkeitsabteilung als zuständige Behörde
entspricht damit auch der für europäische Patente geltenden Rechtslage (vgl die
EB zu Art. II Z 9 (§ 9a)).
Zur Wahrung der
Rechte des Anmelders wird vorgesehen, dass das Anmeldeverfahren nur mit
Zustimmung des Antragstellers fortgeführt werden kann.
Zu
Art. I Z 17 (§ 50):
Zum Entfall des
Verweises auf die jeweils geltende Fassung wird auf die EB zu Z 4
verwiesen. Die Zitierung der Fundstelle des Gebrauchsmustergesetzes entfällt,
da gemäß den legistischen Richtlinien die Fundstelle eines Gesetzes nur bei der
ersten Bezugnahme anzugeben ist.
Zu
Art. I Z 18 (§ 52 Abs. 1):
Durch die
Änderung des § 99 Abs. 6 ist die Bezugnahme auf diese Bestimmung
anzupassen.
Zu
Art. I Z 19 (§ 57 Abs. 1):
Da ein erteiltes
Patent künftig nach Durchführung des nachgeschalteten Einspruchsverfahrens
gemäß § 104 Abs. 4 widerrufen werden kann, ist eine Bezugnahme auf
den Widerruf vorzusehen.
Zu
Art. I Z 20 (§ 57b):
Der bisherige
Abs. 2 des § 57b entfällt, da die Regelung betreffend das Entgelt für
die Service- und Informationsleistungen des Patentamtes in das
Patentamtsgebührengesetz aufgenommen wird.
Zu
Art. I Z 21 (§ 58):
Die Änderung
dieser Bestimmung ist eine Maßnahme der Verwaltungsreform, die den aktuellen
Entwicklungen betreffend Bundesbehörden Rechnung trägt und zur Erhöhung der
Flexibilität der Patentamtsorganisation beiträgt (z.B. wird der sich aus der
bisherigen Rechtslage ergebende „Pragmatisierungszwang“ als nicht zeit- und
sachgemäß aufgegeben).
Abs. 1
stellt klar, dass das Patentamt auf Grund der ihm zur Wahrnehmung und
Vollziehung übertragenen Kompetenzen die österreichische Zentralbehörde für den
gewerblichen Rechtsschutz ist.
Abs. 2
begrenzt nunmehr die Anzahl der Vizepräsidenten auf zwei und weist diesen
ausdrücklich eigene Aufgabenbereiche zu. Die nähere Festsetzung der
Aufgabenbereiche bleibt dem Präsidenten vorbehalten.
Abs. 3
gestaltet die Führungsverantwortung dahingehend, dass dem Präsidenten die
Leitung des Patentamtes, die Dienstaufsicht über das Personal und die leitende
Wahrnehmung der dem Patentamt als österreichischer Zentralbehörde für den
gewerblichen Rechtsschutz zukommenden gemeinschaftlichen, bi- und
multilateralen Agenden sowie der dem Patentamt übertragenen
Grundsatzangelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes zukommen. Die
Bereichsverantwortung der Vizepräsidenten bleibt davon unberührt. Anstelle der
Einbindung des Präsidenten des Patentamtes in das operative Vollzugsgeschäft
soll seine Gesamtverantwortlichkeit sowohl für eine nach Kenngrößen und Zielen
definierte strategische Steuerung des Patentamtes im Außenverhältnis als auch
für eine effiziente und effektive Verwaltungsführung des Patentamtes im
Innenverhältnis treten. Zudem wird nunmehr die Klarstellung getroffen, dass der
Präsident des Patentamtes gleichzeitig auch (insbesondere zivilrechtlich)
verantwortlicher leitender Angestellter (Geschäftsführer) des teilrechtsfähigen
Bereiches des Patentamtes ist.
Im Gegenzug
entfällt ersatzlos die Bestimmung des bisherigen Abs. 8, der dem
Präsidenten eine in der Literatur als verfassungsrechtlich bedenkliche
Doppelfunktion als Amtsleiter und gleichzeitig als sein eigener Vorgesetzter
(Leiter des Referates für den gewerblichen Rechtsschutz beim übergeordneten
Bundesministerium) verliehen hatte. Durch den Wegfall dieser Bestimmung ist
§ 17 Abs. 3 Bundesministeriengesetz obsolet. Dies sollte bei der
nächsten Änderung des Bundesministeriengesetzes berücksichtigt werden.
Im neuen
Abs. 4 werden zur Klarstellung die primären Voraussetzungen für
rechtskundige und fachtechnische Mitglieder normiert. Die im bisherigen
Abs. 4 enthaltene Regelung, dass der Präsident die für ständige Mitglieder
des Patentamtes vorgeschriebene Befähigung als rechtskundiges oder als
fachtechnisches Mitglied besitzen muss, entfällt. Hiedurch wird die Möglichkeit
geschaffen, dass für diese Funktion z.B. bewährte Kräfte aus der Wirtschaft und
aus dem Kreis der Patent- oder Rechtsanwälte oder sonst fachlich geeignete
Personen auch außerhalb des Patentamts bestellt werden können. Im neuen Abs. 5 wird vorgesehen,
dass der technische Vizepräsident entweder die förmliche Befähigung als
fachtechnisches Mitglied haben oder über gleichwertige Kenntnisse verfügen
soll, und dass der juristische Vizepräsident entweder die förmliche Befähigung
als rechtskundiges Mitglied haben oder über gleichwertige Kenntnisse verfügen
soll.
Bezüglich des
Wegfalls der nichtständigen Mitglieder des Patentamtes wird auf die EB zu
Z 24 verwiesen.
Zu
Art. I Z 22 (§ 58a Abs. 4):
Im § 58a
Abs. 4 wird einer Anregung durch den Rechnungshof entsprochen. Die
Bestimmung orientiert sich an § 62 des Maß- und Eichgesetzes.
Zu
Art. I Z 23 (§ 58b Abs. 3):
Zum Entfall des
Verweises auf die jeweils geltende Fassung wird auf die EB zu Z 4
verwiesen. Im Zusammenhang mit der Änderung des § 58 (vgl. Z 21) ist
zudem festzuhalten, dass zum Abschluss von Verträgen im Rahmen der
Teilrechtsfähigkeit der Präsident (für diesen selbst betreffende Regelungen das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) zuständig ist.
Zu
Art. I Z 24 (Entfall des § 59):
Der bisherige
§ 59 enthält Regelungen betreffend die nichtständigen Mitglieder. Da das
Rechtsinstitut der nichtständigen Mitglieder in der Praxis keine Relevanz
erlangt hat, wird die Bestimmung aufgehoben.
Zu
Art. I Z 25 (§ 60):
Die Änderungen in
den Abs. 1 und 2 sowie der Entfall der Abs. 4 und 5 dienen der
flexibleren Gestaltung der Organisationsstruktur des Patentamtes.
Da das
Einspruchsverfahren, das bisher im Anmeldeverfahren integriert war, dem
Anmeldeverfahren nachgeschaltet wird, wird im § 60 Abs. 3
ausdrücklich festgelegt, welche Abteilung für das Einspruchsverfahren zuständig
ist. Da sich die Durchführung des Einspruchsverfahrens durch die Technische
Abteilung bisher bewährt hat, wird die Zuständigkeit zur Durchführung des
Einspruchsverfahrens, auch wenn dieses erst nach der Erteilung des Patentes
eingeleitet werden kann, der Technischen Abteilung zugewiesen. Die
Zusammensetzung der Abteilung ist im § 62 Abs. 3 geregelt.
Da § 108
keine Bestimmungen mehr über das Beschwerdeverfahren enthält, ist die
Bezugnahme im § 60 Abs. 3 lit. b zu streichen.
Die
Nichtigkeitsabteilung ist künftig auch für das Verfahren über die Aberkennung
von Patentanmeldungen zuständig, sodass § 60 Abs. 3 lit. c
entsprechend anzupassen ist. Auf die EB zu Z 16 (§ 49 Abs. 7) wird
verwiesen.
Zu
Art. I Z 26 (§ 61):
Der bisherige
Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen. Die Organisationszuständigkeit des
Präsidenten ergibt sich bereits aus § 60 Abs. 2, die auch die
Zuweisung von Mitgliedern und sonstigen Mitarbeitern zu den einzelnen Abteilungen
und Organisationseinheiten mitumfasst. Die übrigen Regelungen des bisherigen
Abs. 2 („Jährlichkeitsprinzip“) hindern ein rasches und flexibles
Vorgehen, zumal Änderungen der Zuständigkeiten und personellen Zuweisungen auch
innerhalb des Jahres erforderlich sind und möglich sein müssen.
Im Hinblick auf
den Wegfall der nichtständigen Mitglieder des Patentamtes (vgl die EB zu
Z 24) ist § 61 Abs. 2 (vormals Abs. 3) entsprechend
anzupassen.
Die Regelung im
§ 61 Abs. 3 (vormals Abs. 4), dass der Präsident der Beschwerde-
und Nichtigkeitsabteilung als Vorsitzender angehört, hat in der Praxis keine
Bedeutung erlangt, sie entfällt daher. Die Vizepräsidenten – sofern es sich um
Mitglieder des Patentamtes handelt - können auch künftig im Bedarfsfall vom
Präsidenten zu Vorsitzenden berufen werden.
Der Entfall des
bisherigen Abs. 2 erfordert eine Umnummerierung aller nachfolgenden
Absätze. Die bisherigen Abs. 5 bis 7 (nunmehr Abs. 4 bis 6) bleiben
inhaltlich unverändert.
Zu
Art. I Z 27 (§ 62 Abs. 3 und 4):
Nach der
bisherigen Rechtslage war für die Entscheidung über die Erteilung eines
Patentes das fachtechnische Mitglied, für die Zurückweisung einer Anmeldung
jedoch generell ein Dreiersenat zuständig. Die automatische Rechtsfolge, dass
die Anmeldung bei Nichtäußerung als zurückgenommen gilt, ist künftig nicht mehr
vorgesehen, das Verfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss zu beenden. Gemäß
§ 100 Abs. 2 ist die Anmeldung aber künftig in jedem Fall
zurückzuweisen, wenn eine Frist zur Äußerung ungenützt verstreicht und bis zur
Fassung des Zurückweisungsbeschlusses keine Äußerung einlangt. Für diese Fälle
ist die Heranziehung eines Dreiersenates nicht erforderlich. Im Abs. 3
wird daher der Dreiersenat nur für die Zurückweisung einer Anmeldung gemäß
§ 100 Abs. 1 vorgesehen. Die Zurückweisung der Anmeldung wegen
Nichtäußerung gemäß § 100 Abs. 2 ist künftig gemäß § 62
Abs. 1 durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische
Mitglied und nicht durch einen Senat zu treffen. Die Verhängung einer
Mutwillensstrafe im Anmeldeverfahren kann künftig auch durch ein
fachtechnisches Mitglied allein erfolgen.
Über den
Einspruch hingegen hat, auch wenn er dem Erteilungsverfahren nachgeschaltet
ist, nach wie vor ein Dreiersenat zu entscheiden. Aus der bisherigen Formulierung
des Gesetzes „nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens“ wurde von der
Judikatur abgeleitet, dass nur bei einer inhaltlichen Behandlung des Einspruchs
die Zuständigkeit des Dreiersenates gegeben war, hingegen eine Zurückweisung
des Einspruchs, zB wegen formaler Mängel, durch Einzelbeschluss zu erfolgen
hatte. Durch die neue Formulierung „über den Einspruch“ wird klargestellt, dass
jede Entscheidung, auch die Zurückweisung des Einspruchs, durch den Dreiersenat
zu erfolgen hat.
Nach der
bisherigen Rechtslage konnten vom Berechtigten im Einspruchsverfahren auch der
fehlende Anspruch auf Patenterteilung und die widerrechtliche Entnahme geltend
gemacht werden. Diese Einspruchsgründe sind für das nachgeschaltete
Einspruchsverfahren jedoch nicht mehr vorgesehen. Die bisher vorgesehene
zwingende Mitwirkung des rechtskundigen Mitglieds bei der Beschlussfassung über
einen solchen Einspruchsgrund kann daher entfallen. Die Ziffernbezeichnungen im
Abs. 4 werden deshalb entsprechend umnummeriert.
Die
Umformulierung betreffend die Mitwirkung des rechtskundigen Mitglieds bei der
Einvernahme von Zeugen oder Sachverständigen oder der Durchführung eines
Augenscheins dient der Klarstellung, dass - im Hinblick auf den Grundsatz der
Unmittelbarkeit - die Beweisaufnahme unter Mitwirkung des rechtskundigen
Mitgliedes zu erfolgen hat.
Zu
Art. I Z 28 (§ 62a):
Im Bereich des
Markenwesens (§ 35 Abs. 3 MSchG) und Musterwesens (§ 27
Abs. 1 MuSchG) sowie bei der nationalen Phase europäischer und
internationaler Patentanmeldungen und europäischer Patente (§ 23
Abs. 2 PatV-EG) hat sich das System der Heranziehung von entsprechend
ausgebildeten Bediensteten anstelle von Mitgliedern des Amtes für bestimmte
Arten von Erledigungen, wie zB für die formale Prüfung von Anmeldungen bewährt.
Auch im Bereich des Patentrechts, insbesondere für die formale Prüfung von
Patentanmeldungen oder von Übertragungsanträgen, ist die Heranziehung
entsprechend ausgebildeter Bediensteter aus verwaltungsökonomischen Gründen
zweckmäßig. Es wird daher mit dieser Bestimmung die gesetzliche Grundlage für
die entsprechende Ermächtigung von Bediensteten, die nicht Mitglieder des
Patentamtes sind, geschaffen.
Zur Sicherung der
Rechte der Anmelder und Antragsteller ist ein entsprechendes Weisungs- und
Überprüfungssystem vorgesehen.
Gegen die
Beschlüsse der ermächtigten Bediensteten kann - wie gegen die Beschlüsse des
zuständigen Mitglieds - Beschwerde erhoben werden. Das zuständige Mitglied hat
im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 71 Abs. 4 die
Möglichkeit, über die Beschwerde zu entscheiden und kann ihr auch selbst
stattgeben.
Zu
Art. I Z 29 (§ 63 Abs. 2):
Nach der
bisherigen Rechtslage konnten fachtechnische Mitglieder zwar zu Vorsitzenden
der Beschwerdeabteilung, nicht aber der Nichtigkeitsabteilung bestellt werden.
Durch die Änderung des Abs. 2 ist es künftig möglich, auch fachtechnische
Mitglieder zu Vorsitzenden der Nichtigkeitsabteilung zu berufen.
Zu
Art. I Z 30 (§ 64 Abs. 2, 4 und 5):
Im Abs. 2
werden in Orientierung an die diesbezüglichen Bestimmungen des AVG die
telegraphische und fernschriftliche Übermittlung sowie die Übermittlung mit
Telefax der Zustellung auf dem Postweg gleichgestellt.
Auch die
Übermittlung der Erledigung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung
oder in jeder anderen technisch möglichen Weise („Electronic Mailing“) ist
künftig bereits von Gesetzes wegen zulässig, allerdings nur unter
eingeschränkten Voraussetzungen. Die Partei muss das betreffende
Kommunikationsmittel bereits selbst im konkreten Verfahren zulässigerweise verwendet
haben. Auf welchem Weg Eingaben an das Patentamt eingebracht werden dürfen,
ergibt sich aus § 1 der Patentamtsverordnung (PAV). Zulässigerweise
erfolgt die Verwendung des „Electronic Mailing“ bei Eingaben somit dann, wenn
sämtliche technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, und
diesbezüglich eine Kundmachung im Patentblatt erfolgt ist. Ist dies der Fall,
so ist die Übermittlung von Erledigungen unter Verwendung dieses
Telekommunikationsmittels nur dann unzulässig, wenn die Partei dieser
Übermittlungsart der Behörde gegenüber ausdrücklich widersprochen hat.
Abgesehen davon kann die Übermittlung der Erledigung unter Verwendung dieses
Telekommunikationsmittels auch dann erfolgen, wenn die Partei zwar die Eingabe
nicht in dieser Form eingebracht hat, ausdrücklich aber einer solchen Übermittlung
zugestimmt hat.
Im Abs. 3
ist schon bisher vorgesehen, dass von der Unterschrift abgesehen werden kann,
wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, wer die Genehmigung erteilt
hat. Im Abs. 4 ist daher an die Stelle der „Unterschrift“ eine Bezugnahme
auf die Genehmigung nach Abs. 3 zu setzen.
Abs. 5
regelt, in welchen Fällen Ausfertigungen weder einer Unterschrift noch einer
Beglaubigung bedürfen. In diesen Fällen ergibt sich für den Empfänger
regelmäßig schon aus der Kennung und der Adresse der versendenden Stelle mit
hinreichender Deutlichkeit, ob die Erledigung tatsächlich von der Behörde
stammt. Auch die Beisetzung des Namens des Genehmigenden ist nicht mehr
erforderlich. Das sich aus Abs. 3 ergebende Erfordernis der Genehmigung
der Erledigung wird dadurch aber nicht berührt.
Zu
Art. I Z 31 (§ 68):
Der bisherige
§ 68 sieht eine Verordnungsermächtigung des Präsidenten des Amtes zur
Regelung des Geschäftsganges vor. Durch den Entfall der Bezugnahme auf die Abteilungen, die
Buchhaltung und die Verwaltungsstellen wird klargestellt, dass zum
„Geschäftsgang“ im Sinn dieser Bestimmung nur jene Vorgänge zählen, die das
Verfahren zwischen der Behörde und den Parteien betreffen. Anweisungen, die sich
ausschließlich an die Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten richten
und innere Abläufe regeln, sind nicht unter den Begriff Geschäftsgang zu
subsumieren.
Da für die
Anmeldepriorität einer Patentanmeldung nur der Tag der Anmeldung, nicht aber die
Stunde oder Minute maßgebend ist, entfällt aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung die Verpflichtung zu einer detaillierten
Kennzeichnung. Da nach den Erfahrungen der Praxis auch bei sonstigen Eingaben
eine Kennzeichnung nach dem Tag des Einlanges genügt, wird die Bestimmung
entsprechend geändert.
Zu
Art. I Z 32 (§ 69):
In dieser
Bestimmung wird lediglich die Bezugnahme auf das
Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 aktualisiert.
Zu
Art. I Z 33 (§ 70 Abs. 2 und 5):
Gemäß
Art. 133 Z 3 B-VG sind von der Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichtshofes Angelegenheiten des Patentwesens ausgeschlossen. Gemäß
§ 70 Abs. 2 in der bisherigen Fassung finden in diesen
Angelegenheiten gegen Beschlüsse der Beschwerdeabteilung des Patentamtes ein
weiterer Rechtszug sowie eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht
statt. Art. 62 Abs. 5 des TRIPS-Abkommens sieht vor, dass in
Verfahren betreffend den Erwerb oder die Aufrechterhaltung der Rechte des
geistigen Eigentums die Verfahrensparteien Gelegenheit zur Nachprüfung von Endentscheidungen
der Verwaltungsbehörden durch eine Justiz- oder eine justizähnliche Behörde
haben müssen. Zur Sicherstellung der Konformität des Patentgesetzes mit dem
TRIPS-Abkommen wird daher ein Rechtszug von der Beschwerdeabteilung des
Patentamtes an den Obersten Patent- und Markensenat vorgesehen.
Der Oberste
Patent- und Markensenat wurde im Jahr 1965 als Kollegialbehörde gemäß
Art. 133 Z 4 B-VG errichtet und ist in dieser Eigenschaft seither
zuständige Instanz für Berufungen gegen die Endentscheidungen der
Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes. Er eignet sich aufgrund seiner
spezifischen Zusammensetzung aus Richtern, rechtskundigen und fachtechnischen
Mitgliedern optimal zur Entscheidung über Streitfälle in der spezifischen
Materie des Patentrechts. Das bewährte Zusammenwirken von juristischen und
technischen Spezialisten legt die Betrauung des Obersten Patent- und
Markensenates mit den Aufgaben einer Rechtsmittelinstanz gegen
Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung nahe. Der Oberste Patent- und Markensenat
kann die besonderen Erfahrungen, die er in Patentangelegenheiten im Laufe der
Jahre als Berufungsinstanz gewonnen hat, für seine neue Tätigkeit als
Beschwerdeinstanz heranziehen, wodurch größtmögliche Rechtssicherheit und
Rechtsdurchsetzung erreicht wird.
Das
Beschwerdeverfahren selbst wird in den neu eingefügten §§ 145a und 145b
geregelt.
Im § 70
Abs. 5 wird eine schon lange bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt.
Diese Bestimmung in ihrer bisherigen Fassung hat vorgesehen, dass gegen
Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung keine abgesonderte Berufung
zulässig ist. Zu den Zwischenentscheidungen werden auch die
Unterbrechungsbeschlüsse gezählt. Andererseits wird im § 119 Abs. 1
für das Nichtigkeitsverfahren § 192 Abs. 2 ZPO rezipiert, wonach
Beschlüsse, mit denen das Verfahren wegen eines präjudiziellen Verfahrens
unterbrochen wird, durch ein Rechtsmittel angefochten werden können. Das
Spannungsverhältnis, in dem diese Bestimmungen bisher gestanden sind, wird
beseitigt, indem ausdrücklich klargestellt wird, dass Beschlüsse, mit denen das
Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung unterbrochen wird, durch Berufung
angefochten werden können.
Zu
Art. I Z 34 (Überschrift vor § 71):
Das Erfordernis
der Einfügung dieser Überschrift ergibt sich aus dem Umstand, dass in dem
Entwurf auch eine Beschwerdemöglichkeit gegen Endentscheidungen der
Beschwerdeabteilung an den Obersten Patent- und Markensenat vorgesehen wird.
Die Überschrift stellt klar, dass die §§ 71ff die Beschwerde gegen die Beschlüsse der Technischen
Abteilung und der Rechtsabteilung regeln.
Zu
Art. I Z 35 (§ 71):
Im Abs. 1
entfällt die einmonatige Frist zur Nachreichung der Begründung. Der Entfall
dient der Harmonisierung der Verfahrensvorschriften unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass für die Beschwerdebegründung in Gebrauchsmusterangelegenheiten
schon bisher keine Nachfrist für eine Begründung vorgesehen ist. Zur
Vereinheitlichung der Bestimmungen entfällt diese Frist daher auch bei
Beschwerden in Patentangelegenheiten. Allerdings wird vorgesehen, dass das
Fehlen der Begründung ein verbesserbarer Mangel ist. Dies ergibt sich aus
Abs. 3, in dem die bisher vorgenommene Einschränkung der verbesserbaren
Mängel auf „Formgebrechen“ fallengelassen wird. Auch ein inhaltlicher Mangel
der Beschwerde, wie die fehlende Begründung, ist ein verbesserbarer Mangel, zu
dessen Behebung die Partei vor der Zurückweisung der Beschwerde aufgefordert
werden muss.
Ist die
Beschwerde gegen den Beschluss eines ermächtigten Bediensteten gemäß § 62a
verspätet, dann ist gemäß Abs. 3 das zuständige Mitglied zur Zurückweisung
der Beschwerde zuständig.
In den
Abs. 4 und 5 wird in Orientierung an die Bestimmungen des AVG das
Rechtsinstitut der Beschwerdevorentscheidung vorgesehen. Das Erlassen einer
Beschwerdevorentscheidung steht im Ermessen der Behörde. Sie kann, soweit
erforderlich, zusätzliche Ermittlungen anstellen und auch Verbesserungsaufträge
erteilen. Parteien des Verfahrens sind alle Parteien des erstinstanzlichen
Verfahrens. Für die Beschwerdevorentscheidung steht eine Frist von zwei Monaten
ab Einlangen der Beschwerde zur Verfügung. Innerhalb dieser Frist kann die
erste Instanz - bei Beschlüssen des ermächtigten Bediensteten das zuständige
Mitglied - die Beschwerde aber auch der Beschwerdeabteilung vorlegen, wenn sie
keine Beschwerdevorentscheidung beabsichtigt. Ihre Ermessensausübung hat sich
an den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen der Raschheit und Zweckmäßigkeit zu
orientieren.
Während der
zweimonatigen Frist ist die erste Instanz allein zur Erledigung der Beschwerde
zuständig. Legt die erste Instanz jedoch die Beschwerde der Beschwerdeabteilung
vor Ablauf dieser Frist vor, so endet damit ihre Zuständigkeit. Nach Ablauf der
Frist von zwei Monaten wird die Beschwerdeabteilung jedenfalls allein zur
Erledigung der Beschwerde zuständig, sofern keine Beschwerdevorentscheidung
erlassen wurde. Dem Rechtsinstitut der Beschwerdevorentscheidung wird daher in
der Praxis nur bei einseitig durchzuführenden Beschwerdeverfahren Bedeutung
zukommen.
Die
Beschwerdevorentscheidung ist eine neue Sachentscheidung, die den angefochtenen
Beschluss zur Gänze ersetzt. Bestätigende Beschwerdevorentscheidungen kommen
jedoch nicht in Betracht.
Wird die
Beschwerdevorentscheidung nicht bekämpft, dann ist die Beschwerde damit
endgültig erledigt. Als Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung ist
der Vorlageantrag vorgesehen. Dieser Antrag kann von jeder Partei des
erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden. Als besondere Rechtswirkung ist
bestimmt, dass mit dem Einlangen des (zulässigen) Vorlageantrages die
Beschwerdevorentscheidung außer Kraft tritt. Unzulässige oder verspätete
Vorlageanträge setzen die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Sie sind
von der ersten Instanz zurückzuweisen.
Im Abs. 6
wird durch die Formulierung „im Beschwerdeverfahren“ klargestellt, dass das
Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise nicht nur vor der Beschwerdeabteilung,
sondern auch in einem allfälligen Beschwerdevorentscheidungsverfahren vor der
ersten Instanz nur zur Stützung oder Widerlegung der in der ersten Instanz
rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise zulässig ist.
Zu
Art. I Z 36 (§ 72 Abs. 1 und 2):
Im Hinblick auf
den Wegfall der nichtständigen Mitglieder des Patentamtes (vgl EB zu Z 24)
ist § 72 Abs. 1 entsprechend anzupassen.
Im Interesse der
Gegenpartei wird die Frist zur Beschwerdeeinrede im § 72 Abs. 2 mit
mindestens zwei Monaten festgelegt.
Zu
Art. I Z 37 (§ 73 Abs. 4):
Nach der
bisherigen Rechtslage war zur Erstellung des Protokolls zwingend ein
Schriftführer beizuziehen. Zu Zwecken der Verwaltungsvereinfachung wird
vorgesehen, dass sich der Vorsitzende anstelle der Beiziehung eines
Schriftführers auch eines Schallträgers bedienen kann. Bei Verwendung eines
Schallträgers ist eine wörtliche Protokollierung zulässig.
Zu
Art. I Z 38 (§ 73 Abs. 8 und 9):
Abs. 8 ist
durch den Entfall des bisherigen § 108 Abs. 2 bedingt und stellt
klar, dass das Gebührenanspruchsgesetz 1975 auch im Beschwerdeverfahren
anzuwenden ist.
In Orientierung
an die Bestimmungen des EPÜ haben die Parteien die Kosten des
Einspruchsverfahrens gemäß § 105 künftig selbst zu tragen. Gleiches soll
gemäß Abs. 9 auch für das Beschwerdeverfahren gelten.
Zu
Art. I Z 39 (§ 74 Abs. 1, 3, 4, 10 und 11):
Zur im
Abs. 1 vorgesehenen Heranziehung des Obersten Patent- und Markensenates
als Beschwerdeinstanz gegen Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung wird auf
die EB zu Z 33 (§ 70 Abs. 2) verwiesen.
Die Bestimmungen
über die Ausbildungserfordernisse der Mitglieder des Obersten Patent- und
Markensenates in den Abs. 3 und 4 werden aktualisiert. Der Kreis der
Studien, deren Absolvierung Voraussetzung ist, um fachtechnisches Mitglied zu
werden, wird generell umschrieben.
Die
Aktualisierung der Bezeichnung des Bundesministeriums im Abs. 3 und 10
gründet sich auf das Bundesministeriengesetz.
Für die
Mitglieder des Patentamtes entfällt das Erfordernis der Rechtsstellung eines
Beamten (§ 58). Aus diesem Grund genügt künftig auch für die im
Abs. 3 vorgesehenen rechtskundigen Mitglieder aus dem Bereich des
Bundesministeriums die Rechtsstellung eines Bundesbediensteten.
Auch für die
Schriftführer des Obersten Patent- und Markensenates ist künftig die
Rechtsstellung eines Beamten nicht mehr Voraussetzung für die Bestellung.
Die Erweiterung
der Kompetenz des Obersten Patent- und Markensenates rechtfertigt eine Erhöhung
der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten zustehenden Funktionsgebühren.
Zu
Art. I Z 40 (§ 75 Abs. 1):
Zur Änderung in
„Bundesbediensteter“ wird auf die EB zu Z 39 (§ 74 Abs. 3)
verwiesen.
Der bisher
vorgesehene Referentenvorrang des rechtskundigen Mitgliedes entfällt, um dem
Vorsitzenden größtmögliche Flexibilität bei der Auswahl des Referenten zu
geben. Der Vorsitzende kann künftig die Bestellung des Referenten nach den
Bedürfnissen des Einzelfalls vornehmen.
Zu
Art. I Z 41 und 42 (§ 76 Abs. 2 bis 4, Entfall des
bisherigen Abs. 5 des § 76):
Die bisherigen
Abs. 2 und 3 haben spezielle Ausschließungsgründe vorgesehen, die sich
nach den Erfahrungen der Praxis als zu weitgehend herausgestellt haben. So war
zum Beispiel nach dem bisherigen Abs. 2 ein Mitglied von der Mitwirkung in
der Beschwerdeabteilung auch dann ausgeschlossen, wenn es - ohne Mitwirkung an
der Beschlussfassung - nur Mitglied jener Technischen Abteilung war, die den Beschluss
erlassen hatte. Da die Technischen Abteilungen in der Praxis nach dem
Naheverhältnis der Patentklassen zusammengesetzt sind, ist die erwähnte
Regelung einer Senatszusammensetzung in der Beschwerdeabteilung nach fachlichen
Gesichtspunkten oft hinderlich.
Die bisherigen
speziellen Ausschließungsbestimmungen entfallen daher. Im Bedarfsfall kann aber
immer der allgemeine Ausschließungsgrund des § 76 Abs. 1 Z 6 -
das Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die geeignet sind, die volle
Unbefangenheit des Mitgliedes in Zweifel zu setzen - herangezogen werden.
Im Hinblick auf
die Heranziehung des Obersten Patent- und Markensenates als Beschwerdeinstanz
gegen Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung wird der neue
Ausschließungsgrund des Abs. 2 geschaffen.
Die bisherigen
Abs. 4 und 5 werden als Abs. 3 und 4 weitergeführt, wobei die darin
enthaltenen Zitierungen entsprechend angepasst werden.
Zu
Art. I Z 43 (§ 78 Abs. 2):
Der neu
eingefügte Abs. 2 stellt klar, dass es sich bei der Vertretung
verschiedener Konzernbetriebe durch Angestellte des Konzerns, mangels
berufsmäßiger Parteienvertretung, nicht um Winkelschreiber im Sinn des
Abs. 1 handelt.
Die Bestimmung
wird damit § 71 des Markenschutzgesetzes angeglichen.
Zu
Art. I Z 44 (§ 78 Abs. 3):
Durch die
Einfügung eines neuen Abs. 2 ist die Änderung der Bezeichnung des
bisherigen Abs. 2 in Abs. 3 erforderlich.
Zu
Art. I Z 45 (§ 79 Abs. 1):
Durch die im
Abs. 1 vorgenommene Änderung wird klargestellt, dass nur Verordnungen,
nicht aber Dienstanweisungen im Patentblatt zu verlautbaren sind.
Bei der Änderung
des Begriffes „Kundmachungen“ in „Bekanntmachungen“ handelt es sich lediglich
um eine Anpassung der Terminologie an die übrigen Bestimmungen des Gesetzes.
Zu
Art. I Z 46 (§ 80 Abs. 1 und 2):
Da ein erteiltes
Patent künftig nach Durchführung des nachgeschalteten Einspruchsverfahrens
gemäß § 104 Abs. 4 widerrufen werden kann, ist im Abs. 1 eine
Bezugnahme auf den Widerruf vorzusehen.
Im Zuge der
Patentrechtsnovelle 1984, BGBl. Nr. 234 wurde - in Anpassung der
Anmeldungsbestimmungen an das EPÜ - die bis dahin bestehende Möglichkeit der
Vorlage von Modellen und Probestücken bei der Anmeldung beseitigt. Da es nach
den geltenden Bestimmungen über die Anmeldung nicht mehr zulässig ist, Modelle
und Probestücke vorzulegen, kann im Abs. 2 auch die diesbezügliche
Aufbewahrungspflicht entfallen.
Klargestellt wird
weiters, dass die Aufbewahrungspflicht hinsichtlich der den
Registereintragungen zugrunde liegenden Gesuche und Urkunden zeitlich
beschränkt ist. Aufgrund der bestehenden Regelungen über die Skartierung von
Akten ist ausreichend sichergestellt, dass eine Aufbewahrungspflicht auch noch
über das Ende der Patentdauer hinaus besteht.
Zu
Art. I Z 47 (§ 81 Abs. 2 und 3):
Die Anmeldung
unterliegt künftig schon mit ihrer Veröffentlichung gemäß § 101 der freien
Akteneinsicht. Da der Anmelder vom Tag der Bekanntmachung der Veröffentlichung
an gemäß § 101 Abs. 5 einen Anspruch auf angemessenes Entgelt hat,
muss Dritten die Möglichkeit gegeben werden, sich umfassend über die
Begründetheit des Anspruchs und des entstehenden Ausschließungsrechtes zu
informieren.
Zu
Art. I Z 48 (§ 81a):
§ 81a hat
schon bisher die Frage geregelt, wer Anspruch auf eine Probe hat. Im Hinblick
auf die vorgesehene Veröffentlichung der Anmeldung 18 Monate nach dem
Prioritätstag ist eine entsprechende Adaptierung dieser Vorschrift vorzunehmen,
die in Orientierung an die diesbezüglichen Bestimmungen der Ausführungsordnung
zum EPÜ erfolgt.
Die im
Abs. 2 Z 2 normierte Verpflichtung, die Probe nur zu Versuchszwecken
zu verwenden, ist aber hinfällig, soweit der Antragsteller dieses Material
aufgrund einer Zwangslizenz verwendet.
Zu
Art. I Z 49 (§ 82 Abs. 2 und 5), Z 50 (§ 83),
Z 51 (§ 84 Abs. 1):
In Orientierung
an die Bestimmungen des AVG können als Ordnungs- oder Mutwillensstrafen keine
Haftstrafen mehr verhängt werden. Die Obergrenze der Geldstrafe wird auf
726 Euro angehoben.
Zu
Art. I Z 52 (§ 87 Abs. 1):
§ 1 der
Patentamtsverordnung (PAV) regelt in detaillierter Weise, auf welchem Weg
Eingaben zulässigerweise beim Patentamt eingereicht werden können. Im Hinblick
darauf kann im Abs. 1 ein näheres Eingehen auf die zulässigen
Übermittlungswege unterbleiben.
Die Regelung
betreffend die Anmeldegebühr entfällt, da diese nunmehr im
Patentamtsgebührengesetz enthalten ist.
Zu
Art. I Z 53 (§ 87a Abs. 2 und 3):
Im Abs. 2
erfolgt eine sprachliche Umformulierung.
Im Abs. 3
wird in Orientierung an die diesbezüglichen Bestimmungen der Ausführungsordnung
zum EPÜ festgelegt, bis zu welchem Zeitpunkt die Angaben über die
Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegung nachgereicht werden
können, ohne dass dies auf die ordnungsgemäße Offenbarung der Erfindung einen
Einfluss hat.
Zu
Art. I Z 54 (Entfall des § 90):
Die
Erfordernisse, die in Bezug auf die Bestellung eines Vertreters erfüllt werden
müssen, sind im § 21 - unabhängig davon, um welche Eingabe es sich handelt
- geregelt. Eine Wiederholung bei den bei der Anmeldung eines Patentes zu
erfüllenden Erfordernissen ist überflüssig, sodass die bisher im § 90
vorgesehene diesbezügliche Bestimmung entfällt.
Zu Art. I
Z 55 (§ 91 Abs. 3):
Nach der
bisherigen Rechtslage war der Bekanntmachungsbeschluss gemäß § 101
Abs. 1 zu erlassen, wenn die Erteilung des Patentes nicht für
ausgeschlossen erachtet wurde. Da das Anmeldeverfahren künftig mit dem
Erteilungsbeschluss gemäß § 101c Abs. 1 endet, ist Abs. 3, der
den Zeitrahmen für die Änderung des Inhaltes der Anmeldung festlegt,
entsprechend anzupassen.
Die gesonderte
Anmeldung aufgrund unzulässiger Abänderungen ist nunmehr im § 99
Abs. 5 geregelt, sodass die Bezugnahme entsprechend richtig zu stellen
ist.
Zu
Art. I Z 56 (§ 91a):
Nach der
bisherigen Rechtslage galt bei Nichtvorlage der Übersetzung die Anmeldung
automatisch als zurückgenommen, wobei für den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht
einmal eine Aufforderung des Amtes zur Vorlage der Übersetzung erfolgen musste.
Im Interesse des Anmelders wird vorgesehen, dass der Anmelder künftig im Rahmen
der Gesetzmäßigkeitsprüfung aufzufordern ist, eine Übersetzung vorzulegen. Wird
die Übersetzung nicht vorgelegt, ist die Anmeldung zurückzuweisen.
Zur Änderung des
Begriffs „Vorprüfungsverfahren“ in „Anmeldeverfahren“ wird auf die EB zu
Z 61 (§ 99) verwiesen.
Zu
Art. I Z 57 (§§ 92a und 92b):
§ 92a in der
bisherigen Fassung hat sowohl die freiwillige Teilung als auch die Teilung auf Aufforderung
geregelt. § 92a in der neuen Fassung enthält ausschließlich eine
Bestimmung über die freiwillige Teilung. Die bisher in den Abs. 2 bis 4
vorgesehenen Fälle der Teilung einer Anmeldung wegen Uneinheitlichkeit oder
unzulässiger Abänderung sind nunmehr im § 99 Abs. 4 und 5 neu
geregelt.
Aus der
bisherigen Formulierung des § 92a Abs. 1 „Der Anmelder kann die
Anmeldung.....freiwillig teilen“ und des § 92a Abs. 5 „Erfolgt die
gesonderte Anmeldung zugleich mit der Teilung der ursprünglichen Anmeldung“
wurde von der Judikatur abgeleitet, dass der Anmeldetag der ursprünglichen
Anmeldung für die gesonderte Anmeldung nur dann beansprucht werden konnte, wenn
die ursprüngliche Anmeldung entsprechend eingeschränkt („geteilt“) wurde. Im
Interesse des Anmelders ist es künftig nicht mehr erforderlich, die
ursprüngliche Anmeldung inhaltlich einzuschränken, um den Anmeldetag für die
gesonderte Anmeldung (Teilanmeldung) beanspruchen zu können. Die gesonderte
Anmeldung (Teilanmeldung) darf aber nicht über die ursprüngliche Anmeldung
hinausgehen. Die Teilanmeldung ist im Hinblick auf diese Anforderung zu prüfen.
Der zeitliche
Rahmen, innerhalb dessen die Teilanmeldung eingereicht werden kann, wird im
Interesse des Erfinders erweitert und an jenen angeglichen, der für die
Abzweigung einer Gebrauchsmusteranmeldung aus einer Patentanmeldung gemäß
§ 15a des Gebrauchsmustergesetzes vorgesehen ist. Im Hinblick auf diesen
zeitlichen Rahmen ist eine Fristsetzung durch die Behörde zur Einreichung einer
gesonderten Anmeldung nicht mehr erforderlich.
Da das
Anmeldeverfahren künftig mit dem Erteilungsbeschluss gemäß § 101c
Abs. 1 endet, ist § 92b entsprechend anzupassen.
Nach der
bisherigen Rechtslage kann eine Patentanmeldung auch dann, wenn es sich um eine
gemäß § 21 des Gebrauchsmustergesetzes umgewandelte
Gebrauchsmusteranmeldung handelt, wieder in eine Gebrauchsmusteranmeldung
rückgewandelt werden. Eine solche Rückumwandlung ist aus
Rechtssicherheitsgründen sowie um unnötige Verfahrenskomplikationen zu
vermeiden künftig nicht mehr zulässig (vgl auch die EB zu Art. III
Z 11). Die Möglichkeit der Abzweigung einer Gebrauchsmusteranmeldung von
der Patentanmeldung gemäß § 15a des Gebrauchsmustergesetzes bleibt davon
aber unberührt.
Zu
Art. I Z 58 (§ 93 Abs. 1):
Die Bezugnahmen
im bisherigen Abs. 1 auf andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes waren
schon bisher nicht ganz vollständig. Im Hinblick darauf, dass Abs. 1 auch
ohne diese Bezugnahmen ausreichend bestimmt ist, entfallen diese aus
Vereinfachungsgründen.
Zu
Art. I Z 59 (§ 94):
Die bisherige
Bestimmung des Abs. 2, dass die Anmeldegebühr in dem der Zahl aller
beanspruchten Prioritäten der Anmeldung entsprechenden Vielfachen ihres
Ausmaßes zu zahlen ist, entfällt und wird auch nicht in das
Patentamtsgebührengesetz aufgenommen. Die prioritätenabhängige Höhe der für die
Anmeldung zu zahlenden Gebühr wurde mit der Patentgesetznovelle 1925, BGBl.
Nr. 219, eingeführt. Die seinerzeitigen Erwägungen - Angleichung an die
Rechtslage im Ausland - sind insofern nicht mehr aktuell, als heute auch in
anderen europäischen Staaten und insbesondere bei europäischen
Patentanmeldungen die Höhe der Anmeldegebühr nicht von der Zahl der
beanspruchten Prioritäten abhängig
gemacht wird.
Zu
Art. I Z 60 (§ 95 Abs. 2):
Die Gebühr für
die Berichtigung der Prioritätserklärung wird ersatzlos gestrichen, um
diesbezüglich zeitintensive Auseinandersetzungen im Anmeldeverfahren zu
vermeiden.
Zu
Art. I Z 61 (§ 99 samt Überschrift):
Da sich das
Anmeldeverfahren nicht mehr in zwei Abschnitte - Vorprüfung und Einspruchsverfahren
- gliedert, sondern das Einspruchsverfahren der Erteilung des Patentes
nachgeschaltet ist, wird die Überschrift des § 99 in
„Gesetzmäßigkeitsprüfung“ geändert.
Im Rahmen der
Gesetzmäßigkeitsprüfung ist zu beurteilen, ob die Anmeldung den gesetzlichen
Anforderungen entspricht. Es erfolgt dabei keine Prüfung, ob der Anmelder
Anspruch auf Erteilung des Patentes hat. Streitige Verfahren über diesen
Anspruch können jedoch ab dem Zeitpunkt der Anmeldung gemäß § 49
Abs. 7 vor der Nichtigkeitsabteilung geltend gemacht werden.
Im Abs. 2
wird die Prüfung der Anmeldung nach formalen, in den Abs. 3 bis 5 nach
inhaltlichen Gesichtspunkten geregelt.
Bei der formalen
Prüfung wird - abgesehen von den Anforderungen des § 89 - insbesondere die
Zahlung der Anmelde- und Recherchengebühr sowie der Veröffentlichungsgebühr zu
prüfen sein. Die Prüfung dieser Voraussetzungen muss insofern rasch nach dem
Einlangen der Anmeldung erfolgen, als bei Nichterfüllung dieser Erfordernisse
die Anmeldung zurückzuweisen ist und ihre Veröffentlichung unterbleibt.
Dies schließt
aber nicht die Möglichkeit aus, die Prüfung der formalen Mängel gemäß
Abs. 2 mit jener der inhaltlichen Mängel gemäß den Abs. 3 bis 5 zu
verbinden. Sofern es zweckmäßig erscheint, kann daher dem Anmelder gleichzeitig
die Behebung der formalen und der inhaltlichen Mängel aufgetragen werden.
Die bisher im
§ 92a Abs. 2 und 3 vorgeschriebene Vorgangsweise im Fall der
Uneinheitlichkeit der Erfindung wird im Abs. 4 neu geregelt. Die
Einräumung einer gesonderten Frist zur Anmeldung des auszuscheidenden Teils ist
insofern nicht mehr erforderlich, als der zeitliche Rahmen für die Einreichung
einer gesonderten Anmeldung (Teilanmeldung) im § 92a erweitert wird. Gemäß
§ 92a Z 1 kann die gesonderte Anmeldung auch noch zwei Monate nach
Rechtskraft der Zurückweisung der Patentanmeldung eingereicht werden.
Die bisher im
§ 92a Abs. 4 geregelte Vorgangsweise bei unzulässiger Abänderung der
Anmeldung ist im Abs. 5 neu geregelt. Hinsichtlich des zeitlichen Rahmens
zur Einreichung einer gesonderten Anmeldung wird auf die obigen Ausführungen zu
Abs. 4 verwiesen.
Die bisher im
§ 99 Abs. 5 normierte Rechtsfolge, dass die Anmeldung bei nicht
rechtzeitigem Einlangen einer Äußerung oder eines Fristgesuchs als
zurückgenommen gilt, ist nicht mehr vorgesehen. Im Interesse des Rechtsschutzes
und der im Verwaltungsverfahren allgemein bestehenden Forderung nach der
Erlassung von Verwaltungsakten in einem förmlichen Verfahren ist auch dann,
wenn die Frist zur Äußerung ungenützt verstreicht, mit Beschluss zu
entscheiden. Die Nichtäußerung führt aber gemäß § 100 Abs. 2 in jedem
Fall zur gänzlichen Zurückweisung der Anmeldung.
Im § 99
Abs. 5 bestand bisher die Möglichkeit, eine wegen Nichtäußerung als
zurückgenommen geltende Anmeldung innerhalb einer bestimmten Nachfrist wieder
aufleben zu lassen. Da auch nach der neuen Rechtslage die Nichtäußerung zu
einem Rechtsverlust, nämlich zur Zurückweisung der Anmeldung führt, wird für
diesen Fall im neu eingefügten § 128a die Möglichkeit eines Antrages auf Weiterbehandlung
der Anmeldung vorgesehen.
Im Hinblick auf
den Wegfall der bisher im Abs. 5 vorgesehenen automatischen Rechtsfolge
ist auch die bisher im Abs. 4 vorgesehene Sonderregelung in Bezug auf die
Abweisung von Fristgesuchen entbehrlich.
Die bisher im Abs. 4
vorgesehene Möglichkeit der Verlängerung von Fristen ist nunmehr im Abs. 6
- inhaltlich unverändert - geregelt.
Zu
Art. I Z 62 (§ 100):
Die in dieser
Bestimmung bisher vorgenommene Differenzierung zwischen formalen und
inhaltlichen Mängel wird aufgegeben. Als Zurückweisungsgrund wird allgemein
„die Unzulässigkeit der Patenterteilung“ normiert.
Eine gesonderte
Regelung des im Verwaltungsverfahren ohnehin geltenden Grundsatzes der Wahrung
des rechtlichen Gehörs ist entbehrlich, sodass der bisherige Abs. 2
entfällt.
Nach der
bisherigen Rechtslage hat gemäß § 99 Abs. 5 die Nichtäußerung des
Anmelders dazu geführt, dass die Anmeldung als zurückgenommen gegolten hat.
Künftig endet aus Rechtssicherheitsgründen das Anmeldeverfahren auch bei
Nichtäußerung mit einem Zurückweisungsbeschluss, wobei aber die Nichtäußerung
allein einen die gänzliche Zurückweisung der Anmeldung rechtfertigenden Grund
darstellt. In einem solchen Fall der Zurückweisung der Anmeldung besteht jedoch
für den Anmelder die Möglichkeit, einen Antrag auf Weiterbehandlung gemäß
§ 128a zu stellen.
Zu
Art. I Z 63 (§ 101 samt Überschrift):
Im bisherigen
§ 101 war die Bekanntmachung der Anmeldung bei Erteilungsreife vorgesehen.
Da im § 101 nunmehr die Veröffentlichung der Anmeldung 18 Monate nach dem Prioritätstag
geregelt wird, ist die Überschrift entsprechend anzupassen.
Die
Veröffentlichung der Anmeldung dient dazu, die Öffentlichkeit über die neuesten
technischen Entwicklungen und dabei möglicherweise entstehende Schutzrechte zu
informieren. Die Festlegung der Frist im Abs. 1 mit 18 Monaten erfolgt in
Orientierung an die diesbezüglichen Bestimmungen in anderen europäischen
Staaten und insbesondere im EPÜ und PCT. Auf Wunsch des Anmelders kann die
Anmeldung auch früher veröffentlicht werden.
Im Abs. 2
wird der Inhalt der Veröffentlichung festgelegt. Die Veröffentlichung hat neben
der Beschreibung, den Patentansprüchen, den Zeichnungen und der Zusammenfassung
in der ursprünglich eingereichten Fassung auch einen Recherchenbericht zu
enthalten, wenn dieser vor Abschluss der technischen Vorbereitungen vorliegt. Andernfalls ist er gesondert
zu veröffentlichen. Wurde die Anmeldung gemäß § 89 Abs. 2 in
englischer oder französischer Sprache eingereicht, dann ist die vorgelegte
deutsche Übersetzung zu veröffentlichen, da gemäß § 91a diese Übersetzung
dem Anmeldeverfahren zugrunde zu legen ist.
Aufgrund des
§ 68 kann der Präsident des Patentamtes durch Verordnung regeln, wann die
technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung als abgeschlossen gelten.
Dem
Recherchenbericht sind die Patentansprüche in ihrer ursprünglich eingereichten
Form zugrundezulegen, wobei die Bedeutung, die der Beschreibung und den
Zeichnungen bei der Beurteilung des Schutzbereiches eines Patentes zukommen,
auch bei der Erstellung des Recherchenberichtes zu berücksichtigen ist.
Im Hinblick
darauf, dass mit der Gesetzmäßigkeitsprüfung gemäß § 99 schon mit
Einlangen der Patentanmeldung begonnen wird, ist damit zu rechnen, dass im
Anmeldeverfahren schon vor Abschluss der technischen Vorbereitungen der
Veröffentlichung geänderte Patentansprüche vorgelegt werden. Abs. 3 sieht
daher vor, dass auch die zuletzt eingereichten Patentansprüche ebenfalls in die
Veröffentlichung aufzunehmen sind. Der Recherchenbericht hat zwar auf den
ursprünglich eingereichten Patentansprüchen zu basieren, dies schließt aber
nicht die Möglichkeit aus, zu Zwecken der Information in den Recherchenbericht
zusätzlich auch die Ergebnisse der Recherche in Bezug auf die geänderten
Ansprüche aufzunehmen.
Abs. 4 sieht
vor, dass im Patentblatt auf die Veröffentlichung hinzuweisen ist. Mit dieser
Bekanntmachung treten die im Abs. 5 vorgesehenen Schutzwirkungen ein.
Durch die
Veröffentlichung der Anmeldung wird die Erfindung der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht. Der Anmelder muss daher davor bewahrt werden, dass andere die
technische Lehre wirtschaftlich für sich verwerten. Andererseits muss aber auch
verhindert werden, dass die Wirtschaft zu sehr durch ungeprüfte Anmeldungen
behindert wird. Abs. 5 trägt beiden Interessen insofern Rechnung, als dem
Anmelder mit der Veröffentlichung zwar nicht die Schutzwirkungen eines
erteilten Patentes gewährt werden, er aber - die Patentierbarkeit der Erfindung
vorausgesetzt - Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich im Fall der unbefugten
Benützung des Anmeldungsgegenstandes durch einen anderen hat. Das „angemessene
Entgelt“ entspricht dem Wert der Nutzung der Erfindung, dh einer angemessenen
Lizenzgebühr.
Der im
Abs. 5 vorgesehene Anspruch des Anmelders besteht aber nur unter der
Voraussetzung der nachfolgenden Patenterteilung. Durch die Sonderreglung
betreffend die Verjährung des Anspruchs soll verhindert werden, dass der
Anmelder zur Wahrung der Frist genötigt ist, Klage zu erheben, bevor überhaupt
geklärt ist, ob der Gegenstand patentierbar ist.
Zu
Art. I Z 64 (§ 101a und §§ 101b bis 101d samt
Überschriften):
§ 101a
Abs. 1 sieht eine Sonderregelung für den Fall vor, dass das Patent vor dem
Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig
erteilt wird. In diesem Fall werden die Anmeldung und die Patentschrift
gleichzeitig veröffentlicht. Eine Veröffentlichung eines Recherchenberichtes
erfolgt nicht, da gemäß § 80 Abs. 4 in der Patentschrift ohnedies die
Entgegenhaltungen anzugeben sind, die das Patentamt für die Beurteilung der
Patentierbarkeit in Betracht gezogen hat.
§ 101a
Abs. 2 normiert, in welchen Fällen keine Veröffentlichung der Anmeldung
erfolgt. Die Zurückziehung der Anmeldung vor dem Abschluss der technischen
Vorbereitungen für die Veröffentlichung gibt dem Anmelder die Möglichkeit, zu
verhindern, dass der Inhalt der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
wird.
Wird ein
Zurückweisungsbeschluss vor Abschluss der technischen Vorarbeiten für die
Veröffentlichung gefasst, erfolgt vorerst ebenfalls keine Veröffentlichung der
Anmeldung. Abweichend von dem im § 101 Abs. 1 festgelegten Grundsatz
der Veröffentlichung 18 Monate nach dem Prioritätstag wird die Anmeldung jedoch
nachträglich veröffentlicht, wenn die Zurückweisung der Anmeldung nicht rechtskräftig
wird.
§ 101a
Abs. 3 sieht eine weitere Ausnahme von der 18-monatigen Frist für den Fall
vor, dass es sich um eine nach diesem Zeitpunkt in eine Patentanmeldung
umgewandelte Gebrauchsmusteranmeldung handelt. Im § 101a Abs. 4 wird
eine solche Sonderregelung auch für gesonderte Anmeldungen (Teilanmeldungen)
vorgesehen.
§ 101b gibt
Dritten die Möglichkeit, dem Patentamt Bedenken gegen die Patentierbarkeit der
angemeldeten Erfindung vor Erteilung des Patentes mitzuteilen, sodass diese
Bedenken bereits im Anmeldeverfahren berücksichtigt werden können. Diese
Bestimmung soll dazu beitragen, dass keine nichtigen Patente erteilt werden.
Für die Einwendungen ist keine Gebühr zu zahlen, der Dritte hat aber keine
Parteistellung und keinen Anspruch auf Kostenersatz.
Das
Anmeldeverfahren endet, sofern keine Bedenken gegen die Patentierbarkeit
bestehen, gemäß § 101c Abs. 1 mit der Erteilung des Patentes durch
Beschluss. Im Hinblick darauf, dass gegen diesen Beschluss - wie gegen jeden
Beschluss der Technischen Abteilung - die Möglichkeit der Beschwerde gemäß
§ 70 besteht, treten die Wirkungen des Patentes nicht mit der Zustellung
dieses Beschlusses ein, sondern gemäß Abs. 2 mit der Bekanntmachung der
Erteilung im Patentblatt, die erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt.
§ 101d sieht
die Bekanntmachung der Zurückziehung oder Zurückweisung einer bereits
veröffentlichten Anmeldung im Patentblatt vor. Die mit der Veröffentlichung der
Anmeldung verbundenen Wirkungen gelten - rückwirkend - als nicht eingetreten.
Zu Art. I
Z 65 (§ 102):
Abweichend von
der bisherigen Rechtslage und in Orientierung an das EPÜ wird das
Einspruchsverfahren der Erteilung des Patentes nachgeschaltet, dh der Einspruch
richtet sich gegen das erteilte Patent. Das Einspruchsverfahren dient der Prüfung,
ob das Patent zu Recht erteilt wurde oder zu widerrufen ist. Wenn kein
Einspruch erhoben wird, bleibt die Patenterteilung aufrecht. Die Beseitigung
des Patentes kann dann noch im Weg der Nichtigerklärung gemäß § 48
erreicht werden.
Um ein rasches Verfahren
sicherzustellen, besteht im nachgeschalteten Einspruchsverfahren keine
Möglichkeit, die mangelnde Anspruchsberechtigung oder die widerrechtliche
Entnahme (bisheriger Abs. 2 Z 5 und 6) oder die sogenannte
„Abhängigkeit“ (bisheriger Abs. 5)
geltend zu machen. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann aber
auf Antrag gemäß § 49 (mangelnde Anspruchsberechtigung und widerrechtliche
Entnahme) oder gemäß § 50 (Abhängigkeit) in einem Verfahren vor der
Nichtigkeitsabteilung entschieden werden.
Hinsichtlich der
formellen und inhaltlichen Erfordernisse, die ein Einspruch erfüllen muss,
tritt keine Änderung zur bisherigen Rechtslage ein.
Zu
Art. I Z 66 (§ 103 Abs. 2 bis 6):
In den
Abs. 2 bis 5 ist - im Unterschied zur bisherigen Rechtslage - vorgesehen,
dass der Vorsitzende über den Einspruch eine mündliche Verhandlung anberaumen
kann. Diese Befugnis hat sich an den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen der
Raschheit und Zweckmäßigkeit zu orientieren. Bei Vorliegen eines begründeten
Antrages einer der beiden Parteien wird eine mündliche Verhandlung jedenfalls
durchzuführen sein. Eine mündliche Verhandlung wird sich im Hinblick auf den
Unmittelbarkeitsgrundsatz
insbesondere dann als erforderlich erweisen, wenn die Vernehmung von
Zeugen oder die Durchführung eines Augenscheins zur Feststellung des
Sachverhaltes erforderlich ist. In diesen Fällen erfolgt die Beweisaufnahme
auch schon nach der bisherigen Praxis vor dem Senat.
Die bisher im
Abs. 2 vorgesehene Einschränkung, dass Zeugen nur dann Anspruch auf
Kostenersatz haben, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben, ist im Abs. 6
nicht mehr vorgesehen. Intention dieser Einschränkung war die Minimierung des
Kostenrisikos für finanzschwache Anmelder. Da gemäß § 105 in der neuen
Fassung die Parteien die Kosten des Einspruchs selbst zu tragen haben, besteht
in Bezug auf das
Einspruchsverfahren keine Rechtfertigung mehr für eine solche
Sonderregelung. Abgesehen davon besteht auch sonst keine sachliche
Rechtfertigung für eine Differenzierung zwischen in- und ausländischen Zeugen.
Zu
Art. I Z 67 (§ 104):
Da das
Einspruchsverfahren gemäß § 102 dem Erteilungsverfahren nachgeschaltet
ist, muss Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass das Patent während des
Einspruchsverfahrens erlischt, zB durch Nichtzahlung der Jahresgebühren oder
durch Verzicht. Da das Erlöschen in diesen Fällen ex-nunc wirkt, der Einspruch
aber auf die rückwirkende Vernichtung der Schutzwirkungen zielt, wird im
Abs. 2 die sinngemäße Anwendung des § 117 vorgesehen. Sofern der
Einsprecher unter Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses auf der
Durchführung beharrt, ist das Einspruchsverfahren daher fortzuführen.
Ein Verzicht wird
aber nur dann als solcher zu werten sein, wenn er ausdrücklich vor der
zuständigen Abteilung abgegeben wird. Die bloße Vorlage geänderter Ansprüche
durch den Patentinhaber im Einspruchsverfahren ist noch nicht als Verzicht bzw.
Teilverzicht auf das Patent anzusehen.
Die Entscheidung
über den Einspruch hat in Beschlussform zu ergehen und kann gemäß § 70
Abs. 1 mit Beschwerde an die Beschwerdeabteilung angefochten werden. Mit
der dem Einspruch stattgebenden Entscheidung wird das Patent gemäß Abs. 4
widerrufen. Die Wirkungen des Widerrufs sind im § 108 geregelt.
Betreffen die
Widerrufsgründe nur einen Teil des Patentes, so wird dieses mit einer
entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Der teilweise Widerruf erfolgt in
Form einer Änderung der Ansprüche, erforderlichenfalls zusätzlich auch der
Beschreibung und der Zeichnungen. Nach Rechtskraft des teilweisen Widerrufs
werden die Änderungen gemäß § 107 veröffentlicht.
Zu
Art. I Z 68 (§ 105):
Abweichend von
der bisherigen Rechtslage wird festgelegt, dass jeder am Einspruchsverfahren
Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt. Diese Regelung dient der
Verfahrensbeschleunigung und der Minimierung des Kostenrisikos finanzschwacher
Anmelder. Zeitaufwendige Auseinandersetzungen über den Anspruch auf
Kostenersatz werden vermieden und damit der Intention der Gestaltung des
Einspruchsverfahrens als rasches Verfahren Rechnung getragen.
Dieser Grundsatz
gilt aber nur für das Einspruchsverfahren bzw. darauf bezogene
Beschwerdeverfahren (§ 73 Abs. 9, § 145b Abs. 6), nicht
aber für das Nichtigkeitsverfahren.
Zu
Art. I Z 69 (Entfall des § 106 samt Überschrift):
Der bisherige
§ 106 hat eine Sonderregelung für die Einspruchsgründe der mangelnden
Anspruchsberechtigung bzw. widerrechtlichen Entnahme vorgesehen. Im Hinblick
auf den Wegfall dieser Einspruchsgründe entfällt diese Bestimmung (vgl die EB
zu Z 65).
Zu
Art. I Z 70 (§ 107 samt Überschrift):
§ 107 in der
neuen Fassung regelt nunmehr die Bekanntmachung der Entscheidung über den
Einspruch. Die Überschrift ist daher dem neuen Regelungsgegenstand entsprechend
zu ändern. Sowohl der gänzliche als auch der teilweise Widerruf des Patentes
gemäß § 104 Abs. 4 werden zu Zwecken der Information der
Öffentlichkeit im Patentblatt bekanntgemacht. Zur Minimierung des
Verwaltungsaufwandes wird keine neue Patentschrift herausgegeben, sondern
werden nur die Änderungen veröffentlicht.
Zu
Art. I Z 71 (§ 108 samt Überschrift):
§ 108 in der
bisherigen Fassung hat Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren enthalten.
Diese sind aber bereits von den allgemeinen Bestimmungen der §§ 70ff
erfasst, sodass diesbezüglich eine gesonderte Regelung nicht erforderlich ist.
§ 108 in der neuen Fassung regelt die Wirkungen des Widerrufs des
Patentes. Die Überschrift ist daher entsprechend zu ändern.
Mit dem Widerruf
gelten die Wirkungen der Anmeldung und des Patentes rückwirkend als nicht
eingetreten. Bereits fällig gewordene Jahresgebühren werden nicht
zurückgezahlt.
Zu
Art. I Z 72 (Entfall der §§ 109 und 111 samt Überschriften):
Die
Bekanntmachung der Erteilung des Patentes im Patentblatt, die Eintragung im
Patentregister und die Ausfertigung der Patenturkunde werden aus systematischen
Gründen im § 101c Abs. 2 geregelt. § 109 samt Überschrift
entfällt daher.
Die
Bekanntmachung der Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung ist im
§ 101d geregelt. § 111 samt Überschrift entfällt daher.
Zu
Art. I Z 73 (§ 112 Abs. 2), Z 74 (§ 114
Abs. 3) und Z 75 (§ 115):
Bei der Änderung
der Bezeichnung „Belangter“ in „Antragsgegner“ handelt es sich lediglich um
eine sprachliche Richtigstellung.
Im Interesse des
Antragsgegners wird im § 115 Abs. 2 festgelegt, dass die Frist zur
Erstattung der Gegenschrift mindestens zwei Monate betragen muss. Die
Einräumung einer Frist von mindestens zwei Monaten entspricht der schon bisher
ständig geübten Praxis. § 157 Abs. 1 Z 3 bleibt davon unberührt.
Zu
Art. I Z 76 (§ 115a samt Überschrift):
Diese Bestimmung
regelt das Verhältnis des Einspruchsverfahrens zum Nichtigerklärungsverfahren.
Ein Nichtigerklärungsverfahren kann grundsätzlich auch dann, wenn die Frist zur
Erhebung des Einspruchs noch offen ist oder ein Einspruchsverfahren anhängig
ist, eingeleitet werden. Es besteht daher grundsätzlich die Möglichkeit des
Nichtigerklärungsverfahrens selbständig neben jener des Einspruchsverfahrens.
In der Praxis ist aber damit zu rechnen, dass vor der Einleitung eines
Nichtigerklärungsverfahrens auf die Möglichkeit des Einspruchs zurückgegriffen
wird.
Um
Doppelgleisigkeiten und insbesondere die Gefahr widersprüchlicher
Entscheidungen zu vermeiden, wird mit dieser Bestimmung die zwingende
Unterbrechung des Nichtigerklärungsverfahrens im Fall eines Einspruchs
vorgesehen. Das Nichtigerklärungsverfahren ist, wenn das Patent nicht
rechtskräftig widerrufen wird, fortzuführen. Das Nichtigerklärungsverfahren
kann auf die gleichen Gründe wie das Einspruchsverfahren gestützt werden. Die
Zulässigkeit des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch unabhängig davon, ob der
Antragsteller bereits an dem Einspruchsverfahren beteiligt war und ob neue
Gründe vorgebracht werden.
Zu
Art. I Z 77 (§ 119 Abs. 3):
Zur Änderung von
„Beamter aus dem Stande der Verwendungsgruppe A“ auf „Bundesbediensteter des
höheren Dienstes“ wird auf die EB zu Z 39 (§ 74 Abs. 3 und 10)
verwiesen.
Die
Aktualisierung der Bezeichnung des Bundesministeriums gründet sich auf das
Bundesministeriengesetz.
Zu
Art. I Z 78 (§ 120 Abs. 4 und 5):
Zur Beseitigung
von Diskriminierungen entfällt im Abs. 4 die Differenzierung zwischen in-
und ausländischen Zeugen.
Im Abs. 5
wird vorgesehen, dass als Ordnungs- oder Mutwillensstrafen keine Haftstrafen
mehr verhängt werden können. Die Obergrenze der Geldstrafe wird auf
726 Euro angehoben.
Zu
Art. I Z 79 (§ 122 Abs. 1):
§ 41
Abs. 2 ZPO, der die Kostenfestsetzung nach Tarifen vorsieht, war bisher im
Patentgesetz nicht rezipiert. Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des
Obersten Patent- und Markensenates, wonach sich die Kostenbemessung dennoch am
Rechtsanwaltstarif zu orientieren hat, wird die sinngemäße Anwendung des
§ 41 Abs. 2 ZPO bei der Berechnung der Kosten vorgesehen.
Zu
Art. I Z 80 und 81 (§ 125):
Zur Änderung der
Bestimmungen über das Protokoll wird auf die EB zu Z 37 (§ 73
Abs. 4) verwiesen. Da die bisherigen Abs. 1 und 2 im Abs. 1 neu
zusammengefasst werden, ist die Bezeichnung des bisherigen Abs. 3 in
Abs. 2 zu ändern.
Zu
Art. I Z 82 (§ 127 Abs. 1 und 4):
Da ein erteiltes
Patent künftig nach Durchführung des nachgeschalteten Einspruchsverfahrens
gemäß § 104 Abs. 4 widerrufen werden kann, ist die Wiederaufnahme des
Verfahrens auch für den gänzlichen oder teilweisen Widerruf des Patentes
vorzusehen.
Die Änderung im
Abs. 4 ergibt sich im Hinblick darauf, dass § 70 Abs. 2 auch
eine Beschwerdemöglichkeit gegen Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung an
den Obersten Patent- und Markensenat vorsieht.
Zu
Art. I Z 83 (§ 128):
In dieser
Bestimmung wird nur eine sprachliche Richtigstellung vorgenommen.
Zu
Art. I Z 84 (§ 128a samt Überschrift):
Nach der
bisherigen Regelung des § 99 Abs. 5 war es möglich, eine Anmeldung,
die wegen Nichtäußerung auf einen Vorbescheid als zurückgenommen galt, durch
nachträgliche Äußerung und Zahlung einer Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist
wiederaufleben zu lassen. Künftig ist die automatische Rücknahmefiktion der
Anmeldung wegen Nichtäußerung nicht mehr vorgesehen, auch in diesem Fall endet
das Anmeldeverfahren mit Zurückweisung der Anmeldung. Da gemäß § 100
Abs. 2 die Nichtäußerung jedenfalls einen Grund für die vollständige
Zurückweisung der Anmeldung darstellt, wird im neu eingefügten § 128a das
Rechtsinstitut der Weiterbehandlung der Anmeldung eingeführt.
Damit wird es dem
Anmelder ermöglicht, die Folgen der Fristversäumung, nämlich den Verlust der
Anmeldung schnell und einfach zu beseitigen und die Anmeldung
aufrechtzuerhalten, ohne die Fristversäumung bzw. Nichtäußerung rechtfertigen
zu müssen. Die Fristversäumung braucht nicht begründet oder entschuldigt zu
werden.
Innerhalb der Antragsfrist
ist die versäumte Handlung nachzuholen. Für den Antrag ist eine
Weiterbehandlungsgebühr zu zahlen, die im Patentamtsgebührengesetz vorgesehen
wird. Die Gebühr muss nicht zwingend innerhalb der Antragsfrist gezahlt werden.
Zur Entscheidung
über den Weiterbehandlungsantrag ist jene Abteilung zuständig, die im Zeitpunkt
der Entscheidung über den Weiterbehandlungsantrag zur Entscheidung über die
zurückgewiesene Anmeldung zuständig wäre.
Wird dem
Weiterbehandlungsantrag stattgegeben, ist die Anmeldung weiterzuführen. Wird
der Antrag zurückgewiesen, kann dagegen Beschwerde erhoben werden.
Zu
Art. I Z 85 (§ 129 Abs. 2 Z 2):
Durch die
Bezugnahme im Abs. 2 Z 2 auf § 145a Abs. 2 wird
klargestellt, dass auch in die Frist für die Beschwerde an den Obersten Patent-
und Markensenat keine Wiedereinsetzung zulässig ist, wenn es sich beim
Beschwerdeführer um den Einsprecher des erstinstanzlichen Verfahrens handelt.
Zu
Art. I Z 86 (Entfall des § 129 Abs. 2 Z 3):
Der konkrete
Anlassfall, der zur Regelung des bisherigen Abs. 2 Z 3 geführt hat,
ist weggefallen. Die Bestimmung kann daher als entbehrlich entfallen. Inwieweit
vor den Gerichten für die Versäumung von Fristen die Möglichkeit einer
Wiedereinsetzung besteht, richtet sich nach den diesbezüglichen prozessrechtlichen
Bestimmungen.
Zu
Art. I Z 87 (§ 129 Abs. 3):
Da das
Anmeldeverfahren künftig mit dem Erteilungsbeschluss gemäß § 101c
Abs. 1 endet, ist Abs. 3, der den Zeitrahmen für die Stellung
bestimmter Wiedereinsetzungsanträge regelt, entsprechend anzupassen.
Zu Art. I
Z 88 (Entfall des § 132):
Die
Wiedereinsetzungsgebühr wird im Patentamtsgebührengesetz geregelt. Die
Bestimmung entfällt daher.
Zu
Art. I Z 89 (§ 137 Abs. 2):
Die Bestimmung
ist im Hinblick darauf, dass der Oberste Patent- und Markensenat gemäß
§ 70 Abs. 2 Beschwerdeinstanz gegen Endentscheidungen der
Beschwerdeabteilung ist, entsprechend anzupassen.
Zu
Art. I Z 90 (§ 138 Abs. 2):
Zur
Sonderregelung der Unterbrechungsbeschlüsse im Abs. 2 wird auf die EB zu
Z 33 (§ 70 Abs. 5) verwiesen.
Zu
Art. I Z 91 (§ 139 Abs. 2 und 3):
In Orientierung
an § 474 Abs. 2 ZPO wird die bisher im Abs. 2 vorgesehene
Einschränkung der verbesserbaren Mängel auf „formale Mängel“ fallengelassen.
Auch bei inhaltlichen Mängeln, wie bei fehlendem Berufungsantrag oder fehlender
Begründung, ist künftig dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu
setzen.
Im Hinblick
darauf, dass auch der fehlende Berufungsantrag einen verbesserbaren Mangel
darstellt, ist Abs. 3 entsprechend anzupassen.
Zu
Art. I Z 92 (§ 141) und Z 93 (§ 142 Abs. 1
Z 1):
Zum Wegfall der
Einschränkung auf „formale Mängel“ wird auf die EB zu Z 91 (§ 139
Abs. 2) verwiesen.
Zu
Art. I Z 94 (§§ 145a und 145b samt Überschriften):
Zur Betrauung des
Obersten Patent- und Markensenates mit den Aufgaben einer Beschwerdeinstanz
gegen Entscheidungen der Beschwerdeabteilung des Patentamtes wird auf die EB zu
Z 33 (§ 70 Abs. 2) verwiesen.
Die Beschwerde
ist gemäß § 145a Abs. 2 bei der Beschwerdeabteilung einzubringen. Es
sind sowohl formale als auch inhaltliche Mängel der Beschwerde verbesserbar.
Die Zustellung der Beschwerde an den Beschwerdegegner erfolgt durch die
Beschwerdeabteilung.
Der Oberste
Patent- und Markensenat hat grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung zu
entscheiden. Bei Bedarf kann im Einzelfall eine mündliche Verhandlung
angeordnet werden, für die die Bestimmungen des Berufungsverfahrens sinngemäß
anzuwenden sind. Im Beschwerdeverfahren besteht - wie im Berufungsverfahren -
Neuerungsverbot.
Der Oberste
Patent- und Markensenat kann die Entscheidung der Beschwerdeabteilung
bestätigen oder abändern. Liegen die Voraussetzungen des § 145b
Abs. 4 vor, hat er die Rechtssache - unter Aufhebung der bereits
ergangenen Entscheidungen - an jene Instanz zurückzuverweisen, deren
Entscheidung mit dem Mangel behaftet ist.
Die im
§ 145b Abs. 5 vorgesehenen Begründungsbeschränkungen dienen der
Entlastung des Verfahrens.
Nach der
Judikatur sind nur die Beschwerdeverfahren gegen Einspruchsentscheidungen
zweiseitig zu führen. Im § 145b Abs. 6 wird daher festgelegt, dass
die Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst zu tragen haben.
Zu
Art. I Z 95 (§ 148):
Diese Bestimmung
wird - in Orientierung an § 52 des Markenschutzgesetzes – aus Gründen der
Übersichtlichkeit neu gegliedert. Abgesehen von sprachlichen Verbesserungen
werden keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen.
Zu
Art. I Z 96 (§ 150 Abs. 3 und 4):
Abweichend von
der bisherigen Rechtslage wird in Anlehnung an § 87 Abs. 3 des
Urheberrechtsgesetzes und § 53 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes eine
Regelung aufgenommen, wonach ein durch die unbefugte Verwendung des Patentes
Verletzter bei einer auf grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz beruhenden
Patentverletzung unabhängig vom Nachweis eines Schadens das angemessene Entgelt
in zweifacher Höhe begehren kann. Kann der in seinem Patentrecht Verletzte bei
schuldhafter Vorgangsweise des Verletzers seinen Schaden nicht belegen bzw. die
Schadenshöhe nicht konkretisieren, so wäre er unter Umständen auf die
Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer erzielt hat, beschränkt, dessen
Bestimmung oftmals nur mit großem Aufwand möglich ist. Mit dem neuen
Abs. 3 steht dem Verletzten nunmehr ein leicht zu beziffernder Anspruch
zur Verfügung.
Im Hinblick auf
die Einfügung eines neuen Abs. 3 ist die Bezeichnung des bisherigen Abs. 3
in Abs. 4 zu ändern.
Zu
Art. I Z 97 (§ 151a samt Überschrift):
Der neu
eingefügte Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg dient
der wirksamen Bekämpfung der Produktpiraterie und bezweckt die Ermittlung der
Hintermänner bei Patentverletzungen. Der Anspruch richtet sich gegen
denjenigen, der eine patentierte Erfindung benützt, wobei die Benützung
rechtswidrig sein muss. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Bei
festgestellter rechtswidriger Benützung entfällt die Auskunftspflicht nur dann,
wenn sie im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Hiebei ist das Interesse des
Verletzten an der Ermittlung weiterer Verletzer einerseits und das Interesse
des Verletzers an der Geheimhaltung seiner Bezugsquellen und Absatzmöglichkeiten
andererseits abzuwägen. Eine Unverhältnismäßigkeit könnte etwa dann gegeben
sein, wenn weitere Verletzungen nicht mehr zu besorgen sind und Ersatzansprüche
bereits ausgeglichen sind.
Die Begriffe
„Hersteller“, „Lieferant“, „Vorbesitzer“, „Auftraggeber“ und „Abnehmer“ sind im
tatsächlich-wirtschaftlichen Sinn zu verstehen, ohne dass es auf die
vertragsrechtliche Konstruktion der Beziehungen der Personen untereinander
ankommt. Die Beschränkung auf „gewerbliche Abnehmer“ soll sicherstellen, dass
keine Auskunft über Abnehmer erteilt werden muss, die keine
Schutzrechtsverletzung begehen, zB weil sie die Erfindung nicht betriebsmäßig,
sondern nur im privaten Bereich benützen.
Zu
Art. I Z 98 (§ 152 Abs. 2 und 3):
Im Abs. 2
werden im Hinblick auf den neu eingefügten § 151a die Bezugnahmen
entsprechend ergänzt.
Abs. 3 wird
sprachlich umformuliert, inhaltlich aber - abgesehen von der Anpassung der
Bezugnahme - nicht geändert.
Zu
Art. I Z 99 (§ 154):
Die im
§ 1489 ABGB vorgesehene dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für den
Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg gemäß § 151a.
Zu
Art. I Z 100 und 101 (§ 156 Abs. 3 bis 6):
Nach der
bisherigen Rechtslage hat das Gericht das Verletzungsverfahren zu unterbrechen,
sofern das Urteil davon abhängt, ob das Patent nichtig ist und die Nichtigkeit
nicht offenbar zu verneinen ist. Die Unterbrechung erfolgt, um dem Belangten
die Gelegenheit zu geben, ein entsprechendes Nichtigerklärungsverfahren vor dem
Patentamt anhängig zu machen. Diese Regelung entzieht den Gerichten weitgehend
die Möglichkeit, die Nichtigkeit im Verletzungsverfahren selbständig zu
beurteilen. Nur dann, wenn der Einwand der Nichtigkeit offenbar nicht zutrifft,
zB wenn die Nichtigkeit des Patentes mutwillig eingewendet wird, kann das
Gericht diese Vorfrage selbständig beurteilen.
Die Neuregelung
des Abs. 3 weist den Gerichten - zur Vermeidung von
Verfahrensverzögerungen - eine erweiterte Prüfungsbefugnis betreffend die
Vorfrage der Nichtigkeit des Patentes zu. Das Gericht hat die Frage selbständig
zu prüfen, wobei es das Patentamt um ein schriftliches Gutachten ersuchen kann.
Geht aus dem Gutachten, das von der Technischen Abteilung aufgrund der im
gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schriftstücke zu erstellen ist, hervor,
dass die Nichtigkeit des Patentes wahrscheinlich ist, hat das Gericht das
Verletzungsverfahren zu unterbrechen. Dieses Gutachten hat den Stellenwert
eines Sachverständigengutachtens und ist daher für ein Nichtigkeitsverfahren
nicht präjudiziell.
Das Gericht ist
nicht verpflichtet, im Rahmen des Beweisverfahrens ein Gutachten des
Patentamtes anzufordern. Die Beurteilung der schwierigen Frage der Gültigkeit
eines Patentes durch ein fachkundiges Mitglied des Patentamtes gibt einem
solchen Gutachten aber eine besondere Aussagekraft.
Im Abs. 4
wird auf das nachgeschaltete Einspruchsverfahren Bedacht genommen.
Im Hinblick auf
die Einfügung eines neuen Abs. 4 sind die Bezeichnungen der bisherigen
Abs. 4 und 5 in Abs. 5 und 6 zu ändern.
Zu
Art. I Z 102 (§ 157 samt Überschrift):
Im § 156
Abs. 4 wird vorgesehen, dass im Fall der Unterbrechung eines
Verletzungsverfahrens auch die Erhebung eines Einspruchs die weitere
Unterbrechung des Verletzungsverfahrens rechtfertigt.
Ist die
Entscheidung über den Einspruch für das Verletzungsverfahren präjudiziell, dann
sieht der neu eingefügte Abs. 2 vor, dass der Grundsatz der Beschleunigung
des Verfahrens auch für das Verfahren über den Einspruch gilt. Dies bedeutet
insbesondere, dass die Frist für die Einspruchserwiderung und die Beschwerde
jeweils einen Monat beträgt und unerstreckbar ist.
Durch die
Umformulierung des Abs. 1 wird klargestellt, dass die vorgesehenen
Maßnahmen der Beschleunigung des Verfahrens nicht nur für das Verfahren vor der
Nichtigkeitsabteilung, sondern auch vor dem Obersten Patent- und Markensenat
Anwendung finden.
Zu
Art. I Z 103 (§ 158 samt Überschrift):
Das im bisherigen
§ 101 vorgesehene System der Bekanntmachung der Anmeldung wird aufgegeben
und mit ihm auch die mit der Bekanntmachung verbundenen einstweiligen Wirkungen
des Patentes. Die bisher im § 158 vorgesehene Zulässigkeit von
Verletzungsklagen für bekanntgemachte Patentanmeldungen entfällt daher.
Der Anmelder hat
künftig ab der Veröffentlichung der Anmeldung gemäß § 101 Abs. 5
einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich, der aber gemäß § 101d
Abs. 2 rückwirkend wegfällt, wenn die Anmeldung nicht zur Erteilung führt.
§ 158 sieht die Möglichkeit vor, dass das Gericht bei Geltendmachung
dieses Anspruchs während des Anmeldeverfahrens, für den Fall, dass das Urteil
davon abhängt, ob der Anspruch zu Recht besteht und der Klage nicht aus anderen
Gründen stattzugeben oder diese abzuweisen ist, das Verfahren bis zur
Rechtskraft der Erteilung unterbrechen kann.
Zu
Art. I Z 104 (§ 159):
In Anlehnung an
§ 60 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes wird im Abs. 1 das
qualifizierte Delikt der gewerbsmäßigen Begehung von Patentverletzungen neu in
das Patentrecht aufgenommen, da ein solches Delikt dem Berechtigten einen
außerordentlich hohen Schaden zufügen kann. Das hiefür angedrohte Strafausmaß -
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren - wird in Übereinstimmung mit § 60
Abs. 1 des Markenschutzgesetzes und § 91 Abs. 2a des
Urheberrechtsgesetzes festgelegt. Das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit
ist im Übrigen nach den allgemeinen Grundsätzen des StGB zu beurteilen.
Schon im
bisherigen Abs. 2 ist ein Unterlassungsdelikt in Bezug auf den Inhaber
oder Leiter eines Unternehmens vorgesehen, der eine im Betrieb seines
Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene
Patentverletzung nicht verhindert. Die bisherige Bezugnahme auf „juristische
Personen“ bei der vorgesehenen Haftung der Organe des Unternehmensinhabers ist
zu eng, sodass im neu eingefügten Abs. 3 klargestellt wird, dass die
Strafbestimmung auf die Organe jedes Unternehmensinhabers anzuwenden ist, der
keine natürliche Person ist.
Gemäß Abs. 4
findet - in Anlehnung an § 60 Abs. 5 des Markenschutzgesetzes - eine
Bestrafung von Tätern, die als Bedienstete oder Beauftragte die Verletzung im
Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, nicht statt,
sofern man ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zumuten
konnte, die Begehung der Verletzungshandlung abzulehnen.
Der bisherige
Abs. 3 wird als Abs. 5 weitergeführt.
Zu
Art. I Z 105 (§ 160):
Der Verweis auf
die jeweils geltende Fassung entfällt im Hinblick auf die im § 177
enthaltene generelle Verweisungsbestimmung.
Zu
Art. I Z 106 (§ 161):
Abgesehen von
sprachlichen Verbesserungen und der Aktualisierung von Bezugnahmen wird in
dieser Bestimmung auf das nachgeschaltete Einspruchsverfahren gemäß § 102
Bedacht genommen. Hinsichtlich der Änderung der Terminologie von „die
Nichtigkeit für möglich hält“ in „die Nichtigkeit für wahrscheinlich hält“ wird
auf die EB zu Z 100 (§ 156 Abs. 3) verwiesen.
Zu
Art. I Z 107 (Entfall des V. Abschnittes):
Die in diesem
Abschnitt enthaltenen Gebührenbestimmungen werden im Patentamtsgebührengesetz
neu geregelt. Der V. Abschnitt entfällt daher.
Zu
Art. I Z 108 (Überschrift des VI. Abschnittes):
Der
VI. Abschnitt wird aus Gründen der Übersichtlichkeit in die Bereiche
„Übergangsbestimmungen“ und „Schlussbestimmungen“ gegliedert. Die Überschrift
ist daher entsprechend anzupassen.
Zu
Art. I Z 109 (Entfall der §§ 172b, 172c und 173a):
Die bisher in den
§§ 172b und 172c vorgesehenen Bestimmungen werden nunmehr im Bereich
Schlussbestimmungen in den §§ 177, 178 und 181 geregelt. Der bisherige
§ 173a zählt zu den Übergangsbestimmungen. Sein Inhalt wird nunmehr im
§ 173 geregelt. Die bisherigen §§ 172b, 172c und 173a entfallen
daher.
Zu
Art. I Z 110 (§§ 173 bis 176 samt Überschrift):
Zur Einfügung der
Überschrift wird auf die EB zu Z 108 verwiesen.
Die im § 173
vorgesehene Übergangsbestimmung stammt aus dem bisherigen § 173a. Die
Übergangsbestimmung wird inhaltlich nicht geändert, sondern nur zu
Klarstellungszwecken umformuliert.
Das neue
Anmeldeverfahren soll nicht nur für Patentanmeldungen, die nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingereicht werden, gelten, sondern so weit
als möglich auch für bereits anhängige Anmeldeverfahren zur Anwendung kommen. Es
wird daher im § 174 Abs. 1 vorgesehen, dass Patentanmeldungen,
hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Gesetzes bereits gefasst worden ist, nach den bisherigen
Verfahrensbestimmungen weiter zu führen sind, während auf Patentanmeldungen,
hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss nicht vor diesem Zeitpunkt
gefasst wurde, gemäß § 174 Abs. 5 bereits die neuen
Verfahrensbestimmungen anzuwenden sind. Maßgeblich ist daher im Hinblick auf
§ 180 Abs. 9, ob der Bekanntmachungsbeschluss vor dem Beginn des
siebenten auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monats gefasst wird.
Mit der Novelle
werden nicht nur das Anmeldeverfahren betreffende Bestimmungen geändert, sodass
im Abs. 1 jene Bestimmungen explizit angeführt werden müssen, die auf
bereits bekanntgemachte Anmeldungen weiter anzuwenden sind.
§ 174
Abs. 2 sieht vor, dass § 81a in der neuen Fassung, der den Anspruch
auf eine Probe regelt, auch auf bereits bekanntgemachte Anmeldungen
entsprechend anzuwenden ist.
Die im § 99
Abs. 4 und 5 in der bisherigen Fassung vorgesehenen Rechte des Anmelders
zur Beseitigung bereits eingetretener Rechtsfolgen wegen Nichtäußerung auf
einen Vorbescheid werden hinsichtlich jener Anmeldungen, für die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach der bisherigen Rechtslage die Frist zur
Behebung noch offen steht, durch die im § 174 Abs. 3 und 4
vorgesehenen Regelungen gewahrt.
§ 174
Abs. 6 dient der Wahrung der Rechte jener Anmelder, die eine Erfindung
gemäß § 87a Abs. 2 durch Hinterlegung geoffenbart haben.
§ 174
Abs. 7 sieht vor, dass der im § 92a vorgesehene erweiterte zeitliche
Rahmen, innerhalb dessen eine Teilanmeldung eingereicht werden kann, auch auf
Patentanmeldungen anzuwenden ist, die nicht vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes bekanntgemacht worden sind.
§ 92b
letzter Satz in der neuen Fassung beschränkt die Möglichkeit zur Umwandlung
einer Patentanmeldung in eine Gebrauchsmusteranmeldung. § 174 Abs. 8
sieht vor, dass diese Beschränkung nur für jene Umwandlungsanträge gilt, die
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht werden.
§ 175
Abs. 1 sieht die Weiteranwendung von bisher geltenden Bestimmungen für vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Aberkennungsanträge vor.
Gemäß § 175
Abs. 2 können Beschwerden an den Obersten Patent- und Markensenat erhoben
werden, wenn der Beschluss der Beschwerdeabteilung am Tag des Inkrafttretens
des Gesetzes oder danach gefasst wird. Durch diese Regelung ist es möglich,
Beschwerden an den Obersten Patent- und Markensenat auch in Bezug auf
Patentanmeldungen und Patente zu erheben, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss
vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gefasst worden ist.
§ 175
Abs. 3 sieht für bereits gerichtlich geltend gemachte Ansprüche die
Weiteranwendung von geltenden Bestimmungen vor. Die Neuregelung der
Strafbestimmungen bedarf im Hinblick auf § 1 StGB keiner gesonderten
Übergangsregelung.
Hinsichtlich
§ 175 Abs. 4 wird auf die EB zu Z 6 (§ 21 Abs. 1)
verwiesen.
Im Hinblick
darauf, dass die Gebühren nunmehr im Patentamtsgebührengesetz geregelt werden,
wird im § 176 klargestellt, welche Gebühren für Anmeldungen und Anträge zu
zahlen sind, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht werden, und in
welcher Höhe jene Jahresgebühren zu zahlen sind, die vor dem Inkrafttreten
fällig werden. In Bezug auf Jahresgebühren, die zwar erst nach dem
Inkrafttreten fällig werden, aber bereits vorher ordnungsgemäß, dh innerhalb
der vorgeschriebenen Frist und in der richtigen Höhe gezahlt werden, sind ebenfalls
die vor dem Inkrafttreten geltenden Bestimmungen anzuwenden, wodurch ein
zusätzlicher Verwaltungsaufwand (Nachforderung oder Rückzahlung von
Differenzbeträgen) vermieden wird.
Zu
Art. I Z 111 (§§ 177 bis 181 samt Überschrift):
Hinsichtlich der
Überschrift wird auf die EB zu Z 108, hinsichtlich §§ 177 und 178
Abs. 1 auf die EB zu Z 109 verwiesen.
§ 179
enthält die Vollzugsklausel.
§ 180
enthält die Inkrafttretensbestimmung, wobei die Abs. 1 bis 8 aus dem
bisherigen § 174 stammen.
Um die
notwendigen Durchführungsmaßnahmen treffen zu können, wird gemäß § 180
Abs. 9 als Inkrafttretenstermin der Beginn des siebenten auf die
Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monats festgelegt.
Da bestimmte
Bestimmungen von besonderer Dringlichkeit sind (EWR-konforme Gestaltung der
Vertreterregelungen, organisationsrechtliche Bestimmungen), wird diesbezüglich
im § 180 Abs. 10 als Inkrafttretenstermin der Beginn des der
Kundmachung dieses Gesetzes folgende Tages festgelegt.
§ 181 sieht
vor, dass Durchführungsverordnungen bereits von dem der Kundmachung des
Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden können. Diese Bestimmung war bislang
im § 172b Abs. 2 enthalten.
Artikel II
Änderung des
Patentverträge-Einführungsgesetzes
Zu
Art. II Z 1 (§ 1 Z 7):
Hier entfällt
lediglich der Verweis auf die jeweils geltende Fassung im Hinblick auf die im
§ 24a enthaltene generelle Verweisungsbestimmung.
Zu
Art. II Z 2 (§ 3 samt Überschrift):
Die bisherigen
Abs. 1 und 2 werden aus systematischen Gründen im Abs. 1
zusammengefasst, inhaltlich aber keiner Änderung unterzogen. Der Verweis auf
§ 101 Abs. 3 des Patentgesetzes entfällt insofern, als dieser keine
Bestimmung mehr über die Auslegung von Patentanmeldungen enthält. An dessen
Stelle tritt daher die Anordnung, dass die Dokumente zur allgemeinen Einsicht
zur Verfügung zu halten sind. Die Überschrift ist daher entsprechend
anzupassen.
Die Bezeichnung
des bisherigen Abs. 3 wird in Abs. 2 geändert.
Zu
Art. II Z 3 (§ 4):
Die
Schutzwirkungen des Patentes sind nunmehr in den §§ 22 und 22a des
Patentgesetzes geregelt. Aus Vereinfachungsgründen entfällt im Abs. 1 die
Bezugnahme. Der Begriff „angemessene Entschädigung“ wird durch „angemessenes
Entgelt“ ersetzt, wodurch - im Hinblick auf die zu § 150 Abs. 1 des
Patentgesetzes entwickelte Judikatur - klargestellt wird, dass der Anspruch auf
finanziellen Ausgleich dem Wert der Nutzung der Erfindung, somit einer
angemessenen Lizenzgebühr, entspricht.
Durch die neu
aufgenommene Sonderregelung betreffend die Verjährung soll verhindert werden,
dass der Anmelder zur Wahrung der Frist genötigt ist, Klage zu erheben, bevor
überhaupt geklärt ist, ob der Gegenstand patentierbar ist.
Im Abs. 2
entfällt der Verweis auf § 22, da die Veröffentlichungsgebühr nunmehr im
Patentamtsgebührengesetz geregelt ist.
Im Abs. 2
entfällt weiters die Bezugnahme auf § 3 Abs. 1, da dieser keinen
Verweis mehr auf § 101 Abs. 3 des Patentgesetzes enthält. Statt
dessen wird klargestellt, dass der Anspruch auf angemessenes Entgelt im Fall
der Vorlage einer Übersetzung erst mit der Veröffentlichung und der
Bekanntmachung eines diesbezüglichen Hinweises im Patentblatt entsteht.
Zu
Art. II Z 4 (§ 5 Abs. 1 und 3):
Im Abs. 1
entfällt der Verweis auf § 22, da die Veröffentlichungsgebühr nunmehr im
Patentamtsgebührengesetz geregelt ist.
Im Rahmen der
technischen Entwicklung werden neue Möglichkeiten der Publizierung von
Dokumenten zur Verfügung gestellt. Um eine flexible Anwendung der Bestimmung
sicherzustellen, entfällt im Abs. 1 der Hinweis auf „Druckschrift“. Die
derzeit bestehende Praxis des Patentamtes, eine Druckschrift zu
veröffentlichen, wird dadurch aber nicht unmittelbar berührt.
Im Abs. 3
entfällt im Interesse des Patentinhabers die Regelung, dass die
Veröffentlichungsgebühr zumindest teilweise spätestens drei Monate nach der
Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung gezahlt werden muss. Künftig
liegt ein verbesserbarer Mangel auch dann vor, wenn innerhalb der genannten
Frist gar keine Gebühr gezahlt worden ist.
Die Bezugnahme
auf § 169 des Patentgesetzes entfällt, da diese Bestimmung nunmehr im
Patentamtsgebührengesetz geregelt ist.
Zu
Art. II Z 5 und 6 (§ 6 Abs. 2 bis 4):
Zum Entfall des
Verweises auf § 22 wird auf die EB zu Z 4 (§ 5 Abs. 1)
verwiesen.
Die bisherigen
Abs. 2 bis 4 werden aus systematischen Gründen im Abs. 2
zusammengefasst. Zum Entfall des Begriffes „Druckschrift“ bei der Berichtigung
der Übersetzung europäischer Patentschriften wird auf die EB zu Z 4
(§ 5 Abs. 1) verwiesen.
Durch die
Zusammenfassung der Abs. 2 bis 4 ist die Änderung der Bezeichnung der
bisherigen Abs. 5 und 6 in Abs. 3 und 4 erforderlich.
Zu
Art. II Z 7 (Entfall des § 8 samt Überschrift):
Diese Bestimmung
samt Überschrift entfällt, da die Jahresgebühren im Patentamtsgebührengesetz
geregelt werden.
Zu
Art. II Z 8 (§ 9 Abs. 2 Z 1):
Im
Patentamtsgebührengesetz ist für den Antrag auf Umwandlung eine
Umwandlungsgebühr vorgesehen, sodass die Bestimmung entsprechend anzupassen
ist.
Zu
Art. II Z 9 (§ 9a samt Überschrift):
Das
Anerkennungsprotokoll dient der Verwirklichung der im EPÜ festgelegten
materiellrechtlichen Ansprüche auf das europäische Patent. Es regelt
insbesondere die Zuständigkeit der nationalen Spruchkörper und die Anerkennung
ihrer Entscheidungen. Österreich hat zwar seinerzeit von der im Art. 167
Abs. 2 lit. d EPÜ eröffneten Möglichkeit eines Vorbehaltes, dass das
Anerkennungsprotokoll nicht verbindlich sein soll, Gebrauch gemacht, doch war
dieser Vorbehalt gemäß Art. 167 Abs. 3 EPÜ nur für einen Zeitraum von
höchstens zehn Jahren vom Inkrafttreten des EPÜ an wirksam. Der Vorbehalt ist am
7. Oktober 1987 abgelaufen, so dass seither auch das Anerkennungsprotokoll
der österreichischen Rechtsordnung angehört.
Die Zuständigkeit
der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes für Verfahren im Sinn des Art. 1
des Anerkennungsprotokolls ist zwar bisher im Gesetz nicht ausdrücklich
vorgesehen, wurde vom OGH aber bereits bejaht. Es wird daher in dieser
Bestimmung diese Zuständigkeit gesetzlich verankert. Gegen die Entscheidung der
Nichtigkeitsabteilung kann gemäß § 24 in Verbindung mit § 138
Abs. 1 des Patentgesetzes Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat
erhoben werden.
Zu
Art. II Z 10 (§ 10 Abs. 1):
Im Hinblick auf
die Änderung der Bezeichnung der bisherigen Z 3 des § 48 Abs. 1
des Patentgesetzes in Z 4 ist die Zitierung entsprechend anzupassen.
Zu
Art. II Z 11 (Entfall des § 13 Abs. 3):
Abs. 3
entfällt, da die Gebühr für die Erstellung eines ergänzenden
Recherchenberichtes im Patentamtsgebührengesetz geregelt wird.
Zu
Art. II Z 12 (§ 14a Abs. 2):
Zum Entfall des
Verweises auf die jeweils geltende Fassung wird auf die EB zu Z 1
verwiesen.
Zu
Art. II Z 13 (§ 15):
Im Unterschied
zur bisherigen Rechtslage ist es künftig möglich, PCT- Anmeldungen, für die das
Patentamt Anmeldeamt ist, nicht nur in deutscher, sondern auch in englischer
oder französischer Sprache einzureichen.
Weiters wird
klargestellt, dass eine Priorität für eine internationale Anmeldung nicht nur
auf Grund einer nationalen Patentanmeldung, sondern auch auf Grund einer
nationalen Gebrauchsmusteranmeldung beansprucht werden kann. Eine Änderung der
Rechtslage tritt insofern nicht ein, als es sich nur um eine ergänzende
Klarstellung handelt.
Die bisher im
§ 15 Abs. 2 vorgesehene Übermittlungsgebühr ist nunmehr im
Patentamtsgebührengesetz geregelt.
Zu
Art. II Z 14 (§ 16):
Aufgrund des PCT
kann der Anmelder mit einer internationalen Anmeldung sowohl die Erlangung
eines Patentes als auch eines Gebrauchsmusters beantragen. Nach der bisherigen
Rechtslage ist die nationale Phase einer internationalen Anmeldung, mit der
Gebrauchsmusterschutz in Österreich beantragt wird, im § 51 des
Gebrauchsmustergesetzes geregelt. Aus systematischen Gründen wird diese
Regelung in das Patentverträge-Einführungsgesetz aufgenommen. Im Abs. 1
wird daher sowohl auf Patent- als auch auf Gebrauchsmusteranmeldungen Bezug
genommen.
Die Gebühr für
die Einleitung der nationalen Phase wird im Patentamtsgebührengesetz geregelt,
sodass eine entsprechende Anpassung im Abs. 2 erforderlich ist. Im
Unterschied zur bisherigen Rechtslage ist der Anmelder nicht mehr verpflichtet,
für die Einleitung der nationalen Phase ein Exemplar der internationalen
Anmeldung einzureichen.
Gemäß
Art. 21 PCT wird die internationale Anmeldung 18 Monate nach dem
Prioritätstag vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges
Eigentum veröffentlicht, sodass eine nochmalige Veröffentlichung der Anmeldung
durch das Patentamt an sich nicht erforderlich ist. § 20 Abs. 2 sieht
daher vor, dass die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung die gleiche
Wirkung wie die Veröffentlichung einer Anmeldung nach § 101 des
Patentgesetzes hat. Dies gilt aber dann nicht, wenn die internationale
Anmeldung nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden ist. In diesem Fall
wird die vom Anmelder vorgelegte deutsche Übersetzung vom Patentamt
veröffentlicht. Abs. 2 sieht daher für den Fall, dass mit der
internationalen Anmeldung die Erteilung eines Patentes beantragt wird, vor,
dass für die Veröffentlichung der Übersetzung eine Veröffentlichungsgebühr zu
zahlen ist, deren Höhe im Patentamtsgebührengesetz geregelt ist. Zu den mit der
Veröffentlichung verbundenen Wirkungen wird auf die EB zu Z 17 (§ 20)
verwiesen.
Da im
Gebrauchsmusteranmeldeverfahren keine Veröffentlichung der Anmeldung vorgesehen
ist, ist bei der Einleitung der nationalen Phase eines Gebrauchsmusters in jedem
Fall nur die Gebühr für die Einleitung der nationalen Phase, nicht aber eine
Veröffentlichungsgebühr für die Übersetzung zu zahlen.
Im
Patentamtsgebührengesetz ist für den Antrag auf Weiterbehandlung eine Gebühr
für die Weiterbehandlung vorgesehen, sodass Abs. 3 entsprechend anzupassen
ist.
Durch den Entfall
des Wortes „rechtzeitig“ im Abs. 4 kann die Zahlung der Gebühren auch noch
nach Ablauf der im Art. 22 PCT vorgesehenen 30monatigen Frist erfolgen.
Abgesehen davon sieht die Bestimmung eine flexiblere Nachfristsetzung vor.
Aus § 101
Abs. 2 des Patentgesetzes ergibt sich, dass im nationalen
Patentanmeldeverfahren ein Recherchenbericht erstellt wird. Für eine
internationale Anmeldung wird zwar während der internationalen Phase von der
Internationalen Recherchenbehörde ein internationaler Recherchenbericht
erstellt, die Voraussetzungen der Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung
sind aber in der nationalen Phase nach den Bestimmungen des Patentgesetzes vom
Patentamt zu prüfen. Da die Ergebnisse von jenen der internationalen Phase
abweichen können, sieht Abs. 5 vor, dass das Patentamt nach Einleitung der
nationalen Phase, wenn die Erteilung eines Patentes beantragt wird, einen ergänzenden
Recherchenbericht erstellt, der veröffentlicht wird.
Eine diesbezügliche
Regelung für Gebrauchsmusteranmeldungen ist insofern nicht erforderlich, als
sich die Verpflichtung zur Erstellung eines Recherchenberichts in der
nationalen Phase ohnedies bereits aus § 19 des Gebrauchsmustergesetzes
ergibt.
Zu
Art. II Z 15 (§ 17 Abs. 1, 3 und 4):
Die Änderung der
Bezugnahmen im Abs. 1 ist im Hinblick auf die Einfügung des neuen
Abs. 4 erforderlich.
Abs. 3 ist
an Regel 72 Z 1 lit. a der Ausführungsordnung zum PCT anzupassen, die
nur mehr die Möglichkeit der Einforderung einer Übersetzung des internationalen
vorläufigen Prüfungsberichtes in die englische Sprache vorsieht.
Die Rezipierungen
im Abs. 4 sind im Hinblick auf die Neuregelung des § 16 Abs. 1,
4 und 5 erforderlich.
Zu
Art. II Z 16 (Entfall des § 19 samt Überschrift):
Die Bestimmung
samt Überschrift entfällt im Hinblick darauf, dass die Gebühren für die
internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung im
Patentamtsgebührengesetz geregelt werden.
Zu
Art. II Z 17 (§ 20 samt Überschrift):
Die bisherigen
Abs. 1 und 3 werden aus systematischen Gründen im Abs. 1
zusammengefasst. Der Verweis auf § 101 des Patentgesetzes entfällt
insofern, als dieser keine Bestimmung mehr über die Auslegung von
Patentanmeldungen enthält. An dessen Stelle tritt daher die Anordnung, dass die
Dokumente zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten sind.
Die Überschrift
wird entsprechend geändert.
Abs. 2, der
schon bisher eine Regelung über die Rechte aus einer veröffentlichten
internationalen Anmeldung enthalten hat, ist im Hinblick auf § 101 des
Patentgesetzes, der nunmehr die Veröffentlichung 18 Monate nach dem
Prioritätstag vorsieht, entsprechend anzupassen. Die Veröffentlichung einer
internationalen Anmeldung, mit der die Erteilung eines Patentes beantragt wird,
durch das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat
die gleiche Wirkung wie die Veröffentlichung einer nationalen Patentanmeldung
nach § 101 des Patentgesetzes. Dies gilt aber nur für den Fall, dass die
Veröffentlichung der internationalen Anmeldung in deutscher Sprache erfolgt
ist. Andernfalls treten die Wirkungen - in Anlehnung an die diesbezügliche
Regelung des Art. 158 Abs. 3 EPÜ - erst dann ein, wenn der Anmelder
die nationale Phase eingeleitet hat, die Übersetzung der Anmeldung
veröffentlicht und ein Hinweis darauf im Patentblatt bekanntgemacht worden ist.
Für
internationale Anmeldungen, aufgrund der die Registrierung eines
Gebrauchsmusters beantragt wird, werden insofern keine Rechte aus der
veröffentlichten Anmeldung vorgesehen, als auch im nationalen
Gebrauchsmusteranmeldeverfahren keine vorläufigen Rechte entstehen.
Der bisherige
Abs. 4 wird inhaltlich unverändert als Abs. 3 weitergeführt.
Zu
Art. II Z 18 (Entfall des § 22 samt Überschrift):
Die in dieser
Bestimmung vorgesehenen Gebühren werden im Patentamtsgebührengesetz neu
geregelt.
Zu
Art. II Z 19 (§ 23 Abs. 3 und 4):
Im Abs. 3
werden lediglich die Bezugnahmen an die Änderungen des § 76 des
Patentgesetzes angepasst.
§ 71 des
Patentgesetzes, der gemäß § 24 sinngemäß anzuwenden ist, sieht die
Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch das zuständige Mitglied vor.
Abs. 4 wird im Hinblick darauf entsprechend adaptiert.
Zu
Art. II Z 20 (§ 25 Abs. 7):
§ 25
Abs. 7 enthält die Inkrafttretensbestimmung dieser Novelle.
Zu
Art. II Z 21 und 22 (§ 26 Abs. 4 bis 6):
§ 26
Abs. 4 in der bisherigen Fassung hat eine Übergangsbestimmung betreffend
die Höhe der Zahlung von Jahresgebühren vorgesehen. Diese Bestimmung entfällt
im Hinblick auf die im Patentamtsgebührengesetz vorgesehene Neustrukturierung
der Jahresgebühren. Die Bezeichnung des bisherigen Abs. 5 ist daher in
Abs. 4 zu ändern.
Im Hinblick
darauf, dass die Gebührenbestimmungen nunmehr im Patentamtsgebührengesetz
geregelt werden, wird im Abs. 5 klargestellt, in welcher Höhe Gebühren für
Anträge zu zahlen sind, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht
werden, und in welcher Höhe jene Jahresgebühren zu zahlen sind, die vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes fällig werden oder nach dem Inkrafttreten fällig
werden, aber bereits vorher ordnungsgemäß gezahlt werden.
Abs. 6 sieht
eine Übergangsregelung für jene internationalen Anmeldungen vor, hinsichtlich
der die nationale Phase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits eingeleitet
worden ist. Wird die Erteilung eines Patentes beantragt und ist der
Bekanntmachungsbeschluss zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht gefasst,
dann gelten die §§ 16, 17 und 20 in der neuen Fassung. Dies bedeutet,
dass, wenn die Veröffentlichung durch das Internationale Büro der
Weltorganisation für geistiges Eigentum nicht in deutscher Sprache erfolgt ist,
die vorgelegte Übersetzung - wie eine nationale Patentanmeldung - zu
veröffentlichen ist und dafür eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen ist.
Gemäß § 20
Abs. 2 in der bisherigen Fassung konnte bereits durch eine auf Antrag
erfolgte Auslegung der Übersetzung ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich bei
unbefugter Verwendung erworben werden. Diese Rechte bleiben gemäß Abs. 5
erhalten.
Artikel III
Änderung des
Gebrauchsmustergesetzes
Zu
Art. III Z 1 (§ 4 Abs. 1):
In Anpassung an
§ 22 Abs. 1 des Patentgesetzes wird die Wirkung des Gebrauchsmusters
dahingehend erweitert, dass auch das Einführen und Besitzen des Gegenstandes
einer Erfindung in das Ausschließungsrecht des Gebrauchsmusterinhabers
einbezogen werden, sofern Einfuhr und Besitz dazu dienen, betriebsmäßig den
Gegenstand herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu
gebrauchen.
Die Ersetzung des
Begriffes „Gegenstände“ durch „Erzeugnisse“ erfolgt ebenfalls zum Zweck der
Anpassung an die patentrechtlichen Bestimmungen.
Zu
Art. III Z 2 (§ 4a):
Das
Rechtsinstitut der „mittelbaren Verletzung“ wird auch im Bereich des
Gebrauchsmusterrechts eingeführt. Zu den Voraussetzungen und Wirkungen wird auf
die EB zu Art. I Z 7 (§ 22 Abs. 3 bis 5) verwiesen.
Zu
Art. III Z 3 (§ 8 Abs. 4):
Die in dieser
Bestimmung vorgenommene Änderung dient nur der Klarstellung, dass - wie im
Bereich des Patentrechtes - für streitige Verfahren über den Anspruch auf
Nennung als Erfinder die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig ist.
Zu
Art. III Z 4 (§ 14 Abs. 4):
Nach der
bisherigen Rechtslage galt bei Nichtvorlage der Übersetzung die Anmeldung
automatisch als zurückgenommen, wobei für den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht
einmal eine Aufforderung des Amtes zur Vorlage der Übersetzung erfolgen musste.
Im Interesse des Anmelders wird vorgesehen, dass der Anmelder künftig im Rahmen
der Gesetzmäßigkeitsprüfung aufzufordern ist, eine Übersetzung vorzulegen. Wird
die Übersetzung nicht vorgelegt, ist die Anmeldung zurückzuweisen.
Zu Art. III
Z 5 (§ 15a Abs. 1):
Im Abs. 1
wird klargestellt, dass die Abzweigungserklärung nicht nur vom Anmelder oder
Inhaber, sondern auch vom jeweiligen Rechtsnachfolger eingereicht werden kann.
Die Rechtsnachfolge ist gegebenenfalls nachzuweisen.
Die Änderung des
im Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Fristausmaßes ist darauf zurückzuführen,
dass das Patent nicht mehr automatisch als erteilt gilt, sondern gemäß
§ 101c Abs. 2 des Patentgesetzes die Wirkungen des Patentes mit der
Bekanntmachung der Erteilung eintreten, und § 102 Abs. 1 des
Patentgesetzes die Möglichkeit der Erhebung eines Einspruchs innerhalb von vier
Monaten nach diesem Tag vorsieht.
Zu
Art. III Z 6 (Entfall des § 16 Abs. 3):
Zum Entfall
dieser Bestimmung wird auf die EB zu Art. I Z 59 (§ 94)
verwiesen.
Zu
Art. III Z 7 (§ 17 Abs. 2)
Zur Änderung
dieser Bestimmung wird auf die EB zu Art. I Z 60 (§ 95
Abs. 2) verwiesen.
Zu
Art. III Z 8 (§ 18 Abs. 2 und 4):
Im Interesse des
Anmelders ist die im Abs. 2 vorgesehene Frist künftig aus
rücksichtswürdigen Gründen verlängerbar.
Im Abs. 4
wird der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen eine gesonderte Anmeldung
eingereicht werden kann, im Hinblick auf die Änderung des § 20 erweitert.
Auf die EB zu Z 10 (§ 20) wird verwiesen.
Zu
Art. III Z 9 (§ 19 Abs. 3 und 5):
Im Interesse des
Anmelders ist die im Abs. 3 vorgesehene Frist künftig aus
rücksichtswürdigen Gründen mehr als einmal um zwei Monate verlängerbar.
Die Bezugnahmen
im Abs. 3 auf § 46 Abs. 2 und § 49 entfallen im Hinblick
darauf, dass diese Bestimmungen nunmehr im Patentamtsgebührengesetz geregelt
sind.
Durch den Entfall
des Wortes „rechtzeitig“ im Abs. 5 kann die Gebühr auch noch innerhalb der
einmonatigen Nachfrist gezahlt werden.
Zu
Art. III Z 10 (§ 20):
Zur Änderung der
Bestimmung über die Teilung wird auf die EB zu Art. I Z 57
(§ 92a) verwiesen.
Zu
Art. III Z 11 (§ 21):
Nach der
bisherigen Rechtslage kann eine Gebrauchsmusteranmeldung auch dann, wenn es
sich um eine gemäß § 92b des Patentgesetzes umgewandelte Patentanmeldung
handelt, wieder in eine Patentanmeldung rückgewandelt werden. Eine solche
Rückumwandlung ist künftig aus Rechtssicherheitsgründen nicht mehr zulässig
(vgl die EB zu Art. I Z 57). Mit der Veröffentlichung der
Patentanmeldung treten gemäß § 101 des Patentgesetzes bereits Rechtswirkungen
ein, die bei der Umwandlung in eine Gebrauchsmusteranmeldung insofern
rückwirkend wegfallen, als im Gebrauchsmusteranmeldeverfahren keine vorläufigen
Schutzwirkungen vorgesehen sind. Würde die Rückumwandlung in eine
Patentanmeldung zugelassen werden, wäre es für Dritte unvorhersehbar, ob
allfällige Rechte wiederaufleben. Dies würde sich als unzumutbare Belastung für
den geschäftlichen Verkehr darstellen. Die Möglichkeit der Rückumwandlung wird
daher ausdrücklich ausgeschlossen.
Zu
Art. III Z 12 (§ 27 Abs. 1):
Die Umformulierung
dieser Bestimmung soll die Möglichkeit eröffnen, dem Antragsteller die Behebung
allfälliger Mängel des Antrages auf beschleunigte Veröffentlichung und
Registrierung vor der Fassung eines Feststellungsbeschlusses aufzutragen.
Zu
Art. III Z 13 (§ 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3):
Bei der Änderung
des Abs. 1 Z 1 handelt es sich lediglich um eine sprachliche
Umformulierung.
Durch die
Neueinfügung des § 4a ist die Zitierung im Abs. 3 entsprechend
anzupassen.
Zu
Art. III Z 14 und 15 (§ 29 Abs. 1 und 6):
Zur Beschränkung
der Möglichkeit des Verzichts im Fall des Antrages auf Übertragung und zur
Aberkennung von Gebrauchsmusteranmeldungen wird auf die EB zu Art. I
Z 15 und 16 (§ 49 Abs. 5 und 7) verwiesen.
Zu
Art. III Z 16 (§ 33 Abs. 2):
Im Hinblick auf
die Änderungen, die im Patentgesetz erfolgen, sind die Verweisungen
entsprechend anzupassen.
Zu
Art. III Z 17 (§ 34a):
Mit dieser
Bestimmung wird - ebenso wie im Bereich des Patentrechts - die gesetzliche
Grundlage für die Ermächtigung von Bediensteten, die nicht Mitglieder des
Patentamtes sind, für bestimmte Arten von Erledigungen geschaffen. Auf die EB
zu Art. I Z 28 (§ 62a) wird verwiesen.
Zu
Art. III Z 18 (Überschrift vor § 35):
Das Erfordernis
der Einfügung dieser Überschrift ergibt sich aus dem Umstand, dass in dem
Entwurf auch eine Beschwerdemöglichkeit gegen Endentscheidungen der
Beschwerdeabteilung an den Obersten Patent- und Markensenat vorgesehen wird.
Die Überschrift stellt klar, dass § 35 die Beschwerde gegen die Beschlüsse
der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung regelt.
Zu
Art. III Z 19 bis 21 (§ 35 Abs. 2 bis 9):
Hinsichtlich der
in den Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Änderungen des Beschwerdeverfahrens wird
auf die EB zu Art. I Z 35 (§ 71 Abs. 3, 4 und 5) verwiesen.
Die Abs. 3
und 4 werden neu eingefügt, sodass die Bezeichnung der bisherigen Abs. 3
bis 5 in 5 bis 7 zu ändern ist. Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden als
Abs. 8 und 9 neu gefasst und inhaltlich erweitert.
Zu der im
Abs. 8 vorgesehenen Möglichkeit, eine Beschwerde gegen Endentscheidungen
der Beschwerdeabteilung an den Obersten Patent- und Markensenat zu erheben,
wird auf die EB zu Z 24 (§ 37a) verwiesen.
Im Abs. 9
werden die Bezugnahmen auf das Patentgesetz richtig gestellt. Der bisherige
Verweis auf § 71 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entbehrlich, da im
Bereich des Gebrauchsmusterrechts kein Einspruchsverfahren vorgesehen und das
Beschwerdeverfahren somit einseitig ist. Der Verweis entfällt daher.
Zu
Art. III Z 22 (§ 36 Abs. 2):
Durch die
Änderung des Abs. 2 ist es künftig möglich, auch fachtechnische Mitglieder
zu Vorsitzenden der Nichtigkeitsabteilung zu berufen.
Zu
Art. III Z 23 (§ 37 Abs. 2 und 3):
Zur Behandlung
des fehlenden Berufungsantrages als verbesserbaren Mangel im Abs. 2 wird
auf die EB zu Art. I Z 91 (§ 139 Abs. 3) verwiesen.
Zur
Sonderregelung der Unterbrechungsbeschlüsse im Abs. 3 wird auf die EB zu
Art I Z 33 (§ 70 Abs. 5) verwiesen.
Zu
Art. III Z 24 (§ 37a):
Gemäß
Art. 133 Z 3 B-VG sind von der Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichtshofes Angelegenheiten des Patentwesens ausgeschlossen. Auch
das Gebrauchsmusterrecht wird zum Patentwesen gezählt, sodass gegen Beschlüsse
der Beschwerdeabeilung ein weiterer Rechtszug und eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof nicht stattfinden. Zur Betrauung des Obersten Patent-
und Markensenates mit den Aufgaben einer Rechtsmittelinstanz gegen Beschwerden
der Beschwerdeabteilung wird auf die EB zu Art. I Z 33 (§ 70
Abs. 2) und zu Art. I Z 94 (§§ 145a und 145b) verwiesen.
Zu
Art. III Z 25 (§ 39 Abs. 1, 2, 4 und 5):
Zu den
Einschränkungen der Verpflichtungen zur Vollmachtsvorlage in den Abs. 1
und 2 wird auf die EB zu Art. I Z 6 (§ 21 Abs. 1 und 2)
verwiesen.
Zur Herstellung
der Konformität der Vertreterregelungen mit dem Gemeinschaftsrecht in den
Abs. 4 und 5 wird auf die EB zu Art. I Z 6 (§ 21
Abs. 4 und 5) verwiesen.
Zu
Art. III Z 26 (§ 41):
Für die unbefugte
Benützung eines Gebrauchsmusters wird - wie im Bereich des Patentrechtes - ein
Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg vorgesehen. Auf
die EB zu Art. I Z 97 (§ 151a) wird verwiesen.
Zu
Art. III Z 27 (§ 42):
Zur Einführung
des Tatbestandes der gewerbsmäßigen Begehung von Gebrauchsmusterverletzungen
und zur Änderung der Bestimmungen über die Haftung von Organen sowie von
Bediensteten und Beauftragten wird auf die EB zu Art. I Z 104
(§ 159) verwiesen.
Zu
Art. III Z 28 (Entfall des VII. und VIII. Abschnittes):
Die im
VII. Abschnitt enthaltenen Gebührenbestimmungen werden im
Patentamtsgebührengesetz neu geregelt. Dieser Abschnitt entfällt daher.
Die Einleitung
der nationalen Phase einer internationalen Anmeldung, mit der die Registrierung
eines Gebrauchsmusters beantragt wird, wird aus systematischen Gründen in den
§§ 16ff des Patentverträge-Einführungsgesetzes geregelt. Der
VIII. Abschnitt entfällt daher.
Zu
Art. III Z 29 (Überschrift des IX. Abschnittes):
Der
IX. Abschnitt wird aus Gründen der Übersichtlichkeit in die Bereiche
„Übergangsbestimmungen“ und „Schlussbestimmungen“ gegliedert. Die Überschrift
ist daher entsprechend anzupassen.
Zu
Art. III Z 30 (§ 51a samt Überschrift):
Abs. 1
enthält eine Übergangsregelung für Gebrauchsmusteranmeldungen, die von
Patentanmeldungen abgezweigt werden, für die § 107 des Patentgesetzes in
der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden ist.
§ 21 letzter
Satz in der neuen Fassung beschränkt die Möglichkeit zur Umwandlung einer
Gebrauchsmusteranmeldung in eine Patentanmeldung. Abs. 2 sieht vor, dass
diese Beschränkung nur für jene Umwandlungsanträge gilt, die nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht werden.
Hinsichtlich
Abs. 3 wird auf die EB zu Art. I Z 6 (§ 21 Abs. 1)
verwiesen.
Abs. 4 sieht
vor, dass Beschwerden an den Obersten Patent- und Markensenat erhoben werden
können, wenn der Beschluss der Beschwerdeabteilung am Tag des Inkrafttretens des
Gesetzes oder danach gefasst wird.
Abs. 5 sieht
die Weiteranwendung von bisher geltenden Bestimmungen für bereits gerichtlich
geltend gemachte Ansprüche vor. Die Neuregelung der Strafbestimmungen bedarf im
Hinblick auf § 1 StGB keiner gesonderten Übergangsregelung.
Die
Gebührenbestimmungen werden nunmehr im Patentamtsgebührengesetz geregelt. In
den Abs. 6 bis 8 wird vorgesehen, in welchen Fällen die bisher geltenden
Bestimmungen weiter anzuwenden sind.
Zu
Art. III Z 31 (Überschrift des § 52):
Zur Einfügung der
Überschrift wird auf die EB zu Z 29 verwiesen.
Zu
Art. III Z 32 und 33 (§ 53 Abs. 5 und 6, § 54):
§ 53
Abs. 5 und 6 enthält die Inkrafttretensbestimmung der Novelle.
Die im § 54
enthaltene Vollzugsklausel wird angepasst.
Artikel IV
Änderung des
Schutzzertifikatsgesetzes 1996
Zu
Art. IV Z 1 (§ 2 Abs. 1):
Die Verpflichtung
zur Zahlung einer Anmeldegebühr wird im Patentamtsgebührengesetz geregelt.
Abs. 1 ist daher entsprechend anzupassen.
Zu
Art. IV Z 2 (Entfall des § 4 samt Überschrift):
Die Verpflichtung
zur Zahlung von Jahresgebühren wird im Patentamtsgebührengesetz geregelt. Diese
Bestimmung samt Überschrift entfällt daher.
Zu
Art. IV Z 3 (§ 5 Abs. 2):
Die bisher im
§ 5 Abs. 2 vorgesehene Vereinfachung des Verfahrens der
Nichtigerklärung eines Schutzzertifikates im Fall des Erlöschens des
Grundpatentes vor Ende der gesetzlichen Höchstdauer oder der vollständigen
Nichtigerklärung des Grundpatentes wird auch für den vollständigen Widerruf des
Grundpatents vorgesehen. Auch in diesem Fall ist kein aufwendiges und
kostenintensives Verfahren mit einer mündlichen Verhandlung gerechtfertigt.
Zu
Art. IV Z 4 (§ 6 Abs. 2):
Da ein erteiltes
Patent künftig nach Durchführung des nachgeschalteten Einspruchsverfahrens
gemäß § 104 Abs. 4 des Patentgesetzes widerrufen werden kann, ist
eine Bezugnahme auf den Widerruf vorzusehen.
Zu
Art. IV Z 5 (§ 7):
Im Hinblick auf
die Änderungen, die im Patentgesetz erfolgen, sind die Verweisungen
entsprechend anzupassen.
Zu
Art. IV Z 6 (§ 10):
Im Hinblick
darauf, dass die Vollzugsklausel im Patentgesetz nunmehr im § 179 geregelt
wird, ist die Zitierung entsprechend anzupassen.
Zu
Art. IV Z 7 (§ 10a):
Die
Gebührenbestimmungen werden nunmehr im Patentamtsgebührengesetz geregelt. In
dieser Bestimmung wird vorgesehen, in welchen Fällen die bisher geltenden
Bestimmungen weiter anzuwenden sind.
Zu
Art. IV Z 8 (§ 11 Abs. 2 und 3):
Die bisher im
§ 11 Abs. 2 vorgesehene Übergangsbestimmung betreffend die Fälligkeit
von Jahresgebühren ist nunmehr im Patentamtsgebührengesetz vorgesehen.
Der neue
Abs. 3 enthält die Inkrafttretensbestimmung der Novelle.
Artikel V
Änderung des
Halbleiterschutzgesetzes
Zu
Art. V Z 1 (§ 9 Abs. 3):
Die Gebühr für
den Antrag wird im Patentamtsgebührengesetz geregelt. Der bisherige Abs. 3
entfällt daher und der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs. 3.
Zu
Art. V Z 2 (§ 10 Abs. 1):
Durch den Entfall
des bisherigen § 9 Abs. 3 ist im Abs. 1 auf die Zahlung der
Antragsgebühr als Voraussetzung für die Eintragung in das
Halbleiterschutzregister Bezug zu nehmen.
Zu Art. V
Z 3 (§ 14 Abs. 3 und 4):
Zur Änderung des
Aberkennungsverfahrens wird auf die EB zu Art. I Z 15 und 16
(§ 49 Abs. 5 und 7) verwiesen.
Zu
Art. V Z 4 (§ 16 Abs. 4 bis 7):
Mit den neu
eingefügten Abs. 4 und 5 wird - ebenso wie im Bereich des Patentrechtes -
die gesetzliche Grundlage für die Ermächtigung von Bediensteten, die nicht
Mitglieder des Patentamtes sind, für bestimmte Arten von Erledigungen
geschaffen. Auf die EB zu Art. I Z 28 (§ 62a) wird verwiesen.
Die Bezeichnungen
der bisherigen Abs. 4 und 5 sind im Hinblick auf diese Einfügung in
Abs. 6 und 7 zu ändern. Künftig kann gemäß Abs. 6 auch ein
fachtechnisches Mitglied zum Vorsitzenden der Nichtigkeitsabteilung berufen
werden.
Zu
Art. V Z 5 (§ 17):
Im Hinblick auf
die Änderungen, die im Patentgesetz erfolgen, sind die Verweisungen
entsprechend anzupassen. Die Wiedereinsetzungsgebühr wird im
Patentamtsgebührengesetz geregelt, sodass die bisher in diesem Paragraphen
enthaltene Bestimmung über die Höhe der Wiedereinsetzungsgebühr entfällt.
Zu
Art. V Z 6 (§ 21 Abs. 1):
Für die unbefugte
Benützung eines Halbleiterschutzrechtes wird - wie im Bereich des Patentrechtes
- ein Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg vorgesehen.
Auf die EB zu Art. I Z 97 (§ 151a) wird verwiesen.
Zu
Art. V Z 7 (§ 22):
Zur Einführung
des Tatbestandes der gewerbsmäßigen Begehung von Verletzungen von
Halbleiterschutzrechten und zur Änderung der Bestimmungen über die Haftung von
Organen sowie von Bediensteten und Beauftragten wird auf die EB zu Art. I
Z 104 (§ 159) verwiesen.
Zu
Art. V Z 8 (Entfall des § 25 samt Überschrift):
Intention des
bisherigen § 25 war es, einen zweigleisigen Schutz nach dem
Halbleiterschutzgesetz und nach dem Urheberrechtsgesetz auszuschließen. Gemäß
der Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der
Topographien von Halbleitererzeugnissen (87/54/EWG) soll der Schutz der
Topographien von Halbleitererzeugnissen die Anwendung anderer Formen von Schutz
unberührt lassen. Zur Sicherstellung der EU-Konformität des Halbleiterschutzgesetzes
entfällt § 25 daher.
Zu
Art. V Z 9 (§§ 26a und 26b samt Überschrift):
Um die
Verständlichkeit und Lesbarkeit des Gesetzestextes nicht zu beeinträchtigen,
wird die männliche Form für alle personenbezogenen Bezeichnungen beibehalten.
§ 26a stellt jedoch klar, dass personenbezogene Bezeichnungen für beide
Geschlechter gelten.
§ 26b
Abs. 1 sieht vor, dass für Aberkennungsanträge, die vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes eingereicht werden, die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden
sind.
Im § 26b
Abs. 2 wird vorgesehen, dass Beschwerden an den Obersten Patent- und
Markensenat erhoben werden können, wenn der Beschluss der Beschwerdeabteilung
am Tag des Inkrafttretens oder danach gefasst wird.
§ 26b
Abs. 3 sieht die Weiteranwendung von bisher geltenden Bestimmungen für
bereits gerichtlich geltend gemachte Ansprüche vor. Die Neuregelung der
Strafbestimmungen bedarf im Hinblick auf § 1 StGB keiner gesonderten
Übergangsregelung.
Die
Gebührenbestimmungen werden nunmehr im Patentamtsgebührengesetz geregelt. Im
§ 26b Abs. 4 wird vorgesehen, in welchen Fällen die bisher geltenden
Bestimmungen weiter anzuwenden sind.
Zu
Art. V Z 10 und 11 (§ 27 Abs. 4, § 28):
§ 27
Abs. 4 enthält die Inkrafttretensbestimmung der Novelle. Im § 28 wird
die Vollzugsklausel angepasst.
Artikel VI
Änderung des
Musterschutzgesetzes 1990
Zu
Art. VI Z 1 (§ 20 Abs. 2):
Zur Änderung des
Abs. 2 wird auf die EB zu Art. I Z 60 (§ 95 Abs. 2)
verwiesen.
Zu
Art. VI Z 2 (§ 25 Abs. 3):
Zur Aberkennung von
Musteranmeldungen wird auf die EB zu Art. I Z 15 und 16 (§ 49
Abs. 5 und 7) verwiesen.
Zu
Art. VI Z 3 (§ 26 Abs. 2):
Im Hinblick auf
die Änderungen des Patentgesetzes sind die Bezugnahmen entsprechend anzupassen.
Zu
Art. VI Z 4 (§ 27 samt Überschrift):
Die Ersetzung des
Begriffes „Sachbearbeiter“ durch „Bedienstete“ bzw. „ermächtigte Bedienstete“
stellt keine inhaltliche Änderung dar, sondern trägt der im
Beamten-Dienstrechtsgesetz verwendeten Diktion Rechnung.
§ 28 sieht
nunmehr die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch das zuständige
Mitglied vor. Abs. 3 ist im Hinblick darauf entsprechend anzupassen.
Zu
Art. VI Z 5, 6 und 7 (§ 28):
Hinsichtlich der
Änderungen des Beschwerdeverfahrens wird auf die EB zu Art. I Z 35
(§ 71 Abs. 1 und 3 bis 5) verwiesen.
Zu
Art. VI Z 8 (§ 30 Abs. 2, 4 und 5):
Zur Behandlung
des fehlenden Berufungsantrages als verbesserbaren Mangel im Abs. 2 wird
auf die EB zu Art. I Z 91 (§ 139 Abs. 3) verwiesen.
Zur
Sonderregelung der Unterbrechungsbeschlüsse im Abs. 4 wird auf die EB zu
Art. I Z 33 (§ 70 Abs. 5) verwiesen.
Im Bereich des
Musterrechts besteht die Möglichkeit, gegen Entscheidungen der
Beschwerdeabteilung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Im Abs. 5 wird daher klargestellt, dass der Oberste Patent- und
Markensenat in Musterrechtssachen nur als Berufungsinstanz gegen
Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung nicht aber als Beschwerdeinstanz
gegen Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung berufen ist.
Zu
Art. VI Z 9 (§ 32 Abs. 2):
Zu der Einschränkung
der Verpflichtung zur Vollmachtsvorlage im Abs. 2 wird auf die EB zu
Art. I Z 6 (§ 21 Abs. 2) verwiesen.
Zu
Art. VI Z 10 (§ 34):
Für die unbefugte
Benützung eines Musters wird - wie im Bereich des Patentrechtes - ein Anspruch
auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg vorgesehen. Auf die EB zu
Art. I Z 97 (§ 151a) wird verwiesen.
Zu
Art. VI Z 11 (§ 35):
Zur Einführung
des Tatbestandes der gewerbsmäßigen Begehung von Musterrechtsverletzungen und
zur Änderung der Bestimmungen über die Haftung von Organen sowie von
Bediensteten und Beauftragten wird auf die EB zu Art. I Z 104
(§ 159) verwiesen.
Zu
Art. VI Z 12 (Entfall des VI. Abschnittes):
Die in diesem
Abschnitt enthaltenen Gebührenbestimmungen werden im Patentamtsgebührengesetz
geregelt. Der VI. Abschnitt entfällt daher.
Zu
Art. VI Z 13 und 14 (Überschriften des VIII. Abschnittes):
Der
VIII. Abschnitt wird aus Gründen der Übersichtlichkeit in die Bereiche
„Übergangsbestimmungen“ und „Schlussbestimmungen“ gegliedert. Die Überschriften
sind daher entsprechend zu fassen.
Zu
Art. VI Z 15 (§ 44c):
Der bisherige
§ 46a gehört systematisch gesehen zu den Übergangsbestimmungen. Er wird
daher nunmehr als § 44c vorgesehen.
Zu
Art. VI Z 16 (§ 44d):
§ 44a
Abs. 1 sieht die Weiteranwendung von bisher geltenden Bestimmungen für
bereits gerichtlich geltend gemachte Ansprüche vor.
Die
Gebührenbestimmungen werden nunmehr im Patentamtsgebührengesetz geregelt. In
den Abs. 2 bis 4 wird vorgesehen, in welchen Fällen die bisher geltenden
Bestimmungen weiter anzuwenden sind.
Zu
Art. VI Z 17 (Überschrift des § 45a):
Zur Einfügung der
Überschrift wird auf die EB zu Z 14 verwiesen.
Zu
Art. VI Z 18 (§ 45a):
Um die
Verständlichkeit und Lesbarkeit des Gesetzestextes nicht zu beeinträchtigen,
wird die männliche Form für alle personenbezogenen Bezeichnungen beibehalten.
§ 45a stellt jedoch klar, dass personenbezogene Bezeichnungen für beide
Geschlechter gelten.
Zu
Art. VI Z 19 und 20 (§ 46 Abs. 8, § 47 Z 3):
§ 46
Abs. 8 enthält die Inkrafttretensbestimmung der Novelle. Im § 47 wird
die Vollzugsklausel angepasst.
Artikel VII
Änderung des
Markenschutzgesetzes 1970
Zu
Art. VII Z 1 (Entfall des § 18):
Die in dieser
Bestimmung bisher enthaltenen Gebührenvorschriften werden im
Patentamtsgebührengesetz geregelt. Die Bestimmung entfällt daher.
Zu
Art. VII Z 2 (§ 19):
Die
Erneuerungsgebühr wird im Patentamtsgebührengesetz geregelt. Die Bestimmung ist
daher entsprechend anzupassen.
Zu
Art. VII Z 3 (§ 20 Abs. 2):
Die Gebühren, die
für die Registrierung der Marke zu zahlen sind, werden im
Patentamtsgebührengesetz geregelt. Die Bestimmung ist daher entsprechend
anzupassen.
Zu
Art. VII Z 4 (Entfall des § 22 Abs. 3 und 4):
Das Entgelt für
die Auskünfte über die Ähnlichkeit von Marken wird im Patentamtsgebührengesetz
geregelt. Die Abs. 3 und 4 entfallen daher.
Zu
Art. VII Z 5 (§ 24 Abs. 3):
Zur Änderung
dieser Bestimmung wird auf die EB zu Art. I Z 60 (§ 95
Abs. 2) verwiesen.
Zu
Art. VII Z 6 (§ 27 Abs. 3):
In dieser
Bestimmung wird lediglich die Zitierung richtiggestellt.
Zu
Art. VII Z 7 (§ 28 Abs. 4 und 5):
Die bisher im
Abs. 4 vorgesehenen Gebühren werden im Patentamtsgebührengesetz neu
geregelt. Abs. 4 entfällt daher und die bisherigen Abs. 5 und 6
erhalten die Bezeichnungen Abs. 4 und 5.
Zu
Art. VII Z 8 (§ 35 Abs. 4):
Nach der
bisherigen Rechtslage kann gegen den Beschluss eines ermächtigten Bediensteten
Vorstellung an das zuständige Mitglied erhoben werden, wobei durch die
rechtzeitige Vorstellung der Beschluss außer Kraft tritt. Diese Regelung steht
einer raschen Durchführung des Verfahrens insofern entgegen, als auch in den
Fällen, in denen der Beschluss des ermächtigten Bediensteten zu Recht erfolgt
ist, das Verfahren wiederaufzunehmen und fortzuführen ist. Es wird daher
vorgesehen, dass die Beschlüsse der ermächtigten Bediensteten künftig nur wie
jene der zuständigen Mitglieder angefochten werden können. Es muss daher gegen
einen Beschluss des ermächtigten Bediensteten Beschwerde erhoben werden, dem
nur dann stattzugeben ist, wenn der Beschluss mit einem Mangel behaftet ist. Im
Hinblick auf § 71 Abs. 4 des Patentgesetzes, der gemäß § 42
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden ist, kann das zuständige Mitglied aber im
Rahmen der Beschwerdevorentscheidung selbst über die Beschwerde entscheiden.
Die Neuregelung
des Rechtsmittels gegen Beschlüsse der ermächtigten Bediensteten entspricht
nunmehr den diesbezüglichen Bestimmungen des Patentgesetzes (§ 62a
Abs. 2), des Patentverträge-Einführungsgesetzes (§ 23 Abs. 4),
des Gebrauchsmustergesetzes (§ 34a Abs. 2), des
Schutzzertifikatsgesetzes (§ 7 iVm § 62a Abs. 2 des
Patentgesetzes), des Halbleiterschutzgesetzes (§ 16 Abs. 5) und des
Musterschutzgesetzes (§ 27 Abs. 3).
Ist eine
Anmeldung nach Versäumung einer vom ermächtigten Bediensteten eingeräumten
Frist zurückgewiesen worden, kann gemäß § 42 Abs. 1 iVm § 128a
des Patentgesetzes ein Antrag auf Weiterbehandlung gestellt werden. Auf die EB
zu Art. I Z 84 (§ 128a) wird verwiesen.
Zu
Art. VII Z 9 (§ 38 Abs. 2):
Zur
Sonderregelung der Unterbrechungsbeschlüsse wird auf die EB zu Art. I
Z 33 (§ 70 Abs. 5) verwiesen.
Zu
Art. VII Z 10 (§ 39 Abs. 1 und 2):
Im Bereich des
Markenrechts besteht die Möglichkeit, gegen Entscheidungen der
Beschwerdeabteilung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Im Abs. 1 wird daher klargestellt, dass der Oberste Patent- und
Markensenat in Markensachen nur als Berufungsinstanz gegen Endentscheidungen
der Nichtigkeitsabteilung nicht aber als Beschwerdeinstanz gegen
Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung berufen ist.
Für die ständigen
Mitglieder des Patentamtes entfällt das Erfordernis der Rechtsstellung eines
Beamten (§ 58). Aus diesem Grund genügt künftig auch für die im
Abs. 2 vorgesehenen rechtskundigen Mitglieder aus dem Bereich des
Bundesministeriums die Rechtsstellung eines Bundesbediensteten.
Der bisher
vorgesehene Referentenvorrang des rechtskundigen Mitgliedes entfällt, um dem
Vorsitzenden größtmögliche Flexibilität bei der Auswahl des Referenten zu
geben. Der Vorsitzende kann künftig die Bestellung des Referenten nach den
Bedürfnissen des Einzelfalls vornehmen.
Zu
Art. VII Z 11 (Entfall des § 40, § 41 Abs. 4):
Die Gebühren für
Beschwerden, Anträge vor der Nichtigkeitsabteilung und Berufungen werden im
Patentamtsgebührengesetz geregelt. § 40 entfällt daher.
§ 76 des
Patentgesetzes wurde geändert, die Bezugnahmen im Abs. 4 des § 41
sind daher entsprechend anzupassen.
Zu
Art. VII Z 12 (§ 42 Abs. 1 und 2):
Die Bezugnahmen
im Abs. 1 sind im Hinblick auf die Änderungen des Patentgesetzes
entsprechend anzupassen. Der Verweis auf § 70 Abs. 1 bis 3 und 5 des
Patentgesetzes entfällt, da die betreffenden Bereiche im Markenschutzgesetz
selbst geregelt sind (§ 36, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1).
Die
Wiedereinsetzungsgebühr wird im Patentamtsgebührengesetz geregelt, sodass die
bisher im Abs. 1 enthaltene Bestimmung über die Höhe der
Wiedereinsetzungsgebühr entfällt.
Der bisherige
§ 28 Abs. 6 wird in § 28 Abs. 5 geändert. Die Bezugnahme im
Abs. 2 ist daher entsprechend richtig zu stellen.
Zu
Art VII Z 13 (§ 54 Abs. 2 und 3):
Abs. 2 ist
im Hinblick auf den neu eingefügten § 55a entsprechend anzupassen.
Abs. 3 wird
an § 152 Abs. 3 des Patentgesetzes angepasst.
Zu
Art VII Z 14 (§ 55a):
Wie im Bereich
des Patentrechtes wird auch im Markenschutzgesetz ein Anspruch auf Auskunft
über Herkunft und Vertriebsweg vorgesehen. Der Auskunftsanspruch soll dem
Verletzten die Rechtsverfolgung gegenüber Lieferanten und gewerblichen
Abnehmern eines entdeckten Verletzers ermöglichen, um so Quellen und
Vertriebswege schutzrechtsverletzender Gegenstände möglichst schnell
vollständig zu verschließen.
Abs. 1
erfasst alle Gegenstände, die mit der verletzenden Marke so versehen worden
sind, dass ihr Zustand als widerrechtlich anzusehen ist. Der widerrechtliche
Zustand des Gegenstandes muss nur zur Zeit der den Auskunftsanspruch
begründenden Verletzungshandlung gegeben sein.
Bei
festgestellter Verletzung entfällt die Auskunftspflicht nur dann, wenn sie im
Einzelfall unverhältnismäßig ist. Hiebei ist das Interesse des Verletzten an
der Ermittlung weiterer Verletzer einerseits und das Interesse des Verletzers
an der Geheimhaltung seiner Bezugsquellen und Absatzmöglichkeiten andererseits
abzuwägen. Eine Unverhältnismäßigkeit könnte etwa dann gegeben sein, wenn
weitere Verletzungen nicht mehr zu besorgen sind und Ersatzansprüche bereits
ausgeglichen sind.
Die Begriffe
„Hersteller“, „Lieferant“, „Vorbesitzer“, „Auftraggeber“ und „Abnehmer“ sind im
tatsächlich-wirtschaftlichen Sinn zu verstehen, ohne dass es auf die
vertragsrechtliche Konstruktion der Beziehungen der Personen untereinander
ankommt. Die Beschränkung auf „gewerbliche Abnehmer“ soll sicherstellen, dass
keine Auskunft über private Abnehmer erteilt werden muss, da diese als
Schutzrechtsverletzer in der Regel nicht in Betracht kommen.
Zu
Art. VII Z 15 (§ 63) und Z 16 (§ 65):
Die
Anmeldegebühr, die Schutzdauergebühr, die Erneuerungsgebühr und die
Umschreibungsgebühr für Verbandsmarken werden im Patentamtsgebührengesetz
geregelt. Die Bestimmungen sind daher entsprechend anzupassen.
Zu
Art. VII Z 17 (Überschrift des VII. Abschnittes, § 68) und
Z 18 (§ 68c):
Die Verordnung
(EWG) Nr. 2081/92 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2003 des
Rates vom 8. April 2003 geändert. Die Überschrift des
VII. Abschnittes ist daher anzupassen.
Im neu
eingefügten Art. 11a der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 wurde die Möglichkeit
der Löschung einer eingetragenen geographischen Angabe oder eingetragenen
Ursprungsbezeichnung durch die Kommission aufgrund eines vom Ursprungsstaat
weitergeleiteten, begründeten Antrags der betroffenen Vereinigung bzw.
natürlichen oder juristischen Personen (Art. 5) verankert. Durch die
Neuformulierung des Art. 68 Abs. 1 wird klargestellt, dass das
Patentamt die zuständige nationale Behörde zur Entgegennahme, Prüfung und
Weiterleitung derartiger Löschungsanträge ist.
Die Gebühr für
den Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung
wird im Patentamtsgebührengesetz geregelt. Im § 68 entfallen daher die
bisherigen Abs. 2 und 5 und es werden die bisherigen Abs. 3, 4 und 6
entsprechend umnummeriert. Durch diese Umnummerierung sind auch die Bezugnahmen
im § 68c entsprechend richtig zu stellen.
Zu
Art. VII Z 19 (§ 68f Abs. 4):
Abs. 4 wird
an § 152 Abs. 3 des Patentgesetzes angepasst.
Zu
Art. VII Z 20 (§ 68g Abs. 2):
Diese Bestimmung
sieht vor, dass auch bei der Verletzung von geschützten geographischen Angaben
und Ursprungsbezeichnungen ein Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den
Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen besteht.
Zu
Art. VII Z 21 (§ 69b Abs. 2 Z 1):
In dieser
Bestimmung wird nur eine Umformulierung vorgenommen. Die für eine nationale
Anmeldung zu zahlenden Gebühren werden im Patentamtsgebührengesetz geregelt.
Zu
Art. VII Z 22 (Entfall des XI. Abschnittes):
Die in diesem
Abschnitt enthaltenen Gebührenbestimmungen werden im Patentamtsgebührengesetz
neu geregelt. Der XI. Abschnitt entfällt daher.
Zu
Art. VII Z 23 (§ 77a):
Gemäß § 35
Abs. 4 tritt als Rechtsmittel gegen Beschlüsse der ermächtigten
Bediensteten künftig die Beschwerde an die Stelle der Vorstellung. Im
Abs. 1 wird klargestellt, dass nur gegen Beschlüsse der ermächtigten
Bediensteten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gefasst werden, noch
Vorstellung erhoben werden kann.
Die
Gebührenbestimmungen werden nunmehr im Patentamtsgebührengesetz geregelt. In
den Abs. 2 bis 4 wird vorgesehen, in welchen Fällen die bisher geltenden
Bestimmungen weiter anzuwenden sind.
Zu
Art. VII Z 24 und 25 (§ 80 Z 4, § 81 Abs. 6 und
7):
Im § 80 wird
die Vollzugsklausel angepasst und im § 81 Abs. 6 und 7 sind die
Inkrafttretensbestimmungen dieser Novelle vorgesehen.
Artikel VIII
Bundesgesetz
über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte
(Patentamtsgebührengesetz - PAG)
Zu
Art. VIII § 1:
In dieser
Bestimmung wird festgelegt, welche Gebühren mit dem Patentamtsgebührengesetz geregelt
werden. Die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren sind bisher in den
im § 1 angeführten Materiengesetzen enthalten, dort aber sehr verstreut
geregelt. Die leichte Überschaubarkeit der gebührenrechtlichen Bestimmungen ist
auch durch eine große Zahl von Rezipierungen beeinträchtigt. Auf der anderen
Seite bestehen in den einzelnen Gesetzen in vielen Fällen inhaltlich
gleichlautende gebührenrechtliche Regelungen. Im Interesse der Anmelder und
Antragsteller werden die gebührenrechtlichen Regelungen systematisch in diesem
Bundesgesetz zusammengefasst.
Im Hinblick auf
die Änderungen des Patentanmeldeverfahrens ist eine Neugestaltung des
Gebührensystems im Bereich der Patentgebühren erforderlich, und zwar sowohl
hinsichtlich der im Anmeldeverfahren zu zahlenden Gebühren als auch der
Jahresgebühren. Die erforderlichen Änderungen der gebührenrechtlichen
Bestimmungen im Bereich der nationalen Patentanmeldungen und Patente bedingen
auch eine entsprechende Anpassung jener Gebühren, die im Hinblick auf europäische
Patente und internationale Anmeldungen an das Patentamt zu zahlen sind.
Die derzeitigen
Gebühren betreffend Patente und Marken stehen seit dem 1. November 1992,
betreffend Gebrauchsmuster seit dem 1. April 1994, betreffend
Schutzzertifikate seit dem 1. Juli 1994, betreffend Halbleiterschutzrechte
seit dem 1. Oktober 1988 und betreffend Muster seit dem 1. Jänner
1991 in Geltung, sie wurden lediglich durch das Euo-Umstellungsgesetz Patent-,
Marken- und Musterrecht (EUG-PMM), BGBl. I Nr. 143/2001, auf Euro
umgestellt (Glättung durch Abrundung auf volle Euro). Um der bisherigen Lohn-
und Preisentwicklung Rechnung zu tragen, sieht der Entwurf - neben der
erwähnten erforderlichen Neukonzeption einzelner Gebührenarten – eine teilweise
Berücksichtigung der Kostensteigerungen vor, wobei die Indexsteigerungen
einerseits und die Produktivitäts- und Effizienzsteigerungen im Patentamt
mitberücksichtigt wurden. Die Anmeldegebühren für Patente und Gebrauchsmuster
werden jedoch unverändert belassen, um die innovative Tätigkeit insbesondere
der Klein- und Mittelbetriebe zu fördern. Einzelne Gebühren - wie zB die
Berichtigungsgebühren für Prioritäten oder die bisher nur im
Patentanmeldeverfahren vorgesehenen Gebühren für Fristverlängerungen -
entfallen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren. Dafür müssen
andere Gebühren etwas mehr erhöht werden.
Die Gebühren
waren in der seinerzeitigen Regierungsvorlage Patentrechts- und Gebührennovelle
2000 in Schillingbeträgen angegeben, in ihrer Höhe jedoch auf eine künftige
Euro-Umstellung konzipiert. Die Angabe der Gebühren erfolgt nun in Euro, wobei
nicht zuletzt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Abrundung und
Glättung auf runde Beträge vorgenommen wurde.
Zu
Art. VIII § 2:
Diese Bestimmung
definiert Begriffe, die in diesem Bundesgesetz häufig verwendet werden und legt
gebräuchliche Abkürzungen fest.
Zu
Art. VIII § 3:
Die Gebühr für
die Anmeldung eines Patentes ist bisher im § 166 Abs. 1 des
Patentgesetzes geregelt. Die Höhe der Gebühr bleibt unverändert, ihre
Bezeichnung wird im Hinblick darauf, dass im Anmeldeverfahren nunmehr ein
Recherchenbericht erstellt wird, in „Anmelde- und Recherchengebühr“ geändert.
Im Unterschied zur bisher im § 94 Abs. 2 des Patentgesetzes
vorgesehenen Regelung ist künftig kein Vielfaches der Anmeldegebühr zu zahlen,
wenn mehrere Prioritäten beansprucht werden.
Die
Patentanmeldung wird nunmehr - im Unterschied zum bisherigen System - gemäß
§ 101 Abs. 1 des Patentgesetzes 18 Monate nach dem Prioritätstag
veröffentlicht. Die Gebühr für diese Veröffentlichung beträgt 130 Euro.
Zu
Art. VIII § 4:
Bestehen gegen
die Erteilung des Patentes keine Bedenken, dann hat die Technische Abteilung
die Erteilung des Patentes zu beschließen, wobei aber vorher für die
Veröffentlichung der Patentschrift vom Anmelder eine Gebühr zu zahlen ist (vgl
§ 101c Abs. 1 des Patentgesetzes). Diese Gebühr soll die Kosten
decken, die dem Patentamt für die Erstellung der Patentschrift entstehen. Die
Auswirkungen neuer Technologien auf die Kostenentwicklung sind dabei ebenso zu
berücksichtigen wie die Indexsteigerungen. Die Druckkosten einer Patentschrift
enthalten einerseits Basiskosten insbesondere für Manipulation, internes
Management des Veröffentlichungsprozesses usw., die für die Erstellung der
Patentschrift auftreten, und daher seitenunabhängig sind, sowie die Kosten, die
von der jeweiligen Seitenanzahl abhängig sind. Für Patentschriften mit langen
Beschreibungen, besonders vielen Ansprüchen oder Zeichnungen entstehen
erhöhte Kosten, sodass die Höhe der zu zahlenden Veröffentlichungsgebühr -
ausgehend von einem Sockelbetrag - von der Seitenanzahl abhängt, wenn diese
mehr als 15 Seiten umfasst. Die Richtlinien für die Berechnung der Seiten sind
im § 27 Abs. 2 vorgesehen.
Zu
Art. VIII § 5:
Die Gebühr für
den Einspruch ist bisher im § 168 Abs. 1 Z 1 des Patentgesetzes
geregelt. Das Einspruchsverfahren ist in der Praxis oft sehr aufwendig, weil im
Rahmen des Beweisverfahrens oft auch Zeugeneinvernahmen erforderlich sind. Die
bisher vorgesehene Gebühr hat sich nicht als kostendeckend herausgestellt. Die
Gründe, auf die ein Einspruch gestützt werden kann, sind die gleichen, die mit
einem Nichtigerklärungsantrag vor der Nichtigkeitsabteilung geltend gemacht
werden können. Im Hinblick darauf, dass die Gebühren für Nichtigerklärungsanträge
in Orientierung an die Gerichtsgebühren erhöht werden, wird auch die Gebühr für
den Einspruch entsprechend angehoben.
Zu
Art. VIII § 6:
Nach dem
bisherigen System der Bekanntmachung der Anmeldung bei Erteilungsreife ist die
erste Jahresgebühr ab der Bekanntmachung der Anmeldung zu zahlen.
Künftig sind für
die Aufrechterhaltung eines Patentes erst ab der Bekanntmachung des Hinweises
auf die Erteilung des Patentes Jahresgebühren zu zahlen. In Orientierung an die
diesbezüglichen Bestimmungen des EPÜ wird vorgesehen, dass grundsätzlich für
das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den
der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen sind. Im Unterschied zum EPÜ
sind aber, solange keine Erteilung des Patentes erfolgt, keine Jahresgebühren
zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Jahresgebühren entspricht
diesbezüglich dem schon bisher für Gebrauchsmuster geltenden System, das sich
in der Praxis durchaus bewährt hat.
Erfolgt die
Bekanntmachung der Erteilung des Patentes vor Ablauf von zwei Jahren vom
letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, beträgt die erste an das
Patentamt zu zahlende Jahresgebühr 70 Euro. Kommt es jedoch erst nach
Ablauf von zwei Jahren zur Bekanntmachung der Erteilung, sind nur für die nach
der Bekanntmachung liegenden Jahre Jahresgebühren zu zahlen. Erfolgt die
Bekanntmachung der Erteilung zB nach Ablauf von zwei Jahren, aber vor Ablauf
von drei Jahren gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag
fällt, beträgt die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr
150 Euro (Jahresgebühr für das vierte Jahr), usw.
Im Abs. 2
wird die Höhe der Jahresgebühren festgelegt. Im Unterschied zum bisherigen
System, das eine kontinuierliche Steigerung der Jahresgebühren vorsieht, erfolgt
ab der für das vierte Jahr zu zahlenden Jahresgebühr eine Staffelung der
Jahresgebühren. Dies dient der besseren Überschaubarkeit der Jahresgebühren und
erleichtert dem Patentinhaber insofern die Zahlung, als er künftig nicht mehr
mit Jahresgebühren konfrontiert ist, deren Höhe sich jährlich ändert. Das
Risiko von Fehlzahlungen wird verringert, wodurch sich auch der Verwaltungsaufwand
für das Amt reduziert. Das grundsätzliche Prinzip niedriger Anfangsgebühren und
ansteigender Jahresgebühren wird aber aus Gründen der Innovationsförderung
beibehalten.
Im Abs. 3
wird die Jahresgebühr für Zusatzpatente geregelt, die bisher im § 166
Abs. 4 des Patentgesetzes vorgesehen ist. Die Jahresgebühr für ein
Zusatzpatent ist eine Pauschalgebühr, die einmal für die gesamte Geltungsdauer
des Patentes zu zahlen ist.
Abs. 4 legt
die Fälligkeit der Jahresgebühren fest. Die Frist für die Zahlung der
Jahresgebühren, drei Monate vor dem Fälligkeitstag bis sechs Monate nach dem
Fälligkeitstag, entspricht der bisher für die Zahlung von Jahresgebühren
geltenden Regelung. Auch künftig ist bei Zahlung innerhalb der Nachfrist ein
Zuschlag von 20% zur Jahresgebühr zu zahlen. Dieser entfällt aber bei der
ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.
Zu
Art. VIII § 7:
§ 7 legt
fest, in welchen Fällen eine Stundung bzw. Befreiung von der Zahlung von
Gebühren erfolgen kann. Die Möglichkeit einer Stundung bzw. Befreiung von der
Zahlung der Anmeldegebühr und der ersten drei Jahresgebühren ist schon bisher
im § 171 Abs. 1 des Patentgesetzes vorgesehen. Da künftig während des
Anmeldeverfahrens auch eine Veröffentlichungsgebühr für die Anmeldung und eine
Veröffentlichungsgebühr für die Patentschrift zu zahlen sind, wird im § 7
Abs. 1 auch eine Stundung bzw. Befreiung von der Zahlung dieser Gebühren
vorgesehen. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Bewilligung der Stundung
erfolgt im Vergleich zur bisherigen Rechtslage keine Änderung.
Die Abs. 2
und 3 entsprechen den bisherigen Abs. 3 und 5 des § 171 des
Patentgesetzes. Abgesehen von den erwähnten Gebühren besteht künftig keine
Möglichkeit der Stundung oder Befreiung von der Zahlung von Gebühren.
Zu
Art. VIII § 8:
Die Gebühren für
die Veröffentlichung der Übersetzung oder Berichtigung der Ansprüche einer
europäischen Patentanmeldung gemäß § 4 Abs. 2 bzw. § 6
Abs. 2 des Patentverträge-Einführungsgesetzes sowie die Gebühren für die
Veröffentlichung der Übersetzung oder Berichtigung einer europäischen
Patentschrift gemäß § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 2 des
genannten Gesetzes sind bisher im § 22 des genannten Gesetzes geregelt.
Das bisherige Prinzip eines Basisbetrages und einer von der Zahl der zur
Veröffentlichung gelangenden Seiten abhängigen Gebühr wird beibehalten.
Zu
Art. VIII § 9:
§ 9 regelt
die Zahlung der Jahresgebühren für europäische Patente. Die Abs. 1 bis 5
entsprechen inhaltlich unverändert den bisherigen Abs. 1 bis 5 des
§ 8 des Patentverträge-Einführungsgesetzes. Die Höhe der für europäische
Patente an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühren ist schon nach der
bisherigen Rechtslage an jene für nationale Patente gekoppelt. Die im § 6
Abs. 2 vorgesehene Neustrukturierung der Jahresgebühren kommt gemäß
Abs. 2 daher auch für europäische Patente zur Anwendung. Zum Zweck der
Verwirklichung eines einheitlichen Gebührensystems gelten die neuen
Jahresgebühren künftig auch für sämtliche bereits erteilte und noch aufrechte
europäische Patente.
Zu
Art. VIII § 10:
Die Höhe der
Gebühr für einen Umwandlungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 des
Patentverträge-Einführungsgesetzes, die bisher im § 9 Abs. 2 Z 1
des genannten Gesetzes festgelegt ist, hat der Höhe der für eine nationale
Anmeldung zu zahlenden Gebühr entsprochen. Da für eine nationale Anmeldung
gemäß § 3 auch eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen ist, sieht § 10
Z 1 für Anträge auf Umwandlung einer europäischen Anmeldung in eine
nationale Patentanmeldung eine Umwandlungsgebühr vor, die der Summe der
nationalen Anmeldegebühr und der Veröffentlichungsgebühr für die Anmeldung
entspricht, und für Anträge auf Umwandlung in eine nationale Gebrauchsmusteranmeldung
eine Umwandlungsgebühr, die der Höhe der Anmeldegebühr für Gebrauchsmuster
entspricht.
Die Höhe der
Gebühr für den Antrag auf Erstellung einer ergänzenden Recherche gemäß
§ 13 Abs. 1 des Patentverträge-Einführungsgesetzes ist bisher im
§ 13 Abs. 3 des genannten Gesetzes geregelt. Die Höhe der Gebühr hat
schon nach der bisherigen Rechtslage der Anmeldegebühr für eine nationale
Anmeldung entsprochen. Im § 10 Z 2 wird daher festgelegt, dass die
Gebühr 50 Euro beträgt.
Zu
Art. VIII § 11:
Für die Übermittlung
einer beim Patentamt eingereichten internationalen Anmeldung an das
Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum ist eine Gebühr
an das Patentamt zu zahlen. Diese Gebühr ist bisher im § 15 Abs. 2
des Patentverträge-Einführungsgesetzes geregelt und hat in der Höhe der
Anmeldegebühr für eine nationale Anmeldung entsprochen. Im § 11 Z 1
wird die Gebühr daher mit 50 Euro festgelegt.
Die Gebühr für
die Einleitung der nationalen Phase hat ebenfalls nach der bisherigen
Rechtslage gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge-Einführungsgesetzes
der Gebühr für eine nationale Anmeldung entsprochen. Auch diese Gebühr wird
daher im § 11 Z 2 mit 50 Euro festgelegt.
Erfolgt die
Veröffentlichung der internationalen Anmeldung, mit der die Erteilung eines
Patentes beantragt wird, durch das internationale Büro der Weltorganisation für
geistiges Eigentum, in deutscher Sprache, dann hat diese Veröffentlichung die
gleiche Wirkung wie die Veröffentlichung einer nationalen Anmeldung nach
§ 101 des Patentgesetzes. Ist die Veröffentlichung nicht in deutscher
Sprache erfolgt, dann treten die Wirkungen des § 101 Abs. 5 des
Patentgesetzes gemäß § 20 Abs. 2 des
Patentverträge-Einführungsgesetzes erst ein, wenn die nationale Phase
eingeleitet worden ist und die vom Anmelder eingereichte Übersetzung vom
Patentamt veröffentlicht worden ist. Die für diese Veröffentlichung im
§ 11 Z 3 vorgesehene Gebühr entspricht jener, die für die
Veröffentlichung einer nationalen Anmeldung vorgesehen ist.
Zu
Art. VIII § 12:
Die Höhe der
Gebühr für die Weiterbehandlung einer internationalen Anmeldung gemäß § 16
Abs. 3 des Patentverträge-Einführungsgesetzes hat schon bisher der Höhe
der für eine nationale Anmeldung zu zahlenden Gebühr entsprochen. Da für eine
nationale Anmeldung gemäß § 3 nunmehr auch eine Veröffentlichungsgebühr zu
zahlen ist, sieht § 12 als Gebühr für die Weiterbehandlung für die
Erteilung eines Patentes eine Gebühr vor, die der Summe der nationalen
Anmeldegebühr und der Veröffentlichungsgebühr für die Anmeldung entspricht, und
für die Registrierung eines Gebrauchsmusters eine Gebühr vor, die der Höhe der
Anmeldegebühr für Gebrauchsmuster entspricht.
Zu
Art. VIII § 13:
Die in dieser
Bestimmung vorgesehenen Gebühren für die internationale Recherche und die
internationale vorläufige Prüfung sind bisher im § 19 des
Patentverträge-Einführungsgesetzes geregelt. Die Voraussetzungen für die
Verpflichtung zur Zahlung dieser Gebühren sind unverändert geblieben, es wird
lediglich eine Anpassung in der Höhe vorgenommen. Die Höhe der Gebühr
entspricht derjenigen, die bisher gemäß § 57a Z 1 des Patentgesetzes
für eine Recherche bzw. gemäß § 57a Z 2 für ein Gutachten zu zahlen
ist, wenn der Stand der Technik vom Antragsteller bekannt gegeben wird (vgl.
§ 14). Die bisher im § 19 des Patentverträge-Einführungsgesetzes
vorgesehenen Regelungen betreffend den Widerspruch gegen vom Patentamt im Fall
der Uneinheitlichkeit festgesetzte zusätzliche Gebühren stehen mit den
Bestimmungen des PCT nicht vollständig im Einklang. Diese Regelungen werden im
Abs. 6 nunmehr PCT-konform gestaltet. Zusätzlich wird für den Widerspruch
eine Gebühr eingeführt, die - im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeabteilung
für den Widerspruch zuständig ist - der Höhe nach der Gebühr für die Beschwerde
an die Beschwerdeabteilung entspricht.
Zu
Art. VIII § 14:
Die in dieser
Bestimmung vorgesehenen Gebühren für die Anträge auf Durchführung von
Recherchen und Gutachten sind bisher im § 168 Abs. 1 Z 6 des
Patentgesetzes geregelt. Die Gebühren werden in der Höhe angepasst.
Schon bisher ist
im § 168 Abs. 3 des Patentgesetzes die Rückzahlung eines Teilbetrages
der Gebühr für den Fall vorgesehen, dass der Antrag zurückgewiesen oder
zurückgezogen wird. Nach der derzeitigen Rechtslage erfolgt eine Rückzahlung
dann, wenn der Antrag vor der Zustellung des Gutachtens zurückgezogen wird.
Diese Regelung ist aber dann nicht gerechtfertig, wenn das Gutachten zu diesem
Zeitpunkt schon erstellt worden ist, da in diesem Fall dem Amt die Kosten
bereits erwachsen sind. Im Abs. 2 wird daher der Zeitpunkt, bis zu welchem
eine Rückzahlung erfolgt, neu festgelegt. Eine Rückerstattung erfolgt künftig
nur, wenn der Antrag vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen wird.
Zu
Art. VIII § 15:
Die in dieser
Bestimmung vorgesehenen Gebühren sind bisher im § 46 des
Gebrauchsmustergesetzes geregelt. Die Gebühren für die Anmeldung und für die
beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung sind im Interesse der Anmelder
in der Höhe unverändert geblieben. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage ist
die Anmeldegebühr nicht mehr von der Zahl der beanspruchten Prioritäten
abhängig. Die Veröffentlichungsgebühr wird der Höhe nach der Gebühr für die
Veröffentlichung einer Patentanmeldung (§ 3) angeglichen.
Zu Art. VIII
§ 16:
Die
Jahresgebühren für Gebrauchsmuster sind bisher im § 47 des
Gebrauchsmustergesetzes geregelt.
Hinsichtlich der
Fälligkeit der Gebühren sind keine Änderungen zur bisherigen Rechtslage
eingetreten. Im Unterschied zum bisherigen System, das eine kontinuierliche
Steigerung der Jahresgebühren vorgesehen hat, erfolgt eine Staffelung der
Jahresgebühren. Dies dient - ebenso wie bei den Jahresgebühren für Patente -
der besseren Überschaubarkeit der Gebühren und erleichtert dem
Gebrauchsmusterinhaber insofern die Zahlung, als dieser künftig nicht mehr mit
von Jahr zu Jahr verschiedenen Gebühren konfrontiert ist. Das Risiko von
Fehlzahlungen wird verringert, wodurch sich auch der Verwaltungsaufwand für das
Amt reduziert.
Die Möglichkeit
der Zahlung von Pauschalgebühren anstelle der Jahresgebühren bis einschließlich
jener für das fünfte Jahr sowie der Jahresgebühren für das sechste bis zehnte
Jahr wird beibehalten.
Zu
Art. VIII §§ 17 und 18:
Die Gebühr für
die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikates und die Jahresgebühren für
ergänzende Schutzzertifikate sind bisher im § 2 Abs. 1 und im
§ 4 des Schutzzertifikatsgesetzes geregelt. Diese Gebühren werden nunmehr
- abgesehen von einer Anpassung der Höhe - inhaltlich unverändert in den §§ 17
und 18 dieses Gesetzes vorgesehen.
Zu
Art. VIII § 19:
Die Gebühr für
die Anmeldung eines Halbleiterschutzrechtes ist bisher im § 9 Abs. 3
des Halbleiterschutzgesetzes geregelt. Diese Gebühr wird nunmehr - abgesehen
von einer Anpassung der Höhe - inhaltlich unverändert im § 19 geregelt.
Zu
Art. VIII § 20:
Die im
Abs. 1 vorgesehenen Gebühren sind bisher im § 40 des
Musterschutzgesetzes geregelt, wobei eine Anpassung der Höhe vorgenommen wird.
Die Möglichkeit der Sammelanmeldung, in der bis zu 50 Muster zusammengefasst werden
können, wird nach den Erfahrungen der Praxis von den Anmeldern stark bevorzugt.
Jede in einer Sammelanmeldung enthaltene Musteranmeldung muss aber
verfahrensrechtlich wie eine Einzelmusteranmeldung behandelt werden, da über
die einzelnen in der Sammelanmeldung zusammengefassten Muster verschiedene
inhaltliche Entscheidungen (Registrierung oder Abweisung) getroffen werden
können. Die für Sammelanmeldungen bisher zu zahlenden Gebühren haben die
Kosten, die aus der Bearbeitung der in der Sammelanmeldung zusammengefassten
Anmeldungen erwachsen sind, nicht abgedeckt. Die Gebühren für Sammelanmeldungen
müssen daher im Vergleich zur bisherigen Rechtslage stärker angehoben werden.
Dafür entfällt
aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Beschleunigung der Verfahren
die bisher im § 20 Abs. 2 des Musterschutzgesetzes vorgesehene Gebühr
für die Berichtigung von Prioritäten.
Die Erfahrungen
der Praxis haben ergeben, dass für die Lagerung dreidimensionaler Muster ein
erhöhter Raumbedarf und ein zusätzlicher Manipulationsaufwand erforderlich ist.
Die Lagergebühr muss im Hinblick darauf entsprechend höher angesetzt werden.
Die im
Abs. 2 vorgesehene Regelung entspricht dem bisherigen § 44
Abs. 3 des Musterschutzgesetzes.
Zu
Art. VIII § 21:
Die
Erneuerungsgebühren für Muster sind bisher im § 41 des
Musterschutzgesetzes vorgesehen. Nach der bisherigen Rechtslage sind die
Erneuerungsgebühren für die erste Verlängerung einerseits und die zweite,
dritte und vierte Verlängerung andererseits verschieden. Es wird jetzt eine
einheitliche Höhe der Gebühr für die Verlängerung festgelegt. Dieses System der
einheitlichen Gebühr unabhängig von der Zahl der Verlängerungen entspricht im
Übrigen bereits der bisher für die Erneuerungsgebühren von Marken geltenden
Rechtslage.
Zu Art. VIII
§ 22:
Die für die
Anmeldung zu zahlenden Gebühren für Marken sind bisher im § 18 Abs. 1
des Markenschutzgesetzes, für Verbandsmarken im § 63 Abs. 2 des
Markenschutzgesetzes geregelt. Die Höhe wird entsprechend angepasst.
Zu
Art. VIII § 23:
Die Schutzdauergebühren
für Marken sind bisher im § 18 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes, für
Verbandsmarken im § 63 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes geregelt. Die
Höhe wird entsprechend angepasst. Die Schutzdauergebühr für eine Verbandsmarke
wird im Unterschied zur bisherigen Rechtslage nur mehr mit dem Vierfachen der
Schutzdauergebühr für eine Marke festgelegt.
Zu
Art. VIII § 24:
Die
Erneuerungsgebühren für Marken sind bisher im § 19 Abs. 2 des
Markenschutzgesetzes, für Verbandsmarken im § 63 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
geregelt. Die Höhe wird entsprechend angepasst.
Zu
Art. VIII § 25:
Die Inlandsgebühr
für internationale Marken ist bisher im § 18 Abs. 4 des
Markenschutzgesetzes geregelt. Die Höhe wird entsprechend angepasst.
Zu
Art. VIII § 26:
Die Gebühr für den
Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung ist
erst mit der Markenrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 111, eingeführt
worden. Die bisher im § 68 Abs. 2 und 5 des Markenschutzgesetzes
vorgesehenen Regelungen betreffend diese Gebühr werden nunmehr in diese
Bestimmung aufgenommen.
Zu
Art. VIII § 27:
Die im § 27
Abs. 1 vorgesehene Regelung betreffend die Berechtigung zur Zahlung von
Gebühren ist bisher bereits in allen im § 1 angeführten Materiengesetzen
vorgesehen. Es tritt daher im Vergleich zur bisherigen Rechtslage keine
Änderung ein.
Die im
Abs. 2 vorgesehene Bestimmung betreffend die Berechnung seitenabhängiger
Gebühren stammt aus § 166 Abs. 10 des Patentgesetzes, der bisher auch
in den anderen Materiengesetzen rezipiert war. Das Höchstausmaß einer Seite
darf das A4 Format nicht überschreiten.
Gemäß Abs. 3
ist - wie bisher - eine Rückzahlung von Veröffentlichungsgebühren und
Druckkostenbeiträgen vorgesehen, wenn keine Veröffentlichung oder Drucklegung
erfolgt. Eine solche Rückzahlung erfolgt künftig aber nur dann, wenn die
technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung oder Drucklegung noch nicht
abgeschlossen sind, da andernfalls dem Amt dafür bereits Kosten erwachsen sind.
Die im
Abs. 4 vorgesehene Bestimmung über die Rückzahlung von Gebühren führt zu
keiner Änderung der bisherigen Rechtslage.
Zu
Art. VIII § 28:
Die bisher in den
einzelnen Materiengesetzen vorgesehen Verfahrensgebühren sind - obwohl sie für
gleichwertige Verwaltungshandlungen eingehoben werden - hinsichtlich der Höhe
zum Teil unterschiedlich geregelt. So hat zB die Gebühr für die Übertragung
eines Patentes gemäß § 168 Abs. 1 Z 5 lit. a des
Patentgesetzes 58 Euro, für die Übertragung eines Musters gemäß § 42
Abs. 1 Z 4 lit. a des Musterschutzgesetzes 50 Euro und für
die Umschreibung einer Marke gemäß § 28 Abs. 4 des
Markenschutzgesetzes 69 Euro betragen. Im § 28 werden nunmehr die
Verfahrensgebühren harmonisiert.
Mit den bisher
vorgesehenen Gebühren für Beschwerden an die Beschwerdeabteilung, für die vor der
Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Anträge und für Berufungen an den
Obersten Patent- und Markensenat werden die durch diese Verfahren entstehenden
Kosten nicht einmal annähernd gedeckt. Diese Gebühren werden daher in
Orientierung an die Gerichtsgebühren angehoben (Abs. 1 Z 1, 3 und 4).
Für die neu eingeführte Möglichkeit, im Bereich des Patent-, Gebrauchsmuster-,
Halbleiterschutz- und Schutzzertifikatsrechtes gegen Entscheidungen der
Beschwerdeabteilung eine Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat zu
erheben, wird eine Gebühr in Höhe der Berufungsgebühr vorgesehen (Abs. 1
Z 4). Für eine Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat, die sich
ausschließlich gegen die Entscheidung über die Kosten richtet, wird eine
reduzierte Berufungsgebühr vorgesehen (Abs. 1 Z 5).
Vor der
Beschwerdeabteilung kann auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchgeführt
werden. Um den zusätzlich anfallenden Verwaltungsaufwand abzudecken, wird für
den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung eine zusätzliche Gebühr
vorgesehen (Abs. 1 Z 2).
Nach der
bisherigen Rechtslage ist für jeden Antrag auf Änderung des Rechtsinhabers für
den Fall, dass ein Wechsel des Rechtssubjektes stattgefunden hat, eine Gebühr
zu zahlen. Mit Ausnahme der Markenanmeldungen war diese Gebühr auch dann zu
zahlen, wenn es sich um eine Anmeldung eines Schutzrechtes gehandelt hat.
Künftig wird - im Hinblick auf den anfallenden Verwaltungsaufwand - in Bezug
auf alle Schutzrechtsanmeldungen für Änderungen des Anmelders eine Gebühr zu zahlen
sein, sofern ein Wechsel des Rechtssubjektes stattgefunden hat (Abs. 1
Z 7). Das bisher im § 65 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
vorgesehene Prinzip einer erhöhten Gebühr für die Umschreibung von
Verbandsmarken wird im Hinblick auf den damit verbundenen besonderen
Verwaltungsaufwand - Prüfung der vorzulegenden Satzung des Verbandes, auf den
das Recht übertragen wird - beibehalten (Abs. 1 Z 8).
Da auch bei
Anträgen auf Änderung des Namens oder der Firma des Anmelders oder
Rechtsinhabers Kosten der Verwaltung entstehen, ist künftig auch für solche
Änderungen eine Gebühr zu zahlen. Da der Aufwand bei der Prüfung der Urkunden
aber im Vergleich zu Änderungen, bei denen ein Wechsel des Rechtssubjektes
stattfindet, geringer ist, wird die Gebühr in einem entsprechend reduzierten
Ausmaß festgesetzt (Abs. 1 Z 6).
Für die Anträge
auf Streitanmerkung und auch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
jeweils eine einheitliche Gebühr festgesetzt (Abs. 1 Z 9 und 11).
Neu vorgesehen
wird die Gebühr für den Antrag auf Weiterbehandlung (Abs. 1 Z 10).
Die im
Abs. 2 vorgesehene Bestimmung führt zu keiner Änderung der bisherigen
Rechtslage.
Abs. 3 sieht
die Rückzahlung der Beschwerdegebühr für die Beschwerde an den Obersten Patent-
und Markensenat sowie der Gebühr für den Antrag auf Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeabteilung nach den gleichen
Grundsätzen vor, die schon nach der bisherigen Rechtslage für die Rückzahlung
der Beschwerdegebühr für die Beschwerde an die Beschwerdeabteilung gelten.
Abs. 4 sieht
eine Sonderregelung für den Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr vor.
Zu
Art. VIII § 29:
Die in dieser
Bestimmung vorgesehene Verordnungsermächtigung ist schon bisher in den
einzelnen Materiengesetzen enthalten. Das Höchstausmaß der Gebühr wird
einheitlich festgelegt.
Zu
Art. VIII § 30:
Die in dieser
Bestimmung vorgesehene Verordnungsermächtigung zur näheren Regelung der Art der
im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren ist schon bisher in den
einzelnen Materiengesetzen enthalten. Um künftigen Entwicklungen und
Umstellungen in Bezug auf die Zahlung von Gebühren entsprechend Rechnung tragen
zu können, wird näher präzisiert, welche Bedingungen hinsichtlich der Zahlung
durch Verordnung festgelegt werden können.
Zu
Art. VIII § 31:
Die in dieser
Bestimmung vorgesehenen Vorschriften betreffend die Änderung des
Gebührenausmaßes führen zur keiner Änderung der bisherigen Rechtslage.
Zu
Art. VIII § 32:
Diese Bestimmung
entspricht der bereits derzeit geltenden Rechtslage.
Zu
Art. VIII § 33:
Diese Bestimmung
wird inhaltlich unverändert aus den im § 1 angeführten Materiengesetzen
entnommen.
Zu
Art. VIII § 34:
Diese Bestimmung
entspricht - inhaltlich unverändert - dem bisherigen § 22 Abs. 3 und
4 des Markenschutzgesetzes.
Zu
Art. VIII § 35:
Für jene
Patentanmeldungen und Patente, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefasst wird, findet hinsichtlich der
Fälligkeit der Jahresgebühren jenes System weiter Anwendung, das vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegolten hat (Abs. 4 bis 7).
Im Abs. 2
wird vorgesehen, welche Bestimmungen hinsichtlich der Höhe der ersten und
zweiten Jahresgebühr anzuwenden sind. Die Höhe der weiteren Jahresgebühren richtet
sich gemäß Abs. 3 künftig nach § 6 Abs. 2, womit die Höhe der
Jahresgebühren für die im Abs. 1 genannten Patente mit jener für die nach
dem neuen System erteilten Patente gleichgestellt wird. Die Sonderregelung im
Abs. 2 für die erste und zweite Jahresgebühr ist im Hinblick darauf
erforderlich, dass das neue System der Zahlung von Jahresgebühren gemäß
§ 6 Abs. 2 erst mit einer dritten Jahresgebühr beginnt.
Für die im
Abs. 1 angeführten Patentanmeldungen besteht weiterhin die Möglichkeit der
Aussetzung der Bekanntmachung. Die Höhe dieser Gebühr wird im Abs. 8
festgelegt und entspricht der bisher im § 168 Abs. 1 Z 5
lit. d des Patentgesetzes vorgesehenen Gebühr.
Im Abs. 9
wird festgelegt, dass für einen Einspruch, der gegen eine vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bekanntgemachte Anmeldung nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes erhoben wird, eine Gebühr in derselben Höhe zu zahlen ist, die künftig
für den Einspruch gegen das erteilte Patent zu zahlen ist (vgl § 5).
Zu
Art. VIII § 36:
Im Abs. 1 wird
klargestellt, dass für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingereichte
Patentanmeldungen, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss nicht vor dem
Inkrafttreten gefasst worden ist, und die somit nach den neuen
Verfahrensvorschriften zu behandeln sind, sowohl die Gebühr für die
Veröffentlichung der Anmeldung als auch die Gebühr für die Veröffentlichung der
Patentschrift zu zahlen sind.
Abs. 2 legt
fest, dass Stundungen, die für schon vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes eingereichte Patentanmeldungen bewilligt worden sind, weiter
gelten und automatisch auch die Veröffentlichungsgebühr für die Anmeldung und
die Veröffentlichungsgebühr für die Patentschrift umfassen. Eine neue
Antragstellung ist daher nicht erforderlich. Die Stundungsfrist endet für diese
Stundungen mit Ablauf der Zahlungsfrist für die vierte nach der Bekanntmachung
der Patenterteilung fällig werdende Jahresgebühr.
Zu
Art. VIII § 37:
Die bisher im
§ 11 Abs. 2 des Schutzzertifikatsgesetzes vorgesehene
Übergangsregelung hinsichtlich der Fälligkeit von Jahresgebühren für
Schutzzertifikate wird in diese Bestimmung aufgenommen.
Zu
Art. VIII § 38:
Diese Bestimmung
stellt klar, dass es sich bei den im Entwurf enthaltenen Verweisungen auf
bundesgesetzliche Bestimmungen um dynamische Verweisungen handelt.
Zu
Art. VIII § 39:
Um die
Verständlichkeit und Lesbarkeit des Gesetzestextes nicht zu beeinträchtigen,
wird die männliche Form für alle personenbezogenen Bezeichnungen beibehalten.
Diese Bestimmung stellt klar, dass personenbezogene Bezeichnungen für beide
Geschlechter gelten.
Zu
Art. VIII § 40:
Abs. 1
enthält die Inkrafttretensbestimmung.
Im Abs. 2
wird vorgesehen, dass Durchführungsverordnungen bereits von dem der Kundmachung
des Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden können.
Zu
Art. VIII § 41:
§ 41 enthält
die Vollzugsklausel.
Textgegenüberstellung |
||||
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung: |
|||
Patentgesetz |
||||
§ 3. (1) – (3)… |
§ 3. (1) – (3)… |
|||
(4) Für die Anwendung der Abs. 1
und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher
als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar
oder mittelbar zurückgeht |
(4) Für die Anwendung der Abs. 1
und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher
als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar
oder mittelbar zurückgeht |
|||
1. auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum
Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder |
1. auf einen offensichtlichen Missbrauch zum
Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder |
|||
2. darauf, daß der Anmelder oder sein
Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten
Ausstellungen im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen,
BGBl. Nr. 445/1980, in der jeweils geltenden Fassung zur Schau gestellt
hat. |
2. darauf, dass der Anmelder oder sein
Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten
Ausstellungen im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen,
BGBl. Nr. 445/1980, zur Schau gestellt hat.“ |
|||
(5)… |
(5)… |
|||
§ 4. (1) – (2)… |
§ 4. (1) – (2)… |
|||
(3) Wenn die gewerbliche Verwendung
einer zur Patentierung angemeldeten Erfindung die vollständige oder teilweise
Benützung einer Erfindung voraussetzt, die durch ein prioritätsälteres Patent
oder ein prioritätsälteres Gebrauchsmuster im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes,
BGBl. Nr. 211/1994, in der jeweils geltenden Fassung geschützt ist, so
kann der Inhaber des prioritätsälteren Schutzrechtes beantragen, daß auf die
angemeldete Erfindung ein Patent mit dem Beisatz erteilt wird, daß es
vom prioritätsälteren, bestimmt zu bezeichnenden Patent oder Gebrauchsmuster
abhängig ist (Abhängigerklärung). Dieser Beisatz ist auch in die Kundmachung
über die Erteilung des Patentes und in die Patenturkunde aufzunehmen. |
|
|||
§ 5. (1) Der erste Anmelder hat jedoch keinen
Anspruch auf Erteilung des Patentes, wenn er nicht der Erfinder oder dessen
Rechtsnachfolger ist oder wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den
Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines
anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung
entnommen ist und im ersten Falle vom Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger,
im letzteren vom Beeinträchtigten Einspruch erhoben wird. |
§ 5. (1) Der erste Anmelder hat jedoch keinen
Anspruch auf Erteilung des Patentes, wenn er nicht der Erfinder oder dessen
Rechtsnachfolger ist oder wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen,
Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder
einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen
ist. |
|||
(2)… |
(2)… |
|||
§ 7. (1) Vereinbarungen zwischen Dienstgebern
und Dienstnehmern, nach denen künftige Erfindungen des Dienstnehmers dem
Dienstgeber gehören sollen oder dem Dienstgeber ein Benützungsrecht an
solchen Erfindungen eingeräumt werden soll, haben nur dann rechtliche
Wirkung, wenn die Erfindung eine Diensterfindung (Abs. 3) ist. Die
Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, der auch
Genüge geleistet ist, wenn darüber ein Kollektivvertrag (§ 2 Abs. 1
des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 in der jeweils
geltenden Fassung) vorliegt. |
§ 7. (1) Vereinbarungen zwischen Dienstgebern
und Dienstnehmern, nach denen künftige Erfindungen des Dienstnehmers dem
Dienstgeber gehören sollen oder dem Dienstgeber ein Benützungsrecht an
solchen Erfindungen eingeräumt werden soll, haben nur dann rechtliche
Wirkung, wenn die Erfindung eine Diensterfindung (Abs. 3) ist. Die
Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, der auch
Genüge geleistet ist, wenn darüber ein Kollektivvertrag (§ 2 Abs. 1
des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) vorliegt.“ |
|||
(2) – (3)… |
(2) – (3)… |
|||
§ 20. (1) – (2)… |
§ 20. (1) – (2)… |
|||
(3) Die Nennung als Erfinder geschieht
auf Antrag durch Eintragung in das Patentregister, Anführung in der
öffentlichen Bekanntmachung der Anmeldung (Aufgebot, § 101), in der
Patenturkunde, in der Kundmachung über die Patenterteilung und in der
Patentschrift (§ 109). Ist die Patenturkunde bereits ausgefertigt oder
sind die bezeichneten Veröffentlichungen schon vollzogen, so ist eine
besondere Bescheinigung über die Nennung als Erfinder auszufertigen oder eine
besondere Kundmachung im Patentblatt zu veröffentlichen. Die Nennung als
Erfinder ist auch in die vom Patentamt auszustellenden Prioritätsbelege
aufzunehmen. |
(3) Die Nennung als Erfinder geschieht
auf Antrag durch Anführung in der Veröffentlichung der Anmeldung, in der Bekanntmachung
der Veröffentlichung, in der Bekanntmachung der Patenterteilung, in der
Patentschrift, in der Patenturkunde und durch Eintragung in das
Patentregister. Ist die Bekanntmachung der Patenterteilung schon erfolgt und
ist die Patenturkunde bereits ausgefertigt, so ist auf Antrag eine besondere
Bescheinigung über die Nennung als Erfinder auszufertigen und eine besondere
Bekanntmachung im Patentblatt zu veröffentlichen. Die Nennung als Erfinder
ist auch in die vom Patentamt auszustellenden Prioritätsbelege aufzunehmen. |
|||
(4)… |
(4)… |
|||
(5) Verweigert der Anmelder, der
Patentinhaber oder der bereits als Erfinder Genannte die Zustimmung, so ist
der Anspruch bei sonstigem Ausschluß innerhalb der folgenden Frist mit Antrag
beim Patentamt geltend zu machen: |
(5) Verweigert der Anmelder, der Patentinhaber
oder der bereits als Erfinder Genannte die Zustimmung, so hat das Patentamt
auf Antrag über den Anspruch auf Nennung als Erfinder zu entscheiden. |
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a) gegen den Anmelder oder den Patentinhaber vor
Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Kundmachung der Erteilung des Patentes
im Patentblatt (§ 109) oder, wenn der Erfinder das Patent auf einen
anderen übertragen hat, gegen diesen vor Ablauf eines Jahres nach dem Tag des
Einlangens des Übertragungsgesuches (§ 43) beim Patentamt; |
|
|||
b) gegen den bereits als Erfinder Genannten vor
Ablauf eines Jahres nach der Kundmachung der bereits geschehenen Nennung
(Abs. 3). |
|
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(6)… |
(6)… |
|||
§ 21. (1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt
oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat einschreitet, muß seinen
Wohnsitz oder seine Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte,
Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen
Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine
schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß
beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Für jede Patentanmeldung ist eine
gesonderte Vollmacht vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn ein Vertreter
bezüglich eines bereits erteilten Patentes bevollmächtigt wird. Sind mehrere
Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung
befugt. |
§ 21. (1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt
oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat einschreitet, muss seinen
Wohnsitz oder seine Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte,
Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen
Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche
Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter
Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch
jeder einzelne allein zur Vertretung befugt. |
|||
(2) Schreitet ein Rechtsanwalt,
Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte
Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Eine Bevollmächtigung zur
Übertragung eines Patentes ist jedoch in jedem Fall durch eine schriftliche
Vollmacht darzutun, die ordnungsgemäß beglaubigt sein muß. |
(2) Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt
oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung
deren urkundlichen Nachweis. |
|||
(3)… |
(3)… |
|||
(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch
Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und
vor dem Obersten Patent- und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch
einen im § 77 angeführten Parteienvertreter vertreten ist; dies gilt
nicht für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des
Patentamtes einschließlich Gutachten und Recherchen. |
(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch
Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und
vor dem Obersten Patent- und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch
einen im § 77 angeführten Parteienvertreter vertreten ist. Sofern sich
Wohnsitz oder Niederlassung im EWR befinden, genügt jedoch für die
Geltendmachung von Rechten aus
diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten.
Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des
Patentamtes einschließlich Gutachten und Recherchen ist weder die Bestellung
eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich. |
|||
(5) Der Ort, an dem der
Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische Niederlassung
hat, und in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz oder
inländischer Niederlassung der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat,
gilt für die das Patent betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder
Niederlassung eines Patentinhabers, der im Inland weder Wohnsitz noch
Niederlassung hat. |
(5) Ergänzend zu § 83c JN gilt
der Ort, an dem |
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|
1. der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz
oder seine inländische
Niederlassung hat, oder |
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|
2. der Zustellungsbevollmächtigte seinen
inländischen Wohnsitz hat, oder |
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|
3. in Ermangelung eines Vertreters mit
inländischem Wohnsitz oder inländischer Niederlassung oder eines Zustellungsbevollmächtigten
mit inländischem Wohnsitz der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat, |
|||
|
für die
das Patent betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder Niederlassung eines
Patentinhabers, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat. |
|||
(6) – (8)… |
(6) – (8)… |
|||
§ 22. (1) – (2)… |
§ 22. (1) – (2)… |
|||
|
(3) Das Patent hat ferner die Wirkung,
dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers
anderen als den zur Benützung der Erfindung berechtigten Personen Mittel, die
sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benützung der
Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund
der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt
sind, für die Benützung der Erfindung verwendet zu werden. |
|||
|
(4) Abs. 3 ist nicht anzuwenden,
wenn diese Mittel allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse sind, es sei
denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach
Abs. 1 verbotenen Weise zu handeln. |
|||
|
(5) Personen, die die im Abs. 1
genannten Handlungen nicht betriebsmäßig vornehmen, gelten im Sinne des
Abs. 3 nicht als Personen, die zur Benützung der Erfindung berechtigt
sind. |
|||
§ 22a. Der Schutzbereich des Patentes und der
bekanntgemachten Anmeldung (§ 101 Abs. 2) wird durch den Inhalt der
Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch
zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über
die Auslegung des Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl.
Nr. 350/1979, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. |
§ 22a. (1) Der Schutzbereich der veröffentlichten
Anmeldung und des Patentes wird durch den Inhalt der Patentansprüche
bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der
Patentansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des
Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens sinngemäß anzuwenden. |
|||
|
(2) Für den Zeitraum bis zur Erteilung
des Patentes wird der Schutzbereich der Anmeldung durch die zuletzt
eingereichten Patentansprüche, die in der Veröffentlichung gemäß § 101
enthalten sind, bestimmt. Jedoch bestimmt das Patent in seiner erteilten
Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung. |
|||
§ 28. (1)… |
§ 28. (1)… |
|||
(2) Zusatzpatente erreichen ihr Ende
mit dem Stammpatent. Ein Zusatzpatent kann jedoch als selbständiges Patent
ausdrücklich aufrechterhalten werden, wenn das Stammpatent zurückgenommen,
nichtig erklärt oder darauf verzichtet wird. In Ansehung der Dauer, des
Fälligkeitstages und des Ausmaßes der Jahresgebühren tritt das selbständig
gewordene Zusatzpatent an die Stelle des Stammpatentes. |
(2) Zusatzpatente erreichen ihr Ende
mit dem Stammpatent. Ein Zusatzpatent kann jedoch als selbständiges Patent
ausdrücklich aufrechterhalten werden, wenn das Stammpatent widerrufen,
zurückgenommen, nichtig erklärt oder darauf verzichtet wird. In Ansehung der
Dauer, des Fälligkeitstages und des Ausmaßes der Jahresgebühren tritt das
selbständig gewordene Zusatzpatent an die Stelle des Stammpatentes. |
|||
§ 31. (1) Der Anmelder oder sein Rechtsnachfolger kann die
Erfindung vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an
(§ 101 Abs. 1) in dem aus der ausgelegten Anmeldung (§ 101
Abs. 3) sich ergebenden Schutzumfang gewerbsmäßig ausüben, ohne an die
Vorschriften für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung gebunden zu sein.
Die Begünstigung umfaßt das Herstellen, das Inverkehrbringen und das Feilhalten
des Gegenstandes der Erfindung. Ist Gegenstand der Erfindung ein Verfahren,
so erstreckt sich die Begünstigung auch auf dessen Gebrauch. |
§ 31. (1) Der Patentinhaber kann die Erfindung
vom Tag der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes an in dem aus der
Patentschrift sich ergebenden Schutzumfang gewerbsmäßig ausüben, ohne an die
Vorschriften für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung gebunden zu sein.
Die Begünstigung umfasst das Herstellen, das Inverkehrbringen und das
Feilhalten des Gegenstandes der Erfindung. Ist Gegenstand der Erfindung ein
Verfahren, so erstreckt sich die Begünstigung auch auf dessen Gebrauch. |
|||
(2) Bei einer Mehrheit von Anmeldern
kommt diese Begünstigung nur jenen zu, denen das Recht aus der Anmeldung
wenigstens zu einem Viertel zusteht. |
(2) Bei einer Mehrheit von Patentinhabern
kommt diese Begünstigung nur jenen zu, denen das Patent wenigstens zu einem
Viertel zusteht. |
|||
(3) Wird die Begünstigung von einer
Person in einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, in dem das Recht aus der
Anmeldung nicht mehr als vier Personen zusteht, so wird vermutet, daß diese
Person die Voraussetzung des Abs. 2 erfüllt, solange das Gegenteil nicht
erwiesen ist. |
(3) Wird die Begünstigung von einer
Person in einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, in dem das Patent nicht mehr
als vier Personen zusteht, so wird vermutet, dass diese Person die
Voraussetzung des Abs. 2 erfüllt, solange das Gegenteil nicht erwiesen
ist. § 27 Abs. 2 wird hiedurch nicht berührt. |
|||
(4) Die Regelung der Abs. 2 und 3
gilt sinngemäß im Falle der Patenterteilung auch für eine Mehrheit von Patentinhabern.
§ 27 Abs. 2 wird hiedurch nicht berührt. |
|
|||
(5) Wird die Anmeldung zurückgenommen,
zurückgewiesen oder gilt sie gemäß § 166 Abs. 6 als zurückgenommen,
wird das Patent rechtskräftig nichtig erklärt oder aberkannt, so darf von
diesem Zeitpunkt an die Erfindung gewerbsmäßig nur auf Grund der für die
betreffende Tätigkeit jeweils erforderlichen Gewerbeberechtigung ausgeübt werden.
Das gleiche gilt, wenn das Patent in einem gegenüber der ausgelegten
Anmeldung (§ 101 Abs. 3) eingeschränkten Umfang erteilt, nur
teilweise nichtig erklärt oder aberkannt wurde, für jede durch den
Schutzumfang des Patentes nicht mehr gedeckte Gewerbeausübung. Wenn das
Patent jedoch erlischt (§ 46) oder zurückgenommen wird (§ 47),
besteht die Begünstigung gemäß Abs. 1 weiter, wenn sie beim Erlöschen
oder bei der Rücknahme des Patentes bereits in Anspruch genommen worden war. |
(4) Wird das Patent rechtskräftig widerrufen,
nichtig erklärt oder aberkannt, so darf von diesem Zeitpunkt an die Erfindung
gewerbsmäßig nur auf Grund der für die betreffende Tätigkeit jeweils
erforderlichen Gewerbeberechtigung ausgeübt werden. Das gleiche gilt, wenn
das Patent nur teilweise widerrufen, nichtig erklärt oder aberkannt wurde,
für jede durch den Schutzumfang des Patentes nicht mehr gedeckte Gewerbeausübung.
Wenn das Patent jedoch erlischt (§ 46) oder zurückgenommen wird
(§ 47), besteht die Begünstigung gemäß Abs. 1 weiter, wenn sie beim
Erlöschen oder bei der Rücknahme des Patentes bereits in Anspruch genommen
worden war. |
|||
§ 32. (1) Wer von der Begünstigung des § 31
Abs. 1 Gebrauch machen will, hat dies der Bezirksverwaltungsbehörde, in
deren Wirkungsbereich die Ausübung erfolgen soll, spätestens gleichzeitig mit
dem Beginn der Ausübung der Erfindung anzuzeigen. |
§ 32. (1) Wer von der Begünstigung des § 31
Abs. 1 Gebrauch machen will, hat dies der Bezirksverwaltungsbehörde, in
deren Wirkungsbereich die Ausübung erfolgen soll, spätestens gleichzeitig mit
dem Beginn der Ausübung der Erfindung anzuzeigen. |
|||
(2) In der Anzeige hat der Patentanmelder
oder der Patentinhaber seinen Wohnort und seine Staatsangehörigkeit sowie den
Standort der Ausübung anzugeben. |
(2) In der Anzeige hat der Patentinhaber
seinen Wohnort und seine Staatsangehörigkeit sowie den Standort der Ausübung
anzugeben. Der Anzeige ist die Patentschrift und ein höchstens ein Monat
alter Registerauszug (§ 80 Abs. 6) beizulegen. |
|||
(3) Wird mit der Ausübung der
Erfindung vor der Patenterteilung begonnen, so ist der Anzeige ein Exemplar
des Patentblattes, in dem die Patentanmeldung bekanntgemacht ist, so wie eine
Fotokopie der ausgelegten Anmeldung (§ 101 Abs. 3) beizulegen und,
wenn die Erfindung durch einen Rechtsnachfolger des im Patentblatt
veröffentlichten Anmelders ausgeübt wird, die Rechtsnachfolge nachzuweisen.
Wird auf die Anmeldung ein Patent erteilt, so ist der
Bezirksverwaltungsbehörde die Patentschrift binnen einem Monat nach ihrer
Ausgabe nachzureichen. |
(3) Der Widerruf, die Nichtigerklärung
oder Aberkennung eines Patentes für eine Erfindung, deren Ausübung gemäß
Abs. 1 angezeigt wurde, ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem
Monat nach Rechtskraft der Entscheidung anzuzeigen. Wird das Patent nur
teilweise widerrufen, nichtig erklärt oder aberkannt, ist auch eine
beglaubigte Abschrift des Spruches dieser Entscheidung vorzulegen. |
|||
(4) Wird nach einer Anzeige gemäß
Abs. 1 die Patentanmeldung zurückgenommen, zurückgewiesen oder gilt sie
als zurückgenommen (§ 166 Abs. 6), so ist dies der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat nach der Bekanntmachung im
Patentblatt anzuzeigen. |
|
|||
(5) Wird mit der Ausübung der
Erfindung erst nach Patenterteilung begonnen, so sind der Anzeige gemäß
Abs. 1 die Patentschrift und ein höchstens ein Monat alter
Registerauszug (§ 80 Abs. 6) beizulegen. |
|
|||
(6) Die Nichtigerklärung oder
Aberkennung eines Patentes für eine Erfindung, deren Ausübung gemäß
Abs. 1 angezeigt wurde, ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem
Monat nach Rechtskraft der Entscheidung anzuzeigen. Bei teilweiser Nichtigerklärung
oder Aberkennung ist auch eine beglaubigte Abschrift des Spruches dieser
Entscheidung vorzulegen. |
|
|||
(7) Zu der Anzeige gemäß Abs. 4
oder 6 ist verpflichtet, wer die Erfindung im Zeitpunkt der in den
Abs. 4 oder 6 genannten Ereignungen ausübt. |
(4) Zu der Anzeige gemäß Abs. 3
ist verpflichtet, wer die Erfindung im Zeitpunkt der im Abs. 3 genannten
Ereignungen ausübt. |
|||
(8) Personen, die einen unter
Inanspruchnahme der Begünstigung des § 31 geführten Betrieb einstellen,
haben dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat
anzuzeigen. |
(5) Personen, die einen unter Inanspruchnahme
der Begünstigung des § 31 geführten Betrieb einstellen, haben dies der
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat anzuzeigen. |
|||
(9) Wer die Anzeigen gemäß
Abs. 1, 4, 6 oder 8 nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis
zu 218,02 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. |
(6) Wer die Anzeigen gemäß
Abs. 1, 3 oder 5 nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen. |
|||
§ 43. (1) – (4)… |
§ 43. (1) – (4)… |
|||
(5) Die Eintragungen in das
Patentregister nach den Abs. 1 und 2 sowie die Eintragung des Erlöschens
der in das Patentregister eingetragenen Rechte an Patentrechten geschieht auf
schriftlichen Antrag eines der Beteiligten oder auf gerichtliches Ersuchen. |
(5) Die Eintragungen in das Patentregister
nach den Abs. 1 und 2 sowie die Eintragung des Erlöschens der in das
Patentregister eingetragenen Rechte an Patentrechten geschehen auf
schriftlichen Antrag eines der Beteiligten oder auf gerichtliches Ersuchen.“ |
|||
(6) – (7)… |
(6) – (7)… |
|||
§ 45. (1) Bei Gericht anhängige Streitverfahren über die
Zugehörigkeit von Patenten, über Pfandrechte oder sonstige dingliche Rechte
an Patenten sowie die Verfahren über Nennung als Erfinder (§ 20
Abs. 5 und 6), Bestehen eines Vorbenützerrechtes (§ 23) und
Einräumung von Zwangslizenzen (§ 36), ferner wegen Rücknahme
(§ 47), Nichtigerklärung (§ 48), Aberkennung (§ 49) und
Abhängigerklärung (§ 50) sind auf Antrag im Patentregister anzumerken
(Streitanmerkung). |
§ 45. (1) Bei Gericht anhängige Streitverfahren
über die Zugehörigkeit von Patenten, über Pfandrechte oder sonstige dingliche
Rechte an Patenten sowie die Verfahren über Nennung als Erfinder
(§ 20 Abs. 5 und 6), Bestehen eines Vorbenützerrechtes (§ 23)
und Einräumung von Zwangslizenzen (§ 36), über einen Einspruch
(§ 102), ferner wegen Rücknahme (§ 47), Nichtigerklärung
(§ 48), Aberkennung (§ 49) und Abhängigerklärung (§ 50) sind
auf Antrag im Patentregister anzumerken (Streitanmerkung). |
|||
(2)… |
(2)… |
|||
§ 48. (1)… |
§ 48. (1)… |
|||
1. der Gegenstand nach den §§ 1 bis 3 nicht
patentierbar war, |
1. der Gegenstand des Patentes den §§ 1 bis
3 nicht entspricht, |
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2. … |
2. … |
|||
|
3. der Gegenstand des Patentes über den Inhalt
der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag
begründenden Fassung hinausgeht, |
|||
3. der gemäß § 87a Abs. 2 Z 1
hinterlegte Mikroorganismus nicht ständig entweder bei der ursprünglichen
Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages über die internationale
Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von
Patentverfahren vom 28. April 1977, BGBl. Nr. 104/1984, in der
jeweils geltenden Fassung (Budapester Vertrag) oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle,
an die er nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es
sei denn, der Patentinhaber weist nach, |
4. der gemäß § 87a Abs. 2 Z 1
hinterlegte Mikroorganismus nicht ständig entweder bei der ursprünglichen
Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages über die internationale
Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von
Patentverfahren vom 28. April 1977, BGBl. Nr. 104/1984, (Budapester
Vertrag) oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an das es nach diesem
Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Patentinhaber
weist nach, |
|||
a) daß er den Mikroorganismus erneut hinterlegt
hat und die Hinterlegung gemäß Art. 4 dieses Vertrages zu behandeln ist,
als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder |
a) dass er den Mikroorganismus erneut hinterlegt
hat und die Hinterlegung gemäß Art. 4 dieses Vertrages zu behandeln ist,
als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder |
|||
b) daß er an einer solchen erneuten Hinterlegung
durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist
und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat. |
b) dass er an einer solchen erneuten
Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses
nachgeholt hat. |
|||
(2)… |
(2)… |
|||
(3) Die rechtskräftige
Nichtigerklärung wirkt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 auf den
Anmeldetag, im Fall des Abs. 1 Z 3 auf den Tag zurück, an dem die
Hinterlegungsstelle erstmals festgestellt hat, daß sie nicht in der Lage ist,
Proben des Mikroorganismus abzugeben. Wenn der Gegenstand des Patentes nach
§ 3 Abs. 2 nicht patentierbar war, bleiben jedoch von dieser
Rückwirkung die vom späteren Anmelder rechtmäßig bestellten und von Dritten
redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Patentregister
eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen
sind (§ 45), unberührt, dies unbeschadet der hieraus gegen den späteren
Anmelder entspringenden Ersatzansprüche. |
(3) Die rechtskräftige
Nichtigerklärung wirkt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 auf den
Anmeldetag, im Fall des Abs. 1 Z 4 auf den Tag zurück, an dem die
Hinterlegungsstelle erstmals festgestellt hat, dass sie nicht in der Lage
ist, Proben des Mikroorganismus abzugeben. Wenn der Gegenstand des Patentes
nach § 3 Abs. 2 nicht patentierbar war, bleiben jedoch von dieser
Rückwirkung die vom späteren Anmelder rechtmäßig bestellten und von Dritten
redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Patentregister
eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen
sind (§ 45), unberührt, dies unbeschadet der hieraus gegen den späteren
Anmelder entspringenden Ersatzansprüche. |
|||
§ 49. (1) – (4)… |
§ 49. (1) – (4)… |
|||
(5) Wenn der Antragsteller obsiegt,
steht es ihm frei, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidung die Übertragung des Patentes auf seine Person zu begehren. |
(5) Anstelle der Aberkennung kann die
Übertragung des Patentes begehrt werden. Besteht der Anspruch auf Übertragung
nur hinsichtlich eines Anteils, dann ist das Patent anteilsmäßig zu
übertragen. Wird keine Übertragung begehrt und das Patent zur Gänze
aberkannt, endet der Patentschutz mit Rechtskraft der die Aberkennung aussprechenden
Entscheidung. Wird die Übertragung des Patentes begehrt, kann der Patentinhaber
bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur mit Zustimmung des Antragstellers
auf das Patent verzichten. |
|||
(6) Die Unterlassung eines solchen
rechtzeitigen Übertragungsbegehrens wird dem Verzicht auf das Patent
gleichgehalten. |
|
|||
(7) Die vom früheren Patentinhaber
rechtmäßig bestellten, von dritten Personen redlich erworbenen und seit einem
Jahr im Patentregister eingetragenen Lizenzrechte bleiben, sofern sie durch
keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen wurden (§ 45),
unbeschadet der hieraus gegen den bisherigen Patentinhaber entspringenden
Ersatzansprüche, im Fall einer solchen Patentübertragung auch gegenüber dem
neuen Patentinhaber aufrecht. |
(6) Die vom früheren Patentinhaber
rechtmäßig bestellten, von dritten Personen redlich erworbenen und seit einem
Jahr im Patentregister eingetragenen Lizenzrechte bleiben, sofern sie durch
keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen wurden (§ 45),
unbeschadet der hieraus gegen den bisherigen Patentinhaber entspringenden
Ersatzansprüche, im Fall einer solchen Patentübertragung auch gegenüber dem
neuen Patentinhaber aufrecht. |
|||
|
(7) Der Antrag auf Aberkennung oder
Übertragung kann auch schon vor der Erteilung des Patentes hinsichtlich der
Patentanmeldung gestellt werden, wobei die Abs. 1 bis 5 sinngemäß
anzuwenden sind. Über den Antrag ist nach den Verfahrensvorschriften über die
Aberkennung eines Patentes zu verhandeln. Wird die Übertragung der Patentanmeldung
begehrt, dann ist das Anmeldeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über den Antrag auszusetzen und kann vorher nur mit Zustimmung des
Antragstellers fortgesetzt werden. |
|||
§ 50. Der Inhaber eines prioritätsälteren
Patentes oder eines prioritätsälteren Gebrauchsmusters im Sinne des
Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, in der jeweils geltenden
Fassung kann beim Patentamt die Entscheidung beantragen, daß die gewerbliche
Verwendung einer patentierten Erfindung die vollständige oder teilweise
Benützung seiner Erfindung voraussetzt. Über einen solchen Antrag hat das
Patentamt in dem für den Anfechtungsprozeß vorgesehenen Verfahren zu
entscheiden. |
§ 50. Der Inhaber eines prioritätsälteren
Patentes oder eines prioritätsälteren Gebrauchsmusters im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes
kann beim Patentamt die Entscheidung beantragen, dass die gewerbliche
Verwendung einer patentierten Erfindung die vollständige oder teilweise Benützung
seiner Erfindung voraussetzt. Über einen solchen Antrag hat das Patentamt in
dem für den Anfechtungsprozess vorgesehenen Verfahren zu entscheiden. |
|||
§ 52. (1) Wenn die Dauer einer Frist nicht
durch ein Gesetz oder eine Verordnung festgesetzt ist, so hat sie die Behörde
mit Rücksicht auf die Erfordernisse und die Beschaffenheit des einzelnen
Falles festzusetzen, soweit nicht der Präsident des Patentamtes Bestimmungen
über das Ausmaß von Fristen trifft (§ 99 Abs. 6 zweiter Satz). |
§ 52. (1) Wenn die Dauer einer Frist nicht
durch ein Gesetz oder eine Verordnung festgesetzt ist, so hat sie die Behörde
mit Rücksicht auf die Erfordernisse und die Beschaffenheit des einzelnen
Falles festzusetzen, soweit nicht der Präsident des Patentamtes Bestimmungen
über das Ausmaß von Fristen trifft (§ 99 Abs. 6 dritter Satz). |
|||
(2)… |
(2)… |
|||
§ 57. (1) Die Erteilung, die Rücknahme, die
Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung von Patenten, die
Entscheidung über die Nennung als Erfinder (§ 20), über das Bestehen des
Vorbenützerrechtes (§ 23), über Lizenzeinräumungen (§ 36), über
Feststellungsanträge (§ 163) sowie Service- und Informationsleistungen
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§§ 57a, 57b) und
alle Eintragungen in das Patentregister obliegen dem Patentamt. |
§ 57. (1) Für die Erteilung von Patenten, den
Widerruf, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung,
die Entscheidung über die Nennung als Erfinder (§ 20), über das Bestehen
des Vorbenützerrechtes (§ 23), über Lizenzeinräumungen (§ 36), über
Feststellungsanträge (§ 163) sowie Service- und Informationsleistungen
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§§ 57a, 57b) und alle Eintragungen
in das Patentregister ist das Patentamt zuständig. |
|||
(2)… |
(2)… |
|||
§ 57b. (1) Das Patentamt hat seine Service- und
Informationsleistungen auszubauen und hiebei insbesondere seine Dokumentation
zum Zwecke ihrer leichteren Zugänglichkeit zu erschließen und der
Öffentlichkeit eine verbesserte Information auf allen einschlägigen Gebieten
zu gewähren. |
§ 57b. (1) Das Patentamt hat seine Service- und
Informationsleistungen auszubauen und hiebei insbesondere seine Dokumentation
zum Zwecke ihrer leichteren Zugänglichkeit zu erschließen und der
Öffentlichkeit eine verbesserte Information auf allen einschlägigen Gebieten
zu gewähren. |
|||
(2) Das Entgelt für Service- und
Informationsleistungen, die das Patentamt ständig anbietet, ist im
Patentblatt zu veröffentlichen. Bei Service- und Informationsleistungen, die
nicht ständig angeboten werden, ist das Entgelt im Einzelfall zu vereinbaren.
Die Höhe des Entgelts hat sich am jeweils erforderlichen Arbeits- und
Sachaufwand zu orientieren. In Fällen, in denen die Leistung überwiegend im
öffentlichen Interesse liegt, kann ein geringeres Entgelt oder
Unentgeltlichkeit vorgesehen werden. |
|
|||
§ 58. (1) Das Patentamt hat seinen Sitz in
Wien. Es bildet hinsichtlich seiner Geschäftsgebarung nach außen hin ein
selbständiges Amt. |
§ 58. (1) Das Patentamt ist eine Bundesbehörde
und hat seinen Sitz in Wien. Es ist die österreichische Zentralbehörde für
den gewerblichen Rechtsschutz. |
|||
(2) Das Patentamt besteht aus dem
Präsidenten, seinen Stellvertretern (Vizepräsidenten) und der zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlichen Zahl rechtskundiger und fachtechnischer
Mitglieder sowie sonstiger Bediensteten. |
(2) Das Patentamt besteht aus einem
Präsidenten, einem für den juristischen Bereich und einem für den
fachtechnischen Bereich zuständigen Vizepräsidenten sowie den zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlichen rechtskundigen und fachtechnischen Mitgliedern
und sonstigen Mitarbeitern. |
|||
(3) Die Mitglieder sind teils
ständige, teils nichtständige. |
|
|||
(4) Der Präsident und seine
Stellvertreter müssen die für ständige Mitglieder des Patentamtes
vorgeschriebene Befähigung, und zwar mindestens einer von ihnen die
Befähigung als rechtskundiges und einer als fachtechnisches Mitglied,
besitzen. |
(3) Dem Präsidenten obliegt - unbeschadet
der Bereichsverantwortung der Vizepräsidenten - die Leitung des Patentamtes;
zudem ist er Leiter (Geschäftsführer) des teilrechtsfähigen Bereiches
(§§ 58a und 58b). |
|||
(5) Der Präsident, seine
Stellvertreter und die ständigen Mitglieder sind besoldete Bundesbeamte. |
(4) Die rechtskundigen Mitglieder
müssen das Universitätsstudium der Rechtswissenschaften vollendet haben. Die
fachtechnischen Mitglieder müssen ein Universitätsstudium vollendet haben,
das ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand hat.
Für die Bestellung der Mitglieder gelten im Übrigen die einschlägigen
dienstrechtlichen Vorschriften. |
|||
(6) Der Präsident, seine
Stellvertreter und die Mitglieder des Patentamtes werden vom
Bundespräsidenten ernannt. |
(5) Die Vizepräsidenten sollen über
die für Mitglieder des Patentamtes vorgesehene förmliche Befähigung (der
technische Vizepräsident jene als fachtechnisches Mitglied, der rechtskundige
Vizepräsident jene als rechtskundiges Mitglied) oder über gleichwertige
Kenntnisse verfügen. |
|||
(7) Dem Präsidenten obliegt die
Leitung des Patentamtes. Zu den Leitungsgeschäften gehören neben den dem
Präsidenten in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben die nähere Regelung
des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das Personal. |
|
|||
(8) Der Präsident des Patentamtes ist
auch Leiter des vom Patentamt geführten Referates für den gewerblichen
Rechtsschutz des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie. |
|
|||
§ 58a. (1) – (3)… |
§ 58a. (1) – (3)… |
|||
(4) Das Patentamt ist berechtigt, von
dem Vermögen und den Rechten, die im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit
erworben werden, zur Erfüllung seiner Aufgaben Gebrauch zu machen. Für
Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen seiner
Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung. |
(4) Das Patentamt ist berechtigt, aus dem
Vermögen und den Rechten, die im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erworben
werden, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Aufwendungen
einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen
(Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen.
Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen
seiner Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung. |
|||
§ 58b. (1) – (2)… |
§ 58b. (1) – (2)… |
|||
(3) Auf Dienstverträge, die das
Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit abschließt, ist das
Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden. |
(3) Auf Dienstverträge, die das Patentamt
im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit abschließt, ist das Angestelltengesetz,
BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden. |
|||
(4)… |
(4)… |
|||
§ 59. (1) Die nichtständigen rechtskundigen
Mitglieder müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet
und durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die
die Vollendung dieser Studien erforderlich ist. Überdies müssen sie eine
wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes nachweisen können. |
|
|||
(2) Die nichtständigen fachtechnischen
Mitglieder müssen die Studien an einer Hochschule technischer Richtung oder
die philosophischen Studien für mathematisch-naturwissenschaftliche Fächer
vollendet und durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet
haben, für die die Vollendung dieser Studien erforderlich ist. Überdies
müssen sie über besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet der Technik
verfügen. |
|
|||
(3) Zu nichtständigen
Mitgliedern dürfen nur österreichische Staatsbürger von ehrenhaftem Vorleben
ernannt werden, die nicht in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind. Sie
führen für die Dauer ihres Amtes den Titel „Rat des Patentamtes“. |
|
|||
(4) Die nichtständigen Mitglieder
werden für fünf Jahre ernannt; ihre Wiederernennung ist zulässig. Die
Ernennung hindert in keinem Fall das freiwillige Ausscheiden infolge des
Übertritts in den dauernden Ruhestand. |
|
|||
(5) Das Amt eines nichtständigen
Mitgliedes erlischt, wenn dieses die österreichische Staatsbürgerschaft
verliert, wenn seine Handlungsfähigkeit beschränkt wird oder wenn es wegen
einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als
einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz
begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde. |
|
|||
(6) Nichtständige Mitglieder, die
nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, haben vor der
Ausübung ihres Amtes in die Hand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zu
leisten: „Ich gelobe die gewissenhafte und unparteiische Führung meines Amtes
und die Geheimhaltung all dessen, was mir aus meiner Amtsführung bekannt
wird“. Die Gelöbnisformel ist zu unterschreiben. Im Falle der Wiederernennung
genügt die Erinnerung an das abgelegte Gelöbnis. |
|
|||
(7) Die nichtständigen Mitglieder
erhalten Funktionsgebühren nach Maßgabe ihrer Verwendung, und zwar |
|
|||
a) die Referenten (Mitreferenten)........................................ 8
bis 40 %, |
|
|||
b) die Beisitzer........................................................................................... 4
bis 15 % |
|
|||
des
Monatsbezuges eines aktiven Bundesbeamten der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse
VIII der Allgemeinen Verwaltung für jeden einzelnen Fall ihrer Mitwirkung.
Die Funktionsgebühren werden für die in einem Kalenderjahr abgeschlossenen
Fälle vom Präsidenten des Patentamtes zuerkannt, wobei auf den im Einzelfall
erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand Bedacht zu nehmen ist. |
|
|||
(8) Ein nichtständiges Mitglied ist
nur dann zur Mitwirkung heranzuziehen, wenn im Einzelfall kein
ständiges Mitglied für das in Frage kommende Fachgebiet zur Verfügung steht
oder wenn die Heranziehung mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles, die
Raschheit der Erledigung oder die Belastung der in Betracht kommenden
ständigen Mitglieder geboten erscheint. |
|
|||
§ 60. (1) Im Patentamt bestehen |
§ 60. (1) Im Patentamt bestehen die zur
Erfüllung seiner Aufgaben vorgesehenen Abteilungen und die erforderlichen
sonstigen Organisationseinheiten. |
|||
a) Technische Abteilungen und mindestens eine
Rechtsabteilung, |
||||
b) mindestens eine Beschwerdeabteilung, |
||||
c) mindestens eine Nichtigkeitsabteilung, |
||||
d) mindestens eine Präsidialabteilung, |
||||
e) eine Bibliothek, |
||||
f) eine
Buchhaltung. |
||||
(2) Die Zahl der im Abs. 1
angeführten Abteilungen ist vom Präsidenten nach den jeweiligen
Erfordernissen festzusetzen. |
(2) Die Zahl der Abteilungen und Organisationseinheiten,
ihr Aufgabenbereich und ihre personelle Ausstattung ist vom Präsidenten nach
den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen. |
|||
(3) Unbeschadet der in anderen
Rechtsvorschriften diesen Abteilungen übertragenen Aufgaben sind zuständig: |
(3) Unbeschadet der in anderen
Rechtsvorschriften diesen Abteilungen übertragenen Aufgaben sind zuständig: |
|||
a) die Technische Abteilung für das Verfahren
zur Erteilung von Patenten und für die Erstattung schriftlicher Gutachten
nach § 57a, die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten,
die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere
rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die
Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist; |
a) die Technische Abteilung für das Verfahren
zur Erteilung von Patenten, das Einspruchsverfahren und für die Erstattung
schriftlicher Recherchen und Gutachten, die Rechtsabteilung für das Verfahren
in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der
Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf
erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beziehen, soweit nicht die Technische Abteilung oder die Beschwerde- oder die
Nichtigkeitsabteilung zuständig ist; |
|||
b) die Beschwerdeabteilung für das
Beschwerdeverfahren (§§ 70, 108); |
b) die Beschwerdeabteilung für das
Beschwerdeverfahren (§ 70); |
|||
c) die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren
über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung
(§ 50) von Patenten, auf Nennung als Erfinder nach § 20
Abs. 5, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes (§ 23), über
Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen; |
c) die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren
über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung,
auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des
Vorbenützerrechtes, über Feststellungsanträge und über die Anträge auf
Erteilung von Zwangslizenzen; |
|||
d) die Präsidialabteilung für die Bearbeitung
der dem Präsidenten vorbehaltenen sowie aller nicht in die Zuständigkeit
einer anderen Abteilung fallenden Angelegenheiten. |
d) die Präsidialabteilung für die Bearbeitung
der dem Präsidenten vorbehaltenen sowie aller nicht in die Zuständigkeit
einer anderen Abteilung fallenden Angelegenheiten. |
|||
(4) Zur Durchführung der dem Patentamt
obliegenden Aufgaben sind außerdem durch den Präsidenten die erforderlichen
Verwaltungsstellen einzurichten. |
|
|||
(5) Der Präsident kann
Verwaltungsstellen einer Verwaltungsstellendirektion unterstellen. |
|
|||
§ 61. (1) Der Präsident hat das gesamte Gebiet
der Technik in Patentklassen zu gliedern und diese erforderlichenfalls weiter
zu unterteilen; er hat die einzelnen Patentklassen oder Unterteilungen den
Technischen Abteilungen nach den jeweiligen Erfordernissen zuzuweisen. |
§ 61. (1) Der Präsident hat das gesamte Gebiet
der Technik in Patentklassen zu gliedern und diese erforderlichenfalls weiter
zu unterteilen; er hat die einzelnen Patentklassen oder Unterteilungen den
Technischen Abteilungen nach den jeweiligen Erfordernissen zuzuweisen. |
|||
(2) Der Präsident hat die einzelnen
Abteilungen im vorhinein für jedes Jahr zusammenzusetzen. Die Zusammensetzung
der Abteilungen darf während des Jahres nur aus wichtigen Gründen, wie
Veränderung des Personalstandes, Beurlaubungen, Erkrankungen, Überbelastung
oder zu geringe Belastung einzelner Mitglieder, geändert werden. |
|
|||
(3) In die Technischen Abteilungen
sind ständige fachtechnische Mitglieder, in die Rechtsabteilungen ständige
rechtskundige Mitglieder zu berufen. Zu Mitgliedern der Beschwerde- und der
Nichtigkeitsabteilung sind rechtskundige und fachtechnische Mitglieder zu
berufen. Die Mitglieder der Technischen Abteilungen und der Rechtsabteilungen
können gleichzeitig auch in die Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilung berufen
werden. |
(2) In die Technischen Abteilungen
sind fachtechnische Mitglieder, in die Rechtsabteilungen rechtskundige
Mitglieder zu berufen. Zu Mitgliedern der Beschwerde- und der
Nichtigkeitsabteilung sind rechtskundige und fachtechnische Mitglieder zu
berufen. Die Mitglieder der Technischen Abteilungen und der Rechtsabteilungen
können gleichzeitig auch in die Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilung berufen
werden. |
|||
(4) Der Präsident hat aus den
Mitgliedern jeder Technischen Abteilung, Rechtsabteilung und
Präsidialabteilung zur Leitung und zur Überwachung des Geschäftsganges einen
Vorstand und aus den ständigen Mitgliedern der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung
die erforderliche Anzahl zu Vorsitzenden zu bestimmen sowie Verfügungen für
deren Stellvertretung zu treffen. Der Präsident und seine Stellvertreter
gehören der Beschwerdeabteilung und, soweit sie rechtskundig sind, auch der
Nichtigkeitsabteilung als Vorsitzende an. |
(3) Der Präsident hat aus den Mitgliedern
jeder Technischen Abteilung, Rechtsabteilung und Präsidialabteilung zur
Leitung und zur Überwachung des Geschäftsganges einen Vorstand und aus den
Mitgliedern der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung die erforderliche
Anzahl zu Vorsitzenden zu bestimmen sowie Verfügungen für deren
Stellvertretung zu treffen. |
|||
(5) Jeder Technischen Abteilung ist
zur Mitwirkung an ihren Kollegialbeschlüssen oder zur Erstattung von
Äußerungen (§ 62 Abs. 4) ein rechtskundiges Mitglied zuzuweisen.
Dasselbe rechtskundige Mitglied kann auch mehreren Technischen Abteilungen
zugewiesen werden. |
(4) Jeder Technischen Abteilung ist
zur Mitwirkung an ihren Kollegialbeschlüssen oder zur Erstattung von
Äußerungen (§ 62 Abs. 4) ein rechtskundiges Mitglied zuzuweisen.
Dasselbe rechtskundige Mitglied kann auch mehreren Technischen Abteilungen
zugewiesen werden. |
|||
(6) Die Geschäftsverteilung in den
Technischen Abteilungen und den Rechtsabteilungen wird vom Vorstand der
jeweiligen Abteilung festgesetzt. |
(5) Die Geschäftsverteilung in den
Technischen Abteilungen und den Rechtsabteilungen wird vom Vorstand der
jeweiligen Abteilung festgesetzt. |
|||
(7) In der Beschwerde- und in der
Nichtigkeitsabteilung sind die einzelnen Geschäftsfälle den Vorsitzenden vom
Präsidenten zuzuweisen. Dabei ist auf die Belastung und bei den
fachtechnischen Vorsitzenden auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende
Fachgebiet Bedacht zu nehmen. |
(6) In der Beschwerde- und in der Nichtigkeitsabteilung
sind die einzelnen Geschäftsfälle den Vorsitzenden vom Präsidenten
zuzuweisen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen
Vorsitzenden auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet
Bedacht zu nehmen. |
|||
§ 62. (1) – (2)… |
§ 62. (1) – (2)… |
|||
(3) Über die vollständige oder
teilweise Zurückweisung einer Anmeldung (§ 100), über die
Patenterteilung nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens (§ 104) und
über die Verhängung einer Mutwillensstrafe (§ 83) hat die Technische
Abteilung durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische
Mitglieder befinden müssen, zu entscheiden. Dem Senat haben der Vorstand der
Abteilung und der Prüfer anzugehören. Der Vorstand führt den Vorsitz. |
(3) Über die vollständige oder
teilweise Zurückweisung einer Anmeldung gemäß § 100 Abs. 1 und über
den Einspruch hat die Technische Abteilung durch drei Mitglieder, unter denen
sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen, zu entscheiden. Dem
Senat haben der Vorstand der Abteilung und der Prüfer anzugehören. Der Vorstand
führt den Vorsitz. |
|||
(4) Das der Technischen Abteilung
zugewiesene rechtskundige Mitglied hat an der Beschlußfassung nach
Abs. 3 als Stimmführer mitzuwirken, oder es hat der Prüfer, wenn ihm die
Beschlußfassung allein zusteht (Abs. 1), vorher die Äußerung des
rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern |
(4) Das der Technischen Abteilung zugewiesene
rechtskundige Mitglied hat an der Beschlussfassung nach Abs. 3 als
Stimmführer mitzuwirken, oder es hat der Prüfer, wenn ihm die
Beschlussfassung allein zusteht (Abs. 1), vorher die Äußerung des
rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern |
|||
1. über die Patentierbarkeit unter dem
Gesichtspunkt der gewerblichen Anwendbarkeit oder auf Grund des § 2 zu
entscheiden ist, |
1. über die Patentierbarkeit unter dem
Gesichtspunkt der gewerblichen Anwendbarkeit oder auf Grund des § 2 zu
entscheiden ist, |
|||
2. ein Einspruch auf § 102 Abs. 2
Z 5 oder 6 gestützt wird, |
|
|||
3. über Prioritätsrechte (§§ 93 bis 95) zu
entscheiden ist, deren rechtliche Voraussetzungen zweifelhaft oder bestritten
sind, |
2. über Prioritätsrechte (§§ 93 bis 95) zu
entscheiden ist, deren rechtliche Voraussetzungen zweifelhaft oder bestritten
sind, |
|||
4. Zeugen oder Sachverständige vernommen worden
sind oder ein Augenschein durchgeführt worden ist, |
3. Zeugen oder Sachverständige vernommen werden
oder ein Augenschein durchzuführen ist, |
|||
5. über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu
entscheiden ist. |
4. über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu
entscheiden ist. |
|||
(5) – (7)… |
(5) – (7)… |
|||
|
§ 62a. (1) Durch Verordnung des Präsidenten
können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung
von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen
und erteilte Patente ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der
Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten
Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Sie sind an die Weisungen des
nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes gebunden. Dieses kann
Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen. |
|||
|
(2) Die Beschlüsse der nach
Abs. 1 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen
Mitgliedes angefochten werden. |
|||
§ 63. (1)… |
§ 63. (1)… |
|||
(2) Die Vorsitzenden der
Nichtigkeitsabteilung müssen rechtskundig sein, ebenso die Vorsitzenden der
Beschwerdeabteilung, sofern über Beschwerden gegen Beschlüsse eines
rechtskundigen Mitgliedes entschieden werden soll. |
(2) Die Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung
müssen rechtskundig sein, sofern über Beschwerden gegen Beschlüsse eines
rechtskundigen Mitgliedes entschieden werden soll. |
|||
(3)… |
(3)… |
|||
§ 64. (1)… |
§ 64. (1)… |
|||
(2) Die Entscheidungen des Patentamtes
sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten
von Amts wegen zuzustellen. Wird im einseitigen Verfahren vor der Technischen
Abteilung oder der Rechtsabteilung einem Antrag vollinhaltlich stattgegeben,
so kann die Begründung entfallen. |
(2) Die Entscheidungen des Patentamtes
sind mit Gründen zu versehen. Wird im einseitigen Verfahren vor der
Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung einem Antrag vollinhaltlich
stattgegeben, so kann die Begründung entfallen. Alle Erledigungen sind
schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen
oder telegraphisch, fernschriftlich oder mit Telefax zu übermitteln. Im Wege
automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch
möglichen Weise können schriftliche Ausfertigungen dann übermittelt werden,
wenn |
|||
|
1. die Partei Eingaben in derselben Weise
zulässigerweise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht gegenüber der
Behörde ausdrücklich widersprochen hat, oder |
|||
|
2. die Partei dieser Übermittlungsart
ausdrücklich zugestimmt hat. |
|||
(3)… |
(3)… |
|||
(4) Alle Erledigungen des Patentamtes
haben unter der Bezeichnung „Österreichisches Patentamt“ mit der Beifügung
der jeweiligen Abteilung oder Verwaltungsstelle, der Bibliothek oder der
Buchhaltung, in Präsidialangelegenheiten mit der Bezeichnung „Der Präsident“
zu ergehen. Die schriftlichen Ausfertigungen sind mit dem Datum zu versehen
und zu unterschreiben. Kollegialbeschlüsse sind vom Vorsitzenden zu
unterschreiben. An die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der
Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden
Geschäftsstückes übereinstimmt und daß die Urschrift die Unterschrift
aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. |
(4) Alle Erledigungen des Patentamtes
haben unter der Bezeichnung „Österreichisches Patentamt“ mit der Beifügung
der jeweiligen Abteilung oder Organisationseinheit, in
Präsidialangelegenheiten mit der Bezeichnung „Der Präsident“ zu ergehen. Die
schriftlichen Ausfertigungen sind mit dem Datum zu versehen und zu unterschreiben.
Kollegialbeschlüsse sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben. An die Stelle
der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die
Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes
übereinstimmt und dass die Urschrift die Genehmigung im Sinn des Abs. 3
aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. |
|||
(5) Bei schriftlichen Ausfertigungen,
die automationsunterstützt erstellt werden, genügt die Beisetzung des Namens
des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht
erforderlich. |
(5) Schriftliche Ausfertigungen, die automationsunterstützt
erstellt werden oder die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege
automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch
möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch
einer Beglaubigung. |
|||
§ 68. Der Geschäftsgang in den Abteilungen, der Bibliothek,
der Buchhaltung und den Verwaltungsstellen ist unter Bedachtnahme auf einen
geordneten und raschen Ablauf und unter Berücksichtigung der dem Patentamt
obliegenden Aufgaben durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes näher
zu regeln. Dabei ist auch zu bestimmen, wie Eingaben unmittelbar beim
Patentamt eingebracht werden können und wann sie als beim Patentamt
eingelangt gelten. Auf eine auf Tag, Stunde und Minute genaue Kennzeichnung
der Zeit des Einlangens der Eingabe ist Bedacht zu nehmen. |
§ 68. Der Geschäftsgang ist unter Bedachtnahme auf einen
geordneten und raschen Ablauf und unter Berücksichtigung der dem Patentamt
obliegenden Aufgaben durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes näher
zu regeln. Dabei ist auch zu bestimmen, wie Eingaben unmittelbar beim
Patentamt eingebracht werden können und wann sie als beim Patentamt
eingelangt gelten. Die Eingaben sind mit dem Tag des Einlangens zu
kennzeichnen. |
|||
§ 69. Gegen die Entscheidungen des
Präsidenten, zu denen dieser nach diesem Bundesgesetz berufen ist, ist ein
ordentliches Rechtsmittel nur zulässig, wenn es in diesem Bundesgesetz
ausdrücklich vorgesehen ist. § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1958, wird hiedurch nicht berührt. |
§ 69. Gegen die Entscheidungen des Präsidenten,
zu denen dieser nach diesem Bundesgesetz berufen ist, ist ein ordentliches
Rechtsmittel nur zulässig, wenn es in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehen
ist. § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl.
Nr. 29, wird hiedurch nicht berührt. |
|||
§ 70. (1)… |
§ 70. (1)… |
|||
(2) Gegen die Entscheidungen
(Zwischen- und Endentscheidungen) der Beschwerdeabteilungen findet ein
weiterer Rechtszug sowie eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht
statt. |
(2) Gegen die Entscheidungen (Zwischen-
und Endentscheidungen) der Beschwerdeabteilung findet eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof nicht statt. Gegen Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung
kann Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat erhoben werden. |
|||
(3) – (4)… |
(3) – (4)… |
|||
(5) Ebenso ist gegen
Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung eine abgesonderte Berufung
nicht zulässig, doch kann die Abänderung der vorbereitenden Verfügungen des
Referenten (Abs. 4) sowie der Zwischenentscheidungen der Beschwerdeabteilung
oder der Nichtigkeitsabteilung bei den betreffenden Abteilungen beantragt
werden. |
(5) Ebenso ist gegen Zwischenentscheidungen
der Nichtigkeitsabteilung - Unterbrechungsbeschlüsse ausgenommen - eine
abgesonderte Berufung nicht zulässig, doch kann die Abänderung der vorbereitenden
Verfügungen des Referenten (Abs. 4) sowie der Zwischenentscheidungen der
Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung bei den betreffenden
Abteilungen beantragt werden. |
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Beschwerde
gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung |
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§ 71. (1) Die Beschwerde hat einen
Beschwerdeantrag zu enthalten; sie ist binnen zwei Monaten nach der
Zustellung des Beschlusses beim Patentamt einzubringen und spätestens
innerhalb eines Monates nach Ablauf dieser Frist zu begründen. |
§ 71. (1) Die Beschwerde hat einen begründeten
Beschwerdeantrag zu enthalten und ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung
des Beschlusses beim Patentamt einzubringen. |
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(2) Ist das Beschwerdeverfahren mit
Gegenpartei durchzuführen, so ist der für das Patentamt bestimmten
Ausfertigung noch je eine Ausfertigung der Beschwerdeschrift und ihrer
Beilagen für jede Gegenpartei anzuschließen. |
(2) Ist das Beschwerdeverfahren mit
Gegenpartei durchzuführen, so ist der für das Patentamt bestimmten
Ausfertigung noch je eine Ausfertigung der Beschwerdeschrift und ihrer
Beilagen für jede Gegenpartei anzuschließen. |
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(3) Verspätete Beschwerden sind von
der Technischen Abteilung bzw. der Rechtsabteilung zurückzuweisen. Unzulässige
Beschwerden sowie Beschwerden, die nicht rechtzeitig (Abs. 1) begründet
wurden oder die den sonstigen gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen,
sind von der Beschwerdeabteilung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; doch
darf eine Beschwerde wegen Formgebrechen erst zurückgewiesen werden, nachdem
der Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert worden
ist. |
(3) Verspätete Beschwerden sind von
der in erster Instanz zuständigen Abteilung zurückzuweisen. Verspätete
Beschwerden gegen Beschlüsse des ermächtigten Bediensteten sind durch das
zuständige Mitglied zurückzuweisen. Unzulässige Beschwerden sowie
Beschwerden, die den sonstigen gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen,
sind von der Beschwerdeabteilung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; doch
darf eine Beschwerde bei Vorliegen von Mängeln erst zurückgewiesen werden,
nachdem der Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert
worden ist. |
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(4) Im Verfahren vor der
Beschwerdeabteilung ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise nur zur
Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig
vorgebrachten Tatsachen und Beweise zulässig; eine Einschränkung oder
Klarstellung des Schutzbegehrens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Den
Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu den vorgebrachten neuen Tatsachen sowie
zu dem Ergebnis eines allfälligen neuen Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. |
(4) Die Abteilung erster Instanz, die
den Beschluss erlassen hat, kann die Beschwerde binnen zwei Monaten nach
ihrem rechtzeitigen Einlangen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen. Sie
kann die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, den von ihr erlassenen
Beschluss aufheben oder nach jeder Richtung abändern. Wurde der Beschluss vom
ermächtigten Bediensteten erlassen, ist das zuständige Mitglied für die
Beschwerdevorentscheidung zuständig. |
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(5) Jede Partei kann binnen zwei Wochen
nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Abteilung erster Instanz
den Antrag stellen, dass die Beschwerde der Beschwerdeabteilung zur
Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). In der Beschwerdevorentscheidung
ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen. Mit dem
Einlangen des Vorlageantrages tritt die Beschwerdevorentscheidung außer
Kraft. Die Abteilung erster Instanz hat die Parteien vom Außerkrafttreten der
Beschwerdevorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige
Vorlageanträge sind zurückzuweisen. |
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(6) Das Vorbringen neuer Tatsachen und
Beweise im Beschwerdeverfahren ist nur zur Stützung oder zur Widerlegung der
in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise
zulässig; eine Einschränkung oder Klarstellung des Schutzbegehrens ist
dadurch nicht ausgeschlossen. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu den
vorgebrachten neuen Tatsachen sowie zu dem Ergebnis eines allfälligen neuen
Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. |
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§ 72. (1) Bei Beschwerden gegen Beschlüsse der Technischen
Abteilung hat der Vorsitzende aus den Stimmführern, je nachdem, ob vorwiegend
technische oder rechtliche Fragen für die Entscheidung von Bedeutung sind,
ein ständiges fachtechnisches Mitglied oder, sofern er nicht selbst
rechtskundig ist, das rechtskundige Mitglied zum Referenten zu bestellen. Bei
Beschwerden gegen Beschlüsse der Rechtsabteilung hat der Vorsitzende ein
ständiges rechtskundiges Mitglied zum Referenten zu bestellen. |
§ 72. (1) Bei Beschwerden gegen Beschlüsse der
Technischen Abteilung hat der Vorsitzende aus den Stimmführern, je nachdem,
ob vorwiegend technische oder rechtliche Fragen für die Entscheidung von Bedeutung
sind, ein fachtechnisches Mitglied oder, sofern er nicht selbst rechtskundig
ist, das rechtskundige Mitglied zum Referenten zu bestellen. Bei Beschwerden
gegen Beschlüsse der Rechtsabteilung hat der Vorsitzende ein rechtskundiges
Mitglied zum Referenten zu bestellen. |
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(2) Der Referent hat eine Ausfertigung
der Beschwerdeschrift samt Beilagen der Gegenpartei mit der Aufforderung
zuzustellen, innerhalb einer mindestens einmonatigen Frist, deren
Verlängerung er bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe zu bewilligen hat,
ihre Beschwerdeeinrede zu erstatten. Der Referent hat ferner die notwendigen
Verfügungen für die Beschlußfassung oder für die mündliche Verhandlung,
insbesondere wegen des etwa erforderlichen weiteren Schriftenwechsels und der
Aufnahme der von den Parteien angebotenen Beweise, zu treffen. |
(2) Der Referent hat eine Ausfertigung
der Beschwerdeschrift samt Beilagen der Gegenpartei mit der Aufforderung
zuzustellen, innerhalb einer mindestens zweimonatigen Frist, deren
Verlängerung er bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe zu bewilligen hat,
ihre Beschwerdeeinrede zu erstatten. Der Referent hat ferner die notwendigen
Verfügungen für die Beschlussfassung oder für die mündliche Verhandlung,
insbesondere wegen des etwa erforderlichen weiteren Schriftenwechsels und der
Aufnahme der von den Parteien angebotenen Beweise, zu treffen. |
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(3)… |
(3)… |
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§ 73. (1) – (3)… |
§ 73. (1) – (3)… |
|||
(4) Über die mündliche Verhandlung ist
durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat Ort, Zeit und
Gegenstand der Verhandlung, die Namen der Senatsmitglieder, des
Schriftführers, der Parteien, ihrer Vertreter, der vernommenen Zeugen und der
Sachverständigen sowie eine zusammenfassende Darstellung des Inhaltes und
Verlaufes der Verhandlung zu enthalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer zu unterfertigen. |
(4) Über die mündliche Verhandlung ist
durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat neben den
Angaben über Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung, die Namen der
Senatsmitglieder, des Schriftführers, der Parteien, ihrer Vertreter, der
vernommenen Zeugen und der Sachverständigen eine zusammenfassende Darstellung
des Inhaltes und Verlaufes der Verhandlung zu enthalten. Das Protokoll ist
vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Anstelle der
Beiziehung eines Schriftführers kann sich der Vorsitzende eines Schallträgers
bedienen, wobei die in Satz 2 genannten Angaben in jedem Fall in das
Protokoll aufzunehmen sind. Von der Aufnahme auf dem Schallträger ist eine
schriftliche Übertragung anzufertigen. Dieses Protokoll ist nur vom
Vorsitzenden zu unterfertigen. |
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(5) – (7)… |
(5) – (7)… |
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(8) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975,
BGBl. Nr. 136, ist anzuwenden. |
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(9) Im Beschwerdeverfahren haben die
Parteien die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. |
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§ 74. (1) Als Berufungsinstanz gegen die Endentscheidungen
der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes wird der Oberste Patent- und
Markensenat in Wien errichtet. Dieser besteht aus dem Präsidenten, dem
Vizepräsidenten, aus mindestens acht weiteren rechtskundigen und der
erforderlichen Anzahl von fachtechnischen Mitgliedern als Räten. Diese führen
für die Dauer ihres Amtes den Titel „Rat des Obersten Patent- und
Markensenates“. |
§ 74. (1) Der Oberste Patent- und Markensenat
ist Berufungsinstanz gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung
des Patentamtes und Beschwerdeinstanz gegen die Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung
des Patentamtes. Er besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, aus
mindestens acht weiteren rechtskundigen und der erforderlichen Zahl von
fachtechnischen Mitgliedern als Räten. Diese führen für die Dauer ihres Amtes
den Titel „Rat des Obersten Patent- und Markensenates“. |
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(2)… |
(2)… |
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(3) Die rechtskundigen Mitglieder
müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet und durch
mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die
Vollendung dieser Studien erforderlich ist. Überdies müssen sie eine wissenschaftliche
oder praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
aufweisen. Mindestens drei Mitglieder müssen Richter, mindestens drei
Mitglieder rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppe A des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie oder ständige
rechtskundige Mitglieder des Patentamtes sein. |
(3) Die rechtskundigen Mitglieder
müssen das Universitätsstudium der Rechtswissenschaften vollendet und durch
mindestens zehn Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den die Vollendung
dieses Studiums erforderlich ist. Überdies müssen sie eine wissenschaftliche
oder praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
aufweisen. Mindestens drei Mitglieder müssen Richter, mindestens drei
Mitglieder rechtskundige Bundesbedienstete des Bundesministeriums für
Verkehr, Innovation und Technologie oder rechtskundige Mitglieder des
Patentamtes sein. |
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(4) Die fachtechnischen
Mitglieder müssen die Studien an einer Hochschule technischer Richtung oder
die philosophischen Studien für mathematisch-naturwissenschaftliche Fächer
vollendet haben sowie über besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet
der Technik verfügen und das 30. Lebensjahr vollendet haben. |
(4) Die fachtechnischen
Mitglieder müssen ein Universitätsstudium vollendet haben, das ein Gebiet der
Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand hat, sowie über besondere
Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet der Technik verfügen und das
30. Lebensjahr vollendet haben. |
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(5) – (9)… |
(5) – (9)… |
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(10) Die Schriftführer sind vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Stand der
Beamten der Verwendungsgruppe A dieses Bundesministeriums oder des
Patentamtes zu bestellen. |
(10) Die Schriftführer sind vom Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Stand der Bundesbediensteten
des höheren Dienstes dieses Bundesministeriums oder des Patentamtes zu
bestellen. |
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(11) Der Präsident des Obersten Patent-
und Markensenates hat in seiner Eigenschaft als Leiter dieser Behörde
Anspruch auf eine jährliche Funktionsgebühr im Ausmaß von 250%, der
Vizepräsident im Ausmaß von 125% des Monatsbezuges eines aktiven
Bundesbeamten der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse IX der Allgemeinen
Verwaltung. |
(11) Der Präsident des Obersten Patent-
und Markensenates hat in seiner Eigenschaft als Leiter dieser Behörde Anspruch
auf eine jährliche Funktionsgebühr im Ausmaß von 300%, der Vizepräsident im
Ausmaß von 150% des Monatsbezuges eines aktiven Bundesbeamten der Gehaltsstufe 1
der Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung. |
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(12) – (13)… |
(12) – (13)… |
|||
§ 75. (1) Der Oberste Patent- und Markensenat verhandelt
und entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten oder, im Fall seiner
Verhinderung, des Vizepräsidenten in aus fünf Mitgliedern bestehenden
Senaten, die aus dem Vorsitzenden, zwei rechtskundigen und zwei
fachtechnischen Mitgliedern bestehen. Die Senate sind vom Vorsitzenden derart
zusammenzusetzen, daß ihnen ein rechtskundiger Beamter der Verwendungsgruppe
A und mindestens ein Richter angehören. Der rechtskundige Beamte ist
Referent; der Vorsitzende kann nötigenfalls weitere Senatsmitglieder zu
Mitreferenten bestellen. |
§ 75. (1) Der Oberste Patent- und Markensenat
verhandelt und entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten oder, im Fall
seiner Verhinderung, des Vizepräsidenten in aus fünf Mitgliedern bestehenden
Senaten, die aus dem Vorsitzenden, zwei rechtskundigen und zwei
fachtechnischen Mitgliedern bestehen. Die Senate sind vom Vorsitzenden derart
zusammenzusetzen, dass ihnen ein rechtskundiger Bundesbediensteter und
mindestens ein Richter angehören. Der Vorsitzende hat ein Senatsmitglied zum
Referenten zu bestellen. Der Vorsitzende kann nötigenfalls weitere Senatsmitglieder
zu Mitreferenten bestellen. |
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(2)… |
(2)… |
|||
§ 76. (1)… |
§ 76. (1)… |
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(2) Mitglieder des Patentamtes sind
von der Mitwirkung in der Beschwerdeabteilung hinsichtlich einer
Patentanmeldung oder eines Patentes ausgeschlossen, wenn sie in der
Technischen Abteilung an der Beschlußfassung über die Bekanntmachung oder
über die Patenterteilung mitgewirkt haben. Sie sind ferner ausgeschlossen,
wenn die Beschwerde sich gegen den Beschluß einer Technischen Abteilung
richtet, der sie als Mitglied angehören oder als rechtskundiges Mitglied
zugewiesen sind. |
(2) Mitglieder des Obersten Patent-
und Markensenates sind von der Mitwirkung beim Obersten Patent- und Markensenat
im Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen der Beschwerdeabteilung
ausgeschlossen, wenn sie an der Beschlussfassung in der Technischen Abteilung
oder der Rechtsabteilung mitgewirkt haben. |
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(3) Mitglieder des Patentamtes sind
von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung und Mitglieder des Obersten
Patent- und Markensenates von der Mitwirkung beim Obersten Patent- und
Markensenat ausgeschlossen: |
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1. im Verfahren über Anträge auf
Nichtigerklärung eines Patentes, wenn sie an der Beschlußfassung über die
Bekanntmachung oder über die Patenterteilung mitgewirkt haben; |
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2. im Verfahren über alle anderen in die
Zuständigkeit der Nichtigkeitsabteilung fallenden Anträge unter der
Voraussetzung der Z 1 nur dann, wenn dem Verfahren ein Sachverhalt
zugrundeliegt, der bereits im Verfahren vor der Technischen Abteilung oder
der Rechtsabteilung oder vor der Beschwerdeabteilung Gegenstand der
Entscheidung war. |
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(4) Ein Mitglied des Patentamtes oder
des Obersten Patent- und Markensenates, das sich von der Mitwirkung bei einer
Entscheidung für ausgeschlossen erachtet (Abs. 1 bis 3), hat dies dem
Abteilungsvorstand oder dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe ungesäumt
anzuzeigen. Dieser hat, wenn er den Ausschließungsgrund für gegeben erachtet,
die erforderlichen Verfügungen wegen der Beiziehung eines Ersatzmitgliedes zu
treffen. Ist der Vorstand oder der Vorsitzende von dem Ausschließungsgrund
betroffen, so ist die Anzeige im Verfahren vor dem Patentamt an den
Präsidenten des Patentamtes, im Verfahren vor dem Obersten Patent- und
Markensenat an dessen Präsidenten zu richten. Ist einer von diesen selbst der
Vorsitzende, so ist die Anzeige seinem Stellvertreter zu erstatten. |
(3) Ein Mitglied des Patentamtes oder
des Obersten Patent- und Markensenates, das sich von der Mitwirkung bei einer
Entscheidung für ausgeschlossen erachtet (Abs. 1 und 2), hat dies dem
Abteilungsvorstand oder dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe anzuzeigen.
Dieser hat, wenn er den Ausschließungsgrund für gegeben erachtet, die
erforderlichen Verfügungen wegen der Beiziehung eines Ersatzmitgliedes zu
treffen. Ist der Vorstand oder der Vorsitzende von dem Ausschließungsgrund betroffen,
so ist die Anzeige im Verfahren vor dem Patentamt an den Präsidenten dieses
Amtes, im Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat an dessen
Präsidenten zu richten. Ist einer von diesen selbst der Vorsitzende, so ist
die Anzeige seinem Stellvertreter zu erstatten. |
|||
(5) Wird in einem Verfahren vor dem
Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat von einer Partei ein
Ausschließungsgrund geltend gemacht, so ist im Sinn des Abs. 4
vorzugehen. |
(4) Wird in einem Verfahren vor dem
Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat von einer Partei ein
Ausschließungsgrund geltend gemacht, so ist im Sinne des Abs. 3
vorzugehen. |
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§ 78. (1)… |
§ 78. (1)… |
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|
(2) Die Vertretung einer juristischen
Person durch Angestellte einer anderen, mit ihr wirtschaftlich verbundenen
juristischen Person gilt nicht als Winkelschreiberei. Den juristischen
Personen sind andere Rechtsträger mit Ausnahme natürlicher Personen
gleichgestellt. |
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(2) Die besonderen Vorschriften über
die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordentlichen Gerichten bleiben
unberührt. |
(3) Die besonderen Vorschriften über
die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordentlichen Gerichten bleiben
unberührt. |
|||
§ 79. (1) Vom Patentamt ist ein periodisch erscheinendes
amtliches Patentblatt herauszugeben, in welchem die in diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Kundmachungen sowie die vom Präsidenten des Patentamtes zu
erlassenden Verordnungen, soweit sie sich nicht ausschließlich an die
Abteilungen, die Bibliothek, die Buchhaltung und die Verwaltungsstellen des Patentamtes
richten, zu verlautbaren sind. Diese Verordnungen treten, wenn nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, am Tage nach der Ausgabe des
Patentblattes, das die Verlautbarung enthält, in Kraft. |
§ 79. (1) Vom Patentamt ist ein periodisch erscheinendes
amtliches Patentblatt herauszugeben, in welchem die in diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Bekanntmachungen sowie die vom Präsidenten des Patentamtes zu
erlassenden Verordnungen zu verlautbaren sind. Diese Verordnungen treten,
wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, am Tage nach der Ausgabe
des Patentblattes, das die Verlautbarung enthält, in Kraft. |
|||
(2)… |
(2)… |
|||
§ 80. (1) Beim Patentamt ist ein Patentregister zu führen;
es hat die Nummer, den Titel, den Anmeldetag und gegebenenfalls die Priorität
der erteilten Patente sowie den Namen und den Wohnort der Patentinhaber und
ihrer Vertreter zu enthalten. Der Anfang, das Erlöschen, die Rücknahme, die
Nichtigerklärung und die Aberkennung des Patentes, die Nennung als Erfinder,
die Selbständigerklärung eines Zusatzpatentes, Abhängigerklärungen und
Übertragungen des Patentes, Lizenzeinräumungen, Pfandrechte und sonstige
dingliche Rechte am Patent, das Benützungsrecht des Dienstgebers gemäß
§ 7 Abs. 2, Vorbenützerrechte (§ 23), Wiedereinsetzungen in
den vorigen Stand (§ 133), Feststellungsentscheidungen (§ 163),
Streitanmerkungen und Hinweise gemäß § 156 Abs. 2 sind
ebenfalls im Register einzutragen. |
§ 80. (1) Beim Patentamt ist ein Patentregister zu führen.
Es hat die Nummer, den Titel, den Anmeldetag und gegebenenfalls die Priorität
der erteilten Patente sowie den Namen und den Sitz oder Wohnort der Patentinhaber
und ihrer Vertreter zu enthalten. Der Anfang, das Erlöschen, der Widerruf,
die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung,
die Nennung als Erfinder, die Selbständigerklärung eines Zusatzpatentes und
die Übertragung von Patenten, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an
Patenten, Lizenzrechte, das Benützungsrecht des Dienstgebers,
Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen
und Streitanmerkungen sowie Hinweise gemäß § 156 Abs. 2 sind
ebenfalls im Register einzutragen. |
|||
(2) Die zu den bestehenden Patenten
gehörigen Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke, dann die den
Registereintragungen zugrunde liegenden Gesuche und Urkunden werden vom
Patentamt aufbewahrt. |
(2) Die zu den bestehenden Patenten
gehörigen Beschreibungen und Zeichnungen sowie die den Registereintragungen
zugrunde liegenden Gesuche und Urkunden werden vom Patentamt während des aufrechten
Patentbestandes aufbewahrt. |
|||
(3) – (6)… |
(3) – (6)… |
|||
§ 81. (1)… |
§ 81. (1)… |
|||
(2) In Akten, die bekanntgemachte
Patentanmeldungen (§ 101) und darauf erteilte Patente betreffen, darf
jedermann Einsicht nehmen. |
(2) In Akten, die veröffentlichte Patentanmeldungen
und darauf erteilte Patente betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen. |
|||
(3) Dritten ist in Akten, die nicht
bekanntgemachte Patentanmeldungen betreffen, nur mit Zustimmung des Anmelders
Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, demgegenüber
sich der Anmelder auf seine Patentanmeldung berufen hat. Nach der
Bekanntmachung einer gesonderten Anmeldung kann jedermann ohne Zustimmung des
Anmelders in die Akten der früheren Anmeldung Einsicht nehmen. |
(3) Dritten ist in Akten, die nicht
veröffentlichte Patentanmeldungen betreffen, nur mit Zustimmung des Anmelders
Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, demgegenüber
sich der Anmelder auf seine Patentanmeldung berufen hat. Nach der
Veröffentlichung einer gesonderten Anmeldung kann jedermann ohne Zustimmung
des Anmelders in die Akten der früheren Anmeldung Einsicht nehmen. |
|||
(4) – (7)… |
(4) – (7)… |
|||
§ 81a. Anspruch auf eine Probe eines gemäß
§ 87a Abs. 2 Z 1 hinterlegten Mikroorganismus hat vom Tag der
Bekanntmachung der Anmeldung an (§ 101 Abs. 1), wer sich dem
Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet, den hinterlegten oder einen von
diesem abgeleiteten Mikroorganismus Dritten nicht zugänglich zu machen, bevor |
§ 81a. (1) Vor dem Tag der Veröffentlichung der
Anmeldung hat jede Person, der das Recht auf Akteneinsicht nach § 81
Abs. 3 zusteht, Anspruch auf eine Probe eines gemäß § 87a
Abs. 2 Z 1 hinterlegten Mikroorganismus. Vom Tag der Veröffentlichung
der Anmeldung an hat diesen Anspruch jede Person, die einen entsprechenden
Antrag stellt. Der Zugang wird vorbehaltlich Abs. 2 und 3 durch
Herausgabe einer Probe des hinterlegten Mikroorganismus an den Antragsteller
oder einen unabhängigen Sachverständigen hergestellt. |
|||
1. die Anmeldung zurückgenommen oder
zurückgewiesen (§§ 100 und 104) worden ist oder als zurückgenommen gilt
(§ 166 Abs. 6) oder |
(2) Die Herausgabe erfolgt nur dann,
wenn der Antragsteller sich für die Dauer der Wirkung des Patentes oder bis
die Anmeldung zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist, verpflichtet, |
|||
2. das Patent erloschen (§ 46),
zurückgenommen worden (§ 47) oder nichtig erklärt worden (§ 48)
ist. |
1. Dritten keine Probe des hinterlegten
Mikroorganismus oder eines daraus abgeleiteten Materials zugänglich zu machen
und |
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|
2. keine Probe des hinterlegten Mikroorganismus
oder eines daraus abgeleiteten Materials zu anderen als zu Versuchszwecken zu
verwenden, |
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|
es sei
denn, der Anmelder oder der Inhaber des Patentes verzichtet ausdrücklich auf
eine derartige Verpflichtung. |
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|
(3) Bis zum Abschluss der technischen
Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung kann der Anmelder
beantragen, dass der im Abs. 1 bezeichnete Zugang |
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|
1. bis zur Erteilung des Patentes oder |
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|
2. im Fall der Zurückziehung oder Zurückweisung
der Anmeldung für die Dauer von zwanzig Jahren ab dem Anmeldetag |
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nur
durch Herausgabe einer Probe an einen unabhängigen Sachverständigen hergestellt
wird. |
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|
(4) Als Sachverständiger im Sinne des
Abs. 3 kann benannt werden: |
|||
|
1. jede natürliche Person, sofern der
Antragsteller nachweist, dass die Benennung mit Zustimmung des Anmelders
erfolgt, |
|||
|
2. jede natürliche Person, die vom Präsidenten
des Patentamtes als Sachverständiger anerkannt und in das beim Patentamt
geführte Verzeichnis von Sachverständigen eingetragen ist. |
|||
|
Mit der
Benennung ist eine Erklärung des Sachverständigen vorzulegen, in der er gegenüber
dem Anmelder die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 eingeht. |
|||
§ 82. (1)… |
§ 82. (1)… |
|||
(2) Personen, die die Amtshandlung
stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu
ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener
Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung
eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe
bis 72 Euro und, falls diese nicht einbringlich ist, Haft bis zu drei
Tagen verhängt werden. Bei erschwerenden Umständen kann eine solche
Haftstrafe statt oder neben der Geldstrafe verhängt werden. |
(2) Personen, die die Amtshandlung
stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen.
Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung
das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines
Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis
726 Euro verhängt werden. |
|||
(3) – (4)… |
(3) – (4)… |
|||
(5) Ordnungsstrafen gegen öffentliche
Organe, die in Ausübung ihres Amtes als Vertreter einschreiten und einem
Disziplinarrecht nicht unterstehen, dürfen nicht in Haft umgewandelt werden.
Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen
Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen,
keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die
Disziplinarbehörde zu erstatten. |
(5) Gegen öffentliche Organe und gegen
Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist,
wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu
verhängen, sondern Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten. |
|||
(6)… |
(6)… |
|||
§ 83. Gegen Personen, die die Tätigkeit des Patentamtes
oder des Obersten Patent- und Markensenates offenbar mutwillig in Anspruch
nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige
Angaben machen, kann eine Mutwillensstrafe bis 72 Euro und im Falle der
Uneinbringlichkeit Haft bis zu drei Tagen verhängt werden. In Verfahren, in
denen die Entscheidung einem Senat zusteht, hat über Mutwillensstrafen der
Senat zu entscheiden. |
§ 83. Gegen Personen, die die Tätigkeit des Patentamtes
oder des Obersten Patent- und Markensenates offenbar mutwillig in Anspruch
nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige
Angaben machen, kann eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
In Verfahren, in denen die Entscheidung einem Senat zusteht, hat über
Mutwillensstrafen der Senat zu entscheiden. |
|||
§ 84. (1) Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen dem
Bund zu. Die §§ 12, 54 und 67 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950,
BGBl. Nr. 172, sind auf Ordnungs- und Mutwillensstrafen anzuwenden. |
§ 84. (1) Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen
fließen dem Bund zu. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991,
BGBl. Nr. 52, über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden. |
|||
(2) – (3)… |
(2) – (3)… |
|||
§ 87. (1) Die Anmeldung einer Erfindung zur
Erlangung eines Patentes hat beim Patentamt zu erfolgen, und zwar in der
vorgeschriebenen schriftlichen Form entweder durch unmittelbare Überreichung
oder durch die Post. Sie unterliegt der Anmeldegebühr (§ 166
Abs. 1). |
§ 87. (1) Die Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung
eines Patentes hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen. |
|||
(2)… |
(2)… |
|||
§ 87a. (1)… |
§ 87a. (1)… |
|||
(2) Bezieht sich eine Erfindung auf
einen Mikroorganismus als solchen, auf ein mikrobiologisches Verfahren oder
ein mit Hilfe eines solchen Verfahrens gewonnenes Erzeugnis und ist der
Mikroorganismus der Öffentlichkeit nicht zugänglich und kann in der Anmeldung
auch nicht so beschrieben werden, daß danach ein Fachmann die Erfindung
ausführen kann, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Abs. 1
geoffenbart, wenn |
(2) Betrifft eine Erfindung einen Mikroorganismus,
der der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der Anmeldung auch nicht
so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen
kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung eines solchen
Mikroorganismus, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Abs. 1
geoffenbart, wenn |
|||
1. eine Kultur des Mikroorganismus spätestens am
Anmeldetag bei einer Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages
hinterlegt worden ist, |
1. der Mikroorganismus spätestens am Anmeldetag
bei einer Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages hinterlegt
worden ist, |
|||
2. die Anmeldung in ihrer ursprünglich
eingereichten Fassung die dem Anmelder zur Verfügung stehenden maßgeblichen
Angaben über die Merkmale des Mikroorganismus enthält und |
2. die Anmeldung die einschlägigen Informationen
enthält, die dem Anmelder bezüglich der Merkmale des hinterlegten
Mikroorganismus bekannt sind und |
|||
3. dem Patentamt vor Fassung des
Bekanntmachungsbeschlusses (§ 101 Abs. 1) die Hinterlegungsstelle
und das Aktenzeichen der Hinterlegung der Kultur bekanntgegeben worden ist. |
3. die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen
der Hinterlegung in der Anmeldung angegeben sind. |
|||
|
(3) Die in Abs. 2 Z 3
genannten Angaben können nachgereicht werden entweder |
|||
|
1. innerhalb von sechzehn Monaten nach dem
Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach
dem Prioritätstag, oder |
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|
2. bis zum Tag der Einreichung eines Antrags auf
vorzeitige Veröffentlichung der Anmeldung oder |
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3. innerhalb eines Monats, nachdem das Patentamt
dem Anmelder mitgeteilt hat, dass ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 81
Abs. 3 besteht, |
|||
|
wobei
maßgeblich ist, welche Frist zuerst abläuft. |
|||
§ 90. Falls der Anmelder seine Anmeldung durch
einen Vertreter überreicht, muß dessen Vollmacht beigeschlossen sein.
Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar als Vertreter ein, muß er
sich, wenn er von der Möglichkeit des § 21 Abs. 2 Gebrauch macht,
auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen. |
|
|||
§ 91. (1) – (2)… |
§ 91. (1) – (2)… |
|||
(3) Bis zur Fassung des
Bekanntmachungsbeschlusses (§ 101 Abs. 1) dürfen die Beschreibung,
die Patentansprüche, die Zeichnungen und die Zusammenfassung abgeändert
werden. Soweit die Abänderungen das Wesen der Erfindung berühren, sind sie
aus der Anmeldung auszuscheiden und, wenn der Anmelder den Schutz auch für
sie erwirken will, gesondert anzumelden (§ 92a). |
(3) Bis zur Fassung des Erteilungsbeschlusses
(§ 101c Abs. 1) dürfen die Beschreibung, die Patentansprüche, die
Zeichnungen und die Zusammenfassung abgeändert werden. Soweit die
Abänderungen das Wesen der Erfindung berühren, sind sie aus der Anmeldung
auszuscheiden und, wenn der Anmelder den Schutz auch für sie erwirken will,
gesondert anzumelden (§ 99 Abs. 5). |
|||
§ 91a. (1) Sind Teile der Anmeldung in
englischer oder französischer Sprache abgefaßt (§ 89 Abs. 2), so
ist binnen drei Monaten nach dem Anmeldetag eine Übersetzung ins Deutsche
vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Vorprüfungsverfahren zugrunde zu legen;
ihre Richtigkeit wird im Vorprüfungsverfahren nicht geprüft. |
§ 91a. Sind Teile der Anmeldung in englischer
oder französischer Sprache abgefasst (§ 89 Abs. 2), so ist der
Anmelder im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung aufzufordern, innerhalb der im
§ 99 Abs. 2 vorgesehenen Frist eine Übersetzung ins Deutsche
vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Anmeldeverfahren zugrunde zu legen;
ihre Richtigkeit wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft. |
|||
(2) Wird eine Übersetzung nicht
fristgerecht vorgelegt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. |
|
|||
§ 92a. (1) Der Anmelder kann die Anmeldung bis zur Fassung
des Bekanntmachungsbeschlusses (§ 101 Abs. 1) oder des
Zurückweisungsbeschlusses (§ 100 Abs. 1) freiwillig teilen. Wird
der ausgeschiedene Teil nicht zugleich mit der Teilung gesondert angemeldet,
so ist dem Anmelder hiefür eine Frist zu setzen, wenn er dies bei der Teilung
beantragt hat. |
§ 92a. Der Anmelder oder Inhaber eines
erteilten Patentes oder der jeweilige Rechtsnachfolger kann während des
gesamten Anmeldeverfahrens sowie bis zum Ablauf einer Frist |
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|
1. von zwei Monaten nach Rechtskraft der
Entscheidung, mit der die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, oder |
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2. von sechs Monaten nach der Bekanntmachung der
Erteilung des Patentes gemäß § 101c Abs. 2, wenn kein Einspruch
eingelegt wurde, oder |
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|
3. von zwei Monaten nach Rechtskraft der
Entscheidung über einen rechtzeitig erhobenen Einspruch |
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eine
gesonderte Anmeldung (Teilanmeldung) einreichen. Dieser Teilanmeldung kommt
als Anmeldetag der Tag zu, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt
eingereicht worden ist, wenn der Anmelder in der Teilanmeldung diesen Tag als
Anmeldetag beansprucht und die Teilanmeldung nicht über den Inhalt der
früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. |
|||
(2) Ist die Anmeldung uneinheitlich
(§ 88) oder ist sie unzulässig abgeändert worden (§ 91 Abs. 3),
so ist der Anmelder mit Vorbescheid zur Teilung der Anmeldung aufzufordern
und ihm eine Frist zur gesonderten Anmeldung des auszuscheidenden Teiles zu
setzen. |
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|||
(3) Auf Antrag des Anmelders
ist die Uneinheitlichkeit (§ 88) der Anmeldung mit Beschluß festzustellen.
Mit diesem ist dem Anmelder eine mit Rechtskraft des Beschlusses beginnende
Frist zur Teilung der Anmeldung und zur gesonderten Anmeldung des
auszuscheidenden Teiles zu setzen. |
|
|||
(4) Wird die Anmeldung ganz oder
teilweise zurückgewiesen, weil sie unzulässig abgeändert (§ 91
Abs. 3) und trotz Aufforderung nicht geteilt worden ist oder weil
ein auf § 102 Abs. 2 Z 3 gestützter Einspruch Erfolg hat, so
ist dem Anmelder mit diesem Beschluß eine mit dessen Rechtskraft beginnende
Frist zur gesonderten Anmeldung der unzulässigen Abänderungen zu setzen. |
|
|||
(5) Erfolgt die gesonderte Anmeldung
zugleich mit der Teilung der ursprünglichen Anmeldung (Abs. 1) oder nach
der Teilung innerhalb der zur gesonderten Anmeldung gesetzten Frist
(Abs. 1 bis 4), so kommt ihr als Anmeldetag der Tag zu, an dem die ursprüngliche
Anmeldung beim Patentamt eingereicht bzw. an dem die Abänderung dem Patentamt
im Verfahren über die ursprüngliche Anmeldung bekanntgegeben worden ist. |
|
|||
§ 92b. Der Anmelder kann bis zur Fassung des
Bekanntmachungsbeschlusses (§ 101 Abs. 1) oder des
Zurückweisungsbeschlusses (§ 100 Abs. 1) die Umwandlung der
Anmeldung in eine Gebrauchsmusteranmeldung im Sinne des
Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, in der jeweils geltenden
Fassung beantragen. Dieser Gebrauchsmusteranmeldung kommt als Anmeldetag der
Tag zu, an dem die Patentanmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist. |
§ 92b. Der Anmelder kann bis zur Fassung des
Erteilungsbeschlusses (§ 101c Abs. 1) oder des
Zurückweisungsbeschlusses (§ 100) die Umwandlung der Anmeldung in eine
Gebrauchsmusteranmeldung im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes beantragen.
Dieser Gebrauchsmusteranmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die Patentanmeldung
beim Patentamt eingereicht worden ist. Die Umwandlung einer Patentanmeldung
ist nicht zulässig, wenn es sich um eine gemäß § 21 des Gebrauchsmustergesetzes
umgewandelte Gebrauchsmusteranmeldung handelt. |
|||
§ 93. (1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung eines
Patentes (§§ 87 bis 92) erlangt der Anmelder das Recht der Priorität für
seine Erfindung. |
§ 93. (1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung eines
Patentes erlangt der Anmelder das Recht der Priorität für seine Erfindung. |
|||
(2) – (3)… |
(2) – (3)… |
|||
§ 94. (1) Gesonderte Prioritäten für einzelne
Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund der
§§ 93a oder 93b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen beansprucht
werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die
Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens
der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Patentanspruch
können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden. |
§ 94. Gesonderte Prioritäten für einzelne
Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund der
§§ 93a oder 93b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen beansprucht
werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die
Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens
der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Patentanspruch
können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden. |
|||
(2) Die Anmeldegebühr ist in dem der
Zahl aller beanspruchten Prioritäten der Anmeldung entsprechenden Vielfachen
ihres Ausmaßes zu zahlen. Wird die volle Zahlung nicht innerhalb der hiefür
gesetzten Frist ordnungsgemäß nachgewiesen (§ 169), so bestimmt sich die
Priorität der Anmeldung nach dem Tag ihres Einlangens beim Patentamt
(§ 93), und der eingezahlte Teilbetrag ist, soweit er die einfache
Anmeldegebühr übersteigt, zurückzuzahlen. |
|
|||
§ 95. (1)… |
§ 95. (1)… |
|||
(2) Die Prioritätserklärung ist
innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt
abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung
beantragt werden. Der Antrag unterliegt einer Gebühr im Ausmaß der
Hälfte der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1). Bei Teilprioritäten
(§ 94) beträgt diese Gebühr das der Anzahl der zu berichtigenden
Prioritäten entsprechende Vielfache. |
(2) Die Prioritätserklärung ist
innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt
abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die Berichtigung der
Prioritätserklärung beantragt werden. |
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(3) – (4)… |
(3) – (4)… |
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Vorprüfung |
Gesetzmäßigkeitsprüfung |
|||
§ 99. (1) Die Anmeldung unterliegt einer Vorprüfung durch
ein Mitglied der Technischen Abteilung. Die finanzielle Ertragfähigkeit der
Erfindung ist dabei nicht zu beurteilen. |
§ 99. (1) Jede Anmeldung ist vom Patentamt
durch die Technische Abteilung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, wobei dabei
jedoch eine Prüfung, ob der Anmelder Anspruch auf Erteilung des Patentes hat,
nicht erfolgt. Die finanzielle Ertragfähigkeit der Erfindung ist nicht zu
beurteilen. |
|||
(2) Entspricht hiebei die Anmeldung
nicht den vorgeschriebenen Anforderungen, so ist der Anmelder aufzufordern,
die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. |
(2) Entspricht die Anmeldung nicht den
vorgeschriebenen formalen Anforderungen, so ist der Anmelder aufzufordern,
die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. |
|||
(3) Ergibt die Vorprüfung,
erforderlichenfalls nach der Vernehmung von Sachverständigen, daß eine nach
den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung offenbar nicht vorliegt, so ist
hievon der Anmelder nach allfälliger Vernehmung durch den Prüfer unter Angabe
der Gründe mit der Aufforderung zu benachrichtigen, sich binnen einer
bestimmten Frist zu äußern. |
(3) Ergibt die Prüfung,
erforderlichenfalls nach der Vernehmung von Sachverständigen, dass eine
patentierbare Erfindung nicht vorliegt, so ist hievon der Anmelder nach
allfälliger Vernehmung durch den Prüfer unter Angabe der Gründe mit der Aufforderung
zu benachrichtigen, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. |
|||
(4) Die Frist (Abs. 2 und 3) kann
auf Antrag verlängert werden. Gegen die Abweisung eines Antrages auf
Fristverlängerung ist kein Rechtsmittel zulässig, doch kann die Äußerung auf
den Vorbescheid noch innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des
abweisenden Beschlusses nachgeholt werden. |
(4) Ergibt die Prüfung, dass die Anmeldung
uneinheitlich (§ 88) ist, ist dem Anmelder aufzutragen, die
Einheitlichkeit binnen einer bestimmten Frist herzustellen. Auf Antrag des
Anmelders ist in diesem Fall mit Beschluss festzustellen, dass die Anmeldung
uneinheitlich ist. Wird ein solcher Beschluss rechtskräftig, ist dem Anmelder
eine nochmalige Frist zur Herstellung der Einheitlichkeit einzuräumen. |
|||
(5) Wird innerhalb der Frist weder
eine Äußerung auf den Vorbescheid (Abs. 2 und 3) noch ein Antrag auf
Verlängerung der Frist überreicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Diese Rechtsfolge tritt außer Kraft, wenn binnen vier Monaten nach Ablauf der
Frist (Abs. 2 und 3) die Äußerung auf den Vorbescheid nachgeholt, eine
Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1) gezahlt und die
Zahlung dieser Gebühr ordnungsgemäß nachgewiesen wird (§ 169). Ist die
rechtzeitige Zahlung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, so ist dem
Anmelder hiefür eine einmonatige, nicht erstreckbare Frist zu setzen. |
(5) Ist die Anmeldung unzulässig abgeändert
worden (§ 91 Abs. 3), so ist der Anmelder zur Ausscheidung der
unzulässigen Abänderungen binnen einer bestimmten Frist aufzufordern. Für den
auszuscheidenden Teil kann während des im § 92a genannten Zeitraumes
eine gesonderte Anmeldung eingereicht werden, der als Anmeldetag der Tag
zukommt, an dem die Abänderungen dem Patentamt im Verfahren über die ursprüngliche
Anmeldung bekanntgegeben worden sind. |
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(6) Der Präsident des Patentamtes kann
Richtlinien über Grundsätze der Vorprüfung sowie über das dabei von den
Mitgliedern der Technischen Abteilung zu beachtende Verfahren aufstellen. Er
kann dabei insbesondere das Ausmaß der amtlich festzusetzenden Fristen
bestimmen. Dabei ist auf eine möglichst rationelle und genaue Vorprüfung
sowie auf eine einheitliche Behandlung der Anmeldungen durch die Technischen
Abteilungen Bedacht zu nehmen. |
(6) Die in den Abs. 2 bis 5
vorgesehenen Fristen können auf Antrag verlängert werden. Der Präsident des
Patentamtes kann Richtlinien über Grundsätze der Prüfung sowie über das dabei
von der Technischen Abteilung zu beachtende Verfahren aufstellen. Er kann
dabei insbesondere das Ausmaß der amtlich festzusetzenden Fristen bestimmen.
Dabei ist auf eine möglichst rationelle und genaue Prüfung sowie auf eine
einheitliche Behandlung der Anmeldungen durch die Technische Abteilung
Bedacht zu nehmen. |
|||
§ 100. (1) Ist durch die ursprüngliche oder die
verbesserte Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprochen
worden oder ergibt sich, daß eine nach den §§ 1 bis 3 patentfähige
Erfindung offenbar nicht vorliegt (§ 99), so wird die Anmeldung
zurückgewiesen. Treffen diese Voraussetzungen nur zum Teil zu, so wird nur
der entsprechende Teil der Anmeldung zurückgewiesen. |
§ 100. (1) Ergibt die Prüfung gemäß § 99
die Unzulässigkeit der Patenterteilung, ist die Anmeldung zurückzuweisen.
Treffen diese Voraussetzungen nur zum Teil zu, so ist nur der entsprechende
Teil der Anmeldung zurückzuweisen. |
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(2) Soll die Zurückweisung aus einem
Grund erfolgen, der dem Anmelder nicht bereits anläßlich der Vorprüfung
bekanntgegeben war, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich auch über
diesen Abweisungsgrund binnen einer bestimmten Frist zu äußern. |
(2) Die Anmeldung ist in jedem Fall
zur Gänze zurückzuweisen, wenn eine der gemäß § 99 eingeräumten Fristen
ungenützt verstreicht und bis zur Fassung des Zurückweisungsbeschlusses keine
Äußerung einlangt. |
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Öffentliche
Bekanntmachung und Auslegung der Anmeldung |
Veröffentlichung
der Anmeldung |
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§ 101. (1) Erachtet das Patentamt die Anmeldung
für gehörig erfolgt und die Erteilung eines Patentes nicht für
ausgeschlossen, so verfügt es die öffentliche Bekanntmachung der Anmeldung
(Aufgebot). Die Bekanntmachung der Anmeldung geschieht in der Weise, daß der
Name und der Wohnort des Anmelders und eine kurze sachgemäße Bezeichnung des
Gegenstandes der Erfindung (Titel) sowie der Tag der Anmeldung durch das
amtliche Patentblatt veröffentlicht werden. |
§ 101. (1) Die Anmeldung ist vorbehaltlich
§ 101a unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag
oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem
Prioritätstag zu veröffentlichen. Sie kann jedoch auf Antrag des Anmelders
vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden. |
|||
(2) Mit dem Tag der Ausgabe des
Patentblattes (Bekanntmachung), der auf demselben ersichtlich zu machen ist,
treten für den Gegenstand der Anmeldung zugunsten des Anmelders einstweilen
die gesetzlichen Wirkungen des Patentes ein (§ 22). |
(2) Die Veröffentlichung der Anmeldung
hat die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zeichnungen und die Zusammenfassung
jeweils in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie als Anlage einen
Recherchenbericht, wenn dieser vor Abschluss der technischen Vorbereitungen
für die Veröffentlichung vorliegt, zu enthalten. In dem Recherchenbericht
sind die vom Patentamt zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes ermittelten
Schriftstücke zu nennen, die zur Beurteilung der Patentierbarkeit in Betracht
gezogen werden können. Dem Recherchenbericht sind die Patentansprüche in
ihrer ursprünglich eingereichten Fassung zugrundezulegen, wobei § 22a
Abs. 1 Satz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden ist. Ist der
Recherchenbericht nicht mit der Anmeldung veröffentlicht worden, so ist er
gesondert zu veröffentlichen. |
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(3) Die Anmeldung ist mit sämtlichen
Beilagen durch vier Monate, vom Tag der Bekanntmachung an gerechnet, an allen
Tagen, an denen das Patentamt zur Entgegennahme von Patentanmeldungen
geöffnet ist, zur allgemeinen Einsicht beim Patentamt auszulegen. Das
Patentamt kann erforderlichenfalls die Auslegung auch an anderen Orten
verfügen. Durch Verordnung ist zu bestimmen, wie die Einsichtnahme vor sich
zu gehen hat; dabei ist unter Wahrung der Rechte des Anmelders auf eine
zweckmäßige und geordnete Durchführung der Einsichtnahme hinzuwirken. Der
Präsident hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des Dienstes und der an
der Einsichtnahme interessierten Öffentlichkeit für die Besucher der
Auslegehalle eine Hausordnung zu erlassen und kann Personen, die trotz
schriftlicher Verwarnung wiederholt gegen diese Hausordnung verstoßen, bis zu
sechs Monaten von der Einsichtnahme ausschließen. |
(3) Sind vor Abschluss der technischen
Vorbereitungen der Veröffentlichung der Anmeldung die Patentansprüche geändert
worden, sind auch die zuletzt eingereichten Patentansprüche in die Veröffentlichung
aufzunehmen. |
|||
(4) Auf Antrag des Anmelders ist die
Bekanntmachung und die Auslegung bis zum Ablauf von drei Monaten, vom Tag des
Beschlusses über die Bekanntmachung an gerechnet, auszusetzen. Sie kann auf Antrag
des Anmelders auch bis zum Ablauf eines Jahres, von dem bezeichneten Tag an
gerechnet, ausgesetzt werden. |
(4) Im Patentblatt ist auf die
Veröffentlichung der Anmeldung unter Angabe von Namen und Sitz oder Wohnort
des Anmelders, einer kurzen sachgemäßen Bezeichnung des Gegenstandes der
Erfindung (Titel) und des Tages der Anmeldung hinzuweisen (Bekanntmachung der
Anmeldung). |
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|
(5) Die Anmeldung gibt dem Anmelder
vom Tag ihrer Bekanntmachung im Patentblatt (Abs. 4) an einstweilen
gegen denjenigen einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, der den
Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat. § 154 ist mit der Maßgabe,
dass dieser Anspruch nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung
der Erteilung (§ 101c Abs. 2) verjährt, sinngemäß anzuwenden. |
|||
|
§ 101a. (1) Wird die Entscheidung, durch die das
Patent erteilt worden ist, vor Ablauf der im § 101 Abs. 1
angeführten Frist rechtskräftig, so ist die Anmeldung gleichzeitig mit der
Patentschrift (§ 80 Abs. 4) zu veröffentlichen. In diesem Fall
erfolgt keine Veröffentlichung eines Recherchenberichtes. |
|||
|
(2) Die Anmeldung ist nicht zu veröffentlichen,
wenn sie vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung
zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist. Wird der Zurückweisungsbeschluss
nicht rechtskräftig, ist die Anmeldung auch noch nach Ablauf der im
§ 101 Abs. 1 angeführten Frist zu veröffentlichen. |
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|
(3) Wird eine Gebrauchsmusteranmeldung
gemäß § 21 des Gebrauchsmustergesetzes in eine Patentanmeldung umgewandelt
und kann eine Veröffentlichung innerhalb der im § 101 Abs. 1
angeführten Frist nicht mehr erfolgen, dann ist die Anmeldung auch noch nach
Ablauf dieser Frist zu veröffentlichen. |
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(4) Kann eine gesonderte Anmeldung
innerhalb der im § 101 Abs. 1 angeführten Frist nicht mehr
veröffentlicht werden, dann ist die Anmeldung auch noch nach Ablauf dieser
Frist zu veröffentlichen. |
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Einwendungen
Dritter |
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|
§ 101b. (1) Nach der Veröffentlichung der
Anmeldung kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten
Erfindung erheben. Die Einwendungen sind zu begründen. Der Dritte hat im
Verfahren vor dem Patentamt keine Parteistellung und keinen Anspruch auf
Kostenersatz. |
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(2) Die Einwendungen werden dem
Anmelder mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann. |
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Erteilung
des Patentes |
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§ 101c. (1) Bestehen gegen die Erteilung keine
Bedenken und wurde die Veröffentlichungsgebühr für die Patentschrift gezahlt,
so hat die Technische Abteilung die Erteilung des Patentes zu beschließen. |
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(2) Die Erteilung des Patentes ist im
Patentblatt bekanntzumachen. Gleichzeitig ist die Patentschrift zu
veröffentlichen (§ 80 Abs. 4), das Patent in das Patentregister
einzutragen und die Patenturkunde für den Patentinhaber auszufertigen. Mit
der Bekanntmachung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des
Patentes ein. |
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|
Bekanntmachung
der Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung |
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§ 101d. (1) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung
zurückgezogen oder wird die Patentanmeldung zurückgewiesen, so ist dies
ebenfalls im Patentblatt bekanntzumachen. |
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(2) Mit der Bekanntmachung der Zurückziehung
oder der Zurückweisung der Anmeldung gelten die Wirkungen des einstweiligen
Schutzes (§ 101 Abs. 5) als nicht eingetreten. |
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§ 102. (1) Innerhalb von vier Monaten seit dem
Tag der Bekanntmachung kann gegen die Patenterteilung Einspruch erhoben
werden. Der Einspruch muß spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt
eingelangt sein. |
§ 102. (1) Innerhalb von vier Monaten ab dem
Tag der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (§ 101c Abs. 2)
kann gegen die Patenterteilung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muss
spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. |
|||
(2) Der Einspruch ist schriftlich in
zweifacher Ausfertigung einzubringen. Er kann nur auf folgende durch
bestimmte Tatsachen begründete Behauptungen gestützt werden: |
(2) Der Einspruch ist schriftlich in
zweifacher Ausfertigung einzubringen. Er kann nur auf folgende durch
bestimmte Tatsachen begründete Behauptungen gestützt werden: |
|||
1. daß der Gegenstand der bekanntgemachten
Anmeldung nach den §§ 1 bis 3 nicht patentierbar ist; |
1. dass der Gegenstand des Patentes den
§§ 1 bis 3 nicht entspricht; |
|||
2. daß die bekanntgemachte Anmeldung die
Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie
ausführen kann; |
2. dass das Patent die Erfindung nicht so
deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann; |
|||
3. daß der Gegenstand der bekanntgemachten
Anmeldung über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten,
den Anmeldetag begründenden Fassung hinausgeht; |
3. dass der Gegenstand des Patentes über den
Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag
begründenden Fassung hinausgeht; |
|||
4. daß der gemäß § 87a Abs. 2 Z 1
hinterlegte Mikroorganismus nicht ständig entweder bei der ursprünglichen
Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages oder bei einer anderen
Hinterlegungsstelle, an die er nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist,
zugänglich war, es sei denn, der Anmelder weist nach, |
4. dass der gemäß § 87a Abs. 2
Z 1 hinterlegte Mikroorganismus nicht ständig entweder bei der ursprünglichen
Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages oder bei einer anderen
Hinterlegungsstelle, an die er nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist,
zugänglich war, es sei denn, der Patentinhaber weist nach, |
|||
a) daß er den Mikroorganismus erneut hinterlegt
hat und die Hinterlegung gemäß Art. 4 dieses Vertrages zu behandeln ist,
als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder |
a) dass er den Mikroorganismus erneut hinterlegt
hat und die Hinterlegung gemäß Art. 4 dieses Vertrages zu behandeln ist,
als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder |
|||
b) daß er an einer solchen erneuten Hinterlegung
durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist
und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat; |
b) dass er an einer solchen erneuten
Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses
nachgeholt hat. |
|||
5. daß der Anmelder keinen Anspruch auf die
Erteilung des Patentes (§ 4 Abs. 1, §§ 6 und 7) hat; |
|
|||
6. daß der wesentliche Inhalt der angefochtenen
Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder
Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne
dessen Einwilligung entnommen worden ist. |
|
|||
(3) Zum Einspruch gemäß Abs. 2
Z 5 ist nur berechtigt, wer Anspruch auf Erteilung des Patentes hat, zum
Einspruch gemäß Abs. 2 Z 6 nur der Beeinträchtigte. |
|
|||
(4) Eine Ausfertigung des Einspruches
ist dem Anmelder zur Erstattung seiner schriftlichen Äußerung innerhalb einer
einmonatigen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist
zuzustellen. |
(3) Eine Ausfertigung des Einspruches
ist dem Patentinhaber zur Erstattung seiner schriftlichen Äußerung innerhalb
einer zweimonatigen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist
zuzustellen. |
|||
(5) Innerhalb der Einspruchsfrist
(Abs. 1) kann auch die Abhängigerklärung (§ 4 Abs. 3) vom
Inhaber des prioritätsälteren Patentes oder des prioritätsälteren Gebrauchsmusters
im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, in der jeweils
geltenden Fassung beantragt werden. Hinsichtlich dieses Antrages gelten die
Bestimmungen über den Einspruch. |
|
|||
§ 103. (1)… |
§ 103. (1)… |
|||
(2) Das
Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, in der jeweils
geltenden Fassung ist anzuwenden. Zeugen haben jedoch nur dann Anspruch auf
Kostenersatz, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben. |
(2) Der Vorsitzende kann, wenn er dies
im einzelnen Fall zur Entscheidung über den Einspruch für erforderlich hält,
auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anberaumen. Die
Verhandlung ist öffentlich. § 119 Abs. 2 ist anzuwenden. |
|||
|
(3) Der Vorsitzende hat die Verhandlung
zu eröffnen und sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen sowie
ihre Parteistellung und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen. Er hat die
Verhandlung ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu
führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt wird. |
|||
|
(4) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge,
in der die Parteien zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher
aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Der
Vorsitzende oder von diesem bestimmte Senatsmitglieder haben die Sache mit
den Parteien sachlich und rechtlich zu erörtern. |
|||
|
(5) Über die mündliche Verhandlung ist
ein Protokoll aufzunehmen. § 73 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. |
|||
|
(6) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975
ist anzuwenden. |
|||
§ 104. Nach Durchführung des Vorverfahrens hat
das Patentamt (Technische Abteilung) über die Erteilung des Patentes unter
freier Würdigung der vorgebrachten Beweise in nichtöffentlicher Sitzung
Beschluß zu fassen. |
§ 104. (1) Die Technische Abteilung hat unter
freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials Beschluss zu
fassen. |
|||
|
(2) Beratung und Abstimmung der
Technischen Abteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Einstellungen
können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied
widerspricht. § 117 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden. |
|||
|
(3) Der Referent hat die Entscheidung
auf Grund der gefassten Beschlüsse zu entwerfen. Ist er mit seiner Ansicht in
der Minderheit geblieben, so hat er den Entwurf im Einvernehmen mit dem
Mitglied, dessen Antrag zum Beschluss erhoben wurde, neu auszuarbeiten. Der
Vorsitzende kann jedoch mit der Ausarbeitung des Entwurfes oder einzelner
Teile desselben auch ein anderes Senatsmitglied betrauen. |
|||
|
(4) Das Patent ist zu widerrufen, wenn
der Einspruch Erfolg hat. Hat der Einspruch teilweisen Erfolg, ist nur der
entsprechende Teil des Patentes zu widerrufen. In allen anderen Fällen ist
der Einspruch abzuweisen. |
|||
§ 105. Über den Ersatz der Verfahrens- und
Vertretungskosten ist in sinngemäßer Anwendung des § 40, des § 41
Abs. 1 und 3 sowie der §§ 42 bis 55 ZPO zu entscheiden. |
§ 105. Die Parteien haben die Kosten des
Einspruchsverfahrens selbst zu tragen. |
|||
Patentanmeldung
des Einsprechenden |
|
|||
§ 106. Hat der Einspruch in den Fällen des
§ 102 Abs. 2 Z 5 und 6 die Zurückziehung oder Zurückweisung
der Anmeldung zur Folge, so kann die Partei, die Einspruch erhob, falls sie
binnen einem Monat nach dem Eintritt der Rechtskraft des hierauf bezüglichen
Beschlusses des Patentamtes die Erfindung ihrerseits anmeldet, verlangen, daß
als Tag ihrer Anmeldung der Tag der zurückgezogenen oder zurückgewiesenen
Anmeldung festgesetzt wird. |
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|||
Erteilung
des Patentes ohne Einspruchsverfahren |
Bekanntmachung
der Entscheidung über den Einspruch |
|||
§ 107. Ist gegen eine öffentlich bekanntgemachte Anmeldung
(§ 101) ein Einspruch (§ 102) rechtzeitig nicht erhoben und die
erste Jahresgebühr (§ 166 Abs. 6) rechtzeitig eingezahlt worden, so
gilt das Patent mit Ablauf der Einspruchsfrist (§ 102 Abs. 1) als
erteilt. |
§ 107. Der gänzliche oder teilweise Widerruf
eines Patentes ist im Patentblatt bekanntzumachen. Wird das Patent nur teilweise
widerrufen, hat das Patentamt die Änderungen zu veröffentlichen. |
|||
Beschwerde |
Wirkungen
des Widerrufs |
|||
§ 108. (1) Gegen den Beschluß, durch den die Anmeldung ganz
oder zum Teil zurückgewiesen wird (§§ 100 und 104), kann der Anmelder,
gegen den Beschluß, durch den das Patent in vollem Umfang erteilt wird, der
Einsprecher und gegen den Beschluß, durch den das Patent in beschränktem
Umfang erteilt wird, sowohl der Anmelder als auch der Einsprecher Beschwerde
erheben. |
§ 108. Die Wirkungen der Anmeldung und des
Patentes gelten in dem Umfang, in dem das Patent rechtskräftig widerrufen
wird, als von Anfang an nicht eingetreten. |
|||
(2) Im Übrigen gelten § 103
Abs. 2 und die §§ 104 bis 106 sinngemäß. |
|
|||
Patenturkunde,
Kundmachung |
|
|||
§ 109. Ist das Patent endgültig erteilt, so verfügt das
Patentamt die Eintragung der geschützten Erfindung in das Patentregister, die
Kundmachung der Erteilung im Patentblatt, die Ausfertigung der Patenturkunde
für den Patentinhaber sowie die Drucklegung und Veröffentlichung der
Patentschrift. |
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Versagung |
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§ 111. (1) Wird die Anmeldung nach der Bekanntmachung
(§ 101) zurückgezogen oder wird das Patent versagt, so ist dies
ebenfalls bekanntzumachen. |
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(2) Mit der Bekanntmachung der
Rückziehung oder Versagung des Patentes gelten die Wirkungen des
einstweiligen Schutzes (§ 101 Abs. 2) als nicht eingetreten. |
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§ 112. (1)… |
§ 112. (1)… |
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(2) Der Antragsteller, der seinen
Wohnsitz nicht in einem Staat hat, in dem die Entscheidung, die dem
Antragsteller den Kostenersatz aufträgt, vollstreckt würde, hat dem Belangten
auf dessen Begehren für die Kosten des Verfahrens Sicherheit zu leisten.
Dieses Begehren muß bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Sicherstellung
binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Antrages gestellt werden. |
(2) Der Antragsteller, der seinen
Wohnsitz nicht in einem Staat hat, in dem die Entscheidung, die dem
Antragsteller den Kostenersatz aufträgt, vollstreckt würde, hat dem
Antragsgegner auf dessen Begehren für die Kosten des Verfahrens Sicherheit zu
leisten. Dieses Begehren muss bei sonstigem Verlust des Anspruches auf
Sicherstellung binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Antrages gestellt
werden. |
|||
(3)… |
(3)… |
|||
§ 114. (1) - (2)… |
§ 114. (1) - (2)… |
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(3) Ist der Antrag gegen mehrere
Patentinhaber gerichtet, so ist nebst der für das Patentamt bestimmten
Ausfertigung für jeden der Belangten eine Ausfertigung des Antrages samt
Abschriften der Beilagen beizubringen. |
(3) Ist der Antrag gegen mehrere Patentinhaber
gerichtet, so ist nebst der für das Patentamt bestimmten Ausfertigung für
jeden der Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrages samt Abschriften der
Beilagen beizubringen. |
|||
§ 115. (1) Der Vorsitzende hat ein ständiges
fachtechnisches und ein ständiges rechtskundiges Mitglied zu Referenten zu
bestellen. |
§ 115. (1) Der Vorsitzende hat ein fachtechnisches
und ein rechtskundiges Mitglied zu Referenten zu bestellen. |
|||
(2) Der rechtskundige Referent hat,
sofern der Antrag zur Einleitung des Verfahrens geeignet befunden wurde, eine
Ausfertigung samt den Abschriften der Beilagen dem Belangten mit der
Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer mindestens einmonatigen Frist,
deren Verlängerung der Referent bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe zu bewilligen
hat, seine Gegenschrift in zweifacher Ausfertigung schriftlich zu erstatten. |
(2) Der rechtskundige Referent hat, sofern
der Antrag zur Einleitung des Verfahrens geeignet befunden wurde, eine Ausfertigung
samt den Abschriften der Beilagen dem Antragsgegner mit der Aufforderung
zuzustellen, innerhalb einer mindestens zweimonatigen Frist, deren
Verlängerung der Referent bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe zu
bewilligen hat, seine Gegenschrift in zweifacher Ausfertigung schriftlich zu
erstatten. |
|||
|
Unterbrechung
aufgrund eines Einspruchsverfahrens |
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§ 115a. Ein anhängiges Verfahren auf
Nichtigerklärung eines Patentes ist von Amts wegen zu unterbrechen, wenn ein
Einspruchsverfahren anhängig ist oder anhängig gemacht wird. Das
unterbrochene Verfahren ist nach rechtskräftigem Abschluss des
Einspruchsverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen fortzusetzen, wenn das
Patent nicht widerrufen wurde. Wurde das Patent widerrufen, ist das Verfahren
von Amts wegen einzustellen. |
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§ 119. (1) - (2)… |
§ 119. (1) - (2)… |
|||
(3) Den Mitgliedern des Patentamtes
und des Obersten Patent- und Markensenates sowie den Beamten aus dem Stande
der Verwendungsgruppe A des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und
Technologie bleibt trotz Ausschluß der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet. |
(3) Den Mitgliedern des Patentamtes
und des Obersten Patent- und Markensenates sowie den Bundesbediensteten des
höheren Dienstes des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und
Technologie bleibt trotz Ausschluss der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet. |
|||
§ 120. (1) - (3)… |
§ 120. (1) - (3)… |
|||
(4) Das
Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, in der jeweils
geltenden Fassung ist anzuwenden. Zeugen haben jedoch nur dann Anspruch auf
Kostenersatz, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben. |
(4) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975
ist anzuwenden. |
|||
(5) Die nach den §§ 313, 326, 333
und 354 der Zivilprozeßordnung zu verhängenden Ordnungs- und
Mutwillensstrafen dürfen 72 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit Haft
bis zu drei Tagen nicht übersteigen. Bei Beweisaufnahmen während einer
mündlichen Verhandlung sind die Ordnungs- und Mutwillensstrafen vom Senat,
im Vorverfahren vom Referenten (§ 116 Abs. 1) zu verhängen.
§ 84 Abs. 1 und 3 findet Anwendung. |
(5) Die nach den §§ 313, 326, 333
und 354 der Zivilprozeßordnung zu verhängenden Ordnungs- und
Mutwillensstrafen dürfen 726 Euro nicht übersteigen. Bei Beweisaufnahmen
während einer mündlichen Verhandlung sind die Ordnungs- und Mutwillensstrafen
vom Senat, im Vorverfahren vom rechtskundigen Referenten (§ 116
Abs. 1) zu verhängen. § 84 Abs. 1 und 3 findet Anwendung. |
|||
§ 122. (1) Über den Ersatz der Verfahrens- und
Vertretungskosten ist, vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 117, in
sinngemäßer Anwendung des § 40, des § 41 Abs. 1 und 3 sowie
der §§ 42 bis 55 ZPO zu entscheiden. |
§ 122. (1) Über den Ersatz der Verfahrens- und
Vertretungskosten ist, vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 117, in
sinngemäßer Anwendung der §§ 40 bis 55 ZPO zu entscheiden. |
|||
(2)… |
(2)… |
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§ 125. (1) Über alle Beweisaufnahmen im Vorverfahren und
über die mündliche Verhandlung ist durch einen Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen. Das Protokoll ist außer vom Schriftführer vom Vorsitzenden oder im
Vorverfahren von den die Beweisaufnahme durchführenden Referenten zu
unterfertigen. |
§ 125. (1) Über alle Beweisaufnahmen im
Vorverfahren und über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll
aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder im Vorverfahren von den
die Beweisaufnahme durchführenden Referenten zu unterfertigen. Im Übrigen ist
§ 73 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. |
|||
(2) Im übrigen gilt für das Protokoll
§ 73 Abs. 4. |
|
|||
(3) Über die nichtöffentliche Sitzung
(§ 121) ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, aus dem das Ergebnis
der Beratung und Abstimmung ersichtlich ist. Dieses Protokoll ist vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. |
(2) Über die nichtöffentliche Sitzung
(§ 121) ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, aus dem das Ergebnis
der Beratung und Abstimmung ersichtlich ist. Dieses Protokoll ist vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. |
|||
§ 127. (1) Wurde mit einer Entscheidung die gänzliche oder
teilweise Rücknahme, Nichtigerklärung oder Aberkennung eines Patentes erwirkt
oder ein darauf abzielender Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so kann
auf Antrag einer Partei das geschlossene Verfahren wieder aufgenommen werden, |
§ 127. (1) Wurde ein Patent gänzlich oder
teilweise widerrufen, zurückgenommen, nichtig erklärt oder aberkannt oder ein
darauf abzielender Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so kann auf Antrag
einer Partei das geschlossene Verfahren wieder aufgenommen werden, |
|||
1. wenn eine Urkunde, auf welche die
Entscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist; |
1. wenn eine Urkunde, auf welche die
Entscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist; |
|||
2. wenn sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger
einer falschen Aussage oder der Gegner bei seiner Vernehmung eines falschen
Eides schuldig gemacht hat und die Entscheidung auf diese Aussage gegründet
ist; |
2. wenn sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger
einer falschen Aussage oder der Gegner bei seiner Vernehmung eines falschen
Eides schuldig gemacht hat und die Entscheidung auf diese Aussage gegründet
ist; |
|||
3. wenn die Entscheidung durch eine im Weg des
gerichtlichen Strafverfahrens zu verfolgende Betrugshandlung des Vertreters
der Partei, ihres Gegners oder dessen Vertreters erwirkt wurde; |
3. wenn die Entscheidung durch eine im Weg des
gerichtlichen Strafverfahrens zu verfolgende Betrugshandlung des Vertreters
der Partei, ihres Gegners oder dessen Vertreters erwirkt wurde; |
|||
4. wenn ein Mitglied, das bei der Entscheidung
oder bei einer der Entscheidung zugrunde liegenden früheren Entscheidung
mitgewirkt hat, sich im Streit zum Nachteil der Partei einer nach dem
Strafgesetz zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat; |
4. wenn ein Mitglied, das bei der Entscheidung
oder bei einer der Entscheidung zugrunde liegenden früheren Entscheidung
mitgewirkt hat, sich im Streit zum Nachteil der Partei einer nach dem
Strafgesetz zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat; |
|||
5. wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf
das die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig
gewordenes Urteil aufgehoben ist. |
5. wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf
das die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig
gewordenes Urteil aufgehoben ist. |
|||
(2) – (3)… |
(2) – (3)… |
|||
(4) Zur Entscheidung über das
Wiederaufnahmebegehren ist jene Patentbehörde (Nichtigkeitsabteilung des
Patentamtes oder Oberster Patent- und Markensenat) berufen, welche die angefochtene
Entscheidung gefällt hat. Wird dem Wiederaufnahmebegehren vom Obersten
Patent- und Markensenat stattgegeben, so hat dieser gleichzeitig zu
bestimmen, ob das wiederaufgenommene Verfahren vor ihm oder vor der
Nichtigkeitsabteilung durchzuführen ist. |
(4) Zur Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren
ist jene Instanz (Technische Abteilung, Beschwerdeabteilung oder
Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes oder Oberster Patent- und Markensenat)
berufen, welche die angefochtene Entscheidung gefällt hat. Wird dem Wiederaufnahmebegehren
vom Obersten Patent- und Markensenat stattgegeben, so hat dieser gleichzeitig
zu bestimmen, ob das wiederaufgenommene Verfahren vor ihm oder vor einer
Unterinstanz durchzuführen ist. |
|||
(5)… |
(5)… |
|||
§ 128. Ist die Eintragung der Außerkraftsetzung
eines Patentes in das Patentregister durch das Patentamt aus Versehen
erfolgt, so hat das Patentamt nach Feststellung des Versehens die Löschung
dieser Eintragung zu verfügen und kundzumachen. Inzwischen im guten Glauben
erworbene Rechte dritter Personen bleiben in einem solchen Fall wie im Fall
der Wiederaufnahme gewahrt. |
§ 128. Ist die Eintragung der Außerkraftsetzung
eines Patentes in das Patentregister durch das Patentamt aus Versehen
erfolgt, so hat das Patentamt nach Feststellung des Versehens die Löschung
dieser Eintragung zu verfügen und bekanntzumachen. Inzwischen im guten
Glauben erworbene Rechte dritter Personen bleiben in einem solchen Fall wie
im Fall der Wiederaufnahme gewahrt. |
|||
|
Weiterbehandlung
der Anmeldung |
|||
|
§ 128a. Ist nach Versäumung einer vom Patentamt
eingeräumten Frist die Anmeldung zurückgewiesen worden, so kann der Anmelder oder dessen
Rechtsnachfolger die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragen. Der Antrag
ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses
beim Patentamt einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser
Frist nachzuholen. Dem Antrag ist nur dann stattzugeben, wenn die Weiterbehandlungsgebühr
gezahlt wird. Mit der Stattgebung des Weiterbehandlungsantrages tritt der
Zurückweisungsbeschluss außer Kraft. |
|||
§ 129. (1)… |
§ 129. (1)… |
|||
(2)… |
(2)… |
|||
1. … |
1. … |
|||
2. wegen Versäumung der Frist für die Nachholung
der Äußerung auf den Vorbescheid (§ 99 Abs. 5), der Frist für den
Einspruch (§ 102 Abs. 1) und der Frist für die Beschwerde des
Einsprechers (§ 71 Abs. 1); |
2. wegen Versäumung der Frist für den Einspruch
(§ 102 Abs. 1) und der Frist für die Beschwerde des Einsprechers
(§ 71 Abs. 1, § 145a Abs. 2). |
|||
3. wegen Versäumung einer Frist für die Geltendmachung
eines Anspruches vor den ordentlichen Gerichten. |
|
|||
(3) In die Frist zur Abgabe einer
Prioritätserklärung, zu deren Berichtigung oder zur Vorlage der
Prioritätsbelege (§ 95 Abs. 2 und 3) ist eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand nur zulässig, wenn der Antrag, unbeschadet der für die
Antragstellung gemäß § 131 geltenden Fristen, spätestens am Tag vor der
Bekanntmachung (§ 101) im Patentamt eingelangt ist. Mit der Bewilligung
der Wiedereinsetzung tritt ein allenfalls bereits erlassener Bekanntmachungsbeschluß
(§ 101) oder Zurückweisungsbeschluß (§ 100) außer Kraft. |
(3) In die Frist zur Abgabe einer
Prioritätserklärung, zu deren Berichtigung oder zur Vorlage der
Prioritätsbelege (§ 95 Abs. 2 und 3) ist eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand nur zulässig, wenn der Antrag, unbeschadet der für die
Antragstellung gemäß § 131 geltenden Fristen, spätestens am Tag vor der
Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (§ 101c Abs. 2) im Patentamt
eingelangt ist. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt ein allenfalls
bereits erlassener Erteilungsbeschluss (§ 101c Abs. 1) oder
Zurückweisungsbeschluss (§ 100) außer Kraft. |
|||
§ 132. (1) Der Antrag unterliegt einer
Verfahrensgebühr im folgenden Ausmaß: |
|
|||
a) Wenn eine Gebührenzahlung oder sonst eine Handlung,
die außer der Stempelgebühr noch einer besonderen Gebühr unterliegt, versäumt
wurde, im Ausmaß der Gebühr, deren Einzahlung versäumt wurde oder die bei der
Vornahme der versäumten Handlung zu entrichten ist, samt der allfälligen Zuschlagsgebühr; |
|
|||
b) in allen anderen Fällen im Ausmaß der bei der
Anmeldung zu entrichtenden Gebühr. |
|
|||
(2) Von der Verfahrensgebühr ist die
Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Entscheidung zurückgezogen
wird. |
|
|||
(3) Die Verfahrensgebühr (Abs. 1)
sowie die Gebühr, deren Zahlung nachzuholen ist (§ 131 Abs. 2
zweiter Satz) sind in dem zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages
geltenden Ausmaß zu entrichten. |
|
|||
(4) Soweit die Gebühr, deren
Einzahlung versäumt wurde oder der die versäumte Handlung unterliegt
(Abs. 1 lit. a), gestundet oder erlassen werden kann, kann auch die
Verfahrensgebühr für den Wiedereinsetzungsantrag gestundet oder erlassen
werden. |
|
|||
§ 137. (1)… |
§ 137. (1)… |
|||
(2) Das Patentamt hat die zur Durchführung
seiner rechtskräftigen Entscheidungen sowie der Entscheidungen des Obersten
Patent- und Markensenates notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von
ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen. Bei
Kollegialentscheidungen des Patentamtes hat die erforderlichen Verfügungen
der Vorsitzende, bei Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates
der Vorsitzende der Nichtigkeitsabteilung zu treffen. Das gleiche gilt für
die Zurückerstattung der Gebühren gemäß § 168 Abs. 3. |
(2) Das Patentamt hat die zur Durchführung
seiner rechtskräftigen Entscheidungen sowie der Entscheidungen des Obersten
Patent- und Markensenates notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von
ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen
des Patentamtes hat die erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende, bei
Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates der Vorsitzende der
Beschwerde- oder der Nichtigkeitsabteilung zu treffen. |
|||
§ 138. (1)… |
§ 138. (1)… |
|||
(2) Gegen die im Lauf des
Vorverfahrens oder der Verhandlung getroffenen Entscheidungen und gefaßten
Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet ein abgesondertes Rechtsmittel
nicht statt. Sie können nur mit der Berufung an den Obersten Patent- und
Markensenat angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen
Einfluß geübt haben (§ 70). |
(2) Gegen die im Lauf des Vorverfahrens
oder der Verhandlung getroffenen Entscheidungen und gefassten Beschlüsse der
Nichtigkeitsabteilung, findet - Unterbrechungsbeschlüsse ausgenommen - ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht statt. Sie können nur mit der Berufung an den Obersten
Patent- und Markensenat angefochten werden, sofern sie auf die
Endentscheidung einen Einfluss geübt haben (§ 70). |
|||
(3) – (4)… |
(3) – (4)… |
|||
§ 139. (1)… |
§ 139. (1)… |
|||
(2) Weist eine rechtzeitig überreichte
Berufung, die einen begründeten Berufungsantrag enthält, formale Mängel auf,
so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem
Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel
innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als ordnungsgemäß eingebracht. |
(2) Weist eine rechtzeitig überreichte
Berufung Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der
Nichtigkeitsabteilung dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu
setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung
als ordnungsgemäß eingebracht. |
|||
(3) Verspätet überreichte Berufungen
oder Berufungen, die keinen begründeten Berufungsantrag enthalten oder
innerhalb der gemäß Abs. 2 festgesetzten Frist nicht verbessert werden,
sind von der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen. |
(3) Verspätet überreichte Berufungen
oder Berufungen, die innerhalb der gemäß Abs. 2 festgesetzten Frist
nicht verbessert werden, sind von der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen. |
|||
(4) – (5)… |
(4) – (5)… |
|||
§ 141. Ist die Berufung mit formalen Mängeln
behaftet, die nicht gemäß § 139 Abs. 2 beanstandet worden sind, so
ist dem Berufungswerber vom Referenten eine Frist zur Verbesserung zu
setzen. |
§ 141. Ist die Berufung mit Mängeln behaftet,
die nicht gemäß § 139 Abs. 2 beanstandet worden sind, so ist dem
Berufungswerber vom Referenten eine Frist zur Verbesserung zu setzen. |
|||
§ 142. (1)… |
§ 142. (1)… |
|||
1. wenn die formalen Mängel der Berufung
innerhalb der gemäß § 141 eingeräumten Frist nicht behoben worden sind; |
1. wenn die Mängel der Berufung innerhalb der
gemäß § 141 eingeräumten Frist nicht behoben worden sind; |
|||
2. – 7. … |
2. – 7. … |
|||
(2)… |
(2)… |
|||
|
Beschwerde
an den Obersten Patent- und Markensenat gegen Beschlüsse der
Beschwerdeabteilung |
|||
|
§ 145a. (1) Der Partei, die sich durch eine
Endentscheidung der Beschwerdeabteilung beschwert erachtet, steht die Beschwerde
an den Obersten Patent- und Markensenat offen. Die Beschwerde hat aufschiebende
Wirkung. |
|||
|
(2) Die Beschwerde ist binnen zwei
Monaten nach der Zustellung der Entscheidung der Beschwerdeabteilung beim
Patentamt einzubringen. Sie hat einen begründeten Beschwerdeantrag zu
enthalten. Ist das Beschwerdeverfahren mit Gegenpartei durchzuführen, so sind
die Beschwerdeschrift und deren Beilagen in zweifacher Ausfertigung zu
überreichen. Ist die Beschwerde gegen mehrere Gegner gerichtet, so ist neben
der für den Obersten Patent- und Markensenat bestimmten Ausfertigung für jeden Gegner eine Ausfertigung
samt einer Abschrift jeder Beilage zu überreichen. |
|||
|
(3) In allen in den Wirkungsbereich
des Patentamtes fallenden, die Beschwerden an den Obersten Patent- und
Markensenat betreffenden Angelegenheiten ist die Beschwerdeabteilung
zuständig. Sie fasst ihre Beschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung. Diese
Beschlüsse sind als Endentscheidungen anzusehen. |
|||
|
(4) Weist eine rechtzeitig überreichte
Beschwerde Mängel auf, so hat der Referent der Beschwerdeabteilung dem
Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel
innerhalb der Frist behoben, so gilt die Beschwerde als ordnungsgemäß
eingebracht. |
|||
|
(5) Verspätete Beschwerden oder Beschwerden,
die innerhalb der im Abs. 4 festgesetzten Frist nicht verbessert werden,
sind von der Beschwerdeabteilung zurückzuweisen. In allen anderen Fällen hat
der Referent, sofern das Beschwerdeverfahren nicht einseitig durchzuführen
ist, eine Ausfertigung der Beschwerde dem Beschwerdegegner mit der Mitteilung
zuzustellen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Monaten eine
Beschwerdebeantwortung zu überreichen. |
|||
|
(6) Nach rechtzeitigem Einlangen der
Beschwerdebeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der zweimonatigen Frist
sind die Akten dem Obersten Patent- und Markensenat vorzulegen. |
|||
|
Verfahren
vor dem Obersten Patent- und Markensenat bei Beschwerden |
|||
|
§ 145b. (1) Unzulässige Beschwerden sowie
Beschwerden, die schon von der Beschwerdeabteilung zurückgewiesen hätten
werden sollen, sind vom Obersten Patent- und Markensenat ohne weiteres Verfahren
zurückzuweisen. Bei Vorliegen von Mängeln darf eine Beschwerde erst zurückgewiesen
werden, nachdem der Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung der Mängel
aufgefordert worden ist. Dem Beschwerdeführer ist vom Referenten eine Frist
zur Verbesserung zu setzen. |
|||
|
(2) Der Oberste Patent- und Markensenat
hat keine neuen Beweise aufzunehmen. |
|||
|
(3) Der Oberste Patent- und Markensenat
entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung
ohne mündliche Verhandlung. Der Oberste Patent- und Markensenat kann jedoch,
wenn er dies im einzelnen Fall zur Entscheidung über die Beschwerde für
erforderlich hält, auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung
anordnen. Für diese gelten die Bestimmungen für das Berufungsverfahren vor
dem Obersten Patent- und Markensenat sinngemäß. |
|||
|
(4) Der Oberste Patent- und Markensenat
hat in der Sache selbst zu entscheiden. Stellt er jedoch eine Verletzung von
Verfahrensvorschriften fest oder hält er eine Ergänzung des Beweisverfahrens
für erforderlich, so hat er die Angelegenheit an eine der Unterinstanzen
zurückzuverweisen. |
|||
|
(5) In der Ausfertigung seiner Entscheidung
kann der Oberste Patent- und Markensenat die Wiedergabe des Parteivorbringens
und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum
Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Bestätigt der Oberste
Patent- und Markensenat die Entscheidung der Beschwerdeabteilung und erachtet
er deren Begründung für zutreffend, so reicht es aus, wenn er auf deren
Richtigkeit hinweist. |
|||
|
(6) Im Beschwerdeverfahren haben die
Parteien die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. |
|||
|
(7) Soweit sich nicht aus den
Abs. 1 bis 6 und § 145a Abweichungen ergeben, sind die Vorschriften
über die Berufung auch auf die Beschwerde anzuwenden. |
|||
§ 148. (1) Der Patentverletzer ist zur Beseitigung des dem
Gesetz widerstreitenden Zustandes verpflichtet. Der Verletzte kann
insbesondere verlangen, daß auf Kosten des Verletzers die patentverletzenden
Gegenstände vernichtet und die ausschließlich oder vorzugsweise zur
Herstellung patentverletzender Gegenstände dienlichen Werkzeuge,
Vorrichtungen und anderen Hilfsmittel für diesen Zweck unbrauchbar gemacht
werden, soweit dadurch nicht in dingliche Rechte Dritter eingegriffen wird. |
§ 148. (1) Der Patentverletzer ist zur Beseitigung des dem
Gesetz widerstreitenden Zustandes verpflichtet. |
|||
(2) Enthalten die im Abs. 1
bezeichneten Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel Teile, deren
unveränderter Bestand und deren Gebrauch durch den Beklagten das Ausschließungsrecht
des Klägers nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile in dem die
Vernichtung oder Unbrauchbarmachung aussprechenden Urteil zu bezeichnen. Bei
der Vollstreckung sind diese Teile, soweit möglich, von der Vernichtung oder
Unbrauchbarmachung auszunehmen, wenn der Verpflichtete die damit verbundenen
Kosten im voraus zahlt. Zeigt sich im Exekutionsverfahren, daß die
Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln größere Kosten als ihre Vernichtung
erfordern würde, und werden diese vom Verpflichteten nicht im voraus gezahlt,
so hat das Exekutionsgericht nach Vernehmung der Parteien die Vernichtung
jener Eingriffsmittel anzuordnen. Kann der patentverletzende Zustand auf eine
andere Art beseitigt werden, die mit keiner oder einer geringeren
Wertvernichtung verbunden ist, so kann der Verletzte nur Maßnahmen dieser Art
begehren. Der Verletzte kann statt der Vernichtung von Eingriffsgegenständen
oder der Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln verlangen, daß ihm die
Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel von ihrem Eigentümer gegen eine
angemessene, die Herstellungskosten nicht übersteigende Entschädigung
überlassen werden. |
(2) Der Verletzte kann insbesondere
verlangen, dass auf Kosten des Verletzers die patentverletzenden Gegenstände
(Eingriffsgegenstände) vernichtet und die ausschließlich oder vorzugsweise
zur Herstellung patentverletzender Gegenstände dienlichen Werkzeuge,
Vorrichtungen und anderen Hilfsmittel (Eingriffsmittel) für diesen Zweck
unbrauchbar gemacht werden, soweit dadurch nicht in dingliche Rechte Dritter
eingegriffen wird. |
|||
|
(3) Enthalten die im Abs. 2
bezeichneten Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel Teile, deren
unveränderter Bestand und deren Benutzung durch den Beklagten das
Ausschließungsrecht des Klägers nicht verletzen, so hat das Gericht diese
Teile in dem die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung aussprechenden Urteil zu
bezeichnen. Bei der Vollstreckung sind diese Teile, soweit es möglich ist,
von der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung auszunehmen, wenn der
Verpflichtete die damit verbundenen Kosten im Voraus zahlt. |
|||
|
(4) Zeigt sich im Exekutionsverfahren,
dass die Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln größere Kosten als ihre Vernichtung
erfordern würde, und werden diese vom Verpflichteten nicht im voraus gezahlt,
so hat das Exekutionsgericht nach Einvernahme der Parteien die Vernichtung
dieser Eingriffsmittel anzuordnen. |
|||
|
(5) Kann der gesetzwidrige Zustand auf
eine andere als die im Abs. 2 bezeichnete, mit keiner oder mit einer
geringeren Wertvernichtung verbundene Art, beseitigt werden, so kann der
Verletzte nur Maßnahmen dieser Art begehren. |
|||
|
(6) Statt der Vernichtung der Eingriffsgegenstände
oder der Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln kann der Verletzte verlangen,
dass ihm die Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel von ihrem Eigentümer
gegen eine angemessene, die Herstellungskosten nicht übersteigende
Entschädigung überlassen werden. |
|||
(3) Der Exekution auf Beseitigung ist
erforderlichenfalls ein Sachverständiger zur Bezeichnung der der Exekution zu
unterziehenden Gegenstände beizuziehen. |
(7) Der Exekution auf Beseitigung ist
erforderlichenfalls ein Sachverständiger zur Bezeichnung der der Exekution zu
unterziehenden Gegenstände beizuziehen. |
|||
§ 150. (1) - (3)… |
§ 150. (1) - (3)… |
|||
|
(3) Unabhängig vom Nachweis eines
Schadens kann der Verletzte das Doppelte des ihm nach Abs. 1 gebührenden
Entgelts begehren, sofern die Patentverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz beruht. |
|||
(3) Der Verletzte hat auch Anspruch
auf eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden
(Abs. 2) bestehenden Nachteile, die er durch die schuldhafte
Patentverletzung erlitten hat, soweit dies in den besonderen Umständen des
Falles begründet ist. |
(4) Der Verletzte hat auch Anspruch
auf eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden
bestehenden Nachteile, die er durch die schuldhafte Patentverletzung erlitten
hat, soweit dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist. |
|||
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Auskunft
über Herkunft und Vertriebsweg |
|||
|
§ 151a. (1) Wer eine patentierte Erfindung
unbefugt benützt, hat dem Verletzten auf Verlangen unverzügliche Auskunft
über die Herkunft und den Vertriebsweg des benützten Erzeugnisses zu geben,
es sei denn, dass dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist. |
|||
|
(2) Der nach Abs. 1 zur Auskunft
Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers,
des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Erzeugnisses, des gewerblichen
Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten,
ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse. |
|||
§ 152. (1)… |
§ 152. (1)… |
|||
(2) Wird die einen Anspruch auf
angemessenes Entgelt begründende Patentverletzung im Betrieb eines
Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die
Pflicht zur Zahlung des Entgeltes (§ 150 Abs. 1) und zur Rechnungslegung
(§ 151) nur den Inhaber des Unternehmens, es sei denn, daß dieser von
der Patentverletzung weder wußte noch daraus einen Vorteil erlangt hat. |
(2) Wird die einen Anspruch auf angemessenes
Entgelt begründende Patentverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem
Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung
des Entgeltes (§ 150 Abs. 1), zur Rechnungslegung (§ 151) und
zur Auskunft (§ 151a) nur den Inhaber des Unternehmens, es sei denn,
dass dieser von der Patentverletzung weder wusste noch daraus einen Vorteil
erlangt hat. |
|||
(3) Hat ein Bediensteter oder
Beauftragter im Betrieb eines Unternehmens ein Patent verletzt, so haftet,
unbeschadet einer allfälligen Schadenersatzpflicht dieser Personen, der
Inhaber des Unternehmens nach § 150 Abs. 2 und 3, wenn ihm die
Patentverletzung bekannt war oder bekannt sein mußte. |
(3) Wird eine Patentverletzung im Betrieb
eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so
haftet, unbeschadet der Haftung dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens
nach § 150 Abs. 2 bis 4, wenn ihm die Patentverletzung bekannt war
oder bekannt sein musste. |
|||
§ 154. § 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche
in Geld (§ 150) und den Anspruch auf Rechnungslegung (§ 151). Die
Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf
Rechnungslegung oder einen Feststellungsantrag (§ 163) unterbrochen. |
§ 154. § 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche
in Geld (§ 150), den Anspruch auf Rechnungslegung (§ 151) und den Anspruch
auf Auskunft (§ 151a). Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch
durch die Klage auf Rechnungslegung oder einen Feststellungsantrag
(§ 163) unterbrochen. |
|||
§ 156. (1) - (2)… |
§ 156. (1) - (2)… |
|||
(3) Hängt ein Urteil davon ab, ob das
Patent nichtig (§ 48) ist, so hat das Gericht das Verfahren zu
unterbrechen, sofern die Nichtigkeit nicht offenbar zu verneinen ist. Wenn
der Beklagte nicht binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses
nachweist, daß er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat,
daß ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig
ist oder daß er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient
angeschlossen hat, hat das Gericht das Verfahren auf Antrag des Klägers
fortzusetzen. In diesem Fall hat das Gericht ohne Rücksicht auf den Einwand
der Nichtigkeit zu entscheiden. Eine hierüber vor dem Schluß der mündlichen
Verhandlung ergehende Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ist jedoch zu
berücksichtigen. |
(3) Hängt ein Urteil davon ab, ob das
Patent nichtig (§ 48) ist, so hat das Gericht diese Frage vorerst
selbständig zu prüfen. Das Patentamt erstellt auf Ersuchen des Gerichts ein
schriftliches Gutachten, ob aufgrund der im gerichtlichen Verfahren
vorgelegten Schriftstücke die Nichtigerklärung des Patentes wahrscheinlich
ist. Hält das Gericht die Nichtigkeit des Patentes aufgrund des
Beweisverfahrens für wahrscheinlich, so hat es das Verfahren zu unterbrechen.
Wenn der Beklagte nicht binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses
nachweist, dass er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat,
dass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits
anhängig ist oder dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient
angeschlossen hat, hat das Gericht das Verfahren auf Antrag des Klägers
fortzusetzen. In diesem Fall hat das Gericht ohne Rücksicht auf den Einwand
der Nichtigkeit zu entscheiden. Eine hierüber vor dem Schluss der mündlichen
Verhandlung ergehende Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ist jedoch zu
berücksichtigen. |
|||
|
(4) Ist ein Verfahren über eine Verletzungsklage
gemäß Abs. 3 unterbrochen worden, kann der Beklagte anstelle des
Nachweises, dass er einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, dass ein
Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist
oder dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen
hat, den Nachweis erbringen, dass er gegen das Patent einen Einspruch erhoben
hat. |
|||
(4) Ist das Gerichtsverfahren wegen
eines beim Patentamt anhängigen Verfahrens unterbrochen worden, so hat das
Gericht nach Rechtskraft der Entscheidung über die Vorfrage das Verfahren auf
Antrag einer Partei fortzusetzen und ihm die Vorfragenentscheidung zugrunde
zu legen. |
(5) Ist das Gerichtsverfahren wegen eines
beim Patentamt anhängigen Verfahrens unterbrochen worden, so hat das Gericht
nach Rechtskraft der Entscheidung über die Vorfrage das Verfahren auf Antrag
einer Partei fortzusetzen und ihm die Vorfragenentscheidung zugrunde zu
legen. |
|||
(5) Ist die Gültigkeit oder
Wirksamkeit eines Patentes vom Patentamt oder vom Obersten Patent- und
Markensenat anders beurteilt worden als vom Gericht im Verletzungsstreit, so
kann darauf eine Wiederaufnahmsklage (§ 530 Abs. 1 ZPO) gestützt werden;
es sind für die Zuständigkeit der § 532 Abs. 2 ZPO und für die
Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens der § 544 Abs. 1 ZPO
sinngemäß anzuwenden; die Klagefrist (§ 534 Abs. 1 ZPO) ist von dem
Tag an zu berechnen, an dem die Entscheidung über die Gültigkeit oder
Wirksamkeit des Patentes in Rechtskraft erwachsen ist. |
(6) Ist die Gültigkeit oder
Wirksamkeit eines Patentes vom Patentamt oder vom Obersten Patent- und
Markensenat anders beurteilt worden als vom Gericht im Verletzungsstreit, so
kann darauf eine Wiederaufnahmsklage (§ 530 Abs. 1 ZPO) gestützt
werden; es sind für die Zuständigkeit der § 532 Abs. 2 ZPO und für
die Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens der § 544 Abs. 1 ZPO
sinngemäß anzuwenden; die Klagefrist (§ 534 Abs. 1 ZPO) ist von dem
Tag an zu berechnen, an dem die Entscheidung über die Gültigkeit oder
Wirksamkeit des Patentes in Rechtskraft erwachsen ist. |
|||
Behandlung
präjudizieller Verfahren durch die Nichtigkeitsabteilung und den Obersten
Patent- und Markensenat |
Behandlung
präjudizieller Verfahren durch das Patentamt und den Obersten Patent- und
Markensenat |
|||
§ 157. Wird der Nichtigkeitsabteilung ein
Unterbrechungsbeschluß (§ 156) vorgelegt, so gelten für das Verfahren ab
der Vorlage folgende Besonderheiten: |
§ 157. (1) Wird in einem Nichtigerklärungsverfahren ein
Unterbrechungsbeschluss (§ 156) vorgelegt, so gelten für das Verfahren
ab der Vorlage folgende Besonderheiten: |
|||
1. Das Verfahren ist beschleunigt zu behandeln. |
1. Das Verfahren ist beschleunigt zu behandeln. |
|||
2. Demjenigen, der den Unterbrechungsbeschluß
vorlegt, ist von der Einlaufstelle sofort auf einer Halbschrift zu
bestätigen, daß er ein Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung
anhängig gemacht, sich einem anhängigen Verfahren als Nebenintervenient
angeschlossen oder zu einem anhängigen Verfahren einen Unterbrechungsbeschluß
vorgelegt hat. |
2. Demjenigen, der den Unterbrechungsbeschluss
vorlegt, ist von der Einlaufstelle sofort auf einer Halbschrift zu
bestätigen, dass er ein Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung
anhängig gemacht, sich einem anhängigen Verfahren als Nebenintervenient
angeschlossen oder zu einem anhängigen Verfahren einen
Unterbrechungsbeschluss vorgelegt hat. |
|||
3. Die Gegenschrift (§ 115 Abs. 2) ist
innerhalb der unerstreckbaren Frist von einem Monat einzubringen. |
3. Die Gegenschrift (§ 115 Abs. 2) ist
innerhalb der unerstreckbaren Frist von einem Monat einzubringen. |
|||
4. Beweise über Behauptungen, die nicht
spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung dem Patentamt
vorgebracht und dem Gegner mitgeteilt worden sind, dürfen nur aufgenommen
werden, wenn der Gegner nicht widerspricht. |
4. Beweise über Behauptungen, die nicht
spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung dem Patentamt
vorgebracht und dem Gegner mitgeteilt worden sind, dürfen nur aufgenommen
werden, wenn der Gegner nicht widerspricht. |
|||
5. Die Fristen für die Berufung (§ 138) und
die Berufungsbeantwortung betragen einen Monat und sind unerstreckbar. |
5. Die Fristen für die Berufung (§ 138) und
die Berufungsbeantwortung betragen einen Monat und sind unerstreckbar. |
|||
|
(2) Wird in einem Verfahren über einen
Einspruch ein Unterbrechungsbeschluss (§ 156) vorgelegt, ist Abs. 1
sinngemäß anzuwenden. |
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Einstweiliger
Patentschutz |
Einstweiliger
Schutz |
|||
§ 158. (1) Die Einleitung eines
Verletzungsverfahrens ist auch zulässig, wenn für die unbefugt benützte
Erfindung zwar ein Patent noch nicht erteilt worden ist, aber nach § 101
die Wirkungen eines erteilten Patentes einstweilen eingetreten sind. In
diesem Fall beginnt der Lauf der im § 156 Abs. 3 erwähnten Frist
nicht vor dem Tag, an dem der Beklagte vom Kläger eine Abschrift des
Beschlusses erhalten hat, mit dem das Patent rechtskräftig erteilt worden
ist. Im Fall der Patenterteilung nach § 107 ist statt dessen eine
Gleichschrift der ausgelegten Anmeldungsunterlagen (§ 101 Abs. 3)
zu übersenden. |
§ 158. Wird vor der Bekanntmachung der
Erteilung des Patentes (§ 101c Abs. 2) ein Anspruch gemäß
§ 101 Abs. 5 gerichtlich geltend gemacht und hängt das Urteil davon
ab, ob dieser Anspruch zu Recht besteht, kann das Gericht das Verfahren bis
zur Bekanntmachung der Erteilung unterbrechen. Das unterbrochene Verfahren
ist nach der Bekanntmachung der Erteilung auf Antrag oder von Amts wegen
fortzusetzen. |
|||
(2) Einstweilige Verfügungen
(§ 147 Abs. 2) können nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der
Patenterteilung erlassen werden. |
|
|||
§ 159. (1) Wer ein Patent verletzt, ist vom
Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. |
§ 159. (1) Wer ein Patent verletzt, ist vom
Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat
gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. |
|||
(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter
eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von
einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Patentverletzung nicht
verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person, so ist
die Bestimmung auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich einer
solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten
Geldstrafen haftet das Unternehmen zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten. |
(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter
eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von
einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Patentverletzung nicht
verhindert. |
|||
|
(3) Ist der Inhaber des Unternehmens
nach Abs. 2 eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein
anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist
Abs. 2 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen
Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten
Geldstrafen haftet der Inhaber des Unternehmens zur ungeteilten Hand mit dem
Verurteilten. |
|||
|
(4) Abs. 1 ist auf Bedienstete
oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres
Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer
wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme
dieser Handlungen abzulehnen. |
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(3) Die Verfolgung findet nur auf
Verlangen des Verletzten statt. |
(5) Die Verfolgung erfolgt nur auf Verlangen
des Verletzten. |
|||
§ 160. Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 150
gelten die Bestimmungen des XXI. Hauptstückes der
Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631 in der jeweils geltenden
Fassung. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden
Teilen die Berufung zu. |
§ 160. Für die Geltendmachung der Ansprüche
nach § 150 gelten die Bestimmungen des XXI. Hauptstückes der
Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631. Gegen den Ausspruch über
den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu. |
|||
§ 161. Für das Strafverfahren gelten die
§§ 148, 149, 157 und 158 sinngemäß, ebenso der § 156 mit folgenden
Abweichungen: Der Lauf der Monatsfrist des § 156 Abs. 3 beginnt mit
der Zustellung einer Aufforderung des Strafgerichtes an den Beschuldigten, zu
bescheinigen, daß er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat,
daß ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig
ist oder daß er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient
angeschlossen hat. Bringt der Beschuldigte den Nichtigkeitsantrag nicht
rechtzeitig ein, so hat das Gericht, wenn es die Nichtigkeit des Patentes für
möglich hält, den Nichtigkeitsantrag von Amts wegen zu stellen. Parteien in
diesem Verfahren sind das antragstellende Gericht, der Privatankläger und der
Beschuldigte; die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind Kosten des
Strafverfahrens. |
§ 161. Für das Strafverfahren gelten § 119
Abs. 2 und die §§ 148, 149 und 157 sinngemäß. Ebenso ist § 156
sinngemäß anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass der Lauf der Monatsfrist
des § 156 Abs. 3 mit der Zustellung einer Aufforderung des
Strafgerichtes an den Beschuldigten beginnt, zu bescheinigen, dass er beim
Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, dass ein
Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist,
dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder
einen Einspruch eingelegt hat. Bringt der Beschuldigte den Nichtigkeitsantrag
oder den Einspruch nicht rechtzeitig ein, so hat das Gericht, wenn es die
Nichtigkeit des Patentes für wahrscheinlich hält, den Nichtigkeitsantrag oder
den Einspruch von Amts wegen zu stellen. Parteien in diesem Verfahren sind
das antragstellende Gericht, der Privatankläger und der Beschuldigte. Die in
diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind Kosten des Strafverfahrens. |
|||
V. GEBÜHREN |
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Anmeldegebühr
und Jahresgebühren |
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§ 166. (1) Für die Anmeldung eines Patentes ist
eine Anmeldegebühr von 50 Euro zu zahlen. |
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(2) Überdies ist für jedes Patent nach
Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer des Patentschutzes eine Jahresgebühr
zu entrichten. |
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(3) Die Jahresgebühr beträgt |
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für das erste Jahr............................................................................... 65 Euro, |
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zuzüglich 25 Euro für die sechste und für jede folgende Seite der zur
Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie 25 Euro für
das dritte und jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen, |
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für das zweite Jahr............................................................................ 65 Euro, |
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für das dritte Jahr ............................................................................. 72 Euro, |
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für das vierte Jahr............................................................................
94 Euro, |
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für das fünfte Jahr..........................................................................
101 Euro, |
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für das sechste Jahr ....................................................................... 138 Euro, |
|
|||
für das siebente Jahr ..................................................................... 174 Euro, |
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für das achte Jahr ........................................................................... 247 Euro, |
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für das neunte Jahr........................................................................
305 Euro, |
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für das zehnte Jahr ......................................................................... 370 Euro, |
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für das elfte Jahr.............................................................................
465 Euro, |
|
|||
für das zwölfte Jahr ........................................................................ 523 Euro, |
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für das dreizehnte Jahr .................................................................. 581 Euro, |
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|||
für das vierzehnte Jahr .................................................................. 850 Euro, |
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für das fünfzehnte Jahr .............................................................. 1
068 Euro, |
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für das sechszehnte Jahr ........................................................... 1
168 Euro, |
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für das siebzehnte Jahr .............................................................. 1
453 Euro, |
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für das achtzehnte Jahr .............................................................. 1
744 Euro, |
|
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für das neunzehnte Jahr ............................................................. 1
744 Euro, |
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|||
für das zwanzigste Jahr .............................................................. 1
744 Euro. |
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|||
(4) Für Zusatzpatente, die nicht zu
selbständigen Patenten erklärt werden (§ 28), ist die Jahresgebühr für
die gesamte Geltungsdauer zu zahlen; sie beträgt 327 Euro zuzüglich
25 Euro für die sechste und jede folgende Seite der zur Auslegung
gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie 25 Euro für das
dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen. |
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|||
(5) Die Jahresgebühren sind, vom Tag
der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt (§ 101) an gerechnet,
von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig. Wird das Patent jedoch erst nach Beginn
des zweiten oder eines weiteren Jahres, vom Tag der Bekanntmachung der
Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, rechtskräftig erteilt, so sind die Jahresgebühren
für diese Jahre mit dem Tag nach der Zustellung der Benachrichtigung des
Patentinhabers von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig. |
|
|||
(6) Die Jahresgebühr für das erste
Jahr ist innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung der
Anmeldung im Patentblatt (§ 101) einzuzahlen; andernfalls gilt die
Anmeldung als zurückgenommen. |
|
|||
(7) Die Jahresgebühren für das zweite
und die weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet
werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit
zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der
Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vom Hundert der Jahresgebühr zu entrichten.
Der Zuschlag entfällt bei der Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der
Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig
werden (Abs. 5). |
|
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(8) Die Jahresgebühren können von
jeder an dem Patent interessierten Person eingezahlt werden. |
|
|||
(9) Eine Rückzahlung der Anmeldegebühr
findet nicht statt. Die erste Jahresgebühr wird zur Hälfte zurückerstattet,
wenn die Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung im Patentblatt (§ 101) zurückgenommen
oder zurückgewiesen wird. Alle weiteren eingezahlten, noch nicht fällig
gewordenen Jahresgebühren werden zurückerstattet, wenn auf das Patent
verzichtet oder wenn es zurückgenommen oder nichtig erklärt wird. |
|
|||
(10) Die Zahl der Seiten der zur Auslegung
gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie die Zahl der Blätter der
angeschlossenen Zeichnungen gemäß Abs. 3 und 4 ist nach folgenden
Richtlinien zu berechnen: |
|
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1. Als Seite werden bis zu 40 Zeilen gerechnet; |
|
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2. Formelbilder sind nach der Fläche, die sie
beanspruchen, als volle Zeilen zu rechnen; |
|
|||
3. angefangene Seiten werden voll gerechnet; |
|
|||
4. als Blatt wird eine Fläche im Höchstausmaß
von 34 cm x 22 cm gerechnet. |
|
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Verfahrensgebühren |
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§ 168. (1) Die Gebühren betragen für: |
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1. den Einspruch (§ 102)................................................................ 58 Euro; |
|
|||
2. die Beschwerde (§ 70) im Verfahren |
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ohne Gegenpartei................................................................................. 65 Euro; |
|
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mit Gegenpartei............................................................................... 188 Euro; |
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|||
3. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu
verhandelnden Antrag 210 Euro; |
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4. die Berufung (§ 138)................................................................. 319 Euro; |
|
|||
5.a) den Antrag auf Eintragung des
Vorbenützerrechtes (§ 23 Abs. 4), auf Übertragung unter Lebenden
(§ 33 Abs. 2 und 3), auf Eintragung einer Lizenz oder einer
Lizenzübertragung (§§ 35 bis 37) oder auf eine der sonst im § 43
vorgesehenen Eintragungen in das Patentregister.................................................................................. 58 Euro; |
|
|||
b) den Antrag auf Eintragung einer
Streitanmerkung (§ 45) 23 Euro; |
|
|||
c) den Antrag auf Verlängerung der Frist für die
Äußerung auf den Vorbescheid (§ 99 Abs. 4) ................................................... 12 Euro; |
|
|||
d) den Antrag, die Bekanntmachung einer
Patentanmeldung mehr als drei Monate auszusetzen (§ 101 Abs. 4),
für je angefangene drei Monate des die ersten drei Monate übersteigenden Zeitraumes..................................................................................... 58 Euro; |
|
|||
6. a) den Antrag auf Durchführung einer
Recherche gemäß § 57a Z 1. 159 Euro; |
|
|||
b) den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens
gemäß § 57a Z 2, wenn der Stand der Technik vom Antragsteller
bekanntgegeben wird......................................................................................................... 159 Euro; |
|
|||
c) den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens
gemäß § 57a Z 2, wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu
recherchieren ist 239 Euro. |
|
|||
(2) Von diesen Gebühren sind die unter
Abs. 1 Z 2 bis 5 festgesetzten für jede Anmeldung und für jedes
Patent zu zahlen, die Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des
Antrages sind. |
|
|||
(3) Die Beschwerdegebühr (Abs. 1
Z 2) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen
Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von
den im Abs. 1 unter Z 3 und 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte
zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde
Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird,
ohne dass es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1
unter Z 5 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn
der Antrag vor der Beschlussfassung zurückgezogen wird. Wenn im Falle des
Abs. 1 Z 5 lit. d die Aussetzung nicht für die volle
beantragte Dauer bewilligt wird und auf die bewilligte Dauer eine niedrigere
Gebühr als der eingezahlte Betrag entfällt, ist der Mehrbetrag
zurückzuerstatten. Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a und
b sind 116 Euro, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 6 lit. c
196 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der
Zustellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist. |
|
|||
(4) Mit Verordnung können besondere
Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge,
Patenturkunden, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei
der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 23 Euro nicht
übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits-
und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl
der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 anzuwenden. |
|
|||
(5) Anträge auf amtliche
Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche
Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen,
wenn die hierauf entfallenden Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt werden. |
|
|||
Art der
Gebühreneinzahlung |
|
|||
§ 169. Die Art der Einzahlung der im
Wirkungsbereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren sowie des
Zahlungsnachweises ist mit Verordnung festzulegen, in der insbesondere zu
bestimmen ist, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt. Bei der Erlassung
dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern anstelle der
Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und anderseits auf eine
einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht
zu nehmen. |
|
|||
Stempelgebühren |
|
|||
§ 170. Die auf Grund dieses Gesetzes
ausgefertigten Patenturkunden sind stempelfrei. Im Übrigen bleiben die
Vorschriften über Stempel- und unmittelbare Gebühren unberührt. |
|
|||
Gebührenbefreiung |
|
|||
§ 171. (1) Der Präsident des Patentamtes hat
auf Antrag die Anmeldegebühr und die Jahresgebühren für das erste, zweite und
dritte Jahr oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum Ablauf der
Zahlungsfrist für die zweite, dritte oder vierte Jahresgebühr zu stunden,
wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist oder eine Anmeldung
vorliegt, die offensichtlich die Gewinnung oder Einsparung von Energie zum
Ziel hat. Die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung darf in diesen
Fällen nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Die gestundeten Gebühren sind
erlassen, wenn das Patent bis zum Ablauf des dritten Jahres der Schutzdauer
erlischt. Bei Nichtzahlung der gestundeten Anmeldegebühr erlischt das Patent,
je nach der bewilligten Stundungsdauer, mit dem Ablauf des ersten, zweiten
oder dritten Jahres der Schutzdauer. Diese Bestimmungen sind auch auf die
Anmeldegebühr und die Jahresgebühr für Zusatzpatente anzuwenden. Dabei
beginnt der in Betracht kommende Zeitraum mit dem Tag der Bekanntmachung der
Zusatzpatentanmeldung im Patentblatt (§ 101). |
|
|||
(2) Der Präsident des Patentamtes hat
die im § 168 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 5 lit. c und d
vorgesehenen Gebühren zu erlassen, wenn der Antragsteller seine
Mittellosigkeit nachweist und der Antrag oder das Rechtsmittel, für die die
Gebühr zu zahlen wäre, nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. |
|
|||
(3) Bei der Beurteilung der
Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf das Einkommen, das er bezieht oder
zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen Belastung sowie auf die Zahl
der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen. |
|
|||
(4) Im Fall der Stundung einer Gebühr
nach Abs. 1 gelten die im Abs. 2 angeführten Gebühren, die vom
Anmelder im Verfahren über die Anmeldung zu entrichten wären, als erlassen. |
|
|||
(5) Die gemäß Abs. 1
ausgesprochene Begünstigung geht nicht auf den Rechtsnachfolger des
Begünstigten über. Bei einer Mehrheit von Patentanmeldern und bei
Streitgenossen dürfen die Begünstigungen nur bewilligt werden, wenn die
Voraussetzungen bei sämtlichen Beteiligten zutreffen. |
|
|||
Änderung des
Gebührenausmaßes |
|
|||
§ 172a. (1) Werden die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes über das Ausmaß von Gebühren geändert, so sind die neuen
Bestimmungen unbeschadet der Abs. 2 und 3 auf alle Zahlungen anzuwenden,
die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen geleistet werden, oder vor dem
Inkrafttreten dieser Bestimmungen geleistet werden, aber für Anträge bestimmt
sind, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen überreicht werden. |
|
|||
(2) Die erste Jahresgebühr und die
Jahresgebühr für Zusatzpatente sind in der Höhe zu zahlen, die in den
jeweiligen Beschlüssen gemäß § 101 Abs. 1 angegeben ist. |
|
|||
(3) Gestundete Gebühren sind in dem
Ausmaß zu zahlen, das zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung stand. |
|
|||
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
|
VI. ÜBERGANGS-
UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
|||
§ 172b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen
anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes
bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
|
|||
(2) Verordnungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an
erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes
folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen
in Kraft treten. |
|
|||
§ 172c. Bei allen in diesem Bundesgesetz
verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide
Geschlechter. |
|
|||
|
Übergangsbestimmungen |
|||
§ 173. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes sind betraut: |
|
|||
1. hinsichtlich § 51 die Bundesregierung, |
|
|||
2. hinsichtlich § 49 Abs. 4,
§§ 147 bis 156, 158 bis 162 und 165 der Bundesminister für Justiz, |
|
|||
3. hinsichtlich § 74 Abs. 2 und 3,
soweit er die Bestellung der Richter betrifft, sowie hinsichtlich § 126
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der
Bundesminister für Justiz, |
|
|||
4. hinsichtlich §§ 56 und 170 der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister
für Finanzen, |
|
|||
5. hinsichtlich § 168 Abs. 4 der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, |
|
|||
6. hinsichtlich § 57 Abs. 2 der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, |
|
|||
7. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie. |
|
|||
§ 173a. (1) Auf Patente und Patentanmeldungen,
deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, sind § 2 Z 2,
§§ 3, 4 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 48
Abs. 3, § 62 Abs. 4 Z 2, § 92a Abs. 4,
§ 102 Abs. 2 Z 2 bis 7, § 102 Abs. 3 und § 106
in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 634/1994 geltenden
Fassung weiter anzuwenden. |
§ 173. (1) Für Patente und Patentanmeldungen,
deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist bei der Beurteilung
der Patentierbarkeit § 2 Z 2, bei der Beurteilung der Neuheit
§ 3, als Nichtigerklärungsgrund § 48 Abs. 1 Z 2 sowie als
Einspruchsgrund § 102 Abs. 2 Z 2 jeweils in der vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 634/1994 geltenden Fassung
weiter anzuwenden. |
|||
(2) Für die Dauer und das Erlöschen
von Patenten, die auf vor dem 1. Dezember 1984 eingereichten
Patentanmeldungen beruhen, ist Artikel VI der Patentrechts-Novelle 1984,
BGBl. Nr. 234/1984, weiter anzuwenden, wobei jedoch die Dauer dieser
Patente mindestens 20 Jahre ab dem Anmeldetag beträgt. Für Patente, bei denen
der Fälligkeitstag der Jahresgebühr für das 19. Jahr zwischen dem
1. Jänner 1996 und dem 30. Juni 1996 liegt, ist bei Zahlung nach
dem Fälligkeitstag kein Zuschlag zu entrichten. Auf Rechte, die vor dem
1. Jänner 1996 von der Heeres- oder Monopolverwaltung auf Grund der
§§ 24 und 25 in Anspruch genommen wurden, sind die §§ 24, 25 und
173 Z 3 in der vor dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung weiter
anzuwenden. |
(2) Für die Dauer und das Erlöschen
von Patenten, die auf vor dem 1. Dezember 1984 eingereichten
Patentanmeldungen beruhen, ist Artikel VI der Patentrechts-Novelle 1984,
BGBl. Nr. 234/1984, weiter anzuwenden, wobei jedoch die Dauer dieser
Patente mindestens 20 Jahre ab dem Anmeldetag beträgt. Auf Rechte, die
vor dem 1. Jänner 1996 von der Heeres- oder Monopolverwaltung auf Grund
der §§ 24 und 25 in Anspruch genommen wurden, sind die §§ 24, 25
und 173 Z 3 in der vor dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung weiter
anzuwenden. |
|||
|
§ 174. (1) Für Patente und Patentanmeldungen,
hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 gefasst wird, sind § 4
Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 28
Abs. 2, §§ 31, 32, 45 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 57
Abs. 1, § 60 Abs. 3 lit a bis c, § 62 Abs. 3
und 4, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 2 und 3, § 91
Abs. 3, §§ 92a, 92b, 101, 102, 103 bis 109, 111, 127 Abs. 1
und 4, §§ 128, 129 Abs. 3, § 156 Abs. 4 und 5,
§§ 157, 158 und 171 Abs. 1, 3 und 5 in der vor dem Inkrafttreten
des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
|||
|
(2) Für Patente und Patentanmeldungen
gemäß Abs. 1 gilt § 81a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Veröffentlichung
der Anmeldung die Bekanntmachung der Anmeldung tritt. |
|||
|
(3) Für Patentanmeldungen, die am Tag
des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 als zurückgenommen
gelten, hinsichtlich der aber vor diesem Tag die Frist von vier Monaten gemäß
§ 99 Abs. 5 in der vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist, tritt die
Rechtsfolge, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, außer Kraft, wenn
die im § 99 Abs. 5 in der vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes geltenden Fassung vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt
werden. |
|||
|
(4) Für Patentanmeldungen, hinsichtlich
der die im § 99 Abs. 4 in der vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 geltenden Fassung vorgesehene
Frist von zwei Wochen nach der Zustellung des abweisenden Beschlusses vor dem
Tag des Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen
ist, kann die Äußerung noch bis zum Ablauf der Frist nachgeholt werden. |
|||
|
(5) Patentanmeldungen, hinsichtlich
der der Bekanntmachungsbeschluss vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 nicht gefasst wird, sind nach den nach dem
Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Verfahrensbestimmungen
fortzuführen. Die Rechtsfolge des § 99 Abs. 5 in der vor dem Inkrafttreten
des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung tritt nicht ein, wenn die
Frist zur Äußerung auf den Vorbescheid am Tag des Inkrafttretens des
genannten Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist. Diese Patentanmeldungen
sind, wenn innerhalb der im § 101 Abs. 1 in der Fassung des genannten
Bundesgesetzes angeführten Frist eine Veröffentlichung nicht mehr erfolgen
kann, auch noch nach Ablauf dieser Frist zu veröffentlichen. |
|||
|
(6) Für die im Abs. 5 genannten Patentanmeldungen
kann, wenn die im § 87a Abs. 3 Z 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 vorgesehene Frist am Tag des
Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes bereits verstrichen ist, die
Nachreichung der im § 87a Abs. 2 Z 3 genannten Angaben noch
bis zum Abschluss der technischen Vorarbeiten für die Veröffentlichung
erfolgen. |
|||
|
(7) Für die im Abs. 5 genannten Patentanmeldungen,
hinsichtlich der eine Frist zur gesonderten Anmeldung gemäß § 92a
Abs. 1, 2, 3 oder 4 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 geltenden Fassung gesetzt wurde, gilt diese
Frist als nicht gesetzt und kann die gesonderte Anmeldung noch bis zum Ablauf
der im § 92a in der Fassung des genannten Bundesgesetzes vorgesehenen
Fristen eingereicht werden. |
|||
|
(8) § 92b letzter Satz in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist für
Umwandlungsanträge, die vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes
eingereicht werden, nicht anzuwenden. |
|||
|
§ 175. (1) Auf vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 eingereichte
Aberkennungsanträge ist § 49 Abs. 5 bis 7 in der vor dem Inkrafttreten
des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
|||
|
(2) Die §§ 145a und 145b in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 sind anzuwenden,
wenn die Entscheidung der Beschwerdeabteilung nach dem vor dem Inkrafttreten
des genannten Bundesgesetzes liegenden Tag gefasst wird. |
|||
|
(3) Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 eingebrachte Klagen sind § 150
Abs. 3, § 156 Abs. 3 bis 5 und § 161 in der vor dem
Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter
anzuwenden. |
|||
|
(4) Eine schriftliche Vollmacht gemäß
§ 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 kann nur dann als Bezugsvollmacht herangezogen werden, wenn
sie nach dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes dem Patentamt
vorgelegt wird. |
|||
|
§ 176. (1) Für Patentanmeldungen, die vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 eingereicht
werden, ist § 94 Abs. 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
|||
|
(2) Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 eingereicht werden, sind
§ 95 Abs. 2, § 132 Abs. 1, 3 und 4, § 168 Abs. 1,
2 und 3 erster, vierter und fünfter Satz in der vor dem Inkrafttreten des
genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
|||
|
(3) Für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag
vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
liegt, ist § 166 Abs. 2 bis 10 in der vor dem Inkrafttreten des
genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch
für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt werden. |
|||
|
Schlussbestimmungen |
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|
§ 177. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts
anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
|||
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§ 178. Bei allen in diesem Bundesgesetz
verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide
Geschlechter. |
|||
|
§ 179. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut: |
|||
|
1. hinsichtlich § 51 die Bundesregierung, |
|||
|
2. hinsichtlich § 49 Abs. 4,
§§ 147 bis 156, 158 bis 162 und 165 der Bundesminister für Justiz, |
|||
|
3. hinsichtlich § 74 Abs. 2 und 3, soweit
er die Bestellung der Richter betrifft, sowie hinsichtlich § 126 der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister
für Justiz, |
|||
|
4. hinsichtlich § 57 Abs. 2 der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, |
|||
|
5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie. |
|||
§ 174. (1) Die §§ 21, 60 Abs. 4 und
5, § 64 Abs. 3 und 4, §§ 68, 78 Abs. 1, §§ 79, 89
Abs. 1, §§ 90, 94 Abs. 2, § 99 Abs. 5, § 166
Abs. 3 und 4, §§ 168, 169, 171 Abs. 2, die Überschrift des
§ 172a, § 172a, die Überschrift des VI. Abschnittes sowie
§ 173 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 treten
mit Beginn des vierten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 418/1992 folgenden Monats in Kraft. |
§ 180. (1) Die §§ 21, 60 Abs. 4 und
5, § 64 Abs. 3 und 4, §§ 68, 78 Abs. 1, §§ 79, 89
Abs. 1, §§ 90, 94 Abs. 2, § 99 Abs. 5, § 166
Abs. 3 und 4, §§ 168, 169, 171 Abs. 2, die Überschrift des
§ 172a, § 172a, die Überschrift des VI. Abschnittes sowie
§ 173 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 treten
mit Beginn des vierten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 418/1992 folgenden Monats in Kraft. |
|||
(2) § 167 tritt mit Ende des
dritten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992
folgenden Monats außer Kraft. |
(2) § 167 tritt mit Ende des
dritten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992
folgenden Monats außer Kraft. |
|||
(3) § 4 Abs. 3, § 21,
§ 48 Abs. 1 Z 2, § 50, § 77, § 81 Abs. 3,
§ 90, § 91a Abs. 1, die Überschrift des § 92b,
§ 92b, § 102 Abs. 2 Z 2 und 4 sowie § 102
Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 212/1994 treten
mit 1. April 1994 in Kraft. |
(3) § 4 Abs. 3, § 21,
§ 48 Abs. 1 Z 2, § 50, § 77, § 81 Abs. 3,
§ 90, § 91a Abs. 1, die Überschrift des § 92b,
§ 92b, § 102 Abs. 2 Z 2 und 4 sowie § 102
Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 212/1994 treten
mit 1. April 1994 in Kraft. |
|||
(4) Die §§ 22 und 28 Abs. 1,
§§ 36, 37 und 47 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 81
Abs. 7, § 110 und 112 Abs. 2, § 137 Abs. 2,
§§ 155 und 166 Abs. 3, § 173 Z 2 bis 7 sowie 173a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996 treten mit 1. Jänner
1996 in Kraft. |
(4) Die §§ 22 und 28 Abs. 1,
§§ 36, 37 und 47 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 81
Abs. 7, § 110 und 112 Abs. 2, § 137 Abs. 2,
§§ 155 und 166 Abs. 3, § 173 Z 2 bis 7 sowie § 173a
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996 treten mit
1. Jänner 1996 in Kraft. |
|||
(5) Die §§ 24, 25, die
Überschrift des § 29, § 29, die Überschrift des § 38,
§§ 38 bis 42 und 47 Abs. 3, § 110 Abs. 2, die Überschrift
des § 164 sowie §§ 164, 172 und § 173 Z 3 treten mit
Ablauf des 31. Dezembers 1995 außer Kraft. |
(5) Die §§ 24, 25, die
Überschrift des § 29, § 29, die Überschrift des § 38,
§§ 38 bis 42 und 47 Abs. 3, § 110 Abs. 2, die Überschrift
des § 164 sowie §§ 164, 172 und § 173 Z 3 treten mit
Ablauf des 31. Dezembers 1995 außer Kraft. |
|||
(6) § 3 Abs. 2, § 58
Abs. 2, §§ 58a und 60 Abs. 3 lit. d, § 61
Abs. 6, § 62 Abs. 4 Z 3 bis 5, § 64 Abs. 3 bis
5, § 70 Abs. 5, § 81 Abs. 4, §§ 93a, 93b und 94
Abs. 1, § 95 Abs. 1, § 166 Abs. 1, §§ 172b und
172c sowie § 173 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 175/1998 treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 folgenden Monats in Kraft.
Zugleich treten § 62 Abs. 4 Z 3 in der bisher geltenden
Fassung und § 110 samt Überschrift außer Kraft. |
(6) § 3 Abs. 2, § 58
Abs. 2, §§ 58a und 60 Abs. 3 lit. d, § 61
Abs. 6, § 62 Abs. 4 Z 3 bis 5, § 64 Abs. 3 bis
5, § 70 Abs. 5, § 81 Abs. 4, §§ 93a, 93b und 94
Abs. 1, § 95 Abs. 1, § 166 Abs. 1, §§ 172b und
172c sowie § 173 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 175/1998 treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 175/1998 folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten
§ 62 Abs. 4 Z 3 in der bisher geltenden Fassung und § 110
samt Überschrift außer Kraft. |
|||
(7) § 36 Abs. 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 tritt mit
1. Jänner 1996 in Kraft. |
(7) § 36 Abs. 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 tritt mit
1. Jänner 1996 in Kraft. |
|||
(8) § 78 Abs. 1, § 82
Abs. 2, §§ 83, 120 Abs. 5, § 166 Abs. 1, 3 und 4 und
§ 168 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. |
(8) § 78 Abs. 1, § 82
Abs. 2, §§ 83, 120 Abs. 5, § 166 Abs. 1, 3 und 4 und
§ 168 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. |
|||
|
(9) § 3 Abs. 4, § 5
Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und 5, § 21
Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 3 bis 5, §§ 22a, 28 Abs. 2,
§§ 31, 32, 43 Abs. 5, § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1
Z 1, 3 und 4, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 5 bis 7,
§§ 50, 52 Abs. 1, § 57 Abs. 1, §§ 57b, 58b
Abs. 3, § 60 Abs. 3, § 62 Abs. 3 und 4,
§§ 62a, 63 Abs. 2, § 64 Abs. 2, 4 und 5, §§ 68, 69,
70 Abs. 2 und 5, die Überschrift des § 71, §§ 71, 72
Abs. 2, § 73 Abs. 4, 8 und 9, § 74 Abs. 1, 4, 10 und
11, § 76 Abs. 2 bis 4, § 78 Abs. 2 und 3, § 79
Abs. 1, § 80 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 2 und 3,
§§ 81a, 82 Abs. 2 und 5, §§ 83, 84 Abs. 1, § 87
Abs. 1, § 87a Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 3,
§§ 91a, 92a, 92b, 93 Abs. 1, §§ 94, 95 Abs. 2, die
Überschrift des § 99, §§ 99, 100, die Überschrift des § 101, §§ 101,
101a, die Überschrift des § 101b, § 101b, die Überschrift des
§ 101c, § 101c, die Überschrift des § 101d, §§ 101d, 102,
103 Abs. 2 bis 6, §§ 104, 105, die Überschrift des § 107,
§ 107, die Überschrift des § 108, §§ 108, 112 Abs. 2,
§ 114 Abs. 3, § 115 Abs. 2, die Überschrift des
§ 115a, §§ 115a, 120 Abs. 4 und 5, § 122 Abs. 1,
§§ 125, 127 Abs. 1 und 4, § 128, die Überschrift des
§ 128a, §§ 128a, 129 Abs. 2 Z 2, § 129 Abs. 3,
§ 137 Abs. 2, § 138 Abs. 2, § 139 Abs. 2 und 3,
§§ 141, 142 Abs. 1 Z 1, die Überschrift des § 145a,
§ 145a, die Überschrift des § 145b, §§ 145b, 148, 150
Abs. 3 und 4, die Überschrift des § 151a, §§ 151a, 152
Abs. 2 und 3, §§ 154, 156 Abs. 3 bis 6, die Überschrift des
§ 157, § 157, die Überschrift des § 158, §§ 158, 159,
160, 161, die Überschrift des VI. Abschnittes, die Überschrift des
§ 173, §§ 173 bis 176, die Überschrift des § 177 und
§§ 177 bis 179 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des
genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 4
Abs. 3, § 49 Abs. 6, § 76 Abs. 5, § 90, die
Überschrift des § 106, § 106, die Überschrift des § 109,
§ 109, die Überschrift des § 111, § 111, § 129
Abs. 2 Z 3, § 132, der V. Abschnitt, §§ 172b, 172c
und 173a in der bisher geltenden Fassung außer Kraft. |
|||
|
(10) § 21 Abs. 4 und 5,
§§ 58, 58a Abs. 4, § 60 Abs. 1 und 2, §§ 61, 72
Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 75 Abs. 1, § 115
Abs. 1, § 119 Abs. 3 und § 181 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des
genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft. Zugleich treten §§ 59
und 60 Abs. 4 und 5 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft. |
|||
|
§ 181. Verordnungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an
erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes
folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen
in Kraft treten. |
|||
Patentverträge-Einführungsgesetz |
||||
§ 1.... |
§ 1.... |
|||
1. … |
1. …. |
|||
7. „PatG“ das Patentgesetz 1970, BGBl.
Nr. 259/1970, in der jeweils geltenden Fassung, |
7. „PatG“ das Patentgesetz 1970, BGBl.
Nr. 259/1970, |
|||
8. … |
8. … |
|||
Bekanntmachung
und Auslegung; Unterrichtung der Öffentlichkeit |
Unterrichtung
der Öffentlichkeit |
|||
§ 3. (1) Gemäß Art. 93 EPÜ
veröffentlichte europäische Patentanmeldungen sind samt hiezu eingereichten
Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) bis zur Erteilung eines europäischen
Patentes oder bis zum Untergang der europäischen Patentanmeldung vom Österreichischen
Patentamt auszulegen. § 101 Abs. 3 PatG gilt sinngemäß. |
§ 3. (1) Das Europäische Patentblatt, die
gemäß Art. 93 EPÜ veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen samt
hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) und die europäischen
Patentschriften sind im Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu
halten. |
|||
(2) Das Europäische Patentblatt, die
veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen und die europäischen
Patentschriften sind im Österreichischen Patentamt zur allgemeinen Einsicht
zur Verfügung zu halten. |
|
|||
(3) Über veröffentlichte europäische
Patentanmeldungen und europäische Patente sind Verzeichnisse zu führen, die
eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese
Schutzrechte ermöglichen. |
(2) Über veröffentlichte europäische
Patentanmeldungen und europäische Patente sind Verzeichnisse zu führen, die
eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese
Schutzrechte ermöglichen. |
|||
§ 4. (1) Die europäische Patentanmeldung gibt
dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung gemäß Art. 93 EPÜ an
einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf eine den Umständen angemessene
Entschädigung, der den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat
(§ 22 Abs. 1 PatG). Der europäischen Anmeldung wird der Schutz nach
Art. 64 EPÜ nicht gewährt. |
§ 4. (1) Die europäische Patentanmeldung gibt
dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung gemäß Art. 93 EPÜ an
einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, der
den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat. Dieser Anspruch verjährt
nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Erteilung des Patentes. Der
europäischen Anmeldung wird der Schutz nach Art. 64 EPÜ nicht gewährt. |
|||
(2) Ist die europäische
Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, so besteht
der Anspruch gemäß Abs. 1 erst von dem Tag an, an dem eine vom Anmelder
eingereichte Übersetzung der Patentansprüche ins Deutsche vom Österreichischen
Patentamt nach Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr (§ 22) in
sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 veröffentlicht oder dem
Benützer des Gegenstandes der Anmeldung übermittelt worden ist. |
(2) Ist die europäische
Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, so besteht
der Anspruch gemäß Abs. 1 erst von dem Tag an, an dem eine vom Anmelder
eingereichte Übersetzung der Patentansprüche ins Deutsche vom Patentamt nach
Zahlung der Veröffentlichungsgebühr veröffentlicht und ein Hinweis darauf im
Patentblatt bekanntgemacht worden ist oder dem Benützer des Gegenstandes der
Anmeldung übermittelt worden ist. |
|||
§ 5. (1) Wird die europäische Patentschrift
nicht in deutscher Sprache herausgegeben, so ist spätestens drei Monate nach
der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen
Patentes im Europäischen Patentblatt beim Österreichischen Patentamt eine
Übersetzung der Patentschrift ins Deutsche einzureichen und eine
Veröffentlichungsgebühr (§ 22) zu zahlen. Das Österreichische Patentamt
veröffentlicht die Übersetzung als Druckschrift. |
§ 5. (1) Wird die europäische Patentschrift
nicht in deutscher Sprache herausgegeben, so ist spätestens drei Monate nach
der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen
Patentes im Europäischen Patentblatt beim Patentamt eine Übersetzung der
Patentschrift ins Deutsche einzureichen und eine Veröffentlichungsgebühr zu
zahlen. Die Übersetzung wird vom Patentamt veröffentlicht. |
|||
(2)… |
(2)… |
|||
(3) Wird die Frist (Abs. 1 und 2)
zur Einreichung der erforderlichen Übersetzung und zur Zahlung der
Veröffentlichungsgebühr nicht eingehalten, werden innerhalb der hiefür
einzuräumenden Frist die vollständige Zahlung einer nur teilweise
entrichteten Veröffentlichungsgebühr nicht nachgeholt, die Zahlung der
Veröffentlichungsgebühr nicht ordnungsgemäß nachgewiesen (§ 169 PatG)
oder sonstige Formalmängel nicht behoben, so gelten die Wirkungen des europäischen
Patentes als von Anfang an nicht eingetreten. |
(3) Wird die Frist (Abs. 1 und 2)
zur Einreichung der erforderlichen Übersetzung nicht eingehalten, werden
innerhalb der hiefür einzuräumenden Frist die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr
nicht ordnungsgemäß nachgewiesen oder sonstige Formalmängel nicht behoben, so
gelten die Wirkungen des europäischen Patentes als von Anfang an nicht
eingetreten. |
|||
§ 6. (1)… |
§ 6. (1)… |
|||
(2) Der Anmelder eines europäischen
Patentes oder dessen Inhaber kann die Berichtigung der Übersetzung
beantragen. Sie wird mit dem Tag wirksam, an dem sie vom Österreichischen
Patentamt nach Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr (§ 22)
veröffentlicht worden ist. |
(2) Der Anmelder eines europäischen
Patentes oder dessen Inhaber kann die Berichtigung der Übersetzung
beantragen. Sie wird mit dem Tag wirksam, an dem sie vom Patentamt nach Entrichtung
der Veröffentlichungsgebühr veröffentlicht worden und ein Hinweis darauf im
Patentblatt bekanntgemacht worden ist. |
|||
(3) Die Berichtigung wird bei
Patentanmeldungen durch Auslegung in der Auslegehalle des Österreichischen
Patentamtes (§ 3 Abs. 1), bei Patenten durch Herausgabe einer
Druckschrift veröffentlicht. |
|
|||
(4) Im Österreichischen Patentblatt
ist ein Hinweis auf die Berichtigung zu veröffentlichen. |
|
|||
(5) Beruft sich jemand auf den engeren
Schutzbereich der deutschen Übersetzung einer veröffentlichten Patentanmeldung,
so wird die Berichtigung ihm gegenüber auch dann wirksam, wenn der Anmelder
ihm die berichtigte deutsche Übersetzung übermittelt hat. |
(3) Beruft sich jemand auf den engeren
Schutzbereich der deutschen Übersetzung einer veröffentlichten Patentanmeldung,
so wird die Berichtigung ihm gegenüber auch dann wirksam, wenn der Anmelder
ihm die berichtigte deutsche Übersetzung übermittelt hat. |
|||
(6) Die Wirkung der Berichtigung tritt
gegen denjenigen nicht ein, der vor ihrem Wirksamwerden den Gegenstand der
europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patentes in gutem Glauben
im Inland in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen
Veranstaltungen getroffen hat (Zwischenbenützer). Die Rechte des
Zwischenbenützers richten sich nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen
des § 23 Abs. 2 bis 4 PatG. Besteht hinsichtlich des von der
Berichtigung erfaßten Schutzbereiches ein vor der Berichtigung
abgeschlossener Lizenzvertrag und wird das Recht des Lizenznehmers durch die Berichtigung
beeinträchtigt, so kann der Lizenznehmer eine den Umständen des Falles
angemessene Minderung des bedungenen Entgeltes verlangen oder den Vertrag
auflösen, wenn für ihn wegen dieser Beeinträchtigung an der weiteren
Erfüllung des Vertrages kein Interesse besteht. |
(4) Die Wirkung der Berichtigung tritt
gegen denjenigen nicht ein, der vor ihrem Wirksamwerden den Gegenstand der
europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patentes in gutem Glauben
im Inland in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen
Veranstaltungen getroffen hat (Zwischenbenützer). Die Rechte des
Zwischenbenützers richten sich nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen
des § 23 Abs. 2 bis 4 PatG. Besteht hinsichtlich des von der Berichtigung
erfaßten Schutzbereiches ein vor der Berichtigung abgeschlossener
Lizenzvertrag und wird das Recht des Lizenznehmers durch die Berichtigung
beeinträchtigt, so kann der Lizenznehmer eine den Umständen des Falles
angemessene Minderung des bedungenen Entgeltes verlangen oder den Vertrag
auflösen, wenn für ihn wegen dieser Beeinträchtigung an der weiteren
Erfüllung des Vertrages kein Interesse besteht. |
|||
An das
Österreichische Patentamt zu zahlende Jahresgebühren |
|
|||
§ 8. (1) Für europäische Patente sind für die
an das in Art. 86 Abs. 4 EPÜ genannte Jahr anschließenden Jahre
Jahresgebühren an das Österreichische Patentamt zu zahlen. |
|
|||
(2) Die Höhe der gemäß Abs. 1 an
das Österreichische Patentamt zu zahlenden Jahresgebühren bestimmt sich nach
§ 166 Abs. 3 PatG. |
|
|||
(3) Die Jahresgebühren werden jeweils
für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine
Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. |
|
|||
(4) Die Jahresgebühren können
frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Die erste an
das Österreichische Patentamt zu entrichtende Jahresgebühr ist innerhalb
eines Jahres, die weiteren Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten
nach Fälligkeit zu entrichten. |
|
|||
(5) Bei Zahlung nach Fälligkeit ist
neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vom Hundert zu entrichten. Dieser
Zuschlag entfällt bei der ersten an das Österreichische Patentamt zu
entrichtenden Jahresgebühr, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach
Fälligkeit eingezahlt wird. |
|
|||
(6) Die Jahresgebühren können von
jeder an dem Patent interessierten Person eingezahlt werden. |
|
|||
(7) Noch nicht fällige Jahresgebühren
sind dem Einzahler zurückzuerstatten, wenn auf das Patent verzichtet wird
oder wenn das Patent sonst vor Fälligkeit in Wegfall kommt. |
|
|||
§ 9. (1)… |
§ 9. (1)… |
|||
(2)… |
(2)… |
|||
1. die Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1
PatG; § 46 Abs. 1 GMG) zu zahlen und |
1. die Gebühr für die Umwandlung zu zahlen und |
|||
2. … |
2. … |
|||
(3) – (4)… |
(3) – (4)… |
|||
|
Anspruch auf
Erteilung eines europäischen Patentes |
|||
|
§ 9a. Für Verfahren im Sinn des Art. 1
des Anerkennungsprotokolls, BGBl. Nr. 350/1979, ist in Österreich die
Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig. |
|||
§ 10. (1) Europäische Patente können aus den
im Art. 138 Abs. 1 lit. a bis d EPÜ, im § 48 Abs. 1
Z 1 PatG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 PatG und im § 48
Abs. 1 Z 3 PatG vorgesehenen Gründen nichtig erklärt und aus dem im
Art. 138 Abs. 1 lit. e EPÜ vorgesehenen Grund aberkannt
werden. |
§ 10. (1) Europäische Patente können aus den
im Art. 138 Abs. 1 lit. a bis d EPÜ, im § 48 Abs. 1
Z 1 PatG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 PatG und im § 48
Abs. 1 Z 4 PatG vorgesehenen Gründen nichtig erklärt und aus dem im
Art. 138 Abs. 1 lit. e EPÜ vorgesehenen Grund aberkannt werden.“ |
|||
(2)… |
(2)… |
|||
§ 13. (1) – (2)… |
§ 13. (1) – (2)… |
|||
(3) Der Antrag auf Erstellung des
Recherchenberichtes unterliegt einer Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr
(§ 166 Abs. 1 PatG). Die Zahlung der Gebühr ist ordnungsgemäß
nachzuweisen (§ 169 PatG). |
|
|||
§ 14a. (1)… |
§ 14a. (1)… |
|||
(2) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975,
BGBl. Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. |
(2) Das
Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, ist anzuwenden. |
|||
§ 15. (1) Für Anmelder, die österreichische
Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz (Sitz) in der Republik Österreich
haben, ist das Österreichische Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Art. 10
PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher Sprache einzureichen. Prioritäten
können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG beansprucht werden. |
§ 15. Für Anmelder, die österreichische
Staatsbürger sind oder ihren Wohnort oder Sitz in der Republik Österreich
haben, ist das Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Art. 10 PCT. Die
Anmeldungen sind in deutscher, englischer oder französischer Sprache
einzureichen. Prioritäten können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG
oder dem GMG beansprucht werden. |
|||
(2) Für jede Anmeldung gemäß
Abs. 1 ist eine Übermittlungsgebühr in der Höhe der Anmeldegebühr
(§ 166 Abs. 1 PatG) zu zahlen. Die Zahlung der Gebühr ist
ordnungsgemäß nachzuweisen (§ 169 PatG). |
|
|||
§ 16. (1) Das Österreichische Patentamt ist
für internationale Anmeldungen Bestimmungsamt, es sei denn, der Anmelder hat
die Erteilung eines europäischen Patentes beantragt. |
§ 16. (1) Das Patentamt ist für internationale
Anmeldungen Bestimmungsamt, es sei denn, der Anmelder hat die Erteilung eines
europäischen Patentes beantragt. Wird auf Grund der internationalen Anmeldung
die Erteilung eines Patentes und die Registrierung eines Gebrauchsmusters
beantragt, dann sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die in
den Abs. 2 bis 4 genannten Erfordernisse sowohl hinsichtlich der Patentanmeldung
als auch hinsichtlich der Gebrauchsmusteranmeldung zu erfüllen. |
|||
(2) Ist das Österreichische Patentamt
Bestimmungsamt, so hat der Anmelder innerhalb der hiefür im Art. 22 PCT
vorgesehenen Frist ein Exemplar der internationalen Anmeldung einzureichen,
sofern es nicht bereits gemäß Art. 20 PCT übermittelt worden ist, und, wenn
das Österreichische Patentamt nicht zugleich Anmeldeamt ist, eine Gebühr in
der Höhe der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) zu zahlen. Ist die
Anmeldung nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so ist ferner innerhalb der
gleichen Frist eine Übersetzung ins Deutsche einzureichen. |
(2) Ist das Patentamt Bestimmungsamt,
so hat der Anmelder innerhalb der hiefür im Art. 22 PCT vorgesehenen
Frist, wenn das Österreichische Patentamt nicht zugleich Anmeldeamt ist, eine
Gebühr für die Einleitung der nationalen Phase zu zahlen. Ist die Anmeldung
nicht in deutscher Sprache abgefasst, so ist ferner innerhalb der gleichen
Frist eine Übersetzung ins Deutsche einzureichen. Wird aufgrund der
internationalen Anmeldung die Erteilung eines Patentes beantragt, dann ist
innerhalb der gleichen Frist auch eine Veröffentlichungsgebühr für die
Übersetzung zu zahlen. |
|||
(3) Eine Entscheidung über die
Weiterbehandlung einer internationalen Anmeldung gemäß Art. 25
Abs. 2 lit. a PCT ist vom Österreichischen Patentamt nur zu
treffen, wenn fristgerecht eine Gebühr in der Höhe der Anmeldegebühr
(§ 166 Abs. 1 PatG) gezahlt und gegebenenfalls eine Übersetzung der
internationalen Anmeldung ins Deutsche eingereicht wird. |
(3) Eine Entscheidung über die
Weiterbehandlung einer internationalen Anmeldung gemäß Art. 25
Abs. 2 lit. a PCT ist vom Österreichischen Patentamt nur zu
treffen, wenn fristgerecht eine Gebühr für die Weiterbehandlung gezahlt und
gegebenenfalls eine Übersetzung der internationalen Anmeldung ins Deutsche
eingereicht wird. |
|||
(4) Ist die rechtzeitige Zahlung von
Gebühren gemäß Abs. 2 und 3 nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden
(§ 169 PatG), so ist eine Nachfrist von zwei Monaten zu setzen. |
(4) Ist die Zahlung von Gebühren gemäß
Abs. 2 und 3 nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, so ist eine angemessene
Nachfrist zu setzen. |
|||
|
(5) Sind bei einer internationalen
Anmeldung, aufgrund der die Erteilung eines Patentes beantragt wird, die
Voraussetzungen der Abs. 2 und 4 erfüllt, dann ist vom Patentamt ein
ergänzender Recherchenbericht zu erstellen, der veröffentlicht wird. |
|||
§ 17. (1) Wird in der internationalen
Anmeldung die Republik Österreich gemäß Art. 31 Abs. 4 lit. a
PCT als Vertragsstaat angegeben, in dem der Anmelder die Ergebnisse der
internationalen vorläufigen Prüfung verwerten will, und hat er die Erteilung
eines europäischen Patentes nicht beantragt, ist das Österreichische
Patentamt ausgewähltes Amt (Art. 2 lit. xiv PCT), und es finden
Abs. 2 und 3 Anwendung. |
§ 17. (1) Wird in der internationalen
Anmeldung die Republik Österreich gemäß Art. 31 Abs. 4 lit. a
PCT als Vertragsstaat angegeben, in dem der Anmelder die Ergebnisse der
internationalen vorläufigen Prüfung verwerten will, und hat er die Erteilung
eines europäischen Patentes nicht beantragt, ist das Patentamt ausgewähltes
Amt, und es finden Abs. 2 bis 4 Anwendung. |
|||
(2)… |
(2)… |
|||
(3) Prüfungsberichte, die nicht in
deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt sind, sind gemäß
Art. 36 Abs. 2 PCT ins Deutsche zu übersetzen. |
(3) Prüfungsberichte, die nicht in
deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst sind, sind gemäß
Art. 36 Abs. 2 PCT in die englische Sprache zu übersetzen. |
|||
|
(4) § 16 Abs. 1 zweiter
Satz, Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden. |
|||
Gebühren für
die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung |
|
|||
§ 19. (1) Die Gebühr für die Durchführung der
internationalen Recherche und aller anderen Aufgaben, die internationalen
Recherchenbehörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen
werden („Recherchengebühr“), entspricht der Gebühr für den Antrag auf
Durchführung einer Recherche gemäß § 57a Z 1 PatG. |
|
|||
(2) Ist die internationale Anmeldung
nicht einheitlich (Art. 3 Abs. 4 lit. iii PCT), so ist der
internationale Recherchenbericht für die Teile der internationalen Anmeldung
zu erstellen, die sich auf die in den Ansprüchen zuerst erwähnte Erfindung
beziehen. Für jede weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen, die so
zusammenhängen, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee
verwirklichen, ist eine zusätzliche Gebühr in der Höhe der Recherchengebühr
zu bezahlen. |
|
|||
(3) Wird für die internationale
Anmeldung die Priorität einer früheren internationalen Anmeldung in Anspruch
genommen, die vom Österreichischen Patentamt als Internationale Recherchenbehörde
recherchiert worden ist, so ist die geleistete Recherchengebühr im Ausmaß von
75 vom Hundert zu erstatten, wenn der erste Recherchenbericht ganz oder zum
wesentlich überwiegenden Teil bei der Erstellung des internationalen Recherchenberichtes
verwendet werden kann. Gleiches gilt, wenn im Antrag der internationalen Anmeldung
auf eine frühere Recherche internationaler Art (Art.15 Abs. 5 PCT) Bezug
genommen wurde und die Recherche internationaler Art bei der Erstellung des
internationalen Recherchenberichtes ganz oder zum wesentlichen überwiegenden
Teil verwendet werden kann. |
|
|||
(4) Die Gebühr für die Durchführung
der internationalen vorläufigen Prüfung und aller anderen Aufgaben, die mit
der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden durch den PCT
und seine Ausführungsordnung übertragen werden („Gebühr für die vorläufige
Prüfung“), entspricht der Gebühr für den Antrag auf Erstattung eines
Gutachtens gemäß § 57a Z 2 PatG, wenn der Stand der Technik vom
Antragsteller bekanntgegeben wird. Die Gebühr wird gleichzeitig mit der
zugunsten des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges
Eigentum zu zahlenden Bearbeitungsgebühr fällig. |
|
|||
(5) Stellt das Österreichische
Patentamt fest, daß die internationale Anmeldung nicht einheitlich ist und
fordert es den Anmelder zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung
zusätzlicher Gebühren auf, so sind die Höhe der zusätzlichen Gebühren und die
Gründe hiefür anzugeben. Schränkt der Anmelder seine Ansprüche auf eine
einheitliche Erfindung oder Gruppe von Erfindungen ein, so ist für jede
weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammenhängen, daß sie
eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, eine zusätzliche
Gebühr in der Höhe der Gebühr für die vorläufige Prüfung zu bezahlen. |
|
|||
(6) Die Zahlung von Gebühren gemäß den
Abs. 1 bis 5 gilt erst als erfolgt, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen
wurde (§ 169 PatG). |
|
|||
(7) Über Rechtsmittel gegen
Entscheidungen über den Widerspruch eines Anmelders gegen eine vom
Österreichischen Patentamt nach Art. 17 Abs. 3 lit. a PCT oder
nach Art. 34 Abs. 3 lit. a PCT festgesetzte zusätzliche Gebühr
entscheidet die Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes. |
|
|||
Bekanntmachung
und Auslegung; Unterrichtung der Öffentlichkeit; Rechte aus der
Veröffentlichung der internationalen Anmeldung |
Unterrichtung
der Öffentlichkeit; Rechte aus der internationalen Anmeldung |
|||
§ 20. (1) Internationale Anmeldungen, die vom
Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum gemäß
Art. 21 PCT veröffentlicht werden, sind, gegebenenfalls samt den hiezu
eingereichten Übersetzungen (§ 21), bis zur Erteilung eines Patentes
oder bis zum Untergang der Patentanmeldung vom Österreichischen Patentamt
bekanntzumachen und auszulegen. § 101 Abs. 1 und 3 PatG gilt
sinngemäß. |
§ 20. (1) Das Blatt des Internationalen Büros
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Art. 55 Abs. 4 PCT)
und die internationalen Anmeldungen, die vom Internationalen Büro der
Weltorganisation für geistiges Eigentum gemäß Art. 21 PCT veröffentlicht
werden, sind samt den hiezu eingereichten Übersetzungen im Patentamt zur
allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten. |
|||
(2) Die Rechte aus einer gemäß
Art. 21 PCT veröffentlichten internationalen Anmeldung richten sich nach
der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 4. Hiedurch wird
Art. 158 Abs. 1 EPÜ nicht berührt. |
(2) Die Veröffentlichung der
internationalen Anmeldung, mit der die Erteilung eines Patentes beantragt
wird, durch das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges
Eigentum hat die gleiche Wirkung wie die Veröffentlichung einer Anmeldung
nach § 101 PatG. Ist die internationale Anmeldung nicht in deutscher
Sprache veröffentlicht worden, dann treten die Wirkungen des § 101
Abs. 5 PatG erst mit dem Tag ein, an dem die Voraussetzungen des
§ 16 Abs. 2 erfüllt worden sind und die vom Anmelder eingereichte
Übersetzung der internationalen Anmeldung ins Deutsche vom Patentamt
veröffentlicht und ein Hinweis darauf im Patentblatt bekanntgemacht worden
ist. |
|||
(3) Das Blatt des Internationalen
Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Art. 55 Abs. 4
PCT) und die veröffentlichten internationalen Anmeldungen sind im Österreichischen
Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten. |
|
|||
(4) Über internationale Anmeldungen
sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung
der Öffentlichkeit über diese Anmeldungen ermöglichen. |
(3) Über internationale Anmeldungen
sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung
der Öffentlichkeit über diese Anmeldungen ermöglichen. |
|||
Gebühren für
die Veröffentlichung von Übersetzungen |
|
|||
§ 22. (1) Für jede in diesem Bundesgesetz
vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung oder ihrer Berichtigung ist
eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen. |
|
|||
(2) Die Veröffentlichungsgebühr
beträgt 116 Euro zuzüglich 25 Euro für die sechste und für jede
folgende Seite der eingereichten Übersetzung oder ihrer Berichtigung sowie
25 Euro für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen
Zeichnungen. § 166 Abs. 10 PatG ist anzuwenden. |
|
|||
(3) Die Zahlung der
Veröffentlichungsgebühr gilt erst als erfolgt, wenn sie ordnungsgemäß
nachgewiesen wurde (§ 169 PatG). |
|
|||
§ 23. (1) – (2)… |
§ 23. (1) – (2)… |
|||
(3) § 76 Abs. 1, 4 und 5
PatG ist auf die Formalprüfer sinngemäß anzuwenden. |
(3) § 76 Abs. 1, 3 und 4
PatG ist auf die Formalprüfer sinngemäß anzuwenden. |
|||
(4) Die Beschlüsse der Formalprüfer können
wie die des zuständigen Mitgliedes des Patentamtes angefochten werden. Das
zuständige Mitglied kann dem Rechtsmittel selbst stattgeben; ist es der
Ansicht, daß dem Rechtsmittel nicht oder nur teilweise Folge zu geben wäre,
so hat es das Rechtsmittel der Beschwerdeabteilung vorzulegen und im
Vorlagebericht die Gründe hiefür anzugeben. |
(4) Die Beschlüsse der Formalprüfer
können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden. |
|||
§ 25. (1) – (6)… |
§ 25. (1) – (6)… |
|||
|
(7) § 1 Z 7, die Überschrift
des § 3, §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 2 bis 4,
§ 9 Abs. 2 Z 1, die Überschrift des § 9a, §§ 9a, 10
Abs. 1, § 14a Abs. 2, §§ 15, 16, 17 Abs. 1, 3 und 4,
die Überschrift des § 20, §§ 20, 23 Abs. 3 und 4 und § 26
Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des
genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 6
Abs. 3 und 4, die Überschrift des § 8, § 8, § 13
Abs. 3, die Überschrift des § 19, § 19, die Überschrift des
§ 22, §§ 22 und 26 Abs. 4 in der bisher geltenden Fassung
außer Kraft. |
|||
§ 26. (1) – (3)… |
§ 26. (1) – (3)… |
|||
(4) Auf europäische Patente, die vor
Inkrafttreten des § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 181/1996 erteilt worden sind, ist § 8 Abs. 2 in der
zuvor geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
|
|||
(5) Auf europäische Patente, deren
Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist § 10 Abs. 1 und 3
in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 175/1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
(4) Auf europäische Patente, deren
Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist § 10 Abs. 1 und 3 in
der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998
geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
|||
|
(5) Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 eingereicht werden, sind
hinsichtlich der Höhe der Gebühren § 9 Abs. 2 Z 1, § 13
Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 und 3, §§ 19
und 22 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden
Fassung weiter anzuwenden. Für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten
des genannten Bundesgesetzes liegt, sind §§ 8 und 26 Abs. 4 in der
vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter
anzuwenden. Dies gilt auch für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem
Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem
Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt
werden. |
|||
|
(6) §§ 16, 17 Abs. 1, 3 und
4 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 sind auch auf
jene Anmeldungen anzuwenden, hinsichtlich der die Einleitung der nationalen
Phase bereits vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes erfolgt ist
und, wenn die Erteilung eines Patentes beantragt wird, der
Bekanntmachungsbeschluss gemäß § 101 PatG in der vor dem Inkrafttreten
des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung nicht gefasst worden ist. Die
Rechte aus einer gemäß Art. 21 PCT veröffentlichten internationalen
Anmeldung, die aufgrund des § 20 Abs. 2 in der vor dem
Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung entstanden sind,
bleiben jedoch unberührt. |
|||
Gebrauchsmustergesetz |
||||
§ 4. (1) Das Gebrauchsmuster berechtigt den
Gebrauchsmusterinhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der
Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten
oder zu gebrauchen; bei einem Verfahren erstreckt sich die Wirkung auch auf
die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Gegenstände. |
§ 4. (1) Das Gebrauchsmuster berechtigt den
Gebrauchsmusterinhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der
Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten
oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu
besitzen. Bei einem Verfahren erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch
dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. |
|||
(2) – (3)… |
(2) – (3)… |
|||
|
§ 4a. (1) Das Gebrauchsmuster hat ferner die
Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Gebrauchsmusterinhabers
anderen als den zur Benützung der als Gebrauchsmuster geschützten Erfindung berechtigten Personen
Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur
Benützung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder
es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet
und bestimmt sind, für die Benützung der Erfindung verwendet zu werden. |
|||
|
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden,
wenn diese Mittel allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse sind, es sei
denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach
§ 4 Abs. 1 verbotenen Weise zu handeln. |
|||
|
(3) Personen, die die im § 4
Abs. 1 genannten Handlungen nicht betriebsmäßig vornehmen, gelten im
Sinne des Abs. 1 nicht als Personen, die zur Benützung der Erfindung
berechtigt sind. |
|||
§ 8. (1) – (3)… |
§ 8. (1) – (3)… |
|||
(4) Verweigert der Anmelder, der
Gebrauchsmusterinhaber oder der bereits als Erfinder Genannte die Zustimmung,
so hat das Patentamt auf Antrag über den Anspruch auf Nennung als Erfinder zu
entscheiden. Auf Grund der dem Antrag stattgebenden rechtskräftigen
Entscheidung ist der Erfinder gemäß Abs. 1 zu nennen. |
(4) Verweigert der Anmelder, der
Gebrauchsmusterinhaber oder der bereits als Erfinder Genannte die Zustimmung,
so hat das Patentamt auf Antrag nach den Verfahrensvorschriften für die
Nichtigerklärung über den Anspruch auf Nennung als Erfinder zu entscheiden.
Auf Grund der dem Antrag stattgebenden rechtskräftigen Entscheidung ist der
Erfinder gemäß Abs. 1 zu nennen. |
|||
§ 14. (1) – (3)… |
§ 14. (1) – (3)… |
|||
(4) Die im Abs. 1 Z 4 bis 7
genannten Teile der Anmeldung sind in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Sie
können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefaßt sein. Werden
Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefaßt, so ist
binnen drei Monaten nach dem Anmeldetag eine Übersetzung ins Deutsche
vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Anmeldeverfahren zugrunde zu legen;
ihre Richtigkeit wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft. Wird eine
Übersetzung nicht fristgerecht vorgelegt, so gilt die Anmeldung als
zurückgenommen. |
(4) Die im Abs. 1 Z 4 bis 7
genannten Teile der Anmeldung sind in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Sie
können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein.
Werden Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache
abgefasst, so ist der Anmelder im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung aufzufordern,
innerhalb der im § 18 Abs. 2 vorgesehenen Frist eine Übersetzung
ins Deutsche vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Anmeldeverfahren zugrunde
zu legen; ihre Richtigkeit wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft. |
|||
§ 15a. (1) Der Anmelder oder Inhaber eines mit
Wirkung für die Republik Österreich angemeldeten oder erteilten Patentes kann
für dieselbe Erfindung während des gesamten Anmeldeverfahrens sowie bis zum
Ablauf einer Frist |
§ 15a. (1) Der Anmelder oder Inhaber eines mit
Wirkung für die Republik Österreich angemeldeten oder erteilten Patentes oder
der jeweilige Rechtsnachfolger kann für dieselbe Erfindung während des gesamten
Anmeldeverfahrens sowie bis zum Ablauf einer Frist |
|||
1. von zwei Monaten nachdem die Patentanmeldung
als zurückgenommen gilt, oder |
1. von zwei Monaten, nachdem die Patentanmeldung
als zurückgenommen gilt, oder |
|||
2. von zwei Monaten nach Rechtskraft der
Entscheidung, mit der die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, oder |
2. von zwei Monaten nach Rechtskraft der
Entscheidung, mit der die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, oder |
|||
3. von zwei Monaten nachdem das Patent gemäß
§ 107 des Patentgesetzes 1970 als erteilt gilt, oder |
3. von sechs Monaten nach der Bekanntmachung der
Erteilung des Patentes gemäß § 101c Abs. 2 des
Patentgesetzes 1970, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder |
|||
4. von elf Monaten nachdem die Entscheidung über
die Erteilung des europäischen Patents wirksam geworden ist, wenn kein
Einspruch eingelegt wurde, oder |
4. von elf Monaten, nachdem die Entscheidung
über die Erteilung des europäischen Patentes wirksam geworden ist, wenn kein
Einspruch eingelegt wurde, oder |
|||
5. von zwei Monaten nach Rechtskraft der
Entscheidung über einen rechtzeitig erhobenen Einspruch |
5. von zwei Monaten nach Rechtskraft der
Entscheidung über einen rechtzeitig erhobenen Einspruch |
|||
eine
Gebrauchsmusteranmeldung einreichen und als Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung
den Anmeldetag der Patentanmeldung in Anspruch nehmen (Abzweigungserklärung).
Für die Patentanmeldung beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die
Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. |
eine
Gebrauchsmusteranmeldung einreichen und als Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung
den Anmeldetag der Patentanmeldung in Anspruch nehmen (Abzweigungserklärung).
Für die Patentanmeldung beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die Gebrauchsmusteranmeldung
erhalten. |
|||
(2) – (3)… |
(2) – (3)… |
|||
§ 16. (1) – (2)… |
§ 16. (1) – (2)… |
|||
(3) Die Anmeldegebühr ist in dem der
Zahl aller beanspruchten Prioritäten der Anmeldung entsprechenden Vielfachen
ihres Ausmaßes zu zahlen. Wird die volle Zahlung nicht innerhalb der hiefür
gesetzten Frist ordnungsgemäß nachgewiesen (§ 49), so bestimmt sich die
Priorität der Anmeldung nach dem Tag ihres Einlangens beim Patentamt
(Abs. 1), und der eingezahlte Teilbetrag ist, soweit er die einfache
Anmeldegebühr übersteigt, zurückzuzahlen. |
|
|||
§ 17. (1)… |
§ 17. (1)… |
|||
(2) Die Prioritätserklärung ist
innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt
abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die beanspruchte Priorität berichtigt
werden. Für die Berichtigung ist eine Gebühr im Ausmaß der Hälfte der
Anmeldegebühr (§ 46 Abs. 1) zu zahlen. Bei Teilprioritäten
(§ 16 Abs. 2) beträgt diese Gebühr das der Anzahl der zu
berichtigenden Prioritäten entsprechende Vielfache. |
(2) Die Prioritätserklärung ist
innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt
abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die beanspruchte Priorität berichtigt
werden. |
|||
(3) – (4)… |
(3) – (4)… |
|||
§ 18. (1)… |
§ 18. (1)… |
|||
(2) Ergibt die Gesetzmäßigkeitsprüfung,
daß gegen die Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters
Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich hiezu binnen zwei
Monaten zu äußern. Wird nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der
Veröffentlichung und Registrierung festgestellt, so ist die Anmeldung
zurückzuweisen. |
(2) Ergibt die Gesetzmäßigkeitsprüfung,
dass gegen die Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters Bedenken
bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer zweimonatigen,
aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zu äußern. Wird nach
Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Veröffentlichung und Registrierung
festgestellt, so ist die Anmeldung zurückzuweisen. |
|||
(3)… |
(3)… |
|||
(4) Erfolgt innerhalb der im
Abs. 2 genannten Frist eine gesonderte Anmeldung des in der
ursprünglichen Anmeldung nicht mehr weiterverfolgten Teiles (Abs. 3) und
wird hiebei der Tag als Anmeldetag beansprucht, an dem die ursprüngliche
Anmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist, so kommt der gesonderten
Anmeldung dieser Tag als Anmeldetag zu. |
(4) Erfolgt innerhalb der im § 20
genannten Frist eine gesonderte Anmeldung des in der ursprünglichen Anmeldung
nicht mehr weiterverfolgten Teiles (Abs. 3) und wird hiebei der Tag als
Anmeldetag beansprucht, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt
eingereicht worden ist, so kommt der gesonderten Anmeldung dieser Tag als
Anmeldetag zu. |
|||
(5)… |
(5)… |
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§ 19. (1) – (2)… |
§ 19. (1) – (2)… |
|||
(3) Stellt der Anmelder keinen Antrag
auf beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung (§ 27), so ist der
Recherchenbericht dem Anmelder mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb
einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Berichtes die Veröffentlichungsgebühr
(§ 46 Abs. 2) zu zahlen und die Zahlung ordnungsgemäß nachzuweisen
(§ 49). Die Frist ist auf begründeten Antrag einmal um zwei Monate zu
verlängern. |
(3) Stellt der Anmelder keinen Antrag
auf beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung (§ 27), so ist der
Recherchenbericht dem Anmelder mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb
einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Berichtes die
Veröffentlichungsgebühr zu zahlen und die Zahlung ordnungsgemäß nachzuweisen.
Die Frist ist auf begründeten Antrag zu verlängern. |
|||
(4)… |
(4)… |
|||
(5) Ist die rechtzeitige Zahlung der
Veröffentlichungsgebühr nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden (Abs. 3)
oder sind die geänderten Ansprüche (Abs. 4) mangelhaft, ist dem Anmelder
zur Behebung der Mängel eine einmonatige Frist zu setzen. Werden die Mängel
nicht innerhalb dieser Frist behoben, ist die Anmeldung zurückzuweisen. |
(5) Ist die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr
nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden (Abs. 3) oder sind die
geänderten Ansprüche (Abs. 4) mangelhaft, ist dem Anmelder zur Behebung
der Mängel eine einmonatige Frist zu setzen. Werden die Mängel nicht
innerhalb dieser Frist behoben, ist die Anmeldung zurückzuweisen. |
|||
§ 20. Der Anmelder kann bis zum Ablauf der im
§ 19 Abs. 3 vorgesehenen Frist die Anmeldung freiwillig teilen. Bei
der Teilung ist zur ursprünglichen Anmeldung eine neue Fassung aller
aufrechterhaltenen Ansprüche in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Erfolgt die
gesonderte Anmeldung des in der ursprünglichen Anmeldung nicht mehr weiterverfolgten
Teiles gleichzeitig mit der Teilung der ursprünglichen Anmeldung und wird
hiebei der Tag als Anmeldetag beansprucht, an dem die ursprüngliche Anmeldung
beim Patentamt eingereicht worden ist, so kommt der gesonderten Anmeldung
dieser Tag als Anmeldetag zu. |
§ 20. Der Anmelder oder Inhaber eines
Gebrauchsmusters oder der jeweilige Rechtsnachfolger kann während des gesamten
Anmeldeverfahrens sowie bis zum Ablauf einer Frist |
|||
|
1. von zwei Monaten nach Rechtskraft der
Entscheidung, mit der die Gebrauchsmusteranmeldung zurückgewiesen wurde, oder
|
|||
|
2. von zwei Monaten nach der Veröffentlichung
des Gebrauchsmusters (§ 23) |
|||
|
eine
gesonderte Anmeldung (Teilanmeldung) einreichen. Dieser Teilanmeldung kommt
als Anmeldetag der Tag zu, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt
eingereicht worden ist, wenn der Anmelder in der Teilanmeldung diesen Tag als
Anmeldetag beansprucht und die Teilanmeldung nicht über den Inhalt der
früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. |
|||
§ 21. Der Anmelder kann bis zum Ablauf der im
§ 19 Abs. 3 vorgesehenen Frist die Umwandlung der Anmeldung in eine
Patentanmeldung im Sinne des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259,
beantragen. Dieser Patentanmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem
die Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist. |
§ 21. Der Anmelder kann bis zum Ablauf der im
§ 19 Abs. 3 vorgesehenen Frist die Umwandlung der Anmeldung in eine
Patentanmeldung im Sinne des Patentgesetzes 1970 beantragen. Dieser
Patentanmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die
Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist. Die Umwandlung
einer Gebrauchsmusteranmeldung ist nicht zulässig, wenn es sich um eine gemäß
§ 92b des Patentgesetzes umgewandelte Patentanmeldung handelt. |
|||
§ 27. (1) Der Anmelder kann die sofortige, vom
Zeitpunkt der Fertigstellung des Recherchenberichtes unabhängige
Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters beantragen. Dieser
Antrag kann bis zum Tag vor Zustellung des Recherchenberichtes gestellt
werden. Gleichzeitig mit dem Antrag ist die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr
(§ 46 Abs. 2) und der Zuschlagsgebühr für die beschleunigte
Veröffentlichung und Registrierung (§ 46 Abs. 3) ordnungsgemäß
nachzuweisen (§ 49), andernfalls gilt der Antrag als nicht gestellt. |
§ 27. (1) Der Anmelder kann die sofortige, vom
Zeitpunkt der Fertigstellung des Recherchenberichtes unabhängige Veröffentlichung
und Registrierung des Gebrauchsmusters beantragen. Dieser Antrag kann bis zum
Tag vor Zustellung des Recherchenberichtes gestellt werden. Dem Antrag ist
nur dann stattzugeben, wenn die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr und der
Zuschlagsgebühr für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung ordnungsgemäß
nachgewiesen wird. |
|||
(2) – (3)… |
(2) – (3)… |
|||
§ 28. (1)… |
§ 28. (1)… |
|||
1. das Gebrauchsmuster den §§ 1 bis 3 nicht
entspricht; |
1. der Gegenstand des Gebrauchsmusters den
§§ 1 bis 3 nicht entspricht; |
|||
2. -3…. |
2. -3…. |
|||
(2)… |
(2)… |
|||
(3) Durch die rechtskräftige
Nichtigerklärung gelten die im § 4 vorgesehenen Wirkungen des
Gebrauchsmusters in dem Umfang, in dem das Gebrauchsmuster nichtig erklärt
wird, als von Anfang an nicht eingetreten. Wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters
nach § 3 Abs. 2 nicht schutzfähig war, bleiben jedoch von dieser
Rückwirkung die vom Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters
rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die
seit einem Jahr im Gebrauchsmusterregister eingetragen und durch keine rechtlich
begründete Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3) betroffen sind, unberührt;
dies unbeschadet der sich hieraus gegen den Inhaber des prioritätsjüngeren
Gebrauchsmusters ergebenden Ersatzansprüche. |
(3) Durch die rechtskräftige Nichtigerklärung
gelten die in den §§ 4 und 4a vorgesehenen Wirkungen des Gebrauchsmusters
in dem Umfang, in dem das Gebrauchsmuster nichtig erklärt wird, als von
Anfang an nicht eingetreten. Wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach
§ 3 Abs. 2 nicht schutzfähig war, bleiben jedoch von dieser
Rückwirkung die vom Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters
rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die
seit einem Jahr im Gebrauchsmusterregister eingetragen und durch keine
rechtlich begründete Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3) betroffen sind,
unberührt; dies unbeschadet der sich hieraus gegen den Inhaber des prioritätsjüngeren
Gebrauchsmusters ergebenden Ersatzansprüche. |
|||
§ 29. (1) Wer behauptet, |
§ 29. (1) Wer behauptet, |
|||
1. daß er anstelle des Gebrauchsmusterinhabers
Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat (§ 7), oder |
1. dass er anstelle des Gebrauchsmusterinhabers
Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat (§ 7), oder |
|||
2. daß der wesentliche Inhalt des
Gebrauchsmusters seinen Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften
oder Einrichtungen oder einem von ihm angewendeten Verfahren ohne seine
Einwilligung entnommen worden ist, |
2. dass der wesentliche Inhalt des
Gebrauchsmusters seinen Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften
oder Einrichtungen oder einem von ihm angewendeten Verfahren ohne seine
Einwilligung entnommen worden ist, |
|||
kann
begehren, daß das Gebrauchsmuster dem Gebrauchsmusterinhaber aberkannt und
daß es dem Antragsteller übertragen wird. Wird keine Übertragung begehrt, so
endet der Gebrauchsmusterschutz mit Rechtskraft der die Aberkennung
aussprechenden Entscheidung. |
kann
begehren, dass das Gebrauchsmuster dem Gebrauchsmusterinhaber aberkannt und
dass es dem Antragsteller übertragen wird. Wird keine Übertragung begehrt, so
endet der Gebrauchsmusterschutz mit Rechtskraft der die Aberkennung aussprechenden
Entscheidung. Wird die Übertragung des Gebrauchsmusters begehrt, kann der
Gebrauchsmusterinhaber bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur mit Zustimmung
des Antragstellers auf das Gebrauchsmuster verzichten. |
|||
(2) – (5)… |
(2) – (5)… |
|||
|
(6) § 49 Abs. 7 des
Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden. |
|||
§ 33. (1)… |
§ 33. (1)… |
|||
(2) Die §§ 51 bis 56, 57
Abs. 2, §§ 57b bis 59, 60 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 61, 64,
66 bis 69, 76 Abs. 1, 4 und 5, §§ 77 bis 79, 82 bis 86, 126 bis 137
des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden. |
(2) Die §§ 51 bis 56, 57
Abs. 2, §§ 57b bis 58b, 60 Abs. 1 und 2, §§ 61, 64, 66
bis 69, 76 bis 79, 82 bis 86, 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind
sinngemäß anzuwenden. |
|||
|
§ 34a. (1) Durch Verordnung des Präsidenten können
Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der
Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen und
registrierte Gebrauchsmuster ermächtigt werden, sofern dies wegen der
Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der
ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Sie
sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes
gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich
ziehen. |
|||
|
(2) Die Beschlüsse der nach
Abs. 1 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen
Mitgliedes angefochten werden. |
|||
Beschwerde |
Beschwerde
gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung |
|||
§ 35. (1)… |
§ 35. (1)… |
|||
(2) Rechtzeitig eingebrachte
Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Beschwerden sind von der
in erster Instanz zuständigen Abteilung zurückzuweisen. Unzulässige
Beschwerden sowie Beschwerden, die den gesetzlichen Anforderungen nicht
entsprechen, sind von der Beschwerdeabteilung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen;
doch darf eine Beschwerde wegen Formgebrechen erst zurückgewiesen werden,
nachdem der Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert
worden ist. |
(2) Rechtzeitig eingebrachte Beschwerden
haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Beschwerden sind vom zuständigen
Mitglied zurückzuweisen. Unzulässige Beschwerden sowie Beschwerden, die den
gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, sind von der Beschwerdeabteilung
ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; doch darf eine Beschwerde bei
Vorliegen von Mängeln erst zurückgewiesen werden, nachdem der Beschwerdeführer
ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert worden ist. |
|||
|
(3) Das zuständige Mitglied kann die
Beschwerde binnen zwei Monaten nach ihrem rechtzeitigen Einlangen durch Beschwerdevorentscheidung
erledigen. Es kann die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, den erlassenen
Beschluss aufheben oder nach jeder Richtung abändern. |
|||
|
(4) Jede Partei kann binnen zwei Wochen
nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beim zuständigen Mitglied den
Antrag stellen, dass die Beschwerde der Beschwerdeabteilung zur Entscheidung
vorgelegt wird (Vorlageantrag). In der Beschwerdevorentscheidung ist auf die
Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen. Mit dem Einlangen des
Vorlageantrages tritt die Beschwerdevorentscheidung außer Kraft. Das zuständige
Mitglied hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Beschwerdevorentscheidung
zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind
zurückzuweisen. |
|||
(3) Die Beschwerdeabteilung verhandelt
und entscheidet in Senaten, die |
(5) Die Beschwerdeabteilung verhandelt
und entscheidet in Senaten, die |
|||
1. bei Beschwerden gegen Beschlüsse der
Technischen Abteilung aus drei fachtechnischen Mitgliedern und einem
rechtskundigen Mitglied und |
1. bei Beschwerden gegen Beschlüsse der
Technischen Abteilung aus drei fachtechnischen Mitgliedern und einem
rechtskundigen Mitglied und |
|||
2. bei Beschwerden gegen Beschlüsse der
Rechtsabteilung aus drei Mitgliedern, von denen zwei rechtskundige Mitglieder
sein müssen, bestehen. |
2. bei Beschwerden gegen Beschlüsse der
Rechtsabteilung aus drei Mitgliedern, von denen zwei rechtskundige Mitglieder
sein müssen, bestehen. |
|||
(4) Sofern über Beschwerden gegen
Beschlüsse der Rechtsabteilung entschieden werden soll, muß der Vorsitzende
der Beschwerdeabteilung rechtskundig sein. |
(6) Sofern über Beschwerden gegen
Beschlüsse der Rechtsabteilung entschieden werden soll, muß der Vorsitzende
der Beschwerdeabteilung rechtskundig sein. |
|||
(5) Für Zwischenentscheidungen in der
Beschwerdeabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. |
(7) Für Zwischenentscheidungen in der
Beschwerdeabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. |
|||
(6) Gegen die Entscheidung der
Beschwerdeabteilung findet ein weiterer Rechtszug sowie eine Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof nicht statt. Die Abänderung von vorbereitenden
Verfügungen des Referenten und von Zwischenentscheidungen kann allerdings bei
der Beschwerdeabteilung selbst beantragt werden. |
(8) Gegen die Entscheidungen (Zwischen-
und Endentscheidungen) der Beschwerdeabteilung findet eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof nicht statt. Gegen Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung
kann Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat erhoben werden. Die
Abänderung von vorbereitenden Verfügungen des Referenten und von
Zwischenentscheidungen kann bei der Beschwerdeabteilung selbst beantragt werden. |
|||
(7) § 71 Abs. 2 und 4 sowie
die §§ 72 und 73 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind
sinngemäß anzuwenden. |
(9) § 71 Abs. 6 sowie die
§§ 72 und 73 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden. |
|||
§ 36. (1)… |
§ 36. (1)… |
|||
(2) Die Vorsitzenden der
Nichtigkeitsabteilung müssen rechtskundig sein. Für Zwischenentscheidungen in
der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. |
(2) Für Zwischenentscheidungen in der
Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. |
|||
§ 37. (1)… |
§ 37. (1)… |
|||
(2) Rechtzeitig eingebrachte
Berufungen haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Berufungen oder
Berufungen, die keinen begründeten Berufungsantrag enthalten oder innerhalb
der von der Nichtigkeitsabteilung gesetzten Frist nicht verbessert werden,
sind von der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen. |
(2) Rechtzeitig eingebrachte Berufungen
haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Berufungen oder Berufungen, die innerhalb
der von der Nichtigkeitsabteilung gesetzten Frist nicht verbessert werden,
sind von der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen. |
|||
(3) Vorbereitende Verfügungen und
Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung können nicht durch ein
abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre Abänderung bei
der Abteilung selbst beantragt werden. Mit Berufung an den Obersten Patent-
und Markensenat können sie nur angefochten werden, wenn sie die
Endentscheidung beeinflußt haben. |
(3) Vorbereitende Verfügungen und
Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung - Unterbrechungsbeschlüsse
ausgenommen - können nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten
werden, doch kann ihre Abänderung bei der Abteilung selbst beantragt werden.
Mit Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat können sie nur
angefochten werden, wenn sie die Endentscheidung beeinflusst haben. |
|||
(4)… |
(4)… |
|||
|
§ 37a. (1) Der Partei, die sich durch eine
Endentscheidung der Beschwerdeabteilung beschwert erachtet, steht die Beschwerde
an den Obersten Patent- und Markensenat offen. Die Beschwerde hat
aufschiebende Wirkung. |
|||
|
(2) Die Beschwerde ist binnen zwei
Monaten nach der Zustellung der Entscheidung der Beschwerdeabteilung beim Patentamt
einzubringen. Sie hat einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. |
|||
|
(3) Weist eine rechtzeitig
überreichte Beschwerde Mängel auf, so hat der Referent der
Beschwerdeabteilung dem Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung zu
setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Beschwerde
als ordnungsgemäß eingebracht. Verspätete Beschwerden oder Beschwerden, die
innerhalb der festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der
Beschwerdeabteilung zurückzuweisen. |
|||
|
(4) Die §§ 74, 75, 145a
Abs. 3 und 6 sowie § 145b des Patentgesetzes 1970 sind
sinngemäß anzuwenden. |
|||
§ 39. (1) Wer in Angelegenheiten des
Gebrauchsmusterschutzes vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und
Markensenat als Vertreter einschreitet, muß seinen Wohnsitz oder seine
Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare
gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine
Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift
oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Für jede
Gebrauchsmusteranmeldung ist eine gesonderte Vollmacht vorzulegen. Das gleiche
gilt, wenn ein Vertreter bezüglich eines veröffentlichten Gebrauchsmusters
bevollmächtigt wird. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder
einzelne allein zur Vertretung befugt. |
§ 39. (1) Wer in Angelegenheiten des
Gebrauchsmusterschutzes vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und
Markensenat als Vertreter einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung
im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings
die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung
durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in
ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen
bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt. |
|||
(2) Schreitet ein Rechtsanwalt,
Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte
Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Eine Bevollmächtigung zur
Übertragung eines Gebrauchsmusters ist jedoch in jedem Fall durch eine schriftliche
Vollmacht darzutun, die ordnungsgemäß beglaubigt sein muß. |
(2) Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt
oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung
deren urkundlichen Nachweis. |
|||
(3)… |
(3)… |
|||
(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch
Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und
vor dem Obersten Patent- und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch
einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist; dies gilt nicht
für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des
Patentamtes. |
(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch
Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und
vor dem Obersten Patent- und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch
einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich
Wohnsitz oder Niederlassung im EWR befinden, genügt jedoch für die
Geltendmachung von Rechten aus
diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten.
Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des
Patentamtes ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines
Zustellungsbevollmächtigten erforderlich. |
|||
(5) Der Ort, an dem der Vertreter
seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische Niederlassung hat, und in
Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz oder inländischer
Niederlassung der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat, gilt für die das
Gebrauchsmuster betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder Niederlassung
eines Gebrauchsmusterinhabers, der im Inland weder Wohnsitz noch
Niederlassung hat. |
(5) Ergänzend zu § 83c JN gilt
der Ort, an dem |
|||
|
1. der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz
oder seine inländische Niederlassung hat, oder |
|||
|
2. der Zustellungsbevollmächtigte seinen
inländischen Wohnsitz hat, oder |
|||
|
3. in Ermangelung eines Vertreters mit
inländischem Wohnsitz oder inländischer Niederlassung oder eines
Zustellungsbevollmächtigten mit inländischem Wohnsitz der Ort, an dem das
Patentamt seinen Sitz hat, |
|||
|
für die
das Gebrauchsmuster betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder Niederlassung
eines Gebrauchsmusterinhabers, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung
hat. |
|||
(6) – (8)… |
(6) – (8)… |
|||
§ 41. Wer in seinem Gebrauchsmuster (§ 4)
verletzt worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung,
Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des
Gewinnes und Rechnungslegung; auch wer eine solche Verletzung zu besorgen
hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 157 und 164 des Patentgesetzes 1970,
BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden. |
§ 41. Wer in seinem Gebrauchsmuster verletzt
worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung,
angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes, Rechnungslegung
und Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg; auch wer
eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die
§§ 147 bis 157 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden. |
|||
§ 42. (1) Wer ein Gebrauchsmuster verletzt,
ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. |
§ 42. (1) Wer ein Gebrauchsmuster verletzt,
ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die
Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen. |
|||
(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter
eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von
einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Gebrauchsmusterverletzung
nicht verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person,
so ist die Bestimmung auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich
einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe
verhängten Geldstrafen haftet das Unternehmen zur ungeteilten Hand mit dem
Verurteilten. |
(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter
eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von
einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Gebrauchsmusterverletzung
nicht verhindert. |
|||
|
(3) Ist der Inhaber des Unternehmens
nach Abs. 2 eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein
anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist
Abs. 2 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen
Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten
Geldstrafen haftet der Inhaber des Unternehmens zur ungeteilten Hand mit dem
Verurteilten. |
|||
|
(4) Abs. 1 ist auf Bedienstete oder
Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers
oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer
wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme
dieser Handlungen abzulehnen. |
|||
(3) Die Verfolgung findet nur auf
Verlangen des Verletzten satt. |
(5) Die Verfolgung erfolgt nur auf Verlangen
des Verletzten. |
|||
(4) Für das Strafverfahren gelten die
§§ 160, 161 und 164 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259,
sinngemäß. |
(6) Für das Strafverfahren gelten die
§§ 160 und 161 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß. |
|||
VII. GEBÜHREN |
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|||
Anmeldegebühr,
Veröffentlichungsgebühr, Zuschlagsgebühr |
|
|||
§ 46. (1) Bei der Anmeldung eines
Gebrauchsmusters ist eine Anmeldegebühr von 50 Euro zu zahlen. Eine Rückzahlung
der Anmeldegebühr erfolgt nicht. |
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|||
(2) Für die Veröffentlichung eines
Gebrauchsmusters ist eine Veröffentlichungsgebühr von 72 Euro zu zahlen. |
|
|||
(3) Für die beschleunigte
Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters (§ 27) ist
eine Zuschlagsgebühr von 50 Euro zu zahlen. |
|
|||
Jahresgebühren |
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|||
§ 47. (1) Für jedes Gebrauchsmuster sind für
das zweite und jedes weitere Jahr, gerechnet vom letzten Tag des Monats, in
den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Erfolgt die Veröffentlichung
und Registrierung des Gebrauchsmusters erst nach Ablauf eines Jahres,
gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, so sind
nur für die nach der Veröffentlichung und Registrierung liegenden Jahre Jahresgebühren
zu zahlen. |
|
|||
(2) Die Jahresgebühr beträgt |
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für das zweite Jahr............................................................................................ 43 Euro, |
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|||
für das dritte Jahr.............................................................................................. 65 Euro, |
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|||
für das vierte Jahr............................................................................................. 87 Euro, |
|
|||
für das fünfte Jahr............................................................................................ 109 Euro, |
|
|||
für das sechste Jahr......................................................................................... 130 Euro, |
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|||
für das siebente Jahr........................................................................................ 152 Euro, |
|
|||
für das achte Jahr............................................................................................. 174 Euro, |
|
|||
für das neunte Jahr........................................................................................... 196 Euro, |
|
|||
für das zehnte Jahr........................................................................................... 218 Euro. |
|
|||
(3) Die Jahresgebühren werden jeweils
für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine
Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die
Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden.
Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit zu
zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein
Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen. Der Zuschlag entfällt bei
der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr. |
|
|||
(4) Anstelle der jährlichen Zahlung
der Jahresgebühren bis einschließlich jener für das fünfte Jahr kann eine
Pauschalgebühr von 261 Euro gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr
sowie die Zahlungsfristen hiefür richten sich nach den Bestimmungen, die auf
die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr anzuwenden sind
(Abs. 1 und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist kein Zuschlag zu zahlen. |
|
|||
(5) Anstelle der jährlichen Zahlung
der Jahresgebühren für das sechste bis zehnte Jahr kann eine Pauschalgebühr
von 784 Euro gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die
Zahlungsfristen hiefür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die Jahresgebühr
für das sechste Jahr anzuwenden sind (Abs. 1 und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit
ist neben dieser Pauschalgebühr ein Zuschlag von 20vH dieser Gebühr zu
zahlen. |
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(6) Die Gebühren nach den Abs. 2,
4 und 5 können von jeder an dem Gebrauchsmuster interessierten Person
eingezahlt werden. |
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(7) Alle eingezahlten, noch nicht
fällig gewordenen Gebühren gemäß Abs. 2, 4 und 5 werden zurückerstattet,
wenn auf das Gebrauchsmuster verzichtet wird oder wenn es sonst vor
Fälligkeit in Wegfall kommt. |
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Verfahrensgebühren |
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§ 48. (1) Die Gebühren betragen für: |
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1. die Beschwerde (§ 35)................................................................. 65 Euro; |
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2. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu
verhandelnden Antrag.......... 210 Euro; |
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3. die Berufung (§ 37)..................................................................................... 319 Euro; |
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4. den Antrag auf Eintragung des Vorbenützerrechtes
(§ 5 Abs. 5), auf Übertragung unter Lebenden (§ 10), auf
Eintragung einer Lizenz oder einer Lizenzübertragung oder auf eine der sonst
im § 32 Abs. 1 vorgesehenen Eintragungen in das
Gebrauchsmusterregister 58 Euro; |
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5. den Antrag auf Eintragung einer
Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3)........ 23 Euro. |
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(2) Die unter Abs. 1 Z 1 bis
5 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes
Gebrauchsmuster zu zahlen, die Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder
des Antrages sind. |
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|||
(3) Die Beschwerdegebühr (Abs. 1
Z 1) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg
hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im
Abs. 1 unter Z 2 und 3 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte
zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde
Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird,
ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1
Z 4 und 5 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn
der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird. |
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|||
(4) Mit Verordnung können besondere
Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge,
Gebrauchsmusterurkunden, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt
werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 23 Euro
nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche
Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von
der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 des
Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden. |
|
|||
(5) Anträge auf amtliche
Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche
Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen,
wenn die hierauf entfallenden Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt werden. |
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Art der
Gebühreneinzahlung |
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|||
§ 49. Die Art der Einzahlung der im
Wirkungsbereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren sowie des
Zahlungsnachweises ist mit Verordnung festzulegen, in der insbesondere zu
bestimmen ist, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt. Bei der Erlassung
dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern anstelle der
Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und andererseits auf eine
einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht
zu nehmen. |
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Stempelgebühren |
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§ 50. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes
ausgefertigten Gebrauchsmusterurkunden sind stempelfrei. Im übrigen bleiben
die Vorschriften über Stempel- und unmittelbare Gebühren unberührt. |
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VIII. GEBRAUCHSMUSTERANMELDUNGEN
AUFGRUND DES VERTRAGES ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET
DES PATENTWESENS |
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§ 51. (1) Wird auf Grund einer internationalen
Anmeldung im Sinn des § 1 Z 6 des
Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979,
Gebrauchsmusterschutz begehrt, sind die §§ 16, 17 und 20 bis 23 des
Patentverträge-Einführungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle
der Anmeldegebühr gemäß § 166 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970,
BGBl. Nr. 259, auf die im § 16 des Patentverträge-Einführungsgesetzes
verwiesen wird, die Anmeldegebühr gemäß § 46 Abs. 1 dieses
Bundesgesetzes tritt. |
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|||
(2) Auf Anmeldungen gemäß Abs. 1
sind ergänzend zu den Bestimmungen des Vertrages über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, BGBl. Nr. 348/1979, und
den Bestimmungen des Patentverträge-Einführungsgesetzes, auf die im
Abs. 1 verwiesen wird, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
anzuwenden. |
|
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IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
IX. ÜBERGANGS-
UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
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Übergangsbestimmungen |
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§ 51a. (1) Für Gebrauchsmusteranmeldungen ist
§ 15a Abs. 1 Z 3 in der vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
wenn für die Patentanmeldung, deren Anmeldetag in Anspruch genommen wird,
§ 107 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des
genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. |
|||
|
(2) § 21 letzter Satz in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist für
Umwandlungsanträge, die vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes eingereicht
werden, nicht anzuwenden. |
|||
|
(3) Eine schriftliche Vollmacht gemäß
§ 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 kann nur dann als Bezugsvollmacht herangezogen werden, wenn
sie nach dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes dem Patentamt
vorgelegt wird. |
|||
|
(4) § 37a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist anzuwenden, wenn die
Entscheidung der Beschwerdeabteilung nach dem vor dem Inkrafttreten des
genannten Bundesgesetzes liegenden Tag gefasst wird. |
|||
|
(5) Auf vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 eingebrachte Klagen sind
§ 150 Abs. 3, § 156 Abs. 3 bis 5 und § 161 des
Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden. |
|||
|
(6) Für Anmeldungen, die vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 eingereicht werden, ist
§ 16 Abs. 3 in der vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Veröffentlichungsgebühren,
zu deren Zahlung vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes gemäß
§ 19 Abs. 3 aufgefordert wird, ist § 46 Abs. 2 in der vor
dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter
anzuwenden. |
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|
(7) Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 eingereicht werden, sind
§ 17 Abs. 2, § 46 Abs. 3 und § 48 Abs. 1, 2 und
3 erster Satz in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes
geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten
des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, ist § 132 Abs. 1
und 3 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden. |
|||
|
(8) Für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag
vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
liegt, ist § 47 in der vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für
Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes
bereits ordnungsgemäß gezahlt werden. |
|||
|
Schlussbestimmungen |
|||
§ 53. (1) – (4)… |
§ 53. (1) – (4)… |
|||
|
(5) § 4 Abs. 1, §§ 4a,
8 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 15a Abs. 1, § 17
Abs. 2, § 18 Abs. 2 und 4, § 19 Abs. 3 und 5,
§§ 20, 21, 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Z 1 und
Abs. 3, § 29 Abs. 1 und 6, § 33 Abs. 2, § 34a,
die Überschrift des § 35, § 35 Abs. 2 bis 9, § 36
Abs. 2, § 37 Abs. 2 und 3, §§ 37a, 39 Abs. 1 und 2,
§§ 41, 42, die Überschrift des IX. Abschnittes, die Überschrift des
§ 51a, § 51a, die Überschrift des § 52 und § 54 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit Beginn
des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden
Monats in Kraft. Zugleich treten § 16 Abs. 3, § 35 Abs. 6
und 7, der VII. und VIII. Abschnitt in der bisher geltenden Fassung
außer Kraft. |
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|
(6) § 39 Abs. 4 und 5 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit Beginn
des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in
Kraft. |
|||
§ 54. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut: |
§ 54. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut: |
|||
1. hinsichtlich § 4 Abs. 5 in
Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl.
Nr. 259, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für
Landesverteidigung, |
1. hinsichtlich § 29 Abs. 4,
§§ 41 bis 44 in Verbindung mit den §§ 147 bis 156 und §§ 160
und 161 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Justiz, |
|||
2. hinsichtlich § 4 Abs. 5 in
Verbindung mit § 29 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970, soweit er
die Entscheidung über die Entschädigungsklage betrifft, § 29
Abs. 4, §§ 41 bis 44 in Verbindung mit den §§ 147 bis 156 und
§§ 160, 161 und 164 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für
Justiz, |
2. hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung
mit § 51 des Patentgesetzes 1970 die Bundesregierung, |
|||
3. hinsichtlich § 33 Abs. 2 in
Verbindung mit § 51 des Patentgesetzes 1970 die Bundesregierung, |
3. hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung
mit § 57 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten, |
|||
4. hinsichtlich § 33 Abs. 2 in
Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, |
4. hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung
mit § 126 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich § 37
Abs. 4 und § 37a Abs. 4 jeweils in Verbindung mit § 74
Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970, soweit er die Bestellung der
Richter betrifft, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
und der Bundesminister für Justiz, |
|||
5. hinsichtlich § 33 Abs. 2 in
Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich
§ 37 Abs. 4 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 und 3 des
Patentgesetzes 1970, soweit er die Bestellung der Richter betrifft, der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister
für Justiz, |
5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie. |
|||
6. hinsichtlich § 48 Abs. 4 der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, |
|
|||
7. hinsichtlich § 50 der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Finanzen, |
|
|||
8. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie. |
|
|||
Schutzzertifikatsgesetz 1996 |
||||
§ 2. (1) Die Anmeldung eines ergänzenden
Schutzzertifikats hat beim Österreichischen Patentamt schriftlich zu
erfolgen. Für jede Anmeldung ist eine Anmeldegebühr von 218 Euro zu
zahlen. |
§ 2. (1) Die Anmeldung eines ergänzenden
Schutzzertifikats hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen. |
|||
(2)… |
(2)… |
|||
Jahresgebühren |
|
|||
§ 4. (1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat
sind nach Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer Jahresgebühren zu zahlen.
Die Jahresgebühr beträgt |
|
|||
für das erste Jahr....................................................................... 2
034 Euro, |
|
|||
für das zweite Jahr..................................................................... 2
325 Euro, |
|
|||
für das dritte Jahr....................................................................... 2
616 Euro, |
|
|||
für das vierte Jahr...................................................................... 2
906 Euro, |
|
|||
für das fünfte Jahr..................................................................... 3
197 Euro. |
|
|||
(2) Die Jahresgebühren werden
jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch
seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Tag des Wirksamwerdens
fällt. Sie können drei Monate vor ihrem Fälligkeitstag gezahlt werden und
sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Fälligkeitstag zu
zahlen. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr
ein Zuschlag von 20 v.H. zu
zahlen. |
|
|||
(3) Wird das Schutzzertifikat
erst nach dem Tag des Wirksamwerdens rechtskräftig erteilt, so sind die
inzwischen fällig gewordenen Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des
Erteilungsbeschlusses ohne Zuschlag zu zahlen. |
|
|||
(4) Die Jahresgebühren können von
jeder an dem Schutzzertifikat interessierten Person gezahlt werden. |
|
|||
(5) Alle gezahlten, noch nicht
fällig gewordenen Jahresgebühren werden zurückerstattet, wenn das
Schutzzertifikat erlischt oder nichtig erklärt wird. |
|
|||
§ 5. (1)… |
§ 5. (1)… |
|||
(2) Über die Nichtigerklärung
eines Schutzzertifikats auf Grund des Erlöschens des Grundpatents vor Ende
der gesetzlichen Höchstdauer oder der vollständigen Nichtigerklärung des
Grundpatents entscheidet die Nichtigkeitsabteilung auf Antrag oder von Amts
wegen durch ein rechtskundiges Mitglied ohne Durchführung einer mündlichen
Verhandlung. |
(2) Über die Nichtigerklärung
eines Schutzzertifikats auf Grund des Erlöschens des Grundpatentes vor Ende
der gesetzlichen Höchstdauer oder des vollständigen Widerrufs oder der
vollständigen Nichtigerklärung des Grundpatentes entscheidet die Nichtigkeitsabteilung
auf Antrag oder von Amts wegen durch ein rechtskundiges Mitglied ohne
Durchführung einer mündlichen Verhandlung. |
|||
§ 6. (1)… |
§ 6. (1)… |
|||
(2) Das Erlöschen, die Rücknahme,
die Nichtigerklärung, die Aberkennung, Abhängigerklärungen und Übertragungen
des Schutzzertifikats, Nennungen als Erfinder, Lizenzeinräumungen,
Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte am Schutzzertifikat,
Vorbenützerrechte, Zwischenbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen
Stand, Feststellungsentscheidungen, Streitanmerkungen sowie Hinweise auf nach § 7 in sinngemäßer Anwendung des § 156 Abs. 2
des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, übermittelte Urteile sowie
das Erlöschen, die Rücknahme, die Nichtigerklärung und die Aberkennung des
Grundpatents sind ebenfalls in das Register einzutragen. |
(2) Das Erlöschen, die Rücknahme,
die Nichtigerklärung, die Aberkennung, Abhängigerklärungen und Übertragungen
des Schutzzertifikats, Nennungen als Erfinder, Lizenzeinräumungen,
Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte am Schutzzertifikat,
Vorbenützerrechte, Zwischenbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen
Stand, Feststellungsentscheidungen, Streitanmerkungen sowie Hinweise auf nach § 7 in sinngemäßer
Anwendung des § 156 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl.
Nr. 259, übermittelte Urteile sowie das Erlöschen, der Widerruf,
die Rücknahme, die
Nichtigerklärung und die Aberkennung des Grundpatents sind ebenfalls in das
Register einzutragen. |
|||
(3)… |
(3)… |
|||
§ 7. Auf angemeldete und erteilte ergänzende
Schutzzertifikate und Verfahren, die diese Schutzzertifikate betreffen, sind
ergänzend zu den Bestimmungen von
Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung
ergänzender Schutzzertifikate und dieses Bundesgesetzes die §§ 8 bis 11,
14 bis 27, 30 bis 45, 46 Abs. 2 und 3, §§ 47 , 48 Abs. 2 und
3, §§ 49 bis 57, 57b bis 61, 62 Abs. 1, 2 und 7, §§ 63, 64, 66
bis 79, 80 Abs. 2, §§ 81 bis 86, 90, 92, 112 bis 165, 168, 169 und
172a bis 173a des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß
anzuwenden; die im § 132 Abs. 1 lit. b des Patentgesetzes 1970
vorgesehene Verfahrensgebühr entspricht der Anmeldegebühr gemäß § 2
Abs. 1. |
§ 7. Auf angemeldete und erteilte ergänzende
Schutzzertifikate und Verfahren, die diese Schutzzertifikate betreffen, sind
ergänzend zu den Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft
über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate und dieses Bundesgesetzes
die §§ 8 bis 11, 14 bis 27, 30 bis 45, 46 Abs. 2 und 3, §§ 47,
48 Abs. 2 und 3, §§ 49 bis 57, 57b bis 61, 62 Abs. 1, 2 und 7,
§§ 62a, 63, 64, 66 bis 79, 80 Abs. 2, §§ 81 bis 86, 92, 112
bis 165, 173, 175, 178 und 179 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden. |
|||
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit im § 7 in Verbindung mit § 173 des
Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, nichts anderes bestimmt ist,
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. |
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit im § 7 in Verbindung mit § 179 des
Patentgesetzes 1970 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie betraut. |
|||
|
§ 10a. (1) Für Anmeldungen, die vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 eingereicht werden, ist § 2
Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes
geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
|||
|
(2) Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 eingereicht werden, sind
§ 132 Abs. 1 und 3 und § 168 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz
des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden. Für
Wiedereinsetzungsanträge, die vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes eingereicht werden, ist § 7 letzter Halbsatz in der vor
dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter
anzuwenden. |
|||
|
(3) Für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag
vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes liegt, sind § 4 und
§ 11 Abs. 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Jahresgebühren,
deren Fälligkeitstag nach dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes
liegt, die aber vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes bereits
ordnungsgemäß gezahlt werden. |
|||
§ 11. (1)… |
§ 11. (1)… |
|||
(2) Auf Schutzzertifikate, die vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
wirksam geworden sind, ist § 2 des Schutzzertifikatsgesetzes,
BGBl. Nr. 635/1994, weiter anzuwenden. |
|
|||
(3) § 2 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001
treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. |
(2) § 2 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001
treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. |
|||
|
(3) § 2 Abs. 1, § 5
Abs. 2, § 6 Abs. 2, §§ 7, 10 und 10a in der Fassung des
BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die
Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich
treten die Überschrift des § 4 und § 4 außer Kraft. |
|||
Halbleiterschutzgesetz |
||||
§ 9. (1) – (2)… |
§ 9. (1) – (2)… |
|||
(3) Der Antrag unterliegt einer Gebühr
von 218 Euro. |
|
|||
(4) Die näheren Erfordernisse der
Anmeldung sowie der vorzulegenden Unterlagen sind mit Verordnung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen, wobei
auf eine möglichst zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Regelung
sowie auf die Bedürfnisse der Halbleiterindustrie und den Stand der
technischen Entwicklung Bedacht zu nehmen ist. |
(3) Die näheren Erfordernisse der
Anmeldung sowie der vorzulegenden Unterlagen sind mit Verordnung des Bundesministers
für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen, wobei auf eine
möglichst zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Regelung sowie auf
die Bedürfnisse der Halbleiterindustrie und den Stand der technischen
Entwicklung Bedacht zu nehmen ist. |
|||
§ 10. (1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des
§ 9 und der darauf gestützten Verordnung, so ist das Halbleiterschutzrecht
ohne weitere Prüfung in das vom Patentamt geführte Halbleiterschutzregister
einzutragen. |
§ 10. (1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des
§ 9 und der darauf gestützten Verordnung und wurde die Antragsgebühr
gezahlt, so ist das Halbleiterschutzrecht ohne weitere Prüfung in das vom
Patentamt geführte Halbleiterschutzregister einzutragen. |
|||
(2) – (6)… |
(2) – (6)… |
|||
§ 14. (1) – (2)… |
§ 14. (1) – (2)… |
|||
(3) Wenn der Antragsteller obsiegt,
steht es ihm frei, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidung die Übertragung des Halbleiterschutzrechtes auf seine Person zu
begehren, sofern er den Anspruch auf Halbleiterschutz geltend machen kann
(§ 5). |
(3) Anstelle der Aberkennung kann der
Antragsteller, sofern er den Anspruch auf Halbleiterschutz geltend machen
kann (§ 5), die Übertragung des Halbleiterschutzrechtes auf seine Person
begehren. Besteht der Anspruch auf Übertragung nur hinsichtlich eines
Anteils, dann ist das Halbleiterschutzrecht anteilsmäßig zu übertragen. Wird
keine Übertragung begehrt und das Halbleiterschutzrecht zur Gänze aberkannt,
endet das Halbleiterschutzrecht mit Rechtskraft der die Aberkennung aussprechenden
Entscheidung. Wird die Übertragung des Halbleiterschutzrechtes begehrt, kann
der Inhaber des Halbleiterschutzrechtes bis zur Rechtskraft der Entscheidung
nur mit Zustimmung des Antragstellers auf das Halbleiterschutzrecht verzichten. |
|||
(4) Die Unterlassung eines
rechtzeitigen Übertragungsbegehrens ist dem Verzicht auf das
Halbleiterschutzrecht gleichzuhalten. |
(4) § 49 Abs. 7 des
Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden. |
|||
§ 16. (1) – (3)… |
§ 16. (1) – (3)… |
|||
|
(4) Durch Verordnung des Präsidenten
können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung
von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend
Anmeldungen und erteilte Halbleiterschutzrechte ermächtigt werden, sofern
dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung
der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet.
Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen
Mitgliedes gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder
an sich ziehen. |
|||
|
(5) Die Beschlüsse der nach
Abs. 4 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes
angefochten werden. |
|||
(4) Die Beschwerdeabteilung und die
Nichtigkeitsabteilung entscheiden durch drei Mitglieder, von denen eines den
Vorsitz führt. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen rechtskundig
sein. |
(6) Die Beschwerdeabteilung und die
Nichtigkeitsabteilung entscheiden durch drei Mitglieder, von denen eines den
Vorsitz führt. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein. |
|||
(5) Die §§ 58 bis 61 und 74, 75,
sowie 76 Abs. 1, 4 und 5 des Patentgesetzes 1970 sind anzuwenden. |
(7) Die §§ 58 bis 61 und 74 bis
76 des Patentgesetzes 1970 sind anzuwenden. |
|||
§ 17. Soweit nichts anderes bestimmt ist,
finden auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 64, 66 bis 73, 77 bis 79, 82
bis 86, 112 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz,
§§ 129 bis 145, 168 und 169 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß
Anwendung; die im § 132 Abs. 1 lit b des
Patentgesetzes 1970 vorgesehene Verfahrensgebühr entspricht der
Anmeldegebühr in Patentsachen. |
§ 17. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind
auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 64, 66 bis 73, 77 bis 79, 82 bis 86,
112 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz,
§§ 128a bis 145b des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden. |
|||
§ 21. (1) Wer in seinem Halbleiterschutzrecht
verletzt worden ist (§ 6), kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 147
bis 154 des Patentgesetzes 1970 auf Unterlassung, Beseitigung,
Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe der
Bereicherung, angemessene Entschädigung sowie auf Rechnungslegung klagen. Auf
Unterlassung und Urteilsveröffentlichung kann auch derjenige klagen, der eine
solche Verletzung zu besorgen hat. |
§ 21. (1) Wer in seinem Halbleiterschutzrecht
verletzt worden ist (§ 6), kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 147
bis 154 des Patentgesetzes 1970 auf Unterlassung, Beseitigung,
Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des
Gewinns, angemessene Entschädigung, auf Rechnungslegung sowie auf Auskunft
über die Herkunft und den Vertriebsweg klagen. Auf Unterlassung und
Urteilsveröffentlichung kann auch derjenige klagen, der eine solche Verletzung
zu besorgen hat. |
|||
(2)… |
(2)… |
|||
§ 22. (1) Wer ein Halbleiterschutzrecht
verletzt (§ 6), ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen. |
§ 22. (1) Wer ein Halbleiterschutzrecht
verletzt (§ 6), ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren zu bestrafen. |
|||
(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter
eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von
einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Verletzung eines Halbleiterschutzrechtes
nicht verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person,
so ist die Bestimmung auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die eine
solche Unterlassung begangen haben. Für die über die Organe verhängten
Geldstrafen haftet das Unternehmen zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten. |
(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter
eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von
einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Verletzung eines
Halbleiterschutzrechtes nicht verhindert. |
|||
|
(3) Ist der Inhaber des Unternehmens
nach Abs. 2 eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein
anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist
Abs. 2 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen
Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten
Geldstrafen haftet der Inhaber des Unternehmens zur ungeteilten Hand mit dem
Verurteilten. |
|||
|
(4) Abs. 1 ist auf Bedienstete
oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres
Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer
wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme
dieser Handlungen abzulehnen. |
|||
(3) Die Verfolgung findet nur auf
Verlangen des Verletzten statt. |
(5) Die Verfolgung erfolgt nur auf
Verlangen des Verletzten. |
|||
(4) Für das Strafverfahren gelten die
§§ 160 und 161 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß. |
(6) Für das Strafverfahren gelten die
§§ 160 und 161 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß. |
|||
Verhältnis
zum Urheberrechtsgesetz |
|
|||
§ 25. Der geschäftlichen Verwertung von
Topographien stehen Urheberrechte an Werken der Literatur nach § 2
Z 3 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, und verwandte
Schutzrechte für Lichtbilder nach § 73 des Urheberrechtsgesetzes nicht
entgegen. |
|
|||
|
§ 26a. Bei allen in diesem Bundesgesetz
verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide
Geschlechter. |
|||
|
Übergangsbestimmungen |
|||
|
§ 26b. (1) Auf vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 eingereichte
Aberkennungsanträge ist § 14 Abs. 3 und 4 in der vor Inkrafttreten
des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
|||
|
(2) §§ 145a und 145b des
Patentgesetzes 1970 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Entscheidung der Beschwerdeabteilung
nach dem vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes liegenden Tag
gefasst wird. |
|||
|
(3) Auf vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 eingebrachte Klagen sind
§ 150 Abs. 3, § 156 und § 161 des Patentgesetzes 1970
in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung
weiter sinngemäß anzuwenden. |
|||
|
(4) Für Anträge, die vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 eingereicht
werden, ist § 9 Abs. 3 in der vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Anträge, die vor dem
Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, sind
§ 132 Abs. 1 und 3 und § 168 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz
des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden. Für
Wiedereinsetzungsanträge, die vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes eingereicht werden, ist § 17 letzter Halbsatz in der vor
dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
|||
§ 27. (1) – (3)… |
§ 27. (1) – (3)… |
|||
|
(4) § 9 Abs. 3, § 10
Abs. 1, § 14 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 4 bis 7,
§§ 17, 21 Abs. 1, §§ 22, 26a, die Überschrift des § 26b,
§§ 26b und 28 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die
Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich
treten § 9 Abs. 3, die Überschrift des § 25, §§ 25 und 28
Z 1 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.“ |
|||
§ 28. … |
§ 28. … |
|||
1. hinsichtlich des § 17, soweit dieser die
sinngemäße Anwendung des § 168 Abs. 6 des Patentgesetzes 1970
vorsieht, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, |
|
|||
2. hinsichtlich der §§ 21 bis 24 der
Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie, |
1. hinsichtlich der §§ 21 bis 24 der
Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie, |
|||
3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie. |
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. |
|||
Musterschutzgesetz 1990 |
||||
§ 20. (1)… |
§ 20. (1)… |
|||
(2) Die Prioritätserklärung ist
innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt
abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die beanspruchte Priorität berichtigt
werden. Für die Berichtigung ist eine Gebühr im Ausmaß der Hälfte der
Anmeldegebühr (§ 40 Abs. 1 Z 1) zu zahlen. |
(2) Die Prioritätserklärung ist
innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt
abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die beanspruchte Priorität berichtigt
werden. |
|||
(3) – (4)… |
(3) – (4)… |
|||
§ 25. (1) – (2)… |
§ 25. (1) – (2)… |
|||
(3) Der Anspruch verjährt gegenüber
dem gutgläubigen Musterinhaber innerhalb dreier Jahre vom Tag seiner
Eintragung in das Musterregister an. § 49 Abs. 4 und 7 des
Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden. |
(3) Der Anspruch verjährt gegenüber
dem gutgläubigen Musterinhaber innerhalb dreier Jahre vom Tag seiner
Eintragung in das Musterregister an. § 49 Abs. 4, 6 und 7 des
Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden. |
|||
§ 26. (1)… |
§ 26. (1)… |
|||
(2) Die §§ 52 bis 56, 57
Abs. 2, §§ 57b, 58, 58a, 58b, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76
Abs. 1, 4 und 5, §§ 79, 82 bis 86, 126 bis 137 und 172a Abs. 1
des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden. |
(2) Die §§ 52 bis 56, 57
Abs. 2, §§ 57b, 58, 58a, 58b, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76
Abs. 1, 3 und 4, §§ 79, 82 bis 86 und 126 bis 137 des
Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden. |
|||
Sachbearbeiter |
Ermächtigte
Bedienstete |
|||
§ 27. (1) Durch Verordnung des Präsidenten
können auch Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur
Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten der
Rechtsabteilung ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der
Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten
(Sachbearbeiter) Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Die Sachbearbeiter
sind an die Weisungen des zuständigen Mitgliedes der Rechtsabteilung gebunden.
Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen. |
§ 27. (1) Durch Verordnung des Präsidenten
können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung
von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten der
Rechtsabteilung ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der
Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten
Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Sie sind an die Weisungen des
zuständigen Mitgliedes der Rechtsabteilung gebunden. Dieses kann Erledigungen
jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen. |
|||
(2) § 76 Abs. 1, 4 und 5 des
Patentgesetzes 1970 ist auf die Sachbearbeiter sinngemäß anzuwenden. |
(2) § 76 Abs. 1, 3 und 4 des
Patentgesetzes 1970 ist auf die ermächtigten Bediensteten sinngemäß
anzuwenden. |
|||
(3) Die Beschlüsse der Sachbearbeiter
können wie die des zuständigen Mitgliedes der Rechtsabteilung angefochten
werden. Das zuständige Mitglied kann dem Rechtsmittel selbst stattgeben; ist
es der Ansicht, daß dem Rechtsmittel nicht oder nur teilweise Folge zu geben
wäre, so hat es das Rechtsmittel der Beschwerdeabteilung vorzulegen. |
(3) Die Beschlüsse der nach
Abs. 1 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen
Mitgliedes angefochten werden. |
|||
§ 28. (1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung
können mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde hat einen
Beschwerdeantrag zu enthalten; sie ist binnen zwei Monaten nach der
Zustellung des Beschlusses beim Patentamt einzubringen und spätestens
innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Frist zu begründen. |
§ 28. (1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung
können mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde hat einen begründeten
Beschwerdeantrag zu enthalten und ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung
des Beschlusses beim Patentamt einzubringen. |
|||
(2) Rechtzeitig eingebrachte
Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Beschwerden sind von der
Rechtsabteilung zurückzuweisen. Unzulässige Beschwerden sowie Beschwerden,
die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, sind von der
Beschwerdeabteilung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; doch darf eine
Beschwerde wegen Formgebrechen erst zurückgewiesen werden, nachdem der Beschwerdeführer
ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert worden ist. |
(2) Rechtzeitig eingebrachte Beschwerden
haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Beschwerden sind vom zuständigen
Mitglied zurückzuweisen. Unzulässige Beschwerden sowie Beschwerden, die den
gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, sind von der
Beschwerdeabteilung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; doch darf eine
Beschwerde bei Vorliegen von Mängeln erst zurückgewiesen werden, nachdem der
Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert worden ist. |
|||
|
(3) Das zuständige Mitglied kann die
Beschwerde binnen zwei Monaten nach ihrem rechtzeitigen Einlangen durch Beschwerdevorentscheidung
erledigen. Es kann die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, den erlassenen
Beschluss aufheben oder nach jeder Richtung abändern. |
|||
|
(4) Jede Partei kann binnen zwei Wochen
nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beim zuständigen Mitglied den
Antrag stellen, dass die Beschwerde der Beschwerdeabteilung zur Entscheidung
vorgelegt wird (Vorlageantrag). In der Beschwerdevorentscheidung ist auf die
Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen. Mit dem Einlangen des
Vorlageantrages tritt die Beschwerdevorentscheidung außer Kraft. Das
zuständige Mitglied hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Beschwerdevorentscheidung
zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind
zurückzuweisen. |
|||
(3) Die Beschwerdeabteilung verhandelt
und entscheidet in aus drei Mitgliedern bestehenden Senaten, die aus einem
rechtskundigen Vorsitzenden sowie einem rechtskundigen und einem
fachtechnischen Mitg1ied bestehen . |
(5) Die Beschwerdeabteilung verhandelt
und entscheidet in aus drei Mitgliedern bestehenden Senaten, die aus einem
rechtskundigen Vorsitzenden sowie einem rechtskundigen und einem
fachtechnischen Mitg1ied bestehen . |
|||
(4) Gegen die Entscheidung der
Beschwerdeabteilung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Die
Abänderung von vorbereitenden Verfügungen des Referenten und von
Zwischenentscheidungen kann allerdings bei der Beschwerdeabteilung selbst
beantragt werden. |
(6) Gegen die Entscheidung der Beschwerdeabteilung
ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Die Abänderung von
vorbereitenden Verfügungen des Referenten und von Zwischenentscheidungen kann
allerdings bei der Beschwerdeabteilung selbst beantragt werden. |
|||
(5) Im übrigen sind die §§ 71
Abs. 2 und 4, 72 und 73 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß
anzuwenden. |
(7) Im Übrigen sind § 71
Abs. 6 sowie die §§ 72 und 73 des Patentgesetzes 1970
sinngemäß anzuwenden. |
|||
§ 30. (1)… |
§ 30. (1)… |
|||
(2) Rechtzeitig eingebrachte
Berufungen haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Berufungen oder
Berufungen, die keinen begründeten Berufungsantrag enthalten oder innerhalb
der von der Nichtigkeitsabteilung gesetzten Frist nicht verbessert werden,
sind von der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen. |
(2) Rechtzeitig eingebrachte Berufungen
haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Berufungen oder Berufungen, die innerhalb
der von der Nichtigkeitsabteilung gesetzten Frist nicht verbessert werden,
sind von der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen. |
|||
(3)… |
(3)… |
|||
(4) Vorbereitende Verfügungen und
Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung können nicht durch ein
abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre Abänderung bei
der Abteilung selbst beantragt werden. Mit Berufung an den Obersten Patent-
und Markensenat können sie nur angefochten werden, wenn sie die
Endentscheidung beeinflußt haben. |
(4) Vorbereitende Verfügungen und
Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung - Unterbrechungsbeschlüsse
ausgenommen - können nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten
werden, doch kann ihre Abänderung bei der Abteilung selbst beantragt werden.
Mit Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat können sie nur
angefochten werden, wenn sie die Endentscheidung beeinflusst haben. |
|||
(5) Im übrigen sind die §§ 74, 75
Abs. 2, 138 Abs. 4, 139 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie 140 bis 145
des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden. |
(5) Im Übrigen sind § 74, sofern
er sich auf den Obersten Patent- und Markensenat als Berufungsinstanz
bezieht, und § 75 Abs. 2, § 138 Abs. 4, § 139
Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie §§ 140 bis 145 des Patentgesetzes 1970
sinngemäß anzuwenden. |
|||
§ 32. (1)… |
§ 32. (1)… |
|||
(2) Schreitet ein Rechtsanwalt,
Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte
Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Eine Bevollmächtigung zur
Übertragung eines Musters ist jedoch in jedem Fall durch eine schriftliche
Vollmacht darzutun, die ordnungsgemäß beglaubigt sein muß. |
(2) Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt
oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung
deren urkundlichen Nachweis. |
|||
(3) – (7)… |
(3) – (7)… |
|||
§ 34. Wer in seinem Musterrecht verletzt
worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung,
Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des
Gewinnes und Rechnungslegung; auch wer eine solche Verletzung zu besorgen
hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 154 des
Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß. |
§ 34. Wer in seinem Musterrecht verletzt
worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung,
Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des
Gewinnes, Rechnungslegung und Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den
Vertriebsweg. Auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf
Unterlassung. Die §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 gelten
sinngemäß. |
|||
§ 35. (1) Wer ein Musterrecht verletzt, ist
vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. |
§ 35. (1) Wer ein Musterrecht verletzt, ist
vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig
begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. |
|||
(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter
eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von
einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Musterrechtsverletzung nicht
verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person, so ist
die Bestimmung auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich einer
solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten
Geldstrafen haftet das Unternehmen zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten. |
(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter
eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von
einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Musterrechtsverletzung nicht
verhindert. |
|||
|
(3) Ist der Inhaber des Unternehmens
nach Abs. 2 eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein
anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist
Abs. 2 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen
Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten
Geldstrafen haftet der Inhaber des Unternehmens zur ungeteilten Hand mit dem
Verurteilten. |
|||
|
(4) Abs. 1 ist auf Bedienstete
oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres
Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer
wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme
dieser Handlungen abzulehnen. |
|||
(3) Die Verfolgung findet nur auf
Verlangen des Verletzten statt. |
(5) Die Verfolgung erfolgt nur auf Verlangen
des Verletzten. |
|||
(4) Für das Strafverfahren gelten die
§§ 148, 149 und 160 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß. |
(6) Für das Strafverfahren gelten die
§§ 148, 149 und 160 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.“ |
|||
VI. GEBÜHREN |
|
|||
Bei der
Anmeldung zu zahlende Gebühren |
|
|||
§ 40. (1) Bei der Anmeldung sind folgende Gebühren zu
zahlen: |
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|||
1. Anmeldegebühr |
|
|||
a) für eine Einzelanmeldung...................................................... 43 Euro, |
|
|||
b) für eine Sammelanmeldung (§ 13)........................................ 54 Euro, |
|
|||
zuzüglich 5 Euro für das 11. und für jedes
weitere der darin zusammengefaßten Muster; |
|
|||
2. Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung (
§ 14)................... 50vH |
|
|||
der zu zahlenden Anmeldegebühr; |
|
|||
3. Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro
Klasse.......... 10 Euro; |
|
|||
4. Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro
Musterexemplar 36 Euro; |
|
|||
5. Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit
Verordnung festzusetzen ist (§ 43 Abs. 1). |
|
|||
(2) Der Druckkostenbeitrag gemäß
Abs. 1 Z 5 ist zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur
Veröffentlichung (§ 17) führt. |
|
|||
Erneuerungsgebühr |
|
|||
§ 4l. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt für
Einzelmuster für die erste Verlängerung der Schutzdauer 65 Euro und für
jede weitere Verlängerung 87 Euro, für Muster einer Sammelanmeldung für
die erste Verlängerung der Schutzdauer 21 Euro und für jede weitere
Verlängerung 29 Euro pro Muster. Sie kann frühestens ein Jahr vor dem
Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt
werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von
20vH zur Erneuerungsgebühr zu zahlen. |
|
|||
(2) Die Erneuerungsgebühren können von
jeder an dem Muster interessierten Person eingezahlt werden. |
|
|||
Verfahrensgebühren |
|
|||
§ 42. (1) Die Gebühren betragen für: |
|
|||
1. die Beschwerde (§ 28)................................................................ 58 Euro; |
|
|||
2. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu
verhandelnden Antrag (§ 29)........................................................................................... 188 Euro; |
|
|||
3. die Berufung (§ 30)................................................................... 290 Euro; |
|
|||
4.a) den Antrag auf Eintragung eines
Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 4), auf Übertragung unter Lebenden
(§ 10), auf Eintragung einer Lizenz (§ 22 Abs. 4) oder einer
Lizenzübertragung oder auf eine der sonst im § 22 Abs. 1
vorgesehenen Eintragungen in das Musterregister............................................................................................. 50 Euro; |
|
|||
b) den Antrag auf Eintragung einer
Streitanmerkung (§ 22 Abs. 3) 21 Euro. |
|
|||
(2) Die Gebühren gemäß Abs. 1
sind für jedes angemeldete oder geschützte Muster zu zahlen, das Gegenstand
des Antrages, der Beschwerde oder der Berufung ist. |
|
|||
(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1
Z 1 und 3 sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde oder die Berufung
im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt
worden ist. Von den im Abs. 1 Z 2 und 3 festgesetzten Gebühren ist
die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu
verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren
eingestellt wird, ohne daß es zu einer mündlichen Verhandlung gekommen ist.
Von den im Abs. 1 Z 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte
zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen
wird. |
|
|||
Besondere
Gebühren |
|
|||
§ 43. (1) Mit Verordnung können
Druckkostenbeiträge sowie besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen,
Beglaubigungen, Registerauszüge, Musterzertifikate, Prioritätsbelege und
Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen
Gebührensatzes, der 79 Euro nicht übersteigen darf, ist der für die
amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen.
Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt,
ist § 166 Abs. 10 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß
anzuwenden. |
|
|||
(2) Anträge auf amtliche
Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung
auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die
hierauf entfallenden Gebühren oder Druckkostenbeiträge nicht rechtzeitig
gezahlt werden. |
|
|||
Gebührenzahlung |
|
|||
§ 44. (1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz
sind an das Patentamt zu zahlen. |
|
|||
(2) Die Art der Einzahlung dieser
Gebühren sowie des Zahlungsnachweises ist mit Verordnung festzulegen, in der
insbesondere zu bestimmen ist, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt. Bei
der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern an
Stelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und andererseits
auf eine einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt
Bedacht zu nehmen. |
|
|||
|
VIII.
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
|||
|
Übergangsbestimmungen |
|||
|
§ 44c. (1) Auf Musteranmeldungen und
registrierte Muster, deren Anmeldetag vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 liegt, sind die §§ 1, 2,
3, 12 Abs. 1, §§ 24, 25, 29 und 44 Abs. 3 in der vor dem
Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Die §§ 2a und 23 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf
diese Musteranmeldungen und registrierten Muster nicht anzuwenden. |
|||
|
(2) Für Verfahren zur amtswegigen
Nichtigerklärung, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 eingeleitet wurden, ist § 23 in der vor dem
Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter
anzuwenden. |
|||
|
(3) Sofern Handlungen vor dem Tag des
Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 aufgrund der
§§ 4 und 5 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes
geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten, können Rechte aus dem
Muster gemäß den §§ 4 bis 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes
nicht geltend gemacht werden, um eine Fortsetzung solcher Handlungen durch
eine Person, die mit diesen Handlungen vor dem Tag des Inkrafttretens des
genannten Bundesgesetzes begonnen hat, zu verhindern. |
|||
|
§ 44d. (1) Auf vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 eingebrachte Klagen ist
§ 150 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem
Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß
anzuwenden. |
|||
|
(2) Für Anmeldungen, die vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 eingereicht werden, ist
§ 40 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden
Fassung weiter anzuwenden. |
|||
|
(3) Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 eingereicht werden, ist
§ 42 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz in der vor dem Inkrafttreten des
genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Wiedereinsetzungsanträge,
die vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden,
ist § 132 Abs. 1 und 3 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem
Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß
anzuwenden. |
|||
|
(4) Für Muster, deren Schutzdauer vor
dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 endet,
ist § 41 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes
geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Muster, deren
Schutzdauer nach dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes endet, für
die aber bereits vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes die
Erneuerungsgebühr ordnungsgemäß gezahlt wird. |
|||
|
Schlussbestimmungen |
|||
|
§ 45a. Bei allen in diesem Bundesgesetz
verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide
Geschlechter. |
|||
§ 46. (1) – (7)… |
§ 46. (1) – (7)… |
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|
(8) § 20 Abs. 2, § 25
Abs. 3, § 26 Abs. 2, die Überschrift des § 27,
§§ 27, 28 Abs. 1 bis 7, § 30 Abs. 2, 4 und 5, § 32
Abs. 2, §§ 34, 35, die Überschrift des VIII. Abschnittes, die
Überschrift des § 44c, §§ 44c, 44d, die Überschrift des § 45,
§§ 45a und 47 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten
Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 28
Abs. 5, der VI. Abschnitt und § 47 Z 3 in der bisher
geltenden Fassung außer Kraft. |
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§ 46a. (1) Auf Musteranmeldungen und
registrierte Muster, deren Anmeldetag vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 liegt, sind die §§ 1, 2,
3, 12 Abs. 1, §§ 24, 25, 29 und 44 Abs. 3 in der vor dem
Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter
anzuwenden. Die §§ 2a und 23 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes
sind auf diese Musteranmeldungen und registrierten Muster nicht anzuwenden. |
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(2) Für Verfahren zur amtswegigen
Nichtigerklärung, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2003 eingeleitet wurden, ist § 23 in der vor dem Inkrafttreten
des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
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(3) Sofern Handlungen vor dem Tag des
Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 aufgrund der
§§ 4 und 5 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes
geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten, können Rechte aus dem
Muster gemäß den §§ 4 bis 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes
nicht geltend gemacht werden, um eine Fortsetzung solcher Handlungen durch
eine Person, die mit diesen Handlungen vor dem Tag des Inkrafttretens des
genannten Bundesgesetzes begonnen hat, zu verhindern. |
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|||
§ 47. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes sind betraut: |
§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut: |
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1. hinsichtlich § 25 Abs. 2 in
Verbindung mit § 49 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 sowie
hinsichtlich der §§ 34 bis 38 in Verbindung mit den §§ 148 bis 154
und 160 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Justiz, |
1. hinsichtlich § 25 Abs. 2 in Verbindung
mit § 49 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich der
§§ 34 bis 38 in Verbindung mit den §§ 148 bis 154 und 160 des Patentgesetzes 1970
der Bundesminister für Justiz, |
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2. hinsichtlich § 26 Abs. 2 in
Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich
§ 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 und 3 des
Patentgesetzes 1970, soweit er die Bestellung der Richter betrifft, der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister
für Justiz, |
2. hinsichtlich § 26 Abs. 2 in Verbindung
mit § 126 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich § 30
Abs. 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970,
soweit er die Bestellung der Richter betrifft, der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz, |
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3. hinsichtlich § 43 Abs. 1 der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, |
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4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie. |
3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie. |
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Markenschutzgesetz 1970 |
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§ 18. (1) Für die Anmeldung einer Marke sind eine
Anmeldegebühr von 69 Euro, darin enthalten ein Entgelt für die Recherche
(§ 21) in Höhe von 29 Euro, und eine Klassengebühr zu zahlen. Die
Klassengebühr beträgt 15 Euro, sofern das Verzeichnis der Waren und
Dienstleistungen nicht mehr als drei Klassen umfaßt; für jede weitere Klasse
erhöht sie sich um je 21 Euro. |
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|||
(2) Vor der Registrierung einer
Marke sind nach Aufforderung eine Schutzdauergebühr von 145 Euro und ein
Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung (§ 17 Abs. 5) zu zahlen
(§ 72 Abs. 1). |
|
|||
(3) Bereits gezahlte Gebühren
gemäß Abs. 2 sind zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur
Registrierung führt. Das gleiche gilt für den Druckkostenbeitrag
(Abs. 2). |
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|||
(4) Für den Antrag auf
internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die
internationale Registrierung von Marken, BGBl. Nr. 400/1973, und dem
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von
Marken, BGBl. III Nr. 32/1999, beide in der jeweils geltenden
Fassung, ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr
von 87 Euro zu zahlen. Wird die internationale Registrierung sowohl nach
dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken als
auch nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale
Registrierung von Marken beantragt, so ist jedenfalls nur eine Inlandsgebühr
zu zahlen. |
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§ 19. (1) Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der
Eintragung in das Markenregister (Registrierung). Die Schutzdauer endet zehn
Jahre nach dem Ende des Monates, in dem die Marke registriert worden ist. Sie
kann durch rechtzeitige Erneuerung der Registrierung (Abs. 2 und 3)
immer wieder um zehn Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist ohne
Rücksicht auf den Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar vorangegangenen
Schutzdauer an zu berechnen. |
§ 19. Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der
Eintragung in das Markenregister (Registrierung). Die Schutzdauer endet zehn
Jahre nach dem Ende des Monates, in dem die Marke registriert worden ist. Sie
kann durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr immer wieder um zehn
Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist ohne Rücksicht auf den Tag
der Erneuerung vom Ende der unmittelbar vorangegangenen Schutzdauer an zu
berechnen. |
|||
(2) Die Registrierung wird durch
Einzahlung einer Erneuerungsgebühr im Ausmaß von 363 Euro erneuert. |
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|||
(3) Die Erneuerungsgebühr
(Abs. 2) kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und
spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung
nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag
von 20 v.H. dieser Gebühr zu entrichten. |
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§ 20. (1)… |
§ 20. (1)… |
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(2) Ergibt diese Prüfung, daß
gegen die Zulässigkeit der Registrierung der Marke Bedenken bestehen, so ist
der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Wird
nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der
Registrierung festgestellt, so ist die Markenanmeldung mit Beschluß
abzuweisen. Besteht kein Registrierungshindernis, so ist die Marke nach der
Prüfung auf Ähnlichkeit (§ 21) und nach der Einzahlung der im § 18
Abs. 2 vorgeschriebenen Gebühren sowie des Druckkostenbeitrages zu
registrieren. |
(2) Ergibt diese Prüfung, dass
gegen die Zulässigkeit der Registrierung der Marke Bedenken bestehen, so ist
der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Wird
nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der
Registrierung festgestellt, so ist die Markenanmeldung mit Beschluss
abzuweisen. Besteht kein Registrierungshindernis, so ist die Marke nach der
Prüfung auf Ähnlichkeit (§ 21) und nach der Einzahlung der
vorgeschriebenen Gebühren zu registrieren. |
|||
(3)… |
(3)… |
|||
§ 22. (1) – (2)… |
§ 22. (1) – (2)… |
|||
(3) Die Anträge unterliegen der
Zahlung eines Entgelts, dessen Höhe im Patentblatt zu veröffentlichen ist
(§ 79 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259). |
|
|||
(4) Bei einem Verzicht auf
weitere Auskünfte ist der darauf entfallende Betrag zurückzuzahlen. |
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§ 24. (1) – (2)… |
§ 24. (1) – (2)… |
|||
(3) Die Prioritätserklärung ist
binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt
abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die Berichtigung der
Prioritätserklärung beantragt werden. Der Antrag unterliegt einer Gebühr im
Ausmaß der Hälfte der bei der Anmeldung zu entrichtenden Gebühren. |
(3) Die Prioritätserklärung ist
binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt
abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die Berichtigung der
Prioritätserklärung beantragt werden. |
|||
(4) – (5)… |
(4) – (5)… |
|||
§ 27. (1) – (2)… |
§ 27. (1) – (2)… |
|||
(3) Das Prioritätsrecht ist
ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind die Ausstellung und der Tag
der Einbringung der mit der Marke gekennzeichneten Waren in den
Ausstellungsraum zu bezeichnen (Prioritätserklärung). Die Bestimmungen des
§ 24 Abs. 2 gelten sinngemäß. |
(3) Das Prioritätsrecht ist
ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind die Ausstellung und der Tag
der Einbringung der mit der Marke gekennzeichneten Waren in den Ausstellungsraum
zu bezeichnen (Prioritätserklärung). Die Bestimmungen des § 24
Abs. 3 gelten sinngemäß. |
|||
(4) – (5)… |
(4) – (5)… |
|||
§ 28. (1) – (3)… |
§ 28. (1) – (3)… |
|||
(4) Für jeden der im Abs. 1
erwähnten Anträge ist eine Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr, für einen
Antrag nach Abs. 2 eine Gebühr in Höhe von 23 Euro zu zahlen. |
|
|||
(5) Die im Abs. 1 erwähnten
Eintragungen sind auf Antrag in der amtlichen Bestätigung über die
Registereintragung (§ 17 Abs. 4) zu vermerken. |
(4) Die im Abs. 1 erwähnten
Eintragungen sind auf Antrag in der amtlichen Bestätigung über die
Registereintragung (§ 17 Abs. 4) zu vermerken. |
|||
(6) Die Umschreibung der Marke
ist zu veröffentlichen. |
(5) Die Umschreibung der Marke
ist zu veröffentlichen. |
|||
§ 35. (1) – (3)… |
§ 35. (1) – (3)… |
|||
(4) Gegen die Beschlüsse des nach
Abs. 3 ermächtigten Bediensteten kann binnen einem Monat eine begründete
Vorstellung an das zuständige Mitglied der Rechtsabteilung erhoben werden.
Durch die rechtzeitige Vorstellung tritt der Beschluß außer Kraft. |
(4) Die Beschlüsse der nach
Abs. 3 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen
Mitgliedes angefochten werden. |
|||
§ 38. (1)… |
§ 38. (1)… |
|||
(2) Vorbereitende Verfügungen des
Referenten und Zwischenentscheidungen können nicht durch ein abgesondertes
Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre Abänderung bei der betreffenden
Abteilung beantragt werden. |
(2) Vorbereitende Verfügungen des
Referenten und Zwischenentscheidungen - Unterbrechungsbeschlüsse der Nichtigkeitsabteilung
ausgenommen - können nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten
werden, doch kann ihre Abänderung bei der betreffenden Abteilung beantragt
werden. |
|||
§ 39. (1) Gegen die Endentscheidungen der
Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat
als oberste Instanz offen. § 74 des Patentgesetzes 1970 findet Anwendung. |
§ 39. (1) Gegen die Endentscheidungen der
Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat
als oberste Instanz offen. § 74 des Patentgesetzes 1970 ist
sinngemäß anzuwenden, soweit er sich auf den Obersten Patent- und Markensenat
als Berufungsinstanz bezieht. |
|||
(2) Der Oberste Patent- und
Markensenat verhandelt und entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten
oder, im Fall seiner Verhinderung, des Vizepräsidenten in aus fünf
Mitgliedern bestehenden Senaten, die aus dem Vorsitzenden, drei
rechtskundigen Mitgliedern (§ 74 Abs. 3 des
Patentgesetzes 1970) und einem fachtechnischen Mitglied (§ 74
Abs. 4 des Patentgesetzes 1970) bestehen. Die Senate sind vom
Vorsitzenden derart zusammenzusetzen, daß ihnen ein rechtskundiger Beamter
der Verwendungsgruppe A und mindestens ein Richter angehören. Der
rechtskundige Beamte ist Referent, der Vorsitzende kann nötigenfalls weitere
Senatsmitglieder zu Mitreferenten bestellen. |
(2) Der Oberste Patent- und
Markensenat verhandelt und entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten
oder, im Fall seiner Verhinderung, des Vizepräsidenten in aus fünf Mitgliedern
bestehenden Senaten, die aus dem Vorsitzenden, drei rechtskundigen
Mitgliedern (§ 74 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970) und einem
fachtechnischen Mitglied (§ 74 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970)
bestehen. Die Senate sind vom Vorsitzenden derart zusammenzusetzen, dass
ihnen ein rechtskundiger Bundesbediensteter und mindestens ein Richter
angehören. Der Vorsitzende hat ein Senatsmitglied zum Referenten zu
bestellen. Der Vorsitzende kann nötigenfalls weitere Senatsmitglieder zu
Mitreferenten bestellen. |
|||
(3)… |
(3)… |
|||
§ 40. (1) Für die Beschwerde ist eine Gebühr von
65 Euro für jede angemeldete oder registrierte Marke, deretwegen
Beschwerde erhoben wird, zu zahlen. Für jeden vor der Nichtigkeitsabteilung
zu verhandelnden Antrag (§ 37) ist eine Gebühr von 210 Euro, für
die Berufung (§ 39) eine Gebühr von 319 Euro für jede Marke, auf
die sich der Antrag (die Berufung) bezieht, zu zahlen. |
|
|||
(2) Die Beschwerdegebühr
(Abs. 1) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen
Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Die
Gebühr für die vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Anträge oder
für die Berufung ist zur Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der
Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen
oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung
gekommen ist. |
|
|||
§ 41. (1) – (3)… |
§ 41. (1) – (3)… |
|||
(4) Die Bestimmungen des § 76
Abs. 4 und 5 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß. |
(4) Die Bestimmungen des § 76
Abs. 3 und 4 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß. |
|||
§ 42. (1) Im übrigen sind, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 57b,
58a, 58b, 64, 66 bis 73, 79, 82 bis 86, 112 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4
und 5, § 128 erster Satz, §§ 129 bis 133 Abs. 2, §§ 134,
135, 137 bis 145, 165, 169 sowie 172a Abs. 1 des
Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden; die im
§ 132 Abs. 1 lit. b des Patentgesetzes 1970 vorgesehene
Verfahrensgebühr entspricht der Anmeldegebühr (§ 18 Abs. 1). |
§ 42. (1) Im Übrigen sind, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 57b, 64, 66 bis 69, 70
Abs. 4, §§ 71 bis 73, 79, 82 bis 86, 112 bis 126, 127 Abs. 1,
2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 128a bis 133 Abs. 2,
§§ 134, 135, 137 bis 145 und 165 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß
anzuwenden. |
|||
(2) Die im
§ 17 Abs. 5, im § 28 Abs. 6 und im
§ 29 Abs. 2 vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im
Österreichischen Markenanzeiger. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im
Österreichischen Markenanzeiger zu verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht
wiederhergestellt wird. |
(2) Die im § 17 Abs. 5,
im § 28 Abs. 5 und im § 29 Abs. 2 vorgesehenen
Veröffentlichungen erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger. Die
Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen Markenanzeiger zu
verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird. |
|||
(3)… |
(3)… |
|||
§ 54. (1)… |
§ 54. (1)… |
|||
(2) Wird die einen Anspruch auf
angemessenes Entgelt begründende Markenverletzung im Betrieb eines Unternehmens
von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur
Zahlung des Entgelts (§ 53 Abs. 1) und zur Rechnungslegung
(§ 55) nur den Inhaber des Unternehmens, es sei denn, daß dieser von der
Markenverletzung weder wußte noch daraus einen Vorteil erlangt hat. |
(2) Wird die einen Anspruch auf
angemessenes Entgelt begründende Markenverletzung im Betrieb eines
Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die
Pflicht zur Zahlung des Entgelts (§ 53 Abs. 1), zur Rechnungslegung
(§ 55) und zur Auskunft (§ 55a) nur den Inhaber des Unternehmens,
es sei denn, dass dieser von der Markenverletzung weder wusste noch daraus
einen Vorteil erlangt hat. |
|||
(3) Wird eine Markenverletzung im
Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten
schuldhaft begangen, so haftet, unbeschadet der Haftung dieser Personen, der
Inhaber des Unternehmens nach § 53 Abs. 2 bis 4, wenn ihm die
Markenverletzung bekannt war oder bekannt sein mußte. |
(3) Wird eine Markenverletzung im
Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen,
so haftet, unbeschadet der Haftung dieser Personen, der Inhaber des
Unternehmens nach § 53 Abs. 2 bis 4, wenn ihm die Markenverletzung
bekannt war oder bekannt sein musste. |
|||
|
§ 55a. (1) Wer die dem Inhaber einer Marke
zustehenden Befugnisse verletzt, hat dem Verletzten auf Verlangen unverzügliche
Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich
gekennzeichneten Gegenständen zu geben, es sei denn, dass dies im Einzelfall
unverhältnismäßig ist. |
|||
|
(2) Der nach Abs. 1 zur Auskunft
Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers,
des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Erzeugnisses, des gewerblichen
Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten,
ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände. |
|||
§ 63. (1) Der Anmeldung der Verbandsmarke muß eine
Satzung beigefügt sein, die über Namen, Sitz, Zweck und Vertretung des Verbandes,
über den Kreis der zur Benutzung der Verbandsmarke Berechtigten, die
Bedingungen der Benutzung, die Entziehung des Benutzungsrechts bei Mißbrauch
der Verbandsmarke und über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle
der Verletzung der Verbandsmarke Auskunft gibt. Bei Verbandsmarken nach
§ 62 Abs. 4 muß die Satzung darüberhinaus vorsehen, daß jede
Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geographischen
Gebiet stammen und den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für die
Benutzung der Verbandsmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann.
Spätere Änderungen der Satzung sind dem Patentamt mitzuteilen. Sie werden
anderen gegenüber erst mit dem auf diese Mitteilung folgenden Tag wirksam.
Die Satzung und ihre Änderungen sind in zwei Stücken vorzulegen. Die Einsicht
in die Satzung steht jedermann frei. |
§ 63. Der Anmeldung der Verbandsmarke muß eine
Satzung beigefügt sein, die über Namen, Sitz, Zweck und Vertretung des
Verbandes, über den Kreis der zur Benutzung der Verbandsmarke Berechtigten,
die Bedingungen der Benutzung, die Entziehung des Benutzungsrechts bei
Mißbrauch der Verbandsmarke und über die Rechte und Pflichten der Beteiligten
im Falle der Verletzung der Verbandsmarke Auskunft gibt. Bei Verbandsmarken nach
§ 62 Abs. 4 muß die Satzung darüberhinaus vorsehen, daß jede
Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geographischen
Gebiet stammen und den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für die
Benutzung der Verbandsmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann.
Spätere Änderungen der Satzung sind dem Patentamt mitzuteilen. Sie werden
anderen gegenüber erst mit dem auf diese Mitteilung folgenden Tag wirksam.
Die Satzung und ihre Änderungen sind in zwei Stücken vorzulegen. Die Einsicht
in die Satzung steht jedermann frei. |
|||
(2) Die Anmeldegebühr beträgt für
Verbandsmarken das Vierfache der im § 18 Abs. 1 festgesetzten
Anmeldegebühr, die Schutzdauergebühr und die Erneuerungsgebühr das Zehnfache
der im § 18 Abs. 2 festgesetzten Schutzdauergebühr. |
|
|||
§ 65. (1) Verbandsmarken können nur auf Verbände
im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 übertragen werden. Dem
Umschreibungsantrag muß die Satzung des neuen Inhabers beigefügt sein.
§ 63 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. |
§ 65. Verbandsmarken können nur auf Verbände
im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag
muss die Satzung des neuen Inhabers beigefügt sein. § 63 ist sinngemäß
anzuwenden. |
|||
(2) Die Umschreibungsgebühr für
Verbandsmarken beträgt das Vierfache der im § 18 Abs. 1
festgesetzten Anmeldegebühr. |
|
|||
VII.
ABSCHNITT Geographische
Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 208 vom
24.7.1992 S. 1, zuletzt geändertdurch die Verordnung (EG)
Nr. 1068/97, ABl. Nr. L 156 vom 13.6.1997 S. 10 |
VII.
Abschnitt Geographische
Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 208 vom 24. Juli
1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 692/2003, ABl. Nr. L 99 vom 17. April
2003 S. 1 |
|||
§ 68. (1) Anträge auf Eintragung einer geographischen
Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen
und der geschützten geographischen Angaben sowie Beilagen hierzu sind beim
Patentamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen. |
§ 68. (1) Anträge auf Eintragung und Löschung einer geographischen
Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen
und der geschützten geographischen Angaben sowie Beilagen hierzu sind beim
Patentamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen. |
|||
(2) Für den Antrag ist eine Gebühr in
Höhe von 581 Euro zu zahlen. |
|
|||
(3) Durch Verordnung des Präsidenten
des Patentamtes können Form und Inhalt des Antrages näher geregelt werden.
Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und
Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der Veröffentlichung des Antrages
Bedacht zu nehmen. |
(2) Durch Verordnung des Präsidenten
des Patentamtes können Form und Inhalt des Antrages näher geregelt werden.
Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und
Einfachheit sowie, ausgenommen bei Anträgen auf Löschung einer geographischen
Angabe oder Ursprungsbezeichnung, auf die Erfordernisse der Veröffentlichung
des Antrages Bedacht zu nehmen. |
|||
(4) Entspricht der Antrag nicht den
vorgeschriebenen Anforderungen, so ist der Antragsteller aufzufordern, die
Mängel innerhalb einer bestimmten, auf Antrag verlängerbaren Frist zu
beheben. Nicht verbesserte Anträge sind mit Beschluß zurückzuweisen. |
(3) Entspricht der Antrag nicht den
vorgeschriebenen Anforderungen, so ist der Antragsteller aufzufordern, die
Mängel innerhalb einer bestimmten, auf Antrag verlängerbaren Frist zu
beheben. Nicht verbesserte Anträge sind mit Beschluss zurückzuweisen. |
|||
(5) Von der im Abs. 2
festgesetzten Gebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß
Abs. 4 zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften zurückgezogen worden ist. |
|
|||
(6) Sofern in diesem Abschnitt nichts
anderes bestimmt ist, finden die übrigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes
auf die Verfahren gemäß diesem Abschnitt sinngemäß Anwendung. |
(4) Sofern in diesem Abschnitt nichts
anderes bestimmt ist, finden die übrigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes
auf die Verfahren gemäß diesem Abschnitt sinngemäß Anwendung. |
|||
§ 68c. Anträge auf Änderung der Spezifikation
sind beim Patentamt einzureichen. Der § 68 Abs. 3, 4 und 6 sowie
die §§ 68a und 68b sind sinngemäß anzuwenden. |
§ 68c. Anträge auf Änderung der Spezifikation
sind beim Patentamt einzureichen. Der § 68 Abs. 2, 3 und 4 sowie
die §§ 68a und 68b sind sinngemäß anzuwenden. |
|||
§ 68f. (1) – (3)… |
§ 68f. (1) – (3)… |
|||
(4) Hat ein Bediensteter oder
Beauftragter im Betrieb eines Unternehmens eine der im Abs. 1 genannten
Handlungen schuldhaft vorgenommen, so kann der Inhaber des Unternehmens,
unbeschadet einer allfälligen Haftung dieser Personen, auf Schadenersatz
unter sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 2 und 4 und auf Rechnungslegung
in Anspruch genommen werden, wenn ihm die Rechtsverletzung bekannt war oder
bekannt sein mußte. |
(4) Hat ein Bediensteter oder
Beauftragter im Betrieb eines Unternehmens eine der im Abs. 1 genannten
Handlungen vorgenommen, so kann der Inhaber des Unternehmens, unbeschadet einer allfälligen Haftung
dieser Personen, auf Schadenersatz unter sinngemäßer Anwendung des § 53
Abs. 2 und 4 und auf Rechnungslegung in Anspruch genommen werden, wenn
ihm die Rechtsverletzung bekannt war oder bekannt sein musste. |
|||
§ 68g. (1)… |
§ 68g. (1)… |
|||
(2) Im übrigen sind § 119
Abs. 2 (Ausschluß der Öffentlichkeit), § 149
(Urteilsveröffentlichung), § 151 (Rechnungslegung) und § 154
(Verjährung) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, auf die zivilgerichtlichen
Verletzungsverfahren nach diesem Abschnitt sinngemäß anzuwenden. |
(2) Im Übrigen sind § 55a sowie
§ 119 Abs. 2 (Ausschluss der Öffentlichkeit), § 149
(Urteilsveröffentlichung), § 151 (Rechnungslegung) und § 154
(Verjährung) des Patentgesetzes 1970 auf die zivilgerichtlichen
Verletzungsverfahren nach diesem Abschnitt sinngemäß anzuwenden. |
|||
§ 69b. (1)… |
§ 69b. (1)… |
|||
(2)… |
(2)… |
|||
1. eine Gebühr in Höhe der Anmelde- und
Klassengebühren (§ 18 Abs. 1, § 63 Abs. 2) zu zahlen, |
1. die für eine nationale Anmeldung zu zahlenden
Gebühren zu zahlen, |
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2. – 4…. |
2. – 4…. |
|||
(3)… |
(3)… |
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XI. ABSCHNITT |
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Besondere
Gebühren |
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§ 72. (1) Durch Verordnung können Druckkostenbeiträge
sowie besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen,
Bestätigungen und Beglaubigungen sowie für Registerauszüge festgesetzt
werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 87 Euro
nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche
Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von
der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 des
Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß anzuwenden. |
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(2) Anträge auf amtliche
Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche
Veröffentlichung auf Grund einer das Markenrecht regelnden Vorschrift zur
Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren oder
Druckkostenbeiträge nicht gezahlt werden. |
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§ 77a. (1) Auf Beschlüsse der ermächtigten
Bediensteten, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 gefasst werden, ist § 35 Abs. 4 in der vor dem Inkrafttreten
des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
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(2) Für Anmeldungen, die vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 eingereicht
werden, und für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes
eingereicht werden und als Anmeldungen zu behandeln sind, sind § 18
Abs. 1 und § 63 Abs. 2 in der vor dem Inkrafttreten des
genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für
Schutzdauergebühren und Druckkostenbeiträge, zu deren Zahlung vor dem
Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes aufgefordert wurde, sind § 18
Abs. 2 und 3 und § 63 Abs. 2 in der vor dem Inkrafttreten des
genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden. |
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(3) Für Anträge, die vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 eingereicht
werden, sind § 18 Abs. 4, § 22 Abs. 3 und 4, § 24
Abs. 3, § 28 Abs. 4, § 40 Abs. 1 und 2 erster Satz,
§ 68 Abs. 2 und 5 und § 69b Abs. 2 Z 1 in der vor
dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Für Wiedereinsetzungsanträge, die vor dem Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes eingereicht werden, sind § 132 Abs. 1 und 3 des
Patentgesetzes 1970 und § 42 Abs. 1 letzter Halbsatz in der
vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
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(4) Für Marken, deren Schutzdauer vor
dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 endet,
sind § 19 Abs. 2 und 3 und § 63 Abs. 2 in der vor dem
Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter
anzuwenden. Dies gilt auch für Marken, deren Schutzdauer nach dem Inkrafttreten
des genannten Bundesgesetzes endet, für die aber bereits vor dem
Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes die Erneuerungsgebühr
ordnungsgemäß gezahlt wird. |
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§ 80. … |
§ 80. … |
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1. - 3…. |
1. - 3…. |
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4. hinsichtlich des § 72 Abs. 1 der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, |
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5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. |
4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. |
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§ 81. (1) – (5)… |
§ 81. (1) – (5)… |
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(6) § 19, § 20 Abs. 2,
§ 24 Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 4 und 5,
§ 35 Abs. 4, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1,
§ 41. Abs. 4, § 42 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 2
und 3, §§ 55a, 63, 65, 68 Abs. 2, 3 und 4, §§ 68c, 68f
Abs. 4, § 68g Abs. 2, § 69b Abs. 2 Z 1,
§§ 77a und 80 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten
Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten §§ 18, 22
Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 4, §§ 40, 68 Abs. 2 und 5,
der XI. Abschnitt und § 80 Z 4 in der bisher geltenden Fassung
außer Kraft. |
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(7) § 39 Abs. 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit Beginn
des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in
Kraft. |
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