Erläuterungen

Vorblatt

Probleme:

Das Bundesministerium für Justiz war in den letzten Jahren beim Straf- und Maßnahmenvollzug mit einer Aufwandssteigerung für externe medizinische Versorgungsleistungen, insbesondere bei den Kosten für die stationäre Unterbringung zurechnungsunfähiger geistig abnormer Rechtsbrecher gemäß §  21 Abs. 1 StGB in öffentlichen Krankenanstalten konfrontiert. Nach intensiven Verhandlungen im Rahmen der Struktur- und Aufgabenreformkommission am 19. Oktober 2001 einigten sich die Vertragsparteien auf Basis des Beschlusses der Landeshauptmännerkonferenz vom 23. Oktober 2001 sowie des darauf aufbauenden Beschlusses der Landesfinanzreferentenkonferenz vom 25. September 2002 dahingehend, die gegenständliche Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten zur budgetären Entlastung des Straf- und Maßnahmenvollzuges abzuschließen.

Ziele:

Durch die Beitragsleistung der Länder - in Form der Bezahlung eines jährlichen Pauschalbetrages von 8 549 430,46 Euro in den Jahren 2003 und 2004 an das Bundesministerium für Justiz - wird der bisherige Kostenaufwand des Bundes für derartige Versorgungsleistungen des Straf- und Maßnahmenvollzuges in einem Ausmaß entlastet, das faktisch einer Gleichstellung mit den Verrechnungsmodalitäten der Sozialversicherungsträger gleichkommt.

Inhalt:

Leistung eines jährlichen Pauschalbetrages seitens der Länder in den Jahren 2003 und 2004 an den Straf- und Maßnahmenvollzug als Beitrag zur externen stationären medizinischen Versorgung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten und damit faktische Angleichung des bisher bezahlten Tarifs für unversicherte Privatpatienten (= Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse) an den der Sozialversicherungsträger

Alternative:

Würde die Vereinbarung nicht abgeschlossen, so müsste das Bundesministerium für Justiz in den Jahren 2003 und 2004 für seine in öffentlichen Krankenanstalten der Länder und Gemeinden untergebrachten Insassen von Justizanstalten die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse im vollen Ausmaß bezahlen und diesen Aufwand zur Gänze selbst tragen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch diesen die Länder belastenden Beitrag reduziert sich zukünftig der jährliche effektive Aufwand des Bundes für derartige Versorgungsleistungen für Insassen von Justizanstalten um 8 549 430,46 Euro.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Allgemeiner Teil

Das Bundesministerium für Justiz war in den letzten Jahren beim Straf- und Maßnahmenvollzug mit einer Aufwandssteigerung für externe medizinische Versorgungsleistungen, insbesondere bei den Kosten für die stationäre Unterbringung zurechnungsunfähiger geistig abnormer Rechtsbrecher gemäß §  21 Abs. 1 StGB in öffentlichen Krankenanstalten konfrontiert.

Im Zeitraum 1989 - 2000 erhöhten sich die Kosten für die gesamte externe medizinische Versorgung des Straf- und Maßnahmenvollzuges von ca. 64 Millionen Schilling (1989) auf ca. 224 Millionen Schilling (2000), also um ca. 250%. In diesem Zeitraum war die massivste Kostensteigerung bei der externen Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher in öffentlichen psychiatrischen Krankenanstalten von ca. 28 Millionen Schilling (1989) auf ca. 154 Millionen Schilling (2000), also um ca. 445% zu verzeichnen.

Insgesamt hatten die für die externe medizinische Versorgung von Strafgefangenen und Untergebrachten in öffentlichen Krankenanstalten erforderlichen Kosten eine Dimension erreicht, die sich insgesamt nachteilig auf die interne medizinische Versorgung - im Sinne einer teilweisen Überbelastung - des Straf- und Maßnahmenvollzuges auswirkte. Diese Kostenentwicklungen sind vor allem darauf zurückzuführen, dass der Straf- bzw. Maßnahmenvollzug für die externe medizinische Versorgung überwiegend den Volltarif für unversicherte Privatpatienten (also den höchsten Tarif) bezahlen muss.

Angesichts der geltenden Rechtslage generell sowie fehlender weiterer Belagskapazitäten in Sondervollzugsanstalten gibt es derzeit zur Bezahlung des Volltarifes für Privatpatienten keine geeigneten Alternativen, die sachgerecht und kostengünstig wären.

Durch die vereinbarte Beitragsleistung der Länder - in Form der Bezahlung eines jährlichen Pauschalbetrages von 8 549 430,46 Euro an das Bundesministerium für Justiz - wird der bisherige Kostenaufwand des Straf- und Maßnahmenvollzuges für derartige Versorgungsleistungen in den Jahren 2003 und 2004 in einem Ausmaß entlastet, das faktisch einer Gleichstellung mit den Verrechnungsmodalitäten der Sozialversicherungsträger gleichkommt.

Die positiven Ergebnisse der Verhandlungen im Rahmen der Struktur- und Aufgabenreformkommission, insbesondere das Ergebnis der Verhandlungen vom 19. Oktober 2001 und der dazu korrespondierende, zustimmende Beschluss der Landeshauptmännerkonferenz vom 23. Oktober 2001 sowie der darauf aufbauende Beschluss der Landesfinanzreferentenkonferenz vom 25. September 2002, haben den Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und allen Bundesländern über die Abgeltung medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten ermöglicht.

Besonderer Teil

1. Anwendungsbereich, Gegenstand und besondere Bestimmungen der Vereinbarung (Art. 1 und 2)

Die Vereinbarung soll alle öffentlichen Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes umfassen, da die Insassen von Justizanstalten schon bisher weitgehend in derartigen Einrichtungen extern medizinisch versorgt wurden und die bisherige Qualität des medizinischen Versorgungssystems des Straf- und Maßnahmenvollzuges erhalten bleiben soll.

Durch die Höhe der Beitragsleistung der Länder - in Form der Bezahlung eines jährlichen Pauschalbetrages von 8 549 430,46 Euro in den Jahren 2003 und 2004 an das Bundesministerium für Justiz - wird der bisherige Kostenaufwand des Bundes für derartige Versorgungsleistungen des Straf- und Maßnahmenvollzuges in einem Ausmaß entlastet, das faktisch einer Gleichstellung mit den Verrechnungsmodalitäten der Sozialversicherungsträger gleichkommt. Dies entspricht einer Gleichstellung mit dem bundesweiten Durschnitt der von den Sozialversicherungsträgern bezahlten stationären Leistungen.

Das Abstellen zu 50% auf die auf das jeweilige Bundesland anteilsmäßig entfallende Volkszahl 2001 sowie zu 50% auf die entsprechend der in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002 vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung entspricht dem Ergebnis der Landesfinanzreferentenkonferenz vom 25. September 2002.

2. Inkrafttreten, Geltungsdauer der Vereinbarung (Art. 3 und 4)

Im Hinblick auf die essentielle Bedeutung und die erheblich entlastende, budgetäre Wirkung des Abschlusses dieser Vereinbarung für den Straf- und Maßnahmenvollzug war ursprünglich seitens des Bundes ein möglichst rasches Inkrafttreten dieser Vereinbarung intendiert. Dem Wunsch der Länder entsprechend wurde der Zeitpunkt des Inkrafttretens jedoch mit 1. Jänner 2003 festgelegt. Da zu diesem Zeitpunkt die Mitteilungen der Bundesländer, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Wirksamwerden der Vereinbarung erfüllt sind, sowie die Genehmigung des Nationalrates noch nicht vorliegen, muss die Vereinbarung rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft treten. Die rückwirkende Wirksamkeit dieser Vereinbarung erscheint im Lichte der diesbezüglichen Usancen zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur allgemeinen Krankenanstaltenfinanzierung gerechtfertigt.