Erläuterungen
Vorblatt
Probleme:
Das Bundesministerium für Justiz war in den letzten Jahren beim Straf- und
Maßnahmenvollzug mit einer Aufwandssteigerung für externe medizinische
Versorgungsleistungen, insbesondere bei den Kosten für die stationäre
Unterbringung zurechnungsunfähiger geistig abnormer Rechtsbrecher gemäß §
21 Abs. 1 StGB in öffentlichen Krankenanstalten konfrontiert. Nach intensiven
Verhandlungen im Rahmen der Struktur- und Aufgabenreformkommission am 19.
Oktober 2001 einigten sich die Vertragsparteien auf Basis des Beschlusses der
Landeshauptmännerkonferenz vom 23. Oktober 2001 sowie des darauf aufbauenden
Beschlusses der Landesfinanzreferentenkonferenz vom 25. September 2002
dahingehend, die gegenständliche Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Abgeltung medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten
für Insassen von Justizanstalten zur budgetären Entlastung des Straf- und
Maßnahmenvollzuges
abzuschließen.
Ziele:
Durch die Beitragsleistung der Länder - in Form der Bezahlung eines
jährlichen Pauschalbetrages von 8 549 430,46 Euro in den Jahren 2003 und 2004
an das Bundesministerium für Justiz - wird der bisherige Kostenaufwand des
Bundes für derartige Versorgungsleistungen des Straf- und Maßnahmenvollzuges in
einem Ausmaß entlastet, das faktisch einer Gleichstellung mit den
Verrechnungsmodalitäten der Sozialversicherungsträger gleichkommt.
Inhalt:
Leistung eines
jährlichen Pauschalbetrages seitens der Länder in den Jahren 2003 und 2004 an
den Straf- und Maßnahmenvollzug als
Beitrag zur externen stationären medizinischen Versorgung von Insassen von
Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten und damit faktische
Angleichung des bisher bezahlten Tarifs für unversicherte Privatpatienten (=
Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse) an den der Sozialversicherungsträger
Alternative:
Würde die
Vereinbarung nicht abgeschlossen, so müsste das Bundesministerium für Justiz in
den Jahren 2003 und 2004 für seine in öffentlichen Krankenanstalten der Länder
und Gemeinden untergebrachten Insassen von Justizanstalten die Pflegegebühren
der Allgemeinen Gebührenklasse im vollen Ausmaß bezahlen und diesen Aufwand zur
Gänze selbst tragen.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch diesen die
Länder belastenden Beitrag reduziert sich zukünftig der jährliche effektive
Aufwand des Bundes für derartige Versorgungsleistungen für Insassen von
Justizanstalten um 8 549 430,46 Euro.
EU-Konformität:
Ist gegeben.
Allgemeiner
Teil
Das Bundesministerium für Justiz war in den letzten Jahren beim Straf- und
Maßnahmenvollzug mit einer Aufwandssteigerung für externe medizinische
Versorgungsleistungen, insbesondere bei den Kosten für die stationäre
Unterbringung zurechnungsunfähiger geistig abnormer Rechtsbrecher gemäß §
21 Abs. 1 StGB in öffentlichen Krankenanstalten konfrontiert.
Im Zeitraum 1989 - 2000 erhöhten sich die Kosten für die gesamte externe
medizinische Versorgung des Straf- und Maßnahmenvollzuges von ca. 64 Millionen
Schilling (1989) auf ca. 224 Millionen Schilling (2000), also um ca. 250%. In
diesem Zeitraum war die massivste Kostensteigerung bei der externen
Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher in öffentlichen psychiatrischen
Krankenanstalten von ca. 28 Millionen Schilling (1989) auf ca. 154 Millionen
Schilling (2000), also um ca. 445% zu verzeichnen.
Insgesamt hatten die für die externe medizinische Versorgung von
Strafgefangenen und Untergebrachten in öffentlichen Krankenanstalten
erforderlichen Kosten eine Dimension erreicht, die sich insgesamt nachteilig
auf die interne medizinische Versorgung - im Sinne einer teilweisen
Überbelastung - des Straf- und Maßnahmenvollzuges auswirkte. Diese
Kostenentwicklungen sind vor allem darauf zurückzuführen, dass der Straf- bzw.
Maßnahmenvollzug für die externe medizinische Versorgung überwiegend den
Volltarif für unversicherte Privatpatienten (also den höchsten Tarif) bezahlen
muss.
Angesichts der geltenden Rechtslage generell sowie fehlender weiterer
Belagskapazitäten in Sondervollzugsanstalten gibt es derzeit zur Bezahlung des
Volltarifes für Privatpatienten keine geeigneten Alternativen, die sachgerecht
und kostengünstig wären.
Durch die vereinbarte Beitragsleistung der Länder - in Form der Bezahlung
eines jährlichen Pauschalbetrages von 8 549 430,46 Euro an das
Bundesministerium für Justiz - wird der bisherige Kostenaufwand des Straf- und
Maßnahmenvollzuges für derartige Versorgungsleistungen in den Jahren 2003 und
2004 in einem Ausmaß entlastet, das faktisch einer Gleichstellung mit den
Verrechnungsmodalitäten der Sozialversicherungsträger gleichkommt.
Die positiven Ergebnisse der Verhandlungen im Rahmen der Struktur- und
Aufgabenreformkommission, insbesondere das Ergebnis der Verhandlungen vom 19.
Oktober 2001 und der dazu korrespondierende, zustimmende Beschluss der
Landeshauptmännerkonferenz vom 23. Oktober 2001 sowie der darauf aufbauende
Beschluss der Landesfinanzreferentenkonferenz vom 25. September 2002, haben den
Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem
Bund und allen Bundesländern über die Abgeltung medizinischer
Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von
Justizanstalten ermöglicht.
Besonderer Teil
1.
Anwendungsbereich, Gegenstand und besondere Bestimmungen der Vereinbarung
(Art. 1 und 2)
Die Vereinbarung soll alle öffentlichen Krankenanstalten einschließlich der
Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Krankenanstalten- und
Kuranstaltengesetzes umfassen, da die Insassen von Justizanstalten schon bisher
weitgehend in derartigen Einrichtungen extern medizinisch versorgt wurden und
die bisherige Qualität des medizinischen Versorgungssystems des Straf- und
Maßnahmenvollzuges erhalten bleiben soll.
Durch die Höhe der Beitragsleistung der Länder - in Form der Bezahlung
eines jährlichen Pauschalbetrages von 8 549 430,46 Euro in den Jahren 2003 und
2004 an das Bundesministerium für Justiz - wird der bisherige Kostenaufwand des
Bundes für derartige Versorgungsleistungen des Straf- und Maßnahmenvollzuges in
einem Ausmaß entlastet, das faktisch einer Gleichstellung mit den
Verrechnungsmodalitäten der Sozialversicherungsträger gleichkommt. Dies
entspricht einer Gleichstellung mit dem bundesweiten Durschnitt der von den
Sozialversicherungsträgern bezahlten stationären Leistungen.
Das Abstellen zu 50% auf die auf das jeweilige Bundesland anteilsmäßig
entfallende Volkszahl 2001 sowie zu 50% auf die entsprechend der in der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des
Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis
2004, BGBl. I Nr. 60/2002 vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung entspricht
dem Ergebnis der Landesfinanzreferentenkonferenz vom 25. September 2002.
2.
Inkrafttreten, Geltungsdauer der Vereinbarung (Art. 3 und 4)
Im Hinblick auf die essentielle Bedeutung und die erheblich entlastende,
budgetäre Wirkung des Abschlusses dieser Vereinbarung für den Straf- und
Maßnahmenvollzug war ursprünglich seitens des Bundes ein möglichst rasches
Inkrafttreten dieser Vereinbarung intendiert. Dem Wunsch der Länder
entsprechend wurde der Zeitpunkt des Inkrafttretens jedoch mit 1. Jänner 2003
festgelegt. Da zu diesem Zeitpunkt die Mitteilungen der Bundesländer, dass die
nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das
Wirksamwerden der Vereinbarung erfüllt sind, sowie die Genehmigung des
Nationalrates noch nicht vorliegen, muss die Vereinbarung rückwirkend mit 1.
Jänner 2003 in Kraft treten. Die rückwirkende Wirksamkeit dieser Vereinbarung
erscheint im Lichte der diesbezüglichen Usancen zur Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG zur allgemeinen Krankenanstaltenfinanzierung gerechtfertigt.