624 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004, geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz – EZG), BGBl. I
Nr. 46/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 6
vorletzter Satz lautet:
„Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
auf Antrag des Inhabers mit Bescheid festzustellen, dass eine Anlage nicht als
stillgelegt gilt, wenn der Inhaber nachweisen kann, dass der Emissionsrückgang
auf Klimaschutzmaßnahmen, wie den Umstieg auf Biomasse, auf einen temporären
Produktionsausfall, unter anderem durch Erneuerung oder technischen Umbau, oder
auf die wesentliche Verlagerung der Produktion auf andere Anlagen desselben
Inhabers zurückzuführen ist.“
2. § 5 Abs. 5
erster Satz lautet:
„Die Behörde
hat innerhalb von fünf Monaten ab der Einreichung des Antrags oder, falls die
vorgelegten Unterlagen nicht die Angaben des Abs. 1 Z 1 bis 4 enthalten, ab
Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden.“
3. § 6 erster Satz
lautet:
„Der Inhaber
einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Behörde alle wesentlichen geplanten
Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage oder der Maßnahmen zur
Überwachung der Emissionen der Anlage sowie eine Erweiterung der Anlage
anzuzeigen, die eine Änderung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen
erfordern könnten.“
4. Der bisherige
Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; als Abs. 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Für die Zulassung
von unabhängigen Prüfeinrichtungen, Experten und Einzelprüfern sind von diesen
folgende Gebühren zu entrichten:
1. für die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung
1
000 Euro,
2. für die Zulassung als leitender Prüfer, als
Experte für Analytik, als Experte für Datenaudit und als Experte für
Verfahrenstechnik jeweils 500 Euro,
3. für die Zulassung als Einzelprüfer 1 200
Euro.
Für zugelassene Umweltgutachterorganisationen und Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001 in der jeweils geltenden Fassung, für Organisationen, die als unabhängige Prüfeinrichtungen für Joint Implementation gemäß Artikel 6 des Kyoto-Protokolls oder für Clean Development Mechanism gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls zugelassen sind, sowie für Organisationen, die über eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, oder über eine Zulassung gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufegesetz, BGBl. I Nr. 58/1999 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung oder Zulassung verfügen, beträgt die Gebühr für die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung 500 Euro, als Einzelprüfer 700 Euro.
(3) Für die
Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und Einzelprüfer
sind von diesen Gebühren zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen
Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzulegen sind.“
5. Nach § 10 werden
folgende §§ 10a und 10b samt Überschriften eingefügt:
„Widerruf
der Zulassung
§
10a. (1) Die Zulassung
als unabhängige Prüfeinrichtung oder als Einzelprüfer ist vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu
widerrufen, wenn
1. nachträglich die Voraussetzungen für die
Zulassung gemäß der Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 wegfallen oder
2. die Zulassung durch unwahre Angaben oder
Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren erschlichen
wurde oder
3. die Prüfeinrichtung oder der Einzelprüfer
verletzt hat, dass sie keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck
unterliegt, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre
Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit als unabhängige
Prüfeinrichtung in Frage stellen könnte, oder
4. die Prüfeinrichtung oder der Einzelprüfer im
Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß § 9 vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen
die Anforderungen gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß
Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG, Anhang 3 und der Verordnung gemäß
§ 9 verstoßen hat.
(2) Die Zulassung
einer unabhängigen Prüfeinrichtung ist je nach Art des Verstoßes vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit
Bescheid hinsichtlich eines Mitglieds der Prüfeinrichtung einzuschränken oder vorübergehend
aufzuheben oder zu widerrufen, wenn
1. beim Nachweis der Fachkunde unwahre Angaben
gemacht oder falsche oder verfälschte Urkunden verwendet wurden oder
2. das Mitglied die Anforderung gemäß Abs. 1
Z 3 verletzt hat.
Aufsicht
§
10b. (1) Die Zulassungsstelle
hat einmal in jeder Periode gemäß § 11 Abs. 1 von Amts wegen zu überprüfen, ob
die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 10 Abs. 1 weiterhin vorliegen.
Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung
gemäß § 9 zu beziehen. Liegt der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen die
in Anhang 3 festgelegten Grundsätze sowie in einer Verordnung gemäß § 9
enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung der Grundsätze vor, hat die
Zulassungsstelle unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen.
(2) Die unabhängige
Prüfeinrichtung hat der Zulassungsstelle auf Verlangen die zur Überprüfung
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie unverzüglich über alle
Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der
Zulassung Einfluss haben könnten. Auf Verlangen sind der Zulassungsstelle die
zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch
den Inhaber der überprüften Anlage und Berichte an den Inhaber, vorzulegen.“
6. § 17 Abs. 1 2.
und 3. Satz lauten:
„Die
Zahl der jährlich vergebenen Emissionszertifikate wird in der Verordnung und
den Bescheiden gemäß § 13 Abs. 3 und 4 festgelegt. Die Gesamtzahl der
Emissionszertifikate, die ein Inhaber für die Periode erhält, ist dabei grundsätzlich
in so viele gleiche Teile zu teilen, wie es den Jahren der Periode entspricht,
in denen die Anlage in Betrieb ist.“
7. § 17 Abs. 3
lautet:
„(3) Inhaber von
Anlagen erhalten die Emissionszertifikate solange zugewiesen, wie die
Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 aufrecht ist. Emissionszertifikate, die aufgrund
der Stilllegung einer Anlage gemäß § 4 Abs. 6 nicht mehr vergeben werden, sind
der Reserve gemäß § 11 Abs. 4 zuzuführen. Emissionszertifikate, die auf das
Konto der Anlage gebucht wurden, bevor der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kenntnis von der Stilllegung der
Anlage erhält, sind vom Anlageninhaber zurückzugeben. Abweichend davon kann der
Inhaber einer Anlage, die gemäß § 4 Abs. 6 als stillgelegt gilt, beantragen,
dass die für die Anlage für die weiteren Jahre der jeweiligen Periode gemäß §
11 Abs. 1 zugeteilten Emissionszertifikate auf eine Anlage, die nach dem in §
11 Abs. 7 genannten Termin genehmigt wird, maximal im Ausmaß der entsprechenden
Anlagenkapazität übertragen werden können, unter gleichzeitigem Verzicht auf
die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Reserve für neue
Marktteilnehmer gemäß § 11 Abs. 4. Über einen entsprechenden Antrag auf
Übertragung ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen. Im Fall der Genehmigung ist eine
Zuteilung aus der Reserve für die neue Anlage auszuschließen. Wenn der
Anlageninhaber nachweist, dass die stillgelegte Anlage durch eine neue Anlage desselben
Inhabers ersetzt wird, die keine oder keine erheblichen Emissionen von
Treibhausgasen verursacht und keine Genehmigung gemäß § 4 benötigt, kann der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit
Bescheid erkennen, dass die zugeteilten Emissionszertifikate dem Anlageninhaber
für die weiteren Jahre der Periode weiterhin zugewiesen werden.“
8. § 26 lautet:
„§ 26. Für die Zuständigkeit zur Erteilung der
Genehmigung gemäß §§ 4 und 6 gilt folgendes:
1. Soweit die für den Betrieb der betreffenden
Anlage wesentlichste Genehmigung eine Genehmigung nach landesrechtlichen
Vorschriften ist, wie insbesondere bei nicht der Gewerbeordnung 1994 oder dem
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlagen, ist der Landeshauptmann
zuständig.
2. In allen anderen Fällen ist zur Erteilung der
Genehmigung jene Behörde zuständig, die nach den Verwaltungsvorschriften des
Bundes für die Genehmigung jener Anlagenteile zuständig ist, aus denen die
Emissionen stammen, die die Anwendung des EZG bedingen. Falls hinsichtlich
einer Anlage gemäß § 3 Z 4 mehrere Bundesbehörden im Sinne des ersten Satzes
zuständig sind, ist das Verfahren gemäß §§ 4 und 6 von der
Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Sofern eine oder mehrere
Bundesbehörden und die Landesregierung gemäß § 39 des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der jeweils
geltenden Fassung, zuständig sind und die Landesregierung nicht von der dort
vorgesehenen Delegationsmöglichkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde Gebrauch
macht, haben die beteiligten Bundesbehörden sich mit der Landesregierung zu
koordinieren.
3. Der Landeshauptmann als zuständige
Anlagenbehörde kann mit der Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise
oder mit der Durchführung der Verfahren für bestimmte Anlagentypen die
Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu
entscheiden.“