Vorblatt
Problem:
In Umsetzung der
Richtlinie 87/2003/EG über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft müssen in Österreich die
rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung des Handels mit
Treibhausgasemissionszertifikaten mit 1. Jänner 2005 geschaffen werden. Das
Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004, mit dem die Richtlinie in
österreichisches Recht umgesetzt wird, ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.
Die Entscheidung der Europäischen Kommission über den österreichischen
Zuteilungsplan gemäß § 11 EZG erfordert eine Änderung der gesetzlichen
Grundlage hinsichtlich des „Ex-post-Transfers“ von Zertifikaten von
stillgelegten auf bestehende Anlagen desselben Anlageninhabers, den die EK für
unvereinbar mit den Kriterien für die Zuteilung erachtet. Einige
Ungenauigkeiten im EZG, die im Vollzug aufgefallen sind, sollen mit dieser
Novelle ebenfalls bereinigt werden.
Ziele:
Ziele der Novelle
sind die Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kommission zum österreichischen
Zuteilungsplan und die Behebung von Unschärfen des EZG, die zu
Vollzugsproblemen führen.
Inhalt:
Wichtigste Inhalte
der Novelle sind die Streichung der Transferregel an bestehende Anlagen in
§ 17 Abs. 3 sowie Klarstellungen hinsichtlich der
Behördenzuständigkeit im Genehmigungsverfahren, des Genehmigungsverfahrens und
der Kosten für die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung.
Alternativen:
Zur Umsetzung der
Entscheidung der Europäischen Kommission gibt es keine Alternative.
Hinsichtlich der anderen Punkte der Novelle stellt die Aufrechterhaltung der
derzeitigen unbefriedigenden Rechtslage ebenfalls keine Alternative dar.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch die Novelle
werden keine zusätzlichen Kosten für die Gebietskörperschaften verursacht.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehene
Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 87/2003/EG.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil:
Die Richtlinie
87/2003/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten
in der Gemeinschaft sieht die Einführung des gemeinschaftsweiten Handelssystems
mit 1. Jänner 2005 vor. Dafür müssen in Österreich die rechtlichen
Voraussetzungen geschaffen werden. Das Emissionszertifikategesetz (EZG), BGBl.
I Nr. 46/2004, mit dem die Richtlinie in österreichisches Recht umgesetzt wird,
ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.
Die Europäische
Kommission hat bei der Prüfung des österreichischen Zuteilungsplans gemäß
§ 11 EZG festgestellt, dass eine Regelung betreffend den Transfer von
stillgelegten Anlagen auf bestehende Anlagen desselben Inhabers mit dem
Kriterium 10 des Annex III der Richtlinie unvereinbar ist, und dem
Zuteilungsplan mit der Auflage zugestimmt, dass diese Regelung beseitigt wird.
Daher ist eine Novelle des EZG in diesem Punkt erforderlich.
Im Vollzug des EZG
haben sich vor allem hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens einige
Bestimmungen als nicht klar genug herausgestellt; das betrifft vor allem die
Behördenzuständigkeit im Genehmigungsverfahren, aber auch Mindestanforderungen
an den Genehmigungsantrag, um die Frist 31. Juli 2004 zu wahren. Die
vorliegende Novelle soll diese und andere Punkte bereinigen.
Besonderer
Teil:
Zu Z 1 (§ 4
Abs. 6 vorletzter Satz):
Die Formulierung
in § 4 Abs. 6 betreffend die Aufrechterhaltung der Genehmigung zur Emission von
Treibhausgasen in bestimmten Fällen, auch wenn in einer Anlage keine oder nur
mehr sehr geringe Emissionen entstehen, soll mit der Novelle präzisiert werden.
Um Rechtssicherheit für die Anlageninhaber zu schaffen, wird eine Feststellung,
dass die Anlage nicht stillgelegt ist, mit Bescheid des BMLFUW vorgesehen; der
Anwendungsbereich dieser Regelung wird auf Anlagen, deren Produktion in einem
erheblichen Ausmaß auf andere Anlagen desselben Inhabers übertragen wird,
ausgeweitet.
Zu Z 2 (§ 5
Abs. 5 erster Satz):
In § 5 Abs. 1 Z 1
bis 4 sind die Mindestanforderungen an den Genehmigungsantrag festgelegt. Da
die Vollständigkeit des Antrags ausschlaggebend dafür ist, ob eine Anlage bei
Antragstellung bis 31. Juli 2004 weiterbetrieben werden darf, falls
die Behörde die Genehmigung nicht bis 31. Dezember 2004 erteilt, soll
mit der Neufassung der Bestimmung klargestellt werden, dass unbeschadet der
Mitwirkungspflicht der Anlageninhaber im Ermittlungsverfahren ein Antrag als
vollständig gilt, wenn er ausreichende Angaben zu den in Abs. 1 angeführten
Punkten enthält. Falls etwa das vorgelegte Überwachungskonzept von der Behörde
als nicht ausreichend erkannt wird, hat sie die Möglichkeit, weitere Unterlagen
im Ermittlungsverfahren anzufordern und im Bescheid Auflagen für die
Überwachung festzulegen.
Da die Frist von
vier Monaten für die Genehmigung äußerst knapp bemessen ist, soll sie auf fünf
Monate erweitert werden. Damit wird bei rechtzeitiger Antragstellung immer noch
die Genehmigungserteilung bis 31. Dezember 2004 gewährleistet.
Zu Z 3 (§ 6
erster Satz):
Vor allem bei
komplexen Anlagen kann der Fall eintreten, dass ein vorgelegtes und von der
Behörde genehmigtes Überwachungskonzept in der Praxis vom Inhaber oder von der
unabhängigen Prüfeinrichtung als revisionsbedürftig erkannt wird, oder dass
sich die Voraussetzungen für die Überwachung ändern. In diesen Fällen soll die
Behörde informiert werden.
Zu Z 4 (§
10):
Das EZG sieht
bisher keine Gebühren für die Zulassung von unabhängigen Prüfeinrichtungen vor;
dieser Mangel soll mit der vorliegenden Anordnung behoben werden.
Zu Z 5 (§§
10a und 10b):
Die Bestimmung
über den Widerruf der Zulassung wurde aus dem Entwurf der Verordnung gemäß
§ 10 EZG in die vorliegende Novelle übernommen, da sie von der
Verordnungsermächtigung des § 10 nicht klar erfaßt ist. Die Bestimmung ist
ebenso wie die Regelung über die Ausicht über unabhängige Prüfeinrichtungen,
die den entsprechenden Formulierungen im Umweltmanagementgesetz nachgebildet
wurden, für einen ordnungsgemäßen Vollzug erforderlich.
Zu Z 6 (§ 17
Abs.1 zweiter und dritter Satz):
Diese Änderung dient
der Harmonisierung des Textes mit § 13 Abs. 4 und 5 und der Klarstellung, dass
Anlagen, die erst während der Periode den Betrieb aufnehmen, nur für die Jahre
eine Zuteilung erhalten, in denen sie nach den Angaben des Inhabers in Betrieb
sein werden.
Zu Z 7 (§ 17
Abs. 3):
Das EZG sieht vor,
dass die Emissionszertifikate von stillgelegten Anlagen unter bestimmten
Voraussetzungen auf bestehende oder neue Anlagen desselben Betreibers
übertragen werden dürfen. Gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission
vom 7. Juli 2004 über den österreichischen Zuteilungsplan gemäß § 11 EZG ist
der Transfer auf bestehende Anlagen desselben Betreibers unvereinbar mit
Kriterium 10 des Annex III der Richtlinie. Dieses Kriterium besagt, dass
der Zuteilungsplan eine Liste der unter die Richtlinie fallenden Anlagen unter
Angabe der Zahl der Zertifikate enthalten muss, die den einzelnen Anlagen
zugeteilt werden sollen. Diese Zahl darf nicht nachträglich verändert werden.
Die EK hat den österreichischen Zuteilungsplan mit der Auflage genehmigt, die
relevante Bestimmung bis 30. September 2004 zu ändern. Daher wird die
entsprechende Wortfolge im § 17 Abs. 3 gestrichen. Die Transferregel an neue
Anlagen ist von der Entscheidung der EK nicht betroffen und bleibt aufrecht.
Zu Z 8 (§
26):
Im Vollzug hat
sich gezeigt, dass die Regelung betreffend die Behördenzuständigkeit nicht in
allen Fällen eindeutig ist.
Eine Anlage gemäß
EZG kann mehreren Regimen unterliegen. In diesen Fällen sind unterschiedliche
Behörden jeweils für Teile der Anlage zuständig. Mit der Neufassung wird
nunmehr eine klare Behördenzuständigkeit für solche Fälle geschaffen, wo
mehrere Bundesbehörden zuständig sind. Problematisch sind jene Fälle, in denen
die Anlage gemäß EZG auch dem UVP-G 2000 unterliegt und gemäß §
39 UVP-G die Landesregierung zuständig ist, da der Bundesgesetzgeber keine
Kompetenz hat, die Zuständigkeit der Landesregierung für die Genehmigung gemäß
EZG abzuändern. Falls die Landesregierung von ihrer Delegationsmöglichkeit
gemäß UVP-G keinen Gebrauch macht, bleibt eine getrennte Zuständigkeit
aufrecht. In diesen Fällen haben die beteiligten Bundesbehörden sich mit der
Landesregieurng zu koordinieren.
Die
Delegationsmöglichkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde, die bisher nur für die
Z 1 galt, wird in eine eigene Ziffer gestellt und damit auch auf die
Z 2 erweitert.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§
4. (1) bis (5) …. |
§
4. (1) bis (5) …. |
(6) Die Genehmigung
zur Emission von Treibhausgasen gilt, solange die anlagenrechtliche
Genehmigung aufrecht ist. Wenn die anlagenrechtliche Genehmigung vor der
ersten oder während einer Zuteilungsperiode gemäß § 11 Abs. 1
erlischt, so erlischt auch die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen.
Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erlischt auch, wenn die
Anlage stillgelegt wird, die anlagenrechtliche Genehmigung aber weiter
besteht. Eine Anlage gilt nicht als stillgelegt, wenn der Inhaber nachweisen
kann, dass der Emissionsrückgang durch Klimaschutzmaßnahmen, wie den Umstieg
auf Biomasse, oder auf einen temporären Produktionsausfall zurückzuführen
ist. Ein Wechsel in der Person des Inhabers ist der Behörde zu melden,
berührt jedoch die Genehmigung nicht. |
(6) Die Genehmigung
zur Emission von Treibhausgasen gilt, solange die anlagenrechtliche
Genehmigung aufrecht ist. Wenn die anlagenrechtliche Genehmigung vor der
ersten oder während einer Zuteilungsperiode gemäß § 11 Abs. 1 erlischt,
so erlischt auch die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen. Die
Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erlischt auch, wenn die Anlage
stillgelegt wird, die anlagenrechtliche Genehmigung aber weiter besteht. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
auf Antrag des Inhabers mit Bescheid festzustellen, dass eine Anlage nicht
als stillgelegt gilt, wenn der Inhaber nachweisen kann, dass der
Emissionsrückgang durch Klimaschutzmaßnahmen, wie den Umstieg auf Biomasse,
auf einen temporären Produktionsausfall, unter anderem durch Erneuerung oder
technischen Umbau, oder auf die wesentliche Verlagerung der Produktion auf
andere Anlagen desselben Inhabers zurückzuführen ist. Ein Wechsel in der
Person des Inhabers ist der Behörde zu melden, berührt jedoch die Genehmigung
nicht. |
§
5. (1) bis (4) ….. |
§
5. (1) bis (4) ….. |
(5) Die Behörde hat innerhalb von vier
Monaten ab der Einreichung des Antrags oder, falls die vorgelegten Unterlagen
unzureichend sind, ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu
entscheiden. Ergeht trotz rechtzeitiger Beantragung bis 31. Dezember 2004
kein Bescheid, darf die Anlage bis zur Erteilung der Genehmigung unter
Anwendung der im Antrag vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen weiter betrieben
werden. |
(5) Die Behörde hat innerhalb von fünf
Monaten ab der Einreichung des Antrags oder, falls die vorgelegten Unterlagen
nicht die Angaben des Abs. 1 Z 1 bis 4 enthalten, ab Vorliegen der vollständigen
Antragsunterlagen zu entscheiden. Ergeht trotz rechtzeitiger Beantragung bis
31. Dezember 2004 kein Bescheid, darf die Anlage bis zur Erteilung der
Genehmigung unter Anwendung der im Antrag vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen
weiter betrieben werden. |
§ 6. Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage
hat der Behörde alle geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der
Anlage sowie eine Erweiterung der Anlage anzuzeigen, die eine Aktualisierung
der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. In diesem
Fall hat die Behörde diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und
erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid entsprechend zu ändern. |
§ 6. Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat
der Behörde alle wesentlichen geplanten Änderungen der Art oder
Funktionsweise der Anlage oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen
der Anlage sowie eine Erweiterung der Anlage anzuzeigen, die eine Änderung
der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. In diesem
Fall hat die Behörde diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls
den Genehmigungsbescheid entsprechend zu ändern. |
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
§ 10. Unabhängige Prüfeinrichtungen bedürfen der Zulassung
durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft. Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis der
erforderlichen Fachkunde. Dieser Nachweis umfasst die theoretischen
Kenntnisse und die beruflichen Erfahrungen, über die der Antragsteller verfügt.
Die näheren Anforderungen für den Nachweis der Fachkunde kann der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festlegen.
Über Anträge auf Zulassung ist innerhalb von 8 Wochen zu entscheiden. |
§ 10. (1) Unabhängige Prüfeinrichtungen bedürfen der Zulassung
durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft. Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis der
erforderlichen Fachkunde. Dieser Nachweis umfasst die theoretischen
Kenntnisse und die beruflichen Erfahrungen, über die der Antragsteller
verfügt. Die näheren Anforderungen für den Nachweis der Fachkunde kann der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung
festlegen. Über Anträge auf Zulassung ist innerhalb von 8 Wochen zu entscheiden. (2) Für die
Zulassung von unabhängigen Prüfeinrichtungen, Experten und Einzelprüfern sind
von diesen folgende Gebühren zu entrichten: 1. für die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung
1.000 Euro, 2. für die Zulassung als leitender Prüfer, als
Experte für Analytik, als Experte für Datenaudit und als Experte für
Verfahrenstechnik jeweils 500 Euro, 3. für die Zulassung als Einzelprüfer 1.200
Euro. Für zugelassene
Umweltgutachterorganisationen und Einzelgutachter gemäß dem
Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001 in der jeweils
geltenden Fassung, für Organisationen, die als unabhängige Prüfeinrichtungen
für Joint Implementation gemäß Artikel 6 des Kyoto-Protokolls oder für Clean
Development Mechanism gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls zugelassen sind,
sowie für Organisationen, die über eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz,
BGBl. Nr. 468/1992 in der
jeweils geltenden Fassung, oder über eine Zulassung gemäß dem
Wirtschaftstreuhandberufegesetz, BGBl. I Nr. 58/1999 in der jeweils geltenden
Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung oder Zulassung
verfügen, beträgt die Gebühr für die Zulassung als unabhängige
Prüfeinrichtung 500 Euro, als Einzelprüfer 700 Euro. (3) Für die Durchführung der Aufsicht
über unabhängige Prüfeinrichtungen und Einzelprüfer sind von diesen Gebühren
zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit
Verordnung festzulegen sind. |
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Widerruf
der Zulassung § 10a. (1) Die Zulassung als unabhängige
Prüfeinrichtung oder als Einzelprüfer ist vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu widerrufen, wenn 1. nachträglich die Voraussetzungen für die
Zulassung gemäß der Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 wegfallen oder 2. die Zulassung durch unwahre Angaben oder
Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren
erschlichen wurde oder 3. die Prüfeinrichtung oder der Einzelprüfer die
Anforderung verletzt hat, dass sie keinem kommerziellen, finanziellen oder
sonstigen Druck unterliegt, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in
ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit als unabhängige
Prüfeinrichtung in Frage stellen könnte, oder 4. die Prüfeinrichtung oder der Einzelprüfer im
Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß § 9 vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen
die Anforderungen gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß
Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG, Anhang 3 und der
Verordnung gemäß § 9 verstoßen hat. (2) Die Zulassung
einer unabhängigen Prüfeinrichtung ist je nach Art des Verstoßes vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit
Bescheid hinsichtlich eines Mitglieds der Prüfeinrichtung einzuschränken oder
vorübergehend aufzuheben oder zu widerrufen, wenn 1. beim Nachweis der Fachkunde unwahre Angaben
gemacht oder falsche oder verfälschte Urkunden verwendet wurden oder 2. das Mitglied die Anforderung gemäß
Abs. 1 Z 3 verletzt hat. |
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
Aufsicht § 10b. (1) Die Zulassungsstelle hat einmal in
jeder Periode gemäß § 11 Abs. 1 von Amts wegen zu überprüfen, ob
die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 10 Abs. 1 weiterhin vorliegen.
Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Durchführung der
Prüfung gemäß § 9 zu beziehen. Liegt der begründete Verdacht eines Verstoßes
gegen die in Anhang 3 festgelegten Grundsätze sowie in einer Verordnung gemäß
§ 9 enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung der Grundsätze vor, hat die Zulassungsstelle
unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen. (2) Die unabhängige
Prüfeinrichtung hat der Zulassungsstelle auf Verlangen die zur Überprüfung
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie unverzüglich über alle
Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der
Zulassung Einfluss haben könnten. Auf Verlangen sind der Zulassungsstelle die
zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung
durch den Inhaber der überprüften Anlage und Berichte an den Inhaber,
vorzulegen. |
§
17. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar
jeden Jahres ab 2005 die Buchung eines Teils der Gesamtmenge der Emissionszertifikate
auf das Konto jeder Anlage, für die eine Genehmigung gemäß § 4 erteilt
wurde, im Register zu veranlassen. Die Zahl der jährlich vergebenen
Emissionszertifikate wird in der Verordnung gemäß § 13 Abs. 4 und 5
festgelegt. Die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die ein Inhaber für die
Periode erhält, ist dabei in so viele gleiche Teile zu teilen, wie es den
Jahren der Periode entspricht. |
§
17. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar
jeden Jahres ab 2005 die Buchung eines Teils der Gesamtmenge der Emissionszertifikate
auf das Konto jeder Anlage, für die eine Genehmigung gemäß § 4 erteilt
wurde, im Register zu veranlassen. Die Zahl der jährlich vergebenen
Emissionszertifikate wird in der Verordnung und den Bescheiden gemäß § 13
Abs. 3 und 4 festgelegt. Die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die ein
Inhaber für die Periode erhält, ist dabei grundsätzlich in so viele gleiche
Teile zu teilen, wie es den Jahren der Periode entspricht, in denen die
Anlage in Betrieb ist. |
(2) …. |
(2) …. |
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
(3) Inhaber von
Anlagen erhalten die Emissionszertifikate solange zugewiesen, wie die
Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 aufrecht ist. Emissionszertifikate, die
aufgrund der Stilllegung einer Anlage gemäß § 4 Abs. 6 nicht mehr
vergeben werden, sind der Reserve gemäß § 11 Abs. 4 zuzuführen.
Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, bevor der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft Kenntnis von der Stilllegung der Anlage erhält,
sind vom Anlageninhaber zurückzugeben. Abweichend davon kann der Inhaber
einer Anlage, die gemäß § 4 Abs. 6 als stillgelegt gilt,
beantragen, dass die für die Anlage für die weiteren Jahre der jeweiligen
Periode gemäß § 11 Abs. 1 zugeteilten Emissionszertifikate zur
höheren Auslastung anderer Anlagen des gleichen Inhabers verwendet werden
können oder auf eine Anlage, die nach dem in § 11 Abs. 7 genannten
Termin genehmigt wird, maximal in Ausmaß der entsprechenden Anlagenkapazität
übertragen werden können, unter gleichzeitigem Verzicht auf die Zuteilung von
Emissionszertifikaten aus der Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß
§ 11 Abs. 4. Über einen entsprechenden Antrag auf Übertragung ist
vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
mit Bescheid abzusprechen. Im Fall der Genehmigung ist eine Zuteilung aus der
Reserve für die neue Anlage auszuschließen. Wenn der Anlageninhaber nachweist,
dass die stillgelegte Anlage durch eine neue Anlage ersetzt wird, die keine
oder keine erheblichen Emissionen von Treibhausgasen verursacht und keine
Genehmigung gemäß § 4 benötigt, kann der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid erkennen, dass die
zugeteilten Emissionszertifikate dem Anlageninhaber für die weiteren Jahre
der Periode weiterhin zugewiesen werden. |
(3) Inhaber von
Anlagen erhalten die Emissionszertifikate solange zugewiesen, wie die
Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 aufrecht ist. Emissionszertifikate, die
aufgrund der Stilllegung einer Anlage gemäß § 4 Abs. 6 nicht mehr vergeben
werden, sind der Reserve gemäß § 11 Abs. 4 zuzuführen. Emissionszertifikate,
die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, bevor der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kenntnis von der
Stilllegung der Anlage erhält, sind vom Anlageninhaber zurückzugeben.
Abweichend davon kann der Inhaber einer Anlage, die gemäß § 4 Abs. 6 als
stillgelegt gilt, beantragen, dass die für die Anlage für die weiteren Jahre
der jeweiligen Periode gemäß § 11 Abs. 1 zugeteilten Emissionszertifikate auf
eine Anlage, die nach dem in § 11 Abs. 7 genannten Termin genehmigt wird,
maximal im Ausmaß der entsprechenden Anlagenkapazität übertragen werden
können, unter gleichzeitigem Verzicht auf die Zuteilung von
Emissionszertifikaten aus der Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß § 11
Abs. 4. Über einen entsprechenden Antrag auf Übertragung ist vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit
Bescheid abzusprechen. Im Fall der Genehmigung ist eine Zuteilung aus der
Reserve für die neue Anlage auszuschließen. Wenn der Anlageninhaber
nachweist, dass die stillgelegte Anlage durch eine neue Anlage desselben
Inhabers ersetzt wird, die keine oder keine erheblichen Emissionen von
Treibhausgasen verursacht und keine Genehmigung gemäß § 4 benötigt, kann der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit
Bescheid erkennen, dass die zugeteilten Emissionszertifikate dem
Anlageninhaber für die weiteren Jahre der Periode weiterhin zugewiesen
werden. |
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
§ 26. Für die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung
gemäß §§ 4 und 6 gilt folgendes: 1. Soweit die für den Betrieb der betreffenden
Anlage wesentlichste Genehmigung eine Genehmigung nach landesrechtlichen
Vorschriften ist, wie insbesondere bei nicht der Gewerbeordnung 1994
unterliegenden Stromerzeugungsanlagen, ist der Landeshauptmann zuständig.
Dieser kann, soweit dies zweckmäßig ist oder dem Gleichklang der
Behördenzuständigkeiten entspricht, allgemein oder im Einzelfall die
Bezirksverwaltungsbehörde mit der Erteilung der Genehmigung betrauen. |
§ 26. Für die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung
gemäß §§ 4 und 6 gilt folgendes: 1. Soweit die für den Betrieb der betreffenden
Anlage wesentlichste Genehmigung eine Genehmigung nach landesrechtlichen
Vorschriften ist, wie insbesondere bei nicht der Gewerbeordnung 1994 oder dem
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlagen, ist der
Landeshauptmann zuständig. |
2. In allen anderen Fällen ist die nach den
Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Anlagengenehmigung zuständige
Behörde zur Erteilung der Genehmigung zuständig. |
2. In allen anderen Fällen ist zur Erteilung der
Genehmigung jene Behörde zuständig, die nach den Verwaltungsvorschriften des
Bundes für die Genehmigung jener Anlagenteile zuständig ist, aus denen die
Emissionen stammen, die die Anwendung des EZG bedingen. Falls hinsichtlich
einer Anlage gemäß § 3 Z 4 mehrere Bundesbehörden im Sinne des ersten
Satzes zuständig sind, ist das Verfahren gemäß §§ 4 und 6 von der
Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Sofern eine oder mehrere Bundesbehörden
und die Landesregierung gemäß § 39 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes
2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der jeweils geltenden Fassung, zuständig sind und
die Landesregierung nicht von der dort vorgesehenen Delegationsmöglichkeit an
die Bezirksverwaltungsbehörde Gebrauch macht, haben die beteiligten Bundesbehörden
sich mit der Landesregierung zu koordinieren. |
|
3. Der Landeshauptmann als zuständige
Anlagenbehörde kann mit der Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise
oder mit der Durchführung der Verfahren für bestimmte Anlagentypen die
Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu
entscheiden. |