Vorblatt

Problem:

In Umsetzung der Richtlinie 87/2003/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft müssen in Österreich die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung des Handels mit Treibhausgasemissionszertifikaten mit 1. Jänner 2005 geschaffen werden. Das Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004, mit dem die Richtlinie in österreichisches Recht umgesetzt wird, ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten. Die Entscheidung der Europäischen Kommission über den österreichischen Zuteilungsplan gemäß § 11 EZG erfordert eine Änderung der gesetzlichen Grundlage hinsichtlich des „Ex-post-Transfers“ von Zertifikaten von stillgelegten auf bestehende Anlagen desselben Anlageninhabers, den die EK für unvereinbar mit den Kriterien für die Zuteilung erachtet. Einige Ungenauigkeiten im EZG, die im Vollzug aufgefallen sind, sollen mit dieser Novelle ebenfalls bereinigt werden.

Ziele:

Ziele der Novelle sind die Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kommission zum österreichischen Zuteilungsplan und die Behebung von Unschärfen des EZG, die zu Vollzugsproblemen führen.

Inhalt:

Wichtigste Inhalte der Novelle sind die Streichung der Transferregel an bestehende Anlagen in § 17 Abs. 3 sowie Klarstellungen hinsichtlich der Behördenzuständigkeit im Genehmigungsverfahren, des Genehmigungsverfahrens und der Kosten für die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung.

Alternativen:

Zur Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kommission gibt es keine Alternative. Hinsichtlich der anderen Punkte der Novelle stellt die Aufrechterhaltung der derzeitigen unbefriedigenden Rechtslage ebenfalls keine Alternative dar.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Novelle werden keine zusätzlichen Kosten für die Gebietskörperschaften verursacht.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehene Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 87/2003/EG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Die Richtlinie 87/2003/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft sieht die Einführung des gemeinschaftsweiten Handelssystems mit 1. Jänner 2005 vor. Dafür müssen in Österreich die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Das Emissionszertifikategesetz (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, mit dem die Richtlinie in österreichisches Recht umgesetzt wird, ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

Die Europäische Kommission hat bei der Prüfung des österreichischen Zuteilungsplans gemäß § 11 EZG festgestellt, dass eine Regelung betreffend den Transfer von stillgelegten Anlagen auf bestehende Anlagen desselben Inhabers mit dem Kriterium 10 des Annex III der Richtlinie unvereinbar ist, und dem Zuteilungsplan mit der Auflage zugestimmt, dass diese Regelung beseitigt wird. Daher ist eine Novelle des EZG in diesem Punkt erforderlich.

Im Vollzug des EZG haben sich vor allem hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens einige Bestimmungen als nicht klar genug herausgestellt; das betrifft vor allem die Behördenzuständigkeit im Genehmigungsverfahren, aber auch Mindestanforderungen an den Genehmigungsantrag, um die Frist 31. Juli 2004 zu wahren. Die vorliegende Novelle soll diese und andere Punkte bereinigen.

Besonderer Teil:

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 6 vorletzter Satz):

Die Formulierung in § 4 Abs. 6 betreffend die Aufrechterhaltung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen in bestimmten Fällen, auch wenn in einer Anlage keine oder nur mehr sehr geringe Emissionen entstehen, soll mit der Novelle präzisiert werden. Um Rechtssicherheit für die Anlageninhaber zu schaffen, wird eine Feststellung, dass die Anlage nicht stillgelegt ist, mit Bescheid des BMLFUW vorgesehen; der Anwendungsbereich dieser Regelung wird auf Anlagen, deren Produktion in einem erheblichen Ausmaß auf andere Anlagen desselben Inhabers übertragen wird, ausgeweitet.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 5 erster Satz):

In § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind die Mindestanforderungen an den Genehmigungsantrag festgelegt. Da die Vollständigkeit des Antrags ausschlaggebend dafür ist, ob eine Anlage bei Antragstellung bis 31. Juli 2004 weiterbetrieben werden darf, falls die Behörde die Genehmigung nicht bis 31. Dezember 2004 erteilt, soll mit der Neufassung der Bestimmung klargestellt werden, dass unbeschadet der Mitwirkungspflicht der Anlageninhaber im Ermittlungsverfahren ein Antrag als vollständig gilt, wenn er ausreichende Angaben zu den in Abs. 1 angeführten Punkten enthält. Falls etwa das vorgelegte Überwachungskonzept von der Behörde als nicht ausreichend erkannt wird, hat sie die Möglichkeit, weitere Unterlagen im Ermittlungsverfahren anzufordern und im Bescheid Auflagen für die Überwachung festzulegen.

Da die Frist von vier Monaten für die Genehmigung äußerst knapp bemessen ist, soll sie auf fünf Monate erweitert werden. Damit wird bei rechtzeitiger Antragstellung immer noch die Genehmigungserteilung bis 31. Dezember 2004 gewährleistet.

Zu Z 3 (§ 6 erster Satz):

Vor allem bei komplexen Anlagen kann der Fall eintreten, dass ein vorgelegtes und von der Behörde genehmigtes Überwachungskonzept in der Praxis vom Inhaber oder von der unabhängigen Prüfeinrichtung als revisionsbedürftig erkannt wird, oder dass sich die Voraussetzungen für die Überwachung ändern. In diesen Fällen soll die Behörde informiert werden.

Zu Z 4 (§ 10):

Das EZG sieht bisher keine Gebühren für die Zulassung von unabhängigen Prüfeinrichtungen vor; dieser Mangel soll mit der vorliegenden Anordnung behoben werden.

Zu Z 5 (§§ 10a und 10b):

Die Bestimmung über den Widerruf der Zulassung wurde aus dem Entwurf der Verordnung gemäß § 10 EZG in die vorliegende Novelle übernommen, da sie von der Verordnungsermächtigung des § 10 nicht klar erfaßt ist. Die Bestimmung ist ebenso wie die Regelung über die Ausicht über unabhängige Prüfeinrichtungen, die den entsprechenden Formulierungen im Umweltmanagementgesetz nachgebildet wurden, für einen ordnungsgemäßen Vollzug erforderlich.

Zu Z 6 (§ 17 Abs.1 zweiter und dritter Satz):

Diese Änderung dient der Harmonisierung des Textes mit § 13 Abs. 4 und 5 und der Klarstellung, dass Anlagen, die erst während der Periode den Betrieb aufnehmen, nur für die Jahre eine Zuteilung erhalten, in denen sie nach den Angaben des Inhabers in Betrieb sein werden.

Zu Z 7 (§ 17 Abs. 3):

Das EZG sieht vor, dass die Emissionszertifikate von stillgelegten Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen auf bestehende oder neue Anlagen desselben Betreibers übertragen werden dürfen. Gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 7. Juli 2004 über den österreichischen Zuteilungsplan gemäß § 11 EZG ist der Transfer auf bestehende Anlagen desselben Betreibers unvereinbar mit Kriterium 10 des Annex III der Richtlinie. Dieses Kriterium besagt, dass der Zuteilungsplan eine Liste der unter die Richtlinie fallenden Anlagen unter Angabe der Zahl der Zertifikate enthalten muss, die den einzelnen Anlagen zugeteilt werden sollen. Diese Zahl darf nicht nachträglich verändert werden. Die EK hat den österreichischen Zuteilungsplan mit der Auflage genehmigt, die relevante Bestimmung bis 30. September 2004 zu ändern. Daher wird die entsprechende Wortfolge im § 17 Abs. 3 gestrichen. Die Transferregel an neue Anlagen ist von der Entscheidung der EK nicht betroffen und bleibt aufrecht. 

Zu Z 8 (§ 26):

Im Vollzug hat sich gezeigt, dass die Regelung betreffend die Behördenzuständigkeit nicht in allen Fällen eindeutig ist.

Eine Anlage gemäß EZG kann mehreren Regimen unterliegen. In diesen Fällen sind unterschiedliche Behörden jeweils für Teile der Anlage zuständig. Mit der Neufassung wird nunmehr eine klare Behördenzuständigkeit für solche Fälle geschaffen, wo mehrere Bundesbehörden zuständig sind. Problematisch sind jene Fälle, in denen die Anlage gemäß EZG auch dem UVP-G 2000 unterliegt und gemäß § 39 UVP-G die Landesregierung zuständig ist, da der Bundesgesetzgeber keine Kompetenz hat, die Zuständigkeit der Landesregierung für die Genehmigung gemäß EZG abzuändern. Falls die Landesregierung von ihrer Delegationsmöglichkeit gemäß UVP-G keinen Gebrauch macht, bleibt eine getrennte Zuständigkeit aufrecht. In diesen Fällen haben die beteiligten Bundesbehörden sich mit der Landesregieurng zu koordinieren.

Die Delegationsmöglichkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde, die bisher nur für die Z 1 galt, wird in eine eigene Ziffer gestellt und damit auch auf die Z 2 erweitert.


Textgegenüberstellung

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 4. (1) bis (5) ….

§ 4. (1) bis (5) ….

(6) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gilt, solange die anlagenrechtliche Genehmigung aufrecht ist. Wenn die anlagenrechtliche Genehmigung vor der ersten oder während einer Zuteilungsperiode gemäß § 11 Abs. 1 erlischt, so erlischt auch die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen. Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erlischt auch, wenn die Anlage stillgelegt wird, die anlagenrechtliche Genehmigung aber weiter besteht. Eine Anlage gilt nicht als stillgelegt, wenn der Inhaber nachweisen kann, dass der Emissionsrückgang durch Klimaschutzmaßnahmen, wie den Umstieg auf Biomasse, oder auf einen temporären Produktionsausfall zurückzuführen ist. Ein Wechsel in der Person des Inhabers ist der Behörde zu melden, berührt jedoch die Genehmigung nicht.

 

 

(6) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gilt, solange die anlagenrechtliche Genehmigung aufrecht ist. Wenn die anlagenrechtliche Genehmigung vor der ersten oder während einer Zuteilungsperiode gemäß § 11 Abs. 1 erlischt, so erlischt auch die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen. Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erlischt auch, wenn die Anlage stillgelegt wird, die anlagenrechtliche Genehmigung aber weiter besteht. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Antrag des Inhabers mit Bescheid festzustellen, dass eine Anlage nicht als stillgelegt gilt, wenn der Inhaber nachweisen kann, dass der Emissionsrückgang durch Klimaschutzmaßnahmen, wie den Umstieg auf Biomasse, auf einen temporären Produktionsausfall, unter anderem durch Erneuerung oder technischen Umbau, oder auf die wesentliche Verlagerung der Produktion auf andere Anlagen desselben Inhabers zurückzuführen ist. Ein Wechsel in der Person des Inhabers ist der Behörde zu melden, berührt jedoch die Genehmigung nicht.

§ 5. (1) bis (4) …..

§ 5. (1) bis (4) …..

 (5) Die Behörde hat innerhalb von vier Monaten ab der Einreichung des Antrags oder, falls die vorgelegten Unterlagen unzureichend sind, ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. Ergeht trotz rechtzeitiger Beantragung bis 31. Dezember 2004 kein Bescheid, darf die Anlage bis zur Erteilung der Genehmigung unter Anwendung der im Antrag vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen weiter betrieben werden.

 (5) Die Behörde hat innerhalb von fünf Monaten ab der Einreichung des Antrags oder, falls die vorgelegten Unterlagen nicht die Angaben des Abs. 1 Z 1 bis 4 enthalten, ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. Ergeht trotz rechtzeitiger Beantragung bis 31. Dezember 2004 kein Bescheid, darf die Anlage bis zur Erteilung der Genehmigung unter Anwendung der im Antrag vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen weiter betrieben werden.

§ 6. Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Behörde alle geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage sowie eine Erweiterung der Anlage anzuzeigen, die eine Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. In diesem Fall hat die Behörde diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid entsprechend zu ändern.

§ 6. Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Behörde alle wesentlichen geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage sowie eine Erweiterung der Anlage anzuzeigen, die eine Änderung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. In diesem Fall hat die Behörde diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid entsprechend zu ändern.


 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 10. Unabhängige Prüfeinrichtungen bedürfen der Zulassung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis der erforderlichen Fachkunde. Dieser Nachweis umfasst die theoretischen Kenntnisse und die beruflichen Erfahrungen, über die der Antragsteller verfügt. Die näheren Anforderungen für den Nachweis der Fachkunde kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festlegen. Über Anträge auf Zulassung ist innerhalb von 8 Wochen zu entscheiden.

§ 10. (1) Unabhängige Prüfeinrichtungen bedürfen der Zulassung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis der erforderlichen Fachkunde. Dieser Nachweis umfasst die theoretischen Kenntnisse und die beruflichen Erfahrungen, über die der Antragsteller verfügt. Die näheren Anforderungen für den Nachweis der Fachkunde kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festlegen. Über Anträge auf Zulassung ist innerhalb von 8 Wochen zu entscheiden.

(2) Für die Zulassung von unabhängigen Prüfeinrichtungen, Experten und Einzelprüfern sind von diesen folgende Gebühren zu entrichten:

           1. für die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung 1.000 Euro,

           2. für die Zulassung als leitender Prüfer, als Experte für Analytik, als Experte für Datenaudit und als Experte für Verfahrenstechnik jeweils 500 Euro,

           3. für die Zulassung als Einzelprüfer 1.200 Euro.

Für zugelassene Umweltgutachterorganisationen und Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001 in der jeweils geltenden Fassung, für Organisationen, die als unabhängige Prüfeinrichtungen für Joint Implementation gemäß Artikel 6 des Kyoto-Protokolls oder für Clean Development Mechanism gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls zugelassen sind, sowie für Organisationen, die über eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl.  Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, oder über eine Zulassung gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufegesetz, BGBl. I Nr. 58/1999 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung oder Zulassung verfügen, beträgt die Gebühr für die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung 500 Euro, als Einzelprüfer 700 Euro.

 (3) Für die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und Einzelprüfer sind von diesen Gebühren zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzulegen sind.


 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung


Widerruf der Zulassung

§ 10a. (1) Die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung oder als Einzelprüfer ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu widerrufen, wenn

           1. nachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß der Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 wegfallen oder

           2. die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren erschlichen wurde oder

           3. die Prüfeinrichtung oder der Einzelprüfer die Anforderung verletzt hat, dass sie keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit als unabhängige Prüfeinrichtung in Frage stellen könnte, oder

           4. die Prüfeinrichtung oder der Einzelprüfer im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß § 9 vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG, Anhang 3 und der Verordnung gemäß § 9 verstoßen hat.

(2) Die Zulassung einer unabhängigen Prüfeinrichtung ist je nach Art des Verstoßes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid hinsichtlich eines Mitglieds der Prüfeinrichtung einzuschränken oder vorübergehend aufzuheben oder zu widerrufen, wenn

           1. beim Nachweis der Fachkunde unwahre Angaben gemacht oder falsche oder verfälschte Urkunden verwendet wurden oder

           2. das Mitglied die Anforderung gemäß Abs. 1 Z 3 verletzt hat.


 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Aufsicht

§ 10b. (1) Die Zulassungsstelle hat einmal in jeder Periode gemäß § 11 Abs. 1 von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 10 Abs. 1 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gemäß § 9 zu beziehen. Liegt der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen die in Anhang 3 festgelegten Grundsätze sowie in einer Verordnung gemäß § 9 enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung der Grundsätze vor, hat die Zulassungsstelle unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen.

(2) Die unabhängige Prüfeinrichtung hat der Zulassungsstelle auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluss haben könnten. Auf Verlangen sind der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch den Inhaber der überprüften Anlage und Berichte an den Inhaber, vorzulegen.

§ 17. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar jeden Jahres ab 2005 die Buchung eines Teils der Gesamtmenge der Emissionszertifikate auf das Konto jeder Anlage, für die eine Genehmigung gemäß § 4 erteilt wurde, im Register zu veranlassen. Die Zahl der jährlich vergebenen Emissionszertifikate wird in der Verordnung gemäß § 13 Abs. 4 und 5 festgelegt. Die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die ein Inhaber für die Periode erhält, ist dabei in so viele gleiche Teile zu teilen, wie es den Jahren der Periode entspricht.

 

§ 17. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar jeden Jahres ab 2005 die Buchung eines Teils der Gesamtmenge der Emissionszertifikate auf das Konto jeder Anlage, für die eine Genehmigung gemäß § 4 erteilt wurde, im Register zu veranlassen. Die Zahl der jährlich vergebenen Emissionszertifikate wird in der Verordnung und den Bescheiden gemäß § 13 Abs. 3 und 4 festgelegt. Die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die ein Inhaber für die Periode erhält, ist dabei grundsätzlich in so viele gleiche Teile zu teilen, wie es den Jahren der Periode entspricht, in denen die Anlage in Betrieb ist.

(2) ….

(2) ….


 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

(3) Inhaber von Anlagen erhalten die Emissionszertifikate solange zugewiesen, wie die Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 aufrecht ist. Emissionszertifikate, die aufgrund der Stilllegung einer Anlage gemäß § 4 Abs. 6 nicht mehr vergeben werden, sind der Reserve gemäß § 11 Abs. 4 zuzuführen. Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, bevor der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Kenntnis von der Stilllegung der Anlage erhält, sind vom Anlageninhaber zurückzugeben. Abweichend davon kann der Inhaber einer Anlage, die gemäß § 4 Abs. 6 als stillgelegt gilt, beantragen, dass die für die Anlage für die weiteren Jahre der jeweiligen Periode gemäß § 11 Abs. 1 zugeteilten Emissionszertifikate zur höheren Auslastung anderer Anlagen des gleichen Inhabers verwendet werden können oder auf eine Anlage, die nach dem in § 11 Abs. 7 genannten Termin genehmigt wird, maximal in Ausmaß der entsprechenden Anlagenkapazität übertragen werden können, unter gleichzeitigem Verzicht auf die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß § 11 Abs. 4. Über einen entsprechenden Antrag auf Übertragung ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen. Im Fall der Genehmigung ist eine Zuteilung aus der Reserve für die neue Anlage auszuschließen. Wenn der Anlageninhaber nachweist, dass die stillgelegte Anlage durch eine neue Anlage ersetzt wird, die keine oder keine erheblichen Emissionen von Treibhausgasen verursacht und keine Genehmigung gemäß § 4 benötigt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid erkennen, dass die zugeteilten Emissionszertifikate dem Anlageninhaber für die weiteren Jahre der Periode weiterhin zugewiesen werden.

(3) Inhaber von Anlagen erhalten die Emissionszertifikate solange zugewiesen, wie die Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 aufrecht ist. Emissionszertifikate, die aufgrund der Stilllegung einer Anlage gemäß § 4 Abs. 6 nicht mehr vergeben werden, sind der Reserve gemäß § 11 Abs. 4 zuzuführen. Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, bevor der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kenntnis von der Stilllegung der Anlage erhält, sind vom Anlageninhaber zurückzugeben. Abweichend davon kann der Inhaber einer Anlage, die gemäß § 4 Abs. 6 als stillgelegt gilt, beantragen, dass die für die Anlage für die weiteren Jahre der jeweiligen Periode gemäß § 11 Abs. 1 zugeteilten Emissionszertifikate auf eine Anlage, die nach dem in § 11 Abs. 7 genannten Termin genehmigt wird, maximal im Ausmaß der entsprechenden Anlagenkapazität übertragen werden können, unter gleichzeitigem Verzicht auf die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß § 11 Abs. 4. Über einen entsprechenden Antrag auf Übertragung ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen. Im Fall der Genehmigung ist eine Zuteilung aus der Reserve für die neue Anlage auszuschließen. Wenn der Anlageninhaber nachweist, dass die stillgelegte Anlage durch eine neue Anlage desselben Inhabers ersetzt wird, die keine oder keine erheblichen Emissionen von Treibhausgasen verursacht und keine Genehmigung gemäß § 4 benötigt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid erkennen, dass die zugeteilten Emissionszertifikate dem Anlageninhaber für die weiteren Jahre der Periode weiterhin zugewiesen werden.

 


 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 26. Für die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 4 und 6 gilt folgendes:

           1. Soweit die für den Betrieb der betreffenden Anlage wesentlichste Genehmigung eine Genehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften ist, wie insbesondere bei nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Stromerzeugungsanlagen, ist der Landeshauptmann zuständig. Dieser kann, soweit dies zweckmäßig ist oder dem Gleichklang der Behördenzuständigkeiten entspricht, allgemein oder im Einzelfall die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Erteilung der Genehmigung betrauen.

§ 26. Für die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 4 und 6 gilt folgendes:

           1. Soweit die für den Betrieb der betreffenden Anlage wesentlichste Genehmigung eine Genehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften ist, wie insbesondere bei nicht der Gewerbeordnung 1994 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlagen, ist der Landeshauptmann zuständig.

           2. In allen anderen Fällen ist die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Anlagengenehmigung zuständige Behörde zur Erteilung der Genehmigung zuständig.

           2. In allen anderen Fällen ist zur Erteilung der Genehmigung jene Behörde zuständig, die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung jener Anlagenteile zuständig ist, aus denen die Emissionen stammen, die die Anwendung des EZG bedingen. Falls hinsichtlich einer Anlage gemäß § 3 Z 4 mehrere Bundesbehörden im Sinne des ersten Satzes zuständig sind, ist das Verfahren gemäß §§ 4 und 6 von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Sofern eine oder mehrere Bundesbehörden und die Landesregierung gemäß § 39 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der jeweils geltenden Fassung, zuständig sind und die Landesregierung nicht von der dort vorgesehenen Delegationsmöglichkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde Gebrauch macht, haben die beteiligten Bundesbehörden sich mit der Landesregierung zu koordinieren.

 

           3. Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann mit der Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise oder mit der Durchführung der Verfahren für bestimmte Anlagentypen die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.