Vorblatt

Problem:

Österreich ist aufgrund des EG‑Vertrages verpflichtet, die Richtlinie 88/609/EWG des Rates vom 24.11.1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (GFA‑RL alt), die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (GFA‑RL neu), die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.9.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC‑RL), und die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9.12.1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso II‑RL) in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Ziel:

Die Anforderungen der genannten Richtlinien werden in Österreich im Bereich des Kesselwesens weitestgehend mit den Bestimmungen des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen - LRG‑K, BGBl. Nr. 380/1988 igF erfüllt bzw. übererfüllt. Jedoch erfolgt die Realisierung der Richtlinienbestimmungen zum Teil auf Basis von einzelnen Genehmigungsvorgängen und zum Teil nicht in genereller in Rechtsvorschriften niedergeschriebener Form. Es entstehen daher Umsetzungslücken, insbesondere in der Verwirklichung des integrierten Ansatzes (IPPC-RL). Diese sollen mit der Neufassung des Gesetzes geschlossen werden. Zur Verbesserung der Lesbarkeit und Übersichtlichkeit wurde an Stelle der ursprünglich vorgesehenen Novellierung des LRG‑K die Form einer Neufassung des Gesetzes unter Beibehaltung des Novellierungsinhaltes gewählt. Nachdem der Geltungsbereich des Gesetzes im Sinne des integrierten Ansatzes nicht nur Emissionen in die Luft sondern auch in Boden und Wasser umfasst, wurde der Titel auf Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EG‑K geändert.

Inhalte:

Umsetzung der Richtlinien 88/609/EWG, 2001/80/EG, 96/61/EG und 96/82/EG in nationales Recht durch

1.       Einbeziehung von neuen Gasturbinenanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr,

2.      zusätzlichen Regelungen hinsichtlich der Genehmigung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr,

3.       Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen,

4.      weitere Anpassung bestehender Dampfkesselanlagen an den Stand der Technik im Sinne der IPPC‑RL,

5.      Anpassung des Sachverständigenwesens an das Europäische Prüfwesen und den abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen,

6.       Übergangsbestimmungen und Anpassung an den Stand der Technik im Einklang mit GFA‑RL und IPPC‑RL.

Alternativen:

Keine.

Die Umsetzung der genannten Richtlinien ist im Hinblick auf bereits eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren unumgänglich. Weiters besteht Novellierungsbedarf aufgrund der Notwendigkeit zur Angleichung an andere innerstaatliche Vorschriften, die ebenfalls aufgrund von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben eine Novellierung erfahren haben.

Finanzielle Auswirkungen:

Aufgrund der durch die Sanierungsschritte im Rahmen des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen erfolgten Anpassung an einen hohen Stand der Technik, werden die bis zum Jahr 2007 zu erfolgenden Sanierungsschritte im Gesamten gesehen keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen haben. Eine Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen ist praktisch nicht möglich, weil diese wesentlich von den individuellen Entscheidungen der Anlagenbetreiber abhängig sind.

Mit dem Gesetz werden die bisher erforderlichen Vollziehungsmaßnahmen des LRG‑K substanziell nicht wesentlich erweitert. Bereits das LRG‑K sieht eine Anpassung der Anlagen an den Stand der Technik vor (§ 12 Sanierung). Weitere Anpassungsschritte wären nach Maßgabe der Entwicklung des Standes der Technik anzuordnen gewesen. Zu diesem Zwecke war eine Berichtspflicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit an das Parlament nach § 13 LRG‑K vorgesehen. Die in den §§ 21 bis 23 vorgesehenen Maßnahmen des integrierten Konzepts ersetzen nunmehr die ursprünglich vorgesehenen Anpassungsschritte für Anlagen größer 50 MW. Für die mit der Vollziehung befassten Behörden ergibt sich damit ein im Wesentlichen gleichbleibender Verwaltungsaufwand.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Einerseits werden Investitionen von betroffenen Betrieben für diese eine Belastung darstellen, andererseits werden die in Österreich etablierten Betriebe für Umwelttechnik von den Anpassungsschritten profitieren. Nachdem die eingangs angeführten Richtlinien von allen Mitgliedstaaten umzusetzen sind ergibt sich hinsichtlich der Situation der Wirtschaftsstandorte europaweit keine Veränderung. Die Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich sind daher als neutral zu bewerten.

EU- Konformität:

Mit der vollständigen Umsetzung der oben genannten Richtlinien durch das EG‑K wird die EU‑Konformität gegeben sein. Der Europäischen Kommission wird der Wortlaut dieses Gesetzes als Umsetzung der eingangs angeführten Richtlinien im Sinne der Richtlinie 98/34/EG mitgeteilt werden.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das LRG‑K umfasst in seinem Kerninhalt folgende Grundsätze und Gliederungen:

1.      Begrenzung der Emissionen von Dampfkesselanlagen nach dem Stand der Technik.

2.       Berücksichtigung der Immissionssituation, abhängig vom jeweiligen Standort der Anlage.

3.      Sanierung und Anpassung von Altanlagen: § 12 LRG‑K schreibt die Sanierung jener bestehenden Dampfkesselanlagen vor, die einen der Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 zum LRG‑K überschreiten. Ziel dieser Sanierung ist die Heranführung der in Betrieb befindlichen oder genehmigten Dampfkesselanlagen an den festgelegten Stand der Technik. Dieser Anpassungsschritt ist erfolgreich abgeschlossen worden.

Das vorliegende Gesetz dient der Umsetzung der GFA‑, IPPC‑ und der Seveso II‑Richtlinie und übernimmt den geltenden Rechtsbestand soweit nicht Änderungen aufgrund des Gemeinschaftsrechtes erforderlich waren.

Die Umsetzung von IPPC‑Richtlinie sowie Seveso II‑Richtlinie macht folgende Änderungen und Ergänzungen des LRG‑K erforderlich:

In der Praxis wurde im Rahmen von Genehmigungsverfahren im Einzelfall durch Anwendung des Wasserrechts und des Störfallrechts der integrierte Ansatz der IPPC‑RL sowie die Seveso II‑Richtlinie erfüllt. Auf Gesetzesebene erfolgte jedoch nicht eine EU-konforme Festschreibung und Umsetzung dieser Richtlinien. Daher werden die diese Richtlinien umsetzenden Gesetzesmaterien im EG‑K durch Referenzierung integriert. Die aufgrund der IPPC‑RL geforderte Anpassung von bestehenden Anlagen an den gemeinschaftlichen Stand der Technik bis zum Jahre 2007 kann durch den mit § 12 LRG‑K bereits erfolgten ersten Anpassungsschritt nicht vollständig erfüllt werden.

Die Umsetzung der GFA‑Richtlinie macht folgende Änderungen und Ergänzungen des LRG‑K erforderlich:

Gasturbinenanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind in den Geltungsbereich einzubeziehen. Weiters sind für Altanlagen mit bestimmten bisher nicht erfassten Brennstoffen Emissionsgrenzwerte zu definieren.

Eng mit der Notwendigkeit der Umsetzung von EU‑Recht ist die Angleichung an andere innerstaatliche Vorschriften verbunden, die in letzter Zeit selbst - teilweise ebenfalls aufgrund von EU‑Vorgaben - Novellierungen erfahren haben. So ist Anpassungsbedarf in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegeben mit dem AVG, der Gewerbeordnung, dem Verwaltungsreformgesetz 2001 sowie mit dem AWG 2002, weiters in materiellrechtlicher Hinsicht (z. B. Stand der Technik) mit der Gewerbeordnung und dem AWG 2002.

Mit den genannten Bestimmungen wird das EG‑K nicht nur der Vermeidung und Verminderung von Emissionen in die Luft, sondern auch jener in Wasser und Boden dienen. Somit wird der integrierte Ansatz verwirklicht, der einer Verschleppung von einem Medium in das andere entgegenwirken soll und sich insofern mit Umweltverschmutzung im Allgemeinen befasst. Hinsichtlich der Emissionen in Wasser und Boden wird auf wasserrechtliche Bestimmungen verwiesen.

Hinsichtlich der Vorgaben zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten folgt das Gesetz dem Grundsatz, bestehende Standards zu erhalten und die seitens der EU-Richtlinien vorgegebenen Anforderungen zu erfüllen ohne eine unverhältnismäßige Übernormierung zu erreichen (kein golden plating). Für bestehende Anlagen, welche bislang keiner konkreten gesetzlichen Emissionsbeschränkung unterworfen waren, wird daher der mit den GFA‑RL, Abschnitt A Anhänge III bis VII, für Dampfkesselanlagen größer als 50 MW, definierte gemeinschaftsrechtliche Stand der Technik für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten herangezogen werden. Die Emissionsgrenzwerte für Neuanlagen sind mit den geltenden Verordnungen bereits auf einen hohen Stand der Technik festgelegt, ein Anpassungsbedarf an gemeinschaftsrechtliche Vorgaben besteht daher in der Regel nicht. Anpassungen werden entsprechend der weiteren technischen und gemeinschaftsrechtlichen Entwicklung zu erfolgen haben. Emissionsgrenzwerte und Messverfahren werden nach den im Gesetz vorgegebenen Grundsätzen mittels Verordnungen festzulegen sein.

Für die Überwachung von Kesselanlagen sind befugte Sachverständige vorgesehen. Deren Anforderungen sind den Bestimmungen des AWG angepasst. Für Betreiber die ein Umweltmanagementsystem betreiben (EMAS) sind Erleichterungen vorgesehen. Die Wahl der Stelle obliegt weiterhin dem Betreiber.

Die Durchführungsverordnungen zum LRG-K, Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 igF sowie die Abfallverbrennungsverordnung - AVV, insoweit sie auf Grund des LRG-K erlassen wurde, stehen nicht im Widerspruch zur Neufassung des Gesetzes. Die Verordnungsermächtigungen des EG-K entsprechen inhaltlich jenen des LRG-K. Die genannten Verordnungen bleiben daher weiter in Geltung (VfSlg 12634/1991 u.a).

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 10 („Dampfkesselwesen“) und 12 B‑VG („Luftreinhaltung“), soweit im Sinne des Konzeptes der integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung auf wasserrechtliche Vorschriften Bezug genommen wird, auch aus dem Kompetenztatbestand „Wasserrecht“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG. Die Bestimmungen dieses Gesetzes dienen ausschließlich der unmittelbaren Verminderung und Vermeidung der von Dampfkesselanlagen oder Gasturbinenanlagen ausgehenden Emissionen. In diesem Sinne zielt das Gesetz mit seinen Bestimmungen hinsichtlich der effizienten Nutzung von Energie ausschließlich auf anlagenseitige Primärmaßnahmen zur Verringerung von Rauchgas- oder Abgasmengen und damit auf die Vermeidung von Emissionen ab. Keineswegs sollen mit solchen Maßnahmen einzel- oder gesamtwirtschaftliche Interessen der Energienutzung geregelt oder auch nur unterstützt werden. Auf Grund der gesamtheitlichen Betrachtungsweise wird der Stand der Technik für die Rauchgasreinigung weiterhin Grundlage für die Festlegung von Grenzwerten sein, auch wenn dies in Ausnahmefällen den zusätzlichen Einsatz von Energie erforderlich machen sollte. Maßnahmen, die den Abfall betreffen, sind mit dem AWG 2002 abgedeckt.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Vom Geltungsbereich des Gesetzesentwurfes werden die bisher vom LRG‑K erfassten Dampfkesselanlagen einschließlich Abhitzekessel und entsprechend Artikel 2 Z 3 IPPC‑Richtlinie bzw. Artikel 2 Z 2 lit. j der GFA‑Richtlinie Gasturbinenanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, sowie sonstige damit verbundene emissionsrelevante Einrichtungen erfasst. Ausgenommen bleiben Anlagen, deren Emissionen nicht in die Umwelt abgegeben werden. Dampfkesseln und Gasturbinen die räumlich und betrieblich im engen Zusammenhang stehen, gelten als eine Anlage (Abs. 3).

Der Regelungsinhalt ist mit der Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Luft; Wasser und Boden (IPPC) sowie der Vermeidung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso II) bestimmt.

Mit diesem Gesetz werden die Umsetzungslücken des LRG‑K bezüglich GFA‑Richtlinie, IPPC‑Richtlinie und Seveso-II-Richtlinie geschlossen.

Zu § 2:

Für dieses Gesetz sind folgende Begriffsbestimmungen erforderlich:

Die Definition von „Dampfkesseln“ wurde weitestgehend vom LRG‑K übernommen. Wegen der Erweiterung des Geltungsbereiches sind „Gasturbinen“ (gemäß Art. 2 Z 7 und Z 12 GFA) zu definieren. Die Festlegung von „bestehenden Dampfkesselanlagen“ ist wegen der Maßgeblichkeit der Zeitpunkte ihrer Genehmigung für die geltenden Emissionsgrenzwerte erforderlich und orientiert sich sowohl an Art. 2 Z 7 GFA als auch am LRG‑K hinsichtlich der Sanierung  von Anlagen. „Neuanlagen“ hingegen umfassen Dampfkesselanlagen nach dem Genehmigungszeitpunkt für bestehende Anlagen und Gasturbinenanlagen. Die Festlegung der „Mehrstofffeuerung“ und „Einzelfeuerung“ berücksichtigt die sich ergebenden unterschiedlichen Emissionsgrenzwerte. „Änderung des Betriebes“ einer Anlage (Art. 2 Z 10 lit. a IPPC) sind wegen der Anzeigepflicht, „wesentliche Änderung“ (Art. 2 Z 10 lit. b IPPC, Art. 10 GFA) wegen der erforderlichen Genehmigung festzulegen. Als „Brennstoff“ gelten feste, flüssige und gasförmige brennbare Stoffe (Art. 2 Z 6 GFA), Abfälle sind nicht ausgenommen. Die „Brennstoffwärmeleistung“ wurde weitgehendst vom LRG‑K übernommen, gilt für Dampfkessel- und Gasturbinenanlagen, und berücksichtigt den gemeinschaftsrechtlichen Begriff der „Feuerungsleistung“. Als „Emissionsgrenzwert“ gilt jener festgelegte Wert, der in einem bestimmten Zeitraum nicht überschritten werden darf (Art. 2 Z 6 IPPC). Wegen des gesamtheitlichen Konzeptes sowie des Schutzzieles ist die Festlegung des Begriffes „Umweltverschmutzung“ gemäß Art. 2 Z 7 IPPC bzw. nach § 77 Abs. 2 GewO erforderlich. Im österreichischen Rechtsbestand (§ 71a GewO, § 2 Abs. 8 Z 1 AWG, § 12a WRG) ist der Begriff „Stand der Technik“ eingeführt, der sich mit dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff der „besten verfügbaren Technik“ gemäß Art. 2 Z 11 IPPC deckt, der ebenso auf einen ausgewogenen Kosten-Nutzen -Effekt abzielt, wobei auch die zu berücksichtigenden Kriterien von der IPPC‑Richtlinie, Anhang IV übernommen wurden. Da auch gemäß Art. 2 Z 5 IPPC der „Betreiber“ definiert ist, konnte dieser Begriff in diesem Gesetz aufgenommen werden.

Zu § 3:

Die Anforderungen für die Errichtung, Ausrüstung und den Betrieb einer Anlage hinsichtlich der Vermeidung, Verringerung und Verteilung von Emissionen zum Schutz von Menschen, Gütern und der Umwelt durch die sich ergebenden Immissionen sind in Abs. 1 festgelegt.

Für die emissionsrelevanten Teile muss ihre verlässliche Funktion durch ihre Konstruktion, Prüfung und Einbau gesichert sein, um die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllen zu können (Abs. 2).

Ebenso ist die Höhe der Schornsteine auf die Schutzanforderungen des Abs. 1 abgestimmt, wobei auch der Standort, die meteorologischen und topografischen Bedingungen, entsprechend Art. 9 GFA, einzubeziehen sind (Abs. 3).

Mit Verordnung sind nähere Bestimmungen für die emissionsrelevanten Teile und die Schornsteinhöhe zu treffen (Abs. 4).

Zu § 4:

Mit der Verpflichtung zur Festlegung von Grenzwerten für Emissionen in die Luft sowie der zugehörigen Messverfahren nach dem Stand der Technik wird Rechtssicherheit für Betreiber von Anlagen hinsichtlich der technischen und wirtschaftlichen Erfüllbarkeit der diesbezüglichen Anforderungen gegeben (Abs. 1). Für Grenzwerte von Emissionen in Wasser und Boden wird auf die hiefür geltenden, im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigenden Verwaltungsvorschriften hingewiesen (Abs. 7).

Emissionsgrenzwerte für die Luft sind nur für den stationären Betrieb verpflichtend einzuhalten, für den übrigen Betrieb sind sie anzustreben (Abs. 2).

Mit Verordnung sind Emissionsgrenzwerte und die Messverfahren nach dem Stand der Technik festzulegen, oder alternativ dazu Anforderungen an die Brennstoffe, wenn dadurch eine Emissionsbegrenzung erreicht wird (Abs. 3).

Unabhängig von der Verordnung gemäß Abs. 3 sind mit Verordnung Emissionsgrenzwerte, Messverfahren oder Brennstoffanforderungen für bereits genehmigte Anlagen festzulegen, wobei für die Festlegung die Bau- und Betriebsweise der Anlage zu berücksichtigen ist. Damit soll, analog zu § 82 Abs. 1 GewO, der volkswirtschaftlich sinnvolle und auch aus Umweltgründen vertretbare Weiterbetrieb von bereits einmal sanierten Anlagen ermöglicht werden (Abs. 4).

Abs. 5 bestimmt, wie die Emissionsgrenzwerte bei Mischfeuerungen zu ermitteln sind, für Mehrstofffeuerungen regelt dies Abs. 6.

Zu § 5:

Die Genehmigung von Anlagen muss in weiten Bereichen neu geregelt werden, um für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung (BWL) von 50 MW oder mehr die EU‑Richtlinien (IPPC und GFA) umzusetzen. Dies wirkt sich bereits bei den Anforderungen für eine Genehmigung aus. Deshalb wurden getrennte Bestimmungen für Anlagen mit einer BWL von 50 MW oder mehr (GFA- bzw. IPPC‑Anlagen) vorgesehen.

In Abs. 1 wird bestimmt, dass für die Errichtung und den Betrieb einschließlich einer wesentlichen Änderung von Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 kW oder mehr und Gasturbinenanlagen mit einer BWL von 50 MW oder mehr eine Genehmigung durch die Behörde erforderlich ist. Die Anforderungen für die Genehmigung sind in den Abs. 2 bis 4 festgelegt, die Anforderungen für das Genehmigungsverfahren, das von der Behörde durchzuführen ist, in Abs. 5.

Abs. 2 bestimmt für sämtliche diesbezüglichen Genehmigungen die Voraussetzungen (Anforderungen), die sich auf die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte, auf Immissionen, die Menschen, das Eigentum oder dingliche Rechte gefährden oder zu einer unzumutbaren Belästigung führen, sowie auf Verordnungen gemäß § 10 IG‑L beziehen. Anzustreben ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der Anlagen 1 und 2 bzw. gemäß § 3 Abs. 3 IG‑L. Wegen einer diesbezüglich vorgesehenen Änderung des IG‑L wurde die Forderung nach Berücksichtigung der Schwellwertbetrachtung nicht in das Gesetz aufgenommen. Zusätzlich zu Abs. 2 sind für Anlagen mit einer BWL von 50 MW oder mehr in Abs. 3 die Anforderungen für eine Genehmigung gemäß dem Gemeinschaftsrecht (Art. 9 und 10 IPPC, Art. 6 GFA) festgelegt.

In Abs. 4 werden die Anforderungen für die Genehmigung von wesentlichen Änderungen bestimmt, die sich auf die Anwendung der Bestimmungen für Neuanlagen für die geänderten Anlagenteile und darüber hinaus bei Erweiterung der BWL von über 50 MW bezüglich der BWL auf die Gesamtanlage beziehen (Art. 10 GFA). Die Berücksichtigung des IG‑L ist auch bei wesentlichen Änderungen verpflichtend.

Anforderungen an das Genehmigungsverfahren werden aufgrund des Verwaltungsreformgesetzes 2001 in Abs. 5 festgelegt. Damit soll erzielt werden, dass in einem einzigen Verfahren sämtliche erforderlichen Bewilligungen betreffend Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderungen, Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erlangt werden. Dabei sind die materiellrechtlichen Bestimmungen der mitgeltenden Verwaltungsvorschriften zur Vermeidung bzw. Verminderung der Emissionen in Luft, Wasser und Boden anzuwenden.

Zu § 6:

In Abs. 1 wird der Umfang eines Antrages für eine Genehmigung gemäß § 5 allgemein festgelegt, zusätzliche Anforderungen für den Antrag für Anlagen mit einer BWL von 50 MW oder mehr enthält der Abs. 2 (Art. 3 lit. d und e, Art. 6 IPPC, Art. 6 GFA). Auch hier ist bereits im Antrag eine Berücksichtigung des IG‑L vorgesehen.

Bezüglich des Abs. 2 Z 9 - effiziente Verwendung von Energie - ist folgendes festzuhalten:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, G 212/-2-18, § 77a Abs. 1 Z 2 GewO 1994 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Bestimmung lautet (Auszug):

„§ 77a. (1) Im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 356a Abs. 2 und 5) Bedacht zu nehmen ist, ist über § 77 hinaus sicherzustellen, dass in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass:

1.       ……………………………

2.      Energie effizient verwendet wird;“

In seinem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem Folgendes ausgesprochen:

„Ebenso wie die seinerzeit mangels eines gewerbepolizeilichen Charakters aufgehobene Verpflichtung zur sinnvollen Nutzung der in der zu genehmigenden Betriebsanlage einzusetzenden Energie (vgl. § 77 Abs. 3 GewO 1973 idF BGBl. Nr. 619/1981 und VfSlg 10.831/1986) ist auch das Gebot, bei der Errichtung und dem Betrieb bestimmter gewerblicher Betriebsanlagen Energie effizient zu verwenden, verfassungsrechtlich nicht der gewerbepolizeilichen Gefahrenabwehr, sondern dem rechtspolitischen Anliegen einer Beschränkung des Energieeinsatzes zuzuordnen, die über eine spezifisch gewerbepolizeiliche Ordnungs- und Sicherungsfunktion eindeutig hinausgeht.“ - „Die angefochtenen Regelungen haben vielmehr einen anderen Zweck, nämlich den einer - im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegenden - sinnvollen Nutzung von Energie.“

Die Aufhebung des § 77a Abs. 1 Z 2 GewO 1994 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft. Zwar erfolgte die Aufhebung der als verfassungswidrig erkannten Bestimmung in Ansehung des Kompetenztatbestandes gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“) doch hat der VfGH ausdrücklich ausgesprochen, dass auch keine andere, eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers begründende Verfassungsvorschrift festgestellt werden kann. Es ist aber davon auszugehen, dass die in den Bestimmungen § 5 Abs. 3 Z 2 und § 6 Abs. 2 Z 9 vorgeschlagenen Regelungen zur Umsetzung des Art. 3 lit. d im Zusammenhalt mit Art. 1 der IPPC‑Richtlinie im Luftreinhalterecht für Dampfkesselanlagen in den die wesentliche kompetenzrechtliche Grundlage des LRG‑K bildenden Kompetenztatbeständen gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 und 12 B‑VG („Dampfkesselwesen“ und „Luftreinhaltung“) eine ausreichende kompetenzrechtliche Deckung finden. Im Gegensatz zur aufgehobenen Vorschrift des § 77a Abs. 1 Z 2 GewO werden nämlich in den gegenständlichen Entwurfsbestimmungen ausdrücklich emissionsmindernde Maßnahmen, die durch effizienten Energieeinsatz zu erzielen sind, vorgesehen.

Zu solchen Maßnahmen zählen die Anwendung fortschrittlicher Feuerungstechnologien oder die Substituierung von Brennstoffeinsatz und damit von Emissionen durch Nutzung von Niedertemperaturwärme. Demnach dient die Forderung nach einem effizienten Einsatz von Energie keinem wirtschaftlichen oder energiepolitischen Ziel, sondern ist Mittel zum Zweck der Emissionsminderung wie es auch Einrichtungen zur Rauchgasreinigung oder Anforderungen an die Brennstoffbeschaffenheit sind.

Wie daraus zu ersehen ist, wird mit diesen Bestimmungen weder direkt noch indirekt das rechtspolitische Ziel des effizienten Energieeinsatzes im Sinne von Energieeinsparung verfolgt, sondern ausschließlich das Ziel der Emissionsminderung, und zwar jener Emissionsminderung, die sich nicht unmittelbar aus dem optimierten Energieeinsatz ergibt, sondern die aufgrund technologischer Maßnahmen effizienten Energieeinsatz erst ermöglicht.

Zu § 7:

Jede beantragte Genehmigung ist öffentlich bekannt zu machen, um Einwendungen zu ermöglichen und Parteienrechte zu gewährleisten. Auch hier wurde eine Unterscheidung zwischen der Bekanntmachung für Anlagen mit einer BWL von 500 kW oder mehr (Abs. 1) und Anlagen mit einer BWL von 50 MW oder mehr (Abs. 2) vorgenommen, da das Gemeinschaftsrecht für Anlagen mit einer BWL von 50 MW oder mehr auch den anderen Staaten Parteistellung einräumt. Die Rechte dieser Staaten und die Einbindung in das Verfahren sind festgelegt (Art 15 Abs. 1 und Art. 17 IPPC).

Die grundsätzliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist in Abs. 3 normiert.

Zu § 8:

Vorab werden in Abs. 1 die Fristen festgelegt, die die Behörde für die Erlassung des Bescheides (Entscheidungsfindung) einzuhalten hat.

Der Bescheid hat vorerst anlagenspezifische Daten zu enthalten, der wesentliche Teil enthält Festlegungen für den Betreiber bzw. Betrieb. So werden für die jeweilige Anlage die grundsätzlich in den Verordnungen festgelegten Anforderungen im Bescheidspruch bestimmt. Dies sind die zulässigen Emissionsgrenzwerte, die erforderliche Schornsteinhöhe, Angaben zu den Emissionsmessungen einschließlich Proben- und Messstellen sowie Informationspflichten an die Behörde. Weiters sind Auflagen für besondere Betriebszustände vorgesehen, die eine bestimmte Vorgehensweise des Betreibers erfordern. Dies ist die Feststellung, wann eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte vorliegt und Festlegungen für den Betrieb während solcher Zeiten. Analoges für den Fall der Störung der Rauchgasreinigungsanlage sowie Einschränkungen des Betriebes, wenn die Immissionssituation dies erfordert (Abs. 2).

Für Anlagen mit einer BWL von 50 MW oder mehr sind zusätzliche, nach der IPPC‑Richtlinie erforderliche Auflagen im Bescheid festzulegen. Dies betrifft Emissionsgrenzwerte in Luft, Wasser und Boden, auch solche, die zur Erfüllung der mitgeltenden Verwaltungsvorschriften erforderlich sind, Maßnahmen bei besonderen Betriebsbedingungen, Maßnahmen für die Stilllegung der Anlage sowie Maßnahmen zur Verringerung der weiträumigen und grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung einschließlich der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Immissionsgrenzwerte (Abs. 3).

Zu § 9:

Besondere Verfahrensbestimmungen ermöglichen, analog zum AWG und zur GewO, den Versuchsbetrieb einer Anlage noch vor der Genehmigung der Errichtung, des Betriebes oder der wesentlichen Änderung zu genehmigen, soferne bestimmte Anforderungen erfüllt sind und zu erwarten ist, dass die Errichtung und der Betrieb zulässig sein werden. Diese Genehmigung ist zeitlich befristet und gilt auch für die mitanzuwendenden Vorschriften. Eine Fristverlängerung ist nur zulässig, wenn aufgrund neuer Technologien Schwierigkeiten auftreten (Abs. 1 und 2).

Ebenso wird der Beginn der Errichtung der Anlage bei erteilter Genehmigung befristet, damit nur für konkret durchzuführende Projekte eine Genehmigung erteilt wird (Abs. 3).

Abs. 4 enthält die Verpflichtung der Behörde, andere oder zusätzliche Auflagen für eine bereits genehmigte Anlage vorzuschreiben, wenn trotz Einhaltung des Genehmigungsbescheides bestimmte Interessen nicht geschützt sind - hier gilt das Gebot der Verhältnismäßigkeit - bzw. wenn solche Auflagen zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen notwendig sind.

Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides berücksichtigen die übliche lange Dauer des Berufungsweges (analog GewO). Mit der Entscheidung über die Berufung endet dieses Recht (Abs. 5). Ebenso wird das Recht festgelegt, eine Anlage längstens ein Jahr weiter zu betreiben, wenn der Verwaltungsgerichtshof den Genehmigungsbescheid aufgehoben hat. Damit wird der Behörde die Möglichkeit eines Ersatzbescheides gegeben, dem Betreiber eine Neugenehmigung erspart (Abs. 6).

Zu § 10:

Für kleine Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW, die mit schadstoffarmen Brennstoffen befeuert werden, ist eine Genehmigung gemäß § 5 nicht erforderlich, statt dessen wird durch ein vereinfachtes Zulassungsverfahren, bei dem die Anlage von einem Sachverständigen zu besichtigen ist, die Voraussetzung für einen gesetzeskonformen Betrieb gegeben. Eine Informationspflicht der Behörde ist vorgesehen.

Zu § 11:

Nachträgliche Änderungen des Betriebes an einer Anlage, die unter Umständen Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten, sollten nur mit Kenntnis der zuständigen Behörde vorgenommen werden dürfen. Eine Änderung des Betriebes, definiert mit § 2 Z 7, ist anzeigepflichtig. Über die Änderung wird mit Bescheid (Kenntnisnahmebescheid) abgesprochen, der einen Teil des Genehmigungsbescheides darstellt. Die Behörde kann hierbei gegebenenfalls umweltrelevante Auflagen erteilen. Zur Sicherheit für den Betreiber ist der Bescheid spätestens nach 2 Monaten nach Erhalt der Anzeige auszustellen.

In Anpassung an den § 79c der Gewerbeordnung soll es der Behörde möglich sein, auf Antrag Bescheidauflagen aufzuheben, die auf Grund des Wegfalls ihrer Voraussetzung keine Relevanz mehr haben.

Im Gegensatz zu den nachträglichen Änderungen ist für wesentliche Änderungen, definiert mit § 2 Z 8 in Übereinstimmung mit der IPPC‑Richtlinie, eine Genehmigung gemäß § 5 erforderlich.

Zu § 12:

Da das Gewerbe-, Berg- und Abfallrecht detaillierte Bestimmungen für das Genehmigungsverfahren enthält ist im Sinne einer Verfahrenskonzentration eine getrennte Genehmigung nach diesem Gesetz nicht erforderlich. Für die Genehmigung sind die materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, die dann auch für die mitgeltenden Verwaltungsvorschriften gilt.

Zu § 13:

Bereits mit dem LRG‑K bestand die Verpflichtung zur Überwachung von Anlagen mit einer BWL größer 100 kW (für gasförmige Brennstoffe über 600 kW) hinsichtlich der Emissionen in die Luft. Auch die GFA‑Richtlinie (Art. 12) und die IPPC‑Richtlinie (Art. 6) verlangen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt. Das Konzept des LRG‑K zur Anlagenüberwachung (Besichtigung der emissionsrelevanten Teile der Anlage, Kontrolle von Messungen, Durchführung der Emissionsmessungen) durch privatrechtlich tätige, einschlägig befugte Sachverständige oder Stellen (Sachverständige)konnte daher beibehalten werden. Weiters bleibt es die Aufgabe des Betreibers Sachverständige für seine Anlage zu wählen (Abs. 1).Für die Messung der Emissionen und damit für die Überwachungsorgane von Anlagen mit einer BWL von 50 MW oder mehr für Wasser und Boden gelten die Festlegungen in den diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften. Auch dazu hat der Betreiber entsprechende Personen oder Stellen heranzuziehen (Abs. 10).

Die vom Sachverständigen ausgestellten Befunde hat der Betreiber zur Einsicht durch die Behörde, gegebenenfalls auch zur Übermittlung aufzubewahren. Mit Verordnung werden Inhalt und Form der Befunde geregelt (Abs. 2).

Abs. 3 bestimmt einerseits die Verschwiegenheitspflicht der Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten, andererseits die Auskunftspflicht an die Behörde und den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Die Behörde hat zusätzliche Überprüfungen anzuordnen oder vorzunehmen, wenn sie solche aus bestimmten Gründen für erforderlich erachtet. Diese erweiterte Kontrollfunktion der Behörde normiert Abs. 4. Die generelle Kontrollfunktion ist in Abs. 9 festgelegt.

Auch der Sachverständige hat bei nicht sofort behebbaren Abweichungen die Behörde zu verständigen (Abs. 5).

Führt das Überschreiten der festgelegten Emissionsgrenzwerte zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, des Eigentums oder dinglicher Rechte oder zu einer unzumutbaren Belästigung hat die Behörde bis zur Erreichung des vorschriftsmäßigen Zustandes Maßnahmen für den Betrieb anzuordnen, damit wird dem Schutzziel entsprochen. Bei allen anderen Fällen der Überschreitung hat die Behörde eine angemessene Frist zur Behebung vorzuschreiben. (Abs. 6 und 7).

Wiederholte Bestrafung des Betreibers aufgrund der Strafbestimmungen (§ 26) führt zu einer behördlich angeordneten Stilllegung der Anlage.

Zu § 14:

Neues Element in diesem Gesetz ist, dass der Sachverständige den Betreiber (Auftraggeber) zu bestätigen hat, dass er die gesetzlichen Anforderungen an Sachverständige bezüglich der zu überwachenden Anlage erfüllt. Damit soll die Zusammenarbeit zwischen Betreiber und Sachverständigen verstärkt werden, aber auch das Verantwortungsbewusstsein des Sachverständigen selbst durch diese Selbstdeklaration (Abs. 1).

Im Abs. 2 sind die in Betracht kommenden Sachverständigen aufgelistet. Damit wird eine im Begutachtungsverfahren erhobene Forderung erfüllt. Neben akkreditierten Stellen und Ziviltechnikern wurden auch technische Büros aufgenommen. Für diese gilt keine Einschränkung bezüglich der Größe der zu überwachenden Anlage. Andere Gewerbetreibende dürfen weiterhin nur Dampfkesselanlagen mit einer BWL bis 10 MW überwachen. Ebenso sind Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten der EU von der Auflistung erfasst.

Die von den Sachverständigen zu erfüllenden Anforderungen sind in Abs. 3 festgelegt. Die Anforderungen umfassen die personelle Kompetenz, die Einrichtungen für die Messungen, Erfahrungen mit Messungen und Unabhängigkeitskriterien. Das Betreiben eines Qualitätssicherungssystems ist mit Ausnahme der Gewerbetreibenden, für die qualitätssichernde Maßnahmen ausreichen, verpflichtend. Für die Durchführung der Messungen sind die Normen (Forderung des Gemeinschaftsrechts) zu berücksichtigen.

Analog zu den bisherigen Regelungen des LRG‑K haben die Sachverständigen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Erfüllung der Anforderungen und den Beginn der Tätigkeitsaufnahme mitzuteilen. Damit werden die Sachverständigen in eine Liste aufgenommen, die veröffentlicht wird (Abs. 4).

Abs. 5 stellt eine Äquivalenzklausel für Sachverständige und Stellen aus anderen Mitgliedstaaten dar, die aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen vorzusehen ist. Diese Stellen haben die gleichen Qualifikationsanforderungen zu erfüllen, wie die in Österreich befugten Stellen.

Das durch eine gemeinschaftsrechtliche Verordnung im EWR‑Raum etablierte Umweltmanagement- und Umweltprüfsystem (Verordnung EG Nr. 761/2001) soll gemäß Abs. 6 im Überwachungssystem dieses Gesetzes Berücksichtigung finden. Dieses Qualitätsmanagementsystem wird durch einen betriebsfremden Umweltbetriebsprüfer auditiert. Im Zusammenhang mit dem Qualitätsmanagementsystem kann daher dem Betreiber zugestanden werden, für die Überwachung seiner Anlagen eigenes Personal zu verwenden. Dieses hat jedoch die gleichen fachlichen Anforderungen zu erfüllen, wie befugte Sachverständige.

Gemäß Abs. 7 können nähere Spezifizierungen zu den allgemeinen Anforderungen an die Sachverständigen durch Verordnung vorgenommen werden können.

Mit Rücksicht auf die auch aufgrund des LRG‑K erlassene, weiter geltende Verordnung über die Verbrennung von Abfällen, die abweichende Bestimmungen für die Sachverständigentätigkeit enthält, war die Ausnahme gemäß Abs. 8 einzufügen.

Um die Kontinuität der Überwachung zu gewährleisten und den Sachverständigen die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 3 zu ermöglichen, können in einem Übergangszeitraum Sachverständige, die gemäß LRG‑K zur Überwachung befugt waren, die Überwachung gemäß diesem Gesetz durchführen (Abs. 9).

Zu § 15:

Für die Messungen von Emissionen in die Luft werden nähere Festlegungen getroffen, sowie eine Verordnungsermächtigung hierfür vorgesehen. Die Bestimmungen des LRG‑K wurden übernommen und im Abs. 3 hinsichtlich des neu eingeführten Versuchsbetriebes adaptiert.

Zu § 16:

Die Pflichten des Betreibers wurden im Wesentlichen vom LRG‑K übernommen. In den Abs. 6 und 7 wurde der Art. 7 der GFA‑Richtlinie umgesetzt. Die Behörden haben damit die Möglichkeit, flexibel mit Vorschreibungen im Falle von Betriebsstörungen von Anlagen zu reagieren.

Zu § 17:

Zur Erfüllung der in der GFA‑Richtlinie definierten Informationspflichten der Mitgliedstaaten, ist die Erhebung von emissionsrelevanten Daten erforderlich. Dies erfolgt wie bereits im LRG‑K festgelegt mit der Emissionserklärung. Für Anlagen über 50 MW sind entsprechend dem Art. 13 der GFA‑Richtlinie zusätzlich die Ergebnisse der Überwachung anzugeben. Weiters regelt diese Bestimmung die Weitergabe von Daten in dem sie die Bestimmungen des LRG‑K übernimmt. Neu ist die elektronische Übermittlung der Emissionserklärung, um mit Hilfe moderner Kommunikations- und Informationstechnologien die Übermittlung für Betreiber und Behörde kosteneffizienter zu gestalten. Auf den aktuellen Stand des Vorhabens des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Schaffung eines Bundesweiten Anlagenregisters wird Bedacht zu nehmen sein.

Zu § 18:

Die Umsetzung der SEVESO II‑Richtlinien erfolgt im LRG‑K durch Bezugnahme auf die in Betracht kommenden Bestimmungen der GewO 1994 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen.

Zu § 19:

Die Verweise auf das Immissionsschutzgesetz-Luft wurden vom LRG‑K unverändert übernommen. Sie beziehen sich auf die Maßnahmen, die ein Betreiber zu setzen hat, wenn seine Anlage in einem Sanierungsgebiet liegt.

Zu § 20:

Für Anlagen, die Abfälle verbrennen oder mitverbrennen, ist auch das Abfallwirtschaftsgesetz maßgebend. Spezifizierte Bestimmungen wurden mit der Sammelverordnung Abfallverbrennung, BGBl. II Nr. 389/2002, erlassen. Die Vorrangstellung solcher spezieller Verordnungen vor Verordnungen, die generell auf Anlagen anzuwenden sind, soll Doppelgleisigkeiten bei Genehmigung und Überwachung von Anlagen verhindern.

Zu § 21:

Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer 50 MW, für die nach dem 31. Oktober 1999 ein Genehmigungsantrag eingebracht wurde, müssten bereits im Sinne der IPPC‑Richtlinie genehmigt worden sein. Dies ist auch materiell, wie in den allgemeinen Erläuterungen angegeben, erfolgt, formal jedoch entsprach diese Vorgangsweise nicht vollständig dem Gemeinschaftsrecht. Nach dem angeführten Termin ist in Österreich nur eine Anlage größer 50 MW in Betrieb gegangen. Der Verwaltungsaufwand zur Erfüllung des § 21 Abs. 1 ist daher gering.

Ortsfeste Anlagen von Gasturbinen wurden mit der Neufassung der GFA‑Richtlinie in den Geltungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen. Solche Anlagen sind vollständig von den Bestimmungen der Richtlinie erfasst, wenn sie nach dem 27. November 2003 in Betrieb genommen worden sind. Bestehende Anlagen sind von den Bestimmungen der Richtlinien nur hinsichtlich der Verfahren für Emissionsmessungen, der Betreiberpflichten hinsichtlich Meldung von Betriebsstörungen, der Wartung der Anlage, der Vorlage einer Emissionserklärung sowie Maßnahmen gemäß IG-L erfasst. Mit Abs. 2 wird die genannte Bestimmung der GFA‑Richtlinie umgesetzt.

Zu § 22:

Mit § 22 wird der Art. 5 der IPPC‑Richtlinie in das Österreichische Recht umgesetzt. Art. 5 der IPPC‑Richtlinie ist eine Kernforderung dieser Richtlinie und zielt auf die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen von bestehenden Anlagen ab. Damit soll auch bei bestehenden Anlagen ein hohes Niveau der Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung erreicht werden. Als Datum für die Aktualisierung der Umweltauflagen ist mit der IPPC‑Richtlinie der 31.10.2007 festgelegt worden.

Zu § 23:

Gemäß Art. 13 der IPPC‑Richtlinie sind bestehende Genehmigungsauflagen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls auf den neuesten Stand zu bringen. In Umsetzung dieses Artikels wird mit § 23 Abs. 1 und 2 eine Zehnjahresfrist festgelegt, innerhalb der eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigungsauflagen und damit der Anlagen zu erfolgen hat. Entscheidungskriterium ist eine wesentliche Änderung des Standes der Technik für emissionsrelevante Anlagenteile. Der Betreiber hat die Verpflichtung, den Stand der Technik zu verfolgen und gegebenenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Erfolgt dies nicht durch den Betreiber, hat die Behörde solche Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Die Zehnjahresfrist entspricht den Bestimmungen des § 81b Abs. 1 der GewO. Hinsichtlich der Emissionen in die Luft wird der Stand der Technik für die Emissionsgrenzwerte von im Betrieb befindlichen Anlagen mit Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 definiert. Damit können die Bau- und Betriebsweisen dieser Anlagen berücksichtigt werden und eine einheitliche Spruchpraxis erzielt werden.

Zu § 24 Abs. 1:

Mit dem LRG‑K ist eine Sanierung von Dampfkesselanlagen, die vor Inkrafttreten des LRG‑K in Betrieb genommen wurden, angeordnet worden. Die Sanierungsmaßnahmen wurden mit 31.12.1994 abgeschlossen. Für diese Anlagen gelten die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 EG-K und die Messverfahren gemäß Anlage 2 EG-K. Diese Anlagen entsprechen im Wesentlichen den ehemaligen Anlagen 1 und 2 des LRG‑K. Es wurden lediglich die Normverweise aktualisiert. Die Emissionsminderungsmaßnahmen dieser Anlagen werden im Sinne des integrierten Konzeptes spätestens bis 31. Oktober 2007 hinsichtlich des für sie geltenden Standes der Technik zu überprüfen sein. Sollten weitere Anpassungsmaßnahmen aufgrund des technischen Fortschrittes erforderlich sein, werden die daraus resultierenden Emissionsgrenzwerte mittels Verordnung gemäß § 4 Abs. 4 zu erlassen sein. Entsprechend diesem Paragraphen sind vorhandene Bau- und Betriebsweisen bei der Festlegung des Standes der Technik zur Emissionsverminderung entsprechend zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 legen fest, dass solche Verordnungen die Anlagen 1 und 2 ersetzen.

Zu § 24 Abs. 2:

Das LRG‑K ließ dem Betreiber die Wahl, die Anlagen zu sanieren oder die Anlagen nach einem Betrieb von 5 000 Volllaststunden endgültig still zu legen. Diese Bestimmung wird mit dem Abs. 2 weitergeführt. Aufgrund der GFA‑Richtlinie sind jedoch ab 1. Jänner 2016 die in den Anlagen der GFA‑Richtlinie unter den Abschnitten A angeführten Emissionsgrenzwerte einzuhalten. Damit wird jedoch nicht die Stilllegungsverpflichtung aufgehoben. Die Verpflichtung der Einhaltung der Grenzwerte gemäß den Anhängen der GFA‑Richtlinie gilt für Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr.

Zu § 24 Abs. 3:

Mit der AVV wurden Emissionsgrenzwerte für Dampfkesselanlagen, die Abfälle verbrennen oder mitverbrennen, festgelegt. Für bestehende Anlagen wurde eine Übergangsfrist bis zum Ablauf des 27. Dezember 2005 gewährt.

Zu § 24 Abs. 4 bis 7:

Die in den Anlagen 1 und 2 des LRG‑K und der auf Basis des LRG‑K erlassenen Verordnungen festgelegten Emissionsgrenzwerte sind in der Regel strenger als jene der GFA‑Richtlinie. Das LRG‑K hat jedoch nicht alle Brennstoffarten abgedeckt. Mit den Abs. 4 und 5 werden daher die Emissionsgrenzwerte und Messverfahren der GFA‑Richtlinie übernommen, sofern Anforderungen der GFA‑Richtlinie strenger als jene des LRG‑K sind. Nachdem die GFA‑Richtlinie abhängig vom Datum der Inbetriebnahme der Anlage die Emissionsgrenzwerte festlegt, wurde auch in § 24 eine Teilung vorgenommen: so gelten die Bestimmungen des Abs. 4 für Anlagen, die vor dem 27. November 2003 in Betrieb genommen wurden und Abs. 5 gilt für Anlagen, die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind. Die Abs. 4 und 5 gelten für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer 50 MW. Anlagen, die eine Betriebsgenehmigung bereits vor dem 1. Juli 1997 erhalten haben, müssen die Grenzwerte der Anhänge der GFA‑Richtlinie Abschnitte A erst ab 1. Jänner 2008 einhalten. Die Betreiber von Anlagen über 50 MW haben zu überprüfen, ob ihre Anlagen die Anforderungen erfüllen und gegebenenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen und der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat zu entscheiden, ob diese Maßnahmen ausreichend sind und gegebenenfalls Anordnungen mittels Bescheid zu treffen. Die Bestimmungen des Abs. 6 werden nur für wenige Betreiber von Anlagen mit bisher nicht erfassten Brennstoffen Relevanz haben.

Zu § 25:

Die Vollziehung erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Vollziehende Behörden und Instanzenzüge sind in § 25 angeführt.

Zu § 26:

Die Strafbestimmungen beziehen sich auf die Tätigkeiten der Betreiber und Sachverständigen. Sie entsprechen inhaltlich jenen des LRG‑K.

Zu § 27:

Die Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind dynamischer Art, es ist daher immer die jeweils geltende Fassung anzuwenden.

Zu § 28:

Mit dieser Bestimmung werden die umgesetzten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft aufgelistet.

Zu § 29:

Die auf Basis des LRG‑K erlassenen Bescheide gelten grundsätzlich weiter. Aufgrund der erforderlichen Anpassung an einen sich ändernden Stand der Technik im Sinne des integrierten Konzeptes werden jedoch Änderungen nach Maßgabe des EG‑K erforderlich sein. Nachdem die in § 28 angeführten Richtlinien bereits zum jetzigen Zeitpunkt zu vollziehen sind, wird mit Abs. 2 des § 29 festgelegt, dass noch nicht abgeschlossene Verfahren bereits nach den neuen Bestimmungen fortzuführen sind. Durch die Aufrechterhaltung des § 14 Abs. 2 LRG‑K wird ein neuerliches formelles Zustimmungsverfahren gemäß Art. 129a Abs. 2 B‑VG zu einer dem Rechtsbestand bereits angehörenden Bestimmung vermieden.

Zu § 30:

Verordnungen nach diesem Bundesgesetz werden im Wesentlichen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassen.

Zu § 31:

Aufgrund der im Gesetz enthaltenen Übergangsbestimmungen ist ein Inkrafttreten des Gesetzes mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten möglich.

Zu Anlage 1 und 2:

Die Anlagen 1 und 2 entsprechen den Anlagen 1 und 2 des LRG‑K. Es wurden lediglich die Normenverweise aktualisiert und auf die in der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 angeführten Brennstoffe verwiesen, weil die Anlagen ausschließlich für Dampfkesselanlagen, die mit diesen Brennstoffen befeuert sind, Gültigkeit haben. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 24 Abs. 1 verwiesen.

Zu Anlage 3 und 4:

Der Anhang 3 der IPPC‑Richtlinie listet die zu berücksichtigenden Emissionsschadstoffe, die für Emissionsgrenzwerte von Bedeutung sind, auf. Dieser Anhang wird in der Anlage 3 wortgleich übernommen.

Der Anhang 4 der IPPC‑Richtlinie führt wesentliche Kriterien an, die bei der Festlegung des Standes der Technik zu berücksichtigen sind. Dieser Anhang wird in der Anlage 4 übernommen.