Anlage 1
zu § 24
Emissionsgrenzwerte
Die
in dieser Anlage angeführten Brennstoffe sind in der Luftreinhalteverordnung
für Kesselanlagen 1989 - LRV-K 1989 definiert.
1. Grenzwerte für staubförmige Emissionen:
a) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas
von Anlagen für konventionelle feste Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer
150 kW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung gelten die Grenzwerte gemäß
Tabelle 1:
Tabelle 1
Brennstoffwärmeleistung (MW) |
Emissionsgrenzwerte (mg/m³) |
bis 5 |
150 |
größer als 5 |
50 |
Die Grenzwerte sind auf 6 % Volumenkonzentration Sauerstoff im
Verbrennungsgas bezogen.
b) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas
von Anlagen für konventionelle flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer
2 MW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung gelten die Grenzwerte gemäß
Tabelle 2:
Tabelle 2
Brennstoffwärmeleistung (MW) |
bis 10 |
größer als 10 bis 50 |
größer als 50 |
Brennstoffe |
Emissionsgrenzwerte (mg/m³) |
||
Heizöl schwer |
110 |
80 |
50 |
Heizöl mittel |
80 |
60 |
50 |
Heizöl leicht |
50 |
50 |
50 |
Heizöl extra leicht |
30 |
30 |
30 |
Gas (Rechenwert) |
10 |
10 |
10 |
c) Bei Anlagen für feste Brennstoffe mit einer
Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW muss der Grauwert von Rauchgasfahnen
heller sein als der Wert der Nummer 2 der Ringelmann‑Skala. Dieser
Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn die Massekonzentration im
Verbrennungsgas 150 mg/m³ nicht überschreitet.
d) Bei Anlagen mit Ölfeuerungen mit einer
Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad nach Bacharach
(Rußzahl) für Heizöl extra leicht den Wert 1, für alle anderen Heizöle den
Wert 2 nicht überschreiten.
2. Grenzwerte für Schwefeldioxid(SO2)‑Emissionen:
a) Für SO2‑Emissionen im Verbrennungsgas
von Anlagen für konventionelle feste oder flüssige Brennstoffe, ausgenommen
Holz, mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 10 MW gelten die Grenzwerte
gemäß Tabelle 3:
Tabelle 3
Brennstoffwärmeleistung (MW) |
10 bis 50 |
größer als 50 bis 150 |
größer als 150 bis 300 |
größer als 300 |
Brennstoffe |
Emissionsgrenzwerte (mg/m³) |
|||
Braunkohle |
2 000 |
1 000 |
600 |
400 |
sonstige feste |
1 000 |
1 000 |
200 |
200 |
flüssige |
1 700 |
1 100 |
350 |
200 |
Die Emissionsgrenzwerte sind für feste Brennstoffe auf 6 %, für flüssige
Brennstoffe auf 3 % Volumenkonzentration Sauerstoff (Rechenwert) zu
beziehen.
b) Die in der Tabelle 3 angeführten
Emissionsgrenzwerte gelten auch, wenn konventionelles Gas beigefeuert wird.
c) In Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 10 MW dürfen nur solche konventionelle flüssige Brennstoffe verwendet
werden, deren Schwefelgehalt angegeben in Prozent der Masse, die in
Tabelle 4 enthaltenen Werte nicht übersteigt:
Tabelle 4
Brennstoffwärmeleistung (MW) |
bis 3 |
größer als 3 bis 10 |
|
Emissionsgrenzwerte (mg/m³) |
|
Schwefelgehalt (%) |
0,3 |
0,6 |
d) In Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 10 MW dürfen ab 1. Jänner 1992 keine Braunkohlen oder
Braunkohlenbriketts mit einem verbrennlichen Anteil an Schwefel von mehr als
1 % verwendet werden, es sei denn, durch geeignete Maßnahmen werden die
Schwefelemissionen im gleichen Ausmaß wie bei Verwendung der obgenannten
Brennstoffe begrenzt.
3. Grenzwerte für Kohlenmonoxid (CO):
Für Kohlenmonoxid‑Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für
konventionelle Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer Brennstoffwärmeleistung
von mehr als 2 MW gelten folgende Grenzwerte:
a) für feste Brennstoffe 250 mg/m3
b) für flüssige Brennstoffe 175 mg/m3
c) für Brenngas 100 mg/m3
Die Grenzwerte sind bezogen bei festen Brennstoffen auf 6 %, bei
Heizölen und Brenngasen auf 3 % Volumenkonzentration Sauerstoff im
Verbrennungsgas.
4. Emissionsbegrenzung und Grenzwerte für
Stickoxide (NOX):
a) Dampfkesselanlagen
mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW sind feuerungstechnisch so
auszustatten, dass die NOX‑Emissionen möglichst gering sind. Dieser Zielsetzung
wird jedenfalls entsprochen, wenn mindestens eine der folgenden Maßnahmen
getroffen wird:
aa) Verwendung von Brennern, die
aufgrund von Sachverständigengutachten als NOX‑arme Brenner gelten;
bb) Wirbelschichtverfahren;
cc) Rezirkulierung eines Rauchgas‑Teilstromes;
dd) Stufenverbrennung.
b) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 50 MW für konventionelle feste, flüssige oder gasförmige
Brennstoffe, ausgenommen Holz, gelten für die NOX‑Emissionen (Stickstoffmonoxid
und Stickstoffdioxid) im Verbrennungsgas folgende Grenzwerte, angegeben als
Massekonzentration Stickstoffdioxid (NO2):
aa) für Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung bis 150 MW
- für Kohle 600 mg/m3
- für flüssige Brennstoffe 450 mg/m3
- für gasförmige Brennstoffe 300 mg/m3
bb) für Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung größer als 150 MW bis 300 MW
- für Kohle 450 mg/m3
- für flüssige Brennstoffe 300 mg/m3
- für gasförmige Brennstoffe 200 mg/m3
cc) für Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung größer als 300 MW bis 500 MW
- für Kohle 300 mg/m3
- für flüssige Brennstoffe 200 mg/m3
- für gasförmige Brennstoffe 150 mg/m3
dd) für Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung größer als 500 MW
- für Kohle 200 mg/m3
- für flüssige Brennstoffe 150 mg/m3
- für gasförmige Brennstoffe 150 mg/m3
Diese Grenzwerte sind für Kohle auf 6 %, für flüssige oder gasförmige
Brennstoffe auf 3 % Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas
bezogen.
c) Bei Anlagen gemäß lit. b mit einer
Rauchgas‑Entstickungsanlage auf Ammoniakbasis (NH3) dürfen die Ammoniakemissionen
im Rauchgas (Ammoniakschlupf) nicht mehr als 10 mg/m3 betragen. Dieser
Grenzwert ist auf die in lit. b angegebene Volumenkonzentration Sauerstoff
im Verbrennungsgas zu beziehen.
d) Bei Anlagen, die mit Abgasen von Gasturbinen
beheizt werden (Abhitzekessel), dürfen die NOX‑Emissionen 300 mg/m3, bezogen auf 15 %
Volumenkonzentration Sauerstoff, nicht überschreiten.
5. Grenzwerte für Dampfkesselanlagen der
Müllverbrennung:
a) Die Emissionen von Dampfkesselanlagen, in denen
Müll, hausmüllähnliche Abfälle sowie aufbereiteter Müll (BRAM) als Brennstoff
verwendet wird, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten, wobei Anlagen
mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von nicht mehr als
750 kg/h in der Folge als Kleinanlagen, Anlagen mit einem
durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von mehr als 750 kg/h in der
Folge als Großanlagen bezeichnet werden (die Striche in der nachfolgenden Liste
bedeuten, dass dort keine Emissionsgrenzwerte festgelegt sind):
|
Kleinanlagen |
Großanlagen |
|
in mg/m3 |
|
aa) Staubförmige Emissionen................................. |
50 |
25 |
bb) Gasförmige Emissionen |
|
|
- Chlorwasserstoff (HCl), angegeben als Cl-.... |
30 |
15 |
- Fluorwasserstoff (HF), angegeben als F-....... |
0,7 |
0,7 |
- Schwefeldioxid (SO2)......................................... |
- |
100 |
- Kohlenmonoxid (CO)......................................... |
100 |
100 |
- Stickoxide, angegeben als Stickstoffdioxid.... |
- |
100 |
cc) Emissionen in Dampf- und/oder Partikelform |
|
|
- Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer
Verbindungen, zusammen................................. |
5 |
4 |
- Arsen, Cobalt, Nickel einschließlich ihrer
Verbindungen..................................................... |
1 |
1 |
- Cadmium und seine löslichen Verbindungen |
0,1 |
0,1 |
- Quecksilber und seine Verbindungen............. |
0,1 |
0,1 |
dd) Organische Stoffe, angegeben als
Gesamtkohlenstoff............................................. |
20 |
20 |
Die Emissionsgrenzwerte sind auf 11 % Volumenkonzentration Sauerstoff
im Verbrennungsgas bezogen.
b) Wenn aufgrund der im Müll enthaltenen Stoffe
die Entstehung von polychlorierten Dibenzo‑p‑dioxinen (PCDD) und/oder
polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) möglich ist, darf im Abgas die
Emissionskonzentration des 2, 3, 7, 8‑TCDD‑Äquivalentes 0,1 ng/m3 nicht übersteigen.
c) Zur Sicherung eines hinreichenden Ausbrandes
darf das Volumenverhältnis der gasförmigen Emissionen von CO zu CO2 nicht
größer sein als 0,002. Wenn aufgrund der im Müll enthaltenen Stoffe die
Entstehung von polychlorierten Dibenzo‑p‑dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten
Dibenzofuranen (PCDF) möglich ist, so ist im Nachverbrennungsraum eine
Mindesttemperatur von 1 200 °C erforderlich, es sei denn, durch
geeignete andere Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Anforderungen in
lit. b erfüllt werden. Die Beschickung der Anlage mit Müll ist erst dann
zulässig, wenn die Mindesttemperatur durch Hilfsbrenner erreicht ist. Beim
Abfahren der Anlage ist die Mindesttemperatur durch Zuschalten der Hilfsbrenner
so lange aufrechtzuerhalten, bis sich keine Abfälle mehr im Feuerraum befinden.
d) Folgende
Emissionsmessungen sind an der Anlage durchzuführen:
aa) Bei Kleinanlagen sind die
Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten
Verbrennungsluftzuführung sowie die Emissionen an CO und CO2 kontinuierlich
registrierend zu ermitteln oder zumindest alle 2 Stunden zu
protokollieren, wobei auch das Volumenverhältnis CO zu CO2 zu errechnen ist.
bb) Bei Großanlagen sind die
Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung
sowie die Emissionen an Staub, SO2, CO, CO2 und gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen
kontinuierlich registrierend zu ermitteln, wobei auch das Volumenverhältnis CO
zu CO2 zu errechnen ist.
e) Im Rahmen der Überwachung (§ 13
Abs. 1) ist bei Kleinanlagen alle drei Jahre, bei Großanlagen jährlich die
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, auf Anordnung der Behörde auch der in
lit. b enthaltenen Forderung, durch Emissionseinzelmessungen zu
überprüfen.
6. Grenzwerte für Emissionen von mit Holz, Torf,
Hackgut, Rinde oder Holzresten befeuerten Dampfkesselanlagen:
a) Bei Dampfkesselanlagen mit einer 150 kW
übersteigenden Brennstoffwärmeleistung, die mit Holz, Torf, Hackgut, Rinde oder
Holzresten befeuert werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht
überschreiten:
aa) Staubförmige Emissionen:
- Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW 150 mg/m3
- Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 2 MW
bis 5 MW 120 mg/m3
- Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 5 MW 50 mg/m3
bb) Kohlenmonoxid‑Emissionen:
- Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 2 MW 250 mg/m3
cc) Stickoxide (NOX), angegeben als
Stickstoffdioxid (NO2):
- Bei Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung größer als 50 MW bis 300 MW 300 mg/m3
- Bei
Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 300 MW 200 mg/m3
dd) Unverbrannte organische
gasförmige Stoffe, angegeben als Kohlenstoff:
- Bei
Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 0,5 MW 150 mg/m3
- Bei
Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 0,5 MW bis 1 MW 100 mg/m3
- Bei
Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 1 MW 50 mg/m3
Die Grenzwerte sind auf 13 % Volumenkonzentration Sauerstoff im
Verbrennungsgas bezogen.
b) In den Anlagen darf kein Brennstoff, der mit
polychlorierten Kohlenwasserstoffen behandelt wurde, verbrannt werden.
c) Wenn bei Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung ab 10 MW aufgrund der im Brennstoff enthaltenen
Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo‑p‑dioxinen (PCDD) und/oder
polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) möglich ist, darf im Abgas die
Emissionskonzentration des 2, 3, 7, 8‑TCDD‑Äquivalentes 0,1 ng/m³ nicht
übersteigen.
7. Grenzwerte für Emissionen von mit Altöl befeuerten
Dampfkesselanlagen:
a) Bei Dampfkesselanlagen, die mit Altöl im Sinne
des AWG 2002 befeuert werden, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas
nicht überschritten werden:
aa) Staubförmige
Emissionen 30 mg/m3
bb) Gasförmige Emissionen
- Chlorwasserstoff (HCl), angegeben als Cl- 30 mg/m3
- Kohlenmonoxid (CO) 65 mg/m3
- organischer
Kohlenstoff (C) bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als
1 MW 30 mg/m3
cc) Emissionen in Dampf- und/oder
Partikelform
- Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer
Verbindungen, zusammen 4 mg/m3
- Cadmium und seine löslichen Verbindungen 0,1 mg/m3
Die
angegebenen Emissionsgrenzwerte sind Halbstundenmittelwerte, bezogen auf
3 % Volumenkonzentration Sauerstoff.
b) Wenn die Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
ab 10 MW aufgrund der im Altöl enthaltenen Stoffe die Entstehung von
polychlorierten Dibenzo‑p‑dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten
Dibenzofuranen (PCDF) möglich ist, darf im Abgas die Emissionskonzentration des
2, 3, 7, 8‑TCDD‑Äquivalentes 0,1 ng/m³ nicht
übersteigen.
c) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 50 MW sind die Emissionen an Schwefeldioxid gemäß
Tabelle 3 zu beschränken.
d) Bei Mischfeuerung ist zur rechnerischen
Ermittlung des Emissionsgrenzwertes für Chlorwasserstoff in Abweichung von
lit. a sublit. bb erster Spiegelstrich für die Altölkomponente ein
Grenzwert von 20 mg/m3 zu berücksichtigen.
e) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 2 MW sind die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der
Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung ebenso wie die
Emissionen an Staub, SO2, CO, CO2
und gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen kontinuierlich registrierend zu
überwachen.
f) Im Rahmen der Überwachung (§ 13
Abs. 1) ist alle drei Jahre, bei Dampfkesselanlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung größer als 2 MW jährlich die Einhaltung der
Emissionsgrenzwerte durch Emissionseinzelmessungen zu überprüfen.
8. Grenzwerte für Emissionen von
Laugenverbrennungsanlagen der Zellstofferzeugung:
Bei
Dampfkesselanlagen, die zur Laugenverbrennung in der Zelluloseerzeugung dienen,
dürfen folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:
a) Sulfatprozess: Staub 100 mg/m3
Schwefeldioxid 800 mg/m3
gesamte reduzierte Schwefelverbindungen,
ausgedrückt als H2S 30 mg/m3
b) Sulfitprozess: Staub 100 mg/m3
Schwefeldioxid:
saures Magnesiumbisulfit‑Verfahren 1 000 mg/m3
Magnefite‑Verfahren 450 mg/m3
Die
angegebenen Emissionsgrenzwerte sind Halbstundenmittelwerte und sind auf
5 % Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
Die
Emissionsmessung hat sich nach den Bestimmungen der ÖNORM M 9464
„Emissionsbegrenzung für luftverunreinigende Stoffe aus der Zellstofferzeugung“
vom 1. Jänner 1996, zu richten.