Anlage 2
zu § 24
Ermittlung der
Emissionsgrenzwerte
1. Definitionen:
a) Emissionsgrenzwerte
sind nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der
betreffenden Emission, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft
sind.
b) Emissionsgrenzwerte
werden mit Ausnahme der Fälle gemäß lit. c als jene Masse
luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit
Verbrennungsgas (Massekonzentration) an der Emissionsquelle in die freie
Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf 0° C und 1 013 mbar nach Abzug des
Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf einen jeweils angegebenen
Sauerstoffgehalt in Prozenten bezogen. Die Massekonzentration wird in der
Einheit mg/m³ angegeben.
c) Für Anlagen für feste Brennstoffe mit einer
Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW werden die Emissionsgrenzwerte auf den
Grauwert der Ringelmann‑Skala, für Anlagen für flüssige und gasförmige
Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW auf die Rußzahl
nach Bacharach bezogen.
d) Zum stationären Betrieb einer Dampfkesselanlage
im Sinne des § 4 Abs. 2 zählt auch die Reinigung der Heizflächen
(Rußblasen).
e) Ein instationärer Zustand einer
Dampfkesselanlage im Sinne des § 4 Abs. 2 ist auch der Übergang auf
einen anderen Brennstoff.
f) In den Bestimmungen über Emissionsmessungen
wird bezeichnet mit
aa) Einzelmesswert: Ergebnis
einer Einzelmessung;
bb) Messwert: Ergebnis eines
Messvorganges; Der Messwert ergibt sich
- als arithmetisches Mittel der
Einzelmesswerte,
- aus dem Zeit‑Ort‑Integral in
einer Messebene (Z 2 lit. e),
- als Einzelwert an einer im
Kanalquerschnitt repräsentativen Messstelle;
cc) Messergebnis: arithmetischer
Mittelwert aus Messwerten;
dd) Beurteilungswert:
Messergebnis von Messungen gemäß sublit. aa und bb unter Berücksichtigung
der Unsicherheit der Aussage über die Messung.
g) Eine Emissionsgrenzwertüberschreitung liegt
vor, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert überschreitet.
h) Verbrennungsgase
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Feuerstätte bei der Verbrennung
fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe entstehenden gasförmigen
Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder
flüssigen Stoffe sowie der aus dem Luftüberschuss herrührenden Gasekomponenten.
i) Staubförmige
Emissionen (Stäube) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Verunreinigungen der
Luft durch feste Stoffe.
2. Emissionseinzelmessungen:
a) Emissionseinzelmessungen
sind für jede Schadstoffkomponente bei jenem feuerungstechnisch stationären
Betriebszustand durchzuführen, bei dem die höchsten Emissionswerte zu erwarten
sind, wobei nur solche Betriebszustände zu berücksichtigen sind, bei denen die
Anlage vorwiegend betrieben wird.
b) Die Durchführung der Emissionseinzelmessungen
hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Ist dies ausnahmsweise nicht
möglich, so ist dieser Umstand ebenso wie dessen Ursache im Befund anzuführen.
c) Die Staubkonzentration im Verbrennungsgas ist
durch Bestimmung von drei Messwerten zu ermitteln. Die Messdauer zur Erlangung
eines Messwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen. Die Messungen
haben gemäß ÖNORM M 5861-1 „Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen
in strömenden Gasen - Gravimetrisches Verfahren - Allgemeine Anforderungen“ vom
1. April 1993 und ÖNORM M 5861-2 „Manuelle Bestimmung von
Staubkonzentrationen in strömenden Gasen - Gravimetrisches Verfahren -
Besondere messtechnische Anforderungen“ vom 1. April 1994 zu
erfolgen.
d) Zur Bestimmung der Rußzahl nach Bacharach ist
das Messergebnis aus mindestens drei Messwerten zu ermitteln. Der Messwert ist
durch je drei Einzelmesswerte innerhalb eines Zeitraumes von einer halben
Stunde aufzunehmen. Der Beurteilungswert ist durch Abrunden auf ganze Zahlen
festzulegen. Die Messungen haben gemäß ÖNORM M 7531 „Prüfung der Rauchgase
von Ölfeuerungen - Bestimmung der Russzahl“ vom 1. März 2001, zu erfolgen;
dabei muss gewährleistet sein, dass kein Ölderivat im Abgas vorhanden ist.
e) Der Nachweis der Einhaltung des
Emissionsgrenzwertes für Stäube bei Anlagen für Gasfeuerungen gilt als
erbracht, wenn der Staubgehalt im Brenngas höchstens 25 mg/m3 beträgt. Bei einem höheren Staubgehalt im
Brenngas kann unter Zugrundelegung einer Verbrennungsluftmenge von 10 m³/m³ Brenngas die zu erwartende Emissionskonzentration
rechnerisch nachgewiesen werden.
f) Die Abnahmemessungen und die wiederkehrenden
Messungen der Schwefeldioxidkonzentration und der Stickoxidkonzentration sind
an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt, die vor Aufnahme
der Messungen zu bestimmen ist, vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes
von sechs Stunden sechs Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden, deren
einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Ein Emissionswert gilt als eingehalten,
wenn bei Kohle einer der sechs Beurteilungswerte, bei den übrigen Brennstoffen
keiner der Beurteilungswerte den Emissionsgrenzwert überschreitet.
3. Kontinuierliche Emissionsmessungen:
a) Kontinuierliche
Emissionsmessungen der Massekonzentration einer Emission gemäß § 15
Abs. 2 haben in der Regel in Halbstundenmittelwerten zu erfolgen. Die
Abgastemperatur sowie der Gehalt an CO2 oder an O2 des trockenen Abgases müssen fortlaufend erfasst und
aufgezeichnet werden. Bei Dampfkesselanlagen für konventionelle feste
Brennstoffe darf die Massekonzentration von Staub auch mit automatisch
arbeitenden Rauchgasdurchstrahlungsgeräten gemessen werden.
b) Bei der Messung von Schwefeldioxid und bei der
Messung von Stickoxiden ist der Beurteilungswert aus den bei stationärem
Betrieb gemessenen Halbstundenmittelwerten zu bilden. Bei kohlegefeuerten
Dampfkesselanlagen gilt abweichend von Z 1 lit. g der
Emissionsgrenzwert für Schwefeldioxid dann als eingehalten, wenn an keinem
Kalendertag (in der Zeit zwischen 0.00 und 24.00 Uhr) mehr als drei
Beurteilungswerte den Emissionsgrenzwert überschreiten.
c) Bei Mischfeuerungen ist zusätzlich das
durchschnittliche Verhältnis der anteiligen Brennstoffwärmeleistungen zu
ermitteln und schriftlich festzuhalten.
d) Die Messstellen sind aufgrund des Gutachtens
eines Sachverständigen (§ 14 Abs. 2) von der Behörde derart
festzulegen, dass eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie
Emissionsmessung gewährleistet ist. Die Messung der Emissionen und deren
Bezugsgrößen hat jeweils möglichst im gleichen Messquerschnitt zu erfolgen. Die
Tagesaufzeichnungen haben jeweils um 0.00 Uhr oder gegebenenfalls bei
Inbetriebnahme der Dampfkesselanlage zu beginnen. Die Messergebnisse müssen
jederzeit mit den einzuhaltenden Grenzwerten vergleichbar sein.
e) Die im § 16 Abs. 6 erster Satz
normierte Pflicht des Betreibers, bei Betriebsstörungen, welche eine
Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, deren Behebung
unverzüglich zu veranlassen, gilt als erfüllt, wenn die Auswertung der
Messergebnisse gemäß lit. d ergibt, dass innerhalb eines Kalenderjahres
folgende Kriterien erfüllt worden sind:
aa) Kein Tagesmittelwert
überschreitet den Emissionsgrenzwert. Tagesmittelwerte werden als
arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages
gebildet.
bb) Nicht mehr als drei Prozent
der Beurteilungswerte überschreiten den Grenzwert um mehr als 20 %.
cc) Kein Halbstundenmittelwert
überschreitet das Zweifache des Emissionsgrenzwertes.
Zeiten mit
erheblichen Störungen gemäß § 16 Abs. 6 zweiter Satz sowie
Anfahrzeiten, in denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschritten
wird, bleiben unberücksichtigt.
f) Für kontinuierliche Emissionsmessungen hat die
Datenaufzeichnung zu erfolgen:
aa) Durch automatisch
registrierende Messgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von
Datum, Uhrzeit und Messstelle. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens
90 % zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.
bb) Für Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung bis 30 MW alternativ durch Vornahme und
Protokollierung von Einzelmessungen als Momentanwerte in folgenden
Zeitintervallen:
- bei einer
Brennstoffwärmeleistung bis 15 MW mindestens alle sechs Stunden;
- bei einer
Brennstoffwärmeleistung größer als 15 MW bis 30 MW mindestens alle
drei Stunden.
g) Bei Dampfkesselanlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung über 2 MW mit Abscheideaggregaten gemäß
sublit. aa bis dd sind während des Betriebes folgende Größen gemäß
§ 15 Abs. 4 laufend zu messen, sofern nicht Emissionsmessungen gemäß
lit. a vorgeschrieben sind:
aa) Elektrische Abscheider:
- Filterspannung und
Filterstrom jedes Feldes,
- Abgastemperatur bei
Heissgasfiltern;
bb) Filternde Abscheider:
- Druckabfall in der
Filteranlage,
- Abgastemperatur bei
Heissgasfiltern,
- Betriebszeit von Klopfeinrichtungen;
cc) Massenkraftabscheider:
Abscheidegrad oder Gasgeschwindigkeit mit Druckdifferenzen;
dd) Nassarbeitende Abscheider:
- Volumenstrom der
Waschflüssigkeit und deren pH‑Wert.
Die
Datenaufzeichnung hat sinngemäß nach lit. f zu erfolgen.