Anlage 4
zu § 2
Bei der Bestimmung
des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit
zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen, jeweils bezogen auf Anlagen
einer bestimmten Art, sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung
insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. Einsatz abfallarmer Technologie
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe
3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung
der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und
gegebenenfalls der Abfälle
4. Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und
Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden
5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen
Erkenntnissen
6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen
Emissionen
7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder
der bestehenden Anlagen
8. Für die Einführung einer besseren verfügbaren
Technik erforderliche Zeit
9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den
einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie
Energieeffizienz zur Verringerung
von Emissionen durch Primärmaßnahmen
10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen
und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu
verringern
11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren
Folgen für die Umwelt zu verringern
12. Informationen, die von der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG
über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl.
Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, oder von internationalen
Organisationen veröffentlicht werden.