Vorblatt

Problem:

Die Republik Malta hat den Wunsch zum Ausdruck gebracht, die Republik Malta durch österreichische Vertretungsbehörden an ausgewählten Dienstorten im Ausland hinsichtlich der Erteilung von Visa zur Durchreise durch die Republik Malta und zum kurzfristigen Aufenthalt in der Republik Malta zu vertreten.

Ziel:

Vertragliche Verankerung der allgemeinen Bedingungen, unter denen österreichische Vertretungsbehörden Sichtvermerke für die Republik Malta ausstellen können. Die technischen Details sowie die Dienstorte, an denen österreichische Auslandsvertretungen für die Republik Malta tätig sein werden, sind in der Folge durch eine Durchführungsvereinbarung festzulegen.

Inhalt:

Das Abkommen beinhaltet die allgemeinen Bedingungen, unter denen österreichische Vertretungsbehörden Sichtvermerke für die Republik Malta ausstellen können.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Geringfügige Einnahmen an Visagebühren.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Bei der Ausstellung von Visa für Malta im Rahmen dieses Abkommens sind die für die Visaerteilung geltenden österreichischen Vorschriften sowie die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften anzuwenden.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Verfassungsändernde Bestimmung gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Malta über die Vertretung der Republik Malta durch österreichische Vertretungsbehörden hinsichtlich der Erteilung von Visa zur Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt, nicht jedoch politischen Charakter. Der erste Satz des Artikels 1 ist überdies verfassungsändernd. Da österreichische Behörden hoheitliche Akte „in Vertretung“ eines anderes Staates setzen findet eine derartige Konstellation keine verfassungsrechtliche Grundlage im Art 9 Abs 2 B-VG, da danach zwar durch einfachgesetzlichen Staatsvertrag die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland geregelt werden kann, jedoch dieser Regelung das Verständnis zu Grunde liegt, dass österreichische Organe „österreichische Hoheitsakte“ setzen und nicht Akte für einen anderen Staat. Das Abkommen bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 und 3 B-VG. Die Bestimmungen des Abkommens sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder werden nicht geregelt, eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist daher nicht erforderlich.

Das Abkommen regelt die allgemeinen Bedingungen hinsichtlich der Erteilung der Visa zur Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt. Es stellt ein Rahmenabkommen dar. Die technischen Details sowie die Dienstorte, an denen österreichische Vertretungsbehörden für die Republik Malta tätig werden, sind in der Folge durch eine Durchführungsvereinbarung im Einvernehmen mit dem BMI zu regeln.

Die Vertretung kann nur mit Zustimmung der jeweiligen Empfangsstaaten der österreichischen Vertretungsbehörden wahrgenommen werden.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Der Artikel definiert das Ziel des Abkommens und legt den rechtlichen Rahmen, in dem die Republik Österreich die Republik Malta hinsichtlich der Erteilung von Visa zur Durchreise durch die Republik Malta und zum kurzfristigen Aufenthalt in der Republik Malta vertritt, fest und bestimmt, dass die im Rahmen dieses Abkommens tätigen österreichischen Vertretungsbehörden durch eine zwischen dem österreichischen Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und dem Außenministerium der Republik Malta abzuschließende Durchführungsvereinbarung festgelegt werden. Der Artikel klärt weiters, dass diese Vertretung der Republik Malta in den jeweiligen Empfangsstaaten der österreichischen Vertretungsbehörden nur mit Zustimmung dieser Empfangsstaaten wahrgenommen werden kann. Dieser Artikel ist verfassungsändernd.

Zu Artikel 2

In diesem Artikel werden die Rechtsgrundlagen für die Erteilung von Visa für Malta festgelegt und zwar die für die Visaerteilung geltenden österreichischen Rechtsvorschriften sowie die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, wobei auf die Interessen der Republik gemäß der in Art. 3 formulierten Vorgangsweise Bedacht genommen werden muss. Der Artikel regelt überdies den Fall, dass die Voraussetzungen für die Visaerteilung nicht gegeben sind. Der Antragsteller ist in diesem Fall an die örtlich zuständige maltesische Vertretungsbehörde zu verweisen.

Zu Artikel 3

Die österreichischen Vertretungsbehörden werden im Artikel 3 ermächtigt, direkte Konsultationen hinsichtlich der Visaerteilung bzw. der Ablehnung der Visaerteilung mit dem Außenministerium der Republik Malta zu führen. Die Stellungnahmen des Außenministeriums der Republik Malta haben empfehlende Wirkung.

Zu Artikel 4

Dieser Artikel regelt die Berichterstattung der österreichischen Vertretungsbehörden im Rahmen dieses Abkommens. Die österreichischen Vertretungsbehörden werden alle drei Monate über die Durchführung des Abkommens dem Außenministerium der Republik Malta berichten.

Zu Artikel 5

Artikel 5 geht auf die Sorgfaltspflicht der im Rahmen dieses Abkommens tätigen österreichischen Vertretungsbehörden ein. Bei der Erteilung der maltesischen Visa hat dieselbe Sorgfalt wie bei der Erteilung österreichischer Visa von den österreichischen Vertretungsbehörden angewandt zu werden. Eine Haftung der Republik Österreich für die durchgeführten Tätigkeiten besteht jedoch nicht.

Zu Artikel 6

Dieser Artikel regelt die Bedingungen für das In-Kraft-Treten des Abkommens. Die innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten des Abkommens müssen sowohl in der Republik Österreich als auch in der Republik Malta erfüllt sein. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher auf den Monat folgt, in dem auf diplomatischem Weg die Republik Österreich und die Republik Malta einander verständigen, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen in den jeweiligen Ländern erfüllt sind. Die Bestimmung, dass das Abkommen frühestens mit dem Beitritt der Republik Malta zur Europäischen Union in Kraft treten kann, ist inzwischen überholt.

Zu Artikel 7

Dieser Artikel sieht vor, dass das Abkommen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird und regelt die Möglichkeit der Kündigung des Abkommens. Das Abkommen kann schriftlich auf diplomatischem Weg jederzeit von den Vertragsparteien gekündigt werden. Das Abkommen tritt im Falle der Kündigung von einer der Vertragsparteien mit Ablauf von 90 Tagen nach dem Einlangen der Kündigung außer Kraft.

Zu Artikel 8

Der Artikel 8 geht auf die Möglichkeit und die Bedingungen des Aussetzens des Abkommens ein. Demnach kann das Abkommen jederzeit ohne Angabe von Gründen von den Vertragsparteien ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Aussetzung muss auf diplomatischem Weg notifiziert werden. Die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Aussetzung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation erfolgt.

Die Schlussklausel bestimmt, dass der Vertrag in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache ausgefertigt wurde, wobei beide gleichermaßen authentisch sind.