Vorblatt
Problem:
Die Republik Malta
hat den Wunsch zum Ausdruck gebracht, die Republik Malta durch österreichische
Vertretungsbehörden an ausgewählten Dienstorten im Ausland hinsichtlich der
Erteilung von Visa zur Durchreise durch die Republik Malta und zum
kurzfristigen Aufenthalt in der Republik Malta zu vertreten.
Ziel:
Vertragliche
Verankerung der allgemeinen Bedingungen, unter denen österreichische Vertretungsbehörden
Sichtvermerke für die Republik Malta ausstellen können. Die technischen Details
sowie die Dienstorte, an denen österreichische Auslandsvertretungen für die
Republik Malta tätig sein werden, sind in der Folge durch eine
Durchführungsvereinbarung festzulegen.
Inhalt:
Das Abkommen
beinhaltet die allgemeinen Bedingungen, unter denen österreichische
Vertretungsbehörden Sichtvermerke für die Republik Malta ausstellen können.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Geringfügige
Einnahmen an Visagebühren.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Bei der
Ausstellung von Visa für Malta im Rahmen dieses Abkommens sind die für die
Visaerteilung geltenden österreichischen Vorschriften sowie die einschlägigen
EU-Rechtsvorschriften anzuwenden.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Verfassungsändernde
Bestimmung gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Republik Malta über die Vertretung der
Republik Malta durch österreichische Vertretungsbehörden hinsichtlich der
Erteilung von Visa zur Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt hat
gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt, nicht jedoch politischen
Charakter. Der erste Satz des Artikels 1 ist überdies verfassungsändernd. Da
österreichische Behörden hoheitliche Akte „in Vertretung“ eines anderes Staates
setzen findet eine derartige Konstellation keine verfassungsrechtliche
Grundlage im Art 9 Abs 2 B-VG, da danach zwar durch einfachgesetzlichen
Staatsvertrag die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland geregelt werden
kann, jedoch dieser Regelung das Verständnis zu Grunde liegt, dass österreichische
Organe „österreichische Hoheitsakte“ setzen und nicht Akte für einen anderen
Staat. Das Abkommen bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß
Art. 50 Abs. 1 und 3 B-VG. Die Bestimmungen des Abkommens sind der
unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass
eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht
erforderlich ist. Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der
Länder werden nicht geregelt, eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist daher nicht erforderlich.
Das Abkommen
regelt die allgemeinen Bedingungen hinsichtlich der Erteilung der Visa zur
Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt. Es stellt ein Rahmenabkommen dar.
Die technischen Details sowie die Dienstorte, an denen österreichische
Vertretungsbehörden für die Republik Malta tätig werden, sind in der Folge
durch eine Durchführungsvereinbarung im Einvernehmen mit dem BMI zu regeln.
Die Vertretung
kann nur mit Zustimmung der jeweiligen Empfangsstaaten der österreichischen
Vertretungsbehörden wahrgenommen werden.
Besonderer
Teil
Zu Artikel 1
Der Artikel
definiert das Ziel des Abkommens und legt den rechtlichen Rahmen, in dem die
Republik Österreich die Republik Malta hinsichtlich der Erteilung von Visa zur
Durchreise durch die Republik Malta und zum kurzfristigen Aufenthalt in der
Republik Malta vertritt, fest und bestimmt, dass die im Rahmen dieses Abkommens
tätigen österreichischen Vertretungsbehörden durch eine zwischen dem
österreichischen Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und dem
Außenministerium der Republik Malta abzuschließende Durchführungsvereinbarung
festgelegt werden. Der Artikel klärt weiters, dass diese Vertretung der
Republik Malta in den jeweiligen Empfangsstaaten der österreichischen
Vertretungsbehörden nur mit Zustimmung dieser Empfangsstaaten wahrgenommen
werden kann. Dieser Artikel ist verfassungsändernd.
Zu Artikel 2
In diesem Artikel
werden die Rechtsgrundlagen für die Erteilung von Visa für Malta festgelegt und
zwar die für die Visaerteilung geltenden österreichischen Rechtsvorschriften
sowie die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, wobei auf die Interessen der
Republik gemäß der in Art. 3 formulierten Vorgangsweise Bedacht genommen
werden muss. Der Artikel regelt überdies den Fall, dass die Voraussetzungen für
die Visaerteilung nicht gegeben sind. Der Antragsteller ist in diesem Fall an
die örtlich zuständige maltesische Vertretungsbehörde zu verweisen.
Zu Artikel 3
Die
österreichischen Vertretungsbehörden werden im Artikel 3 ermächtigt, direkte
Konsultationen hinsichtlich der Visaerteilung bzw. der Ablehnung der
Visaerteilung mit dem Außenministerium der Republik Malta zu führen. Die
Stellungnahmen des Außenministeriums der Republik Malta haben empfehlende
Wirkung.
Zu Artikel 4
Dieser Artikel
regelt die Berichterstattung der österreichischen Vertretungsbehörden im Rahmen
dieses Abkommens. Die österreichischen Vertretungsbehörden werden alle drei
Monate über die Durchführung des Abkommens dem Außenministerium der Republik
Malta berichten.
Zu Artikel 5
Artikel 5 geht auf
die Sorgfaltspflicht der im Rahmen dieses Abkommens tätigen österreichischen
Vertretungsbehörden ein. Bei der Erteilung der maltesischen Visa hat dieselbe
Sorgfalt wie bei der Erteilung österreichischer Visa von den österreichischen
Vertretungsbehörden angewandt zu werden. Eine Haftung der Republik Österreich
für die durchgeführten Tätigkeiten besteht jedoch nicht.
Zu Artikel 6
Dieser Artikel
regelt die Bedingungen für das In-Kraft-Treten des Abkommens. Die
innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten des Abkommens müssen
sowohl in der Republik Österreich als auch in der Republik Malta erfüllt sein.
Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher auf den
Monat folgt, in dem auf diplomatischem Weg die Republik Österreich und die
Republik Malta einander verständigen, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen
in den jeweiligen Ländern erfüllt sind. Die Bestimmung, dass das Abkommen
frühestens mit dem Beitritt der Republik Malta zur Europäischen Union in Kraft
treten kann, ist inzwischen überholt.
Zu Artikel 7
Dieser Artikel
sieht vor, dass das Abkommen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird und regelt
die Möglichkeit der Kündigung des Abkommens. Das Abkommen kann schriftlich auf
diplomatischem Weg jederzeit von den Vertragsparteien gekündigt werden. Das
Abkommen tritt im Falle der Kündigung von einer der Vertragsparteien mit Ablauf
von 90 Tagen nach dem Einlangen der Kündigung außer Kraft.
Zu Artikel 8
Der Artikel 8 geht
auf die Möglichkeit und die Bedingungen des Aussetzens des Abkommens ein.
Demnach kann das Abkommen jederzeit ohne Angabe von Gründen von den
Vertragsparteien ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Die Aussetzung bzw. die
Aufhebung der Aussetzung muss auf diplomatischem Weg notifiziert werden. Die
Aussetzung bzw. die Aufhebung der Aussetzung tritt am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation erfolgt.
Die Schlussklausel
bestimmt, dass der Vertrag in zwei Urschriften in deutscher und englischer
Sprache ausgefertigt wurde, wobei beide gleichermaßen authentisch sind.