632 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über die Regierungsvorlage (504 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die als Bundesgesetz geltende Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden
Aufgrund
des von der Euroäischen Kommission gegen Österreich eingeleiteten
Vertragsverletzungsverfahrens wegen des Verbots der Beschäftigung von
Arbeitnehmerinnen mit Druckluft- und Taucherarbeiten sind diese
Beschäftigungsverbot durch eine Novelle
zur Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung BGBl. Nr. 501/1973, geändert durch
BGBl. Nr. 450/1994, zu beseitigen.
Die
Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung gilt gem. § 119 Abs. 1 ASchG als
Bundesgesetz weiter. Eine Novellierung bzw. Aufhebung kann daher nur durch
Bundesgesetz erfolgen.
Wesentlicher Inhalt der Novelle:
- Entfernung
der Beschäftigungsverbote für Arbeitnehmerinnen
- damit
zusammenhängende notwendige Änderungen im Bereich der sanitären Einrichtungen
- Änderung
der Begriffe „Signalmann“ und „Gasmann“.
Das
In-Kraft-Treten der Novelle ist nach deren Verlautbarung vorgesehen.
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 („Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art.
12 fällt“).
Der
Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner
Sitzung am 5. Oktober 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte
beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Elmar Lichtenegger, Renate Csörgits, Mag. Brigid Weinzinger sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
Maria Rauch-Kallat.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Ridi Steibl und
Elmar Lichtenegger einen Abänderungsantrag eingebracht, der
wie folgt begründet war:
„Zu Z 2 (§ 15 Abs. 1a):
Die Europäische Kommission hat ein
Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich betreffend die Umsetzung
der Richtlinie 96/34/EG (Elternurlaubsrichtlinie) eingeleitet, da nach ihrer
Ansicht die bisherige Regelung des § 2 Abs. 1 Z 1 VKG keinen
individuellen Anspruch des Vaters auf Karenz sicherstellt und somit der
Richtlinie 96/34/EG und der Richtlinie 76/207/EWG (Gleichbehandlungsrichtlinie)
widerspricht. Auf Grund der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 VKG
tritt nach Ansicht der Kommission das Recht des Vaters auf Karenz hinter jenes
der Mutter zurück. Durch die Schaffung des § 15 Abs. 1a wird nunmehr
der bereits bisher geltende Grundsatz der nicht gleichzeitigen Inanspruchnahme
der Karenz durch beide Elternteile ausdrücklich normiert und somit eine
inhaltliche Angleichung des § 2 VKG mit § 15 MSchG vorgenommen. Diese
Gesetzesänderung stellt keine wesentliche inhaltliche Änderung der derzeitigen
Rechtslage dar. Den Eltern bleibt es weiterhin überlassen, sich zu entscheiden,
wer von ihnen, wann und wie lange Karenz in Anspruch nimmt. “
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung
des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Ridi Steibl und Elmar Lichtenegger
mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als
Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Ridi Steibl gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 10 05
Ridi Steibl Barbara
Rosenkranz
Berichterstatterin Obfrau