632 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (504 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die als Bundesgesetz geltende Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden

Aufgrund des von der Euroäischen Kommission gegen Österreich eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens wegen des Verbots der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen mit Druckluft- und Taucherarbeiten sind diese Beschäftigungsverbot durch eine Novelle zur Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung BGBl. Nr. 501/1973, geändert durch BGBl. Nr. 450/1994, zu beseitigen.

Die Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung gilt gem. § 119 Abs. 1 ASchG als Bundesgesetz weiter. Eine Novellierung bzw. Aufhebung kann daher nur durch Bundesgesetz erfolgen.

Wesentlicher Inhalt der Novelle:

-                Entfernung der Beschäftigungsverbote für Arbeitnehmerinnen

-              damit zusammenhängende notwendige Änderungen im Bereich der sanitären Einrichtungen

-                Änderung der Begriffe „Signalmann“ und „Gasmann“.

Das In-Kraft-Treten der Novelle ist nach deren Verlautbarung vorgesehen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 („Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt“).

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. Oktober 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Elmar Lichtenegger, Renate Csörgits, Mag. Brigid Weinzinger sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Ridi Steibl und Elmar Lichtenegger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 1a):

Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich betreffend die Umsetzung der Richtlinie 96/34/EG (Elternurlaubsrichtlinie) eingeleitet, da nach ihrer Ansicht die bisherige Regelung des § 2 Abs. 1 Z 1 VKG keinen individuellen Anspruch des Vaters auf Karenz sicherstellt und somit der Richtlinie 96/34/EG und der Richtlinie 76/207/EWG (Gleichbehandlungsrichtlinie) widerspricht. Auf Grund der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 VKG tritt nach Ansicht der Kommission das Recht des Vaters auf Karenz hinter jenes der Mutter zurück. Durch die Schaffung des § 15 Abs. 1a wird nunmehr der bereits bisher geltende Grundsatz der nicht gleichzeitigen Inanspruchnahme der Karenz durch beide Elternteile ausdrücklich normiert und somit eine inhaltliche Angleichung des § 2 VKG mit § 15 MSchG vorgenommen. Diese Gesetzesänderung stellt keine wesentliche inhaltliche Änderung der derzeitigen Rechtslage dar. Den Eltern bleibt es weiterhin überlassen, sich zu entscheiden, wer von ihnen, wann und wie lange Karenz in Anspruch nimmt.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Ridi Steibl und Elmar Lichtenegger mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Ridi Steibl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 10 05

Ridi Steibl                 Barbara Rosenkranz

    Berichterstatterin                     Obfrau