Bundesgesetz, mit
dem die als Bundesgesetz geltende Verordnung über den Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten und das Mutterschutzgesetz 1979
geändert werden
Der Nationalrat hat
beschlossen:
Artikel 1
Änderung der
Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung
Die als Bundesgesetz geltende Verordnung über den Schutz des
Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei
Taucherarbeiten, BGBl. Nr. 501/1973, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 erster Satz entfällt das Wort „männliche“.
2. In § 8 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.
3. An § 9 Abs. 3
wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt
auch bei Unterbrechung infolge einer Schwangerschaft.“
4. § 11 Abs. 5 lautet:
„(5) Eine nach Geschlecht getrennte Benutzung der Abortanlage
muss sichergestellt sein.“
5. § 11 Abs. 5 in der bisherigen Fassung erhält die
Bezeichnung „(6)“.
6. § 14 Abs. 4 erster Satz lautet:
„In jeder Kammer müssen mindestens zwei Liegemöglichkeiten
mit gepolsterter Unterlage sowie ein zumindest durch Blenden abgeschirmter
Abortkübel mit Deckel und geruchsbindenden Stoffen zur Verfügung stehen; eine
nach Geschlecht getrennte Benutzung muss sichergestellt sein.“
7. Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für die für das Waschen und Umkleiden vorgesehenen Räume
und die Abortanlage muss eine nach Geschlecht getrennte Benutzung
sichergestellt sein.“
8. In § 24 Abs. 2 entfällt das Wort „männliche“.
9. In den §§ 30,
32 samt Überschrift, 33, 36, 37, 38, 39, 42, 44, 46 und in Anhang 5 und
7 werden die Worte „Signalmann“ bzw. „Signalmänner“ durch die
Worte „Signalperson“ bzw. „Signalpersonen“ in der
jeweiligen grammatikalisch entsprechenden Form ersetzt und die jeweiligen
Artikelwörter grammatikalisch angepasst.
10. In den §§ 30, 35, 36, 38, 46 und im Anhang 7 wird
das Wort „Gasmann“ durch die
Bezeichnung „die
für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person“ in der jeweiligen
grammatikalisch entsprechenden
Form ersetzt.
11. In § 31 Abs. 1 entfällt das Wort „männliche“.
12. An § 31 Abs. 5
wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt
auch bei Unterbrechung infolge einer Schwangerschaft.“
13. In § 38 Abs. 2 lautet der zweite Satz:
„Sie darf sich von der für die Versorgung mit Atemgas
zuständigen Person nur so weit entfernen, dass ihre Anordnungen von dieser
leicht wahrgenommen werden können und diese in der Lage ist, ihre Tätigkeit
ordnungsgemäß auszuüben.“
14. Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für den Umkleideraum muss eine nach Geschlecht getrennte
Benutzung sichergestellt sein“.
15. In Anhang 1 Z 1.1. entfällt das Wort „männliche“.
16. In Anhang 1 Z 1. 1. lautet der letzte Satz:
„Sonderregelungen gelten für Personen der fachkundigen
Aufsicht und sonstige Aufsichtspersonen.“
17. In Anhang 2
wird das Wort „Herr“ durch die Wortfolge „Herr/Frau“ ersetzt.
18. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
„§ 50a. Bei den in dieser
Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Arbeitgeber,
Arbeitnehmer, Taucher, Schleusenwärter, Arzt) gilt die gewählte Form für beide
Geschlechter.“
Artikel 2
Änderung des
Mutterschutzgesetzes 1979
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, wird wie folgt
geändert:
1. In § 2a Abs. 2 wird am Ende der Z 10 ein
Strichpunkt und nach Z 10 folgende Z 11 eingefügt:
„11. Arbeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck
von mehr als 0,1 bar), insbesondere in Druckkammern und beim Tauchen.”
2. In § 4 Abs. 2 wird am Ende der Z 12 der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 angefügt:
„13. Arbeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck
von mehr als 0,1 bar), insbesondere in Druckkammern und beim Tauchen.“
3. § 4a Abs. 2 lautet:
„(2) Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder
Arbeitsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 Z 1, 3, 4, 9, 12 und 13
beschäftigt werden.“
4. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen
nach ihrer Entbindung nicht mit den in § 4 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4,
8, 9, 12 und 13 genannten Arbeiten beschäftigt werden.“
5. Nach § 15
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Eine
gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist
ausgenommen im Falle des § 15a Abs. 2 nicht zulässig.“