633 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht und Antrag

des Gesundheitsausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Väter-Karenzgesetz geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (504 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die als Bundesgesetz geltende Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden, hat der Gesundheitsausschuss am 5. Oktober 2004 auf Antrag der Abgeordneten Ridi Steibl und Elmar Lichtenegger mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Väter-Karenzgesetz zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich betreffend die Umsetzung der Richtlinie 96/34/EG (Elternurlaubsrichtlinie) eingeleitet, da nach ihrer Ansicht die bisherige Regelung des § 2 Abs. 1 Z 1 VKG keinen individuellen Anspruch des Vaters auf Karenz sicherstellt und somit der Richtlinie 96/34/EG und der Richtlinie 76/207/EWG (Gleichbehandlungsrichtlinie) widerspricht. Auf Grund der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 VKG tritt nach Ansicht der Kommission das Recht des Vaters auf Karenz hinter jenes der Mutter zurück. Durch die Schaffung des § 15 Abs. 1a MSchG wird nunmehr der bereits bisher geltende Grundsatz der nicht gleichzeitigen Inanspruchnahme der Karenz durch beide Elternteile nicht nur im VKG, sondern auch im MSchG ausdrücklich normiert. Im § 2 VKG erfolgt eine sprachliche Angleichung an § 15 Abs. 1a MSchG. Diese Gesetzesänderung stellt keine wesentliche inhaltliche Änderung der derzeitigen Rechtslage dar. Den Eltern bleibt es weiterhin überlassen, sich zu entscheiden, wer von ihnen, wann und wie lange Karenz in Anspruch nimmt.

Die Änderung des § 2 Abs. 2 und 3 ist auf Grund des Entfalls der Z 1 und 2 des § 2 Abs. 1 erfolgt.

Weiters erfolgt im § 5 eine entsprechende Anpassung bei der Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters.“

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Ridi Steibl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004-10-05

Ridi Steibl                 Barbara Rosenkranz

    Berichterstatterin                     Obfrau