Bundesgesetz, mit
dem das Väter-Karenzgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 2
Abs. 1 bis 3 lautet:
„§ 2. (1) Dem Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen
Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten
Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu
gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige
Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des
§ 3 Abs. 2 nicht zulässig.
(2) Hat die Mutter
einen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Arbeitnehmers frühestens mit
dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes
(§ 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221,
gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes).
(3) Hat die Mutter
keinen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Arbeitnehmers frühestens mit
dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf
Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder
nach § 98 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl.
Nr. 559/1978, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so
beginnt die Karenz frühestens mit dem in den §§ 102a Abs. 1
Satz 4 GSVG und 98 Abs. 1 Satz 4 BSVG genannten Zeitpunkt.“
2. § 5
Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Nimmt ein
Arbeitnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor
Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche
Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß
bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes in Anspruch
nehmen.
(5) Nimmt ein
Arbeitnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung
des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in
der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er
aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf
Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten die §§ 2
und 3.“