634 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (622 der Beilagen): Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten

Das Bundesministerium für Justiz war in den letzten Jahren beim Straf- und Maßnahmenvollzug mit einer Aufwandssteigerung für externe medizinische Versorgungsleistungen, insbesondere bei den Kosten für die stationäre Unterbringung zurechnungsunfähiger geistig abnormer Rechtsbrecher gemäß §  21 Abs. 1 StGB in öffentlichen Krankenanstalten konfrontiert.

Im Zeitraum 1989 - 2000 erhöhten sich die Kosten für die gesamte externe medizinische Versorgung des Straf- und Maßnahmenvollzuges von ca. 64 Millionen Schilling (1989) auf ca. 224 Millionen Schilling (2000), also um ca. 250%. In diesem Zeitraum war die massivste Kostensteigerung bei der externen Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher in öffentlichen psychiatrischen Krankenanstalten von ca. 28 Millionen Schilling (1989) auf ca. 154 Millionen Schilling (2000), also um ca. 445% zu verzeichnen.

Insgesamt hatten die für die externe medizinische Versorgung von Strafgefangenen und Untergebrachten in öffentlichen Krankenanstalten erforderlichen Kosten eine Dimension erreicht, die sich insgesamt nachteilig auf die interne medizinische Versorgung - im Sinne einer teilweisen Überbelastung - des Straf- und Maßnahmenvollzuges auswirkte. Diese Kostenentwicklungen sind vor allem darauf zurückzuführen, dass der Straf- bzw. Maßnahmenvollzug für die externe medizinische Versorgung überwiegend den Volltarif für unversicherte Privatpatienten (also den höchsten Tarif) bezahlen muss.

Angesichts der geltenden Rechtslage generell sowie fehlender weiterer Belagskapazitäten in Sondervollzugsanstalten gibt es derzeit zur Bezahlung des Volltarifes für Privatpatienten keine geeigneten Alternativen, die sachgerecht und kostengünstig wären.

Durch die vereinbarte Beitragsleistung der Länder - in Form der Bezahlung eines jährlichen Pauschalbetrages von 8 549 430,46 Euro an das Bundesministerium für Justiz - wird der bisherige Kostenaufwand des Straf- und Maßnahmenvollzuges für derartige Versorgungsleistungen in den Jahren 2003 und 2004 in einem Ausmaß entlastet, das faktisch einer Gleichstellung mit den Verrechnungsmodalitäten der Sozialversicherungsträger gleichkommt.

Die positiven Ergebnisse der Verhandlungen im Rahmen der Struktur- und Aufgabenreformkommission, insbesondere das Ergebnis der Verhandlungen vom 19. Oktober 2001 und der dazu korrespondierende, zustimmende Beschluss der Landeshauptmännerkonferenz vom 23. Oktober 2001 sowie der darauf aufbauende Beschluss der Landesfinanzreferentenkonferenz vom 25. September 2002, haben den Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und allen Bundesländern über die Abgeltung medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten ermöglicht.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 6. Oktober 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Otto Pendl, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Gisela Wurm, Dr. Helene Partik-Pable, Dr. Dieter Böhmdorfer, Dr. Gertrude Brinek sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Miklautsch.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung dieser Vereinbarung zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten (622 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2004-10-06

Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                     Obfrau