634 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die
Regierungsvorlage (622 der Beilagen): Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung
stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen
Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten
Das Bundesministerium für Justiz war in den letzten Jahren beim Straf- und
Maßnahmenvollzug mit einer Aufwandssteigerung für externe medizinische
Versorgungsleistungen, insbesondere bei den Kosten für die stationäre
Unterbringung zurechnungsunfähiger geistig abnormer Rechtsbrecher gemäß §
21 Abs. 1 StGB in öffentlichen Krankenanstalten konfrontiert.
Im Zeitraum 1989 - 2000 erhöhten sich die Kosten für die gesamte externe
medizinische Versorgung des Straf- und Maßnahmenvollzuges von ca. 64 Millionen
Schilling (1989) auf ca. 224 Millionen Schilling (2000), also um ca. 250%. In
diesem Zeitraum war die massivste Kostensteigerung bei der externen
Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher in öffentlichen psychiatrischen
Krankenanstalten von ca. 28 Millionen Schilling (1989) auf ca. 154 Millionen
Schilling (2000), also um ca. 445% zu verzeichnen.
Insgesamt hatten die für die externe medizinische Versorgung von
Strafgefangenen und Untergebrachten in öffentlichen Krankenanstalten
erforderlichen Kosten eine Dimension erreicht, die sich insgesamt nachteilig
auf die interne medizinische Versorgung - im Sinne einer teilweisen
Überbelastung - des Straf- und Maßnahmenvollzuges auswirkte. Diese
Kostenentwicklungen sind vor allem darauf zurückzuführen, dass der Straf- bzw.
Maßnahmenvollzug für die externe medizinische Versorgung überwiegend den
Volltarif für unversicherte Privatpatienten (also den höchsten Tarif) bezahlen
muss.
Angesichts der geltenden Rechtslage generell sowie fehlender weiterer
Belagskapazitäten in Sondervollzugsanstalten gibt es derzeit zur Bezahlung des
Volltarifes für Privatpatienten keine geeigneten Alternativen, die sachgerecht
und kostengünstig wären.
Durch die vereinbarte Beitragsleistung der Länder - in Form der Bezahlung
eines jährlichen Pauschalbetrages von 8 549 430,46 Euro an das
Bundesministerium für Justiz - wird der bisherige Kostenaufwand des Straf- und
Maßnahmenvollzuges für derartige Versorgungsleistungen in den Jahren 2003 und
2004 in einem Ausmaß entlastet, das faktisch einer Gleichstellung mit den
Verrechnungsmodalitäten der Sozialversicherungsträger gleichkommt.
Die positiven Ergebnisse der Verhandlungen im Rahmen der Struktur- und
Aufgabenreformkommission, insbesondere das Ergebnis der Verhandlungen vom 19.
Oktober 2001 und der dazu korrespondierende, zustimmende Beschluss der
Landeshauptmännerkonferenz vom 23. Oktober 2001 sowie der darauf aufbauende
Beschluss der Landesfinanzreferentenkonferenz vom 25. September 2002, haben den
Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem
Bund und allen Bundesländern über die Abgeltung medizinischer
Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von
Justizanstalten ermöglicht.
Der
Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 6. Oktober 2004
in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die
Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Otto Pendl,
Mag. Terezija
Stoisits, Mag. Gisela Wurm,
Dr. Helene Partik-Pable, Dr. Dieter Böhmdorfer, Dr. Gertrude Brinek sowie die Bundesministerin für Justiz Mag.
Karin Miklautsch.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung dieser
Vereinbarung zu empfehlen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle beschließen:
Der
Abschluss der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer
medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für
Insassen von Justizanstalten (622 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien,
2004-10-06
Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler Mag.
Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau