Bundesgesetz, mit
dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, die
Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung,
das Bundesgesetz zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 27.
Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe, das
Grundbuchsumstellungsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsgebührengesetz,
das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Rechtsanwaltstarifgesetz,
das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und
Rechtsanwaltsanwärter geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2004)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung der
Jurisdiktionsnorm
Die
Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003 und das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 114/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel lautet
der Klammerausdruck:
„(Jurisdiktionsnorm
- JN)“
1a. § 7a Abs. 3
lautet:
„(3) In
Angelegenheiten der außerstreitigen Gerichtsbarkeit, über Anträge auf Erlassung
von Zahlungsaufträgen im Mandatsverfahren und im Verfahren in
Wechselstreitigkeiten, ferner über die Bestätigung der Vollstreckbarkeit und
ihre Aufhebung sowie über Anträge auf Exekutionsbewilligung entscheidet beim
Gerichtshof in erster Instanz jedenfalls der Einzelrichter.“
2. In § 43 Abs. 1
entfallen die Klammerausdrücke „(§ 243
Abs. 4 ZPO)“ und „(§ 448 ZPO)“.
3. In § 49
Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 2
Z 1 bis 2c“ durch
das Zitat „Abs. 2 Z 1 bis 2b“ ersetzt.
4. In § 55
entfällt Abs. 4 und erhält Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(4)“.
5. In § 55
Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1
bis 4“ durch den
Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
6. In § 76a
wird das Klammerzitat „(§ 49
Abs. 2 Z 2 und 2c sowie Abs. 3)“ durch das Klammerzitat „(Abs. 2
Z 2 und 2b sowie Abs. 3)“ ersetzt.
7. § 101 lautet
samt Überschrift:
„Klagen aus
CMR
§ 101. Für Rechtstreitigkeiten aus einer
Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den
Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt,
ist auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des
Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.“
Artikel II
Änderung der
Zivilprozessordnung
Die
Zivilprozessordnung RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003 und das Bundesgesetz BGBl I
Nr. 114/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel lautet
der Klammerausdruck:
„(Zivilprozessordnung
- ZPO)“
2. In § 27
Abs. 1 wird nach der Wendung „übersteigt,“ die Wendung „in
Rechtsstreitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3“ eingefügt.
3. § 64
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) im Einleitungssatz entfällt die
Wortfolge „spätestens innerhalb eines
Jahres“.
b)
in Z 1 lit f wird nach dem ersten Halbsatz folgender Halbsatz eingefügt:
„diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs-
und Dolmetschkosten;“
c) in Z 3 wird im ersten Halbsatz nach
der Wortfolge „Beigebung eines Rechtsanwalts“ folgende Wortfolge angefügt:
„ ,die sich
auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine
außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt“
d)
am Ende der Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Z 5 angefügt:
„5. sofern das Gericht deren persönliche
Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet, den
Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei in sinngemäßer Anwendung der für
Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975; diese Kosten werden
vorläufig aus Amtsgeldern ersetzt.“
4.
Nach § 64 werden folgende §§ 64a und 64b eingefügt:
„§ 64a. Eine Partei, der in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union für einen bestimmten Rechtsstreit
Verfahrenshilfe gewährt worden ist, hat für das Verfahren zur Anerkennung und
Vollstreckung der in diesem Rechtsstreit ergangenen Entscheidung Anspruch auf
Verfahrenshilfe gemäß diesem Titel. Die Partei hat in ihrem Antrag zu
bescheinigen, dass ihr im Erkenntnisverfahren Verfahrenshilfe gewährt wurde,
dem Antrag ein Vermögensbekenntnis (§ 66) anzuschließen und anzugeben,
welche der in § 64 Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen sie begehrt.
Das Gericht hat auszusprechen, in welchem Ausmaß der Partei die Begünstigungen
des § 64 Abs. 1 gewährt werden.
§ 64b. Zur außergerichtlichen Streitbeilegung in
nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach § 364 Abs. 3 ABGB wird
Verfahrenshilfe für den Antrag nach § 433 Abs. 1 gewährt. Diese
umfasst die Begünstigungen nach § 64 Abs. 1 Z 1 und 5.“
5. § 68 wird
wie folgt geändert:
a)
Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a)
Wird nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreits ein
Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist bei dessen Einleitung von Amts
wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von
Verfahrenshilfe weiterhin vorliegen.“
b) In Abs. 3
wird die Wortfolge „in den
Abs. 1 und 2“
durch die Wortfolge „in den
Abs. 1, 1a und 2“ ersetzt.
6.
In § 70 wird im ersten Satz nach der Wendung „befreit
ist,“ die Wendung „sowie die der Partei gemäß § 64 Abs. 1
Z 5 einstweilen ersetzten Reisekosten“ eingefügt und im zweiten Satz nach der Wendung „§ 64 Abs. 1 Z 1“ die Wendung „und
Z 5“ eingefügt.
7. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 wird nach der Wendung „befreit gewesen ist“ die Wendung „oder
die ihr zur Bestreitung ihrer Reisekosten einstweilen aus Amtsgeldern ersetzt
worden sind,“ eingefügt.
b) In Abs 2 wird nach der Wendung „§ 64 Abs 1 Z 1 Buchstaben b bis f“ die Wendung „und
Z 5“ eingefügt.
8. § 72 wird
wie folgt geändert:
a)
Abs. 2 lautet:
„(2) Gegen die nach
diesem Titel ergehenden Beschlüsse steht auch dem Gegner sowie dem Revisor der
Rekurs zu. Das Recht, einen Antrag nach § 68 Abs. 1 oder 2 zu
stellen, bleibt ihnen vorbehalten.“
b) Folgender Abs.
2a wird eingefügt:
„(2a) Ein Rekurs ist,
vorbehaltlich des § 65 Abs. 2, den Parteien und dem Revisor zuzustellen. Diese
können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung
einbringen.“
c) In Abs 3 wird im
zweiten Satz nach dem Wort „Verfahrenshilfe“ die Wortfolge „sowie Rekursbeantwortungen“ eingefügt und am Ende des Abs. 3
folgender Satz angefügt:
„Ein
Kostenersatz findet nicht statt.“
9. Der bisherige
Inhalt des § 106 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Erfolgt die
Zustellung im Ausland durch Behörden des Zustellstaates, so genügt die
Einhaltung jener Vorschriften, die das Recht dieses Staates für die Zustellung
entsprechender Schriftstücke vorsieht. Das gilt nicht, wenn die Anwendung
dieser Vorschriften mit Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, unvereinbar wäre.“
10. § 219 wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 1 und
2 lauten:
„(1) Die Parteien
können in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen
Akten (Prozessakten), mit Ausnahme der Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen,
der Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichtes und solcher
Schriftstücke, welche Disziplinarverfügungen enthalten, Einsicht nehmen und
sich davon auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke)
erteilen lassen.
(2) Mit Zustimmung
beider Parteien können auch dritte Personen in gleicher Weise Einsicht nehmen
und auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten,
soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder
überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 26 Abs. 2 erster
Satz DSG 2000 entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so steht einem
Dritten die Einsicht und Abschriftnahme überdies nur insoweit zu, als er ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht.“
b) Nach Abs. 3
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Zum Zweck der
nicht personenbezogenen Auswertung für die Statistik, für wissenschaftliche
Arbeiten oder für vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende
Untersuchungen können das Bundesministerium für Justiz und die Vorsteher der
Gerichte auf Ersuchen des Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen
Einrichtung die Einsicht in Akten, die Herstellung von Abschriften
(Ablichtungen) und die Übermittlung von Daten aus solchen bewilligen. Die so
erlangten Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.“
11. In § 224
Abs. 1 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
und folgende Z 7 angefügt:
„7. Verfahrenshilfesachen.“
12. § 251
Z 4 und Z 5 entfallen.
13. § 398
lautet:
„§ 398. (1) Stellt der Gegner des Säumigen keinen
Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils, weil trotz Säumnis einer Partei
auf neues tatsächliches Vorbringen Bedacht genommen werden soll, so ist dieses
der säumigen Partei zur Kenntnis zu bringen. Durch die Übermittlung tritt der
Rechtsstreit in die Lage zurück, in welcher er sich vor dem Eintritt der
Säumnis befunden hat. Eine weitere Säumnis des Gegners steht sodann der
Berücksichtigung des neuen Vorbringens bei der Fällung des Versäumungsurteils
nicht mehr entgegen.
(2) Stellt der Gegner
des Säumigen keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils, erstattet er
aber auch kein neues tatsächliches Vorbringen, so sind die Bestimmungen über
das Ruhen des Verfahrens (§§ 168 bis 170) sinngemäß anzuwenden.“
14. § 442
Abs. 2 entfällt; die Absatzbezeichung „(1)“ entfällt.
15. In § 460
werden das Klammerzitat „(§ 49
Abs. 2 Z 2b JN)“
durch das Klammerzitat „(§ 49
Abs. 2 Z 2a JN)“
und das Klammerzitat „(§ 49
Abs. 2 Z 2c JN)“
durch das Klammerzitat „(§ 49
Abs. 2 Z 2b JN)“ ersetzt.
16. In § 483a
Abs. 1 wird das Klammerzitat „(§ 49 Abs. 2 Z 2b JN)“ durch das Klammerzitat „(§ 49 Abs. 2 Z 2a JN)“ ersetzt.
17. § 502
Abs. 5 Z 3 lautet:
„3. für Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im
§ 29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen
Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend macht.“
18. In § 508
Abs. 1 wird das Zitat „§ 49
Abs 2 Z 1a und 2 JN“
durch das Zitat“ § 49 Abs 2 Z 1 und 2
JN“ ersetzt.
19. § 517 wird
folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Abs. 1 gilt
nicht für die im § 502 Abs. 5 Z 3 bezeichneten Streitigkeiten.“
Artikel III
Änderung des
Außerstreitgesetzes
Das
Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, wird wie folgt geändert:
§ 7
Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bestimmungen
der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe sind sinngemäß anzuwenden. Der
Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur jener Partei, die
sie beantragt hat sowie dem Revisor zuzustellen. Nur diesen steht ein Rekurs
oder eine Rekursbeantwortung zu.“
Artikel IV
Änderung der
Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung vom
27. Mai 1896, RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 112/2003 und 113/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 42
Abs. 1 Z 2a lautet das Klammerzitat: „(§ 505
Abs. 4 ZPO)“.
2. § 74
Abs. 1 letzter Satz entfällt.
3. § 279a
letzter Satz entfällt.
4. Die §§ 403
bis 405 erhalten die Bezeichnungen §§ 404 bis 406; folgender § 403
samt Überschrift wird eingefügt:
„Strafbestimmung
§ 403. Wer gegen § 73a
verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen. Neben der
Verhängung einer Geldstrafe kann auch über den Entzug der Abfrageberechtigung
erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von
weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.“
5.
Folgender § 407 wird angefügt:
„In-Kraft-Treten
und Übergangsbestimmung zur ZVN 2004
§ 407. § 403 tritt am 1. Jänner 2005 in
Kraft; er ist auf Verstöße anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004
vorgenommen wurden.“
Artikel V
Änderung des
Gerichtsorganisationsgesetzes
Das
Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt
geändert:
1. In § 32
Abs. 3 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Bei
Senatsabteilungen, in denen neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere
Richter tätig sind, hat die Geschäftsverteilung festzulegen, nach welchen generellen
Grundsätzen der jeweils zur Entscheidung der Sache im Einzelfall zuständige
Senat zu bilden ist. Innerhalb dieses Senats verteilt der Senatsvorsitzende die
Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter.“
2. In § 37
Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „ersten
Tagsatzung“ durch die
Wortfolge „Frist für die Beantwortung der
Klage“ ersetzt.
3. In § 46
Abs. 2 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Bei
Senatsabteilungen, in denen neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere
Richter tätig sind, hat die Geschäftsverteilung festzulegen, nach welchen
generellen Grundsätzen der jeweils zur Entscheidung der Sache im Einzelfall
zuständige Senat zu bilden ist. Innerhalb dieses Senats verteilt der
Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die
Berichterstatter.“
4. § 80 lautet
samt Überschrift wie folgt:
„Register
und sonstige Geschäftsbehelfe
„§ 80. (1) Bei jedem Gericht sind Register und
sonstige Geschäftsbehelfe zu führen, um einen Überblick über die Gesamtheit der
angefallenen Sachen, deren Auffindbarkeit und den Stand der einzelnen
Angelegenheiten zu bieten, die für die Erledigung der einzelnen Rechtssache
nötige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für
die Überwachung des gesamten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen
gerichtlichen Verfügungen und Aufträge zu sichern.
(2) In die Register
und Geschäftsbehelfe dürfen nur solche Daten eingetragen werden, die
erforderlich sind, um den Zweck des Registers oder Geschäftsbehelfs zu
erfüllen. Die Führung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe sowie die
Speicherung des Inhalts gerichtlicher Akten haben nach Maßgabe der technischen
und personellen Möglichkeiten mit Hilfe der Verfahrensautomation Justiz (VJ) zu
erfolgen. Die Daten der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe dürfen vom
Akteninhalt nicht abweichen.
(3) Der Bundesminister
für Justiz hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Register und
Geschäftsbehelfe bei den Gerichten zu führen sowie welche Gattung von
Angelegenheiten darin einzutragen sind, welche Organe sie zu führen haben und
wie lange sie aufzubewahren oder verfügbar zu halten sind. Die Form und
Einrichtung der Register und Geschäftsbehelfe und wie bei deren Führung im
einzelnen zu verfahren ist, ist im VJ-Online-Handbuch oder in sonstigen
Erlässen zu regeln. Das VJ-Online-Handbuch ist in der jeweils aktuellen Fassung
über die Intranethomepage der Justiz abrufbar zu halten; die sonstigen Erlässe
sind dort zu verlautbaren.“
5. § 82 lautet
samt Überschrift wie folgt:
„Berichte
§ 82. Alljährlich haben die Landesgerichte den
Oberlandesgerichten und diese dem Bundesministerium für Justiz ihre
Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Rechtspflege sowie über Mängel der
Gesetzgebung oder des Geschäftsganges zu berichten und gegebenenfalls geeignete
Änderungsvorschläge zu unterbreiten.“
6. Nach § 82
werden folgende §§ 83 bis 85 samt Überschriften eingefügt:
„Datenschutz
in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit
§ 83. In Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit
richtet sich die Durchsetzung der im DSG 2000 geregelten Rechte des
Betroffenen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den jeweiligen
Verfahrensvorschriften.
§ 84. Das Recht des Betroffenen auf Auskunft
darüber, welche ihn betreffenden Daten verarbeitet werden, sowie das Recht des
Betroffenen auf Richtigstellung und Löschung unrichtiger oder unzulässigerweise
verarbeiteter personenbezogener Daten ist vor dem Gericht, das für die
Eintragung der Daten zuständig ist (Auftraggeber nach § 4 Z 4
DSG 2000), geltend zu machen. Dieses hat bei Vorliegen der Voraussetzungen
die Auskunft binnen acht Wochen zu erteilen sowie unrichtige oder
unzulässigerweise verarbeitete personenbezogene Daten richtig zu stellen oder
zu löschen. Die Entscheidung ergeht in bürgerlichen Rechtssachen im Verfahren
außer Streitsachen, in Strafsachen nach den Bestimmungen der StPO. Gegen eine
den Antrag abweisende Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig.
§ 85. (1) Wer durch ein Organ der
Gerichtsbarkeit in Ausübung dessen Tätigkeit in seinen in § 83
bezeichneten Rechten verletzt wurde, kann dem Bund gegenüber die Feststellung
dieser Verletzung begehren.
(2) Zur Entscheidung
über diese Beschwerde ist in bürgerlichen Rechtssachen das im Instanzenzug
übergeordnete Gericht, in Strafsachen jedoch der Gerichtshof zweiter Instanz
zuständig. Betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten
Gerichtshofs, so ist dieser zur Entscheidung zuständig. Das Gericht entscheidet
in bürgerlichen Rechtssachen im Verfahren außer Streitsachen, in Strafsachen
nach den Bestimmungen der StPO, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(3) In der Beschwerde
ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung
seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung
oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der
Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist
anzuführen.
(4) Der Betroffene
kann sich bei der Erhebung der Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt vertreten
lassen. Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene
von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem im
Instanzenzug übergeordneten Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei
Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr
begehrt werden.
(5) Das Gericht hat
auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat, und
gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen.
Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof
zulässig, sofern sie nicht ohnedies von diesem gefällt wurde und die
Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der
Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung
zukommt. Das Rechtsmittel muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. In
einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an
den Beschwerdeführer aufzuerlegen.“
7. § 89e
lautet samt Überschrift wie folgt:
„Haftung für
IT-Einsatz
§ 89e. (1) Für die durch den Einsatz der Informations- und
Kommunikationstechnik verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung
gerichtlicher Geschäfte einschließlich der Justizverwaltungsgeschäfte sowie der
dafür notwendigen Register und sonstigen Geschäftsbehelfe und der öffentlichen
Register haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden
durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in
der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der
automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das
Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.
(2) Bei der
elektronischen Übermittlung von Eingaben und Erledigungen haftet der Bund nach
Abs. 1, sofern der Fehler entstanden ist
1. bei Daten, die an das Gericht übermittelt
worden sind, ab ihrem Einlangen bei der Bundesrechenzentrum GmbH;
2. bei Daten, die vom Gericht zu übermitteln sind,
bis zu ihrem Einlangen im Verfügungsbereich des Empfängers.“
8. § 89f wird
wie folgt geändert:
a) In Abs.1 wird
die Wortfolge „Dem Bundesrechenamt“ durch die Wortfolge “Der Bundesrechenzentrum GmbH„,das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ und das Klammerzitat „(§ 3
Z 4 DSG)“ durch
das Klammerzitat „(§ 4
Z 5 DSG 2000)“
ersetzt.
b) In Abs. 2
wird das Klammerzitat „(§ 3
Z 3 DSG)“ durch das
Klammerzitat „(§ 4 Z 4
DSG 2000)“
ersetzt.
9. In § 89h
wird das Klammerzitat „(§ 31
Abs. 3 Z 15 ASVG)“durch
das Klammerzitat „(§ 31
Abs. 4 Z 3 lit.b ASVG)“ ersetzt.
10. Der bisherige
Text des § 89i erhält die Absatzbezeichnung“(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Den Parteien kann
auch elektronische Einsicht in sämtliche gemäß § 219 Abs. 1 ZPO oder
den §§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 2 und 47 Abs. 2 Z 1 StPO
zugängliche, ihre Sache betreffende Daten, die in der Verfahrensautomation Justiz
gespeichert sind, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter
Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende
Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen ermöglicht werden.“
11. § 89j
Abs. 5 entfällt.
12. Nach § 91
wird folgender § 91a samt Überschrift eingefügt:
„Verwendung
technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme
§ 91a. Das Gericht kann in zivilgerichtlichen
Verfahren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung
der Verfahrensökonomie statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine
unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur
Wort- und Bildübertragung durchführen.“
Artikel VI
Änderung der
Rechtsanwaltsordnung
Die
Rechtsanwaltsordnung RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1
Abs. 2 lit. f wird die Zahl „36“ durch die Zahl „42“ ersetzt und vor dem Strichpunkt die Wortfolge „, davon zwingend 6 Halbtage Mediationsausbildung“ eingefügt.
2. In § 26
Abs. 1 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „100“ ersetzt und entfällt die Wendung „mit 51 bis 100 Rechtsanwälten aus 8 Mitgliedern,“.
3. § 45 wird
wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 4 wird folgender
Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Ist das
Gerichtsverfahren, für das die Beigebung des Rechtsanwaltes erfolgt ist,
rechtskräftig beendet und wird nicht innerhalb eines Jahres ein
Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist der bestellte Rechtsanwalt auf
seinen Antrag von der Rechtsanwaltskammer zu entheben, wenn der Auftrag zur
Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens für die nächste Zeit nicht absehbar
ist. Die Enthebung ist dem Verfahrenshilfeempfänger mit der Belehrung
mitzuteilen, dass er auf Grund der weiterhin aufrechten Bewilligung der
Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes jederzeit bei der
zuständigen Rechtsanwaltkammer die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur
Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens begehren kann.“
b) Der letzte Satz des Abs. 5 lautet:
„Gleiches
gilt in den Fällen des Abs. 4 und des Abs. 4a.“
Artikel VII
Änderung des
Bundesgesetzes zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner
1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
Das Bundesgesetz vom 1. Dezember 1981 zur Durchführung des Europäischen
Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf
Verfahrenshilfe, BGBl. Nr. 191/1982, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 378/1986, wird wie folgt geändert:
1.
Der Gesetzestitel lautet:
„Bundesgesetz
zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die
Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe und zur Umsetzung der Richtlinie
2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem
Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die
Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen
(Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz, VH-ÜbermG)“
2.
Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
„I. Abschnitt
Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe nach dem Europäischen
Übereinkommen vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf
Verfahrenshilfe“
3. In § 1
werden in Abs. 2 jeweils das Wort „gewöhnlichen“ gestrichen und der Abs. 3 aufgehoben.
4.
§ 4 Abs. 2 lautet:
„Die Übermittlungsstelle hat den Antrag und seine Beilagen unmittelbar an
die ausländische Empfangsstelle weiterzuleiten.“
5.
Nach § 8 wird folgender Abschnitt samt Überschrift angefügt:
„II. Abschnitt
Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Anwendungsbereich der
Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen
mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer
Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen
(Prozesskostenhilferichtlinie 2003/8/EG – PKH-RL)
Anwendungsbereich
§ 9. (1) Die Bestimmungen
dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn eine natürliche Person mit Wohnsitz
oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in
diesem Staat Verfahrenshilfe für ein Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragt
(grenzüberschreitende Streitsache).
(2)
Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach Artikel 59 der
Verordnung 2001/44/EG, ABl
2001, L 12, 1.
(3)
In diesem Abschnitt bedeutet der Begriff „Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat
der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.
(4)
Die nach Maßgabe dieses Abschnitts zu übermittelnden Schriftstücke sind von der
Legalisation und gleichwertigen Formalitäten befreit.
Antragstellung in Österreich
§ 10. (1) Anträge auf
Verfahrenshilfe für ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat können bei dem
in § 1 bezeichneten Bezirksgericht gestellt werden (Übermittlungsstelle).
(2)
Der Antrag hat alle für seine Weiterleitung und seine Beurteilung
erforderlichen Angaben, insbesondere über die Rechtssache, für die
Verfahrenshilfe beantragt wird, sowie über die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Antragstellers, zu enthalten. Das Gericht hat den
Antragsteller anzuleiten, dem Antrag alle erforderlichen Beilagen (insbesondere
über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse) anzuschließen.
(3)
Die Weiterleitung ist abzulehnen, wenn der Antrag nicht in den
Anwendungsbereich der Prozesskostenhilferichtlinie fällt oder offensichtlich
unbegründet ist. Ansonsten hat das Gericht von Amts wegen für eine allenfalls
erforderliche Übersetzung des Antrags und der Beilagen in eine vom anderen
Mitgliedstaat zugelassene Sprache zu sorgen. Der Antragsteller ist mit Beschluss
zur Rückzahlung der Übersetzergebühren zu verpflichten, wenn die
Verfahrenshilfe im anderen Mitgliedstaat nicht bewilligt wird.
(4)
Wenn es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, ist dem Antragsteller
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 ZPO die vorläufig
unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwalts für das Verfahren bis zum Einlangen
des Antrags im anderen Mitgliedstaat zu bewilligen. Der Antragsteller ist mit
Beschluss zur tarifmäßigen Entlohnung des Rechtsanwalts zu verpflichten, wenn die
Verfahrenshilfe im anderen Mitgliedstaat nicht bewilligt wird.
(5)
Nach Vorliegen des vollständigen Antrags, seiner Beilagen und einer allenfalls
erforderlichen Übersetzung ist der Antrag binnen 15 Tagen unmittelbar an die
ausländische Empfangsstelle weiterzuleiten.
(6)
Für den Antrag und die Weiterleitung sind die von der Europäischen Kommission
aufgelegten Formulare zu verwenden.
Anträge aus anderen Mitgliedstaaten
§ 11. (1) Empfangsstelle für
einen aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelten Antrag auf Verfahrenshilfe
ist jenes Gericht, bei dem das Verfahren, auf das sich der Antrag bezieht, in
erster Instanz anhängig ist oder war. Ist im Inland noch kein Verfahren
anhängig, so ist Empfangstelle jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der
Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sonst das Bezirksgericht
Innere Stadt Wien.
(2)
Das nach Absatz 1 berufene Gericht hat dem Antragsteller das Einlangen des
Antrags mitzuteilen. Es hat nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über
die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu entscheiden, auch wenn es in der
Hauptsache nicht zuständig ist. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten hat es
auch die Bedeutung der Rechtssache für den Antragsteller zu berücksichtigen.
(3)
Werden Antrag oder Beilagen nicht in deutscher oder englischer Sprache oder in
Übersetzung in eine dieser Sprachen übermittelt, so ist der Antrag unter
Hinweis auf Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/8/EG, ABl 2003, L 26, 41,
zurückzustellen.“
6. Nach dem neuen
§ 11 wird folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„III.Abschnitt
Schlussbestimmung
§ 12. Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.“
Artikel VIII
Änderung des
Grundbuchsumstellungsgesetzes
Das
Grundbuchsumstellungsgesetz vom 27. November 1980, BGBl. Nr. 550/1980,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2003, wird wie folgt geändert:
§§ 27 und 28
entfallen.
Artikel IX
Änderung des
Firmenbuchgesetzes
Das
Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:
§§ 37 und 38
entfallen.
Artikel X
Änderung des
Gerichtsgebührengesetzes
Das
Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 9
Abs. 2 lautet:
„(2) Die
Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt nur für das Verfahren, für
das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des
Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der
Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch
für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden
Streitigkeiten.“
2. In § 15
wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Ist ein
Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein
Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet -
ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der
Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.“
3. In § 19 Abs. 2
wird im ersten Satz nach der Wendung „§§ 14 bis 17“ die Wendung „und § 23
Abs. 1“ eingefügt.
4. § 23 Abs. 1
lautet:
„(1)
Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten
Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen
Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage
anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr
zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage.
Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem
Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den
künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag
zusammenzurechnen.“
5. In der Tarifpost
12 lauten die Anmerkungen:
„1. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind
ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob der Antrag bewilligt, abgewiesen oder
zurückgezogen wird. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind – mit
Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach
§ 55a Abs. 2 EheG sowie mit Ausnahme der in der Anmerkung 2a zur Tarifpost
1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu
entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 1
ist für einen Antrag nach § 98 EheG nicht zu entrichten, wenn dieser in einem
Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG gestellt wird.
3. In den Fällen einer Vereinbarung nach § 55a
Abs. 2 EheG ist hiefür neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine
weitere Pauschalgebühr von 200 Euro zu entrichten.
4. Wird eine der in Tarifpost 12 lit. d
angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist im Fall der
lit. d Z 1 eine Gebühr von 30 Euro und in den Fällen der lit. d Z 2 bis 4 eine
Gebühr von 60 Euro zu entrichten.
5. Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. e
sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten.“
6. Dem Artikel VI
wird folgende Z 22 angefügt:
„22. § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Dezember 2004 in Kraft. §§ 19
und 23 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004
treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 15 sowie die Anmerkungen zur
Tarifpost 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2004 treten mit 2. Jänner 2005 in Kraft; die Anmerkung 2 zur
Tarifpost 12 in ihrer dadurch geänderten Fassung ist auf Anträge nach § 98 EheG
anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2005 überreicht oder protokolliert werden.“
Artikel XI
Änderung des
Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
Das
Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert
durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, wird
wie folgt geändert:
1. In § 1
Z 5 wird der Strichpunkt am Ende der lit. e durch einen Beistrich
ersetzt und folgende lit. f angefügt:
„f) die einer Partei auf Grund der ihr bewilligten
Verfahrenshilfe ersetzten Reisekosten;“
2. § 18 lautet:
„§ 18. Das Verfahren zur Vorschreibung und
Einhebung der in § 1 angeführten Beträge sowie der Einhebungsgebühren kann
mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden. Auf
diese Weise erstellte Ausfertigungen bedürfen weder einer Unterschrift noch
einer Beglaubigung.“
3. Dem § 19a
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 Z 5
und § 18 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2004 treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft.“
Artikel XII
Änderung des
Rechtsanwaltstarifgesetzes
Das
Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif, BGBl Nr. 189, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 113/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 10
wird nach Z 6a folgende Z 6b eingefügt:
„6b. in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5
Z 3 ZPO mindestens ...... mit 4.500 Euro;“
2. § 23 Abs. 6 lautet:
„(6) In
Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist
oder in denen die Beantwortung der Klage nach den Bestimmungen der
Zivilprozessordnung aufgetragen wird, ist – vorbehaltlich des Abs. 7 –
auch für die Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch gegen den
Zahlungsbefehl der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes
doppelt zuzusprechen.“
Artikel XIII
Änderung des
Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz,
BGBl. Nr. 556/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 24
zweiter Satz wird der Strichpunkt nach dem Wort „Ausschlag“ durch einen Punkt ersetzt und der
nachfolgende Nebensatz aufgehoben.
2. § 25
Abs. 3 wird aufgehoben.
Artikel XIV
Änderung des
Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Das
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 28. Juni
1990, Art. I BGBl. Nr. 474, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 93/2003, wird wie folgt geändert:
§ 44
Abs. 1 lautet:
„(1) Zustellungen an
den Beschuldigten sind zu dessen eigenen Handen vorzunehmen. Eine
Zustellung durch Hinterlegung
gemäß § 17 Zustellgesetz ist zulässig, eine Zustellung an
Kanzleiangestellte des Beschuldigten im Sinn des § 13 Abs. 4
Zustellgesetz ist unzulässig.“
Artikel XV
Umsetzung von
Gemeinschaftsrecht
Durch Art. II
Z 3 bis 7 (§§64, 64a, 64b, 68, 70 und 71 ZPO) und Art. VII (Übermittlung von Anträgen
auf Verfahrenshilfe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG zur
Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem
Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die
Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (Prozesskostenhilferichtlinie
2003/8/EG – PKH-RL)) dieses
Bundesgesetzes im Verein mit den geltenden Bestimmungen über die
Verfahrenshilfe in der Zivilprozessordnung (§§ 63ff ZPO) wird die
Richtlinie des Rates 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit
grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften
für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen umgesetzt. Durch Art. V Z 6 im Verein mit
den geltenden Bestimmungen über den Datenschutz im Datenschutzgesetz 2000
wird die Richtlinie des Rates 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr umgesetzt.
Artikel XVI
In-Kraft-Treten
und Vollziehung
(1) Dieses
Bundesgesetz tritt, sofern nicht anderes angeordnet ist, mit 1. Jänner
2005 in Kraft.
(2) §§ 55 und 101 JN
sowie §§ 27, 502 und 517 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf
Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag
nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist.
(3) Art. II Z 3
bis 8 und 11 (§§ 64, 64a, 64b, 68, 70, 71, 72 und 224 ZPO) sowie Art. VI Z
3 (§ 45 RAO) treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft. Der Inhalt der
gewährten Begünstigungen richtet sich – mit Ausnahme des § 64 Abs 1 Z 5 ZPO –
ab diesem Zeitpunkt auch dann nach den Bestimmungen in der Fassung dieses
Bundesgesetzes, wenn die Verfahrenshilfe schon vor dem In-Kraft-Treten
bewilligt wurde. Die in § 64 Abs. 1 Z 5 ZPO genannte Begünstigung muss in einem
solchen Fall ergänzend beantragt werden. § 72 ZPO in der Fassung dieses
Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 30.
November 2004 liegt.
(4) Art. VI Z 1 (§ 1
Abs. 2 lit. f RAO) tritt mit 1.
Juli 2005 in Kraft und ist nur auf Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30.
Juni 2005 erstmals in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen werden.
(5) Art. XII Z 2 (§ 23
Abs. 6 RATG) und Art. XIV (§ 44 DSt) treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft. § 44
DSt in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für alle Zustellungen, die nach
dem In-Kraft-Treten bewirkt werden.
(6) Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.