640 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über den Antrag
379/A(E) der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
betreffend „Novellierung des Liegenschaftsteilungsgesetzes und des
Grunderwerbssteuergesetzes"
Die Abgeordneten
Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben
den gegenständlichen Entschließungsantrag am 5. Mai 2004 im Nationalrat
eingebracht und wie folgt begründet:
„Die Bürgermeister
der 13 Tennengauer Gemeinden in Salzburg haben in der Sitzung am 17.Februar
2004 einstimmig beschlossen, nachstehende Resolution bezüglich der zukünftigen
Handhabung des Liegenschaftsteilungsgesetzes zu verabschieden.
,Gespräche mit
Städte- und Gemeindeverwaltungen auch in anderen Bundesländern haben bestätigt,
dass durch eine oft nicht nachvollziehbare Gesetzesanwendung (Wertermittlung,
Gesetzesauslegung) insbesondere des Liegenschaftsteilungsgesetzes durch die
Grundbuchsrechtspfleger die Grundbuchsdurchführung von Straßengrundeinlösungen
und Straßengrundabtretungen für den Bau, die Verbreiterung (Umlegung) und
Übernahme von Straßen mit einem erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand
verbunden ist. Zur
Verwaltungsvereinfachung
und Kostenersparnis wird daher angeregt und verlangt, dass im Zuge der
laufenden Finanzausgleichsverhandlungen
1. die Wertgrenzen
in den § 17 und 18 des Liegenschaftsteilungsgesetzes entfallen, wenn die Grundeigentümer
ausdrücklich und schriftlich der Grundabgabe und der Grundbuchsdurchführung
nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz zustimmen;
2. im
Grunderwerbssteuergesetz (wieder) die Befreiungsbestimmungen für öffentliche
Zwecke (Straßenerrichtung, Straßenverbreiterung und Straßenübernahmen)
eingeführt werden.´ “
Der
Justizausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung
am 6. Oktober 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten
sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Johann Maier sowie die Ausschussobfrau Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter,
Dr. Dieter Böhmdorfer, Mag. Johann Maier, Dr. Gabriela Moser einen
Entschließungsantrag betreffend ein vereinfachtes Verbücherungsverfahren nach
dem Liegenschaftsteilungsgesetz eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Am 7. Februar
2004 haben die Bürgermeister von 13 Tennengauer Gemeinden eine Resolution
gefasst und darin verlangt, dass im Zug der laufenden
Finanzausgleichsverhandlungen auch der Entfall der Wertgrenzen in den §§ 17 und
18 Liegenschaftsteilungsgesetz für den Fall vorgeschlagen werden soll, dass die
Grundeigentümer ausdrücklich und schriftlich der Grundabgabe und der
Grundbuchsdurchführung nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz zustimmen.
Vergleichbaren
Vorstößen wurde bisher durch das fachlich zuständige Bundesministerium für
Justiz entgegen gehalten, dass im Hinblick auf die mit dem vereinfachten
grundbücherlichen Verfahren nach den §§ 15 ff Liegenschaftsteilungsgesetz
verbundenen Eingriffe in die Rechte der Buchberechtigten verfassungsrechtliche
Bedenken gegen eine allzu großzügige Anhebung der Wertgrenzen für die vereinfachte
Verbücherung bestünden und auch die Volksanwaltschaft schon seit Jahren die
Beseitigung von „Rechtsschutzdefiziten“ der Grundeigentümer in diesem
vereinfachten Verfahren einfordere.
Mit der zitierten
Resolution wurde jedoch das Element der Zustimmung der Betroffenen neu in die
Diskussion eingebracht, das auch schon bei der Abschreibung geringwertiger
Trennstücke nach den §§ 13, 14 Liegenschaftsteilungsgesetz von Bedeutung ist.
In seiner Antwort
auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Steindl,
Kolleginnen und Kollegen, über die “Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes”
zur Zl. 1732/J-NR/2004 hielt der Bundesminister für Justiz daher eine Lösung
für denkbar, die Elemente der verschiedenen bereits existierenden Arten von
vereinfachten Verfahren miteinander verknüpft und gleichzeitig auch auf allzu
strenge Beschränkungen bei den Wertgrenzen verzichtet, ohne in
ungerechtfertigter Weise gegen grundbuchsrechtliche Grundsätze und die Anliegen
der Volksanwaltschaft zu verstoßen. Eine solche Regelung wäre allerdings nur
dann sinnvoll, wenn die im Interesse der Verkehrssicherheit und des Schutzes
bücherlicher Rechte erforderlichen Beschränkungen von den an einer
vereinfachten Verbücherung Interessierten akzeptiert werden können.“
Bei der Abstimmung
fand der Entschließungsantrag der Abgeordneten Mag. Johann Maier,
Kolleginnen und Kollegen keine Mehrheit.
Der von den
Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Dieter Böhmdorfer, Mag. Johann Maier, Dr. Gabriela Moser
eingebrachte Entschließungsantrag betreffend ein vereinfachtes
Verbücherungsverfahren nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz wurde einstimmig
beschlossen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle
1. diesen Bericht zur
Kenntnis nehmen und
2. die angeschlossene Entschließung annehmen.
Wien, 2004 10 06
Mag. Heribert Donnerbauer Mag.
Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau