Vorblatt

Ziel und Problemlösungen:

Das Umweltinformationsgesetz des Bundes, BGBl Nr. 495/1993, soll durch diese Novelle an die Erfordernisse der Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie) und des Übereinkommens der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Übereinkommen von Aarhus“) angepasst werden.

Alternativen:

Keine; als Umsetzungsfrist für diese Richtlinie wurde der Zeitraum bis 14. Februar 2005 festgelegt. Im Falle der Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage nach diesem Stichtag wäre ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich zu erwarten.

Inhalt:

Die neue Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG, die die erste Säule (Zugang zu Informationen) des Übereinkommens von Aarhus in europäisches Recht umsetzt, erweitert den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen gegenüber der Richtlinie 90/313/EWG. Sie beschleunigt die Verfahren zur Übermittlung von Umweltinformationen. Die Novelle stellt daher einen Schritt in Richtung vermehrter Transparenz der Verwaltung und besser informierter Bürger dar. Fundierte Information ist eine wesentliche Voraussetzung für die aktive Beteiligung der Bürger und daher ein nennenswerter demokratiepolitischer Faktor.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, soweit die Kompetenz des Bundes davon betroffen ist. Der Entwurf sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.

Finanzielle Auswirkungen:

Es ist mit einer nicht mehr als geringfügigen Vermehrung des finanziellen Aufwands zu rechnen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen tragen dazu bei, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern. Information als Aspekt von Kommunikation ermöglicht es, dass Ängste und Vorurteile zwischen Verwaltung und Bürgern abgebaut und Vertrauen entwickelt werden können. Ein freier Informationsfluss wirkt sich förderlich auf den Rechtsfrieden aus, reduziert Konfliktpotential und ist ein wesentlicher Baustein für die Lösung von Umweltproblemen bzw. für die gesellschaftspolitisch konstruktive Gestaltung umweltrelevanter Bereiche.

Mit dem Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, wurde die Richtlinie 90/313/EWG über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt auf Bundesebene in österreichisches Recht umgesetzt. Das Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Übereinkommen von Aarhus“) setzt einen weiteren Impuls in Richtung vermehrter Offenheit und Transparenz der Behörden in Europa und manifestiert sich bezüglich des Informationsteils in der neuen Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG.

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41/26 vom 14.2.2003, CELEX-Nr. 32003L0004, in österreichisches Recht umgesetzt.

Die neue Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG baut auf den Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Richtlinie 90/313/EWG über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt auf, die auch in der Novelle Eingang finden. In diesem Sinne soll durch die vorliegende Weiterentwicklung der Umweltinformationsgesetzgebung eine Optimierung und effiziente Gestaltung der Umweltinformationsflüsse erzielt werden.

Besonderes Augenmerk wird dabei auf die möglichst umfassende Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien gelegt, die für die aktive Verbreitung von Umweltinformation verstärkt herangezogen werden sollen. Die Novellierung der Umweltinformationsgesetzgebung ist daher auch als Beitrag zum E-Government und zur IKT-Strategie des Bundes zu sehen, indem sie deren Zielsetzungen – Kundenorientiertheit, Effizienz, Geschwindigkeit und Transparenz – fördert. Aufgrund der schon vorhandenen Technologien wie elektronischen Einrichtungen, in diesem Zusammenhang vor allem des Internet, aber auch aufgrund der schon jetzt bestehenden Mittel zur Auskunftserteilung wird erwartet, dass nicht mit einer mehr als geringfügigen Vermehrung des finanziellen Aufwands zu rechnen ist.

Die Bestimmung des Begriffs „Umweltinformation“ wird ausgeweitet bzw. präzisiert, sodass Informationen jeder Form zu folgenden Bereichen erfasst werden: Zustand der Umwelt; Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können oder die dem Schutz der Umwelt dienen. Kosten/Nutzen-Analysen und wirtschaftliche Analysen im Rahmen solcher Maßnahmen oder Tätigkeiten; außerdem Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Lebensbedingungen der Menschen, Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie von einem der genannten Aspekte betroffen sind oder betroffen sein können.

Der Behördenbegriff wird neu gestaltet und durch den Begriff „informationspflichtige Stellen“ in die Novelle aufgenommen, das sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind -: Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder  innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane; Organe der Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen; juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben; natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der oben genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.

Umweltinformationen, die materiell von anderen Stellen für informationspflichtige Stellen bereitgehalten werden, sind ebenso einbezogen.

Die Frist für das Zugänglichmachen von Umweltinformationen wird auf einen Monat herabgesetzt (bisher acht Wochen) mit der Möglichkeit der Verlängerung auf bis zu zwei Monate für umfangreiche und komplexe Informationen.

Einen weiteren Schwerpunkt stellt das wirksame und leichte Zugänglichmachen der Information für die Öffentlichkeit dar sowie die bürgerfreundliche Form von Umweltinformationen.

Die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe von Umweltinformationen waren schon im bisherigen UIG eng gehalten und wurden mit kleinen Änderungen beibehalten, wobei nunmehr eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe gegenüber dem Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe in jedem einzelnen Fall vorgesehen ist.

Hinsichtlich der Kosten wurde die bereits im bestehenden UIG festgeschriebene Verordnungsermächtigung beibehalten.

Der Rechtsschutz wurde den systematischen Erfordernissen des neuen Begriffs der „informationspflichtigen Stellen“ angepasst.

Qualitätserfordernisse für Umweltinformationen wurden neu aufgenommen.

Um diesen rechtlichen Anpassungen gerecht zu werden, soll eine Koordinierungsstelle, die durch das Umweltbundesamt einzurichten und zu führen ist, die Maßnahmen der informationspflichtigen Stellen im Hinblick auf die Aufbereitung der Umweltinformationen sowie im Hinblick auf den dem Informationssuchenden zu gewährenden Informationszugang verbessern und erleichtern. Internet-Portale wie das Rechtsinformationssystem uä und die bereits bewährten Verwaltungspraktiken unter besonderer Berücksichtigung der durch das E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, implementierten Einrichtungen sollen in optimaler Weise eingesetzt bzw. vernetzt werden, sodass kein nennenswerter zusätzlicher Kostenaufwand durch die UIG-Novelle zu erwarten ist.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers ergibt sich aus der Zuständigkeit zur Erlassung der jeweiligen Materiengesetze gemäß den einschlägigen Kompetenztatbeständen des Art. 10 Abs. 1 B-VG, insbesondere Z 6, 8, 9, 10 und 12 sowie Art. 11 Abs. 1 Z 4, 6 und 7. Für die Vereinheitlichung hinsichtlich der verfahrensmäßigen Aspekte der Mitteilungspflicht wird die Bedarfsgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG in Anspruch genommen.

II. Besonderer Teil

Zu § 1:

Durch die Neuformulierung des Zieles des Gesetzes wurde dem Anliegen der Richtlinie 2003/4/EG Rechnung getragen, das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen zu gewährleisten. Der neue Begriff der „Gewährleistung“ des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen beinhaltet einen verstärkt zusichernden Charakter des Rechts auf Zugang im Gegensatz zur bisherigen Formulierung im UIG, BGBl. Nr. 495/1993. Es wird zur Vereinfachung und bürgerfreundlichen Begriffsgestaltung das Wort „Umweltinformationen“ aus der neuen Richtlinie übernommen, das den alten Begriff „Umweltdaten“ ersetzt.

Der Zugang umfasst nunmehr nicht nur die bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen, sondern auch für diese von anderen Stellen oder Personen bereitgehaltenen Umweltinformationen. Damit werden alle im Einflussbereich der jeweiligen informationspflichtigen Stelle vorliegenden Umweltinformationen erfasst und es wird sicher gestellt, dass Informationssuchenden ein möglichst umfassender und lückenloser Zugang zu Umweltinformationen gewährt wird.

Diese Gewährung des Zuganges zu Informationen durch eine informationspflichtige Stelle aufgrund eines Begehrens wird als passive Informationspflicht bezeichnet.

Die nun in Z 2 festgehaltene Umschreibung der „aktiven Umweltinformationspflicht“ (eigeninitiative Information durch informationspflichtige Stellen ohne Antrag) wurde durch die neue Richtlinie stark ausgebaut. Im Wortlaut „Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen“ spiegelt sich die Intention der Richtlinie 2003/4/EG wider, den freien Umweltinformationszugang umfassend, inhaltlich lückenlos, effizient und flächendeckend zu organisieren.

Zu § 2:

Aus dem Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 29.06.2000 über die Erfahrungen aus der Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG (KOM [2000] 400) geht hervor, dass in einigen Mitgliedstaaten eine enge Auslegung des Begriffs „Informationen über die Umwelt“ dazu geführt habe, dass die Bereitstellung von Informationen, die vermeintlich nicht unter die Begriffsbestimmung fielen, verweigert worden sei. Dabei soll es sich um Informationen über die Auswirkung des Umweltzustandes auf die öffentliche Gesundheit, über Strahlungsbelastung und nukleare Sicherheit oder über Finanz- oder Bedarfsanalysen zur Unterstützung von Projekten, die sich voraussichtlich auf die Umwelt auswirkten, gehandelt haben.

„Die Richtlinie 90/313/EWG enthielt zwar bereits eine weit gefasste Definition des Begriffs „Informationen über die Umwelt“, doch scheint aufgrund der gewonnenen Erfahrungen eine umfassendere und ausdrücklichere Begriffsbestimmung zweckmäßig, um bestimmte Kategorien umweltbezogener Informationen zu erfassen, die infolge einer engen Auslegung vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen wurden. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass Informationen über Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt sowie zu genetisch veränderten Organismen unter die Definition fallen. Die Begriffsbestimmung wurde auch klarer gefasst, um ausdrücklich auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit Bezug zu nehmen, soweit diese durch den Zustand der Umwelt beeinflusst werden oder beeinflusst werden können. Nach Artikel 174 EG-Vertrag gehört der Schutz der menschlichen Gesundheit zu den Zielen der gemeinschaftlichen Umweltpolitik. Es scheint daher angebracht, dieses wichtige Element der Gemeinschaftspolitik anlässlich der Überarbeitung dieser Richtlinie in die Definition des Begriffs „Umweltinformationen“ zu integrieren“ (Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen/* KOM/2000/0402 endg. - COD 2000/0169 */, ABl. Nr. C 337 E vom 28/11/2000 S. 0156).

Aufgrund der umfassenden Neugestaltung des Begriffs „Umweltinformationen“ durch Artikel 2 Z 1 der Richtlinie 2003/4/EG soll sichergestellt werden, dass nun auch der Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, Informationen über Faktoren wie Strahlung, Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls etc. unter diesen Begriff zu subsumieren sind.

Während der Begriff „Umweltinformationen“ der Richtlinie 2003/4/EG um einiges umfassender als der korrespondierende Begriff der Richtlinie 90/313/EWG erscheint, halten sich die inhaltlichen Änderungen gegenüber dem mit dem UIG, BGBl. Nr. 495/1993,  umgesetzten Begriff „Umweltdaten“ in Grenzen. Dies liegt daran, dass die demonstrative Anführung der wichtigsten Arten von Tätigkeiten ebenso wie der explizite Bezug auf „Vorhaben oder Tätigkeiten, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder hervorrufen können“ in § 2 UIG, BGBl. Nr. 495/1993, über die – vergleichsweise allgemeinere – Richtlinie 90/313/EWG in ihrer Genauigkeit hinausgeht und damit schon bisher von einem weiteren Umweltbegriff ausgegangen ist.

Mit einer nahezu wörtlichen Übernahme des Umweltinformationsbegriffs der Richtlinie 2003/4/EG soll auch gewährleistet werden, dass nicht nur die Umweltdaten iS UIG, BGBl. Nr. 495/1993, sondern darüber hinaus auch sämtliche von der Richtlinie vorgegebenen Umweltinformationen der Zugangsverpflichtung unterliegen. Weiters soll sichergestellt werden, dass die Definition der Aarhus Konvention, die ihrerseits von dieser Richtlinie in Artikel 2 Z 1 zum Großteil wortgetreu übernommen wurde, mit ihren Zielen Eingang in diese Novelle findet.

Z 1 zählt die wichtigsten Umweltbestandteile auf, wobei hier vor allem gegenüber der Richtlinie 90/313/EWG bzw. dem UIG, BGBl. Nr. 495/1993, die Bezugnahme auf genetisch veränderte Organismen eine explizite Nennung erfahren hat. Der Begriff „Artenvielfalt“ ist im Sinne biologischer Vielfalt zu verstehen. Z 2 beinhaltet eine Reihe von  Faktoren, die sich auf die unter Z 1 genannten Umweltbestandteile tatsächlich auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Damit umschreibt diese Z in etwa die Tätigkeiten iS der entsprechenden alten Z 2 . Der Faktor Strahlung umfasst insbesondere auch die elektromagnetische Strahlung, die beispielsweise von Handymasten (GSM-, UMTS-Sendeanlagen) ausgeht. Die in Z 3 angeführten Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen) umfassen wie schon § 2 Z 4 UIG, BGBl. Nr. 495/1993, nicht nur bereits beschlossene, sondern auch geplante Maßnahmen sowie Verwaltungsakte (insbesondere Bescheide, Verfahrensanordnungen, verfahrensfreie Verwaltungsakte etc.), die am ehesten dem in der Richtlinie verwendeten Begriff der „Verwaltungsmaßnahmen“ entsprechen. Der Begriff „Politiken“ umfasst Maßnahmen wie die Nachhaltigkeits- oder Klimastrategie der Bundesregierung.

Gänzlich neu ist die Erklärung der Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts zu Umweltinformationen in Z 4. Durch die in Z 5 genannten „Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen sollen Unsicherheiten ausgeräumt werden, die bei der Überprüfung im Hinblick auf die Gültigkeit der derzeitigen Begriffsbestimmung (der alten Richtlinie) für Wirtschafts- und Finanzdaten ermittelt wurden.“ (KOM/2000/0402 endg. - COD 2000/0169 */, S. 0156). Solche wirtschaftlichen Analysen sind beispielsweise die Bestandsaufnahmen gemäß § 55d WRG 1959.

Z 6 schließlich soll den Begriff der Umweltinformation dahingehend abrunden, dass nun auch der Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit sowie die Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke erfasst sind und zwar in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – dadurch sekundär bedingt – von den unter Z 2 und 3 genannten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können. Der Begriff der Lebensmittelkette ist in Anlehnung an Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, so zu verstehen, dass damit insbesondere alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln erfasst sind. Mittels dieser Z soll, wie eingangs erläutert, auf Artikel 174 EG-Vertrag Bezug genommen werden, der den Schutz der menschlichen Gesundheit zu den Zielen der gemeinschaftlichen Umweltpolitik zählt.

Zu § 3:

Mit der Neufassung des Behördenbegriffs durch Art. 2 Z 2 der Richtlinie 2003/4/EG wurde eine umfassende Anpassung und Neutextierung des § 3 UIG, BGBl. Nr. 495/1993, notwendig.

Aus dem Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für diese Richtlinie geht hervor, dass sich die Neuformulierung des Behördenbegriffs im Bereich der öffentlichen Verwaltung daraus ergebe, dass man anhand der Probleme, die im Vollzug des Begriffs „Aufgaben im Bereich der Umweltpflege“ aufgetaucht seien und der daraus resultierenden Strittigkeit der Bedeutung dieses Begriffs, es für zweckmäßig erachtet habe, in bezug  auf staatliche Stellen und Behörden auf die fragliche Formulierung zu verzichten. Auf Grund des derzeit geltenden Behördenbegriffs hätte eine enge Auslegung dieser Formulierung dazu geführt, dass bestimmte Stellen vom Anwendungsbereich der alten Richtlinie ausgeschlossen worden wären, weil sich ihre Zuständigkeit nicht auf Umweltfragen, sondern auf andere Gebiete wie Verkehr oder Energie erstreckt hätte (Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen/* KOM/2000/0402 endg. - COD 2000/0169 */, ABl. Nr. C 337 E vom 28/11/2000 S. 0156).

War in der Richtlinie 90/313/EWG noch ausschließlich von „Stellen der öffentlichen Verwaltung“ die Rede, so erweitert die Richtlinie 2003/4/EG den Begriff der Behörde auch auf „diese beratende öffentliche Gremien“ (Art. 2 Z 2 lit. a), auf „natürliche und juristische Personen, die entweder aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, wahrnehmen“ (Art. 2 Z 2 lit. b) oder „unter der Kontrolle einer unter lit. a oder lit. b genannten Stelle bzw. Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen“ (Art. 2 Z 2 lit. c).

Aufgrund der innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Vorgaben, der sowohl organisatorischen als auch funktionellen Abgrenzung des Behördenbegriffs durch die Richtlinie, und nicht zuletzt auch der Übersichtlichkeit wegen, wurde die Umsetzung desselben mit Hilfe von vier Z in Abs. 1 vorgenommen, der aus den erwähnten Gründen nicht mit „Behörden“ oder mit „Organe der Verwaltung“, sondern mit „Informationspflichtige Stellen“ betitelt wurde.

Z 1 geht bei den „ Verwaltungsbehörden“ und den „sonstigen Organen der Verwaltung“ von einem funktionellen Organbegriff aus, indem an das Kriterium der Betrauung mit einer Aufgabe der Bundesverwaltung angeknüpft wird. Gemeint sind hier abgesehen von den Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) alle Dienststellen bzw. Ämter ohne Befehlsgewalt (imperium), aber auch jene Fälle, in denen ausgegliederten Rechtsträgern oder Privaten Hoheitsgewalt übertragen ist (Beliehene) sowie in Dienst genommene Private.

Beispielhaft sind anzuführen: Austro Control GmbH, Elektrizitäts-Control GmbH, Forstschutzorgane, Umweltbundesamt GmbH, im Bereich der Sicherheitsverwaltung die Bundespolizeidirektionen bzw. die Bezirksverwaltungsbehörden.

In Entsprechung des Begriffs „öffentlicher beratender Gremien“ der Richtlinie wurde in Z 1 der Terminus „diesen zur Verfügung stehende Beratungsorgane“ aufgenommen, der unter anderem Einrichtungen wie den Datenschutzrat (§ 41 Datenschutzgesetz 2000, idF BGBl. I Nr. 165/1999), die Gentechnikkommission (§ 84 Gentechnikgesetz, idF BGBl. Nr. 510/1994), die Codexkommission (§ 52 Lebensmittelgesetz 1975, idF BGBl. Nr.  86/1975) und die Altlastensanierungskommission (§ 7 Umweltförderungsgesetz idF BGBl. I Nr. 71/2003) umfasst.

Z 2, die ebenso wie Z 1 von einem funktionellen Organbegriff ausgeht, soll Organe der Gebietskörperschaften erfassen, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen. In Bezug auf die Besorgung durch die Länder ist hier auf Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 B-VG zu verweisen. Durch diese Z sollen aber auch Eigenunternehmen (Regiebetriebe) dieser Organe erfasst sein, die dadurch definiert sind, dass sie keine vom Unternehmensträger getrennte Rechtspersönlichkeit besitzen. Als Beispiel ist hier der Heeres-Land- und Forstwirtschaftsbetrieb Allensteig zu nennen. Vor der Welle der Organisationsprivatisierung, bei der bisher von den Gebietskörperschaften als Eigenunternehmen geführte Unternehmen einem privatwirtschaftlich organisierten Rechtsträger übertragen wurden, zählten beispielsweise auch die Wasserstraßenverwaltung, die Luftüberwachung, die Arbeitsmarktverwaltung oder die Forstverwaltung zu den Eigenunternehmen. Diese wurden durch Ausgliederung an dafür geschaffene privatwirtschaftlich organisierte Rechtsträger übertragen und fallen als solche nunmehr im Falle gleichzeitiger Beleihung  unter die Z 1, ansonsten unter die Z 4 der gegenständlichen Begriffsbestimmung.

Z 3 geht ebenfalls von einem funktionellen  Organbegriff aus. Hier sollen vor allem die Körperschaften öffentlichen Rechts wie beispielsweise die im Rahmen der wirtschaftlichen Selbstverwaltung tätig werdenden Kammern der gewerblichen Wirtschaft sowie Sozialversicherungsträger als Anstalten im Rahmen der sozialen Selbstverwaltung erfasst werden; dies jedoch mit der Einschränkung dahingehend, dass diese bestimmte Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben. Wasserverbände sowie Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge  fallen  ebenso unter diese Bestimmung.

Z 4 schließlich umfasst natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die schon begrifflich keine organisatorische Zugehörigkeit zum Bund besitzen, denen aber auch eine unmittelbare Fachanknüpfung fehlt. Gemeint sind hier ausgegliederte Rechtsträger, die privatrechtlich zugeordnete Aufgaben erfüllen, die der staatlichen Kontrolle unterliegen (öffentliche Aufgaben und öffentliche Dienstleistungen). Dazu zählen unter anderem die öffentlichen Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge, also Energie- und Wasserversorgung, Abfallbeseitigung, öffentlicher Verkehr u.ä. Zentraler Bestandteil dieser Bestimmung sind aber auch ausgegliederte Rechtsträger, die ehemals von den Gebietskörperschaften als Eigenunternehmen geführt wurden und die öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben.

Der weitgehende Begriff „Kontrolle“ der Richtlinie wurde im zweiten Absatz mithilfe eines Aufsichts- (Z 1) sowie eines Beherrschungskalküls (Z 2) umgesetzt. Im darauf folgenden Abs. 3 wird die dadurch notwendig gewordene Normierung des Begriffs „beherrschender Einfluss“ als gesetzliche Vermutung vorgenommen, wobei sich die gegenständliche Bestimmung an der schon früher ergangenen Richtlinie 2000/52/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (sogenannte Transparenzrichtlinie) orientiert und bei der Normierung dieses Begriffs den entsprechenden Text praktisch wortgleich der Richtlinie entnommen hat.

Zu § 4:

In Abs. 1 wurden aufgrund der Erweiterung des Begriffs der informationspflichtigen Stelle – kongruent mit dem Behördenbegriff der Richtlinie 2003/4/EG – und der Abgrenzung „vorhandene Informationen/bereitgehaltene Informationen“ gemäß Art. 2 Z 3 und 4 dieser Richtlinie Folge leistend, die entsprechenden Begriffe angepasst bzw. neu definiert.

Durch den freien Zugang nicht nur zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind, also in unmittelbarem Zusammenhang mit ihr stehen, sondern auch zu solchen Informationen, die für diese Stellen von anderen, sei es natürlichen oder juristischen Personen, bereitgehalten werden, soll gewährleistet werden, dass informationspflichtige Stellen Anträge nicht schon aufgrund des Nichtvorhandenseins der Informationen bei ihnen selbst ablehnen können. Sofern die informationspflichtige Stelle einen Übermittlungsanspruch auf diese Informationen hat, hat sie die entsprechenden Informationen von der bereithaltenden Stelle beizuschaffen und weiter zu geben. Der Aufbewahrungsbegriff in Abs. 1 letzter Satz soll auf ein Auftragsverhältnis zwischen informationspflichtiger Stelle und nicht informationspflichtiger Stelle hinweisen, weil nur diese Fälle der Aufbewahrung gemeint sein sollen, in denen sich die informationspflichtige Stelle einer anderen Stelle bedient, um für sie selbst die Informationen zu erheben bzw. zu verwalten.

Den Intentionen der neuen Richtlinie entsprechend wird der freie Zugang zu Umweltinformationen dahingehend erweitert, dass der Katalog von Informationen in Abs. 2 umfassender und der Terminologie der Begriffe des § 2 folgend gestaltet wird.

Die so erfassten Umweltinformationen betreffen, wie schon die Umweltdaten des § 4 Abs. 2 UIG, BGBl. Nr. 495/1993, Umweltzustandsdaten, aggregierte bzw. statistisch dargestellte Daten über den Ressourcenverbrauch und über Emissionen aus Anlagen sowie Daten über die Überschreitung von Emissionsgrenzwerten. Neben einer umfassenderen Begriffsabgrenzung in Abs. 2 Z 1 (Wasser statt Gewässer; biologische Vielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen)  soll auch ausdrücklich auf die Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten Bezug genommen werden.

Bei den so erfassten Umweltinformationen handelt es sich, den Zweck des UIG, BGBl. Nr. 495/1993, weiterverfolgend, um besonders wichtige Umweltinformationen, die auf keinen Fall einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Dies deshalb, weil sie entweder an frei zugänglichen Orten von jedermann erhoben werden können oder weil sie aufgrund ihrer Datenqualität keinen Rückschluss auf Daten bestimmter oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbarer Betroffener ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist auch das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 Datenschutzgesetz 2000) zu berücksichtigen, das dem Einzelnen einen Rechtsanspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gewährt, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist gemäß § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 dann ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Zu beachten ist aber, dass die Mitteilungsschranken gemäß § 6 Abs. 1 auch auf die dem freien Zugang unterliegenden Informationen anzuwenden sind.

Andere als die in Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken gemäß § 6 Abs. 1 sowie unter Berücksichtigung der Ablehnungsgründe gemäß § 6 Abs. 2 mitzuteilen.

Die offensichtliche Straffung des vorliegenden § 4 gegenüber dem entsprechenden § 4 UIG, BGBl. Nr. 495/1993, liegt darin begründet, dass die im zu novellierenden UIG enthaltenen Ablehnungsgründe (§ 4 Abs. 3 und 4) und Mitteilungsschranken (§ 6) in einen neu strukturierten § 6 Eingang finden. Dadurch sind diese Bestimmungen nicht nur übersichtlicher, sondern auch für den Informationssuchenden sowie die informationspflichtigen Stellen besser interpretierbar und anzuwenden.

Zu § 5:

Wesentliche Neuerungen in dieser Bestimmung betreffen die Fristen, innerhalb derer die informationspflichtige Stelle tätig werden muss, sowie die Art und Weise, in der die Informationen mitzuteilen sind.

Zu Gunsten einer zügigeren Information des Informationssuchenden und den technologischen Neuerungen auf dem Gebiet der elektronischen Medien folgend, sieht die neue Richtlinie nunmehr für nicht umfangreiche und nicht komplexe Informationen eine Frist von einem Monat für die informationspflichtige Stelle als Maximum für das Zugänglichmachen derselben vor. Im Falle eines besonderen Umfanges oder einer Komplexität der begehrten Information soll der informationspflichtigen Stelle eine Frist von bis zu zwei Monaten zur Verfügung stehen. Unverändert soll demgegenüber die Frist von zwei Wochen bleiben, innerhalb der die informationspflichtige Stelle dem Informationssuchenden eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen hat, für den Fall, dass es zu allgemein formuliert ist. Wie schon im UIG, BGBl. Nr. 495/1993, vorgesehen, soll die informationspflichtige Stelle dem Begehren des Informationssuchenden ohne unnötigen Aufschub entsprechen, was auch angesichts des revolutionären Wandels in der Informationsverarbeitung und -übertragung während der letzten zehn Jahre dazu führen wird, dass die informationspflichtige Stelle innerhalb kürzerer Zeit, teilweise sogar bei Eingang der Anfrage antworten wird können.

Den im Rahmen der Erlassung des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, notwendig gewordenen Änderungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) Rechnung tragend wurde in Abs. 1 in bezug auf die technische  Form die Formulierung aus § 13 Abs. 1 AVG, BGBl. I Nr. 10/2004, übernommen. Als Beispiel für ein mündlich bzw. telefonisch gestelltes Ansuchen auf Informationsübermittlung wäre ein Begehren auf Mitteilung tagesaktueller Messwerte zu nennen.

Abs. 2 garantiert, dass ein Antrag auf Bereitstellung von Umweltinformation, der an eine informationspflichtige Stelle gerichtet ist, bei der diese Informationen nicht vorliegen oder für diese nicht bereit gehalten wird (in diesem Sinn ist der Begriff „verfügt“ im ersten Satz zu verstehen), von ihr an die jeweils zuständige Stelle weitergeleitet wird oder – bei Vorliegen der angeführten Voraussetzungen – der Informationssuchende an die Stelle verwiesen werden kann, die vermutlich über die gewünschten Informationen verfügt. Mit dieser Bestimmung soll einer „Versandung“ von Anfragen vorgebeugt werden und sichergestellt werden, dass im Rahmen des UIG gestellte Anfragen auch einen allenfalls vorhandenen Adressaten finden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Frist zur Beantwortung des Begehrens auf Mitteilung von Umweltinformationen ebenso wie eine allfällige Frist zur Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG erst ab Einlangen des Begehrens bei der zuständigen informationspflichtigen Stelle zu laufen beginnt.

Abs. 3 soll die Qualität im Sinne Art. 8 der Richtlinie 2003/4/EG der mitgeteilten Umweltinformationen sichern und dadurch gewährleisten, dass der Informationssuchende Informationen erhält, die nicht nur seinem Antrag entsprechen, sondern auch für ihn verwertbar sind. Zu diesem Zweck soll es auch notwendig sein, dass die informationspflichtige Stelle auf Antrag mitteilt, nach welchem Verfahren die mitgeteilten Umweltinformationen erhoben wurden.

Abs. 4 soll den grundsätzlichen Vorrang der Informationsübermittlung in der Form, wie es der Informationssuchende verlangt, betonen. Für den Fall, dass die Informationen bereits in einer anderen, dem Informationssuchenden leicht zugänglichen  Form oder einem ebensolchen Format vorliegen, soll die informationspflichtige Stelle die Möglichkeit haben, durch Verweis auf diese bestehenden Medien ihrer Informationspflicht genüge zu tun. Dieser Bestimmung soll in der Praxis große Bedeutung zuteil werden, da durch Art. 7 der Richtlinie 2003/4/EG eine aktive Informationspflicht vorgesehen ist, wodurch eine große Menge an Informationen und Daten bereits in elektronischen Datenbanken vorhanden sein wird.

Abs. 5 soll gewährleisten, dass der Zugang zu bestehenden und zu gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie einzurichtenden öffentlichen Verzeichnissen und Listen unentgeltlich ist. Als Beispiel für derartige Verzeichnisse und Listen sind Einrichtungen wie das Internet, dadurch zugängliche „links“, also Verknüpfungen zu anderen Seiten darin,  zu nennen, die es ermöglichen sollen, dass der Informationssuchende rasch und unbürokratisch zu den gewünschten Informationen kommt. Darüber hinaus soll auch die Einsichtnahme  in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle – also bei der informationspflichtigen Stelle – unentgeltlich sein, da im Zuge dieser Einsichtnahme erfahrungsgemäß außer Personalbereitstellungskosten keine Kosten anfallen. Sollte darüber hinaus auch ein Auszug bzw. eine Kopie dieser Informationen verlangt werden, dann ist für diese „Bereitstellung von Umweltinformationen“ – vorausgesetzt es besteht eine entsprechende Verordnung - ein Kostenersatz vom Informationssuchenden zu bezahlen, der aber eine angemessene Höhe nicht überschreiten darf. In bezug auf Kaufpreise und Schutzgebühren von Publikationen soll durch Abs. 5 zweiter und vierter Satz normiert werden, dass der Informationssuchende einerseits nicht unentgeltlich in den Besitz von Publikationen kommen soll, aber andererseits der Zugang zu diesen Publikationen eine angemessene Höhe nicht überschreiten darf. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2003/4/EG sieht vor, dass „in besonderen Fällen, in denen die Behörden Umweltinformationen zu kommerziellen Zwecken zugänglich machen und in denen dies notwendig ist, um die weitere Sammlung und Veröffentlichung solcher Informationen zu gewährleisten, eine marktübliche Gebühr als angemessen angesehen“ werde. Dadurch soll gewährleistet werden, dass diese Publikationen nicht plötzlich kostenlos zu erwerben sind, da deren Entwicklung und Inhalt mitunter einen größeren Kostenaufwand mit sich bringen, gleichzeitig sollen die informationspflichtigen Stellen aber auch berufen sein, die anfallenden Kaufpreise und Schutzgebühren in angemessener Höhe zu halten.

In diesem Zusammenhang ist auch auf ein Urteil des EuGH zu verweisen, das im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland unter anderem im Zusammenhang mit der Höhe der Gebühren und Modalitäten ihrer Erhebung ergangen ist (C-217/97; Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-05087).

Darin sprach der Gerichtshof aus, dass der Begriff „angemessener“ Betrag“ in Art. 5 der RL 90/313/EWG, der die Mitgliedstaaten ermächtige, für die Übermittlung der Informationen über die Umwelt eine Gebühr zu erheben, die jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten dürfe, derart zu verstehen sei, dass die Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht ermächtige, die gesamten den öffentlichen Haushalten durch eine Zusammenstellung von Unterlagen tatsächlich entstandenen, namentlich mittelbaren, Kosten auf einzelne abzuwälzen, die einen Antrag auf Information gestellt haben.

Dieses Urteil wird daher als Richtschnur bei der Erlassung einer allfälligen Gebührenverordnung dienen, die von der Bundesregierung zu erlassen sein wird. Dabei wird von zentraler Bedeutung sein, dass die Informationsbeschaffung für den Einzelnen grundsätzlich nicht zur finanziellen Frage werden sollte und er nicht sämtliche mit seiner Anfrage verbundenen Kosten wie Personalbereitstellung und sonstige Fixkosten tragen sollte, sondern beispielsweise nur die speziell auf ihn entfallenden Kosten der Kopien, die bei der Bereitstellung der Umweltinformationen angefallen sind.

Der im Abs. 5 gebrauchte Begriff der „Unentgeltlichkeit“ hat dem von der Richtlinie vorgegebenen Begriff der „Gebührenfreiheit“ zu entsprechen. Zur deutlicheren Abgrenzung vom Gebührengesetz 1957 und der Definition von Walter/Mayer folgend, dass „man von Gebühren spricht, wenn Abgaben im Zusammenhang mit einer ,Gegenleistung’ der Gebietskörperschaft zu erbringen sind“ (Walter/Mayer, Verfassungsrecht9 [2000] {275}), wurde am Begriff der „Unentgeltlichkeit“, wie es schon die entsprechende Norm im UIG, BGBl. Nr. 495/1993, vorsieht, festgehalten. War in der alten Richtlinie 90/313/EWG nur von Gebühren, die eine angemessene Höhe nicht überschreiten dürften, die Rede, so verwendet die neue Richtlinie auch den Begriff der „Gebührenfreiheit“. Nachdem aber – wie gezeigt – der Terminus „Gebühren“ in der innerstaatlichen Rechtsordnung als Abgabe zugunsten einer Gebietskörperschaft verstanden wird und der Behördenbegriff der neuen Richtlinie den umfassenden Begriff der „informationspflichtigen Stelle“ nach der UIG-Novelle bedingt, der auch Stellen umfasst, die nicht Organe der Verwaltung sein müssen, scheint der Bezug auf die Unentgeltlichkeit im Abs. 5 erster Satz angebrachter.

Zu § 6:

In dieser Bestimmung werden – der besseren Übersichtlichkeit wegen – die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe, die einer Übermittlung von Umweltinformationen im Sinne § 2 entgegenstehen können, normiert und an die entsprechenden Vorgaben der Richtlinie 2003/4/EG angepasst.

Abs. 1 zählt, wie schon im UIG, BGBl. Nr. 495/1993, vorgesehen, die Mitteilungsschranken auf, bei deren Vorliegen die Mitteilung unterbleiben kann. Neu ist die Bestimmung der Z 3; sie soll der informationspflichtigen Stelle die Möglichkeit geben, einem Informationsbegehren, das trotz Präzisierungsauftrag durch diese Stelle gemäß § 5 Abs. 1 zu allgemein geblieben ist, nicht entsprechen zu müssen, da eine zweck- und arbeitsorientierte Beantwortung des Begehrens nicht möglich ist. Neu ist weiters die Bestimmung der Z 4, die Mitteilungsschranken für den Fall vorsieht, dass das Informationsbegehren in der Vervollständigung begriffenes Material oder noch nicht abgeschlossene Schriftstücke bzw. noch nicht aufbereitete Daten betrifft.

Abs. 2 führt die Ablehnungsgründe an, wonach die Mitteilung zu unterbleiben hat, wenn die Bekanntgabe anderer als in § 4 Abs. 2 genannter Umweltinformationen negative Auswirkungen auf bestimmte geschützte Rechtsgüter hätte.

Neben den schon im UIG, BGBl. Nr. 495/1993, erfassten Gründen der Z 1, also der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder der umfassenden Landesverteidigung, umfasst der Katalog der Ablehnungsgründe in Abs. 2 auch den Schutz von Umweltbereichen, wie zum Beispiel den Aufenthaltsort seltener Tierarten, der aufgrund der Information preisgegeben würde, soweit dabei die Störung von deren Habitaten zu befürchten ist.

Darüber hinaus besteht ein Ablehnungsgrund zugunsten  der Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 besteht (Z 3) sowie zugunsten von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (Z 4). Inhaltlich orientieren sich diese beiden Z am Parteibegriff des Art. 20 Abs. 3 B-VG, der schon Interpretationsmaßstab im Rahmen der korrespondierenden Regelung des § 4 Abs. 3 UIG, BGBl. Nr. 495/1993, war. Die wörtliche Aufnahme des Begriffs „Vertraulichkeit personenbezogener Daten“ in Abs. 2 Z 3 soll einerseits den Bezug zur Richtlinie herstellen, die im gegebenen Zusammenhang einen Ausnahmetatbestand von der Mitteilungspflicht normiert und andererseits dem aufgrund der Richtlinie 95/46/EG erlassenen Datenschutzgesetz 2000,  (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, Rechnung tragen, das in § 1 das Grundrecht auf Datenschutz und die Möglichkeiten seiner Beschränkung statuiert. Zur deutlicheren Abgrenzung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von den personenbezogenen Daten wurden jene nun in Z 4 aufgenommen. Z 5, Z 6 und Z 7 stellen Ablehnungsgründe dar, die aufgrund der Richtlinie 2003/4/EG ebenfalls fakultativ zulässig sind und deren Normierung in Anbetracht des weiten Umweltinformationsbegriffs auch notwendig ist.

Abs. 3 stellt eine wortgleiche Übernahme vom Begriff des Interesses einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 4 Abs. 3 zweiter Satz UIG, BGBl. Nr. 495/1993) dar und hat in Anpassung an die neue Terminologie der Novelle nur eine Änderung von Umweltdaten auf Umweltinformationen erfahren.

Abs. 4 sieht vor, dass sowohl die Mitteilungsschranken als auch die Ablehnungsgründe eng auszulegen sind und im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformation zu berücksichtigen ist. Damit soll gewährleistet werden, dass die – teilweise umfassenden – Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe nicht zu einer eingeschränkten Mitteilungspflicht für die informationspflichtige Stelle führen. Die Enge der Auslegung bemisst sich jedoch nach den Intentionen der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) sowie nach den aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Gesetzen.

In Bezug auf § 1 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 ist anzumerken, dass Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig sind, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind.  Art. 8 Abs. 2 EMRK zählt unter anderem den Schutz der Gesundheit sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer auf.

Zu beachten ist, dass für Informationen nach § 4 Abs. 2  nur in Bezug auf die Mitteilungsschranken, für andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen aber eine Interessensabwägung hinsichtlich allenfalls vorhandener Ablehnungsgründe bzw. Mitteilungsschranken vorzunehmen ist.

Zu § 8:

Im Zuge der Ausdehnung des Begriffes der informationspflichtigen Stellen gegenüber dem UIG, BGBl. Nr. 495/1993, durch die neue Richtlinie wird eine Klarstellung dahingehend notwendig, dass die für die Wahrnehmung der Rechtsschutzmöglichkeiten erforderliche Erlassung eines Bescheides nur durch die informationspflichtigen Stellen erfolgen kann, die bzw. soweit sie behördliche Aufgaben besorgen. „Bescheide sind Verwaltungsakte und können als solche nur von Verwaltungsbehörden erlassen werden. Dabei muss es sich stets um ein Organ der Hoheitsverwaltung handeln (vgl. Art. II Abs. 1 EGVG), weil die Befehlsgewalt (imperium) ein essentielles Wesensmerkmal des  Begriffs „Behörde“ ist.“ (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999) [382]. Mit der Wortfolge „soweit sie behördliche Aufgaben besorgt“ orientiert sich die vorliegende Bestimmung daher am funktionellen Behördenbegriff und garantiert damit den Zusammenhang zwischen Informationspflicht einerseits und Rechtsschutz andererseits.

Zur Sicherstellung der Rechtsschutzmöglichkeit für die Fälle, in denen die informationspflichtige Stelle nicht zur Erlassung von Bescheiden befugt ist, wurde Abs. 3 dahingehend adaptiert, dass für den Fall, dass eine die sachliche Aufsicht führende Stelle nicht existiert, der Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten ist oder der Informationssuchende an diese zu verweisen ist. Bezüglich der Novellierung des Abs. 6 ist anzumerken, dass aus Gründen der Verwaltungsökonomie für das Rechtsschutzverfahren nicht mehr die Kammerzuständigkeit der UVS normiert wird, sondern nun ausdrücklich die Einzelmitgliedzuständigkeit vorgesehen wird. Im Zusammenhang damit sowie mit der Novelle zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 158/1998, die auch einige Änderungen in den §§ 67c bis 67g AVG bewirkte,  erscheint ein Entfall der Bezugnahme auf diese Bestimmungen in Abs. 6  angebracht.

Zu § 9:

In dieser Bestimmung kommt klar und deutlich die viel stärkere, von der Richtlinie 2003/4/EG intendierte Betonung der aktiven Umweltinformation im Gegensatz zum UIG, BGBl. Nr. 495/1993, zum Ausdruck, wo bloß eine Kann-Bestimmung in Bezug auf die Veröffentlichung von Umweltdaten seitens der Organe der Verwaltung festgeschrieben war.

Die Umweltzustandsberichte gemäß Abs. 2 Z 4 umfassen beispielsweise auch die Berichtspflicht nach § 12 Ozongesetz, BGBl. I Nr. 34/2003, oder die Berichtspflichten nach § 23 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997.

Die Verbreitung von Umweltinformationen auf elektronischem Wege wird als prioritäres Instrument für das aktive Umweltinformationsmanagement betrachtet. Dabei werden insofern Zweckmäßigkeitsüberlegungen angestellt, als nur die Informationen ab Inkrafttreten dieser Bestimmung verpflichtend in elektronischer Form zugänglich zu machen sind. Die Möglichkeit des Verweises auf bereits bestehende Internetseiten wurde als zusätzliche Erleichterung im Hinblick auf eine effiziente Gestaltung der Informationsverbreitung ohne unnötigen überbordenden bürokratischen Aufwand geschaffen.

Eine periodische Aktualisierungsverpflichtung wurde ausdrücklich aufgenommen.

Abs. 5 setzt die Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2003/4/EG um, die größtenteils schon in der österreichischen Rechtsordnung enthalten sind und dementsprechend praktiziert werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Katastrophenschutzgesetze und Katastrophenhilfegesetze sowie die dazu ergangenen Alarmierungsverordnungen der Länder verwiesen, die im Falle einer unmittelbaren Bedrohung bzw. im Katastrophenfall die notwendigen Informationen an die Öffentlichkeit weitergeben. Abs. 5 soll also als Subsidiaritätsbestimmung zu den vorgenannten Gesetzen und Verordnungen gelten, die dann Platz greift, wenn ein Fall des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2003/4/EG eintritt und mit vorhandenen Regelungen aus diesem Bereich nicht mehr das Auslangen gefunden wird. Primär für die Herausgabe der Informationen hat diejenige Stelle tätig zu werden, die für die Erhebung der Informationen zuständig ist. Weiters ist im gegebenen Zusammenhang zu beachten, dass Informationen im Sinne dieses Absatzes nach Möglichkeit erst nach eingehender Verifizierung des Inhalts durch die zur Herausgabe verpflichteten Stelle verbreitet werden sollen.

Aus all diesen Gründen wird der gegenständliche Abs. 5 im Kompetenzbereich des Bundes wohl nur einen schmalen Anwendungsbereich haben und folglich in diesem Bereich geringe Auswirkungen in der Praxis zeitigen.

Abs. 6 soll im Wesentlichen die Bestimmungen über die praktischen Vorkehrungen der passiven Informationspflicht des Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2003/4/EG umsetzen, wobei hier vor allem die organisatorische Komponente bzw. der Verfahrensansatz zum Ausdruck kommen soll. Dementsprechend werden in diesem Absatz anhand demonstrativer Aufzählung die Mittel und Einrichtungen genannt, die geeignet sein sollen, die Anforderungen der Richtlinie umzusetzen.

Zu § 10:

Der in § 10 UIG, BGBl. Nr. 495/1993, vorgesehene Umweltdatenkatalog (UDK) als Metainformationssystem über das Vorhandensein, die Arten und den Umfang von Umweltdaten erwies sich aus mehreren Gründen als nicht zweckmäßig und wird daher nicht weitergeführt. Das dem UDK zugrunde liegende technische System ist veraltet, da die Konzeption mehr als zehn Jahre zurückliegt und es seitdem einen revolutionären Wandel  im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (zB Internet, Suchmaschinen) gegeben hat. Der UDK als händisch zu befüllendes System, das auf die Informationen der Organe der Verwaltung angewiesen war, erwies sich sowohl aus finanzieller wie auch aus personeller Sicht  als sehr aufwändig in der Aktualisierung, wobei der aktuelle Stand nie wirklich erreicht werden konnte.  Weiters war der UDK sowohl bei Behörden als auch in der Öffentlichkeit kaum bekannt und wurde deshalb auch wenig genutzt. Der Aufwand sowohl bei den Organen der Verwaltung als auch bei der Koordination des UDK stand somit in keiner Relation zum Nutzen.

Die neu vorgesehenen nutzerorientierten Regelungen sollen hier deutliche Verbesserungen bringen. Aufbauend auf dem Wandel im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und der breiten Anwendung des Internets und der darin angebotenen Suchmaschinen soll anstatt eines angebotsorientierten Metainformationssystems ein nutzer- und daher bürgerorientiertes System genutzt werden, das auf bestehenden, im Internet angebotenen Suchmaschinen basiert. Dem Einzelnen soll der Zugang zur Umweltinformation so einfach wie möglich gestaltet werden. Dabei soll aber jedenfalls nicht die Schaffung einer neuen Umweltsuchmaschine im Vordergrund stehen, da damit eine kostspielige Lösung geschaffen würde, die aus budgetären Gründen derzeit nicht möglich erscheint.

Damit die informationspflichtigen Stellen ihrer Informationspflicht nachkommen können und in diesem Zusammenhang auch die Qualitätsanforderungen iS Art. 8 der Richtlinie 2003/4/EG erfüllen können, hat das Umweltbundesamt  eine Koordinierungsstelle einzurichten und zu führen. Diese Stelle hat die Maßnahmen der informationspflichtigen Stellen im Hinblick auf die Aufbereitung der Umweltinformationen sowie im Hinblick auf den dem Informationssuchenden zu gewährenden Informationszugang zu verbessern und zu erleichtern. Zu diesem Zweck hat die Koordinierungsstelle unter anderem eine Liste der informationspflichtigen Stellen, die im Besitz von Umweltinformation sind, im Internet zur Verfügung zu stellen. Indem mit dieser Betrauung an vorhandene Strukturen angeknüpft wird und kein neuer Apparat zur Erfüllung dieser Koordinierungsaufgabe geschaffen werden muss, trägt dieses System auch dem Prinzip der Sparsamkeit sowie der Verwendung vorhandener Ressourcen Rechnung. Weiters können mit dieser Koordinierungsstelle Synergieeffekte dahingehend erzielt und genutzt werden, dass der Informationsaustausch vereinheitlicht und dadurch qualitativ den Anforderungen der Vorgaben des Art. 8 der Richtlinie 2003/4/EG gerecht wird.

Aufgabe der Koordinierungsstelle ist es dabei, die dezentral durch die informationspflichtigen Stellen verpflichtend angebotene Information so prozess- und schnittstellenorientiert zu koordinieren, dass durch bereits gängige Suchmaschinen des Internets der einzelne Bürger bzw. Antragsteller so einfach und rasch wie möglich gemäß den Zielen des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, Zugang zu Umweltinformationen erhält.

Entsprechend den Erwägungen und Zielen der Richtlinie 2003/4/EG ist es auch Aufgabe der Koordinierungsstelle, die Maßnahmen der informationspflichtigen Stellen mit dem Ziel zu koordinieren, dass die Umweltinformationen verständlich, exakt, vergleichbar und möglichst aktuell sind, sodass dadurch das allgemeine Umweltbewusstsein und der Umweltschutz verbessert und erhöht werden können. Dies kann auch durch die Einberufung von Workshops, regelmäßigen Tagungen etc. erfolgen.

Diese Systematisierung soll dazu führen, dass Umweltinformationen durch die informationspflichtigen Stellen zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden, wobei diese Informationen insbesondere durch elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien zur Verfügung stehen sollen.

Umweltinformationen können in verschiedener Art und Detailtiefe zur Verfügung stehen bzw. bereitgehalten werden. Unterschiedliche Zielgruppen der Öffentlichkeit haben oft unterschiedliche Ansprüche an Art und Detailtiefe als auch an die Form der Umweltinformation. So ermöglichen beispielsweise die modernen Wege der elektronischen Kommunikation bereits eine Vielzahl von Wegen der Information (Datenbanken bzw. Websites zur Abfrage, SMS oder Email als aktive Dienste etc.).

Abs. 3 gibt der Koordinierungsstelle die Möglichkeit geben, die bei ihr vorhandenen Umweltinformationen entsprechend zu nutzen bzw. zu bearbeiten, um eine ziel- und nutzergruppenspezifische Umweltinformation gemäß den modernen Standards zu ermöglichen und damit die aktive Umweltinformation iS der Erwägungen und des Art. 7 der Richtlinie 2003/4/EG zu fördern.

Zu § 11:

In Anpassung an die geänderte Begriffsbestimmung des § 3, wonach informationspflichtige Stellen nicht auf Organe der Verwaltung beschränkt sind, wird die Übermittlungspflicht für alle informationspflichtigen Stellen normiert. Von der, schon für die Erlassung dieser Bestimmung durch das UIG, BGBl. Nr. 495/1993, ausschlaggebenden Intention ausgehend, die anlassbezogene Amtshilfebestimmung des Art. 22 B-VG durch eine generelle Amtshilfepflicht des § 11 zu erweitern und damit zur allgemeinen Verbesserung und Erleichterung des Austausches von Umweltinformationen beizutragen, wird mit der Erweiterung auf alle informationspflichtigen Stellen den Zielen von Art. 22 B-VG Rechnung getragen und soll gleichzeitig bewirkt werden, dass der Informationsfluss zu den genannten Organen verbessert wird.

Zu § 19:

Die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2003/4/EG sind bereits durch § 3 Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, sowie durch die Bestimmungen anderer Materiengesetze (§ 12 Ozongesetz, BGBl. I Nr. 34/2003; § 23 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997), umgesetzt.

Art. 3 Abs. 5 lit. a der Richtlinie ist schon durch § 13a AVG, BGBl. I Nr. 10/2004, der die Manuduktionspflicht zum Inhalt hat, sowie durch § 43 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979, BGBl. I Nr. 87/2002, implementiert.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch Regelung des freien Zuganges zu den bei den Organen der Verwaltung vorhandenen Umweltdaten und durch Veröffentlichung von Umweltdaten.

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch

 

           1. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;

 

           2. Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.

Umweltdaten

Umweltinformationen

§ 2. Umweltdaten sind auf Datenträgern festgehaltene Informationen über

§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

           1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume sowie seine Veränderungen oder die Lärmbelastung;

           1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

           2. Vorhaben oder Tätigkeiten, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder hervorrufen können oder die Umwelt beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, insbesondere durch Emissionen, Einbringung oder Freisetzung von Chemikalien, Abfällen, gefährlichen Organismen oder Energie einschließlich ionisierender Strahlen in die Umwelt oder durch Lärm;

           2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

           3. umweltbeeinträchtigende Eigenschaften, Mengen und Auswirkungen von Chemikalien, Abfällen, gefährlichen Organismen, freigesetzter Energie einschließlich ionisierender Strahlen oder Lärm;

           3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

           4. bestehende oder geplante Maßnahmen zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume, zur Verringerung der Lärmbelastung sowie Maßnahmen zur Schadensvorbeugung und zum Ausgleich eingetretener Schäden, insbesondere auch in Form von Verwaltungsakten und Programmen.

           4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

 

           5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

 

           6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

Organe der Verwaltung

Informationspflichtige Stellen

§ 3. (1) Organe der Verwaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

§ 3. (1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind -

           1. Verwaltungsbehörden, die bundesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen, und

           1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

           2. sonstige Organe der Verwaltung, die solche Aufgaben unter der sachlichen Aufsicht einer Verwaltungsbehörde erfüllen.

           2. Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;

(2) Mit Verordnung des jeweils zuständigen Bundesministers können aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit Organe der Verwaltung im Sinne des Abs. 1 Z 2 bezeichnet werden, für die die Mitteilungspflicht (§ 5) von der für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen ist.

           3. juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;

 

           4. natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1,  Z 2 oder Z 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.

 

 (2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 4 liegt vor, wenn

 

           1. die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen unterliegt oder

 

           2. eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

 

 (3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 1 Z1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar

 

           1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder

 

           2. über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder

 

           3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.

Freier Zugang zu Umweltdaten

Freier Zugang zu Umweltinformationen

§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, wird jedermann ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet.

§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

 (2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Daten über

 (2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über

           1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens und der Tier- und Pflanzenwelt, der natürlichen Lebensräume oder die Lärmbelastung;

           1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

           2. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

           2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;

           3. Emissionen von Stoffen oder Abfällen aus einer Anlage in die Umwelt (Wasser, Luft, Boden) in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

           3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt, unter Bedachtnahme auf § 6 Abs. 2 Z 1, Z 5 und Z 7;

           4. Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten.

           4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;

 

           5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.

(3) Andere als die in Abs. 2 genannten Umweltdaten sind mitzuteilen, sofern ihre Geheimhaltung nicht im überwiegenden Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Parteien geboten ist. Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltdaten ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offen gelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers/der Inhaberin des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

 

(4) Den in Abs. 3 genannten Geheimhaltungsinteressen gegenüber ist insbesondere auf die Interessen an dem Schutz folgender Rechtsgüter Bedacht zu nehmen:

 

           1. Schutz der Gesundheit;

 

           2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; oder

 

           3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

 

Mitteilungspflicht

Mitteilungspflicht

§ 5. (1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten kann schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich oder auf jede andere technisch vergleichbare Weise gestellt werden. Ist das Begehren auf die Mitteilung tagesaktueller Messwerte gerichtet, kann es auch mündlich oder telefonisch gestellt werden. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so kann dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufgetragen werden

§ 5. (1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen.

(2) Die Organe der Verwaltung haben – unbeschadet des Abs. 5 - Umweltdaten, über die sie in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen und zu deren Geheimhaltung sie nicht nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 und 4 verpflichtet sind, in möglichst allgemein verständlicher Form mitzuteilen.

 

 

(2)  Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.

 

(3)  Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 2 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.

(3) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall zweckmäßig ist. Auf Schriftstücken vorhandene Umweltdaten sind auf Verlangen durch Einschau oder durch Übergabe von Abschriften oder Ablichtungen mitzuteilen. Auf elektronischen, visuellen oder akustischen Datenträgern gespeicherte Umweltdaten sind auf Verlangen mittels Ausdrucken, Video- oder Tonaufzeichnungen mitzuteilen. Vom Informationsinteresse nicht erfasste, schutzwürdige personenbezogene Daten dürfen dabei jedenfalls nicht mitgeteilt werden.

(4)  Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 9), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.

(4) Mitteilungen haben grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Informationsübermittlung hat die Bundesregierung mit Verordnung Kostenersätze festzulegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Informationsübermittlung dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

(5)  Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Bundesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

(5) Die Bundespolizeidirektionen können Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten, soweit ihnen diese Umweltdaten von anderen Organen der Verwaltung übermittelt worden sind, an diese Organe ohne unnötigen Aufschub weiterleiten oder die Informationsbegehrenden an diese verweisen

 

(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten, die von ihnen ermittelt wurden, ohne unnötigen Aufschub an jene Verwaltungsbehörde, der die sachliche Aufsicht über die für die erstmalige Speicherung der Daten zuständige Stelle zukommt, weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n schriftlich an diese zu verweisen.

 

(7) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen zu entsprechen. Wird dem Begehren nicht entsprochen, so ist dies in der Verständigung zu begründen.

(6)  Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.

 

(7)  Wird dem Begehren nicht entsprochen, so ist dies in der Verständigung zu begründen und der/die Informationssuchende über das Rechtsschutzverfahren (§ 8) zu unterrichten.

Mitteilungsschranken

Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

§ 6. (1) Die Mitteilung von Umweltdaten kann unterbleiben, wenn sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht und dadurch eine rechtmäßige Entscheidung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.

§ 6. (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn

 

           1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;

 (2) Bei offenbar missbräuchlich gestellten Informationsbegehren kann die Mitteilung von Umweltdaten unterbleiben.

           2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;

                                                                                                                              

           3. das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist.

 

           4. das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.

 

(2)  Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:

 

           1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;

 

           2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;

 

           3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, besteht;

 

           4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

 

           5. Rechte an geistigem Eigentum;

 

           6. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

 

           7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.

 

(3)  Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

 

(4)  Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

 

           1. Schutz der Gesundheit;

 

           2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; oder

 

           3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

§ 7. (1) Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 4 Abs. 3 berührt sein könnte, haben die Organe der Verwaltung den/die Inhaber/in des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden sollen. In diesem Fall hat der/die Inhaber/in des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.

§ 7. (1) Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den/die Inhaber/in des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden sollen. In diesem Fall hat der/die Inhaber/in des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.

(2) Hat sich der/die Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung gemäß §  4 Abs. 3 und 4 mitgeteilt, so ist der/die Betroffene von der Mitteilung an den/die Informationssuchende/n schriftlich zu verständigen.

(2) Hat sich der/die Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung gemäß § 6 Abs. 2, 3 und 4 mitgeteilt, so ist der/die Betroffene von der Mitteilung an den/die Informationssuchende/n schriftlich zu verständigen.

Rechtsschutz

Rechtsschutz

§ 8. (1) Werden die verlangten Umweltdaten nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des/der Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.

§ 8. (1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des/der Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.

(2) …

(2) …

(3) Ein Organ der Verwaltung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2, das zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen Verwaltungsbehörde weiterzuleiten oder den/die Antragsteller/in an diese zu verweisen.

(3) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen.

(4) …

(4) …

(5) Der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes, in dem das Organ der Verwaltung seinen Sitz hat, das die verlangten Umweltdaten mitgeteilt hat, erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Mitteilung in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(5) Der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes, in dem die zur Erlassung des Bescheides zuständige Stelle ihren Sitz hat, erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Mitteilung in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(6) Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden über Berufungen gemäß Abs. 4 und Beschwerden gemäß Abs. 5 durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g AVG mit der Maßgabe, daß eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufungsschrift oder der Beschwerde geklärt erscheint.

(6) Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden über Berufungen gemäß Abs. 4 und Beschwerden gemäß Abs. 5 durch Einzelmitglied.

Veröffentlichung von Umweltdaten

Veröffentlichung von Umweltinformationen

§ 9. Die Organe der Verwaltung können Umweltdaten, über die sie in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen und an denen die Öffentlichkeit aus Gründen des Umweltschutzes ein Informationsinteresse hat, in geeigneter Weise veröffentlichen, soweit Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen.

§ 9. (1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen  Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie über die Qualität von Umweltinformationen (§ 5 Abs. 3) sind sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten:

 

           1. der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftliche und sonstige Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;

 

           2. Politiken, Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;

 

           3. Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in Z 1 und 2 genannten Punkte, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;

 

           4. Umweltzustandsberichte, insbesondere Umweltkontrollberichte gemäß § 3 Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998;

 

           5. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

 

           6. Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können;

 

           7. Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen betreffend die in § 2 Z 1 genannten Umweltbestandteile oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können.

 

(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen, die in angemessenen Abständen zu aktualisieren sind, sollte nach Möglichkeit über elektronische Medien erfolgen. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

 

(4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges (Abs. 6) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internet-Seiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind.

 

(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, haben informationspflichtige Stellen, soweit nicht Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß § 6 entgegenstehen, sämtliche ihnen vorliegende oder für sie bereitgehaltene Informationen unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen.

 

(6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht (§ 5) praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondere

 

           1. Organisations- und Geschäftseinteilungspläne – soweit vorhanden – veröffentlichen,

 

           2. Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen,

 

           3. Listen und Verzeichnisse betreffend in ihrem Besitz befindliche Umweltinformationen führen.

Umweltdatenkatalog

Koordinierungsstelle für Umweltinformationen

§ 10. (1) Zum Zweck der Information der Öffentlichkeit über das Vorhandensein, die Arten und den Umfang von Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Umweltdatenkatalog einzurichten. Daten, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nicht in den Umweltdatenkatalog aufgenommen werden.

§ 10. (1) Das Umweltbundesamt hat eine Koordinierungsstelle für Umweltinformationen einzurichten und zu führen.

 (2) Jedermann ist der freie Zugang zum Umweltdatenkatalog zu gewährleisten. Die im Umweltdatenkatalog erfaßten Daten können in geeigneter Weise veröffentlicht werden.

 (2) Aufgabe der Koordinierungsstelle ist es, den Informationsaustausch zwischen den informationspflichtigen Stellen zu unterstützen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um den Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern und eine hohe Qualität der Umweltinformationen sicher zu stellen.

 (3) Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Aktualität des Umweltdatenkataloges haben die Organe der Verwaltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in regelmäßigen Zeitabständen Informationen über die bei ihnen vorhandenen Umweltdaten im Sinne des Abs. 1, insbesondere über Art, Umfang, räumlichen und zeitlichen Bezug der Umweltdaten einschließlich der relevanten Informationsstellen bzw. Auskunftspersonen, sowie diesbezügliche Aktualisierungen bekannt zu geben.

 (3) Die Koordinierungsstelle ist berechtigt, die bei ihr vorhandenen Umweltinformationen der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sind sinngemäß anzuwenden.

Übermittlungspflicht

Übermittlungspflicht

§ 11. Auf Verlangen haben die Organe der Verwaltung Umweltdaten, über die sie in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln. Davon ausgenommen sind die Bundespolizeidirektionen hinsichtlich jener Umweltdaten, die sie von anderen Organen der Verwaltung erhalten haben..

§ 11. Auf Verlangen haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben verfügen, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln.

Meldepflicht

Meldepflicht

§ 12. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister mit Verordnung festlegen, dass die Inhaber/innen von bestimmten, nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden Typen von Anlagen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmte Umweltdaten zu melden haben, die zur Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt im Normalbetrieb der im Störfall (§ 14 Abs. 1a) oder zur Erfüllung nationaler Berichtspflichten im Rahmen der Europäischen Integration erforderlich sind. Andere gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt.

§ 12. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister mit Verordnung festlegen, dass die Inhaber/innen von bestimmten, nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden Typen von Anlagen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmte Umweltinformationen zu melden haben, die zur Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt im Normalbetrieb der im Störfall (§ 14 Abs. 1a) oder zur Erfüllung nationaler Berichtspflichten im Rahmen der Europäischen Integration erforderlich sind. Andere gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt

Stempelgebühren- und Abgabenfreiheit

Stempelgebühren- und Abgabenfreiheit

§ 16. Begehren auf Mitteilung und Mitteilungen von Umweltdaten nach diesem Bundesgesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Stempelgebühren des Bundes und von Bundesverwaltungsabgaben.

§ 16. Begehren auf Mitteilung und Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Bundesgesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Stempelgebühren des Bundes und von Bundesverwaltungsabgaben.

Vollziehung

Vollziehung

§ 17. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, hinsichtlich der gemäß § 12 und § 14 Abs. 5 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister.

§ 17. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, hinsichtlich der gemäß § 12 und § 14 Abs. 5 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister.

 (2) Hinsichtlich der gemäß § 3 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen ist der jeweils sachlich zuständige Bundesminister zuständig.

 (2) Hinsichtlich der gemäß § 5 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung ist die Bundesregierung zuständig.

 (3) Hinsichtlich der gemäß § 5 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung ist die Bundesregierung zuständig.

 

 (4) Mit der Vollziehung des § 16 ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen betraut.

 (3) Mit der Vollziehung des § 16 ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen betraut.

 (5) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt insoweit den Landesregierungen, als es sich auf die Information über Umweltdaten bezieht, in denen die Vollziehung Landessache ist. Dies gilt nicht für die Erlassung von Durchführungsverord­nungen.

 (4) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt insoweit den Landesregierungen, als es sich auf die Mitteilung von Umweltinformationen bezieht, in denen die Vollziehung Landessache ist. Dies gilt nicht für die Erlassung von Durchführungsverordnungen.

 (6) Die Information über Umweltdaten nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als diese im Rahmen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgender Angelegenheiten bundesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen

 (5) Die Mitteilung von Umweltinformationen nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als diese im Rahmen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgender Angelegenheiten bundesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 18. (1) bis (5) …

§ 18. (1) bis (5) …

 

 (6) § 1, § 2 samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5, § 6 samt Überschrift, § 7, § 8 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift, § 11, § 12, § 16 sowie § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 14. Februar 2005 in Kraft.

 

Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

 

 § 19.  Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41/26 vom 14.2.2003, CELEX-Nr. 32003L0004, in österreichisches Recht umgesetzt.