Vorblatt
Ziel und
Problemlösungen:
Das
Umweltinformationsgesetz des Bundes, BGBl Nr. 495/1993, soll durch diese
Novelle an die Erfordernisse der Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)
und des Übereinkommens der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang
zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und
den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Übereinkommen von Aarhus“)
angepasst werden.
Alternativen:
Keine; als
Umsetzungsfrist für diese Richtlinie wurde der Zeitraum bis 14. Februar 2005
festgelegt. Im Falle der Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage nach diesem
Stichtag wäre ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich zu
erwarten.
Inhalt:
Die neue
Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG, die die erste Säule (Zugang zu
Informationen) des Übereinkommens von Aarhus in europäisches Recht umsetzt,
erweitert den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen gegenüber der
Richtlinie 90/313/EWG. Sie beschleunigt die Verfahren zur Übermittlung von Umweltinformationen.
Die Novelle stellt daher einen Schritt in Richtung vermehrter Transparenz der
Verwaltung und besser informierter Bürger dar. Fundierte Information ist eine
wesentliche Voraussetzung für die aktive Beteiligung der Bürger und daher ein
nennenswerter demokratiepolitischer Faktor.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Umsetzung der
Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner
2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur
Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, soweit die Kompetenz des Bundes
davon betroffen ist. Der Entwurf sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen
der Bund auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet
ist.
Finanzielle
Auswirkungen:
Es ist mit einer
nicht mehr als geringfügigen Vermehrung des finanziellen Aufwands zu rechnen.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung der
Länder zur Kundmachung gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG.
Erläuterungen
I.
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Der erweiterte
Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung
dieser Informationen tragen dazu bei, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen
freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an
Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den
Umweltschutz zu verbessern. Information als Aspekt von Kommunikation ermöglicht
es, dass Ängste und Vorurteile zwischen Verwaltung und Bürgern abgebaut und
Vertrauen entwickelt werden können. Ein freier Informationsfluss wirkt sich
förderlich auf den Rechtsfrieden aus, reduziert Konfliktpotential und ist ein
wesentlicher Baustein für die Lösung von Umweltproblemen bzw. für die
gesellschaftspolitisch konstruktive Gestaltung umweltrelevanter Bereiche.
Mit dem Umweltinformationsgesetz
(UIG), BGBl. Nr. 495/1993, wurde die Richtlinie 90/313/EWG über den freien
Zugang zu Informationen über die Umwelt auf Bundesebene in österreichisches
Recht umgesetzt. Das Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa über
den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an
Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
(„Übereinkommen von Aarhus“) setzt einen weiteren Impuls in Richtung vermehrter
Offenheit und Transparenz der Behörden in Europa und manifestiert sich
bezüglich des Informationsteils in der neuen Umweltinformationsrichtlinie
2003/4/EG.
Durch dieses
Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu
Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl.
Nr. L
41/26 vom 14.2.2003, CELEX-Nr. 32003L0004,
in österreichisches Recht umgesetzt.
Die neue
Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG baut auf den Erfahrungen der
Mitgliedstaaten mit der Richtlinie 90/313/EWG über den freien Zugang zu
Informationen über die Umwelt auf, die auch in der Novelle Eingang finden. In
diesem Sinne soll durch die vorliegende Weiterentwicklung der
Umweltinformationsgesetzgebung eine Optimierung und effiziente Gestaltung der
Umweltinformationsflüsse erzielt werden.
Besonderes
Augenmerk wird dabei auf die möglichst umfassende Verwendung von Informations-
und Kommunikationstechnologien gelegt, die für die aktive Verbreitung von
Umweltinformation verstärkt herangezogen werden sollen. Die Novellierung der
Umweltinformationsgesetzgebung ist daher auch als Beitrag zum E-Government und
zur IKT-Strategie des Bundes zu sehen, indem sie deren Zielsetzungen – Kundenorientiertheit,
Effizienz, Geschwindigkeit und Transparenz – fördert. Aufgrund der schon
vorhandenen Technologien wie elektronischen Einrichtungen, in diesem
Zusammenhang vor allem des Internet, aber auch aufgrund der schon jetzt
bestehenden Mittel zur Auskunftserteilung wird erwartet, dass nicht mit einer
mehr als geringfügigen Vermehrung des finanziellen Aufwands zu rechnen ist.
Die Bestimmung des
Begriffs „Umweltinformation“ wird ausgeweitet bzw. präzisiert, sodass
Informationen jeder Form zu folgenden Bereichen erfasst werden: Zustand der
Umwelt; Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt
haben oder haben können oder die dem Schutz der Umwelt dienen.
Kosten/Nutzen-Analysen und wirtschaftliche Analysen im Rahmen solcher Maßnahmen
oder Tätigkeiten; außerdem Informationen über den Zustand der menschlichen
Gesundheit und Sicherheit einschließlich der Kontamination der
Lebensmittelkette, Lebensbedingungen der Menschen, Kulturstätten und Bauwerke,
soweit sie von einem der genannten Aspekte betroffen sind oder betroffen sein
können.
Der
Behördenbegriff wird neu gestaltet und durch den Begriff
„informationspflichtige Stellen“ in die Novelle aufgenommen, das sind – soweit
sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung
Bundessache sind -: Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht
stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen
Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie
diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane; Organe
der Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung
des Bundes besorgen; juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch
Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich
bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der
Umwelt ausüben; natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter
der Kontrolle einer der oben genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt
öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.
Umweltinformationen,
die materiell von anderen Stellen für informationspflichtige Stellen
bereitgehalten werden, sind ebenso einbezogen.
Die Frist für das
Zugänglichmachen von Umweltinformationen wird auf einen Monat herabgesetzt
(bisher acht Wochen) mit der Möglichkeit der Verlängerung auf bis zu zwei
Monate für umfangreiche und komplexe Informationen.
Einen weiteren
Schwerpunkt stellt das wirksame und leichte Zugänglichmachen der Information
für die Öffentlichkeit dar sowie die bürgerfreundliche Form von
Umweltinformationen.
Die Gründe für die
Verweigerung der Bekanntgabe von Umweltinformationen waren schon im bisherigen
UIG eng gehalten und wurden mit kleinen Änderungen beibehalten, wobei nunmehr
eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe gegenüber dem
Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe in jedem einzelnen Fall
vorgesehen ist.
Hinsichtlich der
Kosten wurde die bereits im bestehenden UIG festgeschriebene
Verordnungsermächtigung beibehalten.
Der Rechtsschutz
wurde den systematischen Erfordernissen des neuen Begriffs der
„informationspflichtigen Stellen“ angepasst.
Qualitätserfordernisse
für Umweltinformationen wurden neu aufgenommen.
Um diesen
rechtlichen Anpassungen gerecht zu werden, soll eine Koordinierungsstelle, die
durch das Umweltbundesamt einzurichten und zu führen ist, die Maßnahmen der
informationspflichtigen Stellen im Hinblick auf die Aufbereitung der
Umweltinformationen sowie im Hinblick auf den dem Informationssuchenden zu
gewährenden Informationszugang verbessern und erleichtern. Internet-Portale wie
das Rechtsinformationssystem uä und die bereits bewährten Verwaltungspraktiken
unter besonderer Berücksichtigung der durch das E-Government-Gesetz (E-GovG),
BGBl. I Nr. 10/2004, implementierten Einrichtungen sollen in optimaler Weise
eingesetzt bzw. vernetzt werden, sodass kein nennenswerter zusätzlicher
Kostenaufwand durch die UIG-Novelle zu erwarten ist.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit
des Bundesgesetzgebers ergibt sich aus der Zuständigkeit zur Erlassung der
jeweiligen Materiengesetze gemäß den einschlägigen Kompetenztatbeständen des
Art. 10 Abs. 1 B-VG, insbesondere Z 6, 8, 9, 10 und 12 sowie Art. 11 Abs. 1 Z
4, 6 und 7. Für die Vereinheitlichung hinsichtlich der verfahrensmäßigen
Aspekte der Mitteilungspflicht wird die Bedarfsgesetzgebungskompetenz des
Bundes gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG in Anspruch genommen.
II.
Besonderer Teil
Zu § 1:
Durch die
Neuformulierung des Zieles des Gesetzes wurde dem Anliegen der Richtlinie
2003/4/EG Rechnung getragen, das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen zu
gewährleisten. Der neue Begriff der „Gewährleistung“ des Rechts auf Zugang zu
Umweltinformationen beinhaltet einen verstärkt zusichernden Charakter des
Rechts auf Zugang im Gegensatz zur bisherigen Formulierung im UIG, BGBl. Nr.
495/1993. Es wird zur Vereinfachung und bürgerfreundlichen Begriffsgestaltung
das Wort „Umweltinformationen“ aus der neuen Richtlinie übernommen, das den alten
Begriff „Umweltdaten“ ersetzt.
Der Zugang umfasst
nunmehr nicht nur die bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen,
sondern auch für diese von anderen Stellen oder Personen bereitgehaltenen
Umweltinformationen. Damit werden alle im Einflussbereich der jeweiligen
informationspflichtigen Stelle vorliegenden Umweltinformationen erfasst und es
wird sicher gestellt, dass Informationssuchenden ein möglichst umfassender und
lückenloser Zugang zu Umweltinformationen gewährt wird.
Diese Gewährung
des Zuganges zu Informationen durch eine informationspflichtige Stelle aufgrund
eines Begehrens wird als passive Informationspflicht bezeichnet.
Die nun in Z 2
festgehaltene Umschreibung der „aktiven Umweltinformationspflicht“
(eigeninitiative Information durch informationspflichtige Stellen ohne Antrag)
wurde durch die neue Richtlinie stark ausgebaut. Im Wortlaut „Förderung der
systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von
Umweltinformationen“ spiegelt sich die Intention der Richtlinie 2003/4/EG
wider, den freien Umweltinformationszugang umfassend, inhaltlich lückenlos,
effizient und flächendeckend zu organisieren.
Zu § 2:
Aus dem Bericht
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 29.06.2000 über die
Erfahrungen aus der Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG (KOM [2000] 400) geht
hervor, dass in einigen Mitgliedstaaten eine enge Auslegung des Begriffs
„Informationen über die Umwelt“ dazu geführt habe, dass die Bereitstellung von
Informationen, die vermeintlich nicht unter die Begriffsbestimmung fielen,
verweigert worden sei. Dabei soll es sich um Informationen über die Auswirkung
des Umweltzustandes auf die öffentliche Gesundheit, über Strahlungsbelastung
und nukleare Sicherheit oder über Finanz- oder Bedarfsanalysen zur
Unterstützung von Projekten, die sich voraussichtlich auf die Umwelt
auswirkten, gehandelt haben.
„Die Richtlinie
90/313/EWG enthielt zwar bereits eine weit gefasste Definition des Begriffs
„Informationen über die Umwelt“, doch scheint aufgrund der gewonnenen
Erfahrungen eine umfassendere und ausdrücklichere Begriffsbestimmung
zweckmäßig, um bestimmte Kategorien umweltbezogener Informationen zu erfassen,
die infolge einer engen Auslegung vom Anwendungsbereich der Richtlinie
ausgeschlossen wurden. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass
Informationen über Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von
Stoffen in die Umwelt sowie zu genetisch veränderten Organismen unter die
Definition fallen. Die Begriffsbestimmung wurde auch klarer gefasst, um
ausdrücklich auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit Bezug zu nehmen,
soweit diese durch den Zustand der Umwelt beeinflusst werden oder beeinflusst
werden können. Nach Artikel 174 EG-Vertrag gehört der Schutz der menschlichen
Gesundheit zu den Zielen der gemeinschaftlichen Umweltpolitik. Es scheint daher
angebracht, dieses wichtige Element der Gemeinschaftspolitik anlässlich der
Überarbeitung dieser Richtlinie in die Definition des Begriffs
„Umweltinformationen“ zu integrieren“ (Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu
Umweltinformationen/* KOM/2000/0402 endg. - COD 2000/0169 */, ABl. Nr. C 337 E
vom 28/11/2000 S. 0156).
Aufgrund der
umfassenden Neugestaltung des Begriffs „Umweltinformationen“ durch Artikel 2 Z
1 der Richtlinie 2003/4/EG soll sichergestellt werden, dass nun auch der
Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, Informationen über Faktoren
wie Strahlung, Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls etc. unter diesen
Begriff zu subsumieren sind.
Während der
Begriff „Umweltinformationen“ der Richtlinie 2003/4/EG um einiges umfassender
als der korrespondierende Begriff der Richtlinie 90/313/EWG erscheint, halten
sich die inhaltlichen Änderungen gegenüber dem mit dem UIG, BGBl. Nr. 495/1993, umgesetzten Begriff „Umweltdaten“ in
Grenzen. Dies liegt daran, dass die demonstrative Anführung der wichtigsten
Arten von Tätigkeiten ebenso wie der explizite Bezug auf „Vorhaben oder
Tätigkeiten, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder hervorrufen können“
in § 2 UIG, BGBl. Nr. 495/1993, über die – vergleichsweise allgemeinere –
Richtlinie 90/313/EWG in ihrer Genauigkeit hinausgeht und damit schon bisher
von einem weiteren Umweltbegriff ausgegangen ist.
Mit einer nahezu
wörtlichen Übernahme des Umweltinformationsbegriffs der Richtlinie 2003/4/EG
soll auch gewährleistet werden, dass nicht nur die Umweltdaten iS UIG, BGBl.
Nr. 495/1993, sondern darüber hinaus auch sämtliche von der Richtlinie
vorgegebenen Umweltinformationen der Zugangsverpflichtung unterliegen. Weiters
soll sichergestellt werden, dass die Definition der Aarhus Konvention, die
ihrerseits von dieser Richtlinie in Artikel 2 Z 1 zum Großteil wortgetreu
übernommen wurde, mit ihren Zielen Eingang in diese Novelle findet.
Z 1 zählt die
wichtigsten Umweltbestandteile auf, wobei hier vor allem gegenüber der
Richtlinie 90/313/EWG bzw. dem UIG, BGBl. Nr. 495/1993, die Bezugnahme auf
genetisch veränderte Organismen eine explizite Nennung erfahren hat. Der
Begriff „Artenvielfalt“ ist im Sinne biologischer Vielfalt zu verstehen. Z 2
beinhaltet eine Reihe von
Faktoren, die sich auf die unter Z 1 genannten Umweltbestandteile tatsächlich
auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Damit umschreibt diese Z in etwa die
Tätigkeiten iS der entsprechenden alten Z 2 . Der Faktor Strahlung umfasst
insbesondere auch die elektromagnetische Strahlung, die beispielsweise von
Handymasten (GSM-, UMTS-Sendeanlagen) ausgeht. Die in Z 3 angeführten Maßnahmen
(einschließlich Verwaltungsmaßnahmen) umfassen wie schon § 2 Z 4 UIG, BGBl. Nr.
495/1993, nicht nur bereits beschlossene, sondern auch geplante Maßnahmen sowie
Verwaltungsakte (insbesondere Bescheide, Verfahrensanordnungen, verfahrensfreie
Verwaltungsakte etc.), die am ehesten dem in der Richtlinie verwendeten Begriff
der „Verwaltungsmaßnahmen“ entsprechen. Der Begriff „Politiken“ umfasst
Maßnahmen wie die Nachhaltigkeits- oder Klimastrategie der Bundesregierung.
Gänzlich neu ist
die Erklärung der Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts zu Umweltinformationen
in Z 4. Durch die in Z 5 genannten „Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige
wirtschaftliche Analysen und Annahmen sollen Unsicherheiten ausgeräumt werden,
die bei der Überprüfung im Hinblick auf die Gültigkeit der derzeitigen
Begriffsbestimmung (der alten Richtlinie) für Wirtschafts- und Finanzdaten ermittelt
wurden.“ (KOM/2000/0402 endg. - COD 2000/0169 */, S. 0156). Solche
wirtschaftlichen Analysen sind beispielsweise die Bestandsaufnahmen gemäß § 55d
WRG 1959.
Z 6 schließlich
soll den Begriff der Umweltinformation dahingehend abrunden, dass nun auch der
Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit sowie die Bedingungen für
menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke erfasst sind und zwar in
dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter Z 1 genannten Umweltbestandteile
oder – dadurch sekundär bedingt – von den unter Z 2 und 3 genannten Faktoren,
Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können. Der Begriff der
Lebensmittelkette ist in Anlehnung an Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.
178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Januar 2002 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts,
zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur
Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, so zu verstehen, dass
damit insbesondere alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln
erfasst sind. Mittels dieser Z soll, wie eingangs erläutert, auf Artikel 174
EG-Vertrag Bezug genommen werden, der den Schutz der menschlichen Gesundheit zu
den Zielen der gemeinschaftlichen Umweltpolitik zählt.
Zu § 3:
Mit der Neufassung
des Behördenbegriffs durch Art. 2 Z 2 der Richtlinie 2003/4/EG wurde eine
umfassende Anpassung und Neutextierung des § 3 UIG, BGBl. Nr. 495/1993,
notwendig.
Aus dem Vorschlag
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für diese Richtlinie geht
hervor, dass sich die Neuformulierung des Behördenbegriffs im Bereich der
öffentlichen Verwaltung daraus ergebe, dass man anhand der Probleme, die im
Vollzug des Begriffs „Aufgaben im Bereich der Umweltpflege“ aufgetaucht seien
und der daraus resultierenden Strittigkeit der Bedeutung dieses Begriffs, es
für zweckmäßig erachtet habe, in bezug
auf staatliche Stellen und Behörden auf die fragliche Formulierung zu
verzichten. Auf Grund des derzeit geltenden Behördenbegriffs hätte eine enge
Auslegung dieser Formulierung dazu geführt, dass bestimmte Stellen vom
Anwendungsbereich der alten Richtlinie ausgeschlossen worden wären, weil sich
ihre Zuständigkeit nicht auf Umweltfragen, sondern auf andere Gebiete wie
Verkehr oder Energie erstreckt hätte (Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu
Umweltinformationen/* KOM/2000/0402 endg. - COD 2000/0169 */, ABl. Nr. C 337 E
vom 28/11/2000 S. 0156).
War in der
Richtlinie 90/313/EWG noch ausschließlich von „Stellen der öffentlichen
Verwaltung“ die Rede, so erweitert die Richtlinie 2003/4/EG den Begriff der
Behörde auch auf „diese beratende öffentliche Gremien“ (Art. 2 Z 2 lit. a), auf
„natürliche und juristische Personen, die entweder aufgrund innerstaatlichen
Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bestimmter
Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt,
wahrnehmen“ (Art. 2 Z 2 lit. b) oder „unter der Kontrolle einer unter lit. a
oder lit. b genannten Stelle bzw. Person im Zusammenhang mit der Umwelt
öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder
öffentliche Dienstleistungen erbringen“ (Art. 2 Z 2 lit. c).
Aufgrund der
innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Vorgaben, der sowohl organisatorischen
als auch funktionellen Abgrenzung des Behördenbegriffs durch die Richtlinie,
und nicht zuletzt auch der Übersichtlichkeit wegen, wurde die Umsetzung
desselben mit Hilfe von vier Z in Abs. 1 vorgenommen, der aus den erwähnten
Gründen nicht mit „Behörden“ oder mit „Organe der Verwaltung“, sondern mit
„Informationspflichtige Stellen“ betitelt wurde.
Z 1 geht bei den „
Verwaltungsbehörden“ und den „sonstigen Organen der Verwaltung“ von einem
funktionellen Organbegriff aus, indem an das Kriterium der Betrauung mit einer
Aufgabe der Bundesverwaltung angeknüpft wird. Gemeint sind hier abgesehen von
den Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) alle Dienststellen bzw.
Ämter ohne Befehlsgewalt (imperium), aber auch jene Fälle, in denen ausgegliederten
Rechtsträgern oder Privaten Hoheitsgewalt übertragen ist (Beliehene) sowie in
Dienst genommene Private.
Beispielhaft sind
anzuführen: Austro Control GmbH, Elektrizitäts-Control GmbH, Forstschutzorgane,
Umweltbundesamt GmbH, im Bereich der Sicherheitsverwaltung die
Bundespolizeidirektionen bzw. die Bezirksverwaltungsbehörden.
In Entsprechung
des Begriffs „öffentlicher beratender Gremien“ der Richtlinie wurde in Z 1 der
Terminus „diesen zur Verfügung stehende Beratungsorgane“ aufgenommen, der unter
anderem Einrichtungen wie den Datenschutzrat (§ 41 Datenschutzgesetz 2000, idF
BGBl. I Nr. 165/1999), die Gentechnikkommission (§ 84 Gentechnikgesetz, idF
BGBl. Nr. 510/1994), die Codexkommission (§ 52 Lebensmittelgesetz 1975, idF
BGBl. Nr. 86/1975) und die
Altlastensanierungskommission (§ 7 Umweltförderungsgesetz idF BGBl. I Nr.
71/2003) umfasst.
Z 2, die ebenso
wie Z 1 von einem funktionellen Organbegriff ausgeht, soll Organe der
Gebietskörperschaften erfassen, soweit sie Aufgaben der
Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen. In Bezug auf die Besorgung
durch die Länder ist hier auf Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 B-VG zu verweisen.
Durch diese Z sollen aber auch Eigenunternehmen (Regiebetriebe) dieser Organe
erfasst sein, die dadurch definiert sind, dass sie keine vom Unternehmensträger
getrennte Rechtspersönlichkeit besitzen. Als Beispiel ist hier der Heeres-Land-
und Forstwirtschaftsbetrieb Allensteig zu nennen. Vor der Welle der
Organisationsprivatisierung, bei der bisher von den Gebietskörperschaften als Eigenunternehmen
geführte Unternehmen einem privatwirtschaftlich organisierten Rechtsträger
übertragen wurden, zählten beispielsweise auch die Wasserstraßenverwaltung, die
Luftüberwachung, die Arbeitsmarktverwaltung oder die Forstverwaltung zu den
Eigenunternehmen. Diese wurden durch Ausgliederung an dafür geschaffene
privatwirtschaftlich organisierte Rechtsträger übertragen und fallen als solche
nunmehr im Falle gleichzeitiger Beleihung
unter die Z 1, ansonsten unter die Z 4 der gegenständlichen
Begriffsbestimmung.
Z 3 geht ebenfalls
von einem funktionellen
Organbegriff aus. Hier sollen vor allem die Körperschaften öffentlichen
Rechts wie beispielsweise die im Rahmen der wirtschaftlichen Selbstverwaltung
tätig werdenden Kammern der gewerblichen Wirtschaft sowie Sozialversicherungsträger
als Anstalten im Rahmen der sozialen Selbstverwaltung erfasst werden; dies
jedoch mit der Einschränkung dahingehend, dass diese bestimmte Pflichten,
Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben.
Wasserverbände sowie Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen bundesgesetzlich
übertragener Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge fallen ebenso
unter diese Bestimmung.
Z 4 schließlich
umfasst natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die schon
begrifflich keine organisatorische Zugehörigkeit zum Bund besitzen, denen aber
auch eine unmittelbare Fachanknüpfung fehlt. Gemeint sind hier ausgegliederte
Rechtsträger, die privatrechtlich zugeordnete Aufgaben erfüllen, die der
staatlichen Kontrolle unterliegen (öffentliche Aufgaben und öffentliche
Dienstleistungen). Dazu zählen unter anderem die öffentlichen Dienstleistungen
im Bereich der Daseinsvorsorge, also Energie- und Wasserversorgung, Abfallbeseitigung,
öffentlicher Verkehr u.ä. Zentraler Bestandteil dieser Bestimmung sind aber
auch ausgegliederte Rechtsträger, die ehemals von den Gebietskörperschaften als
Eigenunternehmen geführt wurden und die öffentliche Aufgaben im Zusammenhang
mit der Umwelt ausüben.
Der weitgehende
Begriff „Kontrolle“ der Richtlinie wurde im zweiten Absatz mithilfe eines
Aufsichts- (Z 1) sowie eines Beherrschungskalküls (Z 2) umgesetzt. Im
darauf folgenden Abs. 3 wird die dadurch notwendig gewordene Normierung des
Begriffs „beherrschender Einfluss“ als gesetzliche Vermutung vorgenommen, wobei
sich die gegenständliche Bestimmung an der schon früher ergangenen Richtlinie
2000/52/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (sogenannte
Transparenzrichtlinie) orientiert und bei der Normierung dieses Begriffs den
entsprechenden Text praktisch wortgleich der Richtlinie entnommen hat.
Zu § 4:
In Abs. 1 wurden
aufgrund der Erweiterung des Begriffs der informationspflichtigen Stelle –
kongruent mit dem Behördenbegriff der Richtlinie 2003/4/EG – und der Abgrenzung
„vorhandene Informationen/bereitgehaltene Informationen“ gemäß Art. 2 Z 3 und 4
dieser Richtlinie Folge leistend, die entsprechenden Begriffe angepasst bzw.
neu definiert.
Durch den freien
Zugang nicht nur zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen
Stellen vorhanden sind, also in unmittelbarem Zusammenhang mit ihr stehen,
sondern auch zu solchen Informationen, die für diese Stellen von anderen, sei
es natürlichen oder juristischen Personen, bereitgehalten werden, soll
gewährleistet werden, dass informationspflichtige Stellen Anträge nicht schon
aufgrund des Nichtvorhandenseins der Informationen bei ihnen selbst ablehnen
können. Sofern die informationspflichtige Stelle einen Übermittlungsanspruch
auf diese Informationen hat, hat sie die entsprechenden Informationen von der
bereithaltenden Stelle beizuschaffen und weiter zu geben. Der
Aufbewahrungsbegriff in Abs. 1 letzter Satz soll auf ein Auftragsverhältnis
zwischen informationspflichtiger Stelle und nicht informationspflichtiger
Stelle hinweisen, weil nur diese Fälle der Aufbewahrung gemeint sein sollen, in
denen sich die informationspflichtige Stelle einer anderen Stelle bedient, um
für sie selbst die Informationen zu erheben bzw. zu verwalten.
Den Intentionen
der neuen Richtlinie entsprechend wird der freie Zugang zu Umweltinformationen
dahingehend erweitert, dass der Katalog von Informationen in Abs. 2 umfassender
und der Terminologie der Begriffe des § 2 folgend gestaltet wird.
Die so erfassten
Umweltinformationen betreffen, wie schon die Umweltdaten des § 4 Abs. 2 UIG,
BGBl. Nr. 495/1993, Umweltzustandsdaten, aggregierte bzw. statistisch
dargestellte Daten über den Ressourcenverbrauch und über Emissionen aus Anlagen
sowie Daten über die Überschreitung von Emissionsgrenzwerten. Neben einer
umfassenderen Begriffsabgrenzung in Abs. 2 Z 1 (Wasser statt Gewässer; biologische
Vielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter
Organismen) soll auch ausdrücklich
auf die Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall
verursachten Bezug genommen werden.
Bei den so
erfassten Umweltinformationen handelt es sich, den Zweck des UIG, BGBl. Nr.
495/1993, weiterverfolgend, um besonders wichtige Umweltinformationen, die auf
keinen Fall einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Dies deshalb, weil sie
entweder an frei zugänglichen Orten von jedermann erhoben werden können oder
weil sie aufgrund ihrer Datenqualität keinen Rückschluss auf Daten bestimmter
oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbarer Betroffener ermöglichen. In
diesem Zusammenhang ist auch das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 Datenschutzgesetz
2000) zu berücksichtigen, das dem Einzelnen einen Rechtsanspruch auf
Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gewährt, soweit ein
schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses
ist gemäß § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 dann ausgeschlossen, wenn Daten
infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden
Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht
zugänglich sind.
Zu beachten ist
aber, dass die Mitteilungsschranken gemäß § 6 Abs. 1 auch auf die dem freien
Zugang unterliegenden Informationen anzuwenden sind.
Andere als die in
Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken
gemäß § 6 Abs. 1 sowie unter Berücksichtigung der Ablehnungsgründe gemäß § 6
Abs. 2 mitzuteilen.
Die
offensichtliche Straffung des vorliegenden § 4 gegenüber dem entsprechenden § 4
UIG, BGBl. Nr. 495/1993, liegt darin begründet, dass die im zu novellierenden
UIG enthaltenen Ablehnungsgründe (§ 4 Abs. 3 und 4) und Mitteilungsschranken (§
6) in einen neu strukturierten § 6 Eingang finden. Dadurch sind diese
Bestimmungen nicht nur übersichtlicher, sondern auch für den
Informationssuchenden sowie die informationspflichtigen Stellen besser
interpretierbar und anzuwenden.
Zu § 5:
Wesentliche
Neuerungen in dieser Bestimmung betreffen die Fristen, innerhalb derer die
informationspflichtige Stelle tätig werden muss, sowie die Art und Weise, in
der die Informationen mitzuteilen sind.
Zu Gunsten einer
zügigeren Information des Informationssuchenden und den technologischen
Neuerungen auf dem Gebiet der elektronischen Medien folgend, sieht die neue
Richtlinie nunmehr für nicht umfangreiche und nicht komplexe Informationen eine
Frist von einem Monat für die informationspflichtige Stelle als Maximum für das
Zugänglichmachen derselben vor. Im Falle eines besonderen Umfanges oder einer
Komplexität der begehrten Information soll der informationspflichtigen Stelle
eine Frist von bis zu zwei Monaten zur Verfügung stehen. Unverändert soll
demgegenüber die Frist von zwei Wochen bleiben, innerhalb der die informationspflichtige
Stelle dem Informationssuchenden eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens
aufzutragen hat, für den Fall, dass es zu allgemein formuliert ist. Wie schon
im UIG, BGBl. Nr. 495/1993, vorgesehen, soll die informationspflichtige Stelle
dem Begehren des Informationssuchenden ohne unnötigen Aufschub entsprechen, was
auch angesichts des revolutionären Wandels in der Informationsverarbeitung und
-übertragung während der letzten zehn Jahre dazu führen wird, dass die
informationspflichtige Stelle innerhalb kürzerer Zeit, teilweise sogar bei
Eingang der Anfrage antworten wird können.
Den im Rahmen der
Erlassung des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, notwendig gewordenen
Änderungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) Rechnung tragend
wurde in Abs. 1 in bezug auf die technische Form die Formulierung aus § 13 Abs. 1 AVG, BGBl. I Nr.
10/2004, übernommen. Als Beispiel für ein mündlich bzw. telefonisch gestelltes
Ansuchen auf Informationsübermittlung wäre ein Begehren auf Mitteilung
tagesaktueller Messwerte zu nennen.
Abs. 2 garantiert,
dass ein Antrag auf Bereitstellung von Umweltinformation, der an eine
informationspflichtige Stelle gerichtet ist, bei der diese Informationen nicht
vorliegen oder für diese nicht bereit gehalten wird (in diesem Sinn ist der
Begriff „verfügt“ im ersten Satz zu verstehen), von ihr an die jeweils
zuständige Stelle weitergeleitet wird oder – bei Vorliegen der angeführten
Voraussetzungen – der Informationssuchende an die Stelle verwiesen werden kann,
die vermutlich über die gewünschten Informationen verfügt. Mit dieser
Bestimmung soll einer „Versandung“ von Anfragen vorgebeugt werden und
sichergestellt werden, dass im Rahmen des UIG gestellte Anfragen auch einen
allenfalls vorhandenen Adressaten finden. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass die Frist zur Beantwortung des Begehrens auf Mitteilung von
Umweltinformationen ebenso wie eine allfällige Frist zur Entscheidungspflicht
gemäß § 73 Abs. 1 AVG erst ab Einlangen des Begehrens bei der zuständigen
informationspflichtigen Stelle zu laufen beginnt.
Abs. 3 soll die
Qualität im Sinne Art. 8 der Richtlinie 2003/4/EG der mitgeteilten
Umweltinformationen sichern und dadurch gewährleisten, dass der
Informationssuchende Informationen erhält, die nicht nur seinem Antrag
entsprechen, sondern auch für ihn verwertbar sind. Zu diesem Zweck soll es auch
notwendig sein, dass die informationspflichtige Stelle auf Antrag mitteilt,
nach welchem Verfahren die mitgeteilten Umweltinformationen erhoben wurden.
Abs. 4 soll den
grundsätzlichen Vorrang der Informationsübermittlung in der Form, wie es der
Informationssuchende verlangt, betonen. Für den Fall, dass die Informationen
bereits in einer anderen, dem Informationssuchenden leicht zugänglichen Form oder einem ebensolchen Format
vorliegen, soll die informationspflichtige Stelle die Möglichkeit haben, durch
Verweis auf diese bestehenden Medien ihrer Informationspflicht genüge zu tun.
Dieser Bestimmung soll in der Praxis große Bedeutung zuteil werden, da durch
Art. 7 der Richtlinie 2003/4/EG eine aktive Informationspflicht vorgesehen ist,
wodurch eine große Menge an Informationen und Daten bereits in elektronischen
Datenbanken vorhanden sein wird.
Abs. 5 soll
gewährleisten, dass der Zugang zu bestehenden und zu gemäß Art. 3 Abs. 5 der
Richtlinie einzurichtenden öffentlichen Verzeichnissen und Listen unentgeltlich
ist. Als Beispiel für derartige Verzeichnisse und Listen sind Einrichtungen wie
das Internet, dadurch zugängliche „links“, also Verknüpfungen zu anderen Seiten
darin, zu nennen, die es
ermöglichen sollen, dass der Informationssuchende rasch und unbürokratisch zu
den gewünschten Informationen kommt. Darüber hinaus soll auch die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen
an Ort und Stelle – also bei der informationspflichtigen Stelle – unentgeltlich
sein, da im Zuge dieser Einsichtnahme erfahrungsgemäß außer
Personalbereitstellungskosten keine Kosten anfallen. Sollte darüber hinaus auch
ein Auszug bzw. eine Kopie dieser Informationen verlangt werden, dann ist für
diese „Bereitstellung von Umweltinformationen“ – vorausgesetzt es besteht eine
entsprechende Verordnung - ein Kostenersatz vom Informationssuchenden zu
bezahlen, der aber eine angemessene Höhe nicht überschreiten darf. In bezug auf
Kaufpreise und Schutzgebühren von Publikationen soll durch Abs. 5 zweiter und
vierter Satz normiert werden, dass der Informationssuchende einerseits nicht
unentgeltlich in den Besitz von Publikationen kommen soll, aber andererseits
der Zugang zu diesen Publikationen eine angemessene Höhe nicht überschreiten
darf. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2003/4/EG sieht vor, dass „in besonderen
Fällen, in denen die Behörden Umweltinformationen zu kommerziellen Zwecken
zugänglich machen und in denen dies notwendig ist, um die weitere Sammlung und
Veröffentlichung solcher Informationen zu gewährleisten, eine marktübliche
Gebühr als angemessen angesehen“ werde. Dadurch soll gewährleistet werden, dass
diese Publikationen nicht plötzlich kostenlos zu erwerben sind, da deren
Entwicklung und Inhalt mitunter einen größeren Kostenaufwand mit sich bringen,
gleichzeitig sollen die informationspflichtigen Stellen aber auch berufen sein,
die anfallenden Kaufpreise und Schutzgebühren in angemessener Höhe zu halten.
In diesem
Zusammenhang ist auch auf ein Urteil des EuGH zu verweisen, das im Zuge eines
Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland unter anderem im Zusammenhang
mit der Höhe der Gebühren und Modalitäten ihrer Erhebung ergangen ist
(C-217/97; Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-05087).
Darin sprach der
Gerichtshof aus, dass der Begriff „angemessener“
Betrag“ in Art. 5 der RL 90/313/EWG, der die Mitgliedstaaten ermächtige, für
die Übermittlung der Informationen über die Umwelt eine Gebühr zu erheben, die
jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten dürfe, derart zu verstehen
sei, dass die Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht ermächtige, die gesamten den
öffentlichen Haushalten durch eine Zusammenstellung von Unterlagen tatsächlich
entstandenen, namentlich mittelbaren, Kosten auf einzelne abzuwälzen, die einen
Antrag auf Information gestellt haben.
Dieses Urteil wird
daher als Richtschnur bei der Erlassung einer allfälligen Gebührenverordnung
dienen, die von der Bundesregierung zu erlassen sein wird. Dabei wird von
zentraler Bedeutung sein, dass die Informationsbeschaffung für den Einzelnen
grundsätzlich nicht zur finanziellen Frage werden sollte und er nicht sämtliche
mit seiner Anfrage verbundenen Kosten wie Personalbereitstellung und sonstige
Fixkosten tragen sollte, sondern beispielsweise nur die speziell auf ihn
entfallenden Kosten der Kopien, die bei der Bereitstellung der Umweltinformationen
angefallen sind.
Der im Abs. 5
gebrauchte Begriff der „Unentgeltlichkeit“ hat dem von der Richtlinie
vorgegebenen Begriff der „Gebührenfreiheit“ zu entsprechen. Zur
deutlicheren Abgrenzung vom Gebührengesetz 1957 und der Definition von Walter/Mayer
folgend, dass „man von Gebühren spricht, wenn Abgaben im
Zusammenhang mit einer ,Gegenleistung’ der Gebietskörperschaft zu erbringen
sind“ (Walter/Mayer, Verfassungsrecht9 [2000] {275}),
wurde am Begriff der „Unentgeltlichkeit“, wie es schon die entsprechende Norm
im UIG, BGBl. Nr. 495/1993, vorsieht, festgehalten. War in der alten Richtlinie
90/313/EWG nur von Gebühren, die eine angemessene Höhe nicht überschreiten
dürften, die Rede, so verwendet die neue Richtlinie auch den Begriff der
„Gebührenfreiheit“. Nachdem aber – wie gezeigt – der Terminus „Gebühren“ in der
innerstaatlichen Rechtsordnung als Abgabe zugunsten einer Gebietskörperschaft
verstanden wird und der Behördenbegriff der neuen Richtlinie den umfassenden
Begriff der „informationspflichtigen Stelle“ nach der UIG-Novelle bedingt, der
auch Stellen umfasst, die nicht Organe der Verwaltung sein müssen, scheint der
Bezug auf die Unentgeltlichkeit im Abs. 5 erster Satz angebrachter.
Zu § 6:
In dieser
Bestimmung werden – der besseren Übersichtlichkeit wegen – die
Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe, die einer Übermittlung von
Umweltinformationen im Sinne § 2 entgegenstehen können, normiert und an die
entsprechenden Vorgaben der Richtlinie 2003/4/EG angepasst.
Abs. 1 zählt, wie
schon im UIG, BGBl. Nr. 495/1993, vorgesehen, die Mitteilungsschranken auf, bei
deren Vorliegen die Mitteilung unterbleiben kann. Neu ist die Bestimmung der Z
3; sie soll der informationspflichtigen Stelle die Möglichkeit geben, einem
Informationsbegehren, das trotz Präzisierungsauftrag durch diese Stelle gemäß §
5 Abs. 1 zu allgemein geblieben ist, nicht entsprechen zu müssen, da eine
zweck- und arbeitsorientierte Beantwortung des Begehrens nicht möglich ist. Neu
ist weiters die Bestimmung der Z 4, die Mitteilungsschranken für den Fall
vorsieht, dass das Informationsbegehren in der Vervollständigung begriffenes
Material oder noch nicht abgeschlossene Schriftstücke bzw. noch nicht
aufbereitete Daten betrifft.
Abs. 2 führt die
Ablehnungsgründe an, wonach die Mitteilung zu unterbleiben hat, wenn die
Bekanntgabe anderer als in § 4 Abs. 2 genannter Umweltinformationen negative
Auswirkungen auf bestimmte geschützte Rechtsgüter hätte.
Neben den schon im
UIG, BGBl. Nr. 495/1993, erfassten Gründen der Z 1, also der Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit oder der umfassenden Landesverteidigung, umfasst
der Katalog der Ablehnungsgründe in Abs. 2 auch den Schutz von Umweltbereichen,
wie zum Beispiel den Aufenthaltsort seltener Tierarten, der aufgrund der
Information preisgegeben würde, soweit dabei die Störung von deren Habitaten zu
befürchten ist.
Darüber hinaus
besteht ein Ablehnungsgrund zugunsten
der Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges
Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 besteht (Z
3) sowie zugunsten von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (Z 4). Inhaltlich
orientieren sich diese beiden Z am Parteibegriff des Art. 20 Abs. 3 B-VG, der
schon Interpretationsmaßstab im Rahmen der korrespondierenden Regelung des § 4
Abs. 3 UIG, BGBl. Nr. 495/1993, war. Die wörtliche Aufnahme des Begriffs
„Vertraulichkeit personenbezogener Daten“ in Abs. 2 Z 3 soll einerseits den
Bezug zur Richtlinie herstellen, die im gegebenen Zusammenhang einen
Ausnahmetatbestand von der Mitteilungspflicht normiert und andererseits dem
aufgrund der Richtlinie 95/46/EG erlassenen Datenschutzgesetz 2000, (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999,
Rechnung tragen, das in § 1 das Grundrecht auf Datenschutz und die
Möglichkeiten seiner Beschränkung statuiert. Zur deutlicheren Abgrenzung der
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von den personenbezogenen Daten wurden jene
nun in Z 4 aufgenommen. Z 5, Z 6 und Z 7 stellen Ablehnungsgründe dar, die
aufgrund der Richtlinie 2003/4/EG ebenfalls fakultativ zulässig sind und deren
Normierung in Anbetracht des weiten Umweltinformationsbegriffs auch notwendig
ist.
Abs. 3 stellt eine
wortgleiche Übernahme vom Begriff des Interesses einer Partei an der
Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 4 Abs. 3 zweiter Satz
UIG, BGBl. Nr. 495/1993) dar und hat in Anpassung an die neue Terminologie der
Novelle nur eine Änderung von Umweltdaten auf Umweltinformationen erfahren.
Abs. 4 sieht vor,
dass sowohl die Mitteilungsschranken als auch die Ablehnungsgründe eng
auszulegen sind und im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe
der Umweltinformation zu berücksichtigen ist. Damit soll gewährleistet werden,
dass die – teilweise umfassenden – Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe
nicht zu einer eingeschränkten Mitteilungspflicht für die
informationspflichtige Stelle führen. Die Enge der Auslegung bemisst sich
jedoch nach den Intentionen der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie)
sowie nach den aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Gesetzen.
In Bezug auf § 1
Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 ist anzumerken, dass Beschränkungen des
Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter
Interessen eines anderen zulässig sind, und zwar bei Eingriffen einer
staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2
der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Art. 8 Abs. 2 EMRK zählt unter anderem
den Schutz der Gesundheit sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
auf.
Zu beachten ist,
dass für Informationen nach § 4 Abs. 2
nur in Bezug auf die Mitteilungsschranken, für andere als die in § 4
Abs. 2 genannten Umweltinformationen aber eine Interessensabwägung hinsichtlich
allenfalls vorhandener Ablehnungsgründe bzw. Mitteilungsschranken vorzunehmen
ist.
Zu § 8:
Im Zuge der
Ausdehnung des Begriffes der informationspflichtigen Stellen gegenüber dem UIG,
BGBl. Nr. 495/1993, durch die neue Richtlinie wird eine Klarstellung
dahingehend notwendig, dass die für die Wahrnehmung der
Rechtsschutzmöglichkeiten erforderliche Erlassung eines Bescheides nur durch
die informationspflichtigen Stellen erfolgen kann, die bzw. soweit sie
behördliche Aufgaben besorgen. „Bescheide sind Verwaltungsakte und können als
solche nur von Verwaltungsbehörden erlassen werden. Dabei muss es sich stets um
ein Organ der Hoheitsverwaltung handeln (vgl. Art. II Abs. 1 EGVG), weil die
Befehlsgewalt (imperium) ein essentielles Wesensmerkmal des Begriffs „Behörde“ ist.“ (Walter/Mayer,
Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999) [382]. Mit der Wortfolge „soweit
sie behördliche Aufgaben besorgt“ orientiert sich die vorliegende Bestimmung
daher am funktionellen Behördenbegriff und garantiert damit den Zusammenhang
zwischen Informationspflicht einerseits und Rechtsschutz andererseits.
Zur Sicherstellung
der Rechtsschutzmöglichkeit für die Fälle, in denen die informationspflichtige
Stelle nicht zur Erlassung von Bescheiden befugt ist, wurde Abs. 3 dahingehend
adaptiert, dass für den Fall, dass eine die sachliche Aufsicht führende Stelle
nicht existiert, der Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel
die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten ist oder der
Informationssuchende an diese zu verweisen ist. Bezüglich der Novellierung des
Abs. 6 ist anzumerken, dass aus Gründen der Verwaltungsökonomie für das
Rechtsschutzverfahren nicht mehr die Kammerzuständigkeit der UVS normiert wird,
sondern nun ausdrücklich die Einzelmitgliedzuständigkeit vorgesehen wird. Im
Zusammenhang damit sowie mit der Novelle zum Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 158/1998, die auch einige Änderungen
in den §§ 67c bis 67g AVG bewirkte,
erscheint ein Entfall der Bezugnahme auf diese Bestimmungen in Abs.
6 angebracht.
Zu § 9:
In dieser
Bestimmung kommt klar und deutlich die viel stärkere, von der Richtlinie 2003/4/EG
intendierte Betonung der aktiven Umweltinformation im Gegensatz zum UIG, BGBl.
Nr. 495/1993, zum Ausdruck, wo bloß eine Kann-Bestimmung in Bezug auf die
Veröffentlichung von Umweltdaten seitens der Organe der Verwaltung
festgeschrieben war.
Die Umweltzustandsberichte
gemäß Abs. 2 Z 4 umfassen beispielsweise auch die Berichtspflicht nach
§ 12 Ozongesetz, BGBl. I Nr. 34/2003, oder die Berichtspflichten nach
§ 23 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997.
Die Verbreitung
von Umweltinformationen auf elektronischem Wege wird als prioritäres Instrument
für das aktive Umweltinformationsmanagement betrachtet. Dabei werden insofern
Zweckmäßigkeitsüberlegungen angestellt, als nur die Informationen ab
Inkrafttreten dieser Bestimmung verpflichtend in elektronischer Form zugänglich
zu machen sind. Die Möglichkeit des Verweises auf bereits bestehende Internetseiten
wurde als zusätzliche Erleichterung im Hinblick auf eine effiziente Gestaltung
der Informationsverbreitung ohne unnötigen überbordenden bürokratischen Aufwand
geschaffen.
Eine periodische
Aktualisierungsverpflichtung wurde ausdrücklich aufgenommen.
Abs. 5 setzt die
Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2003/4/EG um, die größtenteils schon
in der österreichischen Rechtsordnung enthalten sind und dementsprechend
praktiziert werden. In diesem Zusammenhang wird auf die
Katastrophenschutzgesetze und Katastrophenhilfegesetze sowie die dazu
ergangenen Alarmierungsverordnungen der Länder verwiesen, die im Falle einer
unmittelbaren Bedrohung bzw. im Katastrophenfall die notwendigen Informationen
an die Öffentlichkeit weitergeben. Abs. 5 soll also als
Subsidiaritätsbestimmung zu den vorgenannten Gesetzen und Verordnungen gelten,
die dann Platz greift, wenn ein Fall des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2003/4/EG
eintritt und mit vorhandenen Regelungen aus diesem Bereich nicht mehr das
Auslangen gefunden wird. Primär für die Herausgabe der Informationen hat
diejenige Stelle tätig zu werden, die für die Erhebung der Informationen
zuständig ist. Weiters ist im gegebenen Zusammenhang zu beachten, dass
Informationen im Sinne dieses Absatzes nach Möglichkeit erst nach eingehender
Verifizierung des Inhalts durch die zur Herausgabe verpflichteten Stelle
verbreitet werden sollen.
Aus all diesen
Gründen wird der gegenständliche Abs. 5 im Kompetenzbereich des Bundes wohl nur
einen schmalen Anwendungsbereich haben und folglich in diesem Bereich geringe
Auswirkungen in der Praxis zeitigen.
Abs. 6 soll im
Wesentlichen die Bestimmungen über die praktischen Vorkehrungen der passiven
Informationspflicht des Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2003/4/EG umsetzen, wobei
hier vor allem die organisatorische Komponente bzw. der Verfahrensansatz zum
Ausdruck kommen soll. Dementsprechend werden in diesem Absatz anhand
demonstrativer Aufzählung die Mittel und Einrichtungen genannt, die geeignet
sein sollen, die Anforderungen der Richtlinie umzusetzen.
Zu § 10:
Der in § 10 UIG,
BGBl. Nr. 495/1993, vorgesehene Umweltdatenkatalog (UDK) als
Metainformationssystem über das Vorhandensein, die Arten und den Umfang von
Umweltdaten erwies sich aus mehreren Gründen als nicht zweckmäßig und wird
daher nicht weitergeführt. Das dem UDK zugrunde liegende technische System ist
veraltet, da die Konzeption mehr als zehn Jahre zurückliegt und es seitdem
einen revolutionären Wandel im
Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (zB Internet,
Suchmaschinen) gegeben hat. Der UDK als händisch zu befüllendes System, das auf
die Informationen der Organe der Verwaltung angewiesen war, erwies sich sowohl
aus finanzieller wie auch aus personeller Sicht als sehr aufwändig in der Aktualisierung, wobei der aktuelle
Stand nie wirklich erreicht werden konnte. Weiters war der UDK sowohl bei Behörden als auch in der
Öffentlichkeit kaum bekannt und wurde deshalb auch wenig genutzt. Der Aufwand
sowohl bei den Organen der Verwaltung als auch bei der Koordination des UDK
stand somit in keiner Relation zum Nutzen.
Die neu
vorgesehenen nutzerorientierten Regelungen sollen hier deutliche Verbesserungen
bringen. Aufbauend auf dem Wandel im Bereich der Informations- und
Kommunikationstechnologie und der breiten Anwendung des Internets und der darin
angebotenen Suchmaschinen soll anstatt eines angebotsorientierten
Metainformationssystems ein nutzer- und daher bürgerorientiertes System genutzt
werden, das auf bestehenden, im Internet angebotenen Suchmaschinen basiert. Dem
Einzelnen soll der Zugang zur Umweltinformation so einfach wie möglich
gestaltet werden. Dabei soll aber jedenfalls nicht die Schaffung einer neuen
Umweltsuchmaschine im Vordergrund stehen, da damit eine kostspielige Lösung
geschaffen würde, die aus budgetären Gründen derzeit nicht möglich erscheint.
Damit die
informationspflichtigen Stellen ihrer Informationspflicht nachkommen können und
in diesem Zusammenhang auch die Qualitätsanforderungen iS Art. 8 der Richtlinie
2003/4/EG erfüllen können, hat das Umweltbundesamt eine Koordinierungsstelle einzurichten und zu führen. Diese
Stelle hat die Maßnahmen der informationspflichtigen Stellen im Hinblick auf
die Aufbereitung der Umweltinformationen sowie im Hinblick auf den dem
Informationssuchenden zu gewährenden Informationszugang zu verbessern und zu
erleichtern. Zu diesem Zweck hat die Koordinierungsstelle unter anderem eine
Liste der informationspflichtigen Stellen, die im Besitz von Umweltinformation
sind, im Internet zur Verfügung zu stellen. Indem mit dieser Betrauung an
vorhandene Strukturen angeknüpft wird und kein neuer Apparat zur Erfüllung
dieser Koordinierungsaufgabe geschaffen werden muss, trägt dieses System auch
dem Prinzip der Sparsamkeit sowie der Verwendung vorhandener Ressourcen
Rechnung. Weiters können mit dieser Koordinierungsstelle Synergieeffekte
dahingehend erzielt und genutzt werden, dass der Informationsaustausch
vereinheitlicht und dadurch qualitativ den Anforderungen der Vorgaben des Art.
8 der Richtlinie 2003/4/EG gerecht wird.
Aufgabe der
Koordinierungsstelle ist es dabei, die dezentral durch die
informationspflichtigen Stellen verpflichtend angebotene Information so
prozess- und schnittstellenorientiert zu koordinieren, dass durch bereits
gängige Suchmaschinen des Internets der einzelne Bürger bzw. Antragsteller so
einfach und rasch wie möglich gemäß den Zielen des E-Government-Gesetzes
(E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, Zugang zu Umweltinformationen erhält.
Entsprechend den
Erwägungen und Zielen der Richtlinie 2003/4/EG ist es auch Aufgabe der
Koordinierungsstelle, die Maßnahmen der informationspflichtigen Stellen mit dem
Ziel zu koordinieren, dass die Umweltinformationen verständlich, exakt,
vergleichbar und möglichst aktuell sind, sodass dadurch das allgemeine
Umweltbewusstsein und der Umweltschutz verbessert und erhöht werden können.
Dies kann auch durch die Einberufung von Workshops, regelmäßigen Tagungen etc.
erfolgen.
Diese
Systematisierung soll dazu führen, dass Umweltinformationen durch die
informationspflichtigen Stellen zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und
verbreitet werden, wobei diese Informationen insbesondere durch elektronische
Informations- und Kommunikationstechnologien zur Verfügung stehen sollen.
Umweltinformationen
können in verschiedener Art und Detailtiefe zur Verfügung stehen bzw.
bereitgehalten werden. Unterschiedliche Zielgruppen der Öffentlichkeit haben
oft unterschiedliche Ansprüche an Art und Detailtiefe als auch an die Form der
Umweltinformation. So ermöglichen beispielsweise die modernen Wege der
elektronischen Kommunikation bereits eine Vielzahl von Wegen der Information
(Datenbanken bzw. Websites zur Abfrage, SMS oder Email als aktive Dienste
etc.).
Abs. 3 gibt der
Koordinierungsstelle die Möglichkeit geben, die bei ihr vorhandenen
Umweltinformationen entsprechend zu nutzen bzw. zu bearbeiten, um eine ziel-
und nutzergruppenspezifische Umweltinformation gemäß den modernen Standards zu
ermöglichen und damit die aktive Umweltinformation iS der Erwägungen und des
Art. 7 der Richtlinie 2003/4/EG zu fördern.
Zu § 11:
In Anpassung an
die geänderte Begriffsbestimmung des § 3, wonach informationspflichtige Stellen
nicht auf Organe der Verwaltung beschränkt sind, wird die Übermittlungspflicht
für alle informationspflichtigen Stellen normiert. Von der, schon für die
Erlassung dieser Bestimmung durch das UIG, BGBl. Nr. 495/1993,
ausschlaggebenden Intention ausgehend, die anlassbezogene Amtshilfebestimmung
des Art. 22 B-VG durch eine generelle Amtshilfepflicht des § 11 zu erweitern
und damit zur allgemeinen Verbesserung und Erleichterung des Austausches von
Umweltinformationen beizutragen, wird mit der Erweiterung auf alle
informationspflichtigen Stellen den Zielen von Art. 22 B-VG Rechnung getragen
und soll gleichzeitig bewirkt werden, dass der Informationsfluss zu den
genannten Organen verbessert wird.
Zu § 19:
Die Bestimmungen
des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2003/4/EG sind bereits durch § 3
Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, sowie durch die Bestimmungen
anderer Materiengesetze (§ 12 Ozongesetz, BGBl. I Nr. 34/2003; § 23
Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997), umgesetzt.
Art. 3 Abs. 5 lit.
a der Richtlinie ist schon durch § 13a AVG, BGBl. I Nr. 10/2004, der die
Manuduktionspflicht zum Inhalt hat, sowie durch § 43 Beamten-Dienstrechtsgesetz
(BDG) 1979, BGBl. I Nr. 87/2002, implementiert.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
Ziel des
Gesetzes |
Ziel des
Gesetzes |
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die
Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch Regelung
des freien Zuganges zu den bei den Organen der Verwaltung vorhandenen
Umweltdaten und durch Veröffentlichung von Umweltdaten. |
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die
Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch |
|
1. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den
bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese
bereitgehaltenen Umweltinformationen; |
|
2. Förderung der systematischen und umfassenden
Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck
werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel
eingesetzt. |
Umweltdaten |
Umweltinformationen |
§ 2. Umweltdaten sind auf Datenträgern
festgehaltene Informationen über |
§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche
Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder
sonstiger materieller Form über |
1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des
Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume sowie
seine Veränderungen oder die Lärmbelastung; |
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft
und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume
einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die
Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter
Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; |
2. Vorhaben oder Tätigkeiten, die Gefahren für
den Menschen hervorrufen oder hervorrufen können oder die Umwelt
beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, insbesondere durch Emissionen,
Einbringung oder Freisetzung von Chemikalien, Abfällen, gefährlichen
Organismen oder Energie einschließlich ionisierender Strahlen in die Umwelt
oder durch Lärm; |
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und
Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen,
Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die
Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken
oder wahrscheinlich auswirken; |
3. umweltbeeinträchtigende Eigenschaften, Mengen
und Auswirkungen von Chemikalien, Abfällen, gefährlichen Organismen,
freigesetzter Energie einschließlich ionisierender Strahlen oder Lärm; |
3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen),
wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte,
Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2
genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich
auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz; |
4. bestehende oder geplante Maßnahmen zur
Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität der Gewässer, der
Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume,
zur Verringerung der Lärmbelastung sowie Maßnahmen zur Schadensvorbeugung und
zum Ausgleich eingetretener Schäden, insbesondere auch in Form von
Verwaltungsakten und Programmen. |
4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; |
|
5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche
Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und
Tätigkeiten verwendet werden; |
|
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und
Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung –
Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie
Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in
Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von
den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten
betroffen sind oder sein können. |
Organe der
Verwaltung |
Informationspflichtige
Stellen |
§ 3. (1) Organe der Verwaltung im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind |
§ 3. (1) Informationspflichtige Stellen im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf
Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind - |
1. Verwaltungsbehörden, die bundesgesetzlich
übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen, und |
1. Verwaltungsbehörden und unter deren
sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz
oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung
stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane; |
2. sonstige Organe der Verwaltung, die solche
Aufgaben unter der sachlichen Aufsicht einer Verwaltungsbehörde erfüllen. |
2. Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie
Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen; |
(2) Mit Verordnung
des jeweils zuständigen Bundesministers können aus Gründen der Zweckmäßigkeit
oder Sparsamkeit Organe der Verwaltung im Sinne des Abs. 1 Z 2
bezeichnet werden, für die die Mitteilungspflicht (§ 5) von der für die
Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen
ist. |
3. juristische Personen öffentlichen Rechts,
sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im
Zusammenhang mit der Umwelt ausüben; |
|
4. natürliche oder juristische Personen privaten
Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der
Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen
erbringen. |
|
(2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1
Z 4 liegt vor, wenn |
|
1. die natürliche oder juristische Person bei Ausübung
öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der
Aufsicht der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten
Stellen unterliegt oder |
|
2. eine oder mehrere der in Abs. 1
Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen aufgrund von Eigentum,
finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen
Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben
kann. |
|
(3) Die Ausübung eines beherrschenden
Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 1 Z1 bis 3 genannten
Stellen unmittelbar oder mittelbar |
|
1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals
besitzt oder |
|
2. über die Mehrheit der mit den Anteilen
verbundenen Stimmrechte verfügt oder |
|
3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann. |
Freier
Zugang zu Umweltdaten |
Freier
Zugang zu Umweltinformationen |
§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu
Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung bundesgesetzlich
übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, wird jedermann
ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. |
§
4. (1) Das Recht auf
freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen
Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder
natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches
oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz
der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder
bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn
eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht
informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine
informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch
hat. |
(2) Dem freien Zugang unterliegen
jedenfalls Daten über |
(2) Dem freien Zugang unterliegen
jedenfalls Informationen über |
1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des
Bodens und der Tier- und Pflanzenwelt, der natürlichen Lebensräume oder die
Lärmbelastung; |
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie
Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile
einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume,
sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; |
2. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen
Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form; |
2. die Lärmbelastung oder Belastung durch
Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten; |
3. Emissionen von Stoffen oder Abfällen aus
einer Anlage in die Umwelt (Wasser, Luft, Boden) in zeitlich aggregierter
oder statistisch dargestellter Form; |
3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt, unter
Bedachtnahme auf § 6 Abs. 2 Z 1, Z 5 und Z 7; |
4. Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten. |
4. eine
Überschreitung von Emissionsgrenzwerten; |
|
5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen
Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form. |
(3) Andere als die
in Abs. 2 genannten Umweltdaten sind mitzuteilen, sofern ihre
Geheimhaltung nicht im überwiegenden Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Parteien geboten ist.
Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung
von Umweltdaten ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder
mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offen gelegt werden kann
und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des
Inhabers/der Inhaberin des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten
kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung
des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens
umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an
der Geheimhaltung. |
|
(4) Den in
Abs. 3 genannten Geheimhaltungsinteressen gegenüber ist insbesondere auf
die Interessen an dem Schutz folgender Rechtsgüter Bedacht zu nehmen: |
|
1. Schutz der Gesundheit; |
|
2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden
Umweltbelastungen; oder |
|
3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. |
|
Mitteilungspflicht |
Mitteilungspflicht |
§ 5. (1) Das Begehren auf Mitteilung von
Umweltdaten kann schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich oder auf jede
andere technisch vergleichbare Weise gestellt werden. Ist das Begehren auf
die Mitteilung tagesaktueller Messwerte gerichtet, kann es auch mündlich oder
telefonisch gestellt werden. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt
oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so
kann dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht
übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufgetragen
werden |
§
5. (1) Das Begehren
auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der
Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann
in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu
empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt
oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so
ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht
übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens
aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. |
(2) Die Organe der
Verwaltung haben – unbeschadet des Abs. 5 - Umweltdaten, über die sie in
Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des
Umweltschutzes verfügen und zu deren Geheimhaltung sie nicht nach Maßgabe des
§ 4 Abs. 3 und 4 verpflichtet sind, in möglichst allgemein
verständlicher Form mitzuteilen. |
|
|
(2) Wird das Begehren an eine
informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die
Umweltinformationen verfügt, so hat sie es – falls ihr bekannt ist, dass eine
andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt –
möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n
auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über
diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder
im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die
Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens
jedenfalls zu verständigen. |
|
(3) Die informationspflichtigen Stellen
haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und
Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer
und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die
informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo –
sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen
bezüglich Anfragen gemäß § 2 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich
der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden
werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
|
(3) Die begehrte
Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall zweckmäßig ist.
Auf Schriftstücken vorhandene Umweltdaten sind auf Verlangen durch Einschau
oder durch Übergabe von Abschriften oder Ablichtungen mitzuteilen. Auf
elektronischen, visuellen oder akustischen Datenträgern gespeicherte
Umweltdaten sind auf Verlangen mittels Ausdrucken, Video- oder
Tonaufzeichnungen mitzuteilen. Vom Informationsinteresse nicht erfasste,
schutzwürdige personenbezogene Daten dürfen dabei jedenfalls nicht mitgeteilt
werden. |
(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener
Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden
verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der
elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug
zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere,
öffentlich verfügbare Informationen (§ 9), die in einer anderen Form oder
einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem
Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu
den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese
bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die
Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und
dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch
innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen
Stelle mitzuteilen. |
(4) Mitteilungen
haben grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Kaufpreise oder Schutzgebühren
für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Informationsübermittlung
hat die Bundesregierung mit Verordnung Kostenersätze festzulegen. Kaufpreise,
Schutzgebühren und Kostenersätze für die Informationsübermittlung dürfen
jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten. |
(5) Der Zugang zu öffentlichen
Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen
an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für
Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von
Umweltinformationen kann die Bundesregierung mit Verordnung Kostenersätze
festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die
Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe
nicht überschreiten. |
(5) Die
Bundespolizeidirektionen können Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten,
soweit ihnen diese Umweltdaten von anderen Organen der Verwaltung übermittelt
worden sind, an diese Organe ohne unnötigen Aufschub weiterleiten oder die
Informationsbegehrenden an diese verweisen |
|
(6) Die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes haben Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten, die von
ihnen ermittelt wurden, ohne unnötigen Aufschub an jene Verwaltungsbehörde,
der die sachliche Aufsicht über die für die erstmalige Speicherung der Daten
zuständige Stelle zukommt, weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n
schriftlich an diese zu verweisen. |
|
(7) Dem Begehren ist
ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen zu
entsprechen. Wird dem Begehren nicht entsprochen, so ist dies in der
Verständigung zu begründen. |
(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen
Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden
angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen.
Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten
Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist
auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die
Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen
so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu
verständigen. |
|
(7) Wird dem Begehren nicht entsprochen, so
ist dies in der Verständigung zu begründen und der/die Informationssuchende
über das Rechtsschutzverfahren (§ 8) zu unterrichten. |
Mitteilungsschranken |
Mitteilungsschranken
und Ablehnungsgründe |
§ 6. (1) Die Mitteilung von Umweltdaten kann
unterbleiben, wenn sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung
interner Mitteilungen bezieht und dadurch eine rechtmäßige Entscheidung
unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. |
§ 6. (1) Die Mitteilung von
Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn |
|
1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung
interner Mitteilungen bezieht; |
(2) Bei offenbar missbräuchlich
gestellten Informationsbegehren kann die Mitteilung von Umweltdaten
unterbleiben. |
2. das Informationsbegehren offenbar
missbräuchlich gestellt wurde; |
|
3. das Informationsbegehren zu allgemein
geblieben ist. |
|
4. das Informationsbegehren Material, das gerade
vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht
aufbereitete Daten betrifft. |
|
(2) Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten
Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1
mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf: |
|
1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung; |
|
2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich
die Informationen beziehen; |
|
3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten,
sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des
Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I
Nr. 165/1999, besteht; |
|
4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern
diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um
berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses
an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des
Steuergeheimnisses, zu schützen; |
|
5. Rechte an geistigem Eigentum; |
|
6. die Vertraulichkeit der Beratungen von
informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit
gesetzlich vorgesehen ist; |
|
7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit
einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer
Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art
durchzuführen. |
|
(3) Das Interesse einer Partei an der
Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig,
wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und
Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von
Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger
wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil
bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit
infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein
schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung. |
|
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten
Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im
Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen
zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an
der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe
abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im
Schutz folgender Rechtsgüter liegen: |
|
1. Schutz der Gesundheit; |
|
2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden
Umweltbelastungen; oder |
|
3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. |
Behandlung
von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen |
Behandlung
von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen |
§ 7. (1) Besteht Grund zu der Annahme, dass
durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts-
und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 4 Abs. 3 berührt sein könnte,
haben die Organe der Verwaltung den/die Inhaber/in des Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und
aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob Tatsachen, die
der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden sollen.
In diesem Fall hat der/die Inhaber/in des möglichen Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen. |
§ 7. (1) Besteht Grund zu der Annahme, dass
durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts-
und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 berührt sein
könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den/die Inhaber/in des
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen
und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob Tatsachen,
die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden
sollen. In diesem Fall hat der/die Inhaber/in des möglichen Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen. |
(2) Hat sich der/die
Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten
Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und
Vornahme der Interessensabwägung gemäß § 4 Abs. 3 und 4
mitgeteilt, so ist der/die Betroffene von der Mitteilung an den/die
Informationssuchende/n schriftlich zu verständigen. |
(2) Hat sich der/die
Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten
Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und
Vornahme der Interessensabwägung gemäß § 6 Abs. 2, 3 und 4
mitgeteilt, so ist der/die Betroffene von der Mitteilung an den/die
Informationssuchende/n schriftlich zu verständigen. |
Rechtsschutz |
Rechtsschutz |
§ 8. (1) Werden die verlangten Umweltdaten
nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des/der
Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Über
gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden. |
§ 8. (1) Werden die verlangten
Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist
auf Antrag des/der Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen.
Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle
soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann
unter einem entschieden werden. |
(2) … |
(2) … |
(3) Ein Organ der
Verwaltung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2, das zur Erlassung
von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne
unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen
Verwaltungsbehörde weiterzuleiten oder den/die Antragsteller/in an diese zu
verweisen. |
(3) Eine
informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von
Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen
Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in
sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die
informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den/die
Informationssuchende/n an diese zu verweisen. |
(4) … |
(4) … |
(5) Der unabhängige
Verwaltungssenat des Bundeslandes, in dem das Organ der Verwaltung seinen
Sitz hat, das die verlangten Umweltdaten mitgeteilt hat, erkennt über
Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Mitteilung in ihren
Rechten verletzt worden zu sein. |
(5) Der unabhängige
Verwaltungssenat des Bundeslandes, in dem die zur Erlassung des Bescheides
zuständige Stelle ihren Sitz hat, erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die
behaupten, durch die Mitteilung in ihren Rechten verletzt worden zu sein. |
(6) Die unabhängigen
Verwaltungssenate entscheiden über Berufungen gemäß Abs. 4 und
Beschwerden gemäß Abs. 5 durch Kammern, die aus drei Mitgliedern
bestehen. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g AVG mit der Maßgabe, daß
eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der
Aktenlage in Verbindung mit der Berufungsschrift oder der Beschwerde geklärt
erscheint. |
(6) Die unabhängigen
Verwaltungssenate entscheiden über Berufungen gemäß Abs. 4 und Beschwerden
gemäß Abs. 5 durch Einzelmitglied. |
Veröffentlichung
von Umweltdaten |
Veröffentlichung
von Umweltinformationen |
§ 9. Die Organe der Verwaltung können
Umweltdaten, über die sie in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener
Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen und an denen die
Öffentlichkeit aus Gründen des Umweltschutzes ein Informationsinteresse hat,
in geeigneter Weise veröffentlichen, soweit Geheimhaltungspflichten nicht
entgegenstehen. |
§ 9. (1) Die informationspflichtigen Stellen
haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für
sie bereitgehaltenen
Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der
Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und
Ablehnungsgründe (§ 6) sowie über die Qualität von Umweltinformationen
(§ 5 Abs. 3) sind sinngemäß anzuwenden. |
|
(2) Insbesondere
sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten: |
|
1. der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge,
Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftliche und sonstige
Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; |
|
2. Politiken, Pläne und Programme mit Bezug zur
Umwelt; |
|
3. Berichte über die Fortschritte bei der
Umsetzung der in Z 1 und 2 genannten Punkte, sofern solche Berichte von
den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet
worden sind oder bereitgehalten werden; |
|
4. Umweltzustandsberichte, insbesondere Umweltkontrollberichte
gemäß § 3 Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998; |
|
5. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus
der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder
wahrscheinlich auswirken; |
|
6. Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen
auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis darauf, wo
diese Informationen erhalten oder gefunden werden können; |
|
7. Umweltverträglichkeitsprüfungen und
Risikobewertungen betreffend die in § 2 Z 1 genannten Umweltbestandteile
oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden
werden können. |
|
(3) Die Verbreitung
von Umweltinformationen, die in angemessenen Abständen zu aktualisieren sind,
sollte nach Möglichkeit über elektronische Medien erfolgen. Die unter
Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen
müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer
Form vor. |
|
(4) Die
Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von
Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung
des Informationszuganges (Abs. 6) können durch die Einrichtung von
Verknüpfungen zu Internet-Seiten sowie von Umweltinformationsportalen im
Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu
finden sind. |
|
(5) Im Fall einer
unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt,
unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine
natürliche Ursache hat, haben informationspflichtige Stellen, soweit nicht
Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß § 6 entgegenstehen,
sämtliche ihnen vorliegende oder für sie bereitgehaltene Informationen
unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, die es der eventuell betroffenen
Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung
von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen. |
|
(6) Die
informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht
(§ 5) praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges
zu treffen, indem sie insbesondere |
|
1. Organisations- und Geschäftseinteilungspläne
– soweit vorhanden – veröffentlichen, |
|
2. Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen, |
|
3. Listen und Verzeichnisse betreffend in ihrem
Besitz befindliche Umweltinformationen führen. |
Umweltdatenkatalog |
Koordinierungsstelle
für Umweltinformationen |
§ 10. (1) Zum Zweck der Information der
Öffentlichkeit über das Vorhandensein, die Arten und den Umfang von
Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung bundesgesetzlich
übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
einen Umweltdatenkatalog einzurichten. Daten, die einer Geheimhaltungspflicht
unterliegen, dürfen nicht in den Umweltdatenkatalog aufgenommen werden. |
§ 10. (1) Das Umweltbundesamt hat eine
Koordinierungsstelle für Umweltinformationen einzurichten und zu führen. |
(2) Jedermann ist der freie Zugang zum
Umweltdatenkatalog zu gewährleisten. Die im Umweltdatenkatalog erfaßten Daten
können in geeigneter Weise veröffentlicht werden. |
(2) Aufgabe der Koordinierungsstelle
ist es, den Informationsaustausch zwischen den informationspflichtigen
Stellen zu unterstützen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um den Zugang
zu Umweltinformationen zu erleichtern und eine hohe Qualität der
Umweltinformationen sicher zu stellen. |
(3) Zur Gewährleistung der
Vollständigkeit und Aktualität des Umweltdatenkataloges haben die Organe der
Verwaltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft in regelmäßigen Zeitabständen Informationen über die bei
ihnen vorhandenen Umweltdaten im Sinne des Abs. 1, insbesondere über
Art, Umfang, räumlichen und zeitlichen Bezug der Umweltdaten einschließlich
der relevanten Informationsstellen bzw. Auskunftspersonen, sowie
diesbezügliche Aktualisierungen bekannt zu geben. |
(3) Die Koordinierungsstelle ist
berechtigt, die bei ihr vorhandenen Umweltinformationen der Öffentlichkeit in
geeigneter Form zugänglich zu machen. Die Bestimmungen über
Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sind sinngemäß
anzuwenden. |
Übermittlungspflicht |
Übermittlungspflicht |
§ 11. Auf Verlangen haben die Organe der
Verwaltung Umweltdaten, über die sie in Wahrnehmung bundesgesetzlich
übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, den Organen des
Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich
übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln.
Davon ausgenommen sind die Bundespolizeidirektionen hinsichtlich jener
Umweltdaten, die sie von anderen Organen der Verwaltung erhalten haben.. |
§ 11. Auf Verlangen haben die
informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, über die sie in
Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben verfügen, den Organen des
Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen
Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln. |
Meldepflicht |
Meldepflicht |
§ 12. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
jeweils sachlich zuständigen Bundesminister mit Verordnung festlegen, dass
die Inhaber/innen von bestimmten, nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu
genehmigenden Typen von Anlagen dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmte Umweltdaten zu melden haben,
die zur Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt im Normalbetrieb
der im Störfall (§ 14 Abs. 1a) oder zur Erfüllung nationaler
Berichtspflichten im Rahmen der Europäischen Integration erforderlich sind.
Andere gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt. |
§ 12. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
jeweils sachlich zuständigen Bundesminister mit Verordnung festlegen, dass
die Inhaber/innen von bestimmten, nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu
genehmigenden Typen von Anlagen dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmte Umweltinformationen zu
melden haben, die zur Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt
im Normalbetrieb der im Störfall (§ 14 Abs. 1a) oder zur Erfüllung
nationaler Berichtspflichten im Rahmen der Europäischen Integration
erforderlich sind. Andere gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt |
Stempelgebühren-
und Abgabenfreiheit |
Stempelgebühren-
und Abgabenfreiheit |
§ 16. Begehren auf Mitteilung und Mitteilungen
von Umweltdaten nach diesem Bundesgesetz unterliegen nicht der Pflicht zur
Entrichtung von Stempelgebühren des Bundes und von Bundesverwaltungsabgaben. |
§ 16. Begehren auf Mitteilung und Mitteilungen
von Umweltinformationen nach diesem Bundesgesetz unterliegen nicht der
Pflicht zur Entrichtung von Stempelgebühren des Bundes und von
Bundesverwaltungsabgaben. |
Vollziehung |
Vollziehung |
§ 17. (1) Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betraut, hinsichtlich der gemäß § 12 und § 14 Abs. 5 zu
erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen
Bundesminister. |
§ 17. (1) Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betraut, hinsichtlich der gemäß § 12 und § 14 Abs. 5 zu
erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen
Bundesminister. |
(2) Hinsichtlich der gemäß § 3
Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen ist der jeweils sachlich zuständige
Bundesminister zuständig. |
(2) Hinsichtlich der gemäß § 5
Abs. 5 zu erlassenden Verordnung ist die Bundesregierung zuständig. |
(3) Hinsichtlich der gemäß § 5
Abs. 4 zu erlassenden Verordnung ist die Bundesregierung zuständig. |
|
(4) Mit der Vollziehung des § 16
ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen betraut. |
(3) Mit der Vollziehung des § 16
ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen betraut. |
(5) Die Vollziehung dieses
Bundesgesetzes obliegt insoweit den Landesregierungen, als es sich auf die
Information über Umweltdaten bezieht, in denen die Vollziehung Landessache
ist. Dies gilt nicht für die Erlassung von Durchführungsverordnungen. |
(4) Die Vollziehung dieses
Bundesgesetzes obliegt insoweit den Landesregierungen, als es sich auf die
Mitteilung von Umweltinformationen bezieht, in denen die Vollziehung
Landessache ist. Dies gilt nicht für die Erlassung von
Durchführungsverordnungen. |
(6) Die Information über Umweltdaten
nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden
und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als diese im
Rahmen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgender Angelegenheiten
bundesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen |
(5) Die Mitteilung von
Umweltinformationen nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen
Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung
zu besorgen, als diese im Rahmen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgender Angelegenheiten
bundesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes
wahrnehmen. |
Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
§ 18. (1) bis (5) … |
§ 18. (1) bis (5) … |
|
(6) § 1, § 2 samt
Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5,
§ 6 samt Überschrift, § 7, § 8 Abs. 1, Abs. 3 und
Abs. 5, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift,
§ 11, § 12, § 16 sowie § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 14. Februar 2005 in Kraft. |
|
Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht |
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§ 19. Durch dieses Bundesgesetz wird die
Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner
2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur
Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41/26 vom
14.2.2003, CELEX-Nr. 32003L0004, in österreichisches Recht umgesetzt. |