Vorblatt
Ziel:
Veräußerung eines entbehrlichen Bestandteiles des unbeweglichen
Bundesvermögens in Wien.
Lösung:
Verkauf einer Liegenschaft.
Alternativen:
Keine.
Kosten:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Bund lukriert budgetwirksame Einnahmen in Höhe des Verkaufserlöses.
Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort
Österreich:
Durch den Verkauf einer entbehrlichen Liegenschaft mit erheblichen
Folgeinvestitionen seitens der Erwerberin (Errichtung von Wohnbauten) sind
positive Auswirkungen auf die örtliche Wirtschafts- und Beschäftigungslage,
insbesondere in der Bauwirtschaft, zu erwarten.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehene Regelung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts
der Europäischen Union.
Besonderheiten des Rechtserzeugungsverfahrens:
Hinsichtlich der gemäß § 1 zu treffenden Verfügung über Bundesvermögen
steht dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG kein Mitwirkungsrecht zu.
Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über
einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der
Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Artikel 6 Absatz 1
Z 2 nicht anwendbar.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Der Bundesminister für Finanzen beantragt im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung die Ermächtigung zur Veräußerung
hinsichtlich der im Besonderen Teil angeführten, für Bundeszwecke entbehrlichen
Liegenschaft in Wien.
Da bei dieser Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen im Hinblick auf
die im Artikel XI des
Bundesfinanzgesetzes 2004 normierten Wertgrenzen dem Bundesminister für
Finanzen keineVeräußerungsgenehmigung zusteht, ist die Einholung einer
gesetzlichen Ermächtigung erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 42 Absatz 5 des
Bundes-Verfassungsgesetzes gegen Beschlüsse des Nationalrates, die Verfügungen
über das Bundesvermögen betreffen, dem Bundesrat kein Einspruchsrecht zukommt.
Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über
einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der
Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Artikel 6 Absatz 1
Z 2 im konkreten Fall nicht anwendbar, da diese Verfügung den Bund als
Träger von Privatrechten trifft.
Besonderer
Teil
In Wien
Verkauf
Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt)
Grundstück Nr. 817/3 (Baufläche, 18015 m2), inneliegend in
EZ 3925, Grundbuch KG 01660 Kagran,
Liegenschaftsadresse 1220 Wien, Mautichgasse 18-22/Vintzingerodestraße
21-23 (ehemalige ,,Carl-Kaserne“) zum Kaufpreis von 6 540 390,00 Euro an
die ARWAG Holding AG.
Da die genannte Liegenschaft für Zwecke der Republik Österreich
(Bundesministerium für Landesverteidigung) entbehrlich ist, soll sie einer
Veräußerung zugeführt werden.
Die gegenständliche Liegenschaft wurde vom Bundesministerium für
Landesverteidigung als verwaltendes Ressort öffentlich ausgeboten. Die ARWAG
Holding AG wurde in dem mit allen Kaufinteressenten geführten Verkaufsverfahren
als Bestbieter ermittelt. Für den Fall einer erhöhten baulichen Ausnutzbarkeit
der Liegenschaft verpflichtet sich der Käufer zu einer Nachbesserung des
Kaufpreises.
Die ARWAG Holding AG ist berechtigt, an ihrer Stelle auch andere
juristische Personen als Käufer namhaft zu machen, die in ihre Rechtsstellung -
bei aufrecht bleibender Haftung der ARWAG Holding AG – eintreten können.
Die Einnahmen aus dem Verkaufserlös der Carl-Kaserne sollen unabhängig vom
Zeitpunkt des Mittelflusses zu 100% dem Bundesministerium für
Landesverteidigung zur Verfügung stehen.